← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 24 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 24 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 oktober 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke |
(Moniteur belge du 3 novembre 2011). | voertuigen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
24. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 24. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im | Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im |
Straßenverkehr | Straßenverkehr |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über |
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr; | außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.384/4 des Staatsrates vom 6. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.384/4 des Staatsrates vom 6. April |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers, der Ministerin des Innern und des | Auf Vorschlag des Premierministers, der Ministerin des Innern und des |
Staatssekretärs für Mobilität, | Staatssekretärs für Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 | Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 |
über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr werden folgende | über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr werden folgende |
Änderungen vorgenommen: | Änderungen vorgenommen: |
1. Der Artikel 2 wird durch eine Nr. 12 und Nr. 13 mit folgendem | 1. Der Artikel 2 wird durch eine Nr. 12 und Nr. 13 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"12. Landwirtschaftliches Fahrzeug: jedes Fahrzeug oder jede | "12. Landwirtschaftliches Fahrzeug: jedes Fahrzeug oder jede |
Fahrzeugkombination aus zwei Fahrzeugen, gemäß Artikel 1 § 2, 59 bis | Fahrzeugkombination aus zwei Fahrzeugen, gemäß Artikel 1 § 2, 59 bis |
61 und 76 der technischen Verordnung, und das ausschließlich im Rahmen | 61 und 76 der technischen Verordnung, und das ausschließlich im Rahmen |
einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wird; | einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wird; |
13. Warnfahrzeug: jeder gemäß Artikel 1 der technischen Verordnung | 13. Warnfahrzeug: jeder gemäß Artikel 1 der technischen Verordnung |
definierte Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Lieferwagen, der ein | definierte Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Lieferwagen, der ein |
gemäß Artikel 34/3 definiertes landwirtschaftliches Fahrzeug | gemäß Artikel 34/3 definiertes landwirtschaftliches Fahrzeug |
signalisiert. "; | signalisiert. "; |
2. In Artikel 2 § 1 Nr. 10 desselben Erlasses wird das Wort "Warn-" | 2. In Artikel 2 § 1 Nr. 10 desselben Erlasses wird das Wort "Warn-" |
zwischen dem Wort "Begleit-" und dem Wort "oder" eingefügt. | zwischen dem Wort "Begleit-" und dem Wort "oder" eingefügt. |
Art. 2 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "oder | Art. 2 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "oder |
Signalisierungsbedingungen" zwischen den Wörtern "Bedingungen" und den | Signalisierungsbedingungen" zwischen den Wörtern "Bedingungen" und den |
Wörtern "im vorliegenden Erlass vorgesehenen" eingefügt. | Wörtern "im vorliegenden Erlass vorgesehenen" eingefügt. |
Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der folgende Paragraph | Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der folgende Paragraph |
6 eingefügt: | 6 eingefügt: |
" § 6 - Paragraph 2 und 3 gelten nicht für landwirtschaftliche | " § 6 - Paragraph 2 und 3 gelten nicht für landwirtschaftliche |
Fahrzeuge." | Fahrzeuge." |
Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Kapitel 7/1, das die Artikel 34/1 | Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Kapitel 7/1, das die Artikel 34/1 |
bis 34/6 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | bis 34/6 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 7/1 - Besondere Vorschriften für landwirtschaftliche | "KAPITEL 7/1 - Besondere Vorschriften für landwirtschaftliche |
Fahrzeuge | Fahrzeuge |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich |
Art. 34/1 - Im vorliegenden Kapitel sind landwirtschaftliche Fahrzeuge | Art. 34/1 - Im vorliegenden Kapitel sind landwirtschaftliche Fahrzeuge |
erwähnt, die gemäß Artikel 3 ebenfalls außergewöhnliche Fahrzeuge sind | erwähnt, die gemäß Artikel 3 ebenfalls außergewöhnliche Fahrzeuge sind |
und folgende Bedingungen erfüllen: | und folgende Bedingungen erfüllen: |
a) die Länge beträgt höchstens 27 m; | a) die Länge beträgt höchstens 27 m; |
b) die Breite beträgt höchstens 4,25 m; | b) die Breite beträgt höchstens 4,25 m; |
c) die Höhe und das Gewicht entsprechen der Straßenverkehrsordnung und | c) die Höhe und das Gewicht entsprechen der Straßenverkehrsordnung und |
der technischen Verordnung; | der technischen Verordnung; |
d) bewegt sich in einem Radius von maximal 25 Kilometer vom | d) bewegt sich in einem Radius von maximal 25 Kilometer vom |
Betriebssitz oder Bauernhof. | Betriebssitz oder Bauernhof. |
Abschnitt 2 - Vorschriften zur Ladung | Abschnitt 2 - Vorschriften zur Ladung |
Art. 34/2 - Die Ladung eines gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugs | Art. 34/2 - Die Ladung eines gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugs |
besteht ausschließlich aus einem landwirtschaftlichen Gerät oder einer | besteht ausschließlich aus einem landwirtschaftlichen Gerät oder einer |
landwirtschaftlichen Maschine. | landwirtschaftlichen Maschine. |
Abschnitt 3 - Vorschriften zur Signalisation von landwirtschaftlichen | Abschnitt 3 - Vorschriften zur Signalisation von landwirtschaftlichen |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
Art. 34/3 - In Abweichung von den Artikeln 20 bis 28, mit Ausnahme von | Art. 34/3 - In Abweichung von den Artikeln 20 bis 28, mit Ausnahme von |
Artikel 20 § 2 Nr. 5 bis 7, darf ein landwirtschaftliches Fahrzeug, | Artikel 20 § 2 Nr. 5 bis 7, darf ein landwirtschaftliches Fahrzeug, |
dessen Breite mehr als 3,50 m und höchstens 4,25 m beträgt, alleine | dessen Breite mehr als 3,50 m und höchstens 4,25 m beträgt, alleine |
durch ein Warnfahrzeug signalisiert werden. | durch ein Warnfahrzeug signalisiert werden. |
Art. 34/4 - Das Warnfahrzeug ist mit wenigstens einem Schild, das der | Art. 34/4 - Das Warnfahrzeug ist mit wenigstens einem Schild, das der |
Anlage des vorliegenden Erlasses entspricht und nach vorne und hinten | Anlage des vorliegenden Erlasses entspricht und nach vorne und hinten |
sichtbar ist, ausgestattet. | sichtbar ist, ausgestattet. |
Art. 34/5 - Wenn das Warnfahrzeug nicht mit Tagfahrlichtern gemäß | Art. 34/5 - Wenn das Warnfahrzeug nicht mit Tagfahrlichtern gemäß |
Artikel 28 der technischen Verordnung ausgestattet ist, muss das | Artikel 28 der technischen Verordnung ausgestattet ist, muss das |
Abblendlicht ständig eingeschaltet sein. | Abblendlicht ständig eingeschaltet sein. |
Das Warnfahrzeug ist mit mindestens einem gelb-orangefarbenem | Das Warnfahrzeug ist mit mindestens einem gelb-orangefarbenem |
Blinklicht auf dem Dach ausgestattet. Dieses Licht ist ringsum | Blinklicht auf dem Dach ausgestattet. Dieses Licht ist ringsum |
sichtbar. | sichtbar. |
Sobald das Fahrzeug nicht mehr als Warnfahrzeug verwendet wird, werden | Sobald das Fahrzeug nicht mehr als Warnfahrzeug verwendet wird, werden |
das Schild und das Blinklicht entfernt. | das Schild und das Blinklicht entfernt. |
Abschnitt 4 - Vorschriften zum Verkehr von Warnfahrzeugen | Abschnitt 4 - Vorschriften zum Verkehr von Warnfahrzeugen |
Art. 34/6 - Das Warnfahrzeug fährt an der Spitze des Konvois. | Art. 34/6 - Das Warnfahrzeug fährt an der Spitze des Konvois. |
Wenn das landwirtschaftliche Fahrzeug jedoch auf einer Straße mit vier | Wenn das landwirtschaftliche Fahrzeug jedoch auf einer Straße mit vier |
oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung | oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung |
fährt, fährt das Warnfahrzeug hinten. | fährt, fährt das Warnfahrzeug hinten. |
In außergewöhnlichen Umständen darf von Absatz 1 und 2 abgewichen | In außergewöhnlichen Umständen darf von Absatz 1 und 2 abgewichen |
werden, um die Fahrt des Konvois ohne Gefährdung des Konvois oder der | werden, um die Fahrt des Konvois ohne Gefährdung des Konvois oder der |
anderen Verkehrsteilnehmer durchzuführen.". | anderen Verkehrsteilnehmer durchzuführen.". |
Art. 5 - In der Anlage desselben Erlasses werden die Wörter "oder dem | Art. 5 - In der Anlage desselben Erlasses werden die Wörter "oder dem |
Warnfahrzeug" zwischen den Wörtern "an den Begleitfahrzeugen" und den | Warnfahrzeug" zwischen den Wörtern "an den Begleitfahrzeugen" und den |
Wörtern "angebracht wird" eingefügt. | Wörtern "angebracht wird" eingefügt. |
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |