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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, III à VII et X de la loi du 20 juin 2006 portant modification de divers textes relatifs à la police intégrée | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 23 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande des chapitres Ier, III à VII et X de la loi du 20 | officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van |
juin 2006 portant modification de divers textes relatifs à la police | de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende |
intégrée | de geïntegreerde politie |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de |
chapitres Ier, III à VII et X de la loi du 20 juin 2006 portant | hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 Juni 2006 tot |
modification de divers textes relatifs à la police intégrée, établi | wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie, |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Arrête : | Besluit : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des chapitres Ier, III à VII et X de la | vertaling van de hoofdstukken I, III tot VII en X van de wet van 20 |
loi du 20 juin 2006 portant modification de divers textes relatifs à | juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de |
la police intégrée. | geïntegreerde politie. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 23 novembre 2006. | Gegeven te Brussel, 23 november 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die | 20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die |
integrierte Polizei | integrierte Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 | KAPITEL II - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 |
über die Zivil- und Kirchenpensionen | über die Zivil- und Kirchenpensionen |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt | Polizeiamt |
Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über | Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über |
das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird | das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird |
das Wort "Gerichtsdiensten" durch die Wörter "dekonzentrierten | das Wort "Gerichtsdiensten" durch die Wörter "dekonzentrierten |
gerichtlichen Direktionen" ersetzt. | gerichtlichen Direktionen" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 5/2 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 5/2 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Der Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" | 1. Die Wörter "Der Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" |
werden durch die Wörter "Der Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. | werden durch die Wörter "Der Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. |
2. Das Wort "Gerichtseinheit" wird durch die Wörter "gerichtliche | 2. Das Wort "Gerichtseinheit" wird durch die Wörter "gerichtliche |
Direktion" ersetzt. | Direktion" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "dem Direktor des | Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "dem Direktor des |
dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "dem | dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "dem |
Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. | Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 44/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 44/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die Verwaltung der EDV-technischen Strukturen und Mittel, die für | « Die Verwaltung der EDV-technischen Strukturen und Mittel, die für |
die in Artikel 44/4 erwähnte allgemeine nationale Datenbank | die in Artikel 44/4 erwähnte allgemeine nationale Datenbank |
erforderlich sind, wird vom Generalkommissariat der föderalen Polizei | erforderlich sind, wird vom Generalkommissariat der föderalen Polizei |
wahrgenommen. » | wahrgenommen. » |
Art. 7 - In Artikel 44/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 7 - In Artikel 44/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. | das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. |
April 2001, werden die Wörter "in einer der in Artikel 93 Nr. 2 des | April 2001, werden die Wörter "in einer der in Artikel 93 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Generaldirektionen, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist," | Generaldirektionen, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist," |
durch die Wörter "innerhalb des Generalkommissariats der föderalen | durch die Wörter "innerhalb des Generalkommissariats der föderalen |
Polizei" ersetzt. | Polizei" ersetzt. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes | Polizeidienstes |
Art. 8 - Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | Art. 8 - Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der Generalprokurator, | 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der Generalprokurator, |
Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren," durch die Wörter | Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren," durch die Wörter |
"ein Generalprokurator, auf Vorschlag des Kollegiums der | "ein Generalprokurator, auf Vorschlag des Kollegiums der |
Generalprokuratoren, für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren," | Generalprokuratoren, für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren," |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein | « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein |
Ersatzmitglied für jedes der in Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 8 und 10 | Ersatzmitglied für jedes der in Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 8 und 10 |
erwähnten Mitglieder unter Beachtung der Eigenschaft, der | erwähnten Mitglieder unter Beachtung der Eigenschaft, der |
Sprachenregelung und gegebenenfalls des Vorschlagsverfahrens. » | Sprachenregelung und gegebenenfalls des Vorschlagsverfahrens. » |
Art. 9 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Programmgesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch die Wörter, "wobei dieser seinen Auftrag in | 1. Absatz 1 wird durch die Wörter, "wobei dieser seinen Auftrag in |
völliger Unabhängigkeit wahrnehmen können muss" ergänzt. | völliger Unabhängigkeit wahrnehmen können muss" ergänzt. |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt: | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt: |
« Der besondere Rechenschaftspflichtige ist der Finanzberater und der | « Der besondere Rechenschaftspflichtige ist der Finanzberater und der |
Finanzverwalter der lokalen Polizei. | Finanzverwalter der lokalen Polizei. |
Er untersteht der Amtsgewalt des Polizeikollegiums. » | Er untersteht der Amtsgewalt des Polizeikollegiums. » |
3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auch die Dienste" und den | 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auch die Dienste" und den |
Wörtern "eines Regionaleinnehmers" die Wörter "eines besonderen | Wörtern "eines Regionaleinnehmers" die Wörter "eines besonderen |
Rechenschaftspflichtigen einer anderen Polizeizone, eines | Rechenschaftspflichtigen einer anderen Polizeizone, eines |
Personalmitglieds der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders des | Personalmitglieds der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders des |
lokalen Polizeikorps," eingefügt. | lokalen Polizeikorps," eingefügt. |
4. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: | 4. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: |
« Ein lokaler Polizeikorps kann einem anderen lokalen Polizeikorps | « Ein lokaler Polizeikorps kann einem anderen lokalen Polizeikorps |
eines seiner Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders | eines seiner Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders |
als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter besonderer | als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter besonderer |
Rechenschaftspflichtiger zur Verfügung stellen, ungeachtet der | Rechenschaftspflichtiger zur Verfügung stellen, ungeachtet der |
Funktion, die es in seinem ursprünglichen Polizeikorps ausübt. » | Funktion, die es in seinem ursprünglichen Polizeikorps ausübt. » |
5. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: | 5. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: |
« Auf Beschluss des Polizeirates kann der besondere | « Auf Beschluss des Polizeirates kann der besondere |
Rechenschaftspflichtige, der Inhaber eines Diploms oder | Rechenschaftspflichtige, der Inhaber eines Diploms oder |
Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, | Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, |
die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den | die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den |
Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, auf eigenen Antrag zum | Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, auf eigenen Antrag zum |
Verwaltungs- und Logistikkader des betreffenden lokalen Polizeikorps | Verwaltungs- und Logistikkader des betreffenden lokalen Polizeikorps |
überwechseln. Der besondere Rechenschaftspflichtige mehrerer | überwechseln. Der besondere Rechenschaftspflichtige mehrerer |
Polizeizonen kann lediglich zum Stellenplan von höchstens zwei lokalen | Polizeizonen kann lediglich zum Stellenplan von höchstens zwei lokalen |
Polizeikorps überwechseln. Er ist ein endgültig ernanntes | Polizeikorps überwechseln. Er ist ein endgültig ernanntes |
Personalmitglied des beziehungsweise der betreffenden lokalen | Personalmitglied des beziehungsweise der betreffenden lokalen |
Polizeikorps und besitzt von Rechts wegen einen besonderen Dienstgrad | Polizeikorps und besitzt von Rechts wegen einen besonderen Dienstgrad |
der Stufe A. Der König bestimmt das Statut der besonderen | der Stufe A. Der König bestimmt das Statut der besonderen |
Rechenschaftspflichtigen und die Modalitäten für die Erfüllung ihres | Rechenschaftspflichtigen und die Modalitäten für die Erfüllung ihres |
Auftrags. Der Polizeirat kann beschliessen, den Stand der Besoldung, | Auftrags. Der Polizeirat kann beschliessen, den Stand der Besoldung, |
die der besondere Rechenschaftspflichtige vor dem Überwechseln bezog, | die der besondere Rechenschaftspflichtige vor dem Überwechseln bezog, |
aufrechtzuerhalten. Für das Übrige bestimmt der König die Modalitäten | aufrechtzuerhalten. Für das Übrige bestimmt der König die Modalitäten |
für dieses Überwechseln. » | für dieses Überwechseln. » |
Art. 10 - Artikel 31 Absatz 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 10 - Artikel 31 Absatz 15 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 11 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 11 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. | "für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. |
Art. 12 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Ablauf der ersten fünf Jahre | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Ablauf der ersten fünf Jahre |
verlängert der König die Bestellung des Korpschefs der lokalen | verlängert der König die Bestellung des Korpschefs der lokalen |
Polizei" durch die Wörter "Der König entscheidet über die Anträge auf | Polizei" durch die Wörter "Der König entscheidet über die Anträge auf |
Erneuerung der Bestellung zum Mandat eines Korpschefs der lokalen | Erneuerung der Bestellung zum Mandat eines Korpschefs der lokalen |
Polizei" ersetzt. | Polizei" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "seine Funktion nicht zufrieden | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "seine Funktion nicht zufrieden |
stellend ausübt" durch die Wörter "eine Bewertungsnote "ungenügend" | stellend ausübt" durch die Wörter "eine Bewertungsnote "ungenügend" |
erhält" ersetzt. | erhält" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. April 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 26. April 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 93 - § 1 - Die föderale Polizei umfasst: | « Art. 93 - § 1 - Die föderale Polizei umfasst: |
1. das Generalkommissariat, | 1. das Generalkommissariat, |
2. drei Generaldirektionen, namentlich die Generaldirektion der | 2. drei Generaldirektionen, namentlich die Generaldirektion der |
Verwaltungspolizei, die Generaldirektion der Gerichtspolizei und die | Verwaltungspolizei, die Generaldirektion der Gerichtspolizei und die |
Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung. | Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung. |
Das Generalkommissariat und die Generaldirektionen bestehen aus | Das Generalkommissariat und die Generaldirektionen bestehen aus |
zentralen und dekonzentrierten Direktionen und Diensten, darunter : | zentralen und dekonzentrierten Direktionen und Diensten, darunter : |
1. die dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, | 1. die dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, |
2. die dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, | 2. die dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, |
3. die Informationsknotenpunkte des Bezirks, | 3. die Informationsknotenpunkte des Bezirks, |
4. die Kommunikations- und Informationszentren. | 4. die Kommunikations- und Informationszentren. |
Für das Übrige regelt der König vorbehaltlich der Anwendung der | Für das Übrige regelt der König vorbehaltlich der Anwendung der |
Artikel 100bis bis 102bis die Organisation des Generalkommissariats | Artikel 100bis bis 102bis die Organisation des Generalkommissariats |
und der Generaldirektionen in Direktionen und Diensten. | und der Generaldirektionen in Direktionen und Diensten. |
§ 2 - Alle Generaldirektionen, Direktionen und Dienste der föderalen | § 2 - Alle Generaldirektionen, Direktionen und Dienste der föderalen |
Polizei unterstehen dem Generalkommissariat. » | Polizei unterstehen dem Generalkommissariat. » |
Art. 14 - Artikel 94 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 94 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "der in Artikel 93 Nr. 3 und 4 erwähnten | 1. Die Wörter "der in Artikel 93 Nr. 3 und 4 erwähnten |
dekonzentrierten Dienste" werden durch die Wörter "der in Artikel 93 § | dekonzentrierten Dienste" werden durch die Wörter "der in Artikel 93 § |
1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten dekonzentrierten Direktionen und | 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten dekonzentrierten Direktionen und |
Dienste" ersetzt. | Dienste" ersetzt. |
2. Zwischen den Wörtern "der dekonzentrierten" und dem Wort "Dienste" | 2. Zwischen den Wörtern "der dekonzentrierten" und dem Wort "Dienste" |
werden die Wörter "Direktionen und" eingefügt. | werden die Wörter "Direktionen und" eingefügt. |
Art. 15 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "Direktoren der Gerichtsdienste" | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Direktoren der Gerichtsdienste" |
durch das Wort "Gerichtspolizeidirektoren" ersetzt. | durch das Wort "Gerichtspolizeidirektoren" ersetzt. |
2. In Absatz 4 wird das Wort "Gerichtsdienste" durch die Wörter | 2. In Absatz 4 wird das Wort "Gerichtsdienste" durch die Wörter |
"dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. | "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 99 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 16 - Artikel 99 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen dem Wort "Er" und dem Wort "gewährleistet" werden die | 1. Zwischen dem Wort "Er" und dem Wort "gewährleistet" werden die |
Wörter "leitet und" eingefügt. | Wörter "leitet und" eingefügt. |
2. Die Wörter "Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" werden | 2. Die Wörter "Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" werden |
durch das Wort "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. | durch das Wort "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. |
Art. 17 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 100bis mit folgendem | Art. 17 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 100bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 100bis - Der Generalkommissar sorgt für die effektive und | « Art. 100bis - Der Generalkommissar sorgt für die effektive und |
effiziente Arbeitsweise der föderalen Polizei und die Anwendung der | effiziente Arbeitsweise der föderalen Polizei und die Anwendung der |
Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität. | Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität. |
Er trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise beider | Er trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise beider |
Polizeikomponenten bei, indem er für die Ausführung der | Polizeikomponenten bei, indem er für die Ausführung der |
Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste und | Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen und Dienste und |
durch die Generaldirektionen sorgt. Zu diesem Zweck spricht er sich | durch die Generaldirektionen sorgt. Zu diesem Zweck spricht er sich |
regelmässig mit den Vertretern der lokalen Polizei ab. | regelmässig mit den Vertretern der lokalen Polizei ab. |
In diesem Rahmen erfüllt das Generalkommissariat insbesondere folgende | In diesem Rahmen erfüllt das Generalkommissariat insbesondere folgende |
Aufträge: | Aufträge: |
1. Sammlung und Auswertung der operativen polizeilichen Informationen, | 1. Sammlung und Auswertung der operativen polizeilichen Informationen, |
2. Bestimmung und Weiterverfolgung der Politik in Bezug auf die | 2. Bestimmung und Weiterverfolgung der Politik in Bezug auf die |
internationale polizeiliche Zusammenarbeit, | internationale polizeiliche Zusammenarbeit, |
3. Verwaltung der Beziehungen mit der lokalen Polizei, | 3. Verwaltung der Beziehungen mit der lokalen Polizei, |
4. Organisation von Sondereinheiten zugunsten aller Polizeidienste. » | 4. Organisation von Sondereinheiten zugunsten aller Polizeidienste. » |
Art. 18 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 18 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 101 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei ist mit | « Art. 101 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei ist mit |
überlokalen verwaltungspolizeilichen Aufträgen und | überlokalen verwaltungspolizeilichen Aufträgen und |
verwaltungspolizeilichen Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit | verwaltungspolizeilichen Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit |
Unterstützungsaufträgen zugunsten der lokalen Behörden und | Unterstützungsaufträgen zugunsten der lokalen Behörden und |
Polizeidienste betraut. Der Generaldirektor der Verwaltungspolizei | Polizeidienste betraut. Der Generaldirektor der Verwaltungspolizei |
trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere | trägt zu einer optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere |
indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine | indem er für die Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine |
eigenen Direktionen und Dienste sorgt. | eigenen Direktionen und Dienste sorgt. |
In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Verwaltungspolizei | In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Verwaltungspolizei |
insbesondere folgende Aufträge: | insbesondere folgende Aufträge: |
1. Leitung und Einsatzkoordination bei verwaltungspolizeilichen | 1. Leitung und Einsatzkoordination bei verwaltungspolizeilichen |
Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei, | Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei, |
2. verwaltungspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen | 2. verwaltungspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen |
Polizeiaufträgen, | Polizeiaufträgen, |
3. Organisation der föderalen Einsatzreserve, | 3. Organisation der föderalen Einsatzreserve, |
4. Unterstützung bei dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen | 4. Unterstützung bei dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen |
Aufträgen der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren. » | Aufträgen der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren. » |
Art. 19 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 19 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 102 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei ist mit | « Art. 102 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei ist mit |
überlokalen gerichtspolizeilichen Aufträgen und gerichtspolizeilichen | überlokalen gerichtspolizeilichen Aufträgen und gerichtspolizeilichen |
Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit Unterstützungsaufträgen | Sonderaufträgen und in diesem Rahmen mit Unterstützungsaufträgen |
zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der | zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der |
Generaldirektor der Gerichtspolizei trägt zu einer optimalen | Generaldirektor der Gerichtspolizei trägt zu einer optimalen |
integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die | integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die |
Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen | Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen |
und Dienste sorgt. | und Dienste sorgt. |
In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Gerichtspolizei | In diesem Rahmen erfüllt die Generaldirektion der Gerichtspolizei |
insbesondere folgende Aufträge: | insbesondere folgende Aufträge: |
1. Auswertung der gerichtlichen Informationen, die für die Anwendung | 1. Auswertung der gerichtlichen Informationen, die für die Anwendung |
durch die integrierte Polizei erforderlich sind, | durch die integrierte Polizei erforderlich sind, |
2. Leitung und Einsatzkoordination bei gerichtspolizeilichen Aufträgen | 2. Leitung und Einsatzkoordination bei gerichtspolizeilichen Aufträgen |
der zentralen Dienste der föderalen Polizei, | der zentralen Dienste der föderalen Polizei, |
3. Einsatzkoordination, Kontrolle und Unterstützung der | 3. Einsatzkoordination, Kontrolle und Unterstützung der |
dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, | dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen, |
4. gerichtspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen | 4. gerichtspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen |
Polizeiaufträgen, | Polizeiaufträgen, |
5. Polizeitechnik und -wissenschaft unbeschadet der Befugnisse des | 5. Polizeitechnik und -wissenschaft unbeschadet der Befugnisse des |
Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie. » | Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie. » |
Art. 20 - Im Gesetz wird ein Artikel 102bis mit folgendem Wortlaut | Art. 20 - Im Gesetz wird ein Artikel 102bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 102bis - Die Generaldirektion der Unterstützung und der | « Art. 102bis - Die Generaldirektion der Unterstützung und der |
Verwaltung ist mit nichtoperativen Unterstützungsaufträgen zugunsten | Verwaltung ist mit nichtoperativen Unterstützungsaufträgen zugunsten |
der föderalen Polizei und mit bestimmten Unterstützungsaufträgen | der föderalen Polizei und mit bestimmten Unterstützungsaufträgen |
zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der | zugunsten der lokalen Behörden und Polizeidienste betraut. Der |
Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung trägt zu einer | Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung trägt zu einer |
optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die | optimalen integrierten Arbeitsweise bei, insbesondere indem er für die |
Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen | Ausführung der Unterstützungsaufträge durch seine eigenen Direktionen |
und Dienste sorgt. | und Dienste sorgt. |
In diesem Rahmen nimmt die Generaldirektion der Unterstützung und der | In diesem Rahmen nimmt die Generaldirektion der Unterstützung und der |
Verwaltung insbesondere die Verwaltung der personellen Ressourcen und | Verwaltung insbesondere die Verwaltung der personellen Ressourcen und |
der materiellen und finanziellen Mittel wahr. » | der materiellen und finanziellen Mittel wahr. » |
Art. 21 - Artikel 103 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 103 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "den dekonzentrierten Koordinations- | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den dekonzentrierten Koordinations- |
und Unterstützungsdienst" durch die Wörter "die dekonzentrierte | und Unterstützungsdienst" durch die Wörter "die dekonzentrierte |
Koordinations- und Unterstützungsdirektion" ersetzt. | Koordinations- und Unterstützungsdirektion" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Direktors des dekonzentrierten | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Direktors des dekonzentrierten |
Gerichtsdienstes" durch das Wort "Gerichtspolizeidirektors" ersetzt. | Gerichtsdienstes" durch das Wort "Gerichtspolizeidirektors" ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator untersteht unmittelbar | « Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator untersteht unmittelbar |
dem Generalkommissar. » | dem Generalkommissar. » |
Art. 22 - Artikel 105 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 22 - Artikel 105 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die dekonzentrierte gerichtliche Direktion erfüllt | « Die dekonzentrierte gerichtliche Direktion erfüllt |
gerichtspolizeiliche Sonderaufträge, mit denen sie gemäss Artikel 5 | gerichtspolizeiliche Sonderaufträge, mit denen sie gemäss Artikel 5 |
Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Polizeiamt betraut worden ist. | Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Polizeiamt betraut worden ist. |
Sie untersteht der Leitung des Direktors der dekonzentrierten | Sie untersteht der Leitung des Direktors der dekonzentrierten |
gerichtlichen Direktion, Gerichtspolizeidirektor genannt. » | gerichtlichen Direktion, Gerichtspolizeidirektor genannt. » |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "seinen Dienst" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "seinen Dienst" durch die Wörter |
"seine Direktion" ersetzt. | "seine Direktion" ersetzt. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "dem dekonzentrierten Gerichtsdienst" | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "dem dekonzentrierten Gerichtsdienst" |
durch die Wörter "der dekonzentrierten gerichtlichen Direktion", die | durch die Wörter "der dekonzentrierten gerichtlichen Direktion", die |
Wörter "Direktor dieses Dienstes" durch das Wort | Wörter "Direktor dieses Dienstes" durch das Wort |
"Gerichtspolizeidirektor" und die Wörter "Direktor des | "Gerichtspolizeidirektor" und die Wörter "Direktor des |
dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort | dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort |
"Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. | "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. |
4. In Absatz 6 werden die Wörter "dekonzentrierten Gerichtsdienste" | 4. In Absatz 6 werden die Wörter "dekonzentrierten Gerichtsdienste" |
durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. | durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren |
Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. | Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren |
Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. | Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "für einen einmal erneuerbaren |
Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. | Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. |
4. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Einem Mandat der föderalen Polizei kann vorzeitig ein Ende gesetzt | « Einem Mandat der föderalen Polizei kann vorzeitig ein Ende gesetzt |
werden, wenn sich auf der Grundlage einer Bewertung der | werden, wenn sich auf der Grundlage einer Bewertung der |
Bewertungskommission gegebenenfalls nach Stellungnahme der in Absatz | Bewertungskommission gegebenenfalls nach Stellungnahme der in Absatz |
1, 2 beziehungsweise 3 erwähnten Instanzen und nach Anhörung des | 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnten Instanzen und nach Anhörung des |
Betreffenden herausstellt, dass dieser eine Bewertungsnote | Betreffenden herausstellt, dass dieser eine Bewertungsnote |
"ungenügend" erhält. Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen | "ungenügend" erhält. Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen |
Mandatsinhaber, deren Mandat ein Ende gesetzt wird oder deren Mandat | Mandatsinhaber, deren Mandat ein Ende gesetzt wird oder deren Mandat |
nicht erneuert wird, eine Neuzuweisung erhalten. » | nicht erneuert wird, eine Neuzuweisung erhalten. » |
5. In Absatz 5 werden die Wörter "zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 | 5. In Absatz 5 werden die Wörter "zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 |
erwähnten Ämtern" durch die Wörter "zu einem Mandat der föderalen | erwähnten Ämtern" durch die Wörter "zu einem Mandat der föderalen |
Polizei" ersetzt. | Polizei" ersetzt. |
Art. 24 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 108bis mit folgendem | Art. 24 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 108bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 108bis - Die höheren Offiziere werden vom König ernannt. Die | « Art. 108bis - Die höheren Offiziere werden vom König ernannt. Die |
Ernennung der einer dekonzentrierten gerichtlichen Direktion | Ernennung der einer dekonzentrierten gerichtlichen Direktion |
zugewiesenen höheren Offiziere erfolgt nach einer mit Gründen | zugewiesenen höheren Offiziere erfolgt nach einer mit Gründen |
versehenen Stellungnahme des territorial zuständigen | versehenen Stellungnahme des territorial zuständigen |
