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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/1967
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Arrêté royal n° 50 relatif à la pension de retraite et de survie des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives Koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 OCTOBRE 1967. - Arrêté royal n° 50 relatif à la pension de retraite et de survie des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 OKTOBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 29 et 81 § 3 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 - van de artikelen 29 en 81 § 3 van het koninklijk besluit van 11
relatif au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013);
- des articles 2, 6 et 7 de la loi du 19 avril 2014 modifiant diverses - van de artikelen 2, 6 en 7 van de wet van 19 april 2014 tot
wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor
dispositions relatives au régime de pension des travailleurs salariés werknemers rekening houdend met het principe van de eenheid van
compte tenu du principe de l'unité de carrière (Moniteur belge du 7 loopbaan (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2014).
mai 2014). Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der
belgischen Eisenbahnen belgischen Eisenbahnen
(...) (...)
TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 3 - Andere KAPITEL 3 - Andere
Abschnitt 1 - Pensionen Abschnitt 1 - Pensionen
(...) (...)
Art. 29 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober Art. 29 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1973, den Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1973, den
Königlichen Erlass vom 19. März 1990 und den Königlichen Erlass vom Königlichen Erlass vom 19. März 1990 und den Königlichen Erlass vom
18. Oktober 2004, werden in Absatz 1 die Wörter "einer 18. Oktober 2004, werden in Absatz 1 die Wörter "einer
Provinzialverordnung oder von der NGBE-Holdinggesellschaft festgelegt" Provinzialverordnung oder von der NGBE-Holdinggesellschaft festgelegt"
durch die Wörter "einer Provinzialverordnung, von der durch die Wörter "einer Provinzialverordnung, von der
NGBE-Holdinggesellschaft oder von HR Rail festgelegt" ersetzt. NGBE-Holdinggesellschaft oder von HR Rail festgelegt" ersetzt.
(...) (...)
TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen
Art. 81 - (...) Art. 81 - (...)
§ 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4
bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren
Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April
2014, in Kraft. 2014, in Kraft.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über
die Pensionsregelung für Lohnempfänger unter Berücksichtigung des die Pensionsregelung für Lohnempfänger unter Berücksichtigung des
Prinzips der Laufbahneinheit Prinzips der Laufbahneinheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 Oktober 1967
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger
Art. 2 - Artikel 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober Art. 2 - Artikel 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29.
August 1983, wird wie folgt ersetzt: August 1983, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10bis - § 1 - Wenn ein Lohnempfänger Anspruch auf eine "Art. 10bis - § 1 - Wenn ein Lohnempfänger Anspruch auf eine
Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine
Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden
Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann
und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten
Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die
Berechnung der Ruhestandspension als Lohnempfänger berücksichtigte Berechnung der Ruhestandspension als Lohnempfänger berücksichtigte
Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für
die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist. die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist.
Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der
hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine
Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund
des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf
eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche
geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen
erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen
berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die
sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des
Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 §
1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, was die 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, was die
Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2
desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft. desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"anderer Regelung": "anderer Regelung":
1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und 1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension, mit Ausnahme derjenigen für Selbständige, Hinterbliebenenpension, mit Ausnahme derjenigen für Selbständige,
2. jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von 2. jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von
Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen
oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen
und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den
Unterzeichnerstaaten geleisteten Versicherungszeiträume und Gewährung Unterzeichnerstaaten geleisteten Versicherungszeiträume und Gewährung
einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis
zu den in jedem von ihnen geleisteten Versicherungszeiträumen, zu den in jedem von ihnen geleisteten Versicherungszeiträumen,
3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen 3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen
Einrichtung anwendbar ist. Einrichtung anwendbar ist.
§ 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des § 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des
vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des
Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige werden für die Anwendung und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige werden für die Anwendung
der vorliegenden Bestimmung die am wenigsten vorteilhaften der vorliegenden Bestimmung die am wenigsten vorteilhaften
vollzeitäquivalenten Tage abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der vollzeitäquivalenten Tage abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der
diese Tage geleistet wurden. diese Tage geleistet wurden.
Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der
hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine
Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund
des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf
eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 72 eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 72
vom 10. November 1967 erheben kann. vom 10. November 1967 erheben kann.
§ 3 - Der König bestimmt: § 3 - Der König bestimmt:
1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung 1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung
keine Anwendung findet oder gelockert wird, keine Anwendung findet oder gelockert wird,
2. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Lohnempfänger 2. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Lohnempfänger
und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die
Berufslaufbahn verkürzt wird, Berufslaufbahn verkürzt wird,
3. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension 3. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension
oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger
und einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer und einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer
Übergangsentschädigung als Selbständiger die Berufslaufbahn verkürzt Übergangsentschädigung als Selbständiger die Berufslaufbahn verkürzt
wird, wird,
4. was unter "Bruch" zu verstehen ist, 4. was unter "Bruch" zu verstehen ist,
5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen 5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen
für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt
werden, werden,
6. was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu 6. was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu
verstehen ist, verstehen ist,
7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu 7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu
verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden." verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden."
(...) (...)
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung
auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2015 einsetzen. Januar 2015 einsetzen.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft; Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft;
diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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