Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/2003
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 fixant les modalités relatives à la mobilité du personnel des services de police "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 fixant les modalités relatives à la mobilité du personnel des services de police Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 november 2001 tot vaststelling van de nadere regels inzake de mobiliteit van het personeel van de politiediensten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 fixant les modalités relatives à la mobilité du personnel des services de police FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 november 2001 tot vaststelling van de nadere regels inzake de mobiliteit van het personeel van de politiediensten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 20 novembre 2001 fixant les modalités relatives à la mobilité besluit van 20 november 2001 tot vaststelling van de nadere regels
du personnel des services de police, établi par le Service central de inzake de mobiliteit van het personeel van de politiediensten,
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 20 november 2001 tot
fixant les modalités relatives à la mobilité du personnel des services vaststelling van de nadere regels inzake de mobiliteit van het
de police. personeel van de politiediensten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2003. Gegeven te Brussel, 24 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
20. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Modalitäten 20. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Modalitäten
über die Mobilität des Personals der Polizeidienste über die Mobilität des Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der
Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4, VI.II.13 Nr. 2 und 3, Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4, VI.II.13 Nr. 2 und 3,
VI.II.14, VI.II.17, VI.II.18 Absatz 1 und 4, VI.II.19 § 1 Absatz 1 und VI.II.14, VI.II.17, VI.II.18 Absatz 1 und 4, VI.II.19 § 1 Absatz 1 und
2 Nr. 1, VI.II.20 Absatz 2, VI.II.24 Absatz 2, VI.II.42 Absatz 2, 2 Nr. 1, VI.II.20 Absatz 2, VI.II.24 Absatz 2, VI.II.42 Absatz 2,
VI.II.46 Absatz 1, VI.II.47 Absatz 2, VI.II.52 Absatz 1, VI.II.56 VI.II.46 Absatz 1, VI.II.47 Absatz 2, VI.II.52 Absatz 1, VI.II.56
Absatz 2 und VI.II.71; Absatz 2 und VI.II.71;
Aufgrund des Protokolls Nr. 44/1 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 44/1 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 3. Mai 2001; Polizeidienste vom 3. Mai 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Mai 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Mai 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 4. September 2001; vom 4. September 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die
lokalen Polizeikorps spätestens zum 1. Januar 2002 eingerichtet sein lokalen Polizeikorps spätestens zum 1. Januar 2002 eingerichtet sein
müssen; dass die Korps der Gemeindepolizei seit In-Kraft-Treten des müssen; dass die Korps der Gemeindepolizei seit In-Kraft-Treten des
Erlasses über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Erlasses über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
nicht mehr die Möglichkeit haben, Personalmitglieder direkt nicht mehr die Möglichkeit haben, Personalmitglieder direkt
einzustellen; dass es daher nötig ist, dass die Mobilitätsregelung einzustellen; dass es daher nötig ist, dass die Mobilitätsregelung
schnellstmöglich angewandt werden kann, damit diese Polizeikorps ihren schnellstmöglich angewandt werden kann, damit diese Polizeikorps ihren
Personalbedarf mit Hilfe der Mobilität decken können; Personalbedarf mit Hilfe der Mobilität decken können;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. September 2001, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. September 2001,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers des Innern und Unseres Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers des Innern und Unseres
Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "RSPol": den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung 1. "RSPol": den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste,
2. "Minister": den Minister des Innern, 2. "Minister": den Minister des Innern,
3. "Generaldirektion des Personals": die Generaldirektion, die in 3. "Generaldirektion des Personals": die Generaldirektion, die in
Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den
Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei
erwähnt ist, erwähnt ist,
4. "Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung": die 4. "Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung": die
Direktion, die mit den Aufträgen betraut ist, die in Artikel 11 Nr. 1 Direktion, die mit den Aufträgen betraut ist, die in Artikel 11 Nr. 1
und 2 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den und 2 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den
Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei
erwähnt sind. erwähnt sind.
Abschnitt 2 - Anwendungsbereich Abschnitt 2 - Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in Artikel I.I.1 Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in Artikel I.I.1
Nr. 3 RSPol erwähnten Personalmitglieder. Nr. 3 RSPol erwähnten Personalmitglieder.
KAPITEL II - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung KAPITEL II - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung
Art. 3 - Bei dem Dienst, der in den Artikeln VI.II.17, VI.II.18 Absatz Art. 3 - Bei dem Dienst, der in den Artikeln VI.II.17, VI.II.18 Absatz
1, VI.II.19 § 1 Absatz 1, VI.II.46 Absatz 1 und VI.II.52 Absatz 1 1, VI.II.19 § 1 Absatz 1, VI.II.46 Absatz 1 und VI.II.52 Absatz 1
RSPol erwähnt ist, handelt es sich um die Direktion der Mobilität und RSPol erwähnt ist, handelt es sich um die Direktion der Mobilität und
der Laufbahnverwaltung. der Laufbahnverwaltung.
KAPITEL III - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Bewerbung der KAPITEL III - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Bewerbung der
Anwärter Anwärter
Art. 4 - Die Anwärter gemäss Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 RSPol Art. 4 - Die Anwärter gemäss Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 RSPol
können sich ab dem dritten Monat vor dem vorgesehenen Ende ihrer können sich ab dem dritten Monat vor dem vorgesehenen Ende ihrer
Ausbildung rechtsgültig um eine für vakant erklärte Stelle bewerben. Ausbildung rechtsgültig um eine für vakant erklärte Stelle bewerben.
KAPITEL IV - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Anwesenheitsdauer KAPITEL IV - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Anwesenheitsdauer
Art. 5 - Die Dauer der Anwesenheit in einer Stelle beginnt mit dem Tag Art. 5 - Die Dauer der Anwesenheit in einer Stelle beginnt mit dem Tag
der Ernennung, Bestellung oder Neuzuweisung des Personalmitglieds in der Ernennung, Bestellung oder Neuzuweisung des Personalmitglieds in
die betreffende Stelle. Ein Aufschub der Zuweisung durch Mobilität, die betreffende Stelle. Ein Aufschub der Zuweisung durch Mobilität,
wie in Artikel VI.II.26 RSPol vorgesehen, hat keinen Einfluss auf wie in Artikel VI.II.26 RSPol vorgesehen, hat keinen Einfluss auf
diese Regel. diese Regel.
Geht dieser Ernennung, Bestellung oder Neuzuweisung - mit Ausnahme der Geht dieser Ernennung, Bestellung oder Neuzuweisung - mit Ausnahme der
ersten Zuweisung - eine funktionelle Ausbildung voraus, beginnt die ersten Zuweisung - eine funktionelle Ausbildung voraus, beginnt die
Anwesenheitsdauer mit dem ersten Tag der besagten Ausbildung. Anwesenheitsdauer mit dem ersten Tag der besagten Ausbildung.
Art. 6 - Die Anwesenheitsdauer wird für die Zeit unterbrochen, während Art. 6 - Die Anwesenheitsdauer wird für die Zeit unterbrochen, während
deren das Personalmitglied sich nicht in einem administrativen Stand deren das Personalmitglied sich nicht in einem administrativen Stand
befindet, in dem es sein Anrecht auf Beförderung und Aufsteigen in der befindet, in dem es sein Anrecht auf Beförderung und Aufsteigen in der
Gehaltstabelle geltend machen kann. Gehaltstabelle geltend machen kann.
Art. 7 - Die Anwesenheitsdauer wird ebenfalls für die Zeit ausgesetzt, Art. 7 - Die Anwesenheitsdauer wird ebenfalls für die Zeit ausgesetzt,
während deren das Personalmitglied in den Genuss einer der Regelungen während deren das Personalmitglied in den Genuss einer der Regelungen
kommt, die in den Artikeln VIII.IV.2, VIII.IV.3, VIII.XII.1, kommt, die in den Artikeln VIII.IV.2, VIII.IV.3, VIII.XII.1,
VIII.XII.2, VIII.XIII.1 und VIII.XV.1 bis einschliesslich VIII.XV.5 VIII.XII.2, VIII.XIII.1 und VIII.XV.1 bis einschliesslich VIII.XV.5
RSPol erwähnt sind. RSPol erwähnt sind.
KAPITEL V - Die Mobilitätsakte KAPITEL V - Die Mobilitätsakte
Art. 8 - Für jede ausgeschriebene Stelle, um die sich ein Art. 8 - Für jede ausgeschriebene Stelle, um die sich ein
Personalmitglied bewirbt, stellt die in Artikel 15 erwähnte Behörde, Personalmitglied bewirbt, stellt die in Artikel 15 erwähnte Behörde,
von der das Personalmitglied abhängt, eine Mobilitätsakte gemäss von der das Personalmitglied abhängt, eine Mobilitätsakte gemäss
Artikel VI.II.13 RSPol zusammen. Artikel VI.II.13 RSPol zusammen.
KAPITEL VI - Modalitäten für die Ausführung der Verfahrensregeln in KAPITEL VI - Modalitäten für die Ausführung der Verfahrensregeln in
Bezug auf die Mobilität Bezug auf die Mobilität
Art. 9 - Die Mitteilung der in Artikel VI.II.17 RSPol erwähnten Art. 9 - Die Mitteilung der in Artikel VI.II.17 RSPol erwähnten
Vakanzen muss mindestens die in Anlage 1 bestimmten Angaben umfassen. Vakanzen muss mindestens die in Anlage 1 bestimmten Angaben umfassen.
Art. 10 - Der in Artikel VI.II.18 RSPol erwähnte Bewerberaufruf wird Art. 10 - Der in Artikel VI.II.18 RSPol erwähnte Bewerberaufruf wird
auf der Grundlage eines vom Generaldirektor der Generaldirektion des auf der Grundlage eines vom Generaldirektor der Generaldirektion des
Personals festgelegten Musters veröffentlicht und richtet sich an alle Personals festgelegten Musters veröffentlicht und richtet sich an alle
betroffenen Personalmitglieder. betroffenen Personalmitglieder.
Art. 11 - Das in Artikel VI.II.19 § 1 Nr. 1 RSPol erwähnte Art. 11 - Das in Artikel VI.II.19 § 1 Nr. 1 RSPol erwähnte
Musterformular für die Bewerbung um die Mobilität wie auch das in Musterformular für die Bewerbung um die Mobilität wie auch das in
Artikel VI.II.13 Nr. 2 RSPol vorgesehene Mobilitätsblatt sind in Artikel VI.II.13 Nr. 2 RSPol vorgesehene Mobilitätsblatt sind in
Anlage 2 beziehungsweise 3 festgelegt. Anlage 2 beziehungsweise 3 festgelegt.
Art. 12 - Der Mobilitätsakte müssen gemäss Artikel VI.II.13 Nr. 3 Art. 12 - Der Mobilitätsakte müssen gemäss Artikel VI.II.13 Nr. 3
RSPol mindestens nachfolgende Auszüge oder Kopien aus der Personalakte RSPol mindestens nachfolgende Auszüge oder Kopien aus der Personalakte
beigefügt werden: beigefügt werden:
1. das Disziplinarstrafblatt, auch wenn nichts darauf vermerkt ist, 1. das Disziplinarstrafblatt, auch wenn nichts darauf vermerkt ist,
2. die in Artikel VII.I.47 Nr. 6 RSPol vorgesehenen 2. die in Artikel VII.I.47 Nr. 6 RSPol vorgesehenen
Bewertungsberichte, Bewertungsberichte,
3. alle in Artikel VII.I.47 Nr. 5 RSPol erwähnten Schriftstücke, die 3. alle in Artikel VII.I.47 Nr. 5 RSPol erwähnten Schriftstücke, die
der Bewertungsakte seit der letzten Bewertung beigefügt worden sind, der Bewertungsakte seit der letzten Bewertung beigefügt worden sind,
4. eine Bescheinigung über das Nichtvorhandensein von 4. eine Bescheinigung über das Nichtvorhandensein von
Ordnungsmassnahmen gegen das betreffende Personalmitglied oder Ordnungsmassnahmen gegen das betreffende Personalmitglied oder
gegebenenfalls die Schriftstücke im Zusammenhang mit solchen gegebenenfalls die Schriftstücke im Zusammenhang mit solchen
Massnahmen. Massnahmen.
Art. 13 - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung nimmt Art. 13 - Die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung nimmt
alle Beschlüsse über Stellenzuweisungen durch Mobilität im alle Beschlüsse über Stellenzuweisungen durch Mobilität im
Personalblatt auf. Personalblatt auf.
Die Modalitäten in Bezug auf Inhalt und Verbreitung des Personalblatts Die Modalitäten in Bezug auf Inhalt und Verbreitung des Personalblatts
werden vom Minister bestimmt. werden vom Minister bestimmt.
Art. 14 - Jedes Personalmitglied, das im Personalblatt aufgeführt Art. 14 - Jedes Personalmitglied, das im Personalblatt aufgeführt
wird, datiert und unterzeichnet zur "Kenntnisnahme am... » den Auszug wird, datiert und unterzeichnet zur "Kenntnisnahme am... » den Auszug
aus dem Personalblatt, auf dem sein Name steht. aus dem Personalblatt, auf dem sein Name steht.
Die vorgesetzte Behörde, von der das Personalmitglied abhängt, sendet Die vorgesetzte Behörde, von der das Personalmitglied abhängt, sendet
der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung das Original der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung das Original
dieses datierten und unterzeichneten Auszugs zurück. dieses datierten und unterzeichneten Auszugs zurück.
Art. 15 - Die in Artikel VII.I.3 Nr. 4 RSPol erwähnte Behörde, von der Art. 15 - Die in Artikel VII.I.3 Nr. 4 RSPol erwähnte Behörde, von der
das betroffene Personalmitglied abhängt oder, für den Generalkommissar das betroffene Personalmitglied abhängt oder, für den Generalkommissar
und den Generalinspektor, der Minister oder der von ihm bestimmte und den Generalinspektor, der Minister oder der von ihm bestimmte
Dienst oder, für die Korpschefs der lokalen Polizei, je nach Fall, der Dienst oder, für die Korpschefs der lokalen Polizei, je nach Fall, der
Bürgermeister oder der Vorsitzende des Polizeikollegiums übermittelt Bürgermeister oder der Vorsitzende des Polizeikollegiums übermittelt
der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung die der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung die
Mobilitätsakte binnen fünfzehn Tagen nach dem äussersten Datum für die Mobilitätsakte binnen fünfzehn Tagen nach dem äussersten Datum für die
Einreichung der betreffenden Bewerbung. Einreichung der betreffenden Bewerbung.
Art. 16 - Reicht das Personalmitglied sein Bewerbungsschreiben per Art. 16 - Reicht das Personalmitglied sein Bewerbungsschreiben per
Einschreiben bei der Direktion der Mobilität und der Einschreiben bei der Direktion der Mobilität und der
Laufbahnverwaltung ein, oder gibt es dieses Schreiben direkt bei Laufbahnverwaltung ein, oder gibt es dieses Schreiben direkt bei
diesem Dienst ab, übermittelt es der in Artikel 15 erwähnten Behörde, diesem Dienst ab, übermittelt es der in Artikel 15 erwähnten Behörde,
von der das Personalmitglied abhängt, eine Kopie dieses Schreibens. von der das Personalmitglied abhängt, eine Kopie dieses Schreibens.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall muss die Behörde der Mobilitätsakte In dem in Absatz 1 erwähnten Fall muss die Behörde der Mobilitätsakte
die in Artikel VI.II.13 Nr. 2 und 5 RSPol erwähnten Schriftstücke die in Artikel VI.II.13 Nr. 2 und 5 RSPol erwähnten Schriftstücke
nicht beilegen. nicht beilegen.
Art. 17 - Am Ende des Verfahrens zur Vergabe der Stellen übermittelt Art. 17 - Am Ende des Verfahrens zur Vergabe der Stellen übermittelt
die in Artikel VI.II.15 RSPol erwähnte Behörde der Direktion der die in Artikel VI.II.15 RSPol erwähnte Behörde der Direktion der
Mobilität und der Laufbahnverwaltung die Mobilitätsakten zusammen mit Mobilität und der Laufbahnverwaltung die Mobilitätsakten zusammen mit
der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung. der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung.
Anschliessend übermittelt die Direktion der Mobilität und der Anschliessend übermittelt die Direktion der Mobilität und der
Laufbahnverwaltung der in Artikel 15 erwähnten Behörde, von der das Laufbahnverwaltung der in Artikel 15 erwähnten Behörde, von der das
betroffene Personalmitglied abhängt, die Mobilitätsakte, damit sie in betroffene Personalmitglied abhängt, die Mobilitätsakte, damit sie in
die Personalakte dieses Personalmitglieds klassiert wird. die Personalakte dieses Personalmitglieds klassiert wird.
KAPITEL VII - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Bestellung von KAPITEL VII - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Bestellung von
Sachverständigen bei den Auswahlkommissionen Sachverständigen bei den Auswahlkommissionen
Art. 18 - Die Vorsitzenden der in den Artikeln VI.II.41, VI.II.44, Art. 18 - Die Vorsitzenden der in den Artikeln VI.II.41, VI.II.44,
VI.II.46, VI.II.52, VI.II.55 und VI.II.59 RSPol erwähnten VI.II.46, VI.II.52, VI.II.55 und VI.II.59 RSPol erwähnten
Auswahlkommissionen bestellen die Sachverständigen bei diesen Auswahlkommissionen bestellen die Sachverständigen bei diesen
Auswahlkommissionen. Auswahlkommissionen.
Die in Absatz 1 erwähnten Sachverständigen müssen eine mindestens Die in Absatz 1 erwähnten Sachverständigen müssen eine mindestens
fünfjährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen, der im fünfjährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen, der im
Zusammenhang mit der in Artikel VI.II.18 Nr. 1 RSPol erwähnten Zusammenhang mit der in Artikel VI.II.18 Nr. 1 RSPol erwähnten
Funktionsbeschreibung steht. Funktionsbeschreibung steht.
KAPITEL VIII - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Bestellung von KAPITEL VIII - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Bestellung von
Amts wegen Amts wegen
Art. 19 - Wenn ein Personalmitglied gemäss Artikel VI.II.69 RSPol von Art. 19 - Wenn ein Personalmitglied gemäss Artikel VI.II.69 RSPol von
Amts wegen in eine Stelle bestellt wird, informiert der Amts wegen in eine Stelle bestellt wird, informiert der
Generalkommissar das betroffene Personalmitglied über seinen mit Generalkommissar das betroffene Personalmitglied über seinen mit
Gründen versehenen Beschluss, es von Amts wegen in eine Stelle zu Gründen versehenen Beschluss, es von Amts wegen in eine Stelle zu
bestellen. bestellen.
Dem Personalmitglied stehen ab dem Tag der in Absatz 1 erwähnten Dem Personalmitglied stehen ab dem Tag der in Absatz 1 erwähnten
Informierung sieben Werktage zur Verfügung, um dem Generalkommissar Informierung sieben Werktage zur Verfügung, um dem Generalkommissar
die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Revision seines Beschlusses die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Revision seines Beschlusses
bewegen könnten. bewegen könnten.
Nach Überprüfung der vom Betroffenen angeführten Umstände bestätigt Nach Überprüfung der vom Betroffenen angeführten Umstände bestätigt
der Generalkommissar seinen Beschluss oder hebt ihn auf und setzt den der Generalkommissar seinen Beschluss oder hebt ihn auf und setzt den
Betroffenen davon in Kenntnis. Betroffenen davon in Kenntnis.
KAPITEL IX - Schlussbestimmung KAPITEL IX - Schlussbestimmung
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 21 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 21 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. November 2001 Gegeben zu Brüssel, den 20. November 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001
Mindestinhalt der Mitteilung einer vakanten Stelle an die Direktion Mindestinhalt der Mitteilung einer vakanten Stelle an die Direktion
der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der Mobilität und der Laufbahnverwaltung
1. Bezeichnung der Funktion, 1. Bezeichnung der Funktion,
2. kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle, 2. kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stelle,
3. erwünschtes Profil, 3. erwünschtes Profil,
4. gewöhnlicher Arbeitsort, 4. gewöhnlicher Arbeitsort,
5. Personalkategorien, die sich um die vakante Stelle bewerben dürfen, 5. Personalkategorien, die sich um die vakante Stelle bewerben dürfen,
6. Art der Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle im 6. Art der Auswahl der Bewerber und insbesondere, ob die Stelle im
Sinne von Artikel VI.II.22 RSPol nach Dienstalter vergeben wird, Sinne von Artikel VI.II.22 RSPol nach Dienstalter vergeben wird,
7. ob es sich um eine Stelle handelt, bei der im Sinne von Artikel 7. ob es sich um eine Stelle handelt, bei der im Sinne von Artikel
VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 RSPol eine spezifische Bewertung verlangt VII.I.21 Absatz 2 Nr. 1 RSPol eine spezifische Bewertung verlangt
wird, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen besonderen wird, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen besonderen
Fachkenntnisse, Fachkenntnisse,
8. äusserstes Datum für die Einreichung der Bewerbungen, 8. äusserstes Datum für die Einreichung der Bewerbungen,
9. äusserstes Datum, vor dem die Auswahl stattfinden sollte, 9. äusserstes Datum, vor dem die Auswahl stattfinden sollte,
10. Adresse und Dienst, wo nähere Informationen über die vakante 10. Adresse und Dienst, wo nähere Informationen über die vakante
Stelle erhältlich sind, Stelle erhältlich sind,
Gegebenenfalls: Gegebenenfalls:
11. Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, ob man 11. Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, ob man
sich an die in Artikel VI.II.46 RSPol erwähnte nationale sich an die in Artikel VI.II.46 RSPol erwähnte nationale
Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei wendet oder, je Auswahlkommission für Offiziere der lokalen Polizei wendet oder, je
nach Fall, an die in Artikel VI.II.52 RSPol erwähnte nationale nach Fall, an die in Artikel VI.II.52 RSPol erwähnte nationale
Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der lokalen
Polizei, Polizei,
12. ob es sich um eine Stelle handelt, die erst nach einer bestimmten 12. ob es sich um eine Stelle handelt, die erst nach einer bestimmten
Zeit tatsächlich vakant ist. Zeit tatsächlich vakant ist.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der
Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der
Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001
Stempel des Korps/Dienstes Stempel des Korps/Dienstes
MOBILITÄTSBLATT MOBILITÄTSBLATT
1. Identifizierung des Bewerbers 1. Identifizierung des Bewerbers
Name: Name:
Vorname: Vorname:
Identifizierungsnummer: Identifizierungsnummer:
Dienstgrad und Datum der Beförderung in diesen Dienstgrad: Dienstgrad und Datum der Beförderung in diesen Dienstgrad:
Dienstalter entsprechend dem in Artikel II.I.12 RSPol erwähnten Dienstalter entsprechend dem in Artikel II.I.12 RSPol erwähnten
jährlichen Verzeichnis: jährlichen Verzeichnis:
Identifizierung der heutigen Stelle, Datum der Ernennung Identifizierung der heutigen Stelle, Datum der Ernennung
beziehungsweise Bestellung in diese Stelle und Zuweisungsart: beziehungsweise Bestellung in diese Stelle und Zuweisungsart:
Administrativer Stand: Administrativer Stand:
Anerkannte Sprachkenntnisse (*): Anerkannte Sprachkenntnisse (*):
Grad der medizinischen Eignung (*): Grad der medizinischen Eignung (*):
Vorherige Stellen- und Mandatszuweisungen: Vorherige Stellen- und Mandatszuweisungen:
Liste der erhaltenen Brevets: Liste der erhaltenen Brevets:
Noch nicht gelöschte Disziplinarstrafe(n): Noch nicht gelöschte Disziplinarstrafe(n):
Bestehen einer eventuell noch nicht abgeschlossenen Disziplinarakte: Bestehen einer eventuell noch nicht abgeschlossenen Disziplinarakte:
(*) Falls nötig in Bezug auf die Stelle, um die sich beworben wird. (*) Falls nötig in Bezug auf die Stelle, um die sich beworben wird.
2. Allgemeine Verwaltungsbedingungen 2. Allgemeine Verwaltungsbedingungen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der
Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^