Generalprokurators beim Appellationshof. | Generalprokurators beim Appellationshof. |
Die Offiziere, die keine höheren Offiziere sind, werden vom Minister | Die Offiziere, die keine höheren Offiziere sind, werden vom Minister |
ernannt. Die Ernennung der einer dekonzentrierten gerichtlichen | ernannt. Die Ernennung der einer dekonzentrierten gerichtlichen |
Direktion zugewiesenen Offiziere, die keine höheren Offiziere sind, | Direktion zugewiesenen Offiziere, die keine höheren Offiziere sind, |
erfolgt nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des | erfolgt nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des |
territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof. | territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof. |
Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A | Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A |
werden vom Minister ernannt beziehungsweise angestellt. | werden vom Minister ernannt beziehungsweise angestellt. |
Die anderen Personalmitglieder werden vom Generaldirektor der | Die anderen Personalmitglieder werden vom Generaldirektor der |
Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei oder vom | Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei oder vom |
Direktor des von ihm bestimmten Dienstes ernannt beziehungsweise | Direktor des von ihm bestimmten Dienstes ernannt beziehungsweise |
angestellt. » | angestellt. » |
Art. 25 - In Artikel 110 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 25 - In Artikel 110 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort | "Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch das Wort |
"Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. | "Gerichtspolizeidirektor" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | Art. 26 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
« Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 46 werden bei Abwesenheit | « Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 46 werden bei Abwesenheit |
oder Verhinderung alle durch die Gesetze oder Verordnungen zuerkannten | oder Verhinderung alle durch die Gesetze oder Verordnungen zuerkannten |
Befugnisse, insbesondere in Sachen Auswahl und Bewertung, von den | Befugnisse, insbesondere in Sachen Auswahl und Bewertung, von den |
Stellvertretern ausgeübt, die der Amtsinhaber vorher schriftlich nach | Stellvertretern ausgeübt, die der Amtsinhaber vorher schriftlich nach |
der Vorzugsreihenfolge bestimmt hat. | der Vorzugsreihenfolge bestimmt hat. |
In Bezug auf den Generalkommissar, die Generaldirektoren und die | In Bezug auf den Generalkommissar, die Generaldirektoren und die |
Direktoren können der Minister des Innern und der Minister der Justiz | Direktoren können der Minister des Innern und der Minister der Justiz |
gemeinsam beschliessen, sich die in Absatz 3 erwähnten Möglichkeiten | gemeinsam beschliessen, sich die in Absatz 3 erwähnten Möglichkeiten |
ganz oder teilweise vorzubehalten. » | ganz oder teilweise vorzubehalten. » |
Art. 27 - In Artikel 143 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 27 - In Artikel 143 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Gerichtsdienste" durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen | "Gerichtsdienste" durch die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen |
Direktionen" ersetzt. | Direktionen" ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 149 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 28 - In Artikel 149 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. | "für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen. |
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung | KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung |
des Disziplinarstatuts | des Disziplinarstatuts |
der Personalmitglieder der Polizeidienste | der Personalmitglieder der Polizeidienste |
Art. 29 - Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des | Art. 29 - Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des |
Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, | Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, |
abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 2001 und 26. April 2002, wird | abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 2001 und 26. April 2002, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines dekonzentrierten | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines dekonzentrierten |
Gerichtsdienstes" durch die Wörter "einer dekonzentrierten | Gerichtsdienstes" durch die Wörter "einer dekonzentrierten |
gerichtlichen Direktion" ersetzt. | gerichtlichen Direktion" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die lokale Polizei oder" | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die lokale Polizei oder" |
und den Wörtern "der auf Bezirksebene dekonzentrierte Dienst" die | und den Wörtern "der auf Bezirksebene dekonzentrierte Dienst" die |
Wörter" die auf Bezirksebene dekonzentrierte Direktion | Wörter" die auf Bezirksebene dekonzentrierte Direktion |
beziehungsweise" eingefügt. | beziehungsweise" eingefügt. |
Art. 30 - In Artikel 60 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 30 - In Artikel 60 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"eines dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "einer | "eines dekonzentrierten Gerichtsdienstes" durch die Wörter "einer |
dekonzentrierten gerichtlichen Direktion" ersetzt. | dekonzentrierten gerichtlichen Direktion" ersetzt. |
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur | KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung |
des Personals der Polizeidienste | des Personals der Polizeidienste |
Art. 31 - Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung | Art. 31 - Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste wird wie folgt abgeändert: | Personals der Polizeidienste wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "der Direktion und der Dienste" werden durch die Wörter | 1. Die Wörter "der Direktion und der Dienste" werden durch die Wörter |
"der Direktionen" ersetzt. | "der Direktionen" ersetzt. |
2. Die Wörter "dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste" werden durch | 2. Die Wörter "dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste" werden durch |
die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. | die Wörter "dekonzentrierten gerichtlichen Direktionen" ersetzt. |
3. In Nr. 1 werden die Wörter "für jeden vorerwähnten dekonzentrierten | 3. In Nr. 1 werden die Wörter "für jeden vorerwähnten dekonzentrierten |
Gerichtspolizeidienst" durch die Wörter "für jede vorerwähnte | Gerichtspolizeidienst" durch die Wörter "für jede vorerwähnte |
dekonzentrierte gerichtliche Direktion" ersetzt. | dekonzentrierte gerichtliche Direktion" ersetzt. |
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts | wesentlichen Elemente des Statuts |
der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung | der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung |
verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste | verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste |
Art. 32 - Artikel 65 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | Art. 32 - Artikel 65 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | über die Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 65 - Das Mandat ist eine Bestellung zu einer der in Artikel 66 | « Art. 65 - Das Mandat ist eine Bestellung zu einer der in Artikel 66 |
aufgeführten Funktionen für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf | aufgeführten Funktionen für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf |
Jahren. » | Jahren. » |
Art. 33 - Artikel 66 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 33 - Artikel 66 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 66 - Folgende Funktionen werden durch Mandat zugeteilt: | « Art. 66 - Folgende Funktionen werden durch Mandat zugeteilt: |
1. Korpschef der lokalen Polizei, | 1. Korpschef der lokalen Polizei, |
2. Generalkommissar, | 2. Generalkommissar, |
3. Generaldirektor, | 3. Generaldirektor, |
4. Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, | 4. Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, |
5. Gerichtspolizeidirektor, | 5. Gerichtspolizeidirektor, |
6. Direktor innerhalb des Generalkommissariats oder einer | 6. Direktor innerhalb des Generalkommissariats oder einer |
Generaldirektion der föderalen Polizei, | Generaldirektion der föderalen Polizei, |
7. Generalinspektor, | 7. Generalinspektor, |
8. beigeordneter Generalinspektor. | 8. beigeordneter Generalinspektor. |
Die Funktionen als Korpschef der lokalen Polizei, Generalkommissar, | Die Funktionen als Korpschef der lokalen Polizei, Generalkommissar, |
Generaldirektor der Verwaltungspolizei, Generaldirektor der | Generaldirektor der Verwaltungspolizei, Generaldirektor der |
Gerichtspolizei, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und | Gerichtspolizei, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und |
Gerichtspolizeidirektor werden nur Personalmitgliedern des | Gerichtspolizeidirektor werden nur Personalmitgliedern des |
Einsatzkaders zugeteilt. | Einsatzkaders zugeteilt. |
Die Funktion als Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung | Die Funktion als Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung |
wird einem Personalmitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- | wird einem Personalmitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- |
und Logistikkaders zugeteilt. | und Logistikkaders zugeteilt. |
Die Funktionen als Generalinspektor und beigeordneter Generalinspektor | Die Funktionen als Generalinspektor und beigeordneter Generalinspektor |
werden belgischen Bürgern zugeteilt, die die Eigenschaft eines | werden belgischen Bürgern zugeteilt, die die Eigenschaft eines |
Personalmitglieds besitzen oder nicht. | Personalmitglieds besitzen oder nicht. |
Vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 2 und 3 bestimmt der König, ob | Vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 2 und 3 bestimmt der König, ob |
die Mandatsfunktionen Personalmitgliedern des Einsatzkaders und/oder | die Mandatsfunktionen Personalmitgliedern des Einsatzkaders und/oder |
des Verwaltungs- und Logistikkaders zugeteilt werden. » | des Verwaltungs- und Logistikkaders zugeteilt werden. » |
Art. 34 - In Artikel 67 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 34 - In Artikel 67 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"das Mandat des beigeordneten Generaldirektors sowie" gestrichen. | "das Mandat des beigeordneten Generaldirektors sowie" gestrichen. |
Art. 35 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 35 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für die Bestellung zu einem Mandat | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für die Bestellung zu einem Mandat |
kommt" durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 66 | kommt" durch die Wörter "Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 66 |
kommt für die Bestellung zu einem Mandat" ersetzt. | kommt für die Bestellung zu einem Mandat" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "der | 2. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "der |
Altersanforderung" und dem Wort "entspricht" die Wörter "und dem | Altersanforderung" und dem Wort "entspricht" die Wörter "und dem |
Dienstalter" eingefügt. | Dienstalter" eingefügt. |
3. In Absatz 2 werden die Wörter "der Inhaber der Mandate als | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "der Inhaber der Mandate als |
beigeordneter Generalinspektor und beigeordneter Generaldirektor" | beigeordneter Generalinspektor und beigeordneter Generaldirektor" |
durch die Wörter "der Inhaber des Mandats als beigeordneter | durch die Wörter "der Inhaber des Mandats als beigeordneter |
Generalinspektor" ersetzt. | Generalinspektor" ersetzt. |
4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die in Absatz 1 Nr. 5 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung | « Die in Absatz 1 Nr. 5 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung |
auf den Mandatsinhaber, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht | auf den Mandatsinhaber, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht |
und in diesem Rahmen eine Bewertung mit der Note "gut" erhält. » | und in diesem Rahmen eine Bewertung mit der Note "gut" erhält. » |
Art. 36 - In Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 36 - In Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
", nachdem sie eine nicht eliminatorische Prüfung des Typs Assessment | ", nachdem sie eine nicht eliminatorische Prüfung des Typs Assessment |
Center abgelegt haben" gestrichen. | Center abgelegt haben" gestrichen. |
Art. 37 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 37 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "fortgesetzt werden kann oder ob es | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "fortgesetzt werden kann oder ob es |
vorzeitig beendet werden muss" durch die Wörter "gegebenenfalls | vorzeitig beendet werden muss" durch die Wörter "gegebenenfalls |
erneuert werden kann oder ob es gegebenenfalls vorzeitig beendet | erneuert werden kann oder ob es gegebenenfalls vorzeitig beendet |
werden muss" ersetzt. | werden muss" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird gestrichen. | 2. Absatz 2 wird gestrichen. |
Art. 38 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 38 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 76 - Die von der Bewertungskommission vorzunehmende Bewertung | « Art. 76 - Die von der Bewertungskommission vorzunehmende Bewertung |
des Mandatsinhabers, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, | des Mandatsinhabers, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, |
erfolgt vor Ende der Mandatszeit von fünf Jahren. » | erfolgt vor Ende der Mandatszeit von fünf Jahren. » |
Art. 39 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76bis mit folgendem | Art. 39 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 76bis - Die Bewertungskommission hört den Mandatsinhaber, der | « Art. 76bis - Die Bewertungskommission hört den Mandatsinhaber, der |
um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, an. Bei ihrer Bewertung | um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, an. Bei ihrer Bewertung |
erteilt sie die Note "gut", "genügend" oder "ungenügend". | erteilt sie die Note "gut", "genügend" oder "ungenügend". |
Die Note "gut" bedeutet, dass das Mandat erneuert werden kann. | Die Note "gut" bedeutet, dass das Mandat erneuert werden kann. |
Die Note "genügend" impliziert die Vakanterklärung des Mandats. Der | Die Note "genügend" impliziert die Vakanterklärung des Mandats. Der |
betreffende Mandatsinhaber kann sich jedoch um das Mandat bewerben. | betreffende Mandatsinhaber kann sich jedoch um das Mandat bewerben. |
Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" wird dem Mandat auf | Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" wird dem Mandat auf |
Vorschlag des Gemeinde- oder Polizeirats beziehungsweise der | Vorschlag des Gemeinde- oder Polizeirats beziehungsweise der |
zuständigen Minister an dem vom König festgelegten Datum ein Ende | zuständigen Minister an dem vom König festgelegten Datum ein Ende |
gesetzt. » | gesetzt. » |
Art. 40 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76ter mit folgendem | Art. 40 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 76ter - Während der Mandatszeit wird keine Bewertung | « Art. 76ter - Während der Mandatszeit wird keine Bewertung |
vorgenommen, es sei denn, eine vom König bestimmte Behörde verlangt | vorgenommen, es sei denn, eine vom König bestimmte Behörde verlangt |
dies oder dies ist aufgrund einer Begebenheit erforderlich. In diesem | dies oder dies ist aufgrund einer Begebenheit erforderlich. In diesem |
Fall hört die Bewertungskommission den Mandatsinhaber an. Bei ihrer | Fall hört die Bewertungskommission den Mandatsinhaber an. Bei ihrer |
Bewertung erteilt sie die Note "gut", "gut mit Bemerkungen" oder | Bewertung erteilt sie die Note "gut", "gut mit Bemerkungen" oder |
"ungenügend". | "ungenügend". |
Die Note "gut" bedeutet, dass das Mandat fortgesetzt werden kann. | Die Note "gut" bedeutet, dass das Mandat fortgesetzt werden kann. |
Die Note "gut mit Bemerkungen" impliziert, dass der Mandatsinhaber | Die Note "gut mit Bemerkungen" impliziert, dass der Mandatsinhaber |
innerhalb einer von der Bewertungskommission bestimmten Frist erneut | innerhalb einer von der Bewertungskommission bestimmten Frist erneut |
vor ihr erscheint, damit sie prüfen kann, in welchem Masse den | vor ihr erscheint, damit sie prüfen kann, in welchem Masse den |
Bemerkungen Folge geleistet wurde. Bei einer Bewertung mit der Note | Bemerkungen Folge geleistet wurde. Bei einer Bewertung mit der Note |
"gut" oder "gut mit Bemerkungen" kann das Mandat fortgesetzt werden. | "gut" oder "gut mit Bemerkungen" kann das Mandat fortgesetzt werden. |
Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" kommt Absatz 4 zur | Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" kommt Absatz 4 zur |
Anwendung. | Anwendung. |
Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" wird dem Mandat auf | Bei einer Bewertung mit der Note "ungenügend" wird dem Mandat auf |
Vorschlag des Gemeinde- oder Polizeirats beziehungsweise der | Vorschlag des Gemeinde- oder Polizeirats beziehungsweise der |
zuständigen Minister an dem vom König festgelegten Datum ein Ende | zuständigen Minister an dem vom König festgelegten Datum ein Ende |
gesetzt. » | gesetzt. » |
Art. 41 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76quater mit folgendem | Art. 41 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 76quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 76quater - In Abweichung von Artikel 57 behält der | « Art. 76quater - In Abweichung von Artikel 57 behält der |
Mandatsinhaber die letzte Bewertung, die ihm vor seiner Bestellung | Mandatsinhaber die letzte Bewertung, die ihm vor seiner Bestellung |
erteilt wurde, bis zu der nächsten gemäss Titel II Kapitel VIII | erteilt wurde, bis zu der nächsten gemäss Titel II Kapitel VIII |
erteilten Bewertung. | erteilten Bewertung. |
In diesem Fall beginnt eine neue Bewertungsperiode am Tag, an dem das | In diesem Fall beginnt eine neue Bewertungsperiode am Tag, an dem das |
Mandat endet. » | Mandat endet. » |
Art. 42 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 42 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. an dem Tag, an dem die Zeit des Mandats, für das kein Antrag auf | « 2. an dem Tag, an dem die Zeit des Mandats, für das kein Antrag auf |
Erneuerung eingereicht wurde, abläuft,". | Erneuerung eingereicht wurde, abläuft,". |
2. Nummer 3 wird aufgehoben. | 2. Nummer 3 wird aufgehoben. |
Art. 43 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 43 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 78 - Dem Mandat wird ein Ende gesetzt, wenn das | « Art. 78 - Dem Mandat wird ein Ende gesetzt, wenn das |
Personalmitglied: | Personalmitglied: |
1. sein Mandat freiwillig beendet, | 1. sein Mandat freiwillig beendet, |
2. nach einem Ersuchen um Erneuerung eine Bewertung mit der Note | 2. nach einem Ersuchen um Erneuerung eine Bewertung mit der Note |
"ungenügend" erhält, | "ungenügend" erhält, |
3. in Anwendung von Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes zu einem anderen | 3. in Anwendung von Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes zu einem anderen |
Mandat bestellt wird. | Mandat bestellt wird. |
Das Gleiche gilt gegebenenfalls, wenn die Bewertung anlässlich der | Das Gleiche gilt gegebenenfalls, wenn die Bewertung anlässlich der |
Erneuerung mit der Note "genügend" abgeschlossen wird. | Erneuerung mit der Note "genügend" abgeschlossen wird. |
Solange keine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erneuerung | Solange keine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erneuerung |
vorliegt, bleibt der Mandatsinhaber, dessen Mandatserneuerung | vorliegt, bleibt der Mandatsinhaber, dessen Mandatserneuerung |
untersucht wird, zu diesem Mandat bestellt. Die abgelaufene Zeit wird | untersucht wird, zu diesem Mandat bestellt. Die abgelaufene Zeit wird |
gegebenenfalls auf den darauf folgenden Zeitraum von fünf Jahren | gegebenenfalls auf den darauf folgenden Zeitraum von fünf Jahren |
angerechnet. | angerechnet. |
Solange die Auswahl im Anschluss an die Vakanterklärung nicht | Solange die Auswahl im Anschluss an die Vakanterklärung nicht |
abgeschlossen ist, bleibt der Mandatsinhaber, der bei der Bewertung | abgeschlossen ist, bleibt der Mandatsinhaber, der bei der Bewertung |
die Note "genügend" erhalten hat, zu seinem Mandat bestellt. Die | die Note "genügend" erhalten hat, zu seinem Mandat bestellt. Die |
abgelaufene Zeit wird gegebenenfalls auf den darauf folgenden Zeitraum | abgelaufene Zeit wird gegebenenfalls auf den darauf folgenden Zeitraum |
von fünf Jahren angerechnet. » | von fünf Jahren angerechnet. » |
Art. 44 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 44 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 79 - Dem Mandat kann vorzeitig ein Ende gesetzt werden, wenn | « Art. 79 - Dem Mandat kann vorzeitig ein Ende gesetzt werden, wenn |
der Mandatsinhaber eine einstweilige Mandatsenthebung aus | der Mandatsinhaber eine einstweilige Mandatsenthebung aus |
Disziplinargründen oder eine schwerere Disziplinarstrafe verwirkt. | Disziplinargründen oder eine schwerere Disziplinarstrafe verwirkt. |
Diese Massnahme wird nach Anhörung des Betroffenen getroffen. » | Diese Massnahme wird nach Anhörung des Betroffenen getroffen. » |
Art. 45 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 79bis mit folgendem | Art. 45 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 79bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 79bis - § 1 - Der Mandatsinhaber der lokalen Polizei, der | « Art. 79bis - § 1 - Der Mandatsinhaber der lokalen Polizei, der |
infolge einer Umstrukturierung keine Mandatsfunktion mehr ausübt, | infolge einer Umstrukturierung keine Mandatsfunktion mehr ausübt, |
bekommt vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium eine | bekommt vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium eine |
Stelle zugewiesen, die seinen Qualifikationen entspricht. | Stelle zugewiesen, die seinen Qualifikationen entspricht. |
Der Mandatsinhaber der föderalen Polizei, der infolge einer | Der Mandatsinhaber der föderalen Polizei, der infolge einer |
Umstrukturierung keine Mandatsfunktion mehr ausübt, bekommt vom | Umstrukturierung keine Mandatsfunktion mehr ausübt, bekommt vom |
Minister des Innern eine Stelle zugewiesen, die seinen Qualifikationen | Minister des Innern eine Stelle zugewiesen, die seinen Qualifikationen |
entspricht. Ist ein Mandatsinhaber der Generaldirektion der | entspricht. Ist ein Mandatsinhaber der Generaldirektion der |
Gerichtspolizei hiervon betroffen, erfolgt die Neuzuweisung nach | Gerichtspolizei hiervon betroffen, erfolgt die Neuzuweisung nach |
gleich lautender Stellungnahme des Ministers der Justiz. | gleich lautender Stellungnahme des Ministers der Justiz. |
§ 2 - Ab dem Ende der Mandatsausübung und für den Zeitraum, der bis | § 2 - Ab dem Ende der Mandatsausübung und für den Zeitraum, der bis |
zum Ablauf des aufgehobenen Mandats läuft, hat der betreffende | zum Ablauf des aufgehobenen Mandats läuft, hat der betreffende |
Mandatsinhaber die statutarische Wahl zwischen der Beibehaltung der | Mandatsinhaber die statutarische Wahl zwischen der Beibehaltung der |
mit der aufgehobenen Mandatsfunktion verbundenen finanziellen | mit der aufgehobenen Mandatsfunktion verbundenen finanziellen |
Rechtsstellung und derjenigen, die mit seiner neuen Funktion verbunden | Rechtsstellung und derjenigen, die mit seiner neuen Funktion verbunden |
ist. » | ist. » |
Art. 46 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 137bis mit folgendem | Art. 46 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 137bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 137bis - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen über | « Art. 137bis - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen über |
die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste koordinieren und | die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste koordinieren und |
miteinander in Einklang bringen, wobei er die notwendigen Abänderungen | miteinander in Einklang bringen, wobei er die notwendigen Abänderungen |
im Hinblick auf eine Vereinfachung der Form vornimmt, ohne die in | im Hinblick auf eine Vereinfachung der Form vornimmt, ohne die in |
diesen Bestimmungen festgeschriebenen Prinzipien anzutasten. | diesen Bestimmungen festgeschriebenen Prinzipien anzutasten. |
Den Gesetzgebenden Kammern wird während der Sitzungsperiode, sofern | Den Gesetzgebenden Kammern wird während der Sitzungsperiode, sofern |
sie versammelt sind, andernfalls zu Beginn ihrer nächsten | sie versammelt sind, andernfalls zu Beginn ihrer nächsten |
Sitzungsperiode ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung des | Sitzungsperiode ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung des |
Koordinierungserlasses vorgelegt. » | Koordinierungserlasses vorgelegt. » |
Art. 47 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 137ter mit folgendem | Art. 47 - In demselben Gesetz wird ein Artikel 137ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 137ter - Mit Ausnahme von Artikel 76 und unbeschadet des | « Art. 137ter - Mit Ausnahme von Artikel 76 und unbeschadet des |
Absatzes 2 werden die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Absatzes 2 werden die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Artikels laufenden Verfahren zur Bewertung der Mandatsinhaber und zur | Artikels laufenden Verfahren zur Bewertung der Mandatsinhaber und zur |
Mandatserneuerung gemäss den am Tag vor diesem In-Kraft-Treten | Mandatserneuerung gemäss den am Tag vor diesem In-Kraft-Treten |
anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt. | anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt. |
Der Generalkommissar, die Generaldirektoren und beigeordneten | Der Generalkommissar, die Generaldirektoren und beigeordneten |
Generaldirektoren der föderalen Polizei, die um eine Erneuerung ihrer | Generaldirektoren der föderalen Polizei, die um eine Erneuerung ihrer |
Mandatsfunktion ersucht haben, behalten ihr Mandat bis zur Einrichtung | Mandatsfunktion ersucht haben, behalten ihr Mandat bis zur Einrichtung |
der neuen Strukturen der föderalen Polizei. Dann hängt eine eventuelle | der neuen Strukturen der föderalen Polizei. Dann hängt eine eventuelle |
Verlängerung ihres Mandats um einen neuen Zeitraum von fünf Jahren von | Verlängerung ihres Mandats um einen neuen Zeitraum von fünf Jahren von |
dem spätestens zu diesem Zeitpunkt erreichten Ergebnis des | dem spätestens zu diesem Zeitpunkt erreichten Ergebnis des |
Erneuerungsverfahrens ab. » | Erneuerungsverfahrens ab. » |
KAPITEL VIII - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL VIII - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
(...) | (...) |
KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. | KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. |
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung |
des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30. | des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30. |
Dezember 2001 | Dezember 2001 |
(...) | (...) |
KAPITEL X - Schlussbestimmungen | KAPITEL X - Schlussbestimmungen |
Art. 52 - Solange kein mit der Unterstützung und der Verwaltung | Art. 52 - Solange kein mit der Unterstützung und der Verwaltung |
beauftragter Generaldirektor der föderalen Polizei bestellt ist, | beauftragter Generaldirektor der föderalen Polizei bestellt ist, |
werden die in Artikel 108bis Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember | werden die in Artikel 108bis Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder vom | integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder vom |
Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei oder vom Direktor | Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei oder vom Direktor |
des von ihm bestimmten Dienstes ernannt oder angestellt. | des von ihm bestimmten Dienstes ernannt oder angestellt. |
Art. 53 - Artikel 45 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Abänderung | Art. 53 - Artikel 45 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Abänderung |
bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der | bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die |
Polizeidienste wird aufgehoben. | Polizeidienste wird aufgehoben. |
Art. 54 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 54 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 7, 13 | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 bis 7, 13 |
bis 22, 25, 27, 29 bis 31, 48 bis 50, die an dem vom König | bis 22, 25, 27, 29 bis 31, 48 bis 50, die an dem vom König |
festgelegten Datum in Kraft treten. | festgelegten Datum in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006. | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz, |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, | Der Vizepremierminister und Minister des Innern, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen : | Mit dem Staatssiegel versehen : |
Die Ministerin der Justiz, | Die Ministerin der Justiz, |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 novembre 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 november 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |