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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 concernant la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 |
désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers | betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van |
à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie | veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de |
navigable de marchandises dangereuses | weg, per spoor of over de binnenwateren |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 1er juillet 1999 concernant la désignation ainsi que la | besluit van 1 juli 1999 betreffende de aanwijzing en de |
qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le | beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van |
transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises | gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren, |
dangereuses, établi par le Service central de traduction allemande du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 betreffende de |
concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle | |
de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou | aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het |
par voie navigable de marchandises dangereuses. | vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
binnenwateren. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. | Gegeven te Brussel, 25 april 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
1. JULI 1999 - Königlicher Erlass über die Bestellung und die | 1. JULI 1999 - Königlicher Erlass über die Bestellung und die |
berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung | berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung |
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen | gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige |
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; | Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der |
Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, abgeändert | Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, abgeändert |
durch die Gesetze vom 29. Mai 1963, 3. Dezember 1969, 14. Juli 1983, | durch die Gesetze vom 29. Mai 1963, 3. Dezember 1969, 14. Juli 1983, |
22. Dezember 1989, 26. Juni 1992 und 6. August 1993; | 22. Dezember 1989, 26. Juni 1992 und 6. August 1993; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni | insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni |
1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3; | 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde; | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 8. Januar 1999 in bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 8. Januar 1999 in bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; | auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; |
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar | Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar |
1999; | 1999; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996; | 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des |
Innern, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der | Innern, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der |
Sicherheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Sicherheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 96/35/EG des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 96/35/EG des |
Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und | Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und |
die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung | die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung |
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen in | gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen in |
belgisches Recht um. | belgisches Recht um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. « ADR »: das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch | 1. « ADR »: das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch |
das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen | das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen |
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse | über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse |
und seine Anlagen; | und seine Anlagen; |
2. « Richtlinie 96/35/EG »: die Richtlinie 96/35/EG des Rates der | 2. « Richtlinie 96/35/EG »: die Richtlinie 96/35/EG des Rates der |
Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die | Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die |
berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung | berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung |
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen; | gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen; |
3. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die im ADR als solche | 3. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die im ADR als solche |
betrachteten Stoffe und Gegenstände; | betrachteten Stoffe und Gegenstände; |
4. « Klassen »: die Gefahrgutklassen, wie sie in der Randnummer 2002 | 4. « Klassen »: die Gefahrgutklassen, wie sie in der Randnummer 2002 |
des ADR definiert sind; | des ADR definiert sind; |
5. « UN-Nummern »: die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen | 5. « UN-Nummern »: die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen |
Gutes oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie vermerkt in Kapitel 3 | Gutes oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie vermerkt in Kapitel 3 |
der von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe | der von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe |
veröffentlichten « Recommendations on the Transport of Dangerous Goods | veröffentlichten « Recommendations on the Transport of Dangerous Goods |
- Model Regulations »; | - Model Regulations »; |
6. « Unternehmen »: jede natürliche Person, jede juristische Person | 6. « Unternehmen »: jede natürliche Person, jede juristische Person |
mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Vereinigung oder jeder | mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Vereinigung oder jeder |
Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne | Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne |
Gewinnerzielungsabsicht sowie jede Einrichtung, die der öffentlichen | Gewinnerzielungsabsicht sowie jede Einrichtung, die der öffentlichen |
Behörde untersteht, unabhängig davon, ob sie über eine eigene | Behörde untersteht, unabhängig davon, ob sie über eine eigene |
Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit | Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit |
Rechtspersönlichkeit abhängt, die die Beförderung, das Verladen oder | Rechtspersönlichkeit abhängt, die die Beförderung, das Verladen oder |
das Entladen gefährlicher Güter vornimmt; | das Entladen gefährlicher Güter vornimmt; |
7. « Endbestimmung »: ein Unternehmen, bei dem Gefahrguttransporte, | 7. « Endbestimmung »: ein Unternehmen, bei dem Gefahrguttransporte, |
die in den Anwendungsbereich dieses Erlasses fallen, ankommen, aber ab | die in den Anwendungsbereich dieses Erlasses fallen, ankommen, aber ab |
dem keiner dieser Transporte abgeht; | dem keiner dieser Transporte abgeht; |
8. « Sicherheitsberater »: jede vom Unternehmensleiter benannte | 8. « Sicherheitsberater »: jede vom Unternehmensleiter benannte |
natürliche Person, die die Aufgaben und Funktionen, wie sie in den | natürliche Person, die die Aufgaben und Funktionen, wie sie in den |
Artikeln 5 und 6 definiert sind, wahrnimmt und Inhaber des in Artikel | Artikeln 5 und 6 definiert sind, wahrnimmt und Inhaber des in Artikel |
7 vorgesehenen Schulungsnachweises ist; | 7 vorgesehenen Schulungsnachweises ist; |
9. « zuständiger Behörde »: | 9. « zuständiger Behörde »: |
- wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 1 handelt: der Minister, zu | - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 1 handelt: der Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören; | dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören; |
- wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: die durch das Gesetz | - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: die durch das Gesetz |
vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt | vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt |
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale | gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale |
Nuklearkontrollbehörde eingesetzte Föderale Nuklearkontrollbehörde für | Nuklearkontrollbehörde eingesetzte Föderale Nuklearkontrollbehörde für |
die in den Artikel 5, 6 und 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten | die in den Artikel 5, 6 und 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Fälle und der Minister des Innern für die anderen Fälle; | Fälle und der Minister des Innern für die anderen Fälle; |
- wenn es sich um Gefahrgut der anderen Klassen handelt: der Minister, | - wenn es sich um Gefahrgut der anderen Klassen handelt: der Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört. | zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört. |
Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Unternehmen, die | Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Unternehmen, die |
1. Gefahrgut auf Strassen, Schienen oder Binnenwasserstrassen | 1. Gefahrgut auf Strassen, Schienen oder Binnenwasserstrassen |
befördern; | befördern; |
2. das mit der unter Nr. 1 erwähnten Beförderung zusammenhängende | 2. das mit der unter Nr. 1 erwähnten Beförderung zusammenhängende |
Verladen und Entladen vornehmen einschliesslich des Umstiegs von der | Verladen und Entladen vornehmen einschliesslich des Umstiegs von der |
Strasse, der Schiene oder Binnenwasserstrasse auf einen anderen | Strasse, der Schiene oder Binnenwasserstrasse auf einen anderen |
Verkehrsträger oder umgekehrt; | Verkehrsträger oder umgekehrt; |
§ 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Unternehmen, deren | § 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Unternehmen, deren |
in § 1 beschriebene Tätigkeiten sich beschränken auf: | in § 1 beschriebene Tätigkeiten sich beschränken auf: |
1. die Beförderung mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören | 1. die Beförderung mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören |
oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen; | oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen; |
2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR eine Befreiung | 2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR eine Befreiung |
gemäss den Randnummern 10010 und 10011 vorsieht; | gemäss den Randnummern 10010 und 10011 vorsieht; |
3. das Entladen von Gefahrgut an seiner Endbestimmung; | 3. das Entladen von Gefahrgut an seiner Endbestimmung; |
4. die innerstaatliche Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser | 4. die innerstaatliche Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser |
Beförderung zusammenhängende Verladen und Entladen von weniger als | Beförderung zusammenhängende Verladen und Entladen von weniger als |
fünfzig Tonnen Gefahrgut netto pro Kalenderjahr, wenn es sich um | fünfzig Tonnen Gefahrgut netto pro Kalenderjahr, wenn es sich um |
gefährliche Güter handelt, die unter den Buchstaben A, O oder F der | gefährliche Güter handelt, die unter den Buchstaben A, O oder F der |
Klasse 2 oder unter dem Buchstaben c) der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, | Klasse 2 oder unter dem Buchstaben c) der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, |
5.1, 6.1, 8 und 9 angeführt sind. | 5.1, 6.1, 8 und 9 angeführt sind. |
Art. 4 - Jedes Unternehmen, auf das der vorliegende Erlass anwendbar | Art. 4 - Jedes Unternehmen, auf das der vorliegende Erlass anwendbar |
ist, muss spätestens bis zum 31. Dezember 1999 über einen oder mehrere | ist, muss spätestens bis zum 31. Dezember 1999 über einen oder mehrere |
Sicherheitsberater verfügen. | Sicherheitsberater verfügen. |
KAPITEL II - Sonderbestimmungen | KAPITEL II - Sonderbestimmungen |
Abschnitt 1 - Benennung und Aufgaben des Sicherheitsberaters | Abschnitt 1 - Benennung und Aufgaben des Sicherheitsberaters |
Art. 5 - § 1 - Der Sicherheitsberater hat unter der Verantwortung des | Art. 5 - § 1 - Der Sicherheitsberater hat unter der Verantwortung des |
Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der | Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der |
Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und | Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und |
Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten | Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten |
unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen | unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen |
Sicherheitsbedingungen erleichtern. Die den Tätigkeiten des | Sicherheitsbedingungen erleichtern. Die den Tätigkeiten des |
Unternehmens angepassten Aufgaben des Sicherheitsberaters sind in | Unternehmens angepassten Aufgaben des Sicherheitsberaters sind in |
Anlage I des vorliegenden Erlasses beschrieben. | Anlage I des vorliegenden Erlasses beschrieben. |
§ 2 - Die Funktion des Sicherheitsberaters kann auch vom Leiter des | § 2 - Die Funktion des Sicherheitsberaters kann auch vom Leiter des |
Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen | Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen |
oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen | oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen |
werden, sofern der Betreffende in der Lage ist, seine Aufgaben als | werden, sofern der Betreffende in der Lage ist, seine Aufgaben als |
Berater zu erfüllen. | Berater zu erfüllen. |
Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um sich zu | Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um sich zu |
vergewissern, dass der Sicherheitsberater in der Lage ist, seine | vergewissern, dass der Sicherheitsberater in der Lage ist, seine |
Aufgaben tatsächlich zu erfüllen. | Aufgaben tatsächlich zu erfüllen. |
Für die Unternehmen, die keine öffentlichen Unternehmen sind, deren | Für die Unternehmen, die keine öffentlichen Unternehmen sind, deren |
Personal unter Statut steht, muss ein Arbeits- oder | Personal unter Statut steht, muss ein Arbeits- oder |
Dienstleistungsvertrag das Unternehmen und seinen Sicherheitsberater | Dienstleistungsvertrag das Unternehmen und seinen Sicherheitsberater |
binden, es sei denn, der Sicherheitsberater ist der | binden, es sei denn, der Sicherheitsberater ist der |
Unternehmensleiter. | Unternehmensleiter. |
§ 3 - Wenn ein Sicherheitsberater seinen Dienst bei einem Unternehmen | § 3 - Wenn ein Sicherheitsberater seinen Dienst bei einem Unternehmen |
antritt, teilt das Unternehmen der zuständigen Behörde unverzüglich | antritt, teilt das Unternehmen der zuständigen Behörde unverzüglich |
folgendes mit: | folgendes mit: |
1. Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Adresse und Geburtsdatum des | 1. Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Adresse und Geburtsdatum des |
Sicherheitsberaters; | Sicherheitsberaters; |
2. den Ort oder die Orte, wo er seine Tätigkeit im Dienst des | 2. den Ort oder die Orte, wo er seine Tätigkeit im Dienst des |
Unternehmens ausübt; | Unternehmens ausübt; |
3. die Art seines Rechtsverhältnisses zum Unternehmen; | 3. die Art seines Rechtsverhältnisses zum Unternehmen; |
4. eine Kopie des Schulungsnachweises, wenn dieser in einem anderen | 4. eine Kopie des Schulungsnachweises, wenn dieser in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist. | Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist. |
Art. 6 - § 1 - Nach einem Unfall, der sich während der Beförderung | Art. 6 - § 1 - Nach einem Unfall, der sich während der Beförderung |
oder während eines Verlade- oder Entladevorgangs ereignet hat und bei | oder während eines Verlade- oder Entladevorgangs ereignet hat und bei |
dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, trägt | dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, trägt |
der betreffende Sicherheitsberater Sorge dafür, dass nach Einholung | der betreffende Sicherheitsberater Sorge dafür, dass nach Einholung |
der sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die | der sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die |
Unternehmensleitung erstellt wird. | Unternehmensleitung erstellt wird. |
Wenn bei diesem Unfall Waren der Klasse 7 betroffen sind, muss ein | Wenn bei diesem Unfall Waren der Klasse 7 betroffen sind, muss ein |
Exemplar des Unfallberichts an die Föderale Nuklearkontrollbehörde und | Exemplar des Unfallberichts an die Föderale Nuklearkontrollbehörde und |
gegebenenfalls an den Dienst für physikalische Kontrolle übermittelt | gegebenenfalls an den Dienst für physikalische Kontrolle übermittelt |
werden. | werden. |
Wenn die Umwelt zu Schaden gekommen ist, muss ein Exemplar des | Wenn die Umwelt zu Schaden gekommen ist, muss ein Exemplar des |
Unfallberichts an die in dieser Angelegenheit zuständige regionale | Unfallberichts an die in dieser Angelegenheit zuständige regionale |
Verwaltung übermittelt werden. | Verwaltung übermittelt werden. |
Ausserdem kann die zuständige Behörde vorsehen, dass ein Exemplar des | Ausserdem kann die zuständige Behörde vorsehen, dass ein Exemplar des |
Unfallberichts an einen von ihr bestimmten Dienst oder eine von ihr | Unfallberichts an einen von ihr bestimmten Dienst oder eine von ihr |
bestimmte Einrichtung übermittelt wird. | bestimmte Einrichtung übermittelt wird. |
§ 2 - Im Rahmen seines wie in Artikel 5 § 1 definierten Auftrags | § 2 - Im Rahmen seines wie in Artikel 5 § 1 definierten Auftrags |
übermittelt der Sicherheitsberater jegliche Anmerkung oder jeglichen | übermittelt der Sicherheitsberater jegliche Anmerkung oder jeglichen |
Hinweis schriftlich an die Unternehmensleitung. | Hinweis schriftlich an die Unternehmensleitung. |
Er erstellt ausserdem einen Jahresbericht, der die in der Anlage IV | Er erstellt ausserdem einen Jahresbericht, der die in der Anlage IV |
stehenden Auskünfte enthält. Die zuständige Behörde kann verlangen, | stehenden Auskünfte enthält. Die zuständige Behörde kann verlangen, |
dass dieser Bericht auch andere Informationen enthält. | dass dieser Bericht auch andere Informationen enthält. |
§ 3 - Der Unfallbericht und der Jahresbericht müssen von der | § 3 - Der Unfallbericht und der Jahresbericht müssen von der |
Unternehmensleitung fünf Jahre lang aufbewahrt werden und der | Unternehmensleitung fünf Jahre lang aufbewahrt werden und der |
zuständigen Behörde auf einfachen Antrag hin zur Verfügung gestellt | zuständigen Behörde auf einfachen Antrag hin zur Verfügung gestellt |
werden. | werden. |
Abschnitt 2 - Ausstellung eines Schulungsnachweises | Abschnitt 2 - Ausstellung eines Schulungsnachweises |
Art. 7 - Der Sicherheitsberater muss Inhaber eines Schulungsnachweises | Art. 7 - Der Sicherheitsberater muss Inhaber eines Schulungsnachweises |
sein. Zur Erlangung dieses Schulungsnachweises muss der Bewerber eine | sein. Zur Erlangung dieses Schulungsnachweises muss der Bewerber eine |
Schulung erhalten und eine Prüfung bestehen. | Schulung erhalten und eine Prüfung bestehen. |
Art. 8 - Schulung und Prüfung können sich auf einen oder auf mehrere | Art. 8 - Schulung und Prüfung können sich auf einen oder auf mehrere |
Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der folgenden | Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der folgenden |
Gefahrgutkategorien beschränkt: | Gefahrgutkategorien beschränkt: |
1. Gefahrgut der Klasse 1; | 1. Gefahrgut der Klasse 1; |
2. Gefahrgut der Klasse 7; | 2. Gefahrgut der Klasse 7; |
3. Gefahrgut der Klasse 2; | 3. Gefahrgut der Klasse 2; |
4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; | 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; |
5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. | 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. |
Art. 9 - Mit der Schulung sollen in erster Linie eine ausreichende | Art. 9 - Mit der Schulung sollen in erster Linie eine ausreichende |
Kenntnis über die Risiken der Gefahrgutbeförderungen, eine | Kenntnis über die Risiken der Gefahrgutbeförderungen, eine |
ausreichende Kenntnis der Gesetzes-, Verordnungs- und | ausreichende Kenntnis der Gesetzes-, Verordnungs- und |
Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Verkehrsträger sowie eine | Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Verkehrsträger sowie eine |
ausreichende Kenntnis der in Anlage I festgelegten Aufgaben vermittelt | ausreichende Kenntnis der in Anlage I festgelegten Aufgaben vermittelt |
werden. | werden. |
Die in Artikel 7 erwähnte Schulung besteht für jede in Artikel 8 | Die in Artikel 7 erwähnte Schulung besteht für jede in Artikel 8 |
erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die | erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die |
Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem | Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem |
oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen. | oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen. |
Die zuständige Behörde stellt die Zulassungen aus für die Dienste und | Die zuständige Behörde stellt die Zulassungen aus für die Dienste und |
Einrichtungen, die die Schulungskurse für eine oder mehrere | Einrichtungen, die die Schulungskurse für eine oder mehrere |
Gefahrgutkategorien erteilen. Sie veröffentlicht die Zulassungen und | Gefahrgutkategorien erteilen. Sie veröffentlicht die Zulassungen und |
deren Entzug im Belgischen Staatsblatt. | deren Entzug im Belgischen Staatsblatt. |
Sie legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die Schulung, die | Sie legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die Schulung, die |
Zulassung und deren Entzug fest. | Zulassung und deren Entzug fest. |
Art. 10 - Die in Artikel 7 erwähnten Prüfungen beziehen sich auf den | Art. 10 - Die in Artikel 7 erwähnten Prüfungen beziehen sich auf den |
in Anlage III erwähnten Lehrstoff. | in Anlage III erwähnten Lehrstoff. |
Die Prüfung besteht für jede in Artikel 8 erwähnte Gefahrgutkategorie | Die Prüfung besteht für jede in Artikel 8 erwähnte Gefahrgutkategorie |
in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und | in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und |
Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen | Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen |
Verkehrsträger spezifischen Teilen. | Verkehrsträger spezifischen Teilen. |
Jede Teilprüfung ist schriftlich. | Jede Teilprüfung ist schriftlich. |
Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber bei jeder Teilprüfung | Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber bei jeder Teilprüfung |
mindestens 60% der Punkte erzielen. | mindestens 60% der Punkte erzielen. |
Ein Bewerber muss die für die Beförderung auf Strasse, Schiene und | Ein Bewerber muss die für die Beförderung auf Strasse, Schiene und |
Binnenwasserstrassen gemeinsame Teilprüfung nur einmal bestehen. | Binnenwasserstrassen gemeinsame Teilprüfung nur einmal bestehen. |
Die weiteren Modalitäten in bezug auf die Prüfungen werden von der | Die weiteren Modalitäten in bezug auf die Prüfungen werden von der |
zuständigen Behörde festgelegt. | zuständigen Behörde festgelegt. |
Art. 11 - Die zuständige Behörde setzt einen Prüfungsausschuss für die | Art. 11 - Die zuständige Behörde setzt einen Prüfungsausschuss für die |
Klasse 1, einen für die Klasse 7 und einen für die anderen Klassen | Klasse 1, einen für die Klasse 7 und einen für die anderen Klassen |
ein. | ein. |
Sie regelt deren Arbeitsweise. | Sie regelt deren Arbeitsweise. |
Die Prüfungsausschüsse fassen die Fragen für die Prüfungen und Tests | Die Prüfungsausschüsse fassen die Fragen für die Prüfungen und Tests |
ab. | ab. |
Sie legen die Verfahren und Regeln fest in bezug auf: | Sie legen die Verfahren und Regeln fest in bezug auf: |
1. die Abnahme der Prüfungen und Tests; | 1. die Abnahme der Prüfungen und Tests; |
2. die Einschreibung der Bewerber zu den Prüfungen und Tests; | 2. die Einschreibung der Bewerber zu den Prüfungen und Tests; |
3. die Auswahl der Fragen und die Verbesserung der Antworten; | 3. die Auswahl der Fragen und die Verbesserung der Antworten; |
4. die Mitteilung der bei den Prüfungen und Tests erzielten Resultate. | 4. die Mitteilung der bei den Prüfungen und Tests erzielten Resultate. |
Sie bestimmen die Korrektoren. | Sie bestimmen die Korrektoren. |
Die zuständige Behörde kann eine von ihr bestimmte Einrichtung damit | Die zuständige Behörde kann eine von ihr bestimmte Einrichtung damit |
beauftragen, den Prüfungsausschuss, für den sie zuständig ist, bei der | beauftragen, den Prüfungsausschuss, für den sie zuständig ist, bei der |
materiellen Organisation der Prüfungen zu unterstützen. Sie kann diese | materiellen Organisation der Prüfungen zu unterstützen. Sie kann diese |
Einrichtung ermächtigen, das Einschreibegeld für die Prüfung bei den | Einrichtung ermächtigen, das Einschreibegeld für die Prüfung bei den |
Bewerbern einzunehmen. Mit dem Einschreibegeld werden die Kosten für | Bewerbern einzunehmen. Mit dem Einschreibegeld werden die Kosten für |
Organisation und Korrekturen gedeckt. Die Einschreibung zur Prüfung | Organisation und Korrekturen gedeckt. Die Einschreibung zur Prüfung |
kann erst erfolgen, wenn das Einschreibegeld gezahlt ist. | kann erst erfolgen, wenn das Einschreibegeld gezahlt ist. |
Art. 12 - § 1 - Die Schulungsnachweise werden entsprechend dem Muster | Art. 12 - § 1 - Die Schulungsnachweise werden entsprechend dem Muster |
in Anlage II erstellt. | in Anlage II erstellt. |
Sie werden von den in Artikel 11 erwähnten Prüfungsausschüssen mit der | Sie werden von den in Artikel 11 erwähnten Prüfungsausschüssen mit der |
Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten | Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten |
Mitglieds ausgestellt und haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren. | Mitglieds ausgestellt und haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren. |
§ 2 - Der Geltungsbereich der Schulungsnachweise kann sich auf einen | § 2 - Der Geltungsbereich der Schulungsnachweise kann sich auf einen |
oder auf mehrere Verkehrsträger erstrecken und ist auf eine der | oder auf mehrere Verkehrsträger erstrecken und ist auf eine der |
folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: | folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: |
1. Gefahrgut der Klasse 1; | 1. Gefahrgut der Klasse 1; |
2. Gefahrgut der Klasse 7; | 2. Gefahrgut der Klasse 7; |
3. Gefahrgut der Klasse 2; | 3. Gefahrgut der Klasse 2; |
4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; | 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; |
5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. | 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. |
Beziehen sich die von einem selben Bewerber besuchten Schulungskurse | Beziehen sich die von einem selben Bewerber besuchten Schulungskurse |
und abgelegten Prüfungen auf alle Gefahrgutklassen, wird von dem für | und abgelegten Prüfungen auf alle Gefahrgutklassen, wird von dem für |
die anderen Klassen als die Klassen 1 und 7 zuständigen | die anderen Klassen als die Klassen 1 und 7 zuständigen |
Prüfungsausschuss jedoch ein Schulungsnachweis ausgestellt, der für | Prüfungsausschuss jedoch ein Schulungsnachweis ausgestellt, der für |
die Gesamtheit der Gefahrgutklassen gilt. | die Gesamtheit der Gefahrgutklassen gilt. |
§ 3 - Wenn in einem Unternehmen nur ein Sicherheitsberater tätig ist, | § 3 - Wenn in einem Unternehmen nur ein Sicherheitsberater tätig ist, |
muss er Inhaber eines oder mehrerer Schulungsnachweise sein, die für | muss er Inhaber eines oder mehrerer Schulungsnachweise sein, die für |
alle Gefahrgutkategorien und für alle Verkehrsträger gelten, über die | alle Gefahrgutkategorien und für alle Verkehrsträger gelten, über die |
die Tätigkeit des Unternehmens, in dem er tätig ist, sich erstreckt. | die Tätigkeit des Unternehmens, in dem er tätig ist, sich erstreckt. |
Wenn in einem selben Unternehmen mehrere Sicherheitsberater tätig | Wenn in einem selben Unternehmen mehrere Sicherheitsberater tätig |
sind, müssen alle Schulungsnachweise zusammen alle Gefahrgutkategorien | sind, müssen alle Schulungsnachweise zusammen alle Gefahrgutkategorien |
und alle Verkehrsträger, über die sich die Tätigkeit des Unternehmens | und alle Verkehrsträger, über die sich die Tätigkeit des Unternehmens |
erstreckt, abdecken. | erstreckt, abdecken. |
§ 4 - Die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates | § 4 - Die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates |
der Europäischen Union in Ausführung der Richtlinie 96/35/CE | der Europäischen Union in Ausführung der Richtlinie 96/35/CE |
ausgestellten Schulungsnachweise sind bis zum Enddatum ihrer | ausgestellten Schulungsnachweise sind bis zum Enddatum ihrer |
Geltungsdauer in Belgien gültig. | Geltungsdauer in Belgien gültig. |
Abschnitt 3 - Verlängerung des Schulungsnachweises und Duplikate | Abschnitt 3 - Verlängerung des Schulungsnachweises und Duplikate |
Art. 13 - Die Geltungsdauer des Nachweises wird jeweils um fünf Jahre | Art. 13 - Die Geltungsdauer des Nachweises wird jeweils um fünf Jahre |
verlängert, wenn der Inhaber im letzten Jahr der Geltungsdauer seines | verlängert, wenn der Inhaber im letzten Jahr der Geltungsdauer seines |
Nachweises an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test | Nachweises an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test |
bestanden hat. | bestanden hat. |
Art. 14 - Die ergänzende Schulung und der Test können sich auf einen | Art. 14 - Die ergänzende Schulung und der Test können sich auf einen |
oder auf mehrere Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der | oder auf mehrere Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der |
folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: | folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: |
1. Gefahrgut der Klasse 1; | 1. Gefahrgut der Klasse 1; |
2. Gefahrgut der Klasse 7; | 2. Gefahrgut der Klasse 7; |
3. Gefahrgut der Klasse 2; | 3. Gefahrgut der Klasse 2; |
4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; | 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; |
5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. | 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. |
Art. 15 - Die in Artikel 13 erwähnte ergänzende Schulung hat zum | Art. 15 - Die in Artikel 13 erwähnte ergänzende Schulung hat zum |
Zweck, die Kenntnisse des Sicherheitsberaters zu aktualisieren, und | Zweck, die Kenntnisse des Sicherheitsberaters zu aktualisieren, und |
bezieht sich auf die technischen oder juristischen Neuheiten. | bezieht sich auf die technischen oder juristischen Neuheiten. |
Für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie muss der ergänzende | Für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie muss der ergänzende |
Schulungskurs von der zuständigen Behörde zugelassen werden. | Schulungskurs von der zuständigen Behörde zugelassen werden. |
Die ergänzende Schulung besteht für jede Gefahrgutkategorie in einem | Die ergänzende Schulung besteht für jede Gefahrgutkategorie in einem |
gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und | gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und |
Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen | Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen |
Verkehrsträger spezifischen Teilen. | Verkehrsträger spezifischen Teilen. |
Nur die in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten Dienste oder Einrichtungen | Nur die in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten Dienste oder Einrichtungen |
sind befugt, die ergänzenden Schulungskurse für die | sind befugt, die ergänzenden Schulungskurse für die |
Gefahrgutkategorien, für die sie aufgrund von Artikel 9 zugelassen | Gefahrgutkategorien, für die sie aufgrund von Artikel 9 zugelassen |
worden sind, zu erteilen. | worden sind, zu erteilen. |
Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die | Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die |
ergänzende Schulung fest. | ergänzende Schulung fest. |
Art. 16 - Die in Artikel 13 erwähnten Tests beziehen sich auf den in | Art. 16 - Die in Artikel 13 erwähnten Tests beziehen sich auf den in |
Anlage III erwähnten Lehrstoff. | Anlage III erwähnten Lehrstoff. |
Der Test besteht für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie in | Der Test besteht für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie in |
einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und | einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und |
Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen | Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen |
Verkehrsträger spezifischen Teilen. | Verkehrsträger spezifischen Teilen. |
Jeder Teiltest ist schriftlich. | Jeder Teiltest ist schriftlich. |
Um den Test zu bestehen, muss der Bewerber in jedem Teiltest | Um den Test zu bestehen, muss der Bewerber in jedem Teiltest |
mindestens 60% der Punkte erzielen. | mindestens 60% der Punkte erzielen. |
Ein Bewerber muss den für die Beförderung auf Strasse, Schiene und | Ein Bewerber muss den für die Beförderung auf Strasse, Schiene und |
Binnenwasserstrassen gemeinsamen Teiltest nur einmal bestehen. | Binnenwasserstrassen gemeinsamen Teiltest nur einmal bestehen. |
Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf den | Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf den |
Test fest. | Test fest. |
Art. 17 - § 1 - Ist der Schulungsnachweis verlorengegangen, gestohlen, | Art. 17 - § 1 - Ist der Schulungsnachweis verlorengegangen, gestohlen, |
beschädigt, vernichtet worden oder unlesbar geworden, kann bei der | beschädigt, vernichtet worden oder unlesbar geworden, kann bei der |
zuständigen Behörde die Ausstellung eines Duplikats beantragt werden. | zuständigen Behörde die Ausstellung eines Duplikats beantragt werden. |
§ 2 - Um ein Duplikat ausgestellt zu bekommen: | § 2 - Um ein Duplikat ausgestellt zu bekommen: |
1. meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Vernichtung | 1. meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Vernichtung |
seines Nachweises bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle und fügt | seines Nachweises bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle und fügt |
er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Erklärung bei; | er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Erklärung bei; |
2. fügt er dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikats den zu | 2. fügt er dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikats den zu |
ersetzenden Nachweis bei, wenn das Duplikat aus einem anderen Grund | ersetzenden Nachweis bei, wenn das Duplikat aus einem anderen Grund |
als Diebstahl, Verlust oder Vernichtung beantragt wird. | als Diebstahl, Verlust oder Vernichtung beantragt wird. |
§ 3 - Ein Schulungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt worden | § 3 - Ein Schulungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt worden |
ist, verliert seine Gültigkeit. | ist, verliert seine Gültigkeit. |
Falls der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den | Falls der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den |
Besitz des gestohlenen oder verlorengegangenen Schulungsnachweises | Besitz des gestohlenen oder verlorengegangenen Schulungsnachweises |
kommt, ist er verpflichtet, diesen Nachweis unverzüglich an die | kommt, ist er verpflichtet, diesen Nachweis unverzüglich an die |
Behörde zurückzugeben, die ihn ausgestellt hat. | Behörde zurückzugeben, die ihn ausgestellt hat. |
Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « Duplikat » angebracht. | Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « Duplikat » angebracht. |
KAPITEL III - Kontrollbestimmungen | KAPITEL III - Kontrollbestimmungen |
Art. 18 - Die von Uns ermächtigten Beamten der | Art. 18 - Die von Uns ermächtigten Beamten der |
Landtransportverwaltung, der Verwaltung der Verkehrsregelung und der | Landtransportverwaltung, der Verwaltung der Verkehrsregelung und der |
Infrastruktur und der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und | Infrastruktur und der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und |
der Schiffahrt des Ministeriums des Verkehrswesens und der | der Schiffahrt des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
Infrastruktur sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden | Infrastruktur sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden |
Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden | Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden |
Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was die anderen | Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was die anderen |
Gefahrgutklassen als die Klassen 1 und 7 betrifft. Sie stellen die | Gefahrgutklassen als die Klassen 1 und 7 betrifft. Sie stellen die |
Verstösse gegen die genannten Erlasse in Protokollen fest, die | Verstösse gegen die genannten Erlasse in Protokollen fest, die |
Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. | Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. |
Die Beamten des Sprengstoffdienstes überwachen die Ausführung der | Die Beamten des Sprengstoffdienstes überwachen die Ausführung der |
Vorschriften des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des | Vorschriften des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des |
vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse, was die | vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse, was die |
Gefahrgutklasse 1 betrifft. | Gefahrgutklasse 1 betrifft. |
Die von Uns ermächtigten Beamten der Föderalen Nuklearkontrollbehörde | Die von Uns ermächtigten Beamten der Föderalen Nuklearkontrollbehörde |
sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der | sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der |
aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse | aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse |
zu kontrollieren, was die Gefahrgutklasse 7 betrifft. | zu kontrollieren, was die Gefahrgutklasse 7 betrifft. |
Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch den vorliegenden | Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch den vorliegenden |
Artikel ermächtigten Beamten sind ebenfalls beauftragt, die Einhaltung | Artikel ermächtigten Beamten sind ebenfalls beauftragt, die Einhaltung |
der von der zuständigen Behörde für die Zulassung der in Artikel 9 | der von der zuständigen Behörde für die Zulassung der in Artikel 9 |
erwähnten Dienste und Einrichtungen und für den Entzug dieser | erwähnten Dienste und Einrichtungen und für den Entzug dieser |
Zulassungen festgelegten Bedingungen zu kontrollieren und die | Zulassungen festgelegten Bedingungen zu kontrollieren und die |
Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen. Sie stellen diese | Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen. Sie stellen diese |
Verstösse in Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis | Verstösse in Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis |
des Gegenteils. | des Gegenteils. |
Art. 19 - Um die Kontrollen zu bestimmen und zu verbessern, wird auf | Art. 19 - Um die Kontrollen zu bestimmen und zu verbessern, wird auf |
Initiative des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Initiative des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Gefahrgutbeförderung gehört, eine regelmässige Konzertierung zwischen | Gefahrgutbeförderung gehört, eine regelmässige Konzertierung zwischen |
den zuständigen Behörden organisiert. | den zuständigen Behörden organisiert. |
Art. 20 - Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Erlasse | Art. 20 - Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Erlasse |
werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über | werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über |
Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über | Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über |
Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und | Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr vorgesehenen Strafen geahndet. | Binnenschiffsverkehr vorgesehenen Strafen geahndet. |
Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Erlasse werden | Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Erlasse werden |
mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über | mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über |
explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene | explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene |
Geräte vorgesehenen Strafen geahndet. | Geräte vorgesehenen Strafen geahndet. |
Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden | Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden |
mit den in den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 15. April 1994 über | mit den in den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 15. April 1994 über |
den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde | ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde |
vorgesehenen Strafen geahndet. | vorgesehenen Strafen geahndet. |
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen |
Art. 21 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 3, 9, 10, 14, 18 und 50 | Art. 21 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 3, 9, 10, 14, 18 und 50 |
des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und | des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und |
der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die | der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die |
Föderale Nuklearkontrollbehörde wird die folgende Übergangsregelung | Föderale Nuklearkontrollbehörde wird die folgende Übergangsregelung |
angewandt: | angewandt: |
1. Artikel 2 Nr. 9 zweiter und vorletzter Gedankenstrich ist wie folgt | 1. Artikel 2 Nr. 9 zweiter und vorletzter Gedankenstrich ist wie folgt |
zu lesen: « wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: der | zu lesen: « wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: der |
Minister des Innern ». | Minister des Innern ». |
2. In Artikel 6 § 1 Absatz 2 werden die Wörter « an die Föderale | 2. In Artikel 6 § 1 Absatz 2 werden die Wörter « an die Föderale |
Nuklearkontrollbehörde » durch die Wörter « an den Minister des Innern | Nuklearkontrollbehörde » durch die Wörter « an den Minister des Innern |
» ersetzt. | » ersetzt. |
3. Artikel 18 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Die von Uns | 3. Artikel 18 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Die von Uns |
ermächtigten Bediensteten des Dienstes für den Schutz gegen | ermächtigten Bediensteten des Dienstes für den Schutz gegen |
ionisierende Strahlungen sind beauftragt, die Einhaltung des | ionisierende Strahlungen sind beauftragt, die Einhaltung des |
vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses | vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses |
ergehenden Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was das Gefahrgut | ergehenden Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was das Gefahrgut |
der Klasse 7 betrifft. » | der Klasse 7 betrifft. » |
4. Der letzte Absatz von Artikel 20 ist wie folgt zu lesen: « | 4. Der letzte Absatz von Artikel 20 ist wie folgt zu lesen: « |
Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden | Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden |
mit den in den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes vom 29. März 1958 über | mit den in den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes vom 29. März 1958 über |
den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender | den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen vorgesehenen Strafen geahndet. » | Strahlungen vorgesehenen Strafen geahndet. » |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 23 - Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern, | Art. 23 - Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern, |
Unser Minister des Transportwesens und Unser Minister der Sicherheit | Unser Minister des Transportwesens und Unser Minister der Sicherheit |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Der Minister der Sicherheit | Der Minister der Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage I | Anlage I |
Verzeichnis der in Artikel 5 § 1 erwähnten Aufgaben des | Verzeichnis der in Artikel 5 § 1 erwähnten Aufgaben des |
Sicherheitsberaters | Sicherheitsberaters |
Der Sicherheitsberater nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: | Der Sicherheitsberater nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: |
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die | - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die |
Gefahrgutbeförderung; | Gefahrgutbeförderung; |
- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten in Zusammenhang mit | - Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten in Zusammenhang mit |
der Gefahrgutbeförderung. | der Gefahrgutbeförderung. |
Zu den Aufgaben des Sicherheitsberaters gehört auch die Überprüfung | Zu den Aufgaben des Sicherheitsberaters gehört auch die Überprüfung |
des nachstehenden Vorgehens beziehungsweise der nachstehenden | des nachstehenden Vorgehens beziehungsweise der nachstehenden |
Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: | Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: |
- Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur | - Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur |
Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll; | Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll; |
- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den | - Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den |
besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gefahrgut | besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gefahrgut |
Rechnung zu tragen; | Rechnung zu tragen; |
- Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das | - Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das |
Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird; | Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird; |
- ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens | - ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens |
und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; | und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; |
- Durchführung geeigneter Sofortmassnahmen bei etwaigen Unfällen oder | - Durchführung geeigneter Sofortmassnahmen bei etwaigen Unfällen oder |
Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der | Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der |
Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens | Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens |
gefährden; | gefährden; |
- Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung | - Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung |
von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die | von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die |
während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des | während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des |
Entladens festgestellt wurden; | Entladens festgestellt wurden; |
- Einführung geeigneter Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten | - Einführung geeigneter Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten |
von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert | von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert |
werden soll; | werden soll; |
- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen | - Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen |
Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz | Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz |
von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; | von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; |
- Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen | - Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen |
oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche | oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche |
Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; | Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; |
- Einführung von Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der | - Einführung von Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der |
Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts; | Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts; |
- Einführung von Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im | - Einführung von Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im |
Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen | Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen |
sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; | sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; |
- Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der | - Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der |
Vorschriften für das Verladen und das Entladen. | Vorschriften für das Verladen und das Entladen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Der Minister der Sicherheit | Der Minister der Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage II | Anlage II |
Schulungsnachweis des Sicherheitsberaters für die Gefahrgutbeförderung | Schulungsnachweis des Sicherheitsberaters für die Gefahrgutbeförderung |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Der Minister der Sicherheit | Der Minister der Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage III | Anlage III |
Verzeichnis der Lehrstoffe für die Prüfungen und Tests | Verzeichnis der Lehrstoffe für die Prüfungen und Tests |
Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens | Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens |
in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich: | in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich: |
I. Allgemeine Massnahmen der Verhütung von Risiken und | I. Allgemeine Massnahmen der Verhütung von Risiken und |
Sicherheitsmassnahmen: | Sicherheitsmassnahmen: |
- Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung | - Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung |
gefährlicher Güter, | gefährlicher Güter, |
- Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen. | - Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen. |
II. Verkehrsträgerbezogene Bestimmungen in nationalen und | II. Verkehrsträgerbezogene Bestimmungen in nationalen und |
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen | gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen |
Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: | Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: |
1. Klassifizierung der gefährlichen Güter: | 1. Klassifizierung der gefährlichen Güter: |
- Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, | - Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, |
- Aufbau der Stoffaufzählungen, | - Aufbau der Stoffaufzählungen, |
- Gefahrgutklassen und Klassifizierungskriterien, | - Gefahrgutklassen und Klassifizierungskriterien, |
- Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, | - Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, |
- Physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften; | - Physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften; |
2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks | 2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks |
und Tankcontainer: | und Tankcontainer: |
- Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, | - Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, |
- Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für deren | - Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für deren |
Prüfung, | Prüfung, |
- Zustand der Verpackungen und regelmässige Kontrolle; | - Zustand der Verpackungen und regelmässige Kontrolle; |
3. Beschriftung und Gefahrzettel: | 3. Beschriftung und Gefahrzettel: |
- Aufschriften auf den Gefahrzetteln, | - Aufschriften auf den Gefahrzetteln, |
- Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel, | - Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel, |
- Kennzeichnung und Bezettelung; | - Kennzeichnung und Bezettelung; |
4. Vermerke im Beförderungspapier: | 4. Vermerke im Beförderungspapier: |
- Angaben im Beförderungspapier, | - Angaben im Beförderungspapier, |
- Konformitätserklärung des Versenders; | - Konformitätserklärung des Versenders; |
5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen: | 5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen: |
- geschlossene Ladung, | - geschlossene Ladung, |
- Beförderung in loser Schüttung, | - Beförderung in loser Schüttung, |
- Beförderung in grossen Behältern für Schüttgut, | - Beförderung in grossen Behältern für Schüttgut, |
- Beförderung in Containern, | - Beförderung in Containern, |
- Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks; | - Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks; |
6. Beförderung von Fahrgästen; | 6. Beförderung von Fahrgästen; |
7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmassnahmen bei der Zusammenladung; | 7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmassnahmen bei der Zusammenladung; |
8. Trenngebote; | 8. Trenngebote; |
9. begrenzte Mengen und befreite Mengen; | 9. begrenzte Mengen und befreite Mengen; |
10. Handhabung und Sicherung der Ladung: | 10. Handhabung und Sicherung der Ladung: |
- Verladen und Entladen (Ladefaktor), | - Verladen und Entladen (Ladefaktor), |
- Stauen und Trennen; | - Stauen und Trennen; |
11. Reinigung beziehungsweise Lüftung vor dem Verladen und nach dem | 11. Reinigung beziehungsweise Lüftung vor dem Verladen und nach dem |
Entladen; | Entladen; |
12. Fahrpersonal beziehungsweise Besatzung: Ausbildung; | 12. Fahrpersonal beziehungsweise Besatzung: Ausbildung; |
13. Mitzuführende Papiere: | 13. Mitzuführende Papiere: |
- Beförderungspapiere, | - Beförderungspapiere, |
- schriftliche Weisungen, | - schriftliche Weisungen, |
- Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, | - Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, |
- Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer, | - Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer, |
- Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, | - Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, |
- Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, | - Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, |
- sonstige Papiere; | - sonstige Papiere; |
14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie | 14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie |
Schutzausrüstung für den Fahrer; | Schutzausrüstung für den Fahrer; |
15. Überwachungspflichten: Halten und Parken; | 15. Überwachungspflichten: Halten und Parken; |
16. Verkehrs- beziehungsweise Fahrregeln und -beschränkungen; | 16. Verkehrs- beziehungsweise Fahrregeln und -beschränkungen; |
17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines | 17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines |
Betriebsvorgangs oder eines Unfalls; | Betriebsvorgangs oder eines Unfalls; |
18. Anforderungen an die Beförderungsmittel. | 18. Anforderungen an die Beförderungsmittel. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Der Minister der Sicherheit | Der Minister der Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage IV | Anlage IV |
Mindestinhalt des Jahresberichts | Mindestinhalt des Jahresberichts |
Name und Adresse des Unternehmens (eventuell des Tochterunternehmens) | Name und Adresse des Unternehmens (eventuell des Tochterunternehmens) |
Name des Sicherheitsberaters (Gültigkeitsbereich des Nachweises, wenn | Name des Sicherheitsberaters (Gültigkeitsbereich des Nachweises, wenn |
er nicht in Belgien ausgestellt wurde) | er nicht in Belgien ausgestellt wurde) |
Jahr | Jahr |
Unternehmen | Unternehmen |
Behandeltes Gefahrgut: | Behandeltes Gefahrgut: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Personal | Personal |
Anzahl Personalmitglieder, die mit obenerwähnte(r)(n) Tätigkeit(en) | Anzahl Personalmitglieder, die mit obenerwähnte(r)(n) Tätigkeit(en) |
befasst sind | befasst sind |
Schulung (Art - Anzahl der geschulten Personen - im Unternehmen / | Schulung (Art - Anzahl der geschulten Personen - im Unternehmen / |
ausserhalb des Unternehmens (wo?) | ausserhalb des Unternehmens (wo?) |
Identität und Tätigkeit eventueller Subunternehmer (bei der | Identität und Tätigkeit eventueller Subunternehmer (bei der |
Beförderung, beim Verladen oder beim Entladen von Gefahrgut) | Beförderung, beim Verladen oder beim Entladen von Gefahrgut) |
Material | Material |
Für das Verladen und Entladen zur Verfügung stehendes Material | Für das Verladen und Entladen zur Verfügung stehendes Material |
(ausserd em: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder | (ausserd em: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder |
ausser Betrieb gesetzt wurde) | ausser Betrieb gesetzt wurde) |
Für die Gefahrgutbeförderung zur Verfügung stehendes Material | Für die Gefahrgutbeförderung zur Verfügung stehendes Material |
(ausserdem: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder | (ausserdem: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder |
ausser Betrieb gesetzt wurde) | ausser Betrieb gesetzt wurde) |
Verfahren | Verfahren |
Eventuelle Bescheinigung des Unternehmens | Eventuelle Bescheinigung des Unternehmens |
Einführung schriftlich festgelegter Verfahren in Zusammenhang mit den | Einführung schriftlich festgelegter Verfahren in Zusammenhang mit den |
betroffenen Tätigkeiten (ausserdem: in diesem Jahr eingeführtes oder | betroffenen Tätigkeiten (ausserdem: in diesem Jahr eingeführtes oder |
verbessertes Verfahren) | verbessertes Verfahren) |
Unfälle und Zwischenfälle | Unfälle und Zwischenfälle |
Datum, Ort, kurze Beschreibung (gegebenenfalls mit Verweis auf den | Datum, Ort, kurze Beschreibung (gegebenenfalls mit Verweis auf den |
Unfallbericht) | Unfallbericht) |
Schlussfolgerungen und eingeführte Massnahmen zur Verhinderung | Schlussfolgerungen und eingeführte Massnahmen zur Verhinderung |
erneuter Unfälle oder Zwischenfälle | erneuter Unfälle oder Zwischenfälle |
Zur Verfügung stehendes Material und Personal für den Einsatz bei | Zur Verfügung stehendes Material und Personal für den Einsatz bei |
Unfällen oder Zwischenfällen | Unfällen oder Zwischenfällen |
Anmerkungen | Anmerkungen |
Ort, Datum, Unterschrift | Ort, Datum, Unterschrift |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Der Minister der Sicherheit | Der Minister der Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |