← Retour vers "Arrêté royal modifiant différents arrêtés en matière de médicaments et dispositifs médicaux. - Traduction allemande d'extraits"
Arrêté royal modifiant différents arrêtés en matière de médicaments et dispositifs médicaux. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten inzake geneesmiddelen en medische hulpmiddelen. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
23 NOVEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant différents arrêtés en | 23 NOVEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse |
matière de médicaments et dispositifs médicaux. - Traduction allemande | besluiten inzake geneesmiddelen en medische hulpmiddelen. - Duitse |
d'extraits | vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 6 en |
articles 6 et 15 de l'arrêté royal du 23 novembre 2023 modifiant | 15 van het koninklijk besluit van 23 november 2023 tot wijziging van |
différents arrêtés en matière de médicaments et dispositifs médicaux | diverse besluiten inzake geneesmiddelen en medische hulpmiddelen |
(Moniteur belge du 7 décembre 2023). | (Belgisch Staatsblad van 7 december 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
23. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 23. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Erlasse über Arzneimittel und Medizinprodukte | Erlasse über Arzneimittel und Medizinprodukte |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Wiederaufnahme einiger Bestimmungen des Königlichen | KAPITEL 3 - Wiederaufnahme einiger Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte | Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte |
Art. 6 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über | Art. 6 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über |
Medizinprodukte, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. | Medizinprodukte, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. |
September 2022, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | September 2022, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 9 - § 1 - Bei Produkten, die für klinische Prüfungen bestimmt | "Art. 9 - § 1 - Bei Produkten, die für klinische Prüfungen bestimmt |
sind, wendet der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anlage 8 | sind, wendet der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anlage 8 |
bestimmte Verfahren an und meldet dies anhand der in Anlage 8 Nr. 2.2 | bestimmte Verfahren an und meldet dies anhand der in Anlage 8 Nr. 2.2 |
erwähnten Erklärung der FAAG und den zuständigen Behörden der | erwähnten Erklärung der FAAG und den zuständigen Behörden der |
Mitgliedstaaten, in denen die Prüfungen eventuell durchgeführt werden | Mitgliedstaaten, in denen die Prüfungen eventuell durchgeführt werden |
sollen. Gegebenenfalls übermittelt die FAAG dem zuständigen Dienst die | sollen. Gegebenenfalls übermittelt die FAAG dem zuständigen Dienst die |
Information. | Information. |
Bei Produkten der Klasse III sowie bei implantierbaren und zur | Bei Produkten der Klasse III sowie bei implantierbaren und zur |
langzeitigen Anwendung bestimmten invasiven Produkten der Klasse IIa | langzeitigen Anwendung bestimmten invasiven Produkten der Klasse IIa |
oder IIb notifiziert der Hersteller oder sein Bevollmächtigter seine | oder IIb notifiziert der Hersteller oder sein Bevollmächtigter seine |
Absicht, eine klinische Prüfung bei der FAAG durchzuführen, anhand der | Absicht, eine klinische Prüfung bei der FAAG durchzuführen, anhand der |
in Absatz 1 erwähnten Daten mindestens sechzig Tage vor Beginn der | in Absatz 1 erwähnten Daten mindestens sechzig Tage vor Beginn der |
Prüfung. | Prüfung. |
Binnen zwanzig Tagen ab dem in Absatz 2 erwähnten Notifizierungsdatum | Binnen zwanzig Tagen ab dem in Absatz 2 erwähnten Notifizierungsdatum |
überprüft die FAAG, ob die eingereichte Akte die in Anlage 8 Nr. 2.2 | überprüft die FAAG, ob die eingereichte Akte die in Anlage 8 Nr. 2.2 |
erwähnten Elemente enthält. Ist die Akte unvollständig, schickt die | erwähnten Elemente enthält. Ist die Akte unvollständig, schickt die |
FAAG sie dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zurück und | FAAG sie dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zurück und |
informiert ihn über die Unzulässigkeit, die dazu führt, dass die | informiert ihn über die Unzulässigkeit, die dazu führt, dass die |
klinische Prüfung verweigert wird. Ist die Akte vollständig, teilt die | klinische Prüfung verweigert wird. Ist die Akte vollständig, teilt die |
FAAG dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten die Zulässigkeit mit. | FAAG dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten die Zulässigkeit mit. |
Der Generalverwalter der FAAG kann dem Hersteller oder seinem | Der Generalverwalter der FAAG kann dem Hersteller oder seinem |
Bevollmächtigten erlauben, vor Ablauf der Frist von sechzig Tagen mit | Bevollmächtigten erlauben, vor Ablauf der Frist von sechzig Tagen mit |
der notifizierten klinischen Prüfung zu beginnen, sofern die | der notifizierten klinischen Prüfung zu beginnen, sofern die |
betreffende Ethik-Kommission, wie in Artikel 2 Nr. 4 erster oder | betreffende Ethik-Kommission, wie in Artikel 2 Nr. 4 erster oder |
zweiter Gedankenstrich des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Mai 2007 | zweiter Gedankenstrich des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Mai 2007 |
erwähnt, eine günstige Stellungnahme zu dem entsprechenden | erwähnt, eine günstige Stellungnahme zu dem entsprechenden |
Prüfungsprogramm, darin einbegriffen die Überprüfung des klinischen | Prüfungsprogramm, darin einbegriffen die Überprüfung des klinischen |
Prüfplans, abgegeben hat. | Prüfplans, abgegeben hat. |
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann nach Ablauf von sechzig | Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter kann nach Ablauf von sechzig |
Tagen ab dem in Absatz 2 erwähnten Notifizierungsdatum mit der | Tagen ab dem in Absatz 2 erwähnten Notifizierungsdatum mit der |
notifizierten klinischen Prüfung beginnen, sofern die im | notifizierten klinischen Prüfung beginnen, sofern die im |
vorhergehenden Absatz erwähnte betreffende Ethik-Kommission eine wie | vorhergehenden Absatz erwähnte betreffende Ethik-Kommission eine wie |
im vorhergehenden Absatz erwähnte günstige Stellungnahme abgegeben | im vorhergehenden Absatz erwähnte günstige Stellungnahme abgegeben |
hat, außer wenn die FAAG ihm binnen dieser Frist einen gegenteiligen | hat, außer wenn die FAAG ihm binnen dieser Frist einen gegenteiligen |
Beschluss aus Gründen der Volksgesundheit oder der öffentlichen | Beschluss aus Gründen der Volksgesundheit oder der öffentlichen |
Ordnung zukommen lässt. | Ordnung zukommen lässt. |
§ 2 - Bei anderen als den in § 1 Absatz 2 genannten Produkten kann der | § 2 - Bei anderen als den in § 1 Absatz 2 genannten Produkten kann der |
Hersteller oder sein Bevollmächtigter sofort nach dem in § 1 Absatz 1 | Hersteller oder sein Bevollmächtigter sofort nach dem in § 1 Absatz 1 |
erwähnten Notifizierungsdatum mit der klinischen Prüfung beginnen, | erwähnten Notifizierungsdatum mit der klinischen Prüfung beginnen, |
sofern die in § 1 Absatz 5 erwähnte zuständige Ethik-Kommission eine | sofern die in § 1 Absatz 5 erwähnte zuständige Ethik-Kommission eine |
günstige Stellungnahme zu dem betreffenden Prüfungsprogramm, darin | günstige Stellungnahme zu dem betreffenden Prüfungsprogramm, darin |
einbegriffen die Überprüfung des klinischen Prüfplans, abgegeben hat. | einbegriffen die Überprüfung des klinischen Prüfplans, abgegeben hat. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Produkte können den in | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Produkte können den in |
Artikel 2 Nr. 17 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Mai 2004 erwähnten | Artikel 2 Nr. 17 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Mai 2004 erwähnten |
Prüfern nur zur Verfügung gestellt werden, sofern die in § 1 Absatz 5 | Prüfern nur zur Verfügung gestellt werden, sofern die in § 1 Absatz 5 |
erwähnte betreffende Ethik-Kommission eine günstige Stellungnahme zu | erwähnte betreffende Ethik-Kommission eine günstige Stellungnahme zu |
dem notifizierten Prüfungsprogramm abgegeben hat. | dem notifizierten Prüfungsprogramm abgegeben hat. |
§ 4 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auf | § 4 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auf |
Stellungnahme der zuständigen Dienste die Form festlegen, in der der | Stellungnahme der zuständigen Dienste die Form festlegen, in der der |
Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in § 1 erwähnte | Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in § 1 erwähnte |
Notifizierung oder die in § 2 erwähnten Informationen übermitteln | Notifizierung oder die in § 2 erwähnten Informationen übermitteln |
muss. | muss. |
§ 5 - Die klinischen Prüfungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen | § 5 - Die klinischen Prüfungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen |
von Anlage 10 durchgeführt werden. | von Anlage 10 durchgeführt werden. |
§ 6 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nicht, wenn die | § 6 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten nicht, wenn die |
klinischen Prüfungen mit Produkten durchgeführt werden, die die | klinischen Prüfungen mit Produkten durchgeführt werden, die die |
CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese Prüfungen haben | CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese Prüfungen haben |
eine andere Zweckbestimmung der Produkte zum Gegenstand als die in dem | eine andere Zweckbestimmung der Produkte zum Gegenstand als die in dem |
Verfahren zur Bewertung der Konformität vorgesehene Zweckbestimmung. | Verfahren zur Bewertung der Konformität vorgesehene Zweckbestimmung. |
Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage 10 zu vorliegendem Erlass | Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage 10 zu vorliegendem Erlass |
bleiben folglich anwendbar. | bleiben folglich anwendbar. |
§ 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann begonnene | § 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann begonnene |
klinische Prüfungen aussetzen oder verbieten sowie alle anderen | klinische Prüfungen aussetzen oder verbieten sowie alle anderen |
notwendigen Maßnahmen treffen, um die Volksgesundheit und die | notwendigen Maßnahmen treffen, um die Volksgesundheit und die |
öffentliche Ordnung zu gewährleisten. | öffentliche Ordnung zu gewährleisten. |
Die FAAG teilt allen anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen | Die FAAG teilt allen anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen |
Kommission die Ablehnungs- oder Aussetzungsentscheidung sowie die | Kommission die Ablehnungs- oder Aussetzungsentscheidung sowie die |
Gründe dafür mit. Hat die FAAG eine wesentliche Änderung oder | Gründe dafür mit. Hat die FAAG eine wesentliche Änderung oder |
vorübergehende Unterbrechung einer klinischen Prüfung angeordnet, | vorübergehende Unterbrechung einer klinischen Prüfung angeordnet, |
informiert sie die anderen betreffenden Mitgliedstaaten über die von | informiert sie die anderen betreffenden Mitgliedstaaten über die von |
ihr getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. | ihr getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. |
§ 8 - Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter notifiziert der FAAG | § 8 - Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter notifiziert der FAAG |
und der in § 1 Absatz 5 erwähnten Ethik-Kommission den Abschluss der | und der in § 1 Absatz 5 erwähnten Ethik-Kommission den Abschluss der |
klinischen Prüfung und begründet gegebenenfalls die vorzeitige | klinischen Prüfung und begründet gegebenenfalls die vorzeitige |
Beendigung der Prüfung. Ist die klinische Prüfung aus | Beendigung der Prüfung. Ist die klinische Prüfung aus |
Sicherheitsgründen vorzeitig abgebrochen worden, wird die | Sicherheitsgründen vorzeitig abgebrochen worden, wird die |
Notifizierung an alle anderen Mitgliedstaaten und die Europäische | Notifizierung an alle anderen Mitgliedstaaten und die Europäische |
Kommission gerichtet. Der Hersteller oder sein Beauftragter hält den | Kommission gerichtet. Der Hersteller oder sein Beauftragter hält den |
in Anlage 10 Nr. 2.3.7 erwähnten Bericht der FAAG zur Verfügung." | in Anlage 10 Nr. 2.3.7 erwähnten Bericht der FAAG zur Verfügung." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. September 2009 | KAPITEL 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. September 2009 |
zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Spende, | zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für die Spende, |
Entnahme, Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung | Entnahme, Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung |
von menschlichem Körpermaterial, denen die Banken für menschliches | von menschlichem Körpermaterial, denen die Banken für menschliches |
Körpermaterial, die Zwischenstrukturen für menschliches Körpermaterial | Körpermaterial, die Zwischenstrukturen für menschliches Körpermaterial |
und die Produktionseinrichtungen entsprechen müssen | und die Produktionseinrichtungen entsprechen müssen |
Art. 15 - In Anlage IV Punkt 4.2 zum Königlichen Erlass vom 28. | Art. 15 - In Anlage IV Punkt 4.2 zum Königlichen Erlass vom 28. |
September 2009 zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für | September 2009 zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für |
die Spende, Entnahme, Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und | die Spende, Entnahme, Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und |
Verteilung von menschlichem Körpermaterial, denen die Banken für | Verteilung von menschlichem Körpermaterial, denen die Banken für |
menschliches Körpermaterial, die Zwischenstrukturen für menschliches | menschliches Körpermaterial, die Zwischenstrukturen für menschliches |
Körpermaterial und die Produktionseinrichtungen entsprechen müssen, | Körpermaterial und die Produktionseinrichtungen entsprechen müssen, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, werden die | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, werden die |
Wörter "sind die Blutproben" durch die Wörter "sind die Blut- und | Wörter "sind die Blutproben" durch die Wörter "sind die Blut- und |
gegebenenfalls Urinproben" ersetzt. | gegebenenfalls Urinproben" ersetzt. |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |