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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/09/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en matière de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 SEPTEMBRE 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en matière de brevets d'invention et en matière de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 septembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en matière de brevets d'invention et en matière de certificats FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 SEPTEMBER 2007. - Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 2007 houdende wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende
complémentaires de protection (Moniteur belge du 8 octobre 2007). beschermingscertificaten (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
24. SEPTEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. SEPTEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des
Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden
Gebühren und Zusatzgebühren Gebühren und Zusatzgebühren
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
insbesondere des Artikels 40 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 6. insbesondere des Artikels 40 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 6.
März 2007, und des Artikels 71 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 6. März 2007, und des Artikels 71 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 6.
März 2007, und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007; März 2007, und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Arzneimittel, insbesondere des Artikels 1 § 1, Schutzzertifikat für Arzneimittel, insbesondere des Artikels 1 § 1,
ersetzt durch das Gesetz vom 6. März 2007; ersetzt durch das Gesetz vom 6. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, insbesondere des Artikels Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, insbesondere des Artikels
2, ersetzt durch das Gesetz vom 6. März 2007; 2, ersetzt durch das Gesetz vom 6. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften Aufgrund des Gesetzes vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften
über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im
Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten,
insbesondere des Artikels 16; insbesondere des Artikels 16;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, insbesondere des Artikels entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, insbesondere des Artikels
1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1999, des 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1999, des
Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September
1993, des Artikels 12 und der Anlage, ersetzt durch den Königlichen 1993, des Artikels 12 und der Anlage, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 3. Februar 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 3. Februar 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 20. Juli 2000; vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. April 1999 zur Festlegung
des Datums des Inkrafttretens der Anpassung des Betrags der des Datums des Inkrafttretens der Anpassung des Betrags der
Recherchengebühr auf dem Gebiet des Patentwesens; Recherchengebühr auf dem Gebiet des Patentwesens;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
Juni 2007; Juni 2007;
Aufgrund des Gutachtens 43.344/1 des Staatsrates vom 10. Juli 2007, Aufgrund des Gutachtens 43.344/1 des Staatsrates vom 10. Juli 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Überarbeitung der Arbeitsvereinbarung In der Erwägung, dass die Überarbeitung der Arbeitsvereinbarung
zwischen der Europäischen Patentorganisation und Belgien eine Erhöhung zwischen der Europäischen Patentorganisation und Belgien eine Erhöhung
der an die Europäische Patentorganisation für die Erstellung der der an die Europäische Patentorganisation für die Erstellung der
Recherchenberichte gezahlten Gebühren zur Folge hat; Recherchenberichte gezahlten Gebühren zur Folge hat;
In der Erwägung, dass Belgien einer der Mitgliedstaaten der In der Erwägung, dass Belgien einer der Mitgliedstaaten der
Europäischen Patentorganisation ist, die die höchsten Beträge in Bezug Europäischen Patentorganisation ist, die die höchsten Beträge in Bezug
auf die Recherchengebühr einnehmen; auf die Recherchengebühr einnehmen;
In der Erwägung, dass eine Anpassung des belgischen Gebührensystems In der Erwägung, dass eine Anpassung des belgischen Gebührensystems
auf dem Gebiet der Patente notwendig ist, um das belgische auf dem Gebiet der Patente notwendig ist, um das belgische
Patentsystem für Unternehmen und insbesondere kleine und mittlere Patentsystem für Unternehmen und insbesondere kleine und mittlere
Betriebe zugänglicher zu machen; Betriebe zugänglicher zu machen;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 6. März 2007 eine Erhöhung der In der Erwägung, dass das Gesetz vom 6. März 2007 eine Erhöhung der
Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und ergänzenden Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und ergänzenden
Schutzzertifikaten einführt; Schutzzertifikaten einführt;
In der Erwägung, dass die Verringerung des Betrags der In der Erwägung, dass die Verringerung des Betrags der
Recherchengebühr das belgische Patentsystem für die KMB, die eine Recherchengebühr das belgische Patentsystem für die KMB, die eine
wichtige Rolle in der belgischen Wirtschaft spielen, zugänglicher wichtige Rolle in der belgischen Wirtschaft spielen, zugänglicher
machen wird; machen wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986
über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1999, wird durch abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1999, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, 1. Gesetz: das Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
2. Amt: das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen 2. Amt: das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen
Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie,
3. Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel und 3. Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel und
das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel. » das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel. »
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. September 1993, wird durch folgende Königlichen Erlass vom 21. September 1993, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 3 - Der Betrag der Recherchengebühr wird auf 300 EUR « Art. 3 - Der Betrag der Recherchengebühr wird auf 300 EUR
festgelegt. » festgelegt. »
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 71 § 3 des Gesetzes erwähnte « Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 71 § 3 des Gesetzes erwähnte
Ermässigung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Ermässigung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die
Recherchengebühr ausgenommen, wird auf 50 Prozent festgelegt. Recherchengebühr ausgenommen, wird auf 50 Prozent festgelegt.
§ 2 - Der in den Artikeln 40 § 3 und 71 § 3 des Gesetzes erwähnte § 2 - Der in den Artikeln 40 § 3 und 71 § 3 des Gesetzes erwähnte
Antrag auf Ermässigung wird dem Direktor des Amtes schriftlich Antrag auf Ermässigung wird dem Direktor des Amtes schriftlich
vorgelegt. Dem Antrag wird eine Einkommensbescheinigung beigefügt, die vorgelegt. Dem Antrag wird eine Einkommensbescheinigung beigefügt, die
von der Verwaltung der direkten Steuern ausgestellt wird. von der Verwaltung der direkten Steuern ausgestellt wird.
Der Minister der Wirtschaft trifft einen mit Gründen versehenen Der Minister der Wirtschaft trifft einen mit Gründen versehenen
Beschluss. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller notifiziert. Wird Beschluss. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller notifiziert. Wird
dem Antrag stattgegeben, gilt der Vorteil der Ermässigung für den dem Antrag stattgegeben, gilt der Vorteil der Ermässigung für den
Antragsteller als erworben unter der Bedingung, dass er jedes Jahr Antragsteller als erworben unter der Bedingung, dass er jedes Jahr
eine Einkommensbescheinigung vorlegt. » eine Einkommensbescheinigung vorlegt. »
Art. 4 - Die Anlage zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 4 - Die Anlage zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 3. Februar 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 3. Februar 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 20. Juli 2000, wird durch den Text in der Anlage zu vorliegendem vom 20. Juli 2000, wird durch den Text in der Anlage zu vorliegendem
Erlass ersetzt. Erlass ersetzt.
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 12. April 1999 zur Festlegung Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 12. April 1999 zur Festlegung
des Datums des Inkrafttretens der Anpassung des Betrags der des Datums des Inkrafttretens der Anpassung des Betrags der
Recherchengebühr auf dem Gebiet des Patentwesens wird aufgehoben. Recherchengebühr auf dem Gebiet des Patentwesens wird aufgehoben.
Art. 6 - Die Artikel 7 bis 14 und 15 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes vom Art. 6 - Die Artikel 7 bis 14 und 15 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes vom
6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des
Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von
Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und vorliegender Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und vorliegender
Erlass treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Erlass treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2007 Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage Anlage
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2007 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2007 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des
Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden
Gebühren und Zusatzgebühren beigefügt zu werden Gebühren und Zusatzgebühren beigefügt zu werden
Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2007 Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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