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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving (Belgisch |
risques liés aux travaux en milieu hyperbare (Moniteur belge du 10 mai 2007). | Staatsblad van 10 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. Dezember 2003 | Erlasses vom 23. Dezember 2003 |
über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in | über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in |
Überdruckumgebung | Überdruckumgebung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. | Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. |
Juni 2002; | Juni 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 über den |
Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung; | Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 21. April 2006; | Schutz am Arbeitsplatz vom 21. April 2006; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 156/6 vom 11. Oktober 2006 des Gemeinsamen | Aufgrund des Protokolls Nr. 156/6 vom 11. Oktober 2006 des Gemeinsamen |
Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; | Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.368/1 des Staatsrates vom 15. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.368/1 des Staatsrates vom 15. März |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 |
über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in | über den Schutz der Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in |
Überdruckumgebung wird wie folgt ergänzt: | Überdruckumgebung wird wie folgt ergänzt: |
« 10. Rettungsarbeiten: sämtliche Taucharbeiten, die von Arbeitnehmern | « 10. Rettungsarbeiten: sämtliche Taucharbeiten, die von Arbeitnehmern |
der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes im Rahmen ihres | der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes im Rahmen ihres |
gesetzlichen Auftrags durchgeführt werden, gleich ob diese Arbeiten | gesetzlichen Auftrags durchgeführt werden, gleich ob diese Arbeiten |
die Rettung von Personen in einer Notlage bezwecken oder es sich dabei | die Rettung von Personen in einer Notlage bezwecken oder es sich dabei |
um Übungen handelt. » | um Übungen handelt. » |
Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: | 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Im Falle von Rettungsarbeiten umfasst das Verzeichnis der Arbeiten | « Im Falle von Rettungsarbeiten umfasst das Verzeichnis der Arbeiten |
in Überdruckumgebung die im vorangehenden Absatz Nr. 2 und 4 bis 10 | in Überdruckumgebung die im vorangehenden Absatz Nr. 2 und 4 bis 10 |
erwähnten Auskünfte. Es wird am Sitz des Korps des Ortes, wo die | erwähnten Auskünfte. Es wird am Sitz des Korps des Ortes, wo die |
Rettungsarbeiten ausgeführt werden, aufbewahrt. » | Rettungsarbeiten ausgeführt werden, aufbewahrt. » |
Art. 3 - Artikel 22 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 22 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei | « 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei |
Jahre Erfahrung als Taucher hat, der an der Oberfläche bleibt und | Jahre Erfahrung als Taucher hat, der an der Oberfläche bleibt und |
damit beauftragt ist, die Sicherheit der Taucher zu überwachen, die | damit beauftragt ist, die Sicherheit der Taucher zu überwachen, die |
Taucharbeiten verrichten, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Bestimmung | Taucharbeiten verrichten, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Bestimmung |
als Leiter der Taucharbeiten selbst keine Taucharbeiten mehr ausführt, | als Leiter der Taucharbeiten selbst keine Taucharbeiten mehr ausführt, |
». | ». |
Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Bei Rettungsarbeiten darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten | « Bei Rettungsarbeiten darf die Funktion des Leiters der Taucharbeiten |
ebenfalls von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der | ebenfalls von einem Arbeitnehmer, gleich ob Taucher oder nicht, der |
seit mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von | seit mindestens drei Jahren aktiv an der Durchführung von |
Rettungsarbeiten mitwirkt, ausgeübt werden. » | Rettungsarbeiten mitwirkt, ausgeübt werden. » |
Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird das Wort « Berufstaucherscheins » durch das Wort « | 1. In § 1 wird das Wort « Berufstaucherscheins » durch das Wort « |
Berufsbefähigungsnachweises » ersetzt. | Berufsbefähigungsnachweises » ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1, 4 und 5 wird der Begriff « Berufstaucherschein » | 2. In § 2 Absatz 1, 4 und 5 wird der Begriff « Berufstaucherschein » |
jeweils durch den Begriff « Berufsbefähigungsnachweis » ersetzt. | jeweils durch den Begriff « Berufsbefähigungsnachweis » ersetzt. |
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der Rettungstaucherschein, der von einer zugelassenen belgischen | « Der Rettungstaucherschein, der von einer zugelassenen belgischen |
Einrichtung gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der Feuerwehr oder des | Einrichtung gemäss den Bräuchen, die dem Sektor der Feuerwehr oder des |
Zivilschutzes eigen sind, ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die | Zivilschutzes eigen sind, ausgestellt wird, wird für die Aspekte, die |
die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufsbefähigungsnachweis | die Rettungsarbeiten betreffen, mit dem Berufsbefähigungsnachweis |
gleichgesetzt. » | gleichgesetzt. » |
Art. 6 - Artikel 26 wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 26 wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 26 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21darf der Arbeitgeber | « Art. 26 - § 1 - In Abweichung von Artikel 21darf der Arbeitgeber |
folgende Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden: | folgende Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden: |
1. Arbeiten, die nicht aufgeschoben werden können, unter der | 1. Arbeiten, die nicht aufgeschoben werden können, unter der |
Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in | Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in |
der Notifikation aufgenommen werden, | der Notifikation aufgenommen werden, |
2. Rettungsarbeiten, bei denen es sich um Übungen handelt und die | 2. Rettungsarbeiten, bei denen es sich um Übungen handelt und die |
nicht im Voraus geplant werden können. | nicht im Voraus geplant werden können. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Artikel 21 sind nicht anwendbar, wenn es | § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 21 sind nicht anwendbar, wenn es |
sich um Rettungsarbeiten handelt, die die Rettung von Personen in | sich um Rettungsarbeiten handelt, die die Rettung von Personen in |
einer Notlage betreffen. » | einer Notlage betreffen. » |
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |