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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 réformant les cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques remboursables Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot hervorming van de heffingen op de omzet van de vergoedbare farmaceutische specialiteiten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 24 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 réformant les officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot hervorming
cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques van de heffingen op de omzet van de vergoedbare farmaceutische
remboursables specialiteiten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10
10 juin 2006 réformant les cotisations sur le chiffre d'affaires des juni 2006 tot hervorming van de heffingen op de omzet van de
spécialités pharmaceutiques remboursables, établi par le Service vergoedbare farmaceutische specialiteiten, opgemaakt door de Centrale
central de traduction allemande auprès du Commissariat dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 réformant les vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot hervorming van de heffingen
cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques op de omzet van de vergoedbare farmaceutische specialiteiten.
remboursables.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2006. Gegeven te Brussel, 24 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
10. JUNI 2006 - Gesetz zur Reform des Beitrags auf den Umsatz der 10. JUNI 2006 - Gesetz zur Reform des Beitrags auf den Umsatz der
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel erstattungsfähigen Fertigarzneimittel
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001, 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001, 22.
August 2002, 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2004, August 2002, 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2004,
11. Juli 2005 und 27. Dezember 2005, werden zwischen Absatz 3 und 11. Juli 2005 und 27. Dezember 2005, werden zwischen Absatz 3 und
Absatz 4 folgende Absätze eingefügt: Absatz 4 folgende Absätze eingefügt:
« Für die Berechnung dieses Beitrags werden folgende « Für die Berechnung dieses Beitrags werden folgende
Fertigarzneimittel vom Umsatz, auf dessen Grundlage der Beitrag Fertigarzneimittel vom Umsatz, auf dessen Grundlage der Beitrag
berechnet wird, ausgeschlossen: berechnet wird, ausgeschlossen:
1. Arzneimittel für seltene Leiden, 1. Arzneimittel für seltene Leiden,
2. Fertigarzneimittel, die ausschliesslich in der Erstattungskategorie 2. Fertigarzneimittel, die ausschliesslich in der Erstattungskategorie
Cx eingestuft worden sind, so wie sie in Artikel 2 des Königlichen Cx eingestuft worden sind, so wie sie in Artikel 2 des Königlichen
Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der
Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen
Lieferungen bestimmt ist, Lieferungen bestimmt ist,
3. Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler Blutderivate, die 3. Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler Blutderivate, die
entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert, entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert,
abgegeben und verwendet werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes abgegeben und verwendet werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und
seiner Ausführungserlasse. seiner Ausführungserlasse.
Für die Anwendung dieses Ausschlusses muss die Einstufung des Für die Anwendung dieses Ausschlusses muss die Einstufung des
Arzneimittels am 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag auf den Arzneimittels am 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag auf den
Umsatz geschuldet wird, berücksichtigt werden. Umsatz geschuldet wird, berücksichtigt werden.
Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für die Berechnung des Beitrags, der Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für die Berechnung des Beitrags, der
auf der Grundlage der Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15bis, Nr. 15ter, Nr. auf der Grundlage der Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15bis, Nr. 15ter, Nr.
15quater, Nr. 15quinquies, Nr. 15sexies, Nr. 15septies, Nr. 15octies 15quater, Nr. 15quinquies, Nr. 15sexies, Nr. 15septies, Nr. 15octies
und Nr. 15novies geschuldet wird. » und Nr. 15novies geschuldet wird. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 191bis - Der Gesamtbetrag der aufgrund von Artikel 191 « Art. 191bis - Der Gesamtbetrag der aufgrund von Artikel 191
geschuldeten Beiträge auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für geschuldeten Beiträge auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für
die Arzneimittel erzielt wird, die in der Liste der erstattungsfähigen die Arzneimittel erzielt wird, die in der Liste der erstattungsfähigen
Fertigarzneimittel eingetragen sind, wird um einen Betrag gekürzt, der Fertigarzneimittel eingetragen sind, wird um einen Betrag gekürzt, der
einem Prozent des Betrags entspricht, den der beitragspflichtige einem Prozent des Betrags entspricht, den der beitragspflichtige
Antragsteller und gegebenenfalls alle Gesellschaften, die mit der Antragsteller und gegebenenfalls alle Gesellschaften, die mit der
betreffenden Gesellschaft verbunden sind, für Forschung und betreffenden Gesellschaft verbunden sind, für Forschung und
Entwicklung im pharmazeutischen Sektor verwendet haben. Dieser Betrag Entwicklung im pharmazeutischen Sektor verwendet haben. Dieser Betrag
geht aus einem Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom geht aus einem Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom
Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt
wird. Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein wird. Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein
vom Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor vom Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor
erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt
des Berichts des Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss des Berichts des Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss
übereinstimmt, und andererseits eine Stellungnahme abgibt über die übereinstimmt, und andererseits eine Stellungnahme abgibt über die
Berechnungsfaktoren des Betrags und deren Rechtfertigung. Berechnungsfaktoren des Betrags und deren Rechtfertigung.
Diese Kürzung darf niemals den Gesamtbetrag der auf der Grundlage von Diese Kürzung darf niemals den Gesamtbetrag der auf der Grundlage von
Artikel 191 geschuldeten Beiträge und auch nicht einen durch einen im Artikel 191 geschuldeten Beiträge und auch nicht einen durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten Prozentsatz des Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten Prozentsatz des
Mehrwertes übersteigen, den der betreffende beitragspflichtige Mehrwertes übersteigen, den der betreffende beitragspflichtige
Antragsteller und gegebenenfalls alle Gesellschaften, die mit dieser Antragsteller und gegebenenfalls alle Gesellschaften, die mit dieser
Gesellschaft verbunden sind, während des Rechnungsjahres vor dem Jahr, Gesellschaft verbunden sind, während des Rechnungsjahres vor dem Jahr,
für das der Beitrag geschuldet wird, in Belgien verwirklicht haben. für das der Beitrag geschuldet wird, in Belgien verwirklicht haben.
Dieser Mehrwert geht aus einem Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom Dieser Mehrwert geht aus einem Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom
Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt
wird. Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein wird. Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein
vom Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor vom Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor
erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt
des Berichts des Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss des Berichts des Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss
übereinstimmt, und andererseits eine Stellungnahme abgibt über die übereinstimmt, und andererseits eine Stellungnahme abgibt über die
Berechnungsfaktoren des Betrags und deren Rechtfertigung. Berechnungsfaktoren des Betrags und deren Rechtfertigung.
Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der
geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach
dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der
Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt
worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das
Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. » Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191ter mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 191ter - Für Antragsteller, die gemäss der Empfehlung der « Art. 191ter - Für Antragsteller, die gemäss der Empfehlung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2003 betreffend Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2003 betreffend
die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen als kleine Unternehmen angesehen werden können, werden Unternehmen als kleine Unternehmen angesehen werden können, werden
alle Beiträge, die aufgrund von Artikel 191 auf den Umsatz geschuldet alle Beiträge, die aufgrund von Artikel 191 auf den Umsatz geschuldet
werden, der auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel erzielt werden, der auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel erzielt
wird, die in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel wird, die in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel
eingetragen sind, um einen Betrag gekürzt, der 35 Prozent des Betrags eingetragen sind, um einen Betrag gekürzt, der 35 Prozent des Betrags
entspricht, der in Belgien für Forschung und Entwicklung im entspricht, der in Belgien für Forschung und Entwicklung im
Arzneimittelbereich verwendet wird, und 15 Prozent des Betrags der in Arzneimittelbereich verwendet wird, und 15 Prozent des Betrags der in
Belgien getätigten Investitionen für Erleichterungen bei der Belgien getätigten Investitionen für Erleichterungen bei der
Herstellung von Fertigarzneimitteln. Diese Beträge gehen aus einem Herstellung von Fertigarzneimitteln. Diese Beträge gehen aus einem
Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom Geschäftsführungsorgan der Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom Geschäftsführungsorgan der
beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt wird. Der Kommissar der beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt wird. Der Kommissar der
Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein vom Geschäftsführungsorgan Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein vom Geschäftsführungsorgan
der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor erstellt einen Bericht, in der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor erstellt einen Bericht, in
dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt des Berichts des dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt des Berichts des
Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss übereinstimmt, und Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss übereinstimmt, und
andererseits eine Stellungnahme abgibt über die Berechnungsfaktoren andererseits eine Stellungnahme abgibt über die Berechnungsfaktoren
des Betrags und deren Rechtfertigung. des Betrags und deren Rechtfertigung.
Der Gesamtbetrag der Beitragskürzung darf den Gesamtbetrag der Der Gesamtbetrag der Beitragskürzung darf den Gesamtbetrag der
aufgrund von Artikel 191 geschuldeten Beiträge nicht übersteigen. aufgrund von Artikel 191 geschuldeten Beiträge nicht übersteigen.
Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der
geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach
dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der
Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt
worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das
Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. » Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191quater mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 191quater - Alle Beiträge, die von einem Antragsteller aufgrund « Art. 191quater - Alle Beiträge, die von einem Antragsteller aufgrund
von Artikel 191 geschuldet werden, werden um 5 Prozent gekürzt, wenn von Artikel 191 geschuldet werden, werden um 5 Prozent gekürzt, wenn
der betreffende Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er und der betreffende Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er und
gegebenenfalls alle mit ihm verbundenen Gesellschaften die Ausgaben, gegebenenfalls alle mit ihm verbundenen Gesellschaften die Ausgaben,
die während des letzten bekannten Rechnungsjahres in Belgien für die während des letzten bekannten Rechnungsjahres in Belgien für
Werbung, Verkaufsförderung, Information und Marketing verwendet worden Werbung, Verkaufsförderung, Information und Marketing verwendet worden
sind, im Vergleich zum vorherigen Rechnungsjahr um 25 Prozent gekürzt sind, im Vergleich zum vorherigen Rechnungsjahr um 25 Prozent gekürzt
haben und dass das Verhältnis zwischen den erwähnten Ausgaben und dem haben und dass das Verhältnis zwischen den erwähnten Ausgaben und dem
Umsatz ebenfalls um 25 Prozent zurückgegangen ist. Umsatz ebenfalls um 25 Prozent zurückgegangen ist.
Während der Jahre nach dem ersten Jahr, für das die Kürzung des Während der Jahre nach dem ersten Jahr, für das die Kürzung des
Beitrags auf den Umsatz bewilligt wird, bleibt die Kürzung des Beitrags auf den Umsatz bewilligt wird, bleibt die Kürzung des
Beitrags auf den Umsatz aufrechterhalten, wenn die Ausgaben für Beitrags auf den Umsatz aufrechterhalten, wenn die Ausgaben für
Werbung, Verkaufsförderung, Information und Marketing den Betrag nicht Werbung, Verkaufsförderung, Information und Marketing den Betrag nicht
übersteigen, der während des ersten Jahres ausgegeben worden ist, in übersteigen, der während des ersten Jahres ausgegeben worden ist, in
dem die Ausgaben im Vergleich zum vorherigen Rechnungsjahr um 25 dem die Ausgaben im Vergleich zum vorherigen Rechnungsjahr um 25
Prozent gekürzt worden sind, und wenn das Verhältnis zwischen den Prozent gekürzt worden sind, und wenn das Verhältnis zwischen den
erwähnten Ausgaben und dem Umsatz im Vergleich zum vorhergehenden erwähnten Ausgaben und dem Umsatz im Vergleich zum vorhergehenden
Rechnungsjahr nicht gestiegen ist. Werden die im vorhergehenden Satz Rechnungsjahr nicht gestiegen ist. Werden die im vorhergehenden Satz
erwähnten Ausgaben während der folgenden Jahre noch verringert, wird erwähnten Ausgaben während der folgenden Jahre noch verringert, wird
eine zusätzliche Kürzung des Beitrags von 5 Prozent pro Jahr bewilligt eine zusätzliche Kürzung des Beitrags von 5 Prozent pro Jahr bewilligt
für jede zusätzliche Kürzung der erwähnten Ausgaben um mindestens 5 für jede zusätzliche Kürzung der erwähnten Ausgaben um mindestens 5
Prozent im Vergleich zu den Ausgaben während des ersten Jahres, für Prozent im Vergleich zu den Ausgaben während des ersten Jahres, für
das die Kürzung um 25 Prozent im Vergleich zum vorherigen das die Kürzung um 25 Prozent im Vergleich zum vorherigen
Rechnungsjahr nachgewiesen worden ist. Diese zusätzliche Kürzung kann Rechnungsjahr nachgewiesen worden ist. Diese zusätzliche Kürzung kann
nur bewilligt werden, wenn das Verhältnis zwischen den erwähnten nur bewilligt werden, wenn das Verhältnis zwischen den erwähnten
Ausgaben und dem Umsatz um 5 Prozent zurückgegangen ist. Ausgaben und dem Umsatz um 5 Prozent zurückgegangen ist.
