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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande l'arrêté royal du 30 juin 1999 contenant établissement d'un fichier des sanctions administratives qui sont imposées en application de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1999 houdende oprichting van een bestand van administratieve sancties welke zijn opgelegd ter uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande l'arrêté royal du 30 juin 1999 contenant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1999 houdende
établissement d'un fichier des sanctions administratives qui sont oprichting van een bestand van administratieve sancties welke zijn
imposées en application de la loi du 21 décembre 1998 relative à la opgelegd ter uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de
sécurité lors des matches de football veiligheid bij voetbalwedstrijden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 30 juin 1999 contenant établissement d'un fichier des besluit van 30 juni 1999 houdende oprichting van een bestand van
sanctions administratives qui sont imposées en application de la loi administratieve sancties welke zijn opgelegd ter uitvoering van de wet
du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden
football (Moniteur belge du 19 août 1999, erratum : Moniteur belge du (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 1999, erratum : Belgisch
30 septembre 1999), établi par le Service central de traduction Staatsblad van 30 september 1999), opgemaakt door de Centrale dienst
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juin 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1999 houdende
contenant établissement d'un fichier des sanctions administratives qui oprichting van een bestand van administratieve sancties welke zijn
sont imposées en application de la loi du 21 décembre 1998 relative à opgelegd ter uitvoering van de wet van 21 december 1998 betreffende de
la sécurité lors des matches de football. veiligheid bij voetbalwedstrijden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. Gegeven te Brussel, 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei der 30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei der
in Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit in Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit
bei Fussballspielen verhängten Verwaltungssanktionen bei Fussballspielen verhängten Verwaltungssanktionen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, ist im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom Unterschrift vorzulegen, ist im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom
21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen ergangen. 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen ergangen.
Vorliegender Königlicher Erlass betrifft die Einführung einer Datei Vorliegender Königlicher Erlass betrifft die Einführung einer Datei
über die gegen natürliche oder juristische Personen verhängten über die gegen natürliche oder juristische Personen verhängten
Verwaltungssanktionen. Verwaltungssanktionen.
Die Rechtsgrundlage des vorliegenden Königlichen Erlasses ist in Die Rechtsgrundlage des vorliegenden Königlichen Erlasses ist in
Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu
finden, in dem folgendes bestimmt wird: « Der König kann nach finden, in dem folgendes bestimmt wird: « Der König kann nach
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass Sonderbedingungen für die einen im Ministerrat beratenen Erlass Sonderbedingungen für die
Verarbeitung der in § 1 erwähnten Daten vorsehen », namentlich Verarbeitung der in § 1 erwähnten Daten vorsehen », namentlich
insbesondere Daten in bezug auf « Straftaten, für die eine Person insbesondere Daten in bezug auf « Straftaten, für die eine Person
verurteilt worden ist, und Strafen, die gegen sie verhängt worden verurteilt worden ist, und Strafen, die gegen sie verhängt worden
sind, » und « vom König bestimmte Massnahmen oder Sanktionen, die sind, » und « vom König bestimmte Massnahmen oder Sanktionen, die
gegenüber einer Person ausgesprochen worden sind, » (Artikel 8 § 1 Nr. gegenüber einer Person ausgesprochen worden sind, » (Artikel 8 § 1 Nr.
3 und 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des 3 und 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten). Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten).
Gemäss Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Gemäss Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
muss vorliegender Entwurf eines Erlasses den Gegenstand einer Beratung muss vorliegender Entwurf eines Erlasses den Gegenstand einer Beratung
im Ministerrat bilden. im Ministerrat bilden.
Die Personen, deren Personalien in diese Datei aufgenommen werden, Die Personen, deren Personalien in diese Datei aufgenommen werden,
sind einerseits Personen, die gemäss Artikel 24 des Gesetzes mit einer sind einerseits Personen, die gemäss Artikel 24 des Gesetzes mit einer
Sanktion belegt worden sind, und Personen, denen der in Artikel 26 Sanktion belegt worden sind, und Personen, denen der in Artikel 26
Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte ein als Sicherheitsmassnahme Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte ein als Sicherheitsmassnahme
dienendes Stadionverbot bestätigt hat, und andererseits die dienendes Stadionverbot bestätigt hat, und andererseits die
Veranstalter eines Fussballspiels, gegen die eine Verwaltungssanktion Veranstalter eines Fussballspiels, gegen die eine Verwaltungssanktion
verhängt worden ist, weil sie den durch das Gesetz auferlegten verhängt worden ist, weil sie den durch das Gesetz auferlegten
Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.
Ziel der Datei ist es: Ziel der Datei ist es:
- zur Vermeidung von Gewalttaten und Hooliganismus in Fussballstadien, - zur Vermeidung von Gewalttaten und Hooliganismus in Fussballstadien,
zu ihrer Bekämpfung durch Verhängung und Erzwingung eines zu ihrer Bekämpfung durch Verhängung und Erzwingung eines
Stadionverbots und zur Verhinderung von Wiederholungsfällen Stadionverbots und zur Verhinderung von Wiederholungsfällen
beizutragen, beizutragen,
- den Polizeidiensten, den Gerichtsbehörden und dem in Artikel 26 - den Polizeidiensten, den Gerichtsbehörden und dem in Artikel 26
Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten zu ermöglichen, eine kohärente Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten zu ermöglichen, eine kohärente
Politik in Sachen Sanktionen zu führen, und unter anderem die Politik in Sachen Sanktionen zu führen, und unter anderem die
Feststellung des Wiederholungsfalls, Zugangskontrollen und Kontrollen Feststellung des Wiederholungsfalls, Zugangskontrollen und Kontrollen
bei der Ausgabe der Eintrittskarten zu ermöglichen, bei der Ausgabe der Eintrittskarten zu ermöglichen,
- dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten zu - dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten zu
ermöglichen, zu prüfen, wie die Veranstalter den in den Artikeln 3 bis ermöglichen, zu prüfen, wie die Veranstalter den in den Artikeln 3 bis
7 und 9 bis 11 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen nachkommen. 7 und 9 bis 11 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen nachkommen.
Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
wird jede natürliche Person, die in der Datei der wird jede natürliche Person, die in der Datei der
Verwaltungssanktionen registriert wird, unverzüglich hierüber Verwaltungssanktionen registriert wird, unverzüglich hierüber
informiert; dies erfolgt zum Zeitpunkt, an dem ihr der Beschluss, eine informiert; dies erfolgt zum Zeitpunkt, an dem ihr der Beschluss, eine
solche Sanktion aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes gegen sie zu solche Sanktion aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes gegen sie zu
verhängen, oder die Bestätigung eines als Sicherheitsmassnahme verhängen, oder die Bestätigung eines als Sicherheitsmassnahme
dienenden Stadionverbots aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes dienenden Stadionverbots aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes
mitgeteilt wird. mitgeteilt wird.
Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten findet nur auf hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten findet nur auf
natürliche Personen Anwendung. Die Verarbeitung der Daten juristischer natürliche Personen Anwendung. Die Verarbeitung der Daten juristischer
Personen fällt nicht hierunter. Personen fällt nicht hierunter.
Die in diese Datei aufgenommenen personenbezogenen Daten werden fünf Die in diese Datei aufgenommenen personenbezogenen Daten werden fünf
Jahre nach der letzten Sanktion gelöscht. Diese Frist rechtfertigt Jahre nach der letzten Sanktion gelöscht. Diese Frist rechtfertigt
sich durch die Notwendigkeit, einen Überblick über die Vergangenheit sich durch die Notwendigkeit, einen Überblick über die Vergangenheit
der betroffenen Person zu behalten, um die Strenge der vorgesehenen der betroffenen Person zu behalten, um die Strenge der vorgesehenen
Massnahme besser bestimmen zu können, ohne deswegen jedoch Massnahme besser bestimmen zu können, ohne deswegen jedoch
unnötigerweise durch eine zu lange Aufbewahrung der Daten in das unnötigerweise durch eine zu lange Aufbewahrung der Daten in das
Privatleben der Betroffenen einzugreifen. Privatleben der Betroffenen einzugreifen.
Dies sind die Ziele, die im Entwurf des Erlasses enthalten sind, den Dies sind die Ziele, die im Entwurf des Erlasses enthalten sind, den
die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen. vorzulegen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass 30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass
über die Erstellung einer Datei der in Ausführung des Gesetzes vom 21. über die Erstellung einer Datei der in Ausführung des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 Dezember 1998
über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten
Verwaltungssanktionen Verwaltungssanktionen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,
insbesondere des Artikels 8 § 2; insbesondere des Artikels 8 § 2;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/1999 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/1999 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 16. März 1999; des Privatlebens vom 16. März 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Februar 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Februar 1999;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
April 1999; April 1999;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das
Phänomen des Hooliganismus mittlerweile derart gewalttätige Formen Phänomen des Hooliganismus mittlerweile derart gewalttätige Formen
angenommen hat, dass unverzüglich alle verfügbaren Rechtsinstrumente angenommen hat, dass unverzüglich alle verfügbaren Rechtsinstrumente
dagegen angewandt werden müssen; dagegen angewandt werden müssen;
In der Erwägung, dass die sofortige Anwendung der durch das Gesetz In der Erwägung, dass die sofortige Anwendung der durch das Gesetz
über die Sicherheit bei Fussballspielen vorgesehenen Sanktionen über die Sicherheit bei Fussballspielen vorgesehenen Sanktionen
unverzichtbar ist, um das Phänomen des Hooliganismus auf effiziente unverzichtbar ist, um das Phänomen des Hooliganismus auf effiziente
Weise zu bekämpfen und die Sicherheit der Zuschauer zu gewährleisten; Weise zu bekämpfen und die Sicherheit der Zuschauer zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes über die In der Erwägung, dass der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes über die
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte über alle Mittel Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte über alle Mittel
verfügen muss, um seinen Auftrag ordnungsgemäss und auf legale Weise verfügen muss, um seinen Auftrag ordnungsgemäss und auf legale Weise
erfüllen zu können; erfüllen zu können;
In der Erwägung, dass die Schaffung einer Datei von In der Erwägung, dass die Schaffung einer Datei von
Verwaltungssanktionen eine verwaltungstechnische Massnahme ist, die Verwaltungssanktionen eine verwaltungstechnische Massnahme ist, die
unverzüglich angewandt werden muss, um eventuelle Fehler oder unverzüglich angewandt werden muss, um eventuelle Fehler oder
Verwirrung zu vermeiden; Verwirrung zu vermeiden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juni 1999, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juni 1999, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996; 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Artikel 1 - Bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des
Königreichs des Ministeriums des Innern wird eine Datei der Königreichs des Ministeriums des Innern wird eine Datei der
natürlichen oder juristischen Personen, gegen die eine natürlichen oder juristischen Personen, gegen die eine
Verwaltungssanktion verhängt worden ist, eingerichtet. Verwaltungssanktion verhängt worden ist, eingerichtet.
Art. 2 - § 1 - Die Datei enthält alle Verwaltungssanktionen, die der Art. 2 - § 1 - Die Datei enthält alle Verwaltungssanktionen, die der
in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte verhängt hat, die in Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte verhängt hat, die in
Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Frist und die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Frist und die
Sicherheitsmassnahmen, die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom Sicherheitsmassnahmen, die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte
Beamte bestätigt hat. Beamte bestätigt hat.
In die Datei werden zudem Name, Vorname(n), Wohnsitz oder Wohnort, In die Datei werden zudem Name, Vorname(n), Wohnsitz oder Wohnort,
Geburtsdatum und -ort der natürlichen Personen sowie Firma und Geburtsdatum und -ort der natürlichen Personen sowie Firma und
Gesellschaftssitz der juristischen Personen, gegen die eine Gesellschaftssitz der juristischen Personen, gegen die eine
Verwaltungssanktion verhängt worden ist, aufgenommen. Verwaltungssanktion verhängt worden ist, aufgenommen.
§ 2 - Die Daten, die in diese Datei aufgenommen worden sind, werden § 2 - Die Daten, die in diese Datei aufgenommen worden sind, werden
fünf Jahre nach Verhängung der letzten Sanktion gegen die Person, die fünf Jahre nach Verhängung der letzten Sanktion gegen die Person, die
den Gegenstand der Verwaltungssanktion bildet, gelöscht. den Gegenstand der Verwaltungssanktion bildet, gelöscht.
Zugriff auf die Datei der Verwaltungssanktionen haben Polizeibeamte Zugriff auf die Datei der Verwaltungssanktionen haben Polizeibeamte
mit der Eigenschaft eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers, mit der Eigenschaft eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers,
Prokuratoren des Königs, nationale Magistrate, Untersuchungsrichter Prokuratoren des Königs, nationale Magistrate, Untersuchungsrichter
und die in den Artikeln 25 und 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. und die in den Artikeln 25 und 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten
Beamten. Beamten.
Art. 3 - Jede natürliche Person, die in die Datei der Art. 3 - Jede natürliche Person, die in die Datei der
Verwaltungssanktionen aufgenommen worden ist, wird unverzüglich Verwaltungssanktionen aufgenommen worden ist, wird unverzüglich
hiervon in Kenntnis gesetzt, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem ihr der hiervon in Kenntnis gesetzt, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem ihr der
Beschluss, eine solche Sanktion aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes Beschluss, eine solche Sanktion aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen gegen vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen gegen
sie zu verhängen, mitgeteilt wird, oder zu dem Zeitpunkt, an dem ihr sie zu verhängen, mitgeteilt wird, oder zu dem Zeitpunkt, an dem ihr
die Bestätigung eines aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes vom 21. die Bestätigung eines aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten als Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen verhängten als
Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots mitgeteilt wird. Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots mitgeteilt wird.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1999 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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