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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/11/2010
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Arrêté royal déterminant les cas dans lesquels une autorisation d'utiliser le numéro d'identification du Registre national n'est pas requise. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vastlegging van de gevallen waarin een machtiging tot gebruik van het identificatienummer van het Rijksregister niet vereist is. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal déterminant les cas dans lesquels une autorisation d'utiliser le numéro d'identification du Registre national n'est pas requise. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de gevallen waarin een machtiging tot gebruik van het identificatienummer van het Rijksregister niet vereist is. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 24 novembre 2010 déterminant les cas dans lesquels besluit van 24 november 2010 tot vastlegging van de gevallen waarin
une autorisation d'utiliser le numéro d'identification du Registre een machtiging tot gebruik van het identificatienummer van het
national n'est pas requise (Moniteur belge du 18 janvier 2011). Rijksregister niet vereist is (Belgisch Staatsblad van 18 januari
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
24. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Fälle, in 24. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Fälle, in
denen eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des denen eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des
Nationalregisters nicht erforderlich ist Nationalregisters nicht erforderlich ist
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August in Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
obliegt es dem Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters, die obliegt es dem Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters, die
Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer dieses Registers zu Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer dieses Registers zu
erteilen. erteilen.
Nur die in Artikel 5 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August Nur die in Artikel 5 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August
1983 erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen können ermächtigt 1983 erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen können ermächtigt
werden, die Erkennungsnummer zu benutzen. werden, die Erkennungsnummer zu benutzen.
Zur Zeit hat die Tatsache, dass eine Ermächtigung zur Benutzung der Zur Zeit hat die Tatsache, dass eine Ermächtigung zur Benutzung der
Erkennungsnummer vorliegt, insbesondere in praktischer Hinsicht Folgen Erkennungsnummer vorliegt, insbesondere in praktischer Hinsicht Folgen
für die Modalitäten der Einsichtnahme der Daten des Nationalregisters. für die Modalitäten der Einsichtnahme der Daten des Nationalregisters.
Ist eine Behörde, Einrichtung oder Person dazu ermächtigt, sowohl auf Ist eine Behörde, Einrichtung oder Person dazu ermächtigt, sowohl auf
das Nationalregister zuzugreifen als auch die Erkennungsnummer zu das Nationalregister zuzugreifen als auch die Erkennungsnummer zu
benutzen, so erfolgt das Abfragen von Daten einer bestimmten Person benutzen, so erfolgt das Abfragen von Daten einer bestimmten Person
auf der Grundlage ihrer Erkennungsnummer, wodurch ermöglicht wird, auf der Grundlage ihrer Erkennungsnummer, wodurch ermöglicht wird,
dass nur die Daten der betreffenden Person eingesehen werden. dass nur die Daten der betreffenden Person eingesehen werden.
Ist eine Instanz, die ermächtigt ist, das Nationalregister einzusehen, Ist eine Instanz, die ermächtigt ist, das Nationalregister einzusehen,
jedoch nicht ermächtigt, die Erkennungsnummer zu benutzen, so kann sie jedoch nicht ermächtigt, die Erkennungsnummer zu benutzen, so kann sie
das Nationalregister nur mittels einer Suche einsehen, die entweder das Nationalregister nur mittels einer Suche einsehen, die entweder
auf der Grundlage des Namens (diese Suche wird "phonetisch" genannt), auf der Grundlage des Namens (diese Suche wird "phonetisch" genannt),
der Adresse oder des Geburtsdatums erfolgt. Dieses Verfahren ist mit der Adresse oder des Geburtsdatums erfolgt. Dieses Verfahren ist mit
dem Risiko verbunden, dass die Daten mehrerer Personen, auf die die dem Risiko verbunden, dass die Daten mehrerer Personen, auf die die
Suche nicht abzielt, ohne Grund ebenfalls eingesehen werden. Suche nicht abzielt, ohne Grund ebenfalls eingesehen werden.
Um das Privatleben zu schützen und auf Antrag sowohl des Ausschusses Um das Privatleben zu schützen und auf Antrag sowohl des Ausschusses
für den Schutz des Privatlebens als auch des Sektoriellen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens als auch des Sektoriellen Ausschusses
des Nationalregisters zielt der vorliegende Entwurf eines Königlichen des Nationalregisters zielt der vorliegende Entwurf eines Königlichen
Erlasses daher darauf ab, es zu ermöglichen, dass Behörden, Erlasses daher darauf ab, es zu ermöglichen, dass Behörden,
Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind, auf die Informationen Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind, auf die Informationen
des Nationalregisters zuzugreifen, aber nicht die Erkennungsnummer zu des Nationalregisters zuzugreifen, aber nicht die Erkennungsnummer zu
benutzen, diese Nummer intern registrieren, so dass bei einer späteren benutzen, diese Nummer intern registrieren, so dass bei einer späteren
Einsichtnahme nur die Daten der betreffenden Person erscheinen. Einsichtnahme nur die Daten der betreffenden Person erscheinen.
Artikel 8 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 Artikel 8 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983
legt fest, dass es dem König obliegt, nach Stellungnahme des legt fest, dass es dem König obliegt, nach Stellungnahme des
Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters durch einen im Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Fälle zu bestimmen, für die keine Ministerrat beratenen Erlass die Fälle zu bestimmen, für die keine
Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters
erforderlich ist. erforderlich ist.
Konkret bedeutet die vorgeschlagene verordnungsrechtliche Abänderung, Konkret bedeutet die vorgeschlagene verordnungsrechtliche Abänderung,
dass die Erkennungsnummer systematisch bei jeder Einsichtnahme des dass die Erkennungsnummer systematisch bei jeder Einsichtnahme des
Nationalregisters erscheint. Nationalregisters erscheint.
Es muss jedoch betont werden, dass einerseits nur die Erkennungsnummer Es muss jedoch betont werden, dass einerseits nur die Erkennungsnummer
der Person, die von der Suche betroffen ist, registriert werden darf der Person, die von der Suche betroffen ist, registriert werden darf
und andererseits diese Nummer nur zum Zweck einer späteren und andererseits diese Nummer nur zum Zweck einer späteren
Einsichtnahme der Akte dieser Person registriert werden darf. Für die Einsichtnahme der Akte dieser Person registriert werden darf. Für die
Benutzung der Erkennungsnummer zu jedem anderen Zweck muss natürlich Benutzung der Erkennungsnummer zu jedem anderen Zweck muss natürlich
immer eine besondere Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses des immer eine besondere Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses des
Nationalregisters vorliegen. Nationalregisters vorliegen.
Der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters hat die Stellungnahme Der Sektorielle Ausschuss des Nationalregisters hat die Stellungnahme
Nr. 01/2009 am 22. April 2009 abgegeben. Der Text des Entwurfs trägt Nr. 01/2009 am 22. April 2009 abgegeben. Der Text des Entwurfs trägt
der in dieser Stellungnahme formulierten Bemerkung Rechnung. der in dieser Stellungnahme formulierten Bemerkung Rechnung.
Der Staatsrat hat sein Gutachten am 26. Juli 2010 abgegeben. Der Der Staatsrat hat sein Gutachten am 26. Juli 2010 abgegeben. Der
Erlass, der Eurer Majestät vorgelegt wird, ist ebenso an dieses Erlass, der Eurer Majestät vorgelegt wird, ist ebenso an dieses
Gutachten angepasst worden. Gutachten angepasst worden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
24. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Fälle, in 24. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Fälle, in
denen eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des denen eine Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des
Nationalregisters nicht erforderlich ist Nationalregisters nicht erforderlich ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 8 § 1 Absatz Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 8 § 1 Absatz
2, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003; 2, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 01/2009 des Sektoriellen Ausschusses Aufgrund der Stellungnahme Nr. 01/2009 des Sektoriellen Ausschusses
des Nationalregisters vom 22. April 2009; des Nationalregisters vom 22. April 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Januar 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Januar 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.472/2/V des Staatsrates vom 26. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.472/2/V des Staatsrates vom 26. Juli
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
anwendbar ist; anwendbar ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unserer Ministerin des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unserer Ministerin des
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Unbeschadet weiter reichender Ermächtigungen dürfen Artikel 1 - Unbeschadet weiter reichender Ermächtigungen dürfen
Behörden, Einrichtungen und Personen, die in Anwendung von Artikel 5 Behörden, Einrichtungen und Personen, die in Anwendung von Artikel 5
Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen ermächtigt sind, auf Nationalregisters der natürlichen Personen ermächtigt sind, auf
Informationen des Nationalregisters zuzugreifen, intern die Informationen des Nationalregisters zuzugreifen, intern die
Erkennungsnummer registrieren, unter der natürliche Personen, deren Erkennungsnummer registrieren, unter der natürliche Personen, deren
Daten sie einsehen, im Nationalregister eingetragen sind. Daten sie einsehen, im Nationalregister eingetragen sind.
In Anwendung von Absatz 1 registrierte Erkennungsnummern dürfen In Anwendung von Absatz 1 registrierte Erkennungsnummern dürfen
ausschliesslich zur Kenntnisnahme von Informationen über die ausschliesslich zur Kenntnisnahme von Informationen über die
natürlichen Personen, deren Daten eingesehen werden, benutzt werden. natürlichen Personen, deren Daten eingesehen werden, benutzt werden.
Art. 2 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, Art. 2 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2010 Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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