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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 concernant la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 |
| désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers | betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van |
| à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie | veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de |
| navigable de marchandises dangereuses | weg, per spoor of over de binnenwateren |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 1er juillet 1999 concernant la désignation ainsi que la | besluit van 1 juli 1999 betreffende de aanwijzing en de |
| qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le | beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van |
| transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises | gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren, |
| dangereuses, établi par le Service central de traduction allemande du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 betreffende de |
| concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle | |
| de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou | aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het |
| par voie navigable de marchandises dangereuses. | vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
binnenwateren. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. | Gegeven te Brussel, 25 april 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
| 1. JULI 1999 - Königlicher Erlass über die Bestellung und die | 1. JULI 1999 - Königlicher Erlass über die Bestellung und die |
| berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung | berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung |
| gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen | gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige |
| Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; | Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der |
| Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, abgeändert | Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, abgeändert |
| durch die Gesetze vom 29. Mai 1963, 3. Dezember 1969, 14. Juli 1983, | durch die Gesetze vom 29. Mai 1963, 3. Dezember 1969, 14. Juli 1983, |
| 22. Dezember 1989, 26. Juni 1992 und 6. August 1993; | 22. Dezember 1989, 26. Juni 1992 und 6. August 1993; |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
| Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
| Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
| insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni | insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni |
| 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3; | 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
| Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde; | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 8. Januar 1999 in bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 8. Januar 1999 in bezug |
| auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; | auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar | Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar |
| 1999; | 1999; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben |
| in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 4. August 1996; | 4. August 1996; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des |
| Innern, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der | Innern, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der |
| Sicherheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Sicherheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 96/35/EG des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 96/35/EG des |
| Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und | Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und |
| die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung | die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung |
| gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen in | gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen in |
| belgisches Recht um. | belgisches Recht um. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. « ADR »: das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch | 1. « ADR »: das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch |
| das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen | das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen |
| über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse | über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse |
| und seine Anlagen; | und seine Anlagen; |
| 2. « Richtlinie 96/35/EG »: die Richtlinie 96/35/EG des Rates der | 2. « Richtlinie 96/35/EG »: die Richtlinie 96/35/EG des Rates der |
| Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die | Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die |
| berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung | berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung |
| gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen; | gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen; |
| 3. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die im ADR als solche | 3. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die im ADR als solche |
| betrachteten Stoffe und Gegenstände; | betrachteten Stoffe und Gegenstände; |
| 4. « Klassen »: die Gefahrgutklassen, wie sie in der Randnummer 2002 | 4. « Klassen »: die Gefahrgutklassen, wie sie in der Randnummer 2002 |
| des ADR definiert sind; | des ADR definiert sind; |
| 5. « UN-Nummern »: die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen | 5. « UN-Nummern »: die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen |
| Gutes oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie vermerkt in Kapitel 3 | Gutes oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie vermerkt in Kapitel 3 |
| der von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe | der von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe |
| veröffentlichten « Recommendations on the Transport of Dangerous Goods | veröffentlichten « Recommendations on the Transport of Dangerous Goods |
| - Model Regulations »; | - Model Regulations »; |
| 6. « Unternehmen »: jede natürliche Person, jede juristische Person | 6. « Unternehmen »: jede natürliche Person, jede juristische Person |
| mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Vereinigung oder jeder | mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Vereinigung oder jeder |
| Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne | Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht sowie jede Einrichtung, die der öffentlichen | Gewinnerzielungsabsicht sowie jede Einrichtung, die der öffentlichen |
| Behörde untersteht, unabhängig davon, ob sie über eine eigene | Behörde untersteht, unabhängig davon, ob sie über eine eigene |
| Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit | Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit |
| Rechtspersönlichkeit abhängt, die die Beförderung, das Verladen oder | Rechtspersönlichkeit abhängt, die die Beförderung, das Verladen oder |
| das Entladen gefährlicher Güter vornimmt; | das Entladen gefährlicher Güter vornimmt; |
| 7. « Endbestimmung »: ein Unternehmen, bei dem Gefahrguttransporte, | 7. « Endbestimmung »: ein Unternehmen, bei dem Gefahrguttransporte, |
| die in den Anwendungsbereich dieses Erlasses fallen, ankommen, aber ab | die in den Anwendungsbereich dieses Erlasses fallen, ankommen, aber ab |
| dem keiner dieser Transporte abgeht; | dem keiner dieser Transporte abgeht; |
| 8. « Sicherheitsberater »: jede vom Unternehmensleiter benannte | 8. « Sicherheitsberater »: jede vom Unternehmensleiter benannte |
| natürliche Person, die die Aufgaben und Funktionen, wie sie in den | natürliche Person, die die Aufgaben und Funktionen, wie sie in den |
| Artikeln 5 und 6 definiert sind, wahrnimmt und Inhaber des in Artikel | Artikeln 5 und 6 definiert sind, wahrnimmt und Inhaber des in Artikel |
| 7 vorgesehenen Schulungsnachweises ist; | 7 vorgesehenen Schulungsnachweises ist; |
| 9. « zuständiger Behörde »: | 9. « zuständiger Behörde »: |
| - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 1 handelt: der Minister, zu | - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 1 handelt: der Minister, zu |
| dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören; | dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören; |
| - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: die durch das Gesetz | - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: die durch das Gesetz |
| vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt | vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt |
| gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale | gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale |
| Nuklearkontrollbehörde eingesetzte Föderale Nuklearkontrollbehörde für | Nuklearkontrollbehörde eingesetzte Föderale Nuklearkontrollbehörde für |
| die in den Artikel 5, 6 und 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten | die in den Artikel 5, 6 und 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
| Fälle und der Minister des Innern für die anderen Fälle; | Fälle und der Minister des Innern für die anderen Fälle; |
| - wenn es sich um Gefahrgut der anderen Klassen handelt: der Minister, | - wenn es sich um Gefahrgut der anderen Klassen handelt: der Minister, |
| zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört. | zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört. |
| Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Unternehmen, die | Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Unternehmen, die |
| 1. Gefahrgut auf Strassen, Schienen oder Binnenwasserstrassen | 1. Gefahrgut auf Strassen, Schienen oder Binnenwasserstrassen |
| befördern; | befördern; |
| 2. das mit der unter Nr. 1 erwähnten Beförderung zusammenhängende | 2. das mit der unter Nr. 1 erwähnten Beförderung zusammenhängende |
| Verladen und Entladen vornehmen einschliesslich des Umstiegs von der | Verladen und Entladen vornehmen einschliesslich des Umstiegs von der |
| Strasse, der Schiene oder Binnenwasserstrasse auf einen anderen | Strasse, der Schiene oder Binnenwasserstrasse auf einen anderen |
| Verkehrsträger oder umgekehrt; | Verkehrsträger oder umgekehrt; |
| § 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Unternehmen, deren | § 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Unternehmen, deren |
| in § 1 beschriebene Tätigkeiten sich beschränken auf: | in § 1 beschriebene Tätigkeiten sich beschränken auf: |
| 1. die Beförderung mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören | 1. die Beförderung mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören |
| oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen; | oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen; |
| 2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR eine Befreiung | 2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR eine Befreiung |
| gemäss den Randnummern 10010 und 10011 vorsieht; | gemäss den Randnummern 10010 und 10011 vorsieht; |
| 3. das Entladen von Gefahrgut an seiner Endbestimmung; | 3. das Entladen von Gefahrgut an seiner Endbestimmung; |
| 4. die innerstaatliche Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser | 4. die innerstaatliche Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser |
| Beförderung zusammenhängende Verladen und Entladen von weniger als | Beförderung zusammenhängende Verladen und Entladen von weniger als |
| fünfzig Tonnen Gefahrgut netto pro Kalenderjahr, wenn es sich um | fünfzig Tonnen Gefahrgut netto pro Kalenderjahr, wenn es sich um |
| gefährliche Güter handelt, die unter den Buchstaben A, O oder F der | gefährliche Güter handelt, die unter den Buchstaben A, O oder F der |
| Klasse 2 oder unter dem Buchstaben c) der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, | Klasse 2 oder unter dem Buchstaben c) der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, |
| 5.1, 6.1, 8 und 9 angeführt sind. | 5.1, 6.1, 8 und 9 angeführt sind. |
| Art. 4 - Jedes Unternehmen, auf das der vorliegende Erlass anwendbar | Art. 4 - Jedes Unternehmen, auf das der vorliegende Erlass anwendbar |
| ist, muss spätestens bis zum 31. Dezember 1999 über einen oder mehrere | ist, muss spätestens bis zum 31. Dezember 1999 über einen oder mehrere |
| Sicherheitsberater verfügen. | Sicherheitsberater verfügen. |
| KAPITEL II - Sonderbestimmungen | KAPITEL II - Sonderbestimmungen |
| Abschnitt 1 - Benennung und Aufgaben des Sicherheitsberaters | Abschnitt 1 - Benennung und Aufgaben des Sicherheitsberaters |
| Art. 5 - § 1 - Der Sicherheitsberater hat unter der Verantwortung des | Art. 5 - § 1 - Der Sicherheitsberater hat unter der Verantwortung des |
| Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der | Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der |
| Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und | Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und |
| Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten | Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten |
| unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen | unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen |
| Sicherheitsbedingungen erleichtern. Die den Tätigkeiten des | Sicherheitsbedingungen erleichtern. Die den Tätigkeiten des |
| Unternehmens angepassten Aufgaben des Sicherheitsberaters sind in | Unternehmens angepassten Aufgaben des Sicherheitsberaters sind in |
| Anlage I des vorliegenden Erlasses beschrieben. | Anlage I des vorliegenden Erlasses beschrieben. |
| § 2 - Die Funktion des Sicherheitsberaters kann auch vom Leiter des | § 2 - Die Funktion des Sicherheitsberaters kann auch vom Leiter des |
| Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen | Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen |
| oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen | oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen |
| werden, sofern der Betreffende in der Lage ist, seine Aufgaben als | werden, sofern der Betreffende in der Lage ist, seine Aufgaben als |
| Berater zu erfüllen. | Berater zu erfüllen. |
| Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um sich zu | Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um sich zu |
| vergewissern, dass der Sicherheitsberater in der Lage ist, seine | vergewissern, dass der Sicherheitsberater in der Lage ist, seine |
| Aufgaben tatsächlich zu erfüllen. | Aufgaben tatsächlich zu erfüllen. |
| Für die Unternehmen, die keine öffentlichen Unternehmen sind, deren | Für die Unternehmen, die keine öffentlichen Unternehmen sind, deren |
| Personal unter Statut steht, muss ein Arbeits- oder | Personal unter Statut steht, muss ein Arbeits- oder |
| Dienstleistungsvertrag das Unternehmen und seinen Sicherheitsberater | Dienstleistungsvertrag das Unternehmen und seinen Sicherheitsberater |
| binden, es sei denn, der Sicherheitsberater ist der | binden, es sei denn, der Sicherheitsberater ist der |
| Unternehmensleiter. | Unternehmensleiter. |
| § 3 - Wenn ein Sicherheitsberater seinen Dienst bei einem Unternehmen | § 3 - Wenn ein Sicherheitsberater seinen Dienst bei einem Unternehmen |
| antritt, teilt das Unternehmen der zuständigen Behörde unverzüglich | antritt, teilt das Unternehmen der zuständigen Behörde unverzüglich |
| folgendes mit: | folgendes mit: |
| 1. Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Adresse und Geburtsdatum des | 1. Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Adresse und Geburtsdatum des |
| Sicherheitsberaters; | Sicherheitsberaters; |
| 2. den Ort oder die Orte, wo er seine Tätigkeit im Dienst des | 2. den Ort oder die Orte, wo er seine Tätigkeit im Dienst des |
| Unternehmens ausübt; | Unternehmens ausübt; |
| 3. die Art seines Rechtsverhältnisses zum Unternehmen; | 3. die Art seines Rechtsverhältnisses zum Unternehmen; |
| 4. eine Kopie des Schulungsnachweises, wenn dieser in einem anderen | 4. eine Kopie des Schulungsnachweises, wenn dieser in einem anderen |
| Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist. | Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist. |
| Art. 6 - § 1 - Nach einem Unfall, der sich während der Beförderung | Art. 6 - § 1 - Nach einem Unfall, der sich während der Beförderung |
| oder während eines Verlade- oder Entladevorgangs ereignet hat und bei | oder während eines Verlade- oder Entladevorgangs ereignet hat und bei |
| dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, trägt | dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, trägt |
| der betreffende Sicherheitsberater Sorge dafür, dass nach Einholung | der betreffende Sicherheitsberater Sorge dafür, dass nach Einholung |
| der sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die | der sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die |
| Unternehmensleitung erstellt wird. | Unternehmensleitung erstellt wird. |
| Wenn bei diesem Unfall Waren der Klasse 7 betroffen sind, muss ein | Wenn bei diesem Unfall Waren der Klasse 7 betroffen sind, muss ein |
| Exemplar des Unfallberichts an die Föderale Nuklearkontrollbehörde und | Exemplar des Unfallberichts an die Föderale Nuklearkontrollbehörde und |
| gegebenenfalls an den Dienst für physikalische Kontrolle übermittelt | gegebenenfalls an den Dienst für physikalische Kontrolle übermittelt |
| werden. | werden. |
| Wenn die Umwelt zu Schaden gekommen ist, muss ein Exemplar des | Wenn die Umwelt zu Schaden gekommen ist, muss ein Exemplar des |
| Unfallberichts an die in dieser Angelegenheit zuständige regionale | Unfallberichts an die in dieser Angelegenheit zuständige regionale |
| Verwaltung übermittelt werden. | Verwaltung übermittelt werden. |
| Ausserdem kann die zuständige Behörde vorsehen, dass ein Exemplar des | Ausserdem kann die zuständige Behörde vorsehen, dass ein Exemplar des |
| Unfallberichts an einen von ihr bestimmten Dienst oder eine von ihr | Unfallberichts an einen von ihr bestimmten Dienst oder eine von ihr |
| bestimmte Einrichtung übermittelt wird. | bestimmte Einrichtung übermittelt wird. |
| § 2 - Im Rahmen seines wie in Artikel 5 § 1 definierten Auftrags | § 2 - Im Rahmen seines wie in Artikel 5 § 1 definierten Auftrags |
| übermittelt der Sicherheitsberater jegliche Anmerkung oder jeglichen | übermittelt der Sicherheitsberater jegliche Anmerkung oder jeglichen |
| Hinweis schriftlich an die Unternehmensleitung. | Hinweis schriftlich an die Unternehmensleitung. |
| Er erstellt ausserdem einen Jahresbericht, der die in der Anlage IV | Er erstellt ausserdem einen Jahresbericht, der die in der Anlage IV |
| stehenden Auskünfte enthält. Die zuständige Behörde kann verlangen, | stehenden Auskünfte enthält. Die zuständige Behörde kann verlangen, |
| dass dieser Bericht auch andere Informationen enthält. | dass dieser Bericht auch andere Informationen enthält. |
| § 3 - Der Unfallbericht und der Jahresbericht müssen von der | § 3 - Der Unfallbericht und der Jahresbericht müssen von der |
| Unternehmensleitung fünf Jahre lang aufbewahrt werden und der | Unternehmensleitung fünf Jahre lang aufbewahrt werden und der |
| zuständigen Behörde auf einfachen Antrag hin zur Verfügung gestellt | zuständigen Behörde auf einfachen Antrag hin zur Verfügung gestellt |
| werden. | werden. |
| Abschnitt 2 - Ausstellung eines Schulungsnachweises | Abschnitt 2 - Ausstellung eines Schulungsnachweises |
| Art. 7 - Der Sicherheitsberater muss Inhaber eines Schulungsnachweises | Art. 7 - Der Sicherheitsberater muss Inhaber eines Schulungsnachweises |
| sein. Zur Erlangung dieses Schulungsnachweises muss der Bewerber eine | sein. Zur Erlangung dieses Schulungsnachweises muss der Bewerber eine |
| Schulung erhalten und eine Prüfung bestehen. | Schulung erhalten und eine Prüfung bestehen. |
| Art. 8 - Schulung und Prüfung können sich auf einen oder auf mehrere | Art. 8 - Schulung und Prüfung können sich auf einen oder auf mehrere |
| Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der folgenden | Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der folgenden |
| Gefahrgutkategorien beschränkt: | Gefahrgutkategorien beschränkt: |
| 1. Gefahrgut der Klasse 1; | 1. Gefahrgut der Klasse 1; |
| 2. Gefahrgut der Klasse 7; | 2. Gefahrgut der Klasse 7; |
| 3. Gefahrgut der Klasse 2; | 3. Gefahrgut der Klasse 2; |
| 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; | 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; |
| 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. | 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. |
| Art. 9 - Mit der Schulung sollen in erster Linie eine ausreichende | Art. 9 - Mit der Schulung sollen in erster Linie eine ausreichende |
| Kenntnis über die Risiken der Gefahrgutbeförderungen, eine | Kenntnis über die Risiken der Gefahrgutbeförderungen, eine |
| ausreichende Kenntnis der Gesetzes-, Verordnungs- und | ausreichende Kenntnis der Gesetzes-, Verordnungs- und |
| Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Verkehrsträger sowie eine | Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Verkehrsträger sowie eine |
| ausreichende Kenntnis der in Anlage I festgelegten Aufgaben vermittelt | ausreichende Kenntnis der in Anlage I festgelegten Aufgaben vermittelt |
| werden. | werden. |
| Die in Artikel 7 erwähnte Schulung besteht für jede in Artikel 8 | Die in Artikel 7 erwähnte Schulung besteht für jede in Artikel 8 |
| erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die | erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die |
| Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem | Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem |
| oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen. | oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen. |
| Die zuständige Behörde stellt die Zulassungen aus für die Dienste und | Die zuständige Behörde stellt die Zulassungen aus für die Dienste und |
| Einrichtungen, die die Schulungskurse für eine oder mehrere | Einrichtungen, die die Schulungskurse für eine oder mehrere |
| Gefahrgutkategorien erteilen. Sie veröffentlicht die Zulassungen und | Gefahrgutkategorien erteilen. Sie veröffentlicht die Zulassungen und |
| deren Entzug im Belgischen Staatsblatt. | deren Entzug im Belgischen Staatsblatt. |
| Sie legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die Schulung, die | Sie legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die Schulung, die |
| Zulassung und deren Entzug fest. | Zulassung und deren Entzug fest. |
| Art. 10 - Die in Artikel 7 erwähnten Prüfungen beziehen sich auf den | Art. 10 - Die in Artikel 7 erwähnten Prüfungen beziehen sich auf den |
| in Anlage III erwähnten Lehrstoff. | in Anlage III erwähnten Lehrstoff. |
| Die Prüfung besteht für jede in Artikel 8 erwähnte Gefahrgutkategorie | Die Prüfung besteht für jede in Artikel 8 erwähnte Gefahrgutkategorie |
| in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und | in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und |
| Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen | Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen |
| Verkehrsträger spezifischen Teilen. | Verkehrsträger spezifischen Teilen. |
| Jede Teilprüfung ist schriftlich. | Jede Teilprüfung ist schriftlich. |
| Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber bei jeder Teilprüfung | Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber bei jeder Teilprüfung |
| mindestens 60% der Punkte erzielen. | mindestens 60% der Punkte erzielen. |
| Ein Bewerber muss die für die Beförderung auf Strasse, Schiene und | Ein Bewerber muss die für die Beförderung auf Strasse, Schiene und |
| Binnenwasserstrassen gemeinsame Teilprüfung nur einmal bestehen. | Binnenwasserstrassen gemeinsame Teilprüfung nur einmal bestehen. |
| Die weiteren Modalitäten in bezug auf die Prüfungen werden von der | Die weiteren Modalitäten in bezug auf die Prüfungen werden von der |
| zuständigen Behörde festgelegt. | zuständigen Behörde festgelegt. |
| Art. 11 - Die zuständige Behörde setzt einen Prüfungsausschuss für die | Art. 11 - Die zuständige Behörde setzt einen Prüfungsausschuss für die |
| Klasse 1, einen für die Klasse 7 und einen für die anderen Klassen | Klasse 1, einen für die Klasse 7 und einen für die anderen Klassen |
| ein. | ein. |
| Sie regelt deren Arbeitsweise. | Sie regelt deren Arbeitsweise. |
| Die Prüfungsausschüsse fassen die Fragen für die Prüfungen und Tests | Die Prüfungsausschüsse fassen die Fragen für die Prüfungen und Tests |
| ab. | ab. |
| Sie legen die Verfahren und Regeln fest in bezug auf: | Sie legen die Verfahren und Regeln fest in bezug auf: |
| 1. die Abnahme der Prüfungen und Tests; | 1. die Abnahme der Prüfungen und Tests; |
| 2. die Einschreibung der Bewerber zu den Prüfungen und Tests; | 2. die Einschreibung der Bewerber zu den Prüfungen und Tests; |
| 3. die Auswahl der Fragen und die Verbesserung der Antworten; | 3. die Auswahl der Fragen und die Verbesserung der Antworten; |
| 4. die Mitteilung der bei den Prüfungen und Tests erzielten Resultate. | 4. die Mitteilung der bei den Prüfungen und Tests erzielten Resultate. |
| Sie bestimmen die Korrektoren. | Sie bestimmen die Korrektoren. |
| Die zuständige Behörde kann eine von ihr bestimmte Einrichtung damit | Die zuständige Behörde kann eine von ihr bestimmte Einrichtung damit |
| beauftragen, den Prüfungsausschuss, für den sie zuständig ist, bei der | beauftragen, den Prüfungsausschuss, für den sie zuständig ist, bei der |
| materiellen Organisation der Prüfungen zu unterstützen. Sie kann diese | materiellen Organisation der Prüfungen zu unterstützen. Sie kann diese |
| Einrichtung ermächtigen, das Einschreibegeld für die Prüfung bei den | Einrichtung ermächtigen, das Einschreibegeld für die Prüfung bei den |
| Bewerbern einzunehmen. Mit dem Einschreibegeld werden die Kosten für | Bewerbern einzunehmen. Mit dem Einschreibegeld werden die Kosten für |
| Organisation und Korrekturen gedeckt. Die Einschreibung zur Prüfung | Organisation und Korrekturen gedeckt. Die Einschreibung zur Prüfung |
| kann erst erfolgen, wenn das Einschreibegeld gezahlt ist. | kann erst erfolgen, wenn das Einschreibegeld gezahlt ist. |
| Art. 12 - § 1 - Die Schulungsnachweise werden entsprechend dem Muster | Art. 12 - § 1 - Die Schulungsnachweise werden entsprechend dem Muster |
| in Anlage II erstellt. | in Anlage II erstellt. |
| Sie werden von den in Artikel 11 erwähnten Prüfungsausschüssen mit der | Sie werden von den in Artikel 11 erwähnten Prüfungsausschüssen mit der |
| Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten | Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten |
| Mitglieds ausgestellt und haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren. | Mitglieds ausgestellt und haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren. |
| § 2 - Der Geltungsbereich der Schulungsnachweise kann sich auf einen | § 2 - Der Geltungsbereich der Schulungsnachweise kann sich auf einen |
| oder auf mehrere Verkehrsträger erstrecken und ist auf eine der | oder auf mehrere Verkehrsträger erstrecken und ist auf eine der |
| folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: | folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: |
| 1. Gefahrgut der Klasse 1; | 1. Gefahrgut der Klasse 1; |
| 2. Gefahrgut der Klasse 7; | 2. Gefahrgut der Klasse 7; |
| 3. Gefahrgut der Klasse 2; | 3. Gefahrgut der Klasse 2; |
| 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; | 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; |
| 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. | 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. |
| Beziehen sich die von einem selben Bewerber besuchten Schulungskurse | Beziehen sich die von einem selben Bewerber besuchten Schulungskurse |
| und abgelegten Prüfungen auf alle Gefahrgutklassen, wird von dem für | und abgelegten Prüfungen auf alle Gefahrgutklassen, wird von dem für |
| die anderen Klassen als die Klassen 1 und 7 zuständigen | die anderen Klassen als die Klassen 1 und 7 zuständigen |
| Prüfungsausschuss jedoch ein Schulungsnachweis ausgestellt, der für | Prüfungsausschuss jedoch ein Schulungsnachweis ausgestellt, der für |
| die Gesamtheit der Gefahrgutklassen gilt. | die Gesamtheit der Gefahrgutklassen gilt. |
| § 3 - Wenn in einem Unternehmen nur ein Sicherheitsberater tätig ist, | § 3 - Wenn in einem Unternehmen nur ein Sicherheitsberater tätig ist, |
| muss er Inhaber eines oder mehrerer Schulungsnachweise sein, die für | muss er Inhaber eines oder mehrerer Schulungsnachweise sein, die für |
| alle Gefahrgutkategorien und für alle Verkehrsträger gelten, über die | alle Gefahrgutkategorien und für alle Verkehrsträger gelten, über die |
| die Tätigkeit des Unternehmens, in dem er tätig ist, sich erstreckt. | die Tätigkeit des Unternehmens, in dem er tätig ist, sich erstreckt. |
| Wenn in einem selben Unternehmen mehrere Sicherheitsberater tätig | Wenn in einem selben Unternehmen mehrere Sicherheitsberater tätig |
| sind, müssen alle Schulungsnachweise zusammen alle Gefahrgutkategorien | sind, müssen alle Schulungsnachweise zusammen alle Gefahrgutkategorien |
| und alle Verkehrsträger, über die sich die Tätigkeit des Unternehmens | und alle Verkehrsträger, über die sich die Tätigkeit des Unternehmens |
| erstreckt, abdecken. | erstreckt, abdecken. |
| § 4 - Die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates | § 4 - Die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates |
| der Europäischen Union in Ausführung der Richtlinie 96/35/CE | der Europäischen Union in Ausführung der Richtlinie 96/35/CE |
| ausgestellten Schulungsnachweise sind bis zum Enddatum ihrer | ausgestellten Schulungsnachweise sind bis zum Enddatum ihrer |
| Geltungsdauer in Belgien gültig. | Geltungsdauer in Belgien gültig. |
| Abschnitt 3 - Verlängerung des Schulungsnachweises und Duplikate | Abschnitt 3 - Verlängerung des Schulungsnachweises und Duplikate |
| Art. 13 - Die Geltungsdauer des Nachweises wird jeweils um fünf Jahre | Art. 13 - Die Geltungsdauer des Nachweises wird jeweils um fünf Jahre |
| verlängert, wenn der Inhaber im letzten Jahr der Geltungsdauer seines | verlängert, wenn der Inhaber im letzten Jahr der Geltungsdauer seines |
| Nachweises an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test | Nachweises an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test |
| bestanden hat. | bestanden hat. |
| Art. 14 - Die ergänzende Schulung und der Test können sich auf einen | Art. 14 - Die ergänzende Schulung und der Test können sich auf einen |
| oder auf mehrere Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der | oder auf mehrere Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der |
| folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: | folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: |
| 1. Gefahrgut der Klasse 1; | 1. Gefahrgut der Klasse 1; |
| 2. Gefahrgut der Klasse 7; | 2. Gefahrgut der Klasse 7; |
| 3. Gefahrgut der Klasse 2; | 3. Gefahrgut der Klasse 2; |
| 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; | 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; |
| 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. | 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. |
| Art. 15 - Die in Artikel 13 erwähnte ergänzende Schulung hat zum | Art. 15 - Die in Artikel 13 erwähnte ergänzende Schulung hat zum |
| Zweck, die Kenntnisse des Sicherheitsberaters zu aktualisieren, und | Zweck, die Kenntnisse des Sicherheitsberaters zu aktualisieren, und |
| bezieht sich auf die technischen oder juristischen Neuheiten. | bezieht sich auf die technischen oder juristischen Neuheiten. |
| Für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie muss der ergänzende | Für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie muss der ergänzende |
| Schulungskurs von der zuständigen Behörde zugelassen werden. | Schulungskurs von der zuständigen Behörde zugelassen werden. |
| Die ergänzende Schulung besteht für jede Gefahrgutkategorie in einem | Die ergänzende Schulung besteht für jede Gefahrgutkategorie in einem |
| gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und | gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und |
| Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen | Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen |
| Verkehrsträger spezifischen Teilen. | Verkehrsträger spezifischen Teilen. |
| Nur die in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten Dienste oder Einrichtungen | Nur die in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten Dienste oder Einrichtungen |
| sind befugt, die ergänzenden Schulungskurse für die | sind befugt, die ergänzenden Schulungskurse für die |
| Gefahrgutkategorien, für die sie aufgrund von Artikel 9 zugelassen | Gefahrgutkategorien, für die sie aufgrund von Artikel 9 zugelassen |
| worden sind, zu erteilen. | worden sind, zu erteilen. |
| Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die | Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die |
| ergänzende Schulung fest. | ergänzende Schulung fest. |
| Art. 16 - Die in Artikel 13 erwähnten Tests beziehen sich auf den in | Art. 16 - Die in Artikel 13 erwähnten Tests beziehen sich auf den in |
| Anlage III erwähnten Lehrstoff. | Anlage III erwähnten Lehrstoff. |
| Der Test besteht für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie in | Der Test besteht für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie in |
| einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und | einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und |
| Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen | Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen |
| Verkehrsträger spezifischen Teilen. | Verkehrsträger spezifischen Teilen. |
| Jeder Teiltest ist schriftlich. | Jeder Teiltest ist schriftlich. |
| Um den Test zu bestehen, muss der Bewerber in jedem Teiltest | Um den Test zu bestehen, muss der Bewerber in jedem Teiltest |
| mindestens 60% der Punkte erzielen. | mindestens 60% der Punkte erzielen. |
| Ein Bewerber muss den für die Beförderung auf Strasse, Schiene und | Ein Bewerber muss den für die Beförderung auf Strasse, Schiene und |
| Binnenwasserstrassen gemeinsamen Teiltest nur einmal bestehen. | Binnenwasserstrassen gemeinsamen Teiltest nur einmal bestehen. |
| Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf den | Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf den |
| Test fest. | Test fest. |
| Art. 17 - § 1 - Ist der Schulungsnachweis verlorengegangen, gestohlen, | Art. 17 - § 1 - Ist der Schulungsnachweis verlorengegangen, gestohlen, |
| beschädigt, vernichtet worden oder unlesbar geworden, kann bei der | beschädigt, vernichtet worden oder unlesbar geworden, kann bei der |
| zuständigen Behörde die Ausstellung eines Duplikats beantragt werden. | zuständigen Behörde die Ausstellung eines Duplikats beantragt werden. |
| § 2 - Um ein Duplikat ausgestellt zu bekommen: | § 2 - Um ein Duplikat ausgestellt zu bekommen: |
| 1. meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Vernichtung | 1. meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Vernichtung |
| seines Nachweises bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle und fügt | seines Nachweises bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle und fügt |
| er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Erklärung bei; | er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Erklärung bei; |
| 2. fügt er dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikats den zu | 2. fügt er dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikats den zu |
| ersetzenden Nachweis bei, wenn das Duplikat aus einem anderen Grund | ersetzenden Nachweis bei, wenn das Duplikat aus einem anderen Grund |
| als Diebstahl, Verlust oder Vernichtung beantragt wird. | als Diebstahl, Verlust oder Vernichtung beantragt wird. |
| § 3 - Ein Schulungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt worden | § 3 - Ein Schulungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt worden |
| ist, verliert seine Gültigkeit. | ist, verliert seine Gültigkeit. |
| Falls der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den | Falls der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den |
| Besitz des gestohlenen oder verlorengegangenen Schulungsnachweises | Besitz des gestohlenen oder verlorengegangenen Schulungsnachweises |
| kommt, ist er verpflichtet, diesen Nachweis unverzüglich an die | kommt, ist er verpflichtet, diesen Nachweis unverzüglich an die |
| Behörde zurückzugeben, die ihn ausgestellt hat. | Behörde zurückzugeben, die ihn ausgestellt hat. |
| Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « Duplikat » angebracht. | Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « Duplikat » angebracht. |
| KAPITEL III - Kontrollbestimmungen | KAPITEL III - Kontrollbestimmungen |
| Art. 18 - Die von Uns ermächtigten Beamten der | Art. 18 - Die von Uns ermächtigten Beamten der |
| Landtransportverwaltung, der Verwaltung der Verkehrsregelung und der | Landtransportverwaltung, der Verwaltung der Verkehrsregelung und der |
| Infrastruktur und der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und | Infrastruktur und der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und |
| der Schiffahrt des Ministeriums des Verkehrswesens und der | der Schiffahrt des Ministeriums des Verkehrswesens und der |
| Infrastruktur sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden | Infrastruktur sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden |
| Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden | Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden |
| Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was die anderen | Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was die anderen |
| Gefahrgutklassen als die Klassen 1 und 7 betrifft. Sie stellen die | Gefahrgutklassen als die Klassen 1 und 7 betrifft. Sie stellen die |
| Verstösse gegen die genannten Erlasse in Protokollen fest, die | Verstösse gegen die genannten Erlasse in Protokollen fest, die |
| Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. | Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. |
| Die Beamten des Sprengstoffdienstes überwachen die Ausführung der | Die Beamten des Sprengstoffdienstes überwachen die Ausführung der |
| Vorschriften des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des | Vorschriften des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des |
| vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse, was die | vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse, was die |
| Gefahrgutklasse 1 betrifft. | Gefahrgutklasse 1 betrifft. |
| Die von Uns ermächtigten Beamten der Föderalen Nuklearkontrollbehörde | Die von Uns ermächtigten Beamten der Föderalen Nuklearkontrollbehörde |
| sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der | sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der |
| aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse | aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse |
| zu kontrollieren, was die Gefahrgutklasse 7 betrifft. | zu kontrollieren, was die Gefahrgutklasse 7 betrifft. |
| Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch den vorliegenden | Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch den vorliegenden |
| Artikel ermächtigten Beamten sind ebenfalls beauftragt, die Einhaltung | Artikel ermächtigten Beamten sind ebenfalls beauftragt, die Einhaltung |
| der von der zuständigen Behörde für die Zulassung der in Artikel 9 | der von der zuständigen Behörde für die Zulassung der in Artikel 9 |
| erwähnten Dienste und Einrichtungen und für den Entzug dieser | erwähnten Dienste und Einrichtungen und für den Entzug dieser |
| Zulassungen festgelegten Bedingungen zu kontrollieren und die | Zulassungen festgelegten Bedingungen zu kontrollieren und die |
| Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen. Sie stellen diese | Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen. Sie stellen diese |
| Verstösse in Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis | Verstösse in Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis |
| des Gegenteils. | des Gegenteils. |
| Art. 19 - Um die Kontrollen zu bestimmen und zu verbessern, wird auf | Art. 19 - Um die Kontrollen zu bestimmen und zu verbessern, wird auf |
| Initiative des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Initiative des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Gefahrgutbeförderung gehört, eine regelmässige Konzertierung zwischen | Gefahrgutbeförderung gehört, eine regelmässige Konzertierung zwischen |
| den zuständigen Behörden organisiert. | den zuständigen Behörden organisiert. |
| Art. 20 - Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Erlasse | Art. 20 - Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Erlasse |
| werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über | werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über |
| Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über | Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über |
| Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und | Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und |
| Binnenschiffsverkehr vorgesehenen Strafen geahndet. | Binnenschiffsverkehr vorgesehenen Strafen geahndet. |
| Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Erlasse werden | Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Erlasse werden |
| mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über | mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über |
| explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene | explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene |
| Geräte vorgesehenen Strafen geahndet. | Geräte vorgesehenen Strafen geahndet. |
| Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden | Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden |
| mit den in den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 15. April 1994 über | mit den in den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 15. April 1994 über |
| den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
| ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde | ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde |
| vorgesehenen Strafen geahndet. | vorgesehenen Strafen geahndet. |
| KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen |
| Art. 21 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 3, 9, 10, 14, 18 und 50 | Art. 21 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 3, 9, 10, 14, 18 und 50 |
| des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und | des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und |
| der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die | der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die |
| Föderale Nuklearkontrollbehörde wird die folgende Übergangsregelung | Föderale Nuklearkontrollbehörde wird die folgende Übergangsregelung |
| angewandt: | angewandt: |
| 1. Artikel 2 Nr. 9 zweiter und vorletzter Gedankenstrich ist wie folgt | 1. Artikel 2 Nr. 9 zweiter und vorletzter Gedankenstrich ist wie folgt |
| zu lesen: « wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: der | zu lesen: « wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: der |
| Minister des Innern ». | Minister des Innern ». |
| 2. In Artikel 6 § 1 Absatz 2 werden die Wörter « an die Föderale | 2. In Artikel 6 § 1 Absatz 2 werden die Wörter « an die Föderale |
| Nuklearkontrollbehörde » durch die Wörter « an den Minister des Innern | Nuklearkontrollbehörde » durch die Wörter « an den Minister des Innern |
| » ersetzt. | » ersetzt. |
| 3. Artikel 18 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Die von Uns | 3. Artikel 18 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Die von Uns |
| ermächtigten Bediensteten des Dienstes für den Schutz gegen | ermächtigten Bediensteten des Dienstes für den Schutz gegen |
| ionisierende Strahlungen sind beauftragt, die Einhaltung des | ionisierende Strahlungen sind beauftragt, die Einhaltung des |
| vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses | vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses |
| ergehenden Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was das Gefahrgut | ergehenden Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was das Gefahrgut |
| der Klasse 7 betrifft. » | der Klasse 7 betrifft. » |
| 4. Der letzte Absatz von Artikel 20 ist wie folgt zu lesen: « | 4. Der letzte Absatz von Artikel 20 ist wie folgt zu lesen: « |
| Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden | Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden |
| mit den in den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes vom 29. März 1958 über | mit den in den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes vom 29. März 1958 über |
| den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender | den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen vorgesehenen Strafen geahndet. » | Strahlungen vorgesehenen Strafen geahndet. » |
| KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
| Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 23 - Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern, | Art. 23 - Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern, |
| Unser Minister des Transportwesens und Unser Minister der Sicherheit | Unser Minister des Transportwesens und Unser Minister der Sicherheit |
| sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
| M. DAERDEN | M. DAERDEN |
| Der Minister der Sicherheit | Der Minister der Sicherheit |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| Anlage I | Anlage I |
| Verzeichnis der in Artikel 5 § 1 erwähnten Aufgaben des | Verzeichnis der in Artikel 5 § 1 erwähnten Aufgaben des |
| Sicherheitsberaters | Sicherheitsberaters |
| Der Sicherheitsberater nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: | Der Sicherheitsberater nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: |
| - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die | - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die |
| Gefahrgutbeförderung; | Gefahrgutbeförderung; |
| - Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten in Zusammenhang mit | - Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten in Zusammenhang mit |
| der Gefahrgutbeförderung. | der Gefahrgutbeförderung. |
| Zu den Aufgaben des Sicherheitsberaters gehört auch die Überprüfung | Zu den Aufgaben des Sicherheitsberaters gehört auch die Überprüfung |
| des nachstehenden Vorgehens beziehungsweise der nachstehenden | des nachstehenden Vorgehens beziehungsweise der nachstehenden |
| Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: | Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: |
| - Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur | - Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur |
| Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll; | Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll; |
| - Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den | - Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den |
| besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gefahrgut | besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gefahrgut |
| Rechnung zu tragen; | Rechnung zu tragen; |
| - Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das | - Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das |
| Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird; | Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird; |
| - ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens | - ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens |
| und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; | und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; |
| - Durchführung geeigneter Sofortmassnahmen bei etwaigen Unfällen oder | - Durchführung geeigneter Sofortmassnahmen bei etwaigen Unfällen oder |
| Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der | Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der |
| Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens | Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens |
| gefährden; | gefährden; |
| - Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung | - Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung |
| von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die | von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die |
| während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des | während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des |
| Entladens festgestellt wurden; | Entladens festgestellt wurden; |
| - Einführung geeigneter Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten | - Einführung geeigneter Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten |
| von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert | von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert |
| werden soll; | werden soll; |
| - Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen | - Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen |
| Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz | Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz |
| von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; | von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; |
| - Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen | - Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen |
| oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche | oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche |
| Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; | Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; |
| - Einführung von Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der | - Einführung von Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der |
| Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts; | Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts; |
| - Einführung von Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im | - Einführung von Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im |
| Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen | Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen |
| sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; | sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; |
| - Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der | - Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der |
| Vorschriften für das Verladen und das Entladen. | Vorschriften für das Verladen und das Entladen. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
| M. DAERDEN | M. DAERDEN |
| Der Minister der Sicherheit | Der Minister der Sicherheit |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| Anlage II | Anlage II |
| Schulungsnachweis des Sicherheitsberaters für die Gefahrgutbeförderung | Schulungsnachweis des Sicherheitsberaters für die Gefahrgutbeförderung |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
| M. DAERDEN | M. DAERDEN |
| Der Minister der Sicherheit | Der Minister der Sicherheit |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| Anlage III | Anlage III |
| Verzeichnis der Lehrstoffe für die Prüfungen und Tests | Verzeichnis der Lehrstoffe für die Prüfungen und Tests |
| Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens | Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens |
| in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich: | in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich: |
| I. Allgemeine Massnahmen der Verhütung von Risiken und | I. Allgemeine Massnahmen der Verhütung von Risiken und |
| Sicherheitsmassnahmen: | Sicherheitsmassnahmen: |
| - Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung | - Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung |
| gefährlicher Güter, | gefährlicher Güter, |
| - Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen. | - Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen. |
| II. Verkehrsträgerbezogene Bestimmungen in nationalen und | II. Verkehrsträgerbezogene Bestimmungen in nationalen und |
| gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen | gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen |
| Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: | Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: |
| 1. Klassifizierung der gefährlichen Güter: | 1. Klassifizierung der gefährlichen Güter: |
| - Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, | - Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, |
| - Aufbau der Stoffaufzählungen, | - Aufbau der Stoffaufzählungen, |
| - Gefahrgutklassen und Klassifizierungskriterien, | - Gefahrgutklassen und Klassifizierungskriterien, |
| - Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, | - Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, |
| - Physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften; | - Physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften; |
| 2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks | 2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks |
| und Tankcontainer: | und Tankcontainer: |
| - Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, | - Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, |
| - Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für deren | - Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für deren |
| Prüfung, | Prüfung, |
| - Zustand der Verpackungen und regelmässige Kontrolle; | - Zustand der Verpackungen und regelmässige Kontrolle; |
| 3. Beschriftung und Gefahrzettel: | 3. Beschriftung und Gefahrzettel: |
| - Aufschriften auf den Gefahrzetteln, | - Aufschriften auf den Gefahrzetteln, |
| - Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel, | - Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel, |
| - Kennzeichnung und Bezettelung; | - Kennzeichnung und Bezettelung; |
| 4. Vermerke im Beförderungspapier: | 4. Vermerke im Beförderungspapier: |
| - Angaben im Beförderungspapier, | - Angaben im Beförderungspapier, |
| - Konformitätserklärung des Versenders; | - Konformitätserklärung des Versenders; |
| 5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen: | 5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen: |
| - geschlossene Ladung, | - geschlossene Ladung, |
| - Beförderung in loser Schüttung, | - Beförderung in loser Schüttung, |
| - Beförderung in grossen Behältern für Schüttgut, | - Beförderung in grossen Behältern für Schüttgut, |
| - Beförderung in Containern, | - Beförderung in Containern, |
| - Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks; | - Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks; |
| 6. Beförderung von Fahrgästen; | 6. Beförderung von Fahrgästen; |
| 7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmassnahmen bei der Zusammenladung; | 7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmassnahmen bei der Zusammenladung; |
| 8. Trenngebote; | 8. Trenngebote; |
| 9. begrenzte Mengen und befreite Mengen; | 9. begrenzte Mengen und befreite Mengen; |
| 10. Handhabung und Sicherung der Ladung: | 10. Handhabung und Sicherung der Ladung: |
| - Verladen und Entladen (Ladefaktor), | - Verladen und Entladen (Ladefaktor), |
| - Stauen und Trennen; | - Stauen und Trennen; |
| 11. Reinigung beziehungsweise Lüftung vor dem Verladen und nach dem | 11. Reinigung beziehungsweise Lüftung vor dem Verladen und nach dem |
| Entladen; | Entladen; |
| 12. Fahrpersonal beziehungsweise Besatzung: Ausbildung; | 12. Fahrpersonal beziehungsweise Besatzung: Ausbildung; |
| 13. Mitzuführende Papiere: | 13. Mitzuführende Papiere: |
| - Beförderungspapiere, | - Beförderungspapiere, |
| - schriftliche Weisungen, | - schriftliche Weisungen, |
| - Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, | - Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, |
| - Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer, | - Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer, |
| - Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, | - Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, |
| - Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, | - Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, |
| - sonstige Papiere; | - sonstige Papiere; |
| 14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie | 14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie |
| Schutzausrüstung für den Fahrer; | Schutzausrüstung für den Fahrer; |
| 15. Überwachungspflichten: Halten und Parken; | 15. Überwachungspflichten: Halten und Parken; |
| 16. Verkehrs- beziehungsweise Fahrregeln und -beschränkungen; | 16. Verkehrs- beziehungsweise Fahrregeln und -beschränkungen; |
| 17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines | 17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines |
| Betriebsvorgangs oder eines Unfalls; | Betriebsvorgangs oder eines Unfalls; |
| 18. Anforderungen an die Beförderungsmittel. | 18. Anforderungen an die Beförderungsmittel. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
| M. DAERDEN | M. DAERDEN |
| Der Minister der Sicherheit | Der Minister der Sicherheit |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| Anlage IV | Anlage IV |
| Mindestinhalt des Jahresberichts | Mindestinhalt des Jahresberichts |
| Name und Adresse des Unternehmens (eventuell des Tochterunternehmens) | Name und Adresse des Unternehmens (eventuell des Tochterunternehmens) |
| Name des Sicherheitsberaters (Gültigkeitsbereich des Nachweises, wenn | Name des Sicherheitsberaters (Gültigkeitsbereich des Nachweises, wenn |
| er nicht in Belgien ausgestellt wurde) | er nicht in Belgien ausgestellt wurde) |
| Jahr | Jahr |
| Unternehmen | Unternehmen |
| Behandeltes Gefahrgut: | Behandeltes Gefahrgut: |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| Personal | Personal |
| Anzahl Personalmitglieder, die mit obenerwähnte(r)(n) Tätigkeit(en) | Anzahl Personalmitglieder, die mit obenerwähnte(r)(n) Tätigkeit(en) |
| befasst sind | befasst sind |
| Schulung (Art - Anzahl der geschulten Personen - im Unternehmen / | Schulung (Art - Anzahl der geschulten Personen - im Unternehmen / |
| ausserhalb des Unternehmens (wo?) | ausserhalb des Unternehmens (wo?) |
| Identität und Tätigkeit eventueller Subunternehmer (bei der | Identität und Tätigkeit eventueller Subunternehmer (bei der |
| Beförderung, beim Verladen oder beim Entladen von Gefahrgut) | Beförderung, beim Verladen oder beim Entladen von Gefahrgut) |
| Material | Material |
| Für das Verladen und Entladen zur Verfügung stehendes Material | Für das Verladen und Entladen zur Verfügung stehendes Material |
| (ausserd em: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder | (ausserd em: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder |
| ausser Betrieb gesetzt wurde) | ausser Betrieb gesetzt wurde) |
| Für die Gefahrgutbeförderung zur Verfügung stehendes Material | Für die Gefahrgutbeförderung zur Verfügung stehendes Material |
| (ausserdem: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder | (ausserdem: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder |
| ausser Betrieb gesetzt wurde) | ausser Betrieb gesetzt wurde) |
| Verfahren | Verfahren |
| Eventuelle Bescheinigung des Unternehmens | Eventuelle Bescheinigung des Unternehmens |
| Einführung schriftlich festgelegter Verfahren in Zusammenhang mit den | Einführung schriftlich festgelegter Verfahren in Zusammenhang mit den |
| betroffenen Tätigkeiten (ausserdem: in diesem Jahr eingeführtes oder | betroffenen Tätigkeiten (ausserdem: in diesem Jahr eingeführtes oder |
| verbessertes Verfahren) | verbessertes Verfahren) |
| Unfälle und Zwischenfälle | Unfälle und Zwischenfälle |
| Datum, Ort, kurze Beschreibung (gegebenenfalls mit Verweis auf den | Datum, Ort, kurze Beschreibung (gegebenenfalls mit Verweis auf den |
| Unfallbericht) | Unfallbericht) |
| Schlussfolgerungen und eingeführte Massnahmen zur Verhinderung | Schlussfolgerungen und eingeführte Massnahmen zur Verhinderung |
| erneuter Unfälle oder Zwischenfälle | erneuter Unfälle oder Zwischenfälle |
| Zur Verfügung stehendes Material und Personal für den Einsatz bei | Zur Verfügung stehendes Material und Personal für den Einsatz bei |
| Unfällen oder Zwischenfällen | Unfällen oder Zwischenfällen |
| Anmerkungen | Anmerkungen |
| Ort, Datum, Unterschrift | Ort, Datum, Unterschrift |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
| M. DAERDEN | M. DAERDEN |
| Der Minister der Sicherheit | Der Minister der Sicherheit |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |