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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant l'enregistrement par les communes des dernières volontés quant au mode de sépulture et de l'arrêté royal du 28 janvier 2000 modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot regeling van de inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling en van het koninklijk besluit van 28 januari 2000 tot wijziging van dit besluit
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot
regeling van de inschrijving door de gemeenten van de laatste
l'enregistrement par les communes des dernières volontés quant au mode wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling en van het
de sépulture et de l'arrêté royal du 28 janvier 2000 modifiant cet arrêté koninklijk besluit van 28 januari 2000 tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant l'enregistrement par les - van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot regeling van de
communes des dernières volontés quant au mode de sépulture, inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling,
- de l'arrêté royal du 28 janvier 2000 modifiant l'arrêté royal du 2 - van het koninklijk besluit van 28 januari 2000 tot wijziging van het
août 1990 réglant l'enregistrement par les communes des dernières koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot inschrijving door de
volontés quant au mode de sépulture, gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat teraardebestelling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant l'enregistrement par les - van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot regeling van de
communes des dernières volontés quant au mode de sépulture; inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling;
- de l'arrêté royal du 28 janvier 2000 modifiant l'arrêté royal du 2 - van het koninklijk besluit van 28 januari 2000 tot wijziging van het
août 1990 réglant l'enregistrement par les communes des dernières koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot inschrijving door de
volontés quant au mode de sépulture. gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

teraardebestelling.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. Gegeven te Brussel, 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
2. AUGUST 1990 - Königlicher Erlass zur Regelung der Eintragung der 2. AUGUST 1990 - Königlicher Erlass zur Regelung der Eintragung der
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die
Gemeinden Gemeinden
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und
Grabstätten, insbesondere des Artikels 15bis, eingefügt durch das Grabstätten, insbesondere des Artikels 15bis, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1989; Gesetz vom 28. Dezember 1989;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung Artikel 1 - Die Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung
hinsichtlich der Bestattungsart wird durch ein datiertes und hinsichtlich der Bestattungsart wird durch ein datiertes und
unterzeichnetes Schriftstück eingereicht, das dem Standesbeamten der unterzeichnetes Schriftstück eingereicht, das dem Standesbeamten der
Gemeinde, in der der Abgeber der Erklärung eingetragen ist, gegen Gemeinde, in der der Abgeber der Erklärung eingetragen ist, gegen
Empfangsbescheinigung auszuhändigen ist. Empfangsbescheinigung auszuhändigen ist.
Der Abgeber der Erklärung gibt in diesem Schriftstück neben Name, Der Abgeber der Erklärung gibt in diesem Schriftstück neben Name,
Vornamen, Wohnsitz und vollständiger Adresse die Art, wie er nach Vornamen, Wohnsitz und vollständiger Adresse die Art, wie er nach
seinem Tode bestattet werden möchte, an. seinem Tode bestattet werden möchte, an.
In diesem Schriftstück muss er ausschliesslich eine Wahl zwischen der In diesem Schriftstück muss er ausschliesslich eine Wahl zwischen der
Beerdigung und der Einäscherung durch den klaren und unzweideutigen Beerdigung und der Einäscherung durch den klaren und unzweideutigen
Vermerk eines dieser beiden Begriffe treffen. Vermerk eines dieser beiden Begriffe treffen.
Art. 2 - Die Erklärung wird nach Empfang im Hauptbevölkerungsregister Art. 2 - Die Erklärung wird nach Empfang im Hauptbevölkerungsregister
neben dem Namen des Abgebers der Erklärung unter einer Rubrik über die neben dem Namen des Abgebers der Erklärung unter einer Rubrik über die
letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten,
wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung das Wort « Beerdigung » wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung das Wort « Beerdigung »
oder « Einäscherung » in diese Rubrik eingetragen wird. oder « Einäscherung » in diese Rubrik eingetragen wird.
Art. 3 - Eine Rücknahme oder Änderung einer früheren Erklärung kann Art. 3 - Eine Rücknahme oder Änderung einer früheren Erklärung kann
gemäss den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Bedingungen und gemäss den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Bedingungen und
Formalitäten eingereicht werden. Formalitäten eingereicht werden.
Art. 4 - Verlegt der Abgeber der Erklärung seinen Wohnort in eine Art. 4 - Verlegt der Abgeber der Erklärung seinen Wohnort in eine
andere Gemeinde, wird die Information über die letztwillige Verfügung, andere Gemeinde, wird die Information über die letztwillige Verfügung,
die er hinsichtlich der Bestattungsart mitgeteilt hat, in der in die er hinsichtlich der Bestattungsart mitgeteilt hat, in der in
Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der
Führung der Bevölkerungsregister erwähnten Bescheinigung über den Führung der Bevölkerungsregister erwähnten Bescheinigung über den
Wohnortswechsel vermerkt. Wohnortswechsel vermerkt.
Nachdem der Abgeber der Erklärung in die Bevölkerungsregister der Nachdem der Abgeber der Erklärung in die Bevölkerungsregister der
Gemeinde des neuen Wohnortes eingetragen worden ist, trägt diese Gemeinde des neuen Wohnortes eingetragen worden ist, trägt diese
Gemeinde die Information gemäss Artikel 2 ein. Gemeinde die Information gemäss Artikel 2 ein.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril, den 2. August 1990 Gegeben zu Motril, den 2. August 1990
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
28. JANUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. JANUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die
Gemeinden Gemeinden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
laut Abänderung des Artikels 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über laut Abänderung des Artikels 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über
die Bestattungen und Grabstätten durch das Gesetz vom 28. Dezember die Bestattungen und Grabstätten durch das Gesetz vom 28. Dezember
1989 kann jeder zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten der 1989 kann jeder zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten der
Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart
schriftlich mitteilen, nämlich die Beerdigung oder die Einäscherung; schriftlich mitteilen, nämlich die Beerdigung oder die Einäscherung;
diese Mitteilung wird in der vom König bestimmten Art und Weise im diese Mitteilung wird in der vom König bestimmten Art und Weise im
Hauptbevölkerungsregister festgehalten (Nummern 2 und 3 dieses Hauptbevölkerungsregister festgehalten (Nummern 2 und 3 dieses
Artikels). Artikels).
Der Königliche Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung Der Königliche Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung
der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die
Gemeinden ist zur Ausführung dieser Bestimmung gefasst worden. In Gemeinden ist zur Ausführung dieser Bestimmung gefasst worden. In
Artikel 1 Absatz 3 bestimmt dieser Erlass, dass der Betreffende in der Artikel 1 Absatz 3 bestimmt dieser Erlass, dass der Betreffende in der
Erklärung über seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Erklärung über seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der
Bestattungsart ausschliesslich eine Wahl zwischen der Beerdigung oder Bestattungsart ausschliesslich eine Wahl zwischen der Beerdigung oder
der Einäscherung durch den klaren und unzweideutigen Vermerk eines der Einäscherung durch den klaren und unzweideutigen Vermerk eines
dieser beiden Begriffe treffen kann. Die Erklärung wird nach Empfang dieser beiden Begriffe treffen kann. Die Erklärung wird nach Empfang
im Bevölkerungsregister neben dem Namen des Abgebers der Erklärung im Bevölkerungsregister neben dem Namen des Abgebers der Erklärung
unter einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der unter einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der
Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der
Erklärung das Wort « Beerdigung » oder « Einäscherung » in diese Erklärung das Wort « Beerdigung » oder « Einäscherung » in diese
Rubrik eingetragen wird (Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Rubrik eingetragen wird (Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2.
August 1990). August 1990).
In Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 In Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992
zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister
angegebenen Informationen ist der Vermerk der Erklärung in bezug auf angegebenen Informationen ist der Vermerk der Erklärung in bezug auf
die Wahl einer der Bestattungsarten gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom die Wahl einer der Bestattungsarten gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom
20. Juli 1971 unter einer Nummer 16 in den Bevölkerungsregistern oder 20. Juli 1971 unter einer Nummer 16 in den Bevölkerungsregistern oder
im Fremdenregister angegeben. im Fremdenregister angegeben.
Scheinbar neigen mehrere Gemeindeverwaltungen dazu, nicht nur die vom Scheinbar neigen mehrere Gemeindeverwaltungen dazu, nicht nur die vom
Betreffenden geäusserte Verfügung über die Einäscherung festzuhalten, Betreffenden geäusserte Verfügung über die Einäscherung festzuhalten,
sondern auch den Wunsch, dass seine Asche entweder verstreut oder im sondern auch den Wunsch, dass seine Asche entweder verstreut oder im
Kolumbarium beigesetzt oder innerhalb des Friedhofes beerdigt wird. Kolumbarium beigesetzt oder innerhalb des Friedhofes beerdigt wird.
Die Rechtsgültigkeit dieser erweiterten Auslegung der letztwilligen Die Rechtsgültigkeit dieser erweiterten Auslegung der letztwilligen
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart gibt Anlass zu Kontroversen, Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart gibt Anlass zu Kontroversen,
da diese Möglichkeit nicht im Gesetz vorgesehen ist. da diese Möglichkeit nicht im Gesetz vorgesehen ist.
Um diese Schwierigkeit zu beheben, sieht Artikel 15bis des Um diese Schwierigkeit zu beheben, sieht Artikel 15bis des
vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971, so wie er durch Artikel 16 vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971, so wie er durch Artikel 16
des Gesetzes vom 20. September 1998 abgeändert worden ist, zwei des Gesetzes vom 20. September 1998 abgeändert worden ist, zwei
Bestattungsarten vor: Beerdigung und Verstreuung beziehungsweise Bestattungsarten vor: Beerdigung und Verstreuung beziehungsweise
Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung (§ 1). Jeder kann zu Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung (§ 1). Jeder kann zu
Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde seine Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde seine
letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, entweder letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, entweder
Beerdigung oder Verstreuung beziehungsweise Aufbewahrung der Asche Beerdigung oder Verstreuung beziehungsweise Aufbewahrung der Asche
nach Einäscherung, schriftlich mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese nach Einäscherung, schriftlich mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese
Mitteilung wird in der vom König bestimmten Art und Weise im Mitteilung wird in der vom König bestimmten Art und Weise im
kommunalen Bevölkerungsregister festgehalten (§ 2 Absatz 2). kommunalen Bevölkerungsregister festgehalten (§ 2 Absatz 2).
Der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese
Bestimmung auszuführen, indem die Artikel 1 Absatz 3, 2 und 4 Absatz 1 Bestimmung auszuführen, indem die Artikel 1 Absatz 3, 2 und 4 Absatz 1
des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 dieser Gesetzesabänderung des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 dieser Gesetzesabänderung
angepasst werden. angepasst werden.
Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990, so wie Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990, so wie
er abgeändert werden soll, erweitert die Wahl des Betreffenden bei der er abgeändert werden soll, erweitert die Wahl des Betreffenden bei der
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in
seiner Erklärung treffen kann: Tatsächlich kann er durch den klaren seiner Erklärung treffen kann: Tatsächlich kann er durch den klaren
und unzweideutigen Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe und unzweideutigen Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe
entweder zwischen der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung entweder zwischen der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung
der Asche auf einer zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes der Asche auf einer zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes
oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer
oder der Einäscherung mit Beerdigung der Asche oder mit deren oder der Einäscherung mit Beerdigung der Asche oder mit deren
Beisetzung im Kolumbarium des Friedhofes wählen. Beisetzung im Kolumbarium des Friedhofes wählen.
Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des vorerwähnten Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des vorerwähnten
Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die
letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten,
wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden fünf wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden fünf
Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird: Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird:
1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 1. Beerdigung der sterblichen Überreste,
2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des 2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des
Friedhofes, Friedhofes,
3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer,
4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes,
5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des
Friedhofes. Friedhofes.
Die jetzige Fassung von Artikel 4 Absatz 1 des vorerwähnten Erlasses Die jetzige Fassung von Artikel 4 Absatz 1 des vorerwähnten Erlasses
vom 2. August 1990 sieht vor, dass bei Verlegung des Wohnortes des vom 2. August 1990 sieht vor, dass bei Verlegung des Wohnortes des
Abgebers der Erklärung in eine andere Gemeinde die Information über Abgebers der Erklärung in eine andere Gemeinde die Information über
die letztwillige Verfügung, die er hinsichtlich der Bestattungsart die letztwillige Verfügung, die er hinsichtlich der Bestattungsart
mitgeteilt hat, in der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. mitgeteilt hat, in der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1.
April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister erwähnten April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister erwähnten
Bescheinigung über den Wohnortswechsel vermerkt wird. Bescheinigung über den Wohnortswechsel vermerkt wird.
Der Verweis auf den vorerwähnten Königlichen Erlass hat keinen Sinn Der Verweis auf den vorerwähnten Königlichen Erlass hat keinen Sinn
mehr. Einerseits ist nämlich der Königliche Erlass vom 1. April 1960 mehr. Einerseits ist nämlich der Königliche Erlass vom 1. April 1960
durch Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die durch Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die
Bevölkerungsregister und das Fremdenregister aufgehoben worden, Bevölkerungsregister und das Fremdenregister aufgehoben worden,
andererseits ist die Information über die letztwillige Verfügung andererseits ist die Information über die letztwillige Verfügung
hinsichtlich der Bestattungsart schon gemäss Artikel 2 des Erlasses, hinsichtlich der Bestattungsart schon gemäss Artikel 2 des Erlasses,
so wie er abgeändert werden soll, im Bevölkerungsregister eingetragen so wie er abgeändert werden soll, im Bevölkerungsregister eingetragen
worden, und bei Wohnortswechsel wird sie der Gemeinde des neuen worden, und bei Wohnortswechsel wird sie der Gemeinde des neuen
Wohnortes automatisch übermittelt. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Wohnortes automatisch übermittelt. Artikel 4 des Königlichen Erlasses
vom 2. August 1990 kann daher aufgehoben werden. vom 2. August 1990 kann daher aufgehoben werden.
Schliesslich muss daran erinnert werden, dass laut Artikel 15bis Schliesslich muss daran erinnert werden, dass laut Artikel 15bis
letzter Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 1971 die Gemeinde des letzter Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 1971 die Gemeinde des
Hauptwohnortes unverzüglich der Gemeinde des Sterbeortes auf deren Hauptwohnortes unverzüglich der Gemeinde des Sterbeortes auf deren
Antrag hin die Informationen über die vom Verstorbenen geäusserte Antrag hin die Informationen über die vom Verstorbenen geäusserte
letztwillige Verfügung übermitteln muss, wenn der Tod in einer anderen letztwillige Verfügung übermitteln muss, wenn der Tod in einer anderen
Gemeinde als der Gemeinde des Hauptwohnortes eingetreten ist. Gemeinde als der Gemeinde des Hauptwohnortes eingetreten ist.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
28. JANUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. JANUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die
Gemeinden Gemeinden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und
Grabstätten, insbesondere des Artikels 15bis, eingefügt durch das Grabstätten, insbesondere des Artikels 15bis, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1989 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Gesetz vom 28. Dezember 1989 und ersetzt durch das Gesetz vom 20.
September 1998; September 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der
Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart
durch die Gemeinden, insbesondere der Artikel 1 Absatz 3, 2 und 4; durch die Gemeinden, insbesondere der Artikel 1 Absatz 3, 2 und 4;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. August Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. August
1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung
hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden wird durch hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« In diesem Schriftstück muss er durch den klaren und unzweideutigen « In diesem Schriftstück muss er durch den klaren und unzweideutigen
Vermerk eines der folgenden Begriffe eine Wahl treffen entweder Vermerk eines der folgenden Begriffe eine Wahl treffen entweder
zwischen der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der zwischen der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der
Asche auf einer zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes Asche auf einer zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes
oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer
oder der Einäscherung mit Beerdigung der Asche oder mit deren oder der Einäscherung mit Beerdigung der Asche oder mit deren
Beisetzung in einem Kolumbarium. » Beisetzung in einem Kolumbarium. »
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Diese Erklärung wird nach Empfang in den Bevölkerungsregistern unter « Diese Erklärung wird nach Empfang in den Bevölkerungsregistern unter
einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der
Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der
Erklärung einer der folgenden fünf Vermerke in diese Rubrik Erklärung einer der folgenden fünf Vermerke in diese Rubrik
eingetragen wird: eingetragen wird:
1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 1. Beerdigung der sterblichen Überreste,
2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des 2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des
Friedhofes, Friedhofes,
3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer,
4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes,
5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des
Friedhofes. Friedhofes.
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2000 Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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