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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 1999 contenant les normes de sécurité à respecter dans les stades de football Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 1999 houdende de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 24 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 modifiant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november
l'arrêté royal du 2 juin 1999 contenant les normes de sécurité à 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 1999 houdende
respecter dans les stades de football de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 26 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 1999 besluit van 26 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit
contenant les normes de sécurité à respecter dans les stades de van 2 juni 1999 houdende de in voetbalstadions na te leven
football, établi par le Service central de traduction allemande du veiligheidsnormen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 tot
modifiant l'arrêté royal du 2 juin 1999 contenant les normes de wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 1999 houdende de in
sécurité à respecter dans les stades de football. voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2003. Gegeven te Brussel, 24 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien
einzuhaltenden Sicherheitsnormen einzuhaltenden Sicherheitsnormen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen Erlass vom 2. Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen Erlass vom 2.
Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden
Sicherheitsnormen abzuändern. Sicherheitsnormen abzuändern.
Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der Anwendung des Königlichen Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 2. Juni 1999 im Bereich der technischen und anderen Erlasses vom 2. Juni 1999 im Bereich der technischen und anderen
Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Infrastruktur der Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Infrastruktur der
Fussballstadien hat es sich als notwendig erwiesen, bestimmte Angaben Fussballstadien hat es sich als notwendig erwiesen, bestimmte Angaben
und technische Ungenauigkeiten anzupassen. und technische Ungenauigkeiten anzupassen.
Gleichzeitig ist die Gelegenheit genutzt worden, bestimmte Gleichzeitig ist die Gelegenheit genutzt worden, bestimmte
Formulierungen zu verdeutlichen und bestimmte Absätze logisch neu zu Formulierungen zu verdeutlichen und bestimmte Absätze logisch neu zu
ordnen. ordnen.
Mit diesem Abänderungserlass wird somit versucht, die Wichtigkeit des Mit diesem Abänderungserlass wird somit versucht, die Wichtigkeit des
Vorhandenseins von Geländern auf allen Sitztribünen sowie die Vorhandenseins von Geländern auf allen Sitztribünen sowie die
Bedeutung der Anzahl und der Art und Weise der Anbringung der Bedeutung der Anzahl und der Art und Weise der Anbringung der
Verkaufsstellen deutlich zu machen, damit die Fussballfans bei Verkaufsstellen deutlich zu machen, damit die Fussballfans bei
Spielbeginn zügig kanalisiert und die Personen nicht zusammengedrückt Spielbeginn zügig kanalisiert und die Personen nicht zusammengedrückt
werden. werden.
Den Veranstaltern werden daneben alternative Möglichkeiten geboten Den Veranstaltern werden daneben alternative Möglichkeiten geboten
einerseits in Bezug auf die Ausarbeitung einer anderen Art faktischer einerseits in Bezug auf die Ausarbeitung einer anderen Art faktischer
Absperrung als innerer Einfriedung, insofern sie vorher vom Minister Absperrung als innerer Einfriedung, insofern sie vorher vom Minister
des Innern genehmigt worden ist, und andererseits in Bezug auf die des Innern genehmigt worden ist, und andererseits in Bezug auf die
Anforderungen an die Form der Stadionsitze im Hinblick auf eine Anforderungen an die Form der Stadionsitze im Hinblick auf eine
Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Vandalismus. Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Vandalismus.
Es hat sich nämlich herausgestellt, dass die Stadionsitze nicht Es hat sich nämlich herausgestellt, dass die Stadionsitze nicht
unbedingt über drei Verankerungspunkte verfügen müssen, um ein unbedingt über drei Verankerungspunkte verfügen müssen, um ein
gleichwertiges beziehungsweise höheres Sicherheitsniveau zu erreichen. gleichwertiges beziehungsweise höheres Sicherheitsniveau zu erreichen.
Durch die Einführung dieser neuen Bedingung in Bezug auf die Durch die Einführung dieser neuen Bedingung in Bezug auf die
Stadionsitze, namentlich der erforderlichen integralen Stadionsitze, namentlich der erforderlichen integralen
Widerstandsfähigkeit gegen Vandalismus, wird die Norm für die Vereine Widerstandsfähigkeit gegen Vandalismus, wird die Norm für die Vereine
verschärft, da der Föderale Öffentliche Dienst Inneres praktisch verschärft, da der Föderale Öffentliche Dienst Inneres praktisch
jederzeit auferlegen kann, dass die Stadionsitze zu ersetzen sind, jederzeit auferlegen kann, dass die Stadionsitze zu ersetzen sind,
wenn diese oft Gegenstand von Vandalismus sind. wenn diese oft Gegenstand von Vandalismus sind.
Zudem werden Vereine, die über geeignete andere Modelle verfügen, die Zudem werden Vereine, die über geeignete andere Modelle verfügen, die
nicht den Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 nicht den Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999
entsprechen, durch die Zulassung alternativer Formen von Sitzen nicht entsprechen, durch die Zulassung alternativer Formen von Sitzen nicht
mit zusätzlichen und nutzlosen Investitionen bestraft werden. mit zusätzlichen und nutzlosen Investitionen bestraft werden.
Ferner werden durch diesen Königlichen Abänderungserlass zusätzliche Ferner werden durch diesen Königlichen Abänderungserlass zusätzliche
Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Signalisierung der Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Signalisierung der
Branderkennungsanlage gestellt, indem nunmehr eine Übersichtstafel im Branderkennungsanlage gestellt, indem nunmehr eine Übersichtstafel im
Kommandoraum anzubringen ist. Hervorgehoben wird ebenfalls die Kommandoraum anzubringen ist. Hervorgehoben wird ebenfalls die
Bekanntgabe von Mitteilungen und Anweisungen an die Zuschauer mittels Bekanntgabe von Mitteilungen und Anweisungen an die Zuschauer mittels
Tafeln für visuelle Kommunikation, insofern solche vorhanden sind. Tafeln für visuelle Kommunikation, insofern solche vorhanden sind.
Schliesslich müssen die Daten und Feststellungen der Pflichtkontrollen Schliesslich müssen die Daten und Feststellungen der Pflichtkontrollen
und -inspektionen in Bezug auf die technischen, elektrischen und und -inspektionen in Bezug auf die technischen, elektrischen und
Gasanlagen der Stadien dem Beamten, der mit der Kontrolle der Gasanlagen der Stadien dem Beamten, der mit der Kontrolle der
Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist, im Rahmen eines Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist, im Rahmen eines
Inspektionsbesuchs zur Verfügung gehalten werden. Inspektionsbesuchs zur Verfügung gehalten werden.
Dies sind die Abänderungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten Dies sind die Abänderungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten
sind, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift sind, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen. vorzulegen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien
einzuhaltenden Sicherheitsnormen einzuhaltenden Sicherheitsnormen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen, insbesondere der Artikel 2, 3, 4, 5, 10 Nr. 4 und 6 Fussballspielen, insbesondere der Artikel 2, 3, 4, 5, 10 Nr. 4 und 6
und 22 Absatz 2 Nr. 3; und 22 Absatz 2 Nr. 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der
in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen; in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September
2001; 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz vom 27. September 2001; Explosionsschutz vom 27. September 2001;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission, abgegeben in Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission, abgegeben in
Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juli 1998; Juli 1998;
Aufgrund des Gutachtens 32.777/2 des Staatsrates vom 27. März 2002; Aufgrund des Gutachtens 32.777/2 des Staatsrates vom 27. März 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Aufzählung in Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Artikel 1 - Die Aufzählung in Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen
Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien
einzuhaltenden Sicherheitsnormen wird wie folgt abgeändert: einzuhaltenden Sicherheitsnormen wird wie folgt abgeändert:
1. Die Bestimmung « Punkt 4.2 in Bezug auf die Bereiche, in denen 1. Die Bestimmung « Punkt 4.2 in Bezug auf die Bereiche, in denen
aufgrund einer Abweichung Sitze mit Rückenlehne installiert werden aufgrund einer Abweichung Sitze mit Rückenlehne installiert werden
können, » wird aufgehoben. können, » wird aufgehoben.
2. Punkt 5.5.1 wird Punkt 5.5.2. 2. Punkt 5.5.1 wird Punkt 5.5.2.
3. Punkt 5.5.2 wird Punkt 5.5.1. 3. Punkt 5.5.2 wird Punkt 5.5.1.
Art. 2 - Artikel 7 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 2 - Artikel 7 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Die Punkte 4.2.2, 5.3.2, 5.5.2 und 5.7 finden ab dem 1. Juli 2001 « Die Punkte 4.2.2, 5.3.2, 5.5.2 und 5.7 finden ab dem 1. Juli 2001
Anwendung. » Anwendung. »
Art. 3 - In Punkt 1.2 Absatz 3 von Anlage 1 zum selben Erlass wird das Art. 3 - In Punkt 1.2 Absatz 3 von Anlage 1 zum selben Erlass wird das
Wort « eigenen » gestrichen. Wort « eigenen » gestrichen.
Art. 4 - Punkt 1.6 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch folgende Art. 4 - Punkt 1.6 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Verkaufsstellen für Eintrittskarten in der äusseren Einfriedung des « Verkaufsstellen für Eintrittskarten in der äusseren Einfriedung des
Stadions und Kontrollstellen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden Stadions und Kontrollstellen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden
sein, sodass ein zügiger Durchgang gewährleistet wird. Sie dürfen nur sein, sodass ein zügiger Durchgang gewährleistet wird. Sie dürfen nur
den Zugang zu den entsprechenden Bereichen ermöglichen. den Zugang zu den entsprechenden Bereichen ermöglichen.
Die Verkaufsstellen sind mindestens 15 m von den Kontrollstellen Die Verkaufsstellen sind mindestens 15 m von den Kontrollstellen
entfernt. entfernt.
Die Verkaufs- und Kontrollstellen müssen so eingerichtet sein, dass Die Verkaufs- und Kontrollstellen müssen so eingerichtet sein, dass
sich keine zwei Personen gleichzeitig melden können. sich keine zwei Personen gleichzeitig melden können.
Pro Zone müssen die Kontrollstellen nahe aneinander stehen und so Pro Zone müssen die Kontrollstellen nahe aneinander stehen und so
eingerichtet sein, dass der Zuschauerstrom kanalisiert werden kann, um eingerichtet sein, dass der Zuschauerstrom kanalisiert werden kann, um
eine effektive und schnelle Kontrolle der Eintrittskarten und eine in eine effektive und schnelle Kontrolle der Eintrittskarten und eine in
Artikel 13 des Gesetzes erwähnte oberflächliche Kontrolle von Kleidung Artikel 13 des Gesetzes erwähnte oberflächliche Kontrolle von Kleidung
und Gepäck zu ermöglichen. und Gepäck zu ermöglichen.
Die Kennzeichnung der Verkaufs- und Kontrollstellen ist klar und Die Kennzeichnung der Verkaufs- und Kontrollstellen ist klar und
unzweideutig. » unzweideutig. »
Art. 5 - Punkt 1.8 von Anlage 1 zum selben Erlass wird aufgehoben. Art. 5 - Punkt 1.8 von Anlage 1 zum selben Erlass wird aufgehoben.
Art. 6 - In Punkt 2.2.3 letzter Gedankenstrich von Anlage 1 zum selben Art. 6 - In Punkt 2.2.3 letzter Gedankenstrich von Anlage 1 zum selben
Erlass werden zwischen den Wörtern « Absperrung in der Breite » und Erlass werden zwischen den Wörtern « Absperrung in der Breite » und
den Wörtern «, die eine gleichwertige Sicherheit bietet » die Wörter « den Wörtern «, die eine gleichwertige Sicherheit bietet » die Wörter «
und jede andere Absperrung » eingefügt. und jede andere Absperrung » eingefügt.
Art. 7 - Punkt 2.2.4 von Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt Art. 7 - Punkt 2.2.4 von Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: « 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: «
Falls ein anderes Abtrennungssystem besteht, muss auf jeder Tribüne Falls ein anderes Abtrennungssystem besteht, muss auf jeder Tribüne
mindestens ein Zugang zum Spielfeld für die Rettungs- und mindestens ein Zugang zum Spielfeld für die Rettungs- und
Ordnungsdienste vorgesehen sein. » Ordnungsdienste vorgesehen sein. »
2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen dem Wort « 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen dem Wort «
Durchgangsbreite » und dem Wort « beträgt » die Wörter « der Ausgänge Durchgangsbreite » und dem Wort « beträgt » die Wörter « der Ausgänge
» eingefügt. » eingefügt.
Art. 8 - Punkt 2.2.5 von Anlage 1 zum selben Erlass wird aufgehoben. Art. 8 - Punkt 2.2.5 von Anlage 1 zum selben Erlass wird aufgehoben.
Art. 9 - Der frühere Punkt 2.2.6 von Anlage 1 zum selben Erlass wird Art. 9 - Der frühere Punkt 2.2.6 von Anlage 1 zum selben Erlass wird
Punkt 2.2.5. Punkt 2.2.5.
Art. 10 - Absatz 2 von Punkt 3.3 § 3 von Anlage 1 zum selben Erlass Art. 10 - Absatz 2 von Punkt 3.3 § 3 von Anlage 1 zum selben Erlass
wird durch folgenden Absatz ersetzt: wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Bei neuen Anlagen darf der Neigungswinkel höchstens 37° betragen. » « Bei neuen Anlagen darf der Neigungswinkel höchstens 37° betragen. »
Art. 11 - Punkt 4.2.2 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch Art. 11 - Punkt 4.2.2 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« In Bezug auf das Brandverhalten müssen alle Sitze der in Anlage 2 « In Bezug auf das Brandverhalten müssen alle Sitze der in Anlage 2
zum vorliegenden Erlass beschriebenen Testmethode standhalten. Die zum vorliegenden Erlass beschriebenen Testmethode standhalten. Die
Sitze müssen so verankert sein, dass sie vertikalem Druck und Sitze müssen so verankert sein, dass sie vertikalem Druck und
horizontalen Bewegungen standhalten, sodass es unmöglich ist, sie ganz horizontalen Bewegungen standhalten, sodass es unmöglich ist, sie ganz
oder teilweise abzureissen, zu zerstören oder zu lösen. » oder teilweise abzureissen, zu zerstören oder zu lösen. »
Art. 12 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird ein Punkt 4.2.5 mit Art. 12 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird ein Punkt 4.2.5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Die erhöhten Tribünen müssen mit 1,10 m hohen Geländern ausgestattet « Die erhöhten Tribünen müssen mit 1,10 m hohen Geländern ausgestattet
sein. » sein. »
Art. 13 - Die Tabelle in Punkt 4.3.1 von Anlage 1 zum selben Erlass Art. 13 - Die Tabelle in Punkt 4.3.1 von Anlage 1 zum selben Erlass
wird durch folgende Tabelle ersetzt: wird durch folgende Tabelle ersetzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 14 - Punkt 4.3.2 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch Art. 14 - Punkt 4.3.2 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Können die in den bestehenden Einrichtungen vorhandenen « Können die in den bestehenden Einrichtungen vorhandenen
Stützelemente der in oben stehender Tabelle angegebenen Kraft nicht Stützelemente der in oben stehender Tabelle angegebenen Kraft nicht
standhalten, muss die Höchstzahl Zuschauer, die auf der betreffenden standhalten, muss die Höchstzahl Zuschauer, die auf der betreffenden
Tribüne mit Stehplätzen zugelassen sind, proportional zum Widerstand Tribüne mit Stehplätzen zugelassen sind, proportional zum Widerstand
der Stützelemente verringert werden, der entsprechend der der Stützelemente verringert werden, der entsprechend der
Berechnungsformel für die Belastung von Geländern für Personen in Berechnungsformel für die Belastung von Geländern für Personen in
Sporteinrichtungen gemäss NBN B 03-103 zu bestimmen ist: Sporteinrichtungen gemäss NBN B 03-103 zu bestimmen ist:
Höchstzahl Zuschauer = maximale Kapazität Höchstzahl Zuschauer = maximale Kapazität
H Z t (0,8 + 1,7 sin O) für Sporteinrichtungen, die beschränkt sind H Z t (0,8 + 1,7 sin O) für Sporteinrichtungen, die beschränkt sind
auf H <= 5 kN/m auf H <= 5 kN/m
H = horizontale Kraft H = horizontale Kraft
t = horizontaler Abstand zwischen 2 Stützelementen t = horizontaler Abstand zwischen 2 Stützelementen
O = Neigung der Fläche im Verhältnis zur Horizontalen. » O = Neigung der Fläche im Verhältnis zur Horizontalen. »
Art. 15 - Die Punkte 5.5.1 und 5.5.2 von Anlage 1 zum selben Erlass Art. 15 - Die Punkte 5.5.1 und 5.5.2 von Anlage 1 zum selben Erlass
werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 5.5.1 Bei nationalen und internationalen Fussballspielen müssen die « 5.5.1 Bei nationalen und internationalen Fussballspielen müssen die
Stadien über einen Kommandoraum verfügen. Stadien über einen Kommandoraum verfügen.
Dieser Raum genügt folgenden Anforderungen: Dieser Raum genügt folgenden Anforderungen:
- Der Raum ist ausreichend belüftet und beheizt. - Der Raum ist ausreichend belüftet und beheizt.
- Die erforderlichen Telefonanschlüsse sind vorhanden und können unter - Die erforderlichen Telefonanschlüsse sind vorhanden und können unter
allen Umständen benutzt werden. allen Umständen benutzt werden.
- Zugang und Evakuierung sind gewährleistet. - Zugang und Evakuierung sind gewährleistet.
- Von dem Raum aus muss es möglich sein, die Zuschauer zu beobachten. - Von dem Raum aus muss es möglich sein, die Zuschauer zu beobachten.
Er muss verschlossen werden können und Angriffen von aussen her Er muss verschlossen werden können und Angriffen von aussen her
standhalten. Er verfügt über bruchfeste Scheiben, die in Bezug auf die standhalten. Er verfügt über bruchfeste Scheiben, die in Bezug auf die
Druckfestigkeit und die Widerstandsfähigkeit gegen den Aufprall Druckfestigkeit und die Widerstandsfähigkeit gegen den Aufprall
spitzer Gegenstände, ob sie aus einer Feuerwaffe stammen oder nicht, spitzer Gegenstände, ob sie aus einer Feuerwaffe stammen oder nicht,
der NBN S23-002 beziehungsweise einer gleichwertigen Norm genügen der NBN S23-002 beziehungsweise einer gleichwertigen Norm genügen
müssen. müssen.
- Der Raum verfügt über die nötige Gerätschaft für die - Der Raum verfügt über die nötige Gerätschaft für die
Kameraüberwachung und Bildaufnahmen. Kameraüberwachung und Bildaufnahmen.
- Wenn im Stadion eine Branderkennungsanlage vorhanden ist, muss sich - Wenn im Stadion eine Branderkennungsanlage vorhanden ist, muss sich
eine Übersichtstafel im Kommandoraum befinden. eine Übersichtstafel im Kommandoraum befinden.
Damit den Zuschauern Mitteilungen und Anweisungen bekannt gegeben Damit den Zuschauern Mitteilungen und Anweisungen bekannt gegeben
werden können, muss ein direkter und prioritärer Zugang zur werden können, muss ein direkter und prioritärer Zugang zur
Lautsprecheranlage und, falls vorhanden, zu den Tafeln für visuelle Lautsprecheranlage und, falls vorhanden, zu den Tafeln für visuelle
Kommunikation vorgesehen sein. Zwischen den Polizeidiensten, dem Kommunikation vorgesehen sein. Zwischen den Polizeidiensten, dem
Stadionpersonal, den Veranstaltern und dem Sicherheitsbeauftragten Stadionpersonal, den Veranstaltern und dem Sicherheitsbeauftragten
müssen Funkverbindungen möglich sein. müssen Funkverbindungen möglich sein.
Die Einrichtung und die vorzusehenden Kommunikationsmittel werden in Die Einrichtung und die vorzusehenden Kommunikationsmittel werden in
der in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung festgelegt. der in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung festgelegt.
5.5.2 Die Fläche des Kommandoraums beträgt mindestens 3 m2 pro Person, 5.5.2 Die Fläche des Kommandoraums beträgt mindestens 3 m2 pro Person,
die sich gemäss der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung die sich gemäss der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung
während des Fussballspiels in diesem Raum aufhalten muss. » während des Fussballspiels in diesem Raum aufhalten muss. »
Art. 16 - In Punkt 5.11 von Anlage 1 zum selben Erlass werden zwischen Art. 16 - In Punkt 5.11 von Anlage 1 zum selben Erlass werden zwischen
den Wörtern « dem Bürgermeister » und den Wörtern « zur Verfügung den Wörtern « dem Bürgermeister » und den Wörtern « zur Verfügung
gehalten » die Wörter « und den Beamten, die mit der Kontrolle der gehalten » die Wörter « und den Beamten, die mit der Kontrolle der
Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, » eingefügt. Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, » eingefügt.
Art. 17 - Im letzten Satz von Punkt 8.1 von Anlage 1 zum selben Erlass Art. 17 - Im letzten Satz von Punkt 8.1 von Anlage 1 zum selben Erlass
werden zwischen den Wörtern « dem lokalen Feuerwehrdienst » und den werden zwischen den Wörtern « dem lokalen Feuerwehrdienst » und den
Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten, die Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten, die
mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt
sind, » eingefügt. sind, » eingefügt.
Art. 18 - Im vorletzten Satz von Punkt 9.1 von Anlage 1 zum selben Art. 18 - Im vorletzten Satz von Punkt 9.1 von Anlage 1 zum selben
Erlass werden zwischen den Wörtern « dem lokalen Feuerwehrdienst » und Erlass werden zwischen den Wörtern « dem lokalen Feuerwehrdienst » und
den Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten, den Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten,
die mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses die mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses
beauftragt sind, » eingefügt. beauftragt sind, » eingefügt.
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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