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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/01/2024
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 octobre 2023 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 oktober 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling
24 JANVIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 octobre 2023 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2024 modifiant l'arrêté royal du 2 octobre 2023 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de 24 JANUARI 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 oktober 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 januari 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 oktober 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad
l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 26 janvier 2024). van 26 januari 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
24. JANUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. JANUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung des Inkrafttretens am 1. Februar 2024 von Artikel 3 In der Erwägung des Inkrafttretens am 1. Februar 2024 von Artikel 3
des Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen des Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, in über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, in
dem bestimmt wird, dass Führer von vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen, dem bestimmt wird, dass Führer von vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen,
die einen dringenden Auftrag ausführen und nicht verpflichtet sind, die einen dringenden Auftrag ausführen und nicht verpflichtet sind,
die Straßenverkehrsordnung einzuhalten, von wenigen Ausnahmen die Straßenverkehrsordnung einzuhalten, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, die besondere akustische Warnvorrichtung benutzen müssen; abgesehen, die besondere akustische Warnvorrichtung benutzen müssen;
In der Erwägung, dass diese Bestimmung von grundlegender Bedeutung In der Erwägung, dass diese Bestimmung von grundlegender Bedeutung
ist, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten; ist, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten;
Dass der Einsatz der Schallzeichenanlage die anderen Dass der Einsatz der Schallzeichenanlage die anderen
Verkehrsteilnehmer auf ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug aufmerksam Verkehrsteilnehmer auf ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug aufmerksam
macht, wenn die Benutzung des Blaulichts nicht ausreicht; macht, wenn die Benutzung des Blaulichts nicht ausreicht;
Dass dies ferner dafür sorgt, dass zum Beispiel ein Fußgänger auf Dass dies ferner dafür sorgt, dass zum Beispiel ein Fußgänger auf
einem Fußgängerüberweg oder ein von rechts kommender Führer erkennen einem Fußgängerüberweg oder ein von rechts kommender Führer erkennen
kann, wann das herannahende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug von seinem kann, wann das herannahende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug von seinem
Vorrang Gebrauch machen möchte; Vorrang Gebrauch machen möchte;
Dass bei Nichtbenutzung der Schallzeichenanlage bei anderen Dass bei Nichtbenutzung der Schallzeichenanlage bei anderen
Verkehrsteilnehmern Zweifel über die Absichten des Führers eines Verkehrsteilnehmern Zweifel über die Absichten des Führers eines
vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs entstehen können; dass diese Zweifel vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs entstehen können; dass diese Zweifel
eine reale Unfallquelle darstellen; eine reale Unfallquelle darstellen;
In der Erwägung, dass die Veröffentlichung dieser neuen Maßnahme In der Erwägung, dass die Veröffentlichung dieser neuen Maßnahme
jedoch eine Reihe von Fragen bezüglich ihrer praktischen Anwendung jedoch eine Reihe von Fragen bezüglich ihrer praktischen Anwendung
unter bestimmten spezifischen Umständen aufgeworfen hat; unter bestimmten spezifischen Umständen aufgeworfen hat;
Dass unter diesen spezifischen Umständen der Einsatz der Dass unter diesen spezifischen Umständen der Einsatz der
Schallzeichenanlage Nachteile mit sich bringen kann, die die Schallzeichenanlage Nachteile mit sich bringen kann, die die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags gefährden (Einsatz am Ort ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags gefährden (Einsatz am Ort
eines laufenden Einbruchs) oder eine unverhältnismäßige eines laufenden Einbruchs) oder eine unverhältnismäßige
Lärmbelästigung verursachen können (insbesondere nachts); Lärmbelästigung verursachen können (insbesondere nachts);
Dass diese Sonderfälle daher zu berücksichtigen sind, um eine wirksame Dass diese Sonderfälle daher zu berücksichtigen sind, um eine wirksame
und verhältnismäßige Anwendung der Vorschrift zu gewährleisten; und verhältnismäßige Anwendung der Vorschrift zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass es jedoch nicht möglich ist, diese Ausnahmen vor In der Erwägung, dass es jedoch nicht möglich ist, diese Ausnahmen vor
dem ursprünglich vorgesehenen Datum des Inkrafttretens, nämlich dem 1. dem ursprünglich vorgesehenen Datum des Inkrafttretens, nämlich dem 1.
Februar 2024, festzulegen; Februar 2024, festzulegen;
Dass das Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung an diesem Datum der Dass das Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung an diesem Datum der
Rechtssicherheit abträglich wäre und zu operativen Schwierigkeiten für Rechtssicherheit abträglich wäre und zu operativen Schwierigkeiten für
die betreffenden Dienste (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen usw.) die betreffenden Dienste (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen usw.)
führen würde; dass ein Aufschub dieses Inkrafttretens eine Rückkehr führen würde; dass ein Aufschub dieses Inkrafttretens eine Rückkehr
zur vorher bestehenden Regelung zur Folge hätte und in der zur vorher bestehenden Regelung zur Folge hätte und in der
Zwischenzeit Rechtssicherheit gewährleistet wäre; Zwischenzeit Rechtssicherheit gewährleistet wäre;
Dass vorliegender Erlass daher dringend und auf jeden Fall spätestens Dass vorliegender Erlass daher dringend und auf jeden Fall spätestens
am 1. Februar angenommen werden sollte; am 1. Februar angenommen werden sollte;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2023 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße wird durch folgende Bestimmung Benutzung der öffentlichen Straße wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer "Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer
Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der an Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der an
einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft tritt." einem von Uns festzulegenden Datum in Kraft tritt."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2024 Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
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