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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2014
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Arrêté royal portant convocation des collèges électoraux pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi que convocation des nouvelles Chambres. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende bijeenroeping van de kiescolleges voor de verkiezing van de Kamer van volksvertegenwoordigers en bijeenroeping van de nieuwe Kamers. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal portant convocation des collèges électoraux pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi que convocation des nouvelles Chambres. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit houdende bijeenroeping van de kiescolleges voor de verkiezing van de Kamer van volksvertegenwoordigers en bijeenroeping van de nieuwe Kamers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 avril 2014 portant convocation des collèges besluit van 25 april 2014 houdende bijeenroeping van de kiescolleges
électoraux pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi que voor de verkiezing van de Kamer van volksvertegenwoordigers en
convocation des nouvelles Chambres (Moniteur belge du 28 avril 2014). bijeenroeping van de nieuwe Kamers (Belgisch Staatsblad van 28 april
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. Vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einberufung der Wahlkollegien 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einberufung der Wahlkollegien
für die Wahl der Abgeordnetenkammer und zur Einberufung der neuen für die Wahl der Abgeordnetenkammer und zur Einberufung der neuen
Kammern Kammern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 195 Absatz 1, 2 und 3, des Aufgrund der Verfassung, des Artikels 195 Absatz 1, 2 und 3, des
Artikels 65 Übergangsbestimmung in fine und des Artikels 46 Artikels 65 Übergangsbestimmung in fine und des Artikels 46
Übergangsbestimmung in fine; Übergangsbestimmung in fine;
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 142 Absatz 1, zuletzt Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 142 Absatz 1, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl, des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3, abgeändert durch automatisierten Wahl, des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3, abgeändert durch
die Gesetze vom 5. April 1995 und 18. Dezember 1998; die Gesetze vom 5. April 1995 und 18. Dezember 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, des Artikels 15 Absatz 1 elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, des Artikels 15 Absatz 1
Nr. 3; Nr. 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 2014 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 2014 zur Festlegung
des Datums der Wahl des Europäischen Parlaments; des Datums der Wahl des Europäischen Parlaments;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 2014 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 2014 zur Regelung
bestimmter Wahlverrichtungen im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen bestimmter Wahlverrichtungen im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen
für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die
Regional- und Gemeinschaftsparlamente vom 25. Mai 2014; Regional- und Gemeinschaftsparlamente vom 25. Mai 2014;
In der Erwägung, dass die Öffnungszeiten der Wahlbüros mit In der Erwägung, dass die Öffnungszeiten der Wahlbüros mit
traditioneller Stimmabgabe und der Wahlbüros mit traditioneller Stimmabgabe und der Wahlbüros mit
automatisierter/elektronischer Stimmabgabe verlängert werden müssen, automatisierter/elektronischer Stimmabgabe verlängert werden müssen,
damit die Stimmabgabe bei den gleichzeitigen Wahlen für das damit die Stimmabgabe bei den gleichzeitigen Wahlen für das
Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und
Gemeinschaftsparlamente vom 25. Mai 2014 reibungslos verlaufen kann; Gemeinschaftsparlamente vom 25. Mai 2014 reibungslos verlaufen kann;
Aufgrund der Erklärung der föderalen gesetzgebenden Gewalt vom 25. Aufgrund der Erklärung der föderalen gesetzgebenden Gewalt vom 25.
April 2014, in der festgehalten wird, dass die von ihr in dieser April 2014, in der festgehalten wird, dass die von ihr in dieser
Erklärung bestimmten Verfassungsbestimmungen zu revidieren sind; Erklärung bestimmten Verfassungsbestimmungen zu revidieren sind;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. April 2014; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. April 2014;
Aufgrund des Artikels 8 § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund des Artikels 8 § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung; administrative Vereinfachung;
Auf Vorschlag des Premierministers und der Ministerin des Innern und Auf Vorschlag des Premierministers und der Ministerin des Innern und
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten
haben, haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs werden Artikel 1 - Die Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs werden
für Sonntag, den 25. Mai 2014, zwischen 8 und 14 Uhr in Wahlkantonen, für Sonntag, den 25. Mai 2014, zwischen 8 und 14 Uhr in Wahlkantonen,
in denen mit Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 16 in denen mit Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 16
Uhr in Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes/elektronisches Uhr in Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes/elektronisches
Wahlverfahren angewandt wird, einberufen im Hinblick auf die Wahl der Wahlverfahren angewandt wird, einberufen im Hinblick auf die Wahl der
erforderlichen Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer. erforderlichen Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer.
Art. 2 - Die neue Abgeordnetenkammer wird für Donnerstag, den 19. Juni Art. 2 - Die neue Abgeordnetenkammer wird für Donnerstag, den 19. Juni
2014, einberufen. 2014, einberufen.
Der neue Senat wird für Donnerstag, den 3. Juli 2014, einberufen. Der neue Senat wird für Donnerstag, den 3. Juli 2014, einberufen.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der Premierminister und der für Inneres zuständige Minister Art. 4 - Der Premierminister und der für Inneres zuständige Minister
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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