Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2007
← Retour vers "Arrêté royal fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme. - Coordination officieuse en langue allemande "
Arrêté royal fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 AVRIL 2007. - Arrêté royal fixant les conditions d'installation, 25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen
centraux d'alarme. - Coordination officieuse en langue allemande en beheer van alarmcentrales. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de
d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen
de gestion de centraux d'alarme (Moniteur belge du 4 juin 2007), tel en beheer van alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2007),
qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 15 février 2010 modifiant zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 15 februari
l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions d'installation, 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot
d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik
centraux d'alarme (Moniteur belge du 3 mars 2010). van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für
die Installierung, die Installierung,
die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von
Alarmzentralen Alarmzentralen
KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Alarmsystem: System im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes, 2. Alarmsystem: System im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes,
3. Alarmsystem für Güter: Alarmsystem, das dazu dient, gegen Güter 3. Alarmsystem für Güter: Alarmsystem, das dazu dient, gegen Güter
gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen,
4. Alarmsystem für Personen: Alarmsystem, das dazu dient, gegen 4. Alarmsystem für Personen: Alarmsystem, das dazu dient, gegen
Personen gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, Personen gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen,
5. Alarmsignal: von einem Alarmsystem erzeugtes Signal, 5. Alarmsignal: von einem Alarmsystem erzeugtes Signal,
6. ortsfestem Alarmsystem für Personen: Alarmsystem für Personen, das 6. ortsfestem Alarmsystem für Personen: Alarmsystem für Personen, das
ausschliesslich Alarmsignale von derselben Immobilie aus sendet, ausschliesslich Alarmsignale von derselben Immobilie aus sendet,
7. mobilem Alarmsystem für Personen: Alarmsystem für Personen, das 7. mobilem Alarmsystem für Personen: Alarmsystem für Personen, das
Alarmsignale vom Ort aus sendet, an dem sich die mit dem System Alarmsignale vom Ort aus sendet, an dem sich die mit dem System
geschützte Person befindet, geschützte Person befindet,
8. Meldesystem: jedes Kommunikationsmittel, mit Ausnahme der in den 8. Meldesystem: jedes Kommunikationsmittel, mit Ausnahme der in den
Artikeln 17 und 18 erwähnten Mittel, durch das eine Person, die sich Artikeln 17 und 18 erwähnten Mittel, durch das eine Person, die sich
nicht im geschützten Gut befindet, von einem Alarmsignal nicht im geschützten Gut befindet, von einem Alarmsignal
benachrichtigt werden kann, benachrichtigt werden kann,
9. Alarmmeldung: jede Meldung bei der Polizei einer Situation, die 9. Alarmmeldung: jede Meldung bei der Polizei einer Situation, die
aufgrund eines Alarmsignals erkannt worden ist, aufgrund eines Alarmsignals erkannt worden ist,
10. internem Alarmdienst: ein Dienst, der für den Eigenbedarf von 10. internem Alarmdienst: ein Dienst, der für den Eigenbedarf von
einer natürlichen oder juristischen Person zur Ausübung der in Artikel einer natürlichen oder juristischen Person zur Ausübung der in Artikel
1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten organisiert 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten organisiert
wird, wird,
11. Notrufnummer: die Rufnummer 101 oder 112, 11. Notrufnummer: die Rufnummer 101 oder 112,
12. direkter Notrufnummer: Rufnummer, unter der Alarmmeldungen direkt 12. direkter Notrufnummer: Rufnummer, unter der Alarmmeldungen direkt
eingehen können, ohne die in Nr. 11 erwähnte Notrufnummer anrufen zu eingehen können, ohne die in Nr. 11 erwähnte Notrufnummer anrufen zu
müssen, müssen,
13. Alarmmeldenummer: Nummer zur Identifizierung der Alarmzentrale 13. Alarmmeldenummer: Nummer zur Identifizierung der Alarmzentrale
oder des internen Alarmdienstes, oder des internen Alarmdienstes,
14. Benutzernummer: Nummer zur Identifizierung des Benutzers eines 14. Benutzernummer: Nummer zur Identifizierung des Benutzers eines
Alarmsystems, Alarmsystems,
15. Erkennungscode: Nummer zur Identifizierung der Zone in der 15. Erkennungscode: Nummer zur Identifizierung der Zone in der
Immobilie, in der der Alarm festgestellt wird, Immobilie, in der der Alarm festgestellt wird,
16. Überprüfung: die Kontrolle durch den Empfänger des Alarmsignals, 16. Überprüfung: die Kontrolle durch den Empfänger des Alarmsignals,
ob der Alarm, bei einem Alarm für Güter, tatsächlich die Folge eines ob der Alarm, bei einem Alarm für Güter, tatsächlich die Folge eines
unerlaubten Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist unerlaubten Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist
beziehungsweise, bei einem Alarm für Personen, tatsächlich die Folge beziehungsweise, bei einem Alarm für Personen, tatsächlich die Folge
einer Straftat gegen eine Person oder eines Versuchs hierzu ist, einer Straftat gegen eine Person oder eines Versuchs hierzu ist,
17. visueller Überprüfung: das Ansehen von Bildern aus dem Ort, an dem 17. visueller Überprüfung: das Ansehen von Bildern aus dem Ort, an dem
sich das Alarmsystem befindet, mit dem einzigen Ziel, eine Überprüfung sich das Alarmsystem befindet, mit dem einzigen Ziel, eine Überprüfung
vorzunehmen, ohne dass diese Bilder notwendigerweise auch vorzunehmen, ohne dass diese Bilder notwendigerweise auch
aufgezeichnet werden, aufgezeichnet werden,
18. Überprüfungscode: Identifizierungsnummer, die die Art und Weise, 18. Überprüfungscode: Identifizierungsnummer, die die Art und Weise,
wie die Überprüfung erfolgt ist, angibt, wie die Überprüfung erfolgt ist, angibt,
19. Information über den Zwischenfall: bei einem Alarm für Güter, alle 19. Information über den Zwischenfall: bei einem Alarm für Güter, alle
Informationen in Bezug auf das unerlaubte Eindringen oder einen Informationen in Bezug auf das unerlaubte Eindringen oder einen
Versuch hierzu beziehungsweise, bei einem Alarm für Personen, alle Versuch hierzu beziehungsweise, bei einem Alarm für Personen, alle
Informationen in Bezug auf die gegen sie verübte Straftat oder einen Informationen in Bezug auf die gegen sie verübte Straftat oder einen
Versuch hierzu, Versuch hierzu,
20. Kontaktperson: vom Benutzer des Alarmsystems bestimmte Person, die 20. Kontaktperson: vom Benutzer des Alarmsystems bestimmte Person, die
bei Abwesenheit des Benutzers in seinem Namen handelt, Zugang zum bei Abwesenheit des Benutzers in seinem Namen handelt, Zugang zum
geschützten Gut hat und sich mit der Bedienung des Alarmsystems geschützten Gut hat und sich mit der Bedienung des Alarmsystems
auskennt, auskennt,
21. Minister: den Minister des Innern, 21. Minister: den Minister des Innern,
22. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion 22. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres. Dienstes Inneres.
Art. 2 - Im Gegensatz zu Artikel 1 § 4 des Gesetzes findet Art. 2 - Im Gegensatz zu Artikel 1 § 4 des Gesetzes findet
vorliegender Erlass keine Anwendung auf: vorliegender Erlass keine Anwendung auf:
1. Alarmsysteme, die nicht mit einer Aussensirene, einem Aussenlicht 1. Alarmsysteme, die nicht mit einer Aussensirene, einem Aussenlicht
oder einem Meldesystem ausgestattet sind, oder einem Meldesystem ausgestattet sind,
2. Alarmsysteme für Güter, die nicht in einer Immobilie installiert 2. Alarmsysteme für Güter, die nicht in einer Immobilie installiert
sind. sind.
Art. 3 - Der Minister erkennt die internen Alarmdienste an, die Art. 3 - Der Minister erkennt die internen Alarmdienste an, die
angesichts der Tatsache, dass sie die für Alarmzentralen geltenden angesichts der Tatsache, dass sie die für Alarmzentralen geltenden
funktionellen, technischen und organisatorischen Mindestanforderungen funktionellen, technischen und organisatorischen Mindestanforderungen
erfüllen, im Rahmen des vorliegenden Erlasses in den Genuss der erfüllen, im Rahmen des vorliegenden Erlasses in den Genuss der
gleichen Ausführungsbedingungen wie Alarmzentralen kommen können. gleichen Ausführungsbedingungen wie Alarmzentralen kommen können.
Art. 4 - Beim Abschluss einer Vereinbarung informieren die Art. 4 - Beim Abschluss einer Vereinbarung informieren die
Sicherheitsunternehmen und die Alarmzentralen ihre Kunden über die im Sicherheitsunternehmen und die Alarmzentralen ihre Kunden über die im
vorliegenden Erlass enthaltenen Bestimmungen. vorliegenden Erlass enthaltenen Bestimmungen.
Art. 5 - Wenn ein Code erforderlich ist, um Zugriff auf die Art. 5 - Wenn ein Code erforderlich ist, um Zugriff auf die
Informationen und auf die Programmierung des Alarmsystems zu erhalten, Informationen und auf die Programmierung des Alarmsystems zu erhalten,
teilt das Sicherheitsunternehmen dem Eigentümer des Alarmsystems teilt das Sicherheitsunternehmen dem Eigentümer des Alarmsystems
spätestens bei Lieferung der Anlage diesen Code bedingungslos und ohne spätestens bei Lieferung der Anlage diesen Code bedingungslos und ohne
Aufpreis mit. Aufpreis mit.
Art. 6 - Wenn der Benutzer vorher eine schriftliche Erlaubnis erteilt Art. 6 - Wenn der Benutzer vorher eine schriftliche Erlaubnis erteilt
hat, können lediglich folgende Verrichtungen von einem anderen Ort aus hat, können lediglich folgende Verrichtungen von einem anderen Ort aus
als dem, an dem das Alarmsystem installiert ist, von Dritten als dem, an dem das Alarmsystem installiert ist, von Dritten
vorgenommen werden: vorgenommen werden:
1. vom Sicherheitsunternehmen: Dieses kann das Alarmsystem 1. vom Sicherheitsunternehmen: Dieses kann das Alarmsystem
programmieren oder umprogrammieren und Informationen über das System programmieren oder umprogrammieren und Informationen über das System
nur im Hinblick auf die Reparatur des Alarmsystems abfragen, nur im Hinblick auf die Reparatur des Alarmsystems abfragen,
2. von der Alarmzentrale: Diese kann das Alarmsystem oder einige 2. von der Alarmzentrale: Diese kann das Alarmsystem oder einige
Komponenten davon ein- oder ausschalten und Informationen über das Komponenten davon ein- oder ausschalten und Informationen über das
System nur im Hinblick auf die Verwaltung des Alarms anstelle des System nur im Hinblick auf die Verwaltung des Alarms anstelle des
Kunden oder im Hinblick auf eine Überprüfung abfragen. Kunden oder im Hinblick auf eine Überprüfung abfragen.
Art. 7 - § 1 - [Die in § 2 erwähnten Informationen müssen der Art. 7 - § 1 - [Die in § 2 erwähnten Informationen müssen der
Meldestelle für Alarmsysteme mitgeteilt werden. Meldestelle für Alarmsysteme mitgeteilt werden.
Benutzer, die nicht an einer Alarmzentrale angeschlossen sind, müssen Benutzer, die nicht an einer Alarmzentrale angeschlossen sind, müssen
diese Informationen über die Internetseite www.policeonweb.be diese Informationen über die Internetseite www.policeonweb.be
mitteilen. mitteilen.
Der Zugang zur Meldestelle für Alarmsysteme über www.policeonweb.be Der Zugang zur Meldestelle für Alarmsysteme über www.policeonweb.be
ist kostenlos und erfolgt anhand des elektronischen Personalausweises ist kostenlos und erfolgt anhand des elektronischen Personalausweises
des Benutzers oder anhand eines "Tokens für Bürger", das ihm auf des Benutzers oder anhand eines "Tokens für Bürger", das ihm auf
Bestellung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und Bestellung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und
Kommunikationstechnologie (Fedict) ausgestellt wird. Kommunikationstechnologie (Fedict) ausgestellt wird.
Der Benutzer, der seine Meldung über www.policeonweb.be gemacht hat, Der Benutzer, der seine Meldung über www.policeonweb.be gemacht hat,
kann seine Angaben jederzeit auf die gleiche Weise einsehen, ändern kann seine Angaben jederzeit auf die gleiche Weise einsehen, ändern
oder löschen. Ab dem Tag der ersten Meldung muss er mindestens einmal oder löschen. Ab dem Tag der ersten Meldung muss er mindestens einmal
pro Jahr die Richtigkeit der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Angaben pro Jahr die Richtigkeit der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Angaben
überprüfen und sie notfalls ändern. Der Benutzer muss, die Angaben überprüfen und sie notfalls ändern. Der Benutzer muss, die Angaben
unabhängig davon, ob er sie innerhalb der letzten zwölf Monate unabhängig davon, ob er sie innerhalb der letzten zwölf Monate
geändert hat oder nicht, mindestens einmal im Jahr bestätigen. geändert hat oder nicht, mindestens einmal im Jahr bestätigen.
Andernfalls werden sie nicht mehr als gültig betrachtet und können sie Andernfalls werden sie nicht mehr als gültig betrachtet und können sie
gelöscht werden. gelöscht werden.
Die Alarmzentralen müssen die in § 2 erwähnten Informationen gemäss Die Alarmzentralen müssen die in § 2 erwähnten Informationen gemäss
den von der Verwaltung erteilten Anweisungen mitteilen.] den von der Verwaltung erteilten Anweisungen mitteilen.]
§ 2 - Der Benutzer eines Alarmsystems, das nicht von einer § 2 - Der Benutzer eines Alarmsystems, das nicht von einer
Alarmzentrale oder einem internen Alarmdienst verwaltet wird, ist Alarmzentrale oder einem internen Alarmdienst verwaltet wird, ist
dafür verantwortlich, dass der Meldestelle für Alarmsysteme folgende dafür verantwortlich, dass der Meldestelle für Alarmsysteme folgende
Elemente mitgeteilt werden: Elemente mitgeteilt werden:
1. binnen zehn Tagen nach der ersten Inbetriebsetzung des 1. binnen zehn Tagen nach der ersten Inbetriebsetzung des
Alarmsystems: Alarmsystems:
a) Name und Adresse des Ortes, an dem das Alarmsystem installiert ist, a) Name und Adresse des Ortes, an dem das Alarmsystem installiert ist,
b) Telefonnummer des Ortes, an dem das Alarmsystem installiert ist, b) Telefonnummer des Ortes, an dem das Alarmsystem installiert ist,
c) Name, Adresse, gegebenenfalls Handynummer und E-Mail-Adresse des c) Name, Adresse, gegebenenfalls Handynummer und E-Mail-Adresse des
Benutzers, Benutzers,
d) Art des Gutes, in dem das Alarmsystem installiert ist, d) Art des Gutes, in dem das Alarmsystem installiert ist,
e) Art des Risikos, das für den Ort besteht, e) Art des Risikos, das für den Ort besteht,
f) Art des Alarmsystems: entweder Alarmsystem für Güter oder mobiles f) Art des Alarmsystems: entweder Alarmsystem für Güter oder mobiles
Alarmsystem für Personen oder ortsfestes Alarmsystem für Personen, Alarmsystem für Personen oder ortsfestes Alarmsystem für Personen,
2. binnen zehn Tagen nach Ausserbetriebsetzung des Alarmsystems: ihre 2. binnen zehn Tagen nach Ausserbetriebsetzung des Alarmsystems: ihre
Meldung, Meldung,
3. binnen zehn Tagen nach Änderung einer der in Nr. 1 aufgezählten 3. binnen zehn Tagen nach Änderung einer der in Nr. 1 aufgezählten
Angaben: jede Änderung dieser Angaben. Angaben: jede Änderung dieser Angaben.
Die Alarmzentrale und der interne Alarmdienst sind für jedes Die Alarmzentrale und der interne Alarmdienst sind für jedes
Alarmsystem, das sie verwalten, dafür verantwortlich, dass der Alarmsystem, das sie verwalten, dafür verantwortlich, dass der
Meldestelle für Alarmsysteme folgende Elemente mitgeteilt werden: Meldestelle für Alarmsysteme folgende Elemente mitgeteilt werden:
1. die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Elemente, 1. die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Elemente,
2. die Benutzernummer, 2. die Benutzernummer,
3. die Alarmmeldenummer. 3. die Alarmmeldenummer.
§ 3 - Die Nomenklatur, die Zusammensetzung der Benutzernummer und die § 3 - Die Nomenklatur, die Zusammensetzung der Benutzernummer und die
Alarmmeldenummer sowie die Art und Weise, wie die in § 2 Absatz 2 Alarmmeldenummer sowie die Art und Weise, wie die in § 2 Absatz 2
erwähnten Elemente erfasst und übermittelt werden, erfolgen gemäss den erwähnten Elemente erfasst und übermittelt werden, erfolgen gemäss den
Anweisungen der Verwaltung. Anweisungen der Verwaltung.
Die Verwaltung kann die Zusammensetzung des Überprüfungscodes, des Die Verwaltung kann die Zusammensetzung des Überprüfungscodes, des
Erkennungscodes und die Information über den Zwischenfall näher Erkennungscodes und die Information über den Zwischenfall näher
bestimmen. bestimmen.
[Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 2010 (B.S. [Art. 7 § 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Februar 2010 (B.S.
vom 3. März 2010)] vom 3. März 2010)]
Art. 8 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass sein Alarmsystem Art. 8 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass sein Alarmsystem
jährlich gewartet wird. Er kann dies selber tun oder hierzu auf ein jährlich gewartet wird. Er kann dies selber tun oder hierzu auf ein
Sicherheitsunternehmen zurückgreifen. Sicherheitsunternehmen zurückgreifen.
Die Wartung besteht daraus zu überprüfen, ob das Alarmsystem und seine Die Wartung besteht daraus zu überprüfen, ob das Alarmsystem und seine
Installierung weiterhin den Vorschriften des vorliegenden Erlasses Installierung weiterhin den Vorschriften des vorliegenden Erlasses
genügen, ob das Alarmsystem keine falschen Alarmsignale erzeugt und ob genügen, ob das Alarmsystem keine falschen Alarmsignale erzeugt und ob
das Alarmsystem bei einem Eindringen auch das richtige Alarmsignal das Alarmsystem bei einem Eindringen auch das richtige Alarmsignal
erzeugt. erzeugt.
Wenn die Wartung von einem Sicherheitsunternehmen durchgeführt wird, Wenn die Wartung von einem Sicherheitsunternehmen durchgeführt wird,
händigt dieses dem Benutzer nach jeder Wartung eine schriftliche händigt dieses dem Benutzer nach jeder Wartung eine schriftliche
Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die im vorangehenden Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die im vorangehenden
Absatz erwähnten Überprüfungen durchgeführt worden sind. Absatz erwähnten Überprüfungen durchgeführt worden sind.
Art. 9 - An dem Alarmsystem darf keine Komponente angeschlossen sein, Art. 9 - An dem Alarmsystem darf keine Komponente angeschlossen sein,
die den effizienten Einsatz der Hilfsdienste beeinträchtigen könnte die den effizienten Einsatz der Hilfsdienste beeinträchtigen könnte
oder Personen Verletzungen zufügen könnte. oder Personen Verletzungen zufügen könnte.
Art. 10 - Der Minister kann Alarmzentralen und internen Alarmdiensten Art. 10 - Der Minister kann Alarmzentralen und internen Alarmdiensten
auf Vorschlag des Verwalters der Notrufnummer eine direkte auf Vorschlag des Verwalters der Notrufnummer eine direkte
Notrufnummer zur Verfügung stellen. Notrufnummer zur Verfügung stellen.
KAPITEL II - Bestimmungen, die ausschliesslich auf Alarme für Güter KAPITEL II - Bestimmungen, die ausschliesslich auf Alarme für Güter
Anwendung finden Anwendung finden
Art. 11 - Alarmsignale oder von Meldesystemen erzeugte Nachrichten Art. 11 - Alarmsignale oder von Meldesystemen erzeugte Nachrichten
dürfen nicht direkt an die Polizeidienste oder an die Notrufnummer dürfen nicht direkt an die Polizeidienste oder an die Notrufnummer
gerichtet werden. gerichtet werden.
In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können In Abweichung von den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können
die Alarmsignale direkt an die Notrufnummer gerichtet werden, sofern die Alarmsignale direkt an die Notrufnummer gerichtet werden, sofern
sie von Alarmsystemen erzeugt werden, die in einem Polizeikommissariat sie von Alarmsystemen erzeugt werden, die in einem Polizeikommissariat
oder in einem Sitz der Nationalbank installiert sind. oder in einem Sitz der Nationalbank installiert sind.
Art. 12 - Mit Ausnahme der Alarmmeldung unter der direkten Art. 12 - Mit Ausnahme der Alarmmeldung unter der direkten
Notrufnummer wird jeder Alarm ausschliesslich telefonisch unter der Notrufnummer wird jeder Alarm ausschliesslich telefonisch unter der
Notrufnummer gemeldet, und zwar durch ein Gespräch in Echtzeit Notrufnummer gemeldet, und zwar durch ein Gespräch in Echtzeit
zwischen dem Alarmmelder und dem Bediener der Notrufnummer. zwischen dem Alarmmelder und dem Bediener der Notrufnummer.
Art. 13 - Ein Alarm darf nur gemeldet werden, wenn das Alarmsignal die Art. 13 - Ein Alarm darf nur gemeldet werden, wenn das Alarmsignal die
Folge eines unerlaubten Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist. Folge eines unerlaubten Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist.
Die Alarmzentralen und die internen Alarmdienste müssen die Alarme auf Die Alarmzentralen und die internen Alarmdienste müssen die Alarme auf
mindestens eine vom Minister genehmigte Weise überprüfen. mindestens eine vom Minister genehmigte Weise überprüfen.
Art. 14 - Bei jeder Alarmmeldung teilt der Alarmmelder folgende Art. 14 - Bei jeder Alarmmeldung teilt der Alarmmelder folgende
Auskünfte mit: Auskünfte mit:
1. im Fall einer Alarmzentrale oder eines internen Alarmdienstes, 1. im Fall einer Alarmzentrale oder eines internen Alarmdienstes,
seine Alarmmeldenummer und, in den anderen Fällen, seinen Namen und seine Alarmmeldenummer und, in den anderen Fällen, seinen Namen und
seine Telefonnummer, seine Telefonnummer,
2. im Fall von Artikel 10, die Benutzernummer und, in den anderen 2. im Fall von Artikel 10, die Benutzernummer und, in den anderen
Fällen, die Benutzernummer oder die in Artikel 7 § 2 Nr. 1 erwähnten Fällen, die Benutzernummer oder die in Artikel 7 § 2 Nr. 1 erwähnten
Angaben, Angaben,
3. die Tatsache, dass es sich um ein unerlaubtes Eindringen oder einen 3. die Tatsache, dass es sich um ein unerlaubtes Eindringen oder einen
Versuch hierzu handelt, und, im Fall von Artikel 13 Absatz 2, den Versuch hierzu handelt, und, im Fall von Artikel 13 Absatz 2, den
Überprüfungscode und, in den anderen Fällen, die Art und Weise, wie Überprüfungscode und, in den anderen Fällen, die Art und Weise, wie
diese Tatsache festgestellt worden ist, diese Tatsache festgestellt worden ist,
4. im Fall einer Alarmzentrale oder eines internen Alarmdienstes, den 4. im Fall einer Alarmzentrale oder eines internen Alarmdienstes, den
Erkennungscode und, in den anderen Fällen, die Benennung der Zone Erkennungscode und, in den anderen Fällen, die Benennung der Zone
innerhalb des gesicherten Gebäudes, in der der Alarm festgestellt innerhalb des gesicherten Gebäudes, in der der Alarm festgestellt
worden ist. worden ist.
Art. 15 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass nach jeder Art. 15 - Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass nach jeder
Alarmmeldung eine Person zum Zeitpunkt, zu dem die Polizei am Ort Alarmmeldung eine Person zum Zeitpunkt, zu dem die Polizei am Ort
eintrifft, beim geschützten Gut anwesend ist. Diese Person ist in der eintrifft, beim geschützten Gut anwesend ist. Diese Person ist in der
Lage: Lage:
1. die Polizei in das geschützte Gut hineinzulassen, sofern sie sich 1. die Polizei in das geschützte Gut hineinzulassen, sofern sie sich
nicht in einer Gefahrensituation befindet, nicht in einer Gefahrensituation befindet,
2. das Alarmsystem auszuschalten. 2. das Alarmsystem auszuschalten.
Art. 16 - Der Verwalter der Notrufnummer kann beschliessen, die Art. 16 - Der Verwalter der Notrufnummer kann beschliessen, die
gemeldeten Alarme, die nicht den in Artikel 13 erwähnten Bedingungen gemeldeten Alarme, die nicht den in Artikel 13 erwähnten Bedingungen
entsprechen oder für die die in Artikel 14 erwähnten Auskünfte nicht entsprechen oder für die die in Artikel 14 erwähnten Auskünfte nicht
mitgeteilt worden sind, später zu bearbeiten. mitgeteilt worden sind, später zu bearbeiten.
Art. 17 - Ein Alarmsystem darf mit einem Gerät, das Tonsignale Art. 17 - Ein Alarmsystem darf mit einem Gerät, das Tonsignale
erzeugt, die von Dritten, die sich nicht in dem geschützten Gut erzeugt, die von Dritten, die sich nicht in dem geschützten Gut
befinden, gehört werden können, nur ausgestattet sein, wenn das Gerät befinden, gehört werden können, nur ausgestattet sein, wenn das Gerät
bei jedem Alarm höchstens drei Minuten lang und ausschliesslich im bei jedem Alarm höchstens drei Minuten lang und ausschliesslich im
Fall einer Sabotage am Alarmsystem höchstens acht Minuten lang Fall einer Sabotage am Alarmsystem höchstens acht Minuten lang
Tonsignale erzeugt. Tonsignale erzeugt.
Art. 18 - Jedes Alarmsystem, das mit einem in Artikel 17 erwähnten Art. 18 - Jedes Alarmsystem, das mit einem in Artikel 17 erwähnten
Gerät ausgestattet ist, muss ausserdem mit einem Dreh- und/oder Gerät ausgestattet ist, muss ausserdem mit einem Dreh- und/oder
Blinklicht ausgestattet sein, das bei einem Alarm von der öffentlichen Blinklicht ausgestattet sein, das bei einem Alarm von der öffentlichen
Strasse aus sichtbare Lichtsignale bis zum Ausschalten des Alarms Strasse aus sichtbare Lichtsignale bis zum Ausschalten des Alarms
erzeugt. erzeugt.
Art. 19 - Wenn der Alarm offensichtlich nicht die Folge eines Art. 19 - Wenn der Alarm offensichtlich nicht die Folge eines
Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist, kann jeder Polizeibeamte Eindringens oder eines Versuchs hierzu ist, kann jeder Polizeibeamte
das Aussenlicht oder die Aussensirene mit allen Mitteln neutralisieren das Aussenlicht oder die Aussensirene mit allen Mitteln neutralisieren
oder neutralisieren lassen, wobei er jedoch nicht in ein als Wohnung oder neutralisieren lassen, wobei er jedoch nicht in ein als Wohnung
benutztes Gebäude ohne das Einverständnis des Bewohners oder seiner benutztes Gebäude ohne das Einverständnis des Bewohners oder seiner
Kontaktperson eindringen darf. Kontaktperson eindringen darf.
KAPITEL III - Bestimmungen, die ausschliesslich auf Alarme für KAPITEL III - Bestimmungen, die ausschliesslich auf Alarme für
Personen Anwendung finden Personen Anwendung finden
Art. 20 - Alarmsignale oder von Meldesystemen erzeugte Nachrichten Art. 20 - Alarmsignale oder von Meldesystemen erzeugte Nachrichten
dürfen nicht direkt an die Notrufnummer gerichtet werden. dürfen nicht direkt an die Notrufnummer gerichtet werden.
Art. 21 - Die Alarmzentrale oder der interne Alarmdienst kann Art. 21 - Die Alarmzentrale oder der interne Alarmdienst kann
zusätzlich zu den in Artikel 7 § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Angaben: zusätzlich zu den in Artikel 7 § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Angaben:
1. eine Skizze von der Situation des Gebäudes, in dem das ortsfeste 1. eine Skizze von der Situation des Gebäudes, in dem das ortsfeste
Alarmsystem für Personen installiert ist, beifügen. Auf dieser Alarmsystem für Personen installiert ist, beifügen. Auf dieser
Situationsskizze sind die Zugänge, die Fenster, der Standort der Situationsskizze sind die Zugänge, die Fenster, der Standort der
ortsfesten Alarmmeldegeräte für Personen und der Standort eventueller ortsfesten Alarmmeldegeräte für Personen und der Standort eventueller
Kameras angegeben, Kameras angegeben,
2. die Benutzernummern der Orte oder der Personen, die mit dem Ort, an 2. die Benutzernummern der Orte oder der Personen, die mit dem Ort, an
dem das Alarmsystem für Personen installiert ist, in Verbindung dem das Alarmsystem für Personen installiert ist, in Verbindung
stehen, beifügen. stehen, beifügen.
Wenn die Situationsskizze beigefügt ist, trifft der Verwalter der Wenn die Situationsskizze beigefügt ist, trifft der Verwalter der
Notrufnummer die Massnahmen, die nötig sind, damit der Einsatz der Notrufnummer die Massnahmen, die nötig sind, damit der Einsatz der
Polizeidienste im Fall von Straftaten gegen Personen optimiert werden Polizeidienste im Fall von Straftaten gegen Personen optimiert werden
kann. kann.
Art. 22 - Eine Alarmmeldung erfolgt ausschliesslich durch eine Art. 22 - Eine Alarmmeldung erfolgt ausschliesslich durch eine
Alarmzentrale oder einen internen Alarmdienst und nur an die direkte Alarmzentrale oder einen internen Alarmdienst und nur an die direkte
Notrufnummer. Notrufnummer.
In Abweichung vom vorangehenden Absatz kann der Minister beschliessen, In Abweichung vom vorangehenden Absatz kann der Minister beschliessen,
dass für die von ihm bestimmten Bedrohungen eine besondere Nummer für dass für die von ihm bestimmten Bedrohungen eine besondere Nummer für
die Alarmmeldung bestimmt wird. die Alarmmeldung bestimmt wird.
Art. 23 - Ein Alarm darf nur gemeldet werden, wenn der Alarmmelder auf Art. 23 - Ein Alarm darf nur gemeldet werden, wenn der Alarmmelder auf
eine vom Minister genehmigte Weise die Elemente überprüft hat, die eine vom Minister genehmigte Weise die Elemente überprüft hat, die
darauf hinweisen, dass das Alarmsignal die Folge von Gewalt- oder darauf hinweisen, dass das Alarmsignal die Folge von Gewalt- oder
Zwangsanwendung, einer Drohung oder eines Versuchs hierzu ist. Zwangsanwendung, einer Drohung oder eines Versuchs hierzu ist.
Der Alarmmelder teilt bei jeder Alarmmeldung folgende Auskünfte mit: Der Alarmmelder teilt bei jeder Alarmmeldung folgende Auskünfte mit:
1. seine Alarmmeldenummer, 1. seine Alarmmeldenummer,
2. die Benutzernummer, 2. die Benutzernummer,
3. den Überprüfungscode, 3. den Überprüfungscode,
4. im Fall eines ortsfesten Alarmsystems für Personen, den 4. im Fall eines ortsfesten Alarmsystems für Personen, den
Erkennungscode, Erkennungscode,
5. alle nützlichen Informationen über den Zwischenfall. 5. alle nützlichen Informationen über den Zwischenfall.
Art. 24 - Ortsfeste Alarmsysteme für Personen, die dazu gedacht sind, Art. 24 - Ortsfeste Alarmsysteme für Personen, die dazu gedacht sind,
an öffentlich zugänglichen Orten eingesetzt zu werden und die nach dem an öffentlich zugänglichen Orten eingesetzt zu werden und die nach dem
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses installiert oder erneuert Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses installiert oder erneuert
werden, müssen mit einem System ausgestattet sein, das die visuelle werden, müssen mit einem System ausgestattet sein, das die visuelle
Überprüfung ermöglicht. Überprüfung ermöglicht.
Art. 25 - Alarmsysteme für Personen und ihre Komponenten dürfen nur Art. 25 - Alarmsysteme für Personen und ihre Komponenten dürfen nur
für den in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten Zweck aktiviert werden. für den in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten Zweck aktiviert werden.
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 - In Abweichung von Artikel 5 teilt das Art. 26 - In Abweichung von Artikel 5 teilt das
Sicherheitsunternehmen, das die Installierung, die Wartung oder die Sicherheitsunternehmen, das die Installierung, die Wartung oder die
Reparatur vorgenommen hat, auf einfaches Verlangen des Eigentümers des Reparatur vorgenommen hat, auf einfaches Verlangen des Eigentümers des
Alarmsystems, das am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Alarmsystems, das am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses
bereits installiert war, bedingungslos und kostenlos den Code mit, der bereits installiert war, bedingungslos und kostenlos den Code mit, der
erforderlich ist, um Zugriff auf die Informationen und auf die erforderlich ist, um Zugriff auf die Informationen und auf die
Programmierung des Alarmsystems zu erhalten. Programmierung des Alarmsystems zu erhalten.
[Art. 26/1 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten Informationen werden der [Art. 26/1 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten Informationen werden der
Meldestelle des Alarmsystems spätestens am 1. Juli 2010 zum ersten Mal Meldestelle des Alarmsystems spätestens am 1. Juli 2010 zum ersten Mal
übermittelt.] übermittelt.]
[Art. 26/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Februar 2010 (B.S. [Art. 26/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Februar 2010 (B.S.
vom 3. März 2010)] vom 3. März 2010)]
Art. 27 - Der Königliche Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der Art. 27 - Der Königliche Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der
Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von
Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen wird aufgehoben. Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen wird aufgehoben.
Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt vier Monate nach seiner Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt vier Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 29 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 29 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
^