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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/03/2017
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Arrêté royal réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot regeling van de Centrale voor Kredieten aan Particulieren. - Duitse vertaling
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23 MARS 2017. - Arrêté royal réglementant la Centrale des Crédits aux 23 MAART 2017. - Koninklijk besluit tot regeling van de Centrale voor
Particuliers. - Traduction allemande Kredieten aan Particulieren. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 23 mars 2017 réglementant la Centrale des Crédits besluit van 23 maart 2017 tot regeling van de Centrale voor Kredieten
aux Particuliers (Moniteur belge du 31 mars 2017). aan Particulieren (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2017).
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
23. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für 23. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen Kredite an Privatpersonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.148 § 2 Absatz Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.148 § 2 Absatz
2, VII.152 Absatz 1, VII.153 § 1 Absatz 3 und VII.156 § 1, eingefügt 2, VII.152 Absatz 1, VII.153 § 1 Absatz 3 und VII.156 § 1, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, und des Artikels VII.149, durch das Gesetz vom 19. April 2014, und des Artikels VII.149,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das
Gesetz vom 22. April 2016; Gesetz vom 22. April 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der
Zentrale für Kredite an Privatpersonen; Zentrale für Kredite an Privatpersonen;
Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für
Kredite an Privatpersonen vom 4. November 2016; Kredite an Privatpersonen vom 4. November 2016;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 60/216 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 60/216 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 23. November 2016; des Privatlebens vom 23. November 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. November 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. November 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.897/1 des Staatsrates vom 21. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.897/1 des Staatsrates vom 21. Februar
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die
Begriffsbestimmungen der Artikel I.1 und I.9 des Begriffsbestimmungen der Artikel I.1 und I.9 des
Wirtschaftsgesetzbuches. Ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen Wirtschaftsgesetzbuches. Ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen
gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses folgende gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. WiGB: Wirtschaftsgesetzbuch, 1. WiGB: Wirtschaftsgesetzbuch,
2. Regularisierung: Fall von registrierten Kreditverträgen, für die: 2. Regularisierung: Fall von registrierten Kreditverträgen, für die:
a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung
beziehungsweise Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung beziehungsweise Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung
erneut eingehalten werden erneut eingehalten werden
b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme
übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des
Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht um den fälligen, nicht Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht um den fälligen, nicht
gezahlten Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, gezahlten Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher,
sofern diese Kosten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem sofern diese Kosten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem
von ihnen bestimmten Dritten zu zahlen sind, und gegebenenfalls um von ihnen bestimmten Dritten zu zahlen sind, und gegebenenfalls um
Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten, Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten,
c) oder ein Kreditgeber keine Maßnahmen zur Beitreibung des fälligen c) oder ein Kreditgeber keine Maßnahmen zur Beitreibung des fälligen
Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Verbraucher, der seinen Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Verbraucher, der seinen
Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den ursprünglich Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den ursprünglich
festgelegten Modalitäten zurückzahlt, oder Kreditgeber und Verbraucher festgelegten Modalitäten zurückzahlt, oder Kreditgeber und Verbraucher
einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 des einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 des
WiGB erwähnt, WiGB erwähnt,
d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte
Schuldenregelungsplan abgelaufen ist, Schuldenregelungsplan abgelaufen ist,
3. Kreditversicherer: Person, die in Anwendung des Gesetzes vom 13. 3. Kreditversicherer: Person, die in Anwendung des Gesetzes vom 13.
März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist, um Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist, um
Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen. Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Kreditverträge, die Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Kreditverträge, die
den in Artikel I.9 Nr. 46 bis 49, 51 und 52 des WiGB erwähnten den in Artikel I.9 Nr. 46 bis 49, 51 und 52 des WiGB erwähnten
Kreditarten nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen gleichgesetzt. Kreditarten nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen gleichgesetzt.
KAPITEL 2 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (POSITIVE SEITE) KAPITEL 2 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (POSITIVE SEITE)
Art. 2 - § 1 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: Art. 2 - § 1 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen:
1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, 1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen,
Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Verbrauchers, Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Verbrauchers,
2. sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr, 2. sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr,
3. seinen Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist, 3. seinen Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist,
seinen Wohnort, der durch Straßennamen, Haus- und gegebenenfalls seinen Wohnort, der durch Straßennamen, Haus- und gegebenenfalls
Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet
ist, ist,
4. Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des 4. Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des
Zessionars oder des Kreditversicherers, Zessionars oder des Kreditversicherers,
5. Kreditart, Aktenzeichen, Sprache und Datum des Abschlusses des 5. Kreditart, Aktenzeichen, Sprache und Datum des Abschlusses des
Kreditvertrags. Kreditvertrags.
Für Hypothekarkredite wird ferner angegeben, ob der Kredit für ein Für Hypothekarkredite wird ferner angegeben, ob der Kredit für ein
bewegliches oder ein unbewegliches Gut bestimmt ist, ob er durch eine bewegliches oder ein unbewegliches Gut bestimmt ist, ob er durch eine
hypothekarische Sicherheit gedeckt ist und ob es um eine hypothekarische Sicherheit gedeckt ist und ob es um eine
Refinanzierung geht, Refinanzierung geht,
6. für Verbraucherkredite in der Form von Teilzahlungsverkäufen, 6. für Verbraucherkredite in der Form von Teilzahlungsverkäufen,
Leasingverträgen oder Teilzahlungsdarlehen oder für Hypothekarkredite Leasingverträgen oder Teilzahlungsdarlehen oder für Hypothekarkredite
in einer dieser Formen, die für ein bewegliches Gut bestimmt sind, vom in einer dieser Formen, die für ein bewegliches Gut bestimmt sind, vom
Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, bei festen Raten Ratenbetrag Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, bei festen Raten Ratenbetrag
beziehungsweise bei variablen Raten Betrag der ersten Rate, beziehungsweise bei variablen Raten Betrag der ersten Rate,
Ratenanzahl, ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und Datum Ratenanzahl, ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und Datum
der ersten und der letzten Ratenzahlung, der ersten und der letzten Ratenzahlung,
7. für Krediteröffnungen Kreditbetrag und gegebenenfalls Datum des 7. für Krediteröffnungen Kreditbetrag und gegebenenfalls Datum des
Vertragsendes, Vertragsendes,
8. für Hypothekarkredite in der Form von Teilzahlungsdarlehen, die für 8. für Hypothekarkredite in der Form von Teilzahlungsdarlehen, die für
ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Kreditbetrag, bei festen Raten ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Kreditbetrag, bei festen Raten
Ratenbetrag beziehungsweise bei variablen Raten Betrag der ersten Ratenbetrag beziehungsweise bei variablen Raten Betrag der ersten
Rate, Ratenanzahl, ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und Rate, Ratenanzahl, ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und
Datum der ersten und der letzten Ratenzahlung. Datum der ersten und der letzten Ratenzahlung.
§ 2 - Name, erster offizieller Vorname und Geburtsdatum des § 2 - Name, erster offizieller Vorname und Geburtsdatum des
Verbrauchers und gegebenenfalls seine Erkennungsnummer des Verbrauchers und gegebenenfalls seine Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen entsprechen den Angaben, Nationalregisters der natürlichen Personen entsprechen den Angaben,
die je nach Fall vermerkt sind: die je nach Fall vermerkt sind:
1. auf dem Personalausweis, der Ausländerkarte oder dem 1. auf dem Personalausweis, der Ausländerkarte oder dem
Aufenthaltsdokument, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 Aufenthaltsdokument, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991
über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen erwähnt sind, der natürlichen Personen erwähnt sind,
2. auf dem Aufenthaltsschein, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das 2. auf dem Aufenthaltsschein, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das
in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli
1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird,
3. auf dem Personalausweis, Reisepass oder gleichwertigen Reiseschein, 3. auf dem Personalausweis, Reisepass oder gleichwertigen Reiseschein,
der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem
er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird.
Art. 3 - § 1 - Daten in Bezug auf Kreditverträge werden der Zentrale Art. 3 - § 1 - Daten in Bezug auf Kreditverträge werden der Zentrale
innerhalb zweier Werktage nach Vertragsabschluss mitgeteilt. innerhalb zweier Werktage nach Vertragsabschluss mitgeteilt.
Das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags ist: Das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags ist:
1. das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags gemäß den Artikeln 1. das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags gemäß den Artikeln
VII.78 oder VII.134 des WiGB, VII.78 oder VII.134 des WiGB,
2. das Datum, an dem der Kreditgeber das vom Verbraucher 2. das Datum, an dem der Kreditgeber das vom Verbraucher
unterzeichnete Kreditangebot erhält, unterzeichnete Kreditangebot erhält,
3. das Datum, an dem im Falle eines im Fernabsatz abgeschlossenen 3. das Datum, an dem im Falle eines im Fernabsatz abgeschlossenen
Kredits der Kreditgeber den vom Verbraucher unterzeichneten Kredits der Kreditgeber den vom Verbraucher unterzeichneten
Kreditvertrag erhält. Kreditvertrag erhält.
§ 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personen teilen der Zentrale § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personen teilen der Zentrale
innerhalb zweier Werktage nach Rückzahlung des noch geschuldeten innerhalb zweier Werktage nach Rückzahlung des noch geschuldeten
Betrags die vorzeitige Rückzahlung des Kredits oder die Kündigung Betrags die vorzeitige Rückzahlung des Kredits oder die Kündigung
eines Krediteröffnungsvertrags mit, sofern nach der Rückzahlung keine eines Krediteröffnungsvertrags mit, sofern nach der Rückzahlung keine
neue Kreditaufnahme mehr möglich ist. neue Kreditaufnahme mehr möglich ist.
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Daten werden zwecks Abfrage Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Daten werden zwecks Abfrage
für folgende Zeiträume aufbewahrt: für folgende Zeiträume aufbewahrt:
1. drei Monate und acht Werktage nach Ende des Kreditvertrags, 1. drei Monate und acht Werktage nach Ende des Kreditvertrags,
2. gegebenenfalls bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 3 § 2 2. gegebenenfalls bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 3 § 2
erwähnte Mitteilung erfolgt. erwähnte Mitteilung erfolgt.
§ 2 - Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden alle in Artikel 2 § 2 - Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden alle in Artikel 2
erwähnten Daten aus der Zentrale gelöscht. erwähnten Daten aus der Zentrale gelöscht.
Liegt jedoch Zahlungsausfall vor, wird die Registrierung nach Liegt jedoch Zahlungsausfall vor, wird die Registrierung nach
Verhältnis der diesbezüglich vorgesehenen Fristen verlängert. Verhältnis der diesbezüglich vorgesehenen Fristen verlängert.
§ 3 - Die Bank kann die in Artikel 2 erwähnten Daten - bei § 3 - Die Bank kann die in Artikel 2 erwähnten Daten - bei
personenbezogenen Daten nach Verschlüsselung - im Hinblick auf eine personenbezogenen Daten nach Verschlüsselung - im Hinblick auf eine
Verarbeitung zu den in Artikel VII.153 § 4 des WiGB erwähnten Zwecken Verarbeitung zu den in Artikel VII.153 § 4 des WiGB erwähnten Zwecken
für eine längere Dauer aufbewahren. für eine längere Dauer aufbewahren.
KAPITEL 3 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (NEGATIVE SEITE) KAPITEL 3 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (NEGATIVE SEITE)
Art. 5 - § 1 - In Artikel VII.148 § 1 Nr. 2 des WiGB erwähnte Art. 5 - § 1 - In Artikel VII.148 § 1 Nr. 2 des WiGB erwähnte
Zahlungsausfälle werden in der Zentrale registriert, wenn sie Zahlungsausfälle werden in der Zentrale registriert, wenn sie
folgenden Kriterien entsprechen: folgenden Kriterien entsprechen:
1. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen: 1. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen:
a) Am Fälligkeitstermin stehen drei Ratenbeträge aus oder sind nur a) Am Fälligkeitstermin stehen drei Ratenbeträge aus oder sind nur
teilweise zurückgezahlt worden. teilweise zurückgezahlt worden.
b) Oder ein fälliger Ratenbetrag ist während dreier Monate nicht oder b) Oder ein fälliger Ratenbetrag ist während dreier Monate nicht oder
nur teilweise zurückgezahlt worden. nur teilweise zurückgezahlt worden.
c) Oder die Restraten sind sofort fällig geworden, c) Oder die Restraten sind sofort fällig geworden,
2. für Krediteröffnungen: 2. für Krediteröffnungen:
a) Ein Kreditbetrag in Kapitalform und/oder der Gesamtkostenbetrag des a) Ein Kreditbetrag in Kapitalform und/oder der Gesamtkostenbetrag des
Kredits für den Verbraucher ist gemäß den Bedingungen des Kredits für den Verbraucher ist gemäß den Bedingungen des
Kreditvertrags fällig und drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht Kreditvertrags fällig und drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht
oder nur teilweise zurückgezahlt worden. oder nur teilweise zurückgezahlt worden.
b) Oder das Kapitalvermögen ist noch vor Ablauf des in Buchstabe a) b) Oder das Kapitalvermögen ist noch vor Ablauf des in Buchstabe a)
erwähnten Fälligkeitstermins gänzlich fällig geworden und der erwähnten Fälligkeitstermins gänzlich fällig geworden und der
Verbraucher hat den geschuldeten Betrag nicht oder nur teilweise Verbraucher hat den geschuldeten Betrag nicht oder nur teilweise
zurückgezahlt. zurückgezahlt.
c) In Abweichung von Buchstabe b) wird bei Nichtzahlung des in den c) In Abweichung von Buchstabe b) wird bei Nichtzahlung des in den
Artikeln VII.95 § 2 und VII.147/10 § 2 des WiGB erwähnten Betrags die Artikeln VII.95 § 2 und VII.147/10 § 2 des WiGB erwähnten Betrags die
Registrierung einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erreichung des Registrierung einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erreichung des
Nullwertes durchgeführt. Nullwertes durchgeführt.
§ 2 - Bei der ersten Registrierung eines Zahlungsausfalls in Bezug auf § 2 - Bei der ersten Registrierung eines Zahlungsausfalls in Bezug auf
einen Kreditvertrag muss es sich um einen Betrag handeln, der 25 EUR einen Kreditvertrag muss es sich um einen Betrag handeln, der 25 EUR
überschreitet. überschreitet.
Art. 6 - Die Mitteilung eines Zahlungsausfalls in Bezug auf einen Art. 6 - Die Mitteilung eines Zahlungsausfalls in Bezug auf einen
Kreditvertrag an die Zentrale muss folgende Daten enthalten: Kreditvertrag an die Zentrale muss folgende Daten enthalten:
1. Aktenzeichen und Sprache des betreffenden Kreditvertrags und in 1. Aktenzeichen und Sprache des betreffenden Kreditvertrags und in
Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Erkennungsdaten des betreffenden Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Erkennungsdaten des betreffenden
Verbrauchers, Verbrauchers,
2. gegebenenfalls Abtretung der oder Forderungsübergang für die 2. gegebenenfalls Abtretung der oder Forderungsübergang für die
Schuldforderung aus dem Kreditvertrag und Identität des Zessionars Schuldforderung aus dem Kreditvertrag und Identität des Zessionars
oder des Kreditversicherers, oder des Kreditversicherers,
3. für Verbraucherkredite in der Form von Teilzahlungsverkäufen, 3. für Verbraucherkredite in der Form von Teilzahlungsverkäufen,
Leasingverträgen oder Teilzahlungsdarlehen, für Hypothekarkredite in Leasingverträgen oder Teilzahlungsdarlehen, für Hypothekarkredite in
einer dieser Formen, die für ein bewegliches Gut bestimmt sind, oder einer dieser Formen, die für ein bewegliches Gut bestimmt sind, oder
für Hypothekarkredite in der Form von Teilzahlungsdarlehen, die für für Hypothekarkredite in der Form von Teilzahlungsdarlehen, die für
ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Ausfalldatum und ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Ausfalldatum und
a) entweder fälliges, nicht gezahltes Kapital, erhöht um die fälligen, a) entweder fälliges, nicht gezahltes Kapital, erhöht um die fälligen,
nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher,
b) oder bei Gesamtfälligkeit, Fälligkeitsdatum und Restschuldbetrag, b) oder bei Gesamtfälligkeit, Fälligkeitsdatum und Restschuldbetrag,
erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für
den Verbraucher, den Verbraucher,
4. für Krediteröffnungen Ausfalldatum und: 4. für Krediteröffnungen Ausfalldatum und:
a) entweder in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten fälligen, a) entweder in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten fälligen,
nicht gezahlten Betrag, nicht gezahlten Betrag,
b) oder, im Falle der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) b) oder, im Falle der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c)
erwähnten Fälligkeit, Fälligkeitsdatum, Restschuldbetrag, erhöht um erwähnten Fälligkeit, Fälligkeitsdatum, Restschuldbetrag, erhöht um
die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den
Verbraucher, es sei denn, der verfügbare Restbestand eines Kontos, bei Verbraucher, es sei denn, der verfügbare Restbestand eines Kontos, bei
dem keine Überziehungsmöglichkeit vorgesehen ist, oder die dem keine Überziehungsmöglichkeit vorgesehen ist, oder die
Überziehungsmöglichkeit, die binnen eines Monats getilgt werden muss, Überziehungsmöglichkeit, die binnen eines Monats getilgt werden muss,
wird überschritten; in diesem Fall enthält die Mitteilung an die wird überschritten; in diesem Fall enthält die Mitteilung an die
Zentrale folgende Daten: Zentrale folgende Daten:
i) in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 5 Absatz 1 erwähnte Daten, i) in Artikel 2 § 1 Nr. 3 bis 5 Absatz 1 erwähnte Daten,
ii) Fälligkeitsdatum, Betrag der Überschreitung zum Fälligkeitstermin, ii) Fälligkeitsdatum, Betrag der Überschreitung zum Fälligkeitstermin,
erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für
den Verbraucher, und Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist, den Verbraucher, und Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist,
5. gegebenenfalls Regularisierungsdatum. 5. gegebenenfalls Regularisierungsdatum.
Nicht in den mitgeteilten Beträgen einbegriffen werden dürfen hingegen Nicht in den mitgeteilten Beträgen einbegriffen werden dürfen hingegen
Verzugszinsen, Vertragsstrafen beziehungsweise Entschädigungen, Kosten Verzugszinsen, Vertragsstrafen beziehungsweise Entschädigungen, Kosten
für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, Gerichtskosten und für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, Gerichtskosten und
Vorfälligkeitsentschädigungen. Vorfälligkeitsentschädigungen.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Kosten, die nicht Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Kosten, die nicht
dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten
Dritten zu zahlen sind, nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Dritten zu zahlen sind, nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den
Verbraucher einbegriffen. Verbraucher einbegriffen.
Das in vorliegendem Kapitel erwähnte Ausfalldatum ist das Datum, an Das in vorliegendem Kapitel erwähnte Ausfalldatum ist das Datum, an
dem die in Artikel 5 erwähnten gesetzlichen Registrierungskriterien dem die in Artikel 5 erwähnten gesetzlichen Registrierungskriterien
gegeben sind. gegeben sind.
Art. 7 - Die Mitteilung der in Artikel 6 erwähnten Daten an die Art. 7 - Die Mitteilung der in Artikel 6 erwähnten Daten an die
Zentrale erfolgt innerhalb acht Werktagen ab Feststellung des in Zentrale erfolgt innerhalb acht Werktagen ab Feststellung des in
Artikel 5 erwähnten Zahlungsausfalls oder der Regularisierung. Artikel 5 erwähnten Zahlungsausfalls oder der Regularisierung.
Der Debetstand an jedem Monatsende wird innerhalb der folgenden acht Der Debetstand an jedem Monatsende wird innerhalb der folgenden acht
Werktage mitgeteilt, sofern sich dieser Betrag geändert hat. Werktage mitgeteilt, sofern sich dieser Betrag geändert hat.
Art. 8 - § 1 - Die Daten über Zahlungsausfälle werden zwecks Abfrage Art. 8 - § 1 - Die Daten über Zahlungsausfälle werden zwecks Abfrage
für folgende Zeiträume aufbewahrt: für folgende Zeiträume aufbewahrt:
1. bis zu zwölf Monate ab dem Datum der Regularisierung des 1. bis zu zwölf Monate ab dem Datum der Regularisierung des
Kreditvertrags, Kreditvertrags,
2. höchstens zehn Jahre ab dem Datum des ersten in Artikel 5 erwähnten 2. höchstens zehn Jahre ab dem Datum des ersten in Artikel 5 erwähnten
Zahlungsausfalls, ob der Kreditvertrag in der Zwischenzeit Zahlungsausfalls, ob der Kreditvertrag in der Zwischenzeit
regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneutem Zahlungsausfall nach regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneutem Zahlungsausfall nach
Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt eine neue Frist Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt eine neue Frist
von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem die Kriterien für die von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem die Kriterien für die
Registrierung dieses erneuten Zahlungsausfalls gegeben sind. Registrierung dieses erneuten Zahlungsausfalls gegeben sind.
§ 2 - Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Daten aus der Zentrale § 2 - Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Daten aus der Zentrale
gelöscht. gelöscht.
§ 3 - Die Bank kann diese Daten - bei personenbezogenen Daten nach § 3 - Die Bank kann diese Daten - bei personenbezogenen Daten nach
Verschlüsselung - im Hinblick auf eine Verarbeitung zu den in Artikel Verschlüsselung - im Hinblick auf eine Verarbeitung zu den in Artikel
VII.153 § 4 des WiGB erwähnten Zwecken für eine längere Dauer VII.153 § 4 des WiGB erwähnten Zwecken für eine längere Dauer
aufbewahren. aufbewahren.
KAPITEL 4 - Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen KAPITEL 4 - Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen
Art. 9 - Kreditgeber und Kreditversicherer, denen die Rechte aus einem Art. 9 - Kreditgeber und Kreditversicherer, denen die Rechte aus einem
Kreditvertrag ganz oder teilweise abgetreten worden sind oder die Kreditvertrag ganz oder teilweise abgetreten worden sind oder die
diese Rechte ganz oder teilweise erworben haben, und Personen, die diese Rechte ganz oder teilweise erworben haben, und Personen, die
eine Tätigkeit der gütlichen Schuldenbeitreibung ausüben und die zu eine Tätigkeit der gütlichen Schuldenbeitreibung ausüben und die zu
diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden beim FÖD über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden beim FÖD
Wirtschaft eingetragen sind und zu deren Gunsten der Vertrag oder die Wirtschaft eingetragen sind und zu deren Gunsten der Vertrag oder die
Schuldforderung aus dem Kreditvertrag abgetreten worden ist oder die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag abgetreten worden ist oder die
diesen Vertrag oder diese Schuldforderung erworben haben gemäß den diesen Vertrag oder diese Schuldforderung erworben haben gemäß den
Artikeln VII.102 und VII.147/17 des WiGB, müssen der Zentrale die in Artikeln VII.102 und VII.147/17 des WiGB, müssen der Zentrale die in
den Artikeln 2, 3 § 2, 6 und 7 Absatz 2 erwähnten Daten mitteilen. den Artikeln 2, 3 § 2, 6 und 7 Absatz 2 erwähnten Daten mitteilen.
Bei Schuldforderungsabtretung an oder Forderungsübergang auf Bei Schuldforderungsabtretung an oder Forderungsübergang auf
Mobilisierungsorganismen im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom Mobilisierungsorganismen im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom
3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der
Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor oder andere Personen, Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor oder andere Personen,
die der König zu diesem Zweck bestimmt, bleibt die in Artikel VII.149 die der König zu diesem Zweck bestimmt, bleibt die in Artikel VII.149
§ 2 des WiGB erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten des abtretenden § 2 des WiGB erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten des abtretenden
Organismus oder des ursprünglichen Gläubigers. Organismus oder des ursprünglichen Gläubigers.
Bei Teil- oder Gesamtabtretung oder Übertragung der Rechte aus dem Bei Teil- oder Gesamtabtretung oder Übertragung der Rechte aus dem
Kreditvertrag an andere als die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Kreditvertrag an andere als die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
Personen bleibt die Mitteilungspflicht zu Lasten des Zedenten oder des Personen bleibt die Mitteilungspflicht zu Lasten des Zedenten oder des
ursprünglichen Gläubigers. ursprünglichen Gläubigers.
Die Mitteilungspflicht bleibt zu Lasten des Kreditgebers, dessen Die Mitteilungspflicht bleibt zu Lasten des Kreditgebers, dessen
Zulassung oder Registrierung Gegenstand einer in Buch XV Titel 2 Zulassung oder Registrierung Gegenstand einer in Buch XV Titel 2
Kapitel 3 des WiGB erwähnten Maßnahme ist oder der darauf verzichtet Kapitel 3 des WiGB erwähnten Maßnahme ist oder der darauf verzichtet
hat. hat.
Bei Konkurs oder Liquidation von Personen, die der Mitteilungspflicht Bei Konkurs oder Liquidation von Personen, die der Mitteilungspflicht
unterliegen, übernimmt der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator unterliegen, übernimmt der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator
diese Mitteilungspflicht. diese Mitteilungspflicht.
KAPITEL 5 - Abfrage der Zentrale KAPITEL 5 - Abfrage der Zentrale
Art. 10 - In Anwendung von Artikel VII.149 § 1 des WiGB fragt ein Art. 10 - In Anwendung von Artikel VII.149 § 1 des WiGB fragt ein
Kreditgeber die Zentrale ab: Kreditgeber die Zentrale ab:
1. bei einem Verbraucherkredit oder einem Hypothekarkredit, der für 1. bei einem Verbraucherkredit oder einem Hypothekarkredit, der für
ein bewegliches Gut bestimmt ist und für den kein Kreditangebot ein bewegliches Gut bestimmt ist und für den kein Kreditangebot
unterbreitet werden muss, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen vor unterbreitet werden muss, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen vor
Abschluss des Kreditvertrags, Abschluss des Kreditvertrags,
2. bei einem Hypothekarkredit, für den ein Kreditangebot unterbreitet 2. bei einem Hypothekarkredit, für den ein Kreditangebot unterbreitet
werden muss, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen vor Abgabe des werden muss, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen vor Abgabe des
Angebots. Diese Abfrage bleibt fünfundvierzig Tage gültig. Angebots. Diese Abfrage bleibt fünfundvierzig Tage gültig.
Art. 11 - Bei diesen Abfragen der Zentrale sind Kreditnehmer durch Art. 11 - Bei diesen Abfragen der Zentrale sind Kreditnehmer durch
ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen
und/oder ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen und ihr und/oder ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen und ihr
Geburtsdatum identifizierbar. Geburtsdatum identifizierbar.
Bei Abfrage der Zentrale gibt der Kreditgeber gemäß den Bestimmungen Bei Abfrage der Zentrale gibt der Kreditgeber gemäß den Bestimmungen
von Artikel VII.153 § 2 Absatz 1 und 2 des WiGB die Gründe dieser von Artikel VII.153 § 2 Absatz 1 und 2 des WiGB die Gründe dieser
Abfrage an. Abfrage an.
Art. 12 - Bei Abfrage der Zentrale werden in der Antwort die Art. 12 - Bei Abfrage der Zentrale werden in der Antwort die
registrierten Daten mit Ausnahme des Namens des Kreditgebers und des registrierten Daten mit Ausnahme des Namens des Kreditgebers und des
Zessionars, des Aktenzeichens und der Sprache des betreffenden Zessionars, des Aktenzeichens und der Sprache des betreffenden
Kreditvertrags angegeben. Die Zentrale ist befugt, eine Kreditvertrags angegeben. Die Zentrale ist befugt, eine
Zusammenfassung aller oder eines Teils der registrierten Daten Zusammenfassung aller oder eines Teils der registrierten Daten
anzuzeigen. anzuzeigen.
Betrifft eine Abfrage eine nicht in der Zentrale registrierte Person, Betrifft eine Abfrage eine nicht in der Zentrale registrierte Person,
wird dies in der Antwort vermerkt. wird dies in der Antwort vermerkt.
Art. 13 - Verbraucher, die von ihrem Zugangsrecht Gebrauch machen Art. 13 - Verbraucher, die von ihrem Zugangsrecht Gebrauch machen
möchten, müssen ihre Identität mithilfe ihres in Artikel 2 § 2 möchten, müssen ihre Identität mithilfe ihres in Artikel 2 § 2
erwähnten Identitätsdokuments nachweisen. erwähnten Identitätsdokuments nachweisen.
Anträgen von Verbrauchern, die eine Berichtigung oder Löschung Anträgen von Verbrauchern, die eine Berichtigung oder Löschung
fehlerhafter, unter ihrem Namen registrierter Daten bezwecken, müssen fehlerhafter, unter ihrem Namen registrierter Daten bezwecken, müssen
außerdem alle Unterlagen beigefügt werden, die die Begründetheit des außerdem alle Unterlagen beigefügt werden, die die Begründetheit des
Antrags belegen. Antrags belegen.
Das Recht auf Zugang zu fehlerhaften Daten und auf Berichtigung und Das Recht auf Zugang zu fehlerhaften Daten und auf Berichtigung und
Löschung solcher Daten muss entweder persönlich oder im Rahmen der Löschung solcher Daten muss entweder persönlich oder im Rahmen der
Ausführung des betreffenden Kreditvertrags von einem Rechtsanwalt, Ausführung des betreffenden Kreditvertrags von einem Rechtsanwalt,
einem ministeriellen Amtsträger oder einem gerichtlichen Mandatsträger einem ministeriellen Amtsträger oder einem gerichtlichen Mandatsträger
ausgeübt werden. ausgeübt werden.
KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 14 - Personen, die der Zentrale Daten mitteilen oder die Zentrale Art. 14 - Personen, die der Zentrale Daten mitteilen oder die Zentrale
abfragen müssen, dürfen hierzu Drittpersonen bevollmächtigen, sofern abfragen müssen, dürfen hierzu Drittpersonen bevollmächtigen, sofern
diese Bevollmächtigten der Zentrale ebenfalls Daten mitteilen müssen diese Bevollmächtigten der Zentrale ebenfalls Daten mitteilen müssen
beziehungsweise zur Abfrage befugt sind. Der Zentrale wird im Vorfeld beziehungsweise zur Abfrage befugt sind. Der Zentrale wird im Vorfeld
eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt. eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt.
KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung
Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 des vorliegenden Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 des vorliegenden
Erlasses wird der Königliche Erlass vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Erlasses wird der Königliche Erlass vom 7. Juli 2002 zur Regelung der
Zentrale für Kredite an Privatpersonen, abgeändert durch die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 12. Juli 2009, 3. März 2011 und 26. Mai 2011, Königlichen Erlasse vom 12. Juli 2009, 3. März 2011 und 26. Mai 2011,
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen
Art. 16 - Registrierungen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. Art. 16 - Registrierungen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7.
Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen
bleiben in der Zentrale bestehen. Im Falle einer Regularisierung bleiben in der Zentrale bestehen. Im Falle einer Regularisierung
findet Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses auf findet Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses auf
laufende Kreditverträge Anwendung. laufende Kreditverträge Anwendung.
Für Hypothekarkredite, die für ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Für Hypothekarkredite, die für ein unbewegliches Gut bestimmt sind,
gilt Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erst ab dem 1. Juli 2017. Bis zu gilt Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erst ab dem 1. Juli 2017. Bis zu
diesem Datum gelten die in Artikel 3 § 1 Absatz 3 des Königlichen diesem Datum gelten die in Artikel 3 § 1 Absatz 3 des Königlichen
Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an
Privatpersonen erwähnten Daten. Privatpersonen erwähnten Daten.
Wenn die Abfrage der Zentrale vor Inkrafttreten des vorliegenden Wenn die Abfrage der Zentrale vor Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses auf der Grundlage von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom Erlasses auf der Grundlage von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen
erfolgt, der Kreditvertrag aber nach Inkrafttreten abgeschlossen wird, erfolgt, der Kreditvertrag aber nach Inkrafttreten abgeschlossen wird,
gelten weiterhin die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. gelten weiterhin die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7.
Juli 2002 erwähnten Fristen. Juli 2002 erwähnten Fristen.
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft. Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Art. 18 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 18 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2017 Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
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