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Arrêté royal relatif au Service de médiation pour les voyageurs ferroviaires | Koninklijk besluit betreffende de Ombudsdienst voor treinreizigers |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 24 OCTOBRE 2012. - Arrêté royal relatif au Service de médiation pour les voyageurs ferroviaires Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 24 OKTOBER 2012. - Koninklijk besluit betreffende de Ombudsdienst voor treinreizigers Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 24 octobre 2012 relatif au Service de médiation pour | besluit van 24 oktober 2012 (Belgisch Staatsblad van 13 november |
les voyageurs ferroviaires (Moniteur belge du 13 novembre 2012). | 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
24. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass über den Ombudsdienst für | 24. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass über den Ombudsdienst für |
Bahnreisende | Bahnreisende |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, Artikel 37 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, Artikel 37 und 107 Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 § 2 Absatz 2, § 3 und | Bestimmungen, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 § 2 Absatz 2, § 3 und |
6 Absatz 1; | 6 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2011 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für | der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für |
Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 | Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten |
Übergangszeitraums; | Übergangszeitraums; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Oktober 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Oktober 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 2. April 2012; | Öffentlichen Dienst vom 2. April 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
April 2012; | April 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses vom 18. Juni | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses vom 18. Juni |
2012; | 2012; |
Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses VI vom 29. Juni 2012; | Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses VI vom 29. Juni 2012; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.289/4 des Staatsrates vom 23. Mai 2012, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.289/4 des Staatsrates vom 23. Mai 2012, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Ausführung und die Anwendung des vorliegenden | Artikel 1 - Für die Ausführung und die Anwendung des vorliegenden |
Erlasses ist zu verstehen unter: | Erlasses ist zu verstehen unter: |
- "Gesetz": das Gesetz vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener | - "Gesetz": das Gesetz vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen; | Bestimmungen; |
- "Ombudsdienst": der in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Ombudsdienst | - "Ombudsdienst": der in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Ombudsdienst |
für Bahnreisende; | für Bahnreisende; |
- "FÖD": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen; | - "FÖD": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen; |
- "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | - "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört. | Eisenbahnverkehr gehört. |
Art. 2 - Der Ombudsdienst wird innerhalb des FÖD geschaffen. | Art. 2 - Der Ombudsdienst wird innerhalb des FÖD geschaffen. |
KAPITEL 2 - Auswahl und Benennung der Ombudsmänner | KAPITEL 2 - Auswahl und Benennung der Ombudsmänner |
Art. 3 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und das | Art. 3 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und das |
Kompetenzprofil der Funktion eines Ombudsmannes beim Ombudsdienst | Kompetenzprofil der Funktion eines Ombudsmannes beim Ombudsdienst |
fest. | fest. |
Art. 4 - Um sich für die Funktion des Ombudsmannes zu bewerben, müssen | Art. 4 - Um sich für die Funktion des Ombudsmannes zu bewerben, müssen |
die Bewerber die Zulassungsbedingungen erfüllen, die erforderlich | die Bewerber die Zulassungsbedingungen erfüllen, die erforderlich |
sind, um als Staatsbediensteter Niveau A eingestellt zu werden. | sind, um als Staatsbediensteter Niveau A eingestellt zu werden. |
Sie müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie über zweckdienliche in | Sie müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie über zweckdienliche in |
der Funktionsbeschreibung geforderte Berufserfahrung verfügen. | der Funktionsbeschreibung geforderte Berufserfahrung verfügen. |
Die Auswahl des Ombudsmannes wird von SELOR, dem Auswahlbüro der | Die Auswahl des Ombudsmannes wird von SELOR, dem Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung, auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem | Föderalverwaltung, auf Grundlage der Funktionsbeschreibung und dem |
Kompetenzprofil, die vom Minister festgelegt sind, getroffen. | Kompetenzprofil, die vom Minister festgelegt sind, getroffen. |
Art. 5 - Der Ombudsmann leistet den Eid vor dem Minister. | Art. 5 - Der Ombudsmann leistet den Eid vor dem Minister. |
KAPITEL 3 - Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Ombudsmänner | KAPITEL 3 - Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Ombudsmänner |
Art. 6 - Die Ombudsmänner haben Recht auf einen Jahresurlaub von 26 | Art. 6 - Die Ombudsmänner haben Recht auf einen Jahresurlaub von 26 |
Tagen. | Tagen. |
Sie kommen in den Genuss von Urlaubsgeld unter denselben Bedingungen | Sie kommen in den Genuss von Urlaubsgeld unter denselben Bedingungen |
wie die Staatsbediensteten. | wie die Staatsbediensteten. |
Sie kommen in den Genuss von umstandsbedingtem Urlaub, | Sie kommen in den Genuss von umstandsbedingtem Urlaub, |
Mutterschaftsurlaub und Elternschaftsurlaub unter denselben | Mutterschaftsurlaub und Elternschaftsurlaub unter denselben |
Bedingungen wie die Staatsbediensteten. | Bedingungen wie die Staatsbediensteten. |
Art. 7 - Die Ombudsmänner werden nach der in Artikel 7 des Königlichen | Art. 7 - Die Ombudsmänner werden nach der in Artikel 7 des Königlichen |
Erlasses vom 9. Oktober 1992 über den Ombudsdienst in bestimmten | Erlasses vom 9. Oktober 1992 über den Ombudsdienst in bestimmten |
autonomen öffentlichen Unternehmen festgelegten Gehaltstabelle | autonomen öffentlichen Unternehmen festgelegten Gehaltstabelle |
entlohnt. | entlohnt. |
Art. 8 - Die Ombudsmänner werden sechs Monate vor Ende ihres Mandats | Art. 8 - Die Ombudsmänner werden sechs Monate vor Ende ihres Mandats |
unter anderem auf Grundlage der Ergebnisse des in Artikel 9 | unter anderem auf Grundlage der Ergebnisse des in Artikel 9 |
vorgesehenen Audits durch den Minister bewertet. | vorgesehenen Audits durch den Minister bewertet. |
Die Ombudsmänner werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen | Die Ombudsmänner werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. | Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. |
Der Minister kann das Mandat über einen Zeitraum von höchstens sechs | Der Minister kann das Mandat über einen Zeitraum von höchstens sechs |
Monaten verlängern. | Monaten verlängern. |
Art. 9 - Die Ombudsmänner übergeben dem Minister jährlich spätestens | Art. 9 - Die Ombudsmänner übergeben dem Minister jährlich spätestens |
am 30. Juni einen durch eine unabhängige Stelle erstellten | am 30. Juni einen durch eine unabhängige Stelle erstellten |
Auditbericht über die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende | Auditbericht über die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende |
in Bezug auf das vorige Jahr. | in Bezug auf das vorige Jahr. |
Art. 10 - Die Ombudsmänner dürfen nach ihrem 65. Lebensjahr nicht in | Art. 10 - Die Ombudsmänner dürfen nach ihrem 65. Lebensjahr nicht in |
Dienst bleiben. Der Minister kann jedoch von dieser Regel für einen | Dienst bleiben. Der Minister kann jedoch von dieser Regel für einen |
Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Erwartung eines | Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Erwartung eines |
Stellvertreters abweichen. | Stellvertreters abweichen. |
KAPITEL 4 - Personelle und materielle Mittel | KAPITEL 4 - Personelle und materielle Mittel |
Art. 11 - § 1 - Um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu | Art. 11 - § 1 - Um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu |
gewährleisten, stellt die NGBE-Holding die früher zur Verfügung des | gewährleisten, stellt die NGBE-Holding die früher zur Verfügung des |
Ombudsdienstes bei der NGBE gestellten Personalmitglieder der | Ombudsdienstes bei der NGBE gestellten Personalmitglieder der |
NGBE-Holding dem Ombudsdienst zur Verfügung, gemäß dem Königlichen | NGBE-Holding dem Ombudsdienst zur Verfügung, gemäß dem Königlichen |
Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung der Modalitäten für die | Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung der Modalitäten für die |
Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende während des in | Arbeitsweise des Ombudsdienstes für Bahnreisende während des in |
Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung | Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums. | verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums. |
Es kann keine Stellvertretung durch andere von der NGBE-Holding zur | Es kann keine Stellvertretung durch andere von der NGBE-Holding zur |
Verfügung gestellten Personen mehr erfolgen, unbeschadet des | Verfügung gestellten Personen mehr erfolgen, unbeschadet des |
Königlichen Erlasses vom 7. März 2007 zur Organisation der | Königlichen Erlasses vom 7. März 2007 zur Organisation der |
vergleichenden Auswahl und des Amtsantritts im föderalen | vergleichenden Auswahl und des Amtsantritts im föderalen |
administrativen öffentlichen Dienst bestimmter statutarischer | administrativen öffentlichen Dienst bestimmter statutarischer |
Bediensteter von autonomen öffentlichen Unternehmen. | Bediensteter von autonomen öffentlichen Unternehmen. |
Die zwischen dem FÖD und der NGBE-Holding geschlossene Vereinbarung in | Die zwischen dem FÖD und der NGBE-Holding geschlossene Vereinbarung in |
Anwendung von Artikel 9 des oben genannten Königlichen Erlasses vom | Anwendung von Artikel 9 des oben genannten Königlichen Erlasses vom |
23. Februar 2011 findet weiterhin Anwendung auf die Rückerstattung der | 23. Februar 2011 findet weiterhin Anwendung auf die Rückerstattung der |
durch die NGBE-Holding getätigten Ausgaben zugunsten von den im ersten | durch die NGBE-Holding getätigten Ausgaben zugunsten von den im ersten |
Absatz erwähnten Personalmitgliedern. | Absatz erwähnten Personalmitgliedern. |
§ 2 - Die Indienststellung der Personalmitglieder erfolgt nach | § 2 - Die Indienststellung der Personalmitglieder erfolgt nach |
Beratung zwischen dem Vorsitzenden des FÖD und den Ombudsmännern. | Beratung zwischen dem Vorsitzenden des FÖD und den Ombudsmännern. |
Der Ombudsdienst umfasst höchstens 10 Personalmitglieder. | Der Ombudsdienst umfasst höchstens 10 Personalmitglieder. |
§ 3 - Während ihrer Indienststellung stehen die Personalmitglieder | § 3 - Während ihrer Indienststellung stehen die Personalmitglieder |
unter der Verantwortung der Ombudsmänner. | unter der Verantwortung der Ombudsmänner. |
Die Ombudsmänner erteilen den Vorgesetzten der Personalmitglieder aus | Die Ombudsmänner erteilen den Vorgesetzten der Personalmitglieder aus |
Eigeninitiative oder auf Anfrage des Vorgesetzten alle nützlichen | Eigeninitiative oder auf Anfrage des Vorgesetzten alle nützlichen |
Informationen zur Verfolgung ihrer Laufbahn. | Informationen zur Verfolgung ihrer Laufbahn. |
§ 4 - Der FÖD stellt die Büros und die erforderlichen materiellen | § 4 - Der FÖD stellt die Büros und die erforderlichen materiellen |
Mittel dem Ombudsdienst zur Verfügung. | Mittel dem Ombudsdienst zur Verfügung. |
KAPITEL 5 - Verfahrensmodalitäten für die Beschwerdenbearbeitung | KAPITEL 5 - Verfahrensmodalitäten für die Beschwerdenbearbeitung |
Art. 12 - Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes, wird die Beschwerde | Art. 12 - Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes, wird die Beschwerde |
entweder per Brief, per Fax oder mithilfe eines elektronischen | entweder per Brief, per Fax oder mithilfe eines elektronischen |
Formulars des Ombudsdienstes oder mündlich und persönlich eingereicht. | Formulars des Ombudsdienstes oder mündlich und persönlich eingereicht. |
Die Beschwerde beinhaltet die folgenden Elemente: | Die Beschwerde beinhaltet die folgenden Elemente: |
1. die Identität und die Adresse des Klägers; | 1. die Identität und die Adresse des Klägers; |
2. eine Darlegung der Ereignisse; | 2. eine Darlegung der Ereignisse; |
3. alle Schriftstücke, die der Kläger für notwendig erachtet. | 3. alle Schriftstücke, die der Kläger für notwendig erachtet. |
Art. 13 - Wenn, in Anwendung der Artikel 12 und 15 des Gesetzes, der | Art. 13 - Wenn, in Anwendung der Artikel 12 und 15 des Gesetzes, der |
Ombudsdienst die Beschwerde nicht bearbeitet oder die Bearbeitung | Ombudsdienst die Beschwerde nicht bearbeitet oder die Bearbeitung |
hiervon nicht fortsetzt, informiert er den Kläger darüber schriftlich, | hiervon nicht fortsetzt, informiert er den Kläger darüber schriftlich, |
unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats, ab dem Eingang der | unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats, ab dem Eingang der |
Beschwerde. | Beschwerde. |
Art. 14 - § 1 - Der Ombudsdienst informiert das Eisenbahnunternehmen | Art. 14 - § 1 - Der Ombudsdienst informiert das Eisenbahnunternehmen |
oder den Eisenbahnbetreiber, gegen das/den die Beschwerde eingereicht | oder den Eisenbahnbetreiber, gegen das/den die Beschwerde eingereicht |
wurde. | wurde. |
Das Eisenbahnunternehmen oder der Eisenbahnbetreiber haben | Das Eisenbahnunternehmen oder der Eisenbahnbetreiber haben |
Einsichtsrecht in die vom Ombudsdienst angelegte Akte. Falls diese | Einsichtsrecht in die vom Ombudsdienst angelegte Akte. Falls diese |
Akte vertrauliche Daten enthält, werden diese zuvor durch den | Akte vertrauliche Daten enthält, werden diese zuvor durch den |
Ombudsdienst entfernt. | Ombudsdienst entfernt. |
Das Eisenbahnunternehmen oder der Eisenbahnbetreiber kann seinen | Das Eisenbahnunternehmen oder der Eisenbahnbetreiber kann seinen |
Standpunkt schriftlich geltend machen. | Standpunkt schriftlich geltend machen. |
§ 2 - Der Ombudsdienst kann dem Kläger eine Einsicht in die durch ihn | § 2 - Der Ombudsdienst kann dem Kläger eine Einsicht in die durch ihn |
angelegte Akte erlauben. Falls diese Akte vertrauliche Daten enthält, | angelegte Akte erlauben. Falls diese Akte vertrauliche Daten enthält, |
werden diese zuvor durch den Ombudsdienst entfernt. | werden diese zuvor durch den Ombudsdienst entfernt. |
Art. 15 - Der Ombudsdienst lädt vor und hört an, falls er dies als | Art. 15 - Der Ombudsdienst lädt vor und hört an, falls er dies als |
erforderlich erachtet, den Kläger persönlich, das Eisenbahnunternehmen | erforderlich erachtet, den Kläger persönlich, das Eisenbahnunternehmen |
oder den Eisenbahnbetreiber, die von der Beschwerde betroffen sind. In | oder den Eisenbahnbetreiber, die von der Beschwerde betroffen sind. In |
diesem Fall kann jede Partei sich von einer Person ihrer Wahl Beistand | diesem Fall kann jede Partei sich von einer Person ihrer Wahl Beistand |
leisten lassen. | leisten lassen. |
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung | Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 23. Februar 2011 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für | der Modalitäten für die Arbeitsweise des Ombudsdienstes für |
Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 | Bahnreisende während des in Artikel 18 des Gesetzes vom 28. April 2010 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnten Übergangszeitraums |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 18 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |