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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/2011
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 24 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 24 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 oktober 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke
(Moniteur belge du 3 novembre 2011). voertuigen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2011).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
24. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im
Straßenverkehr Straßenverkehr
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr; außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.384/4 des Staatsrates vom 6. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.384/4 des Staatsrates vom 6. April
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers, der Ministerin des Innern und des Auf Vorschlag des Premierministers, der Ministerin des Innern und des
Staatssekretärs für Mobilität, Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010
über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr werden folgende über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr werden folgende
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1. Der Artikel 2 wird durch eine Nr. 12 und Nr. 13 mit folgendem 1. Der Artikel 2 wird durch eine Nr. 12 und Nr. 13 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"12. Landwirtschaftliches Fahrzeug: jedes Fahrzeug oder jede "12. Landwirtschaftliches Fahrzeug: jedes Fahrzeug oder jede
Fahrzeugkombination aus zwei Fahrzeugen, gemäß Artikel 1 § 2, 59 bis Fahrzeugkombination aus zwei Fahrzeugen, gemäß Artikel 1 § 2, 59 bis
61 und 76 der technischen Verordnung, und das ausschließlich im Rahmen 61 und 76 der technischen Verordnung, und das ausschließlich im Rahmen
einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wird; einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wird;
13. Warnfahrzeug: jeder gemäß Artikel 1 der technischen Verordnung 13. Warnfahrzeug: jeder gemäß Artikel 1 der technischen Verordnung
definierte Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Lieferwagen, der ein definierte Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Lieferwagen, der ein
gemäß Artikel 34/3 definiertes landwirtschaftliches Fahrzeug gemäß Artikel 34/3 definiertes landwirtschaftliches Fahrzeug
signalisiert. "; signalisiert. ";
2. In Artikel 2 § 1 Nr. 10 desselben Erlasses wird das Wort "Warn-" 2. In Artikel 2 § 1 Nr. 10 desselben Erlasses wird das Wort "Warn-"
zwischen dem Wort "Begleit-" und dem Wort "oder" eingefügt. zwischen dem Wort "Begleit-" und dem Wort "oder" eingefügt.
Art. 2 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "oder Art. 2 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "oder
Signalisierungsbedingungen" zwischen den Wörtern "Bedingungen" und den Signalisierungsbedingungen" zwischen den Wörtern "Bedingungen" und den
Wörtern "im vorliegenden Erlass vorgesehenen" eingefügt. Wörtern "im vorliegenden Erlass vorgesehenen" eingefügt.
Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der folgende Paragraph Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der folgende Paragraph
6 eingefügt: 6 eingefügt:
" § 6 - Paragraph 2 und 3 gelten nicht für landwirtschaftliche " § 6 - Paragraph 2 und 3 gelten nicht für landwirtschaftliche
Fahrzeuge." Fahrzeuge."
Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Kapitel 7/1, das die Artikel 34/1 Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Kapitel 7/1, das die Artikel 34/1
bis 34/6 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: bis 34/6 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 7/1 - Besondere Vorschriften für landwirtschaftliche "KAPITEL 7/1 - Besondere Vorschriften für landwirtschaftliche
Fahrzeuge Fahrzeuge
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Art. 34/1 - Im vorliegenden Kapitel sind landwirtschaftliche Fahrzeuge Art. 34/1 - Im vorliegenden Kapitel sind landwirtschaftliche Fahrzeuge
erwähnt, die gemäß Artikel 3 ebenfalls außergewöhnliche Fahrzeuge sind erwähnt, die gemäß Artikel 3 ebenfalls außergewöhnliche Fahrzeuge sind
und folgende Bedingungen erfüllen: und folgende Bedingungen erfüllen:
a) die Länge beträgt höchstens 27 m; a) die Länge beträgt höchstens 27 m;
b) die Breite beträgt höchstens 4,25 m; b) die Breite beträgt höchstens 4,25 m;
c) die Höhe und das Gewicht entsprechen der Straßenverkehrsordnung und c) die Höhe und das Gewicht entsprechen der Straßenverkehrsordnung und
der technischen Verordnung; der technischen Verordnung;
d) bewegt sich in einem Radius von maximal 25 Kilometer vom d) bewegt sich in einem Radius von maximal 25 Kilometer vom
Betriebssitz oder Bauernhof. Betriebssitz oder Bauernhof.
Abschnitt 2 - Vorschriften zur Ladung Abschnitt 2 - Vorschriften zur Ladung
Art. 34/2 - Die Ladung eines gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugs Art. 34/2 - Die Ladung eines gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugs
besteht ausschließlich aus einem landwirtschaftlichen Gerät oder einer besteht ausschließlich aus einem landwirtschaftlichen Gerät oder einer
landwirtschaftlichen Maschine. landwirtschaftlichen Maschine.
Abschnitt 3 - Vorschriften zur Signalisation von landwirtschaftlichen Abschnitt 3 - Vorschriften zur Signalisation von landwirtschaftlichen
Fahrzeugen Fahrzeugen
Art. 34/3 - In Abweichung von den Artikeln 20 bis 28, mit Ausnahme von Art. 34/3 - In Abweichung von den Artikeln 20 bis 28, mit Ausnahme von
Artikel 20 § 2 Nr. 5 bis 7, darf ein landwirtschaftliches Fahrzeug, Artikel 20 § 2 Nr. 5 bis 7, darf ein landwirtschaftliches Fahrzeug,
dessen Breite mehr als 3,50 m und höchstens 4,25 m beträgt, alleine dessen Breite mehr als 3,50 m und höchstens 4,25 m beträgt, alleine
durch ein Warnfahrzeug signalisiert werden. durch ein Warnfahrzeug signalisiert werden.
Art. 34/4 - Das Warnfahrzeug ist mit wenigstens einem Schild, das der Art. 34/4 - Das Warnfahrzeug ist mit wenigstens einem Schild, das der
Anlage des vorliegenden Erlasses entspricht und nach vorne und hinten Anlage des vorliegenden Erlasses entspricht und nach vorne und hinten
sichtbar ist, ausgestattet. sichtbar ist, ausgestattet.
Art. 34/5 - Wenn das Warnfahrzeug nicht mit Tagfahrlichtern gemäß Art. 34/5 - Wenn das Warnfahrzeug nicht mit Tagfahrlichtern gemäß
Artikel 28 der technischen Verordnung ausgestattet ist, muss das Artikel 28 der technischen Verordnung ausgestattet ist, muss das
Abblendlicht ständig eingeschaltet sein. Abblendlicht ständig eingeschaltet sein.
Das Warnfahrzeug ist mit mindestens einem gelb-orangefarbenem Das Warnfahrzeug ist mit mindestens einem gelb-orangefarbenem
Blinklicht auf dem Dach ausgestattet. Dieses Licht ist ringsum Blinklicht auf dem Dach ausgestattet. Dieses Licht ist ringsum
sichtbar. sichtbar.
Sobald das Fahrzeug nicht mehr als Warnfahrzeug verwendet wird, werden Sobald das Fahrzeug nicht mehr als Warnfahrzeug verwendet wird, werden
das Schild und das Blinklicht entfernt. das Schild und das Blinklicht entfernt.
Abschnitt 4 - Vorschriften zum Verkehr von Warnfahrzeugen Abschnitt 4 - Vorschriften zum Verkehr von Warnfahrzeugen
Art. 34/6 - Das Warnfahrzeug fährt an der Spitze des Konvois. Art. 34/6 - Das Warnfahrzeug fährt an der Spitze des Konvois.
Wenn das landwirtschaftliche Fahrzeug jedoch auf einer Straße mit vier Wenn das landwirtschaftliche Fahrzeug jedoch auf einer Straße mit vier
oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung
fährt, fährt das Warnfahrzeug hinten. fährt, fährt das Warnfahrzeug hinten.
In außergewöhnlichen Umständen darf von Absatz 1 und 2 abgewichen In außergewöhnlichen Umständen darf von Absatz 1 und 2 abgewichen
werden, um die Fahrt des Konvois ohne Gefährdung des Konvois oder der werden, um die Fahrt des Konvois ohne Gefährdung des Konvois oder der
anderen Verkehrsteilnehmer durchzuführen.". anderen Verkehrsteilnehmer durchzuführen.".
Art. 5 - In der Anlage desselben Erlasses werden die Wörter "oder dem Art. 5 - In der Anlage desselben Erlasses werden die Wörter "oder dem
Warnfahrzeug" zwischen den Wörtern "an den Begleitfahrzeugen" und den Warnfahrzeug" zwischen den Wörtern "an den Begleitfahrzeugen" und den
Wörtern "angebracht wird" eingefügt. Wörtern "angebracht wird" eingefügt.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2011 Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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