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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2014
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de
du 19 août 2014). erkenning van de opleidingen (Belgisch Staatsblad van 19 augustus
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die
Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die
psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder
ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen
Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz
vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6 vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6
Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die
Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die
Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem
Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung
der Ausbildungen; der Ausbildungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.461/2 des Staatsrates vom 2. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.461/2 des Staatsrates vom 2. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember
2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und
-erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische
Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden
Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und
über die Zulassung der Ausbildungen wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: über die Zulassung der Ausbildungen wird Nr. 6 wie folgt ersetzt:
"6. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe a), b) und "6. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe a), b) und
d) des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten: Inhaber des d) des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten: Inhaber des
Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" sein, und für die Ausübung Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" sein, und für die Ausübung
der in der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 erwähnten Tätigkeiten zudem der in der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 erwähnten Tätigkeiten zudem
Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender
Transport" sein,". Transport" sein,".
Art. 2 - Artikel 3 Nr. 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 3 Nr. 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"10. für die Ausübung von Tätigkeiten mit einer Waffe: Inhaber des mit "10. für die Ausübung von Tätigkeiten mit einer Waffe: Inhaber des mit
der betreffenden Tätigkeit übereinstimmenden Befähigungsnachweises, der betreffenden Tätigkeit übereinstimmenden Befähigungsnachweises,
des Befähigungsnachweises "Wachperson - bewaffnete Aufträge" und der des Befähigungsnachweises "Wachperson - bewaffnete Aufträge" und der
Bescheinigungen "Schießübungen" sein, aus denen hervorgeht, dass der Bescheinigungen "Schießübungen" sein, aus denen hervorgeht, dass der
Betreffende erfolgreich ununterbrochen alle sechs Monate Schießübungen Betreffende erfolgreich ununterbrochen alle sechs Monate Schießübungen
absolviert hat,". absolviert hat,".
Art. 3 - In Artikel 3 Nr. 13 werden die Wörter "in Artikel 12, 18, 21, Art. 3 - In Artikel 3 Nr. 13 werden die Wörter "in Artikel 12, 18, 21,
21bis beziehungsweise 106 erwähnten Nachweis erhalten haben" durch die 21bis beziehungsweise 106 erwähnten Nachweis erhalten haben" durch die
Wörter "in Artikel 12, 17, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten Wörter "in Artikel 12, 17, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten
Nachweis erhalten haben oder die in den Genuss von Artikel 106bis Nachweis erhalten haben oder die in den Genuss von Artikel 106bis
kommen" ersetzt. kommen" ersetzt.
Artikel 3 Nr. 13 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Artikel 3 Nr. 13 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 müssen Personen, die Inhaber des "In Abweichung von Absatz 1 müssen Personen, die Inhaber des
Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport"
sind, Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung sind, Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung
"grenzüberschreitender Transport" sein, wobei diese Fortbildung zum "grenzüberschreitender Transport" sein, wobei diese Fortbildung zum
ersten Mal spätestens drei Jahre nach der Ausstellung des ersten Mal spätestens drei Jahre nach der Ausstellung des
Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport"
zu absolvieren ist und die Bescheinigung anschließend alle drei Jahre zu absolvieren ist und die Bescheinigung anschließend alle drei Jahre
ausgestellt wird,". ausgestellt wird,".
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 18 mit Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 18 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"18. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des "18. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des
Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises
"Wachperson - Geldzählzentrum" oder des Befähigungsnachweises "Wachperson - Geldzählzentrum" oder des Befähigungsnachweises
"Wachperson - CIT" sein." "Wachperson - CIT" sein."
Art. 5 - In Artikel 8 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in Art. 5 - In Artikel 8 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in
den Artikeln 13 bis 23, 25, 26 und 106" durch die Wörter "in den den Artikeln 13 bis 23, 25, 26 und 106" durch die Wörter "in den
Artikeln 13 bis 23 und 25 bis 26bis" ersetzt. Artikeln 13 bis 23 und 25 bis 26bis" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 8 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "in Art. 6 - In Artikel 8 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "in
den Artikeln 13 bis 17" durch die Wörter "in den Artikeln 13 bis 16" den Artikeln 13 bis 17" durch die Wörter "in den Artikeln 13 bis 16"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 8 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter "in Art. 7 - In Artikel 8 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter "in
den Artikeln 16, 17, 22, 23 und 25" durch die Wörter "in den Artikeln den Artikeln 16, 17, 22, 23 und 25" durch die Wörter "in den Artikeln
16, 22, 23 und 25" ersetzt. 16, 22, 23 und 25" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 8 Nr. 10 desselben Erlasses werden die Wörter "in Art. 8 - In Artikel 8 Nr. 10 desselben Erlasses werden die Wörter "in
den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis" durch die Wörter "in den Artikeln den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis" durch die Wörter "in den Artikeln
12, 17, 18, 21 und 21bis" ersetzt. 12, 17, 18, 21 und 21bis" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch die Nummern 12, 13 Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch die Nummern 12, 13
und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"12. für die in den Artikeln 17 bis 17ter und 26bis erwähnten "12. für die in den Artikeln 17 bis 17ter und 26bis erwähnten
Ausbildungen den Nachweis erbracht haben, dass er vom Arbeitgeber des Ausbildungen den Nachweis erbracht haben, dass er vom Arbeitgeber des
Wachunternehmens beziehungsweise internen Wachdienstes, dem er Wachunternehmens beziehungsweise internen Wachdienstes, dem er
angehört und das beziehungsweise der die Genehmigung zur Ausübung angehört und das beziehungsweise der die Genehmigung zur Ausübung
einer oder mehrerer der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a), einer oder mehrerer der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a),
b), c) und d) des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erhalten hat, bei der b), c) und d) des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erhalten hat, bei der
Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist, Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist,
13. für die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht 13. für die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht
haben, dass er Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" haben, dass er Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT"
ist, ist,
14. für die in Artikel 26bis vorgesehene Anpassungsfortbildung, den 14. für die in Artikel 26bis vorgesehene Anpassungsfortbildung, den
Nachweis erbracht haben, dass er Inhaber des Befähigungsnachweises Nachweis erbracht haben, dass er Inhaber des Befähigungsnachweises
"Wachperson - grenzüberschreitender Transport" ist." "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" ist."
Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 17 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - CIT" wird nur "Art. 17 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - CIT" wird nur
ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung
mit 127 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer mit 127 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer
umfasst: umfasst:
1. Organisation von Güter- und Geldtransporten im Bewachungssektor: 6 1. Organisation von Güter- und Geldtransporten im Bewachungssektor: 6
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
2. Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das 2. Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das
Personal, das Güter- und Geldtransporte durchführt: 8 Personal, das Güter- und Geldtransporte durchführt: 8
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
3. Studium der verschiedenen Arten von Güter- und Geldtransporten: 16 3. Studium der verschiedenen Arten von Güter- und Geldtransporten: 16
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
4. ausführliche Analyse der Durchführung von Güter- und 4. ausführliche Analyse der Durchführung von Güter- und
Geldtransporten, einschließlich der Sicherheits- und Geldtransporten, einschließlich der Sicherheits- und
Kommunikationstechniken: 20 Unterrichtsstunden, Kommunikationstechniken: 20 Unterrichtsstunden,
5. Kommunikationstechniken: 4 Unterrichtsstunden, 5. Kommunikationstechniken: 4 Unterrichtsstunden,
6. Kenntnis der Gefahrensituationen und Umgang damit: 20 6. Kenntnis der Gefahrensituationen und Umgang damit: 20
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
7. Konfliktbewältigung: 12 Unterrichtsstunden, 7. Konfliktbewältigung: 12 Unterrichtsstunden,
8. Fahrtechniken, Techniken der defensiven Fahrweise und des Rammens: 8. Fahrtechniken, Techniken der defensiven Fahrweise und des Rammens:
20 Unterrichtsstunden, 20 Unterrichtsstunden,
9. Erste Hilfe: 15 Unterrichtsstunden, 9. Erste Hilfe: 15 Unterrichtsstunden,
10. sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 6 10. sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 6
Unterrichtsstunden." Unterrichtsstunden."
Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17bis mit folgendem Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 17bis - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - "Art. 17bis - Der Befähigungsnachweis "Wachperson -
grenzüberschreitender Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der grenzüberschreitender Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der
Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 73 Unterrichtsstunden Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 73 Unterrichtsstunden
teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst:
1. Verfahren für grenzüberschreitende Geldtransporte: 8 1. Verfahren für grenzüberschreitende Geldtransporte: 8
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
2. Rechtsvorschriften der Europäischen Union für Geldtransporte: 6 2. Rechtsvorschriften der Europäischen Union für Geldtransporte: 6
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
3. geltende nationale Rechtsvorschriften für Geldtransporte der 3. geltende nationale Rechtsvorschriften für Geldtransporte der
Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten: 12 Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten: 12
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
4. Fahrregeln für Geldtransporte in den Durchfuhrmitgliedstaaten und 4. Fahrregeln für Geldtransporte in den Durchfuhrmitgliedstaaten und
in den Aufnahmemitgliedstaaten: 6 Unterrichtsstunden, in den Aufnahmemitgliedstaaten: 6 Unterrichtsstunden,
5. nationale Sicherheitsprotokolle im Falle eines Angriffs in den 5. nationale Sicherheitsprotokolle im Falle eines Angriffs in den
Durchfuhrmitgliedstaaten und in den Aufnahmemitgliedstaaten: 12 Durchfuhrmitgliedstaaten und in den Aufnahmemitgliedstaaten: 12
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
6. Organisation und Verfahren der Durchführung von CIT-Transporten mit 6. Organisation und Verfahren der Durchführung von CIT-Transporten mit
IBNS in den Durchfuhrmitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten: IBNS in den Durchfuhrmitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten:
8 Unterrichtsstunden, 8 Unterrichtsstunden,
7. geltende nationale operationelle Protokolle, Regeln und 7. geltende nationale operationelle Protokolle, Regeln und
Rechtsvorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Rechtsvorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der
Aufnahmemitgliedstaaten: 6 Unterrichtsstunden, Aufnahmemitgliedstaaten: 6 Unterrichtsstunden,
8. nationale Notfallprotokolle der Durchfuhrmitgliedstaaten und der 8. nationale Notfallprotokolle der Durchfuhrmitgliedstaaten und der
Aufnahmemitgliedstaaten für den Fall von Pannen, Verkehrsunfällen Aufnahmemitgliedstaaten für den Fall von Pannen, Verkehrsunfällen
sowie technischen und mechanischen Defekten an CIT-Ausrüstung und sowie technischen und mechanischen Defekten an CIT-Ausrüstung und
-Fahrzeug: 5 Unterrichtsstunden, -Fahrzeug: 5 Unterrichtsstunden,
9. nationale Verwaltungsvorschriften und gesellschaftsrechtliche 9. nationale Verwaltungsvorschriften und gesellschaftsrechtliche
Vorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Vorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der
Aufnahmemitgliedstaaten für die Kommunikation mit den Kontrollstellen Aufnahmemitgliedstaaten für die Kommunikation mit den Kontrollstellen
sämtlicher Durchfuhrmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten: 4 sämtlicher Durchfuhrmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten: 4
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
10. geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und/oder 10. geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und/oder
geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten, geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten,
Zahl der erforderlichen Pausen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelte: 2 Zahl der erforderlichen Pausen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelte: 2
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
11. geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und/oder 11. geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und/oder
geltende tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug auf die Ruhezeiten geltende tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug auf die Ruhezeiten
für CIT-Sicherheitskräfte: 2 Unterrichtsstunden, für CIT-Sicherheitskräfte: 2 Unterrichtsstunden,
12. nationale Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften der 12. nationale Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften der
Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten, die für Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten, die für
Arbeitnehmer gelten, die mit großen Fahrzeugen Werte auf der Straße Arbeitnehmer gelten, die mit großen Fahrzeugen Werte auf der Straße
transportieren und Verhaltensregeln bei Verletzung oder Krankheit der transportieren und Verhaltensregeln bei Verletzung oder Krankheit der
Arbeitnehmer: 2 Unterrichtsstunden." Arbeitnehmer: 2 Unterrichtsstunden."
Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17ter mit folgendem Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 17ter - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Geldzählzentrum" "Art. 17ter - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Geldzählzentrum"
wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer
Ausbildung mit 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Ausbildung mit 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende
Fächer umfasst: Fächer umfasst:
1. Organisation von Güter- und Geldtransporten im Bewachungssektor: 2 1. Organisation von Güter- und Geldtransporten im Bewachungssektor: 2
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
2. Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das 2. Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das
Personal von Geldzählzentren: 2 Unterrichtsstunden, Personal von Geldzählzentren: 2 Unterrichtsstunden,
3. Kenntnis der Gefahrensituationen und Umgang damit: 8 3. Kenntnis der Gefahrensituationen und Umgang damit: 8
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
4. sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 4 4. sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 4
Unterrichtsstunden." Unterrichtsstunden."
Art. 13 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter "alle Art. 13 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter "alle
sechs Monate" gestrichen. sechs Monate" gestrichen.
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 26bis mit folgendem Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 26bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 26bis - Die Anpassungsfortbildungsbescheinigung "Art. 26bis - Die Anpassungsfortbildungsbescheinigung
"grenzüberschreitender Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der "grenzüberschreitender Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der
Betreffende tatsächlich an einer Ausbildung mit mindestens 8 Betreffende tatsächlich an einer Ausbildung mit mindestens 8
Unterrichtsstunden in Bezug auf die Ausbildung, die Verfahren und die Unterrichtsstunden in Bezug auf die Ausbildung, die Verfahren und die
Techniken teilgenommen hat, die in der Ausbildung "Befähigungsnachweis Techniken teilgenommen hat, die in der Ausbildung "Befähigungsnachweis
Wachperson- grenzüberschreitender Transport" vorgesehen sind." Wachperson- grenzüberschreitender Transport" vorgesehen sind."
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 33bis - Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" "Art. 33bis - Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson"
besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson
- CIT" von den Fächern "Studium der Regelung über das Bewachungswesen, - CIT" von den Fächern "Studium der Regelung über das Bewachungswesen,
angewandt auf das Personal, das Güter- und Geldtransporte durchführt", angewandt auf das Personal, das Güter- und Geldtransporte durchführt",
"Kommunikationstechniken", "Konfliktbewältigung", "Erste Hilfe" und "Kommunikationstechniken", "Konfliktbewältigung", "Erste Hilfe" und
"sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit. "sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit.
Wer einen Befähigungsnachweis "CIT" besitzt, wird für die Erlangung Wer einen Befähigungsnachweis "CIT" besitzt, wird für die Erlangung
des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" von den Fächern des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" von den Fächern
"Betriebsersthelfer" und "sozialrechtliche Beziehungen im "Betriebsersthelfer" und "sozialrechtliche Beziehungen im
Bewachungssektor" befreit. Bewachungssektor" befreit.
Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird
für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson -
Geldzählzentrum" von den Fächern "Studium der Regelung über das Geldzählzentrum" von den Fächern "Studium der Regelung über das
Bewachungswesen, angewandt auf das Personal von Geldzählzentren" und Bewachungswesen, angewandt auf das Personal von Geldzählzentren" und
"sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit." "sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit."
Art. 16 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Art. 16 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden die Wörter "in den
Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr. 2 und 3, 13 Nr. 1, 14 Nr. 1, 15 Nr. Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr. 2 und 3, 13 Nr. 1, 14 Nr. 1, 15 Nr.
1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2, 21 Nr. 1, 21bis Nr. 1, 22 Nr. 1 und 1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2, 21 Nr. 1, 21bis Nr. 1, 22 Nr. 1 und
106 Nr. 1" durch die Wörter "in den Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr. 106 Nr. 1" durch die Wörter "in den Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr.
2 und 3, 13 Nr. 1, 14 Nr. 1, 15 Nr. 1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2, 2 und 3, 13 Nr. 1, 14 Nr. 1, 15 Nr. 1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2,
21 Nr. 1, 21bis Nr. 1 und 22 Nr. 1" ersetzt. 21 Nr. 1, 21bis Nr. 1 und 22 Nr. 1" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 74 desselben Erlasses wird durch die Nummern 6, 7 Art. 17 - Artikel 74 desselben Erlasses wird durch die Nummern 6, 7
und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. für die in Artikel 17 erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer "6. für die in Artikel 17 erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer
Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die den Nachweis Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die den Nachweis
erbringt, dass das Fach "Erste Hilfe" von einer Einrichtung erteilt erbringt, dass das Fach "Erste Hilfe" von einer Einrichtung erteilt
wird, die in der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15. wird, die in der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15.
Dezember 2010 über die Erste-Hilfe-Maßnahmen zugunsten von Dezember 2010 über die Erste-Hilfe-Maßnahmen zugunsten von
Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder Unwohlsein betroffen sind, Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder Unwohlsein betroffen sind,
erwähnten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber aufgeführt ist, erwähnten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber aufgeführt ist,
7. für die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung: die Zulassung von 7. für die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung: die Zulassung von
einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel
17 erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der ersten 17 erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der ersten
Antragstellung erteilt hat, Antragstellung erteilt hat,
8. für die in Artikel 26bis erwähnte Ausbildung: die Zulassung von 8. für die in Artikel 26bis erwähnte Ausbildung: die Zulassung von
einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel
17bis erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der 17bis erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der
ersten Antragstellung erteilt hat." ersten Antragstellung erteilt hat."
