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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/10/1934
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Arrêté royal n° 22 relatif à l'interdiction judiciaire faite à certains condamnés et faillis d'exercer certaines fonctions, professions ou activités. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit nr. 22 betreffende het rechterlijk verbod aan bepaalde veroordeelden en gefailleerden om bepaalde ambten, beroepen of werkzaamheden uit te oefenen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 OCTOBRE 1934. - Arrêté royal n° 22 relatif à l'interdiction judiciaire faite à certains condamnés et faillis d'exercer certaines fonctions, professions ou activités. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 OKTOBER 1934. - Koninklijk besluit nr. 22 betreffende het rechterlijk verbod aan bepaalde veroordeelden en gefailleerden om bepaalde ambten, beroepen of werkzaamheden uit te oefenen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal n° 22 du 24 octobre 1934 portant het koninklijk besluit nr. 22 van 24 oktober 1934 houdende verbod, ten
interdiction, pour certains condamnés et pour les faillis, de opzichte van sommige veroordeelden en van de gefailleerden, om deel te
participer à l'administration et à la surveillance des sociétés par nemen aan het beheer van en het toezicht over de vennootschappen op
actions, des sociétés coopératives et des unions du crédit et aandeelen, de coöperatieve vennootschappen en de kredietverenigingen,
d'exercer la profession d'agent de change ou l'activité de banque de en om het beroep van wisselagent uit te oefenen of de bedrijvigheid
dépôts (Moniteur belge du 27 octobre 1934), tel qu'il a été modifié van depositobanken waar te nemen (Belgisch Staatsblad van 27 oktober
successivement par : 1934), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 4 août 1978 de réorientation économique (Moniteur belge du - de wet van 4 augustus 1978 tot economische heroriëntering (Belgisch
17 août 1978); Staatsblad van 17 augustus 1978);
- la loi du 9 mars 1989 modifiant le Code de commerce et l'arrêté - de wet van 9 maart 1989 tot wijziging van het Wetboek van koophandel
royal n° 185 du 9 juillet 1935 sur le contrôle des banques et le en van het koninklijk besluit nr. 185 van 9 juli 1935 op de
régime des émissions de titres et valeurs (Moniteur belge du 9 juin bankcontrole en het uitgifteregime voor titels en effecten (Belgisch
1989, err. du 27 juin 1989); Staatsblad van 9 juni 1989, err. van 27 juni 1989);
- la loi du 12 juillet 1989 portant diverses mesures d'application du - de wet van 12 juli 1989 houdende verscheidene maatregelen tot
Règlement (CEE) n° 2137/85 du Conseil du 25 juillet 1985 relatif à toepassing van de Verordening (EEG) nr. 2137/85 van de Raad van 25
l'institution d'un groupement européen d'intérêt économique (Moniteur juli 1985 tot instelling van Europese economische
belge du 22 août 1989); samenwerkingsverbanden (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 1989);
- la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut - de wet van 6 april 1995 inzake de secundaire markten, het statuut
des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux van en het toezicht op de beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en
intermédiaires et conseillers en placements (Moniteur belge du 3 juin beleggingsadviseurs (Belgisch Staatsblad van 3 juni 1995, err. van 1
1995, err. du 1er août 1995); augustus 1995);
- la loi du 8 août 1997 sur les faillites (Moniteur belge du 28 - de faillissementswet van 8 augustus 1997 (Belgisch Staatsblad van 28
octobre 1997, err. du 7 février 2001); oktober 1997, err. van 7 februari 2001);
- la loi du 2 juin 1998 modifiant l'arrêté royal n° 22 du 24 octobre - de wet van 2 juni 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit nr.
1934 portant interdiction à certains condamnés et aux faillis 22 van 24 oktober 1934 waarbij aan bepaalde veroordeelden en aan de
d'exercer certaines fonctions, professions ou activités et conférant gefailleerden verbod wordt opgelegd bepaalde ambten, beroepen of
werkzaamheden uit te oefenen en waarbij aan de rechtbanken van
aux tribunaux de commerce la faculté de prononcer de telles koophandel de bevoegdheid wordt toegekend dergelijk verbod uit te
interdictions (Moniteur belge du 22 août 1998); spreken (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 1998);
- la loi du 10 janvier 1999 relative aux organisations criminelles - de wet van 10 januari 1999 betreffende de criminele organisaties
(Moniteur belge du 26 février 1999); (Belgisch Staatsblad van 26 februari 1999);
- la loi du 10 février 1999 relative à la répression de la corruption - de wet van 10 februari 1999 betreffende de bestraffing van corruptie
(Moniteur belge du 23 mars 1999); (Belgisch Staatsblad van 23 maart 1999);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur - de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële
financier et aux services financiers (Moniteur belge du 4 septembre sector en de financiële diensten (Belgisch Staatsblad van 4 september
2002); 2002);
- la loi du 28 avril 2009 modifiant l'article 3bis, § 4, de l'arrêté - de wet van 28 april 2009 tot wijziging van artikel 3bis, § 4, van
royal n° 22 du 24 octobre 1934 relatif à l'interdiction judiciaire het koninklijk besluit nr. 22 van 24 oktober 1934 betreffende het
faite à certains condamnés et aux faillis d'exercer certaines rechterlijk verbod aan bepaalde veroordeelden en gefailleerden om
fonctions, professions ou activités (Moniteur belge du 29 mai 2009). bepaalde ambten, beroepen of werkzaamheden uit te oefenen (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2009).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
24. OKTOBER 1934 - [Königlicher Erlass Nr. 22 über das für bestimmte 24. OKTOBER 1934 - [Königlicher Erlass Nr. 22 über das für bestimmte
Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot,
bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben] bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben]
[Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom [Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom
22. August 1998)] 22. August 1998)]
Artikel 1 - [[Unbeschadet der in den Sonderbestimmungen festgelegten Artikel 1 - [[Unbeschadet der in den Sonderbestimmungen festgelegten
Verbote kann ein Richter, der entweder in Belgien oder in den Verbote kann ein Richter, der entweder in Belgien oder in den
Gebieten, die unter belgischer Aufsicht oder Verwaltung gestanden Gebieten, die unter belgischer Aufsicht oder Verwaltung gestanden
haben, eine Person, und sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize haben, eine Person, und sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize
einer der folgenden Straftaten oder versuchten Straftaten verurteilt] einer der folgenden Straftaten oder versuchten Straftaten verurteilt]
a) Falschmünzerei, a) Falschmünzerei,
b) Nachmachen oder Verfälschen von öffentlichen Wertpapieren, Aktien, b) Nachmachen oder Verfälschen von öffentlichen Wertpapieren, Aktien,
Schuldverschreibungen, Zinsscheinen und Inhabernoten, die von der Schuldverschreibungen, Zinsscheinen und Inhabernoten, die von der
Staatskasse ausgegeben werden, oder von Inhaberbanknoten, deren Staatskasse ausgegeben werden, oder von Inhaberbanknoten, deren
Ausgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes genehmigt ist, Ausgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes genehmigt ist,
c) Nachmachen oder Verfälschen von Siegeln, Stempeln, Prägestempeln c) Nachmachen oder Verfälschen von Siegeln, Stempeln, Prägestempeln
und Marken, und Marken,
d) Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, d) Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden,
e) Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung, e) Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung,
f) Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung oder Untreue, [Betrug, f) Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung oder Untreue, [Betrug,
Hehlerei oder jegliches andere Handeln mit Bezug auf Dinge, die aus Hehlerei oder jegliches andere Handeln mit Bezug auf Dinge, die aus
einer Straftat stammen][, Privatbestechung], einer Straftat stammen][, Privatbestechung],
g) [[eine der in den Artikeln 489, 489bis, 489ter und 492bis ] des g) [[eine der in den Artikeln 489, 489bis, 489ter und 492bis ] des
Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten], fiktives Inumlaufbringen von Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten], fiktives Inumlaufbringen von
Handelspapieren oder Verstoss gegen die Bestimmungen über die Deckung Handelspapieren oder Verstoss gegen die Bestimmungen über die Deckung
von Schecks oder anderen Titeln zur Barzahlung oder Sichtzahlung aus von Schecks oder anderen Titeln zur Barzahlung oder Sichtzahlung aus
verfügbaren Mitteln, verfügbaren Mitteln,
[h) [Übertretung der in Artikel 40 §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 2. [h) [Übertretung der in Artikel 40 §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen vorgesehenen Verbote,]] Finanzdienstleistungen vorgesehenen Verbote,]]
[i) Verstoss gegen die Strafbestimmungen in Kapitel XXIV des [i) Verstoss gegen die Strafbestimmungen in Kapitel XXIV des
allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, in Kapitel XII des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, in Kapitel XII des
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, in den Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, in den
Artikeln 133 bis 133octies des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 133 bis 133octies des Erbschaftssteuergesetzbuches, den
Artikeln 66 bis 67octies des Stempelsteuergesetzbuches, den Artikeln Artikeln 66 bis 67octies des Stempelsteuergesetzbuches, den Artikeln
207 bis 207octies des Gesetzbuches der der Stempelsteuer 207 bis 207octies des Gesetzbuches der der Stempelsteuer
gleichgesetzten Steuern, den Artikeln 449 bis 453 des gleichgesetzten Steuern, den Artikeln 449 bis 453 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Artikel 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Artikel 2 Absatz 3 des
Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, in den Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, in den
Artikeln 73 bis 73octies des Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 73 bis 73octies des Mehrwertsteuergesetzbuches und den
Artikeln 395 bis 398 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Artikeln 395 bis 398 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur
Vollendung der föderalen Staatsstruktur,] Vollendung der föderalen Staatsstruktur,]
[j) Verstösse gegen die Artikel 324bis und 324ter des [j) Verstösse gegen die Artikel 324bis und 324ter des
Strafgesetzbuches,] Strafgesetzbuches,]
seine Verurteilung mit dem Verbot verbinden, persönlich oder durch seine Verurteilung mit dem Verbot verbinden, persönlich oder durch
eine Mittelsperson ein Amt als Verwalter, Kommissar oder eine Mittelsperson ein Amt als Verwalter, Kommissar oder
Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, einer Privatgesellschaft mit Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, einer Privatgesellschaft mit
beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft sowie Ämter, bei denen beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft sowie Ämter, bei denen
die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine dieser die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine dieser
Gesellschaften einzugehen, das Amt einer mit der Geschäftsführung Gesellschaften einzugehen, das Amt einer mit der Geschäftsführung
einer belgischen Niederlassung beauftragten Person im Sinne von einer belgischen Niederlassung beauftragten Person im Sinne von
Artikel 198 § 6 Absatz 1 der am 30. November 1935 koordinierten Artikel 198 § 6 Absatz 1 der am 30. November 1935 koordinierten
Gesetze über die Handelsgesellschaften oder den Beruf als Börsenmakler Gesetze über die Handelsgesellschaften oder den Beruf als Börsenmakler
oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben. Der Richter bestimmt die oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben. Der Richter bestimmt die
Dauer dieses Verbots, die jedoch nicht weniger als drei und nicht mehr Dauer dieses Verbots, die jedoch nicht weniger als drei und nicht mehr
als zehn Jahre betragen darf.] als zehn Jahre betragen darf.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. [Art. 1 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17.
August 1978); einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch August 1978); einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch
Art. 3 Nr. 1 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998); Art. 3 Nr. 1 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998);
einziger Absatz Buchstabe f) abgeändert durch Art. 156 des G. vom 6. einziger Absatz Buchstabe f) abgeändert durch Art. 156 des G. vom 6.
April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995) und Art. 9 des G. vom 10. Februar April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995) und Art. 9 des G. vom 10. Februar
1999 (B.S. vom 23. März 1999); einziger Absatz Buchstabe g) abgeändert 1999 (B.S. vom 23. März 1999); einziger Absatz Buchstabe g) abgeändert
durch Art. 132 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997) durch Art. 132 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997)
und Art. 3 Nr. 2 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998); und Art. 3 Nr. 2 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998);
einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt durch Art. 28 des G. vom 9. einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt durch Art. 28 des G. vom 9.
März 1989 (B.S. vom 9. Juni 1989) und ersetzt durch Art. 129 des G. März 1989 (B.S. vom 9. Juni 1989) und ersetzt durch Art. 129 des G.
vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002); einziger Absatz vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002); einziger Absatz
Buchstabe i) eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 2. Juni 1998 Buchstabe i) eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 2. Juni 1998
(B.S. vom 22. August 1998); einziger Absatz Buchstabe j) eingefügt (B.S. vom 22. August 1998); einziger Absatz Buchstabe j) eingefügt
durch Art. 7 des G. vom 10. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)] durch Art. 7 des G. vom 10. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)]
[Art. 1bis - [Wenn der Richter eine Person, und sei es nur bedingt, [Art. 1bis - [Wenn der Richter eine Person, und sei es nur bedingt,
als Täter oder Komplize einer in den Artikeln 489, 489bis, 489ter und als Täter oder Komplize einer in den Artikeln 489, 489bis, 489ter und
492bis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten verurteilt, 492bis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten verurteilt,
entscheidet er ebenfalls, ob die verurteilte Person selbst oder durch entscheidet er ebenfalls, ob die verurteilte Person selbst oder durch
eine Mittelsperson eine kommerzielle Tätigkeit ausüben darf oder eine Mittelsperson eine kommerzielle Tätigkeit ausüben darf oder
nicht. nicht.
Der Richter bestimmt die Dauer dieses Verbots, die jedoch nicht Der Richter bestimmt die Dauer dieses Verbots, die jedoch nicht
weniger als drei und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.]] weniger als drei und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.]]
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 84 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom [Art. 1bis eingefügt durch Art. 84 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom
17. August 1978) und ersetzt durch Art. 4 des G. vom 2. Juni 1998 17. August 1978) und ersetzt durch Art. 4 des G. vom 2. Juni 1998
(B.S. vom 22. August 1998)] (B.S. vom 22. August 1998)]
Art. 2 - Im Falle einer durch ein ausländisches Rechtsprechungsorgan Art. 2 - Im Falle einer durch ein ausländisches Rechtsprechungsorgan
ausgesprochenen[, selbst bedingten Verurteilung] wegen eines [in den ausgesprochenen[, selbst bedingten Verurteilung] wegen eines [in den
Artikeln 1 und 1bis ] erwähnten Verstosses kann das [in diesen Artikeln 1 und 1bis ] erwähnten Verstosses kann das [in diesen
Artikeln] festgelegte Verbot von der Anklagekammer des Wohnsitzes des Artikeln] festgelegte Verbot von der Anklagekammer des Wohnsitzes des
Betreffenden oder, wenn dieser keinen Wohnsitz in Belgien hat, von der Betreffenden oder, wenn dieser keinen Wohnsitz in Belgien hat, von der
Anklagekammer von Brüssel [...] auf Antrag des Generalprokurators und Anklagekammer von Brüssel [...] auf Antrag des Generalprokurators und
wenn der Betreffende ordnungsgemäss mindestens fünfzehn Tage im Voraus wenn der Betreffende ordnungsgemäss mindestens fünfzehn Tage im Voraus
geladen worden ist, [verkündet werden], [nachdem die Anklagekammer geladen worden ist, [verkündet werden], [nachdem die Anklagekammer
festgestellt hat], dass die Verurteilung sich auf eine Tat bezieht, festgestellt hat], dass die Verurteilung sich auf eine Tat bezieht,
die nach belgischem Gesetz einen dieser Verstösse ausmacht, und die nach belgischem Gesetz einen dieser Verstösse ausmacht, und
formell rechtskräftig geworden ist. formell rechtskräftig geworden ist.
[Die Anklagekammer bestimmt die Dauer des Verbots, die jedoch nicht [Die Anklagekammer bestimmt die Dauer des Verbots, die jedoch nicht
weniger als drei und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.] weniger als drei und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.]
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 85 des G. vom 4. August 1978 [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 85 des G. vom 4. August 1978
(B.S. vom 17. August 1978) und Art. 5 Nr. 1 bis 4 des G. vom 2. Juni (B.S. vom 17. August 1978) und Art. 5 Nr. 1 bis 4 des G. vom 2. Juni
1998 (B.S. vom 22. August 1998); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 5 1998 (B.S. vom 22. August 1998); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 5
des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998)] des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998)]
Art. 3 - Das in Artikel 1 festgelegte Verbot ist ebenfalls anwendbar Art. 3 - Das in Artikel 1 festgelegte Verbot ist ebenfalls anwendbar
auf nicht rehabilitierte Konkursschuldner, selbst wenn der Konkurs [in auf nicht rehabilitierte Konkursschuldner, selbst wenn der Konkurs [in
den Gebieten, die unter belgischer Aufsicht oder Verwaltung gestanden den Gebieten, die unter belgischer Aufsicht oder Verwaltung gestanden
haben] oder im Ausland eröffnet worden ist. haben] oder im Ausland eröffnet worden ist.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 86 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom [Art. 3 abgeändert durch Art. 86 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom
17. August 1978)] 17. August 1978)]
[Art. 3bis - § 1 - Dem Konkursschuldner werden für die Anwendung des [Art. 3bis - § 1 - Dem Konkursschuldner werden für die Anwendung des
vorliegenden Artikels gleichgestellt: die Verwalter und vorliegenden Artikels gleichgestellt: die Verwalter und
Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs
befindet, wenn ihr Rücktritt nicht wenigstens ein Jahr vor der befindet, wenn ihr Rücktritt nicht wenigstens ein Jahr vor der
Konkurseröffnung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt Konkurseröffnung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht worden ist, sowie jede Person, die zwar nicht Verwalter veröffentlicht worden ist, sowie jede Person, die zwar nicht Verwalter
oder Geschäftsführer war, aber tatsächlich befugt war, die oder Geschäftsführer war, aber tatsächlich befugt war, die
Gesellschaft, die sich im Konkurs befindet, zu verwalten. Gesellschaft, die sich im Konkurs befindet, zu verwalten.
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen, die es einem nicht rehabilitierten § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen, die es einem nicht rehabilitierten
Konkursschuldner verbieten, bestimmte Berufe oder Tätigkeiten Konkursschuldner verbieten, bestimmte Berufe oder Tätigkeiten
auszuüben, kann das Handelsgericht, das den Konkurs eröffnet hat, auszuüben, kann das Handelsgericht, das den Konkurs eröffnet hat,
oder, wenn dieser im Ausland eröffnet worden ist, das Handelsgericht oder, wenn dieser im Ausland eröffnet worden ist, das Handelsgericht
Brüssel in dem Fall, wo erwiesen ist, dass ein offensichtlicher Brüssel in dem Fall, wo erwiesen ist, dass ein offensichtlicher
schwerwiegender Fehler des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen schwerwiegender Fehler des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen
hat, es diesem Konkursschuldner durch ein mit Gründen versehenes hat, es diesem Konkursschuldner durch ein mit Gründen versehenes
Urteil verbieten, selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche Urteil verbieten, selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche
kommerzielle Tätigkeit auszuüben. kommerzielle Tätigkeit auszuüben.
§ 3 - Ausserdem kann das Handelsgericht, das den Konkurs der § 3 - Ausserdem kann das Handelsgericht, das den Konkurs der
Handelsgesellschaft eröffnet hat, oder, wenn dieser im Ausland Handelsgesellschaft eröffnet hat, oder, wenn dieser im Ausland
eröffnet worden ist, das Handelsgericht Brüssel Personen, die aufgrund eröffnet worden ist, das Handelsgericht Brüssel Personen, die aufgrund
von § 1 dem Konkursschuldner gleichgestellt sind, in dem Fall wo von § 1 dem Konkursschuldner gleichgestellt sind, in dem Fall wo
erwiesen ist, dass ein offensichtlicher schwerwiegender Fehler einer erwiesen ist, dass ein offensichtlicher schwerwiegender Fehler einer
dieser Personen zum Konkurs beigetragen hat, durch ein mit Gründen dieser Personen zum Konkurs beigetragen hat, durch ein mit Gründen
versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder durch eine versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder durch eine
Mittelsperson jegliche Ämter als Verwalter, Geschäftsführer oder Mittelsperson jegliche Ämter als Verwalter, Geschäftsführer oder
Kommissar in einer Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit der Kommissar in einer Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit der
Rechtsform einer Handelsgesellschaft, jegliche Ämter mit der Befugnis, Rechtsform einer Handelsgesellschaft, jegliche Ämter mit der Befugnis,
für solche Gesellschaften Verpflichtungen einzugehen, sowie jegliche für solche Gesellschaften Verpflichtungen einzugehen, sowie jegliche
Ämter einer mit der Geschäftsführung einer belgischen Niederlassung Ämter einer mit der Geschäftsführung einer belgischen Niederlassung
beauftragten Person, wie in Artikel 198 Absatz 2 der am 30. November beauftragten Person, wie in Artikel 198 Absatz 2 der am 30. November
1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften vorgesehen, 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften vorgesehen,
auszuüben. auszuüben.
§ 4 - Die Dauer dieses Verbots wird durch das Gericht bestimmt. Sie § 4 - Die Dauer dieses Verbots wird durch das Gericht bestimmt. Sie
darf [...] nicht mehr als zehn Jahre betragen. darf [...] nicht mehr als zehn Jahre betragen.
§ 5 - [Der Konkursschuldner oder eine der dem Konkursschuldner § 5 - [Der Konkursschuldner oder eine der dem Konkursschuldner
aufgrund von § 1 gleichgestellten Personen wird auf Antrag der aufgrund von § 1 gleichgestellten Personen wird auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder jedes im Konkurs unbezahlt gebliebenen Staatsanwaltschaft oder jedes im Konkurs unbezahlt gebliebenen
Gläubigers vor das Handelsgericht geladen.] Gläubigers vor das Handelsgericht geladen.]
Die Frist für das Erscheinen beträgt acht Tage. Die Frist für das Erscheinen beträgt acht Tage.
Am festgesetzten Tag oder am Tag, auf den die Sache vertagt worden Am festgesetzten Tag oder am Tag, auf den die Sache vertagt worden
ist, hört das Gericht in der Ratskammer den Konkursschuldner ist, hört das Gericht in der Ratskammer den Konkursschuldner
gegebenenfalls in Begleitung seines Beistands an. Das Gericht kann gegebenenfalls in Begleitung seines Beistands an. Das Gericht kann
ebenfalls jede Person anhören, deren Anhörung es für erforderlich ebenfalls jede Person anhören, deren Anhörung es für erforderlich
erachtet, unter anderem den Konkursrichter, wenn der Konkurs in erachtet, unter anderem den Konkursrichter, wenn der Konkurs in
Belgien eröffnet worden ist. Belgien eröffnet worden ist.
[Gegebenenfalls wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [Gegebenenfalls wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
angehört.] angehört.]
Das Urteil wird binnen einem Monat in öffentlicher Sitzung verkündet Das Urteil wird binnen einem Monat in öffentlicher Sitzung verkündet
und ist einstweilen vollstreckbar. und ist einstweilen vollstreckbar.
Es wird dem Konkursschuldner binnen drei Tagen per Gerichtsbrief oder Es wird dem Konkursschuldner binnen drei Tagen per Gerichtsbrief oder
Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert. Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert.
§ 6 - Der Konkursschuldner und die Staatsanwaltschaft können Berufung § 6 - Der Konkursschuldner und die Staatsanwaltschaft können Berufung
einlegen. Berufung muss binnen acht Tagen ab der Notifizierung des einlegen. Berufung muss binnen acht Tagen ab der Notifizierung des
Urteils eingelegt werden. Urteils eingelegt werden.
Berufung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag eingelegt, der Berufung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag eingelegt, der
bei der Kanzlei des Appellationshofes hinterlegt wird. bei der Kanzlei des Appellationshofes hinterlegt wird.
Die Vorladung wird dem Konkursschuldner von der Kanzlei des Die Vorladung wird dem Konkursschuldner von der Kanzlei des
Appellationshofes notifiziert. Wird die Berufung von der Appellationshofes notifiziert. Wird die Berufung von der
Staatsanwaltschaft eingelegt, wird die Abschrift des Antrags der Staatsanwaltschaft eingelegt, wird die Abschrift des Antrags der
Ladung beigefügt. Ladung beigefügt.
Die Frist für das Erscheinen beträgt acht Tage. Die Frist für das Erscheinen beträgt acht Tage.
Der Appellationshof befindet binnen einem Monat ab Einlegung der Der Appellationshof befindet binnen einem Monat ab Einlegung der
Berufung. Berufung.
Am festgesetzten Tag hört der Appellationshof den Konkursschuldner Am festgesetzten Tag hört der Appellationshof den Konkursschuldner
gegebenenfalls in Begleitung seines Beistands an. Der Hof kann gegebenenfalls in Begleitung seines Beistands an. Der Hof kann
ebenfalls jede Person anhören, deren Anhörung er für erforderlich ebenfalls jede Person anhören, deren Anhörung er für erforderlich
erachtet. erachtet.
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird angehört. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird angehört.
Der Entscheid wird dem Konkursschuldner binnen drei Tagen per Der Entscheid wird dem Konkursschuldner binnen drei Tagen per
Gerichtsbrief oder Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert. Gerichtsbrief oder Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert.
§ 7 - Die Frist für das Einlegen einer Kassationsbeschwerde beträgt § 7 - Die Frist für das Einlegen einer Kassationsbeschwerde beträgt
einen Monat ab dem Tag der Notifizierung des Entscheids. einen Monat ab dem Tag der Notifizierung des Entscheids.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes wird die Beschwerde eingelegt Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes wird die Beschwerde eingelegt
und die Sache entschieden gemäss den in Strafsachen vorgesehenen und die Sache entschieden gemäss den in Strafsachen vorgesehenen
Formen und Fristen. Formen und Fristen.
Die Kassationsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kassationsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8 - Die Entscheide und Urteile, durch die das Verbot aufgelegt wird, § 8 - Die Entscheide und Urteile, durch die das Verbot aufgelegt wird,
werden unwirksam: werden unwirksam:
- wenn das Konkurseröffnungsurteil aufgehoben wird, - wenn das Konkurseröffnungsurteil aufgehoben wird,
- wenn der Konkursschuldner die Homologierung des Vergleichsverfahrens - wenn der Konkursschuldner die Homologierung des Vergleichsverfahrens
erhält, erhält,
- wenn der Konkursschuldner rehabilitiert wird. - wenn der Konkursschuldner rehabilitiert wird.
§ 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangenen Entscheide § 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangenen Entscheide
und Urteile werden gegebenenfalls im Handelsregister vermerkt und dem und Urteile werden gegebenenfalls im Handelsregister vermerkt und dem
zentralen Handelsregister übermittelt.] zentralen Handelsregister übermittelt.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 87 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom [Art. 3bis eingefügt durch Art. 87 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom
17. August 1978); § 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 28. April 17. August 1978); § 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 28. April
2009 (B.S. vom 29. Mai 2009); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 134 Nr. 1 2009 (B.S. vom 29. Mai 2009); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 134 Nr. 1
des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997); § 5 Abs. 4 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997); § 5 Abs. 4
ersetzt durch Art. 134 Nr. 2 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. ersetzt durch Art. 134 Nr. 2 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28.
28. Oktober 1997)] 28. Oktober 1997)]
[Art. 3ter - Artikel 3bis § 1 ist anwendbar auf den Geschäftsführer [Art. 3ter - Artikel 3bis § 1 ist anwendbar auf den Geschäftsführer
einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder einer einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder einer
wirtschaftlichen Interessenvereinigung, gegen den der Konkurs eröffnet wirtschaftlichen Interessenvereinigung, gegen den der Konkurs eröffnet
wurde. wurde.
Das Verbot, das Personen aufgrund der Artikel 1 und 3bis § 3 auferlegt Das Verbot, das Personen aufgrund der Artikel 1 und 3bis § 3 auferlegt
wird, gilt auch für die Ausübung dieser Ämter oder Tätigkeiten in wird, gilt auch für die Ausübung dieser Ämter oder Tätigkeiten in
einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, in einer einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, in einer
wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder in einer belgischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder in einer belgischen
Niederlassung solcher Vereinigungen.] Niederlassung solcher Vereinigungen.]
[Art. 3ter eingefügt durch Art. 20 des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom [Art. 3ter eingefügt durch Art. 20 des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom
22. August 1989)] 22. August 1989)]
Art. 4 - Verstösse gegen das durch die vorhergehenden Artikel Art. 4 - Verstösse gegen das durch die vorhergehenden Artikel
festgelegte Verbot werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten festgelegte Verbot werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten
bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 10.000 bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 10.000
[EUR] geahndet. [EUR] geahndet.
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar.
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
Art. 5 - Trotz des durch die Artikel 1, 2 und 3 festgelegten Verbots Art. 5 - Trotz des durch die Artikel 1, 2 und 3 festgelegten Verbots
können die Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden können die Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses in der Liste der Börsenmakler einer Staatspapier- und Erlasses in der Liste der Börsenmakler einer Staatspapier- und
Devisenbörse eingetragen sind oder einen der anderen Berufe Devisenbörse eingetragen sind oder einen der anderen Berufe
beziehungsweise eine der anderen Tätigkeiten, die in Artikel 1 beziehungsweise eine der anderen Tätigkeiten, die in Artikel 1
bestimmt sind, ausüben, dieses Amt oder diese Tätigkeit weiterhin an bestimmt sind, ausüben, dieses Amt oder diese Tätigkeit weiterhin an
derselben Börse, in derselben Gesellschaft oder bei derselben Bank derselben Börse, in derselben Gesellschaft oder bei derselben Bank
ausüben, wenn die Taten, die diese Verurteilung rechtfertigen, vor dem ausüben, wenn die Taten, die diese Verurteilung rechtfertigen, vor dem
Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begangen wurden oder Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begangen wurden oder
wenn der Konkurs vor diesem Tag eröffnet wurde. wenn der Konkurs vor diesem Tag eröffnet wurde.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1934 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1934 in Kraft.
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