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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2000 fixant les signaux à utiliser pour la circulation aérienne | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2000 tot vaststelling van de voor het luchtverkeer te gebruiken seinen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 24 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2000 fixant les | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 november |
signaux à utiliser pour la circulation aérienne | 2000 tot vaststelling van de voor het luchtverkeer te gebruiken seinen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 23 novembre 2000 fixant les signaux à utiliser pour la | besluit van 23 november 2000 tot vaststelling van de voor het |
circulation aérienne, établi par le Service central de traduction | luchtverkeer te gebruiken seinen, opgemaakt door de Centrale Dienst |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2000 tot |
fixant les signaux à utiliser pour la circulation aérienne. | vaststelling van de voor het luchtverkeer te gebruiken seinen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2006. | Gegeven te Brussel, 24 oktober 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
23. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der für den | 23. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der für den |
Flugverkehr zu benutzenden Signale | Flugverkehr zu benutzenden Signale |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom |
16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere des | 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere des |
Artikels 5; | Artikels 5; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1947 zur Billigung des Abkommens | Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1947 zur Billigung des Abkommens |
über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. | über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. |
Dezember 1944, insbesondere des Anhangs 2; | Dezember 1944, insbesondere des Anhangs 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1994 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1994 zur |
Festlegung der Flugverkehrsregeln; | Festlegung der Flugverkehrsregeln; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Juli 1957 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Juli 1957 zur Festlegung |
der für den Flugverkehr zu benutzenden optischen Signale, abgeändert | der für den Flugverkehr zu benutzenden optischen Signale, abgeändert |
durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1978; | durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1978; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die für den Flugverkehr zu | Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die für den Flugverkehr zu |
benutzenden Signale fest. Diese Signale dürfen nur für die angegebenen | benutzenden Signale fest. Diese Signale dürfen nur für die angegebenen |
Zwecke benutzt werden und es darf kein anderes Signal benutzt werden, | Zwecke benutzt werden und es darf kein anderes Signal benutzt werden, |
das mit diesen Signalen verwechselt werden könnte. | das mit diesen Signalen verwechselt werden könnte. |
Der Empfänger eines Signals muss sich unmittelbar an die Anweisungen | Der Empfänger eines Signals muss sich unmittelbar an die Anweisungen |
halten, die diesem Signal entsprechen. | halten, die diesem Signal entsprechen. |
KAPITEL II - Not- und Dringlichkeitssignale | KAPITEL II - Not- und Dringlichkeitssignale |
Art. 2 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen | Art. 2 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen |
Signale bedeuten, dass ernsthafte und unmittelbare Gefahr droht und | Signale bedeuten, dass ernsthafte und unmittelbare Gefahr droht und |
dass um sofortige Hilfe gebeten wird: | dass um sofortige Hilfe gebeten wird: |
1. ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus | 1. ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus |
der Gruppe SOS (... - - - ...) des Morsealphabets besteht, | der Gruppe SOS (... - - - ...) des Morsealphabets besteht, |
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Notsignal, das aus dem Wort MAYDAY | 2. ein durch Sprechfunk gegebenes Notsignal, das aus dem Wort MAYDAY |
besteht, | besteht, |
3. eine über eine Datenverbindung gesandte Notmeldung, die dieselbe | 3. eine über eine Datenverbindung gesandte Notmeldung, die dieselbe |
Bedeutung hat wie das Wort MAYDAY, | Bedeutung hat wie das Wort MAYDAY, |
4. einzeln und in kurzen Zeitabständen abgefeuerte rot leuchtende | 4. einzeln und in kurzen Zeitabständen abgefeuerte rot leuchtende |
Raketen oder Leuchtkugeln, | Raketen oder Leuchtkugeln, |
5. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht. | 5. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht. |
Art. 3 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen | Art. 3 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen |
Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug sich in einer schwierigen Lage | Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug sich in einer schwierigen Lage |
befindet, die es zur Landung zwingt, jedoch keine sofortige | befindet, die es zur Landung zwingt, jedoch keine sofortige |
Hilfeleistung erfordert: | Hilfeleistung erfordert: |
1. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer, | 1. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer, |
2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter derart, dass | 2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter derart, dass |
sie nicht mit Positionslichtern verwechselt werden können, die als | sie nicht mit Positionslichtern verwechselt werden können, die als |
Blinklichter eingerichtet sind. | Blinklichter eingerichtet sind. |
Art. 4 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen | Art. 4 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen |
Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug eine sehr dringende Meldung | Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug eine sehr dringende Meldung |
über die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, eines Wasserfahrzeugs oder | über die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, eines Wasserfahrzeugs oder |
eines anderen Fahrzeugs oder über die Sicherheit von Personen an Bord | eines anderen Fahrzeugs oder über die Sicherheit von Personen an Bord |
oder in Sicht abzugeben hat: | oder in Sicht abzugeben hat: |
1. ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus | 1. ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus |
der Gruppe XXX besteht, | der Gruppe XXX besteht, |
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Dringlichkeitssignal, das aus den | 2. ein durch Sprechfunk gegebenes Dringlichkeitssignal, das aus den |
Wörtern PANNE, PANNE besteht, | Wörtern PANNE, PANNE besteht, |
3. eine über eine Datenverbindung gesandte Dringlichkeitsmeldung, die | 3. eine über eine Datenverbindung gesandte Dringlichkeitsmeldung, die |
dieselbe Bedeutung hat wie die Wörter PANNE, PANNE. | dieselbe Bedeutung hat wie die Wörter PANNE, PANNE. |
KAPITEL III -- Im Fall einer Ansteuerung zu benutzende Signale | KAPITEL III -- Im Fall einer Ansteuerung zu benutzende Signale |
Art. 5 - Die im Fall einer Ansteuerung zu benutzenden Signale sind in | Art. 5 - Die im Fall einer Ansteuerung zu benutzenden Signale sind in |
Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt. | Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt. |
KAPITEL IV - Optische Signale, um ein Luftfahrzeug zu warnen, dass es | KAPITEL IV - Optische Signale, um ein Luftfahrzeug zu warnen, dass es |
unbefugt in einem Flugbeschränkungs-, Sperr- oder Gefahrengebiet | unbefugt in einem Flugbeschränkungs-, Sperr- oder Gefahrengebiet |
fliegt oder dass es im Begriff ist, in ein solches Gebiet einzufliegen | fliegt oder dass es im Begriff ist, in ein solches Gebiet einzufliegen |
Art. 6 - Tagsüber und nachts zeigt eine Folge von Leuchtgeschossen, | Art. 6 - Tagsüber und nachts zeigt eine Folge von Leuchtgeschossen, |
die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden aus abgefeuert werden und | die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden aus abgefeuert werden und |
von denen sich jedes in rote und grüne Sterne oder Lichter zerlegt, | von denen sich jedes in rote und grüne Sterne oder Lichter zerlegt, |
dem Führer eines Luftfahrzeugs an, dass er unbefugt in einem Sperr-, | dem Führer eines Luftfahrzeugs an, dass er unbefugt in einem Sperr-, |
Flugbeschränkungs- oder Gefahrengebiet fliegt oder im Begriff ist, in | Flugbeschränkungs- oder Gefahrengebiet fliegt oder im Begriff ist, in |
ein solches Gebiet einzufliegen, und dass er die erforderlichen | ein solches Gebiet einzufliegen, und dass er die erforderlichen |
Massnahmen zu treffen hat. | Massnahmen zu treffen hat. |
KAPITEL V - Signale für den Flugplatzverkehr | KAPITEL V - Signale für den Flugplatzverkehr |
Art. 7 - Die vom Platzverkehrsleitdienst gegebenen Licht- und | Art. 7 - Die vom Platzverkehrsleitdienst gegebenen Licht- und |
pyrotechnischen Signale sind in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass | pyrotechnischen Signale sind in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 8 - Signale, mit denen Luftfahrzeugführer den Empfang von | Art. 8 - Signale, mit denen Luftfahrzeugführer den Empfang von |
Signalen bestätigen: | Signalen bestätigen: |
1. im Flug: | 1. im Flug: |
a) tagsüber: durch wechselweise Betätigung der Querruder. | a) tagsüber: durch wechselweise Betätigung der Querruder. |
Dieses Signal wird nicht benutzt, wenn das Luftfahrzeug sich im Quer- | Dieses Signal wird nicht benutzt, wenn das Luftfahrzeug sich im Quer- |
oder Endanflug befindet; | oder Endanflug befindet; |
b) nachts: durch zweimaliges Aus- und Einschalten der | b) nachts: durch zweimaliges Aus- und Einschalten der |
Landescheinwerfer oder, wenn das Luftfahrzeug damit nicht ausgerüstet | Landescheinwerfer oder, wenn das Luftfahrzeug damit nicht ausgerüstet |
ist, der Positionslichter. | ist, der Positionslichter. |
2. am Boden: | 2. am Boden: |
a) tagsüber: durch Bewegen der Querruder oder des Seitenruders, | a) tagsüber: durch Bewegen der Querruder oder des Seitenruders, |
b) nachts: durch zweimaliges Aus- und Einschalten der | b) nachts: durch zweimaliges Aus- und Einschalten der |
Landescheinwerfer oder, wenn das Luftfahrzeug damit nicht ausgerüstet | Landescheinwerfer oder, wenn das Luftfahrzeug damit nicht ausgerüstet |
ist, der Positionslichter. | ist, der Positionslichter. |
Art. 9 - Optische Signale am Boden | Art. 9 - Optische Signale am Boden |
1. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes quadratisches rotes | 1. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes quadratisches rotes |
Feld mit gelben Diagonalstreifen bedeutet, dass Landungen verboten | Feld mit gelben Diagonalstreifen bedeutet, dass Landungen verboten |
sind und dass dieses Landeverbot für längere Zeit gilt. | sind und dass dieses Landeverbot für längere Zeit gilt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
2. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes quadratisches rotes | 2. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes quadratisches rotes |
Feld mit nur einem gelben Diagonalstreifen bedeutet, dass wegen des | Feld mit nur einem gelben Diagonalstreifen bedeutet, dass wegen des |
schlechten Zustands des Rollfelds oder aus anderen Gründen beim | schlechten Zustands des Rollfelds oder aus anderen Gründen beim |
Landeanflug oder bei der Landung besondere Vorsicht geboten ist. | Landeanflug oder bei der Landung besondere Vorsicht geboten ist. |
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3. Eine auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegte weisse hantelförmige | 3. Eine auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegte weisse hantelförmige |
Fläche bedeutet, dass Luftfahrzeuge zum Landen und Starten nur die | Fläche bedeutet, dass Luftfahrzeuge zum Landen und Starten nur die |
Start- und Landebahnen und zum Rollen nur die Rollbahnen benutzen | Start- und Landebahnen und zum Rollen nur die Rollbahnen benutzen |
dürfen. | dürfen. |
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4. Eine auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegte weisse hantelförmige | 4. Eine auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegte weisse hantelförmige |
Fläche, die der unter Nr. 3 entspricht, in den kreisförmigen | Fläche, die der unter Nr. 3 entspricht, in den kreisförmigen |
Flächenteilen jedoch je einen schwarzen Streifen im rechten Winkel zur | Flächenteilen jedoch je einen schwarzen Streifen im rechten Winkel zur |
Querstange aufweist, bedeutet, dass Luftfahrzeuge zum Landen und | Querstange aufweist, bedeutet, dass Luftfahrzeuge zum Landen und |
Starten nur die Start- und Landebahnen benutzen dürfen, dass andere | Starten nur die Start- und Landebahnen benutzen dürfen, dass andere |
Bewegungen jedoch nicht auf Start- und Landebahnen und auf Rollbahnen | Bewegungen jedoch nicht auf Start- und Landebahnen und auf Rollbahnen |
beschränkt sind. | beschränkt sind. |
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5. Auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen oder auf Teilen von | 5. Auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen oder auf Teilen von |
Start- und Landebahnen oder Rollbahnen waagerecht ausgelegte Kreuze in | Start- und Landebahnen oder Rollbahnen waagerecht ausgelegte Kreuze in |
auffallender einheitlicher Farbe - gelb oder weiss - zeigen für | auffallender einheitlicher Farbe - gelb oder weiss - zeigen für |
Luftfahrzeuge unbenutzbare Zonen an. | Luftfahrzeuge unbenutzbare Zonen an. |
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6. Ein weisses oder orangefarbenes waagerecht ausgelegtes Lande-T | 6. Ein weisses oder orangefarbenes waagerecht ausgelegtes Lande-T |
zeigt den Luftfahrzeugen die einzuschlagende Richtung für Landungen | zeigt den Luftfahrzeugen die einzuschlagende Richtung für Landungen |
und Starts an, die parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung | und Starts an, die parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung |
auf den Querbalken durchzuführen sind. | auf den Querbalken durchzuführen sind. |
Bei Nacht muss das Lande-T entweder beleuchtet oder durch weisse | Bei Nacht muss das Lande-T entweder beleuchtet oder durch weisse |
Lichter dargestellt sein. | Lichter dargestellt sein. |
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7. Eine zweistellige Zahl, die am Flugplatzkontrollturm oder in dessen | 7. Eine zweistellige Zahl, die am Flugplatzkontrollturm oder in dessen |
Nähe senkrecht angebracht ist, zeigt den Luftfahrzeugen auf dem | Nähe senkrecht angebracht ist, zeigt den Luftfahrzeugen auf dem |
Rollfeld die Startrichtung, abgerundet auf die nächstliegenden zehn | Rollfeld die Startrichtung, abgerundet auf die nächstliegenden zehn |
Grad des Magnetkompasses, an. | Grad des Magnetkompasses, an. |
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8. Ein auf dem Signalfeld oder am Ende der in Betrieb stehenden Start- | 8. Ein auf dem Signalfeld oder am Ende der in Betrieb stehenden Start- |
und Landebahn waagerecht ausgelegter, nach rechts abgewinkelter Pfeil | und Landebahn waagerecht ausgelegter, nach rechts abgewinkelter Pfeil |
in auffallender Farbe bedeutet, dass vor der Landung und nach dem | in auffallender Farbe bedeutet, dass vor der Landung und nach dem |
Start Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt sind. | Start Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt sind. |
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9. Der senkrecht angebrachte Buchstabe « C » in schwarzer Farbe auf | 9. Der senkrecht angebrachte Buchstabe « C » in schwarzer Farbe auf |
gelbem Grund zeigt an, dass sich dort die Meldestelle der | gelbem Grund zeigt an, dass sich dort die Meldestelle der |
Verkehrsdienste der Flugsicherung befindet. | Verkehrsdienste der Flugsicherung befindet. |
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10. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes weisses Doppelkreuz | 10. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes weisses Doppelkreuz |
bedeutet, dass der Flugplatz von Segelflugzeugen benutzt wird und dass | bedeutet, dass der Flugplatz von Segelflugzeugen benutzt wird und dass |
Segelflugbetrieb herrscht. | Segelflugbetrieb herrscht. |
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KAPITEL VI - Zeichen für den Verkehr am Boden | KAPITEL VI - Zeichen für den Verkehr am Boden |
Abschnitt 1 - Von einem Einwinker an ein Luftfahrzeug gerichtete | Abschnitt 1 - Von einem Einwinker an ein Luftfahrzeug gerichtete |
Zeichen | Zeichen |
Art. 10 - Diese Zeichen sind dazu gedacht, von einem Einwinker (dessen | Art. 10 - Diese Zeichen sind dazu gedacht, von einem Einwinker (dessen |
Hände, wenn nötig, durch Signalkellen, Leuchtstablampen oder | Hände, wenn nötig, durch Signalkellen, Leuchtstablampen oder |
Taschenlampen beleuchtet sind, damit sie vom Luftfahrzeugführer besser | Taschenlampen beleuchtet sind, damit sie vom Luftfahrzeugführer besser |
gesehen werden) gegeben zu werden, der mit Blickrichtung zum | gesehen werden) gegeben zu werden, der mit Blickrichtung zum |
Luftfahrzeug steht, und zwar: | Luftfahrzeug steht, und zwar: |
a) bei Starrflüglern: vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld | a) bei Starrflüglern: vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld |
des Luftfahrzeugführers, | des Luftfahrzeugführers, |
b) bei Hubschraubern: so, dass er für den Luftfahrzeugführer am besten | b) bei Hubschraubern: so, dass er für den Luftfahrzeugführer am besten |
zu sehen ist. | zu sehen ist. |
Die Triebwerke werden aus der Sicht des Einwinkers, der mit | Die Triebwerke werden aus der Sicht des Einwinkers, der mit |
Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, von rechts nach links nummeriert | Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, von rechts nach links nummeriert |
(das heisst, dass Triebwerk Nr. 1 das äussere Backbordtriebwerk ist). | (das heisst, dass Triebwerk Nr. 1 das äussere Backbordtriebwerk ist). |
Die mit einem Sternchen gekennzeichneten Zeichen sind dazu gedacht, an | Die mit einem Sternchen gekennzeichneten Zeichen sind dazu gedacht, an |
Hubschrauber im Schwebeflug gerichtet zu werden. | Hubschrauber im Schwebeflug gerichtet zu werden. |
Bevor der Einwinker die nachfolgenden Zeichen benutzt, vergewissert er | Bevor der Einwinker die nachfolgenden Zeichen benutzt, vergewissert er |
sich, dass die Fläche, innerhalb deren ein Luftfahrzeug geleitet | sich, dass die Fläche, innerhalb deren ein Luftfahrzeug geleitet |
werden muss, frei von Hindernissen ist, mit denen das Luftfahrzeug, | werden muss, frei von Hindernissen ist, mit denen das Luftfahrzeug, |
wenn es die den Zeichen entsprechenden Anweisungen befolgt, in | wenn es die den Zeichen entsprechenden Anweisungen befolgt, in |
Berührung kommen könnte. | Berührung kommen könnte. |
1. Auf Zeichen des Einwinkers achten! Der Einwinker leitet den | 1. Auf Zeichen des Einwinkers achten! Der Einwinker leitet den |
Luftfahrzeugführer, wenn die Verkehrsbedingungen auf dem Flugplatz es | Luftfahrzeugführer, wenn die Verkehrsbedingungen auf dem Flugplatz es |
erfordern. | erfordern. |
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2. Hier Stillstand! Beide Arme werden senkrecht nach oben | 2. Hier Stillstand! Beide Arme werden senkrecht nach oben |
ausgestreckt, die Handflächen zeigen nach innen. | ausgestreckt, die Handflächen zeigen nach innen. |
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3. Begeben Sie sich zum nächsten Einwinker! Der rechte oder linke Arm | 3. Begeben Sie sich zum nächsten Einwinker! Der rechte oder linke Arm |
zeigt abwärts; der andere Arm wird quer vor dem Körper ausgestreckt | zeigt abwärts; der andere Arm wird quer vor dem Körper ausgestreckt |
und zeigt in Richtung auf den nächsten Einwinker. | und zeigt in Richtung auf den nächsten Einwinker. |
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4. Geradeaus rollen! Die leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach | 4. Geradeaus rollen! Die leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach |
rückwärts gerichteten Handflächen winken aus Schulterhöhe wiederholt | rückwärts gerichteten Handflächen winken aus Schulterhöhe wiederholt |
aufwärts und rückwärts. | aufwärts und rückwärts. |
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5. Drehen! | 5. Drehen! |
a) Nach links drehen! Der rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm | a) Nach links drehen! Der rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm |
winkt wiederholt aufwärts und rückwärts. Die Schnelligkeit der | winkt wiederholt aufwärts und rückwärts. Die Schnelligkeit der |
Armbewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an. | Armbewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
b) Nach rechts drehen! Der linke Arm zeigt abwärts, der rechte Arm | b) Nach rechts drehen! Der linke Arm zeigt abwärts, der rechte Arm |
winkt wiederholt aufwärts und rückwärts. Die Schnelligkeit der | winkt wiederholt aufwärts und rückwärts. Die Schnelligkeit der |
Armbewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an. | Armbewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
6. Halt! Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt. Die | 6. Halt! Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt. Die |
Schnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dringlichkeit des | Schnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dringlichkeit des |
Anhaltens, mit anderen Worten: Je schneller die Bewegung, je schneller | Anhaltens, mit anderen Worten: Je schneller die Bewegung, je schneller |
muss angehalten werden. | muss angehalten werden. |
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7. Bremsen: | 7. Bremsen: |
a) Bremsen anziehen! Der Unterarm wird waagerecht vor dem Körper | a) Bremsen anziehen! Der Unterarm wird waagerecht vor dem Körper |
gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden | gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden |
anschliessend zur Faust geschlossen. | anschliessend zur Faust geschlossen. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
b) Bremsen lösen! Der Unterarm wird waagerecht vor dem Körper | b) Bremsen lösen! Der Unterarm wird waagerecht vor dem Körper |
gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und wird anschliessend | gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und wird anschliessend |
geöffnet. | geöffnet. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
8. Bremsklötze: | 8. Bremsklötze: |
a) Bremsklötze sind vorgelegt! Beide Arme werden aus seitlich | a) Bremsklötze sind vorgelegt! Beide Arme werden aus seitlich |
ausgestreckter Haltung mit zum Körper hin gerichteten Handflächen und | ausgestreckter Haltung mit zum Körper hin gerichteten Handflächen und |
gestreckten Daumen nach unten und innen bewegt. | gestreckten Daumen nach unten und innen bewegt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
b) Bremsklötze sind entfernt! Beide Arme hängen herab und werden mit | b) Bremsklötze sind entfernt! Beide Arme hängen herab und werden mit |
vom Körper weg gerichteten Handflächen und gestreckten Daumen zur | vom Körper weg gerichteten Handflächen und gestreckten Daumen zur |
Seite bewegt. | Seite bewegt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
9. Triebwerke anlassen! Der linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die | 9. Triebwerke anlassen! Der linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die |
Anzahl der ausgestreckten Finger gibt die entsprechende Nummer des | Anzahl der ausgestreckten Finger gibt die entsprechende Nummer des |
anzulassenden Triebwerks an; die rechte Hand beschreibt kreisende | anzulassenden Triebwerks an; die rechte Hand beschreibt kreisende |
Bewegungen in Kopfhöhe. | Bewegungen in Kopfhöhe. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
10. Triebwerke abstellen! Der Arm wird mit der Hand vor dem Hals und | 10. Triebwerke abstellen! Der Arm wird mit der Hand vor dem Hals und |
der Handfläche nach unten in Schulterhöhe gehalten; die Hand wird bei | der Handfläche nach unten in Schulterhöhe gehalten; die Hand wird bei |
angewinkeltem Arm seitlich hin- und her bewegt. | angewinkeltem Arm seitlich hin- und her bewegt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
11. Langsamer rollen! Beide Arme hängen mit nach unten zeigenden | 11. Langsamer rollen! Beide Arme hängen mit nach unten zeigenden |
Handflächen herab und werden wiederholt auf und ab bewegt. | Handflächen herab und werden wiederholt auf und ab bewegt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern! Beide Arme | 12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern! Beide Arme |
hängen mit nach unten gerichteten Handflächen herab; dann wird | hängen mit nach unten gerichteten Handflächen herab; dann wird |
entweder die rechte oder die linke Hand auf und ab bewegt, je nachdem, | entweder die rechte oder die linke Hand auf und ab bewegt, je nachdem, |
ob die Drehzahl der Triebwerke auf der linken oder rechten Seite | ob die Drehzahl der Triebwerke auf der linken oder rechten Seite |
verringert werden soll. | verringert werden soll. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
13. Rückwärts rollen! Beide Arme hängen herab und werden mit zum | 13. Rückwärts rollen! Beide Arme hängen herab und werden mit zum |
Luftfahrzeug gerichteten Handflächen wiederholt vorwärts und aufwärts | Luftfahrzeug gerichteten Handflächen wiederholt vorwärts und aufwärts |
bis in Schulterhöhe bewegt. | bis in Schulterhöhe bewegt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
14. Rückwärts rollen und drehen: | 14. Rückwärts rollen und drehen: |
a) Um das Luftfahrzeugheck nach Steuerbord drehen zu lassen: Der linke | a) Um das Luftfahrzeugheck nach Steuerbord drehen zu lassen: Der linke |
Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus der senkrechten Haltung | Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus der senkrechten Haltung |
über dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorne bewegt. | über dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorne bewegt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
b) Um das Luftfahrzeugheck nach Backbord drehen zu lassen: Der rechte | b) Um das Luftfahrzeugheck nach Backbord drehen zu lassen: Der rechte |
Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus der senkrechten Haltung | Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus der senkrechten Haltung |
über dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt. | über dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
15. Alles klar! Der rechte Unterarm wird vom Ellenbogen ab nach oben | 15. Alles klar! Der rechte Unterarm wird vom Ellenbogen ab nach oben |
gehalten; der Daumen zeigt nach oben. | gehalten; der Daumen zeigt nach oben. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
16. *Im Schwebeflug bleiben! Beide Arme sind seitwärts waagerecht | 16. *Im Schwebeflug bleiben! Beide Arme sind seitwärts waagerecht |
ausgestreckt. | ausgestreckt. |
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17. *Steigen! Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht | 17. *Steigen! Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht |
ausgestreckter Haltung mit nach oben gerichteten Handflächen aufwärts; | ausgestreckter Haltung mit nach oben gerichteten Handflächen aufwärts; |
die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche | die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche |
Steiggeschwindigkeit an. | Steiggeschwindigkeit an. |
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18. *Sinken! Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht ausgestreckter | 18. *Sinken! Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht ausgestreckter |
Haltung mit nach unten gerichteten Handflächen abwärts; die | Haltung mit nach unten gerichteten Handflächen abwärts; die |
Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindigkeit | Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindigkeit |
an. | an. |
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19. *Unter Beibehaltung der Höhe in die angezeigte Richtung fliegen! | 19. *Unter Beibehaltung der Höhe in die angezeigte Richtung fliegen! |
Der eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in die | Der eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in die |
Flugrichtung, der andere schwingt vor dem Körper wiederholt in die | Flugrichtung, der andere schwingt vor dem Körper wiederholt in die |
gleiche Richtung. | gleiche Richtung. |
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20. *Landen! Beide Arme sind vor dem Körper gekreuzt nach unten | 20. *Landen! Beide Arme sind vor dem Körper gekreuzt nach unten |
ausgestreckt. | ausgestreckt. |
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Abschnitt 2 - Vom Luftfahrzeugführer an einen Einwinker gerichtete | Abschnitt 2 - Vom Luftfahrzeugführer an einen Einwinker gerichtete |
Zeichen | Zeichen |
Art. 11 - Diese Zeichen sind dazu gedacht, von einem | Art. 11 - Diese Zeichen sind dazu gedacht, von einem |
Luftfahrzeugführer vom Führerraum aus gegeben zu werden, wobei die | Luftfahrzeugführer vom Führerraum aus gegeben zu werden, wobei die |
Hände für den Einwinker gut sichtbar und, wenn nötig, beleuchtet sein | Hände für den Einwinker gut sichtbar und, wenn nötig, beleuchtet sein |
müssen. | müssen. |
Die Triebwerke werden aus der Sicht des Einwinkers, der mit | Die Triebwerke werden aus der Sicht des Einwinkers, der mit |
Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, von rechts nach links nummeriert | Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, von rechts nach links nummeriert |
(das heisst, dass Triebwerk Nr. 1 das äussere Backbordtriebwerk ist). | (das heisst, dass Triebwerk Nr. 1 das äussere Backbordtriebwerk ist). |
Art. 12 - Wenn der Luftfahrzeugführer die Hand zur Faust schliesst | Art. 12 - Wenn der Luftfahrzeugführer die Hand zur Faust schliesst |
oder die Finger der Hand ausstreckt, zeigt dies an, dass er die | oder die Finger der Hand ausstreckt, zeigt dies an, dass er die |
Bremsen entweder anzieht oder löst. | Bremsen entweder anzieht oder löst. |
1. Bremsen sind angezogen! Der Arm wird waagerecht vor dem Gesicht | 1. Bremsen sind angezogen! Der Arm wird waagerecht vor dem Gesicht |
gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden | gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden |
anschliessend zur Faust geschlossen. | anschliessend zur Faust geschlossen. |
2. Bremsen sind gelöst! Der Arm wird waagerecht vor dem Gesicht | 2. Bremsen sind gelöst! Der Arm wird waagerecht vor dem Gesicht |
gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und wird anschliessend | gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und wird anschliessend |
geöffnet. | geöffnet. |
Art. 13 - Was die Bremsklötze betrifft, gibt der Luftfahrzeugführer | Art. 13 - Was die Bremsklötze betrifft, gibt der Luftfahrzeugführer |
folgende Zeichen: | folgende Zeichen: |
1. Bremsklötze vorlegen! Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit | 1. Bremsklötze vorlegen! Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit |
den Handflächen nach aussen vor dem Gesicht gekreuzt. | den Handflächen nach aussen vor dem Gesicht gekreuzt. |
2. Bremsklötze entfernen! Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und | 2. Bremsklötze entfernen! Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und |
mit den Handflächen nach aussen seitlich ausgestreckt. | mit den Handflächen nach aussen seitlich ausgestreckt. |
Art. 14 - Fertig zum Anlassen der Triebwerke! Durch die Anzahl der | Art. 14 - Fertig zum Anlassen der Triebwerke! Durch die Anzahl der |
ausgestreckten Finger einer Hand gibt der Luftfahrzeugführer die | ausgestreckten Finger einer Hand gibt der Luftfahrzeugführer die |
entsprechende Nummer des anzulassenden Triebwerks an. | entsprechende Nummer des anzulassenden Triebwerks an. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Wasserflugzeuge auf dem Wasser unterliegen weiterhin den | Art. 15 - Wasserflugzeuge auf dem Wasser unterliegen weiterhin den |
Regeln zur Vermeidung von Zusammenstössen auf See, eingeführt durch | Regeln zur Vermeidung von Zusammenstössen auf See, eingeführt durch |
den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1983: | den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1983: |
1. zur Inkraftsetzung der Abänderungen der Seestrassenordnung und der | 1. zur Inkraftsetzung der Abänderungen der Seestrassenordnung und der |
Anhänge, die dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen | Anhänge, die dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen |
Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See beigefügt sind; | Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See beigefügt sind; |
2. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1977 zur | 2. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1977 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 24. November 1975 zur Billigung und | Ausführung des Gesetzes vom 24. November 1975 zur Billigung und |
Ausführung des vorerwähnten Übereinkommens, der ihm beigefügten | Ausführung des vorerwähnten Übereinkommens, der ihm beigefügten |
Seestrassenordnung und seiner Anhänge. | Seestrassenordnung und seiner Anhänge. |
Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 9. Juli 1957 zur Festlegung der | Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 9. Juli 1957 zur Festlegung der |
für den Flugverkehr zu benutzenden optischen Signale, abgeändert durch | für den Flugverkehr zu benutzenden optischen Signale, abgeändert durch |
den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1978, wird aufgehoben. | den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1978, wird aufgehoben. |
Art. 17 - Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 15. September 1994 | Art. 17 - Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 15. September 1994 |
zur Festlegung der Flugverkehrsregeln wird aufgehoben. | zur Festlegung der Flugverkehrsregeln wird aufgehoben. |
Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Luftfahrt gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Luftfahrt gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Im Fall einer Ansteuerung zu verwendende Signale | Im Fall einer Ansteuerung zu verwendende Signale |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. November 2000 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. November 2000 zur Festlegung der |
für den Flugverkehr zu benutzenden Signale beigefügt zu werden | für den Flugverkehr zu benutzenden Signale beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Licht- und pyrotechnische Signale | Licht- und pyrotechnische Signale |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. November 2000 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. November 2000 zur Festlegung der |
für den Flugverkehr zu benutzenden Signale beigefügt zu werden | für den Flugverkehr zu benutzenden Signale beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |