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| Arrêté royal n° 50 relatif à la pension de retraite et de survie des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 OCTOBRE 1967. - Arrêté royal n° 50 relatif à la pension de retraite et de survie des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 OKTOBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
| traduction en langue allemande : | vertaling : |
| - des articles 29 et 81 § 3 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 | - van de artikelen 29 en 81 § 3 van het koninklijk besluit van 11 |
| relatif au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); | december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); |
| - des articles 2, 6 et 7 de la loi du 19 avril 2014 modifiant diverses | - van de artikelen 2, 6 en 7 van de wet van 19 april 2014 tot |
| wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor | |
| dispositions relatives au régime de pension des travailleurs salariés | werknemers rekening houdend met het principe van de eenheid van |
| compte tenu du principe de l'unité de carrière (Moniteur belge du 7 | loopbaan (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2014). |
| mai 2014). Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der | 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der |
| belgischen Eisenbahnen | belgischen Eisenbahnen |
| (...) | (...) |
| TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Andere | KAPITEL 3 - Andere |
| Abschnitt 1 - Pensionen | Abschnitt 1 - Pensionen |
| (...) | (...) |
| Art. 29 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | Art. 29 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
| 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
| Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1973, den | Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1973, den |
| Königlichen Erlass vom 19. März 1990 und den Königlichen Erlass vom | Königlichen Erlass vom 19. März 1990 und den Königlichen Erlass vom |
| 18. Oktober 2004, werden in Absatz 1 die Wörter "einer | 18. Oktober 2004, werden in Absatz 1 die Wörter "einer |
| Provinzialverordnung oder von der NGBE-Holdinggesellschaft festgelegt" | Provinzialverordnung oder von der NGBE-Holdinggesellschaft festgelegt" |
| durch die Wörter "einer Provinzialverordnung, von der | durch die Wörter "einer Provinzialverordnung, von der |
| NGBE-Holdinggesellschaft oder von HR Rail festgelegt" ersetzt. | NGBE-Holdinggesellschaft oder von HR Rail festgelegt" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen | TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 81 - (...) | Art. 81 - (...) |
| § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 | § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 |
| bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren | bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren |
| Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April | Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April |
| 2014, in Kraft. | 2014, in Kraft. |
| (...) | (...) |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über | 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über |
| die Pensionsregelung für Lohnempfänger unter Berücksichtigung des | die Pensionsregelung für Lohnempfänger unter Berücksichtigung des |
| Prinzips der Laufbahneinheit | Prinzips der Laufbahneinheit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
| Oktober 1967 | Oktober 1967 |
| über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger |
| Art. 2 - Artikel 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | Art. 2 - Artikel 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
| 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
| Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. | Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. |
| August 1983, wird wie folgt ersetzt: | August 1983, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 10bis - § 1 - Wenn ein Lohnempfänger Anspruch auf eine | "Art. 10bis - § 1 - Wenn ein Lohnempfänger Anspruch auf eine |
| Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine | Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine |
| Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden | Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden |
| Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann | Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann |
| und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten | und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten |
| Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die | Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die |
| Berechnung der Ruhestandspension als Lohnempfänger berücksichtigte | Berechnung der Ruhestandspension als Lohnempfänger berücksichtigte |
| Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für | Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für |
| die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist. | die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist. |
| Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der | Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der |
| hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine | hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine |
| Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund | Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund |
| des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf | des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf |
| eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche | eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche |
| geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen | geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen |
| erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen | erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen |
| berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die | berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die |
| sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des | sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des |
| Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § | Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § |
| 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, was die | 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, was die |
| Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 | Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 |
| desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft. | desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
| "anderer Regelung": | "anderer Regelung": |
| 1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und | 1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und |
| Hinterbliebenenpension, mit Ausnahme derjenigen für Selbständige, | Hinterbliebenenpension, mit Ausnahme derjenigen für Selbständige, |
| 2. jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von | 2. jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von |
| Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen | Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen |
| oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen | oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen |
| und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den | und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den |
| Unterzeichnerstaaten geleisteten Versicherungszeiträume und Gewährung | Unterzeichnerstaaten geleisteten Versicherungszeiträume und Gewährung |
| einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis | einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis |
| zu den in jedem von ihnen geleisteten Versicherungszeiträumen, | zu den in jedem von ihnen geleisteten Versicherungszeiträumen, |
| 3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen | 3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen |
| Einrichtung anwendbar ist. | Einrichtung anwendbar ist. |
| § 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des | § 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des |
| vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des | vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des |
| Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- |
| und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige werden für die Anwendung | und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige werden für die Anwendung |
| der vorliegenden Bestimmung die am wenigsten vorteilhaften | der vorliegenden Bestimmung die am wenigsten vorteilhaften |
| vollzeitäquivalenten Tage abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der | vollzeitäquivalenten Tage abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der |
| diese Tage geleistet wurden. | diese Tage geleistet wurden. |
| Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der | Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der |
| hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine | hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine |
| Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund | Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund |
| des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf | des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf |
| eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 72 | eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
| vom 10. November 1967 erheben kann. | vom 10. November 1967 erheben kann. |
| § 3 - Der König bestimmt: | § 3 - Der König bestimmt: |
| 1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung | 1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung |
| keine Anwendung findet oder gelockert wird, | keine Anwendung findet oder gelockert wird, |
| 2. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Lohnempfänger | 2. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Lohnempfänger |
| und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die | und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die |
| Berufslaufbahn verkürzt wird, | Berufslaufbahn verkürzt wird, |
| 3. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | 3. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension |
| oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger | oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger |
| und einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer | und einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer |
| Übergangsentschädigung als Selbständiger die Berufslaufbahn verkürzt | Übergangsentschädigung als Selbständiger die Berufslaufbahn verkürzt |
| wird, | wird, |
| 4. was unter "Bruch" zu verstehen ist, | 4. was unter "Bruch" zu verstehen ist, |
| 5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen | 5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen |
| für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt | für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt |
| werden, | werden, |
| 6. was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu | 6. was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu |
| verstehen ist, | verstehen ist, |
| 7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu | 7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu |
| verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden." | verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
| Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung | Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung |
| auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. |
| Januar 2015 einsetzen. | Januar 2015 einsetzen. |
| Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft; | Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft; |
| diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in | diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |