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Arrêté royal déterminant les cas dans lesquels une autorisation d'utiliser le numéro d'identification du Registre national n'est pas requise. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vastlegging van de gevallen waarin een machtiging tot gebruik van het identificatienummer van het Rijksregister niet vereist is. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal déterminant les cas dans lesquels une autorisation d'utiliser le numéro d'identification du Registre national n'est pas requise. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de gevallen waarin een machtiging tot gebruik van het identificatienummer van het Rijksregister niet vereist is. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 24 novembre 2010 déterminant les cas dans lesquels | besluit van 24 november 2010 tot vastlegging van de gevallen waarin |
une autorisation d'utiliser le numéro d'identification du Registre | een machtiging tot gebruik van het identificatienummer van het |
national n'est pas requise (Moniteur belge du 18 janvier 2011). | Rijksregister niet vereist is (Belgisch Staatsblad van 18 januari |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
24. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Fälle, in | 24. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Fälle, in |
denen eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des | denen eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters nicht erforderlich ist | Nationalregisters nicht erforderlich ist |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August | in Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
obliegt es dem Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters, die | obliegt es dem Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters, die |
Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer dieses Registers zu | Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer dieses Registers zu |
erteilen. | erteilen. |
Nur die in Artikel 5 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August | Nur die in Artikel 5 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August |
1983 erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen können ermächtigt | 1983 erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen können ermächtigt |
werden, die Erkennungsnummer zu benutzen. | werden, die Erkennungsnummer zu benutzen. |
Zur Zeit hat die Tatsache, dass eine Ermächtigung zur Benutzung der | Zur Zeit hat die Tatsache, dass eine Ermächtigung zur Benutzung der |
Erkennungsnummer vorliegt, insbesondere in praktischer Hinsicht Folgen | Erkennungsnummer vorliegt, insbesondere in praktischer Hinsicht Folgen |
für die Modalitäten der Einsichtnahme der Daten des Nationalregisters. | für die Modalitäten der Einsichtnahme der Daten des Nationalregisters. |
Ist eine Behörde, Einrichtung oder Person dazu ermächtigt, sowohl auf | Ist eine Behörde, Einrichtung oder Person dazu ermächtigt, sowohl auf |
das Nationalregister zuzugreifen als auch die Erkennungsnummer zu | das Nationalregister zuzugreifen als auch die Erkennungsnummer zu |
benutzen, so erfolgt das Abfragen von Daten einer bestimmten Person | benutzen, so erfolgt das Abfragen von Daten einer bestimmten Person |
auf der Grundlage ihrer Erkennungsnummer, wodurch ermöglicht wird, | auf der Grundlage ihrer Erkennungsnummer, wodurch ermöglicht wird, |
dass nur die Daten der betreffenden Person eingesehen werden. | dass nur die Daten der betreffenden Person eingesehen werden. |
Ist eine Instanz, die ermächtigt ist, das Nationalregister einzusehen, | Ist eine Instanz, die ermächtigt ist, das Nationalregister einzusehen, |
jedoch nicht ermächtigt, die Erkennungsnummer zu benutzen, so kann sie | jedoch nicht ermächtigt, die Erkennungsnummer zu benutzen, so kann sie |
das Nationalregister nur mittels einer Suche einsehen, die entweder | das Nationalregister nur mittels einer Suche einsehen, die entweder |
auf der Grundlage des Namens (diese Suche wird "phonetisch" genannt), | auf der Grundlage des Namens (diese Suche wird "phonetisch" genannt), |
der Adresse oder des Geburtsdatums erfolgt. Dieses Verfahren ist mit | der Adresse oder des Geburtsdatums erfolgt. Dieses Verfahren ist mit |
dem Risiko verbunden, dass die Daten mehrerer Personen, auf die die | dem Risiko verbunden, dass die Daten mehrerer Personen, auf die die |
Suche nicht abzielt, ohne Grund ebenfalls eingesehen werden. | Suche nicht abzielt, ohne Grund ebenfalls eingesehen werden. |
Um das Privatleben zu schützen und auf Antrag sowohl des Ausschusses | Um das Privatleben zu schützen und auf Antrag sowohl des Ausschusses |
für den Schutz des Privatlebens als auch des Sektoriellen Ausschusses | für den Schutz des Privatlebens als auch des Sektoriellen Ausschusses |
des Nationalregisters zielt der vorliegende Entwurf eines Königlichen | des Nationalregisters zielt der vorliegende Entwurf eines Königlichen |
Erlasses daher darauf ab, es zu ermöglichen, dass Behörden, | Erlasses daher darauf ab, es zu ermöglichen, dass Behörden, |
Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind, auf die Informationen | Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind, auf die Informationen |
des Nationalregisters zuzugreifen, aber nicht die Erkennungsnummer zu | des Nationalregisters zuzugreifen, aber nicht die Erkennungsnummer zu |
benutzen, diese Nummer intern registrieren, so dass bei einer späteren | benutzen, diese Nummer intern registrieren, so dass bei einer späteren |
Einsichtnahme nur die Daten der betreffenden Person erscheinen. | Einsichtnahme nur die Daten der betreffenden Person erscheinen. |
Artikel 8 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 | Artikel 8 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 |
legt fest, dass es dem König obliegt, nach Stellungnahme des | legt fest, dass es dem König obliegt, nach Stellungnahme des |
Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters durch einen im | Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Fälle zu bestimmen, für die keine | Ministerrat beratenen Erlass die Fälle zu bestimmen, für die keine |
Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters | Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Konkret bedeutet die vorgeschlagene verordnungsrechtliche Abänderung, | Konkret bedeutet die vorgeschlagene verordnungsrechtliche Abänderung, |
dass die Erkennungsnummer systematisch bei jeder Einsichtnahme des | dass die Erkennungsnummer systematisch bei jeder Einsichtnahme des |
Nationalregisters erscheint. | Nationalregisters erscheint. |
Es muss jedoch betont werden, dass einerseits nur die Erkennungsnummer | Es muss jedoch betont werden, dass einerseits nur die Erkennungsnummer |
der Person, die von der Suche betroffen ist, registriert werden darf | der Person, die von der Suche betroffen ist, registriert werden darf |
und andererseits diese Nummer nur zum Zweck einer späteren | und andererseits diese Nummer nur zum Zweck einer späteren |
Einsichtnahme der Akte dieser Person registriert werden darf. Für die | Einsichtnahme der Akte dieser Person registriert werden darf. Für die |
Benutzung der Erkennungsnummer zu jedem anderen Zweck muss natürlich | Benutzung der Erkennungsnummer zu jedem anderen Zweck muss natürlich |
immer eine besondere Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses des | immer eine besondere Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses des |
Nationalregisters vorliegen. | Nationalregisters vorliegen. |
Der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters hat die Stellungnahme | Der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters hat die Stellungnahme |
Nr. 01/2009 am 22. April 2009 abgegeben. Der Text des Entwurfs trägt | Nr. 01/2009 am 22. April 2009 abgegeben. Der Text des Entwurfs trägt |
der in dieser Stellungnahme formulierten Bemerkung Rechnung. | der in dieser Stellungnahme formulierten Bemerkung Rechnung. |
Der Staatsrat hat sein Gutachten am 26. Juli 2010 abgegeben. Der | Der Staatsrat hat sein Gutachten am 26. Juli 2010 abgegeben. Der |
Erlass, der Eurer Majestät vorgelegt wird, ist ebenso an dieses | Erlass, der Eurer Majestät vorgelegt wird, ist ebenso an dieses |
Gutachten angepasst worden. | Gutachten angepasst worden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
24. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Fälle, in | 24. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Fälle, in |
denen eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des | denen eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters nicht erforderlich ist | Nationalregisters nicht erforderlich ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 8 § 1 Absatz | Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 8 § 1 Absatz |
2, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003; | 2, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 01/2009 des Sektoriellen Ausschusses | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 01/2009 des Sektoriellen Ausschusses |
des Nationalregisters vom 22. April 2009; | des Nationalregisters vom 22. April 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Januar 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Januar 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.472/2/V des Staatsrates vom 26. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.472/2/V des Staatsrates vom 26. Juli |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
anwendbar ist; | anwendbar ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unserer Ministerin des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unserer Ministerin des |
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Unbeschadet weiter reichender Ermächtigungen dürfen | Artikel 1 - Unbeschadet weiter reichender Ermächtigungen dürfen |
Behörden, Einrichtungen und Personen, die in Anwendung von Artikel 5 | Behörden, Einrichtungen und Personen, die in Anwendung von Artikel 5 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen ermächtigt sind, auf | Nationalregisters der natürlichen Personen ermächtigt sind, auf |
Informationen des Nationalregisters zuzugreifen, intern die | Informationen des Nationalregisters zuzugreifen, intern die |
Erkennungsnummer registrieren, unter der natürliche Personen, deren | Erkennungsnummer registrieren, unter der natürliche Personen, deren |
Daten sie einsehen, im Nationalregister eingetragen sind. | Daten sie einsehen, im Nationalregister eingetragen sind. |
In Anwendung von Absatz 1 registrierte Erkennungsnummern dürfen | In Anwendung von Absatz 1 registrierte Erkennungsnummern dürfen |
ausschliesslich zur Kenntnisnahme von Informationen über die | ausschliesslich zur Kenntnisnahme von Informationen über die |
natürlichen Personen, deren Daten eingesehen werden, benutzt werden. | natürlichen Personen, deren Daten eingesehen werden, benutzt werden. |
Art. 2 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, | Art. 2 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |