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Arrêté royal réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
23 MARS 2017. - Arrêté royal réglementant la Centrale des Crédits aux | 23 MAART 2017. - Koninklijk besluit tot regeling van de Centrale voor |
Particuliers. - Traduction allemande | Kredieten aan Particulieren. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 23 mars 2017 réglementant la Centrale des Crédits | besluit van 23 maart 2017 tot regeling van de Centrale voor Kredieten |
aux Particuliers (Moniteur belge du 31 mars 2017). | aan Particulieren (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2017). |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
23. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für | 23. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen | Kredite an Privatpersonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.148 § 2 Absatz | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.148 § 2 Absatz |
2, VII.152 Absatz 1, VII.153 § 1 Absatz 3 und VII.156 § 1, eingefügt | 2, VII.152 Absatz 1, VII.153 § 1 Absatz 3 und VII.156 § 1, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, und des Artikels VII.149, | durch das Gesetz vom 19. April 2014, und des Artikels VII.149, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. April 2016; | Gesetz vom 22. April 2016; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der |
Zentrale für Kredite an Privatpersonen; | Zentrale für Kredite an Privatpersonen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für | Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen vom 4. November 2016; | Kredite an Privatpersonen vom 4. November 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 60/216 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 60/216 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 23. November 2016; | des Privatlebens vom 23. November 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. November 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. November 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.897/1 des Staatsrates vom 21. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.897/1 des Staatsrates vom 21. Februar |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die |
Begriffsbestimmungen der Artikel I.1 und I.9 des | Begriffsbestimmungen der Artikel I.1 und I.9 des |
Wirtschaftsgesetzbuches. Ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen | Wirtschaftsgesetzbuches. Ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen |
gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses folgende | gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. WiGB: Wirtschaftsgesetzbuch, | 1. WiGB: Wirtschaftsgesetzbuch, |
2. Regularisierung: Fall von registrierten Kreditverträgen, für die: | 2. Regularisierung: Fall von registrierten Kreditverträgen, für die: |
a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung | a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung |
beziehungsweise Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung | beziehungsweise Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung |
erneut eingehalten werden | erneut eingehalten werden |
b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme | b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme |
übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des | übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des |
Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht um den fälligen, nicht | Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht um den fälligen, nicht |
gezahlten Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, | gezahlten Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, |
sofern diese Kosten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem | sofern diese Kosten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem |
von ihnen bestimmten Dritten zu zahlen sind, und gegebenenfalls um | von ihnen bestimmten Dritten zu zahlen sind, und gegebenenfalls um |
Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten, | Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten, |
c) oder ein Kreditgeber keine Maßnahmen zur Beitreibung des fälligen | c) oder ein Kreditgeber keine Maßnahmen zur Beitreibung des fälligen |
Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Verbraucher, der seinen | Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Verbraucher, der seinen |
Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den ursprünglich | Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den ursprünglich |
festgelegten Modalitäten zurückzahlt, oder Kreditgeber und Verbraucher | festgelegten Modalitäten zurückzahlt, oder Kreditgeber und Verbraucher |
einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 des | einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 des |
WiGB erwähnt, | WiGB erwähnt, |
d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte | d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte |
Schuldenregelungsplan abgelaufen ist, | Schuldenregelungsplan abgelaufen ist, |
3. Kreditversicherer: Person, die in Anwendung des Gesetzes vom 13. | 3. Kreditversicherer: Person, die in Anwendung des Gesetzes vom 13. |
März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder | März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder |
Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist, um | Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist, um |
Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen. | Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Kreditverträge, die | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Kreditverträge, die |
den in Artikel I.9 Nr. 46 bis 49, 51 und 52 des WiGB erwähnten | den in Artikel I.9 Nr. 46 bis 49, 51 und 52 des WiGB erwähnten |
Kreditarten nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen gleichgesetzt. | Kreditarten nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen gleichgesetzt. |
KAPITEL 2 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (POSITIVE SEITE) | KAPITEL 2 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (POSITIVE SEITE) |
Art. 2 - § 1 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: | Art. 2 - § 1 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: |
1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, | 1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, |
Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Verbrauchers, | Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Verbrauchers, |
2. sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr, | 2. sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr, |
3. seinen Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist, | 3. seinen Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist, |
seinen Wohnort, der durch Straßennamen, Haus- und gegebenenfalls | seinen Wohnort, der durch Straßennamen, Haus- und gegebenenfalls |
Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet | Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet |
ist, | ist, |
4. Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des | 4. Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des |
Zessionars oder des Kreditversicherers, | Zessionars oder des Kreditversicherers, |
5. Kreditart, Aktenzeichen, Sprache und Datum des Abschlusses des | 5. Kreditart, Aktenzeichen, Sprache und Datum des Abschlusses des |
Kreditvertrags. | Kreditvertrags. |
Für Hypothekarkredite wird ferner angegeben, ob der Kredit für ein | Für Hypothekarkredite wird ferner angegeben, ob der Kredit für ein |
bewegliches oder ein unbewegliches Gut bestimmt ist, ob er durch eine | bewegliches oder ein unbewegliches Gut bestimmt ist, ob er durch eine |
hypothekarische Sicherheit gedeckt ist und ob es um eine | hypothekarische Sicherheit gedeckt ist und ob es um eine |
Refinanzierung geht, | Refinanzierung geht, |
6. für Verbraucherkredite in der Form von Teilzahlungsverkäufen, | 6. für Verbraucherkredite in der Form von Teilzahlungsverkäufen, |
Leasingverträgen oder Teilzahlungsdarlehen oder für Hypothekarkredite | Leasingverträgen oder Teilzahlungsdarlehen oder für Hypothekarkredite |
in einer dieser Formen, die für ein bewegliches Gut bestimmt sind, vom | in einer dieser Formen, die für ein bewegliches Gut bestimmt sind, vom |
Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, bei festen Raten Ratenbetrag | Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, bei festen Raten Ratenbetrag |
beziehungsweise bei variablen Raten Betrag der ersten Rate, | beziehungsweise bei variablen Raten Betrag der ersten Rate, |
Ratenanzahl, ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und Datum | Ratenanzahl, ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und Datum |
der ersten und der letzten Ratenzahlung, | der ersten und der letzten Ratenzahlung, |
7. für Krediteröffnungen Kreditbetrag und gegebenenfalls Datum des | 7. für Krediteröffnungen Kreditbetrag und gegebenenfalls Datum des |
Vertragsendes, | Vertragsendes, |
8. für Hypothekarkredite in der Form von Teilzahlungsdarlehen, die für | 8. für Hypothekarkredite in der Form von Teilzahlungsdarlehen, die für |
ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Kreditbetrag, bei festen Raten | ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Kreditbetrag, bei festen Raten |
Ratenbetrag beziehungsweise bei variablen Raten Betrag der ersten | Ratenbetrag beziehungsweise bei variablen Raten Betrag der ersten |
Rate, Ratenanzahl, ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und | Rate, Ratenanzahl, ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und |
Datum der ersten und der letzten Ratenzahlung. | Datum der ersten und der letzten Ratenzahlung. |
§ 2 - Name, erster offizieller Vorname und Geburtsdatum des | § 2 - Name, erster offizieller Vorname und Geburtsdatum des |
Verbrauchers und gegebenenfalls seine Erkennungsnummer des | Verbrauchers und gegebenenfalls seine Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen entsprechen den Angaben, | Nationalregisters der natürlichen Personen entsprechen den Angaben, |
die je nach Fall vermerkt sind: | die je nach Fall vermerkt sind: |
1. auf dem Personalausweis, der Ausländerkarte oder dem | 1. auf dem Personalausweis, der Ausländerkarte oder dem |
Aufenthaltsdokument, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 | Aufenthaltsdokument, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 |
über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die | über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die |
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des | Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen erwähnt sind, | der natürlichen Personen erwähnt sind, |
2. auf dem Aufenthaltsschein, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das | 2. auf dem Aufenthaltsschein, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das |
in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli | in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli |
1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, | 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, |
3. auf dem Personalausweis, Reisepass oder gleichwertigen Reiseschein, | 3. auf dem Personalausweis, Reisepass oder gleichwertigen Reiseschein, |
der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem | der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem |
er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. | er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. |
Art. 3 - § 1 - Daten in Bezug auf Kreditverträge werden der Zentrale | Art. 3 - § 1 - Daten in Bezug auf Kreditverträge werden der Zentrale |
innerhalb zweier Werktage nach Vertragsabschluss mitgeteilt. | innerhalb zweier Werktage nach Vertragsabschluss mitgeteilt. |
Das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags ist: | Das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags ist: |
1. das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags gemäß den Artikeln | 1. das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags gemäß den Artikeln |
VII.78 oder VII.134 des WiGB, | VII.78 oder VII.134 des WiGB, |
2. das Datum, an dem der Kreditgeber das vom Verbraucher | 2. das Datum, an dem der Kreditgeber das vom Verbraucher |
unterzeichnete Kreditangebot erhält, | unterzeichnete Kreditangebot erhält, |
3. das Datum, an dem im Falle eines im Fernabsatz abgeschlossenen | 3. das Datum, an dem im Falle eines im Fernabsatz abgeschlossenen |
Kredits der Kreditgeber den vom Verbraucher unterzeichneten | Kredits der Kreditgeber den vom Verbraucher unterzeichneten |
Kreditvertrag erhält. | Kreditvertrag erhält. |
§ 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personen teilen der Zentrale | § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personen teilen der Zentrale |
innerhalb zweier Werktage nach Rückzahlung des noch geschuldeten | innerhalb zweier Werktage nach Rückzahlung des noch geschuldeten |
Betrags die vorzeitige Rückzahlung des Kredits oder die Kündigung | Betrags die vorzeitige Rückzahlung des Kredits oder die Kündigung |
eines Krediteröffnungsvertrags mit, sofern nach der Rückzahlung keine | eines Krediteröffnungsvertrags mit, sofern nach der Rückzahlung keine |
neue Kreditaufnahme mehr möglich ist. | neue Kreditaufnahme mehr möglich ist. |
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Daten werden zwecks Abfrage | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Daten werden zwecks Abfrage |
für folgende Zeiträume aufbewahrt: | für folgende Zeiträume aufbewahrt: |
1. drei Monate und acht Werktage nach Ende des Kreditvertrags, | 1. drei Monate und acht Werktage nach Ende des Kreditvertrags, |
2. gegebenenfalls bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 3 § 2 | 2. gegebenenfalls bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 3 § 2 |
erwähnte Mitteilung erfolgt. | erwähnte Mitteilung erfolgt. |
§ 2 - Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden alle in Artikel 2 | § 2 - Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden alle in Artikel 2 |
erwähnten Daten aus der Zentrale gelöscht. | erwähnten Daten aus der Zentrale gelöscht. |
Liegt jedoch Zahlungsausfall vor, wird die Registrierung nach | Liegt jedoch Zahlungsausfall vor, wird die Registrierung nach |
Verhältnis der diesbezüglich vorgesehenen Fristen verlängert. | Verhältnis der diesbezüglich vorgesehenen Fristen verlängert. |
§ 3 - Die Bank kann die in Artikel 2 erwähnten Daten - bei | § 3 - Die Bank kann die in Artikel 2 erwähnten Daten - bei |
personenbezogenen Daten nach Verschlüsselung - im Hinblick auf eine | personenbezogenen Daten nach Verschlüsselung - im Hinblick auf eine |
Verarbeitung zu den in Artikel VII.153 § 4 des WiGB erwähnten Zwecken | Verarbeitung zu den in Artikel VII.153 § 4 des WiGB erwähnten Zwecken |
für eine längere Dauer aufbewahren. | für eine längere Dauer aufbewahren. |
KAPITEL 3 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (NEGATIVE SEITE) | KAPITEL 3 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (NEGATIVE SEITE) |
Art. 5 - § 1 - In Artikel VII.148 § 1 Nr. 2 des WiGB erwähnte | Art. 5 - § 1 - In Artikel VII.148 § 1 Nr. 2 des WiGB erwähnte |
Zahlungsausfälle werden in der Zentrale registriert, wenn sie | Zahlungsausfälle werden in der Zentrale registriert, wenn sie |
folgenden Kriterien entsprechen: | folgenden Kriterien entsprechen: |
1. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen: | 1. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen: |
a) Am Fälligkeitstermin stehen drei Ratenbeträge aus oder sind nur | a) Am Fälligkeitstermin stehen drei Ratenbeträge aus oder sind nur |
teilweise zurückgezahlt worden. | teilweise zurückgezahlt worden. |
b) Oder ein fälliger Ratenbetrag ist während dreier Monate nicht oder | b) Oder ein fälliger Ratenbetrag ist während dreier Monate nicht oder |
nur teilweise zurückgezahlt worden. | nur teilweise zurückgezahlt worden. |
c) Oder die Restraten sind sofort fällig geworden, | c) Oder die Restraten sind sofort fällig geworden, |
2. für Krediteröffnungen: | 2. für Krediteröffnungen: |
a) Ein Kreditbetrag in Kapitalform und/oder der Gesamtkostenbetrag des | a) Ein Kreditbetrag in Kapitalform und/oder der Gesamtkostenbetrag des |
Kredits für den Verbraucher ist gemäß den Bedingungen des | Kredits für den Verbraucher ist gemäß den Bedingungen des |
Kreditvertrags fällig und drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht | Kreditvertrags fällig und drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht |
oder nur teilweise zurückgezahlt worden. | oder nur teilweise zurückgezahlt worden. |
b) Oder das Kapitalvermögen ist noch vor Ablauf des in Buchstabe a) | b) Oder das Kapitalvermögen ist noch vor Ablauf des in Buchstabe a) |
erwähnten Fälligkeitstermins gänzlich fällig geworden und der | erwähnten Fälligkeitstermins gänzlich fällig geworden und der |
Verbraucher hat den geschuldeten Betrag nicht oder nur teilweise | Verbraucher hat den geschuldeten Betrag nicht oder nur teilweise |
zurückgezahlt. | zurückgezahlt. |
c) In Abweichung von Buchstabe b) wird bei Nichtzahlung des in den | c) In Abweichung von Buchstabe b) wird bei Nichtzahlung des in den |
Artikeln VII.95 § 2 und VII.147/10 § 2 des WiGB erwähnten Betrags die | Artikeln VII.95 § 2 und VII.147/10 § 2 des WiGB erwähnten Betrags die |
Registrierung einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erreichung des | Registrierung einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erreichung des |
Nullwertes durchgeführt. | Nullwertes durchgeführt. |
§ 2 - Bei der ersten Registrierung eines Zahlungsausfalls in Bezug auf | § 2 - Bei der ersten Registrierung eines Zahlungsausfalls in Bezug auf |
einen Kreditvertrag muss es sich um einen Betrag handeln, der 25 EUR | einen Kreditvertrag muss es sich um einen Betrag handeln, der 25 EUR |
überschreitet. | überschreitet. |
Art. 6 - Die Mitteilung eines Zahlungsausfalls in Bezug auf einen | Art. 6 - Die Mitteilung eines Zahlungsausfalls in Bezug auf einen |
Kreditvertrag an die Zentrale muss folgende Daten enthalten: | Kreditvertrag an die Zentrale muss folgende Daten enthalten: |
1. Aktenzeichen und Sprache des betreffenden Kreditvertrags und in | 1. Aktenzeichen und Sprache des betreffenden Kreditvertrags und in |
Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Erkennungsdaten des betreffenden | Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Erkennungsdaten des betreffenden |
Verbrauchers, | Verbrauchers, |
2. gegebenenfalls Abtretung der oder Forderungsübergang für die | 2. gegebenenfalls Abtretung der oder Forderungsübergang für die |
Schuldforderung aus dem Kreditvertrag und Identität des Zessionars | Schuldforderung aus dem Kreditvertrag und Identität des Zessionars |
oder des Kreditversicherers, | oder des Kreditversicherers, |
3. für Verbraucherkredite in der Form von Teilzahlungsverkäufen, | 3. für Verbraucherkredite in der Form von Teilzahlungsverkäufen, |
Leasingverträgen oder Teilzahlungsdarlehen, für Hypothekarkredite in | Leasingverträgen oder Teilzahlungsdarlehen, für Hypothekarkredite in |
einer dieser Formen, die für ein bewegliches Gut bestimmt sind, oder | einer dieser Formen, die für ein bewegliches Gut bestimmt sind, oder |
für Hypothekarkredite in der Form von Teilzahlungsdarlehen, die für | für Hypothekarkredite in der Form von Teilzahlungsdarlehen, die für |
ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Ausfalldatum und | ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Ausfalldatum und |
a) entweder fälliges, nicht gezahltes Kapital, erhöht um die fälligen, | a) entweder fälliges, nicht gezahltes Kapital, erhöht um die fälligen, |
nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, | nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, |
b) oder bei Gesamtfälligkeit, Fälligkeitsdatum und Restschuldbetrag, | b) oder bei Gesamtfälligkeit, Fälligkeitsdatum und Restschuldbetrag, |
erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für | erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für |
den Verbraucher, | den Verbraucher, |
4. für Krediteröffnungen Ausfalldatum und: | 4. für Krediteröffnungen Ausfalldatum und: |
a) entweder in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten fälligen, | a) entweder in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten fälligen, |
nicht gezahlten Betrag, | nicht gezahlten Betrag, |
b) oder, im Falle der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) | b) oder, im Falle der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) |
erwähnten Fälligkeit, Fälligkeitsdatum, Restschuldbetrag, erhöht um | erwähnten Fälligkeit, Fälligkeitsdatum, Restschuldbetrag, erhöht um |
die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den | die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den |
Verbraucher, es sei denn, der verfügbare Restbestand eines Kontos, bei | Verbraucher, es sei denn, der verfügbare Restbestand eines Kontos, bei |
dem keine Überziehungsmöglichkeit vorgesehen ist, oder die | dem keine Überziehungsmöglichkeit vorgesehen ist, oder die |
Überziehungsmöglichkeit, die binnen eines Monats getilgt werden muss, | Überziehungsmöglichkeit, die binnen eines Monats getilgt werden muss, |
wird überschritten; in diesem Fall enthält die Mitteilung an die | wird überschritten; in diesem Fall enthält die Mitteilung an die |
Zentrale folgende Daten: | Zentrale folgende Daten: |
i) in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 5 Absatz 1 erwähnte Daten, | i) in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 5 Absatz 1 erwähnte Daten, |
ii) Fälligkeitsdatum, Betrag der Überschreitung zum Fälligkeitstermin, | ii) Fälligkeitsdatum, Betrag der Überschreitung zum Fälligkeitstermin, |
erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für | erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für |
den Verbraucher, und Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist, | den Verbraucher, und Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist, |
5. gegebenenfalls Regularisierungsdatum. | 5. gegebenenfalls Regularisierungsdatum. |
Nicht in den mitgeteilten Beträgen einbegriffen werden dürfen hingegen | Nicht in den mitgeteilten Beträgen einbegriffen werden dürfen hingegen |
Verzugszinsen, Vertragsstrafen beziehungsweise Entschädigungen, Kosten | Verzugszinsen, Vertragsstrafen beziehungsweise Entschädigungen, Kosten |
für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, Gerichtskosten und | für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, Gerichtskosten und |
Vorfälligkeitsentschädigungen. | Vorfälligkeitsentschädigungen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Kosten, die nicht | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Kosten, die nicht |
dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten | dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten |
Dritten zu zahlen sind, nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den | Dritten zu zahlen sind, nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den |
Verbraucher einbegriffen. | Verbraucher einbegriffen. |
Das in vorliegendem Kapitel erwähnte Ausfalldatum ist das Datum, an | Das in vorliegendem Kapitel erwähnte Ausfalldatum ist das Datum, an |
dem die in Artikel 5 erwähnten gesetzlichen Registrierungskriterien | dem die in Artikel 5 erwähnten gesetzlichen Registrierungskriterien |
gegeben sind. | gegeben sind. |
Art. 7 - Die Mitteilung der in Artikel 6 erwähnten Daten an die | Art. 7 - Die Mitteilung der in Artikel 6 erwähnten Daten an die |
Zentrale erfolgt innerhalb acht Werktagen ab Feststellung des in | Zentrale erfolgt innerhalb acht Werktagen ab Feststellung des in |
Artikel 5 erwähnten Zahlungsausfalls oder der Regularisierung. | Artikel 5 erwähnten Zahlungsausfalls oder der Regularisierung. |
Der Debetstand an jedem Monatsende wird innerhalb der folgenden acht | Der Debetstand an jedem Monatsende wird innerhalb der folgenden acht |
Werktage mitgeteilt, sofern sich dieser Betrag geändert hat. | Werktage mitgeteilt, sofern sich dieser Betrag geändert hat. |
Art. 8 - § 1 - Die Daten über Zahlungsausfälle werden zwecks Abfrage | Art. 8 - § 1 - Die Daten über Zahlungsausfälle werden zwecks Abfrage |
für folgende Zeiträume aufbewahrt: | für folgende Zeiträume aufbewahrt: |
1. bis zu zwölf Monate ab dem Datum der Regularisierung des | 1. bis zu zwölf Monate ab dem Datum der Regularisierung des |
Kreditvertrags, | Kreditvertrags, |
2. höchstens zehn Jahre ab dem Datum des ersten in Artikel 5 erwähnten | 2. höchstens zehn Jahre ab dem Datum des ersten in Artikel 5 erwähnten |
Zahlungsausfalls, ob der Kreditvertrag in der Zwischenzeit | Zahlungsausfalls, ob der Kreditvertrag in der Zwischenzeit |
regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneutem Zahlungsausfall nach | regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneutem Zahlungsausfall nach |
Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt eine neue Frist | Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt eine neue Frist |
von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem die Kriterien für die | von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem die Kriterien für die |
Registrierung dieses erneuten Zahlungsausfalls gegeben sind. | Registrierung dieses erneuten Zahlungsausfalls gegeben sind. |
§ 2 - Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Daten aus der Zentrale | § 2 - Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Daten aus der Zentrale |
gelöscht. | gelöscht. |
§ 3 - Die Bank kann diese Daten - bei personenbezogenen Daten nach | § 3 - Die Bank kann diese Daten - bei personenbezogenen Daten nach |
Verschlüsselung - im Hinblick auf eine Verarbeitung zu den in Artikel | Verschlüsselung - im Hinblick auf eine Verarbeitung zu den in Artikel |
VII.153 § 4 des WiGB erwähnten Zwecken für eine längere Dauer | VII.153 § 4 des WiGB erwähnten Zwecken für eine längere Dauer |
aufbewahren. | aufbewahren. |
KAPITEL 4 - Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen | KAPITEL 4 - Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen |
Art. 9 - Kreditgeber und Kreditversicherer, denen die Rechte aus einem | Art. 9 - Kreditgeber und Kreditversicherer, denen die Rechte aus einem |
Kreditvertrag ganz oder teilweise abgetreten worden sind oder die | Kreditvertrag ganz oder teilweise abgetreten worden sind oder die |
diese Rechte ganz oder teilweise erworben haben, und Personen, die | diese Rechte ganz oder teilweise erworben haben, und Personen, die |
eine Tätigkeit der gütlichen Schuldenbeitreibung ausüben und die zu | eine Tätigkeit der gütlichen Schuldenbeitreibung ausüben und die zu |
diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 | diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 |
über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden beim FÖD | über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden beim FÖD |
Wirtschaft eingetragen sind und zu deren Gunsten der Vertrag oder die | Wirtschaft eingetragen sind und zu deren Gunsten der Vertrag oder die |
Schuldforderung aus dem Kreditvertrag abgetreten worden ist oder die | Schuldforderung aus dem Kreditvertrag abgetreten worden ist oder die |
diesen Vertrag oder diese Schuldforderung erworben haben gemäß den | diesen Vertrag oder diese Schuldforderung erworben haben gemäß den |
Artikeln VII.102 und VII.147/17 des WiGB, müssen der Zentrale die in | Artikeln VII.102 und VII.147/17 des WiGB, müssen der Zentrale die in |
den Artikeln 2, 3 § 2, 6 und 7 Absatz 2 erwähnten Daten mitteilen. | den Artikeln 2, 3 § 2, 6 und 7 Absatz 2 erwähnten Daten mitteilen. |
Bei Schuldforderungsabtretung an oder Forderungsübergang auf | Bei Schuldforderungsabtretung an oder Forderungsübergang auf |
Mobilisierungsorganismen im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom | Mobilisierungsorganismen im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom |
3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der | 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der |
Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor oder andere Personen, | Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor oder andere Personen, |
die der König zu diesem Zweck bestimmt, bleibt die in Artikel VII.149 | die der König zu diesem Zweck bestimmt, bleibt die in Artikel VII.149 |
§ 2 des WiGB erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten des abtretenden | § 2 des WiGB erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten des abtretenden |
Organismus oder des ursprünglichen Gläubigers. | Organismus oder des ursprünglichen Gläubigers. |
Bei Teil- oder Gesamtabtretung oder Übertragung der Rechte aus dem | Bei Teil- oder Gesamtabtretung oder Übertragung der Rechte aus dem |
Kreditvertrag an andere als die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Kreditvertrag an andere als die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
Personen bleibt die Mitteilungspflicht zu Lasten des Zedenten oder des | Personen bleibt die Mitteilungspflicht zu Lasten des Zedenten oder des |
ursprünglichen Gläubigers. | ursprünglichen Gläubigers. |
Die Mitteilungspflicht bleibt zu Lasten des Kreditgebers, dessen | Die Mitteilungspflicht bleibt zu Lasten des Kreditgebers, dessen |
Zulassung oder Registrierung Gegenstand einer in Buch XV Titel 2 | Zulassung oder Registrierung Gegenstand einer in Buch XV Titel 2 |
Kapitel 3 des WiGB erwähnten Maßnahme ist oder der darauf verzichtet | Kapitel 3 des WiGB erwähnten Maßnahme ist oder der darauf verzichtet |
hat. | hat. |
Bei Konkurs oder Liquidation von Personen, die der Mitteilungspflicht | Bei Konkurs oder Liquidation von Personen, die der Mitteilungspflicht |
unterliegen, übernimmt der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator | unterliegen, übernimmt der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator |
diese Mitteilungspflicht. | diese Mitteilungspflicht. |
KAPITEL 5 - Abfrage der Zentrale | KAPITEL 5 - Abfrage der Zentrale |
Art. 10 - In Anwendung von Artikel VII.149 § 1 des WiGB fragt ein | Art. 10 - In Anwendung von Artikel VII.149 § 1 des WiGB fragt ein |
Kreditgeber die Zentrale ab: | Kreditgeber die Zentrale ab: |
1. bei einem Verbraucherkredit oder einem Hypothekarkredit, der für | 1. bei einem Verbraucherkredit oder einem Hypothekarkredit, der für |
ein bewegliches Gut bestimmt ist und für den kein Kreditangebot | ein bewegliches Gut bestimmt ist und für den kein Kreditangebot |
unterbreitet werden muss, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen vor | unterbreitet werden muss, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen vor |
Abschluss des Kreditvertrags, | Abschluss des Kreditvertrags, |
2. bei einem Hypothekarkredit, für den ein Kreditangebot unterbreitet | 2. bei einem Hypothekarkredit, für den ein Kreditangebot unterbreitet |
werden muss, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen vor Abgabe des | werden muss, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen vor Abgabe des |
Angebots. Diese Abfrage bleibt fünfundvierzig Tage gültig. | Angebots. Diese Abfrage bleibt fünfundvierzig Tage gültig. |
Art. 11 - Bei diesen Abfragen der Zentrale sind Kreditnehmer durch | Art. 11 - Bei diesen Abfragen der Zentrale sind Kreditnehmer durch |
ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
und/oder ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen und ihr | und/oder ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen und ihr |
Geburtsdatum identifizierbar. | Geburtsdatum identifizierbar. |
Bei Abfrage der Zentrale gibt der Kreditgeber gemäß den Bestimmungen | Bei Abfrage der Zentrale gibt der Kreditgeber gemäß den Bestimmungen |
von Artikel VII.153 § 2 Absatz 1 und 2 des WiGB die Gründe dieser | von Artikel VII.153 § 2 Absatz 1 und 2 des WiGB die Gründe dieser |
Abfrage an. | Abfrage an. |
Art. 12 - Bei Abfrage der Zentrale werden in der Antwort die | Art. 12 - Bei Abfrage der Zentrale werden in der Antwort die |
registrierten Daten mit Ausnahme des Namens des Kreditgebers und des | registrierten Daten mit Ausnahme des Namens des Kreditgebers und des |
Zessionars, des Aktenzeichens und der Sprache des betreffenden | Zessionars, des Aktenzeichens und der Sprache des betreffenden |
Kreditvertrags angegeben. Die Zentrale ist befugt, eine | Kreditvertrags angegeben. Die Zentrale ist befugt, eine |
Zusammenfassung aller oder eines Teils der registrierten Daten | Zusammenfassung aller oder eines Teils der registrierten Daten |
anzuzeigen. | anzuzeigen. |
Betrifft eine Abfrage eine nicht in der Zentrale registrierte Person, | Betrifft eine Abfrage eine nicht in der Zentrale registrierte Person, |
wird dies in der Antwort vermerkt. | wird dies in der Antwort vermerkt. |
Art. 13 - Verbraucher, die von ihrem Zugangsrecht Gebrauch machen | Art. 13 - Verbraucher, die von ihrem Zugangsrecht Gebrauch machen |
möchten, müssen ihre Identität mithilfe ihres in Artikel 2 § 2 | möchten, müssen ihre Identität mithilfe ihres in Artikel 2 § 2 |
erwähnten Identitätsdokuments nachweisen. | erwähnten Identitätsdokuments nachweisen. |
Anträgen von Verbrauchern, die eine Berichtigung oder Löschung | Anträgen von Verbrauchern, die eine Berichtigung oder Löschung |
fehlerhafter, unter ihrem Namen registrierter Daten bezwecken, müssen | fehlerhafter, unter ihrem Namen registrierter Daten bezwecken, müssen |
außerdem alle Unterlagen beigefügt werden, die die Begründetheit des | außerdem alle Unterlagen beigefügt werden, die die Begründetheit des |
Antrags belegen. | Antrags belegen. |
Das Recht auf Zugang zu fehlerhaften Daten und auf Berichtigung und | Das Recht auf Zugang zu fehlerhaften Daten und auf Berichtigung und |
Löschung solcher Daten muss entweder persönlich oder im Rahmen der | Löschung solcher Daten muss entweder persönlich oder im Rahmen der |
Ausführung des betreffenden Kreditvertrags von einem Rechtsanwalt, | Ausführung des betreffenden Kreditvertrags von einem Rechtsanwalt, |
einem ministeriellen Amtsträger oder einem gerichtlichen Mandatsträger | einem ministeriellen Amtsträger oder einem gerichtlichen Mandatsträger |
ausgeübt werden. | ausgeübt werden. |
KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 14 - Personen, die der Zentrale Daten mitteilen oder die Zentrale | Art. 14 - Personen, die der Zentrale Daten mitteilen oder die Zentrale |
abfragen müssen, dürfen hierzu Drittpersonen bevollmächtigen, sofern | abfragen müssen, dürfen hierzu Drittpersonen bevollmächtigen, sofern |
diese Bevollmächtigten der Zentrale ebenfalls Daten mitteilen müssen | diese Bevollmächtigten der Zentrale ebenfalls Daten mitteilen müssen |
beziehungsweise zur Abfrage befugt sind. Der Zentrale wird im Vorfeld | beziehungsweise zur Abfrage befugt sind. Der Zentrale wird im Vorfeld |
eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt. | eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt. |
KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 des vorliegenden | Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 des vorliegenden |
Erlasses wird der Königliche Erlass vom 7. Juli 2002 zur Regelung der | Erlasses wird der Königliche Erlass vom 7. Juli 2002 zur Regelung der |
Zentrale für Kredite an Privatpersonen, abgeändert durch die | Zentrale für Kredite an Privatpersonen, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 12. Juli 2009, 3. März 2011 und 26. Mai 2011, | Königlichen Erlasse vom 12. Juli 2009, 3. März 2011 und 26. Mai 2011, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen |
Art. 16 - Registrierungen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. | Art. 16 - Registrierungen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. |
Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen | Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen |
bleiben in der Zentrale bestehen. Im Falle einer Regularisierung | bleiben in der Zentrale bestehen. Im Falle einer Regularisierung |
findet Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses auf | findet Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses auf |
laufende Kreditverträge Anwendung. | laufende Kreditverträge Anwendung. |
Für Hypothekarkredite, die für ein unbewegliches Gut bestimmt sind, | Für Hypothekarkredite, die für ein unbewegliches Gut bestimmt sind, |
gilt Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erst ab dem 1. Juli 2017. Bis zu | gilt Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erst ab dem 1. Juli 2017. Bis zu |
diesem Datum gelten die in Artikel 3 § 1 Absatz 3 des Königlichen | diesem Datum gelten die in Artikel 3 § 1 Absatz 3 des Königlichen |
Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an | Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an |
Privatpersonen erwähnten Daten. | Privatpersonen erwähnten Daten. |
Wenn die Abfrage der Zentrale vor Inkrafttreten des vorliegenden | Wenn die Abfrage der Zentrale vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses auf der Grundlage von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom | Erlasses auf der Grundlage von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom |
7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen | 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen |
erfolgt, der Kreditvertrag aber nach Inkrafttreten abgeschlossen wird, | erfolgt, der Kreditvertrag aber nach Inkrafttreten abgeschlossen wird, |
gelten weiterhin die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. | gelten weiterhin die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. |
Juli 2002 erwähnten Fristen. | Juli 2002 erwähnten Fristen. |
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft. |
Art. 18 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 18 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |