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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/11/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, III à VII et X de la loi du 20 juin 2006 portant modification de divers textes relatifs à la police intégrée Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 23 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande des chapitres Ier, III à VII et X de la loi du 20 officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van
juin 2006 portant modification de divers textes relatifs à la police de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende
intégrée de geïntegreerde politie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de
chapitres Ier, III à VII et X de la loi du 20 juin 2006 portant hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 Juni 2006 tot
modification de divers textes relatifs à la police intégrée, établi wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie,
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Arrête : Besluit :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des chapitres Ier, III à VII et X de la vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20
loi du 20 juin 2006 portant modification de divers textes relatifs à juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de
la police intégrée. geïntegreerde politie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 23 novembre 2006. Gegeven te Brussel, 23 november 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die 20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die
integrierte Polizei integrierte Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 KAPITEL II - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844
über die Zivil- und Kirchenpensionen über die Zivil- und Kirchenpensionen
(...) (...)
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt Polizeiamt
Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über
das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird
das Wort "Gerichtsdiensten" durch die Wörter "dekonzentrierten das Wort "Gerichtsdiensten" durch die Wörter "dekonzentrierten
gerichtlichen Direktionen" ersetzt. gerichtlichen Direktionen" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 5/2 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 5/2 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Der Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" 1. Die Wörter "Der Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes"
werden durch die Wörter "Der Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. werden durch die Wörter "Der Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.
2. Das Wort "Gerichtseinheit" wird durch die Wörter "gerichtliche 2. Das Wort "Gerichtseinheit" wird durch die Wörter "gerichtliche
Direktion" ersetzt. Direktion" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "dem Direktor des Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "dem Direktor des
dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "dem dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "dem
Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 44/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 44/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Verwaltung der EDV-technischen Strukturen und Mittel, die für « Die Verwaltung der EDV-technischen Strukturen und Mittel, die für
die in Artikel 44/4 erwähnte allgemeine nationale Datenbank die in Artikel 44/4 erwähnte allgemeine nationale Datenbank
erforderlich sind, wird vom Generalkommissariat der föderalen Polizei erforderlich sind, wird vom Generalkommissariat der föderalen Polizei
wahrgenommen. » wahrgenommen. »
Art. 7 - In Artikel 44/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 7 - In Artikel 44/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.
April 2001, werden die Wörter "in einer der in Artikel 93 Nr. 2 des April 2001, werden die Wörter "in einer der in Artikel 93 Nr. 2 des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Generaldirektionen, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist," Generaldirektionen, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist,"
durch die Wörter "innerhalb des Generalkommissariats der föderalen durch die Wörter "innerhalb des Generalkommissariats der föderalen
Polizei" ersetzt. Polizei" ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes Polizeidienstes
Art. 8 - Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation Art. 8 - Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der Generalprokurator, 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der Generalprokurator,
Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren," durch die Wörter Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren," durch die Wörter
"ein Generalprokurator, auf Vorschlag des Kollegiums der "ein Generalprokurator, auf Vorschlag des Kollegiums der
Generalprokuratoren, für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren," Generalprokuratoren, für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren,"
ersetzt. ersetzt.
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein
Ersatzmitglied für jedes der in Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 8 und 10 Ersatzmitglied für jedes der in Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 8 und 10
erwähnten Mitglieder unter Beachtung der Eigenschaft, der erwähnten Mitglieder unter Beachtung der Eigenschaft, der
Sprachenregelung und gegebenenfalls des Vorschlagsverfahrens. » Sprachenregelung und gegebenenfalls des Vorschlagsverfahrens. »
Art. 9 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Programmgesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch die Wörter, "wobei dieser seinen Auftrag in 1. Absatz 1 wird durch die Wörter, "wobei dieser seinen Auftrag in
völliger Unabhängigkeit wahrnehmen können muss" ergänzt. völliger Unabhängigkeit wahrnehmen können muss" ergänzt.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt: 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
« Der besondere Rechenschaftspflichtige ist der Finanzberater und der « Der besondere Rechenschaftspflichtige ist der Finanzberater und der
Finanzverwalter der lokalen Polizei. Finanzverwalter der lokalen Polizei.
Er untersteht der Amtsgewalt des Polizeikollegiums. » Er untersteht der Amtsgewalt des Polizeikollegiums. »
3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auch die Dienste" und den 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auch die Dienste" und den
Wörtern "eines Regionaleinnehmers" die Wörter "eines besonderen Wörtern "eines Regionaleinnehmers" die Wörter "eines besonderen
Rechenschaftspflichtigen einer anderen Polizeizone, eines Rechenschaftspflichtigen einer anderen Polizeizone, eines
Personalmitglieds der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders des Personalmitglieds der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders des
lokalen Polizeikorps," eingefügt. lokalen Polizeikorps," eingefügt.
4. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: 4. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:
« Ein lokaler Polizeikorps kann einem anderen lokalen Polizeikorps « Ein lokaler Polizeikorps kann einem anderen lokalen Polizeikorps
eines seiner Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders eines seiner Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders
als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter besonderer als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter besonderer
Rechenschaftspflichtiger zur Verfügung stellen, ungeachtet der Rechenschaftspflichtiger zur Verfügung stellen, ungeachtet der
Funktion, die es in seinem ursprünglichen Polizeikorps ausübt. » Funktion, die es in seinem ursprünglichen Polizeikorps ausübt. »
5. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: 5. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:
« Auf Beschluss des Polizeirates kann der besondere « Auf Beschluss des Polizeirates kann der besondere
Rechenschaftspflichtige, der Inhaber eines Diploms oder Rechenschaftspflichtige, der Inhaber eines Diploms oder
Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen,
die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den
Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, auf eigenen Antrag zum Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, auf eigenen Antrag zum
Verwaltungs- und Logistikkader des betreffenden lokalen Polizeikorps Verwaltungs- und Logistikkader des betreffenden lokalen Polizeikorps
überwechseln. Der besondere Rechenschaftspflichtige mehrerer überwechseln. Der besondere Rechenschaftspflichtige mehrerer
Polizeizonen kann lediglich zum Stellenplan von höchstens zwei lokalen Polizeizonen kann lediglich zum Stellenplan von höchstens zwei lokalen
Polizeikorps überwechseln. Er ist ein endgültig ernanntes Polizeikorps überwechseln. Er ist ein endgültig ernanntes
Personalmitglied des beziehungsweise der betreffenden lokalen Personalmitglied des beziehungsweise der betreffenden lokalen
Polizeikorps und besitzt von Rechts wegen einen besonderen Dienstgrad Polizeikorps und besitzt von Rechts wegen einen besonderen Dienstgrad
der Stufe A. Der König bestimmt das Statut der besonderen der Stufe A. Der König bestimmt das Statut der besonderen
Rechenschaftspflichtigen und die Modalitäten für die Erfüllung ihres Rechenschaftspflichtigen und die Modalitäten für die Erfüllung ihres
Auftrags. Der Polizeirat kann beschliessen, den Stand der Besoldung, Auftrags. Der Polizeirat kann beschliessen, den Stand der Besoldung,
die der besondere Rechenschaftspflichtige vor dem Überwechseln bezog, die der besondere Rechenschaftspflichtige vor dem Überwechseln bezog,
aufrechtzuerhalten. Für das Übrige bestimmt der König die Modalitäten aufrechtzuerhalten. Für das Übrige bestimmt der König die Modalitäten
für dieses Überwechseln. » für dieses Überwechseln. »
Art. 10 - Artikel 31 Absatz 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 31 Absatz 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 11 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. "für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.
Art. 12 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Ablauf der ersten fünf Jahre 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Ablauf der ersten fünf Jahre
verlängert der König die Bestellung des Korpschefs der lokalen verlängert der König die Bestellung des Korpschefs der lokalen
Polizei" durch die Wörter "Der König entscheidet über die Anträge auf Polizei" durch die Wörter "Der König entscheidet über die Anträge auf
Erneuerung der Bestellung zum Mandat eines Korpschefs der lokalen Erneuerung der Bestellung zum Mandat eines Korpschefs der lokalen
Polizei" ersetzt. Polizei" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "seine Funktion nicht zufrieden 2. In Absatz 2 werden die Wörter "seine Funktion nicht zufrieden
stellend ausübt" durch die Wörter "eine Bewertungsnote "ungenügend" stellend ausübt" durch die Wörter "eine Bewertungsnote "ungenügend"
erhält" ersetzt. erhält" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 26. April 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 26. April 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 93 - § 1 - Die föderale Polizei umfasst: « Art. 93 - § 1 - Die föderale Polizei umfasst:
1. das Generalkommissariat, 1. das Generalkommissariat,
2. drei Generaldirektionen, namentlich die Generaldirektion der 2. drei Generaldirektionen, namentlich die Generaldirektion der
Verwaltungspolizei, die Generaldirektion der Gerichtspolizei und die Verwaltungspolizei, die Generaldirektion der Gerichtspolizei und die
Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung. Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung.
Das Generalkommissariat und die Generaldirektionen bestehen aus Das Generalkommissariat und die Generaldirektionen bestehen aus
zentralen und dekonzentrierten Direktionen und Diensten, darunter : zentralen und dekonzentrierten Direktionen und Diensten, darunter :
1. die dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, 1. die dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdirektionen,
2. die dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, 2. die dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen,
3. die Informationsknotenpunkte des Bezirks, 3. die Informationsknotenpunkte des Bezirks,
4. die Kommunikations- und Informationszentren. 4. die Kommunikations- und Informationszentren.
Für das Übrige regelt der König vorbehaltlich der Anwendung der Für das Übrige regelt der König vorbehaltlich der Anwendung der
Artikel 100bis bis 102bis die Organisation des Generalkommissariats Artikel 100bis bis 102bis die Organisation des Generalkommissariats
und der Generaldirektionen in Direktionen und Diensten. und der Generaldirektionen in Direktionen und Diensten.
§ 2 - Alle Generaldirektionen, Direktionen und Dienste der föderalen § 2 - Alle Generaldirektionen, Direktionen und Dienste der föderalen
Polizei unterstehen dem Generalkommissariat. » Polizei unterstehen dem Generalkommissariat. »
Art. 14 - Artikel 94 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 14 - Artikel 94 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "der in Artikel 93 Nr. 3 und 4 erwähnten 1. Die Wörter "der in Artikel 93 Nr. 3 und 4 erwähnten
dekonzentrierten Dienste" werden durch die Wörter "der in Artikel 93 § dekonzentrierten Dienste" werden durch die Wörter "der in Artikel 93 §
1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten dekonzentrierten Direktionen und 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten dekonzentrierten Direktionen und
Dienste" ersetzt. Dienste" ersetzt.
2. Zwischen den Wörtern "der dekonzentrierten" und dem Wort "Dienste" 2. Zwischen den Wörtern "der dekonzentrierten" und dem Wort "Dienste"
werden die Wörter "Direktionen und" eingefügt. werden die Wörter "Direktionen und" eingefügt.
Art. 15 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "Direktoren der Gerichtsdienste" 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Direktoren der Gerichtsdienste"
durch das Wort "Gerichtspolizeidirektoren" ersetzt. durch das Wort "Gerichtspolizeidirektoren" ersetzt.
2. In Absatz 4 wird das Wort "Gerichtsdienste" durch die Wörter 2. In Absatz 4 wird das Wort "Gerichtsdienste" durch die Wörter
"dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 99 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 16 - Artikel 99 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "Er" und dem Wort "gewährleistet" werden die 1. Zwischen dem Wort "Er" und dem Wort "gewährleistet" werden die
Wörter "leitet und" eingefügt. Wörter "leitet und" eingefügt.
2. Die Wörter "Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" werden 2. Die Wörter "Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" werden
durch das Wort "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. durch das Wort "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.
Art. 17 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 100bis mit folgendem Art. 17 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 100bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 100bis - Der Generalkommissar sorgt für die effektive und « Art. 100bis - Der Generalkommissar sorgt für die effektive und
effiziente Arbeitsweise der föderalen Polizei und die Anwendung der effiziente Arbeitsweise der föderalen Polizei und die Anwendung der
Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität. Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität.
Er trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise beider Er trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise beider
Polizeikomponenten bei, indem er für die Ausführung der Polizeikomponenten bei, indem er für die Ausführung der
Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste und Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste und
durch die Generaldirektionen sorgt. Zu diesem Zweck spricht er sich durch die Generaldirektionen sorgt. Zu diesem Zweck spricht er sich
regelmässig mit den Vertretern der lokalen Polizei ab. regelmässig mit den Vertretern der lokalen Polizei ab.
In diesem Rahmen erfüllt das Generalkommissariat insbesondere folgende In diesem Rahmen erfüllt das Generalkommissariat insbesondere folgende
Aufträge: Aufträge:
1. Sammlung und Auswertung der operativen polizeilichen Informationen, 1. Sammlung und Auswertung der operativen polizeilichen Informationen,
2. Bestimmung und Weiterverfolgung der Politik in Bezug auf die 2. Bestimmung und Weiterverfolgung der Politik in Bezug auf die
internationale polizeiliche Zusammenarbeit, internationale polizeiliche Zusammenarbeit,
3. Verwaltung der Beziehungen mit der lokalen Polizei, 3. Verwaltung der Beziehungen mit der lokalen Polizei,
4. Organisation von Sondereinheiten zugunsten aller Polizeidienste. » 4. Organisation von Sondereinheiten zugunsten aller Polizeidienste. »
Art. 18 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 18 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 101 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei ist mit « Art. 101 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei ist mit
überlokalen verwaltungspolizeilichen Aufträgen und überlokalen verwaltungspolizeilichen Aufträgen und
verwaltungspolizeilichen Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit verwaltungspolizeilichen Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit
Unterstützungsaufträgen zugunsten der lokalen Behörden und Unterstützungsaufträgen zugunsten der lokalen Behörden und
Polizeidienste betraut. Der Generaldirektor der Verwaltungspolizei Polizeidienste betraut. Der Generaldirektor der Verwaltungspolizei
trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere
indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine
eigenen Direktionen und Dienste sorgt. eigenen Direktionen und Dienste sorgt.
In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Verwaltungspolizei In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Verwaltungspolizei
insbesondere folgende Aufträge: insbesondere folgende Aufträge:
1. Leitung und Einsatzkoordination bei verwaltungspolizeilichen 1. Leitung und Einsatzkoordination bei verwaltungspolizeilichen
Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei, Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei,
2. verwaltungspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen 2. verwaltungspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen
Polizeiaufträgen, Polizeiaufträgen,
3. Organisation der föderalen Einsatzreserve, 3. Organisation der föderalen Einsatzreserve,
4. Unterstützung bei dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen 4. Unterstützung bei dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen
Aufträgen der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren. » Aufträgen der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren. »
Art. 19 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 19 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 102 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei ist mit « Art. 102 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei ist mit
überlokalen gerichtspolizeilichen Aufträgen und gerichtspolizeilichen überlokalen gerichtspolizeilichen Aufträgen und gerichtspolizeilichen
Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit Unterstützungsaufträgen Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit Unterstützungsaufträgen
zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der
Generaldirektor der Gerichtspolizei trägt zu einer optimalen Generaldirektor der Gerichtspolizei trägt zu einer optimalen
integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die
Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen
und Dienste sorgt. und Dienste sorgt.
In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Gerichtspolizei In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Gerichtspolizei
insbesondere folgende Aufträge: insbesondere folgende Aufträge:
1. Auswertung der gerichtlichen Informationen, die für die Anwendung 1. Auswertung der gerichtlichen Informationen, die für die Anwendung
durch die integrierte Polizei erforderlich sind, durch die integrierte Polizei erforderlich sind,
2. Leitung und Einsatzkoordination bei gerichtspolizeilichen Aufträgen 2. Leitung und Einsatzkoordination bei gerichtspolizeilichen Aufträgen
der zentralen Dienste der föderalen Polizei, der zentralen Dienste der föderalen Polizei,
3. Einsatzkoordination, Kontrolle und Unterstützung der 3. Einsatzkoordination, Kontrolle und Unterstützung der
dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen,
4. gerichtspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen 4. gerichtspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen
Polizeiaufträgen, Polizeiaufträgen,
5. Polizeitechnik und -wissenschaft unbeschadet der Befugnisse des 5. Polizeitechnik und -wissenschaft unbeschadet der Befugnisse des
Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie. » Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie. »
Art. 20 - Im Gesetz wird ein Artikel 102bis mit folgendem Wortlaut Art. 20 - Im Gesetz wird ein Artikel 102bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 102bis - Die Generaldirektion der Unterstützung und der « Art. 102bis - Die Generaldirektion der Unterstützung und der
Verwaltung ist mit nichtoperativen Unterstützungsaufträgen zugunsten Verwaltung ist mit nichtoperativen Unterstützungsaufträgen zugunsten
der föderalen Polizei und mit bestimmten Unterstützungsaufträgen der föderalen Polizei und mit bestimmten Unterstützungsaufträgen
zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der
Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung trägt zu einer Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung trägt zu einer
optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die
Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen
und Dienste sorgt. und Dienste sorgt.
In diesem Rahmen nimmt die Generaldirektion der Unterstützung und der In diesem Rahmen nimmt die Generaldirektion der Unterstützung und der
Verwaltung insbesondere die Verwaltung der personellen Ressourcen und Verwaltung insbesondere die Verwaltung der personellen Ressourcen und
der materiellen und finanziellen Mittel wahr. » der materiellen und finanziellen Mittel wahr. »
Art. 21 - Artikel 103 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 103 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "den dekonzentrierten Koordinations- 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den dekonzentrierten Koordinations-
und Unterstützungsdienst" durch die Wörter "die dekonzentrierte und Unterstützungsdienst" durch die Wörter "die dekonzentrierte
Koordinations- und Unterstützungsdirektion" ersetzt. Koordinations- und Unterstützungsdirektion" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Direktors des dekonzentrierten 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Direktors des dekonzentrierten
Gerichtsdienstes" durch das Wort "Gerichtspolizeidirektors" ersetzt. Gerichtsdienstes" durch das Wort "Gerichtspolizeidirektors" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator untersteht unmittelbar « Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator untersteht unmittelbar
dem Generalkommissar. » dem Generalkommissar. »
Art. 22 - Artikel 105 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 22 - Artikel 105 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die dekonzentrierte gerichtliche Direktion erfüllt « Die dekonzentrierte gerichtliche Direktion erfüllt
gerichtspolizeiliche Sonderaufträge, mit denen sie gemäss Artikel 5 gerichtspolizeiliche Sonderaufträge, mit denen sie gemäss Artikel 5
Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Polizeiamt betraut worden ist. Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Polizeiamt betraut worden ist.
Sie untersteht der Leitung des Direktors der dekonzentrierten Sie untersteht der Leitung des Direktors der dekonzentrierten
gerichtlichen Direktion, Gerichtspolizeidirektor genannt. » gerichtlichen Direktion, Gerichtspolizeidirektor genannt. »
2. In Absatz 2 werden die Wörter "seinen Dienst" durch die Wörter 2. In Absatz 2 werden die Wörter "seinen Dienst" durch die Wörter
"seine Direktion" ersetzt. "seine Direktion" ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "dem dekonzentrierten Gerichtsdienst" 3. In Absatz 4 werden die Wörter "dem dekonzentrierten Gerichtsdienst"
durch die Wörter "der dekonzentrierten gerichtlichen Direktion", die durch die Wörter "der dekonzentrierten gerichtlichen Direktion", die
Wörter "Direktor dieses Dienstes" durch das Wort Wörter "Direktor dieses Dienstes" durch das Wort
"Gerichtspolizeidirektor" und die Wörter "Direktor des "Gerichtspolizeidirektor" und die Wörter "Direktor des
dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort
"Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.
4. In Absatz 6 werden die Wörter "dekonzentrierten Gerichtsdienste" 4. In Absatz 6 werden die Wörter "dekonzentrierten Gerichtsdienste"
durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren 1. In Absatz 1 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren
Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren 2. In Absatz 2 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren
Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren 3. In Absatz 3 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren
Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.
4. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Einem Mandat der föderalen Polizei kann vorzeitig ein Ende gesetzt « Einem Mandat der föderalen Polizei kann vorzeitig ein Ende gesetzt
werden, wenn sich auf der Grundlage einer Bewertung der werden, wenn sich auf der Grundlage einer Bewertung der
Bewertungskommission gegebenenfalls nach Stellungnahme der in Absatz Bewertungskommission gegebenenfalls nach Stellungnahme der in Absatz
1, 2 beziehungsweise 3 erwähnten Instanzen und nach Anhörung des 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnten Instanzen und nach Anhörung des
Betreffenden herausstellt, dass dieser eine Bewertungsnote Betreffenden herausstellt, dass dieser eine Bewertungsnote
"ungenügend" erhält. Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen "ungenügend" erhält. Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen
Mandatsinhaber, deren Mandat ein Ende gesetzt wird oder deren Mandat Mandatsinhaber, deren Mandat ein Ende gesetzt wird oder deren Mandat
nicht erneuert wird, eine Neuzuweisung erhalten. » nicht erneuert wird, eine Neuzuweisung erhalten. »
5. In Absatz 5 werden die Wörter "zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 5. In Absatz 5 werden die Wörter "zu den in den Absätzen 1, 2 und 3
erwähnten Ämtern" durch die Wörter "zu einem Mandat der föderalen erwähnten Ämtern" durch die Wörter "zu einem Mandat der föderalen
Polizei" ersetzt. Polizei" ersetzt.
Art. 24 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 108bis mit folgendem Art. 24 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 108bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 108bis - Die höheren Offiziere werden vom König ernannt. Die « Art. 108bis - Die höheren Offiziere werden vom König ernannt. Die
Ernennung der einer dekonzentrierten gerichtlichen Direktion Ernennung der einer dekonzentrierten gerichtlichen Direktion
zugewiesenen höheren Offiziere erfolgt nach einer mit Gründen zugewiesenen höheren Offiziere erfolgt nach einer mit Gründen
versehenen Stellungnahme des territorial zuständigen versehenen Stellungnahme des territorial zuständigen
Generalprokurators beim Appellationshof. Generalprokurators beim Appellationshof.
Die Offiziere, die keine höheren Offiziere sind, werden vom Minister Die Offiziere, die keine höheren Offiziere sind, werden vom Minister
ernannt. Die Ernennung der einer dekonzentrierten gerichtlichen ernannt. Die Ernennung der einer dekonzentrierten gerichtlichen
Direktion zugewiesenen Offiziere, die keine höheren Offiziere sind, Direktion zugewiesenen Offiziere, die keine höheren Offiziere sind,
erfolgt nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des erfolgt nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des
territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof. territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof.
Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A
werden vom Minister ernannt beziehungsweise angestellt. werden vom Minister ernannt beziehungsweise angestellt.
Die anderen Personalmitglieder werden vom Generaldirektor der Die anderen Personalmitglieder werden vom Generaldirektor der
Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei oder vom Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei oder vom
Direktor des von ihm bestimmten Dienstes ernannt beziehungsweise Direktor des von ihm bestimmten Dienstes ernannt beziehungsweise
angestellt. » angestellt. »
Art. 25 - In Artikel 110 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 25 - In Artikel 110 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort "Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort
"Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze Art. 26 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
« Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 46 werden bei Abwesenheit « Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 46 werden bei Abwesenheit
oder Verhinderung alle durch die Gesetze oder Verordnungen zuerkannten oder Verhinderung alle durch die Gesetze oder Verordnungen zuerkannten
Befugnisse, insbesondere in Sachen Auswahl und Bewertung, von den Befugnisse, insbesondere in Sachen Auswahl und Bewertung, von den
Stellvertretern ausgeübt, die der Amtsinhaber vorher schriftlich nach Stellvertretern ausgeübt, die der Amtsinhaber vorher schriftlich nach
der Vorzugsreihenfolge bestimmt hat. der Vorzugsreihenfolge bestimmt hat.
In Bezug auf den Generalkommissar, die Generaldirektoren und die In Bezug auf den Generalkommissar, die Generaldirektoren und die
Direktoren können der Minister des Innern und der Minister der Justiz Direktoren können der Minister des Innern und der Minister der Justiz
gemeinsam beschliessen, sich die in Absatz 3 erwähnten Möglichkeiten gemeinsam beschliessen, sich die in Absatz 3 erwähnten Möglichkeiten
ganz oder teilweise vorzubehalten. » ganz oder teilweise vorzubehalten. »
Art. 27 - In Artikel 143 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 27 - In Artikel 143 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort
"Gerichtsdienste" durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen "Gerichtsdienste" durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen
Direktionen" ersetzt. Direktionen" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 149 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 28 - In Artikel 149 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. "für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen.
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung
des Disziplinarstatuts des Disziplinarstatuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste der Personalmitglieder der Polizeidienste
Art. 29 - Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Art. 29 - Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste,
abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 2001 und 26. April 2002, wird abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 2001 und 26. April 2002, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines dekonzentrierten 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines dekonzentrierten
Gerichtsdienstes" durch die Wörter "einer dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "einer dekonzentrierten
gerichtlichen Direktion" ersetzt. gerichtlichen Direktion" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die lokale Polizei oder" 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die lokale Polizei oder"
und den Wörtern "der auf Bezirksebene dekonzentrierte Dienst" die und den Wörtern "der auf Bezirksebene dekonzentrierte Dienst" die
Wörter" die auf Bezirksebene dekonzentrierte Direktion Wörter" die auf Bezirksebene dekonzentrierte Direktion
beziehungsweise" eingefügt. beziehungsweise" eingefügt.
Art. 30 - In Artikel 60 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 30 - In Artikel 60 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"eines dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "einer "eines dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "einer
dekonzentrierten gerichtlichen Direktion" ersetzt. dekonzentrierten gerichtlichen Direktion" ersetzt.
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung
des Personals der Polizeidienste des Personals der Polizeidienste
Art. 31 - Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung Art. 31 - Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste wird wie folgt abgeändert: Personals der Polizeidienste wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "der Direktion und der Dienste" werden durch die Wörter 1. Die Wörter "der Direktion und der Dienste" werden durch die Wörter
"der Direktionen" ersetzt. "der Direktionen" ersetzt.
2. Die Wörter "dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste" werden durch 2. Die Wörter "dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste" werden durch
die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt.
3. In Nr. 1 werden die Wörter "für jeden vorerwähnten dekonzentrierten 3. In Nr. 1 werden die Wörter "für jeden vorerwähnten dekonzentrierten
Gerichtspolizeidienst" durch die Wörter "für jede vorerwähnte Gerichtspolizeidienst" durch die Wörter "für jede vorerwähnte
dekonzentrierte gerichtliche Direktion" ersetzt. dekonzentrierte gerichtliche Direktion" ersetzt.
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts wesentlichen Elemente des Statuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung
verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste
Art. 32 - Artikel 65 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die Art. 32 - Artikel 65 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: über die Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 65 - Das Mandat ist eine Bestellung zu einer der in Artikel 66 « Art. 65 - Das Mandat ist eine Bestellung zu einer der in Artikel 66
aufgeführten Funktionen für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf aufgeführten Funktionen für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf
Jahren. » Jahren. »
Art. 33 - Artikel 66 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 33 - Artikel 66 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 66 - Folgende Funktionen werden durch Mandat zugeteilt: « Art. 66 - Folgende Funktionen werden durch Mandat zugeteilt:
1. Korpschef der lokalen Polizei, 1. Korpschef der lokalen Polizei,
2. Generalkommissar, 2. Generalkommissar,
3. Generaldirektor, 3. Generaldirektor,
4. Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, 4. Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator,
5. Gerichtspolizeidirektor, 5. Gerichtspolizeidirektor,
6. Direktor innerhalb des Generalkommissariats oder einer 6. Direktor innerhalb des Generalkommissariats oder einer
Generaldirektion der föderalen Polizei, Generaldirektion der föderalen Polizei,
7. Generalinspektor, 7. Generalinspektor,
8. beigeordneter Generalinspektor. 8. beigeordneter Generalinspektor.
Die Funktionen als Korpschef der lokalen Polizei, Generalkommissar, Die Funktionen als Korpschef der lokalen Polizei, Generalkommissar,
Generaldirektor der Verwaltungspolizei, Generaldirektor der Generaldirektor der Verwaltungspolizei, Generaldirektor der
Gerichtspolizei, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und Gerichtspolizei, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und
Gerichtspolizeidirektor werden nur Personalmitgliedern des Gerichtspolizeidirektor werden nur Personalmitgliedern des
Einsatzkaders zugeteilt. Einsatzkaders zugeteilt.
Die Funktion als Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung Die Funktion als Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung
wird einem Personalmitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- wird einem Personalmitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs-
und Logistikkaders zugeteilt. und Logistikkaders zugeteilt.
Die Funktionen als Generalinspektor und beigeordneter Generalinspektor Die Funktionen als Generalinspektor und beigeordneter Generalinspektor
werden belgischen Bürgern zugeteilt, die die Eigenschaft eines werden belgischen Bürgern zugeteilt, die die Eigenschaft eines
Personalmitglieds besitzen oder nicht. Personalmitglieds besitzen oder nicht.
Vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 2 und 3 bestimmt der König, ob Vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 2 und 3 bestimmt der König, ob
die Mandatsfunktionen Personalmitgliedern des Einsatzkaders und/oder die Mandatsfunktionen Personalmitgliedern des Einsatzkaders und/oder
des Verwaltungs- und Logistikkaders zugeteilt werden. » des Verwaltungs- und Logistikkaders zugeteilt werden. »
Art. 34 - In Artikel 67 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 34 - In Artikel 67 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter
"das Mandat des beigeordneten Generaldirektors sowie" gestrichen. "das Mandat des beigeordneten Generaldirektors sowie" gestrichen.
Art. 35 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 35 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für die Bestellung zu einem Mandat 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für die Bestellung zu einem Mandat
kommt" durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 66 kommt" durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 66
kommt für die Bestellung zu einem Mandat" ersetzt. kommt für die Bestellung zu einem Mandat" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "der 2. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "der
Altersanforderung" und dem Wort "entspricht" die Wörter "und dem Altersanforderung" und dem Wort "entspricht" die Wörter "und dem
Dienstalter" eingefügt. Dienstalter" eingefügt.
3. In Absatz 2 werden die Wörter "der Inhaber der Mandate als 3. In Absatz 2 werden die Wörter "der Inhaber der Mandate als
beigeordneter Generalinspektor und beigeordneter Generaldirektor" beigeordneter Generalinspektor und beigeordneter Generaldirektor"
durch die Wörter "der Inhaber des Mandats als beigeordneter durch die Wörter "der Inhaber des Mandats als beigeordneter
Generalinspektor" ersetzt. Generalinspektor" ersetzt.
4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die in Absatz 1 Nr. 5 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung « Die in Absatz 1 Nr. 5 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung
auf den Mandatsinhaber, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht auf den Mandatsinhaber, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht
und in diesem Rahmen eine Bewertung mit der Note "gut" erhält. » und in diesem Rahmen eine Bewertung mit der Note "gut" erhält. »
Art. 36 - In Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 36 - In Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
", nachdem sie eine nicht eliminatorische Prüfung des Typs Assessment ", nachdem sie eine nicht eliminatorische Prüfung des Typs Assessment
Center abgelegt haben" gestrichen. Center abgelegt haben" gestrichen.
Art. 37 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 37 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "fortgesetzt werden kann oder ob es 1. In Absatz 1 werden die Wörter "fortgesetzt werden kann oder ob es
vorzeitig beendet werden muss" durch die Wörter "gegebenenfalls vorzeitig beendet werden muss" durch die Wörter "gegebenenfalls
erneuert werden kann oder ob es gegebenenfalls vorzeitig beendet erneuert werden kann oder ob es gegebenenfalls vorzeitig beendet
werden muss" ersetzt. werden muss" ersetzt.
2. Absatz 2 wird gestrichen. 2. Absatz 2 wird gestrichen.
Art. 38 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 38 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 76 - Die von der Bewertungskommission vorzunehmende Bewertung « Art. 76 - Die von der Bewertungskommission vorzunehmende Bewertung
des Mandatsinhabers, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, des Mandatsinhabers, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht,
erfolgt vor Ende der Mandatszeit von fünf Jahren. » erfolgt vor Ende der Mandatszeit von fünf Jahren. »
Art. 39 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76bis mit folgendem Art. 39 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 76bis - Die Bewertungskommission hört den Mandatsinhaber, der « Art. 76bis - Die Bewertungskommission hört den Mandatsinhaber, der
um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, an. Bei ihrer Bewertung um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, an. Bei ihrer Bewertung
erteilt sie die Note "gut", "genügend" oder "ungenügend". erteilt sie die Note "gut", "genügend" oder "ungenügend".
Die Note "gut" bedeutet, dass das Mandat erneuert werden kann. Die Note "gut" bedeutet, dass das Mandat erneuert werden kann.
Die Note "genügend" impliziert die Vakanterklärung des Mandats. Der Die Note "genügend" impliziert die Vakanterklärung des Mandats. Der
betreffende Mandatsinhaber kann sich jedoch um das Mandat bewerben. betreffende Mandatsinhaber kann sich jedoch um das Mandat bewerben.
Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" wird dem Mandat auf Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" wird dem Mandat auf
Vorschlag des Gemeinde- oder Polizeirats beziehungsweise der Vorschlag des Gemeinde- oder Polizeirats beziehungsweise der
zuständigen Minister an dem vom König festgelegten Datum ein Ende zuständigen Minister an dem vom König festgelegten Datum ein Ende
gesetzt. » gesetzt. »
Art. 40 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76ter mit folgendem Art. 40 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 76ter - Während der Mandatszeit wird keine Bewertung « Art. 76ter - Während der Mandatszeit wird keine Bewertung
vorgenommen, es sei denn, eine vom König bestimmte Behörde verlangt vorgenommen, es sei denn, eine vom König bestimmte Behörde verlangt
dies oder dies ist aufgrund einer Begebenheit erforderlich. In diesem dies oder dies ist aufgrund einer Begebenheit erforderlich. In diesem
Fall hört die Bewertungskommission den Mandatsinhaber an. Bei ihrer Fall hört die Bewertungskommission den Mandatsinhaber an. Bei ihrer
Bewertung erteilt sie die Note "gut", "gut mit Bemerkungen" oder Bewertung erteilt sie die Note "gut", "gut mit Bemerkungen" oder
"ungenügend". "ungenügend".
Die Note "gut" bedeutet, dass das Mandat fortgesetzt werden kann. Die Note "gut" bedeutet, dass das Mandat fortgesetzt werden kann.
Die Note "gut mit Bemerkungen" impliziert, dass der Mandatsinhaber Die Note "gut mit Bemerkungen" impliziert, dass der Mandatsinhaber
innerhalb einer von der Bewertungskommission bestimmten Frist erneut innerhalb einer von der Bewertungskommission bestimmten Frist erneut
vor ihr erscheint, damit sie prüfen kann, in welchem Masse den vor ihr erscheint, damit sie prüfen kann, in welchem Masse den
Bemerkungen Folge geleistet wurde. Bei einer Bewertung mit der Note Bemerkungen Folge geleistet wurde. Bei einer Bewertung mit der Note
"gut" oder "gut mit Bemerkungen" kann das Mandat fortgesetzt werden. "gut" oder "gut mit Bemerkungen" kann das Mandat fortgesetzt werden.
Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" kommt Absatz 4 zur Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" kommt Absatz 4 zur
Anwendung. Anwendung.
Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" wird dem Mandat auf Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" wird dem Mandat auf
Vorschlag des Gemeinde- oder Polizeirats beziehungsweise der Vorschlag des Gemeinde- oder Polizeirats beziehungsweise der
zuständigen Minister an dem vom König festgelegten Datum ein Ende zuständigen Minister an dem vom König festgelegten Datum ein Ende
gesetzt. » gesetzt. »
Art. 41 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76quater mit folgendem Art. 41 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 76quater - In Abweichung von Artikel 57 behält der « Art. 76quater - In Abweichung von Artikel 57 behält der
Mandatsinhaber die letzte Bewertung, die ihm vor seiner Bestellung Mandatsinhaber die letzte Bewertung, die ihm vor seiner Bestellung
erteilt wurde, bis zu der nächsten gemäss Titel II Kapitel VIII erteilt wurde, bis zu der nächsten gemäss Titel II Kapitel VIII
erteilten Bewertung. erteilten Bewertung.
In diesem Fall beginnt eine neue Bewertungsperiode am Tag, an dem das In diesem Fall beginnt eine neue Bewertungsperiode am Tag, an dem das
Mandat endet. » Mandat endet. »
Art. 42 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 42 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. an dem Tag, an dem die Zeit des Mandats, für das kein Antrag auf « 2. an dem Tag, an dem die Zeit des Mandats, für das kein Antrag auf
Erneuerung eingereicht wurde, abläuft,". Erneuerung eingereicht wurde, abläuft,".
2. Nummer 3 wird aufgehoben. 2. Nummer 3 wird aufgehoben.
Art. 43 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 43 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 78 - Dem Mandat wird ein Ende gesetzt, wenn das « Art. 78 - Dem Mandat wird ein Ende gesetzt, wenn das
Personalmitglied: Personalmitglied:
1. sein Mandat freiwillig beendet, 1. sein Mandat freiwillig beendet,
2. nach einem Ersuchen um Erneuerung eine Bewertung mit der Note 2. nach einem Ersuchen um Erneuerung eine Bewertung mit der Note
"ungenügend" erhält, "ungenügend" erhält,
3. in Anwendung von Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes zu einem anderen 3. in Anwendung von Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes zu einem anderen
Mandat bestellt wird. Mandat bestellt wird.
Das Gleiche gilt gegebenenfalls, wenn die Bewertung anlässlich der Das Gleiche gilt gegebenenfalls, wenn die Bewertung anlässlich der
Erneuerung mit der Note "genügend" abgeschlossen wird. Erneuerung mit der Note "genügend" abgeschlossen wird.
Solange keine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erneuerung Solange keine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erneuerung
vorliegt, bleibt der Mandatsinhaber, dessen Mandatserneuerung vorliegt, bleibt der Mandatsinhaber, dessen Mandatserneuerung
untersucht wird, zu diesem Mandat bestellt. Die abgelaufene Zeit wird untersucht wird, zu diesem Mandat bestellt. Die abgelaufene Zeit wird
gegebenenfalls auf den darauf folgenden Zeitraum von fünf Jahren gegebenenfalls auf den darauf folgenden Zeitraum von fünf Jahren
angerechnet. angerechnet.
Solange die Auswahl im Anschluss an die Vakanterklärung nicht Solange die Auswahl im Anschluss an die Vakanterklärung nicht
abgeschlossen ist, bleibt der Mandatsinhaber, der bei der Bewertung abgeschlossen ist, bleibt der Mandatsinhaber, der bei der Bewertung
die Note "genügend" erhalten hat, zu seinem Mandat bestellt. Die die Note "genügend" erhalten hat, zu seinem Mandat bestellt. Die
abgelaufene Zeit wird gegebenenfalls auf den darauf folgenden Zeitraum abgelaufene Zeit wird gegebenenfalls auf den darauf folgenden Zeitraum
von fünf Jahren angerechnet. » von fünf Jahren angerechnet. »
Art. 44 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 44 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 79 - Dem Mandat kann vorzeitig ein Ende gesetzt werden, wenn « Art. 79 - Dem Mandat kann vorzeitig ein Ende gesetzt werden, wenn
der Mandatsinhaber eine einstweilige Mandatsenthebung aus der Mandatsinhaber eine einstweilige Mandatsenthebung aus
Disziplinargründen oder eine schwerere Disziplinarstrafe verwirkt. Disziplinargründen oder eine schwerere Disziplinarstrafe verwirkt.
Diese Massnahme wird nach Anhörung des Betroffenen getroffen. » Diese Massnahme wird nach Anhörung des Betroffenen getroffen. »
Art. 45 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 79bis mit folgendem Art. 45 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 79bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 79bis - § 1 - Der Mandatsinhaber der lokalen Polizei, der « Art. 79bis - § 1 - Der Mandatsinhaber der lokalen Polizei, der
infolge einer Umstrukturierung keine Mandatsfunktion mehr ausübt, infolge einer Umstrukturierung keine Mandatsfunktion mehr ausübt,
bekommt vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium eine bekommt vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium eine
Stelle zugewiesen, die seinen Qualifikationen entspricht. Stelle zugewiesen, die seinen Qualifikationen entspricht.
Der Mandatsinhaber der föderalen Polizei, der infolge einer Der Mandatsinhaber der föderalen Polizei, der infolge einer
Umstrukturierung keine Mandatsfunktion mehr ausübt, bekommt vom Umstrukturierung keine Mandatsfunktion mehr ausübt, bekommt vom
Minister des Innern eine Stelle zugewiesen, die seinen Qualifikationen Minister des Innern eine Stelle zugewiesen, die seinen Qualifikationen
entspricht. Ist ein Mandatsinhaber der Generaldirektion der entspricht. Ist ein Mandatsinhaber der Generaldirektion der
Gerichtspolizei hiervon betroffen, erfolgt die Neuzuweisung nach Gerichtspolizei hiervon betroffen, erfolgt die Neuzuweisung nach
gleich lautender Stellungnahme des Ministers der Justiz. gleich lautender Stellungnahme des Ministers der Justiz.
§ 2 - Ab dem Ende der Mandatsausübung und für den Zeitraum, der bis § 2 - Ab dem Ende der Mandatsausübung und für den Zeitraum, der bis
zum Ablauf des aufgehobenen Mandats läuft, hat der betreffende zum Ablauf des aufgehobenen Mandats läuft, hat der betreffende
Mandatsinhaber die statutarische Wahl zwischen der Beibehaltung der Mandatsinhaber die statutarische Wahl zwischen der Beibehaltung der
mit der aufgehobenen Mandatsfunktion verbundenen finanziellen mit der aufgehobenen Mandatsfunktion verbundenen finanziellen
Rechtsstellung und derjenigen, die mit seiner neuen Funktion verbunden Rechtsstellung und derjenigen, die mit seiner neuen Funktion verbunden
ist. » ist. »
Art. 46 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 137bis mit folgendem Art. 46 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 137bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 137bis - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen über « Art. 137bis - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen über
die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste koordinieren und die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste koordinieren und
miteinander in Einklang bringen, wobei er die notwendigen Abänderungen miteinander in Einklang bringen, wobei er die notwendigen Abänderungen
im Hinblick auf eine Vereinfachung der Form vornimmt, ohne die in im Hinblick auf eine Vereinfachung der Form vornimmt, ohne die in
diesen Bestimmungen festgeschriebenen Prinzipien anzutasten. diesen Bestimmungen festgeschriebenen Prinzipien anzutasten.
Den Gesetzgebenden Kammern wird während der Sitzungsperiode, sofern Den Gesetzgebenden Kammern wird während der Sitzungsperiode, sofern
sie versammelt sind, andernfalls zu Beginn ihrer nächsten sie versammelt sind, andernfalls zu Beginn ihrer nächsten
Sitzungsperiode ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Sitzungsperiode ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung des
Koordinierungserlasses vorgelegt. » Koordinierungserlasses vorgelegt. »
Art. 47 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 137ter mit folgendem Art. 47 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 137ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 137ter - Mit Ausnahme von Artikel 76 und unbeschadet des « Art. 137ter - Mit Ausnahme von Artikel 76 und unbeschadet des
Absatzes 2 werden die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Absatzes 2 werden die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Artikels laufenden Verfahren zur Bewertung der Mandatsinhaber und zur Artikels laufenden Verfahren zur Bewertung der Mandatsinhaber und zur
Mandatserneuerung gemäss den am Tag vor diesem In-Kraft-Treten Mandatserneuerung gemäss den am Tag vor diesem In-Kraft-Treten
anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt. anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt.
Der Generalkommissar, die Generaldirektoren und beigeordneten Der Generalkommissar, die Generaldirektoren und beigeordneten
Generaldirektoren der föderalen Polizei, die um eine Erneuerung ihrer Generaldirektoren der föderalen Polizei, die um eine Erneuerung ihrer
Mandatsfunktion ersucht haben, behalten ihr Mandat bis zur Einrichtung Mandatsfunktion ersucht haben, behalten ihr Mandat bis zur Einrichtung
der neuen Strukturen der föderalen Polizei. Dann hängt eine eventuelle der neuen Strukturen der föderalen Polizei. Dann hängt eine eventuelle
Verlängerung ihres Mandats um einen neuen Zeitraum von fünf Jahren von Verlängerung ihres Mandats um einen neuen Zeitraum von fünf Jahren von
dem spätestens zu diesem Zeitpunkt erreichten Ergebnis des dem spätestens zu diesem Zeitpunkt erreichten Ergebnis des
Erneuerungsverfahrens ab. » Erneuerungsverfahrens ab. »
KAPITEL VIII - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL VIII - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
(...) (...)
KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung
des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30. des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30.
Dezember 2001 Dezember 2001
(...) (...)
KAPITEL X - Schlussbestimmungen KAPITEL X - Schlussbestimmungen
Art. 52 - Solange kein mit der Unterstützung und der Verwaltung Art. 52 - Solange kein mit der Unterstützung und der Verwaltung
beauftragter Generaldirektor der föderalen Polizei bestellt ist, beauftragter Generaldirektor der föderalen Polizei bestellt ist,
werden die in Artikel 108bis Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember werden die in Artikel 108bis Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder vom integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder vom
Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei oder vom Direktor Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei oder vom Direktor
des von ihm bestimmten Dienstes ernannt oder angestellt. des von ihm bestimmten Dienstes ernannt oder angestellt.
Art. 53 - Artikel 45 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Abänderung Art. 53 - Artikel 45 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Abänderung
bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die
Polizeidienste wird aufgehoben. Polizeidienste wird aufgehoben.
Art. 54 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 54 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 7, 13 Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 7, 13
bis 22, 25, 27, 29 bis 31, 48 bis 50, die an dem vom König bis 22, 25, 27, 29 bis 31, 48 bis 50, die an dem vom König
festgelegten Datum in Kraft treten. festgelegten Datum in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006. Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz,
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, Der Vizepremierminister und Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen : Mit dem Staatssiegel versehen :
Die Ministerin der Justiz, Die Ministerin der Justiz,
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 novembre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 november 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken
P. DEWAEL P. DEWAEL
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