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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande l'arrêté royal du 30 juin 1999 contenant établissement d'un fichier des sanctions administratives qui sont imposées en application de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1999 houdende oprichting van een bestand van administratieve sancties welke zijn opgelegd ter uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande l'arrêté royal du 30 juin 1999 contenant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1999 houdende |
établissement d'un fichier des sanctions administratives qui sont | oprichting van een bestand van administratieve sancties welke zijn |
imposées en application de la loi du 21 décembre 1998 relative à la | opgelegd ter uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de |
sécurité lors des matches de football | veiligheid bij voetbalwedstrijden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 30 juin 1999 contenant établissement d'un fichier des | besluit van 30 juni 1999 houdende oprichting van een bestand van |
sanctions administratives qui sont imposées en application de la loi | administratieve sancties welke zijn opgelegd ter uitvoering van de wet |
du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de | van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden |
football (Moniteur belge du 19 août 1999, erratum : Moniteur belge du | (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 1999, erratum : Belgisch |
30 septembre 1999), établi par le Service central de traduction | Staatsblad van 30 september 1999), opgemaakt door de Centrale dienst |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juin 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1999 houdende |
contenant établissement d'un fichier des sanctions administratives qui | oprichting van een bestand van administratieve sancties welke zijn |
sont imposées en application de la loi du 21 décembre 1998 relative à | opgelegd ter uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de |
la sécurité lors des matches de football. | veiligheid bij voetbalwedstrijden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. | Gegeven te Brussel, 25 april 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei der | 30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei der |
in Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit | in Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit |
bei Fussballspielen verhängten Verwaltungssanktionen | bei Fussballspielen verhängten Verwaltungssanktionen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, ist im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom | Unterschrift vorzulegen, ist im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom |
21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen ergangen. | 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen ergangen. |
Vorliegender Königlicher Erlass betrifft die Einführung einer Datei | Vorliegender Königlicher Erlass betrifft die Einführung einer Datei |
über die gegen natürliche oder juristische Personen verhängten | über die gegen natürliche oder juristische Personen verhängten |
Verwaltungssanktionen. | Verwaltungssanktionen. |
Die Rechtsgrundlage des vorliegenden Königlichen Erlasses ist in | Die Rechtsgrundlage des vorliegenden Königlichen Erlasses ist in |
Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu |
finden, in dem folgendes bestimmt wird: « Der König kann nach | finden, in dem folgendes bestimmt wird: « Der König kann nach |
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass Sonderbedingungen für die | einen im Ministerrat beratenen Erlass Sonderbedingungen für die |
Verarbeitung der in § 1 erwähnten Daten vorsehen », namentlich | Verarbeitung der in § 1 erwähnten Daten vorsehen », namentlich |
insbesondere Daten in bezug auf « Straftaten, für die eine Person | insbesondere Daten in bezug auf « Straftaten, für die eine Person |
verurteilt worden ist, und Strafen, die gegen sie verhängt worden | verurteilt worden ist, und Strafen, die gegen sie verhängt worden |
sind, » und « vom König bestimmte Massnahmen oder Sanktionen, die | sind, » und « vom König bestimmte Massnahmen oder Sanktionen, die |
gegenüber einer Person ausgesprochen worden sind, » (Artikel 8 § 1 Nr. | gegenüber einer Person ausgesprochen worden sind, » (Artikel 8 § 1 Nr. |
3 und 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | 3 und 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten). | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten). |
Gemäss Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Gemäss Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
muss vorliegender Entwurf eines Erlasses den Gegenstand einer Beratung | muss vorliegender Entwurf eines Erlasses den Gegenstand einer Beratung |
im Ministerrat bilden. | im Ministerrat bilden. |
Die Personen, deren Personalien in diese Datei aufgenommen werden, | Die Personen, deren Personalien in diese Datei aufgenommen werden, |
sind einerseits Personen, die gemäss Artikel 24 des Gesetzes mit einer | sind einerseits Personen, die gemäss Artikel 24 des Gesetzes mit einer |
Sanktion belegt worden sind, und Personen, denen der in Artikel 26 | Sanktion belegt worden sind, und Personen, denen der in Artikel 26 |
Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte ein als Sicherheitsmassnahme | Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte ein als Sicherheitsmassnahme |
dienendes Stadionverbot bestätigt hat, und andererseits die | dienendes Stadionverbot bestätigt hat, und andererseits die |
Veranstalter eines Fussballspiels, gegen die eine Verwaltungssanktion | Veranstalter eines Fussballspiels, gegen die eine Verwaltungssanktion |
verhängt worden ist, weil sie den durch das Gesetz auferlegten | verhängt worden ist, weil sie den durch das Gesetz auferlegten |
Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. | Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. |
Ziel der Datei ist es: | Ziel der Datei ist es: |
- zur Vermeidung von Gewalttaten und Hooliganismus in Fussballstadien, | - zur Vermeidung von Gewalttaten und Hooliganismus in Fussballstadien, |
zu ihrer Bekämpfung durch Verhängung und Erzwingung eines | zu ihrer Bekämpfung durch Verhängung und Erzwingung eines |
Stadionverbots und zur Verhinderung von Wiederholungsfällen | Stadionverbots und zur Verhinderung von Wiederholungsfällen |
beizutragen, | beizutragen, |
- den Polizeidiensten, den Gerichtsbehörden und dem in Artikel 26 | - den Polizeidiensten, den Gerichtsbehörden und dem in Artikel 26 |
Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten zu ermöglichen, eine kohärente | Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten zu ermöglichen, eine kohärente |
Politik in Sachen Sanktionen zu führen, und unter anderem die | Politik in Sachen Sanktionen zu führen, und unter anderem die |
Feststellung des Wiederholungsfalls, Zugangskontrollen und Kontrollen | Feststellung des Wiederholungsfalls, Zugangskontrollen und Kontrollen |
bei der Ausgabe der Eintrittskarten zu ermöglichen, | bei der Ausgabe der Eintrittskarten zu ermöglichen, |
- dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten zu | - dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten zu |
ermöglichen, zu prüfen, wie die Veranstalter den in den Artikeln 3 bis | ermöglichen, zu prüfen, wie die Veranstalter den in den Artikeln 3 bis |
7 und 9 bis 11 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen nachkommen. | 7 und 9 bis 11 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen nachkommen. |
Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
wird jede natürliche Person, die in der Datei der | wird jede natürliche Person, die in der Datei der |
Verwaltungssanktionen registriert wird, unverzüglich hierüber | Verwaltungssanktionen registriert wird, unverzüglich hierüber |
informiert; dies erfolgt zum Zeitpunkt, an dem ihr der Beschluss, eine | informiert; dies erfolgt zum Zeitpunkt, an dem ihr der Beschluss, eine |
solche Sanktion aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes gegen sie zu | solche Sanktion aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes gegen sie zu |
verhängen, oder die Bestätigung eines als Sicherheitsmassnahme | verhängen, oder die Bestätigung eines als Sicherheitsmassnahme |
dienenden Stadionverbots aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes | dienenden Stadionverbots aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes |
mitgeteilt wird. | mitgeteilt wird. |
Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten findet nur auf | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten findet nur auf |
natürliche Personen Anwendung. Die Verarbeitung der Daten juristischer | natürliche Personen Anwendung. Die Verarbeitung der Daten juristischer |
Personen fällt nicht hierunter. | Personen fällt nicht hierunter. |
Die in diese Datei aufgenommenen personenbezogenen Daten werden fünf | Die in diese Datei aufgenommenen personenbezogenen Daten werden fünf |
Jahre nach der letzten Sanktion gelöscht. Diese Frist rechtfertigt | Jahre nach der letzten Sanktion gelöscht. Diese Frist rechtfertigt |
sich durch die Notwendigkeit, einen Überblick über die Vergangenheit | sich durch die Notwendigkeit, einen Überblick über die Vergangenheit |
der betroffenen Person zu behalten, um die Strenge der vorgesehenen | der betroffenen Person zu behalten, um die Strenge der vorgesehenen |
Massnahme besser bestimmen zu können, ohne deswegen jedoch | Massnahme besser bestimmen zu können, ohne deswegen jedoch |
unnötigerweise durch eine zu lange Aufbewahrung der Daten in das | unnötigerweise durch eine zu lange Aufbewahrung der Daten in das |
Privatleben der Betroffenen einzugreifen. | Privatleben der Betroffenen einzugreifen. |
Dies sind die Ziele, die im Entwurf des Erlasses enthalten sind, den | Dies sind die Ziele, die im Entwurf des Erlasses enthalten sind, den |
die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift | die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass | 30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass |
über die Erstellung einer Datei der in Ausführung des Gesetzes vom 21. | über die Erstellung einer Datei der in Ausführung des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 | Dezember 1998 |
über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten | über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten |
Verwaltungssanktionen | Verwaltungssanktionen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
insbesondere des Artikels 8 § 2; | insbesondere des Artikels 8 § 2; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/1999 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/1999 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 16. März 1999; | des Privatlebens vom 16. März 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Februar 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Februar 1999; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. |
April 1999; | April 1999; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das |
Phänomen des Hooliganismus mittlerweile derart gewalttätige Formen | Phänomen des Hooliganismus mittlerweile derart gewalttätige Formen |
angenommen hat, dass unverzüglich alle verfügbaren Rechtsinstrumente | angenommen hat, dass unverzüglich alle verfügbaren Rechtsinstrumente |
dagegen angewandt werden müssen; | dagegen angewandt werden müssen; |
In der Erwägung, dass die sofortige Anwendung der durch das Gesetz | In der Erwägung, dass die sofortige Anwendung der durch das Gesetz |
über die Sicherheit bei Fussballspielen vorgesehenen Sanktionen | über die Sicherheit bei Fussballspielen vorgesehenen Sanktionen |
unverzichtbar ist, um das Phänomen des Hooliganismus auf effiziente | unverzichtbar ist, um das Phänomen des Hooliganismus auf effiziente |
Weise zu bekämpfen und die Sicherheit der Zuschauer zu gewährleisten; | Weise zu bekämpfen und die Sicherheit der Zuschauer zu gewährleisten; |
In der Erwägung, dass der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes über die | In der Erwägung, dass der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes über die |
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte über alle Mittel | Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte über alle Mittel |
verfügen muss, um seinen Auftrag ordnungsgemäss und auf legale Weise | verfügen muss, um seinen Auftrag ordnungsgemäss und auf legale Weise |
erfüllen zu können; | erfüllen zu können; |
In der Erwägung, dass die Schaffung einer Datei von | In der Erwägung, dass die Schaffung einer Datei von |
Verwaltungssanktionen eine verwaltungstechnische Massnahme ist, die | Verwaltungssanktionen eine verwaltungstechnische Massnahme ist, die |
unverzüglich angewandt werden muss, um eventuelle Fehler oder | unverzüglich angewandt werden muss, um eventuelle Fehler oder |
Verwirrung zu vermeiden; | Verwirrung zu vermeiden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juni 1999, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juni 1999, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996; | 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern |
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | Artikel 1 - Bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs des Ministeriums des Innern wird eine Datei der | Königreichs des Ministeriums des Innern wird eine Datei der |
natürlichen oder juristischen Personen, gegen die eine | natürlichen oder juristischen Personen, gegen die eine |
Verwaltungssanktion verhängt worden ist, eingerichtet. | Verwaltungssanktion verhängt worden ist, eingerichtet. |
Art. 2 - § 1 - Die Datei enthält alle Verwaltungssanktionen, die der | Art. 2 - § 1 - Die Datei enthält alle Verwaltungssanktionen, die der |
in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte verhängt hat, die in | Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte verhängt hat, die in |
Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Frist und die | Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Frist und die |
Sicherheitsmassnahmen, die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom | Sicherheitsmassnahmen, die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom |
21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte | 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte |
Beamte bestätigt hat. | Beamte bestätigt hat. |
In die Datei werden zudem Name, Vorname(n), Wohnsitz oder Wohnort, | In die Datei werden zudem Name, Vorname(n), Wohnsitz oder Wohnort, |
Geburtsdatum und -ort der natürlichen Personen sowie Firma und | Geburtsdatum und -ort der natürlichen Personen sowie Firma und |
Gesellschaftssitz der juristischen Personen, gegen die eine | Gesellschaftssitz der juristischen Personen, gegen die eine |
Verwaltungssanktion verhängt worden ist, aufgenommen. | Verwaltungssanktion verhängt worden ist, aufgenommen. |
§ 2 - Die Daten, die in diese Datei aufgenommen worden sind, werden | § 2 - Die Daten, die in diese Datei aufgenommen worden sind, werden |
fünf Jahre nach Verhängung der letzten Sanktion gegen die Person, die | fünf Jahre nach Verhängung der letzten Sanktion gegen die Person, die |
den Gegenstand der Verwaltungssanktion bildet, gelöscht. | den Gegenstand der Verwaltungssanktion bildet, gelöscht. |
Zugriff auf die Datei der Verwaltungssanktionen haben Polizeibeamte | Zugriff auf die Datei der Verwaltungssanktionen haben Polizeibeamte |
mit der Eigenschaft eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers, | mit der Eigenschaft eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers, |
Prokuratoren des Königs, nationale Magistrate, Untersuchungsrichter | Prokuratoren des Königs, nationale Magistrate, Untersuchungsrichter |
und die in den Artikeln 25 und 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. | und die in den Artikeln 25 und 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten |
Beamten. | Beamten. |
Art. 3 - Jede natürliche Person, die in die Datei der | Art. 3 - Jede natürliche Person, die in die Datei der |
Verwaltungssanktionen aufgenommen worden ist, wird unverzüglich | Verwaltungssanktionen aufgenommen worden ist, wird unverzüglich |
hiervon in Kenntnis gesetzt, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem ihr der | hiervon in Kenntnis gesetzt, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem ihr der |
Beschluss, eine solche Sanktion aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes | Beschluss, eine solche Sanktion aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes |
vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen gegen | vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen gegen |
sie zu verhängen, mitgeteilt wird, oder zu dem Zeitpunkt, an dem ihr | sie zu verhängen, mitgeteilt wird, oder zu dem Zeitpunkt, an dem ihr |
die Bestätigung eines aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes vom 21. | die Bestätigung eines aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten als | Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten als |
Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots mitgeteilt wird. | Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots mitgeteilt wird. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |