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Arrêté royal fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AVRIL 2007. - Arrêté royal fixant les conditions d'installation, | 25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de | voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen |
centraux d'alarme. - Coordination officieuse en langue allemande | en beheer van alarmcentrales. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions | het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de |
d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et | voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen |
de gestion de centraux d'alarme (Moniteur belge du 4 juin 2007), tel | en beheer van alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2007), |
qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 15 février 2010 modifiant | zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 15 februari |
l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions d'installation, | 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot |
d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de | vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik |
centraux d'alarme (Moniteur belge du 3 mars 2010). | van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2010). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für | 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für |
die Installierung, | die Installierung, |
die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von | die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von |
Alarmzentralen | Alarmzentralen |
KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Alarmsystem: System im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes, | 2. Alarmsystem: System im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes, |
3. Alarmsystem für Güter: Alarmsystem, das dazu dient, gegen Güter | 3. Alarmsystem für Güter: Alarmsystem, das dazu dient, gegen Güter |
gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, | gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, |
4. Alarmsystem für Personen: Alarmsystem, das dazu dient, gegen | 4. Alarmsystem für Personen: Alarmsystem, das dazu dient, gegen |
Personen gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, | Personen gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, |
5. Alarmsignal: von einem Alarmsystem erzeugtes Signal, | 5. Alarmsignal: von einem Alarmsystem erzeugtes Signal, |
6. ortsfestem Alarmsystem für Personen: Alarmsystem für Personen, das | 6. ortsfestem Alarmsystem für Personen: Alarmsystem für Personen, das |
ausschliesslich Alarmsignale von derselben Immobilie aus sendet, | ausschliesslich Alarmsignale von derselben Immobilie aus sendet, |
7. mobilem Alarmsystem für Personen: Alarmsystem für Personen, das | 7. mobilem Alarmsystem für Personen: Alarmsystem für Personen, das |
Alarmsignale vom Ort aus sendet, an dem sich die mit dem System | Alarmsignale vom Ort aus sendet, an dem sich die mit dem System |
geschützte Person befindet, | geschützte Person befindet, |
8. Meldesystem: jedes Kommunikationsmittel, mit Ausnahme der in den | 8. Meldesystem: jedes Kommunikationsmittel, mit Ausnahme der in den |
Artikeln 17 und 18 erwähnten Mittel, durch das eine Person, die sich | Artikeln 17 und 18 erwähnten Mittel, durch das eine Person, die sich |
nicht im geschützten Gut befindet, von einem Alarmsignal | nicht im geschützten Gut befindet, von einem Alarmsignal |
benachrichtigt werden kann, | benachrichtigt werden kann, |
9. Alarmmeldung: jede Meldung bei der Polizei einer Situation, die | 9. Alarmmeldung: jede Meldung bei der Polizei einer Situation, die |
aufgrund eines Alarmsignals erkannt worden ist, | aufgrund eines Alarmsignals erkannt worden ist, |
10. internem Alarmdienst: ein Dienst, der für den Eigenbedarf von | 10. internem Alarmdienst: ein Dienst, der für den Eigenbedarf von |
einer natürlichen oder juristischen Person zur Ausübung der in Artikel | einer natürlichen oder juristischen Person zur Ausübung der in Artikel |
1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten organisiert | 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten organisiert |
wird, | wird, |
11. Notrufnummer: die Rufnummer 101 oder 112, | 11. Notrufnummer: die Rufnummer 101 oder 112, |
12. direkter Notrufnummer: Rufnummer, unter der Alarmmeldungen direkt | 12. direkter Notrufnummer: Rufnummer, unter der Alarmmeldungen direkt |
eingehen können, ohne die in Nr. 11 erwähnte Notrufnummer anrufen zu | eingehen können, ohne die in Nr. 11 erwähnte Notrufnummer anrufen zu |
müssen, | müssen, |
13. Alarmmeldenummer: Nummer zur Identifizierung der Alarmzentrale | 13. Alarmmeldenummer: Nummer zur Identifizierung der Alarmzentrale |
oder des internen Alarmdienstes, | oder des internen Alarmdienstes, |
14. Benutzernummer: Nummer zur Identifizierung des Benutzers eines | 14. Benutzernummer: Nummer zur Identifizierung des Benutzers eines |
Alarmsystems, | Alarmsystems, |
15. Erkennungscode: Nummer zur Identifizierung der Zone in der | 15. Erkennungscode: Nummer zur Identifizierung der Zone in der |
Immobilie, in der der Alarm festgestellt wird, | Immobilie, in der der Alarm festgestellt wird, |
16. Überprüfung: die Kontrolle durch den Empfänger des Alarmsignals, | 16. Überprüfung: die Kontrolle durch den Empfänger des Alarmsignals, |
ob der Alarm, bei einem Alarm für Güter, tatsächlich die Folge eines | ob der Alarm, bei einem Alarm für Güter, tatsächlich die Folge eines |
unerlaubten Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist | unerlaubten Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist |
beziehungsweise, bei einem Alarm für Personen, tatsächlich die Folge | beziehungsweise, bei einem Alarm für Personen, tatsächlich die Folge |
einer Straftat gegen eine Person oder eines Versuchs hierzu ist, | einer Straftat gegen eine Person oder eines Versuchs hierzu ist, |
17. visueller Überprüfung: das Ansehen von Bildern aus dem Ort, an dem | 17. visueller Überprüfung: das Ansehen von Bildern aus dem Ort, an dem |
sich das Alarmsystem befindet, mit dem einzigen Ziel, eine Überprüfung | sich das Alarmsystem befindet, mit dem einzigen Ziel, eine Überprüfung |
vorzunehmen, ohne dass diese Bilder notwendigerweise auch | vorzunehmen, ohne dass diese Bilder notwendigerweise auch |
aufgezeichnet werden, | aufgezeichnet werden, |
18. Überprüfungscode: Identifizierungsnummer, die die Art und Weise, | 18. Überprüfungscode: Identifizierungsnummer, die die Art und Weise, |
wie die Überprüfung erfolgt ist, angibt, | wie die Überprüfung erfolgt ist, angibt, |
19. Information über den Zwischenfall: bei einem Alarm für Güter, alle | 19. Information über den Zwischenfall: bei einem Alarm für Güter, alle |
Informationen in Bezug auf das unerlaubte Eindringen oder einen | Informationen in Bezug auf das unerlaubte Eindringen oder einen |
Versuch hierzu beziehungsweise, bei einem Alarm für Personen, alle | Versuch hierzu beziehungsweise, bei einem Alarm für Personen, alle |
Informationen in Bezug auf die gegen sie verübte Straftat oder einen | Informationen in Bezug auf die gegen sie verübte Straftat oder einen |
Versuch hierzu, | Versuch hierzu, |
20. Kontaktperson: vom Benutzer des Alarmsystems bestimmte Person, die | 20. Kontaktperson: vom Benutzer des Alarmsystems bestimmte Person, die |
bei Abwesenheit des Benutzers in seinem Namen handelt, Zugang zum | bei Abwesenheit des Benutzers in seinem Namen handelt, Zugang zum |
geschützten Gut hat und sich mit der Bedienung des Alarmsystems | geschützten Gut hat und sich mit der Bedienung des Alarmsystems |
auskennt, | auskennt, |
21. Minister: den Minister des Innern, | 21. Minister: den Minister des Innern, |
22. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 22. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen | Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Inneres. | Dienstes Inneres. |
Art. 2 - Im Gegensatz zu Artikel 1 § 4 des Gesetzes findet | Art. 2 - Im Gegensatz zu Artikel 1 § 4 des Gesetzes findet |
vorliegender Erlass keine Anwendung auf: | vorliegender Erlass keine Anwendung auf: |
1. Alarmsysteme, die nicht mit einer Aussensirene, einem Aussenlicht | 1. Alarmsysteme, die nicht mit einer Aussensirene, einem Aussenlicht |
oder einem Meldesystem ausgestattet sind, | oder einem Meldesystem ausgestattet sind, |
2. Alarmsysteme für Güter, die nicht in einer Immobilie installiert | 2. Alarmsysteme für Güter, die nicht in einer Immobilie installiert |
sind. | sind. |
Art. 3 - Der Minister erkennt die internen Alarmdienste an, die | Art. 3 - Der Minister erkennt die internen Alarmdienste an, die |
angesichts der Tatsache, dass sie die für Alarmzentralen geltenden | angesichts der Tatsache, dass sie die für Alarmzentralen geltenden |
funktionellen, technischen und organisatorischen Mindestanforderungen | funktionellen, technischen und organisatorischen Mindestanforderungen |
erfüllen, im Rahmen des vorliegenden Erlasses in den Genuss der | erfüllen, im Rahmen des vorliegenden Erlasses in den Genuss der |
gleichen Ausführungsbedingungen wie Alarmzentralen kommen können. | gleichen Ausführungsbedingungen wie Alarmzentralen kommen können. |
Art. 4 - Beim Abschluss einer Vereinbarung informieren die | Art. 4 - Beim Abschluss einer Vereinbarung informieren die |
Sicherheitsunternehmen und die Alarmzentralen ihre Kunden über die im | Sicherheitsunternehmen und die Alarmzentralen ihre Kunden über die im |
vorliegenden Erlass enthaltenen Bestimmungen. | vorliegenden Erlass enthaltenen Bestimmungen. |
Art. 5 - Wenn ein Code erforderlich ist, um Zugriff auf die | Art. 5 - Wenn ein Code erforderlich ist, um Zugriff auf die |
Informationen und auf die Programmierung des Alarmsystems zu erhalten, | Informationen und auf die Programmierung des Alarmsystems zu erhalten, |
teilt das Sicherheitsunternehmen dem Eigentümer des Alarmsystems | teilt das Sicherheitsunternehmen dem Eigentümer des Alarmsystems |
spätestens bei Lieferung der Anlage diesen Code bedingungslos und ohne | spätestens bei Lieferung der Anlage diesen Code bedingungslos und ohne |
Aufpreis mit. | Aufpreis mit. |
Art. 6 - Wenn der Benutzer vorher eine schriftliche Erlaubnis erteilt | Art. 6 - Wenn der Benutzer vorher eine schriftliche Erlaubnis erteilt |
hat, können lediglich folgende Verrichtungen von einem anderen Ort aus | hat, können lediglich folgende Verrichtungen von einem anderen Ort aus |
als dem, an dem das Alarmsystem installiert ist, von Dritten | als dem, an dem das Alarmsystem installiert ist, von Dritten |
vorgenommen werden: | vorgenommen werden: |
1. vom Sicherheitsunternehmen: Dieses kann das Alarmsystem | 1. vom Sicherheitsunternehmen: Dieses kann das Alarmsystem |
programmieren oder umprogrammieren und Informationen über das System | programmieren oder umprogrammieren und Informationen über das System |
nur im Hinblick auf die Reparatur des Alarmsystems abfragen, | nur im Hinblick auf die Reparatur des Alarmsystems abfragen, |
2. von der Alarmzentrale: Diese kann das Alarmsystem oder einige | 2. von der Alarmzentrale: Diese kann das Alarmsystem oder einige |
Komponenten davon ein- oder ausschalten und Informationen über das | Komponenten davon ein- oder ausschalten und Informationen über das |
System nur im Hinblick auf die Verwaltung des Alarms anstelle des | System nur im Hinblick auf die Verwaltung des Alarms anstelle des |
Kunden oder im Hinblick auf eine Überprüfung abfragen. | Kunden oder im Hinblick auf eine Überprüfung abfragen. |
Art. 7 - § 1 - [Die in § 2 erwähnten Informationen müssen der | Art. 7 - § 1 - [Die in § 2 erwähnten Informationen müssen der |
Meldestelle für Alarmsysteme mitgeteilt werden. | Meldestelle für Alarmsysteme mitgeteilt werden. |
Benutzer, die nicht an einer Alarmzentrale angeschlossen sind, müssen | Benutzer, die nicht an einer Alarmzentrale angeschlossen sind, müssen |
diese Informationen über die Internetseite www.policeonweb.be | diese Informationen über die Internetseite www.policeonweb.be |
mitteilen. | mitteilen. |
Der Zugang zur Meldestelle für Alarmsysteme über www.policeonweb.be | Der Zugang zur Meldestelle für Alarmsysteme über www.policeonweb.be |
ist kostenlos und erfolgt anhand des elektronischen Personalausweises | ist kostenlos und erfolgt anhand des elektronischen Personalausweises |
des Benutzers oder anhand eines "Tokens für Bürger", das ihm auf | des Benutzers oder anhand eines "Tokens für Bürger", das ihm auf |
Bestellung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und | Bestellung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und |
Kommunikationstechnologie (Fedict) ausgestellt wird. | Kommunikationstechnologie (Fedict) ausgestellt wird. |
Der Benutzer, der seine Meldung über www.policeonweb.be gemacht hat, | Der Benutzer, der seine Meldung über www.policeonweb.be gemacht hat, |
kann seine Angaben jederzeit auf die gleiche Weise einsehen, ändern | kann seine Angaben jederzeit auf die gleiche Weise einsehen, ändern |
oder löschen. Ab dem Tag der ersten Meldung muss er mindestens einmal | oder löschen. Ab dem Tag der ersten Meldung muss er mindestens einmal |
pro Jahr die Richtigkeit der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Angaben | pro Jahr die Richtigkeit der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Angaben |
überprüfen und sie notfalls ändern. Der Benutzer muss, die Angaben | überprüfen und sie notfalls ändern. Der Benutzer muss, die Angaben |
unabhängig davon, ob er sie innerhalb der letzten zwölf Monate | unabhängig davon, ob er sie innerhalb der letzten zwölf Monate |
geändert hat oder nicht, mindestens einmal im Jahr bestätigen. | geändert hat oder nicht, mindestens einmal im Jahr bestätigen. |
Andernfalls werden sie nicht mehr als gültig betrachtet und können sie | Andernfalls werden sie nicht mehr als gültig betrachtet und können sie |
gelöscht werden. | gelöscht werden. |
Die Alarmzentralen müssen die in § 2 erwähnten Informationen gemäss | Die Alarmzentralen müssen die in § 2 erwähnten Informationen gemäss |
den von der Verwaltung erteilten Anweisungen mitteilen.] | den von der Verwaltung erteilten Anweisungen mitteilen.] |
§ 2 - Der Benutzer eines Alarmsystems, das nicht von einer | § 2 - Der Benutzer eines Alarmsystems, das nicht von einer |
Alarmzentrale oder einem internen Alarmdienst verwaltet wird, ist | Alarmzentrale oder einem internen Alarmdienst verwaltet wird, ist |
dafür verantwortlich, dass der Meldestelle für Alarmsysteme folgende | dafür verantwortlich, dass der Meldestelle für Alarmsysteme folgende |
Elemente mitgeteilt werden: | Elemente mitgeteilt werden: |
1. binnen zehn Tagen nach der ersten Inbetriebsetzung des | 1. binnen zehn Tagen nach der ersten Inbetriebsetzung des |
Alarmsystems: | Alarmsystems: |
a) Name und Adresse des Ortes, an dem das Alarmsystem installiert ist, | a) Name und Adresse des Ortes, an dem das Alarmsystem installiert ist, |
b) Telefonnummer des Ortes, an dem das Alarmsystem installiert ist, | b) Telefonnummer des Ortes, an dem das Alarmsystem installiert ist, |
c) Name, Adresse, gegebenenfalls Handynummer und E-Mail-Adresse des | c) Name, Adresse, gegebenenfalls Handynummer und E-Mail-Adresse des |
Benutzers, | Benutzers, |
d) Art des Gutes, in dem das Alarmsystem installiert ist, | d) Art des Gutes, in dem das Alarmsystem installiert ist, |
e) Art des Risikos, das für den Ort besteht, | e) Art des Risikos, das für den Ort besteht, |
f) Art des Alarmsystems: entweder Alarmsystem für Güter oder mobiles | f) Art des Alarmsystems: entweder Alarmsystem für Güter oder mobiles |
Alarmsystem für Personen oder ortsfestes Alarmsystem für Personen, | Alarmsystem für Personen oder ortsfestes Alarmsystem für Personen, |
2. binnen zehn Tagen nach Ausserbetriebsetzung des Alarmsystems: ihre | 2. binnen zehn Tagen nach Ausserbetriebsetzung des Alarmsystems: ihre |
Meldung, | Meldung, |
3. binnen zehn Tagen nach Änderung einer der in Nr. 1 aufgezählten | 3. binnen zehn Tagen nach Änderung einer der in Nr. 1 aufgezählten |
Angaben: jede Änderung dieser Angaben. | Angaben: jede Änderung dieser Angaben. |
Die Alarmzentrale und der interne Alarmdienst sind für jedes | Die Alarmzentrale und der interne Alarmdienst sind für jedes |
Alarmsystem, das sie verwalten, dafür verantwortlich, dass der | Alarmsystem, das sie verwalten, dafür verantwortlich, dass der |
Meldestelle für Alarmsysteme folgende Elemente mitgeteilt werden: | Meldestelle für Alarmsysteme folgende Elemente mitgeteilt werden: |
1. die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Elemente, | 1. die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Elemente, |
2. die Benutzernummer, | 2. die Benutzernummer, |
3. die Alarmmeldenummer. | 3. die Alarmmeldenummer. |
§ 3 - Die Nomenklatur, die Zusammensetzung der Benutzernummer und die | § 3 - Die Nomenklatur, die Zusammensetzung der Benutzernummer und die |
Alarmmeldenummer sowie die Art und Weise, wie die in § 2 Absatz 2 | Alarmmeldenummer sowie die Art und Weise, wie die in § 2 Absatz 2 |
erwähnten Elemente erfasst und übermittelt werden, erfolgen gemäss den | erwähnten Elemente erfasst und übermittelt werden, erfolgen gemäss den |
Anweisungen der Verwaltung. | Anweisungen der Verwaltung. |
Die Verwaltung kann die Zusammensetzung des Überprüfungscodes, des | Die Verwaltung kann die Zusammensetzung des Überprüfungscodes, des |
Erkennungscodes und die Information über den Zwischenfall näher | Erkennungscodes und die Information über den Zwischenfall näher |
bestimmen. | bestimmen. |
[Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 2010 (B.S. | [Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 2010 (B.S. |
vom 3. März 2010)] | vom 3. März 2010)] |
Art. 8 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass sein Alarmsystem | Art. 8 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass sein Alarmsystem |
jährlich gewartet wird. Er kann dies selber tun oder hierzu auf ein | jährlich gewartet wird. Er kann dies selber tun oder hierzu auf ein |
Sicherheitsunternehmen zurückgreifen. | Sicherheitsunternehmen zurückgreifen. |
Die Wartung besteht daraus zu überprüfen, ob das Alarmsystem und seine | Die Wartung besteht daraus zu überprüfen, ob das Alarmsystem und seine |
Installierung weiterhin den Vorschriften des vorliegenden Erlasses | Installierung weiterhin den Vorschriften des vorliegenden Erlasses |
genügen, ob das Alarmsystem keine falschen Alarmsignale erzeugt und ob | genügen, ob das Alarmsystem keine falschen Alarmsignale erzeugt und ob |
das Alarmsystem bei einem Eindringen auch das richtige Alarmsignal | das Alarmsystem bei einem Eindringen auch das richtige Alarmsignal |
erzeugt. | erzeugt. |
Wenn die Wartung von einem Sicherheitsunternehmen durchgeführt wird, | Wenn die Wartung von einem Sicherheitsunternehmen durchgeführt wird, |
händigt dieses dem Benutzer nach jeder Wartung eine schriftliche | händigt dieses dem Benutzer nach jeder Wartung eine schriftliche |
Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die im vorangehenden | Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die im vorangehenden |
Absatz erwähnten Überprüfungen durchgeführt worden sind. | Absatz erwähnten Überprüfungen durchgeführt worden sind. |
Art. 9 - An dem Alarmsystem darf keine Komponente angeschlossen sein, | Art. 9 - An dem Alarmsystem darf keine Komponente angeschlossen sein, |
die den effizienten Einsatz der Hilfsdienste beeinträchtigen könnte | die den effizienten Einsatz der Hilfsdienste beeinträchtigen könnte |
oder Personen Verletzungen zufügen könnte. | oder Personen Verletzungen zufügen könnte. |
Art. 10 - Der Minister kann Alarmzentralen und internen Alarmdiensten | Art. 10 - Der Minister kann Alarmzentralen und internen Alarmdiensten |
auf Vorschlag des Verwalters der Notrufnummer eine direkte | auf Vorschlag des Verwalters der Notrufnummer eine direkte |
Notrufnummer zur Verfügung stellen. | Notrufnummer zur Verfügung stellen. |
KAPITEL II - Bestimmungen, die ausschliesslich auf Alarme für Güter | KAPITEL II - Bestimmungen, die ausschliesslich auf Alarme für Güter |
Anwendung finden | Anwendung finden |
Art. 11 - Alarmsignale oder von Meldesystemen erzeugte Nachrichten | Art. 11 - Alarmsignale oder von Meldesystemen erzeugte Nachrichten |
dürfen nicht direkt an die Polizeidienste oder an die Notrufnummer | dürfen nicht direkt an die Polizeidienste oder an die Notrufnummer |
gerichtet werden. | gerichtet werden. |
In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können | In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können |
die Alarmsignale direkt an die Notrufnummer gerichtet werden, sofern | die Alarmsignale direkt an die Notrufnummer gerichtet werden, sofern |
sie von Alarmsystemen erzeugt werden, die in einem Polizeikommissariat | sie von Alarmsystemen erzeugt werden, die in einem Polizeikommissariat |
oder in einem Sitz der Nationalbank installiert sind. | oder in einem Sitz der Nationalbank installiert sind. |
Art. 12 - Mit Ausnahme der Alarmmeldung unter der direkten | Art. 12 - Mit Ausnahme der Alarmmeldung unter der direkten |
Notrufnummer wird jeder Alarm ausschliesslich telefonisch unter der | Notrufnummer wird jeder Alarm ausschliesslich telefonisch unter der |
Notrufnummer gemeldet, und zwar durch ein Gespräch in Echtzeit | Notrufnummer gemeldet, und zwar durch ein Gespräch in Echtzeit |
zwischen dem Alarmmelder und dem Bediener der Notrufnummer. | zwischen dem Alarmmelder und dem Bediener der Notrufnummer. |
Art. 13 - Ein Alarm darf nur gemeldet werden, wenn das Alarmsignal die | Art. 13 - Ein Alarm darf nur gemeldet werden, wenn das Alarmsignal die |
Folge eines unerlaubten Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist. | Folge eines unerlaubten Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist. |
Die Alarmzentralen und die internen Alarmdienste müssen die Alarme auf | Die Alarmzentralen und die internen Alarmdienste müssen die Alarme auf |
mindestens eine vom Minister genehmigte Weise überprüfen. | mindestens eine vom Minister genehmigte Weise überprüfen. |
Art. 14 - Bei jeder Alarmmeldung teilt der Alarmmelder folgende | Art. 14 - Bei jeder Alarmmeldung teilt der Alarmmelder folgende |
Auskünfte mit: | Auskünfte mit: |
1. im Fall einer Alarmzentrale oder eines internen Alarmdienstes, | 1. im Fall einer Alarmzentrale oder eines internen Alarmdienstes, |
seine Alarmmeldenummer und, in den anderen Fällen, seinen Namen und | seine Alarmmeldenummer und, in den anderen Fällen, seinen Namen und |
seine Telefonnummer, | seine Telefonnummer, |
2. im Fall von Artikel 10, die Benutzernummer und, in den anderen | 2. im Fall von Artikel 10, die Benutzernummer und, in den anderen |
Fällen, die Benutzernummer oder die in Artikel 7 § 2 Nr. 1 erwähnten | Fällen, die Benutzernummer oder die in Artikel 7 § 2 Nr. 1 erwähnten |
Angaben, | Angaben, |
3. die Tatsache, dass es sich um ein unerlaubtes Eindringen oder einen | 3. die Tatsache, dass es sich um ein unerlaubtes Eindringen oder einen |
Versuch hierzu handelt, und, im Fall von Artikel 13 Absatz 2, den | Versuch hierzu handelt, und, im Fall von Artikel 13 Absatz 2, den |
Überprüfungscode und, in den anderen Fällen, die Art und Weise, wie | Überprüfungscode und, in den anderen Fällen, die Art und Weise, wie |
diese Tatsache festgestellt worden ist, | diese Tatsache festgestellt worden ist, |
4. im Fall einer Alarmzentrale oder eines internen Alarmdienstes, den | 4. im Fall einer Alarmzentrale oder eines internen Alarmdienstes, den |
Erkennungscode und, in den anderen Fällen, die Benennung der Zone | Erkennungscode und, in den anderen Fällen, die Benennung der Zone |
innerhalb des gesicherten Gebäudes, in der der Alarm festgestellt | innerhalb des gesicherten Gebäudes, in der der Alarm festgestellt |
worden ist. | worden ist. |
Art. 15 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass nach jeder | Art. 15 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass nach jeder |
Alarmmeldung eine Person zum Zeitpunkt, zu dem die Polizei am Ort | Alarmmeldung eine Person zum Zeitpunkt, zu dem die Polizei am Ort |
eintrifft, beim geschützten Gut anwesend ist. Diese Person ist in der | eintrifft, beim geschützten Gut anwesend ist. Diese Person ist in der |
Lage: | Lage: |
1. die Polizei in das geschützte Gut hineinzulassen, sofern sie sich | 1. die Polizei in das geschützte Gut hineinzulassen, sofern sie sich |
nicht in einer Gefahrensituation befindet, | nicht in einer Gefahrensituation befindet, |
2. das Alarmsystem auszuschalten. | 2. das Alarmsystem auszuschalten. |
Art. 16 - Der Verwalter der Notrufnummer kann beschliessen, die | Art. 16 - Der Verwalter der Notrufnummer kann beschliessen, die |
gemeldeten Alarme, die nicht den in Artikel 13 erwähnten Bedingungen | gemeldeten Alarme, die nicht den in Artikel 13 erwähnten Bedingungen |
entsprechen oder für die die in Artikel 14 erwähnten Auskünfte nicht | entsprechen oder für die die in Artikel 14 erwähnten Auskünfte nicht |
mitgeteilt worden sind, später zu bearbeiten. | mitgeteilt worden sind, später zu bearbeiten. |
Art. 17 - Ein Alarmsystem darf mit einem Gerät, das Tonsignale | Art. 17 - Ein Alarmsystem darf mit einem Gerät, das Tonsignale |
erzeugt, die von Dritten, die sich nicht in dem geschützten Gut | erzeugt, die von Dritten, die sich nicht in dem geschützten Gut |
befinden, gehört werden können, nur ausgestattet sein, wenn das Gerät | befinden, gehört werden können, nur ausgestattet sein, wenn das Gerät |
bei jedem Alarm höchstens drei Minuten lang und ausschliesslich im | bei jedem Alarm höchstens drei Minuten lang und ausschliesslich im |
Fall einer Sabotage am Alarmsystem höchstens acht Minuten lang | Fall einer Sabotage am Alarmsystem höchstens acht Minuten lang |
Tonsignale erzeugt. | Tonsignale erzeugt. |
Art. 18 - Jedes Alarmsystem, das mit einem in Artikel 17 erwähnten | Art. 18 - Jedes Alarmsystem, das mit einem in Artikel 17 erwähnten |
Gerät ausgestattet ist, muss ausserdem mit einem Dreh- und/oder | Gerät ausgestattet ist, muss ausserdem mit einem Dreh- und/oder |
Blinklicht ausgestattet sein, das bei einem Alarm von der öffentlichen | Blinklicht ausgestattet sein, das bei einem Alarm von der öffentlichen |
Strasse aus sichtbare Lichtsignale bis zum Ausschalten des Alarms | Strasse aus sichtbare Lichtsignale bis zum Ausschalten des Alarms |
erzeugt. | erzeugt. |
Art. 19 - Wenn der Alarm offensichtlich nicht die Folge eines | Art. 19 - Wenn der Alarm offensichtlich nicht die Folge eines |
Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist, kann jeder Polizeibeamte | Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist, kann jeder Polizeibeamte |
das Aussenlicht oder die Aussensirene mit allen Mitteln neutralisieren | das Aussenlicht oder die Aussensirene mit allen Mitteln neutralisieren |
oder neutralisieren lassen, wobei er jedoch nicht in ein als Wohnung | oder neutralisieren lassen, wobei er jedoch nicht in ein als Wohnung |
benutztes Gebäude ohne das Einverständnis des Bewohners oder seiner | benutztes Gebäude ohne das Einverständnis des Bewohners oder seiner |
Kontaktperson eindringen darf. | Kontaktperson eindringen darf. |
KAPITEL III - Bestimmungen, die ausschliesslich auf Alarme für | KAPITEL III - Bestimmungen, die ausschliesslich auf Alarme für |
Personen Anwendung finden | Personen Anwendung finden |
Art. 20 - Alarmsignale oder von Meldesystemen erzeugte Nachrichten | Art. 20 - Alarmsignale oder von Meldesystemen erzeugte Nachrichten |
dürfen nicht direkt an die Notrufnummer gerichtet werden. | dürfen nicht direkt an die Notrufnummer gerichtet werden. |
Art. 21 - Die Alarmzentrale oder der interne Alarmdienst kann | Art. 21 - Die Alarmzentrale oder der interne Alarmdienst kann |
zusätzlich zu den in Artikel 7 § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Angaben: | zusätzlich zu den in Artikel 7 § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Angaben: |
1. eine Skizze von der Situation des Gebäudes, in dem das ortsfeste | 1. eine Skizze von der Situation des Gebäudes, in dem das ortsfeste |
Alarmsystem für Personen installiert ist, beifügen. Auf dieser | Alarmsystem für Personen installiert ist, beifügen. Auf dieser |
Situationsskizze sind die Zugänge, die Fenster, der Standort der | Situationsskizze sind die Zugänge, die Fenster, der Standort der |
ortsfesten Alarmmeldegeräte für Personen und der Standort eventueller | ortsfesten Alarmmeldegeräte für Personen und der Standort eventueller |
Kameras angegeben, | Kameras angegeben, |
2. die Benutzernummern der Orte oder der Personen, die mit dem Ort, an | 2. die Benutzernummern der Orte oder der Personen, die mit dem Ort, an |
dem das Alarmsystem für Personen installiert ist, in Verbindung | dem das Alarmsystem für Personen installiert ist, in Verbindung |
stehen, beifügen. | stehen, beifügen. |
Wenn die Situationsskizze beigefügt ist, trifft der Verwalter der | Wenn die Situationsskizze beigefügt ist, trifft der Verwalter der |
Notrufnummer die Massnahmen, die nötig sind, damit der Einsatz der | Notrufnummer die Massnahmen, die nötig sind, damit der Einsatz der |
Polizeidienste im Fall von Straftaten gegen Personen optimiert werden | Polizeidienste im Fall von Straftaten gegen Personen optimiert werden |
kann. | kann. |
Art. 22 - Eine Alarmmeldung erfolgt ausschliesslich durch eine | Art. 22 - Eine Alarmmeldung erfolgt ausschliesslich durch eine |
Alarmzentrale oder einen internen Alarmdienst und nur an die direkte | Alarmzentrale oder einen internen Alarmdienst und nur an die direkte |
Notrufnummer. | Notrufnummer. |
In Abweichung vom vorangehenden Absatz kann der Minister beschliessen, | In Abweichung vom vorangehenden Absatz kann der Minister beschliessen, |
dass für die von ihm bestimmten Bedrohungen eine besondere Nummer für | dass für die von ihm bestimmten Bedrohungen eine besondere Nummer für |
die Alarmmeldung bestimmt wird. | die Alarmmeldung bestimmt wird. |
Art. 23 - Ein Alarm darf nur gemeldet werden, wenn der Alarmmelder auf | Art. 23 - Ein Alarm darf nur gemeldet werden, wenn der Alarmmelder auf |
eine vom Minister genehmigte Weise die Elemente überprüft hat, die | eine vom Minister genehmigte Weise die Elemente überprüft hat, die |
darauf hinweisen, dass das Alarmsignal die Folge von Gewalt- oder | darauf hinweisen, dass das Alarmsignal die Folge von Gewalt- oder |
Zwangsanwendung, einer Drohung oder eines Versuchs hierzu ist. | Zwangsanwendung, einer Drohung oder eines Versuchs hierzu ist. |
Der Alarmmelder teilt bei jeder Alarmmeldung folgende Auskünfte mit: | Der Alarmmelder teilt bei jeder Alarmmeldung folgende Auskünfte mit: |
1. seine Alarmmeldenummer, | 1. seine Alarmmeldenummer, |
2. die Benutzernummer, | 2. die Benutzernummer, |
3. den Überprüfungscode, | 3. den Überprüfungscode, |
4. im Fall eines ortsfesten Alarmsystems für Personen, den | 4. im Fall eines ortsfesten Alarmsystems für Personen, den |
Erkennungscode, | Erkennungscode, |
5. alle nützlichen Informationen über den Zwischenfall. | 5. alle nützlichen Informationen über den Zwischenfall. |
Art. 24 - Ortsfeste Alarmsysteme für Personen, die dazu gedacht sind, | Art. 24 - Ortsfeste Alarmsysteme für Personen, die dazu gedacht sind, |
an öffentlich zugänglichen Orten eingesetzt zu werden und die nach dem | an öffentlich zugänglichen Orten eingesetzt zu werden und die nach dem |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses installiert oder erneuert | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses installiert oder erneuert |
werden, müssen mit einem System ausgestattet sein, das die visuelle | werden, müssen mit einem System ausgestattet sein, das die visuelle |
Überprüfung ermöglicht. | Überprüfung ermöglicht. |
Art. 25 - Alarmsysteme für Personen und ihre Komponenten dürfen nur | Art. 25 - Alarmsysteme für Personen und ihre Komponenten dürfen nur |
für den in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten Zweck aktiviert werden. | für den in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten Zweck aktiviert werden. |
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 26 - In Abweichung von Artikel 5 teilt das | Art. 26 - In Abweichung von Artikel 5 teilt das |
Sicherheitsunternehmen, das die Installierung, die Wartung oder die | Sicherheitsunternehmen, das die Installierung, die Wartung oder die |
Reparatur vorgenommen hat, auf einfaches Verlangen des Eigentümers des | Reparatur vorgenommen hat, auf einfaches Verlangen des Eigentümers des |
Alarmsystems, das am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses | Alarmsystems, das am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses |
bereits installiert war, bedingungslos und kostenlos den Code mit, der | bereits installiert war, bedingungslos und kostenlos den Code mit, der |
erforderlich ist, um Zugriff auf die Informationen und auf die | erforderlich ist, um Zugriff auf die Informationen und auf die |
Programmierung des Alarmsystems zu erhalten. | Programmierung des Alarmsystems zu erhalten. |
[Art. 26/1 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten Informationen werden der | [Art. 26/1 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten Informationen werden der |
Meldestelle des Alarmsystems spätestens am 1. Juli 2010 zum ersten Mal | Meldestelle des Alarmsystems spätestens am 1. Juli 2010 zum ersten Mal |
übermittelt.] | übermittelt.] |
[Art. 26/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Februar 2010 (B.S. | [Art. 26/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Februar 2010 (B.S. |
vom 3. März 2010)] | vom 3. März 2010)] |
Art. 27 - Der Königliche Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der | Art. 27 - Der Königliche Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von | Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von |
Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen wird aufgehoben. | Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen wird aufgehoben. |
Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt vier Monate nach seiner | Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt vier Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 29 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 29 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |