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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 concernant la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999
désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van
à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de
navigable de marchandises dangereuses weg, per spoor of over de binnenwateren
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 1er juillet 1999 concernant la désignation ainsi que la besluit van 1 juli 1999 betreffende de aanwijzing en de
qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van
transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren,
dangereuses, établi par le Service central de traduction allemande du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 betreffende de
concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle
de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het
par voie navigable de marchandises dangereuses. vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

binnenwateren.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. Gegeven te Brussel, 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
1. JULI 1999 - Königlicher Erlass über die Bestellung und die 1. JULI 1999 - Königlicher Erlass über die Bestellung und die
berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der
Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, abgeändert Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, abgeändert
durch die Gesetze vom 29. Mai 1963, 3. Dezember 1969, 14. Juli 1983, durch die Gesetze vom 29. Mai 1963, 3. Dezember 1969, 14. Juli 1983,
22. Dezember 1989, 26. Juni 1992 und 6. August 1993; 22. Dezember 1989, 26. Juni 1992 und 6. August 1993;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni
1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3; 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde; Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 8. Januar 1999 in bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 8. Januar 1999 in bezug
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar
1999; 1999;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996; 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des
Innern, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der Innern, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der
Sicherheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Sicherheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 96/35/EG des Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 96/35/EG des
Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und
die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen in gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen in
belgisches Recht um. belgisches Recht um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « ADR »: das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch 1. « ADR »: das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch
das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
und seine Anlagen; und seine Anlagen;
2. « Richtlinie 96/35/EG »: die Richtlinie 96/35/EG des Rates der 2. « Richtlinie 96/35/EG »: die Richtlinie 96/35/EG des Rates der
Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die
berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen; gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen;
3. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die im ADR als solche 3. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die im ADR als solche
betrachteten Stoffe und Gegenstände; betrachteten Stoffe und Gegenstände;
4. « Klassen »: die Gefahrgutklassen, wie sie in der Randnummer 2002 4. « Klassen »: die Gefahrgutklassen, wie sie in der Randnummer 2002
des ADR definiert sind; des ADR definiert sind;
5. « UN-Nummern »: die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen 5. « UN-Nummern »: die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen
Gutes oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie vermerkt in Kapitel 3 Gutes oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie vermerkt in Kapitel 3
der von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe der von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe
veröffentlichten « Recommendations on the Transport of Dangerous Goods veröffentlichten « Recommendations on the Transport of Dangerous Goods
- Model Regulations »; - Model Regulations »;
6. « Unternehmen »: jede natürliche Person, jede juristische Person 6. « Unternehmen »: jede natürliche Person, jede juristische Person
mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Vereinigung oder jeder mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Vereinigung oder jeder
Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht sowie jede Einrichtung, die der öffentlichen Gewinnerzielungsabsicht sowie jede Einrichtung, die der öffentlichen
Behörde untersteht, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Behörde untersteht, unabhängig davon, ob sie über eine eigene
Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit
Rechtspersönlichkeit abhängt, die die Beförderung, das Verladen oder Rechtspersönlichkeit abhängt, die die Beförderung, das Verladen oder
das Entladen gefährlicher Güter vornimmt; das Entladen gefährlicher Güter vornimmt;
7. « Endbestimmung »: ein Unternehmen, bei dem Gefahrguttransporte, 7. « Endbestimmung »: ein Unternehmen, bei dem Gefahrguttransporte,
die in den Anwendungsbereich dieses Erlasses fallen, ankommen, aber ab die in den Anwendungsbereich dieses Erlasses fallen, ankommen, aber ab
dem keiner dieser Transporte abgeht; dem keiner dieser Transporte abgeht;
8. « Sicherheitsberater »: jede vom Unternehmensleiter benannte 8. « Sicherheitsberater »: jede vom Unternehmensleiter benannte
natürliche Person, die die Aufgaben und Funktionen, wie sie in den natürliche Person, die die Aufgaben und Funktionen, wie sie in den
Artikeln 5 und 6 definiert sind, wahrnimmt und Inhaber des in Artikel Artikeln 5 und 6 definiert sind, wahrnimmt und Inhaber des in Artikel
7 vorgesehenen Schulungsnachweises ist; 7 vorgesehenen Schulungsnachweises ist;
9. « zuständiger Behörde »: 9. « zuständiger Behörde »:
- wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 1 handelt: der Minister, zu - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 1 handelt: der Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören; dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören;
- wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: die durch das Gesetz - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: die durch das Gesetz
vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale
Nuklearkontrollbehörde eingesetzte Föderale Nuklearkontrollbehörde für Nuklearkontrollbehörde eingesetzte Föderale Nuklearkontrollbehörde für
die in den Artikel 5, 6 und 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten die in den Artikel 5, 6 und 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Fälle und der Minister des Innern für die anderen Fälle; Fälle und der Minister des Innern für die anderen Fälle;
- wenn es sich um Gefahrgut der anderen Klassen handelt: der Minister, - wenn es sich um Gefahrgut der anderen Klassen handelt: der Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört. zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört.
Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Unternehmen, die Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Unternehmen, die
1. Gefahrgut auf Strassen, Schienen oder Binnenwasserstrassen 1. Gefahrgut auf Strassen, Schienen oder Binnenwasserstrassen
befördern; befördern;
2. das mit der unter Nr. 1 erwähnten Beförderung zusammenhängende 2. das mit der unter Nr. 1 erwähnten Beförderung zusammenhängende
Verladen und Entladen vornehmen einschliesslich des Umstiegs von der Verladen und Entladen vornehmen einschliesslich des Umstiegs von der
Strasse, der Schiene oder Binnenwasserstrasse auf einen anderen Strasse, der Schiene oder Binnenwasserstrasse auf einen anderen
Verkehrsträger oder umgekehrt; Verkehrsträger oder umgekehrt;
§ 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Unternehmen, deren § 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Unternehmen, deren
in § 1 beschriebene Tätigkeiten sich beschränken auf: in § 1 beschriebene Tätigkeiten sich beschränken auf:
1. die Beförderung mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören 1. die Beförderung mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören
oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen; oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen;
2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR eine Befreiung 2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR eine Befreiung
gemäss den Randnummern 10010 und 10011 vorsieht; gemäss den Randnummern 10010 und 10011 vorsieht;
3. das Entladen von Gefahrgut an seiner Endbestimmung; 3. das Entladen von Gefahrgut an seiner Endbestimmung;
4. die innerstaatliche Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser 4. die innerstaatliche Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser
Beförderung zusammenhängende Verladen und Entladen von weniger als Beförderung zusammenhängende Verladen und Entladen von weniger als
fünfzig Tonnen Gefahrgut netto pro Kalenderjahr, wenn es sich um fünfzig Tonnen Gefahrgut netto pro Kalenderjahr, wenn es sich um
gefährliche Güter handelt, die unter den Buchstaben A, O oder F der gefährliche Güter handelt, die unter den Buchstaben A, O oder F der
Klasse 2 oder unter dem Buchstaben c) der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, Klasse 2 oder unter dem Buchstaben c) der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3,
5.1, 6.1, 8 und 9 angeführt sind. 5.1, 6.1, 8 und 9 angeführt sind.
Art. 4 - Jedes Unternehmen, auf das der vorliegende Erlass anwendbar Art. 4 - Jedes Unternehmen, auf das der vorliegende Erlass anwendbar
ist, muss spätestens bis zum 31. Dezember 1999 über einen oder mehrere ist, muss spätestens bis zum 31. Dezember 1999 über einen oder mehrere
Sicherheitsberater verfügen. Sicherheitsberater verfügen.
KAPITEL II - Sonderbestimmungen KAPITEL II - Sonderbestimmungen
Abschnitt 1 - Benennung und Aufgaben des Sicherheitsberaters Abschnitt 1 - Benennung und Aufgaben des Sicherheitsberaters
Art. 5 - § 1 - Der Sicherheitsberater hat unter der Verantwortung des Art. 5 - § 1 - Der Sicherheitsberater hat unter der Verantwortung des
Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der
Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und
Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten
unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen
Sicherheitsbedingungen erleichtern. Die den Tätigkeiten des Sicherheitsbedingungen erleichtern. Die den Tätigkeiten des
Unternehmens angepassten Aufgaben des Sicherheitsberaters sind in Unternehmens angepassten Aufgaben des Sicherheitsberaters sind in
Anlage I des vorliegenden Erlasses beschrieben. Anlage I des vorliegenden Erlasses beschrieben.
§ 2 - Die Funktion des Sicherheitsberaters kann auch vom Leiter des § 2 - Die Funktion des Sicherheitsberaters kann auch vom Leiter des
Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen
oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen
werden, sofern der Betreffende in der Lage ist, seine Aufgaben als werden, sofern der Betreffende in der Lage ist, seine Aufgaben als
Berater zu erfüllen. Berater zu erfüllen.
Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um sich zu Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um sich zu
vergewissern, dass der Sicherheitsberater in der Lage ist, seine vergewissern, dass der Sicherheitsberater in der Lage ist, seine
Aufgaben tatsächlich zu erfüllen. Aufgaben tatsächlich zu erfüllen.
Für die Unternehmen, die keine öffentlichen Unternehmen sind, deren Für die Unternehmen, die keine öffentlichen Unternehmen sind, deren
Personal unter Statut steht, muss ein Arbeits- oder Personal unter Statut steht, muss ein Arbeits- oder
Dienstleistungsvertrag das Unternehmen und seinen Sicherheitsberater Dienstleistungsvertrag das Unternehmen und seinen Sicherheitsberater
binden, es sei denn, der Sicherheitsberater ist der binden, es sei denn, der Sicherheitsberater ist der
Unternehmensleiter. Unternehmensleiter.
§ 3 - Wenn ein Sicherheitsberater seinen Dienst bei einem Unternehmen § 3 - Wenn ein Sicherheitsberater seinen Dienst bei einem Unternehmen
antritt, teilt das Unternehmen der zuständigen Behörde unverzüglich antritt, teilt das Unternehmen der zuständigen Behörde unverzüglich
folgendes mit: folgendes mit:
1. Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Adresse und Geburtsdatum des 1. Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Adresse und Geburtsdatum des
Sicherheitsberaters; Sicherheitsberaters;
2. den Ort oder die Orte, wo er seine Tätigkeit im Dienst des 2. den Ort oder die Orte, wo er seine Tätigkeit im Dienst des
Unternehmens ausübt; Unternehmens ausübt;
3. die Art seines Rechtsverhältnisses zum Unternehmen; 3. die Art seines Rechtsverhältnisses zum Unternehmen;
4. eine Kopie des Schulungsnachweises, wenn dieser in einem anderen 4. eine Kopie des Schulungsnachweises, wenn dieser in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist. Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist.
Art. 6 - § 1 - Nach einem Unfall, der sich während der Beförderung Art. 6 - § 1 - Nach einem Unfall, der sich während der Beförderung
oder während eines Verlade- oder Entladevorgangs ereignet hat und bei oder während eines Verlade- oder Entladevorgangs ereignet hat und bei
dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, trägt dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, trägt
der betreffende Sicherheitsberater Sorge dafür, dass nach Einholung der betreffende Sicherheitsberater Sorge dafür, dass nach Einholung
der sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die der sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die
Unternehmensleitung erstellt wird. Unternehmensleitung erstellt wird.
Wenn bei diesem Unfall Waren der Klasse 7 betroffen sind, muss ein Wenn bei diesem Unfall Waren der Klasse 7 betroffen sind, muss ein
Exemplar des Unfallberichts an die Föderale Nuklearkontrollbehörde und Exemplar des Unfallberichts an die Föderale Nuklearkontrollbehörde und
gegebenenfalls an den Dienst für physikalische Kontrolle übermittelt gegebenenfalls an den Dienst für physikalische Kontrolle übermittelt
werden. werden.
Wenn die Umwelt zu Schaden gekommen ist, muss ein Exemplar des Wenn die Umwelt zu Schaden gekommen ist, muss ein Exemplar des
Unfallberichts an die in dieser Angelegenheit zuständige regionale Unfallberichts an die in dieser Angelegenheit zuständige regionale
Verwaltung übermittelt werden. Verwaltung übermittelt werden.
Ausserdem kann die zuständige Behörde vorsehen, dass ein Exemplar des Ausserdem kann die zuständige Behörde vorsehen, dass ein Exemplar des
Unfallberichts an einen von ihr bestimmten Dienst oder eine von ihr Unfallberichts an einen von ihr bestimmten Dienst oder eine von ihr
bestimmte Einrichtung übermittelt wird. bestimmte Einrichtung übermittelt wird.
§ 2 - Im Rahmen seines wie in Artikel 5 § 1 definierten Auftrags § 2 - Im Rahmen seines wie in Artikel 5 § 1 definierten Auftrags
übermittelt der Sicherheitsberater jegliche Anmerkung oder jeglichen übermittelt der Sicherheitsberater jegliche Anmerkung oder jeglichen
Hinweis schriftlich an die Unternehmensleitung. Hinweis schriftlich an die Unternehmensleitung.
Er erstellt ausserdem einen Jahresbericht, der die in der Anlage IV Er erstellt ausserdem einen Jahresbericht, der die in der Anlage IV
stehenden Auskünfte enthält. Die zuständige Behörde kann verlangen, stehenden Auskünfte enthält. Die zuständige Behörde kann verlangen,
dass dieser Bericht auch andere Informationen enthält. dass dieser Bericht auch andere Informationen enthält.
§ 3 - Der Unfallbericht und der Jahresbericht müssen von der § 3 - Der Unfallbericht und der Jahresbericht müssen von der
Unternehmensleitung fünf Jahre lang aufbewahrt werden und der Unternehmensleitung fünf Jahre lang aufbewahrt werden und der
zuständigen Behörde auf einfachen Antrag hin zur Verfügung gestellt zuständigen Behörde auf einfachen Antrag hin zur Verfügung gestellt
werden. werden.
Abschnitt 2 - Ausstellung eines Schulungsnachweises Abschnitt 2 - Ausstellung eines Schulungsnachweises
Art. 7 - Der Sicherheitsberater muss Inhaber eines Schulungsnachweises Art. 7 - Der Sicherheitsberater muss Inhaber eines Schulungsnachweises
sein. Zur Erlangung dieses Schulungsnachweises muss der Bewerber eine sein. Zur Erlangung dieses Schulungsnachweises muss der Bewerber eine
Schulung erhalten und eine Prüfung bestehen. Schulung erhalten und eine Prüfung bestehen.
Art. 8 - Schulung und Prüfung können sich auf einen oder auf mehrere Art. 8 - Schulung und Prüfung können sich auf einen oder auf mehrere
Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der folgenden Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der folgenden
Gefahrgutkategorien beschränkt: Gefahrgutkategorien beschränkt:
1. Gefahrgut der Klasse 1; 1. Gefahrgut der Klasse 1;
2. Gefahrgut der Klasse 7; 2. Gefahrgut der Klasse 7;
3. Gefahrgut der Klasse 2; 3. Gefahrgut der Klasse 2;
4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7;
5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut.
Art. 9 - Mit der Schulung sollen in erster Linie eine ausreichende Art. 9 - Mit der Schulung sollen in erster Linie eine ausreichende
Kenntnis über die Risiken der Gefahrgutbeförderungen, eine Kenntnis über die Risiken der Gefahrgutbeförderungen, eine
ausreichende Kenntnis der Gesetzes-, Verordnungs- und ausreichende Kenntnis der Gesetzes-, Verordnungs- und
Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Verkehrsträger sowie eine Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Verkehrsträger sowie eine
ausreichende Kenntnis der in Anlage I festgelegten Aufgaben vermittelt ausreichende Kenntnis der in Anlage I festgelegten Aufgaben vermittelt
werden. werden.
Die in Artikel 7 erwähnte Schulung besteht für jede in Artikel 8 Die in Artikel 7 erwähnte Schulung besteht für jede in Artikel 8
erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die
Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem
oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen. oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen.
Die zuständige Behörde stellt die Zulassungen aus für die Dienste und Die zuständige Behörde stellt die Zulassungen aus für die Dienste und
Einrichtungen, die die Schulungskurse für eine oder mehrere Einrichtungen, die die Schulungskurse für eine oder mehrere
Gefahrgutkategorien erteilen. Sie veröffentlicht die Zulassungen und Gefahrgutkategorien erteilen. Sie veröffentlicht die Zulassungen und
deren Entzug im Belgischen Staatsblatt. deren Entzug im Belgischen Staatsblatt.
Sie legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die Schulung, die Sie legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die Schulung, die
Zulassung und deren Entzug fest. Zulassung und deren Entzug fest.
Art. 10 - Die in Artikel 7 erwähnten Prüfungen beziehen sich auf den Art. 10 - Die in Artikel 7 erwähnten Prüfungen beziehen sich auf den
in Anlage III erwähnten Lehrstoff. in Anlage III erwähnten Lehrstoff.
Die Prüfung besteht für jede in Artikel 8 erwähnte Gefahrgutkategorie Die Prüfung besteht für jede in Artikel 8 erwähnte Gefahrgutkategorie
in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und
Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen
Verkehrsträger spezifischen Teilen. Verkehrsträger spezifischen Teilen.
Jede Teilprüfung ist schriftlich. Jede Teilprüfung ist schriftlich.
Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber bei jeder Teilprüfung Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber bei jeder Teilprüfung
mindestens 60% der Punkte erzielen. mindestens 60% der Punkte erzielen.
Ein Bewerber muss die für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Ein Bewerber muss die für die Beförderung auf Strasse, Schiene und
Binnenwasserstrassen gemeinsame Teilprüfung nur einmal bestehen. Binnenwasserstrassen gemeinsame Teilprüfung nur einmal bestehen.
Die weiteren Modalitäten in bezug auf die Prüfungen werden von der Die weiteren Modalitäten in bezug auf die Prüfungen werden von der
zuständigen Behörde festgelegt. zuständigen Behörde festgelegt.
Art. 11 - Die zuständige Behörde setzt einen Prüfungsausschuss für die Art. 11 - Die zuständige Behörde setzt einen Prüfungsausschuss für die
Klasse 1, einen für die Klasse 7 und einen für die anderen Klassen Klasse 1, einen für die Klasse 7 und einen für die anderen Klassen
ein. ein.
Sie regelt deren Arbeitsweise. Sie regelt deren Arbeitsweise.
Die Prüfungsausschüsse fassen die Fragen für die Prüfungen und Tests Die Prüfungsausschüsse fassen die Fragen für die Prüfungen und Tests
ab. ab.
Sie legen die Verfahren und Regeln fest in bezug auf: Sie legen die Verfahren und Regeln fest in bezug auf:
1. die Abnahme der Prüfungen und Tests; 1. die Abnahme der Prüfungen und Tests;
2. die Einschreibung der Bewerber zu den Prüfungen und Tests; 2. die Einschreibung der Bewerber zu den Prüfungen und Tests;
3. die Auswahl der Fragen und die Verbesserung der Antworten; 3. die Auswahl der Fragen und die Verbesserung der Antworten;
4. die Mitteilung der bei den Prüfungen und Tests erzielten Resultate. 4. die Mitteilung der bei den Prüfungen und Tests erzielten Resultate.
Sie bestimmen die Korrektoren. Sie bestimmen die Korrektoren.
Die zuständige Behörde kann eine von ihr bestimmte Einrichtung damit Die zuständige Behörde kann eine von ihr bestimmte Einrichtung damit
beauftragen, den Prüfungsausschuss, für den sie zuständig ist, bei der beauftragen, den Prüfungsausschuss, für den sie zuständig ist, bei der
materiellen Organisation der Prüfungen zu unterstützen. Sie kann diese materiellen Organisation der Prüfungen zu unterstützen. Sie kann diese
Einrichtung ermächtigen, das Einschreibegeld für die Prüfung bei den Einrichtung ermächtigen, das Einschreibegeld für die Prüfung bei den
Bewerbern einzunehmen. Mit dem Einschreibegeld werden die Kosten für Bewerbern einzunehmen. Mit dem Einschreibegeld werden die Kosten für
Organisation und Korrekturen gedeckt. Die Einschreibung zur Prüfung Organisation und Korrekturen gedeckt. Die Einschreibung zur Prüfung
kann erst erfolgen, wenn das Einschreibegeld gezahlt ist. kann erst erfolgen, wenn das Einschreibegeld gezahlt ist.
Art. 12 - § 1 - Die Schulungsnachweise werden entsprechend dem Muster Art. 12 - § 1 - Die Schulungsnachweise werden entsprechend dem Muster
in Anlage II erstellt. in Anlage II erstellt.
Sie werden von den in Artikel 11 erwähnten Prüfungsausschüssen mit der Sie werden von den in Artikel 11 erwähnten Prüfungsausschüssen mit der
Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten
Mitglieds ausgestellt und haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Mitglieds ausgestellt und haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren.
§ 2 - Der Geltungsbereich der Schulungsnachweise kann sich auf einen § 2 - Der Geltungsbereich der Schulungsnachweise kann sich auf einen
oder auf mehrere Verkehrsträger erstrecken und ist auf eine der oder auf mehrere Verkehrsträger erstrecken und ist auf eine der
folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt:
1. Gefahrgut der Klasse 1; 1. Gefahrgut der Klasse 1;
2. Gefahrgut der Klasse 7; 2. Gefahrgut der Klasse 7;
3. Gefahrgut der Klasse 2; 3. Gefahrgut der Klasse 2;
4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7;
5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut.
Beziehen sich die von einem selben Bewerber besuchten Schulungskurse Beziehen sich die von einem selben Bewerber besuchten Schulungskurse
und abgelegten Prüfungen auf alle Gefahrgutklassen, wird von dem für und abgelegten Prüfungen auf alle Gefahrgutklassen, wird von dem für
die anderen Klassen als die Klassen 1 und 7 zuständigen die anderen Klassen als die Klassen 1 und 7 zuständigen
Prüfungsausschuss jedoch ein Schulungsnachweis ausgestellt, der für Prüfungsausschuss jedoch ein Schulungsnachweis ausgestellt, der für
die Gesamtheit der Gefahrgutklassen gilt. die Gesamtheit der Gefahrgutklassen gilt.
§ 3 - Wenn in einem Unternehmen nur ein Sicherheitsberater tätig ist, § 3 - Wenn in einem Unternehmen nur ein Sicherheitsberater tätig ist,
muss er Inhaber eines oder mehrerer Schulungsnachweise sein, die für muss er Inhaber eines oder mehrerer Schulungsnachweise sein, die für
alle Gefahrgutkategorien und für alle Verkehrsträger gelten, über die alle Gefahrgutkategorien und für alle Verkehrsträger gelten, über die
die Tätigkeit des Unternehmens, in dem er tätig ist, sich erstreckt. die Tätigkeit des Unternehmens, in dem er tätig ist, sich erstreckt.
Wenn in einem selben Unternehmen mehrere Sicherheitsberater tätig Wenn in einem selben Unternehmen mehrere Sicherheitsberater tätig
sind, müssen alle Schulungsnachweise zusammen alle Gefahrgutkategorien sind, müssen alle Schulungsnachweise zusammen alle Gefahrgutkategorien
und alle Verkehrsträger, über die sich die Tätigkeit des Unternehmens und alle Verkehrsträger, über die sich die Tätigkeit des Unternehmens
erstreckt, abdecken. erstreckt, abdecken.
§ 4 - Die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates § 4 - Die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union in Ausführung der Richtlinie 96/35/CE der Europäischen Union in Ausführung der Richtlinie 96/35/CE
ausgestellten Schulungsnachweise sind bis zum Enddatum ihrer ausgestellten Schulungsnachweise sind bis zum Enddatum ihrer
Geltungsdauer in Belgien gültig. Geltungsdauer in Belgien gültig.
Abschnitt 3 - Verlängerung des Schulungsnachweises und Duplikate Abschnitt 3 - Verlängerung des Schulungsnachweises und Duplikate
Art. 13 - Die Geltungsdauer des Nachweises wird jeweils um fünf Jahre Art. 13 - Die Geltungsdauer des Nachweises wird jeweils um fünf Jahre
verlängert, wenn der Inhaber im letzten Jahr der Geltungsdauer seines verlängert, wenn der Inhaber im letzten Jahr der Geltungsdauer seines
Nachweises an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test Nachweises an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test
bestanden hat. bestanden hat.
Art. 14 - Die ergänzende Schulung und der Test können sich auf einen Art. 14 - Die ergänzende Schulung und der Test können sich auf einen
oder auf mehrere Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der oder auf mehrere Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der
folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt:
1. Gefahrgut der Klasse 1; 1. Gefahrgut der Klasse 1;
2. Gefahrgut der Klasse 7; 2. Gefahrgut der Klasse 7;
3. Gefahrgut der Klasse 2; 3. Gefahrgut der Klasse 2;
4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7; 4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7;
5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut.
Art. 15 - Die in Artikel 13 erwähnte ergänzende Schulung hat zum Art. 15 - Die in Artikel 13 erwähnte ergänzende Schulung hat zum
Zweck, die Kenntnisse des Sicherheitsberaters zu aktualisieren, und Zweck, die Kenntnisse des Sicherheitsberaters zu aktualisieren, und
bezieht sich auf die technischen oder juristischen Neuheiten. bezieht sich auf die technischen oder juristischen Neuheiten.
Für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie muss der ergänzende Für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie muss der ergänzende
Schulungskurs von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Schulungskurs von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Die ergänzende Schulung besteht für jede Gefahrgutkategorie in einem Die ergänzende Schulung besteht für jede Gefahrgutkategorie in einem
gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und
Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen
Verkehrsträger spezifischen Teilen. Verkehrsträger spezifischen Teilen.
Nur die in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten Dienste oder Einrichtungen Nur die in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten Dienste oder Einrichtungen
sind befugt, die ergänzenden Schulungskurse für die sind befugt, die ergänzenden Schulungskurse für die
Gefahrgutkategorien, für die sie aufgrund von Artikel 9 zugelassen Gefahrgutkategorien, für die sie aufgrund von Artikel 9 zugelassen
worden sind, zu erteilen. worden sind, zu erteilen.
Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die
ergänzende Schulung fest. ergänzende Schulung fest.
Art. 16 - Die in Artikel 13 erwähnten Tests beziehen sich auf den in Art. 16 - Die in Artikel 13 erwähnten Tests beziehen sich auf den in
Anlage III erwähnten Lehrstoff. Anlage III erwähnten Lehrstoff.
Der Test besteht für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie in Der Test besteht für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie in
einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und
Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen
Verkehrsträger spezifischen Teilen. Verkehrsträger spezifischen Teilen.
Jeder Teiltest ist schriftlich. Jeder Teiltest ist schriftlich.
Um den Test zu bestehen, muss der Bewerber in jedem Teiltest Um den Test zu bestehen, muss der Bewerber in jedem Teiltest
mindestens 60% der Punkte erzielen. mindestens 60% der Punkte erzielen.
Ein Bewerber muss den für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Ein Bewerber muss den für die Beförderung auf Strasse, Schiene und
Binnenwasserstrassen gemeinsamen Teiltest nur einmal bestehen. Binnenwasserstrassen gemeinsamen Teiltest nur einmal bestehen.
Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf den Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf den
Test fest. Test fest.
Art. 17 - § 1 - Ist der Schulungsnachweis verlorengegangen, gestohlen, Art. 17 - § 1 - Ist der Schulungsnachweis verlorengegangen, gestohlen,
beschädigt, vernichtet worden oder unlesbar geworden, kann bei der beschädigt, vernichtet worden oder unlesbar geworden, kann bei der
zuständigen Behörde die Ausstellung eines Duplikats beantragt werden. zuständigen Behörde die Ausstellung eines Duplikats beantragt werden.
§ 2 - Um ein Duplikat ausgestellt zu bekommen: § 2 - Um ein Duplikat ausgestellt zu bekommen:
1. meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Vernichtung 1. meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Vernichtung
seines Nachweises bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle und fügt seines Nachweises bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle und fügt
er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Erklärung bei; er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Erklärung bei;
2. fügt er dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikats den zu 2. fügt er dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikats den zu
ersetzenden Nachweis bei, wenn das Duplikat aus einem anderen Grund ersetzenden Nachweis bei, wenn das Duplikat aus einem anderen Grund
als Diebstahl, Verlust oder Vernichtung beantragt wird. als Diebstahl, Verlust oder Vernichtung beantragt wird.
§ 3 - Ein Schulungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt worden § 3 - Ein Schulungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt worden
ist, verliert seine Gültigkeit. ist, verliert seine Gültigkeit.
Falls der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Falls der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den
Besitz des gestohlenen oder verlorengegangenen Schulungsnachweises Besitz des gestohlenen oder verlorengegangenen Schulungsnachweises
kommt, ist er verpflichtet, diesen Nachweis unverzüglich an die kommt, ist er verpflichtet, diesen Nachweis unverzüglich an die
Behörde zurückzugeben, die ihn ausgestellt hat. Behörde zurückzugeben, die ihn ausgestellt hat.
Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « Duplikat » angebracht. Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « Duplikat » angebracht.
KAPITEL III - Kontrollbestimmungen KAPITEL III - Kontrollbestimmungen
Art. 18 - Die von Uns ermächtigten Beamten der Art. 18 - Die von Uns ermächtigten Beamten der
Landtransportverwaltung, der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Landtransportverwaltung, der Verwaltung der Verkehrsregelung und der
Infrastruktur und der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und Infrastruktur und der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und
der Schiffahrt des Ministeriums des Verkehrswesens und der der Schiffahrt des Ministeriums des Verkehrswesens und der
Infrastruktur sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Infrastruktur sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden
Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden
Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was die anderen Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was die anderen
Gefahrgutklassen als die Klassen 1 und 7 betrifft. Sie stellen die Gefahrgutklassen als die Klassen 1 und 7 betrifft. Sie stellen die
Verstösse gegen die genannten Erlasse in Protokollen fest, die Verstösse gegen die genannten Erlasse in Protokollen fest, die
Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils.
Die Beamten des Sprengstoffdienstes überwachen die Ausführung der Die Beamten des Sprengstoffdienstes überwachen die Ausführung der
Vorschriften des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des Vorschriften des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des
vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse, was die vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse, was die
Gefahrgutklasse 1 betrifft. Gefahrgutklasse 1 betrifft.
Die von Uns ermächtigten Beamten der Föderalen Nuklearkontrollbehörde Die von Uns ermächtigten Beamten der Föderalen Nuklearkontrollbehörde
sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der
aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse
zu kontrollieren, was die Gefahrgutklasse 7 betrifft. zu kontrollieren, was die Gefahrgutklasse 7 betrifft.
Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch den vorliegenden Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch den vorliegenden
Artikel ermächtigten Beamten sind ebenfalls beauftragt, die Einhaltung Artikel ermächtigten Beamten sind ebenfalls beauftragt, die Einhaltung
der von der zuständigen Behörde für die Zulassung der in Artikel 9 der von der zuständigen Behörde für die Zulassung der in Artikel 9
erwähnten Dienste und Einrichtungen und für den Entzug dieser erwähnten Dienste und Einrichtungen und für den Entzug dieser
Zulassungen festgelegten Bedingungen zu kontrollieren und die Zulassungen festgelegten Bedingungen zu kontrollieren und die
Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen. Sie stellen diese Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen. Sie stellen diese
Verstösse in Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis Verstösse in Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis
des Gegenteils. des Gegenteils.
Art. 19 - Um die Kontrollen zu bestimmen und zu verbessern, wird auf Art. 19 - Um die Kontrollen zu bestimmen und zu verbessern, wird auf
Initiative des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Initiative des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Gefahrgutbeförderung gehört, eine regelmässige Konzertierung zwischen Gefahrgutbeförderung gehört, eine regelmässige Konzertierung zwischen
den zuständigen Behörden organisiert. den zuständigen Behörden organisiert.
Art. 20 - Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Erlasse Art. 20 - Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Erlasse
werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über
Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über
Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr vorgesehenen Strafen geahndet. Binnenschiffsverkehr vorgesehenen Strafen geahndet.
Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Erlasse werden Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Erlasse werden
mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über
explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene
Geräte vorgesehenen Strafen geahndet. Geräte vorgesehenen Strafen geahndet.
Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden
mit den in den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 15. April 1994 über mit den in den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 15. April 1994 über
den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde
vorgesehenen Strafen geahndet. vorgesehenen Strafen geahndet.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen
Art. 21 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 3, 9, 10, 14, 18 und 50 Art. 21 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 3, 9, 10, 14, 18 und 50
des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und
der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die
Föderale Nuklearkontrollbehörde wird die folgende Übergangsregelung Föderale Nuklearkontrollbehörde wird die folgende Übergangsregelung
angewandt: angewandt:
1. Artikel 2 Nr. 9 zweiter und vorletzter Gedankenstrich ist wie folgt 1. Artikel 2 Nr. 9 zweiter und vorletzter Gedankenstrich ist wie folgt
zu lesen: « wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: der zu lesen: « wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: der
Minister des Innern ». Minister des Innern ».
2. In Artikel 6 § 1 Absatz 2 werden die Wörter « an die Föderale 2. In Artikel 6 § 1 Absatz 2 werden die Wörter « an die Föderale
Nuklearkontrollbehörde » durch die Wörter « an den Minister des Innern Nuklearkontrollbehörde » durch die Wörter « an den Minister des Innern
» ersetzt. » ersetzt.
3. Artikel 18 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Die von Uns 3. Artikel 18 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Die von Uns
ermächtigten Bediensteten des Dienstes für den Schutz gegen ermächtigten Bediensteten des Dienstes für den Schutz gegen
ionisierende Strahlungen sind beauftragt, die Einhaltung des ionisierende Strahlungen sind beauftragt, die Einhaltung des
vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses
ergehenden Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was das Gefahrgut ergehenden Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was das Gefahrgut
der Klasse 7 betrifft. » der Klasse 7 betrifft. »
4. Der letzte Absatz von Artikel 20 ist wie folgt zu lesen: « 4. Der letzte Absatz von Artikel 20 ist wie folgt zu lesen: «
Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden
mit den in den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes vom 29. März 1958 über mit den in den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes vom 29. März 1958 über
den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen vorgesehenen Strafen geahndet. » Strahlungen vorgesehenen Strafen geahndet. »
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 23 - Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern, Art. 23 - Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern,
Unser Minister des Transportwesens und Unser Minister der Sicherheit Unser Minister des Transportwesens und Unser Minister der Sicherheit
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1999 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister der Sicherheit Der Minister der Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage I Anlage I
Verzeichnis der in Artikel 5 § 1 erwähnten Aufgaben des Verzeichnis der in Artikel 5 § 1 erwähnten Aufgaben des
Sicherheitsberaters Sicherheitsberaters
Der Sicherheitsberater nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Der Sicherheitsberater nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die
Gefahrgutbeförderung; Gefahrgutbeförderung;
- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten in Zusammenhang mit - Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten in Zusammenhang mit
der Gefahrgutbeförderung. der Gefahrgutbeförderung.
Zu den Aufgaben des Sicherheitsberaters gehört auch die Überprüfung Zu den Aufgaben des Sicherheitsberaters gehört auch die Überprüfung
des nachstehenden Vorgehens beziehungsweise der nachstehenden des nachstehenden Vorgehens beziehungsweise der nachstehenden
Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:
- Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur - Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur
Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll; Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll;
- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den - Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den
besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gefahrgut besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gefahrgut
Rechnung zu tragen; Rechnung zu tragen;
- Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das - Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das
Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird; Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird;
- ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens - ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens
und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;
- Durchführung geeigneter Sofortmassnahmen bei etwaigen Unfällen oder - Durchführung geeigneter Sofortmassnahmen bei etwaigen Unfällen oder
Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der
Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens
gefährden; gefährden;
- Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung - Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung
von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die
während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des
Entladens festgestellt wurden; Entladens festgestellt wurden;
- Einführung geeigneter Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten - Einführung geeigneter Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten
von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert
werden soll; werden soll;
- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen - Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen
Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz
von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;
- Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen - Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen
oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche
Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;
- Einführung von Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der - Einführung von Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der
Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts; Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts;
- Einführung von Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im - Einführung von Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im
Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen
sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;
- Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der - Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften für das Verladen und das Entladen. Vorschriften für das Verladen und das Entladen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister der Sicherheit Der Minister der Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage II Anlage II
Schulungsnachweis des Sicherheitsberaters für die Gefahrgutbeförderung Schulungsnachweis des Sicherheitsberaters für die Gefahrgutbeförderung
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister der Sicherheit Der Minister der Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage III Anlage III
Verzeichnis der Lehrstoffe für die Prüfungen und Tests Verzeichnis der Lehrstoffe für die Prüfungen und Tests
Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens
in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich: in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich:
I. Allgemeine Massnahmen der Verhütung von Risiken und I. Allgemeine Massnahmen der Verhütung von Risiken und
Sicherheitsmassnahmen: Sicherheitsmassnahmen:
- Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung - Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung
gefährlicher Güter, gefährlicher Güter,
- Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen. - Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen.
II. Verkehrsträgerbezogene Bestimmungen in nationalen und II. Verkehrsträgerbezogene Bestimmungen in nationalen und
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen
Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
1. Klassifizierung der gefährlichen Güter: 1. Klassifizierung der gefährlichen Güter:
- Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, - Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen,
- Aufbau der Stoffaufzählungen, - Aufbau der Stoffaufzählungen,
- Gefahrgutklassen und Klassifizierungskriterien, - Gefahrgutklassen und Klassifizierungskriterien,
- Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, - Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände,
- Physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften; - Physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften;
2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks 2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks
und Tankcontainer: und Tankcontainer:
- Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, - Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung,
- Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für deren - Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für deren
Prüfung, Prüfung,
- Zustand der Verpackungen und regelmässige Kontrolle; - Zustand der Verpackungen und regelmässige Kontrolle;
3. Beschriftung und Gefahrzettel: 3. Beschriftung und Gefahrzettel:
- Aufschriften auf den Gefahrzetteln, - Aufschriften auf den Gefahrzetteln,
- Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel, - Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel,
- Kennzeichnung und Bezettelung; - Kennzeichnung und Bezettelung;
4. Vermerke im Beförderungspapier: 4. Vermerke im Beförderungspapier:
- Angaben im Beförderungspapier, - Angaben im Beförderungspapier,
- Konformitätserklärung des Versenders; - Konformitätserklärung des Versenders;
5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen: 5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen:
- geschlossene Ladung, - geschlossene Ladung,
- Beförderung in loser Schüttung, - Beförderung in loser Schüttung,
- Beförderung in grossen Behältern für Schüttgut, - Beförderung in grossen Behältern für Schüttgut,
- Beförderung in Containern, - Beförderung in Containern,
- Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks; - Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks;
6. Beförderung von Fahrgästen; 6. Beförderung von Fahrgästen;
7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmassnahmen bei der Zusammenladung; 7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmassnahmen bei der Zusammenladung;
8. Trenngebote; 8. Trenngebote;
9. begrenzte Mengen und befreite Mengen; 9. begrenzte Mengen und befreite Mengen;
10. Handhabung und Sicherung der Ladung: 10. Handhabung und Sicherung der Ladung:
- Verladen und Entladen (Ladefaktor), - Verladen und Entladen (Ladefaktor),
- Stauen und Trennen; - Stauen und Trennen;
11. Reinigung beziehungsweise Lüftung vor dem Verladen und nach dem 11. Reinigung beziehungsweise Lüftung vor dem Verladen und nach dem
Entladen; Entladen;
12. Fahrpersonal beziehungsweise Besatzung: Ausbildung; 12. Fahrpersonal beziehungsweise Besatzung: Ausbildung;
13. Mitzuführende Papiere: 13. Mitzuführende Papiere:
- Beförderungspapiere, - Beförderungspapiere,
- schriftliche Weisungen, - schriftliche Weisungen,
- Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, - Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs,
- Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer, - Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer,
- Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, - Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt,
- Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, - Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung,
- sonstige Papiere; - sonstige Papiere;
14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie 14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie
Schutzausrüstung für den Fahrer; Schutzausrüstung für den Fahrer;
15. Überwachungspflichten: Halten und Parken; 15. Überwachungspflichten: Halten und Parken;
16. Verkehrs- beziehungsweise Fahrregeln und -beschränkungen; 16. Verkehrs- beziehungsweise Fahrregeln und -beschränkungen;
17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines 17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines
Betriebsvorgangs oder eines Unfalls; Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;
18. Anforderungen an die Beförderungsmittel. 18. Anforderungen an die Beförderungsmittel.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister der Sicherheit Der Minister der Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage IV Anlage IV
Mindestinhalt des Jahresberichts Mindestinhalt des Jahresberichts
Name und Adresse des Unternehmens (eventuell des Tochterunternehmens) Name und Adresse des Unternehmens (eventuell des Tochterunternehmens)
Name des Sicherheitsberaters (Gültigkeitsbereich des Nachweises, wenn Name des Sicherheitsberaters (Gültigkeitsbereich des Nachweises, wenn
er nicht in Belgien ausgestellt wurde) er nicht in Belgien ausgestellt wurde)
Jahr Jahr
Unternehmen Unternehmen
Behandeltes Gefahrgut: Behandeltes Gefahrgut:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Personal Personal
Anzahl Personalmitglieder, die mit obenerwähnte(r)(n) Tätigkeit(en) Anzahl Personalmitglieder, die mit obenerwähnte(r)(n) Tätigkeit(en)
befasst sind befasst sind
Schulung (Art - Anzahl der geschulten Personen - im Unternehmen / Schulung (Art - Anzahl der geschulten Personen - im Unternehmen /
ausserhalb des Unternehmens (wo?) ausserhalb des Unternehmens (wo?)
Identität und Tätigkeit eventueller Subunternehmer (bei der Identität und Tätigkeit eventueller Subunternehmer (bei der
Beförderung, beim Verladen oder beim Entladen von Gefahrgut) Beförderung, beim Verladen oder beim Entladen von Gefahrgut)
Material Material
Für das Verladen und Entladen zur Verfügung stehendes Material Für das Verladen und Entladen zur Verfügung stehendes Material
(ausserd em: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder (ausserd em: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder
ausser Betrieb gesetzt wurde) ausser Betrieb gesetzt wurde)
Für die Gefahrgutbeförderung zur Verfügung stehendes Material Für die Gefahrgutbeförderung zur Verfügung stehendes Material
(ausserdem: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder (ausserdem: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder
ausser Betrieb gesetzt wurde) ausser Betrieb gesetzt wurde)
Verfahren Verfahren
Eventuelle Bescheinigung des Unternehmens Eventuelle Bescheinigung des Unternehmens
Einführung schriftlich festgelegter Verfahren in Zusammenhang mit den Einführung schriftlich festgelegter Verfahren in Zusammenhang mit den
betroffenen Tätigkeiten (ausserdem: in diesem Jahr eingeführtes oder betroffenen Tätigkeiten (ausserdem: in diesem Jahr eingeführtes oder
verbessertes Verfahren) verbessertes Verfahren)
Unfälle und Zwischenfälle Unfälle und Zwischenfälle
Datum, Ort, kurze Beschreibung (gegebenenfalls mit Verweis auf den Datum, Ort, kurze Beschreibung (gegebenenfalls mit Verweis auf den
Unfallbericht) Unfallbericht)
Schlussfolgerungen und eingeführte Massnahmen zur Verhinderung Schlussfolgerungen und eingeführte Massnahmen zur Verhinderung
erneuter Unfälle oder Zwischenfälle erneuter Unfälle oder Zwischenfälle
Zur Verfügung stehendes Material und Personal für den Einsatz bei Zur Verfügung stehendes Material und Personal für den Einsatz bei
Unfällen oder Zwischenfällen Unfällen oder Zwischenfällen
Anmerkungen Anmerkungen
Ort, Datum, Unterschrift Ort, Datum, Unterschrift
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister der Sicherheit Der Minister der Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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