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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/09/2015
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Arrêté royal relatif à la formation de base des membres du personnel du cadre de base des services de police. Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling
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24 SEPTEMBRE 2015. - Arrêté royal relatif à la formation de base des 24 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding
membres du personnel du cadre de base des services de police. van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 24 septembre 2015 relatif à la formation de base des besluit van 24 september 2015 betreffende de basisopleiding van de
membres du personnel du cadre de base des services de police (Moniteur personeelsleden van het basiskader van de politiediensten (Belgisch
belge du 29 septembre 2015). Staatsblad van 29 september 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
24. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der 24. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der
Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen; Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008 über die
Qualitätsstandards, die pädagogischen Normen und Betreuungsnormen der Qualitätsstandards, die pädagogischen Normen und Betreuungsnormen der
Polizeischulen und das Kollegium der Direktoren der Polizeischulen und Polizeischulen und das Kollegium der Direktoren der Polizeischulen und
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2002 über die zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2002 über die
Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei in den Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei in den
zugelassenen Polizeischulen und über die Modalitäten der Gewährung zugelassenen Polizeischulen und über die Modalitäten der Gewährung
einer finanziellen Beihilfe für die Organisation von Auswahlprüfungen einer finanziellen Beihilfe für die Organisation von Auswahlprüfungen
und Berufsausbildungen durch die zugelassenen Polizeischulen; und Berufsausbildungen durch die zugelassenen Polizeischulen;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 342/2 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 342/2 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. August 2014; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. August 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11.
Dezember 2014; Dezember 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
April 2015; April 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 23. Juni 2015; vom 23. Juni 2015;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.805/2/V des Staatsrates vom 18. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.805/2/V des Staatsrates vom 18. August
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen 1. "Gesetz": das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
2. "Cluster": einen Teil der Grundausbildung des Personals im 2. "Cluster": einen Teil der Grundausbildung des Personals im
einfachen Dienst, der in einer vom Minister zugelassenen oder einfachen Dienst, der in einer vom Minister zugelassenen oder
eingerichteten Schule organisiert wird, über den Prüfungen abgehalten eingerichteten Schule organisiert wird, über den Prüfungen abgehalten
werden und der eine Reihe Kompetenzen, Zielsetzungen und Lerninhalte werden und der eine Reihe Kompetenzen, Zielsetzungen und Lerninhalte
umfasst, umfasst,
3. "Cluster-Koordinator": einen vom Direktor der Polizeischule 3. "Cluster-Koordinator": einen vom Direktor der Polizeischule
bestimmten Verantwortlichen für die Abstimmung der Lerninhalte und für bestimmten Verantwortlichen für die Abstimmung der Lerninhalte und für
das Lehrpersonal innerhalb eines Clusters. Er ist Experte in seinem das Lehrpersonal innerhalb eines Clusters. Er ist Experte in seinem
Fachgebiet, das er weiterverfolgt und über das er dem Lehrpersonal ein Fachgebiet, das er weiterverfolgt und über das er dem Lehrpersonal ein
Feedback gibt; Feedback gibt;
4. "integrierter Prüfung": eine Prüfung, mit der die Übereinstimmung 4. "integrierter Prüfung": eine Prüfung, mit der die Übereinstimmung
mit dem am Ende der Grundausbildung erwarteten Kompetenzprofil mit dem am Ende der Grundausbildung erwarteten Kompetenzprofil
bewertet wird, bewertet wird,
5. "praxisorientiertem Lernen": eine Lernaktivität in Ergänzung zu 5. "praxisorientiertem Lernen": eine Lernaktivität in Ergänzung zu
bestimmten Clustern der Grundausbildung des Personals im einfachen bestimmten Clustern der Grundausbildung des Personals im einfachen
Dienst, bei der sich die auf der Polizeischule erlernten Kompetenzen Dienst, bei der sich die auf der Polizeischule erlernten Kompetenzen
und ihre praktische Einübung am Arbeitsplatz ständig ergänzen. Es und ihre praktische Einübung am Arbeitsplatz ständig ergänzen. Es
handelt sich um Aktivitäten, die darauf abzielen, allgemeine und handelt sich um Aktivitäten, die darauf abzielen, allgemeine und
berufliche Kompetenzen in einer als Lernumfeld dienenden berufliche Kompetenzen in einer als Lernumfeld dienenden
Arbeitssituation zu erlernen und anzuwenden. Der Fokus liegt hierbei Arbeitssituation zu erlernen und anzuwenden. Der Fokus liegt hierbei
auf den Lernmöglichkeiten vor Ort, auf den Lernmöglichkeiten vor Ort,
6. "Begleiter": ein Personalmitglied des Orts, an dem das 6. "Begleiter": ein Personalmitglied des Orts, an dem das
praxisorientierte Lernen stattfindet, das vom Verantwortlichen dieses praxisorientierte Lernen stattfindet, das vom Verantwortlichen dieses
Orts bestimmt wird, um einen Polizeiinspektor-Anwärter während des Orts bestimmt wird, um einen Polizeiinspektor-Anwärter während des
praxisorientierten Lernens inhaltlich zu begleiten, praxisorientierten Lernens inhaltlich zu begleiten,
7. "Portfolio": ein Entwicklungsinstrument, das als 7. "Portfolio": ein Entwicklungsinstrument, das als
Unterstützungsmittel dient, um den Polizeiinspektor-Anwärter bei der Unterstützungsmittel dient, um den Polizeiinspektor-Anwärter bei der
Entwicklung seiner Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen und Entwicklung seiner Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen und
bei der Steuerung seines Lernprozesses zu begleiten, bei der Steuerung seines Lernprozesses zu begleiten,
8. "Lehrpersonal": jeden Lehrbeauftragten, Praxisausbilder und 8. "Lehrpersonal": jeden Lehrbeauftragten, Praxisausbilder und
Ausbilder im Sinne von Artikel IV.II.1 Nr. 3, 4 beziehungsweise 5 Ausbilder im Sinne von Artikel IV.II.1 Nr. 3, 4 beziehungsweise 5
RSPol, RSPol,
9. "Betreuungspersonal": das Personal der Polizeischule, das für 9. "Betreuungspersonal": das Personal der Polizeischule, das für
administrative und/oder pädagogische Aufgaben verantwortlich ist, administrative und/oder pädagogische Aufgaben verantwortlich ist,
10. "Ausbildungszyklus": die Dauer einer Ausbildung ab dem Zeitpunkt 10. "Ausbildungszyklus": die Dauer einer Ausbildung ab dem Zeitpunkt
des Beginns bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Ausbildung, wie des Beginns bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Ausbildung, wie
von der Polizeischule bestimmt, von der Polizeischule bestimmt,
11. "Lernstunden": die Gesamtanzahl Stunden, die für ein Cluster 11. "Lernstunden": die Gesamtanzahl Stunden, die für ein Cluster
aufgewendet werden. Diese Stunden umfassen sowohl die Kontaktstunden aufgewendet werden. Diese Stunden umfassen sowohl die Kontaktstunden
und die Stunden zur Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen als auch und die Stunden zur Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen als auch
die von der Polizeischule gewährte Lernzeit für ein Cluster, die von der Polizeischule gewährte Lernzeit für ein Cluster,
12. "Kontaktstunde": einen Zeitraum von 50 Minuten, 12. "Kontaktstunde": einen Zeitraum von 50 Minuten,
13. "Generaldirektion": die in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. "Generaldirektion": die in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnte Generaldirektion des integrierten Polizeidienstes erwähnte Generaldirektion des
Ressourcenmanagements und der Information, Ressourcenmanagements und der Information,
14. "Generaldirektor": den Generaldirektor der in Artikel 93 § 1 Nr. 2 14. "Generaldirektor": den Generaldirektor der in Artikel 93 § 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information, Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information,
15. "Minister": den Minister des Innern, 15. "Minister": den Minister des Innern,
16. "Direktor der Polizeischule": die Person, die die Endverantwortung 16. "Direktor der Polizeischule": die Person, die die Endverantwortung
für die Organisation und die Qualität der Polizeiausbildung, für die Organisation und die Qualität der Polizeiausbildung,
einschließlich der Organisation der Prüfungen und des einschließlich der Organisation der Prüfungen und des
praxisorientierten Lernens, sowie die pädagogische Betreuung der praxisorientierten Lernens, sowie die pädagogische Betreuung der
Polizeiinspektoren-Anwärter und der Lehrbeauftragten trägt, Polizeiinspektoren-Anwärter und der Lehrbeauftragten trägt,
17. "Werktag": jeden Tag, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage sowie 17. "Werktag": jeden Tag, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage sowie
der in Artikel I.I.1 Nr. 18 und 19 des Königlichen Erlasses vom 30. der in Artikel I.I.1 Nr. 18 und 19 des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste erwähnten Feiertage. Polizeidienste erwähnten Feiertage.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Mitglieder des Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Mitglieder des
Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste. Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - Der Zweck der Grundausbildung besteht darin, den Art. 3 - Der Zweck der Grundausbildung besteht darin, den
Inspektor-Anwärter mit den beruflichen Grundkompetenzen auszustatten, Inspektor-Anwärter mit den beruflichen Grundkompetenzen auszustatten,
die ihn befähigen: die ihn befähigen:
1. die Gesamtheit der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge 1. die Gesamtheit der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge
zu erfüllen, die mit der Ausübung des Polizeiamts innerhalb des Kaders zu erfüllen, die mit der Ausübung des Polizeiamts innerhalb des Kaders
des Personals im einfachen Dienst einhergeht, und die Gesamtheit der des Personals im einfachen Dienst einhergeht, und die Gesamtheit der
Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in den Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in den
Polizeidiensten hervorgehen, Polizeidiensten hervorgehen,
2. eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten 2. eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten
Stelle innerhalb des Kaders des Personals im einfachen Dienst. Stelle innerhalb des Kaders des Personals im einfachen Dienst.
Art. 4 - Gemäß Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 4 - Gemäß Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes entspricht der Inspektor-Anwärter am Ende der Polizeidienstes entspricht der Inspektor-Anwärter am Ende der
Grundausbildung dem Kompetenzprofil, das es ihm ermöglicht, auf seiner Grundausbildung dem Kompetenzprofil, das es ihm ermöglicht, auf seiner
Verantwortungsebene unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Verantwortungsebene unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und
Erwartungen der Bevölkerung und der Behörden und im Streben nach Erwartungen der Bevölkerung und der Behörden und im Streben nach
Excellence in der Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen Excellence in der Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen
er konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm er konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm
stellenden Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen der stellenden Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen der
vorhandenen und künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen. vorhandenen und künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen.
Der Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem Inspektoren-Anwärter am Der Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem Inspektoren-Anwärter am
Ende der Grundausbildung genügen müssen. Ende der Grundausbildung genügen müssen.
KAPITEL III - Kaderprüfung KAPITEL III - Kaderprüfung
Art. 5 - Die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Prüfung umfasst eine Art. 5 - Die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Prüfung umfasst eine
Kaderprüfung. Kaderprüfung.
Die Kaderprüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Die Kaderprüfung ist eine schriftliche oder computergestützte
Reifeprüfung, die dazu dient, die intellektuellen und Fachkenntnisse Reifeprüfung, die dazu dient, die intellektuellen und Fachkenntnisse
des Prüfungskandidaten zu beurteilen, der den Diplomanforderungen für des Prüfungskandidaten zu beurteilen, der den Diplomanforderungen für
den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst im Rahmen eines den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst im Rahmen eines
eventuellen späteren Aufsteigens in diesen Kader nicht genügt. eventuellen späteren Aufsteigens in diesen Kader nicht genügt.
Art. 6 - Für den Polizeibediensteten, der an der Kaderprüfung Art. 6 - Für den Polizeibediensteten, der an der Kaderprüfung
teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich. teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich.
Art. 7 - Der Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Art. 7 - Der Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen
Polizei organisiert entsprechend dem Bedarf mindestens jährlich eine Polizei organisiert entsprechend dem Bedarf mindestens jährlich eine
Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im
einfachen Dienst. einfachen Dienst.
Mindestens einen Monat vor Organisation der Kaderprüfung nimmt der Mindestens einen Monat vor Organisation der Kaderprüfung nimmt der
Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei einen Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei einen
Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Kaderprüfung vor, wobei Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Kaderprüfung vor, wobei
er das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen angibt. er das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen angibt.
Art. 8 - Um zu bestehen, muss ein Prüfungskandidat mindestens 50 Art. 8 - Um zu bestehen, muss ein Prüfungskandidat mindestens 50
Prozent erhalten. Prozent erhalten.
Das Personalmitglied, das den Dienst der Anwerbung und der Auswahl der Das Personalmitglied, das den Dienst der Anwerbung und der Auswahl der
föderalen Polizei leitet, entscheidet über das Bestehen oder föderalen Polizei leitet, entscheidet über das Bestehen oder
Nichtbestehen. Nichtbestehen.
Art. 9 - Das Personalmitglied, das den Dienst der Anwerbung und der Art. 9 - Das Personalmitglied, das den Dienst der Anwerbung und der
Auswahl der föderalen Polizei leitet, informiert den Auswahl der föderalen Polizei leitet, informiert den
Prüfungskandidaten schriftlich über sein Ergebnis. Prüfungskandidaten schriftlich über sein Ergebnis.
Art. 10 - Die Modalitäten für die Organisation der Kaderprüfung sind Art. 10 - Die Modalitäten für die Organisation der Kaderprüfung sind
Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von
ihm bestimmten Dienst festgelegt wird. ihm bestimmten Dienst festgelegt wird.
KAPITEL IV - Grundausbildung KAPITEL IV - Grundausbildung
Abschnitt 1 - Einberufung der Bewerber Abschnitt 1 - Einberufung der Bewerber
Art. 11 - Je nach den verfügbaren Planstellen, der Sprachenregelung, Art. 11 - Je nach den verfügbaren Planstellen, der Sprachenregelung,
der die Bewerber angehören, und der gemäß den Verpflichtungen in den der die Bewerber angehören, und der gemäß den Verpflichtungen in den
Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit der Polizeischulen Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit der Polizeischulen
beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn der beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn der
Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt. Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt.
In Bezug auf den Ort der Ausbildung wird nach Möglichkeit eine der vom In Bezug auf den Ort der Ausbildung wird nach Möglichkeit eine der vom
Bewerber geäußerten Präferenzen berücksichtigt Der Bewerber kann diese Bewerber geäußerten Präferenzen berücksichtigt Der Bewerber kann diese
Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen. Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen.
Abschnitt 2 - Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst Abschnitt 2 - Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst
Art. 12 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst dauert Art. 12 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst dauert
ein Jahr und umfasst folgende theoretische und praktische ein Jahr und umfasst folgende theoretische und praktische
Ausbildungsaktivitäten: Ausbildungsaktivitäten:
1. die in Artikel 15 erwähnten Cluster mit einer Gesamtdauer von 1 314 1. die in Artikel 15 erwähnten Cluster mit einer Gesamtdauer von 1 314
Lernstunden, Lernstunden,
2. das praxisorientierte Lernen für die Cluster 1, 3 und 7 bis 13 mit 2. das praxisorientierte Lernen für die Cluster 1, 3 und 7 bis 13 mit
einer Dauer von 328 Stunden. einer Dauer von 328 Stunden.
Art. 13 - Der Ausbildungszyklus beginnt mit einer Empfangs- und Art. 13 - Der Ausbildungszyklus beginnt mit einer Empfangs- und
Einführungswoche in der Polizeischule, in der der Inspektor-Anwärter, Einführungswoche in der Polizeischule, in der der Inspektor-Anwärter,
der die Grundausbildung beginnt, die notwendigen Informationen erhält. der die Grundausbildung beginnt, die notwendigen Informationen erhält.
Während dieser Empfangs- und Einführungswoche werden mit dem Während dieser Empfangs- und Einführungswoche werden mit dem
Inspektor-Anwärter unter anderem die Unterrichts- und Prüfungsordnung Inspektor-Anwärter unter anderem die Unterrichts- und Prüfungsordnung
sowie die Schulordnung durchgenommen. sowie die Schulordnung durchgenommen.
Art. 14 - Im Laufe der Empfangs- und Einführungswoche sieht die Art. 14 - Im Laufe der Empfangs- und Einführungswoche sieht die
Polizeischule pro Gewerkschaftsorganisation, die von der Polizei Polizeischule pro Gewerkschaftsorganisation, die von der Polizei
anerkannt ist, ein Informationstreffen von einer Stunde vor, bei dem anerkannt ist, ein Informationstreffen von einer Stunde vor, bei dem
sich diese Gewerkschaft den Anwärtern vorstellen kann. sich diese Gewerkschaft den Anwärtern vorstellen kann.
Art. 15 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst ist in Art. 15 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst ist in
zwei Unterrichtsblöcke eingeteilt. Auch blockübergreifende Cluster zwei Unterrichtsblöcke eingeteilt. Auch blockübergreifende Cluster
sind vorgesehen. Die Cluster sind folgende: sind vorgesehen. Die Cluster sind folgende:
a) Block 1: a) Block 1:
1. Cluster 1: Polizeidienste und Verwaltungs- und Gerichtswesen, 40 1. Cluster 1: Polizeidienste und Verwaltungs- und Gerichtswesen, 40
Lernstunden, Lernstunden,
2. Cluster 2: Gesetz über das Polizeiamt, 40 Lernstunden, 2. Cluster 2: Gesetz über das Polizeiamt, 40 Lernstunden,
3. Cluster 3: Polizeiliche Berufspflichten, 24 Lernstunden, 3. Cluster 3: Polizeiliche Berufspflichten, 24 Lernstunden,
4. Cluster 4: Einführung in das Recht, 60 Lernstunden, 4. Cluster 4: Einführung in das Recht, 60 Lernstunden,
5. Cluster 5: Straßenverkehrsordnung, 30 Lernstunden, 5. Cluster 5: Straßenverkehrsordnung, 30 Lernstunden,
b) Block 2: b) Block 2:
6. Cluster 6: Bereichsspezifisches Recht, 120 Lernstunden, 6. Cluster 6: Bereichsspezifisches Recht, 120 Lernstunden,
7. Cluster 7: Informationsmanagement, 122 Lernstunden, 7. Cluster 7: Informationsmanagement, 122 Lernstunden,
8. Cluster 8: Polizeilicher Empfang und polizeiliche Betreuung, 78 8. Cluster 8: Polizeilicher Empfang und polizeiliche Betreuung, 78
Lernstunden, Lernstunden,
9. Cluster 9: Polizeieinsätze, 176 Lernstunden, 9. Cluster 9: Polizeieinsätze, 176 Lernstunden,
10. Cluster 10: Ermitteln, 100 Lernstunden, 10. Cluster 10: Ermitteln, 100 Lernstunden,
11. Cluster 11: Verkehr, 114 Lernstunden, 11. Cluster 11: Verkehr, 114 Lernstunden,
c) blockübergreifende Cluster, durch Block 1 und 2 verlaufend: c) blockübergreifende Cluster, durch Block 1 und 2 verlaufend:
12. Cluster 12: Gesellschaftliche Orientierung, 32 Lernstunden, 12. Cluster 12: Gesellschaftliche Orientierung, 32 Lernstunden,
13. Cluster 13: Kommunikation, 100 Lernstunden, 13. Cluster 13: Kommunikation, 100 Lernstunden,
14. Cluster 14: Sport, 90 Lernstunden, 14. Cluster 14: Sport, 90 Lernstunden,
15. Cluster 15: Gewalt- und Stressbewältigung, 188 Lernstunden. 15. Cluster 15: Gewalt- und Stressbewältigung, 188 Lernstunden.
Art. 16 - Während der Grundausbildung des Personals im einfachen Art. 16 - Während der Grundausbildung des Personals im einfachen
Dienst nimmt der Inspektor-Anwärter am praxisorientierten Lernen teil. Dienst nimmt der Inspektor-Anwärter am praxisorientierten Lernen teil.
Die Polizeischule ist für die Organisation des praxisorientierten Die Polizeischule ist für die Organisation des praxisorientierten
Lernens verantwortlich und entwickelt in Absprache und in Lernens verantwortlich und entwickelt in Absprache und in
Zusammenarbeit mit dem praxisorientierten Lernort den Zusammenarbeit mit dem praxisorientierten Lernort den
Praxis-Lehrauftrag unter Berücksichtigung der in Artikel 12 des Praxis-Lehrauftrag unter Berücksichtigung der in Artikel 12 des
Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der
Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
erwähnten Richtlinien. erwähnten Richtlinien.
Das praxisorientierte Lernen wird gemäß den vom Generaldirektor Das praxisorientierte Lernen wird gemäß den vom Generaldirektor
festgelegten Modalitäten organisiert. festgelegten Modalitäten organisiert.
Art. 17 - Der Verantwortliche des Polizeidienstes, in dem der Art. 17 - Der Verantwortliche des Polizeidienstes, in dem der
Inspektor-Anwärter das praxisorientierte Lernen absolviert, bestimmt Inspektor-Anwärter das praxisorientierte Lernen absolviert, bestimmt
pro Praxis-Lehrauftrag einen Begleiter, der einerseits mit dem Inhalt pro Praxis-Lehrauftrag einen Begleiter, der einerseits mit dem Inhalt
und der korrekten Ausführung der Praxis-Lehrauftrags vertraut ist und und der korrekten Ausführung der Praxis-Lehrauftrags vertraut ist und
andererseits den Inspektor-Anwärter inhaltlich begleitet und ihm andererseits den Inspektor-Anwärter inhaltlich begleitet und ihm
während des praxisorientierten Lernens ein Feedback gibt. während des praxisorientierten Lernens ein Feedback gibt.
KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das
Bestehen Bestehen
Abschnitt 1 - Bewertung des Inspektor-Anwärters Abschnitt 1 - Bewertung des Inspektor-Anwärters
Unterabschnitt 1 - Benotung pro Cluster und pro Kompetenz Unterabschnitt 1 - Benotung pro Cluster und pro Kompetenz
Art. 18 - Der Inspektor-Anwärter wird pro Cluster und für jede der Art. 18 - Der Inspektor-Anwärter wird pro Cluster und für jede der
damit verbundenen Kompetenzen und Zielsetzungen bewertet. Er wird damit verbundenen Kompetenzen und Zielsetzungen bewertet. Er wird
jedoch nicht für die Kompetenzen in Bezug auf die Kenntnis der zweiten jedoch nicht für die Kompetenzen in Bezug auf die Kenntnis der zweiten
Landessprache und der englischen Sprache bewertet. Landessprache und der englischen Sprache bewertet.
Für jedes Cluster muss eine ständige Bewertung erfolgen. Die ständige Für jedes Cluster muss eine ständige Bewertung erfolgen. Die ständige
Bewertung umfasst die Aufgaben, Arbeiten und Prüfungen, die im Laufe Bewertung umfasst die Aufgaben, Arbeiten und Prüfungen, die im Laufe
des Ausbildungszyklus außerhalb der Prüfungsperioden ausgeführt des Ausbildungszyklus außerhalb der Prüfungsperioden ausgeführt
beziehungsweise absolviert worden sind. beziehungsweise absolviert worden sind.
Für jedes Cluster wird eine Note vergeben, mit Ausnahme des Clusters Für jedes Cluster wird eine Note vergeben, mit Ausnahme des Clusters
"Gewalt- und Stressbewältigung", für das für jede Kompetenz eine Note "Gewalt- und Stressbewältigung", für das für jede Kompetenz eine Note
vergeben wird. vergeben wird.
Die Benotung des Clusters beziehungsweise der Kompetenz besteht zu: Die Benotung des Clusters beziehungsweise der Kompetenz besteht zu:
- 80 Prozent aus der Summe der Punkte, die der Inspektor-Anwärter in - 80 Prozent aus der Summe der Punkte, die der Inspektor-Anwärter in
den verschiedenen Prüfungsteilen dieses Clusters beziehungsweise den verschiedenen Prüfungsteilen dieses Clusters beziehungsweise
dieser Kompetenz erzielt hat, dieser Kompetenz erzielt hat,
- 20 Prozent aus der Summe der Punkte, die der Inspektor-Anwärter in - 20 Prozent aus der Summe der Punkte, die der Inspektor-Anwärter in
allen Teilen der ständigen Bewertung dieses Clusters beziehungsweise allen Teilen der ständigen Bewertung dieses Clusters beziehungsweise
dieser Kompetenz erzielt hat. dieser Kompetenz erzielt hat.
Unterabschnitt 2 - Benotung der integrierten Prüfung Unterabschnitt 2 - Benotung der integrierten Prüfung
Art. 19 - Für jeden Teil der integrierten Prüfung wird eine Note Art. 19 - Für jeden Teil der integrierten Prüfung wird eine Note
vergeben. vergeben.
Unterabschnitt 3 - Professionelle Arbeitsweise Unterabschnitt 3 - Professionelle Arbeitsweise
Art. 20 - § 1 - Die Endbewertung der professionellen Arbeitsweise Art. 20 - § 1 - Die Endbewertung der professionellen Arbeitsweise
erfolgt spätestens vor Zusammentreten des Prüfungsausschusses, und erfolgt spätestens vor Zusammentreten des Prüfungsausschusses, und
zwar nach einem Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist zwar nach einem Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist
und dem auf schriftlichen Antrag des Inspektor-Anwärters ein und dem auf schriftlichen Antrag des Inspektor-Anwärters ein
Verteidiger beiwohnen darf. Dieser Bericht umfasst die mit Gründen Verteidiger beiwohnen darf. Dieser Bericht umfasst die mit Gründen
versehene Endbewertung für die professionelle Arbeitsweise mit der versehene Endbewertung für die professionelle Arbeitsweise mit der
Note "genügend" oder "ungenügend". Note "genügend" oder "ungenügend".
Diese Endbewertung beruht auf folgenden Bereichen: Diese Endbewertung beruht auf folgenden Bereichen:
1. berufliche Fähigkeiten, 1. berufliche Fähigkeiten,
2. Verhaltensweisen. 2. Verhaltensweisen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Endbewertung erfolgt anhand des vom Minister § 2 - Die in § 1 erwähnte Endbewertung erfolgt anhand des vom Minister
festgelegten Bewertungsblatts. festgelegten Bewertungsblatts.
Für die Begründung dieser Endbewertung werden alle relevanten Für die Begründung dieser Endbewertung werden alle relevanten
Unterlagen berücksichtigt, unter anderem die Blätter über die Unterlagen berücksichtigt, unter anderem die Blätter über die
Arbeitsweise und über das praxisorientierte Lernen, das Portfolio und Arbeitsweise und über das praxisorientierte Lernen, das Portfolio und
die Berichte über die pädagogische Betreuung, die vom Minister die Berichte über die pädagogische Betreuung, die vom Minister
bestimmt worden sind. bestimmt worden sind.
Abschnitt 2 - Prüfungen des Inspektor-Anwärters Abschnitt 2 - Prüfungen des Inspektor-Anwärters
Unterabschnitt 1 - Organisation der Prüfungen Unterabschnitt 1 - Organisation der Prüfungen
Art. 21 - Der Direktor der Polizeischule ist für den Inhalt und die Art. 21 - Der Direktor der Polizeischule ist für den Inhalt und die
Qualität des Unterrichts, einschließlich der Organisation der Qualität des Unterrichts, einschließlich der Organisation der
Prüfungen, verantwortlich. Prüfungen, verantwortlich.
Art. 22 - Jedes Cluster wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die in Art. 22 - Jedes Cluster wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die in
der vorgesehenen Prüfungsperiode des Blocks stattfindet und aus einem der vorgesehenen Prüfungsperiode des Blocks stattfindet und aus einem
oder mehreren Teilen besteht. oder mehreren Teilen besteht.
Art. 23 - Pro Ausbildungszyklus sind zwei Prüfungsperioden vorgesehen, Art. 23 - Pro Ausbildungszyklus sind zwei Prüfungsperioden vorgesehen,
die jeweils aus zwei Prüfungssitzungen bestehen: die jeweils aus zwei Prüfungssitzungen bestehen:
- eine Prüfungsperiode am Ende von Block 1, - eine Prüfungsperiode am Ende von Block 1,
- eine Prüfungsperiode am Ende von Block 2. - eine Prüfungsperiode am Ende von Block 2.
Zwischen den beiden Prüfungssitzungen derselben Prüfungsperiode liegen Zwischen den beiden Prüfungssitzungen derselben Prüfungsperiode liegen
mindestens fünfzehn und höchstens zwanzig Werktage. mindestens fünfzehn und höchstens zwanzig Werktage.
Bis zur Ablegung einer eventuellen zweiten Prüfungssitzung von Block 1 Bis zur Ablegung einer eventuellen zweiten Prüfungssitzung von Block 1
nimmt der Inspektor-Anwärter an den Unterrichten von Block 2 teil. nimmt der Inspektor-Anwärter an den Unterrichten von Block 2 teil.
Art. 24 - Außer in den vom Minister bestimmten Fällen ist die Art. 24 - Außer in den vom Minister bestimmten Fällen ist die
Teilnahme an der ersten Prüfungssitzung obligatorisch für eine Teilnahme an der ersten Prüfungssitzung obligatorisch für eine
Teilnahme an der zweiten Prüfungssitzung. Teilnahme an der zweiten Prüfungssitzung.
Art. 25 - Außer in den vom Minister bestimmten Fällen kann ein Art. 25 - Außer in den vom Minister bestimmten Fällen kann ein
Anwärter, der die Gesamtheit oder einen Block der Grundausbildung Anwärter, der die Gesamtheit oder einen Block der Grundausbildung
wiederholt, nur an der ersten Prüfungssitzung teilnehmen. In diesem wiederholt, nur an der ersten Prüfungssitzung teilnehmen. In diesem
Fall muss der Inspektor-Anwärter schriftlich eine pädagogische Fall muss der Inspektor-Anwärter schriftlich eine pädagogische
Stellungnahme bei der betreffenden Polizeischule beantragen, bevor er Stellungnahme bei der betreffenden Polizeischule beantragen, bevor er
die Gesamtheit oder einen Block der Grundausbildung wiederholt. Diese die Gesamtheit oder einen Block der Grundausbildung wiederholt. Diese
Stellungnahme wird der Schulakte beigefügt. Stellungnahme wird der Schulakte beigefügt.
Art. 26 - Die Form der Prüfungen und die Bewertungsmethode für ein Art. 26 - Die Form der Prüfungen und die Bewertungsmethode für ein
Cluster sind pro Ausbildungszyklus für alle Inspektoren-Anwärter der Cluster sind pro Ausbildungszyklus für alle Inspektoren-Anwärter der
betreffenden Polizeischule gleich. betreffenden Polizeischule gleich.
Unterabschnitt 2 - Form der Prüfungen Unterabschnitt 2 - Form der Prüfungen
Art. 27 - Eine Prüfung umfasst einen oder mehrere Teile, die in Sachen Art. 27 - Eine Prüfung umfasst einen oder mehrere Teile, die in Sachen
Inhalt und Form mit der Ausbildung, die der Inspektor-Anwärter Inhalt und Form mit der Ausbildung, die der Inspektor-Anwärter
absolviert hat, und den Kompetenzen, die er erworben haben muss, absolviert hat, und den Kompetenzen, die er erworben haben muss,
übereinstimmen. übereinstimmen.
Art. 28 - Pro Cluster von Block 1 wird eine schriftliche Prüfung Art. 28 - Pro Cluster von Block 1 wird eine schriftliche Prüfung
organisiert. organisiert.
Pro Cluster von Block 2 und pro blockübergreifendes Cluster wird eine Pro Cluster von Block 2 und pro blockübergreifendes Cluster wird eine
schriftliche und/oder mündliche und/oder praktische Prüfung schriftliche und/oder mündliche und/oder praktische Prüfung
organisiert. organisiert.
Im Übrigen wird die Form der Prüfungen vom Direktor der Polizeischule Im Übrigen wird die Form der Prüfungen vom Direktor der Polizeischule
über das Cluster-Blatt festgelegt und mitgeteilt. Änderungen der Form über das Cluster-Blatt festgelegt und mitgeteilt. Änderungen der Form
der Prüfungen während desselben Ausbildungszyklus sind nicht der Prüfungen während desselben Ausbildungszyklus sind nicht
zugelassen. zugelassen.
Art. 29 - Der Cluster-Koordinator bestimmt in Absprache mit dem Lehr- Art. 29 - Der Cluster-Koordinator bestimmt in Absprache mit dem Lehr-
und Betreuungspersonal der Polizeischule Inhalt der Prüfungen des und Betreuungspersonal der Polizeischule Inhalt der Prüfungen des
betreffenden Clusters und Methode für ihre Bewertung. betreffenden Clusters und Methode für ihre Bewertung.
Unterabschnitt 3 - Integrierte Prüfung Unterabschnitt 3 - Integrierte Prüfung
Art. 30 - Die integrierte Prüfung wird im Anschluss an die Prüfungen Art. 30 - Die integrierte Prüfung wird im Anschluss an die Prüfungen
in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die blockübergreifenden in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die blockübergreifenden
Cluster organisiert. Cluster organisiert.
Die integrierte Prüfung besteht aus: Die integrierte Prüfung besteht aus:
- einer integrierten praktischen Übung vor mindestens zwei Mitgliedern - einer integrierten praktischen Übung vor mindestens zwei Mitgliedern
des Lehrpersonals, von denen mindestens eines dem Kader des Personals des Lehrpersonals, von denen mindestens eines dem Kader des Personals
im einfachen Dienst angehört und die vom Direktor der Polizeischule im einfachen Dienst angehört und die vom Direktor der Polizeischule
benannt werden; diese Übung besteht aus einer integrierten Überprüfung benannt werden; diese Übung besteht aus einer integrierten Überprüfung
der verschiedenen Cluster anhand praktischer Übungen, der verschiedenen Cluster anhand praktischer Übungen,
- einer integrierten mündlichen Prüfung vor der in Artikel 31 Absatz 2 - einer integrierten mündlichen Prüfung vor der in Artikel 31 Absatz 2
erwähnten Prüfungskommission; diese Prüfung besteht aus einer erwähnten Prüfungskommission; diese Prüfung besteht aus einer
integrierten Überprüfung der verschiedenen Cluster. integrierten Überprüfung der verschiedenen Cluster.
Unterabschnitt 4 - Prüfungskommission Unterabschnitt 4 - Prüfungskommission
Art. 31 - Der integrierte mündliche Teil der integrierten Prüfung wird Art. 31 - Der integrierte mündliche Teil der integrierten Prüfung wird
vor einer in der betreffenden Polizeischule eingesetzten vor einer in der betreffenden Polizeischule eingesetzten
Prüfungskommission abgelegt. Prüfungskommission abgelegt.
Die Prüfungskommission umfasst folgende vom Direktor der betreffenden Die Prüfungskommission umfasst folgende vom Direktor der betreffenden
Polizeischule benannten Mitglieder: Polizeischule benannten Mitglieder:
1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender, 1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender,
2. ein ständiges Mitglied des Lehrpersonals der Polizeischule, 2. ein ständiges Mitglied des Lehrpersonals der Polizeischule,
3. einen Lehrbeauftragten oder Praxisausbilder. 3. einen Lehrbeauftragten oder Praxisausbilder.
Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern des Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern des
Einsatzkaders zusammen. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Einsatzkaders zusammen. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten
Mitglieder der Polizeidienste der Prüfungskommission gehören Mitglieder der Polizeidienste der Prüfungskommission gehören
mindestens dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder der Stufe mindestens dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder der Stufe
C an. C an.
Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann für jedes ordentliche Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann für jedes ordentliche
Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter benennen, die denselben Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter benennen, die denselben
Benennungsbedingungen genügen müssen wie ordentliche Mitglieder. Benennungsbedingungen genügen müssen wie ordentliche Mitglieder.
Für denselben Ausbildungszyklus können mehrere Prüfungskommissionen Für denselben Ausbildungszyklus können mehrere Prüfungskommissionen
vorgesehen werden. In jedem Fall müssen jedoch Inspektoren-Anwärter vorgesehen werden. In jedem Fall müssen jedoch Inspektoren-Anwärter
derselben Klasse von derselben Prüfungskommission bewertet werden. derselben Klasse von derselben Prüfungskommission bewertet werden.
Die Prüfungskommission erstellt nach Beratung einen mit Gründen Die Prüfungskommission erstellt nach Beratung einen mit Gründen
versehenen Bericht pro Anwärter. versehenen Bericht pro Anwärter.
Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäß Absatz 2 Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäß Absatz 2
benannten Personalmitglieder ablehnen. benannten Personalmitglieder ablehnen.
Gegebenenfalls ersetzt der Direktor der betreffenden Polizeischule ein Gegebenenfalls ersetzt der Direktor der betreffenden Polizeischule ein
abgelehntes Mitglied durch dessen Stellvertreter oder benennt er einen abgelehntes Mitglied durch dessen Stellvertreter oder benennt er einen
Stellvertreter. Stellvertreter.
Abschnitt 3 - Bestehen des Inspektor-Anwärters Abschnitt 3 - Bestehen des Inspektor-Anwärters
Unterabschnitt 1 - Prüfungsperiode am Ende von Block 1 Unterabschnitt 1 - Prüfungsperiode am Ende von Block 1
Art. 32 - Der Inspektor-Anwärter besteht Block 1, wenn er nach Art. 32 - Der Inspektor-Anwärter besteht Block 1, wenn er nach
Organisation der verschiedenen Prüfungssitzungen für jedes Cluster Organisation der verschiedenen Prüfungssitzungen für jedes Cluster
dieses Blocks mindestens 12/20 als Cluster-Note erzielt und keine Note dieses Blocks mindestens 12/20 als Cluster-Note erzielt und keine Note
"ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten hat. "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten hat.
Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektoren-Anwärtern mit, ob Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektoren-Anwärtern mit, ob
sie die erste Prüfungssitzung von Block 1 bestanden haben oder nicht. sie die erste Prüfungssitzung von Block 1 bestanden haben oder nicht.
Falls der Inspektor-Anwärter Block 1 nicht besteht, aber nach der Falls der Inspektor-Anwärter Block 1 nicht besteht, aber nach der
zweiten Prüfungssitzung keine Cluster-Note unter 10/20 und keine Note zweiten Prüfungssitzung keine Cluster-Note unter 10/20 und keine Note
"ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten hat, kann "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten hat, kann
er Block 1 einmal wiederholen. er Block 1 einmal wiederholen.
Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung eine oder Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung eine oder
mehrere Cluster-Noten unter 10/20 erhalten, hat er Block 1 nicht mehrere Cluster-Noten unter 10/20 erhalten, hat er Block 1 nicht
bestanden. bestanden.
Am Ende der zweiten Prüfungssitzung erstellt der Direktor der Am Ende der zweiten Prüfungssitzung erstellt der Direktor der
betreffenden Polizeischule eine Liste der Inspektoren-Anwärter, die betreffenden Polizeischule eine Liste der Inspektoren-Anwärter, die
bestanden haben, und derjenigen, die nicht bestanden haben. In Bezug bestanden haben, und derjenigen, die nicht bestanden haben. In Bezug
auf Letztere erstellt er einen Vorschlag mit einerseits den auf Letztere erstellt er einen Vorschlag mit einerseits den
Inspektoren-Anwärtern, die Block 1 wiederholen dürfen, und Inspektoren-Anwärtern, die Block 1 wiederholen dürfen, und
andererseits den Inspektoren-Anwärtern, die abzulehnen sind. Diese andererseits den Inspektoren-Anwärtern, die abzulehnen sind. Diese
Liste wird an den Generaldirektor geschickt. Liste wird an den Generaldirektor geschickt.
Falls der Inspektor-Anwärter Block 1 wiederholen darf, hat er nur Falls der Inspektor-Anwärter Block 1 wiederholen darf, hat er nur
Anrecht auf eine einzige Prüfungssitzung. Besteht der Anrecht auf eine einzige Prüfungssitzung. Besteht der
Inspektor-Anwärter die Prüfungen von Block 1 nicht gemäß Absatz 1, Inspektor-Anwärter die Prüfungen von Block 1 nicht gemäß Absatz 1,
wird er abgelehnt. wird er abgelehnt.
Der Inspektor-Anwärter wird nur zu der Prüfungsperiode am Ende von Der Inspektor-Anwärter wird nur zu der Prüfungsperiode am Ende von
Block 2 zugelassen, wenn er Block 1 bestanden hat. Block 2 zugelassen, wenn er Block 1 bestanden hat.
Unterabschnitt 2 - Abschlussprüfung Unterabschnitt 2 - Abschlussprüfung
Art. 33 - Die Abschlussprüfung wird am Ende von Block 2 organisiert. Art. 33 - Die Abschlussprüfung wird am Ende von Block 2 organisiert.
Sie besteht aus Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die Sie besteht aus Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die
blockübergreifenden Cluster, einer integrierten Prüfung und der blockübergreifenden Cluster, einer integrierten Prüfung und der
Endbewertung der professionellen Arbeitsweise. Endbewertung der professionellen Arbeitsweise.
Art. 34 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss ein Art. 34 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss ein
Inspektor-Anwärter von dem in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Inspektor-Anwärter von dem in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten
Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und mindestens folgende Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und mindestens folgende
Ergebnisse erhalten: Ergebnisse erhalten:
1. 12/20 für jedes Cluster von Block 2, 1. 12/20 für jedes Cluster von Block 2,
2. 12/20 für jedes blockübergreifende Cluster, 2. 12/20 für jedes blockübergreifende Cluster,
3. 12/20 für alle Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und 3. 12/20 für alle Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und
Stressbewältigung", Stressbewältigung",
4. 12/20 für alle Teile der integrierten Prüfung, 4. 12/20 für alle Teile der integrierten Prüfung,
5. keine Note "ungenügend" bei der Endbewertung der professionellen 5. keine Note "ungenügend" bei der Endbewertung der professionellen
Arbeitsweise erhalten haben. Arbeitsweise erhalten haben.
Der Direktor der Polizeischule teilt dem Inspektor-Anwärter mit, ob er Der Direktor der Polizeischule teilt dem Inspektor-Anwärter mit, ob er
die erste Prüfungssitzung von Block 2 bestanden hat oder nicht. die erste Prüfungssitzung von Block 2 bestanden hat oder nicht.
§ 2 - Besteht der Inspektor-Anwärter nicht die zweite Prüfungssitzung § 2 - Besteht der Inspektor-Anwärter nicht die zweite Prüfungssitzung
von Block 2, wird der Prüfungsausschuss einberufen, um eine von Block 2, wird der Prüfungsausschuss einberufen, um eine
Stellungnahme über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Stellungnahme über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses
Inspektor-Anwärters abzugeben. Der Prüfungsausschuss prüft hierbei die Inspektor-Anwärters abzugeben. Der Prüfungsausschuss prüft hierbei die
Modalitäten der Prüfungen, bei denen der Inspektor-Anwärter eine Modalitäten der Prüfungen, bei denen der Inspektor-Anwärter eine
unzureichende Note erzielt hat, und begründet seine Stellungnahme unzureichende Note erzielt hat, und begründet seine Stellungnahme
anhand von Unterlagen aus der Schulakte und anhand des Portfolios. Der anhand von Unterlagen aus der Schulakte und anhand des Portfolios. Der
Prüfungsausschuss kann folgende Stellungnahmen formulieren: Prüfungsausschuss kann folgende Stellungnahmen formulieren:
1. Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung keine 1. Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung keine
Note erzielt, die unter 10/20 liegt, weder für ein Cluster noch für Note erzielt, die unter 10/20 liegt, weder für ein Cluster noch für
Teile der integrierten Prüfung oder für Kompetenzen des Clusters Teile der integrierten Prüfung oder für Kompetenzen des Clusters
"Gewalt- und Stressbewältigung", und liegen keine Mängel in Bezug auf "Gewalt- und Stressbewältigung", und liegen keine Mängel in Bezug auf
die professionelle Arbeitsweise des Inspektor-Anwärters vor, kann der die professionelle Arbeitsweise des Inspektor-Anwärters vor, kann der
Prüfungsausschuss vorschlagen, dass der Inspektor-Anwärter dennoch Prüfungsausschuss vorschlagen, dass der Inspektor-Anwärter dennoch
bestanden hat, dass er die Grundausbildung oder einen Teil davon bestanden hat, dass er die Grundausbildung oder einen Teil davon
wiederholen darf oder dass er nicht bestanden hat. wiederholen darf oder dass er nicht bestanden hat.
2. Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung eine 2. Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung eine
oder mehrere Noten erzielt, die unter 10/20 liegen, ob für ein oder mehrere Noten erzielt, die unter 10/20 liegen, ob für ein
Cluster, für bestimmte Teile der integrierten Prüfung oder für Cluster, für bestimmte Teile der integrierten Prüfung oder für
bestimmte Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und Stressbewältigung", bestimmte Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und Stressbewältigung",
oder hat er bei der Endbewertung seiner professionellen Arbeitsweise oder hat er bei der Endbewertung seiner professionellen Arbeitsweise
die Note "ungenügend" erhalten, schlägt der Prüfungsausschuss vor, den die Note "ungenügend" erhalten, schlägt der Prüfungsausschuss vor, den
Inspektor-Anwärter abzulehnen oder ihn die Grundausbildung oder einen Inspektor-Anwärter abzulehnen oder ihn die Grundausbildung oder einen
Teil davon wiederholen zu lassen. Teil davon wiederholen zu lassen.
Der Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme mit Gründen Der Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme mit Gründen
versehen dem Generaldirektor, damit dieser eine der in Artikel versehen dem Generaldirektor, damit dieser eine der in Artikel
IV.II.44 RSPol beschriebenen Entscheidungen treffen kann. IV.II.44 RSPol beschriebenen Entscheidungen treffen kann.
Art. 35 - In Erwartung der Endentscheidung des Generaldirektors kann Art. 35 - In Erwartung der Endentscheidung des Generaldirektors kann
der Inspektor-Anwärter nur für Aufträge eingesetzt werden, für die der Inspektor-Anwärter nur für Aufträge eingesetzt werden, für die
keine polizeilichen Befugnisse erforderlich sind. keine polizeilichen Befugnisse erforderlich sind.
Art. 36 - Ein mit Gründen versehener Vorschlag zur Ablehnung eines Art. 36 - Ein mit Gründen versehener Vorschlag zur Ablehnung eines
Inspektor-Anwärters kann entweder vom Direktor der Polizeischule oder Inspektor-Anwärters kann entweder vom Direktor der Polizeischule oder
vom Prüfungsausschuss erstellt werden: vom Prüfungsausschuss erstellt werden:
a) entweder nach der Feststellung, dass der Inspektor-Anwärter nicht a) entweder nach der Feststellung, dass der Inspektor-Anwärter nicht
gemäß Artikel 34 bestanden hat, gemäß Artikel 34 bestanden hat,
b) oder auf der Grundlage von Berichten über die professionelle b) oder auf der Grundlage von Berichten über die professionelle
Arbeitsweise, gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten. Dieser Arbeitsweise, gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten. Dieser
Vorschlag kann jederzeit vom Direktor der Polizeischule oder zu dem in Vorschlag kann jederzeit vom Direktor der Polizeischule oder zu dem in
Artikel 39 vorgesehenen Zeitpunkt vom Prüfungsausschuss erstellt Artikel 39 vorgesehenen Zeitpunkt vom Prüfungsausschuss erstellt
werden. werden.
Dieser mit Gründen versehene Vorschlag wird binnen zehn Werktagen ab Dieser mit Gründen versehene Vorschlag wird binnen zehn Werktagen ab
seiner Notifizierung an den betreffenden Inspektor-Anwärter an die in seiner Notifizierung an den betreffenden Inspektor-Anwärter an die in
Artikel IV.II.44 RSPol vorgesehene Behörde weitergeleitet. Artikel IV.II.44 RSPol vorgesehene Behörde weitergeleitet.
Die in Artikel IV.II.44 RSPol vorgesehene Behörde befindet binnen Die in Artikel IV.II.44 RSPol vorgesehene Behörde befindet binnen
sechzig Werktagen nach Empfang der vollständigen Akte. sechzig Werktagen nach Empfang der vollständigen Akte.
Der Direktor der Polizeischule bringt dem Inspektor-Anwärter die in Der Direktor der Polizeischule bringt dem Inspektor-Anwärter die in
Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol vorgesehene mit Gründen versehene Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol vorgesehene mit Gründen versehene
Entscheidung des Generaldirektors zur Kenntnis. Entscheidung des Generaldirektors zur Kenntnis.
Abschnitt 4 - Prüfungsausschuss Abschnitt 4 - Prüfungsausschuss
Art. 37 - Pro Polizeischule wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Art. 37 - Pro Polizeischule wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet.
Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist die gleiche wie für Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist die gleiche wie für
alle Inspektoren-Anwärter desselben Ausbildungszyklus und derselben alle Inspektoren-Anwärter desselben Ausbildungszyklus und derselben
Polizeischule. Polizeischule.
Art. 38 - Der in Artikel 142sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Art. 38 - Der in Artikel 142sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnte Prüfungsausschuss umfasst integrierten Polizeidienstes erwähnte Prüfungsausschuss umfasst
folgende sieben Mitglieder: folgende sieben Mitglieder:
1. den Direktor der betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen 1. den Direktor der betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen
Stellvertreter, Vorsitzender, Stellvertreter, Vorsitzender,
2. ein Mitglied der Prüfungskommission der betreffenden Klasse, 2. ein Mitglied der Prüfungskommission der betreffenden Klasse,
3. zwei Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, von 3. zwei Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, von
denen keines an den betreffenden Ausbildungszyklus gebunden ist und denen keines an den betreffenden Ausbildungszyklus gebunden ist und
von denen das eine der lokalen Polizei und das andere der föderalen von denen das eine der lokalen Polizei und das andere der föderalen
Polizei angehört, Polizei angehört,
4. ein ständiges Mitglied des Lehrpersonals der betreffenden 4. ein ständiges Mitglied des Lehrpersonals der betreffenden
Polizeischule, Polizeischule,
5. einen an die betreffende Polizeischule gebundenen Lehrbeauftragten 5. einen an die betreffende Polizeischule gebundenen Lehrbeauftragten
beziehungsweise Praxisausbilder, beziehungsweise Praxisausbilder,
6. ein Mitglied des pädagogischen Büros der betreffenden 6. ein Mitglied des pädagogischen Büros der betreffenden
Polizeischule. Polizeischule.
Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1 Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1
erwähnten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss erwähnten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss
setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern des Einsatzkaders zusammen, setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern des Einsatzkaders zusammen,
die mindestens den Dienstgrad eines Polizeiinspektors innehaben. die mindestens den Dienstgrad eines Polizeiinspektors innehaben.
Mindestens eine der in Absatz 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten Personen ist Mindestens eine der in Absatz 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten Personen ist
Mitglied des Lehrpersonals, das mindestens dem Kader des Personals im Mitglied des Lehrpersonals, das mindestens dem Kader des Personals im
einfachen Dienst angehört und das die integrierte praktische Prüfung einfachen Dienst angehört und das die integrierte praktische Prüfung
des Inspektor-Anwärters abgenommen hat. des Inspektor-Anwärters abgenommen hat.
Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann für jedes ordentliche Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann für jedes ordentliche
Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter benennen, die denselben Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter benennen, die denselben
Benennungsbedingungen genügen müssen wie ordentliche Mitglieder. Benennungsbedingungen genügen müssen wie ordentliche Mitglieder.
Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäß Absatz 2 Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäß Absatz 2
benannten Personalmitglieder ablehnen. benannten Personalmitglieder ablehnen.
Gegebenenfalls ersetzt der Direktor der betreffenden Polizeischule ein Gegebenenfalls ersetzt der Direktor der betreffenden Polizeischule ein
abgelehntes Mitglied durch dessen Stellvertreter oder benennt er einen abgelehntes Mitglied durch dessen Stellvertreter oder benennt er einen
Stellvertreter. Stellvertreter.
Art. 39 - Der Prüfungsausschuss wird vom Direktor der Polizeischule am Art. 39 - Der Prüfungsausschuss wird vom Direktor der Polizeischule am
Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 2 einberufen: Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 2 einberufen:
- um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der ersten - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der ersten
Prüfungssitzung bestanden haben, Prüfungssitzung bestanden haben,
- um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der zweiten - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der zweiten
Prüfungssitzung bestanden haben, Prüfungssitzung bestanden haben,
- um über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Wiederholung eines - um über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Wiederholung eines
Teils oder der Gesamtheit der Grundausbildung der in Artikel 34 § 2 Teils oder der Gesamtheit der Grundausbildung der in Artikel 34 § 2
erwähnten Anwärter zu befinden, erwähnten Anwärter zu befinden,
- im Rahmen eines mit Gründen versehenen Vorschlags über die Ablehnung - im Rahmen eines mit Gründen versehenen Vorschlags über die Ablehnung
am Ende der Ausbildung. am Ende der Ausbildung.
Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung
Art. 40 - In der in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten Studien- und Art. 40 - In der in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten Studien- und
Prüfungsordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf: Prüfungsordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf:
1. die Gespräche zur Arbeitsweise und die Bewertungsgespräche, 1. die Gespräche zur Arbeitsweise und die Bewertungsgespräche,
2. die Bewertung der professionellen Arbeitsweise, 2. die Bewertung der professionellen Arbeitsweise,
3. den Lehrplan, das heißt die Cluster mit dazugehörigen Lernstunden, 3. den Lehrplan, das heißt die Cluster mit dazugehörigen Lernstunden,
die Kompetenzen, die Zielsetzungen und das praxisorientierte Lernen die Kompetenzen, die Zielsetzungen und das praxisorientierte Lernen
mit oder ohne Mitführen von Waffen, mit oder ohne Mitführen von Waffen,
4. die Organisation der integrierten Prüfung, 4. die Organisation der integrierten Prüfung,
5. die Arbeitsweise der Prüfungskommission und des 5. die Arbeitsweise der Prüfungskommission und des
Prüfungsausschusses, Prüfungsausschusses,
6. die Entlassung eines Anwärters vor Ende der Ausbildung. 6. die Entlassung eines Anwärters vor Ende der Ausbildung.
KAPITEL VI - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur KAPITEL VI - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
Art. 41 - In Artikel IV.II.4 RSPol werden die Wörter "in der in Art. 41 - In Artikel IV.II.4 RSPol werden die Wörter "in der in
Artikel IV.II.42 erwähnten allgemeinen Studienordnung" durch die Artikel IV.II.42 erwähnten allgemeinen Studienordnung" durch die
Wörter "in den in Artikel IV.II.42 erwähnten Ordnungen" ersetzt. Wörter "in den in Artikel IV.II.42 erwähnten Ordnungen" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel IV.II.16 Nr. 4 RSPol werden die Wörter Art. 42 - In Artikel IV.II.16 Nr. 4 RSPol werden die Wörter
"allgemeinen Studienordnung" durch das Wort "Ordnungen" ersetzt. "allgemeinen Studienordnung" durch das Wort "Ordnungen" ersetzt.
Art. 43 - Artikel IV.II.42 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 43 - Artikel IV.II.42 RSPol wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der a) Die Wörter "Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der
Minister eine allgemeine Studienordnung fest. In dieser Ordnung, die Minister eine allgemeine Studienordnung fest. In dieser Ordnung, die
auf die zugelassenen Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln auf die zugelassenen Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln
IV.II.27 bis einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen IV.II.27 bis einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen
anwendbar ist, wird auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt" anwendbar ist, wird auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt"
werden durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt werden durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt
der Minister eine allgemeine Studienordnung oder, in Sachen der Minister eine allgemeine Studienordnung oder, in Sachen
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, eine Studien- und Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, eine Studien- und
Prüfungsordnung fest. In diesen Ordnungen, die auf die zugelassenen Prüfungsordnung fest. In diesen Ordnungen, die auf die zugelassenen
Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln IV.II.27 bis Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln IV.II.27 bis
einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen anwendbar sind, wird einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen anwendbar sind, wird
auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt" ersetzt. auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt" ersetzt.
b) Nummer 2 wird durch die Wörter "oder, in Sachen Grundausbildung des b) Nummer 2 wird durch die Wörter "oder, in Sachen Grundausbildung des
Personals im einfachen Dienst, in Bezug auf das praxisorientierte Personals im einfachen Dienst, in Bezug auf das praxisorientierte
Lernen" ergänzt. Lernen" ergänzt.
KAPITEL VII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November KAPITEL VII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November
2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des
Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 44 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom Art. 44 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom
20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder
des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.
Dezember 2007, werden die Wörter "den Kader des Personals im einfachen Dezember 2007, werden die Wörter "den Kader des Personals im einfachen
Dienst und" aufgehoben Dienst und" aufgehoben
Art. 45 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 45 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 40 und 41 des 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 40 und 41 des
Gesetzes" durch die Wörter "in Artikel 41 des Gesetzes" ersetzt. Gesetzes" durch die Wörter "in Artikel 41 des Gesetzes" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "zum Kader des Personals im einfachen 2. In Absatz 2 werden die Wörter "zum Kader des Personals im einfachen
Dienst beziehungsweise" aufgehoben Dienst beziehungsweise" aufgehoben
Art. 46 - In Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 46 - In Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Absatz 1 aufgehoben. Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Absatz 1 aufgehoben.
Art. 47 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 47 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden die Wörter " für das Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden die Wörter " für das
Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst und" Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst und"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 48 - In Kapitel IV desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 48 - In Kapitel IV desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Abschnitt 4, der die Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Abschnitt 4, der die
Artikel 16 bis 19 umfasst, aufgehoben. Artikel 16 bis 19 umfasst, aufgehoben.
KAPITEL VIII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008 KAPITEL VIII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008
über die Qualitätsstandards, die pädagogischen Normen und über die Qualitätsstandards, die pädagogischen Normen und
Betreuungsnormen der Polizeischulen und das Kollegium der Direktoren Betreuungsnormen der Polizeischulen und das Kollegium der Direktoren
der Polizeischulen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. der Polizeischulen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.
Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von Ausbildern der Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von Ausbildern der
föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen und über die föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen und über die
Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für die Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für die
Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die
zugelassenen Polizeischulen zugelassenen Polizeischulen
Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] Art. 49 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 50 - [Abänderungsbestimmung] Art. 50 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen KAPITEL IX - Schlussbestimmungen
Art. 51 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Art. 51 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Die
am 30. September 2015 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch am 30. September 2015 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch
weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften. weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften.
Art. 52 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 52 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 24. September 2015 Brüssel, den 24. September 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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