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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 1999 contenant les normes de sécurité à respecter dans les stades de football | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 1999 houdende de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 24 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 modifiant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november |
l'arrêté royal du 2 juin 1999 contenant les normes de sécurité à | 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 1999 houdende |
respecter dans les stades de football | de in voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 26 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 1999 | besluit van 26 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit |
contenant les normes de sécurité à respecter dans les stades de | van 2 juni 1999 houdende de in voetbalstadions na te leven |
football, établi par le Service central de traduction allemande du | veiligheidsnormen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 tot |
modifiant l'arrêté royal du 2 juin 1999 contenant les normes de | wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 1999 houdende de in |
sécurité à respecter dans les stades de football. | voetbalstadions na te leven veiligheidsnormen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2003. | Gegeven te Brussel, 24 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien | Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien |
einzuhaltenden Sicherheitsnormen | einzuhaltenden Sicherheitsnormen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | Mit dem Königlichen Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen Erlass vom 2. | Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen Erlass vom 2. |
Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden | Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden |
Sicherheitsnormen abzuändern. | Sicherheitsnormen abzuändern. |
Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der Anwendung des Königlichen | Aufgrund der ersten Erfahrungen mit der Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 2. Juni 1999 im Bereich der technischen und anderen | Erlasses vom 2. Juni 1999 im Bereich der technischen und anderen |
Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Infrastruktur der | Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Infrastruktur der |
Fussballstadien hat es sich als notwendig erwiesen, bestimmte Angaben | Fussballstadien hat es sich als notwendig erwiesen, bestimmte Angaben |
und technische Ungenauigkeiten anzupassen. | und technische Ungenauigkeiten anzupassen. |
Gleichzeitig ist die Gelegenheit genutzt worden, bestimmte | Gleichzeitig ist die Gelegenheit genutzt worden, bestimmte |
Formulierungen zu verdeutlichen und bestimmte Absätze logisch neu zu | Formulierungen zu verdeutlichen und bestimmte Absätze logisch neu zu |
ordnen. | ordnen. |
Mit diesem Abänderungserlass wird somit versucht, die Wichtigkeit des | Mit diesem Abänderungserlass wird somit versucht, die Wichtigkeit des |
Vorhandenseins von Geländern auf allen Sitztribünen sowie die | Vorhandenseins von Geländern auf allen Sitztribünen sowie die |
Bedeutung der Anzahl und der Art und Weise der Anbringung der | Bedeutung der Anzahl und der Art und Weise der Anbringung der |
Verkaufsstellen deutlich zu machen, damit die Fussballfans bei | Verkaufsstellen deutlich zu machen, damit die Fussballfans bei |
Spielbeginn zügig kanalisiert und die Personen nicht zusammengedrückt | Spielbeginn zügig kanalisiert und die Personen nicht zusammengedrückt |
werden. | werden. |
Den Veranstaltern werden daneben alternative Möglichkeiten geboten | Den Veranstaltern werden daneben alternative Möglichkeiten geboten |
einerseits in Bezug auf die Ausarbeitung einer anderen Art faktischer | einerseits in Bezug auf die Ausarbeitung einer anderen Art faktischer |
