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| Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat concernant la confidentialité des pièces. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 MAI 2011. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat concernant la confidentialité des pièces. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 MEI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 24 mai 2011 modifiant divers arrêtés relatifs à la | besluit van 24 mei 2011 tot wijziging van diverse besluiten |
| procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil | betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de |
| d'Etat concernant la confidentialité des pièces (Moniteur belge du 15 juin 2011). | Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse | 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse |
| über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
| Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke | Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
| Es wurde festgestellt, dass die allgemeine Verfahrensordnung eine | Es wurde festgestellt, dass die allgemeine Verfahrensordnung eine |
| Lücke in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Schriftstücke | Lücke in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Schriftstücke |
| aufweist. Tatsächlich ist in keiner Bestimmung dieser Ordnung | aufweist. Tatsächlich ist in keiner Bestimmung dieser Ordnung |
| festgelegt, wie diese Schriftstücke zu behandeln sind. | festgelegt, wie diese Schriftstücke zu behandeln sind. |
| Auf diese Lücke ist insbesondere der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. | Auf diese Lücke ist insbesondere der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. |
| 164.028 vom 24. Oktober 2006 in Sachen AG Varec gegen den Belgischen | 164.028 vom 24. Oktober 2006 in Sachen AG Varec gegen den Belgischen |
| Staat eingegangen. | Staat eingegangen. |
| Der Staatsrat musste in diesem Entscheid über eine Klage auf | Der Staatsrat musste in diesem Entscheid über eine Klage auf |
| Nichtigerklärung einer Entscheidung des Belgischen Staates, vertreten | Nichtigerklärung einer Entscheidung des Belgischen Staates, vertreten |
| durch den Minister der Landesverteidigung, in Bezug auf die Vergabe | durch den Minister der Landesverteidigung, in Bezug auf die Vergabe |
| eines öffentlichen Auftrags über die Herstellung und Lieferung von | eines öffentlichen Auftrags über die Herstellung und Lieferung von |
| militärischer Ausrüstung befinden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass | militärischer Ausrüstung befinden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass |
| dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem | dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem |
| Verfassungsgerichtshof jeweils eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen | Verfassungsgerichtshof jeweils eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen |
| war, um herauszufinden, ob in Anwendung des Grundsatzes der | war, um herauszufinden, ob in Anwendung des Grundsatzes der |
| kontradiktorischen Verhandlung die in einer Verwaltungsakte | kontradiktorischen Verhandlung die in einer Verwaltungsakte |
| enthaltenen vertraulichen oder sensiblen Informationen sowohl dem | enthaltenen vertraulichen oder sensiblen Informationen sowohl dem |
| Richter als auch allen Parteien mitgeteilt werden müssen und ob das | Richter als auch allen Parteien mitgeteilt werden müssen und ob das |
| Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, die in den dem Staatsrat | Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, die in den dem Staatsrat |
| von den Parteien des Rechtsstreits übermittelten Akten enthalten sind, | von den Parteien des Rechtsstreits übermittelten Akten enthalten sind, |
| gewährleistet werden muss. | gewährleistet werden muss. |
| Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil | Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil |
| C-450/06 vom 14. Februar 2008 erklärt, dass die mit der Behandlung der | C-450/06 vom 14. Februar 2008 erklärt, dass die mit der Behandlung der |
| Beschwerde beauftragte Instanz, im vorliegenden Fall der Staatsrat, | Beschwerde beauftragte Instanz, im vorliegenden Fall der Staatsrat, |
| die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse | die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse |
| im Hinblick auf den Inhalt der Informationen gewährleisten muss, die | im Hinblick auf den Inhalt der Informationen gewährleisten muss, die |
| in den Akten enthalten sind, die ihm von den Parteien des | in den Akten enthalten sind, die ihm von den Parteien des |
| Rechtsstreits - insbesondere vom öffentlichen Auftraggeber - übergeben | Rechtsstreits - insbesondere vom öffentlichen Auftraggeber - übergeben |
| werden, wobei der Staatsrat selbst Kenntnis von solchen Informationen | werden, wobei der Staatsrat selbst Kenntnis von solchen Informationen |
| haben und diese berücksichtigen darf. | haben und diese berücksichtigen darf. |
| Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Entscheid Nr. 118/2007 vom | Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Entscheid Nr. 118/2007 vom |
| 19. September 2007 seinerseits ebenfalls der Ansicht, dass es dem | 19. September 2007 seinerseits ebenfalls der Ansicht, dass es dem |
| Staatsrat obliegt, die Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke der | Staatsrat obliegt, die Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke der |
| Verwaltungsakte zu beurteilen, indem er in jedem einzelnen Fall die | Verwaltungsakte zu beurteilen, indem er in jedem einzelnen Fall die |
| Erfordernisse des fairen Verfahrens gegen diejenigen des | Erfordernisse des fairen Verfahrens gegen diejenigen des |
| Geschäftsgeheimnisses abwägt. | Geschäftsgeheimnisses abwägt. |
| Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die | Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die |
| Artikel 21 und 23 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen | Artikel 21 und 23 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen |
| Artikel 22 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen | Artikel 22 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen |
| Menschenrechtskonvention und Artikel 17 des Internationalen Paktes | Menschenrechtskonvention und Artikel 17 des Internationalen Paktes |
| über bürgerliche und politische Rechte verstossen, da sie der | über bürgerliche und politische Rechte verstossen, da sie der |
| Gegenpartei nicht erlauben, die Vertraulichkeit bestimmter | Gegenpartei nicht erlauben, die Vertraulichkeit bestimmter |
| Schriftstücke der Verwaltungsakte geltend zu machen, um deren | Schriftstücke der Verwaltungsakte geltend zu machen, um deren |
| Übermittlung an die Parteien zu verhindern. | Übermittlung an die Parteien zu verhindern. |
| Vorliegender Erlassentwurf bezweckt infolgedessen die Schliessung der | Vorliegender Erlassentwurf bezweckt infolgedessen die Schliessung der |
| vorerwähnten Lücke, indem einerseits Artikel 87 des Erlasses des | vorerwähnten Lücke, indem einerseits Artikel 87 des Erlasses des |
| Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
| Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates abgeändert wird und | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates abgeändert wird und |
| andererseits dieser neue Artikel auf die Verfahrensordnung in Sachen | andererseits dieser neue Artikel auf die Verfahrensordnung in Sachen |
| Zwangsgeld und auf das Eilverfahren für anwendbar erklärt wird. Auch | Zwangsgeld und auf das Eilverfahren für anwendbar erklärt wird. Auch |
| das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Kassation wird im gleichen | das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Kassation wird im gleichen |
| Sinne angepasst. | Sinne angepasst. |
| II. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | II. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
| 1. Artikel 1 | 1. Artikel 1 |
| Im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung wird in § 1 die | Im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung wird in § 1 die |
| geltende Bestimmung (« Die Parteien und ihre Beistände können die Akte | geltende Bestimmung (« Die Parteien und ihre Beistände können die Akte |
| der Sache bei der Kanzlei einsehen. ») übernommen. | der Sache bei der Kanzlei einsehen. ») übernommen. |
| Im neuen Paragraphen 2 wird die Hinterlegung eines Schriftstücks | Im neuen Paragraphen 2 wird die Hinterlegung eines Schriftstücks |
| geregelt, für das eine Partei die vertrauliche Behandlung beantragt. | geregelt, für das eine Partei die vertrauliche Behandlung beantragt. |
| Im neuen Paragraphen 3 wird die Art und Weise festgelegt, wie die | Im neuen Paragraphen 3 wird die Art und Weise festgelegt, wie die |
| Kanzleidienste das Schriftstück, das Gegenstand eines Antrags auf | Kanzleidienste das Schriftstück, das Gegenstand eines Antrags auf |
| vertrauliche Behandlung ist, in Erwartung eines Entscheids, in dem | vertrauliche Behandlung ist, in Erwartung eines Entscheids, in dem |
| über diesen Antrag befunden wird, behandeln müssen. | über diesen Antrag befunden wird, behandeln müssen. |
| Im neuen Paragraphen 4 wird vorgesehen, dass bei einem Entscheid zur | Im neuen Paragraphen 4 wird vorgesehen, dass bei einem Entscheid zur |
| Abweisung des Antrags auf vertrauliche Behandlung die anderen Parteien | Abweisung des Antrags auf vertrauliche Behandlung die anderen Parteien |
| das betreffende Schriftstück einsehen dürfen. | das betreffende Schriftstück einsehen dürfen. |
| 2. Die Artikel 2 bis 4 | 2. Die Artikel 2 bis 4 |
| Die im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehene | Die im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehene |
| Regelung wird durch die Technik des Verweises auf folgende Königliche | Regelung wird durch die Technik des Verweises auf folgende Königliche |
| Erlasse für anwendbar erklärt: den Königlichen Erlass vom 2. April | Erlasse für anwendbar erklärt: den Königlichen Erlass vom 2. April |
| 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der | 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
| Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld |
| und den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des | und den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des |
| Eilverfahrens vor dem Staatsrat. | Eilverfahrens vor dem Staatsrat. |
| 3. Artikel 5 | 3. Artikel 5 |
| Dieser Artikel betrifft das Sonderverfahren der verwaltungsrechtlichen | Dieser Artikel betrifft das Sonderverfahren der verwaltungsrechtlichen |
| Kassation. | Kassation. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse | 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse |
| über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
| Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke | Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli | Staatsrat, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli |
| 1991, 4. August 1996 und 15. September 2006, des Artikels 18, | 1991, 4. August 1996 und 15. September 2006, des Artikels 18, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 1991, 22. Dezember 1992 und | abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 1991, 22. Dezember 1992 und |
| 4. August 1996, und des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze vom | 4. August 1996, und des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze vom |
| 17. Oktober 1990, 4. August 1996, 18. April 2000, 2. August 2002, 17. | 17. Oktober 1990, 4. August 1996, 18. April 2000, 2. August 2002, 17. |
| Februar 2005, 15. September 2006 und 23. März 2007; | Februar 2005, 15. September 2006 und 23. März 2007; |
| Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
| des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
| Staatsrates; | Staatsrates; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des |
| Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in | Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in |
| Sachen Zwangsgeld; | Sachen Zwangsgeld; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung |
| des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; | des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung |
| des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; | des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.806/2 des Staatsrates vom 3. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.806/2 des Staatsrates vom 3. November |
| 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Abänderung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | KAPITEL 1 - Abänderung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
| zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
| des Staatsrates | des Staatsrates |
| Artikel 1 - Artikel 87 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | Artikel 1 - Artikel 87 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
| zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
| des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April | des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April |
| 2007, wird wie folgt ersetzt: | 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 87 - § 1 - Die Parteien und ihre Beistände können die Akte der | « Art. 87 - § 1 - Die Parteien und ihre Beistände können die Akte der |
| Sache bei der Kanzlei einsehen. | Sache bei der Kanzlei einsehen. |
| § 2 - Wenn eine Partei ein Schriftstück hinterlegt und beantragt, dass | § 2 - Wenn eine Partei ein Schriftstück hinterlegt und beantragt, dass |
| es den anderen Parteien nicht übermittelt wird, muss die Hinterlegung | es den anderen Parteien nicht übermittelt wird, muss die Hinterlegung |
| separat erfolgen. Die Partei muss den vertraulichen Charakter des | separat erfolgen. Die Partei muss den vertraulichen Charakter des |
| Schriftstücks sowie die Begründung ihres Antrags in der | Schriftstücks sowie die Begründung ihres Antrags in der |
| Verfahrensunterlage, der dieses Schriftstück beigefügt wird, | Verfahrensunterlage, der dieses Schriftstück beigefügt wird, |
| ausdrücklich angeben und ein Verzeichnis erstellen, in dem sie das | ausdrücklich angeben und ein Verzeichnis erstellen, in dem sie das |
| Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, als | Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, als |
| solches vermerkt. | solches vermerkt. |
| Wenn eine Partei oder ein Beitrittskläger die vertrauliche Behandlung | Wenn eine Partei oder ein Beitrittskläger die vertrauliche Behandlung |
| eines der Akte beigefügten Schriftstücks beziehungsweise eines von | eines der Akte beigefügten Schriftstücks beziehungsweise eines von |
| einer anderen Partei oder einem anderen Beitrittskläger hinterlegten | einer anderen Partei oder einem anderen Beitrittskläger hinterlegten |
| Schriftstücks beantragt, notifiziert die Person, die die vertrauliche | Schriftstücks beantragt, notifiziert die Person, die die vertrauliche |
| Behandlung beantragt, der Kanzlei einen diesbezüglichen spezifischen | Behandlung beantragt, der Kanzlei einen diesbezüglichen spezifischen |
| Antrag, in dem sie das Schriftstück, für das die vertrauliche | Antrag, in dem sie das Schriftstück, für das die vertrauliche |
| Behandlung beantragt wird, klar als solches vermerkt und die | Behandlung beantragt wird, klar als solches vermerkt und die |
| Begründung dieses Antrags darlegt. | Begründung dieses Antrags darlegt. |
| Wenn eine Behörde in Anwendung von Artikel 23 der koordinierten | Wenn eine Behörde in Anwendung von Artikel 23 der koordinierten |
| Gesetze über den Staatsrat ein Schriftstück hinterlegt, kann sie | Gesetze über den Staatsrat ein Schriftstück hinterlegt, kann sie |
| beantragen, dass dieses Schriftstück gemäss den Absätzen 1 und 2 des | beantragen, dass dieses Schriftstück gemäss den Absätzen 1 und 2 des |
| vorliegenden Paragraphen den Parteien nicht übermittelt wird. | vorliegenden Paragraphen den Parteien nicht übermittelt wird. |
| Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht eingehalten | Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht eingehalten |
| werden, wird das Schriftstück nicht vertraulich behandelt. | werden, wird das Schriftstück nicht vertraulich behandelt. |
| § 3 - Wenn ein Antrag gemäss § 2 eingereicht wird, wird das | § 3 - Wenn ein Antrag gemäss § 2 eingereicht wird, wird das |
| Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, | Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, |
| vorläufig separat in die Akte der Sache aufgenommen und darf nicht von | vorläufig separat in die Akte der Sache aufgenommen und darf nicht von |
| anderen als den Parteien eingesehen werden, die die vertrauliche | anderen als den Parteien eingesehen werden, die die vertrauliche |
| Behandlung beantragt oder das betreffende Schriftstück hinterlegt | Behandlung beantragt oder das betreffende Schriftstück hinterlegt |
| haben. | haben. |
| § 4 - Wenn der Antrag auf vertrauliche Behandlung durch Entscheid | § 4 - Wenn der Antrag auf vertrauliche Behandlung durch Entscheid |
| abgewiesen wird, dürfen die anderen Parteien das Schriftstück | abgewiesen wird, dürfen die anderen Parteien das Schriftstück |
| einsehen. » | einsehen. » |
| KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 |
| zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat | zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat |
| Art. 2 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur | Art. 2 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur |
| Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat wird durch folgenden | Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat wird durch folgenden |
| Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
| « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen | « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen |
| Verfahrensordnung Anwendung. » | Verfahrensordnung Anwendung. » |
| Art. 3 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 3 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen | « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen |
| Verfahrensordnung Anwendung. » | Verfahrensordnung Anwendung. » |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur |
| Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
| Staatsrates in Sachen Zwangsgeld | Staatsrates in Sachen Zwangsgeld |
| Art. 4 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur | Art. 4 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur |
| Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
| Staatsrates in Sachen Zwangsgeld wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Staatsrates in Sachen Zwangsgeld wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen | « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen |
| Verfahrensordnung Anwendung. » | Verfahrensordnung Anwendung. » |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 |
| zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat | zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat |
| Art. 5 - Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur | Art. 5 - Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur |
| Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird durch | Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird durch |
| folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
| « Wenn Schriftstücke von dem Rechtsprechungsorgan, das die | « Wenn Schriftstücke von dem Rechtsprechungsorgan, das die |
| angefochtene Entscheidung erlassen hat, vertraulich behandelt worden | angefochtene Entscheidung erlassen hat, vertraulich behandelt worden |
| sind, behalten sie vor dem Staatsrat ihren vertraulichen Charakter. » | sind, behalten sie vor dem Staatsrat ihren vertraulichen Charakter. » |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
| Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |