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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2000 fixant les signaux à utiliser pour la circulation aérienne Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2000 tot vaststelling van de voor het luchtverkeer te gebruiken seinen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 24 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2000 fixant les officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 november
signaux à utiliser pour la circulation aérienne 2000 tot vaststelling van de voor het luchtverkeer te gebruiken seinen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 23 novembre 2000 fixant les signaux à utiliser pour la besluit van 23 november 2000 tot vaststelling van de voor het
circulation aérienne, établi par le Service central de traduction luchtverkeer te gebruiken seinen, opgemaakt door de Centrale Dienst
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 23 november 2000 tot
fixant les signaux à utiliser pour la circulation aérienne. vaststelling van de voor het luchtverkeer te gebruiken seinen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2006. Gegeven te Brussel, 24 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
23. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der für den 23. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der für den
Flugverkehr zu benutzenden Signale Flugverkehr zu benutzenden Signale
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom
16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere des 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere des
Artikels 5; Artikels 5;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1947 zur Billigung des Abkommens Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1947 zur Billigung des Abkommens
über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7.
Dezember 1944, insbesondere des Anhangs 2; Dezember 1944, insbesondere des Anhangs 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1994 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1994 zur
Festlegung der Flugverkehrsregeln; Festlegung der Flugverkehrsregeln;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Juli 1957 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Juli 1957 zur Festlegung
der für den Flugverkehr zu benutzenden optischen Signale, abgeändert der für den Flugverkehr zu benutzenden optischen Signale, abgeändert
durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1978; durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1978;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates,
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die für den Flugverkehr zu Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die für den Flugverkehr zu
benutzenden Signale fest. Diese Signale dürfen nur für die angegebenen benutzenden Signale fest. Diese Signale dürfen nur für die angegebenen
Zwecke benutzt werden und es darf kein anderes Signal benutzt werden, Zwecke benutzt werden und es darf kein anderes Signal benutzt werden,
das mit diesen Signalen verwechselt werden könnte. das mit diesen Signalen verwechselt werden könnte.
Der Empfänger eines Signals muss sich unmittelbar an die Anweisungen Der Empfänger eines Signals muss sich unmittelbar an die Anweisungen
halten, die diesem Signal entsprechen. halten, die diesem Signal entsprechen.
KAPITEL II - Not- und Dringlichkeitssignale KAPITEL II - Not- und Dringlichkeitssignale
Art. 2 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Art. 2 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen
Signale bedeuten, dass ernsthafte und unmittelbare Gefahr droht und Signale bedeuten, dass ernsthafte und unmittelbare Gefahr droht und
dass um sofortige Hilfe gebeten wird: dass um sofortige Hilfe gebeten wird:
1. ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus 1. ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus
der Gruppe SOS (... - - - ...) des Morsealphabets besteht, der Gruppe SOS (... - - - ...) des Morsealphabets besteht,
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Notsignal, das aus dem Wort MAYDAY 2. ein durch Sprechfunk gegebenes Notsignal, das aus dem Wort MAYDAY
besteht, besteht,
3. eine über eine Datenverbindung gesandte Notmeldung, die dieselbe 3. eine über eine Datenverbindung gesandte Notmeldung, die dieselbe
Bedeutung hat wie das Wort MAYDAY, Bedeutung hat wie das Wort MAYDAY,
4. einzeln und in kurzen Zeitabständen abgefeuerte rot leuchtende 4. einzeln und in kurzen Zeitabständen abgefeuerte rot leuchtende
Raketen oder Leuchtkugeln, Raketen oder Leuchtkugeln,
5. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht. 5. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.
Art. 3 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Art. 3 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen
Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug sich in einer schwierigen Lage Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug sich in einer schwierigen Lage
befindet, die es zur Landung zwingt, jedoch keine sofortige befindet, die es zur Landung zwingt, jedoch keine sofortige
Hilfeleistung erfordert: Hilfeleistung erfordert:
1. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer, 1. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer,
2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter derart, dass 2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter derart, dass
sie nicht mit Positionslichtern verwechselt werden können, die als sie nicht mit Positionslichtern verwechselt werden können, die als
Blinklichter eingerichtet sind. Blinklichter eingerichtet sind.
Art. 4 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Art. 4 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen
Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug eine sehr dringende Meldung Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug eine sehr dringende Meldung
über die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, eines Wasserfahrzeugs oder über die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, eines Wasserfahrzeugs oder
eines anderen Fahrzeugs oder über die Sicherheit von Personen an Bord eines anderen Fahrzeugs oder über die Sicherheit von Personen an Bord
oder in Sicht abzugeben hat: oder in Sicht abzugeben hat:
1. ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus 1. ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus
der Gruppe XXX besteht, der Gruppe XXX besteht,
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Dringlichkeitssignal, das aus den 2. ein durch Sprechfunk gegebenes Dringlichkeitssignal, das aus den
Wörtern PANNE, PANNE besteht, Wörtern PANNE, PANNE besteht,
3. eine über eine Datenverbindung gesandte Dringlichkeitsmeldung, die 3. eine über eine Datenverbindung gesandte Dringlichkeitsmeldung, die
dieselbe Bedeutung hat wie die Wörter PANNE, PANNE. dieselbe Bedeutung hat wie die Wörter PANNE, PANNE.
KAPITEL III -- Im Fall einer Ansteuerung zu benutzende Signale KAPITEL III -- Im Fall einer Ansteuerung zu benutzende Signale
Art. 5 - Die im Fall einer Ansteuerung zu benutzenden Signale sind in Art. 5 - Die im Fall einer Ansteuerung zu benutzenden Signale sind in
Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt. Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt.
KAPITEL IV - Optische Signale, um ein Luftfahrzeug zu warnen, dass es KAPITEL IV - Optische Signale, um ein Luftfahrzeug zu warnen, dass es
unbefugt in einem Flugbeschränkungs-, Sperr- oder Gefahrengebiet unbefugt in einem Flugbeschränkungs-, Sperr- oder Gefahrengebiet
fliegt oder dass es im Begriff ist, in ein solches Gebiet einzufliegen fliegt oder dass es im Begriff ist, in ein solches Gebiet einzufliegen
Art. 6 - Tagsüber und nachts zeigt eine Folge von Leuchtgeschossen, Art. 6 - Tagsüber und nachts zeigt eine Folge von Leuchtgeschossen,
die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden aus abgefeuert werden und die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden aus abgefeuert werden und
von denen sich jedes in rote und grüne Sterne oder Lichter zerlegt, von denen sich jedes in rote und grüne Sterne oder Lichter zerlegt,
dem Führer eines Luftfahrzeugs an, dass er unbefugt in einem Sperr-, dem Führer eines Luftfahrzeugs an, dass er unbefugt in einem Sperr-,
Flugbeschränkungs- oder Gefahrengebiet fliegt oder im Begriff ist, in Flugbeschränkungs- oder Gefahrengebiet fliegt oder im Begriff ist, in
ein solches Gebiet einzufliegen, und dass er die erforderlichen ein solches Gebiet einzufliegen, und dass er die erforderlichen
Massnahmen zu treffen hat. Massnahmen zu treffen hat.
KAPITEL V - Signale für den Flugplatzverkehr KAPITEL V - Signale für den Flugplatzverkehr
Art. 7 - Die vom Platzverkehrsleitdienst gegebenen Licht- und Art. 7 - Die vom Platzverkehrsleitdienst gegebenen Licht- und
pyrotechnischen Signale sind in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass pyrotechnischen Signale sind in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass
festgelegt. festgelegt.
Art. 8 - Signale, mit denen Luftfahrzeugführer den Empfang von Art. 8 - Signale, mit denen Luftfahrzeugführer den Empfang von
Signalen bestätigen: Signalen bestätigen:
1. im Flug: 1. im Flug:
a) tagsüber: durch wechselweise Betätigung der Querruder. a) tagsüber: durch wechselweise Betätigung der Querruder.
Dieses Signal wird nicht benutzt, wenn das Luftfahrzeug sich im Quer- Dieses Signal wird nicht benutzt, wenn das Luftfahrzeug sich im Quer-
oder Endanflug befindet; oder Endanflug befindet;
b) nachts: durch zweimaliges Aus- und Einschalten der b) nachts: durch zweimaliges Aus- und Einschalten der
Landescheinwerfer oder, wenn das Luftfahrzeug damit nicht ausgerüstet Landescheinwerfer oder, wenn das Luftfahrzeug damit nicht ausgerüstet
ist, der Positionslichter. ist, der Positionslichter.
2. am Boden: 2. am Boden:
a) tagsüber: durch Bewegen der Querruder oder des Seitenruders, a) tagsüber: durch Bewegen der Querruder oder des Seitenruders,
b) nachts: durch zweimaliges Aus- und Einschalten der b) nachts: durch zweimaliges Aus- und Einschalten der
Landescheinwerfer oder, wenn das Luftfahrzeug damit nicht ausgerüstet Landescheinwerfer oder, wenn das Luftfahrzeug damit nicht ausgerüstet
ist, der Positionslichter. ist, der Positionslichter.
Art. 9 - Optische Signale am Boden Art. 9 - Optische Signale am Boden
1. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes quadratisches rotes 1. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes quadratisches rotes
Feld mit gelben Diagonalstreifen bedeutet, dass Landungen verboten Feld mit gelben Diagonalstreifen bedeutet, dass Landungen verboten
sind und dass dieses Landeverbot für längere Zeit gilt. sind und dass dieses Landeverbot für längere Zeit gilt.
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2. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes quadratisches rotes 2. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes quadratisches rotes
Feld mit nur einem gelben Diagonalstreifen bedeutet, dass wegen des Feld mit nur einem gelben Diagonalstreifen bedeutet, dass wegen des
schlechten Zustands des Rollfelds oder aus anderen Gründen beim schlechten Zustands des Rollfelds oder aus anderen Gründen beim
Landeanflug oder bei der Landung besondere Vorsicht geboten ist. Landeanflug oder bei der Landung besondere Vorsicht geboten ist.
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3. Eine auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegte weisse hantelförmige 3. Eine auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegte weisse hantelförmige
Fläche bedeutet, dass Luftfahrzeuge zum Landen und Starten nur die Fläche bedeutet, dass Luftfahrzeuge zum Landen und Starten nur die
Start- und Landebahnen und zum Rollen nur die Rollbahnen benutzen Start- und Landebahnen und zum Rollen nur die Rollbahnen benutzen
dürfen. dürfen.
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4. Eine auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegte weisse hantelförmige 4. Eine auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegte weisse hantelförmige
Fläche, die der unter Nr. 3 entspricht, in den kreisförmigen Fläche, die der unter Nr. 3 entspricht, in den kreisförmigen
Flächenteilen jedoch je einen schwarzen Streifen im rechten Winkel zur Flächenteilen jedoch je einen schwarzen Streifen im rechten Winkel zur
Querstange aufweist, bedeutet, dass Luftfahrzeuge zum Landen und Querstange aufweist, bedeutet, dass Luftfahrzeuge zum Landen und
Starten nur die Start- und Landebahnen benutzen dürfen, dass andere Starten nur die Start- und Landebahnen benutzen dürfen, dass andere
Bewegungen jedoch nicht auf Start- und Landebahnen und auf Rollbahnen Bewegungen jedoch nicht auf Start- und Landebahnen und auf Rollbahnen
beschränkt sind. beschränkt sind.
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5. Auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen oder auf Teilen von 5. Auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen oder auf Teilen von
Start- und Landebahnen oder Rollbahnen waagerecht ausgelegte Kreuze in Start- und Landebahnen oder Rollbahnen waagerecht ausgelegte Kreuze in
auffallender einheitlicher Farbe - gelb oder weiss - zeigen für auffallender einheitlicher Farbe - gelb oder weiss - zeigen für
Luftfahrzeuge unbenutzbare Zonen an. Luftfahrzeuge unbenutzbare Zonen an.
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6. Ein weisses oder orangefarbenes waagerecht ausgelegtes Lande-T 6. Ein weisses oder orangefarbenes waagerecht ausgelegtes Lande-T
zeigt den Luftfahrzeugen die einzuschlagende Richtung für Landungen zeigt den Luftfahrzeugen die einzuschlagende Richtung für Landungen
und Starts an, die parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung und Starts an, die parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung
auf den Querbalken durchzuführen sind. auf den Querbalken durchzuführen sind.
Bei Nacht muss das Lande-T entweder beleuchtet oder durch weisse Bei Nacht muss das Lande-T entweder beleuchtet oder durch weisse
Lichter dargestellt sein. Lichter dargestellt sein.
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7. Eine zweistellige Zahl, die am Flugplatzkontrollturm oder in dessen 7. Eine zweistellige Zahl, die am Flugplatzkontrollturm oder in dessen
Nähe senkrecht angebracht ist, zeigt den Luftfahrzeugen auf dem Nähe senkrecht angebracht ist, zeigt den Luftfahrzeugen auf dem
Rollfeld die Startrichtung, abgerundet auf die nächstliegenden zehn Rollfeld die Startrichtung, abgerundet auf die nächstliegenden zehn
Grad des Magnetkompasses, an. Grad des Magnetkompasses, an.
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8. Ein auf dem Signalfeld oder am Ende der in Betrieb stehenden Start- 8. Ein auf dem Signalfeld oder am Ende der in Betrieb stehenden Start-
und Landebahn waagerecht ausgelegter, nach rechts abgewinkelter Pfeil und Landebahn waagerecht ausgelegter, nach rechts abgewinkelter Pfeil
in auffallender Farbe bedeutet, dass vor der Landung und nach dem in auffallender Farbe bedeutet, dass vor der Landung und nach dem
Start Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt sind. Start Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt sind.
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9. Der senkrecht angebrachte Buchstabe « C » in schwarzer Farbe auf 9. Der senkrecht angebrachte Buchstabe « C » in schwarzer Farbe auf
gelbem Grund zeigt an, dass sich dort die Meldestelle der gelbem Grund zeigt an, dass sich dort die Meldestelle der
Verkehrsdienste der Flugsicherung befindet. Verkehrsdienste der Flugsicherung befindet.
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10. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes weisses Doppelkreuz 10. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes weisses Doppelkreuz
bedeutet, dass der Flugplatz von Segelflugzeugen benutzt wird und dass bedeutet, dass der Flugplatz von Segelflugzeugen benutzt wird und dass
Segelflugbetrieb herrscht. Segelflugbetrieb herrscht.
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KAPITEL VI - Zeichen für den Verkehr am Boden KAPITEL VI - Zeichen für den Verkehr am Boden
Abschnitt 1 - Von einem Einwinker an ein Luftfahrzeug gerichtete Abschnitt 1 - Von einem Einwinker an ein Luftfahrzeug gerichtete
Zeichen Zeichen
Art. 10 - Diese Zeichen sind dazu gedacht, von einem Einwinker (dessen Art. 10 - Diese Zeichen sind dazu gedacht, von einem Einwinker (dessen
Hände, wenn nötig, durch Signalkellen, Leuchtstablampen oder Hände, wenn nötig, durch Signalkellen, Leuchtstablampen oder
Taschenlampen beleuchtet sind, damit sie vom Luftfahrzeugführer besser Taschenlampen beleuchtet sind, damit sie vom Luftfahrzeugführer besser
gesehen werden) gegeben zu werden, der mit Blickrichtung zum gesehen werden) gegeben zu werden, der mit Blickrichtung zum
Luftfahrzeug steht, und zwar: Luftfahrzeug steht, und zwar:
a) bei Starrflüglern: vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld a) bei Starrflüglern: vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld
des Luftfahrzeugführers, des Luftfahrzeugführers,
b) bei Hubschraubern: so, dass er für den Luftfahrzeugführer am besten b) bei Hubschraubern: so, dass er für den Luftfahrzeugführer am besten
zu sehen ist. zu sehen ist.
Die Triebwerke werden aus der Sicht des Einwinkers, der mit Die Triebwerke werden aus der Sicht des Einwinkers, der mit
Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, von rechts nach links nummeriert Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, von rechts nach links nummeriert
(das heisst, dass Triebwerk Nr. 1 das äussere Backbordtriebwerk ist). (das heisst, dass Triebwerk Nr. 1 das äussere Backbordtriebwerk ist).
Die mit einem Sternchen gekennzeichneten Zeichen sind dazu gedacht, an Die mit einem Sternchen gekennzeichneten Zeichen sind dazu gedacht, an
Hubschrauber im Schwebeflug gerichtet zu werden. Hubschrauber im Schwebeflug gerichtet zu werden.
Bevor der Einwinker die nachfolgenden Zeichen benutzt, vergewissert er Bevor der Einwinker die nachfolgenden Zeichen benutzt, vergewissert er
sich, dass die Fläche, innerhalb deren ein Luftfahrzeug geleitet sich, dass die Fläche, innerhalb deren ein Luftfahrzeug geleitet
werden muss, frei von Hindernissen ist, mit denen das Luftfahrzeug, werden muss, frei von Hindernissen ist, mit denen das Luftfahrzeug,
wenn es die den Zeichen entsprechenden Anweisungen befolgt, in wenn es die den Zeichen entsprechenden Anweisungen befolgt, in
Berührung kommen könnte. Berührung kommen könnte.
1. Auf Zeichen des Einwinkers achten! Der Einwinker leitet den 1. Auf Zeichen des Einwinkers achten! Der Einwinker leitet den
Luftfahrzeugführer, wenn die Verkehrsbedingungen auf dem Flugplatz es Luftfahrzeugführer, wenn die Verkehrsbedingungen auf dem Flugplatz es
erfordern. erfordern.
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2. Hier Stillstand! Beide Arme werden senkrecht nach oben 2. Hier Stillstand! Beide Arme werden senkrecht nach oben
ausgestreckt, die Handflächen zeigen nach innen. ausgestreckt, die Handflächen zeigen nach innen.
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3. Begeben Sie sich zum nächsten Einwinker! Der rechte oder linke Arm 3. Begeben Sie sich zum nächsten Einwinker! Der rechte oder linke Arm
zeigt abwärts; der andere Arm wird quer vor dem Körper ausgestreckt zeigt abwärts; der andere Arm wird quer vor dem Körper ausgestreckt
und zeigt in Richtung auf den nächsten Einwinker. und zeigt in Richtung auf den nächsten Einwinker.
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4. Geradeaus rollen! Die leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach 4. Geradeaus rollen! Die leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach
rückwärts gerichteten Handflächen winken aus Schulterhöhe wiederholt rückwärts gerichteten Handflächen winken aus Schulterhöhe wiederholt
aufwärts und rückwärts. aufwärts und rückwärts.
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5. Drehen! 5. Drehen!
a) Nach links drehen! Der rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm a) Nach links drehen! Der rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm
winkt wiederholt aufwärts und rückwärts. Die Schnelligkeit der winkt wiederholt aufwärts und rückwärts. Die Schnelligkeit der
Armbewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an. Armbewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an.
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b) Nach rechts drehen! Der linke Arm zeigt abwärts, der rechte Arm b) Nach rechts drehen! Der linke Arm zeigt abwärts, der rechte Arm
winkt wiederholt aufwärts und rückwärts. Die Schnelligkeit der winkt wiederholt aufwärts und rückwärts. Die Schnelligkeit der
Armbewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an. Armbewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an.
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6. Halt! Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt. Die 6. Halt! Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt. Die
Schnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dringlichkeit des Schnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dringlichkeit des
Anhaltens, mit anderen Worten: Je schneller die Bewegung, je schneller Anhaltens, mit anderen Worten: Je schneller die Bewegung, je schneller
muss angehalten werden. muss angehalten werden.
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7. Bremsen: 7. Bremsen:
a) Bremsen anziehen! Der Unterarm wird waagerecht vor dem Körper a) Bremsen anziehen! Der Unterarm wird waagerecht vor dem Körper
gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden
anschliessend zur Faust geschlossen. anschliessend zur Faust geschlossen.
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b) Bremsen lösen! Der Unterarm wird waagerecht vor dem Körper b) Bremsen lösen! Der Unterarm wird waagerecht vor dem Körper
gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und wird anschliessend gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und wird anschliessend
geöffnet. geöffnet.
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8. Bremsklötze: 8. Bremsklötze:
a) Bremsklötze sind vorgelegt! Beide Arme werden aus seitlich a) Bremsklötze sind vorgelegt! Beide Arme werden aus seitlich
ausgestreckter Haltung mit zum Körper hin gerichteten Handflächen und ausgestreckter Haltung mit zum Körper hin gerichteten Handflächen und
gestreckten Daumen nach unten und innen bewegt. gestreckten Daumen nach unten und innen bewegt.
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b) Bremsklötze sind entfernt! Beide Arme hängen herab und werden mit b) Bremsklötze sind entfernt! Beide Arme hängen herab und werden mit
vom Körper weg gerichteten Handflächen und gestreckten Daumen zur vom Körper weg gerichteten Handflächen und gestreckten Daumen zur
Seite bewegt. Seite bewegt.
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9. Triebwerke anlassen! Der linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die 9. Triebwerke anlassen! Der linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die
Anzahl der ausgestreckten Finger gibt die entsprechende Nummer des Anzahl der ausgestreckten Finger gibt die entsprechende Nummer des
anzulassenden Triebwerks an; die rechte Hand beschreibt kreisende anzulassenden Triebwerks an; die rechte Hand beschreibt kreisende
Bewegungen in Kopfhöhe. Bewegungen in Kopfhöhe.
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10. Triebwerke abstellen! Der Arm wird mit der Hand vor dem Hals und 10. Triebwerke abstellen! Der Arm wird mit der Hand vor dem Hals und
der Handfläche nach unten in Schulterhöhe gehalten; die Hand wird bei der Handfläche nach unten in Schulterhöhe gehalten; die Hand wird bei
angewinkeltem Arm seitlich hin- und her bewegt. angewinkeltem Arm seitlich hin- und her bewegt.
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11. Langsamer rollen! Beide Arme hängen mit nach unten zeigenden 11. Langsamer rollen! Beide Arme hängen mit nach unten zeigenden
Handflächen herab und werden wiederholt auf und ab bewegt. Handflächen herab und werden wiederholt auf und ab bewegt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern! Beide Arme 12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern! Beide Arme
hängen mit nach unten gerichteten Handflächen herab; dann wird hängen mit nach unten gerichteten Handflächen herab; dann wird
entweder die rechte oder die linke Hand auf und ab bewegt, je nachdem, entweder die rechte oder die linke Hand auf und ab bewegt, je nachdem,
ob die Drehzahl der Triebwerke auf der linken oder rechten Seite ob die Drehzahl der Triebwerke auf der linken oder rechten Seite
verringert werden soll. verringert werden soll.
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13. Rückwärts rollen! Beide Arme hängen herab und werden mit zum 13. Rückwärts rollen! Beide Arme hängen herab und werden mit zum
Luftfahrzeug gerichteten Handflächen wiederholt vorwärts und aufwärts Luftfahrzeug gerichteten Handflächen wiederholt vorwärts und aufwärts
bis in Schulterhöhe bewegt. bis in Schulterhöhe bewegt.
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14. Rückwärts rollen und drehen: 14. Rückwärts rollen und drehen:
a) Um das Luftfahrzeugheck nach Steuerbord drehen zu lassen: Der linke a) Um das Luftfahrzeugheck nach Steuerbord drehen zu lassen: Der linke
Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus der senkrechten Haltung Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus der senkrechten Haltung
über dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorne bewegt. über dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorne bewegt.
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b) Um das Luftfahrzeugheck nach Backbord drehen zu lassen: Der rechte b) Um das Luftfahrzeugheck nach Backbord drehen zu lassen: Der rechte
Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus der senkrechten Haltung Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus der senkrechten Haltung
über dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt. über dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.
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15. Alles klar! Der rechte Unterarm wird vom Ellenbogen ab nach oben 15. Alles klar! Der rechte Unterarm wird vom Ellenbogen ab nach oben
gehalten; der Daumen zeigt nach oben. gehalten; der Daumen zeigt nach oben.
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16. *Im Schwebeflug bleiben! Beide Arme sind seitwärts waagerecht 16. *Im Schwebeflug bleiben! Beide Arme sind seitwärts waagerecht
ausgestreckt. ausgestreckt.
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17. *Steigen! Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht 17. *Steigen! Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht
ausgestreckter Haltung mit nach oben gerichteten Handflächen aufwärts; ausgestreckter Haltung mit nach oben gerichteten Handflächen aufwärts;
die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
Steiggeschwindigkeit an. Steiggeschwindigkeit an.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
18. *Sinken! Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht ausgestreckter 18. *Sinken! Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht ausgestreckter
Haltung mit nach unten gerichteten Handflächen abwärts; die Haltung mit nach unten gerichteten Handflächen abwärts; die
Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindigkeit Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindigkeit
an. an.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
19. *Unter Beibehaltung der Höhe in die angezeigte Richtung fliegen! 19. *Unter Beibehaltung der Höhe in die angezeigte Richtung fliegen!
Der eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in die Der eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in die
Flugrichtung, der andere schwingt vor dem Körper wiederholt in die Flugrichtung, der andere schwingt vor dem Körper wiederholt in die
gleiche Richtung. gleiche Richtung.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
20. *Landen! Beide Arme sind vor dem Körper gekreuzt nach unten 20. *Landen! Beide Arme sind vor dem Körper gekreuzt nach unten
ausgestreckt. ausgestreckt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Abschnitt 2 - Vom Luftfahrzeugführer an einen Einwinker gerichtete Abschnitt 2 - Vom Luftfahrzeugführer an einen Einwinker gerichtete
Zeichen Zeichen
Art. 11 - Diese Zeichen sind dazu gedacht, von einem Art. 11 - Diese Zeichen sind dazu gedacht, von einem
Luftfahrzeugführer vom Führerraum aus gegeben zu werden, wobei die Luftfahrzeugführer vom Führerraum aus gegeben zu werden, wobei die
Hände für den Einwinker gut sichtbar und, wenn nötig, beleuchtet sein Hände für den Einwinker gut sichtbar und, wenn nötig, beleuchtet sein
müssen. müssen.
Die Triebwerke werden aus der Sicht des Einwinkers, der mit Die Triebwerke werden aus der Sicht des Einwinkers, der mit
Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, von rechts nach links nummeriert Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, von rechts nach links nummeriert
(das heisst, dass Triebwerk Nr. 1 das äussere Backbordtriebwerk ist). (das heisst, dass Triebwerk Nr. 1 das äussere Backbordtriebwerk ist).
Art. 12 - Wenn der Luftfahrzeugführer die Hand zur Faust schliesst Art. 12 - Wenn der Luftfahrzeugführer die Hand zur Faust schliesst
oder die Finger der Hand ausstreckt, zeigt dies an, dass er die oder die Finger der Hand ausstreckt, zeigt dies an, dass er die
Bremsen entweder anzieht oder löst. Bremsen entweder anzieht oder löst.
1. Bremsen sind angezogen! Der Arm wird waagerecht vor dem Gesicht 1. Bremsen sind angezogen! Der Arm wird waagerecht vor dem Gesicht
gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden
anschliessend zur Faust geschlossen. anschliessend zur Faust geschlossen.
2. Bremsen sind gelöst! Der Arm wird waagerecht vor dem Gesicht 2. Bremsen sind gelöst! Der Arm wird waagerecht vor dem Gesicht
gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und wird anschliessend gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und wird anschliessend
geöffnet. geöffnet.
Art. 13 - Was die Bremsklötze betrifft, gibt der Luftfahrzeugführer Art. 13 - Was die Bremsklötze betrifft, gibt der Luftfahrzeugführer
folgende Zeichen: folgende Zeichen:
1. Bremsklötze vorlegen! Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit 1. Bremsklötze vorlegen! Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit
den Handflächen nach aussen vor dem Gesicht gekreuzt. den Handflächen nach aussen vor dem Gesicht gekreuzt.
2. Bremsklötze entfernen! Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und 2. Bremsklötze entfernen! Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und
mit den Handflächen nach aussen seitlich ausgestreckt. mit den Handflächen nach aussen seitlich ausgestreckt.
Art. 14 - Fertig zum Anlassen der Triebwerke! Durch die Anzahl der Art. 14 - Fertig zum Anlassen der Triebwerke! Durch die Anzahl der
ausgestreckten Finger einer Hand gibt der Luftfahrzeugführer die ausgestreckten Finger einer Hand gibt der Luftfahrzeugführer die
entsprechende Nummer des anzulassenden Triebwerks an. entsprechende Nummer des anzulassenden Triebwerks an.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Wasserflugzeuge auf dem Wasser unterliegen weiterhin den Art. 15 - Wasserflugzeuge auf dem Wasser unterliegen weiterhin den
Regeln zur Vermeidung von Zusammenstössen auf See, eingeführt durch Regeln zur Vermeidung von Zusammenstössen auf See, eingeführt durch
den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1983: den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1983:
1. zur Inkraftsetzung der Abänderungen der Seestrassenordnung und der 1. zur Inkraftsetzung der Abänderungen der Seestrassenordnung und der
Anhänge, die dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Anhänge, die dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See beigefügt sind; Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See beigefügt sind;
2. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1977 zur 2. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1977 zur
Ausführung des Gesetzes vom 24. November 1975 zur Billigung und Ausführung des Gesetzes vom 24. November 1975 zur Billigung und
Ausführung des vorerwähnten Übereinkommens, der ihm beigefügten Ausführung des vorerwähnten Übereinkommens, der ihm beigefügten
Seestrassenordnung und seiner Anhänge. Seestrassenordnung und seiner Anhänge.
Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 9. Juli 1957 zur Festlegung der Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 9. Juli 1957 zur Festlegung der
für den Flugverkehr zu benutzenden optischen Signale, abgeändert durch für den Flugverkehr zu benutzenden optischen Signale, abgeändert durch
den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1978, wird aufgehoben. den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1978, wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 15. September 1994 Art. 17 - Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 15. September 1994
zur Festlegung der Flugverkehrsregeln wird aufgehoben. zur Festlegung der Flugverkehrsregeln wird aufgehoben.
Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Luftfahrt gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Luftfahrt gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2000 Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Anlage 1 Anlage 1
Im Fall einer Ansteuerung zu verwendende Signale Im Fall einer Ansteuerung zu verwendende Signale
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. November 2000 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. November 2000 zur Festlegung der
für den Flugverkehr zu benutzenden Signale beigefügt zu werden für den Flugverkehr zu benutzenden Signale beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Anlage 2 Anlage 2
Licht- und pyrotechnische Signale Licht- und pyrotechnische Signale
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. November 2000 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. November 2000 zur Festlegung der
für den Flugverkehr zu benutzenden Signale beigefügt zu werden für den Flugverkehr zu benutzenden Signale beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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