Absperrung als innerer Einfriedung, insofern sie vorher vom Minister | Absperrung als innerer Einfriedung, insofern sie vorher vom Minister |
des Innern genehmigt worden ist, und andererseits in Bezug auf die | des Innern genehmigt worden ist, und andererseits in Bezug auf die |
Anforderungen an die Form der Stadionsitze im Hinblick auf eine | Anforderungen an die Form der Stadionsitze im Hinblick auf eine |
Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Vandalismus. | Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Vandalismus. |
Es hat sich nämlich herausgestellt, dass die Stadionsitze nicht | Es hat sich nämlich herausgestellt, dass die Stadionsitze nicht |
unbedingt über drei Verankerungspunkte verfügen müssen, um ein | unbedingt über drei Verankerungspunkte verfügen müssen, um ein |
gleichwertiges beziehungsweise höheres Sicherheitsniveau zu erreichen. | gleichwertiges beziehungsweise höheres Sicherheitsniveau zu erreichen. |
Durch die Einführung dieser neuen Bedingung in Bezug auf die | Durch die Einführung dieser neuen Bedingung in Bezug auf die |
Stadionsitze, namentlich der erforderlichen integralen | Stadionsitze, namentlich der erforderlichen integralen |
Widerstandsfähigkeit gegen Vandalismus, wird die Norm für die Vereine | Widerstandsfähigkeit gegen Vandalismus, wird die Norm für die Vereine |
verschärft, da der Föderale Öffentliche Dienst Inneres praktisch | verschärft, da der Föderale Öffentliche Dienst Inneres praktisch |
jederzeit auferlegen kann, dass die Stadionsitze zu ersetzen sind, | jederzeit auferlegen kann, dass die Stadionsitze zu ersetzen sind, |
wenn diese oft Gegenstand von Vandalismus sind. | wenn diese oft Gegenstand von Vandalismus sind. |
Zudem werden Vereine, die über geeignete andere Modelle verfügen, die | Zudem werden Vereine, die über geeignete andere Modelle verfügen, die |
nicht den Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 | nicht den Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 |
entsprechen, durch die Zulassung alternativer Formen von Sitzen nicht | entsprechen, durch die Zulassung alternativer Formen von Sitzen nicht |
mit zusätzlichen und nutzlosen Investitionen bestraft werden. | mit zusätzlichen und nutzlosen Investitionen bestraft werden. |
Ferner werden durch diesen Königlichen Abänderungserlass zusätzliche | Ferner werden durch diesen Königlichen Abänderungserlass zusätzliche |
Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Signalisierung der | Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Signalisierung der |
Branderkennungsanlage gestellt, indem nunmehr eine Übersichtstafel im | Branderkennungsanlage gestellt, indem nunmehr eine Übersichtstafel im |
Kommandoraum anzubringen ist. Hervorgehoben wird ebenfalls die | Kommandoraum anzubringen ist. Hervorgehoben wird ebenfalls die |
Bekanntgabe von Mitteilungen und Anweisungen an die Zuschauer mittels | Bekanntgabe von Mitteilungen und Anweisungen an die Zuschauer mittels |
Tafeln für visuelle Kommunikation, insofern solche vorhanden sind. | Tafeln für visuelle Kommunikation, insofern solche vorhanden sind. |
Schliesslich müssen die Daten und Feststellungen der Pflichtkontrollen | Schliesslich müssen die Daten und Feststellungen der Pflichtkontrollen |
und -inspektionen in Bezug auf die technischen, elektrischen und | und -inspektionen in Bezug auf die technischen, elektrischen und |
Gasanlagen der Stadien dem Beamten, der mit der Kontrolle der | Gasanlagen der Stadien dem Beamten, der mit der Kontrolle der |
Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist, im Rahmen eines | Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist, im Rahmen eines |
Inspektionsbesuchs zur Verfügung gehalten werden. | Inspektionsbesuchs zur Verfügung gehalten werden. |
Dies sind die Abänderungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten | Dies sind die Abänderungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten |
sind, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift | sind, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien | Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien |
einzuhaltenden Sicherheitsnormen | einzuhaltenden Sicherheitsnormen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen, insbesondere der Artikel 2, 3, 4, 5, 10 Nr. 4 und 6 | Fussballspielen, insbesondere der Artikel 2, 3, 4, 5, 10 Nr. 4 und 6 |
und 22 Absatz 2 Nr. 3; | und 22 Absatz 2 Nr. 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der |
in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen; | in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September |
2001; | 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und |
Explosionsschutz vom 27. September 2001; | Explosionsschutz vom 27. September 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission, abgegeben in | Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission, abgegeben in |
Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des | Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet | Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet |
der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die | der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die |
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. | Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. |
Juli 1998; | Juli 1998; |
Aufgrund des Gutachtens 32.777/2 des Staatsrates vom 27. März 2002; | Aufgrund des Gutachtens 32.777/2 des Staatsrates vom 27. März 2002; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Aufzählung in Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen | Artikel 1 - Die Aufzählung in Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen |
Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien | Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien |
einzuhaltenden Sicherheitsnormen wird wie folgt abgeändert: | einzuhaltenden Sicherheitsnormen wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Bestimmung « Punkt 4.2 in Bezug auf die Bereiche, in denen | 1. Die Bestimmung « Punkt 4.2 in Bezug auf die Bereiche, in denen |
aufgrund einer Abweichung Sitze mit Rückenlehne installiert werden | aufgrund einer Abweichung Sitze mit Rückenlehne installiert werden |
können, » wird aufgehoben. | können, » wird aufgehoben. |
2. Punkt 5.5.1 wird Punkt 5.5.2. | 2. Punkt 5.5.1 wird Punkt 5.5.2. |
3. Punkt 5.5.2 wird Punkt 5.5.1. | 3. Punkt 5.5.2 wird Punkt 5.5.1. |
Art. 2 - Artikel 7 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgenden | Art. 2 - Artikel 7 Absatz 3 desselben Erlasses wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Die Punkte 4.2.2, 5.3.2, 5.5.2 und 5.7 finden ab dem 1. Juli 2001 | « Die Punkte 4.2.2, 5.3.2, 5.5.2 und 5.7 finden ab dem 1. Juli 2001 |
Anwendung. » | Anwendung. » |
Art. 3 - In Punkt 1.2 Absatz 3 von Anlage 1 zum selben Erlass wird das | Art. 3 - In Punkt 1.2 Absatz 3 von Anlage 1 zum selben Erlass wird das |
Wort « eigenen » gestrichen. | Wort « eigenen » gestrichen. |
Art. 4 - Punkt 1.6 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch folgende | Art. 4 - Punkt 1.6 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Verkaufsstellen für Eintrittskarten in der äusseren Einfriedung des | « Verkaufsstellen für Eintrittskarten in der äusseren Einfriedung des |
Stadions und Kontrollstellen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden | Stadions und Kontrollstellen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden |
sein, sodass ein zügiger Durchgang gewährleistet wird. Sie dürfen nur | sein, sodass ein zügiger Durchgang gewährleistet wird. Sie dürfen nur |
den Zugang zu den entsprechenden Bereichen ermöglichen. | den Zugang zu den entsprechenden Bereichen ermöglichen. |
Die Verkaufsstellen sind mindestens 15 m von den Kontrollstellen | Die Verkaufsstellen sind mindestens 15 m von den Kontrollstellen |
entfernt. | entfernt. |
