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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/09/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 visant à transposer la Directive 2004/80/CE du Conseil du 29 avril 2004 relative à l'indemnisation des victimes de la criminalité Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot omzetting van de Richtlijn 2004/80/EG van de Raad van 29 april 2004 betreffende de schadeloosstelling van slachtoffers van misdrijven
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 24 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 visant à transposer officiële Duitse vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot
la Directive 2004/80/CE du Conseil du 29 avril 2004 relative à omzetting van de Richtlijn 2004/80/EG van de Raad van 29 april 2004
l'indemnisation des victimes de la criminalité betreffende de schadeloosstelling van slachtoffers van misdrijven
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13
13 janvier 2006 visant à transposer la directive 2004/80/CE du Conseil januari 2006 tot omzetting van de richtlijn 2004/80/EG van de Raad van
du 29 avril 2004 relative à l'indemnisation des victimes de la 29 april 2004 betreffende de schadeloosstelling van slachtoffers van
criminalité, établi par le Service central de traduction allemande misdrijven, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 13 janvier 2006 visant à vertaling van de wet van 13 januari 2006 tot omzetting van de
transposer la directive 2004/80/CE du Conseil du 29 avril 2004 richtlijn 2004/80/EG van de Raad van 29 april 2004 betreffende de
relative à l'indemnisation des victimes de la criminalité. schadeloosstelling van slachtoffers van misdrijven.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 24 septembre 2006. Gegeven te Brussel, 24 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des 13. JANUAR 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des
Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 40 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Art. 2 - Artikel 40 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, aufgehoben durch das steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, aufgehoben durch das
Gesetz vom 26. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 26. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Ist die vorsätzliche Gewalttat auf dem Staatsgebiet eines anderen « Ist die vorsätzliche Gewalttat auf dem Staatsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen worden und hat der Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen worden und hat der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien, kann der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien, kann der
Antragsteller sich an die Hilfskommission wenden, die ihn für die Antragsteller sich an die Hilfskommission wenden, die ihn für die
Beantragung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde unterstützt. Beantragung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde unterstützt.
In diesem Fall wird die Kommission damit beauftragt: In diesem Fall wird die Kommission damit beauftragt:
1. dem Antragsteller die wichtigen Informationen über die 1. dem Antragsteller die wichtigen Informationen über die
Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung in dem Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung in dem
Mitgliedstaat, in dem die Gewalttat begangen worden ist, sowie die Mitgliedstaat, in dem die Gewalttat begangen worden ist, sowie die
erforderlichen Antragsformulare auf der Grundlage eines von der erforderlichen Antragsformulare auf der Grundlage eines von der
Europäischen Kommission erstellten Handbuchs zur Verfügung zu stellen, Europäischen Kommission erstellten Handbuchs zur Verfügung zu stellen,
2. dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen 2. dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen
zur Ausfüllung des Formulars und zu den gegebenenfalls benötigten zur Ausfüllung des Formulars und zu den gegebenenfalls benötigten
Belegen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Belegen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
3. unter Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten 3. unter Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten
Standardformulars den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so Standardformulars den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so
bald wie möglich der Entscheidungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem bald wie möglich der Entscheidungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem
die Gewalttat begangen worden ist, zu übermitteln, die Gewalttat begangen worden ist, zu übermitteln,
4. dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu zu 4. dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu zu
geben, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um geben, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um
Zusatzinformationen nachzukommen ist, und diese Informationen auf Zusatzinformationen nachzukommen ist, und diese Informationen auf
Antrag des Antragstellers anschliessend, gegebenenfalls mit einer Antrag des Antragstellers anschliessend, gegebenenfalls mit einer
Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf
direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiterzuleiten, direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiterzuleiten,
5. wenn die Entscheidungsbehörde beschliesst, den Antragsteller oder 5. wenn die Entscheidungsbehörde beschliesst, den Antragsteller oder
eine andere Person wie einen Zeugen oder Sachverständigen anzuhören, eine andere Person wie einen Zeugen oder Sachverständigen anzuhören,
die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit
a) die Anhörung der Betroffenen insbesondere mittels einer Telefon- a) die Anhörung der Betroffenen insbesondere mittels einer Telefon-
oder Videokonferenz direkt von der Entscheidungsbehörde gemäss den oder Videokonferenz direkt von der Entscheidungsbehörde gemäss den
Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird oder Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird oder
b) die Anhörung der Betroffenen von der Kommission durchgeführt wird, b) die Anhörung der Betroffenen von der Kommission durchgeführt wird,
die der Entscheidungsbehörde anschliessend ein Protokoll der Anhörung die der Entscheidungsbehörde anschliessend ein Protokoll der Anhörung
übermittelt. übermittelt.
Die unter Nummer 5 Buchstabe a) vorgesehene direkte Anhörung darf nur Die unter Nummer 5 Buchstabe a) vorgesehene direkte Anhörung darf nur
in Zusammenarbeit mit der Kommission und auf der Grundlage der in Zusammenarbeit mit der Kommission und auf der Grundlage der
Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch
die Entscheidungsbehörde ausschliesst. die Entscheidungsbehörde ausschliesst.
Bei der Ausführung der unter den Nummern 1 bis 5 vorgesehenen Aufgaben Bei der Ausführung der unter den Nummern 1 bis 5 vorgesehenen Aufgaben
nimmt die Kommission keinerlei Bewertung des Antrags vor und nimmt die Kommission keinerlei Bewertung des Antrags vor und
informiert die Antragsteller über die Möglichkeit, Beistand zu informiert die Antragsteller über die Möglichkeit, Beistand zu
bekommen oder vertreten zu werden. bekommen oder vertreten zu werden.
Die Kommission kann den Sekretär und die beigeordneten Sekretäre mit Die Kommission kann den Sekretär und die beigeordneten Sekretäre mit
der Ausführung der Nummern 1 bis 4 beauftragen. Die unter Nummer 5 der Ausführung der Nummern 1 bis 4 beauftragen. Die unter Nummer 5
erwähnten Anhörungen werden von den Kammerpräsidenten, die als erwähnten Anhörungen werden von den Kammerpräsidenten, die als
alleiniges Mitglied tagen, vorgenommen. » alleiniges Mitglied tagen, vorgenommen. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Ist die vorsätzliche Gewalttat auf belgischem Staatsgebiet begangen « Ist die vorsätzliche Gewalttat auf belgischem Staatsgebiet begangen
worden und hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnort in einem worden und hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnort in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann der Antragsteller anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann der Antragsteller
sein Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden sein Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden
Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe anhand eines von der Europäischen Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe anhand eines von der Europäischen
Kommission erstellten Standardformulars über die Behörde, die von Kommission erstellten Standardformulars über die Behörde, die von
diesem Mitgliedstaat insbesondere damit beauftragt ist, das Opfer bei diesem Mitgliedstaat insbesondere damit beauftragt ist, das Opfer bei
der zuständigen Behörde zu unterstützen, bei der Hilfskommission der zuständigen Behörde zu unterstützen, bei der Hilfskommission
einreichen. einreichen.
Nach Eingang eines von der Unterstützungsbehörde übermittelten Nach Eingang eines von der Unterstützungsbehörde übermittelten
Antrags, übermittelt die Kommission der Unterstützungsbehörde und dem Antrags, übermittelt die Kommission der Unterstützungsbehörde und dem
Antragsteller so bald wie möglich folgende Informationen und Antragsteller so bald wie möglich folgende Informationen und
Unterlagen: Unterlagen:
1. den Namen und die Personalien der Person, die mit der Akte 1. den Namen und die Personalien der Person, die mit der Akte
beauftragt ist, beauftragt ist,
2. eine Bestätigung des Antragseingangs; 2. eine Bestätigung des Antragseingangs;
3. wenn möglich, eine Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem über 3. wenn möglich, eine Angabe des ungefähren Zeitpunkts, zu dem über
den Antrag entschieden wird. den Antrag entschieden wird.
Möchte die Kommission den Antragsteller oder eine andere Person wie Möchte die Kommission den Antragsteller oder eine andere Person wie
einen Zeugen oder Sachverständigen anhören, kann sie sich an die einen Zeugen oder Sachverständigen anhören, kann sie sich an die
Unterstützungsbehörde wenden, um die notwendigen Massnahmen zu Unterstützungsbehörde wenden, um die notwendigen Massnahmen zu
treffen, damit treffen, damit
1. die Anhörung der Betroffenen insbesondere mittels einer Telefon- 1. die Anhörung der Betroffenen insbesondere mittels einer Telefon-
oder Videokonferenz direkt von der Kommission gemäss den belgischen oder Videokonferenz direkt von der Kommission gemäss den belgischen
Rechtsvorschriften durchgeführt wird oder Rechtsvorschriften durchgeführt wird oder
2. die Anhörung der Betroffenen von der Unterstützungsbehörde, die der 2. die Anhörung der Betroffenen von der Unterstützungsbehörde, die der
Kommission anschliessend ein Protokoll der Anhörung übermittelt, Kommission anschliessend ein Protokoll der Anhörung übermittelt,
gemäss den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird. gemäss den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats durchgeführt wird.
Die unter Nummer 1 des vorherigen Absatzes vorgesehene direkte Die unter Nummer 1 des vorherigen Absatzes vorgesehene direkte
Anhörung darf nur in Zusammenarbeit mit der Unterstützungsbehörde und Anhörung darf nur in Zusammenarbeit mit der Unterstützungsbehörde und
auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgen, was die Anordnung von
Zwangsmassnahmen durch die Kommission ausschliesst. Zwangsmassnahmen durch die Kommission ausschliesst.
Die Kommission übermittelt ihre Entscheidung über die Anträge auf Die Kommission übermittelt ihre Entscheidung über die Anträge auf
Entschädigung dem Antragsteller und der Unterstützungsbehörde unter Entschädigung dem Antragsteller und der Unterstützungsbehörde unter
Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten
Standardformulars so bald wie möglich. » Standardformulars so bald wie möglich. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40ter mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Für die Informationen, die die Kommission aufgrund der Artikel 40 « Für die Informationen, die die Kommission aufgrund der Artikel 40
und 40bis übermittelt, verwenden die Kommission und ihr Sekretariat in und 40bis übermittelt, verwenden die Kommission und ihr Sekretariat in
ihren Beziehungen mit der Empfängerbehörde entweder die Amtssprache ihren Beziehungen mit der Empfängerbehörde entweder die Amtssprache
oder eine der Sprachen des Mitgliedstaats dieser Behörde, die auch oder eine der Sprachen des Mitgliedstaats dieser Behörde, die auch
eine der Sprachen der Einrichtungen der Union ist, oder eine andere eine der Sprachen der Einrichtungen der Union ist, oder eine andere
Sprache der Einrichtungen der Union, die der Mitgliedstaat nach Sprache der Einrichtungen der Union, die der Mitgliedstaat nach
eigenen Angaben akzeptiert; hiervon ausgenommen sind die eigenen Angaben akzeptiert; hiervon ausgenommen sind die
Entscheidungen der Kommission und die Anhörungsprotokolle gemäss Entscheidungen der Kommission und die Anhörungsprotokolle gemäss
Artikel 40 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b), für die die Artikel 40 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b), für die die
Sprachenregelung nach den koordinierten Gesetzen vom 18. Juli 1966 Sprachenregelung nach den koordinierten Gesetzen vom 18. Juli 1966
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten gilt. über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten gilt.
Für die Informationen, die die Kommission aufgrund der Artikel 40 und Für die Informationen, die die Kommission aufgrund der Artikel 40 und
40bis erhält, werden nur die Landessprachen und Englisch angenommen; 40bis erhält, werden nur die Landessprachen und Englisch angenommen;
hiervon ausgenommen sind die Entscheidungen der Entscheidungsbehörde hiervon ausgenommen sind die Entscheidungen der Entscheidungsbehörde
und die Anhörungsprotokolle gemäss Artikel 40bis Absatz 3 Nummer 2, und die Anhörungsprotokolle gemäss Artikel 40bis Absatz 3 Nummer 2,
für die die Sprachenregelung nach den Rechtsvorschriften des Landes, für die die Sprachenregelung nach den Rechtsvorschriften des Landes,
in dem diese Behörde ansässig ist, gilt. » in dem diese Behörde ansässig ist, gilt. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40quater mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Für die Anwendung der Artikel 40, 40bis und 40ter kann die « Für die Anwendung der Artikel 40, 40bis und 40ter kann die
Kommission vereidigte Übersetzer und Dolmetscher heranziehen. Kommission vereidigte Übersetzer und Dolmetscher heranziehen.
Die von der Kommission in Anwendung der Artikel 40 und 40bis Die von der Kommission in Anwendung der Artikel 40 und 40bis
erbrachten Dienstleistungen begründen keinen Anspruch auf eine erbrachten Dienstleistungen begründen keinen Anspruch auf eine
Rückerstattung von Gebühren oder Kosten durch den Antragsteller oder Rückerstattung von Gebühren oder Kosten durch den Antragsteller oder
die Entscheidungsbehörde. die Entscheidungsbehörde.
In Anwendung der Artikel 40 und 40bis übermittelte Antragsformulare In Anwendung der Artikel 40 und 40bis übermittelte Antragsformulare
und sonstige Unterlagen bedürfen weder einer Beglaubigung noch einer und sonstige Unterlagen bedürfen weder einer Beglaubigung noch einer
entsprechenden Förmlichkeit. » entsprechenden Förmlichkeit. »
Art. 6 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 6 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« Die durch das Gesetz vom 13. Januar 2006 eingefügten Artikel 40 bis « Die durch das Gesetz vom 13. Januar 2006 eingefügten Artikel 40 bis
40quater treten am 1. Januar 2006 in Kraft. » 40quater treten am 1. Januar 2006 in Kraft. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 septembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 september 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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