Art. 18 - Die Überschrift von Kapitel XI desselben Erlasses wird wie Art. 18 - Die Überschrift von Kapitel XI desselben Erlasses wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL XI - Regeln in Bezug auf Mitteilungen und die Aufbewahrung "KAPITEL XI - Regeln in Bezug auf Mitteilungen und die Aufbewahrung
von Angaben und Unterlagen". von Angaben und Unterlagen".
Art. 19 - In denselben Erlass wird ein Artikel 95bis mit folgendem Art. 19 - In denselben Erlass wird ein Artikel 95bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 95bis - Die Ausbildungseinrichtung bewahrt während eines "Art. 95bis - Die Ausbildungseinrichtung bewahrt während eines
Zeitraums von zehn Jahren am Gesellschaftssitz der Einrichtung alle Zeitraums von zehn Jahren am Gesellschaftssitz der Einrichtung alle
Angaben und Unterlagen auf, die die Einschreibung des Kandidaten, die Angaben und Unterlagen auf, die die Einschreibung des Kandidaten, die
Daten, an denen er an der Ausbildung teilgenommen hat, die Ergebnisse Daten, an denen er an der Ausbildung teilgenommen hat, die Ergebnisse
seiner Prüfungen und Tests sowie eine Kopie auf Papier der seiner Prüfungen und Tests sowie eine Kopie auf Papier der
Bescheinigungen und Diplome, die von der Ausbildungseinrichtung Bescheinigungen und Diplome, die von der Ausbildungseinrichtung
ausgestellt worden sind, betreffen." ausgestellt worden sind, betreffen."
Art. 20 - In denselben Erlass wird ein Artikel 105bis mit folgendem Art. 20 - In denselben Erlass wird ein Artikel 105bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 105bis - Personen, die Inhaber eines allgemeinen "Art. 105bis - Personen, die Inhaber eines allgemeinen
Befähigungsnachweises "Wachperson" und eines Befähigungsnachweises Befähigungsnachweises "Wachperson" und eines Befähigungsnachweises
"Wachperson - geschützter Transport" sind, werden Inhabern des "Wachperson - geschützter Transport" sind, werden Inhabern des
Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" und des Befähigungsnachweises Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" und des Befähigungsnachweises
"Wachperson - Geldzählzentrum" gleichgestellt." "Wachperson - Geldzählzentrum" gleichgestellt."
Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 105ter mit folgendem Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 105ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 105ter - Wachleute, die mindestens seit dem 1. Juli 2012 "Art. 105ter - Wachleute, die mindestens seit dem 1. Juli 2012
ununterbrochen bei einem Geldzählzentrum beschäftigt sind, können den ununterbrochen bei einem Geldzählzentrum beschäftigt sind, können den
Befähigungsnachweis "Wachperson - Geldzählzentrum" erhalten, ohne die Befähigungsnachweis "Wachperson - Geldzählzentrum" erhalten, ohne die
Prüfungen abzulegen, wenn sie binnen drei Jahren nach dem Prüfungen abzulegen, wenn sie binnen drei Jahren nach dem
Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung ohne Abwesenheit an der in Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung ohne Abwesenheit an der in
Artikel 17ter vorgesehenen Ausbildung teilgenommen haben." Artikel 17ter vorgesehenen Ausbildung teilgenommen haben."
Art. 22 - Artikel 106 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 22 - Artikel 106 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 23 - Artikel 106bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 23 - Artikel 106bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Personen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2014 "Personen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2014
erfolgreich an der in Artikel 106 des vorliegenden Erlasses erfolgreich an der in Artikel 106 des vorliegenden Erlasses
vorgesehenen Ausbildung mit 43 oder 48 Unterrichtsstunden teilgenommen vorgesehenen Ausbildung mit 43 oder 48 Unterrichtsstunden teilgenommen
haben, werden an dem Ausstellungdatum, das auf dem ihnen ausgestellten haben, werden an dem Ausstellungdatum, das auf dem ihnen ausgestellten
Nachweis vermerkt ist, Inhabern des in Artikel 12 erwähnten Nachweises Nachweis vermerkt ist, Inhabern des in Artikel 12 erwähnten Nachweises
gleichgestellt." gleichgestellt."
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 3 Absatz 1, 5, 16, 22 und 23, die am 1. Januar 2015 in Kraft Artikel 3 Absatz 1, 5, 16, 22 und 23, die am 1. Januar 2015 in Kraft
treten. treten.
Art. 25 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 25 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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