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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2000 modifiant la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 24 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2000 modifiant la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 24 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 17 septembre 2000 modifiant la loi du 26 juin 1963 créant un | besluit van 17 september 2000 tot wijziging van de wet van 26 juni |
Ordre des architectes, établi par le Service central de traduction | 1963 tot instelling van een Orde van Architecten, opgemaakt door de |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot |
modifiant la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes. | wijziging van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Architecten. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 24 novembre 2000. | Gegeven te Brussel, 24 november 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
17. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes | 17. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes |
vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer | vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Übertragung von | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Übertragung von |
Befugnissen für die Ausführung der Richtlinie des Rates der | Befugnissen für die Ausführung der Richtlinie des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985, insbesondere des | Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985, insbesondere des |
Artikels 1; | Artikels 1; |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des | Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des |
selbständigen Unternehmertums, insbesondere des Artikels 58; | selbständigen Unternehmertums, insbesondere des Artikels 58; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer |
Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1970, 28. | Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1970, 28. |
Januar 1977 und 24. April 1989, den Königlichen Erlass vom 12. | Januar 1977 und 24. April 1989, den Königlichen Erlass vom 12. |
September 1990 und die Gesetze vom 30. Dezember 1992 und 10. Februar | September 1990 und die Gesetze vom 30. Dezember 1992 und 10. Februar |
1998; | 1998; |
Aufgrund der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der | Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem |
Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der | Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der |
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf | tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf |
freien Dienstleistungsverkehr; | freien Dienstleistungsverkehr; |
Aufgrund des Gutachtens L. 29.900/3 des Staatsrates vom 4. Juli 2000; | Aufgrund des Gutachtens L. 29.900/3 des Staatsrates vom 4. Juli 2000; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des |
Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im | Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1 - In Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur | Artikel 1 - In Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur |
Einsetzung einer Architektenkammer werden die Wörter "dem Rat | Einsetzung einer Architektenkammer werden die Wörter "dem Rat |
anzuzeigen, in dessen Amtsbereich das Vorhaben durchgeführt werden | anzuzeigen, in dessen Amtsbereich das Vorhaben durchgeführt werden |
soll" und die Wörter "in das Register dieses Rates" durch die Wörter | soll" und die Wörter "in das Register dieses Rates" durch die Wörter |
"dem nationalen Rat der Architektenkammer anzuzeigen" beziehungsweise | "dem nationalen Rat der Architektenkammer anzuzeigen" beziehungsweise |
durch die Wörter "in das Dienstleistungsregister" ersetzt. | durch die Wörter "in das Dienstleistungsregister" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
« Art. 17 - § 1 - Jeder Rat der Kammer führt ein Verzeichnis und eine | « Art. 17 - § 1 - Jeder Rat der Kammer führt ein Verzeichnis und eine |
Praktikantenliste, in denen die Mitglieder der Kammer, die den | Praktikantenliste, in denen die Mitglieder der Kammer, die den |
Hauptsitz ihrer Tätigkeit in seinem Amtsbereich haben, eingetragen | Hauptsitz ihrer Tätigkeit in seinem Amtsbereich haben, eingetragen |
sind. | sind. |
Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis und in die Praktikantenliste | Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis und in die Praktikantenliste |
werden dem zuständigen Rat zugesendet. | werden dem zuständigen Rat zugesendet. |
Der Rat entscheidet binnen dreissig Tagen über die in Artikel 8 Absatz | Der Rat entscheidet binnen dreissig Tagen über die in Artikel 8 Absatz |
1 erwähnten Eintragungsanträge und die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten | 1 erwähnten Eintragungsanträge und die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten |
Ermächtigungsanträge. | Ermächtigungsanträge. |
Vertritt der Rat die Ansicht, einen Verweigerungsbeschluss fassen zu | Vertritt der Rat die Ansicht, einen Verweigerungsbeschluss fassen zu |
müssen, setzt er den Betreffenden hiervon per Einschreiben in | müssen, setzt er den Betreffenden hiervon per Einschreiben in |
Kenntnis. Ein endgültiger Beschluss kann nur mit Zweidrittelmehrheit | Kenntnis. Ein endgültiger Beschluss kann nur mit Zweidrittelmehrheit |
und insofern der Betreffende die in Artikel 24 vorgesehenen Garantien | und insofern der Betreffende die in Artikel 24 vorgesehenen Garantien |
erhalten hat, gefasst werden. | erhalten hat, gefasst werden. |
§ 2 - Was die Niederlassung und die Ermächtigung betrifft, die in | § 2 - Was die Niederlassung und die Ermächtigung betrifft, die in |
Artikel 8 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, ist jeder Rat der Kammer | Artikel 8 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, ist jeder Rat der Kammer |
zuständig, um gemäss den in Artikel 8 festgelegten Regeln die Diplome, | zuständig, um gemäss den in Artikel 8 festgelegten Regeln die Diplome, |
Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Dokumente oder | Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Dokumente oder |
Auskünfte anzunehmen, die durch die Richtlinie 85/384/EWG des Rates | Auskünfte anzunehmen, die durch die Richtlinie 85/384/EWG des Rates |
der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige | der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige |
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen | Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen | Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen |
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts | zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts |
und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr vorgesehen sind. | und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr vorgesehen sind. |
Was die Niederlassung und die Ermächtigung betrifft, die in Artikel 8 | Was die Niederlassung und die Ermächtigung betrifft, die in Artikel 8 |
Absatz 1 und 2 erwähnt sind, ist jeder Rat der Kammer ebenfalls | Absatz 1 und 2 erwähnt sind, ist jeder Rat der Kammer ebenfalls |
zuständig, um die in derselben Richtlinie erwähnten Dokumente oder | zuständig, um die in derselben Richtlinie erwähnten Dokumente oder |
Auskünfte auszustellen beziehungsweise zu erteilen. | Auskünfte auszustellen beziehungsweise zu erteilen. |
Für die Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen | Für die Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen |
Befähigungsnachweisen über die Ausbildung, von Leumunds- oder | Befähigungsnachweisen über die Ausbildung, von Leumunds- oder |
Zuverlässigkeitsnachweisen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem | Zuverlässigkeitsnachweisen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem |
Architektenberuf stehen, und von Erklärungen, dass kein Konkurs | Architektenberuf stehen, und von Erklärungen, dass kein Konkurs |
stattgefunden hat, sind die mit dem Unterrichtswesen beauftragten | stattgefunden hat, sind die mit dem Unterrichtswesen beauftragten |
Behörden, die Gemeindeverwaltungen beziehungsweise die Kanzleien der | Behörden, die Gemeindeverwaltungen beziehungsweise die Kanzleien der |
Handelsgerichte zuständig. » | Handelsgerichte zuständig. » |
Art. 3 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 20 - Der Rat der Kammer entscheidet in Disziplinarsachen allen | « Art. 20 - Der Rat der Kammer entscheidet in Disziplinarsachen allen |
Mitgliedern gegenüber, die im Verzeichnis der Kammer oder in der | Mitgliedern gegenüber, die im Verzeichnis der Kammer oder in der |
Praktikantenliste eingetragen sind, und Personen gegenüber, die den | Praktikantenliste eingetragen sind, und Personen gegenüber, die den |
Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 und 3 genügen. Was die in Artikel | Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 und 3 genügen. Was die in Artikel |
8 Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung betrifft, ist der Rat | 8 Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung betrifft, ist der Rat |
der Kammer zuständig, in dessen Amtsbereich das Vorhaben durchgeführt | der Kammer zuständig, in dessen Amtsbereich das Vorhaben durchgeführt |
wird. » | wird. » |
Art. 4 - In Artikel 21 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 4 - In Artikel 21 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "Artikel 8 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 8 Absatz 2" | Wörter "Artikel 8 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 8 Absatz 2" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 5 - Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ergänzt: | Bestimmung ergänzt: |
« Der juristische Beisitzer, der dem nationalen Rat der Kammer | « Der juristische Beisitzer, der dem nationalen Rat der Kammer |
beigestanden hat, und der Betreffende dürfen innerhalb einer Frist von | beigestanden hat, und der Betreffende dürfen innerhalb einer Frist von |
dreissig Tagen gegen jeden Beschluss des nationalen Rates, der | dreissig Tagen gegen jeden Beschluss des nationalen Rates, der |
aufgrund von Artikel 38bis des vorliegenden Gesetzes im Bereich | aufgrund von Artikel 38bis des vorliegenden Gesetzes im Bereich |
Dienstleistungen gefasst wurde, Berufung einlegen. » | Dienstleistungen gefasst wurde, Berufung einlegen. » |
Art. 6 - Artikel 31 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 6 - Artikel 31 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Französisch ist, befindet | « Der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Französisch ist, befindet |
über Beschwerden, die gegen Beschlüsse eingelegt werden, die der | über Beschwerden, die gegen Beschlüsse eingelegt werden, die der |
nationale Rat aufgrund von Artikel 38bis gefasst hat und die sich auf | nationale Rat aufgrund von Artikel 38bis gefasst hat und die sich auf |
die Durchführung eines Vorhabens in den Provinzen Hennegau, Lüttich, | die Durchführung eines Vorhabens in den Provinzen Hennegau, Lüttich, |
Luxemburg, Namur oder Wallonisch-Brabant beziehen. | Luxemburg, Namur oder Wallonisch-Brabant beziehen. |
Der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Niederländisch ist, befindet | Der Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Niederländisch ist, befindet |
über Beschwerden, die gegen Beschlüsse eingelegt werden, die der | über Beschwerden, die gegen Beschlüsse eingelegt werden, die der |
nationale Rat aufgrund von Artikel 38bis gefasst hat und die sich auf | nationale Rat aufgrund von Artikel 38bis gefasst hat und die sich auf |
die Durchführung eines Vorhabens in den Provinzen Antwerpen, | die Durchführung eines Vorhabens in den Provinzen Antwerpen, |
Flämisch-Brabant, Limburg, Ostflandern oder Westflandern beziehen. | Flämisch-Brabant, Limburg, Ostflandern oder Westflandern beziehen. |
Bei einer Beschwerde gegen einen solchen Beschluss, der sich auf die | Bei einer Beschwerde gegen einen solchen Beschluss, der sich auf die |
Durchführung eines Vorhabens im zweisprachigen Gebiet | Durchführung eines Vorhabens im zweisprachigen Gebiet |
Brüssel-Hauptstadt bezieht, ist je nach Sprache der Beschwerdeakte der | Brüssel-Hauptstadt bezieht, ist je nach Sprache der Beschwerdeakte der |
Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Französisch ist, oder der | Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Französisch ist, oder der |
Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Niederländisch ist, zuständig. » | Berufungsrat, dessen Verkehrssprache Niederländisch ist, zuständig. » |
Art. 7 - Artikel 38 Nr. 7 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 7 - Artikel 38 Nr. 7 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
A7. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäische | A7. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäische |
Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums in das | Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums in das |
Dienstleistungsregister einzutragen,". | Dienstleistungsregister einzutragen,". |
2. Artikel 38 Nr. 7 wird Nr. 8. | 2. Artikel 38 Nr. 7 wird Nr. 8. |
Art. 8 - Ein Artikel 38bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 8 - Ein Artikel 38bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 38bis - Der nationale Rat führt das in Artikel 8 Nr. 3 | « Art. 38bis - Der nationale Rat führt das in Artikel 8 Nr. 3 |
vorgesehene Dienstleistungsregister. | vorgesehene Dienstleistungsregister. |
Die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnten vorhergehenden Erklärungen werden | Die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnten vorhergehenden Erklärungen werden |
an den nationalen Rat der Kammer gerichtet. | an den nationalen Rat der Kammer gerichtet. |
Was die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung | Was die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung |
betrifft, ist der nationale Rat zuständig, um gemäss den in Artikel 8 | betrifft, ist der nationale Rat zuständig, um gemäss den in Artikel 8 |
festgelegten Regeln die durch die vorerwähnte Richtlinie 85/384/EWG | festgelegten Regeln die durch die vorerwähnte Richtlinie 85/384/EWG |
des Rates vorgesehenen Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen | des Rates vorgesehenen Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen |
Befähigungsnachweise, Dokumente oder Auskünfte anzunehmen. | Befähigungsnachweise, Dokumente oder Auskünfte anzunehmen. |
Was die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung | Was die in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Dienstleistungserbringung |
betrifft, ist der nationale Rat ebenfalls zuständig, um die in | betrifft, ist der nationale Rat ebenfalls zuständig, um die in |
derselben Richtlinie erwähnten Dokumente oder Auskünfte auszustellen | derselben Richtlinie erwähnten Dokumente oder Auskünfte auszustellen |
beziehungsweise zu erteilen. | beziehungsweise zu erteilen. |
Für die Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen | Für die Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen |
Befähigungsnachweisen über die Ausbildung, von Leumunds- oder | Befähigungsnachweisen über die Ausbildung, von Leumunds- oder |
Zuverlässigkeitsnachweisen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem | Zuverlässigkeitsnachweisen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem |
Architektenberuf stehen, und von Erklärungen, dass kein Konkurs | Architektenberuf stehen, und von Erklärungen, dass kein Konkurs |
stattgefunden hat, sind die mit dem Unterrichtswesen beauftragten | stattgefunden hat, sind die mit dem Unterrichtswesen beauftragten |
Behörden, die Gemeindeverwaltungen beziehungsweise die Kanzleien der | Behörden, die Gemeindeverwaltungen beziehungsweise die Kanzleien der |
Handelsgerichte zuständig. » | Handelsgerichte zuständig. » |
Art. 9 - Die Bestimmungen von Titel V Kapitel III des Programmgesetzes | Art. 9 - Die Bestimmungen von Titel V Kapitel III des Programmgesetzes |
vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums | vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums |
und von vorliegendem Erlass treten am Tag der Veröffentlichung des | und von vorliegendem Erlass treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 november 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |