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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 24 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit
en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 17 juin 1997 van 17 juni 1997 betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering
concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail ayant op het werk met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk
trait au Code sur le bien-être au travail
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1
1er à 11 et 38 à 43 et des annexes de l'arrêté royal du 17 juin 1997 tot 11 en 38 tot 43 en van de bijlagen van het koninklijk besluit van
concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail, établi 17 juni 1997 betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op
par le Service central de traduction allemande du Commissariat het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van
d'arrondissement adjoint à Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 1er à 11 et 38 à 43 et des vertaling van de artikelen 1 tot 11 en 38 tot 43 en van de bijlagen
annexes de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la signalisation van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 betreffende de
de sécurité et de santé au travail. veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2003. Gegeven te Brussel, 24 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und
Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften
für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz; Arbeitsplatz;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der
Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli
1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen 1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222, durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19.
September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289,abgeändert Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289,abgeändert
durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen
Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1, Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19.
September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654, Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und
19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die 19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 1970 und 20. September 1974; Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 1970 und 20. September 1974;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager
für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in
ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und
19. September 1980; 19. September 1980;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die
Benutzung von Arbeitsmitteln; Benutzung von Arbeitsmitteln;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz; krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
biologischen Agenzien am Arbeitsplatz; biologischen Agenzien am Arbeitsplatz;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994; Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie
spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste;
dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen
unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen
Staates unberührt bleibt; Staates unberührt bleibt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Personen, so wie sie in Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Personen, so wie sie in
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit definiert sind. Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit definiert sind.
§ 2 - Er findet keine Anwendung auf: § 2 - Er findet keine Anwendung auf:
1. die Kennzeichnung, die für das In-Verkehr-Bringen von gefährlichen 1. die Kennzeichnung, die für das In-Verkehr-Bringen von gefährlichen
Stoffen und Zubereitungen, von Erzeugnissen und von Ausrüstungen Stoffen und Zubereitungen, von Erzeugnissen und von Ausrüstungen
vorgeschrieben ist, vorgeschrieben ist,
2. die Kennzeichnung zur Regelung des Strassen-, Eisenbahn-, 2. die Kennzeichnung zur Regelung des Strassen-, Eisenbahn-,
Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs. Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung: eine 1. Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung: eine
Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine
bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes
Verhalten - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- Verhalten - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht-
oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines
Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den
Sicherheits- oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht, Sicherheits- oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht,
2. Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder 2. Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder
gefahrenträchtiges Verhalten untersagt, gefahrenträchtiges Verhalten untersagt,
3. Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr 3. Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr
warnt, warnt,
4. Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten 4. Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten
vorschreibt, vorschreibt,
5. Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über 5. Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über
Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel, Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel,
6. Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den 6. Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den
Nummern 2 bis 5 erwähnten Sicherheitszeichen liefert, Nummern 2 bis 5 erwähnten Sicherheitszeichen liefert,
7. Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, 7. Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form,
Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage
beinhaltet und dessen Erkennbarkeit durch eine hinreichend hohe beinhaltet und dessen Erkennbarkeit durch eine hinreichend hohe
Leuchtdichte gewährleistet wird, Leuchtdichte gewährleistet wird,
8. Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem in Nr. 7 8. Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem in Nr. 7
erwähnten Schild verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert, erwähnten Schild verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert,
9. Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung 9. Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung
zugeordnet ist, zugeordnet ist,
10. Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation 10. Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation
beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem
Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist, Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist,
11. Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt 11. Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt
wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht,
das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine
Leuchtfläche erscheint, Leuchtfläche erscheint,
12. Schallzeichen: ein codiertes Schallzeichen, das von einer 12. Schallzeichen: ein codiertes Schallzeichen, das von einer
spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder
synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird, synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird,
13. verbaler Kommunikation: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem 13. verbaler Kommunikation: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem
Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen
Stimme, Stimme,
14. Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Stellung von Armen oder 14. Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Stellung von Armen oder
Händen zur Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Händen zur Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein
Risiko oder eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen, Risiko oder eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen,
15. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die 15. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
16. Kennzeichnung: die Kennzeichnung, so wie sie in Artikel 723bis der 16. Kennzeichnung: die Kennzeichnung, so wie sie in Artikel 723bis der
AASO, im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des AASO, im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des
In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder
seine Umwelt darstellen, und im Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 seine Umwelt darstellen, und im Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993
zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung
definiert worden ist. definiert worden ist.
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO
trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer
hinsichtlich der Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am hinsichtlich der Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz eine angemessene Ausbildung, insbesondere in Form Arbeitsplatz eine angemessene Ausbildung, insbesondere in Form
präziser Anweisungen, erhalten. präziser Anweisungen, erhalten.
Bei der im vorangehenden Absatz erwähnten Ausbildung wird insbesondere Bei der im vorangehenden Absatz erwähnten Ausbildung wird insbesondere
die Bedeutung der Kennzeichnung behandelt, vor allem bei Verwendung die Bedeutung der Kennzeichnung behandelt, vor allem bei Verwendung
von Wörtern, sowie das Verhalten allgemein und in besonderen Fällen. von Wörtern, sowie das Verhalten allgemein und in besonderen Fällen.
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der AASO Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der AASO
sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer über sämtliche zu sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer über sämtliche zu
ergreifende Massnahmen in Bezug auf die Sicherheits- oder ergreifende Massnahmen in Bezug auf die Sicherheits- oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz unterrichtet werden. Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz unterrichtet werden.
Art. 5 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Art. 5 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz darf nur für die in vorliegendem Erlass erwähnten Arbeitsplatz darf nur für die in vorliegendem Erlass erwähnten
Mitteilungen oder Informationen verwendet werden. Mitteilungen oder Informationen verwendet werden.
Art. 6 - § 1 - Ausgenommen in den in § 3 erwähnten Situationen erfolgt Art. 6 - § 1 - Ausgenommen in den in § 3 erwähnten Situationen erfolgt
die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
auf folgende Weise: auf folgende Weise:
1. Ständige Kennzeichnung: 1. Ständige Kennzeichnung:
a) Für die Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen a) Für die Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen
sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe-
oder Rettungsmitteln werden Schilder benutzt, die den Vorschriften der oder Rettungsmitteln werden Schilder benutzt, die den Vorschriften der
Anlagen I, II und VI zum vorliegenden Erlass entsprechen. Anlagen I, II und VI zum vorliegenden Erlass entsprechen.
b) Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und b) Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und
Ausrüstungen zur Brandbekämpfung werden Schilder oder Ausrüstungen zur Brandbekämpfung werden Schilder oder
Sicherheitsfarben angebracht, die den Vorschriften der Anlagen I, II Sicherheitsfarben angebracht, die den Vorschriften der Anlagen I, II
und IV zum vorliegenden Erlass entsprechen. und IV zum vorliegenden Erlass entsprechen.
c) Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen erfolgt gemäss c) Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen erfolgt gemäss
den Vorschriften von Artikel 10 und der Anlagen I und III zum den Vorschriften von Artikel 10 und der Anlagen I und III zum
vorliegenden Erlass. vorliegenden Erlass.
d) Die Kennzeichnung des Risikos eines Anstossens an Hindernisse, von d) Die Kennzeichnung des Risikos eines Anstossens an Hindernisse, von
fallenden Gegenständen und Stürzen erfolgt anhand von Streifen oder fallenden Gegenständen und Stürzen erfolgt anhand von Streifen oder
Schildern, die den Vorschriften der Anlagen I, II und V zum Schildern, die den Vorschriften der Anlagen I, II und V zum
vorliegenden Erlass entsprechen. vorliegenden Erlass entsprechen.
e) Die Kennzeichnung von Fahrspuren erfolgt gemäss den Vorschriften e) Die Kennzeichnung von Fahrspuren erfolgt gemäss den Vorschriften
der Anlagen I und V zum vorliegenden Erlass. der Anlagen I und V zum vorliegenden Erlass.
2. Vorübergehende Kennzeichnung: 2. Vorübergehende Kennzeichnung:
a) Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung a) Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung
bestimmter Tätigkeiten wie beispielsweise Evakuierung von Personen bestimmter Tätigkeiten wie beispielsweise Evakuierung von Personen
werden durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation, werden durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation,
die den Vorschriften der Anlagen I, VI, VII und VIII zum vorliegenden die den Vorschriften der Anlagen I, VI, VII und VIII zum vorliegenden
Erlass entsprechen, und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Erlass entsprechen, und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der
in Artikel 8 erwähnten freien Wahl und der in Artikel 9 erwähnten in Artikel 8 erwähnten freien Wahl und der in Artikel 9 erwähnten
gemeinsamen Verwendung übermittelt. gemeinsamen Verwendung übermittelt.
b) Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko b) Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko
oder eine Gefahr darstellen, ist in Form von Handzeichen oder verbaler oder eine Gefahr darstellen, ist in Form von Handzeichen oder verbaler
Kommunikation zu regeln, die den Vorschriften der Anlagen I, VIII und Kommunikation zu regeln, die den Vorschriften der Anlagen I, VIII und
IX zum vorliegenden Erlass entsprechen. IX zum vorliegenden Erlass entsprechen.
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann der Minister der § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann der Minister der
Beschäftigung und der Arbeit Arbeitgebern und Kategorien von Beschäftigung und der Arbeit Arbeitgebern und Kategorien von
Arbeitgebern die Genehmigung erteilen, die Massnahmen in Bezug auf die Arbeitgebern die Genehmigung erteilen, die Massnahmen in Bezug auf die
Anlagen VI, VII, VIII Nr. 2 und IX Nr. 3 zum vorliegenden Erlass durch Anlagen VI, VII, VIII Nr. 2 und IX Nr. 3 zum vorliegenden Erlass durch
alternative Massnahmen zu ersetzen, die das gleiche Sicherheitsniveau alternative Massnahmen zu ersetzen, die das gleiche Sicherheitsniveau
gewährleisten. gewährleisten.
Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung wird auf Stellungnahme der Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung wird auf Stellungnahme der
Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich oder der Verwaltung der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich oder der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin erteilt, je nachdem, ob die Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin erteilt, je nachdem, ob die
Massnahmen die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Massnahmen die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
betreffen. betreffen.
Der Antrag wird zusammen mit einem Vorschlag in Bezug auf die Der Antrag wird zusammen mit einem Vorschlag in Bezug auf die
alternativen Massnahmen und mit der Stellungnahme des oder der alternativen Massnahmen und mit der Stellungnahme des oder der
betreffenden Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am betreffenden Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder, in deren Ermangelung, mit der Stellungnahme der Arbeitsplatz oder, in deren Ermangelung, mit der Stellungnahme der
betreffenden Gewerkschaftsvertretungen eingereicht. betreffenden Gewerkschaftsvertretungen eingereicht.
§ 3 - Die auf den Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und § 3 - Die auf den Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und
Luftverkehr anwendbare Kennzeichnung ist unbeschadet der Bestimmungen Luftverkehr anwendbare Kennzeichnung ist unbeschadet der Bestimmungen
in Bezug auf Anlage V gegebenenfalls für diese Verkehrsarten innerhalb in Bezug auf Anlage V gegebenenfalls für diese Verkehrsarten innerhalb
von Unternehmen oder Betrieben zu verwenden. von Unternehmen oder Betrieben zu verwenden.
Art. 7 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Art. 7 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz muss wirksam sein. Arbeitsplatz muss wirksam sein.
Zu diesem Zweck hält der Arbeitgeber die in Anlage I Nr. 3 zum Zu diesem Zweck hält der Arbeitgeber die in Anlage I Nr. 3 zum
vorliegenden Erlass aufgezählten allgemeinen Grundsätze ein. vorliegenden Erlass aufgezählten allgemeinen Grundsätze ein.
Art. 8 - Bei gleicher Wirkung ist frei zu wählen zwischen: Art. 8 - Bei gleicher Wirkung ist frei zu wählen zwischen:
1. einem Streifen und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von 1. einem Streifen und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von
Stolpern oder Absturz, Stolpern oder Absturz,
2. Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation, 2. Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,
3. Handzeichen und verbaler Kommunikation. 3. Handzeichen und verbaler Kommunikation.
Art. 9 - Nachfolgende Zeichen können gemeinsam verwendet werden: Art. 9 - Nachfolgende Zeichen können gemeinsam verwendet werden:
1. Leuchtzeichen und Schallzeichen, 1. Leuchtzeichen und Schallzeichen,
2. Leuchtzeichen und verbale Kommunikation, 2. Leuchtzeichen und verbale Kommunikation,
3. Handzeichen und verbale Kommunikation. 3. Handzeichen und verbale Kommunikation.
Art. 10 - Behälter, die bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder Art. 10 - Behälter, die bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder
Zubereitungen, die in Artikel 723bis der AASO, im Königlichen Erlass Zubereitungen, die in Artikel 723bis der AASO, im Königlichen Erlass
vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die
eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und im eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und im
Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick
auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung erwähnt sind, verwendet auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung erwähnt sind, verwendet
werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe
oder Zubereitungen verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten oder Zubereitungen verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten
Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen
enthalten beziehungsweise transportieren, müssen mit der enthalten beziehungsweise transportieren, müssen mit der
vorgeschriebenen Kennzeichnung, wie sie in Artikel 2 Nr. 16 definiert vorgeschriebenen Kennzeichnung, wie sie in Artikel 2 Nr. 16 definiert
ist, versehen sein. ist, versehen sein.
Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten weder für Behälter, die bei der Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten weder für Behälter, die bei der
Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für
Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene
alternative Massnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- alternative Massnahmen getroffen werden, insbesondere Informations-
und Ausbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer, die dasselbe Ausmass an und Ausbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer, die dasselbe Ausmass an
Schutz gewährleisten. Schutz gewährleisten.
Die Kennzeichnung kann: Die Kennzeichnung kann:
1. durch in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehene Warnzeichen 1. durch in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehene Warnzeichen
ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Bildzeichen zu ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Bildzeichen zu
verwenden ist, verwenden ist,
2. durch zusätzliche Informationen, wie zum Beispiel den Namen oder 2. durch zusätzliche Informationen, wie zum Beispiel den Namen oder
die Formel des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, die Formel des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung,
sowie durch Einzelheiten über deren Gefährlichkeit ergänzt werden, sowie durch Einzelheiten über deren Gefährlichkeit ergänzt werden,
3. für den Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen 3. für den Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen
ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe
oder Zubereitungen im Europäischen Raum verwendet werden. oder Zubereitungen im Europäischen Raum verwendet werden.
Art. 11 - Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung Art. 11 - Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung
erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet
werden, sind mit den geeigneten Warnzeichen, die in Anlage II Nr. 3.2 werden, sind mit den geeigneten Warnzeichen, die in Anlage II Nr. 3.2
zum vorliegenden Erlass erwähnt sind, oder mit Zeichen, die Artikel 10 zum vorliegenden Erlass erwähnt sind, oder mit Zeichen, die Artikel 10
entsprechen, zu versehen, sofern die einzelnen Verpackungen oder entsprechen, zu versehen, sofern die einzelnen Verpackungen oder
Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen
sind, wobei Anlage II Nr. 1.4 betreffend die Abmessungen zu sind, wobei Anlage II Nr. 1.4 betreffend die Abmessungen zu
berücksichtigen ist. berücksichtigen ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Schilder oder Kennzeichnungen müssen Die in Absatz 1 erwähnten Schilder oder Kennzeichnungen müssen
entweder in unmittelbarer Nähe des Lagerortes oder auf der Tür zum entweder in unmittelbarer Nähe des Lagerortes oder auf der Tür zum
Lagerraum angebracht werden. Lagerraum angebracht werden.
(...) (...)
Art. 38 - Bei anderen als den vorerwähnten Bestimmungen, die, was die Art. 38 - Bei anderen als den vorerwähnten Bestimmungen, die, was die
Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung betrifft, auf die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung betrifft, auf die
Anwendung von Artikel 54quinquies der AASO verweisen, wird davon Anwendung von Artikel 54quinquies der AASO verweisen, wird davon
ausgegangen, dass sie auf die Anwendung der Artikel 1 bis 11 des ausgegangen, dass sie auf die Anwendung der Artikel 1 bis 11 des
vorliegenden Erlasses verweisen. vorliegenden Erlasses verweisen.
Art. 39 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 39 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: vorliegenden Erlasses sind beauftragt:
1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich, Sicherheit im Arbeitsbereich,
2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der 2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der
Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Art. 40 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 und des Artikels 41 Art. 40 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 und des Artikels 41
des vorliegenden Erlasses und dessen Anlagen bilden Titel III Kapitel des vorliegenden Erlasses und dessen Anlagen bilden Titel III Kapitel
I Abschnitt 1 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit I Abschnitt 1 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit
mit folgenden Überschriften: mit folgenden Überschriften:
1. "Titel III - Arbeitsstätten" 1. "Titel III - Arbeitsstätten"
2. "Kapitel I - Grundlegende Anforderungen" 2. "Kapitel I - Grundlegende Anforderungen"
3. "Abschnitt 1 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am 3. "Abschnitt 1 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz". Arbeitsplatz".
Art. 41 - Spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Art. 41 - Spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt halten die Arbeitgeber seine Bestimmungen über die Staatsblatt halten die Arbeitgeber seine Bestimmungen über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz ein, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz ein,
die: die:
1. durch vorliegenden Erlass eingeführt worden ist und nicht durch die 1. durch vorliegenden Erlass eingeführt worden ist und nicht durch die
Bestimmungen von Artikel 54quinquies der AASO vorgesehen war, Bestimmungen von Artikel 54quinquies der AASO vorgesehen war,
2. gemäss den Bestimmungen von Artikel 54quinquies der AASO bereits 2. gemäss den Bestimmungen von Artikel 54quinquies der AASO bereits
auf dem Arbeitsplatz verwendet wurde, für die das Piktogramm jedoch auf dem Arbeitsplatz verwendet wurde, für die das Piktogramm jedoch
durch vorliegenden Erlass abgeändert oder festgelegt worden ist. durch vorliegenden Erlass abgeändert oder festgelegt worden ist.
Art. 42 - Artikel 54quinquies der AASO, eingefügt durch den Art. 42 - Artikel 54quinquies der AASO, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 19. September 1980, wird aufgehoben.
Art. 43 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 43 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage I Anlage I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE SICHERHEITS- UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE SICHERHEITS- UND
GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ
1. Ziel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist es, 1. Ziel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist es,
auf eine schnelle und leicht verständliche Weise auf Gegenstände, auf eine schnelle und leicht verständliche Weise auf Gegenstände,
Tätigkeiten und Situationen aufmerksam zu machen, durch die bestimmte Tätigkeiten und Situationen aufmerksam zu machen, durch die bestimmte
Gefahren verursacht werden können. Gefahren verursacht werden können.
2. Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede 2. Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede
Kennzeichnung, die eine Sicherheitsfarbe enthält. Kennzeichnung, die eine Sicherheitsfarbe enthält.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
3. Die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens darf nicht beeinträchtigt 3. Die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens darf nicht beeinträchtigt
werden durch: werden durch:
1. eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die 1. eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die
die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. Dabei sollten insbesondere: die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. Dabei sollten insbesondere:
a. die Verwendung einer übermässigen Zahl von Schildern in a. die Verwendung einer übermässigen Zahl von Schildern in
unmittelbarer Nähe zueinander vermieden werden, unmittelbarer Nähe zueinander vermieden werden,
b. nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet b. nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet
werden, werden,
c. ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen c. ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen
Lichtquelle verwendet werden, Lichtquelle verwendet werden,
d. nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden, d. nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden,
e. kein Schallzeichen verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu e. kein Schallzeichen verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu
stark ist, stark ist,
2. eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen 2. eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen
schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte
Funktionsweise der Mittel und Vorrichtungen zur Funktionsweise der Mittel und Vorrichtungen zur
Sicherheitskennzeichnung. So sollten insbesondere: Sicherheitskennzeichnung. So sollten insbesondere:
a. die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung ihrer Art a. die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung ihrer Art
entsprechend regelmässig gereinigt, gewartet, überprüft und in Stand entsprechend regelmässig gereinigt, gewartet, überprüft und in Stand
gesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden, damit ihre Eigenmerkmale gesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden, damit ihre Eigenmerkmale
und/oder ihre Funktionsweise erhalten bleiben, und/oder ihre Funktionsweise erhalten bleiben,
b. die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder b. die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder
Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung sich nach dem Ausmass der Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung sich nach dem Ausmass der
Risiken oder Gefahren sowie nach dem zu erfassenden Bereich richten, Risiken oder Gefahren sowie nach dem zu erfassenden Bereich richten,
c. die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, für den c. die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, für den
Fall, dass diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen, es sei Fall, dass diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen, es sei
denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr
besteht, besteht,
d. ein Leucht- oder Schallzeichen zu einer Aktion auffordern, sobald d. ein Leucht- oder Schallzeichen zu einer Aktion auffordern, sobald
es ausgelöst wird; es muss so lange andauern, wie dies für die es ausgelöst wird; es muss so lange andauern, wie dies für die
Ausführung der Aktion erforderlich ist, Ausführung der Aktion erforderlich ist,
e. die Leucht- oder Schallzeichen nach einer Aktion unverzüglich e. die Leucht- oder Schallzeichen nach einer Aktion unverzüglich
wieder betriebsbereit gemacht werden, wieder betriebsbereit gemacht werden,
f. die Leucht- und Schallzeichen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach f. die Leucht- und Schallzeichen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach
in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und
ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft werden, ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft werden,
g. wenn die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen g. wenn die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen
Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von individueller Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von individueller
Schutzausrüstung - eingeschränkt sind, geeignete zusätzliche oder Schutzausrüstung - eingeschränkt sind, geeignete zusätzliche oder
alternative Massnahmen ergriffen werden. alternative Massnahmen ergriffen werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage II Anlage II
VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN
1. Allgemeine Eigenmerkmale: 1. Allgemeine Eigenmerkmale:
1. Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das 1. Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das
Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen. Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen.
2. Die besonderen Zeichen von Nr. 3 müssen für die dort beschriebenen 2. Die besonderen Zeichen von Nr. 3 müssen für die dort beschriebenen
Verbote, Gefahren, Gebote oder anderen Informationen verwendet werden. Verbote, Gefahren, Gebote oder anderen Informationen verwendet werden.
Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter
sein als die Darstellungen unter Nr. 3, vorausgesetzt, dass die sein als die Darstellungen unter Nr. 3, vorausgesetzt, dass die
Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen
die Bedeutung unverständlich machen. die Bedeutung unverständlich machen.
3. Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen 3. Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen
möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material
herzustellen. herzustellen.
4. Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften 4. Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften
der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit
gewährleisten. gewährleisten.
2. Anwendungsvorschriften: 2. Anwendungsvorschriften:
1. Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in 1. Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in
einer in Bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung - einer in Bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung -
gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen - an einem gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen - an einem
ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren
Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner
Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung
oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen. oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen.
Im Fall von unzureichendem natürlichem Licht sind phosphoreszierende Im Fall von unzureichendem natürlichem Licht sind phosphoreszierende
Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung
einzusetzen. einzusetzen.
2. Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muss das Zeichen 2. Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muss das Zeichen
entfernt werden. entfernt werden.
3. Zu verwendende Zeichen: 3. Zu verwendende Zeichen:
1. Verbotszeichen: 1. Verbotszeichen:
a) Eigenmerkmale: a) Eigenmerkmale:
- runde Form, - runde Form,
- schwarzes Piktogramm auf weissem Grund, Rand und Querbalken von - schwarzes Piktogramm auf weissem Grund, Rand und Querbalken von
links oben nach rechts unten (in einem Neigungswinkel von 45° zur links oben nach rechts unten (in einem Neigungswinkel von 45° zur
Horizontalen) rot (die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der Horizontalen) rot (die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der
Oberfläche des Zeichens ausmachen) Oberfläche des Zeichens ausmachen)
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage III Anlage III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN
1. Diese Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen ist wie folgt 1. Diese Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen ist wie folgt
anzubringen: anzubringen:
- an der (den) sichtbaren Seite(n), - an der (den) sichtbaren Seite(n),
- als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung. - als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung.
2. Die in Anlage II Nr. 1.3 vorgesehenen Eigenmerkmale sowie die in 2. Die in Anlage II Nr. 1.3 vorgesehenen Eigenmerkmale sowie die in
Anlage II Nr. 2 vorgesehenen Verwendungsbedingungen für Anlage II Nr. 2 vorgesehenen Verwendungsbedingungen für
Sicherheitszeichen gelten entsprechend auch für die in den Artikeln 10 Sicherheitszeichen gelten entsprechend auch für die in den Artikeln 10
und 11 vorgesehene Kennzeichnung. und 11 vorgesehene Kennzeichnung.
3. Die Kennzeichnung auf Rohrleitungen muss unbeschadet von Artikel 10 3. Die Kennzeichnung auf Rohrleitungen muss unbeschadet von Artikel 10
und der Nummern 1 und 2 sichtbar in unmittelbarer Nähe der und der Nummern 1 und 2 sichtbar in unmittelbarer Nähe der
gefahrenträchtigsten Stellen wie Schieber und Anschlussstellen und in gefahrenträchtigsten Stellen wie Schieber und Anschlussstellen und in
ausreichender Häufigkeit angebracht werden. ausreichender Häufigkeit angebracht werden.
4. Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die 4. Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die
in Artikel 10 erwähnt sind, kann mit dem gemäss den Bestimmungen von in Artikel 10 erwähnt sind, kann mit dem gemäss den Bestimmungen von
Artikel 11 Absatz 2 angebrachten Warnzeichen "Warnung vor einer Artikel 11 Absatz 2 angebrachten Warnzeichen "Warnung vor einer
allgemeinen Gefahr" angezeigt werden. allgemeinen Gefahr" angezeigt werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage IV Anlage IV
VORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN VORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN
ZUR BRANDBEKÄMPFUNG ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
1. Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind durch die Farbgestaltung der 1. Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind durch die Farbgestaltung der
Ausrüstungen und einen Hinweis auf den Standort und/oder die Ausrüstungen und einen Hinweis auf den Standort und/oder die
Farbgestaltung des Standortes oder des Zugangs zu den Standorten zu Farbgestaltung des Standortes oder des Zugangs zu den Standorten zu
kennzeichnen. kennzeichnen.
2. Die Kennzeichnungsfarbe dieser Ausrüstungen ist rot. 2. Die Kennzeichnungsfarbe dieser Ausrüstungen ist rot.
Die rote Oberfläche muss deutlich erkennbar sein. Die rote Oberfläche muss deutlich erkennbar sein.
3. Die in Anlage II Nr. 3.5 vorgesehenen Zeichen sind je nach Standort 3. Die in Anlage II Nr. 3.5 vorgesehenen Zeichen sind je nach Standort
dieser Ausrüstungen zu verwenden. dieser Ausrüstungen zu verwenden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage V Anlage V
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND
GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN
1. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen: 1. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:
1. Das Risiko eines Anstossens an Hindernisse, von fallenden 1. Das Risiko eines Anstossens an Hindernisse, von fallenden
Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines
Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang
hat, durch abwechselnd gelbe und schwarze oder durch abwechselnd rote hat, durch abwechselnd gelbe und schwarze oder durch abwechselnd rote
und weisse Streifen zu kennzeichnen. und weisse Streifen zu kennzeichnen.
2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den 2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den
Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle. Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle.
3. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von 45° anzuordnen und 3. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von 45° anzuordnen und
müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen. müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen.
4. Muster: 4. Muster:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
2. Markierung von Fahrspuren: 2. Markierung von Fahrspuren:
1. Die Fahrspuren sind durch durchlaufende Streifen in einer gut 1. Die Fahrspuren sind durch durchlaufende Streifen in einer gut
sichtbaren Farbe vorzugsweise weiss oder gelb - in Abhängigkeit von sichtbaren Farbe vorzugsweise weiss oder gelb - in Abhängigkeit von
der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen. der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen.
2. Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender 2. Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender
Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen
und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie
zwischen den Fussgängern und den Fahrzeugen einzuhalten. zwischen den Fussgängern und den Fahrzeugen einzuhalten.
3. Dauerhaft genutzte Fahrwege ausserhalb der bebauten Bereiche müssen 3. Dauerhaft genutzte Fahrwege ausserhalb der bebauten Bereiche müssen
nicht gekennzeichnet werden, sofern sie mit geeigneten Absperrungen nicht gekennzeichnet werden, sofern sie mit geeigneten Absperrungen
oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind. oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage VI Anlage VI
VORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN VORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN
1. Eigenmerkmale: 1. Eigenmerkmale:
1. Das von einem Leuchtzeichen erzeugte Licht muss je nach den 1. Das von einem Leuchtzeichen erzeugte Licht muss je nach den
vorgesehenen Benutzungsbedingungen deutlich mit seiner Umgebung vorgesehenen Benutzungsbedingungen deutlich mit seiner Umgebung
kontrastieren. Das Leuchtzeichen darf weder durch zu grelles Licht kontrastieren. Das Leuchtzeichen darf weder durch zu grelles Licht
blenden noch durch zu schwaches Licht die Sichtbarkeit blenden noch durch zu schwaches Licht die Sichtbarkeit
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
2. Die abstrahlende Oberfläche des Leuchtzeichens ist entweder 2. Die abstrahlende Oberfläche des Leuchtzeichens ist entweder
einfarbig oder trägt ein Piktogramm auf einem bestimmten Hintergrund. einfarbig oder trägt ein Piktogramm auf einem bestimmten Hintergrund.
3. Bei einfarbigen Zeichen muss die Farbe der in Anlage I Nr. 2 3. Bei einfarbigen Zeichen muss die Farbe der in Anlage I Nr. 2
angegebenen Tabelle zur Bedeutung der Sicherheitsfarben entsprechen. angegebenen Tabelle zur Bedeutung der Sicherheitsfarben entsprechen.
4. Beinhaltet das Zeichen ein Piktogramm, so muss dieses allen 4. Beinhaltet das Zeichen ein Piktogramm, so muss dieses allen
einschlägigen Bestimmungen in Anlage II entsprechen. einschlägigen Bestimmungen in Anlage II entsprechen.
2. Besondere Anwendungsregeln: 2. Besondere Anwendungsregeln:
1. Kann eine Vorrichtung sowohl ein kontinuierliches als auch ein 1. Kann eine Vorrichtung sowohl ein kontinuierliches als auch ein
intermittierendes Zeichen aussenden, so wird das intermittierende intermittierendes Zeichen aussenden, so wird das intermittierende
Zeichen im Gegensatz zu dem kontinuierlichen Zeichen benutzt, um eine Zeichen im Gegensatz zu dem kontinuierlichen Zeichen benutzt, um eine
höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung
des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten
oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen. oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.
Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz der Signale Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz der Signale
eines intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein, eines intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein,
dass: dass:
- die Mitteilung klar verständlich ist und - die Mitteilung klar verständlich ist und
- eine Verwechslung zwischen verschiedenen Leuchtzeichen oder mit - eine Verwechslung zwischen verschiedenen Leuchtzeichen oder mit
einem kontinuierlichen Leuchtzeichen ausgeschlossen ist. einem kontinuierlichen Leuchtzeichen ausgeschlossen ist.
2. Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines 2. Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines
Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muss der Zeichencode Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muss der Zeichencode
identisch sein. identisch sein.
3. Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein 3. Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein
Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe
ausgestattet werden, die sich bei Ausfall der benutzten Lampe ausgestattet werden, die sich bei Ausfall der benutzten Lampe
automatisch einschaltet. automatisch einschaltet.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage VII Anlage VII
VORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN VORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN
1. Eigenmerkmale: 1. Eigenmerkmale:
1. Das Schallzeichen muss: 1. Das Schallzeichen muss:
a) mit seinem Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegen, a) mit seinem Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegen,
um gut vernehmbar zu sein, darf jedoch nicht übertrieben laut oder um gut vernehmbar zu sein, darf jedoch nicht übertrieben laut oder
schmerzhaft sein, schmerzhaft sein,
b) durch Impulsdauer und Abstände zwischen Impulsen beziehungsweise b) durch Impulsdauer und Abstände zwischen Impulsen beziehungsweise
Impulsgruppen gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Impulsgruppen gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen
Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sein. Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sein.
2. Kann eine Vorrichtung sowohl eine veränderliche als auch eine 2. Kann eine Vorrichtung sowohl eine veränderliche als auch eine
stabile Frequenz aussenden, so wird die veränderliche Frequenz im stabile Frequenz aussenden, so wird die veränderliche Frequenz im
Gegensatz zur stabilen Frequenz benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe Gegensatz zur stabilen Frequenz benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe
oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder
vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen
Aktion anzuzeigen. Aktion anzuzeigen.
2. Zu verwendender Code: 2. Zu verwendender Code:
Der Ton eines Evakuierungszeichens muss kontinuierlich sein. Der Ton eines Evakuierungszeichens muss kontinuierlich sein.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage VIII Anlage VIII
VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION
1. Eigenmerkmale: 1. Eigenmerkmale:
1. Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder 1. Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder
Sender und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze, Sender und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze,
Wortgruppen und/oder isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter. Wortgruppen und/oder isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter.
2. Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie 2. Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie
möglich; die verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven möglich; die verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven
Fähigkeiten des oder der Hörer müssen eine einwandfreie verbale Fähigkeiten des oder der Hörer müssen eine einwandfreie verbale
Kommunikation gewährleisten. Kommunikation gewährleisten.
3. Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen 3. Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen
Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme,
Übermittlung durch angemessene Mittel). Übermittlung durch angemessene Mittel).
2. Besondere Anwendungsregeln: 2. Besondere Anwendungsregeln:
1. Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen, 1. Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen,
um die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und um die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und
sich im Hinblick auf Gesundheitsschutz oder Sicherheit aufgrund einer sich im Hinblick auf Gesundheitsschutz oder Sicherheit aufgrund einer
solchen Mitteilung entsprechend verhalten zu können. solchen Mitteilung entsprechend verhalten zu können.
2. Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den 2. Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den
Handzeichen verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel: Handzeichen verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage IX Anlage IX
VORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN VORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN
1. Eigenmerkmale: 1. Eigenmerkmale:
Handzeichen müssen genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar Handzeichen müssen genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar
und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sein. und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sein.
Der gleichzeitige Einsatz beider Arme darf nur zur Ausführung Der gleichzeitige Einsatz beider Arme darf nur zur Ausführung
gleicher/symmetrischer Bewegungen und zur Erteilung eines einzigen gleicher/symmetrischer Bewegungen und zur Erteilung eines einzigen
Handzeichens erfolgen. Handzeichens erfolgen.
Handzeichen dürfen, unter Beachtung der genannten Merkmale, leicht Handzeichen dürfen, unter Beachtung der genannten Merkmale, leicht
variieren oder detaillierter als die Darstellungen unter Nr. 3 sein, variieren oder detaillierter als die Darstellungen unter Nr. 3 sein,
sofern ihre Bedeutung und Verständlichkeit zumindest gleichwertig sofern ihre Bedeutung und Verständlichkeit zumindest gleichwertig
sind. sind.
2. Besondere Anwendungsregeln: 2. Besondere Anwendungsregeln:
1. Die das Zeichen erteilende Person (im Folgenden "Zeichengeber" 1. Die das Zeichen erteilende Person (im Folgenden "Zeichengeber"
genannt) erteilt mit Hilfe von Handzeichen dem Empfänger (im Folgenden genannt) erteilt mit Hilfe von Handzeichen dem Empfänger (im Folgenden
"Bediener" genannt) Anweisungen für bestimmte Arbeitsvorgänge. "Bediener" genannt) Anweisungen für bestimmte Arbeitsvorgänge.
2. Der Zeichengeber muss den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge 2. Der Zeichengeber muss den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge
beobachten können, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein. beobachten können, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein.
3. Der Zeichengeber hat sich ausschliesslich der Steuerung der 3. Der Zeichengeber hat sich ausschliesslich der Steuerung der
Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen
Arbeitnehmer zu widmen. Arbeitnehmer zu widmen.
4. Sind die unter Nr. 2.2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, so sind 4. Sind die unter Nr. 2.2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, so sind
ein oder mehrere zusätzliche Zeichengeber einzusetzen. ein oder mehrere zusätzliche Zeichengeber einzusetzen.
5. Der Bediener muss die Ausführung des Arbeitsvorgangs unterbrechen 5. Der Bediener muss die Ausführung des Arbeitsvorgangs unterbrechen
und neue Anweisungen anfordern, wenn er bei der Ausführung der und neue Anweisungen anfordern, wenn er bei der Ausführung der
erhaltenen Anweisungen nicht die erforderliche Sicherheit erhaltenen Anweisungen nicht die erforderliche Sicherheit
gewährleisten kann. gewährleisten kann.
6. Zubehör für Handzeichen: 6. Zubehör für Handzeichen:
a) Der Zeichengeber muss für den Bediener leicht erkennbar sein. a) Der Zeichengeber muss für den Bediener leicht erkennbar sein.
b) Der Zeichengeber hat ein oder mehrere geeignete Erkennungszeichen b) Der Zeichengeber hat ein oder mehrere geeignete Erkennungszeichen
zu tragen, zum Beispiel: Jacke, Helm, Manschetten, Armbinden, zu tragen, zum Beispiel: Jacke, Helm, Manschetten, Armbinden,
Signalkellen. Signalkellen.
c) Die Erkennungszeichen sind von einer auffallenden Farbe und c) Die Erkennungszeichen sind von einer auffallenden Farbe und
vorzugsweise einheitlich zu gestalten und müssen dem Zeichengeber vorzugsweise einheitlich zu gestalten und müssen dem Zeichengeber
vorbehalten sein. vorbehalten sein.
3. Zu verwendende codierte Handzeichen: 3. Zu verwendende codierte Handzeichen:
Vorbemerkung: Vorbemerkung:
Sämtliche nachstehend angegebenen Handzeichen gelten unbeschadet der Sämtliche nachstehend angegebenen Handzeichen gelten unbeschadet der
Verwendung anderer Codes, die auf Ebene des Europäischen Raumes Verwendung anderer Codes, die auf Ebene des Europäischen Raumes
insbesondere für bestimmte Tätigkeitsbereiche anwendbar sind und insbesondere für bestimmte Tätigkeitsbereiche anwendbar sind und
dieselben Tätigkeiten bezeichnen. dieselben Tätigkeiten bezeichnen.
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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