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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 24 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit | |
en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 17 juin 1997 | van 17 juni 1997 betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering |
concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail ayant | op het werk met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk |
trait au Code sur le bien-être au travail | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 |
1er à 11 et 38 à 43 et des annexes de l'arrêté royal du 17 juin 1997 | tot 11 en 38 tot 43 en van de bijlagen van het koninklijk besluit van |
concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail, établi | 17 juni 1997 betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des articles 1er à 11 et 38 à 43 et des | vertaling van de artikelen 1 tot 11 en 38 tot 43 en van de bijlagen |
annexes de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la signalisation | van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 betreffende de |
de sécurité et de santé au travail. | veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2003. | Gegeven te Brussel, 24 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und | 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und |
Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz | Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der | Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften | Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften |
für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am | für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am |
Arbeitsplatz; | Arbeitsplatz; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die | Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der | Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der |
Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen | Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die | Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli | Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli |
1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen | 1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den | Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert | Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222, | durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19. |
September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen | September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289,abgeändert | Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289,abgeändert |
durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen | durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen |
Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den | Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1, | Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19. |
September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den | September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654, | Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und |
19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die | 19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 1970 und 20. September 1974; | Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 1970 und 20. September 1974; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager |
für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in | für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in |
ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, | ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und |
19. September 1980; | 19. September 1980; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die |
Benutzung von Arbeitsmitteln; | Benutzung von Arbeitsmitteln; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz; | krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
biologischen Agenzien am Arbeitsplatz; | biologischen Agenzien am Arbeitsplatz; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994; | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie | In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie |
spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; | spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; |
dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen | dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen |
unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen | unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen |
Staates unberührt bleibt; | Staates unberührt bleibt; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Personen, so wie sie in | Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Personen, so wie sie in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit definiert sind. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit definiert sind. |
§ 2 - Er findet keine Anwendung auf: | § 2 - Er findet keine Anwendung auf: |
1. die Kennzeichnung, die für das In-Verkehr-Bringen von gefährlichen | 1. die Kennzeichnung, die für das In-Verkehr-Bringen von gefährlichen |
Stoffen und Zubereitungen, von Erzeugnissen und von Ausrüstungen | Stoffen und Zubereitungen, von Erzeugnissen und von Ausrüstungen |
vorgeschrieben ist, | vorgeschrieben ist, |
2. die Kennzeichnung zur Regelung des Strassen-, Eisenbahn-, | 2. die Kennzeichnung zur Regelung des Strassen-, Eisenbahn-, |
Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs. | Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung: eine | 1. Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung: eine |
Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine | Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine |
bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes | bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes |
Verhalten - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- | Verhalten - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- |
oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines | oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines |
Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den | Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den |
Sicherheits- oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht, | Sicherheits- oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht, |
2. Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder | 2. Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder |
gefahrenträchtiges Verhalten untersagt, | gefahrenträchtiges Verhalten untersagt, |
3. Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr | 3. Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr |
warnt, | warnt, |
4. Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten | 4. Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten |
vorschreibt, | vorschreibt, |
5. Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über | 5. Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über |
Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel, | Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel, |
6. Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den | 6. Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den |
Nummern 2 bis 5 erwähnten Sicherheitszeichen liefert, | Nummern 2 bis 5 erwähnten Sicherheitszeichen liefert, |
7. Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, | 7. Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, |
Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage | Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage |
beinhaltet und dessen Erkennbarkeit durch eine hinreichend hohe | beinhaltet und dessen Erkennbarkeit durch eine hinreichend hohe |
Leuchtdichte gewährleistet wird, | Leuchtdichte gewährleistet wird, |
8. Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem in Nr. 7 | 8. Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem in Nr. 7 |
erwähnten Schild verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert, | erwähnten Schild verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert, |
9. Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung | 9. Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung |
zugeordnet ist, | zugeordnet ist, |
10. Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation | 10. Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation |
beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem | beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem |
Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist, | Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist, |
11. Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt | 11. Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt |
wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, | wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, |
das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine | das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine |
Leuchtfläche erscheint, | Leuchtfläche erscheint, |
12. Schallzeichen: ein codiertes Schallzeichen, das von einer | 12. Schallzeichen: ein codiertes Schallzeichen, das von einer |
spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder | spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder |
synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird, | synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird, |
13. verbaler Kommunikation: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem | 13. verbaler Kommunikation: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem |
Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen | Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen |
Stimme, | Stimme, |
14. Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Stellung von Armen oder | 14. Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Stellung von Armen oder |
Händen zur Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein | Händen zur Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein |
Risiko oder eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen, | Risiko oder eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen, |
15. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | 15. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
16. Kennzeichnung: die Kennzeichnung, so wie sie in Artikel 723bis der | 16. Kennzeichnung: die Kennzeichnung, so wie sie in Artikel 723bis der |
AASO, im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des | AASO, im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des |
In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder | In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder |
seine Umwelt darstellen, und im Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 | seine Umwelt darstellen, und im Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 |
zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher | zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher |
Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung | Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung |
definiert worden ist. | definiert worden ist. |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO |
trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer | trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer |
hinsichtlich der Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am | hinsichtlich der Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am |
Arbeitsplatz eine angemessene Ausbildung, insbesondere in Form | Arbeitsplatz eine angemessene Ausbildung, insbesondere in Form |
präziser Anweisungen, erhalten. | präziser Anweisungen, erhalten. |
Bei der im vorangehenden Absatz erwähnten Ausbildung wird insbesondere | Bei der im vorangehenden Absatz erwähnten Ausbildung wird insbesondere |
die Bedeutung der Kennzeichnung behandelt, vor allem bei Verwendung | die Bedeutung der Kennzeichnung behandelt, vor allem bei Verwendung |
von Wörtern, sowie das Verhalten allgemein und in besonderen Fällen. | von Wörtern, sowie das Verhalten allgemein und in besonderen Fällen. |
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der AASO | Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der AASO |
sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer über sämtliche zu | sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer über sämtliche zu |
ergreifende Massnahmen in Bezug auf die Sicherheits- oder | ergreifende Massnahmen in Bezug auf die Sicherheits- oder |
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz unterrichtet werden. | Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz unterrichtet werden. |
Art. 5 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am | Art. 5 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am |
Arbeitsplatz darf nur für die in vorliegendem Erlass erwähnten | Arbeitsplatz darf nur für die in vorliegendem Erlass erwähnten |
Mitteilungen oder Informationen verwendet werden. | Mitteilungen oder Informationen verwendet werden. |
Art. 6 - § 1 - Ausgenommen in den in § 3 erwähnten Situationen erfolgt | Art. 6 - § 1 - Ausgenommen in den in § 3 erwähnten Situationen erfolgt |
die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz | die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
auf folgende Weise: | auf folgende Weise: |
1. Ständige Kennzeichnung: | 1. Ständige Kennzeichnung: |
a) Für die Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen | a) Für die Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen |
sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- | sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- |
oder Rettungsmitteln werden Schilder benutzt, die den Vorschriften der | oder Rettungsmitteln werden Schilder benutzt, die den Vorschriften der |
Anlagen I, II und VI zum vorliegenden Erlass entsprechen. | Anlagen I, II und VI zum vorliegenden Erlass entsprechen. |
b) Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und | b) Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und |
Ausrüstungen zur Brandbekämpfung werden Schilder oder | Ausrüstungen zur Brandbekämpfung werden Schilder oder |
Sicherheitsfarben angebracht, die den Vorschriften der Anlagen I, II | Sicherheitsfarben angebracht, die den Vorschriften der Anlagen I, II |
und IV zum vorliegenden Erlass entsprechen. | und IV zum vorliegenden Erlass entsprechen. |
c) Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen erfolgt gemäss | c) Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen erfolgt gemäss |
den Vorschriften von Artikel 10 und der Anlagen I und III zum | den Vorschriften von Artikel 10 und der Anlagen I und III zum |
vorliegenden Erlass. | vorliegenden Erlass. |
d) Die Kennzeichnung des Risikos eines Anstossens an Hindernisse, von | d) Die Kennzeichnung des Risikos eines Anstossens an Hindernisse, von |
fallenden Gegenständen und Stürzen erfolgt anhand von Streifen oder | fallenden Gegenständen und Stürzen erfolgt anhand von Streifen oder |
Schildern, die den Vorschriften der Anlagen I, II und V zum | Schildern, die den Vorschriften der Anlagen I, II und V zum |
vorliegenden Erlass entsprechen. | vorliegenden Erlass entsprechen. |
e) Die Kennzeichnung von Fahrspuren erfolgt gemäss den Vorschriften | e) Die Kennzeichnung von Fahrspuren erfolgt gemäss den Vorschriften |
der Anlagen I und V zum vorliegenden Erlass. | der Anlagen I und V zum vorliegenden Erlass. |
2. Vorübergehende Kennzeichnung: | 2. Vorübergehende Kennzeichnung: |
a) Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung | a) Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung |
bestimmter Tätigkeiten wie beispielsweise Evakuierung von Personen | bestimmter Tätigkeiten wie beispielsweise Evakuierung von Personen |
werden durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation, | werden durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation, |
die den Vorschriften der Anlagen I, VI, VII und VIII zum vorliegenden | die den Vorschriften der Anlagen I, VI, VII und VIII zum vorliegenden |
Erlass entsprechen, und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der | Erlass entsprechen, und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der |
in Artikel 8 erwähnten freien Wahl und der in Artikel 9 erwähnten | in Artikel 8 erwähnten freien Wahl und der in Artikel 9 erwähnten |
gemeinsamen Verwendung übermittelt. | gemeinsamen Verwendung übermittelt. |
b) Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko | b) Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko |
oder eine Gefahr darstellen, ist in Form von Handzeichen oder verbaler | oder eine Gefahr darstellen, ist in Form von Handzeichen oder verbaler |
Kommunikation zu regeln, die den Vorschriften der Anlagen I, VIII und | Kommunikation zu regeln, die den Vorschriften der Anlagen I, VIII und |
IX zum vorliegenden Erlass entsprechen. | IX zum vorliegenden Erlass entsprechen. |
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann der Minister der | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann der Minister der |
Beschäftigung und der Arbeit Arbeitgebern und Kategorien von | Beschäftigung und der Arbeit Arbeitgebern und Kategorien von |
Arbeitgebern die Genehmigung erteilen, die Massnahmen in Bezug auf die | Arbeitgebern die Genehmigung erteilen, die Massnahmen in Bezug auf die |
Anlagen VI, VII, VIII Nr. 2 und IX Nr. 3 zum vorliegenden Erlass durch | Anlagen VI, VII, VIII Nr. 2 und IX Nr. 3 zum vorliegenden Erlass durch |
alternative Massnahmen zu ersetzen, die das gleiche Sicherheitsniveau | alternative Massnahmen zu ersetzen, die das gleiche Sicherheitsniveau |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung wird auf Stellungnahme der | Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung wird auf Stellungnahme der |
Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich oder der Verwaltung der | Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich oder der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin erteilt, je nachdem, ob die | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin erteilt, je nachdem, ob die |
Massnahmen die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz | Massnahmen die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
betreffen. | betreffen. |
Der Antrag wird zusammen mit einem Vorschlag in Bezug auf die | Der Antrag wird zusammen mit einem Vorschlag in Bezug auf die |
alternativen Massnahmen und mit der Stellungnahme des oder der | alternativen Massnahmen und mit der Stellungnahme des oder der |
betreffenden Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am | betreffenden Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder, in deren Ermangelung, mit der Stellungnahme der | Arbeitsplatz oder, in deren Ermangelung, mit der Stellungnahme der |
betreffenden Gewerkschaftsvertretungen eingereicht. | betreffenden Gewerkschaftsvertretungen eingereicht. |
§ 3 - Die auf den Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und | § 3 - Die auf den Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und |
Luftverkehr anwendbare Kennzeichnung ist unbeschadet der Bestimmungen | Luftverkehr anwendbare Kennzeichnung ist unbeschadet der Bestimmungen |
in Bezug auf Anlage V gegebenenfalls für diese Verkehrsarten innerhalb | in Bezug auf Anlage V gegebenenfalls für diese Verkehrsarten innerhalb |
von Unternehmen oder Betrieben zu verwenden. | von Unternehmen oder Betrieben zu verwenden. |
Art. 7 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am | Art. 7 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am |
Arbeitsplatz muss wirksam sein. | Arbeitsplatz muss wirksam sein. |
Zu diesem Zweck hält der Arbeitgeber die in Anlage I Nr. 3 zum | Zu diesem Zweck hält der Arbeitgeber die in Anlage I Nr. 3 zum |
vorliegenden Erlass aufgezählten allgemeinen Grundsätze ein. | vorliegenden Erlass aufgezählten allgemeinen Grundsätze ein. |
Art. 8 - Bei gleicher Wirkung ist frei zu wählen zwischen: | Art. 8 - Bei gleicher Wirkung ist frei zu wählen zwischen: |
1. einem Streifen und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von | 1. einem Streifen und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von |
Stolpern oder Absturz, | Stolpern oder Absturz, |
2. Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation, | 2. Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation, |
3. Handzeichen und verbaler Kommunikation. | 3. Handzeichen und verbaler Kommunikation. |
Art. 9 - Nachfolgende Zeichen können gemeinsam verwendet werden: | Art. 9 - Nachfolgende Zeichen können gemeinsam verwendet werden: |
1. Leuchtzeichen und Schallzeichen, | 1. Leuchtzeichen und Schallzeichen, |
2. Leuchtzeichen und verbale Kommunikation, | 2. Leuchtzeichen und verbale Kommunikation, |
3. Handzeichen und verbale Kommunikation. | 3. Handzeichen und verbale Kommunikation. |
Art. 10 - Behälter, die bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder | Art. 10 - Behälter, die bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder |
Zubereitungen, die in Artikel 723bis der AASO, im Königlichen Erlass | Zubereitungen, die in Artikel 723bis der AASO, im Königlichen Erlass |
vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die | vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die |
eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und im | eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und im |
Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, | Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, |
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick | Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick |
auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung erwähnt sind, verwendet | auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung erwähnt sind, verwendet |
werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe | werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe |
oder Zubereitungen verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten | oder Zubereitungen verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten |
Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen | Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen |
enthalten beziehungsweise transportieren, müssen mit der | enthalten beziehungsweise transportieren, müssen mit der |
vorgeschriebenen Kennzeichnung, wie sie in Artikel 2 Nr. 16 definiert | vorgeschriebenen Kennzeichnung, wie sie in Artikel 2 Nr. 16 definiert |
ist, versehen sein. | ist, versehen sein. |
Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten weder für Behälter, die bei der | Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten weder für Behälter, die bei der |
Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für | Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für |
Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene | Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene |
alternative Massnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- | alternative Massnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- |
und Ausbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer, die dasselbe Ausmass an | und Ausbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer, die dasselbe Ausmass an |
Schutz gewährleisten. | Schutz gewährleisten. |
Die Kennzeichnung kann: | Die Kennzeichnung kann: |
1. durch in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehene Warnzeichen | 1. durch in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehene Warnzeichen |
ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Bildzeichen zu | ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Bildzeichen zu |
verwenden ist, | verwenden ist, |
2. durch zusätzliche Informationen, wie zum Beispiel den Namen oder | 2. durch zusätzliche Informationen, wie zum Beispiel den Namen oder |
die Formel des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, | die Formel des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, |
sowie durch Einzelheiten über deren Gefährlichkeit ergänzt werden, | sowie durch Einzelheiten über deren Gefährlichkeit ergänzt werden, |
3. für den Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen | 3. für den Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen |
ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe | ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe |
oder Zubereitungen im Europäischen Raum verwendet werden. | oder Zubereitungen im Europäischen Raum verwendet werden. |
Art. 11 - Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung | Art. 11 - Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung |
erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet | erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet |
werden, sind mit den geeigneten Warnzeichen, die in Anlage II Nr. 3.2 | werden, sind mit den geeigneten Warnzeichen, die in Anlage II Nr. 3.2 |
zum vorliegenden Erlass erwähnt sind, oder mit Zeichen, die Artikel 10 | zum vorliegenden Erlass erwähnt sind, oder mit Zeichen, die Artikel 10 |
entsprechen, zu versehen, sofern die einzelnen Verpackungen oder | entsprechen, zu versehen, sofern die einzelnen Verpackungen oder |
Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen | Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen |
sind, wobei Anlage II Nr. 1.4 betreffend die Abmessungen zu | sind, wobei Anlage II Nr. 1.4 betreffend die Abmessungen zu |
berücksichtigen ist. | berücksichtigen ist. |
Die in Absatz 1 erwähnten Schilder oder Kennzeichnungen müssen | Die in Absatz 1 erwähnten Schilder oder Kennzeichnungen müssen |
entweder in unmittelbarer Nähe des Lagerortes oder auf der Tür zum | entweder in unmittelbarer Nähe des Lagerortes oder auf der Tür zum |
Lagerraum angebracht werden. | Lagerraum angebracht werden. |
(...) | (...) |
Art. 38 - Bei anderen als den vorerwähnten Bestimmungen, die, was die | Art. 38 - Bei anderen als den vorerwähnten Bestimmungen, die, was die |
Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung betrifft, auf die | Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung betrifft, auf die |
Anwendung von Artikel 54quinquies der AASO verweisen, wird davon | Anwendung von Artikel 54quinquies der AASO verweisen, wird davon |
ausgegangen, dass sie auf die Anwendung der Artikel 1 bis 11 des | ausgegangen, dass sie auf die Anwendung der Artikel 1 bis 11 des |
vorliegenden Erlasses verweisen. | vorliegenden Erlasses verweisen. |
Art. 39 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 39 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: | vorliegenden Erlasses sind beauftragt: |
1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und | 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und |
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der | 2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der |
Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
Art. 40 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 und des Artikels 41 | Art. 40 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 und des Artikels 41 |
des vorliegenden Erlasses und dessen Anlagen bilden Titel III Kapitel | des vorliegenden Erlasses und dessen Anlagen bilden Titel III Kapitel |
I Abschnitt 1 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit | I Abschnitt 1 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit |
mit folgenden Überschriften: | mit folgenden Überschriften: |
1. "Titel III - Arbeitsstätten" | 1. "Titel III - Arbeitsstätten" |
2. "Kapitel I - Grundlegende Anforderungen" | 2. "Kapitel I - Grundlegende Anforderungen" |
3. "Abschnitt 1 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am | 3. "Abschnitt 1 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am |
Arbeitsplatz". | Arbeitsplatz". |
Art. 41 - Spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem | Art. 41 - Spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem |
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt halten die Arbeitgeber seine Bestimmungen über die | Staatsblatt halten die Arbeitgeber seine Bestimmungen über die |
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz ein, | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz ein, |
die: | die: |
1. durch vorliegenden Erlass eingeführt worden ist und nicht durch die | 1. durch vorliegenden Erlass eingeführt worden ist und nicht durch die |
Bestimmungen von Artikel 54quinquies der AASO vorgesehen war, | Bestimmungen von Artikel 54quinquies der AASO vorgesehen war, |
2. gemäss den Bestimmungen von Artikel 54quinquies der AASO bereits | 2. gemäss den Bestimmungen von Artikel 54quinquies der AASO bereits |
auf dem Arbeitsplatz verwendet wurde, für die das Piktogramm jedoch | auf dem Arbeitsplatz verwendet wurde, für die das Piktogramm jedoch |
durch vorliegenden Erlass abgeändert oder festgelegt worden ist. | durch vorliegenden Erlass abgeändert oder festgelegt worden ist. |
Art. 42 - Artikel 54quinquies der AASO, eingefügt durch den | Art. 42 - Artikel 54quinquies der AASO, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 19. September 1980, wird aufgehoben. |
Art. 43 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 43 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage I | Anlage I |
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE SICHERHEITS- UND | ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE SICHERHEITS- UND |
GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ | GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ |
1. Ziel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist es, | 1. Ziel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist es, |
auf eine schnelle und leicht verständliche Weise auf Gegenstände, | auf eine schnelle und leicht verständliche Weise auf Gegenstände, |
Tätigkeiten und Situationen aufmerksam zu machen, durch die bestimmte | Tätigkeiten und Situationen aufmerksam zu machen, durch die bestimmte |
Gefahren verursacht werden können. | Gefahren verursacht werden können. |
2. Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede | 2. Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede |
Kennzeichnung, die eine Sicherheitsfarbe enthält. | Kennzeichnung, die eine Sicherheitsfarbe enthält. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
3. Die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens darf nicht beeinträchtigt | 3. Die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens darf nicht beeinträchtigt |
werden durch: | werden durch: |
1. eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die | 1. eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die |
die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. Dabei sollten insbesondere: | die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. Dabei sollten insbesondere: |
a. die Verwendung einer übermässigen Zahl von Schildern in | a. die Verwendung einer übermässigen Zahl von Schildern in |
unmittelbarer Nähe zueinander vermieden werden, | unmittelbarer Nähe zueinander vermieden werden, |
b. nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet | b. nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet |
werden, | werden, |
c. ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen | c. ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen |
Lichtquelle verwendet werden, | Lichtquelle verwendet werden, |
d. nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden, | d. nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden, |
e. kein Schallzeichen verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu | e. kein Schallzeichen verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu |
stark ist, | stark ist, |
2. eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen | 2. eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen |
schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte | schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte |
Funktionsweise der Mittel und Vorrichtungen zur | Funktionsweise der Mittel und Vorrichtungen zur |
Sicherheitskennzeichnung. So sollten insbesondere: | Sicherheitskennzeichnung. So sollten insbesondere: |
a. die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung ihrer Art | a. die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung ihrer Art |
entsprechend regelmässig gereinigt, gewartet, überprüft und in Stand | entsprechend regelmässig gereinigt, gewartet, überprüft und in Stand |
gesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden, damit ihre Eigenmerkmale | gesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden, damit ihre Eigenmerkmale |
und/oder ihre Funktionsweise erhalten bleiben, | und/oder ihre Funktionsweise erhalten bleiben, |
b. die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder | b. die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder |
Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung sich nach dem Ausmass der | Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung sich nach dem Ausmass der |
Risiken oder Gefahren sowie nach dem zu erfassenden Bereich richten, | Risiken oder Gefahren sowie nach dem zu erfassenden Bereich richten, |
c. die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, für den | c. die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, für den |
Fall, dass diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen, es sei | Fall, dass diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen, es sei |
denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr | denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr |
besteht, | besteht, |
d. ein Leucht- oder Schallzeichen zu einer Aktion auffordern, sobald | d. ein Leucht- oder Schallzeichen zu einer Aktion auffordern, sobald |
es ausgelöst wird; es muss so lange andauern, wie dies für die | es ausgelöst wird; es muss so lange andauern, wie dies für die |
Ausführung der Aktion erforderlich ist, | Ausführung der Aktion erforderlich ist, |
e. die Leucht- oder Schallzeichen nach einer Aktion unverzüglich | e. die Leucht- oder Schallzeichen nach einer Aktion unverzüglich |
wieder betriebsbereit gemacht werden, | wieder betriebsbereit gemacht werden, |
f. die Leucht- und Schallzeichen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach | f. die Leucht- und Schallzeichen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach |
in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und | in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und |
ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft werden, | ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft werden, |
g. wenn die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen | g. wenn die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen |
Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von individueller | Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von individueller |
Schutzausrüstung - eingeschränkt sind, geeignete zusätzliche oder | Schutzausrüstung - eingeschränkt sind, geeignete zusätzliche oder |
alternative Massnahmen ergriffen werden. | alternative Massnahmen ergriffen werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage II | Anlage II |
VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN | VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN |
1. Allgemeine Eigenmerkmale: | 1. Allgemeine Eigenmerkmale: |
1. Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das | 1. Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das |
Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen. | Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen. |
2. Die besonderen Zeichen von Nr. 3 müssen für die dort beschriebenen | 2. Die besonderen Zeichen von Nr. 3 müssen für die dort beschriebenen |
Verbote, Gefahren, Gebote oder anderen Informationen verwendet werden. | Verbote, Gefahren, Gebote oder anderen Informationen verwendet werden. |
Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter | Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter |
sein als die Darstellungen unter Nr. 3, vorausgesetzt, dass die | sein als die Darstellungen unter Nr. 3, vorausgesetzt, dass die |
Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen | Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen |
die Bedeutung unverständlich machen. | die Bedeutung unverständlich machen. |
3. Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen | 3. Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen |
möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material | möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material |
herzustellen. | herzustellen. |
4. Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften | 4. Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften |
der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit | der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit |
gewährleisten. | gewährleisten. |
2. Anwendungsvorschriften: | 2. Anwendungsvorschriften: |
1. Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in | 1. Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in |
einer in Bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung - | einer in Bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung - |
gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen - an einem | gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen - an einem |
ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren | ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren |
Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner | Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner |
Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung | Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung |
oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen. | oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen. |
Im Fall von unzureichendem natürlichem Licht sind phosphoreszierende | Im Fall von unzureichendem natürlichem Licht sind phosphoreszierende |
Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung | Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung |
einzusetzen. | einzusetzen. |
2. Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muss das Zeichen | 2. Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muss das Zeichen |
entfernt werden. | entfernt werden. |
3. Zu verwendende Zeichen: | 3. Zu verwendende Zeichen: |
1. Verbotszeichen: | 1. Verbotszeichen: |
a) Eigenmerkmale: | a) Eigenmerkmale: |
- runde Form, | - runde Form, |
- schwarzes Piktogramm auf weissem Grund, Rand und Querbalken von | - schwarzes Piktogramm auf weissem Grund, Rand und Querbalken von |
links oben nach rechts unten (in einem Neigungswinkel von 45° zur | links oben nach rechts unten (in einem Neigungswinkel von 45° zur |
Horizontalen) rot (die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der | Horizontalen) rot (die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der |
Oberfläche des Zeichens ausmachen) | Oberfläche des Zeichens ausmachen) |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage III | Anlage III |
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN | VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN |
1. Diese Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen ist wie folgt | 1. Diese Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen ist wie folgt |
anzubringen: | anzubringen: |
- an der (den) sichtbaren Seite(n), | - an der (den) sichtbaren Seite(n), |
- als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung. | - als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung. |
2. Die in Anlage II Nr. 1.3 vorgesehenen Eigenmerkmale sowie die in | 2. Die in Anlage II Nr. 1.3 vorgesehenen Eigenmerkmale sowie die in |
Anlage II Nr. 2 vorgesehenen Verwendungsbedingungen für | Anlage II Nr. 2 vorgesehenen Verwendungsbedingungen für |
Sicherheitszeichen gelten entsprechend auch für die in den Artikeln 10 | Sicherheitszeichen gelten entsprechend auch für die in den Artikeln 10 |
und 11 vorgesehene Kennzeichnung. | und 11 vorgesehene Kennzeichnung. |
3. Die Kennzeichnung auf Rohrleitungen muss unbeschadet von Artikel 10 | 3. Die Kennzeichnung auf Rohrleitungen muss unbeschadet von Artikel 10 |
und der Nummern 1 und 2 sichtbar in unmittelbarer Nähe der | und der Nummern 1 und 2 sichtbar in unmittelbarer Nähe der |
gefahrenträchtigsten Stellen wie Schieber und Anschlussstellen und in | gefahrenträchtigsten Stellen wie Schieber und Anschlussstellen und in |
ausreichender Häufigkeit angebracht werden. | ausreichender Häufigkeit angebracht werden. |
4. Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die | 4. Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die |
in Artikel 10 erwähnt sind, kann mit dem gemäss den Bestimmungen von | in Artikel 10 erwähnt sind, kann mit dem gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 11 Absatz 2 angebrachten Warnzeichen "Warnung vor einer | Artikel 11 Absatz 2 angebrachten Warnzeichen "Warnung vor einer |
allgemeinen Gefahr" angezeigt werden. | allgemeinen Gefahr" angezeigt werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage IV | Anlage IV |
VORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN | VORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN |
ZUR BRANDBEKÄMPFUNG | ZUR BRANDBEKÄMPFUNG |
1. Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind durch die Farbgestaltung der | 1. Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind durch die Farbgestaltung der |
Ausrüstungen und einen Hinweis auf den Standort und/oder die | Ausrüstungen und einen Hinweis auf den Standort und/oder die |
Farbgestaltung des Standortes oder des Zugangs zu den Standorten zu | Farbgestaltung des Standortes oder des Zugangs zu den Standorten zu |
kennzeichnen. | kennzeichnen. |
2. Die Kennzeichnungsfarbe dieser Ausrüstungen ist rot. | 2. Die Kennzeichnungsfarbe dieser Ausrüstungen ist rot. |
Die rote Oberfläche muss deutlich erkennbar sein. | Die rote Oberfläche muss deutlich erkennbar sein. |
3. Die in Anlage II Nr. 3.5 vorgesehenen Zeichen sind je nach Standort | 3. Die in Anlage II Nr. 3.5 vorgesehenen Zeichen sind je nach Standort |
dieser Ausrüstungen zu verwenden. | dieser Ausrüstungen zu verwenden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage V | Anlage V |
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND | VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND |
GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN | GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN |
1. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen: | 1. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen: |
1. Das Risiko eines Anstossens an Hindernisse, von fallenden | 1. Das Risiko eines Anstossens an Hindernisse, von fallenden |
Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines | Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines |
Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang | Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang |
hat, durch abwechselnd gelbe und schwarze oder durch abwechselnd rote | hat, durch abwechselnd gelbe und schwarze oder durch abwechselnd rote |
und weisse Streifen zu kennzeichnen. | und weisse Streifen zu kennzeichnen. |
2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den | 2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den |
Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle. | Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle. |
3. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von 45° anzuordnen und | 3. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von 45° anzuordnen und |
müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen. | müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen. |
4. Muster: | 4. Muster: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
2. Markierung von Fahrspuren: | 2. Markierung von Fahrspuren: |
1. Die Fahrspuren sind durch durchlaufende Streifen in einer gut | 1. Die Fahrspuren sind durch durchlaufende Streifen in einer gut |
sichtbaren Farbe vorzugsweise weiss oder gelb - in Abhängigkeit von | sichtbaren Farbe vorzugsweise weiss oder gelb - in Abhängigkeit von |
der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen. | der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen. |
2. Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender | 2. Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender |
Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen | Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen |
und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie | und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie |
zwischen den Fussgängern und den Fahrzeugen einzuhalten. | zwischen den Fussgängern und den Fahrzeugen einzuhalten. |
3. Dauerhaft genutzte Fahrwege ausserhalb der bebauten Bereiche müssen | 3. Dauerhaft genutzte Fahrwege ausserhalb der bebauten Bereiche müssen |
nicht gekennzeichnet werden, sofern sie mit geeigneten Absperrungen | nicht gekennzeichnet werden, sofern sie mit geeigneten Absperrungen |
oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind. | oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage VI | Anlage VI |
VORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN | VORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN |
1. Eigenmerkmale: | 1. Eigenmerkmale: |
1. Das von einem Leuchtzeichen erzeugte Licht muss je nach den | 1. Das von einem Leuchtzeichen erzeugte Licht muss je nach den |
vorgesehenen Benutzungsbedingungen deutlich mit seiner Umgebung | vorgesehenen Benutzungsbedingungen deutlich mit seiner Umgebung |
kontrastieren. Das Leuchtzeichen darf weder durch zu grelles Licht | kontrastieren. Das Leuchtzeichen darf weder durch zu grelles Licht |
blenden noch durch zu schwaches Licht die Sichtbarkeit | blenden noch durch zu schwaches Licht die Sichtbarkeit |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
2. Die abstrahlende Oberfläche des Leuchtzeichens ist entweder | 2. Die abstrahlende Oberfläche des Leuchtzeichens ist entweder |
einfarbig oder trägt ein Piktogramm auf einem bestimmten Hintergrund. | einfarbig oder trägt ein Piktogramm auf einem bestimmten Hintergrund. |
3. Bei einfarbigen Zeichen muss die Farbe der in Anlage I Nr. 2 | 3. Bei einfarbigen Zeichen muss die Farbe der in Anlage I Nr. 2 |
angegebenen Tabelle zur Bedeutung der Sicherheitsfarben entsprechen. | angegebenen Tabelle zur Bedeutung der Sicherheitsfarben entsprechen. |
4. Beinhaltet das Zeichen ein Piktogramm, so muss dieses allen | 4. Beinhaltet das Zeichen ein Piktogramm, so muss dieses allen |
einschlägigen Bestimmungen in Anlage II entsprechen. | einschlägigen Bestimmungen in Anlage II entsprechen. |
2. Besondere Anwendungsregeln: | 2. Besondere Anwendungsregeln: |
1. Kann eine Vorrichtung sowohl ein kontinuierliches als auch ein | 1. Kann eine Vorrichtung sowohl ein kontinuierliches als auch ein |
intermittierendes Zeichen aussenden, so wird das intermittierende | intermittierendes Zeichen aussenden, so wird das intermittierende |
Zeichen im Gegensatz zu dem kontinuierlichen Zeichen benutzt, um eine | Zeichen im Gegensatz zu dem kontinuierlichen Zeichen benutzt, um eine |
höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung | höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung |
des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten | des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten |
oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen. | oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen. |
Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz der Signale | Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz der Signale |
eines intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein, | eines intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein, |
dass: | dass: |
- die Mitteilung klar verständlich ist und | - die Mitteilung klar verständlich ist und |
- eine Verwechslung zwischen verschiedenen Leuchtzeichen oder mit | - eine Verwechslung zwischen verschiedenen Leuchtzeichen oder mit |
einem kontinuierlichen Leuchtzeichen ausgeschlossen ist. | einem kontinuierlichen Leuchtzeichen ausgeschlossen ist. |
2. Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines | 2. Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines |
Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muss der Zeichencode | Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muss der Zeichencode |
identisch sein. | identisch sein. |
3. Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein | 3. Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein |
Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe | Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe |
ausgestattet werden, die sich bei Ausfall der benutzten Lampe | ausgestattet werden, die sich bei Ausfall der benutzten Lampe |
automatisch einschaltet. | automatisch einschaltet. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage VII | Anlage VII |
VORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN | VORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN |
1. Eigenmerkmale: | 1. Eigenmerkmale: |
1. Das Schallzeichen muss: | 1. Das Schallzeichen muss: |
a) mit seinem Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegen, | a) mit seinem Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegen, |
um gut vernehmbar zu sein, darf jedoch nicht übertrieben laut oder | um gut vernehmbar zu sein, darf jedoch nicht übertrieben laut oder |
schmerzhaft sein, | schmerzhaft sein, |
b) durch Impulsdauer und Abstände zwischen Impulsen beziehungsweise | b) durch Impulsdauer und Abstände zwischen Impulsen beziehungsweise |
Impulsgruppen gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen | Impulsgruppen gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen |
Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sein. | Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sein. |
2. Kann eine Vorrichtung sowohl eine veränderliche als auch eine | 2. Kann eine Vorrichtung sowohl eine veränderliche als auch eine |
stabile Frequenz aussenden, so wird die veränderliche Frequenz im | stabile Frequenz aussenden, so wird die veränderliche Frequenz im |
Gegensatz zur stabilen Frequenz benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe | Gegensatz zur stabilen Frequenz benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe |
oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder | oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder |
vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen | vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen |
Aktion anzuzeigen. | Aktion anzuzeigen. |
2. Zu verwendender Code: | 2. Zu verwendender Code: |
Der Ton eines Evakuierungszeichens muss kontinuierlich sein. | Der Ton eines Evakuierungszeichens muss kontinuierlich sein. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage VIII | Anlage VIII |
VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION | VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION |
1. Eigenmerkmale: | 1. Eigenmerkmale: |
1. Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder | 1. Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder |
Sender und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze, | Sender und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze, |
Wortgruppen und/oder isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter. | Wortgruppen und/oder isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter. |
2. Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie | 2. Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie |
möglich; die verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven | möglich; die verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven |
Fähigkeiten des oder der Hörer müssen eine einwandfreie verbale | Fähigkeiten des oder der Hörer müssen eine einwandfreie verbale |
Kommunikation gewährleisten. | Kommunikation gewährleisten. |
3. Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen | 3. Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen |
Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, | Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, |
Übermittlung durch angemessene Mittel). | Übermittlung durch angemessene Mittel). |
2. Besondere Anwendungsregeln: | 2. Besondere Anwendungsregeln: |
1. Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen, | 1. Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen, |
um die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und | um die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und |
sich im Hinblick auf Gesundheitsschutz oder Sicherheit aufgrund einer | sich im Hinblick auf Gesundheitsschutz oder Sicherheit aufgrund einer |
solchen Mitteilung entsprechend verhalten zu können. | solchen Mitteilung entsprechend verhalten zu können. |
2. Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den | 2. Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den |
Handzeichen verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel: | Handzeichen verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel: |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Anlage IX | Anlage IX |
VORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN | VORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN |
1. Eigenmerkmale: | 1. Eigenmerkmale: |
Handzeichen müssen genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar | Handzeichen müssen genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar |
und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sein. | und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sein. |
Der gleichzeitige Einsatz beider Arme darf nur zur Ausführung | Der gleichzeitige Einsatz beider Arme darf nur zur Ausführung |
gleicher/symmetrischer Bewegungen und zur Erteilung eines einzigen | gleicher/symmetrischer Bewegungen und zur Erteilung eines einzigen |
Handzeichens erfolgen. | Handzeichens erfolgen. |
Handzeichen dürfen, unter Beachtung der genannten Merkmale, leicht | Handzeichen dürfen, unter Beachtung der genannten Merkmale, leicht |
variieren oder detaillierter als die Darstellungen unter Nr. 3 sein, | variieren oder detaillierter als die Darstellungen unter Nr. 3 sein, |
sofern ihre Bedeutung und Verständlichkeit zumindest gleichwertig | sofern ihre Bedeutung und Verständlichkeit zumindest gleichwertig |
sind. | sind. |
2. Besondere Anwendungsregeln: | 2. Besondere Anwendungsregeln: |
1. Die das Zeichen erteilende Person (im Folgenden "Zeichengeber" | 1. Die das Zeichen erteilende Person (im Folgenden "Zeichengeber" |
genannt) erteilt mit Hilfe von Handzeichen dem Empfänger (im Folgenden | genannt) erteilt mit Hilfe von Handzeichen dem Empfänger (im Folgenden |
"Bediener" genannt) Anweisungen für bestimmte Arbeitsvorgänge. | "Bediener" genannt) Anweisungen für bestimmte Arbeitsvorgänge. |
2. Der Zeichengeber muss den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge | 2. Der Zeichengeber muss den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge |
beobachten können, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein. | beobachten können, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein. |
3. Der Zeichengeber hat sich ausschliesslich der Steuerung der | 3. Der Zeichengeber hat sich ausschliesslich der Steuerung der |
Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen | Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen |
Arbeitnehmer zu widmen. | Arbeitnehmer zu widmen. |
4. Sind die unter Nr. 2.2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, so sind | 4. Sind die unter Nr. 2.2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, so sind |
ein oder mehrere zusätzliche Zeichengeber einzusetzen. | ein oder mehrere zusätzliche Zeichengeber einzusetzen. |
5. Der Bediener muss die Ausführung des Arbeitsvorgangs unterbrechen | 5. Der Bediener muss die Ausführung des Arbeitsvorgangs unterbrechen |
und neue Anweisungen anfordern, wenn er bei der Ausführung der | und neue Anweisungen anfordern, wenn er bei der Ausführung der |
erhaltenen Anweisungen nicht die erforderliche Sicherheit | erhaltenen Anweisungen nicht die erforderliche Sicherheit |
gewährleisten kann. | gewährleisten kann. |
6. Zubehör für Handzeichen: | 6. Zubehör für Handzeichen: |
a) Der Zeichengeber muss für den Bediener leicht erkennbar sein. | a) Der Zeichengeber muss für den Bediener leicht erkennbar sein. |
b) Der Zeichengeber hat ein oder mehrere geeignete Erkennungszeichen | b) Der Zeichengeber hat ein oder mehrere geeignete Erkennungszeichen |
zu tragen, zum Beispiel: Jacke, Helm, Manschetten, Armbinden, | zu tragen, zum Beispiel: Jacke, Helm, Manschetten, Armbinden, |
Signalkellen. | Signalkellen. |
c) Die Erkennungszeichen sind von einer auffallenden Farbe und | c) Die Erkennungszeichen sind von einer auffallenden Farbe und |
vorzugsweise einheitlich zu gestalten und müssen dem Zeichengeber | vorzugsweise einheitlich zu gestalten und müssen dem Zeichengeber |
vorbehalten sein. | vorbehalten sein. |
3. Zu verwendende codierte Handzeichen: | 3. Zu verwendende codierte Handzeichen: |
Vorbemerkung: | Vorbemerkung: |
Sämtliche nachstehend angegebenen Handzeichen gelten unbeschadet der | Sämtliche nachstehend angegebenen Handzeichen gelten unbeschadet der |
Verwendung anderer Codes, die auf Ebene des Europäischen Raumes | Verwendung anderer Codes, die auf Ebene des Europäischen Raumes |
insbesondere für bestimmte Tätigkeitsbereiche anwendbar sind und | insbesondere für bestimmte Tätigkeitsbereiche anwendbar sind und |
dieselben Tätigkeiten bezeichnen. | dieselben Tätigkeiten bezeichnen. |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |