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Arrêté royal portant approbation du Code de conduite de la Chambre nationale des notaires du 28 janvier 2021 précisant certaines modalités d'application du Règlement général sur la protection des données 2016/679 (RGPD) pour les notaires, établi par la Chambre nationale des notaires. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende goedkeuring van de Gedragscode van de Nationale Kamer van notarissen van 28 januari 2021 houdende verduidelijking van bepaalde modaliteiten met betrekking tot de toepassing van de Algemene verordening gegevensbescherming 2016/679 (AVG) voor de notarissen, vastgesteld door de Nationale Kamer van notarissen. - Duitse vertaling
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24 JUILLET 2021. - Arrêté royal portant approbation du Code de 24 JULI 2021. - Koninklijk besluit houdende goedkeuring van de
conduite de la Chambre nationale des notaires du 28 janvier 2021 Gedragscode van de Nationale Kamer van notarissen van 28 januari 2021
précisant certaines modalités d'application du Règlement général sur houdende verduidelijking van bepaalde modaliteiten met betrekking tot
de toepassing van de Algemene verordening gegevensbescherming (EU)
la protection des données (UE) 2016/679 (RGPD) pour les notaires, 2016/679 (AVG) voor de notarissen, vastgesteld door de Nationale Kamer
établi par la Chambre nationale des notaires. - Traduction allemande van notarissen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 24 juillet 2021 portant approbation du Code de besluit van 24 juli 2021 houdende goedkeuring van de Gedragscode van
conduite de la Chambre nationale des notaires du 28 janvier 2021 de Nationale Kamer van notarissen van 28 januari 2021 houdende
verduidelijking van bepaalde modaliteiten met betrekking tot de
précisant certaines modalités d'application du Règlement général sur toepassing van de Algemene verordening gegevensbescherming (EU)
la protection des données (UE) 2016/679 (RGPD) pour les notaires, 2016/679 (AVG) voor de notarissen, vastgesteld door de Nationale Kamer
établi par la Chambre nationale des notaires (Moniteur belge du 9 août 2021). van notarissen (Belgisch Staatsblad van 9 augustus 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
24. JULI 2021 - Königlicher Erlass zur Billigung des Verhaltenskodexes 24. JULI 2021 - Königlicher Erlass zur Billigung des Verhaltenskodexes
der Nationalen Notariatskammer vom 28. Januar 2021 zur Verdeutlichung der Nationalen Notariatskammer vom 28. Januar 2021 zur Verdeutlichung
bestimmter Modalitäten für die Anwendung der bestimmter Modalitäten für die Anwendung der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für Notare, erstellt Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für Notare, erstellt
von der Nationalen Notariatskammer von der Nationalen Notariatskammer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des
Notariats, des Artikels 91 Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz Notariats, des Artikels 91 Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. Mai 1999, und des Artikels 91 Absatz 4, eingefügt durch das vom 4. Mai 1999, und des Artikels 91 Absatz 4, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Mai 1999 und umnummeriert durch das Gesetz vom 6. Juli Gesetz vom 4. Mai 1999 und umnummeriert durch das Gesetz vom 6. Juli
2017; 2017;
Aufgrund des Beschlusses Nr. 6/2021 der Datenschutzbehörde vom 24. Mai Aufgrund des Beschlusses Nr. 6/2021 der Datenschutzbehörde vom 24. Mai
2021; 2021;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Verhaltenskodex der Nationalen Notariatskammer vom 28. Artikel 1 - Der Verhaltenskodex der Nationalen Notariatskammer vom 28.
Januar 2021 zur Verdeutlichung bestimmter Modalitäten für die Januar 2021 zur Verdeutlichung bestimmter Modalitäten für die
Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für
Notare, erstellt von der Nationalen Notariatskammer und vorliegendem Notare, erstellt von der Nationalen Notariatskammer und vorliegendem
Erlass als Anlage beigefügt, wird gebilligt. Erlass als Anlage beigefügt, wird gebilligt.
Art. 2 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 2 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2021 Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. Juli 2021 zur Billigung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. Juli 2021 zur Billigung des
Verhaltenskodexes der Nationalen Notariatskammer vom 28. Januar 2021 Verhaltenskodexes der Nationalen Notariatskammer vom 28. Januar 2021
zur Verdeutlichung bestimmter Modalitäten für die Anwendung der zur Verdeutlichung bestimmter Modalitäten für die Anwendung der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für Notare, erstellt Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für Notare, erstellt
von der Nationalen Notariatskammer von der Nationalen Notariatskammer
NATIONALE NOTARIATSKAMMER NATIONALE NOTARIATSKAMMER
Verhaltenskodex der Nationalen Notariatskammer vom 28. Januar 2021 zur Verhaltenskodex der Nationalen Notariatskammer vom 28. Januar 2021 zur
Verdeutlichung bestimmter Modalitäten für die Anwendung der Verdeutlichung bestimmter Modalitäten für die Anwendung der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für Notare Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für Notare
Zur Aufhebung der Richtlinie der Generalversammlung vom 22. Oktober Zur Aufhebung der Richtlinie der Generalversammlung vom 22. Oktober
2015 über bestimmte von Notaren im Rahmen der Verarbeitung 2015 über bestimmte von Notaren im Rahmen der Verarbeitung
personenbezogener Daten zu treffende Maßnahmen personenbezogener Daten zu treffende Maßnahmen
Angenommen von der Generalversammlung vom 28. Januar 2021 Angenommen von der Generalversammlung vom 28. Januar 2021
Gebilligt von der Datenschutzbehörde am 24. Mai 2021 Gebilligt von der Datenschutzbehörde am 24. Mai 2021
Als eine Regel der Nationalen Notariatskammer im Sinne von Artikel 91 Als eine Regel der Nationalen Notariatskammer im Sinne von Artikel 91
des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats
Angenommen unter Berücksichtigung: Angenommen unter Berücksichtigung:
- von Erwägungsgrund 98 der DSGVO, gemäß dem Vereinigungen, die eine - von Erwägungsgrund 98 der DSGVO, gemäß dem Vereinigungen, die eine
Kategorie von Verantwortlichen vertreten, ermutigt werden, in den Kategorie von Verantwortlichen vertreten, ermutigt werden, in den
Grenzen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung des mit der Grenzen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung des mit der
Verarbeitung wahrscheinlich einhergehenden Risikos für die Rechte und Verarbeitung wahrscheinlich einhergehenden Risikos für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen Verhaltensregeln auszuarbeiten; Freiheiten natürlicher Personen Verhaltensregeln auszuarbeiten;
- der Leitlinien 1/2019 über Verhaltensregeln und Überwachungsstellen - der Leitlinien 1/2019 über Verhaltensregeln und Überwachungsstellen
gemäß der Verordnung (EU) 2016/679; gemäß der Verordnung (EU) 2016/679;
- der aufgrund von Artikel 91 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur - der aufgrund von Artikel 91 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur
Organisierung des Notariats zugewiesenen Zuständigkeiten der Organisierung des Notariats zugewiesenen Zuständigkeiten der
Nationalen Notariatskammer: Nationalen Notariatskammer:
im Rahmen ihrer Befugnisse alle Mitglieder der Notarsgemeinschaften im Rahmen ihrer Befugnisse alle Mitglieder der Notarsgemeinschaften
des Königreichs allen Behörden und allen Institutionen gegenüber des Königreichs allen Behörden und allen Institutionen gegenüber
vertreten, die allgemeinen deontologischen Regeln festlegen und einen vertreten, die allgemeinen deontologischen Regeln festlegen und einen
allgemeinen verordnungsrechtlichen Rahmen für die Ausübung der allgemeinen verordnungsrechtlichen Rahmen für die Ausübung der
Zuständigkeiten der Notarsgemeinschaften definieren, jegliche Zuständigkeiten der Notarsgemeinschaften definieren, jegliche
Maßnahmen ergreifen, die dazu geeignet sind, im Rahmen und unter den Maßnahmen ergreifen, die dazu geeignet sind, im Rahmen und unter den
Bedingungen, die die Kammer festlegt, den Verpflichtungen, die aus der Bedingungen, die die Kammer festlegt, den Verpflichtungen, die aus der
beruflichen Haftung der Notare hervorgehen, nachzukommen, und den beruflichen Haftung der Notare hervorgehen, nachzukommen, und den
Notariatskammern die zur Einhaltung der Disziplin notwendigen und Notariatskammern die zur Einhaltung der Disziplin notwendigen und
zweckdienlichen Empfehlungen geben; zweckdienlichen Empfehlungen geben;
- von Erwägungsgrund 99 der DSGVO und der vorherigen Konsultation der - von Erwägungsgrund 99 der DSGVO und der vorherigen Konsultation der
Verantwortlichen am 3. Dezember 2020 auf der Sitzung des Verantwortlichen am 3. Dezember 2020 auf der Sitzung des
Direktionsausschusses der Nationalen Notariatskammer, der sich aus Direktionsausschusses der Nationalen Notariatskammer, der sich aus
Notaren zusammensetzt, die jede Region des Landes vertreten; Notaren zusammensetzt, die jede Region des Landes vertreten;
- der Tatsache, dass die Anzahl potenziell betroffener Personen - - der Tatsache, dass die Anzahl potenziell betroffener Personen -
nämlich der in eine Notariatsakte einbezogenen Bürger - eine vorherige nämlich der in eine Notariatsakte einbezogenen Bürger - eine vorherige
Konsultation der betroffenen Personen gemäß Erwägungsgrund 99 der Konsultation der betroffenen Personen gemäß Erwägungsgrund 99 der
DSGVO mangels Durchführbarkeit nicht wünschenswert macht. DSGVO mangels Durchführbarkeit nicht wünschenswert macht.
ZIEL ZIEL
Vorliegender Verhaltenskodex zielt darauf ab, allen Notaren Belgiens Vorliegender Verhaltenskodex zielt darauf ab, allen Notaren Belgiens
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer
Tätigkeiten gemäß den Anforderungen der DSGVO zu helfen. Die Begriffe Tätigkeiten gemäß den Anforderungen der DSGVO zu helfen. Die Begriffe
aus der DSGVO, die darin ausgearbeitet werden, müssen gemäß den aus der DSGVO, die darin ausgearbeitet werden, müssen gemäß den
Bestimmungen der DSGVO, den vom Europäischen Datenschutzausschuss Bestimmungen der DSGVO, den vom Europäischen Datenschutzausschuss
angenommenen Leitlinien und gegebenenfalls den von der zuständigen angenommenen Leitlinien und gegebenenfalls den von der zuständigen
Datenschutzbehörde angenommenen Empfehlungen und Stellungnahmen Datenschutzbehörde angenommenen Empfehlungen und Stellungnahmen
interpretiert werden. Im Verhaltenskodex werden die Regeln der DSGVO interpretiert werden. Im Verhaltenskodex werden die Regeln der DSGVO
ergänzt und präzisiert, indem sie an die Besonderheiten des ergänzt und präzisiert, indem sie an die Besonderheiten des
Notariatssektors angepasst werden, ohne dass die Bestimmungen der Notariatssektors angepasst werden, ohne dass die Bestimmungen der
DSGVO jemals ersetzt werden oder von ihnen abgewichen wird. DSGVO jemals ersetzt werden oder von ihnen abgewichen wird.
Die in vorliegendem Verhaltenskodex enthaltenen Regeln sind für Notare Die in vorliegendem Verhaltenskodex enthaltenen Regeln sind für Notare
verbindlich. Ihre Einhaltung ist für Notare verpflichtend und kann verbindlich. Ihre Einhaltung ist für Notare verpflichtend und kann
einen Hinweis geben für die Übereinstimmung mit den Vorschriften zum einen Hinweis geben für die Übereinstimmung mit den Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten. Dieser Hinweis wird im Rahmen des in Schutz personenbezogener Daten. Dieser Hinweis wird im Rahmen des in
Artikel 5 des Verhaltenskodexes bestimmten Kontrollverfahrens Artikel 5 des Verhaltenskodexes bestimmten Kontrollverfahrens
berücksichtigt. Die Nichteinhaltung der Regeln des vorliegenden berücksichtigt. Die Nichteinhaltung der Regeln des vorliegenden
Verhaltenskodexes kann mit Sanktionen, insbesondere Verhaltenskodexes kann mit Sanktionen, insbesondere
Disziplinarmaßnahmen, geahndet werden. Disziplinarmaßnahmen, geahndet werden.
Zu diesem Zweck nimmt die Nationale Notariatskammer vorliegenden Zu diesem Zweck nimmt die Nationale Notariatskammer vorliegenden
Verhaltenskodex an, in dem die Anwendungsmodalitäten verdeutlicht Verhaltenskodex an, in dem die Anwendungsmodalitäten verdeutlicht
werden in Bezug auf: werden in Bezug auf:
- die obligatorische Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 1), - die obligatorische Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 1),
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung - Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
personenbezogener Daten zu treffen sind (Art. 2), personenbezogener Daten zu treffen sind (Art. 2),
- Maßnahmen, die ein Notar seinen Mitarbeitern gegenüber treffen muss - Maßnahmen, die ein Notar seinen Mitarbeitern gegenüber treffen muss
(Art. 3), (Art. 3),
- das Recht der Bürger auf Information (Art. 4). - das Recht der Bürger auf Information (Art. 4).
ANWENDUNGSBEREICH ANWENDUNGSBEREICH
Alle Notare Belgiens, die für die Verarbeitung Verantwortliche sind, Alle Notare Belgiens, die für die Verarbeitung Verantwortliche sind,
unterliegen vorliegendem Verhaltenskodex, um die Datenschutzmaßnahmen, unterliegen vorliegendem Verhaltenskodex, um die Datenschutzmaßnahmen,
die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer notariellen Aufträge treffen, zu die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer notariellen Aufträge treffen, zu
vereinheitlichen. vereinheitlichen.
Von vorliegendem Verhaltenskodex Betroffene sind die Bürger, sobald Von vorliegendem Verhaltenskodex Betroffene sind die Bürger, sobald
sie direkt oder indirekt in eine Notariatsakte einbezogen sind. sie direkt oder indirekt in eine Notariatsakte einbezogen sind.
Der Verhaltenskodex betrifft hauptsächlich, jedoch nicht Der Verhaltenskodex betrifft hauptsächlich, jedoch nicht
ausschließlich, folgende Verarbeitungen personenbezogener Daten: ausschließlich, folgende Verarbeitungen personenbezogener Daten:
- Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen, bei - Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen, bei
authentischen Quellen wie Nationalregister oder Zentrale Datenbank der authentischen Quellen wie Nationalregister oder Zentrale Datenbank der
sozialen Sicherheit und bei Verwaltungen, sozialen Sicherheit und bei Verwaltungen,
- Aufnahme personenbezogener Daten in authentische Urkunden und in - Aufnahme personenbezogener Daten in authentische Urkunden und in
andere von Notaren erstellte Dokumente, andere von Notaren erstellte Dokumente,
- Aufbewahrung personenbezogener Daten aus Akten der Notare, - Aufbewahrung personenbezogener Daten aus Akten der Notare,
- Übermittlung personenbezogener Daten an befugte Verwaltungen im - Übermittlung personenbezogener Daten an befugte Verwaltungen im
Rahmen der Erfüllung der durch die geltenden Rechtsvorschriften Rahmen der Erfüllung der durch die geltenden Rechtsvorschriften
auferlegten administrativen Formalitäten. auferlegten administrativen Formalitäten.
Verarbeitete personenbezogene Daten unterliegen dem Berufsgeheimnis Verarbeitete personenbezogene Daten unterliegen dem Berufsgeheimnis
oder der Geheimhaltungspflicht gemäß den entsprechenden Regeln des oder der Geheimhaltungspflicht gemäß den entsprechenden Regeln des
Strafgesetzbuches und des Verhaltenskodexes der Nationalen Strafgesetzbuches und des Verhaltenskodexes der Nationalen
Notariatskammer und fallen im Allgemeinen in eine oder mehrere der Notariatskammer und fallen im Allgemeinen in eine oder mehrere der
folgenden Kategorien: folgenden Kategorien:
- Erkennungsdaten, - Erkennungsdaten,
- Daten zur Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, - Daten zur Handlungsfähigkeit natürlicher Personen,
- Steuerdaten, - Steuerdaten,
- Finanzdaten, - Finanzdaten,
- Familiendaten, - Familiendaten,
- Sozialdaten. - Sozialdaten.
Artikel 1 - Datenschutzbeauftragter Artikel 1 - Datenschutzbeauftragter
§ 1 - Als öffentliche Behörde im Sinne der DSGVO für die Verarbeitung § 1 - Als öffentliche Behörde im Sinne der DSGVO für die Verarbeitung
personenbezogener Daten, die er für die Verrichtung seiner Tätigkeiten personenbezogener Daten, die er für die Verrichtung seiner Tätigkeiten
vornimmt, und als juristische Person, die auf authentische Quellen vornimmt, und als juristische Person, die auf authentische Quellen
zugreifen darf, benennt der Notar einen Datenschutzbeauftragten, der zugreifen darf, benennt der Notar einen Datenschutzbeauftragten, der
angesichts der spezifischen Merkmale des Sektors über Fachwissen auf angesichts der spezifischen Merkmale des Sektors über Fachwissen auf
dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt. dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt.
§ 2 - Der Notar lässt sich von dem von ihm benannten § 2 - Der Notar lässt sich von dem von ihm benannten
Datenschutzbeauftragten beraten, um sicherzustellen, dass die im Datenschutzbeauftragten beraten, um sicherzustellen, dass die im
Verhaltenskodex festgelegten Anwendungsmodalitäten eingehalten werden. Verhaltenskodex festgelegten Anwendungsmodalitäten eingehalten werden.
Kommentar Kommentar
Vorliegender Artikel ergeht in Anwendung von Kapitel IV Vorliegender Artikel ergeht in Anwendung von Kapitel IV
(Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter) Abschnitt 4 (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter) Abschnitt 4
(Datenschutzbeauftragter) der DSGVO. (Datenschutzbeauftragter) der DSGVO.
Art. 2 - Vom Notar zu treffende Maßnahmen zur Gewährleistung der Art. 2 - Vom Notar zu treffende Maßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 1 - Der Notar ergreift folgende Sicherheitsmaßnahmen: § 1 - Der Notar ergreift folgende Sicherheitsmaßnahmen:
- Er identifiziert die Träger, die personenbezogene Daten enthalten, - Er identifiziert die Träger, die personenbezogene Daten enthalten,
wie interne und externe Server und Cloud-Systeme. wie interne und externe Server und Cloud-Systeme.
- Er identifiziert die Räumlichkeiten, in denen sich die Träger mit - Er identifiziert die Räumlichkeiten, in denen sich die Träger mit
personenbezogenen Daten befinden, und beschränkt den Zugang zu diesen personenbezogenen Daten befinden, und beschränkt den Zugang zu diesen
Räumlichkeiten nur auf befugte Personen. Räumlichkeiten nur auf befugte Personen.
- Er sorgt für die Installation einer Klima- und Lüftungsanlage im - Er sorgt für die Installation einer Klima- und Lüftungsanlage im
Serverraum, einen gesicherten Schrank (rack) und eine Serverraum, einen gesicherten Schrank (rack) und eine
Notstromversorgung. Notstromversorgung.
- Er sorgt für die sichere Vernichtung von Papierunterlagen, die - Er sorgt für die sichere Vernichtung von Papierunterlagen, die
personenbezogene Daten enthalten, mit Hilfe eines Aktenvernichters personenbezogene Daten enthalten, mit Hilfe eines Aktenvernichters
oder eines auf die Vernichtung von Dokumenten spezialisierten oder eines auf die Vernichtung von Dokumenten spezialisierten
Unternehmens. Unternehmens.
- Er sorgt für die sichere Vernichtung des Informatikmaterials, indem - Er sorgt für die sichere Vernichtung des Informatikmaterials, indem
ein Vernichtungsnachweis von dem mit der Vernichtung beauftragten ein Vernichtungsnachweis von dem mit der Vernichtung beauftragten
Unternehmen verlangt wird. Unternehmen verlangt wird.
- Er bestimmt, wie die internen Mitarbeiter der Notariatsstube über - Er bestimmt, wie die internen Mitarbeiter der Notariatsstube über
ihre Pflichten in den Bereichen Vertraulichkeit - die aus den im ihre Pflichten in den Bereichen Vertraulichkeit - die aus den im
Strafgesetzbuch beziehungsweise im Verhaltenskodex der Nationalen Strafgesetzbuch beziehungsweise im Verhaltenskodex der Nationalen
Notariatskammer vorgesehenen Regeln des Berufsgeheimnisses und der Notariatskammer vorgesehenen Regeln des Berufsgeheimnisses und der
Geheimhaltungspflicht hervorgehen - und Datenschutz informiert werden: Geheimhaltungspflicht hervorgehen - und Datenschutz informiert werden:
zum Beispiel durch die Arbeitsordnung. zum Beispiel durch die Arbeitsordnung.
- Er bestimmt die von der Notariatsstube getroffenen Maßnahmen in den - Er bestimmt die von der Notariatsstube getroffenen Maßnahmen in den
Bereichen physische Sicherheit und Sicherheit des Umfelds, wie zum Bereichen physische Sicherheit und Sicherheit des Umfelds, wie zum
Beispiel, aber nicht ausschließlich, Zugang mit Badge oder Beispiel, aber nicht ausschließlich, Zugang mit Badge oder
Sicherheitsschlüsseln, Installation von Kameras, Vorhandensein einer Sicherheitsschlüsseln, Installation von Kameras, Vorhandensein einer
Einbruch- und/oder Feueralarmanlage, Vorhandensein von Feuerlöschern Einbruch- und/oder Feueralarmanlage, Vorhandensein von Feuerlöschern
und Rauchmeldern, effektive Trennung der Büroräume von den und Rauchmeldern, effektive Trennung der Büroräume von den
Räumlichkeiten, in denen die betroffenen Personen empfangen werden. Räumlichkeiten, in denen die betroffenen Personen empfangen werden.
- Er sorgt für das Vorhandensein einer Firewall und eines - Er sorgt für das Vorhandensein einer Firewall und eines
Antivirus-Programms sowie für die Verwaltung von Sicherheitsupdates Antivirus-Programms sowie für die Verwaltung von Sicherheitsupdates
auf Desktops, Servern und Geräten. auf Desktops, Servern und Geräten.
- Er bestimmt die logischen Regeln für seine Zugriffe und die Zugriffe - Er bestimmt die logischen Regeln für seine Zugriffe und die Zugriffe
seiner Mitarbeiter auf die Daten authentischer Quellen über die eID seiner Mitarbeiter auf die Daten authentischer Quellen über die eID
oder über die eNot-Karte und die Art und Weise, wie diese Zugriffe oder über die eNot-Karte und die Art und Weise, wie diese Zugriffe
zurückverfolgt werden. zurückverfolgt werden.
- Er sorgt für die regelmäßige Kontrolle der Sicherheitskopien durch - Er sorgt für die regelmäßige Kontrolle der Sicherheitskopien durch
seinen EDV-Anbieter, um im Falle eines vollständigen oder teilweisen seinen EDV-Anbieter, um im Falle eines vollständigen oder teilweisen
Crashs einen irreparablen Datenverlust zu vermeiden. Crashs einen irreparablen Datenverlust zu vermeiden.
§ 2 - Diese Maßnahmen müssen in einer schriftlich festgelegten § 2 - Diese Maßnahmen müssen in einer schriftlich festgelegten
Informationssicherheitsleitlinie enthalten sein, die dem Personal der Informationssicherheitsleitlinie enthalten sein, die dem Personal der
Notariatsstube und eventuellen Auftragsverarbeitern dieser Notariatsstube und eventuellen Auftragsverarbeitern dieser
Notariatsstube bekannt und zugänglich ist. Der Notar verwendet Notariatsstube bekannt und zugänglich ist. Der Notar verwendet
gegebenenfalls das Muster einer Informationssicherheitsleitlinie, das gegebenenfalls das Muster einer Informationssicherheitsleitlinie, das
allen Notaren auf dem gesicherten E-Notariat-Portal zur Verfügung allen Notaren auf dem gesicherten E-Notariat-Portal zur Verfügung
steht. steht.
§ 3 - Greift ein Notar auf einen Auftragsverarbeiter für § 3 - Greift ein Notar auf einen Auftragsverarbeiter für
personenbezogene Daten zurück, vergewissert er sich, dass dieser personenbezogene Daten zurück, vergewissert er sich, dass dieser
hinreichende Garantien bietet, um einen angemessenen Datenschutz für hinreichende Garantien bietet, um einen angemessenen Datenschutz für
den Sektor zu gewährleisten, und schließt er mit ihm einen Vertrag ab, den Sektor zu gewährleisten, und schließt er mit ihm einen Vertrag ab,
der den Anforderungen der DSGVO entspricht, insbesondere was die der den Anforderungen der DSGVO entspricht, insbesondere was die
Datenschutzgarantien betrifft. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, Datenschutzgarantien betrifft. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen,
befolgt der Notar das in vorliegendem Paragraphen beschriebene befolgt der Notar das in vorliegendem Paragraphen beschriebene
Verfahren und verwendet er gegebenenfalls das Muster eines Vertrags Verfahren und verwendet er gegebenenfalls das Muster eines Vertrags
zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten, das allen Notaren zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten, das allen Notaren
auf dem gesicherten E-Notariat-Portal zur Verfügung steht. auf dem gesicherten E-Notariat-Portal zur Verfügung steht.
Der Notar ist sich dessen bewusst, dass die nachstehenden Anbieter Der Notar ist sich dessen bewusst, dass die nachstehenden Anbieter
Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO sind: Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO sind:
- Anbieter der Software für die Verwaltung der Akten, - Anbieter der Software für die Verwaltung der Akten,
- Anbieter der Software für die Verwaltung der Buchführung, - Anbieter der Software für die Verwaltung der Buchführung,
- Anbieter der "Business Intelligence Software", die dazu bestimmt - Anbieter der "Business Intelligence Software", die dazu bestimmt
ist, die Organisation und Verwaltung der Notariatsstube zu verbessern, ist, die Organisation und Verwaltung der Notariatsstube zu verbessern,
- Backup-Anbieter, - Backup-Anbieter,
- Verwalter des EDV-Parks. - Verwalter des EDV-Parks.
Deshalb vergewissert sich der Notar, dass im Vertrag oder in einem Deshalb vergewissert sich der Notar, dass im Vertrag oder in einem
anderen Schriftstück je nach bereitgestelltem Dienst Folgendes anderen Schriftstück je nach bereitgestelltem Dienst Folgendes
präzisiert wird: präzisiert wird:
- personenbezogene Daten, von denen eine Sicherheitskopie erstellt - personenbezogene Daten, von denen eine Sicherheitskopie erstellt
wurde, werden durch eine Verschlüsselungstechnik geschützt, wurde, werden durch eine Verschlüsselungstechnik geschützt,
- genaue Aufbewahrungsorte der personenbezogenen Daten und ihrer - genaue Aufbewahrungsorte der personenbezogenen Daten und ihrer
Träger, Träger,
- Art und Weise, wie Träger personenbezogener Daten gesichert werden: - Art und Weise, wie Träger personenbezogener Daten gesichert werden:
klimatisierter und belüfteter Serverraum, Zugang nur für befugte klimatisierter und belüfteter Serverraum, Zugang nur für befugte
Personen, gesicherter Schrank (rack) und Notstromversorgung, Personen, gesicherter Schrank (rack) und Notstromversorgung,
- Vorhandensein einer Firewall und eines Antivirus-Programms sowie - Vorhandensein einer Firewall und eines Antivirus-Programms sowie
Verwaltung von Sicherheitsupdates auf Servern, Desktops und Geräten, Verwaltung von Sicherheitsupdates auf Servern, Desktops und Geräten,
- Vernichtung oder sichere Übermittlung personenbezogener Daten bei - Vernichtung oder sichere Übermittlung personenbezogener Daten bei
Vertragsende, Vertragsende,
- der Fernzugang zum Desktop eines Nutzers bei Bereitstellung eines - der Fernzugang zum Desktop eines Nutzers bei Bereitstellung eines
Unterstützungsdienstes bedarf der vorherigen Zustimmung des Nutzers, Unterstützungsdienstes bedarf der vorherigen Zustimmung des Nutzers,
- der Fernzugang zum Netz der Notariatsstube kann von der vorherigen - der Fernzugang zum Netz der Notariatsstube kann von der vorherigen
Zustimmung des Verantwortlichen (des Notars) abhängig sein oder auf Zustimmung des Verantwortlichen (des Notars) abhängig sein oder auf
die Bereitstellung einiger im Vertrag erwähnter besonderer die Bereitstellung einiger im Vertrag erwähnter besonderer
Unterstützungsdienste beschränkt sein (zum Beispiel Software-Updates, Unterstützungsdienste beschränkt sein (zum Beispiel Software-Updates,
Unterhalt), Unterhalt),
- der Zugang zum Netz vor Ort in der Notariatsstube kann nur in - der Zugang zum Netz vor Ort in der Notariatsstube kann nur in
Anwesenheit eines Mitglieds der Notariatsstube (Notar oder Anwesenheit eines Mitglieds der Notariatsstube (Notar oder
Mitarbeiter) erfolgen. Mitarbeiter) erfolgen.
Kommentar Kommentar
Vorliegender Artikel ergeht in Anwendung von Kapitel IV Vorliegender Artikel ergeht in Anwendung von Kapitel IV
(Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter) Artikel 28 (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter) Artikel 28
(Auftragsverarbeiter) und Artikel 32 (Sicherheit der Verarbeitung) der (Auftragsverarbeiter) und Artikel 32 (Sicherheit der Verarbeitung) der
DSGVO. DSGVO.
Art. 3 - Maßnahmen, die ein Notar seinen Mitarbeitern gegenüber Art. 3 - Maßnahmen, die ein Notar seinen Mitarbeitern gegenüber
treffen muss treffen muss
§ 1 - Entsprechend den Bedürfnissen des Sektors erteilt der Notar § 1 - Entsprechend den Bedürfnissen des Sektors erteilt der Notar
seinen internen und externen Mitarbeitern Anweisungen für den Schutz seinen internen und externen Mitarbeitern Anweisungen für den Schutz
personenbezogener Daten und die Nutzung des ihnen zur Verfügung personenbezogener Daten und die Nutzung des ihnen zur Verfügung
gestellten Informatikmaterials. Der Notar verwendet gegebenenfalls die gestellten Informatikmaterials. Der Notar verwendet gegebenenfalls die
Anweisungen aus dem Muster der Arbeitsordnung, das allen Notaren auf Anweisungen aus dem Muster der Arbeitsordnung, das allen Notaren auf
dem gesicherten E-Notariat-Portal zur Verfügung steht. dem gesicherten E-Notariat-Portal zur Verfügung steht.
Die Form, in der die Anweisungen den Mitarbeitern auferlegt werden, Die Form, in der die Anweisungen den Mitarbeitern auferlegt werden,
liegt im Ermessen des Notars. Die Anweisungen können in die liegt im Ermessen des Notars. Die Anweisungen können in die
Arbeitsordnung, in ihre Anlagen oder in ein gesondertes Dokument Arbeitsordnung, in ihre Anlagen oder in ein gesondertes Dokument
aufgenommen werden, das den Mitarbeitern zur Unterschrift vorgelegt aufgenommen werden, das den Mitarbeitern zur Unterschrift vorgelegt
oder einem Auftragsverarbeitungsvertrag mit externen Mitarbeitern als oder einem Auftragsverarbeitungsvertrag mit externen Mitarbeitern als
Anlage beigefügt wird, wenn die Anweisungen für diese externen Anlage beigefügt wird, wenn die Anweisungen für diese externen
Mitarbeiter gelten. Mitarbeiter gelten.
§ 2 - In den in § 1 erwähnten Anweisungen ist mindestens Folgendes § 2 - In den in § 1 erwähnten Anweisungen ist mindestens Folgendes
vorgesehen: vorgesehen:
- der Zugriff auf die Daten ist nur in den Fällen erlaubt, in denen er - der Zugriff auf die Daten ist nur in den Fällen erlaubt, in denen er
für die Ausführung der beruflichen Aufträge des Mitarbeiters für die Ausführung der beruflichen Aufträge des Mitarbeiters
unerlässlich ist, unerlässlich ist,
- die Daten dürfen nur verwendet, kopiert oder in irgendeiner Form - die Daten dürfen nur verwendet, kopiert oder in irgendeiner Form
reproduziert und anderen Personen mitgeteilt werden, wenn dies für die reproduziert und anderen Personen mitgeteilt werden, wenn dies für die
Ausführung der beruflichen Aufträge des Mitarbeiters absolut notwendig Ausführung der beruflichen Aufträge des Mitarbeiters absolut notwendig
ist, ist,
- der Notar wird im Zweifelsfall um zusätzliche Einzelheiten gebeten, - der Notar wird im Zweifelsfall um zusätzliche Einzelheiten gebeten,
- die Vertraulichkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten, - die Vertraulichkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
insbesondere der Nationalregisternummer, der Daten des insbesondere der Nationalregisternummer, der Daten des
Nationalregisters, der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, Nationalregisters, der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,
des Katasters, der von den Notariatseinrichtungen geführten Register des Katasters, der von den Notariatseinrichtungen geführten Register
und aller anderen regionalen oder föderalen offiziellen Quellen und aller anderen regionalen oder föderalen offiziellen Quellen
personenbezogener Daten, personenbezogener Daten,
- jeder Zugang zu authentischen Quellen wird zurückverfolgt und muss - jeder Zugang zu authentischen Quellen wird zurückverfolgt und muss
vom Mitarbeiter insbesondere gegenüber der betroffenen Person vom Mitarbeiter insbesondere gegenüber der betroffenen Person
gerechtfertigt werden können für die ordnungsgemäße Verwaltung einer gerechtfertigt werden können für die ordnungsgemäße Verwaltung einer
Akte der Notariatsstube, Akte der Notariatsstube,
- keinerlei Daten aus offiziellen Quellen werden vor Ort (auf der - keinerlei Daten aus offiziellen Quellen werden vor Ort (auf der
Festplatte des Computers) aufbewahrt, außer wenn dies für die Festplatte des Computers) aufbewahrt, außer wenn dies für die
Ausführung des beruflichen Auftrags absolut notwendig ist, Ausführung des beruflichen Auftrags absolut notwendig ist,
- keinerlei Daten aus offiziellen Quellen werden auf einem mobilen - keinerlei Daten aus offiziellen Quellen werden auf einem mobilen
Träger (USB-Stick, Laptop, Tablet, ...) gespeichert, außer wenn dies Träger (USB-Stick, Laptop, Tablet, ...) gespeichert, außer wenn dies
für die Ausführung des beruflichen Auftrags absolut notwendig ist, für die Ausführung des beruflichen Auftrags absolut notwendig ist,
- die Modalitäten für die Nutzung persönlicher Chipkarten (eID und - die Modalitäten für die Nutzung persönlicher Chipkarten (eID und
eNot-Karte): eNot-Karte):
o Verbot der Nutzung durch Dritte, o Verbot der Nutzung durch Dritte,
o persönlicher Code, o persönlicher Code,
o Verpflichtung zur sofortigen Unterrichtung des Notars bei Verlust, o Verpflichtung zur sofortigen Unterrichtung des Notars bei Verlust,
o Aufbewahrung an einem sicheren Ort, o Aufbewahrung an einem sicheren Ort,
- die Regeln für die Nutzung von E-Mails und Internet. - die Regeln für die Nutzung von E-Mails und Internet.
Kommentar Kommentar
Vorliegender Artikel ergeht in Anwendung von Kapitel IV Vorliegender Artikel ergeht in Anwendung von Kapitel IV
(Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter) Artikel 29 (Verarbeitung (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter) Artikel 29 (Verarbeitung
unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters) unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters)
der DSGVO. der DSGVO.
Art. 4 - Recht auf Information Art. 4 - Recht auf Information
§ 1 - Der Notar bietet den von der Verarbeitung personenbezogener § 1 - Der Notar bietet den von der Verarbeitung personenbezogener
Daten betroffenen Personen einen einfachen Zugang zu allen Daten betroffenen Personen einen einfachen Zugang zu allen
Informationen, die für eine faire und transparente Verarbeitung Informationen, die für eine faire und transparente Verarbeitung
erforderlich sind, und zwar spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der erforderlich sind, und zwar spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der
personenbezogenen Daten. personenbezogenen Daten.
§ 2 - Die Information erfolgt proaktiv durch persönliches Aushändigen § 2 - Die Information erfolgt proaktiv durch persönliches Aushändigen
einer Leitlinie zum Schutz personenbezogener Daten beim Anlegen einer einer Leitlinie zum Schutz personenbezogener Daten beim Anlegen einer
Akte und/oder auf elektronischem Wege, zum Beispiel über einen für die Akte und/oder auf elektronischem Wege, zum Beispiel über einen für die
betroffene Person sichtbaren Hyperlink in der E-Mail-Signatur des betroffene Person sichtbaren Hyperlink in der E-Mail-Signatur des
Notars und seiner Mitarbeiter. Der Notar verwendet gegebenenfalls das Notars und seiner Mitarbeiter. Der Notar verwendet gegebenenfalls das
Muster einer Leitlinie zum Schutz personenbezogener Daten, das allen Muster einer Leitlinie zum Schutz personenbezogener Daten, das allen
Notaren auf dem gesicherten E-Notariat-Portal zur Verfügung steht. Notaren auf dem gesicherten E-Notariat-Portal zur Verfügung steht.
In jedem Fall muss die betroffene Person den Notar immer um In jedem Fall muss die betroffene Person den Notar immer um
Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
ersuchen können. ersuchen können.
§ 3 - Die Veröffentlichung einer Leitlinie zum Schutz § 3 - Die Veröffentlichung einer Leitlinie zum Schutz
personenbezogener Daten auf der Website des Notars ist aufgrund der personenbezogener Daten auf der Website des Notars ist aufgrund der
großen Anzahl betroffener Personen eine für angemessen erachtete großen Anzahl betroffener Personen eine für angemessen erachtete
zusätzliche Datenschutzmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf die zusätzliche Datenschutzmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf die
Personen, die von den in der Notariatsstube abgeschlossenen Akten Personen, die von den in der Notariatsstube abgeschlossenen Akten
betroffen sind. Die Verwendung von Illustrationen oder Bildträgern ist betroffen sind. Die Verwendung von Illustrationen oder Bildträgern ist
ebenfalls eine nützliche Ergänzung zu der beziehungsweise den vom ebenfalls eine nützliche Ergänzung zu der beziehungsweise den vom
Notar gewählten Methoden zur Erteilung von Informationen. Notar gewählten Methoden zur Erteilung von Informationen.
Kommentar Kommentar
Vorliegender Artikel ergeht in Anwendung von Kapitel III (Rechte der Vorliegender Artikel ergeht in Anwendung von Kapitel III (Rechte der
betroffenen Person) Abschnitt 1 (Transparenz und Modalitäten) und betroffenen Person) Abschnitt 1 (Transparenz und Modalitäten) und
Abschnitt 2 (Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu Abschnitt 2 (Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu
personenbezogenen Daten) der DSGVO. personenbezogenen Daten) der DSGVO.
Art. 5 - Kontrollverfahren Art. 5 - Kontrollverfahren
§ 1 - Der Verhaltenskodex untersteht der Kontrolle der § 1 - Der Verhaltenskodex untersteht der Kontrolle der
Notariatskammern im Rahmen der dreijährlichen Qualitätskontrolle, die Notariatskammern im Rahmen der dreijährlichen Qualitätskontrolle, die
die Notariatskammern in den Notariatsstuben durchführen. die Notariatskammern in den Notariatsstuben durchführen.
Die Notariatskammern sind die Disziplinarorgane des Notarberufes. Die Notariatskammern sind die Disziplinarorgane des Notarberufes.
Die Qualitätskontrolle wird gemäß dem in Artikel 6 des Die Qualitätskontrolle wird gemäß dem in Artikel 6 des
Verhaltenskodexes der Nationalen Notariatskammer erwähnten Kriterium Verhaltenskodexes der Nationalen Notariatskammer erwähnten Kriterium
der integralen Qualitätspflege organisiert. der integralen Qualitätspflege organisiert.
Die Qualitätskontrolle wird durch eine Regelung der Nationalen Die Qualitätskontrolle wird durch eine Regelung der Nationalen
Notariatskammer organisiert und betrifft die ordnungsgemäße Verwaltung Notariatskammer organisiert und betrifft die ordnungsgemäße Verwaltung
der Akten der Notariatsstuben, die Einhaltung der Regeln zur der Akten der Notariatsstuben, die Einhaltung der Regeln zur
Bekämpfung der Geldwäsche und die Einhaltung der zu treffenden Bekämpfung der Geldwäsche und die Einhaltung der zu treffenden
Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Geht aus der Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Geht aus der
Qualitätskontrolle hervor, dass der Notar den Verpflichtungen des Qualitätskontrolle hervor, dass der Notar den Verpflichtungen des
vorliegenden Verhaltenskodexes nicht nachkommt, können die vorliegenden Verhaltenskodexes nicht nachkommt, können die
Notariatskammern Unterstützungs- und Kontrollmaßnahmen und Sanktionen Notariatskammern Unterstützungs- und Kontrollmaßnahmen und Sanktionen
gegen den Notar ergreifen. Eine Unterstützungs- und Kontrollmaßnahme gegen den Notar ergreifen. Eine Unterstützungs- und Kontrollmaßnahme
besteht darin, dem Notar Zeit zu geben sich anzupassen und eine besteht darin, dem Notar Zeit zu geben sich anzupassen und eine
zusätzliche Kontrolle auf seine Kosten vorzusehen. Sanktionen werden zusätzliche Kontrolle auf seine Kosten vorzusehen. Sanktionen werden
zu einem späteren Zeitpunkt verhängt. Es handelt sich um die im Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt verhängt. Es handelt sich um die im Gesetz
vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats vorgesehenen vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats vorgesehenen
Disziplinarstrafen. Disziplinarstrafen.
Die in vorliegendem Verhaltenskodex vorgesehene Kontrolle ersetzt Die in vorliegendem Verhaltenskodex vorgesehene Kontrolle ersetzt
nicht die Kontrolle, die die Datenschutzbehörde durchführen kann. nicht die Kontrolle, die die Datenschutzbehörde durchführen kann.
§ 2 - Der Notar darf dem Kontrolleur der Notariatskammer die Berichte § 2 - Der Notar darf dem Kontrolleur der Notariatskammer die Berichte
aushändigen, die sein Datenschutzbeauftragter im Rahmen seines aushändigen, die sein Datenschutzbeauftragter im Rahmen seines
gesetzlichen Kontrollauftrags erstellt hat, um die Einhaltung der im gesetzlichen Kontrollauftrags erstellt hat, um die Einhaltung der im
Verhaltenskodex enthaltenen Regeln nachzuweisen. Die Notariatskammer Verhaltenskodex enthaltenen Regeln nachzuweisen. Die Notariatskammer
berücksichtigt dies in ihrer Bewertung. berücksichtigt dies in ihrer Bewertung.
Art. 6 - Änderungsverfahren Art. 6 - Änderungsverfahren
Änderungen des Verhaltenskodexes werden den Verantwortlichen auf der Änderungen des Verhaltenskodexes werden den Verantwortlichen auf der
Sitzung des Direktionsausschusses der Nationalen Notariatskammer zur Sitzung des Direktionsausschusses der Nationalen Notariatskammer zur
Konsultation und anschließend der Generalversammlung und der Konsultation und anschließend der Generalversammlung und der
Datenschutzbehörde zur Billigung vorgelegt. Datenschutzbehörde zur Billigung vorgelegt.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Juli 2021 zur Billigung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Juli 2021 zur Billigung des
Verhaltenskodexes der Nationalen Notariatskammer vom 28. Januar 2021 Verhaltenskodexes der Nationalen Notariatskammer vom 28. Januar 2021
zur Verdeutlichung bestimmter Modalitäten für die Anwendung der zur Verdeutlichung bestimmter Modalitäten für die Anwendung der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für Notare, erstellt Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) für Notare, erstellt
von der Nationalen Notariatskammer, beigefügt zu werden von der Nationalen Notariatskammer, beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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