Die Verringerung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung, Die Verringerung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung,
Information und Marketing muss anhand eines Berichts nachgewiesen Information und Marketing muss anhand eines Berichts nachgewiesen
werden, der vom Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen werden, der vom Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen
Gesellschaft erstellt wird. Beim Vergleich dieser Ausgaben werden Gesellschaft erstellt wird. Beim Vergleich dieser Ausgaben werden
folgende Angaben berücksichtigt (im Bericht getrennt zu vermerken): folgende Angaben berücksichtigt (im Bericht getrennt zu vermerken):
vollständige Personalkosten für alle Personen, die ganz oder vollständige Personalkosten für alle Personen, die ganz oder
teilweise, direkt oder indirekt als Arbeitnehmer oder Subunternehmer teilweise, direkt oder indirekt als Arbeitnehmer oder Subunternehmer
beauftragt sind, Verschreiber und Apotheker zu besuchen und ihnen beauftragt sind, Verschreiber und Apotheker zu besuchen und ihnen
Informationen zu erteilen; alle Ausgaben für individuelle und Informationen zu erteilen; alle Ausgaben für individuelle und
kollektive, schriftliche und audiovisuelle Mitteilungen an kollektive, schriftliche und audiovisuelle Mitteilungen an
Verschreiber und Apotheker; alle Kosten für die Zurverfügungstellung Verschreiber und Apotheker; alle Kosten für die Zurverfügungstellung
von Arzneimittelproben an Verschreiber und für alle anderen von Arzneimittelproben an Verschreiber und für alle anderen
Gegenstände, die den Verschreibern und den Apothekern in gleich Gegenstände, die den Verschreibern und den Apothekern in gleich
welcher Form zur Verfügung gestellt werden; alle Kosten zur welcher Form zur Verfügung gestellt werden; alle Kosten zur
Unterstützung sozialer und wissenschaftlicher Versammlungen von Unterstützung sozialer und wissenschaftlicher Versammlungen von
Verschreibern und Apothekern, Kongresse, Ausstellungen, Konferenzen Verschreibern und Apothekern, Kongresse, Ausstellungen, Konferenzen
und Konzertierungsversammlungen einbegriffen. In Belgien gemachte und Konzertierungsversammlungen einbegriffen. In Belgien gemachte
Ausgaben, die in der Buchführung von Gesellschaften mit Ausgaben, die in der Buchführung von Gesellschaften mit
Gesellschaftssitz ausserhalb Belgiens aufgenommen sind, werden Gesellschaftssitz ausserhalb Belgiens aufgenommen sind, werden
ebenfalls im Bericht des Geschäftsführungsorgans vermerkt. ebenfalls im Bericht des Geschäftsführungsorgans vermerkt.
Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein vom Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein vom
Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor
erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Betrag erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Betrag
mit dem Jahresabschluss übereinstimmt, und andererseits eine mit dem Jahresabschluss übereinstimmt, und andererseits eine
Stellungnahme abgibt über die Berechnungsfaktoren für den Betrag und Stellungnahme abgibt über die Berechnungsfaktoren für den Betrag und
deren Rechtfertigung. deren Rechtfertigung.
Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der
geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach
dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der
Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt
worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das
Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. » Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. »
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Beiträge, die ab Art. 6 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Beiträge, die ab
2006 geschuldet werden, mit Ausnahme der Beiträge für 2006 geschuldet werden, mit Ausnahme der Beiträge für
Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler Blutderivate, die Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler Blutderivate, die
entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert, entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert,
abgegeben und verwendet werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes abgegeben und verwendet werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und
seiner Ausführungserlasse, auf die vorliegendes Gesetz ab 2005 seiner Ausführungserlasse, auf die vorliegendes Gesetz ab 2005
anwendbar ist. anwendbar ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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