← Retour vers "Arrêté royal relatif à la formation de base des membres du personnel du cadre de base des services de police. Traduction allemande "
Arrêté royal relatif à la formation de base des membres du personnel du cadre de base des services de police. Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 SEPTEMBRE 2015. - Arrêté royal relatif à la formation de base des | 24 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding |
membres du personnel du cadre de base des services de police. | van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 24 septembre 2015 relatif à la formation de base des | besluit van 24 september 2015 betreffende de basisopleiding van de |
membres du personnel du cadre de base des services de police (Moniteur | personeelsleden van het basiskader van de politiediensten (Belgisch |
belge du 29 septembre 2015). | Staatsblad van 29 september 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
24. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der | 24. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der |
Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste | Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die |
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen; | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008 über die |
Qualitätsstandards, die pädagogischen Normen und Betreuungsnormen der | Qualitätsstandards, die pädagogischen Normen und Betreuungsnormen der |
Polizeischulen und das Kollegium der Direktoren der Polizeischulen und | Polizeischulen und das Kollegium der Direktoren der Polizeischulen und |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2002 über die | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2002 über die |
Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei in den | Zurverfügungstellung von Ausbildern der föderalen Polizei in den |
zugelassenen Polizeischulen und über die Modalitäten der Gewährung | zugelassenen Polizeischulen und über die Modalitäten der Gewährung |
einer finanziellen Beihilfe für die Organisation von Auswahlprüfungen | einer finanziellen Beihilfe für die Organisation von Auswahlprüfungen |
und Berufsausbildungen durch die zugelassenen Polizeischulen; | und Berufsausbildungen durch die zugelassenen Polizeischulen; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 342/2 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 342/2 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. August 2014; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. August 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11. |
Dezember 2014; | Dezember 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
April 2015; | April 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 23. Juni 2015; | vom 23. Juni 2015; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.805/2/V des Staatsrates vom 18. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.805/2/V des Staatsrates vom 18. August |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
2. "Cluster": einen Teil der Grundausbildung des Personals im | 2. "Cluster": einen Teil der Grundausbildung des Personals im |
einfachen Dienst, der in einer vom Minister zugelassenen oder | einfachen Dienst, der in einer vom Minister zugelassenen oder |
eingerichteten Schule organisiert wird, über den Prüfungen abgehalten | eingerichteten Schule organisiert wird, über den Prüfungen abgehalten |
werden und der eine Reihe Kompetenzen, Zielsetzungen und Lerninhalte | werden und der eine Reihe Kompetenzen, Zielsetzungen und Lerninhalte |
umfasst, | umfasst, |
3. "Cluster-Koordinator": einen vom Direktor der Polizeischule | 3. "Cluster-Koordinator": einen vom Direktor der Polizeischule |
bestimmten Verantwortlichen für die Abstimmung der Lerninhalte und für | bestimmten Verantwortlichen für die Abstimmung der Lerninhalte und für |
das Lehrpersonal innerhalb eines Clusters. Er ist Experte in seinem | das Lehrpersonal innerhalb eines Clusters. Er ist Experte in seinem |
Fachgebiet, das er weiterverfolgt und über das er dem Lehrpersonal ein | Fachgebiet, das er weiterverfolgt und über das er dem Lehrpersonal ein |
Feedback gibt; | Feedback gibt; |
4. "integrierter Prüfung": eine Prüfung, mit der die Übereinstimmung | 4. "integrierter Prüfung": eine Prüfung, mit der die Übereinstimmung |
mit dem am Ende der Grundausbildung erwarteten Kompetenzprofil | mit dem am Ende der Grundausbildung erwarteten Kompetenzprofil |
bewertet wird, | bewertet wird, |
5. "praxisorientiertem Lernen": eine Lernaktivität in Ergänzung zu | 5. "praxisorientiertem Lernen": eine Lernaktivität in Ergänzung zu |
bestimmten Clustern der Grundausbildung des Personals im einfachen | bestimmten Clustern der Grundausbildung des Personals im einfachen |
Dienst, bei der sich die auf der Polizeischule erlernten Kompetenzen | Dienst, bei der sich die auf der Polizeischule erlernten Kompetenzen |
und ihre praktische Einübung am Arbeitsplatz ständig ergänzen. Es | und ihre praktische Einübung am Arbeitsplatz ständig ergänzen. Es |
handelt sich um Aktivitäten, die darauf abzielen, allgemeine und | handelt sich um Aktivitäten, die darauf abzielen, allgemeine und |
berufliche Kompetenzen in einer als Lernumfeld dienenden | berufliche Kompetenzen in einer als Lernumfeld dienenden |
Arbeitssituation zu erlernen und anzuwenden. Der Fokus liegt hierbei | Arbeitssituation zu erlernen und anzuwenden. Der Fokus liegt hierbei |
auf den Lernmöglichkeiten vor Ort, | auf den Lernmöglichkeiten vor Ort, |
6. "Begleiter": ein Personalmitglied des Orts, an dem das | 6. "Begleiter": ein Personalmitglied des Orts, an dem das |
praxisorientierte Lernen stattfindet, das vom Verantwortlichen dieses | praxisorientierte Lernen stattfindet, das vom Verantwortlichen dieses |
Orts bestimmt wird, um einen Polizeiinspektor-Anwärter während des | Orts bestimmt wird, um einen Polizeiinspektor-Anwärter während des |
praxisorientierten Lernens inhaltlich zu begleiten, | praxisorientierten Lernens inhaltlich zu begleiten, |
7. "Portfolio": ein Entwicklungsinstrument, das als | 7. "Portfolio": ein Entwicklungsinstrument, das als |
Unterstützungsmittel dient, um den Polizeiinspektor-Anwärter bei der | Unterstützungsmittel dient, um den Polizeiinspektor-Anwärter bei der |
Entwicklung seiner Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen und | Entwicklung seiner Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen und |
bei der Steuerung seines Lernprozesses zu begleiten, | bei der Steuerung seines Lernprozesses zu begleiten, |
8. "Lehrpersonal": jeden Lehrbeauftragten, Praxisausbilder und | 8. "Lehrpersonal": jeden Lehrbeauftragten, Praxisausbilder und |
Ausbilder im Sinne von Artikel IV.II.1 Nr. 3, 4 beziehungsweise 5 | Ausbilder im Sinne von Artikel IV.II.1 Nr. 3, 4 beziehungsweise 5 |
RSPol, | RSPol, |
9. "Betreuungspersonal": das Personal der Polizeischule, das für | 9. "Betreuungspersonal": das Personal der Polizeischule, das für |
administrative und/oder pädagogische Aufgaben verantwortlich ist, | administrative und/oder pädagogische Aufgaben verantwortlich ist, |
10. "Ausbildungszyklus": die Dauer einer Ausbildung ab dem Zeitpunkt | 10. "Ausbildungszyklus": die Dauer einer Ausbildung ab dem Zeitpunkt |
des Beginns bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Ausbildung, wie | des Beginns bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Ausbildung, wie |
von der Polizeischule bestimmt, | von der Polizeischule bestimmt, |
11. "Lernstunden": die Gesamtanzahl Stunden, die für ein Cluster | 11. "Lernstunden": die Gesamtanzahl Stunden, die für ein Cluster |
aufgewendet werden. Diese Stunden umfassen sowohl die Kontaktstunden | aufgewendet werden. Diese Stunden umfassen sowohl die Kontaktstunden |
und die Stunden zur Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen als auch | und die Stunden zur Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen als auch |
die von der Polizeischule gewährte Lernzeit für ein Cluster, | die von der Polizeischule gewährte Lernzeit für ein Cluster, |
12. "Kontaktstunde": einen Zeitraum von 50 Minuten, | 12. "Kontaktstunde": einen Zeitraum von 50 Minuten, |
13. "Generaldirektion": die in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom | 13. "Generaldirektion": die in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnte Generaldirektion des | integrierten Polizeidienstes erwähnte Generaldirektion des |
Ressourcenmanagements und der Information, | Ressourcenmanagements und der Information, |
14. "Generaldirektor": den Generaldirektor der in Artikel 93 § 1 Nr. 2 | 14. "Generaldirektor": den Generaldirektor der in Artikel 93 § 1 Nr. 2 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information, | Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information, |
15. "Minister": den Minister des Innern, | 15. "Minister": den Minister des Innern, |
16. "Direktor der Polizeischule": die Person, die die Endverantwortung | 16. "Direktor der Polizeischule": die Person, die die Endverantwortung |
für die Organisation und die Qualität der Polizeiausbildung, | für die Organisation und die Qualität der Polizeiausbildung, |
einschließlich der Organisation der Prüfungen und des | einschließlich der Organisation der Prüfungen und des |
praxisorientierten Lernens, sowie die pädagogische Betreuung der | praxisorientierten Lernens, sowie die pädagogische Betreuung der |
Polizeiinspektoren-Anwärter und der Lehrbeauftragten trägt, | Polizeiinspektoren-Anwärter und der Lehrbeauftragten trägt, |
17. "Werktag": jeden Tag, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage sowie | 17. "Werktag": jeden Tag, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage sowie |
der in Artikel I.I.1 Nr. 18 und 19 des Königlichen Erlasses vom 30. | der in Artikel I.I.1 Nr. 18 und 19 des Königlichen Erlasses vom 30. |
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste erwähnten Feiertage. | Polizeidienste erwähnten Feiertage. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Mitglieder des | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Mitglieder des |
Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste. | Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 3 - Der Zweck der Grundausbildung besteht darin, den | Art. 3 - Der Zweck der Grundausbildung besteht darin, den |
Inspektor-Anwärter mit den beruflichen Grundkompetenzen auszustatten, | Inspektor-Anwärter mit den beruflichen Grundkompetenzen auszustatten, |
die ihn befähigen: | die ihn befähigen: |
1. die Gesamtheit der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge | 1. die Gesamtheit der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge |
zu erfüllen, die mit der Ausübung des Polizeiamts innerhalb des Kaders | zu erfüllen, die mit der Ausübung des Polizeiamts innerhalb des Kaders |
des Personals im einfachen Dienst einhergeht, und die Gesamtheit der | des Personals im einfachen Dienst einhergeht, und die Gesamtheit der |
Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in den | Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in den |
Polizeidiensten hervorgehen, | Polizeidiensten hervorgehen, |
2. eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten | 2. eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten |
Stelle innerhalb des Kaders des Personals im einfachen Dienst. | Stelle innerhalb des Kaders des Personals im einfachen Dienst. |
Art. 4 - Gemäß Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 4 - Gemäß Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes entspricht der Inspektor-Anwärter am Ende der | Polizeidienstes entspricht der Inspektor-Anwärter am Ende der |
Grundausbildung dem Kompetenzprofil, das es ihm ermöglicht, auf seiner | Grundausbildung dem Kompetenzprofil, das es ihm ermöglicht, auf seiner |
Verantwortungsebene unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und | Verantwortungsebene unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und |
Erwartungen der Bevölkerung und der Behörden und im Streben nach | Erwartungen der Bevölkerung und der Behörden und im Streben nach |
Excellence in der Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen | Excellence in der Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen |
er konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm | er konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm |
stellenden Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen der | stellenden Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen der |
vorhandenen und künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen. | vorhandenen und künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen. |
Der Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem Inspektoren-Anwärter am | Der Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem Inspektoren-Anwärter am |
Ende der Grundausbildung genügen müssen. | Ende der Grundausbildung genügen müssen. |
KAPITEL III - Kaderprüfung | KAPITEL III - Kaderprüfung |
Art. 5 - Die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Prüfung umfasst eine | Art. 5 - Die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Prüfung umfasst eine |
Kaderprüfung. | Kaderprüfung. |
Die Kaderprüfung ist eine schriftliche oder computergestützte | Die Kaderprüfung ist eine schriftliche oder computergestützte |
Reifeprüfung, die dazu dient, die intellektuellen und Fachkenntnisse | Reifeprüfung, die dazu dient, die intellektuellen und Fachkenntnisse |
des Prüfungskandidaten zu beurteilen, der den Diplomanforderungen für | des Prüfungskandidaten zu beurteilen, der den Diplomanforderungen für |
den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst im Rahmen eines | den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst im Rahmen eines |
eventuellen späteren Aufsteigens in diesen Kader nicht genügt. | eventuellen späteren Aufsteigens in diesen Kader nicht genügt. |
Art. 6 - Für den Polizeibediensteten, der an der Kaderprüfung | Art. 6 - Für den Polizeibediensteten, der an der Kaderprüfung |
teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich. | teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich. |
Art. 7 - Der Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen | Art. 7 - Der Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen |
Polizei organisiert entsprechend dem Bedarf mindestens jährlich eine | Polizei organisiert entsprechend dem Bedarf mindestens jährlich eine |
Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im | Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im |
einfachen Dienst. | einfachen Dienst. |
Mindestens einen Monat vor Organisation der Kaderprüfung nimmt der | Mindestens einen Monat vor Organisation der Kaderprüfung nimmt der |
Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei einen | Dienst der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei einen |
Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Kaderprüfung vor, wobei | Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Kaderprüfung vor, wobei |
er das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen angibt. | er das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen angibt. |
Art. 8 - Um zu bestehen, muss ein Prüfungskandidat mindestens 50 | Art. 8 - Um zu bestehen, muss ein Prüfungskandidat mindestens 50 |
Prozent erhalten. | Prozent erhalten. |
Das Personalmitglied, das den Dienst der Anwerbung und der Auswahl der | Das Personalmitglied, das den Dienst der Anwerbung und der Auswahl der |
föderalen Polizei leitet, entscheidet über das Bestehen oder | föderalen Polizei leitet, entscheidet über das Bestehen oder |
Nichtbestehen. | Nichtbestehen. |
Art. 9 - Das Personalmitglied, das den Dienst der Anwerbung und der | Art. 9 - Das Personalmitglied, das den Dienst der Anwerbung und der |
Auswahl der föderalen Polizei leitet, informiert den | Auswahl der föderalen Polizei leitet, informiert den |
Prüfungskandidaten schriftlich über sein Ergebnis. | Prüfungskandidaten schriftlich über sein Ergebnis. |
Art. 10 - Die Modalitäten für die Organisation der Kaderprüfung sind | Art. 10 - Die Modalitäten für die Organisation der Kaderprüfung sind |
Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von | Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von |
ihm bestimmten Dienst festgelegt wird. | ihm bestimmten Dienst festgelegt wird. |
KAPITEL IV - Grundausbildung | KAPITEL IV - Grundausbildung |
Abschnitt 1 - Einberufung der Bewerber | Abschnitt 1 - Einberufung der Bewerber |
Art. 11 - Je nach den verfügbaren Planstellen, der Sprachenregelung, | Art. 11 - Je nach den verfügbaren Planstellen, der Sprachenregelung, |
der die Bewerber angehören, und der gemäß den Verpflichtungen in den | der die Bewerber angehören, und der gemäß den Verpflichtungen in den |
Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit der Polizeischulen | Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit der Polizeischulen |
beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn der | beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn der |
Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt. | Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt. |
In Bezug auf den Ort der Ausbildung wird nach Möglichkeit eine der vom | In Bezug auf den Ort der Ausbildung wird nach Möglichkeit eine der vom |
Bewerber geäußerten Präferenzen berücksichtigt Der Bewerber kann diese | Bewerber geäußerten Präferenzen berücksichtigt Der Bewerber kann diese |
Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen. | Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen. |
Abschnitt 2 - Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst | Abschnitt 2 - Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst |
Art. 12 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst dauert | Art. 12 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst dauert |
ein Jahr und umfasst folgende theoretische und praktische | ein Jahr und umfasst folgende theoretische und praktische |
Ausbildungsaktivitäten: | Ausbildungsaktivitäten: |
1. die in Artikel 15 erwähnten Cluster mit einer Gesamtdauer von 1 314 | 1. die in Artikel 15 erwähnten Cluster mit einer Gesamtdauer von 1 314 |
Lernstunden, | Lernstunden, |
2. das praxisorientierte Lernen für die Cluster 1, 3 und 7 bis 13 mit | 2. das praxisorientierte Lernen für die Cluster 1, 3 und 7 bis 13 mit |
einer Dauer von 328 Stunden. | einer Dauer von 328 Stunden. |
Art. 13 - Der Ausbildungszyklus beginnt mit einer Empfangs- und | Art. 13 - Der Ausbildungszyklus beginnt mit einer Empfangs- und |
Einführungswoche in der Polizeischule, in der der Inspektor-Anwärter, | Einführungswoche in der Polizeischule, in der der Inspektor-Anwärter, |
der die Grundausbildung beginnt, die notwendigen Informationen erhält. | der die Grundausbildung beginnt, die notwendigen Informationen erhält. |
Während dieser Empfangs- und Einführungswoche werden mit dem | Während dieser Empfangs- und Einführungswoche werden mit dem |
Inspektor-Anwärter unter anderem die Unterrichts- und Prüfungsordnung | Inspektor-Anwärter unter anderem die Unterrichts- und Prüfungsordnung |
sowie die Schulordnung durchgenommen. | sowie die Schulordnung durchgenommen. |
Art. 14 - Im Laufe der Empfangs- und Einführungswoche sieht die | Art. 14 - Im Laufe der Empfangs- und Einführungswoche sieht die |
Polizeischule pro Gewerkschaftsorganisation, die von der Polizei | Polizeischule pro Gewerkschaftsorganisation, die von der Polizei |
anerkannt ist, ein Informationstreffen von einer Stunde vor, bei dem | anerkannt ist, ein Informationstreffen von einer Stunde vor, bei dem |
sich diese Gewerkschaft den Anwärtern vorstellen kann. | sich diese Gewerkschaft den Anwärtern vorstellen kann. |
Art. 15 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst ist in | Art. 15 - Die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst ist in |
zwei Unterrichtsblöcke eingeteilt. Auch blockübergreifende Cluster | zwei Unterrichtsblöcke eingeteilt. Auch blockübergreifende Cluster |
sind vorgesehen. Die Cluster sind folgende: | sind vorgesehen. Die Cluster sind folgende: |
a) Block 1: | a) Block 1: |
1. Cluster 1: Polizeidienste und Verwaltungs- und Gerichtswesen, 40 | 1. Cluster 1: Polizeidienste und Verwaltungs- und Gerichtswesen, 40 |
Lernstunden, | Lernstunden, |
2. Cluster 2: Gesetz über das Polizeiamt, 40 Lernstunden, | 2. Cluster 2: Gesetz über das Polizeiamt, 40 Lernstunden, |
3. Cluster 3: Polizeiliche Berufspflichten, 24 Lernstunden, | 3. Cluster 3: Polizeiliche Berufspflichten, 24 Lernstunden, |
4. Cluster 4: Einführung in das Recht, 60 Lernstunden, | 4. Cluster 4: Einführung in das Recht, 60 Lernstunden, |
5. Cluster 5: Straßenverkehrsordnung, 30 Lernstunden, | 5. Cluster 5: Straßenverkehrsordnung, 30 Lernstunden, |
b) Block 2: | b) Block 2: |
6. Cluster 6: Bereichsspezifisches Recht, 120 Lernstunden, | 6. Cluster 6: Bereichsspezifisches Recht, 120 Lernstunden, |
7. Cluster 7: Informationsmanagement, 122 Lernstunden, | 7. Cluster 7: Informationsmanagement, 122 Lernstunden, |
8. Cluster 8: Polizeilicher Empfang und polizeiliche Betreuung, 78 | 8. Cluster 8: Polizeilicher Empfang und polizeiliche Betreuung, 78 |
Lernstunden, | Lernstunden, |
9. Cluster 9: Polizeieinsätze, 176 Lernstunden, | 9. Cluster 9: Polizeieinsätze, 176 Lernstunden, |
10. Cluster 10: Ermitteln, 100 Lernstunden, | 10. Cluster 10: Ermitteln, 100 Lernstunden, |
11. Cluster 11: Verkehr, 114 Lernstunden, | 11. Cluster 11: Verkehr, 114 Lernstunden, |
c) blockübergreifende Cluster, durch Block 1 und 2 verlaufend: | c) blockübergreifende Cluster, durch Block 1 und 2 verlaufend: |
12. Cluster 12: Gesellschaftliche Orientierung, 32 Lernstunden, | 12. Cluster 12: Gesellschaftliche Orientierung, 32 Lernstunden, |
13. Cluster 13: Kommunikation, 100 Lernstunden, | 13. Cluster 13: Kommunikation, 100 Lernstunden, |
14. Cluster 14: Sport, 90 Lernstunden, | 14. Cluster 14: Sport, 90 Lernstunden, |
15. Cluster 15: Gewalt- und Stressbewältigung, 188 Lernstunden. | 15. Cluster 15: Gewalt- und Stressbewältigung, 188 Lernstunden. |
Art. 16 - Während der Grundausbildung des Personals im einfachen | Art. 16 - Während der Grundausbildung des Personals im einfachen |
Dienst nimmt der Inspektor-Anwärter am praxisorientierten Lernen teil. | Dienst nimmt der Inspektor-Anwärter am praxisorientierten Lernen teil. |
Die Polizeischule ist für die Organisation des praxisorientierten | Die Polizeischule ist für die Organisation des praxisorientierten |
Lernens verantwortlich und entwickelt in Absprache und in | Lernens verantwortlich und entwickelt in Absprache und in |
Zusammenarbeit mit dem praxisorientierten Lernort den | Zusammenarbeit mit dem praxisorientierten Lernort den |
Praxis-Lehrauftrag unter Berücksichtigung der in Artikel 12 des | Praxis-Lehrauftrag unter Berücksichtigung der in Artikel 12 des |
Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei | Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der | Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der |
Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des | Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des |
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der | Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
erwähnten Richtlinien. | erwähnten Richtlinien. |
Das praxisorientierte Lernen wird gemäß den vom Generaldirektor | Das praxisorientierte Lernen wird gemäß den vom Generaldirektor |
festgelegten Modalitäten organisiert. | festgelegten Modalitäten organisiert. |
Art. 17 - Der Verantwortliche des Polizeidienstes, in dem der | Art. 17 - Der Verantwortliche des Polizeidienstes, in dem der |
Inspektor-Anwärter das praxisorientierte Lernen absolviert, bestimmt | Inspektor-Anwärter das praxisorientierte Lernen absolviert, bestimmt |
pro Praxis-Lehrauftrag einen Begleiter, der einerseits mit dem Inhalt | pro Praxis-Lehrauftrag einen Begleiter, der einerseits mit dem Inhalt |
und der korrekten Ausführung der Praxis-Lehrauftrags vertraut ist und | und der korrekten Ausführung der Praxis-Lehrauftrags vertraut ist und |
andererseits den Inspektor-Anwärter inhaltlich begleitet und ihm | andererseits den Inspektor-Anwärter inhaltlich begleitet und ihm |
während des praxisorientierten Lernens ein Feedback gibt. | während des praxisorientierten Lernens ein Feedback gibt. |
KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das | KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das |
Bestehen | Bestehen |
Abschnitt 1 - Bewertung des Inspektor-Anwärters | Abschnitt 1 - Bewertung des Inspektor-Anwärters |
Unterabschnitt 1 - Benotung pro Cluster und pro Kompetenz | Unterabschnitt 1 - Benotung pro Cluster und pro Kompetenz |
Art. 18 - Der Inspektor-Anwärter wird pro Cluster und für jede der | Art. 18 - Der Inspektor-Anwärter wird pro Cluster und für jede der |
damit verbundenen Kompetenzen und Zielsetzungen bewertet. Er wird | damit verbundenen Kompetenzen und Zielsetzungen bewertet. Er wird |
jedoch nicht für die Kompetenzen in Bezug auf die Kenntnis der zweiten | jedoch nicht für die Kompetenzen in Bezug auf die Kenntnis der zweiten |
Landessprache und der englischen Sprache bewertet. | Landessprache und der englischen Sprache bewertet. |
Für jedes Cluster muss eine ständige Bewertung erfolgen. Die ständige | Für jedes Cluster muss eine ständige Bewertung erfolgen. Die ständige |
Bewertung umfasst die Aufgaben, Arbeiten und Prüfungen, die im Laufe | Bewertung umfasst die Aufgaben, Arbeiten und Prüfungen, die im Laufe |
des Ausbildungszyklus außerhalb der Prüfungsperioden ausgeführt | des Ausbildungszyklus außerhalb der Prüfungsperioden ausgeführt |
beziehungsweise absolviert worden sind. | beziehungsweise absolviert worden sind. |
Für jedes Cluster wird eine Note vergeben, mit Ausnahme des Clusters | Für jedes Cluster wird eine Note vergeben, mit Ausnahme des Clusters |
"Gewalt- und Stressbewältigung", für das für jede Kompetenz eine Note | "Gewalt- und Stressbewältigung", für das für jede Kompetenz eine Note |
vergeben wird. | vergeben wird. |
Die Benotung des Clusters beziehungsweise der Kompetenz besteht zu: | Die Benotung des Clusters beziehungsweise der Kompetenz besteht zu: |
- 80 Prozent aus der Summe der Punkte, die der Inspektor-Anwärter in | - 80 Prozent aus der Summe der Punkte, die der Inspektor-Anwärter in |
den verschiedenen Prüfungsteilen dieses Clusters beziehungsweise | den verschiedenen Prüfungsteilen dieses Clusters beziehungsweise |
dieser Kompetenz erzielt hat, | dieser Kompetenz erzielt hat, |
- 20 Prozent aus der Summe der Punkte, die der Inspektor-Anwärter in | - 20 Prozent aus der Summe der Punkte, die der Inspektor-Anwärter in |
allen Teilen der ständigen Bewertung dieses Clusters beziehungsweise | allen Teilen der ständigen Bewertung dieses Clusters beziehungsweise |
dieser Kompetenz erzielt hat. | dieser Kompetenz erzielt hat. |
Unterabschnitt 2 - Benotung der integrierten Prüfung | Unterabschnitt 2 - Benotung der integrierten Prüfung |
Art. 19 - Für jeden Teil der integrierten Prüfung wird eine Note | Art. 19 - Für jeden Teil der integrierten Prüfung wird eine Note |
vergeben. | vergeben. |
Unterabschnitt 3 - Professionelle Arbeitsweise | Unterabschnitt 3 - Professionelle Arbeitsweise |
Art. 20 - § 1 - Die Endbewertung der professionellen Arbeitsweise | Art. 20 - § 1 - Die Endbewertung der professionellen Arbeitsweise |
erfolgt spätestens vor Zusammentreten des Prüfungsausschusses, und | erfolgt spätestens vor Zusammentreten des Prüfungsausschusses, und |
zwar nach einem Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist | zwar nach einem Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist |
und dem auf schriftlichen Antrag des Inspektor-Anwärters ein | und dem auf schriftlichen Antrag des Inspektor-Anwärters ein |
Verteidiger beiwohnen darf. Dieser Bericht umfasst die mit Gründen | Verteidiger beiwohnen darf. Dieser Bericht umfasst die mit Gründen |
versehene Endbewertung für die professionelle Arbeitsweise mit der | versehene Endbewertung für die professionelle Arbeitsweise mit der |
Note "genügend" oder "ungenügend". | Note "genügend" oder "ungenügend". |
Diese Endbewertung beruht auf folgenden Bereichen: | Diese Endbewertung beruht auf folgenden Bereichen: |
1. berufliche Fähigkeiten, | 1. berufliche Fähigkeiten, |
2. Verhaltensweisen. | 2. Verhaltensweisen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Endbewertung erfolgt anhand des vom Minister | § 2 - Die in § 1 erwähnte Endbewertung erfolgt anhand des vom Minister |
festgelegten Bewertungsblatts. | festgelegten Bewertungsblatts. |
Für die Begründung dieser Endbewertung werden alle relevanten | Für die Begründung dieser Endbewertung werden alle relevanten |
Unterlagen berücksichtigt, unter anderem die Blätter über die | Unterlagen berücksichtigt, unter anderem die Blätter über die |
Arbeitsweise und über das praxisorientierte Lernen, das Portfolio und | Arbeitsweise und über das praxisorientierte Lernen, das Portfolio und |
die Berichte über die pädagogische Betreuung, die vom Minister | die Berichte über die pädagogische Betreuung, die vom Minister |
bestimmt worden sind. | bestimmt worden sind. |
Abschnitt 2 - Prüfungen des Inspektor-Anwärters | Abschnitt 2 - Prüfungen des Inspektor-Anwärters |
Unterabschnitt 1 - Organisation der Prüfungen | Unterabschnitt 1 - Organisation der Prüfungen |
Art. 21 - Der Direktor der Polizeischule ist für den Inhalt und die | Art. 21 - Der Direktor der Polizeischule ist für den Inhalt und die |
Qualität des Unterrichts, einschließlich der Organisation der | Qualität des Unterrichts, einschließlich der Organisation der |
Prüfungen, verantwortlich. | Prüfungen, verantwortlich. |
Art. 22 - Jedes Cluster wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die in | Art. 22 - Jedes Cluster wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die in |
der vorgesehenen Prüfungsperiode des Blocks stattfindet und aus einem | der vorgesehenen Prüfungsperiode des Blocks stattfindet und aus einem |
oder mehreren Teilen besteht. | oder mehreren Teilen besteht. |
Art. 23 - Pro Ausbildungszyklus sind zwei Prüfungsperioden vorgesehen, | Art. 23 - Pro Ausbildungszyklus sind zwei Prüfungsperioden vorgesehen, |
die jeweils aus zwei Prüfungssitzungen bestehen: | die jeweils aus zwei Prüfungssitzungen bestehen: |
- eine Prüfungsperiode am Ende von Block 1, | - eine Prüfungsperiode am Ende von Block 1, |
- eine Prüfungsperiode am Ende von Block 2. | - eine Prüfungsperiode am Ende von Block 2. |
Zwischen den beiden Prüfungssitzungen derselben Prüfungsperiode liegen | Zwischen den beiden Prüfungssitzungen derselben Prüfungsperiode liegen |
mindestens fünfzehn und höchstens zwanzig Werktage. | mindestens fünfzehn und höchstens zwanzig Werktage. |
Bis zur Ablegung einer eventuellen zweiten Prüfungssitzung von Block 1 | Bis zur Ablegung einer eventuellen zweiten Prüfungssitzung von Block 1 |
nimmt der Inspektor-Anwärter an den Unterrichten von Block 2 teil. | nimmt der Inspektor-Anwärter an den Unterrichten von Block 2 teil. |
Art. 24 - Außer in den vom Minister bestimmten Fällen ist die | Art. 24 - Außer in den vom Minister bestimmten Fällen ist die |
Teilnahme an der ersten Prüfungssitzung obligatorisch für eine | Teilnahme an der ersten Prüfungssitzung obligatorisch für eine |
Teilnahme an der zweiten Prüfungssitzung. | Teilnahme an der zweiten Prüfungssitzung. |
Art. 25 - Außer in den vom Minister bestimmten Fällen kann ein | Art. 25 - Außer in den vom Minister bestimmten Fällen kann ein |
Anwärter, der die Gesamtheit oder einen Block der Grundausbildung | Anwärter, der die Gesamtheit oder einen Block der Grundausbildung |
wiederholt, nur an der ersten Prüfungssitzung teilnehmen. In diesem | wiederholt, nur an der ersten Prüfungssitzung teilnehmen. In diesem |
Fall muss der Inspektor-Anwärter schriftlich eine pädagogische | Fall muss der Inspektor-Anwärter schriftlich eine pädagogische |
Stellungnahme bei der betreffenden Polizeischule beantragen, bevor er | Stellungnahme bei der betreffenden Polizeischule beantragen, bevor er |
die Gesamtheit oder einen Block der Grundausbildung wiederholt. Diese | die Gesamtheit oder einen Block der Grundausbildung wiederholt. Diese |
Stellungnahme wird der Schulakte beigefügt. | Stellungnahme wird der Schulakte beigefügt. |
Art. 26 - Die Form der Prüfungen und die Bewertungsmethode für ein | Art. 26 - Die Form der Prüfungen und die Bewertungsmethode für ein |
Cluster sind pro Ausbildungszyklus für alle Inspektoren-Anwärter der | Cluster sind pro Ausbildungszyklus für alle Inspektoren-Anwärter der |
betreffenden Polizeischule gleich. | betreffenden Polizeischule gleich. |
Unterabschnitt 2 - Form der Prüfungen | Unterabschnitt 2 - Form der Prüfungen |
Art. 27 - Eine Prüfung umfasst einen oder mehrere Teile, die in Sachen | Art. 27 - Eine Prüfung umfasst einen oder mehrere Teile, die in Sachen |
Inhalt und Form mit der Ausbildung, die der Inspektor-Anwärter | Inhalt und Form mit der Ausbildung, die der Inspektor-Anwärter |
absolviert hat, und den Kompetenzen, die er erworben haben muss, | absolviert hat, und den Kompetenzen, die er erworben haben muss, |
übereinstimmen. | übereinstimmen. |
Art. 28 - Pro Cluster von Block 1 wird eine schriftliche Prüfung | Art. 28 - Pro Cluster von Block 1 wird eine schriftliche Prüfung |
organisiert. | organisiert. |
Pro Cluster von Block 2 und pro blockübergreifendes Cluster wird eine | Pro Cluster von Block 2 und pro blockübergreifendes Cluster wird eine |
schriftliche und/oder mündliche und/oder praktische Prüfung | schriftliche und/oder mündliche und/oder praktische Prüfung |
organisiert. | organisiert. |
Im Übrigen wird die Form der Prüfungen vom Direktor der Polizeischule | Im Übrigen wird die Form der Prüfungen vom Direktor der Polizeischule |
über das Cluster-Blatt festgelegt und mitgeteilt. Änderungen der Form | über das Cluster-Blatt festgelegt und mitgeteilt. Änderungen der Form |
der Prüfungen während desselben Ausbildungszyklus sind nicht | der Prüfungen während desselben Ausbildungszyklus sind nicht |
zugelassen. | zugelassen. |
Art. 29 - Der Cluster-Koordinator bestimmt in Absprache mit dem Lehr- | Art. 29 - Der Cluster-Koordinator bestimmt in Absprache mit dem Lehr- |
und Betreuungspersonal der Polizeischule Inhalt der Prüfungen des | und Betreuungspersonal der Polizeischule Inhalt der Prüfungen des |
betreffenden Clusters und Methode für ihre Bewertung. | betreffenden Clusters und Methode für ihre Bewertung. |
Unterabschnitt 3 - Integrierte Prüfung | Unterabschnitt 3 - Integrierte Prüfung |
Art. 30 - Die integrierte Prüfung wird im Anschluss an die Prüfungen | Art. 30 - Die integrierte Prüfung wird im Anschluss an die Prüfungen |
in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die blockübergreifenden | in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die blockübergreifenden |
Cluster organisiert. | Cluster organisiert. |
Die integrierte Prüfung besteht aus: | Die integrierte Prüfung besteht aus: |
- einer integrierten praktischen Übung vor mindestens zwei Mitgliedern | - einer integrierten praktischen Übung vor mindestens zwei Mitgliedern |
des Lehrpersonals, von denen mindestens eines dem Kader des Personals | des Lehrpersonals, von denen mindestens eines dem Kader des Personals |
im einfachen Dienst angehört und die vom Direktor der Polizeischule | im einfachen Dienst angehört und die vom Direktor der Polizeischule |
benannt werden; diese Übung besteht aus einer integrierten Überprüfung | benannt werden; diese Übung besteht aus einer integrierten Überprüfung |
der verschiedenen Cluster anhand praktischer Übungen, | der verschiedenen Cluster anhand praktischer Übungen, |
- einer integrierten mündlichen Prüfung vor der in Artikel 31 Absatz 2 | - einer integrierten mündlichen Prüfung vor der in Artikel 31 Absatz 2 |
erwähnten Prüfungskommission; diese Prüfung besteht aus einer | erwähnten Prüfungskommission; diese Prüfung besteht aus einer |
integrierten Überprüfung der verschiedenen Cluster. | integrierten Überprüfung der verschiedenen Cluster. |
Unterabschnitt 4 - Prüfungskommission | Unterabschnitt 4 - Prüfungskommission |
Art. 31 - Der integrierte mündliche Teil der integrierten Prüfung wird | Art. 31 - Der integrierte mündliche Teil der integrierten Prüfung wird |
vor einer in der betreffenden Polizeischule eingesetzten | vor einer in der betreffenden Polizeischule eingesetzten |
Prüfungskommission abgelegt. | Prüfungskommission abgelegt. |
Die Prüfungskommission umfasst folgende vom Direktor der betreffenden | Die Prüfungskommission umfasst folgende vom Direktor der betreffenden |
Polizeischule benannten Mitglieder: | Polizeischule benannten Mitglieder: |
1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender, | 1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender, |
2. ein ständiges Mitglied des Lehrpersonals der Polizeischule, | 2. ein ständiges Mitglied des Lehrpersonals der Polizeischule, |
3. einen Lehrbeauftragten oder Praxisausbilder. | 3. einen Lehrbeauftragten oder Praxisausbilder. |
Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern des | Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern des |
Einsatzkaders zusammen. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten | Einsatzkaders zusammen. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten |
Mitglieder der Polizeidienste der Prüfungskommission gehören | Mitglieder der Polizeidienste der Prüfungskommission gehören |
mindestens dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder der Stufe | mindestens dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder der Stufe |
C an. | C an. |
Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann für jedes ordentliche | Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann für jedes ordentliche |
Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter benennen, die denselben | Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter benennen, die denselben |
Benennungsbedingungen genügen müssen wie ordentliche Mitglieder. | Benennungsbedingungen genügen müssen wie ordentliche Mitglieder. |
Für denselben Ausbildungszyklus können mehrere Prüfungskommissionen | Für denselben Ausbildungszyklus können mehrere Prüfungskommissionen |
vorgesehen werden. In jedem Fall müssen jedoch Inspektoren-Anwärter | vorgesehen werden. In jedem Fall müssen jedoch Inspektoren-Anwärter |
derselben Klasse von derselben Prüfungskommission bewertet werden. | derselben Klasse von derselben Prüfungskommission bewertet werden. |
Die Prüfungskommission erstellt nach Beratung einen mit Gründen | Die Prüfungskommission erstellt nach Beratung einen mit Gründen |
versehenen Bericht pro Anwärter. | versehenen Bericht pro Anwärter. |
Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäß Absatz 2 | Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäß Absatz 2 |
benannten Personalmitglieder ablehnen. | benannten Personalmitglieder ablehnen. |
Gegebenenfalls ersetzt der Direktor der betreffenden Polizeischule ein | Gegebenenfalls ersetzt der Direktor der betreffenden Polizeischule ein |
abgelehntes Mitglied durch dessen Stellvertreter oder benennt er einen | abgelehntes Mitglied durch dessen Stellvertreter oder benennt er einen |
Stellvertreter. | Stellvertreter. |
Abschnitt 3 - Bestehen des Inspektor-Anwärters | Abschnitt 3 - Bestehen des Inspektor-Anwärters |
Unterabschnitt 1 - Prüfungsperiode am Ende von Block 1 | Unterabschnitt 1 - Prüfungsperiode am Ende von Block 1 |
Art. 32 - Der Inspektor-Anwärter besteht Block 1, wenn er nach | Art. 32 - Der Inspektor-Anwärter besteht Block 1, wenn er nach |
Organisation der verschiedenen Prüfungssitzungen für jedes Cluster | Organisation der verschiedenen Prüfungssitzungen für jedes Cluster |
dieses Blocks mindestens 12/20 als Cluster-Note erzielt und keine Note | dieses Blocks mindestens 12/20 als Cluster-Note erzielt und keine Note |
"ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten hat. | "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten hat. |
Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektoren-Anwärtern mit, ob | Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektoren-Anwärtern mit, ob |
sie die erste Prüfungssitzung von Block 1 bestanden haben oder nicht. | sie die erste Prüfungssitzung von Block 1 bestanden haben oder nicht. |
Falls der Inspektor-Anwärter Block 1 nicht besteht, aber nach der | Falls der Inspektor-Anwärter Block 1 nicht besteht, aber nach der |
zweiten Prüfungssitzung keine Cluster-Note unter 10/20 und keine Note | zweiten Prüfungssitzung keine Cluster-Note unter 10/20 und keine Note |
"ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten hat, kann | "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten hat, kann |
er Block 1 einmal wiederholen. | er Block 1 einmal wiederholen. |
Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung eine oder | Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung eine oder |
mehrere Cluster-Noten unter 10/20 erhalten, hat er Block 1 nicht | mehrere Cluster-Noten unter 10/20 erhalten, hat er Block 1 nicht |
bestanden. | bestanden. |
Am Ende der zweiten Prüfungssitzung erstellt der Direktor der | Am Ende der zweiten Prüfungssitzung erstellt der Direktor der |
betreffenden Polizeischule eine Liste der Inspektoren-Anwärter, die | betreffenden Polizeischule eine Liste der Inspektoren-Anwärter, die |
bestanden haben, und derjenigen, die nicht bestanden haben. In Bezug | bestanden haben, und derjenigen, die nicht bestanden haben. In Bezug |
auf Letztere erstellt er einen Vorschlag mit einerseits den | auf Letztere erstellt er einen Vorschlag mit einerseits den |
Inspektoren-Anwärtern, die Block 1 wiederholen dürfen, und | Inspektoren-Anwärtern, die Block 1 wiederholen dürfen, und |
andererseits den Inspektoren-Anwärtern, die abzulehnen sind. Diese | andererseits den Inspektoren-Anwärtern, die abzulehnen sind. Diese |
Liste wird an den Generaldirektor geschickt. | Liste wird an den Generaldirektor geschickt. |
Falls der Inspektor-Anwärter Block 1 wiederholen darf, hat er nur | Falls der Inspektor-Anwärter Block 1 wiederholen darf, hat er nur |
Anrecht auf eine einzige Prüfungssitzung. Besteht der | Anrecht auf eine einzige Prüfungssitzung. Besteht der |
Inspektor-Anwärter die Prüfungen von Block 1 nicht gemäß Absatz 1, | Inspektor-Anwärter die Prüfungen von Block 1 nicht gemäß Absatz 1, |
wird er abgelehnt. | wird er abgelehnt. |
Der Inspektor-Anwärter wird nur zu der Prüfungsperiode am Ende von | Der Inspektor-Anwärter wird nur zu der Prüfungsperiode am Ende von |
Block 2 zugelassen, wenn er Block 1 bestanden hat. | Block 2 zugelassen, wenn er Block 1 bestanden hat. |
Unterabschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 2 - Abschlussprüfung |
Art. 33 - Die Abschlussprüfung wird am Ende von Block 2 organisiert. | Art. 33 - Die Abschlussprüfung wird am Ende von Block 2 organisiert. |
Sie besteht aus Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die | Sie besteht aus Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die |
blockübergreifenden Cluster, einer integrierten Prüfung und der | blockübergreifenden Cluster, einer integrierten Prüfung und der |
Endbewertung der professionellen Arbeitsweise. | Endbewertung der professionellen Arbeitsweise. |
Art. 34 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss ein | Art. 34 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss ein |
Inspektor-Anwärter von dem in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten | Inspektor-Anwärter von dem in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten |
Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und mindestens folgende | Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und mindestens folgende |
Ergebnisse erhalten: | Ergebnisse erhalten: |
1. 12/20 für jedes Cluster von Block 2, | 1. 12/20 für jedes Cluster von Block 2, |
2. 12/20 für jedes blockübergreifende Cluster, | 2. 12/20 für jedes blockübergreifende Cluster, |
3. 12/20 für alle Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und | 3. 12/20 für alle Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und |
Stressbewältigung", | Stressbewältigung", |
4. 12/20 für alle Teile der integrierten Prüfung, | 4. 12/20 für alle Teile der integrierten Prüfung, |
5. keine Note "ungenügend" bei der Endbewertung der professionellen | 5. keine Note "ungenügend" bei der Endbewertung der professionellen |
Arbeitsweise erhalten haben. | Arbeitsweise erhalten haben. |
Der Direktor der Polizeischule teilt dem Inspektor-Anwärter mit, ob er | Der Direktor der Polizeischule teilt dem Inspektor-Anwärter mit, ob er |
die erste Prüfungssitzung von Block 2 bestanden hat oder nicht. | die erste Prüfungssitzung von Block 2 bestanden hat oder nicht. |
§ 2 - Besteht der Inspektor-Anwärter nicht die zweite Prüfungssitzung | § 2 - Besteht der Inspektor-Anwärter nicht die zweite Prüfungssitzung |
von Block 2, wird der Prüfungsausschuss einberufen, um eine | von Block 2, wird der Prüfungsausschuss einberufen, um eine |
Stellungnahme über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses | Stellungnahme über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses |
Inspektor-Anwärters abzugeben. Der Prüfungsausschuss prüft hierbei die | Inspektor-Anwärters abzugeben. Der Prüfungsausschuss prüft hierbei die |
Modalitäten der Prüfungen, bei denen der Inspektor-Anwärter eine | Modalitäten der Prüfungen, bei denen der Inspektor-Anwärter eine |
unzureichende Note erzielt hat, und begründet seine Stellungnahme | unzureichende Note erzielt hat, und begründet seine Stellungnahme |
anhand von Unterlagen aus der Schulakte und anhand des Portfolios. Der | anhand von Unterlagen aus der Schulakte und anhand des Portfolios. Der |
Prüfungsausschuss kann folgende Stellungnahmen formulieren: | Prüfungsausschuss kann folgende Stellungnahmen formulieren: |
1. Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung keine | 1. Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung keine |
Note erzielt, die unter 10/20 liegt, weder für ein Cluster noch für | Note erzielt, die unter 10/20 liegt, weder für ein Cluster noch für |
Teile der integrierten Prüfung oder für Kompetenzen des Clusters | Teile der integrierten Prüfung oder für Kompetenzen des Clusters |
"Gewalt- und Stressbewältigung", und liegen keine Mängel in Bezug auf | "Gewalt- und Stressbewältigung", und liegen keine Mängel in Bezug auf |
die professionelle Arbeitsweise des Inspektor-Anwärters vor, kann der | die professionelle Arbeitsweise des Inspektor-Anwärters vor, kann der |
Prüfungsausschuss vorschlagen, dass der Inspektor-Anwärter dennoch | Prüfungsausschuss vorschlagen, dass der Inspektor-Anwärter dennoch |
bestanden hat, dass er die Grundausbildung oder einen Teil davon | bestanden hat, dass er die Grundausbildung oder einen Teil davon |
wiederholen darf oder dass er nicht bestanden hat. | wiederholen darf oder dass er nicht bestanden hat. |
2. Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung eine | 2. Hat der Inspektor-Anwärter nach der zweiten Prüfungssitzung eine |
oder mehrere Noten erzielt, die unter 10/20 liegen, ob für ein | oder mehrere Noten erzielt, die unter 10/20 liegen, ob für ein |
Cluster, für bestimmte Teile der integrierten Prüfung oder für | Cluster, für bestimmte Teile der integrierten Prüfung oder für |
bestimmte Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und Stressbewältigung", | bestimmte Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und Stressbewältigung", |
oder hat er bei der Endbewertung seiner professionellen Arbeitsweise | oder hat er bei der Endbewertung seiner professionellen Arbeitsweise |
die Note "ungenügend" erhalten, schlägt der Prüfungsausschuss vor, den | die Note "ungenügend" erhalten, schlägt der Prüfungsausschuss vor, den |
Inspektor-Anwärter abzulehnen oder ihn die Grundausbildung oder einen | Inspektor-Anwärter abzulehnen oder ihn die Grundausbildung oder einen |
Teil davon wiederholen zu lassen. | Teil davon wiederholen zu lassen. |
Der Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme mit Gründen | Der Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme mit Gründen |
versehen dem Generaldirektor, damit dieser eine der in Artikel | versehen dem Generaldirektor, damit dieser eine der in Artikel |
IV.II.44 RSPol beschriebenen Entscheidungen treffen kann. | IV.II.44 RSPol beschriebenen Entscheidungen treffen kann. |
Art. 35 - In Erwartung der Endentscheidung des Generaldirektors kann | Art. 35 - In Erwartung der Endentscheidung des Generaldirektors kann |
der Inspektor-Anwärter nur für Aufträge eingesetzt werden, für die | der Inspektor-Anwärter nur für Aufträge eingesetzt werden, für die |
keine polizeilichen Befugnisse erforderlich sind. | keine polizeilichen Befugnisse erforderlich sind. |
Art. 36 - Ein mit Gründen versehener Vorschlag zur Ablehnung eines | Art. 36 - Ein mit Gründen versehener Vorschlag zur Ablehnung eines |
Inspektor-Anwärters kann entweder vom Direktor der Polizeischule oder | Inspektor-Anwärters kann entweder vom Direktor der Polizeischule oder |
vom Prüfungsausschuss erstellt werden: | vom Prüfungsausschuss erstellt werden: |
a) entweder nach der Feststellung, dass der Inspektor-Anwärter nicht | a) entweder nach der Feststellung, dass der Inspektor-Anwärter nicht |
gemäß Artikel 34 bestanden hat, | gemäß Artikel 34 bestanden hat, |
b) oder auf der Grundlage von Berichten über die professionelle | b) oder auf der Grundlage von Berichten über die professionelle |
Arbeitsweise, gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten. Dieser | Arbeitsweise, gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten. Dieser |
Vorschlag kann jederzeit vom Direktor der Polizeischule oder zu dem in | Vorschlag kann jederzeit vom Direktor der Polizeischule oder zu dem in |
Artikel 39 vorgesehenen Zeitpunkt vom Prüfungsausschuss erstellt | Artikel 39 vorgesehenen Zeitpunkt vom Prüfungsausschuss erstellt |
werden. | werden. |
Dieser mit Gründen versehene Vorschlag wird binnen zehn Werktagen ab | Dieser mit Gründen versehene Vorschlag wird binnen zehn Werktagen ab |
seiner Notifizierung an den betreffenden Inspektor-Anwärter an die in | seiner Notifizierung an den betreffenden Inspektor-Anwärter an die in |
Artikel IV.II.44 RSPol vorgesehene Behörde weitergeleitet. | Artikel IV.II.44 RSPol vorgesehene Behörde weitergeleitet. |
Die in Artikel IV.II.44 RSPol vorgesehene Behörde befindet binnen | Die in Artikel IV.II.44 RSPol vorgesehene Behörde befindet binnen |
sechzig Werktagen nach Empfang der vollständigen Akte. | sechzig Werktagen nach Empfang der vollständigen Akte. |
Der Direktor der Polizeischule bringt dem Inspektor-Anwärter die in | Der Direktor der Polizeischule bringt dem Inspektor-Anwärter die in |
Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol vorgesehene mit Gründen versehene | Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol vorgesehene mit Gründen versehene |
Entscheidung des Generaldirektors zur Kenntnis. | Entscheidung des Generaldirektors zur Kenntnis. |
Abschnitt 4 - Prüfungsausschuss | Abschnitt 4 - Prüfungsausschuss |
Art. 37 - Pro Polizeischule wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet. | Art. 37 - Pro Polizeischule wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet. |
Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist die gleiche wie für | Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist die gleiche wie für |
alle Inspektoren-Anwärter desselben Ausbildungszyklus und derselben | alle Inspektoren-Anwärter desselben Ausbildungszyklus und derselben |
Polizeischule. | Polizeischule. |
Art. 38 - Der in Artikel 142sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 7. | Art. 38 - Der in Artikel 142sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnte Prüfungsausschuss umfasst | integrierten Polizeidienstes erwähnte Prüfungsausschuss umfasst |
folgende sieben Mitglieder: | folgende sieben Mitglieder: |
1. den Direktor der betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen | 1. den Direktor der betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen |
Stellvertreter, Vorsitzender, | Stellvertreter, Vorsitzender, |
2. ein Mitglied der Prüfungskommission der betreffenden Klasse, | 2. ein Mitglied der Prüfungskommission der betreffenden Klasse, |
3. zwei Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, von | 3. zwei Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, von |
denen keines an den betreffenden Ausbildungszyklus gebunden ist und | denen keines an den betreffenden Ausbildungszyklus gebunden ist und |
von denen das eine der lokalen Polizei und das andere der föderalen | von denen das eine der lokalen Polizei und das andere der föderalen |
Polizei angehört, | Polizei angehört, |
4. ein ständiges Mitglied des Lehrpersonals der betreffenden | 4. ein ständiges Mitglied des Lehrpersonals der betreffenden |
Polizeischule, | Polizeischule, |
5. einen an die betreffende Polizeischule gebundenen Lehrbeauftragten | 5. einen an die betreffende Polizeischule gebundenen Lehrbeauftragten |
beziehungsweise Praxisausbilder, | beziehungsweise Praxisausbilder, |
6. ein Mitglied des pädagogischen Büros der betreffenden | 6. ein Mitglied des pädagogischen Büros der betreffenden |
Polizeischule. | Polizeischule. |
Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1 | Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1 |
erwähnten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss | erwähnten Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss |
setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern des Einsatzkaders zusammen, | setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern des Einsatzkaders zusammen, |
die mindestens den Dienstgrad eines Polizeiinspektors innehaben. | die mindestens den Dienstgrad eines Polizeiinspektors innehaben. |
Mindestens eine der in Absatz 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten Personen ist | Mindestens eine der in Absatz 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten Personen ist |
Mitglied des Lehrpersonals, das mindestens dem Kader des Personals im | Mitglied des Lehrpersonals, das mindestens dem Kader des Personals im |
einfachen Dienst angehört und das die integrierte praktische Prüfung | einfachen Dienst angehört und das die integrierte praktische Prüfung |
des Inspektor-Anwärters abgenommen hat. | des Inspektor-Anwärters abgenommen hat. |
Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann für jedes ordentliche | Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann für jedes ordentliche |
Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter benennen, die denselben | Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter benennen, die denselben |
Benennungsbedingungen genügen müssen wie ordentliche Mitglieder. | Benennungsbedingungen genügen müssen wie ordentliche Mitglieder. |
Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäß Absatz 2 | Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäß Absatz 2 |
benannten Personalmitglieder ablehnen. | benannten Personalmitglieder ablehnen. |
Gegebenenfalls ersetzt der Direktor der betreffenden Polizeischule ein | Gegebenenfalls ersetzt der Direktor der betreffenden Polizeischule ein |
abgelehntes Mitglied durch dessen Stellvertreter oder benennt er einen | abgelehntes Mitglied durch dessen Stellvertreter oder benennt er einen |
Stellvertreter. | Stellvertreter. |
Art. 39 - Der Prüfungsausschuss wird vom Direktor der Polizeischule am | Art. 39 - Der Prüfungsausschuss wird vom Direktor der Polizeischule am |
Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 2 einberufen: | Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 2 einberufen: |
- um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der ersten | - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der ersten |
Prüfungssitzung bestanden haben, | Prüfungssitzung bestanden haben, |
- um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der zweiten | - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der zweiten |
Prüfungssitzung bestanden haben, | Prüfungssitzung bestanden haben, |
- um über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Wiederholung eines | - um über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Wiederholung eines |
Teils oder der Gesamtheit der Grundausbildung der in Artikel 34 § 2 | Teils oder der Gesamtheit der Grundausbildung der in Artikel 34 § 2 |
erwähnten Anwärter zu befinden, | erwähnten Anwärter zu befinden, |
- im Rahmen eines mit Gründen versehenen Vorschlags über die Ablehnung | - im Rahmen eines mit Gründen versehenen Vorschlags über die Ablehnung |
am Ende der Ausbildung. | am Ende der Ausbildung. |
Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung |
Art. 40 - In der in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten Studien- und | Art. 40 - In der in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten Studien- und |
Prüfungsordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf: | Prüfungsordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf: |
1. die Gespräche zur Arbeitsweise und die Bewertungsgespräche, | 1. die Gespräche zur Arbeitsweise und die Bewertungsgespräche, |
2. die Bewertung der professionellen Arbeitsweise, | 2. die Bewertung der professionellen Arbeitsweise, |
3. den Lehrplan, das heißt die Cluster mit dazugehörigen Lernstunden, | 3. den Lehrplan, das heißt die Cluster mit dazugehörigen Lernstunden, |
die Kompetenzen, die Zielsetzungen und das praxisorientierte Lernen | die Kompetenzen, die Zielsetzungen und das praxisorientierte Lernen |
mit oder ohne Mitführen von Waffen, | mit oder ohne Mitführen von Waffen, |
4. die Organisation der integrierten Prüfung, | 4. die Organisation der integrierten Prüfung, |
5. die Arbeitsweise der Prüfungskommission und des | 5. die Arbeitsweise der Prüfungskommission und des |
Prüfungsausschusses, | Prüfungsausschusses, |
6. die Entlassung eines Anwärters vor Ende der Ausbildung. | 6. die Entlassung eines Anwärters vor Ende der Ausbildung. |
KAPITEL VI - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | KAPITEL VI - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
Art. 41 - In Artikel IV.II.4 RSPol werden die Wörter "in der in | Art. 41 - In Artikel IV.II.4 RSPol werden die Wörter "in der in |
Artikel IV.II.42 erwähnten allgemeinen Studienordnung" durch die | Artikel IV.II.42 erwähnten allgemeinen Studienordnung" durch die |
Wörter "in den in Artikel IV.II.42 erwähnten Ordnungen" ersetzt. | Wörter "in den in Artikel IV.II.42 erwähnten Ordnungen" ersetzt. |
Art. 42 - In Artikel IV.II.16 Nr. 4 RSPol werden die Wörter | Art. 42 - In Artikel IV.II.16 Nr. 4 RSPol werden die Wörter |
"allgemeinen Studienordnung" durch das Wort "Ordnungen" ersetzt. | "allgemeinen Studienordnung" durch das Wort "Ordnungen" ersetzt. |
Art. 43 - Artikel IV.II.42 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 43 - Artikel IV.II.42 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der | a) Die Wörter "Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der |
Minister eine allgemeine Studienordnung fest. In dieser Ordnung, die | Minister eine allgemeine Studienordnung fest. In dieser Ordnung, die |
auf die zugelassenen Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln | auf die zugelassenen Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln |
IV.II.27 bis einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen | IV.II.27 bis einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen |
anwendbar ist, wird auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt" | anwendbar ist, wird auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt" |
werden durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt | werden durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt |
der Minister eine allgemeine Studienordnung oder, in Sachen | der Minister eine allgemeine Studienordnung oder, in Sachen |
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, eine Studien- und | Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, eine Studien- und |
Prüfungsordnung fest. In diesen Ordnungen, die auf die zugelassenen | Prüfungsordnung fest. In diesen Ordnungen, die auf die zugelassenen |
Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln IV.II.27 bis | Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln IV.II.27 bis |
einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen anwendbar sind, wird | einschließlich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen anwendbar sind, wird |
auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt" ersetzt. | auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt" ersetzt. |
b) Nummer 2 wird durch die Wörter "oder, in Sachen Grundausbildung des | b) Nummer 2 wird durch die Wörter "oder, in Sachen Grundausbildung des |
Personals im einfachen Dienst, in Bezug auf das praxisorientierte | Personals im einfachen Dienst, in Bezug auf das praxisorientierte |
Lernen" ergänzt. | Lernen" ergänzt. |
KAPITEL VII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November | KAPITEL VII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November |
2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des | 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des |
Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener | Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
Art. 44 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom | Art. 44 - In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom |
20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder | 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder |
des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener | des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener |
Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. | Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. |
Dezember 2007, werden die Wörter "den Kader des Personals im einfachen | Dezember 2007, werden die Wörter "den Kader des Personals im einfachen |
Dienst und" aufgehoben | Dienst und" aufgehoben |
Art. 45 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 45 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 20. Dezember 2007 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 40 und 41 des | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 40 und 41 des |
Gesetzes" durch die Wörter "in Artikel 41 des Gesetzes" ersetzt. | Gesetzes" durch die Wörter "in Artikel 41 des Gesetzes" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "zum Kader des Personals im einfachen | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "zum Kader des Personals im einfachen |
Dienst beziehungsweise" aufgehoben | Dienst beziehungsweise" aufgehoben |
Art. 46 - In Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 46 - In Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Absatz 1 aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Absatz 1 aufgehoben. |
Art. 47 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 47 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden die Wörter " für das | Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden die Wörter " für das |
Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst und" | Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst und" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 48 - In Kapitel IV desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 48 - In Kapitel IV desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Abschnitt 4, der die | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird Abschnitt 4, der die |
Artikel 16 bis 19 umfasst, aufgehoben. | Artikel 16 bis 19 umfasst, aufgehoben. |
KAPITEL VIII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008 | KAPITEL VIII - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 6. April 2008 |
über die Qualitätsstandards, die pädagogischen Normen und | über die Qualitätsstandards, die pädagogischen Normen und |
Betreuungsnormen der Polizeischulen und das Kollegium der Direktoren | Betreuungsnormen der Polizeischulen und das Kollegium der Direktoren |
der Polizeischulen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. | der Polizeischulen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. |
Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von Ausbildern der | Februar 2002 über die Zurverfügungstellung von Ausbildern der |
föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen und über die | föderalen Polizei in den zugelassenen Polizeischulen und über die |
Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für die | Modalitäten der Gewährung einer finanziellen Beihilfe für die |
Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die | Organisation von Auswahlprüfungen und Berufsausbildungen durch die |
zugelassenen Polizeischulen | zugelassenen Polizeischulen |
Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 50 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 50 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen | KAPITEL IX - Schlussbestimmungen |
Art. 51 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Die | Art. 51 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Die |
am 30. September 2015 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch | am 30. September 2015 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch |
weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften. | weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften. |
Art. 52 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 52 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 24. September 2015 | Brüssel, den 24. September 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |