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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations (Moniteur belge | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de |
du 19 août 2014). | erkenning van de opleidingen (Belgisch Staatsblad van 19 augustus |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die | Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die |
Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die | Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die |
psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder | psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder |
ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen | ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen |
Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen | Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz | besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz |
vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6 | vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6 |
Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; | Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die |
Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die | Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die |
Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die | Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die |
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem | Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem |
Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung | Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung |
der Ausbildungen; | der Ausbildungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.461/2 des Staatsrates vom 2. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.461/2 des Staatsrates vom 2. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember | Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember |
2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und | 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und |
-erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische | -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische |
Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden | Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden |
Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und | Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und |
über die Zulassung der Ausbildungen wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: | über die Zulassung der Ausbildungen wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: |
"6. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe a), b) und | "6. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe a), b) und |
d) des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten: Inhaber des | d) des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten: Inhaber des |
Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" sein, und für die Ausübung | Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" sein, und für die Ausübung |
der in der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 erwähnten Tätigkeiten zudem | der in der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 erwähnten Tätigkeiten zudem |
Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender | Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender |
Transport" sein,". | Transport" sein,". |
Art. 2 - Artikel 3 Nr. 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 3 Nr. 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"10. für die Ausübung von Tätigkeiten mit einer Waffe: Inhaber des mit | "10. für die Ausübung von Tätigkeiten mit einer Waffe: Inhaber des mit |
der betreffenden Tätigkeit übereinstimmenden Befähigungsnachweises, | der betreffenden Tätigkeit übereinstimmenden Befähigungsnachweises, |
des Befähigungsnachweises "Wachperson - bewaffnete Aufträge" und der | des Befähigungsnachweises "Wachperson - bewaffnete Aufträge" und der |
Bescheinigungen "Schießübungen" sein, aus denen hervorgeht, dass der | Bescheinigungen "Schießübungen" sein, aus denen hervorgeht, dass der |
Betreffende erfolgreich ununterbrochen alle sechs Monate Schießübungen | Betreffende erfolgreich ununterbrochen alle sechs Monate Schießübungen |
absolviert hat,". | absolviert hat,". |
Art. 3 - In Artikel 3 Nr. 13 werden die Wörter "in Artikel 12, 18, 21, | Art. 3 - In Artikel 3 Nr. 13 werden die Wörter "in Artikel 12, 18, 21, |
21bis beziehungsweise 106 erwähnten Nachweis erhalten haben" durch die | 21bis beziehungsweise 106 erwähnten Nachweis erhalten haben" durch die |
Wörter "in Artikel 12, 17, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten | Wörter "in Artikel 12, 17, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten |
Nachweis erhalten haben oder die in den Genuss von Artikel 106bis | Nachweis erhalten haben oder die in den Genuss von Artikel 106bis |
kommen" ersetzt. | kommen" ersetzt. |
Artikel 3 Nr. 13 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Artikel 3 Nr. 13 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 müssen Personen, die Inhaber des | "In Abweichung von Absatz 1 müssen Personen, die Inhaber des |
Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" | Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" |
sind, Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung | sind, Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung |
"grenzüberschreitender Transport" sein, wobei diese Fortbildung zum | "grenzüberschreitender Transport" sein, wobei diese Fortbildung zum |
ersten Mal spätestens drei Jahre nach der Ausstellung des | ersten Mal spätestens drei Jahre nach der Ausstellung des |
Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" | Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" |
zu absolvieren ist und die Bescheinigung anschließend alle drei Jahre | zu absolvieren ist und die Bescheinigung anschließend alle drei Jahre |
ausgestellt wird,". | ausgestellt wird,". |
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 18 mit | Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 18 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"18. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des | "18. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des |
Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises | Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises |
"Wachperson - Geldzählzentrum" oder des Befähigungsnachweises | "Wachperson - Geldzählzentrum" oder des Befähigungsnachweises |
"Wachperson - CIT" sein." | "Wachperson - CIT" sein." |
Art. 5 - In Artikel 8 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in | Art. 5 - In Artikel 8 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
den Artikeln 13 bis 23, 25, 26 und 106" durch die Wörter "in den | den Artikeln 13 bis 23, 25, 26 und 106" durch die Wörter "in den |
Artikeln 13 bis 23 und 25 bis 26bis" ersetzt. | Artikeln 13 bis 23 und 25 bis 26bis" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 8 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "in | Art. 6 - In Artikel 8 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
den Artikeln 13 bis 17" durch die Wörter "in den Artikeln 13 bis 16" | den Artikeln 13 bis 17" durch die Wörter "in den Artikeln 13 bis 16" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 8 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter "in | Art. 7 - In Artikel 8 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
den Artikeln 16, 17, 22, 23 und 25" durch die Wörter "in den Artikeln | den Artikeln 16, 17, 22, 23 und 25" durch die Wörter "in den Artikeln |
16, 22, 23 und 25" ersetzt. | 16, 22, 23 und 25" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 8 Nr. 10 desselben Erlasses werden die Wörter "in | Art. 8 - In Artikel 8 Nr. 10 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis" durch die Wörter "in den Artikeln | den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis" durch die Wörter "in den Artikeln |
12, 17, 18, 21 und 21bis" ersetzt. | 12, 17, 18, 21 und 21bis" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch die Nummern 12, 13 | Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch die Nummern 12, 13 |
und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"12. für die in den Artikeln 17 bis 17ter und 26bis erwähnten | "12. für die in den Artikeln 17 bis 17ter und 26bis erwähnten |
Ausbildungen den Nachweis erbracht haben, dass er vom Arbeitgeber des | Ausbildungen den Nachweis erbracht haben, dass er vom Arbeitgeber des |
Wachunternehmens beziehungsweise internen Wachdienstes, dem er | Wachunternehmens beziehungsweise internen Wachdienstes, dem er |
angehört und das beziehungsweise der die Genehmigung zur Ausübung | angehört und das beziehungsweise der die Genehmigung zur Ausübung |
einer oder mehrerer der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a), | einer oder mehrerer der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a), |
b), c) und d) des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erhalten hat, bei der | b), c) und d) des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erhalten hat, bei der |
Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist, | Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist, |
13. für die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht | 13. für die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht |
haben, dass er Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" | haben, dass er Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" |
ist, | ist, |
14. für die in Artikel 26bis vorgesehene Anpassungsfortbildung, den | 14. für die in Artikel 26bis vorgesehene Anpassungsfortbildung, den |
Nachweis erbracht haben, dass er Inhaber des Befähigungsnachweises | Nachweis erbracht haben, dass er Inhaber des Befähigungsnachweises |
"Wachperson - grenzüberschreitender Transport" ist." | "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" ist." |
Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 17 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - CIT" wird nur | "Art. 17 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - CIT" wird nur |
ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung | ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung |
mit 127 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer | mit 127 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer |
umfasst: | umfasst: |
1. Organisation von Güter- und Geldtransporten im Bewachungssektor: 6 | 1. Organisation von Güter- und Geldtransporten im Bewachungssektor: 6 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
2. Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das | 2. Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das |
Personal, das Güter- und Geldtransporte durchführt: 8 | Personal, das Güter- und Geldtransporte durchführt: 8 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
3. Studium der verschiedenen Arten von Güter- und Geldtransporten: 16 | 3. Studium der verschiedenen Arten von Güter- und Geldtransporten: 16 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
4. ausführliche Analyse der Durchführung von Güter- und | 4. ausführliche Analyse der Durchführung von Güter- und |
Geldtransporten, einschließlich der Sicherheits- und | Geldtransporten, einschließlich der Sicherheits- und |
Kommunikationstechniken: 20 Unterrichtsstunden, | Kommunikationstechniken: 20 Unterrichtsstunden, |
5. Kommunikationstechniken: 4 Unterrichtsstunden, | 5. Kommunikationstechniken: 4 Unterrichtsstunden, |
6. Kenntnis der Gefahrensituationen und Umgang damit: 20 | 6. Kenntnis der Gefahrensituationen und Umgang damit: 20 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
7. Konfliktbewältigung: 12 Unterrichtsstunden, | 7. Konfliktbewältigung: 12 Unterrichtsstunden, |
8. Fahrtechniken, Techniken der defensiven Fahrweise und des Rammens: | 8. Fahrtechniken, Techniken der defensiven Fahrweise und des Rammens: |
20 Unterrichtsstunden, | 20 Unterrichtsstunden, |
9. Erste Hilfe: 15 Unterrichtsstunden, | 9. Erste Hilfe: 15 Unterrichtsstunden, |
10. sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 6 | 10. sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 6 |
Unterrichtsstunden." | Unterrichtsstunden." |
Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17bis mit folgendem | Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 17bis - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - | "Art. 17bis - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - |
grenzüberschreitender Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der | grenzüberschreitender Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der |
Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 73 Unterrichtsstunden | Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 73 Unterrichtsstunden |
teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: | teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: |
1. Verfahren für grenzüberschreitende Geldtransporte: 8 | 1. Verfahren für grenzüberschreitende Geldtransporte: 8 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
2. Rechtsvorschriften der Europäischen Union für Geldtransporte: 6 | 2. Rechtsvorschriften der Europäischen Union für Geldtransporte: 6 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
3. geltende nationale Rechtsvorschriften für Geldtransporte der | 3. geltende nationale Rechtsvorschriften für Geldtransporte der |
Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten: 12 | Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten: 12 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
4. Fahrregeln für Geldtransporte in den Durchfuhrmitgliedstaaten und | 4. Fahrregeln für Geldtransporte in den Durchfuhrmitgliedstaaten und |
in den Aufnahmemitgliedstaaten: 6 Unterrichtsstunden, | in den Aufnahmemitgliedstaaten: 6 Unterrichtsstunden, |
5. nationale Sicherheitsprotokolle im Falle eines Angriffs in den | 5. nationale Sicherheitsprotokolle im Falle eines Angriffs in den |
Durchfuhrmitgliedstaaten und in den Aufnahmemitgliedstaaten: 12 | Durchfuhrmitgliedstaaten und in den Aufnahmemitgliedstaaten: 12 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
6. Organisation und Verfahren der Durchführung von CIT-Transporten mit | 6. Organisation und Verfahren der Durchführung von CIT-Transporten mit |
IBNS in den Durchfuhrmitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten: | IBNS in den Durchfuhrmitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten: |
8 Unterrichtsstunden, | 8 Unterrichtsstunden, |
7. geltende nationale operationelle Protokolle, Regeln und | 7. geltende nationale operationelle Protokolle, Regeln und |
Rechtsvorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der | Rechtsvorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der |
Aufnahmemitgliedstaaten: 6 Unterrichtsstunden, | Aufnahmemitgliedstaaten: 6 Unterrichtsstunden, |
8. nationale Notfallprotokolle der Durchfuhrmitgliedstaaten und der | 8. nationale Notfallprotokolle der Durchfuhrmitgliedstaaten und der |
Aufnahmemitgliedstaaten für den Fall von Pannen, Verkehrsunfällen | Aufnahmemitgliedstaaten für den Fall von Pannen, Verkehrsunfällen |
sowie technischen und mechanischen Defekten an CIT-Ausrüstung und | sowie technischen und mechanischen Defekten an CIT-Ausrüstung und |
-Fahrzeug: 5 Unterrichtsstunden, | -Fahrzeug: 5 Unterrichtsstunden, |
9. nationale Verwaltungsvorschriften und gesellschaftsrechtliche | 9. nationale Verwaltungsvorschriften und gesellschaftsrechtliche |
Vorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der | Vorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der |
Aufnahmemitgliedstaaten für die Kommunikation mit den Kontrollstellen | Aufnahmemitgliedstaaten für die Kommunikation mit den Kontrollstellen |
sämtlicher Durchfuhrmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten: 4 | sämtlicher Durchfuhrmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten: 4 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
10. geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und/oder | 10. geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und/oder |
geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten, | geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten, |
Zahl der erforderlichen Pausen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelte: 2 | Zahl der erforderlichen Pausen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelte: 2 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
11. geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und/oder | 11. geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und/oder |
geltende tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug auf die Ruhezeiten | geltende tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug auf die Ruhezeiten |
für CIT-Sicherheitskräfte: 2 Unterrichtsstunden, | für CIT-Sicherheitskräfte: 2 Unterrichtsstunden, |
12. nationale Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften der | 12. nationale Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften der |
Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten, die für | Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten, die für |
Arbeitnehmer gelten, die mit großen Fahrzeugen Werte auf der Straße | Arbeitnehmer gelten, die mit großen Fahrzeugen Werte auf der Straße |
transportieren und Verhaltensregeln bei Verletzung oder Krankheit der | transportieren und Verhaltensregeln bei Verletzung oder Krankheit der |
Arbeitnehmer: 2 Unterrichtsstunden." | Arbeitnehmer: 2 Unterrichtsstunden." |
Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17ter mit folgendem | Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 17ter - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Geldzählzentrum" | "Art. 17ter - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Geldzählzentrum" |
wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer | wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer |
Ausbildung mit 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende | Ausbildung mit 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende |
Fächer umfasst: | Fächer umfasst: |
1. Organisation von Güter- und Geldtransporten im Bewachungssektor: 2 | 1. Organisation von Güter- und Geldtransporten im Bewachungssektor: 2 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
2. Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das | 2. Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das |
Personal von Geldzählzentren: 2 Unterrichtsstunden, | Personal von Geldzählzentren: 2 Unterrichtsstunden, |
3. Kenntnis der Gefahrensituationen und Umgang damit: 8 | 3. Kenntnis der Gefahrensituationen und Umgang damit: 8 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
4. sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 4 | 4. sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 4 |
Unterrichtsstunden." | Unterrichtsstunden." |
Art. 13 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter "alle | Art. 13 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter "alle |
sechs Monate" gestrichen. | sechs Monate" gestrichen. |
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 26bis mit folgendem | Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 26bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 26bis - Die Anpassungsfortbildungsbescheinigung | "Art. 26bis - Die Anpassungsfortbildungsbescheinigung |
"grenzüberschreitender Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der | "grenzüberschreitender Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der |
Betreffende tatsächlich an einer Ausbildung mit mindestens 8 | Betreffende tatsächlich an einer Ausbildung mit mindestens 8 |
Unterrichtsstunden in Bezug auf die Ausbildung, die Verfahren und die | Unterrichtsstunden in Bezug auf die Ausbildung, die Verfahren und die |
Techniken teilgenommen hat, die in der Ausbildung "Befähigungsnachweis | Techniken teilgenommen hat, die in der Ausbildung "Befähigungsnachweis |
Wachperson- grenzüberschreitender Transport" vorgesehen sind." | Wachperson- grenzüberschreitender Transport" vorgesehen sind." |
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem | Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 33bis - Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" | "Art. 33bis - Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" |
besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson | besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson |
- CIT" von den Fächern "Studium der Regelung über das Bewachungswesen, | - CIT" von den Fächern "Studium der Regelung über das Bewachungswesen, |
angewandt auf das Personal, das Güter- und Geldtransporte durchführt", | angewandt auf das Personal, das Güter- und Geldtransporte durchführt", |
"Kommunikationstechniken", "Konfliktbewältigung", "Erste Hilfe" und | "Kommunikationstechniken", "Konfliktbewältigung", "Erste Hilfe" und |
"sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit. | "sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit. |
Wer einen Befähigungsnachweis "CIT" besitzt, wird für die Erlangung | Wer einen Befähigungsnachweis "CIT" besitzt, wird für die Erlangung |
des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" von den Fächern | des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" von den Fächern |
"Betriebsersthelfer" und "sozialrechtliche Beziehungen im | "Betriebsersthelfer" und "sozialrechtliche Beziehungen im |
Bewachungssektor" befreit. | Bewachungssektor" befreit. |
Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird | Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird |
für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - | für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - |
Geldzählzentrum" von den Fächern "Studium der Regelung über das | Geldzählzentrum" von den Fächern "Studium der Regelung über das |
Bewachungswesen, angewandt auf das Personal von Geldzählzentren" und | Bewachungswesen, angewandt auf das Personal von Geldzählzentren" und |
"sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit." | "sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit." |
Art. 16 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden die Wörter "in den | Art. 16 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden die Wörter "in den |
Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr. 2 und 3, 13 Nr. 1, 14 Nr. 1, 15 Nr. | Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr. 2 und 3, 13 Nr. 1, 14 Nr. 1, 15 Nr. |
1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2, 21 Nr. 1, 21bis Nr. 1, 22 Nr. 1 und | 1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2, 21 Nr. 1, 21bis Nr. 1, 22 Nr. 1 und |
106 Nr. 1" durch die Wörter "in den Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr. | 106 Nr. 1" durch die Wörter "in den Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr. |
2 und 3, 13 Nr. 1, 14 Nr. 1, 15 Nr. 1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2, | 2 und 3, 13 Nr. 1, 14 Nr. 1, 15 Nr. 1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2, |
21 Nr. 1, 21bis Nr. 1 und 22 Nr. 1" ersetzt. | 21 Nr. 1, 21bis Nr. 1 und 22 Nr. 1" ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 74 desselben Erlasses wird durch die Nummern 6, 7 | Art. 17 - Artikel 74 desselben Erlasses wird durch die Nummern 6, 7 |
und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. für die in Artikel 17 erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer | "6. für die in Artikel 17 erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer |
Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die den Nachweis | Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die den Nachweis |
erbringt, dass das Fach "Erste Hilfe" von einer Einrichtung erteilt | erbringt, dass das Fach "Erste Hilfe" von einer Einrichtung erteilt |
wird, die in der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15. | wird, die in der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15. |
Dezember 2010 über die Erste-Hilfe-Maßnahmen zugunsten von | Dezember 2010 über die Erste-Hilfe-Maßnahmen zugunsten von |
Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder Unwohlsein betroffen sind, | Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder Unwohlsein betroffen sind, |
erwähnten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber aufgeführt ist, | erwähnten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber aufgeführt ist, |
7. für die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung: die Zulassung von | 7. für die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung: die Zulassung von |
einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel | einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel |
17 erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der ersten | 17 erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der ersten |
Antragstellung erteilt hat, | Antragstellung erteilt hat, |
8. für die in Artikel 26bis erwähnte Ausbildung: die Zulassung von | 8. für die in Artikel 26bis erwähnte Ausbildung: die Zulassung von |
einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel | einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel |
17bis erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der | 17bis erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der |
ersten Antragstellung erteilt hat." | ersten Antragstellung erteilt hat." |
Art. 18 - Die Überschrift von Kapitel XI desselben Erlasses wird wie | Art. 18 - Die Überschrift von Kapitel XI desselben Erlasses wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL XI - Regeln in Bezug auf Mitteilungen und die Aufbewahrung | "KAPITEL XI - Regeln in Bezug auf Mitteilungen und die Aufbewahrung |
von Angaben und Unterlagen". | von Angaben und Unterlagen". |
Art. 19 - In denselben Erlass wird ein Artikel 95bis mit folgendem | Art. 19 - In denselben Erlass wird ein Artikel 95bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 95bis - Die Ausbildungseinrichtung bewahrt während eines | "Art. 95bis - Die Ausbildungseinrichtung bewahrt während eines |
Zeitraums von zehn Jahren am Gesellschaftssitz der Einrichtung alle | Zeitraums von zehn Jahren am Gesellschaftssitz der Einrichtung alle |
Angaben und Unterlagen auf, die die Einschreibung des Kandidaten, die | Angaben und Unterlagen auf, die die Einschreibung des Kandidaten, die |
Daten, an denen er an der Ausbildung teilgenommen hat, die Ergebnisse | Daten, an denen er an der Ausbildung teilgenommen hat, die Ergebnisse |
seiner Prüfungen und Tests sowie eine Kopie auf Papier der | seiner Prüfungen und Tests sowie eine Kopie auf Papier der |
Bescheinigungen und Diplome, die von der Ausbildungseinrichtung | Bescheinigungen und Diplome, die von der Ausbildungseinrichtung |
ausgestellt worden sind, betreffen." | ausgestellt worden sind, betreffen." |
Art. 20 - In denselben Erlass wird ein Artikel 105bis mit folgendem | Art. 20 - In denselben Erlass wird ein Artikel 105bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 105bis - Personen, die Inhaber eines allgemeinen | "Art. 105bis - Personen, die Inhaber eines allgemeinen |
Befähigungsnachweises "Wachperson" und eines Befähigungsnachweises | Befähigungsnachweises "Wachperson" und eines Befähigungsnachweises |
"Wachperson - geschützter Transport" sind, werden Inhabern des | "Wachperson - geschützter Transport" sind, werden Inhabern des |
Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" und des Befähigungsnachweises | Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" und des Befähigungsnachweises |
"Wachperson - Geldzählzentrum" gleichgestellt." | "Wachperson - Geldzählzentrum" gleichgestellt." |
Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 105ter mit folgendem | Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 105ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 105ter - Wachleute, die mindestens seit dem 1. Juli 2012 | "Art. 105ter - Wachleute, die mindestens seit dem 1. Juli 2012 |
ununterbrochen bei einem Geldzählzentrum beschäftigt sind, können den | ununterbrochen bei einem Geldzählzentrum beschäftigt sind, können den |
Befähigungsnachweis "Wachperson - Geldzählzentrum" erhalten, ohne die | Befähigungsnachweis "Wachperson - Geldzählzentrum" erhalten, ohne die |
Prüfungen abzulegen, wenn sie binnen drei Jahren nach dem | Prüfungen abzulegen, wenn sie binnen drei Jahren nach dem |
Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung ohne Abwesenheit an der in | Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung ohne Abwesenheit an der in |
Artikel 17ter vorgesehenen Ausbildung teilgenommen haben." | Artikel 17ter vorgesehenen Ausbildung teilgenommen haben." |
Art. 22 - Artikel 106 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 22 - Artikel 106 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 23 - Artikel 106bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 23 - Artikel 106bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Personen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2014 | "Personen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2014 |
erfolgreich an der in Artikel 106 des vorliegenden Erlasses | erfolgreich an der in Artikel 106 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehenen Ausbildung mit 43 oder 48 Unterrichtsstunden teilgenommen | vorgesehenen Ausbildung mit 43 oder 48 Unterrichtsstunden teilgenommen |
haben, werden an dem Ausstellungdatum, das auf dem ihnen ausgestellten | haben, werden an dem Ausstellungdatum, das auf dem ihnen ausgestellten |
Nachweis vermerkt ist, Inhabern des in Artikel 12 erwähnten Nachweises | Nachweis vermerkt ist, Inhabern des in Artikel 12 erwähnten Nachweises |
gleichgestellt." | gleichgestellt." |
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner | Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Artikel 3 Absatz 1, 5, 16, 22 und 23, die am 1. Januar 2015 in Kraft | Artikel 3 Absatz 1, 5, 16, 22 und 23, die am 1. Januar 2015 in Kraft |
treten. | treten. |
Art. 25 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 25 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |