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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 2 juin 2006 modifiant le Code des sociétés en vue d'améliorer la procédure de liquidation | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 24 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 24 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de la loi du 2 juin 2006 modifiant le Code des | officiële Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging |
| sociétés en vue d'améliorer la procédure de liquidation | van het Wetboek van vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 2 |
| 2 juin 2006 modifiant le Code des sociétés en vue d'améliorer la | juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen teneinde |
| procédure de liquidation, établi par le Service central de traduction | de vereffeningsprocedure te verbeteren, opgemaakt door de Centrale |
| allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 2 juin 2006 modifiant le | vertaling van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het Wetboek van |
| Code des sociétés en vue d'améliorer la procédure de liquidation. | vennootschappen teneinde de vereffeningsprocedure te verbeteren. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 24 septembre 2006. | Gegeven te Brussel, 24 september 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches im | 2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches im |
| Hinblick auf eine Verbesserung des Liquidationsverfahrens | Hinblick auf eine Verbesserung des Liquidationsverfahrens |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 184 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 184 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| « Art. 184 - § 1 - Die Generalversammlung legt das | « Art. 184 - § 1 - Die Generalversammlung legt das |
| Liquidationsverfahren fest, sofern in der Satzung nichts anderes | Liquidationsverfahren fest, sofern in der Satzung nichts anderes |
| bestimmt ist. | bestimmt ist. |
| Die Liquidatoren treten ihr Amt erst an, nachdem das Handelsgericht | Die Liquidatoren treten ihr Amt erst an, nachdem das Handelsgericht |
| ihre Bestellung durch Beschluss der Generalversammlung bestätigt hat. | ihre Bestellung durch Beschluss der Generalversammlung bestätigt hat. |
| Das zuständige Gericht ist das Gericht des Bezirks, in dem die | Das zuständige Gericht ist das Gericht des Bezirks, in dem die |
| Gesellschaft an dem Tag des Auflösungsbeschlusses ihren | Gesellschaft an dem Tag des Auflösungsbeschlusses ihren |
| Gesellschaftssitz hat. Wenn der Gesellschaftssitz in den sechs Monaten | Gesellschaftssitz hat. Wenn der Gesellschaftssitz in den sechs Monaten |
| vor dem Auflösungsbeschluss verlegt worden ist, ist das zuständige | vor dem Auflösungsbeschluss verlegt worden ist, ist das zuständige |
| Gericht das Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz | Gericht das Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz |
| vor Verlegung hatte. Das Gericht bestätigt die Bestellung erst, | vor Verlegung hatte. Das Gericht bestätigt die Bestellung erst, |
| nachdem überprüft worden ist, dass die Liquidatoren volle Gewähr für | nachdem überprüft worden ist, dass die Liquidatoren volle Gewähr für |
| ihre Rechtschaffenheit bieten. Das Gericht entscheidet ebenfalls über | ihre Rechtschaffenheit bieten. Das Gericht entscheidet ebenfalls über |
| Handlungen, die der Liquidator gegebenenfalls zwischen seiner | Handlungen, die der Liquidator gegebenenfalls zwischen seiner |
| Bestellung durch die Generalversammlung und der Bestätigung dieser | Bestellung durch die Generalversammlung und der Bestätigung dieser |
| Bestellung ausgeführt hat. Es kann diese Handlungen rückwirkend | Bestellung ausgeführt hat. Es kann diese Handlungen rückwirkend |
| bestätigen oder sie für nichtig erklären, wenn sie offensichtlich die | bestätigen oder sie für nichtig erklären, wenn sie offensichtlich die |
| Rechte Dritter verletzen. Eine Urkunde über die Bestellung eines | Rechte Dritter verletzen. Eine Urkunde über die Bestellung eines |
| Liquidators kann nur dann auf gültige Weise gemäss Artikel 74 | Liquidators kann nur dann auf gültige Weise gemäss Artikel 74 |
| hinterlegt werden, wenn das Handelsgericht ihr eine Abschrift des | hinterlegt werden, wenn das Handelsgericht ihr eine Abschrift des |
| Bestätigungs- oder Homologierungsbeschlusses beifügt. | Bestätigungs- oder Homologierungsbeschlusses beifügt. |
| Als Liquidatoren können weder Personen, die wegen Verstoss gegen die | Als Liquidatoren können weder Personen, die wegen Verstoss gegen die |
| Artikel 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, | Artikel 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, |
| Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt | Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt |
| worden sind, noch Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder | worden sind, noch Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder |
| Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und | Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und |
| abgerechnet haben, bestellt werden. Diese Ausschliessung darf nur | abgerechnet haben, bestellt werden. Diese Ausschliessung darf nur |
| beschlossen werden, wenn sie binnen einer Frist von zehn Jahren ab | beschlossen werden, wenn sie binnen einer Frist von zehn Jahren ab |
| einem definitiven Verurteilungsurteil ausgesprochen wird oder wenn | einem definitiven Verurteilungsurteil ausgesprochen wird oder wenn |
| nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet wird. | nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet wird. |
| Als Liquidator können ebenso wenig bestellt werden - ausser nach | Als Liquidator können ebenso wenig bestellt werden - ausser nach |
| Homologierung durch das zuständige Handelsgericht - Personen, gegen | Homologierung durch das zuständige Handelsgericht - Personen, gegen |
| die ein Konkursverfahren eröffnet wurde und die nicht rehabilitiert | die ein Konkursverfahren eröffnet wurde und die nicht rehabilitiert |
| worden sind oder die zu einer Gefängnisstrafe selbst mit Aufschub | worden sind oder die zu einer Gefängnisstrafe selbst mit Aufschub |
| wegen eines der Verstösse, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses | wegen eines der Verstösse, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses |
| Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für | Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für |
| Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe | Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe |
| oder Tätigkeiten auszuüben, erwähnt sind, wegen eines Verstosses gegen | oder Tätigkeiten auszuüben, erwähnt sind, wegen eines Verstosses gegen |
| das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen oder | das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen oder |
| gegen seine Ausführungserlasse oder wegen eines Verstosses gegen die | gegen seine Ausführungserlasse oder wegen eines Verstosses gegen die |
| steuerrechtlichen Vorschriften verurteilt worden sind. | steuerrechtlichen Vorschriften verurteilt worden sind. |
| Im Falle einer Homologierungs- oder Bestätigungsverweigerung bestellt | Im Falle einer Homologierungs- oder Bestätigungsverweigerung bestellt |
| das zuständige Gericht, gegebenenfalls auf Vorschlag der | das zuständige Gericht, gegebenenfalls auf Vorschlag der |
| Generalversammlung, selbst einen Liquidator. | Generalversammlung, selbst einen Liquidator. |
| Das Handelsgericht wird durch einseitigen Antrag, der gemäss Artikel | Das Handelsgericht wird durch einseitigen Antrag, der gemäss Artikel |
| 1025 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches hinterlegt wird, von der | 1025 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches hinterlegt wird, von der |
| Gesellschaft befasst. Der Antrag wird vom zuständigen Organ der | Gesellschaft befasst. Der Antrag wird vom zuständigen Organ der |
| Gesellschaft oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet und wird zusammen | Gesellschaft oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet und wird zusammen |
| mit einer Zwischenbilanz der Aktiva und Passiva eingereicht. Das | mit einer Zwischenbilanz der Aktiva und Passiva eingereicht. Das |
| Gericht entscheidet spätestens vierundzwanzig Stunden nach | Gericht entscheidet spätestens vierundzwanzig Stunden nach |
| Hinterlegung des Antrags. | Hinterlegung des Antrags. |
| Das Gericht kann ebenfalls gemäss Artikel 1034bis und folgenden des | Das Gericht kann ebenfalls gemäss Artikel 1034bis und folgenden des |
| Gerichtsgesetzbuches durch Antrag des Prokurators des Königs oder | Gerichtsgesetzbuches durch Antrag des Prokurators des Königs oder |
| eines Interesse habenden Dritten befasst werden. | eines Interesse habenden Dritten befasst werden. |
| In offenen Handelsgesellschaften und einfachen Kommanditgesellschaften | In offenen Handelsgesellschaften und einfachen Kommanditgesellschaften |
| sind Beschlüsse nur gültig, wenn sie die Zustimmung der Hälfte der | sind Beschlüsse nur gültig, wenn sie die Zustimmung der Hälfte der |
| Gesellschafter erhalten und diese drei Viertel des | Gesellschafter erhalten und diese drei Viertel des |
| Gesellschaftsvermögens besitzen; wird diese Mehrheit nicht erreicht, | Gesellschaftsvermögens besitzen; wird diese Mehrheit nicht erreicht, |
| beschliesst der Richter. | beschliesst der Richter. |
| Die Liquidatoren bilden ein Kollegium. | Die Liquidatoren bilden ein Kollegium. |
| Ist der Liquidator eine juristische Person, muss die natürliche | Ist der Liquidator eine juristische Person, muss die natürliche |
| Person, die den Liquidator für die Ausübung der Liquidationsbefugnisse | Person, die den Liquidator für die Ausübung der Liquidationsbefugnisse |
| vertritt, in der Bestellungsurkunde bestimmt werden. Jede Änderung der | vertritt, in der Bestellungsurkunde bestimmt werden. Jede Änderung der |
| Bestimmung dieser natürlichen Person muss gemäss vorliegendem | Bestimmung dieser natürlichen Person muss gemäss vorliegendem |
| Paragraphen beschlossen und gemäss Artikel 74 Nr. 2 hinterlegt und | Paragraphen beschlossen und gemäss Artikel 74 Nr. 2 hinterlegt und |
| bekannt gemacht werden. | bekannt gemacht werden. |
| § 2 - Bei Nichteinhaltung der Artikel 189bis und 190 § 1 kann das | § 2 - Bei Nichteinhaltung der Artikel 189bis und 190 § 1 kann das |
| zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines | zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines |
| Interesse habenden Dritten und nach Anhörung des Liquidators für | Interesse habenden Dritten und nach Anhörung des Liquidators für |
| dessen Ersetzung sorgen. » | dessen Ersetzung sorgen. » |
| Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 189bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 189bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 189bis - Die Liquidatoren übermitteln im sechsten und zwölften | « Art. 189bis - Die Liquidatoren übermitteln im sechsten und zwölften |
| Monat des ersten Jahres der Liquidation der Kanzlei des | Monat des ersten Jahres der Liquidation der Kanzlei des |
| Handelsgerichts des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, | Handelsgerichts des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, |
| eine ausführliche Aufstellung über den Stand der Liquidation. | eine ausführliche Aufstellung über den Stand der Liquidation. |
| Diese ausführliche Aufstellung, die unter anderem Einnahmen, Ausgaben, | Diese ausführliche Aufstellung, die unter anderem Einnahmen, Ausgaben, |
| Verteilungen und noch abzuwickelnde Restbeträge umfasst, wird zu der | Verteilungen und noch abzuwickelnde Restbeträge umfasst, wird zu der |
| in Artikel 195bis erwähnten Liquidationsakte gelegt. | in Artikel 195bis erwähnten Liquidationsakte gelegt. |
| Ab dem zweiten Jahr der Liquidation wird diese ausführliche | Ab dem zweiten Jahr der Liquidation wird diese ausführliche |
| Aufstellung der Kanzlei nur noch einmal jährlich übermittelt und zu | Aufstellung der Kanzlei nur noch einmal jährlich übermittelt und zu |
| der Liquidationsakte gelegt. » | der Liquidationsakte gelegt. » |
| Art. 4 - Artikel 190 § 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 4 - Artikel 190 § 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Absätze ergänzt: | Absätze ergänzt: |
| « Vor Beendigung der Liquidation legen die Liquidatoren den Plan zur | « Vor Beendigung der Liquidation legen die Liquidatoren den Plan zur |
| Verteilung der Aktiva unter die verschiedenen Kategorien von | Verteilung der Aktiva unter die verschiedenen Kategorien von |
| Gläubigern dem Handelsgericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft | Gläubigern dem Handelsgericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft |
| ihren Sitz hat, zur Billigung vor. | ihren Sitz hat, zur Billigung vor. |
| Das Gericht kann vom Liquidator alle zweckdienlichen Auskünfte | Das Gericht kann vom Liquidator alle zweckdienlichen Auskünfte |
| verlangen, um die Gültigkeit des Verteilungsplans zu überprüfen. » | verlangen, um die Gültigkeit des Verteilungsplans zu überprüfen. » |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 195bis mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 195bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 195bis - Für jede Liquidation wird bei der Kanzlei eine Akte | « Art. 195bis - Für jede Liquidation wird bei der Kanzlei eine Akte |
| mit folgenden Unterlagen geführt: | mit folgenden Unterlagen geführt: |
| 1. in Artikel 67 § 2 erwähnte Akte, | 1. in Artikel 67 § 2 erwähnte Akte, |
| 2. Abschrift der in Artikel 181 § 1 erwähnten Berichte, | 2. Abschrift der in Artikel 181 § 1 erwähnten Berichte, |
| 3. Abschrift der in Artikel 189bis erwähnten Aufstellungen, | 3. Abschrift der in Artikel 189bis erwähnten Aufstellungen, |
| 4. Auszüge aus den in den Artikeln 74 Nr. 2 und 195 vorgesehenen | 4. Auszüge aus den in den Artikeln 74 Nr. 2 und 195 vorgesehenen |
| Bekanntmachungen, | Bekanntmachungen, |
| 5. gegebenenfalls die Liste der Homologierungen und Bestätigungen. | 5. gegebenenfalls die Liste der Homologierungen und Bestätigungen. |
| Interessehabende können die Akte kostenlos einsehen und gegen Zahlung | Interessehabende können die Akte kostenlos einsehen und gegen Zahlung |
| der Kanzleigebühren eine Abschrift davon erhalten. » | der Kanzleigebühren eine Abschrift davon erhalten. » |
| Art. 6 - Artikel 196 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 6 - Artikel 196 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch folgende Nummer ergänzt: | das Gesetz vom 8. April 2003, wird durch folgende Nummer ergänzt: |
| « 5. Liquidatoren, die es versäumen, der Kanzlei des Handelsgerichts | « 5. Liquidatoren, die es versäumen, der Kanzlei des Handelsgerichts |
| des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, gemäss Artikel | des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, gemäss Artikel |
| 189bis die ausführliche Aufstellung des Stands der Liquidation zu | 189bis die ausführliche Aufstellung des Stands der Liquidation zu |
| übermitteln. » | übermitteln. » |
| Art. 7 - Im Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | Art. 7 - Im Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
| Belgischen Staatsblatt ergreifen die Liquidatoren für Liquidationen, | Belgischen Staatsblatt ergreifen die Liquidatoren für Liquidationen, |
| die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes | die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes |
| laufen, die notwendigen Massnahmen, um dessen Bestimmungen zu | laufen, die notwendigen Massnahmen, um dessen Bestimmungen zu |
| entsprechen. | entsprechen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 | Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 septembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 september 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |