Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/2012
← Retour vers "Arrêté royal relatif au Service de médiation pour les voyageurs ferroviaires "
Arrêté royal relatif au Service de médiation pour les voyageurs ferroviaires Koninklijk besluit betreffende de Ombudsdienst voor treinreizigers
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 24 OCTOBRE 2012. - Arrêté royal relatif au Service de médiation pour les voyageurs ferroviaires Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 24 OKTOBER 2012. - Koninklijk besluit betreffende de Ombudsdienst voor treinreizigers Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 24 octobre 2012 relatif au Service de médiation pour besluit van 24 oktober 2012 (Belgisch Staatsblad van 13 november
les voyageurs ferroviaires (Moniteur belge du 13 novembre 2012). 2012).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
24. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass über den Ombudsdienst für 24. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass über den Ombudsdienst für
Bahnreisende Bahnreisende
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, Artikel 37 und 107 Absatz 2; Aufgrund der Verfassung, Artikel 37 und 107 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 § 2 Absatz 2, § 3 und Bestimmungen, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 § 2 Absatz 2, § 3 und
6 Absatz 1; 6 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 zur Festlegung
der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für
Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten
Übergangszeitraums; Übergangszeitraums;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Oktober 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Oktober 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 2. April 2012; Öffentlichen Dienst vom 2. April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
April 2012; April 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses vom 18. Juni Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses vom 18. Juni
2012; 2012;
Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses VI vom 29. Juni 2012; Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses VI vom 29. Juni 2012;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.289/4 des Staatsrates vom 23. Mai 2012, Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.289/4 des Staatsrates vom 23. Mai 2012,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Ausführung und die Anwendung des vorliegenden Artikel 1 - Für die Ausführung und die Anwendung des vorliegenden
Erlasses ist zu verstehen unter: Erlasses ist zu verstehen unter:
- "Gesetz": das Gesetz vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener - "Gesetz": das Gesetz vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen; Bestimmungen;
- "Ombudsdienst": der in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Ombudsdienst - "Ombudsdienst": der in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Ombudsdienst
für Bahnreisende; für Bahnreisende;
- "FÖD": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen; - "FÖD": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen;
- "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der - "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört. Eisenbahnverkehr gehört.
Art. 2 - Der Ombudsdienst wird innerhalb des FÖD geschaffen. Art. 2 - Der Ombudsdienst wird innerhalb des FÖD geschaffen.
KAPITEL 2 - Auswahl und Benennung der Ombudsmänner KAPITEL 2 - Auswahl und Benennung der Ombudsmänner
Art. 3 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und das Art. 3 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und das
Kompetenzprofil der Funktion eines Ombudsmannes beim Ombudsdienst Kompetenzprofil der Funktion eines Ombudsmannes beim Ombudsdienst
fest. fest.
Art. 4 - Um sich für die Funktion des Ombudsmannes zu bewerben, müssen Art. 4 - Um sich für die Funktion des Ombudsmannes zu bewerben, müssen
die Bewerber die Zulassungsbedingungen erfüllen, die erforderlich die Bewerber die Zulassungsbedingungen erfüllen, die erforderlich
sind, um als Staatsbediensteter Niveau A eingestellt zu werden. sind, um als Staatsbediensteter Niveau A eingestellt zu werden.
Sie müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie über zweckdienliche in Sie müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie über zweckdienliche in
der Funktionsbeschreibung geforderte Berufserfahrung verfügen. der Funktionsbeschreibung geforderte Berufserfahrung verfügen.
Die Auswahl des Ombudsmannes wird von SELOR, dem Auswahlbüro der Die Auswahl des Ombudsmannes wird von SELOR, dem Auswahlbüro der
Föderalverwaltung, auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem Föderalverwaltung, auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem
Kompetenzprofil, die vom Minister festgelegt sind, getroffen. Kompetenzprofil, die vom Minister festgelegt sind, getroffen.
Art. 5 - Der Ombudsmann leistet den Eid vor dem Minister. Art. 5 - Der Ombudsmann leistet den Eid vor dem Minister.
KAPITEL 3 - Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Ombudsmänner KAPITEL 3 - Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Ombudsmänner
Art. 6 - Die Ombudsmänner haben Recht auf einen Jahresurlaub von 26 Art. 6 - Die Ombudsmänner haben Recht auf einen Jahresurlaub von 26
Tagen. Tagen.
Sie kommen in den Genuss von Urlaubsgeld unter denselben Bedingungen Sie kommen in den Genuss von Urlaubsgeld unter denselben Bedingungen
wie die Staatsbediensteten. wie die Staatsbediensteten.
Sie kommen in den Genuss von umstandsbedingtem Urlaub, Sie kommen in den Genuss von umstandsbedingtem Urlaub,
Mutterschaftsurlaub und Elternschaftsurlaub unter denselben Mutterschaftsurlaub und Elternschaftsurlaub unter denselben
Bedingungen wie die Staatsbediensteten. Bedingungen wie die Staatsbediensteten.
Art. 7 - Die Ombudsmänner werden nach der in Artikel 7 des Königlichen Art. 7 - Die Ombudsmänner werden nach der in Artikel 7 des Königlichen
Erlasses vom 9. Oktober 1992 über den Ombudsdienst in bestimmten Erlasses vom 9. Oktober 1992 über den Ombudsdienst in bestimmten
autonomen öffentlichen Unternehmen festgelegten Gehaltstabelle autonomen öffentlichen Unternehmen festgelegten Gehaltstabelle
entlohnt. entlohnt.
Art. 8 - Die Ombudsmänner werden sechs Monate vor Ende ihres Mandats Art. 8 - Die Ombudsmänner werden sechs Monate vor Ende ihres Mandats
unter anderem auf Grundlage der Ergebnisse des in Artikel 9 unter anderem auf Grundlage der Ergebnisse des in Artikel 9
vorgesehenen Audits durch den Minister bewertet. vorgesehenen Audits durch den Minister bewertet.
Die Ombudsmänner werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Die Ombudsmänner werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt.
Der Minister kann das Mandat über einen Zeitraum von höchstens sechs Der Minister kann das Mandat über einen Zeitraum von höchstens sechs
Monaten verlängern. Monaten verlängern.
Art. 9 - Die Ombudsmänner übergeben dem Minister jährlich spätestens Art. 9 - Die Ombudsmänner übergeben dem Minister jährlich spätestens
am 30. Juni einen durch eine unabhängige Stelle erstellten am 30. Juni einen durch eine unabhängige Stelle erstellten
Auditbericht über die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende Auditbericht über die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende
in Bezug auf das vorige Jahr. in Bezug auf das vorige Jahr.
Art. 10 - Die Ombudsmänner dürfen nach ihrem 65. Lebensjahr nicht in Art. 10 - Die Ombudsmänner dürfen nach ihrem 65. Lebensjahr nicht in
Dienst bleiben. Der Minister kann jedoch von dieser Regel für einen Dienst bleiben. Der Minister kann jedoch von dieser Regel für einen
Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Erwartung eines Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Erwartung eines
Stellvertreters abweichen. Stellvertreters abweichen.
KAPITEL 4 - Personelle und materielle Mittel KAPITEL 4 - Personelle und materielle Mittel
Art. 11 - § 1 - Um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu Art. 11 - § 1 - Um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu
gewährleisten, stellt die NGBE-Holding die früher zur Verfügung des gewährleisten, stellt die NGBE-Holding die früher zur Verfügung des
Ombudsdienstes bei der NGBE gestellten Personalmitglieder der Ombudsdienstes bei der NGBE gestellten Personalmitglieder der
NGBE-Holding dem Ombudsdienst zur Verfügung, gemäß dem Königlichen NGBE-Holding dem Ombudsdienst zur Verfügung, gemäß dem Königlichen
Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung der Modalitäten für die Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung der Modalitäten für die
Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende während des in Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende während des in
Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums. verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums.
Es kann keine Stellvertretung durch andere von der NGBE-Holding zur Es kann keine Stellvertretung durch andere von der NGBE-Holding zur
Verfügung gestellten Personen mehr erfolgen, unbeschadet des Verfügung gestellten Personen mehr erfolgen, unbeschadet des
Königlichen Erlasses vom 7. März 2007 zur Organisation der Königlichen Erlasses vom 7. März 2007 zur Organisation der
vergleichenden Auswahl und des Amtsantritts im föderalen vergleichenden Auswahl und des Amtsantritts im föderalen
administrativen öffentlichen Dienst bestimmter statutarischer administrativen öffentlichen Dienst bestimmter statutarischer
Bediensteter von autonomen öffentlichen Unternehmen. Bediensteter von autonomen öffentlichen Unternehmen.
Die zwischen dem FÖD und der NGBE-Holding geschlossene Vereinbarung in Die zwischen dem FÖD und der NGBE-Holding geschlossene Vereinbarung in
Anwendung von Artikel 9 des oben genannten Königlichen Erlasses vom Anwendung von Artikel 9 des oben genannten Königlichen Erlasses vom
23. Februar 2011 findet weiterhin Anwendung auf die Rückerstattung der 23. Februar 2011 findet weiterhin Anwendung auf die Rückerstattung der
durch die NGBE-Holding getätigten Ausgaben zugunsten von den im ersten durch die NGBE-Holding getätigten Ausgaben zugunsten von den im ersten
Absatz erwähnten Personalmitgliedern. Absatz erwähnten Personalmitgliedern.
§ 2 - Die Indienststellung der Personalmitglieder erfolgt nach § 2 - Die Indienststellung der Personalmitglieder erfolgt nach
Beratung zwischen dem Vorsitzenden des FÖD und den Ombudsmännern. Beratung zwischen dem Vorsitzenden des FÖD und den Ombudsmännern.
Der Ombudsdienst umfasst höchstens 10 Personalmitglieder. Der Ombudsdienst umfasst höchstens 10 Personalmitglieder.
§ 3 - Während ihrer Indienststellung stehen die Personalmitglieder § 3 - Während ihrer Indienststellung stehen die Personalmitglieder
unter der Verantwortung der Ombudsmänner. unter der Verantwortung der Ombudsmänner.
Die Ombudsmänner erteilen den Vorgesetzten der Personalmitglieder aus Die Ombudsmänner erteilen den Vorgesetzten der Personalmitglieder aus
Eigeninitiative oder auf Anfrage des Vorgesetzten alle nützlichen Eigeninitiative oder auf Anfrage des Vorgesetzten alle nützlichen
Informationen zur Verfolgung ihrer Laufbahn. Informationen zur Verfolgung ihrer Laufbahn.
§ 4 - Der FÖD stellt die Büros und die erforderlichen materiellen § 4 - Der FÖD stellt die Büros und die erforderlichen materiellen
Mittel dem Ombudsdienst zur Verfügung. Mittel dem Ombudsdienst zur Verfügung.
KAPITEL 5 - Verfahrensmodalitäten für die Beschwerdenbearbeitung KAPITEL 5 - Verfahrensmodalitäten für die Beschwerdenbearbeitung
Art. 12 - Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes, wird die Beschwerde Art. 12 - Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes, wird die Beschwerde
entweder per Brief, per Fax oder mithilfe eines elektronischen entweder per Brief, per Fax oder mithilfe eines elektronischen
Formulars des Ombudsdienstes oder mündlich und persönlich eingereicht. Formulars des Ombudsdienstes oder mündlich und persönlich eingereicht.
Die Beschwerde beinhaltet die folgenden Elemente: Die Beschwerde beinhaltet die folgenden Elemente:
1. die Identität und die Adresse des Klägers; 1. die Identität und die Adresse des Klägers;
2. eine Darlegung der Ereignisse; 2. eine Darlegung der Ereignisse;
3. alle Schriftstücke, die der Kläger für notwendig erachtet. 3. alle Schriftstücke, die der Kläger für notwendig erachtet.
Art. 13 - Wenn, in Anwendung der Artikel 12 und 15 des Gesetzes, der Art. 13 - Wenn, in Anwendung der Artikel 12 und 15 des Gesetzes, der
Ombudsdienst die Beschwerde nicht bearbeitet oder die Bearbeitung Ombudsdienst die Beschwerde nicht bearbeitet oder die Bearbeitung
hiervon nicht fortsetzt, informiert er den Kläger darüber schriftlich, hiervon nicht fortsetzt, informiert er den Kläger darüber schriftlich,
unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats, ab dem Eingang der unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats, ab dem Eingang der
Beschwerde. Beschwerde.
Art. 14 - § 1 - Der Ombudsdienst informiert das Eisenbahnunternehmen Art. 14 - § 1 - Der Ombudsdienst informiert das Eisenbahnunternehmen
oder den Eisenbahnbetreiber, gegen das/den die Beschwerde eingereicht oder den Eisenbahnbetreiber, gegen das/den die Beschwerde eingereicht
wurde. wurde.
Das Eisenbahnunternehmen oder der Eisenbahnbetreiber haben Das Eisenbahnunternehmen oder der Eisenbahnbetreiber haben
Einsichtsrecht in die vom Ombudsdienst angelegte Akte. Falls diese Einsichtsrecht in die vom Ombudsdienst angelegte Akte. Falls diese
Akte vertrauliche Daten enthält, werden diese zuvor durch den Akte vertrauliche Daten enthält, werden diese zuvor durch den
Ombudsdienst entfernt. Ombudsdienst entfernt.
Das Eisenbahnunternehmen oder der Eisenbahnbetreiber kann seinen Das Eisenbahnunternehmen oder der Eisenbahnbetreiber kann seinen
Standpunkt schriftlich geltend machen. Standpunkt schriftlich geltend machen.
§ 2 - Der Ombudsdienst kann dem Kläger eine Einsicht in die durch ihn § 2 - Der Ombudsdienst kann dem Kläger eine Einsicht in die durch ihn
angelegte Akte erlauben. Falls diese Akte vertrauliche Daten enthält, angelegte Akte erlauben. Falls diese Akte vertrauliche Daten enthält,
werden diese zuvor durch den Ombudsdienst entfernt. werden diese zuvor durch den Ombudsdienst entfernt.
Art. 15 - Der Ombudsdienst lädt vor und hört an, falls er dies als Art. 15 - Der Ombudsdienst lädt vor und hört an, falls er dies als
erforderlich erachtet, den Kläger persönlich, das Eisenbahnunternehmen erforderlich erachtet, den Kläger persönlich, das Eisenbahnunternehmen
oder den Eisenbahnbetreiber, die von der Beschwerde betroffen sind. In oder den Eisenbahnbetreiber, die von der Beschwerde betroffen sind. In
diesem Fall kann jede Partei sich von einer Person ihrer Wahl Beistand diesem Fall kann jede Partei sich von einer Person ihrer Wahl Beistand
leisten lassen. leisten lassen.
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung
der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für
Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2012 Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
^