Die Verkaufs- und Kontrollstellen müssen so eingerichtet sein, dass | Die Verkaufs- und Kontrollstellen müssen so eingerichtet sein, dass |
sich keine zwei Personen gleichzeitig melden können. | sich keine zwei Personen gleichzeitig melden können. |
Pro Zone müssen die Kontrollstellen nahe aneinander stehen und so | Pro Zone müssen die Kontrollstellen nahe aneinander stehen und so |
eingerichtet sein, dass der Zuschauerstrom kanalisiert werden kann, um | eingerichtet sein, dass der Zuschauerstrom kanalisiert werden kann, um |
eine effektive und schnelle Kontrolle der Eintrittskarten und eine in | eine effektive und schnelle Kontrolle der Eintrittskarten und eine in |
Artikel 13 des Gesetzes erwähnte oberflächliche Kontrolle von Kleidung | Artikel 13 des Gesetzes erwähnte oberflächliche Kontrolle von Kleidung |
und Gepäck zu ermöglichen. | und Gepäck zu ermöglichen. |
Die Kennzeichnung der Verkaufs- und Kontrollstellen ist klar und | Die Kennzeichnung der Verkaufs- und Kontrollstellen ist klar und |
unzweideutig. » | unzweideutig. » |
Art. 5 - Punkt 1.8 von Anlage 1 zum selben Erlass wird aufgehoben. | Art. 5 - Punkt 1.8 von Anlage 1 zum selben Erlass wird aufgehoben. |
Art. 6 - In Punkt 2.2.3 letzter Gedankenstrich von Anlage 1 zum selben | Art. 6 - In Punkt 2.2.3 letzter Gedankenstrich von Anlage 1 zum selben |
Erlass werden zwischen den Wörtern « Absperrung in der Breite » und | Erlass werden zwischen den Wörtern « Absperrung in der Breite » und |
den Wörtern «, die eine gleichwertige Sicherheit bietet » die Wörter « | den Wörtern «, die eine gleichwertige Sicherheit bietet » die Wörter « |
und jede andere Absperrung » eingefügt. | und jede andere Absperrung » eingefügt. |
Art. 7 - Punkt 2.2.4 von Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt | Art. 7 - Punkt 2.2.4 von Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: « | 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: « |
Falls ein anderes Abtrennungssystem besteht, muss auf jeder Tribüne | Falls ein anderes Abtrennungssystem besteht, muss auf jeder Tribüne |
mindestens ein Zugang zum Spielfeld für die Rettungs- und | mindestens ein Zugang zum Spielfeld für die Rettungs- und |
Ordnungsdienste vorgesehen sein. » | Ordnungsdienste vorgesehen sein. » |
2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen dem Wort « | 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen dem Wort « |
Durchgangsbreite » und dem Wort « beträgt » die Wörter « der Ausgänge | Durchgangsbreite » und dem Wort « beträgt » die Wörter « der Ausgänge |
» eingefügt. | » eingefügt. |
Art. 8 - Punkt 2.2.5 von Anlage 1 zum selben Erlass wird aufgehoben. | Art. 8 - Punkt 2.2.5 von Anlage 1 zum selben Erlass wird aufgehoben. |
Art. 9 - Der frühere Punkt 2.2.6 von Anlage 1 zum selben Erlass wird | Art. 9 - Der frühere Punkt 2.2.6 von Anlage 1 zum selben Erlass wird |
Punkt 2.2.5. | Punkt 2.2.5. |
Art. 10 - Absatz 2 von Punkt 3.3 § 3 von Anlage 1 zum selben Erlass | Art. 10 - Absatz 2 von Punkt 3.3 § 3 von Anlage 1 zum selben Erlass |
wird durch folgenden Absatz ersetzt: | wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Bei neuen Anlagen darf der Neigungswinkel höchstens 37° betragen. » | « Bei neuen Anlagen darf der Neigungswinkel höchstens 37° betragen. » |
Art. 11 - Punkt 4.2.2 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch | Art. 11 - Punkt 4.2.2 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« In Bezug auf das Brandverhalten müssen alle Sitze der in Anlage 2 | « In Bezug auf das Brandverhalten müssen alle Sitze der in Anlage 2 |
zum vorliegenden Erlass beschriebenen Testmethode standhalten. Die | zum vorliegenden Erlass beschriebenen Testmethode standhalten. Die |
Sitze müssen so verankert sein, dass sie vertikalem Druck und | Sitze müssen so verankert sein, dass sie vertikalem Druck und |
horizontalen Bewegungen standhalten, sodass es unmöglich ist, sie ganz | horizontalen Bewegungen standhalten, sodass es unmöglich ist, sie ganz |
