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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal | 24 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des | besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het |
services de police. - Traduction allemande | personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 24 octobre 2003 portant modification de l'arrêté | besluit van 24 oktober 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit |
royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des | van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel |
services de police (Moniteur belge du 21 novembre 2003). | van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 21 november 2003). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
24. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 24. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 | Erlasses vom 30. März 2001 |
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 | des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 |
ersetzt worden ist, und des Artikels 142ter; | ersetzt worden ist, und des Artikels 142ter; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der |
Artikel VI.I.1 Nr. 2, VI.I.3 § 2 Absatz 2, VI.I.4 § 1 Absatz 2, VI.I.6 | Artikel VI.I.1 Nr. 2, VI.I.3 § 2 Absatz 2, VI.I.4 § 1 Absatz 2, VI.I.6 |
Absatz 2 und 3, VI.I.10 § 2, VI.I.15, VI.II.77 Nr. 1, VIII.XIII.10 § 1 | Absatz 2 und 3, VI.I.10 § 2, VI.I.15, VI.II.77 Nr. 1, VIII.XIII.10 § 1 |
Absatz 2, X.II.3, XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b), XI.II.18 Absatz 1, | Absatz 2, X.II.3, XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b), XI.II.18 Absatz 1, |
XI.II.24, XI.III.3, XI.III.4, XI.III.5 Nr. 3, XI.III.6 § 2 Nr. 2, § 3 | XI.II.24, XI.III.3, XI.III.4, XI.III.5 Nr. 3, XI.III.6 § 2 Nr. 2, § 3 |
Absatz 1 und 3 und § 5, XI.III.7 Absatz 2, XI.III.8 § 2 Absatz 2, | Absatz 1 und 3 und § 5, XI.III.7 Absatz 2, XI.III.8 § 2 Absatz 2, |
XI.III.10 § 1, XI.III.11, XI.III.21, XI.III.22 § 2 Absatz 3, XI.III.24 | XI.III.10 § 1, XI.III.11, XI.III.21, XI.III.22 § 2 Absatz 3, XI.III.24 |
Absatz 1, XI.III.31 § 1, XI.III.32 § 1 Absatz 1, XI.III.33, XI.III.36, | Absatz 1, XI.III.31 § 1, XI.III.32 § 1 Absatz 1, XI.III.33, XI.III.36, |
XI.III.37 § 1, XI.III.40, XI.IV.6, XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 8 und Nr. 6, | XI.III.37 § 1, XI.III.40, XI.IV.6, XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 8 und Nr. 6, |
XI.IV.18, VI.IV.34, XI.IV.79, XI.IV.90, XI.IV.122 § 1, XI.IV.123 § 2 | XI.IV.18, VI.IV.34, XI.IV.79, XI.IV.90, XI.IV.122 § 1, XI.IV.123 § 2 |
Absatz 1 und 3 und XI.V.1; | Absatz 1 und 3 und XI.V.1; |
Aufgrund der Protokolle Nr. 57, 57/1 und 63 des | Aufgrund der Protokolle Nr. 57, 57/1 und 63 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Januar, 1. März | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Januar, 1. März |
beziehungsweise 2. Juli 2002; | beziehungsweise 2. Juli 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 28. Juni | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 28. Juni |
2002; | 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. |
Dezember 2002; | Dezember 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 14. Oktober 2002; | Dienstes vom 14. Oktober 2002; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.089/2 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.089/2 des Staatsrates vom 11. Juni |
2003; | 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz | Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Die Bestimmungen von Teil V RSPol in Bezug auf die | Artikel 1 - Die Bestimmungen von Teil V RSPol in Bezug auf die |
Probezeit der Mitglieder des Personals des in Artikel 117 des Gesetzes | Probezeit der Mitglieder des Personals des in Artikel 117 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Einsatzkaders | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Einsatzkaders |
sind nicht mehr anwendbar. | sind nicht mehr anwendbar. |
Art. 2 - In Artikel VI.I.1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter "mit Ausnahme | Art. 2 - In Artikel VI.I.1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter "mit Ausnahme |
der Samstage, Sonntage und Feiertage" durch die Wörter "mit Ausnahme | der Samstage, Sonntage und Feiertage" durch die Wörter "mit Ausnahme |
der Samstage und Sonntage" ersetzt. | der Samstage und Sonntage" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel VI.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel VI.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln VI.I.6 Absatz 2 | 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln VI.I.6 Absatz 2 |
und VI.I.10 § 2" durch die Wörter "in Artikel VI.I.10 § 2" ersetzt. | und VI.I.10 § 2" durch die Wörter "in Artikel VI.I.10 § 2" ersetzt. |
2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 3 - In Abweichung von § 1 kann die Bezugsperiode nach Konzertierung | "§ 3 - In Abweichung von § 1 kann die Bezugsperiode nach Konzertierung |
im betreffenden Konzertierungsausschuss auf einen Monat festgelegt | im betreffenden Konzertierungsausschuss auf einen Monat festgelegt |
werden." | werden." |
3. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 4 - Falls die Leistungsnorm nicht erreicht wird, wird ein Defizit | "§ 4 - Falls die Leistungsnorm nicht erreicht wird, wird ein Defizit |
von höchstens zehn Stunden auf die nächste Bezugsperiode übertragen, | von höchstens zehn Stunden auf die nächste Bezugsperiode übertragen, |
insofern dies nicht auf die in § 1 Absatz 3 erwähnte Organisation des | insofern dies nicht auf die in § 1 Absatz 3 erwähnte Organisation des |
Dienstes, die von der Behörde auferlegt wird, zurückzuführen ist." | Dienstes, die von der Behörde auferlegt wird, zurückzuführen ist." |
Art. 4 - Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende | Art. 4 - Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Unbeschadet des Artikels X.II.3 Absatz 3 bestimmt der Minister, | "Unbeschadet des Artikels X.II.3 Absatz 3 bestimmt der Minister, |
welche Tätigkeiten für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten | welche Tätigkeiten für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten |
Arbeitszeit als Dienstleistungen berücksichtigt werden." | Arbeitszeit als Dienstleistungen berücksichtigt werden." |
Art. 5 - Artikel VI.I.6 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel VI.I.6 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Personalmitglieder haben Anrecht auf mindestens vierundzwanzig freie | "Personalmitglieder haben Anrecht auf mindestens vierundzwanzig freie |
Wochenenden pro Jahr. Im gegenseitigen Einvernehmen können die | Wochenenden pro Jahr. Im gegenseitigen Einvernehmen können die |
zuständige Behörde und das Personalmitglied unter Berücksichtigung der | zuständige Behörde und das Personalmitglied unter Berücksichtigung der |
Spezifitäten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, dieses | Spezifitäten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, dieses |
Recht auf mindestens achtzehn freie Wochenenden pro Jahr zu | Recht auf mindestens achtzehn freie Wochenenden pro Jahr zu |
beschränken." | beschränken." |
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden | "Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden |
gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf | gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf |
mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende | mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende |
einbegriffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige | einbegriffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige |
Behörde und das Personalmitglied unter Berücksichtigung der | Behörde und das Personalmitglied unter Berücksichtigung der |
Spezifitäten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, an mehr | Spezifitäten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, an mehr |
Wochenenden nacheinander zu arbeiten." | Wochenenden nacheinander zu arbeiten." |
3. Es wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wenn eine Dienstleistung auf unvorgesehene Weise spätestens bis zum | "Wenn eine Dienstleistung auf unvorgesehene Weise spätestens bis zum |
Samstag um 01.00 Uhr dauert und an diesem Wochenende keine andere | Samstag um 01.00 Uhr dauert und an diesem Wochenende keine andere |
Dienstleistung verrichtet wird, gilt dies als freies Wochenende." | Dienstleistung verrichtet wird, gilt dies als freies Wochenende." |
Art. 6 - Artikel VI.I.10 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel VI.I.10 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"§ 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens fünfundfünfzig | "§ 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens fünfundfünfzig |
Nachtleistungen pro Jahr und höchstens zehn Nachtleistungen pro | Nachtleistungen pro Jahr und höchstens zehn Nachtleistungen pro |
Bezugsperiode verrichten, ausser bei aussergewöhnlichen Umständen, die | Bezugsperiode verrichten, ausser bei aussergewöhnlichen Umständen, die |
der Minister bestimmt. | der Minister bestimmt. |
Nachtleistungen, die vor 01.00 Uhr enden oder ab 04.00 Uhr beginnen, | Nachtleistungen, die vor 01.00 Uhr enden oder ab 04.00 Uhr beginnen, |
werden jedoch bis zu fünfzehn Leistungen pro Jahr und vier Leistungen | werden jedoch bis zu fünfzehn Leistungen pro Jahr und vier Leistungen |
pro Bezugsperiode nicht auf die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen | pro Bezugsperiode nicht auf die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen |
angerechnet. | angerechnet. |
Die in Absatz 1 erwähnte Höchstgrenze von zehn Nachtleistungen kann | Die in Absatz 1 erwähnte Höchstgrenze von zehn Nachtleistungen kann |
vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium | vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium |
nach Konzertierung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss bis | nach Konzertierung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss bis |
auf ein Maximum von zwölf Nachtleistungen erhöht werden. | auf ein Maximum von zwölf Nachtleistungen erhöht werden. |
Für den in Artikel VI.I.7 Absatz 2 erwähnten Innendienst werden die in | Für den in Artikel VI.I.7 Absatz 2 erwähnten Innendienst werden die in |
Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen auf sechzig Nachtleistungen pro Jahr | Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen auf sechzig Nachtleistungen pro Jahr |
und höchstens fünfzehn Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht. | und höchstens fünfzehn Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht. |
Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können auf Beschluss des | Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können auf Beschluss des |
Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums | Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums |
und nach Konzertierung im betreffenden Basis- oder im hohen | und nach Konzertierung im betreffenden Basis- oder im hohen |
Konzertierungsausschuss im Rahmen der zeitweiligen und besonderen | Konzertierungsausschuss im Rahmen der zeitweiligen und besonderen |
Polizeiaufträge zur Bekämpfung von Phänomenen erhöht werden." | Polizeiaufträge zur Bekämpfung von Phänomenen erhöht werden." |
Art. 7 - In Artikel VI.I.15 RSPol wird ein Absatz 2 mit folgendem | Art. 7 - In Artikel VI.I.15 RSPol wird ein Absatz 2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 1 erwähnte berechnete Arbeitszeit beträgt stets | "Die in Absatz 1 erwähnte berechnete Arbeitszeit beträgt stets |
mindestens drei Stunden. Dieses Minimum kann nach Konzertierung im | mindestens drei Stunden. Dieses Minimum kann nach Konzertierung im |
betreffenden Konzertierungsausschuss erhöht werden." | betreffenden Konzertierungsausschuss erhöht werden." |
Art. 8 - Artikel VI.I.77 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Art. 8 - Artikel VI.I.77 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"1. jede Stelle, die in Bezug auf Personalmitglieder des Verwaltungs- | "1. jede Stelle, die in Bezug auf Personalmitglieder des Verwaltungs- |
und Logistikkaders einer Planstelle für eine höhere Stufe als die | und Logistikkaders einer Planstelle für eine höhere Stufe als die |
Stufe des betreffenden Personalmitglieds oder in Bezug auf | Stufe des betreffenden Personalmitglieds oder in Bezug auf |
Personalmitglieder des Einsatzkaders einer Planstelle für einen | Personalmitglieder des Einsatzkaders einer Planstelle für einen |
höheren Dienstgrad als den Dienstgrad des betreffenden | höheren Dienstgrad als den Dienstgrad des betreffenden |
Personalmitglieds entspricht," | Personalmitglieds entspricht," |
Art. 9 - In dem RSPol wird ein Artikel VIII.V.8 mit folgendem Wortlaut | Art. 9 - In dem RSPol wird ein Artikel VIII.V.8 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. VIII.V.8 - Die in den Artikeln VIII.X.13 bis VIII.X.16 erwähnte | "Art. VIII.V.8 - Die in den Artikeln VIII.X.13 bis VIII.X.16 erwähnte |
Arbeitsregelung wird dem schwangeren Personalmitglied des | Arbeitsregelung wird dem schwangeren Personalmitglied des |
Einsatzkaders gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die | Einsatzkaders gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die |
diesbezügliche Notwendigkeit rechtfertigt. | diesbezügliche Notwendigkeit rechtfertigt. |
In Abweichung von Artikel VIII.X.12 wird diese Regelung für volle Tage | In Abweichung von Artikel VIII.X.12 wird diese Regelung für volle Tage |
gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die diesbezügliche | gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die diesbezügliche |
Notwendigkeit rechtfertigt." | Notwendigkeit rechtfertigt." |
Art. 10 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.9 mit folgendem | Art. 10 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.9 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. VIII.V.9 - Unbeschadet des Artikels VIII.V.2 werden einem | "Art. VIII.V.9 - Unbeschadet des Artikels VIII.V.2 werden einem |
Mitglied des Einsatzkaders schwangerschaftsbedingte Zeiträume der | Mitglied des Einsatzkaders schwangerschaftsbedingte Zeiträume der |
Abwesenheit wegen Krankheit gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, | Abwesenheit wegen Krankheit gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, |
das den Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die in Artikel | das den Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die in Artikel |
VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet." | VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet." |
Art. 11 - In Artikel VIII.XIII.10 RSPol § 1 Absatz 2 und § 2 werden | Art. 11 - In Artikel VIII.XIII.10 RSPol § 1 Absatz 2 und § 2 werden |
die Wörter "dem Gehalt" durch die Wörter "der Besoldung" ersetzt. | die Wörter "dem Gehalt" durch die Wörter "der Besoldung" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel X.II.3 RSPol wird ein Absatz 3 mit folgendem | Art. 12 - In Artikel X.II.3 RSPol wird ein Absatz 3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Anzahl der in Absatz 2 erwähnten Krankheitstage ist auf vier Tage | "Die Anzahl der in Absatz 2 erwähnten Krankheitstage ist auf vier Tage |
pro Jahr beschränkt. Diese Krankheitstage werden nicht für die | pro Jahr beschränkt. Diese Krankheitstage werden nicht für die |
Berechnung der in Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitszeit | Berechnung der in Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitszeit |
berücksichtigt. Sie werden zudem nicht auf die in Artikel VIII.X.1 | berücksichtigt. Sie werden zudem nicht auf die in Artikel VIII.X.1 |
erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet." | erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet." |
Art. 13 - Artikel XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b) RSPol wird durch folgende | Art. 13 - Artikel XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b) RSPol wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"b) die vollen Tage, an denen die Arbeitsstunden, die die | "b) die vollen Tage, an denen die Arbeitsstunden, die die |
Leistungsnorm überschreiten, ausgeglichen werden oder an denen man | Leistungsnorm überschreiten, ausgeglichen werden oder an denen man |
Ruhezeit hat, wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist oder Urlaub | Ruhezeit hat, wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist oder Urlaub |
wegen Auftrag allgemeinen Interesses hat oder an einer Grundausbildung | wegen Auftrag allgemeinen Interesses hat oder an einer Grundausbildung |
teilnimmt." | teilnimmt." |
Art. 14 - In Artikel XI.II.18 Absatz 1 RSPol werden die Wörter | Art. 14 - In Artikel XI.II.18 Absatz 1 RSPol werden die Wörter |
"Artikel VI.II.77" durch die Wörter "Teil VI Titel II Kapitel IV | "Artikel VI.II.77" durch die Wörter "Teil VI Titel II Kapitel IV |
Abschnitt 2" ersetzt. | Abschnitt 2" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel XI.II.24 RSPol werden die Wörter "480.736 Franken | Art. 15 - In Artikel XI.II.24 RSPol werden die Wörter "480.736 Franken |
(11.917,14 EUR)", "528.580 Franken (13.103,15 EUR)" und "498.381 | (11.917,14 EUR)", "528.580 Franken (13.103,15 EUR)" und "498.381 |
Franken (12.354,54 EUR)" durch die Wörter "12.036,31 EUR", "13.234,20 | Franken (12.354,54 EUR)" durch die Wörter "12.036,31 EUR", "13.234,20 |
EUR" beziehungsweise "12.478,10 EUR" ersetzt. | EUR" beziehungsweise "12.478,10 EUR" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel XI.III.3 RSPol werden nach dem Wort "gekoppelt" | Art. 16 - In Artikel XI.III.3 RSPol werden nach dem Wort "gekoppelt" |
die Wörter ", es sei denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen | die Wörter ", es sei denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex |
gekoppelt" eingefügt. | gekoppelt" eingefügt. |
Art. 17 - Artikel XI.III.4 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Art. 17 - Artikel XI.III.4 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Falls erforderlich werden folgende Gleichstellungen vorgenommen: | "Falls erforderlich werden folgende Gleichstellungen vorgenommen: |
1. Bei den Stufen A, B, C und D des Verwaltungs- und Logistikkaders | 1. Bei den Stufen A, B, C und D des Verwaltungs- und Logistikkaders |
der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den Stufen 1 (oder | der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den Stufen 1 (oder |
A), 2+ (oder B), 2 (oder C) beziehungsweise 3 und 4 (oder D) des | A), 2+ (oder B), 2 (oder C) beziehungsweise 3 und 4 (oder D) des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen. | Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen. |
2. Beim Kader der Hilfspolizeibediensteten, des Personals im einfachen | 2. Beim Kader der Hilfspolizeibediensteten, des Personals im einfachen |
Dienst, des Personals im mittleren Dienst und beim Offizierskader des | Dienst, des Personals im mittleren Dienst und beim Offizierskader des |
Einsatzkaders der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den | Einsatzkaders der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den |
Stufen 3 und 4 (oder D), 2 (oder C), 2+ (oder B) beziehungsweise 1 | Stufen 3 und 4 (oder D), 2 (oder C), 2+ (oder B) beziehungsweise 1 |
(oder A) des Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen." | (oder A) des Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen." |
Art. 18 - In Artikel XI.III.5 RSPol werden die Wörter "zwischen 19.00 | Art. 18 - In Artikel XI.III.5 RSPol werden die Wörter "zwischen 19.00 |
Uhr und 07.00 Uhr" durch die Wörter "zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr" | Uhr und 07.00 Uhr" durch die Wörter "zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 19 - Artikel XI.III.6 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Artikel XI.III.6 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "auf 26 % von 1/1850 des Gehalts" | 1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "auf 26 % von 1/1850 des Gehalts" |
durch die Wörter "auf 20 % von 1/1850 des Gehalts für Leistungen, die | durch die Wörter "auf 20 % von 1/1850 des Gehalts für Leistungen, die |
zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr erbracht werden, und auf 35 % von | zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr erbracht werden, und auf 35 % von |
1/1850 des Gehalts für Leistungen, die zwischen 22.00 Uhr und 06.00 | 1/1850 des Gehalts für Leistungen, die zwischen 22.00 Uhr und 06.00 |
Uhr erbracht werden" ersetzt. | Uhr erbracht werden" ersetzt. |
2. § 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. § 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Bei Leistungen, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag eines | "Bei Leistungen, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag eines |
Kalendermonats erbracht werden und die Anrecht auf die im vorliegenden | Kalendermonats erbracht werden und die Anrecht auf die im vorliegenden |
Abschnitt erwähnte Zulage geben, wird die tatsächliche Dauer | Abschnitt erwähnte Zulage geben, wird die tatsächliche Dauer |
angerechnet. In Bezug auf Dienstleistungen, die nachts erbracht | angerechnet. In Bezug auf Dienstleistungen, die nachts erbracht |
werden, erfolgt die Anrechnung getrennt für jeden der in § 2 Nr. 2 | werden, erfolgt die Anrechnung getrennt für jeden der in § 2 Nr. 2 |
erwähnten Zeitabschnitte." | erwähnten Zeitabschnitte." |
3. § 3 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 3. § 3 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen | "Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen |
Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird | Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird |
dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird | dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird |
er nicht berücksichtigt." | er nicht berücksichtigt." |
4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 20 - In Artikel XI.III.7 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "Die | Art. 20 - In Artikel XI.III.7 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "Die |
Gesamtzahl geleisteter Stunden wird auf die nächste volle Stunde | Gesamtzahl geleisteter Stunden wird auf die nächste volle Stunde |
aufgerundet, wenn sie einen Bruchteil einer Stunde umfasst" durch die | aufgerundet, wenn sie einen Bruchteil einer Stunde umfasst" durch die |
Wörter "Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen | Wörter "Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen |
Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird | Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird |
dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird | dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird |
er nicht berücksichtigt" ersetzt. | er nicht berücksichtigt" ersetzt. |
Art. 21 - Artikel XI.III.8 § 2 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden | Art. 21 - Artikel XI.III.8 § 2 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
Umfasst die somit ermittelte Dauer der zusätzlich erbrachten | Umfasst die somit ermittelte Dauer der zusätzlich erbrachten |
Dienstleistungen einen Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig | Dienstleistungen einen Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig |
Minuten zählt, wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde | Minuten zählt, wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde |
aufgerundet; andernfalls wird er nicht berücksichtigt." | aufgerundet; andernfalls wird er nicht berücksichtigt." |
Art. 22 - Artikel XI.III.10 § 1 RSPol wird durch folgende Absätze | Art. 22 - Artikel XI.III.10 § 1 RSPol wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der Minister legt die Liste der gegebenenfalls kontingentierten | "Der Minister legt die Liste der gegebenenfalls kontingentierten |
Funktionalitäten fest, die für die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten | Funktionalitäten fest, die für die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten |
Zulage berücksichtigt werden können. | Zulage berücksichtigt werden können. |
Der Minister kann diese Liste nach Stellungnahme des hohen | Der Minister kann diese Liste nach Stellungnahme des hohen |
Konzertierungsausschusses in Bezug auf die Personalmitglieder der | Konzertierungsausschusses in Bezug auf die Personalmitglieder der |
föderalen Polizei und des betreffenden Basiskonzertierungsausschusses | föderalen Polizei und des betreffenden Basiskonzertierungsausschusses |
in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei anpassen." | in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei anpassen." |
Art. 23 - Artikel XI.III.11 RSPol wird durch folgenden Paragraphen | Art. 23 - Artikel XI.III.11 RSPol wird durch folgenden Paragraphen |
ergänzt: | ergänzt: |
"§ 4 - Der Generalkommissar, für die föderale Polizei, beziehungsweise | "§ 4 - Der Generalkommissar, für die föderale Polizei, beziehungsweise |
der Korpschef, für ein Korps der lokalen Polizei, beschliesst, welche | der Korpschef, für ein Korps der lokalen Polizei, beschliesst, welche |
Situationen oder Umstände den in § 1 erwähnten Bedingungen genügen." | Situationen oder Umstände den in § 1 erwähnten Bedingungen genügen." |
Art. 24 - In Artikel XI.III.21 RSPol werden zwischen den Wörtern "dem | Art. 24 - In Artikel XI.III.21 RSPol werden zwischen den Wörtern "dem |
Kader des Personals im einfachen Dienst" und dem Wort "angehört" die | Kader des Personals im einfachen Dienst" und dem Wort "angehört" die |
Wörter "oder dem Kader der Polizeihilfsbediensteten" eingefügt. | Wörter "oder dem Kader der Polizeihilfsbediensteten" eingefügt. |
Art. 25 - Artikel XI.III.22 § 2 Absatz 3 RSPol wird aufgehoben. | Art. 25 - Artikel XI.III.22 § 2 Absatz 3 RSPol wird aufgehoben. |
Art. 26 - In Artikel XI.III.24 Absatz 1 RSPol werden die Wörter | Art. 26 - In Artikel XI.III.24 Absatz 1 RSPol werden die Wörter |
"Praktikanten in einem der in den Artikeln 117 und 118 des Gesetzes | "Praktikanten in einem der in den Artikeln 117 und 118 des Gesetzes |
erwähnten Kader" durch die Wörter "Anwärter in einem Kader | erwähnten Kader" durch die Wörter "Anwärter in einem Kader |
beziehungsweise eines oder mehrerer Praktikanten in dem in Artikel 118 | beziehungsweise eines oder mehrerer Praktikanten in dem in Artikel 118 |
des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. | des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. |
Art. 27 - Artikel XI.III.31 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 27 - Artikel XI.III.31 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen dem Wort "zugewiesen" und dem Wort "ist" die | 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "zugewiesen" und dem Wort "ist" die |
Wörter "oder dorthin entsandt" eingefügt. | Wörter "oder dorthin entsandt" eingefügt. |
2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder, | "§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder, |
die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein | die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein |
Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in den | Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in den |
Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 | Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 |
des monatlichen Betrags der Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge | des monatlichen Betrags der Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge |
werden gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, | werden gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, |
in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt." | in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt." |
Art. 28 - Artikel XI.III.32 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 28 - Artikel XI.III.32 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "dem es angehört" und | 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "dem es angehört" und |
den Wörtern ", einen tatsächlichen Nutzen" die Wörter "oder in den | den Wörtern ", einen tatsächlichen Nutzen" die Wörter "oder in den |
beziehungsweise das es entsandt wird" eingefügt. | beziehungsweise das es entsandt wird" eingefügt. |
2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder, | "§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder, |
die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein | die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein |
Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in § 1 erwähnt | Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in § 1 erwähnt |
sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 des monatlichen Betrags der | sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 des monatlichen Betrags der |
Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge werden gleichzeitig mit dem | Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge werden gleichzeitig mit dem |
Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die | Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die |
Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt." | Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt." |
Art. 29 - Artikel XI.III.33 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden | Art. 29 - Artikel XI.III.33 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden |
wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 2 - Beträge, die für die Kenntnis derselben Sprache geschuldet | "§ 2 - Beträge, die für die Kenntnis derselben Sprache geschuldet |
werden, können nicht gleichzeitig bezogen werden. Das Personalmitglied | werden, können nicht gleichzeitig bezogen werden. Das Personalmitglied |
behält lediglich das Anrecht auf den günstigsten Betrag, auf den es | behält lediglich das Anrecht auf den günstigsten Betrag, auf den es |
Anspruch erheben kann. Hängt der günstigste Betrag nicht mit der | Anspruch erheben kann. Hängt der günstigste Betrag nicht mit der |
zugewiesenen Stelle zusammen, wird ihm die Differenz in Form eines | zugewiesenen Stelle zusammen, wird ihm die Differenz in Form eines |
täglichen Zusatzbetrags zu der Zulage gewährt, der der Differenz | täglichen Zusatzbetrags zu der Zulage gewährt, der der Differenz |
zwischen dem Wert von 1/30 jedes der Beträge, auf die es Anspruch | zwischen dem Wert von 1/30 jedes der Beträge, auf die es Anspruch |
erheben kann, entspricht. | erheben kann, entspricht. |
Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 und 2 ist mutatis mutandis auf diesen | Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 und 2 ist mutatis mutandis auf diesen |
Zusatzbetrag zu der Zulage anwendbar." | Zusatzbetrag zu der Zulage anwendbar." |
Art. 30 - Artikel XI.III.36 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 30 - Artikel XI.III.36 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. XI.III.36 - Personalmitgliedern, die im Rahmen der Ausübung | "Art. XI.III.36 - Personalmitgliedern, die im Rahmen der Ausübung |
ihres Dienstes einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder | ihres Dienstes einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder |
in einer Polizeischule haben, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder | in einer Polizeischule haben, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder |
Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig | Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig |
auszuüben, wird eine Stundenzulage gewährt für Ausbildungen, die in | auszuüben, wird eine Stundenzulage gewährt für Ausbildungen, die in |
Schulen erteilt werden, die vom Minister oder vom Minister der Justiz | Schulen erteilt werden, die vom Minister oder vom Minister der Justiz |
eingerichtet worden sind, sowie für Ausbildungen, die in zugelassenen | eingerichtet worden sind, sowie für Ausbildungen, die in zugelassenen |
Schulen erteilt werden und die in Anwendung von Artikel IV.II.18 | Schulen erteilt werden und die in Anwendung von Artikel IV.II.18 |
gebilligt werden. | gebilligt werden. |
Die Zulage wird auch Personalmitgliedern gewährt, die ausserhalb der | Die Zulage wird auch Personalmitgliedern gewährt, die ausserhalb der |
Ausübung ihres Dienstes als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in | Ausübung ihres Dienstes als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in |
einer Schule, die vom Minister oder vom Minister der Justiz | einer Schule, die vom Minister oder vom Minister der Justiz |
eingerichtet worden ist, tätig sind, ohne eine Zuweisung, Entsendung | eingerichtet worden ist, tätig sind, ohne eine Zuweisung, Entsendung |
oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag | oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag |
vollzeitig auszuüben. | vollzeitig auszuüben. |
Bei Bedarf kann der Minister die Gewährung der Zulage auf andere als | Bei Bedarf kann der Minister die Gewährung der Zulage auf andere als |
die in Absatz 1 und 2 erwähnten Personalmitglieder ausdehnen." | die in Absatz 1 und 2 erwähnten Personalmitglieder ausdehnen." |
Art. 31 - Artikel XI.III.37 § 1 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 31 - Artikel XI.III.37 § 1 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"§ 1 - Die Zulage kann Personalmitgliedern gewährt werden, die in | "§ 1 - Die Zulage kann Personalmitgliedern gewährt werden, die in |
einer Zulassungsakte vermerkt sind, so wie sie in Bezug auf die | einer Zulassungsakte vermerkt sind, so wie sie in Bezug auf die |
zugelassenen Schulen von Uns bestimmt wird und in Bezug auf die vom | zugelassenen Schulen von Uns bestimmt wird und in Bezug auf die vom |
Minister oder vom Minister der Justiz eingerichteten Schulen vom | Minister oder vom Minister der Justiz eingerichteten Schulen vom |
Minister bestimmt wird. Der Minister legt zudem pro Kalenderjahr die | Minister bestimmt wird. Der Minister legt zudem pro Kalenderjahr die |
Höchstanzahl Unterrichtsstunden fest, die für Personalmitglieder, die | Höchstanzahl Unterrichtsstunden fest, die für Personalmitglieder, die |
diesen Auftrag im Rahmen des Dienstes ausüben, in Anwendung von | diesen Auftrag im Rahmen des Dienstes ausüben, in Anwendung von |
Artikel XI.III.36 bezahlt werden können. | Artikel XI.III.36 bezahlt werden können. |
Falls die in Absatz 1 erwähnten Akten nicht bestimmt werden, bestimmt | Falls die in Absatz 1 erwähnten Akten nicht bestimmt werden, bestimmt |
der Minister die Personalmitglieder, die als mit einem Auftrag als | der Minister die Personalmitglieder, die als mit einem Auftrag als |
Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule betraut | Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule betraut |
angesehen werden. | angesehen werden. |
Die für Abfragen und Prüfungen vorgesehene Zeit wird bei der | Die für Abfragen und Prüfungen vorgesehene Zeit wird bei der |
Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt." | Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt." |
Art. 32 - Artikel XI.III.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 32 - Artikel XI.III.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. XI.III.40 - Die in Artikel XI.III.36 erwähnte Zulage kann | "Art. XI.III.40 - Die in Artikel XI.III.36 erwähnte Zulage kann |
anderen Personen als Personalmitgliedern gewährt werden, die gemäss | anderen Personen als Personalmitgliedern gewährt werden, die gemäss |
den vom Minister festgelegten Bedingungen einen Auftrag als | den vom Minister festgelegten Bedingungen einen Auftrag als |
Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder haben. | Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder haben. |
In diesem Fall kann der Minister auf die Zulage einen | In diesem Fall kann der Minister auf die Zulage einen |
Steigerungskoeffizienten anwenden." | Steigerungskoeffizienten anwenden." |
Art. 33 - In Artikel XI.IV.6 RSPol werden nach dem Wort "entstehen" | Art. 33 - In Artikel XI.IV.6 RSPol werden nach dem Wort "entstehen" |
die Wörter ", solange die Behörde ihnen kein Telefongerät | die Wörter ", solange die Behörde ihnen kein Telefongerät |
einschliesslich Anschluss persönlich zur Verfügung stellt" eingefügt. | einschliesslich Anschluss persönlich zur Verfügung stellt" eingefügt. |
Art. 34 - Artikel XI.IV.13 wird wie folgt abgeändert: | Art. 34 - Artikel XI.IV.13 wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 4 Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "eines Anwärters" und | 1. In Nr. 4 Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "eines Anwärters" und |
den Wörtern "zu einer Polizeischule" die Wörter ", der nicht aus einem | den Wörtern "zu einer Polizeischule" die Wörter ", der nicht aus einem |
in Teil VII Titel II Kapitel I und III RSPol erwähnten Verfahren zur | in Teil VII Titel II Kapitel I und III RSPol erwähnten Verfahren zur |
Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader hervorgeht," | Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader hervorgeht," |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Nummer 6 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Nummer 6 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"In Abweichung von Nummer 4 Absatz 1 kann der in Absatz 1 erwähnte | "In Abweichung von Nummer 4 Absatz 1 kann der in Absatz 1 erwähnte |
bestimmte Ort der gewöhnliche Arbeitsplatz sein." | bestimmte Ort der gewöhnliche Arbeitsplatz sein." |
3. Es wird eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Es wird eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"24. "ständigem Einsatz- und Verstärkungsteam": die mit dringenden | "24. "ständigem Einsatz- und Verstärkungsteam": die mit dringenden |
externen Einsätzen betrauten Dienste, die abwechselnd auferlegt | externen Einsätzen betrauten Dienste, die abwechselnd auferlegt |
werden, um eine ständige Ausführung der verwaltungs- und | werden, um eine ständige Ausführung der verwaltungs- und |
gerichtspolizeilichen Aufträge der Einheit beziehungsweise des | gerichtspolizeilichen Aufträge der Einheit beziehungsweise des |
Dienstes zu gewährleisten." | Dienstes zu gewährleisten." |
Art. 35 - Artikel XI.IV.18 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Art. 35 - Artikel XI.IV.18 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Wenn weder eine Karte noch ein Programm, die vom Minister zugelassen | "Wenn weder eine Karte noch ein Programm, die vom Minister zugelassen |
sind, benutzt werden können, insbesondere bei Fahrten innerhalb | sind, benutzt werden können, insbesondere bei Fahrten innerhalb |
derselben Ortschaft, wird die Entschädigung auf der Grundlage der vom | derselben Ortschaft, wird die Entschädigung auf der Grundlage der vom |
Personalmitglied detailliert beschriebenen und von der Behörde | Personalmitglied detailliert beschriebenen und von der Behörde |
gebilligten Fahrstrecke gewährt." | gebilligten Fahrstrecke gewährt." |
Art. 36 - Artikel XI.IV.34 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt: | Art. 36 - Artikel XI.IV.34 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt: |
"Den Einsatz- und Verstärkungsteams der Polizeizone werden die | "Den Einsatz- und Verstärkungsteams der Polizeizone werden die |
Einsatz- und Verstärkungsteams folgender Sektionen beziehungsweise des | Einsatz- und Verstärkungsteams folgender Sektionen beziehungsweise des |
folgenden Dienstes gleichgesetzt: | folgenden Dienstes gleichgesetzt: |
1. der Sektionen der Strassenpolizei, | 1. der Sektionen der Strassenpolizei, |
2. des Dienstes beim SHAPE, | 2. des Dienstes beim SHAPE, |
3. der Sektion Nationaler Flughafen Brüssel-National der | 3. der Sektion Nationaler Flughafen Brüssel-National der |
Luftfahrtpolizei, | Luftfahrtpolizei, |
4. der Sektionen der Eisenbahnpolizei, | 4. der Sektionen der Eisenbahnpolizei, |
5. der Sektionen der Schifffahrtspolizei. | 5. der Sektionen der Schifffahrtspolizei. |
In Abweichung von Absatz 1 kann die Behörde beschliessen, die | In Abweichung von Absatz 1 kann die Behörde beschliessen, die |
Auszahlung von Entschädigungen durch eine direkte Übernahme in den | Auszahlung von Entschädigungen durch eine direkte Übernahme in den |
Grenzen der Beträge in Tabelle 2 von Anlage 9 zu ersetzen." | Grenzen der Beträge in Tabelle 2 von Anlage 9 zu ersetzen." |
Art. 37 - Artikel XI.IV.79 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Art. 37 - Artikel XI.IV.79 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz | "Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz |
beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem | beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem |
zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der | zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der |
Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde, | Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde, |
Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen | Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen |
dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen | dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen |
Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die | Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die |
in den Artikeln XI.IV.81 und XI.IV.82 vorgesehen ist." | in den Artikeln XI.IV.81 und XI.IV.82 vorgesehen ist." |
Art. 38 - Artikel XI.IV.90 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Art. 38 - Artikel XI.IV.90 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz | "Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz |
beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem | beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem |
zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der | zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der |
Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde, | Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde, |
Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen | Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen |
dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen | dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen |
Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die | Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die |
in den Artikeln XI.IV.93 und XI.IV.94 vorgesehen ist." | in den Artikeln XI.IV.93 und XI.IV.94 vorgesehen ist." |
Art. 39 - In Artikel XI.IV.122 § 1 RSPol werden die Wörter "mit | Art. 39 - In Artikel XI.IV.122 § 1 RSPol werden die Wörter "mit |
Ausnahme der in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 | Ausnahme der in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 |
erwähnten Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 | erwähnten Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 |
gekoppelt" durch die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel XI.IV.1 Nr. | gekoppelt" durch die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel XI.IV.1 Nr. |
2, in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 erwähnten | 2, in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 erwähnten |
Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt, es sei | Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt, es sei |
denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen Gesetzes- oder | denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex gekoppelt" | Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex gekoppelt" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 40 - Artikel XI.IV.123 § 2 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 40 - Artikel XI.IV.123 § 2 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Als Abwesenheit gilt auch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Als Abwesenheit gilt auch die |
Entsendung in einen Dienst, eine Einheit oder eine Funktion, der | Entsendung in einen Dienst, eine Einheit oder eine Funktion, der |
beziehungsweise die kein Anrecht auf diese Entschädigung gibt" durch | beziehungsweise die kein Anrecht auf diese Entschädigung gibt" durch |
die Wörter "In Abweichung von Artikel XI.I.3 Nr. 4 gelten auch als | die Wörter "In Abweichung von Artikel XI.I.3 Nr. 4 gelten auch als |
Abwesenheitstage die vollen Urlaubstage, welcher Art sie auch sein | Abwesenheitstage die vollen Urlaubstage, welcher Art sie auch sein |
mögen, und die vollen Tage, an denen das Personalmitglied in einen | mögen, und die vollen Tage, an denen das Personalmitglied in einen |
Dienst, eine Einheit oder eine Funktion entsandt ist oder ihm/ihr zur | Dienst, eine Einheit oder eine Funktion entsandt ist oder ihm/ihr zur |
Verfügung gestellt wird, der beziehungsweise die kein Anrecht auf | Verfügung gestellt wird, der beziehungsweise die kein Anrecht auf |
diese Entschädigung gibt" ersetzt. | diese Entschädigung gibt" ersetzt. |
2. In Absatz 3 wird das Wort "Zulage" durch das Wort "Entschädigung" | 2. In Absatz 3 wird das Wort "Zulage" durch das Wort "Entschädigung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 41 - Artikel XI.V.1 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Art. 41 - Artikel XI.V.1 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Personalmitglieder, die | "Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Personalmitglieder, die |
ausserhalb eines Verfahrens zur Beförderung durch Aufsteigen in einen | ausserhalb eines Verfahrens zur Beförderung durch Aufsteigen in einen |
höheren Kader an einer Grundausbildung teilnehmen, in Bezug auf die | höheren Kader an einer Grundausbildung teilnehmen, in Bezug auf die |
Strecken, die sie zurücklegen, um sich täglich zu einer Polizeischule | Strecken, die sie zurücklegen, um sich täglich zu einer Polizeischule |
zu begeben." | zu begeben." |
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 42 - Artikel 18 und die in Artikel 19 Nr. 2 erwähnte Anrechnung | Art. 42 - Artikel 18 und die in Artikel 19 Nr. 2 erwähnte Anrechnung |
nach Zeitabschnitten finden keine Anwendung auf die | nach Zeitabschnitten finden keine Anwendung auf die |
Personalmitglieder, wenn sie die in Artikel XII.XI.22 RSPol erwähnte | Personalmitglieder, wenn sie die in Artikel XII.XI.22 RSPol erwähnte |
Sicherungsklausel gewählt haben. | Sicherungsklausel gewählt haben. |
Art. 43 - Vorliegender Erlass wird mit 1. März 2002 wirksam, mit | Art. 43 - Vorliegender Erlass wird mit 1. März 2002 wirksam, mit |
Ausnahme: | Ausnahme: |
1. der Artikel 8, 11, 13, 14, 16, 19 Nr. 4, 24, 26, 30, 31, 32, 34, | 1. der Artikel 8, 11, 13, 14, 16, 19 Nr. 4, 24, 26, 30, 31, 32, 34, |
35, 36, 37, 38, 39, 40 Nr. 2 und 41, die mit 1. April 2001 wirksam | 35, 36, 37, 38, 39, 40 Nr. 2 und 41, die mit 1. April 2001 wirksam |
werden, | werden, |
2. von Artikel 15, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, | 2. von Artikel 15, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, |
3. von Artikel 1, der mit 25. Januar 2002 wirksam wird, | 3. von Artikel 1, der mit 25. Januar 2002 wirksam wird, |
4. der Artikel 9, 10 und 12, die mit 1. Februar 2002 wirksam werden, | 4. der Artikel 9, 10 und 12, die mit 1. Februar 2002 wirksam werden, |
5. von Artikel 22, der mit 1. April 2002 wirksam wird, | 5. von Artikel 22, der mit 1. April 2002 wirksam wird, |
6. der Artikel 18, 19 Nr. 1, 2 und 3, 20, 21 und 42, die mit 1. Juni | 6. der Artikel 18, 19 Nr. 1, 2 und 3, 20, 21 und 42, die mit 1. Juni |
2002 wirksam werden, | 2002 wirksam werden, |
7. von Artikel 33, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der | 7. von Artikel 33, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Art. 44 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz | Art. 44 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |