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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/2003
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
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24 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal 24 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het
services de police. - Traduction allemande personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 24 octobre 2003 portant modification de l'arrêté besluit van 24 oktober 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit
royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel
services de police (Moniteur belge du 21 novembre 2003). van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 21 november 2003).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
24. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002
ersetzt worden ist, und des Artikels 142ter; ersetzt worden ist, und des Artikels 142ter;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der
Artikel VI.I.1 Nr. 2, VI.I.3 § 2 Absatz 2, VI.I.4 § 1 Absatz 2, VI.I.6 Artikel VI.I.1 Nr. 2, VI.I.3 § 2 Absatz 2, VI.I.4 § 1 Absatz 2, VI.I.6
Absatz 2 und 3, VI.I.10 § 2, VI.I.15, VI.II.77 Nr. 1, VIII.XIII.10 § 1 Absatz 2 und 3, VI.I.10 § 2, VI.I.15, VI.II.77 Nr. 1, VIII.XIII.10 § 1
Absatz 2, X.II.3, XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b), XI.II.18 Absatz 1, Absatz 2, X.II.3, XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b), XI.II.18 Absatz 1,
XI.II.24, XI.III.3, XI.III.4, XI.III.5 Nr. 3, XI.III.6 § 2 Nr. 2, § 3 XI.II.24, XI.III.3, XI.III.4, XI.III.5 Nr. 3, XI.III.6 § 2 Nr. 2, § 3
Absatz 1 und 3 und § 5, XI.III.7 Absatz 2, XI.III.8 § 2 Absatz 2, Absatz 1 und 3 und § 5, XI.III.7 Absatz 2, XI.III.8 § 2 Absatz 2,
XI.III.10 § 1, XI.III.11, XI.III.21, XI.III.22 § 2 Absatz 3, XI.III.24 XI.III.10 § 1, XI.III.11, XI.III.21, XI.III.22 § 2 Absatz 3, XI.III.24
Absatz 1, XI.III.31 § 1, XI.III.32 § 1 Absatz 1, XI.III.33, XI.III.36, Absatz 1, XI.III.31 § 1, XI.III.32 § 1 Absatz 1, XI.III.33, XI.III.36,
XI.III.37 § 1, XI.III.40, XI.IV.6, XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 8 und Nr. 6, XI.III.37 § 1, XI.III.40, XI.IV.6, XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 8 und Nr. 6,
XI.IV.18, VI.IV.34, XI.IV.79, XI.IV.90, XI.IV.122 § 1, XI.IV.123 § 2 XI.IV.18, VI.IV.34, XI.IV.79, XI.IV.90, XI.IV.122 § 1, XI.IV.123 § 2
Absatz 1 und 3 und XI.V.1; Absatz 1 und 3 und XI.V.1;
Aufgrund der Protokolle Nr. 57, 57/1 und 63 des Aufgrund der Protokolle Nr. 57, 57/1 und 63 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Januar, 1. März Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Januar, 1. März
beziehungsweise 2. Juli 2002; beziehungsweise 2. Juli 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 28. Juni Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 28. Juni
2002; 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Dezember 2002; Dezember 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 14. Oktober 2002; Dienstes vom 14. Oktober 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.089/2 des Staatsrates vom 11. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.089/2 des Staatsrates vom 11. Juni
2003; 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Die Bestimmungen von Teil V RSPol in Bezug auf die Artikel 1 - Die Bestimmungen von Teil V RSPol in Bezug auf die
Probezeit der Mitglieder des Personals des in Artikel 117 des Gesetzes Probezeit der Mitglieder des Personals des in Artikel 117 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Einsatzkaders strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Einsatzkaders
sind nicht mehr anwendbar. sind nicht mehr anwendbar.
Art. 2 - In Artikel VI.I.1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter "mit Ausnahme Art. 2 - In Artikel VI.I.1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter "mit Ausnahme
der Samstage, Sonntage und Feiertage" durch die Wörter "mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage" durch die Wörter "mit Ausnahme
der Samstage und Sonntage" ersetzt. der Samstage und Sonntage" ersetzt.
Art. 3 - Artikel VI.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel VI.I.3 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln VI.I.6 Absatz 2 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln VI.I.6 Absatz 2
und VI.I.10 § 2" durch die Wörter "in Artikel VI.I.10 § 2" ersetzt. und VI.I.10 § 2" durch die Wörter "in Artikel VI.I.10 § 2" ersetzt.
2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 3 - In Abweichung von § 1 kann die Bezugsperiode nach Konzertierung "§ 3 - In Abweichung von § 1 kann die Bezugsperiode nach Konzertierung
im betreffenden Konzertierungsausschuss auf einen Monat festgelegt im betreffenden Konzertierungsausschuss auf einen Monat festgelegt
werden." werden."
3. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 4 - Falls die Leistungsnorm nicht erreicht wird, wird ein Defizit "§ 4 - Falls die Leistungsnorm nicht erreicht wird, wird ein Defizit
von höchstens zehn Stunden auf die nächste Bezugsperiode übertragen, von höchstens zehn Stunden auf die nächste Bezugsperiode übertragen,
insofern dies nicht auf die in § 1 Absatz 3 erwähnte Organisation des insofern dies nicht auf die in § 1 Absatz 3 erwähnte Organisation des
Dienstes, die von der Behörde auferlegt wird, zurückzuführen ist." Dienstes, die von der Behörde auferlegt wird, zurückzuführen ist."
Art. 4 - Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Art. 4 - Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Unbeschadet des Artikels X.II.3 Absatz 3 bestimmt der Minister, "Unbeschadet des Artikels X.II.3 Absatz 3 bestimmt der Minister,
welche Tätigkeiten für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten welche Tätigkeiten für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten
Arbeitszeit als Dienstleistungen berücksichtigt werden." Arbeitszeit als Dienstleistungen berücksichtigt werden."
Art. 5 - Artikel VI.I.6 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel VI.I.6 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Personalmitglieder haben Anrecht auf mindestens vierundzwanzig freie "Personalmitglieder haben Anrecht auf mindestens vierundzwanzig freie
Wochenenden pro Jahr. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Wochenenden pro Jahr. Im gegenseitigen Einvernehmen können die
zuständige Behörde und das Personalmitglied unter Berücksichtigung der zuständige Behörde und das Personalmitglied unter Berücksichtigung der
Spezifitäten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, dieses Spezifitäten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, dieses
Recht auf mindestens achtzehn freie Wochenenden pro Jahr zu Recht auf mindestens achtzehn freie Wochenenden pro Jahr zu
beschränken." beschränken."
2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden "Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden
gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf
mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende
einbegriffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige einbegriffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige
Behörde und das Personalmitglied unter Berücksichtigung der Behörde und das Personalmitglied unter Berücksichtigung der
Spezifitäten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, an mehr Spezifitäten der betreffenden Korps oder Dienste beschliessen, an mehr
Wochenenden nacheinander zu arbeiten." Wochenenden nacheinander zu arbeiten."
3. Es wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Es wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn eine Dienstleistung auf unvorgesehene Weise spätestens bis zum "Wenn eine Dienstleistung auf unvorgesehene Weise spätestens bis zum
Samstag um 01.00 Uhr dauert und an diesem Wochenende keine andere Samstag um 01.00 Uhr dauert und an diesem Wochenende keine andere
Dienstleistung verrichtet wird, gilt dies als freies Wochenende." Dienstleistung verrichtet wird, gilt dies als freies Wochenende."
Art. 6 - Artikel VI.I.10 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel VI.I.10 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"§ 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens fünfundfünfzig "§ 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens fünfundfünfzig
Nachtleistungen pro Jahr und höchstens zehn Nachtleistungen pro Nachtleistungen pro Jahr und höchstens zehn Nachtleistungen pro
Bezugsperiode verrichten, ausser bei aussergewöhnlichen Umständen, die Bezugsperiode verrichten, ausser bei aussergewöhnlichen Umständen, die
der Minister bestimmt. der Minister bestimmt.
Nachtleistungen, die vor 01.00 Uhr enden oder ab 04.00 Uhr beginnen, Nachtleistungen, die vor 01.00 Uhr enden oder ab 04.00 Uhr beginnen,
werden jedoch bis zu fünfzehn Leistungen pro Jahr und vier Leistungen werden jedoch bis zu fünfzehn Leistungen pro Jahr und vier Leistungen
pro Bezugsperiode nicht auf die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen pro Bezugsperiode nicht auf die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen
angerechnet. angerechnet.
Die in Absatz 1 erwähnte Höchstgrenze von zehn Nachtleistungen kann Die in Absatz 1 erwähnte Höchstgrenze von zehn Nachtleistungen kann
vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium vom Minister, vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium
nach Konzertierung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss bis nach Konzertierung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss bis
auf ein Maximum von zwölf Nachtleistungen erhöht werden. auf ein Maximum von zwölf Nachtleistungen erhöht werden.
Für den in Artikel VI.I.7 Absatz 2 erwähnten Innendienst werden die in Für den in Artikel VI.I.7 Absatz 2 erwähnten Innendienst werden die in
Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen auf sechzig Nachtleistungen pro Jahr Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen auf sechzig Nachtleistungen pro Jahr
und höchstens fünfzehn Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht. und höchstens fünfzehn Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht.
Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können auf Beschluss des Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können auf Beschluss des
Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums Ministers, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums
und nach Konzertierung im betreffenden Basis- oder im hohen und nach Konzertierung im betreffenden Basis- oder im hohen
Konzertierungsausschuss im Rahmen der zeitweiligen und besonderen Konzertierungsausschuss im Rahmen der zeitweiligen und besonderen
Polizeiaufträge zur Bekämpfung von Phänomenen erhöht werden." Polizeiaufträge zur Bekämpfung von Phänomenen erhöht werden."
Art. 7 - In Artikel VI.I.15 RSPol wird ein Absatz 2 mit folgendem Art. 7 - In Artikel VI.I.15 RSPol wird ein Absatz 2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 1 erwähnte berechnete Arbeitszeit beträgt stets "Die in Absatz 1 erwähnte berechnete Arbeitszeit beträgt stets
mindestens drei Stunden. Dieses Minimum kann nach Konzertierung im mindestens drei Stunden. Dieses Minimum kann nach Konzertierung im
betreffenden Konzertierungsausschuss erhöht werden." betreffenden Konzertierungsausschuss erhöht werden."
Art. 8 - Artikel VI.I.77 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 8 - Artikel VI.I.77 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"1. jede Stelle, die in Bezug auf Personalmitglieder des Verwaltungs- "1. jede Stelle, die in Bezug auf Personalmitglieder des Verwaltungs-
und Logistikkaders einer Planstelle für eine höhere Stufe als die und Logistikkaders einer Planstelle für eine höhere Stufe als die
Stufe des betreffenden Personalmitglieds oder in Bezug auf Stufe des betreffenden Personalmitglieds oder in Bezug auf
Personalmitglieder des Einsatzkaders einer Planstelle für einen Personalmitglieder des Einsatzkaders einer Planstelle für einen
höheren Dienstgrad als den Dienstgrad des betreffenden höheren Dienstgrad als den Dienstgrad des betreffenden
Personalmitglieds entspricht," Personalmitglieds entspricht,"
Art. 9 - In dem RSPol wird ein Artikel VIII.V.8 mit folgendem Wortlaut Art. 9 - In dem RSPol wird ein Artikel VIII.V.8 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. VIII.V.8 - Die in den Artikeln VIII.X.13 bis VIII.X.16 erwähnte "Art. VIII.V.8 - Die in den Artikeln VIII.X.13 bis VIII.X.16 erwähnte
Arbeitsregelung wird dem schwangeren Personalmitglied des Arbeitsregelung wird dem schwangeren Personalmitglied des
Einsatzkaders gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die Einsatzkaders gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die
diesbezügliche Notwendigkeit rechtfertigt. diesbezügliche Notwendigkeit rechtfertigt.
In Abweichung von Artikel VIII.X.12 wird diese Regelung für volle Tage In Abweichung von Artikel VIII.X.12 wird diese Regelung für volle Tage
gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die diesbezügliche gewährt auf Vorlage eines ärztlichen Attests, das die diesbezügliche
Notwendigkeit rechtfertigt." Notwendigkeit rechtfertigt."
Art. 10 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.9 mit folgendem Art. 10 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.9 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. VIII.V.9 - Unbeschadet des Artikels VIII.V.2 werden einem "Art. VIII.V.9 - Unbeschadet des Artikels VIII.V.2 werden einem
Mitglied des Einsatzkaders schwangerschaftsbedingte Zeiträume der Mitglied des Einsatzkaders schwangerschaftsbedingte Zeiträume der
Abwesenheit wegen Krankheit gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, Abwesenheit wegen Krankheit gegen Vorlage eines ärztlichen Attests,
das den Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die in Artikel das den Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die in Artikel
VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet." VIII.X.1 erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet."
Art. 11 - In Artikel VIII.XIII.10 RSPol § 1 Absatz 2 und § 2 werden Art. 11 - In Artikel VIII.XIII.10 RSPol § 1 Absatz 2 und § 2 werden
die Wörter "dem Gehalt" durch die Wörter "der Besoldung" ersetzt. die Wörter "dem Gehalt" durch die Wörter "der Besoldung" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel X.II.3 RSPol wird ein Absatz 3 mit folgendem Art. 12 - In Artikel X.II.3 RSPol wird ein Absatz 3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Anzahl der in Absatz 2 erwähnten Krankheitstage ist auf vier Tage "Die Anzahl der in Absatz 2 erwähnten Krankheitstage ist auf vier Tage
pro Jahr beschränkt. Diese Krankheitstage werden nicht für die pro Jahr beschränkt. Diese Krankheitstage werden nicht für die
Berechnung der in Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitszeit Berechnung der in Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitszeit
berücksichtigt. Sie werden zudem nicht auf die in Artikel VIII.X.1 berücksichtigt. Sie werden zudem nicht auf die in Artikel VIII.X.1
erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet." erwähnte Anzahl Urlaubstage angerechnet."
Art. 13 - Artikel XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b) RSPol wird durch folgende Art. 13 - Artikel XI.I.3 Nr. 4 Buchstabe b) RSPol wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"b) die vollen Tage, an denen die Arbeitsstunden, die die "b) die vollen Tage, an denen die Arbeitsstunden, die die
Leistungsnorm überschreiten, ausgeglichen werden oder an denen man Leistungsnorm überschreiten, ausgeglichen werden oder an denen man
Ruhezeit hat, wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist oder Urlaub Ruhezeit hat, wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist oder Urlaub
wegen Auftrag allgemeinen Interesses hat oder an einer Grundausbildung wegen Auftrag allgemeinen Interesses hat oder an einer Grundausbildung
teilnimmt." teilnimmt."
Art. 14 - In Artikel XI.II.18 Absatz 1 RSPol werden die Wörter Art. 14 - In Artikel XI.II.18 Absatz 1 RSPol werden die Wörter
"Artikel VI.II.77" durch die Wörter "Teil VI Titel II Kapitel IV "Artikel VI.II.77" durch die Wörter "Teil VI Titel II Kapitel IV
Abschnitt 2" ersetzt. Abschnitt 2" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel XI.II.24 RSPol werden die Wörter "480.736 Franken Art. 15 - In Artikel XI.II.24 RSPol werden die Wörter "480.736 Franken
(11.917,14 EUR)", "528.580 Franken (13.103,15 EUR)" und "498.381 (11.917,14 EUR)", "528.580 Franken (13.103,15 EUR)" und "498.381
Franken (12.354,54 EUR)" durch die Wörter "12.036,31 EUR", "13.234,20 Franken (12.354,54 EUR)" durch die Wörter "12.036,31 EUR", "13.234,20
EUR" beziehungsweise "12.478,10 EUR" ersetzt. EUR" beziehungsweise "12.478,10 EUR" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel XI.III.3 RSPol werden nach dem Wort "gekoppelt" Art. 16 - In Artikel XI.III.3 RSPol werden nach dem Wort "gekoppelt"
die Wörter ", es sei denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen die Wörter ", es sei denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex
gekoppelt" eingefügt. gekoppelt" eingefügt.
Art. 17 - Artikel XI.III.4 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: Art. 17 - Artikel XI.III.4 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Falls erforderlich werden folgende Gleichstellungen vorgenommen: "Falls erforderlich werden folgende Gleichstellungen vorgenommen:
1. Bei den Stufen A, B, C und D des Verwaltungs- und Logistikkaders 1. Bei den Stufen A, B, C und D des Verwaltungs- und Logistikkaders
der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den Stufen 1 (oder der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den Stufen 1 (oder
A), 2+ (oder B), 2 (oder C) beziehungsweise 3 und 4 (oder D) des A), 2+ (oder B), 2 (oder C) beziehungsweise 3 und 4 (oder D) des
Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen. Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen.
2. Beim Kader der Hilfspolizeibediensteten, des Personals im einfachen 2. Beim Kader der Hilfspolizeibediensteten, des Personals im einfachen
Dienst, des Personals im mittleren Dienst und beim Offizierskader des Dienst, des Personals im mittleren Dienst und beim Offizierskader des
Einsatzkaders der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den Einsatzkaders der Polizeidienste wird davon ausgegangen, dass sie den
Stufen 3 und 4 (oder D), 2 (oder C), 2+ (oder B) beziehungsweise 1 Stufen 3 und 4 (oder D), 2 (oder C), 2+ (oder B) beziehungsweise 1
(oder A) des Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen." (oder A) des Föderalen Öffentlichen Dienstes entsprechen."
Art. 18 - In Artikel XI.III.5 RSPol werden die Wörter "zwischen 19.00 Art. 18 - In Artikel XI.III.5 RSPol werden die Wörter "zwischen 19.00
Uhr und 07.00 Uhr" durch die Wörter "zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr" Uhr und 07.00 Uhr" durch die Wörter "zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr"
ersetzt. ersetzt.
Art. 19 - Artikel XI.III.6 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Artikel XI.III.6 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "auf 26 % von 1/1850 des Gehalts" 1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "auf 26 % von 1/1850 des Gehalts"
durch die Wörter "auf 20 % von 1/1850 des Gehalts für Leistungen, die durch die Wörter "auf 20 % von 1/1850 des Gehalts für Leistungen, die
zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr erbracht werden, und auf 35 % von zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr erbracht werden, und auf 35 % von
1/1850 des Gehalts für Leistungen, die zwischen 22.00 Uhr und 06.00 1/1850 des Gehalts für Leistungen, die zwischen 22.00 Uhr und 06.00
Uhr erbracht werden" ersetzt. Uhr erbracht werden" ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 2. § 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Bei Leistungen, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag eines "Bei Leistungen, die zwischen dem ersten und dem letzten Tag eines
Kalendermonats erbracht werden und die Anrecht auf die im vorliegenden Kalendermonats erbracht werden und die Anrecht auf die im vorliegenden
Abschnitt erwähnte Zulage geben, wird die tatsächliche Dauer Abschnitt erwähnte Zulage geben, wird die tatsächliche Dauer
angerechnet. In Bezug auf Dienstleistungen, die nachts erbracht angerechnet. In Bezug auf Dienstleistungen, die nachts erbracht
werden, erfolgt die Anrechnung getrennt für jeden der in § 2 Nr. 2 werden, erfolgt die Anrechnung getrennt für jeden der in § 2 Nr. 2
erwähnten Zeitabschnitte." erwähnten Zeitabschnitte."
3. § 3 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 3. § 3 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen "Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen
Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird
dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird
er nicht berücksichtigt." er nicht berücksichtigt."
4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 20 - In Artikel XI.III.7 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "Die Art. 20 - In Artikel XI.III.7 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "Die
Gesamtzahl geleisteter Stunden wird auf die nächste volle Stunde Gesamtzahl geleisteter Stunden wird auf die nächste volle Stunde
aufgerundet, wenn sie einen Bruchteil einer Stunde umfasst" durch die aufgerundet, wenn sie einen Bruchteil einer Stunde umfasst" durch die
Wörter "Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen Wörter "Umfasst die letztendlich somit ermittelte Anzahl Stunden einen
Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Minuten zählt, wird
dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde aufgerundet; andernfalls wird
er nicht berücksichtigt" ersetzt. er nicht berücksichtigt" ersetzt.
Art. 21 - Artikel XI.III.8 § 2 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden Art. 21 - Artikel XI.III.8 § 2 Absatz 2 RSPol wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
Umfasst die somit ermittelte Dauer der zusätzlich erbrachten Umfasst die somit ermittelte Dauer der zusätzlich erbrachten
Dienstleistungen einen Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig Dienstleistungen einen Bruchteil einer Stunde, der mindestens dreissig
Minuten zählt, wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde Minuten zählt, wird dieser Teil auf die nächste volle Stunde
aufgerundet; andernfalls wird er nicht berücksichtigt." aufgerundet; andernfalls wird er nicht berücksichtigt."
Art. 22 - Artikel XI.III.10 § 1 RSPol wird durch folgende Absätze Art. 22 - Artikel XI.III.10 § 1 RSPol wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
"Der Minister legt die Liste der gegebenenfalls kontingentierten "Der Minister legt die Liste der gegebenenfalls kontingentierten
Funktionalitäten fest, die für die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten Funktionalitäten fest, die für die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten
Zulage berücksichtigt werden können. Zulage berücksichtigt werden können.
Der Minister kann diese Liste nach Stellungnahme des hohen Der Minister kann diese Liste nach Stellungnahme des hohen
Konzertierungsausschusses in Bezug auf die Personalmitglieder der Konzertierungsausschusses in Bezug auf die Personalmitglieder der
föderalen Polizei und des betreffenden Basiskonzertierungsausschusses föderalen Polizei und des betreffenden Basiskonzertierungsausschusses
in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei anpassen." in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei anpassen."
Art. 23 - Artikel XI.III.11 RSPol wird durch folgenden Paragraphen Art. 23 - Artikel XI.III.11 RSPol wird durch folgenden Paragraphen
ergänzt: ergänzt:
"§ 4 - Der Generalkommissar, für die föderale Polizei, beziehungsweise "§ 4 - Der Generalkommissar, für die föderale Polizei, beziehungsweise
der Korpschef, für ein Korps der lokalen Polizei, beschliesst, welche der Korpschef, für ein Korps der lokalen Polizei, beschliesst, welche
Situationen oder Umstände den in § 1 erwähnten Bedingungen genügen." Situationen oder Umstände den in § 1 erwähnten Bedingungen genügen."
Art. 24 - In Artikel XI.III.21 RSPol werden zwischen den Wörtern "dem Art. 24 - In Artikel XI.III.21 RSPol werden zwischen den Wörtern "dem
Kader des Personals im einfachen Dienst" und dem Wort "angehört" die Kader des Personals im einfachen Dienst" und dem Wort "angehört" die
Wörter "oder dem Kader der Polizeihilfsbediensteten" eingefügt. Wörter "oder dem Kader der Polizeihilfsbediensteten" eingefügt.
Art. 25 - Artikel XI.III.22 § 2 Absatz 3 RSPol wird aufgehoben. Art. 25 - Artikel XI.III.22 § 2 Absatz 3 RSPol wird aufgehoben.
Art. 26 - In Artikel XI.III.24 Absatz 1 RSPol werden die Wörter Art. 26 - In Artikel XI.III.24 Absatz 1 RSPol werden die Wörter
"Praktikanten in einem der in den Artikeln 117 und 118 des Gesetzes "Praktikanten in einem der in den Artikeln 117 und 118 des Gesetzes
erwähnten Kader" durch die Wörter "Anwärter in einem Kader erwähnten Kader" durch die Wörter "Anwärter in einem Kader
beziehungsweise eines oder mehrerer Praktikanten in dem in Artikel 118 beziehungsweise eines oder mehrerer Praktikanten in dem in Artikel 118
des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt.
Art. 27 - Artikel XI.III.31 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 27 - Artikel XI.III.31 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen dem Wort "zugewiesen" und dem Wort "ist" die 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "zugewiesen" und dem Wort "ist" die
Wörter "oder dorthin entsandt" eingefügt. Wörter "oder dorthin entsandt" eingefügt.
2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder, "§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder,
die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein
Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in den Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in den
Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30
des monatlichen Betrags der Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge des monatlichen Betrags der Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge
werden gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, werden gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat,
in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt." in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt."
Art. 28 - Artikel XI.III.32 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 28 - Artikel XI.III.32 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "dem es angehört" und 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "dem es angehört" und
den Wörtern ", einen tatsächlichen Nutzen" die Wörter "oder in den den Wörtern ", einen tatsächlichen Nutzen" die Wörter "oder in den
beziehungsweise das es entsandt wird" eingefügt. beziehungsweise das es entsandt wird" eingefügt.
2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder, "§ 3 - In Abweichung von Artikel XI.III.1 haben Personalmitglieder,
die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein die aus anderen Gründen als der Teilnahme an einer Ausbildung in ein
Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in § 1 erwähnt Korps, eine Einheit, einen Dienst oder eine Stelle, die in § 1 erwähnt
sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 des monatlichen Betrags der sind, entsandt werden, Anrecht auf 1/30 des monatlichen Betrags der
Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge werden gleichzeitig mit dem Zulage pro Tag Entsendung. Diese Beträge werden gleichzeitig mit dem
Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die
Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt." Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt."
Art. 29 - Artikel XI.III.33 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden Art. 29 - Artikel XI.III.33 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden
wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 2 - Beträge, die für die Kenntnis derselben Sprache geschuldet "§ 2 - Beträge, die für die Kenntnis derselben Sprache geschuldet
werden, können nicht gleichzeitig bezogen werden. Das Personalmitglied werden, können nicht gleichzeitig bezogen werden. Das Personalmitglied
behält lediglich das Anrecht auf den günstigsten Betrag, auf den es behält lediglich das Anrecht auf den günstigsten Betrag, auf den es
Anspruch erheben kann. Hängt der günstigste Betrag nicht mit der Anspruch erheben kann. Hängt der günstigste Betrag nicht mit der
zugewiesenen Stelle zusammen, wird ihm die Differenz in Form eines zugewiesenen Stelle zusammen, wird ihm die Differenz in Form eines
täglichen Zusatzbetrags zu der Zulage gewährt, der der Differenz täglichen Zusatzbetrags zu der Zulage gewährt, der der Differenz
zwischen dem Wert von 1/30 jedes der Beträge, auf die es Anspruch zwischen dem Wert von 1/30 jedes der Beträge, auf die es Anspruch
erheben kann, entspricht. erheben kann, entspricht.
Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 und 2 ist mutatis mutandis auf diesen Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 und 2 ist mutatis mutandis auf diesen
Zusatzbetrag zu der Zulage anwendbar." Zusatzbetrag zu der Zulage anwendbar."
Art. 30 - Artikel XI.III.36 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 30 - Artikel XI.III.36 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. XI.III.36 - Personalmitgliedern, die im Rahmen der Ausübung "Art. XI.III.36 - Personalmitgliedern, die im Rahmen der Ausübung
ihres Dienstes einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder ihres Dienstes einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder
in einer Polizeischule haben, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder in einer Polizeischule haben, ohne eine Zuweisung, Entsendung oder
Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag vollzeitig
auszuüben, wird eine Stundenzulage gewährt für Ausbildungen, die in auszuüben, wird eine Stundenzulage gewährt für Ausbildungen, die in
Schulen erteilt werden, die vom Minister oder vom Minister der Justiz Schulen erteilt werden, die vom Minister oder vom Minister der Justiz
eingerichtet worden sind, sowie für Ausbildungen, die in zugelassenen eingerichtet worden sind, sowie für Ausbildungen, die in zugelassenen
Schulen erteilt werden und die in Anwendung von Artikel IV.II.18 Schulen erteilt werden und die in Anwendung von Artikel IV.II.18
gebilligt werden. gebilligt werden.
Die Zulage wird auch Personalmitgliedern gewährt, die ausserhalb der Die Zulage wird auch Personalmitgliedern gewährt, die ausserhalb der
Ausübung ihres Dienstes als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in Ausübung ihres Dienstes als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in
einer Schule, die vom Minister oder vom Minister der Justiz einer Schule, die vom Minister oder vom Minister der Justiz
eingerichtet worden ist, tätig sind, ohne eine Zuweisung, Entsendung eingerichtet worden ist, tätig sind, ohne eine Zuweisung, Entsendung
oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag oder Zurverfügungstellung erhalten zu haben, um diesen Auftrag
vollzeitig auszuüben. vollzeitig auszuüben.
Bei Bedarf kann der Minister die Gewährung der Zulage auf andere als Bei Bedarf kann der Minister die Gewährung der Zulage auf andere als
die in Absatz 1 und 2 erwähnten Personalmitglieder ausdehnen." die in Absatz 1 und 2 erwähnten Personalmitglieder ausdehnen."
Art. 31 - Artikel XI.III.37 § 1 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 31 - Artikel XI.III.37 § 1 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"§ 1 - Die Zulage kann Personalmitgliedern gewährt werden, die in "§ 1 - Die Zulage kann Personalmitgliedern gewährt werden, die in
einer Zulassungsakte vermerkt sind, so wie sie in Bezug auf die einer Zulassungsakte vermerkt sind, so wie sie in Bezug auf die
zugelassenen Schulen von Uns bestimmt wird und in Bezug auf die vom zugelassenen Schulen von Uns bestimmt wird und in Bezug auf die vom
Minister oder vom Minister der Justiz eingerichteten Schulen vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichteten Schulen vom
Minister bestimmt wird. Der Minister legt zudem pro Kalenderjahr die Minister bestimmt wird. Der Minister legt zudem pro Kalenderjahr die
Höchstanzahl Unterrichtsstunden fest, die für Personalmitglieder, die Höchstanzahl Unterrichtsstunden fest, die für Personalmitglieder, die
diesen Auftrag im Rahmen des Dienstes ausüben, in Anwendung von diesen Auftrag im Rahmen des Dienstes ausüben, in Anwendung von
Artikel XI.III.36 bezahlt werden können. Artikel XI.III.36 bezahlt werden können.
Falls die in Absatz 1 erwähnten Akten nicht bestimmt werden, bestimmt Falls die in Absatz 1 erwähnten Akten nicht bestimmt werden, bestimmt
der Minister die Personalmitglieder, die als mit einem Auftrag als der Minister die Personalmitglieder, die als mit einem Auftrag als
Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule betraut Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule betraut
angesehen werden. angesehen werden.
Die für Abfragen und Prüfungen vorgesehene Zeit wird bei der Die für Abfragen und Prüfungen vorgesehene Zeit wird bei der
Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt." Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt."
Art. 32 - Artikel XI.III.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 32 - Artikel XI.III.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. XI.III.40 - Die in Artikel XI.III.36 erwähnte Zulage kann "Art. XI.III.40 - Die in Artikel XI.III.36 erwähnte Zulage kann
anderen Personen als Personalmitgliedern gewährt werden, die gemäss anderen Personen als Personalmitgliedern gewährt werden, die gemäss
den vom Minister festgelegten Bedingungen einen Auftrag als den vom Minister festgelegten Bedingungen einen Auftrag als
Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder haben. Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder haben.
In diesem Fall kann der Minister auf die Zulage einen In diesem Fall kann der Minister auf die Zulage einen
Steigerungskoeffizienten anwenden." Steigerungskoeffizienten anwenden."
Art. 33 - In Artikel XI.IV.6 RSPol werden nach dem Wort "entstehen" Art. 33 - In Artikel XI.IV.6 RSPol werden nach dem Wort "entstehen"
die Wörter ", solange die Behörde ihnen kein Telefongerät die Wörter ", solange die Behörde ihnen kein Telefongerät
einschliesslich Anschluss persönlich zur Verfügung stellt" eingefügt. einschliesslich Anschluss persönlich zur Verfügung stellt" eingefügt.
Art. 34 - Artikel XI.IV.13 wird wie folgt abgeändert: Art. 34 - Artikel XI.IV.13 wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 4 Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "eines Anwärters" und 1. In Nr. 4 Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "eines Anwärters" und
den Wörtern "zu einer Polizeischule" die Wörter ", der nicht aus einem den Wörtern "zu einer Polizeischule" die Wörter ", der nicht aus einem
in Teil VII Titel II Kapitel I und III RSPol erwähnten Verfahren zur in Teil VII Titel II Kapitel I und III RSPol erwähnten Verfahren zur
Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader hervorgeht," Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader hervorgeht,"
eingefügt. eingefügt.
2. Nummer 6 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Nummer 6 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"In Abweichung von Nummer 4 Absatz 1 kann der in Absatz 1 erwähnte "In Abweichung von Nummer 4 Absatz 1 kann der in Absatz 1 erwähnte
bestimmte Ort der gewöhnliche Arbeitsplatz sein." bestimmte Ort der gewöhnliche Arbeitsplatz sein."
3. Es wird eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Es wird eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"24. "ständigem Einsatz- und Verstärkungsteam": die mit dringenden "24. "ständigem Einsatz- und Verstärkungsteam": die mit dringenden
externen Einsätzen betrauten Dienste, die abwechselnd auferlegt externen Einsätzen betrauten Dienste, die abwechselnd auferlegt
werden, um eine ständige Ausführung der verwaltungs- und werden, um eine ständige Ausführung der verwaltungs- und
gerichtspolizeilichen Aufträge der Einheit beziehungsweise des gerichtspolizeilichen Aufträge der Einheit beziehungsweise des
Dienstes zu gewährleisten." Dienstes zu gewährleisten."
Art. 35 - Artikel XI.IV.18 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: Art. 35 - Artikel XI.IV.18 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Wenn weder eine Karte noch ein Programm, die vom Minister zugelassen "Wenn weder eine Karte noch ein Programm, die vom Minister zugelassen
sind, benutzt werden können, insbesondere bei Fahrten innerhalb sind, benutzt werden können, insbesondere bei Fahrten innerhalb
derselben Ortschaft, wird die Entschädigung auf der Grundlage der vom derselben Ortschaft, wird die Entschädigung auf der Grundlage der vom
Personalmitglied detailliert beschriebenen und von der Behörde Personalmitglied detailliert beschriebenen und von der Behörde
gebilligten Fahrstrecke gewährt." gebilligten Fahrstrecke gewährt."
Art. 36 - Artikel XI.IV.34 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt: Art. 36 - Artikel XI.IV.34 RSPol wird durch folgende Absätze ergänzt:
"Den Einsatz- und Verstärkungsteams der Polizeizone werden die "Den Einsatz- und Verstärkungsteams der Polizeizone werden die
Einsatz- und Verstärkungsteams folgender Sektionen beziehungsweise des Einsatz- und Verstärkungsteams folgender Sektionen beziehungsweise des
folgenden Dienstes gleichgesetzt: folgenden Dienstes gleichgesetzt:
1. der Sektionen der Strassenpolizei, 1. der Sektionen der Strassenpolizei,
2. des Dienstes beim SHAPE, 2. des Dienstes beim SHAPE,
3. der Sektion Nationaler Flughafen Brüssel-National der 3. der Sektion Nationaler Flughafen Brüssel-National der
Luftfahrtpolizei, Luftfahrtpolizei,
4. der Sektionen der Eisenbahnpolizei, 4. der Sektionen der Eisenbahnpolizei,
5. der Sektionen der Schifffahrtspolizei. 5. der Sektionen der Schifffahrtspolizei.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Behörde beschliessen, die In Abweichung von Absatz 1 kann die Behörde beschliessen, die
Auszahlung von Entschädigungen durch eine direkte Übernahme in den Auszahlung von Entschädigungen durch eine direkte Übernahme in den
Grenzen der Beträge in Tabelle 2 von Anlage 9 zu ersetzen." Grenzen der Beträge in Tabelle 2 von Anlage 9 zu ersetzen."
Art. 37 - Artikel XI.IV.79 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: Art. 37 - Artikel XI.IV.79 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz "Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz
beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem
zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der
Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde, Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde,
Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen
dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen
Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die
in den Artikeln XI.IV.81 und XI.IV.82 vorgesehen ist." in den Artikeln XI.IV.81 und XI.IV.82 vorgesehen ist."
Art. 38 - Artikel XI.IV.90 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: Art. 38 - Artikel XI.IV.90 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz "Wenn die Dienstreise im Rahmen einer Strecke zwischen dem Wohnsitz
beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder einem
zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der zeitweiligen Arbeitsplatz oder umgekehrt erfolgt, kann nur der
Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde, Abstand, der denjenigen der gewöhnlichen Strecke überschreiten würde,
Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen Gegenstand einer Entschädigung oder, wenn es um eine Strecke zwischen
dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem zeitweiligen
Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die Arbeitsplatz geht, einer Zusatzentschädigung zu derjenigen sein, die
in den Artikeln XI.IV.93 und XI.IV.94 vorgesehen ist." in den Artikeln XI.IV.93 und XI.IV.94 vorgesehen ist."
Art. 39 - In Artikel XI.IV.122 § 1 RSPol werden die Wörter "mit Art. 39 - In Artikel XI.IV.122 § 1 RSPol werden die Wörter "mit
Ausnahme der in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 Ausnahme der in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106
erwähnten Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 erwähnten Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01
gekoppelt" durch die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel XI.IV.1 Nr. gekoppelt" durch die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel XI.IV.1 Nr.
2, in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 erwähnten 2, in Kapitel VII Abschnitt 4 und in Artikel XI.IV.106 erwähnten
Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt, es sei Entschädigung. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt, es sei
denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen Gesetzes- oder denn, sie sind bereits aufgrund einer anderen Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex gekoppelt" Verordnungsbestimmung an einen anderen Schwellenindex gekoppelt"
ersetzt. ersetzt.
Art. 40 - Artikel XI.IV.123 § 2 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 40 - Artikel XI.IV.123 § 2 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Als Abwesenheit gilt auch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Als Abwesenheit gilt auch die
Entsendung in einen Dienst, eine Einheit oder eine Funktion, der Entsendung in einen Dienst, eine Einheit oder eine Funktion, der
beziehungsweise die kein Anrecht auf diese Entschädigung gibt" durch beziehungsweise die kein Anrecht auf diese Entschädigung gibt" durch
die Wörter "In Abweichung von Artikel XI.I.3 Nr. 4 gelten auch als die Wörter "In Abweichung von Artikel XI.I.3 Nr. 4 gelten auch als
Abwesenheitstage die vollen Urlaubstage, welcher Art sie auch sein Abwesenheitstage die vollen Urlaubstage, welcher Art sie auch sein
mögen, und die vollen Tage, an denen das Personalmitglied in einen mögen, und die vollen Tage, an denen das Personalmitglied in einen
Dienst, eine Einheit oder eine Funktion entsandt ist oder ihm/ihr zur Dienst, eine Einheit oder eine Funktion entsandt ist oder ihm/ihr zur
Verfügung gestellt wird, der beziehungsweise die kein Anrecht auf Verfügung gestellt wird, der beziehungsweise die kein Anrecht auf
diese Entschädigung gibt" ersetzt. diese Entschädigung gibt" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort "Zulage" durch das Wort "Entschädigung" 2. In Absatz 3 wird das Wort "Zulage" durch das Wort "Entschädigung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 41 - Artikel XI.V.1 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: Art. 41 - Artikel XI.V.1 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Personalmitglieder, die "Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Personalmitglieder, die
ausserhalb eines Verfahrens zur Beförderung durch Aufsteigen in einen ausserhalb eines Verfahrens zur Beförderung durch Aufsteigen in einen
höheren Kader an einer Grundausbildung teilnehmen, in Bezug auf die höheren Kader an einer Grundausbildung teilnehmen, in Bezug auf die
Strecken, die sie zurücklegen, um sich täglich zu einer Polizeischule Strecken, die sie zurücklegen, um sich täglich zu einer Polizeischule
zu begeben." zu begeben."
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 - Artikel 18 und die in Artikel 19 Nr. 2 erwähnte Anrechnung Art. 42 - Artikel 18 und die in Artikel 19 Nr. 2 erwähnte Anrechnung
nach Zeitabschnitten finden keine Anwendung auf die nach Zeitabschnitten finden keine Anwendung auf die
Personalmitglieder, wenn sie die in Artikel XII.XI.22 RSPol erwähnte Personalmitglieder, wenn sie die in Artikel XII.XI.22 RSPol erwähnte
Sicherungsklausel gewählt haben. Sicherungsklausel gewählt haben.
Art. 43 - Vorliegender Erlass wird mit 1. März 2002 wirksam, mit Art. 43 - Vorliegender Erlass wird mit 1. März 2002 wirksam, mit
Ausnahme: Ausnahme:
1. der Artikel 8, 11, 13, 14, 16, 19 Nr. 4, 24, 26, 30, 31, 32, 34, 1. der Artikel 8, 11, 13, 14, 16, 19 Nr. 4, 24, 26, 30, 31, 32, 34,
35, 36, 37, 38, 39, 40 Nr. 2 und 41, die mit 1. April 2001 wirksam 35, 36, 37, 38, 39, 40 Nr. 2 und 41, die mit 1. April 2001 wirksam
werden, werden,
2. von Artikel 15, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, 2. von Artikel 15, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird,
3. von Artikel 1, der mit 25. Januar 2002 wirksam wird, 3. von Artikel 1, der mit 25. Januar 2002 wirksam wird,
4. der Artikel 9, 10 und 12, die mit 1. Februar 2002 wirksam werden, 4. der Artikel 9, 10 und 12, die mit 1. Februar 2002 wirksam werden,
5. von Artikel 22, der mit 1. April 2002 wirksam wird, 5. von Artikel 22, der mit 1. April 2002 wirksam wird,
6. der Artikel 18, 19 Nr. 1, 2 und 3, 20, 21 und 42, die mit 1. Juni 6. der Artikel 18, 19 Nr. 1, 2 und 3, 20, 21 und 42, die mit 1. Juni
2002 wirksam werden, 2002 wirksam werden,
7. von Artikel 33, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der 7. von Artikel 33, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 44 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 44 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2003 Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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