oder teilweise abzureissen, zu zerstören oder zu lösen. » | oder teilweise abzureissen, zu zerstören oder zu lösen. » |
Art. 12 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird ein Punkt 4.2.5 mit | Art. 12 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird ein Punkt 4.2.5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Die erhöhten Tribünen müssen mit 1,10 m hohen Geländern ausgestattet | « Die erhöhten Tribünen müssen mit 1,10 m hohen Geländern ausgestattet |
sein. » | sein. » |
Art. 13 - Die Tabelle in Punkt 4.3.1 von Anlage 1 zum selben Erlass | Art. 13 - Die Tabelle in Punkt 4.3.1 von Anlage 1 zum selben Erlass |
wird durch folgende Tabelle ersetzt: | wird durch folgende Tabelle ersetzt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Art. 14 - Punkt 4.3.2 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch | Art. 14 - Punkt 4.3.2 von Anlage 1 zum selben Erlass wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Können die in den bestehenden Einrichtungen vorhandenen | « Können die in den bestehenden Einrichtungen vorhandenen |
Stützelemente der in oben stehender Tabelle angegebenen Kraft nicht | Stützelemente der in oben stehender Tabelle angegebenen Kraft nicht |
standhalten, muss die Höchstzahl Zuschauer, die auf der betreffenden | standhalten, muss die Höchstzahl Zuschauer, die auf der betreffenden |
Tribüne mit Stehplätzen zugelassen sind, proportional zum Widerstand | Tribüne mit Stehplätzen zugelassen sind, proportional zum Widerstand |
der Stützelemente verringert werden, der entsprechend der | der Stützelemente verringert werden, der entsprechend der |
Berechnungsformel für die Belastung von Geländern für Personen in | Berechnungsformel für die Belastung von Geländern für Personen in |
Sporteinrichtungen gemäss NBN B 03-103 zu bestimmen ist: | Sporteinrichtungen gemäss NBN B 03-103 zu bestimmen ist: |
Höchstzahl Zuschauer = maximale Kapazität | Höchstzahl Zuschauer = maximale Kapazität |
H Z t (0,8 + 1,7 sin O) für Sporteinrichtungen, die beschränkt sind | H Z t (0,8 + 1,7 sin O) für Sporteinrichtungen, die beschränkt sind |
auf H <= 5 kN/m | auf H <= 5 kN/m |
H = horizontale Kraft | H = horizontale Kraft |
t = horizontaler Abstand zwischen 2 Stützelementen | t = horizontaler Abstand zwischen 2 Stützelementen |
O = Neigung der Fläche im Verhältnis zur Horizontalen. » | O = Neigung der Fläche im Verhältnis zur Horizontalen. » |
Art. 15 - Die Punkte 5.5.1 und 5.5.2 von Anlage 1 zum selben Erlass | Art. 15 - Die Punkte 5.5.1 und 5.5.2 von Anlage 1 zum selben Erlass |
werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: | werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« 5.5.1 Bei nationalen und internationalen Fussballspielen müssen die | « 5.5.1 Bei nationalen und internationalen Fussballspielen müssen die |
Stadien über einen Kommandoraum verfügen. | Stadien über einen Kommandoraum verfügen. |
Dieser Raum genügt folgenden Anforderungen: | Dieser Raum genügt folgenden Anforderungen: |
- Der Raum ist ausreichend belüftet und beheizt. | - Der Raum ist ausreichend belüftet und beheizt. |
- Die erforderlichen Telefonanschlüsse sind vorhanden und können unter | - Die erforderlichen Telefonanschlüsse sind vorhanden und können unter |
allen Umständen benutzt werden. | allen Umständen benutzt werden. |
- Zugang und Evakuierung sind gewährleistet. | - Zugang und Evakuierung sind gewährleistet. |
- Von dem Raum aus muss es möglich sein, die Zuschauer zu beobachten. | - Von dem Raum aus muss es möglich sein, die Zuschauer zu beobachten. |
Er muss verschlossen werden können und Angriffen von aussen her | Er muss verschlossen werden können und Angriffen von aussen her |
standhalten. Er verfügt über bruchfeste Scheiben, die in Bezug auf die | standhalten. Er verfügt über bruchfeste Scheiben, die in Bezug auf die |
Druckfestigkeit und die Widerstandsfähigkeit gegen den Aufprall | Druckfestigkeit und die Widerstandsfähigkeit gegen den Aufprall |
spitzer Gegenstände, ob sie aus einer Feuerwaffe stammen oder nicht, | spitzer Gegenstände, ob sie aus einer Feuerwaffe stammen oder nicht, |
der NBN S23-002 beziehungsweise einer gleichwertigen Norm genügen | der NBN S23-002 beziehungsweise einer gleichwertigen Norm genügen |
müssen. | müssen. |
- Der Raum verfügt über die nötige Gerätschaft für die | - Der Raum verfügt über die nötige Gerätschaft für die |
Kameraüberwachung und Bildaufnahmen. | Kameraüberwachung und Bildaufnahmen. |
- Wenn im Stadion eine Branderkennungsanlage vorhanden ist, muss sich | - Wenn im Stadion eine Branderkennungsanlage vorhanden ist, muss sich |
eine Übersichtstafel im Kommandoraum befinden. | eine Übersichtstafel im Kommandoraum befinden. |
Damit den Zuschauern Mitteilungen und Anweisungen bekannt gegeben | Damit den Zuschauern Mitteilungen und Anweisungen bekannt gegeben |
werden können, muss ein direkter und prioritärer Zugang zur | werden können, muss ein direkter und prioritärer Zugang zur |
Lautsprecheranlage und, falls vorhanden, zu den Tafeln für visuelle | Lautsprecheranlage und, falls vorhanden, zu den Tafeln für visuelle |
Kommunikation vorgesehen sein. Zwischen den Polizeidiensten, dem | Kommunikation vorgesehen sein. Zwischen den Polizeidiensten, dem |
Stadionpersonal, den Veranstaltern und dem Sicherheitsbeauftragten | Stadionpersonal, den Veranstaltern und dem Sicherheitsbeauftragten |
müssen Funkverbindungen möglich sein. | müssen Funkverbindungen möglich sein. |
Die Einrichtung und die vorzusehenden Kommunikationsmittel werden in | Die Einrichtung und die vorzusehenden Kommunikationsmittel werden in |
der in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung festgelegt. | der in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung festgelegt. |
5.5.2 Die Fläche des Kommandoraums beträgt mindestens 3 m2 pro Person, | 5.5.2 Die Fläche des Kommandoraums beträgt mindestens 3 m2 pro Person, |
die sich gemäss der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung | die sich gemäss der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung |
während des Fussballspiels in diesem Raum aufhalten muss. » | während des Fussballspiels in diesem Raum aufhalten muss. » |
Art. 16 - In Punkt 5.11 von Anlage 1 zum selben Erlass werden zwischen | Art. 16 - In Punkt 5.11 von Anlage 1 zum selben Erlass werden zwischen |
den Wörtern « dem Bürgermeister » und den Wörtern « zur Verfügung | den Wörtern « dem Bürgermeister » und den Wörtern « zur Verfügung |
gehalten » die Wörter « und den Beamten, die mit der Kontrolle der | gehalten » die Wörter « und den Beamten, die mit der Kontrolle der |
Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, » eingefügt. | Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, » eingefügt. |
Art. 17 - Im letzten Satz von Punkt 8.1 von Anlage 1 zum selben Erlass | Art. 17 - Im letzten Satz von Punkt 8.1 von Anlage 1 zum selben Erlass |
werden zwischen den Wörtern « dem lokalen Feuerwehrdienst » und den | werden zwischen den Wörtern « dem lokalen Feuerwehrdienst » und den |
Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten, die | Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten, die |
mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt | mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt |
sind, » eingefügt. | sind, » eingefügt. |
Art. 18 - Im vorletzten Satz von Punkt 9.1 von Anlage 1 zum selben | Art. 18 - Im vorletzten Satz von Punkt 9.1 von Anlage 1 zum selben |
Erlass werden zwischen den Wörtern « dem lokalen Feuerwehrdienst » und | Erlass werden zwischen den Wörtern « dem lokalen Feuerwehrdienst » und |
den Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten, | den Wörtern « zur Verfügung gehalten » die Wörter « und den Beamten, |
die mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses | die mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt sind, » eingefügt. | beauftragt sind, » eingefügt. |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |