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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/03/2012
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Arrêté royal portant création d'un Fonds d'impulsion pour la médecine générale et fixant ses modalités de fonctionnement. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot oprichting van een Impulsfonds voor de huisartsengeneeskunde en tot vaststelling van de werkingsregels ervan. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MARS 2012. - Arrêté royal portant création d'un Fonds d'impulsion pour la médecine générale et fixant ses modalités de fonctionnement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MAART 2012. - Koninklijk besluit tot oprichting van een Impulsfonds voor de huisartsengeneeskunde en tot vaststelling van de werkingsregels ervan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 23 mars 2012 portant création d'un Fonds d'impulsion besluit van 23 maart 2012 tot oprichting van een Impulsfonds voor de
pour la médecine générale et fixant ses modalités de fonctionnement huisartsengeneeskunde en tot vaststelling van de werkingsregels ervan
(Moniteur belge du 30 mars 2012). (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
23. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines Impulsfonds für 23. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines Impulsfonds für
die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds
- Deutsche Übersetzung - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 2012 zur Schaffung eines Impulsfonds für die Erlasses vom 23. März 2012 zur Schaffung eines Impulsfonds für die
Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds. Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche
Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
23. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines Impulsfonds für 23. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines Impulsfonds für
die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Koning der Belgen,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 36duodecies, eingefügt durch das Programmgesetz vom 24. des Artikels 36duodecies, eingefügt durch das Programmgesetz vom 24.
Juli 2008; Juli 2008;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, des Artikels 74 § 1 steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, des Artikels 74 § 1
Nr. 8, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003 und 27. Dezember Nr. 8, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003 und 27. Dezember
2005; 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 2006 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 2006 zur Schaffung
eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der
Arbeitsweise dieses Fonds; Arbeitsweise dieses Fonds;
Aufgrund der Stellungnahmen der Nationalen Kommission Aufgrund der Stellungnahmen der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen vom 6. Juli 2009 und 29. März 2010; Ärzte-Krankenkassen vom 6. Juli 2009 und 29. März 2010;
Aufgrund der Stellungnahmen der Haushaltskontrollkommission vom 9. Aufgrund der Stellungnahmen der Haushaltskontrollkommission vom 9.
Dezember 2009 und 24. November 2010; Dezember 2009 und 24. November 2010;
Aufgrund der Stellungnahmen des Aufgrund der Stellungnahmen des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 14. Dezember 2009 und Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 14. Dezember 2009 und
29. November 2010; 29. November 2010;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors, Föderaler Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors, Föderaler
Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, vom 10. Februar 2011 und 23. Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, vom 10. Februar 2011 und 23.
Mai 2011; Mai 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler
Öffentlicher Dienst Finanzen, vom 28. März 2011; Öffentlicher Dienst Finanzen, vom 28. März 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler
Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
vom 26. Januar 2011; vom 26. Januar 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler
Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, vom 25. Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, vom 25.
Februar 2011; Februar 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
Januar 2012; Januar 2012;
Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine
Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine
solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.879/2 des Staatsrates vom 15. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.879/2 des Staatsrates vom 15. Februar
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, des Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, des
Ministers der Finanzen, der Ministerin der KMB und der Selbständigen Ministers der Finanzen, der Ministerin der KMB und der Selbständigen
und der Ministerin der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme und der Ministerin der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Es wird ein Impulsfonds für die Allgemeinmedizin Artikel 1 - § 1 - Es wird ein Impulsfonds für die Allgemeinmedizin
geschaffen, der zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der geschaffen, der zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der
Allgemeinmedizin bestimmt ist; durch diese Maßnahmen sollen Allgemeinmedizin bestimmt ist; durch diese Maßnahmen sollen
Allgemeinmediziner angespornt werden, eine allgemeinmedizinische Allgemeinmediziner angespornt werden, eine allgemeinmedizinische
Tätigkeit auszuüben oder weiterhin auszuüben. Tätigkeit auszuüben oder weiterhin auszuüben.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. "zugelassener Hausarzt": einen Arzt, der die Bedingungen des 1. "zugelassener Hausarzt": einen Arzt, der die Bedingungen des
Ministeriellen Erlasses vom 1. März 2010 zur Festlegung der Kriterien Ministeriellen Erlasses vom 1. März 2010 zur Festlegung der Kriterien
für die Zulassung von Hausärzten erfüllt, für die Zulassung von Hausärzten erfüllt,
2. "Niederlassungsort": den Ort, an dem die Allgemeinmedizin ausgeübt 2. "Niederlassungsort": den Ort, an dem die Allgemeinmedizin ausgeübt
wird; dieser Ort muss mit dem Sitz des Ortes der Haupttätigkeit des wird; dieser Ort muss mit dem Sitz des Ortes der Haupttätigkeit des
zugelassenen Arztes übereinstimmen, zugelassenen Arztes übereinstimmen,
3. "Niederlassungsdatum": das Datum, an dem der Hausarzt sich 3. "Niederlassungsdatum": das Datum, an dem der Hausarzt sich
einträgt, um am Hausärztebereitschaftsdienst, wie definiert in Artikel einträgt, um am Hausärztebereitschaftsdienst, wie definiert in Artikel
10 Nr. 4 des Ministeriellen Erlasses vom 1. März 2010 zur Festlegung 10 Nr. 4 des Ministeriellen Erlasses vom 1. März 2010 zur Festlegung
der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten, teilzunehmen, oder, der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten, teilzunehmen, oder,
wenn diese Eintragung bereits stattgefunden hat, das Datum, das bei wenn diese Eintragung bereits stattgefunden hat, das Datum, das bei
der Erfüllung der in Artikel 19 [sic, zu lesen ist: Artikel 20] der Erfüllung der in Artikel 19 [sic, zu lesen ist: Artikel 20]
erwähnten Formalitäten, die mit der Identifizierung zusammenhängen, erwähnten Formalitäten, die mit der Identifizierung zusammenhängen,
mitgeteilt wurde, mitgeteilt wurde,
4. "Zusammenlegung": die Zusammenlegung von Hausärzten, die mindestens 4. "Zusammenlegung": die Zusammenlegung von Hausärzten, die mindestens
zwei zugelassene Hausärzte umfasst, die in einem schriftlichen zwei zugelassene Hausärzte umfasst, die in einem schriftlichen
Zusammenarbeitsabkommen bestätigen, dass sie am selben Zusammenarbeitsabkommen bestätigen, dass sie am selben
Niederlassungsort oder an mehreren sich in derselben Hausärztezone Niederlassungsort oder an mehreren sich in derselben Hausärztezone
oder in zwei benachbarten Hausärztezonen befindenden oder in zwei benachbarten Hausärztezonen befindenden
Niederlassungsorten zusammenarbeiten, wie festgelegt in Ausführung von Niederlassungsorten zusammenarbeiten, wie festgelegt in Ausführung von
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der
Aufgaben der Hausärztekreise, Aufgaben der Hausärztekreise,
5. "erste Niederlassung": eine Niederlassung, die binnen vier Jahren 5. "erste Niederlassung": eine Niederlassung, die binnen vier Jahren
nach Erhalt der Zulassung als Hausarzt oder nach der Rückkehr aus nach Erhalt der Zulassung als Hausarzt oder nach der Rückkehr aus
einem Entwicklungsland erfolgt. Unter "Entwicklungsländer" sind die einem Entwicklungsland erfolgt. Unter "Entwicklungsländer" sind die
Länder und Gebiete zu verstehen, die auf der Liste des Ausschusses für Länder und Gebiete zu verstehen, die auf der Liste des Ausschusses für
Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung stehen, und Entwicklung stehen,
6. "neue Niederlassung": entweder die erste Niederlassung oder der 6. "neue Niederlassung": entweder die erste Niederlassung oder der
Umzug einer Praxis, die sich in einer Zone befindet, die einem der Umzug einer Praxis, die sich in einer Zone befindet, die einem der
erforderlichen Kriterien nicht genügt, in eine Zone, die einem der erforderlichen Kriterien nicht genügt, in eine Zone, die einem der
erforderlichen Kriterien genügt, oder der Umzug einer Praxis, die sich erforderlichen Kriterien genügt, oder der Umzug einer Praxis, die sich
in einer Zone befindet, die einem der erforderlichen Kriterien genügt, in einer Zone befindet, die einem der erforderlichen Kriterien genügt,
in eine identische Zone, vollzogen durch einen zugelassenen Hausarzt, in eine identische Zone, vollzogen durch einen zugelassenen Hausarzt,
der noch nie in den Genuss der im vorliegenden Artikel erwähnten der noch nie in den Genuss der im vorliegenden Artikel erwähnten
Beteiligung gekommen ist. Beteiligung gekommen ist.
Art. 2 - Die Beteiligungen des Impulsfonds werden geregelt nach den Art. 2 - Die Beteiligungen des Impulsfonds werden geregelt nach den
Modalitäten, die im Rahmen eines zwischen dem Landesinstitut für Modalitäten, die im Rahmen eines zwischen dem Landesinstitut für
Kranken- und Invalidenversicherung und dem gemäß Artikel 73 des Kranken- und Invalidenversicherung und dem gemäß Artikel 73 des
Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und
finanzieller Bestimmungen eingerichteten Beteiligungsfonds finanzieller Bestimmungen eingerichteten Beteiligungsfonds
abgeschlossenen Abkommens vorgesehen sind. abgeschlossenen Abkommens vorgesehen sind.
Dieses Abkommen legt die Modalitäten, nach denen der Beteiligungsfonds Dieses Abkommen legt die Modalitäten, nach denen der Beteiligungsfonds
für Rechnung des Landesinstituts für Kranken- und für Rechnung des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit der täglichen Geschäftsführung der Invalidenversicherung mit der täglichen Geschäftsführung der
Beteiligungen des Impulsfonds, darin einbegriffen der Vorfinanzierung Beteiligungen des Impulsfonds, darin einbegriffen der Vorfinanzierung
der Darlehen, beauftragt ist, sowie die Modalitäten mit Bezug auf die der Darlehen, beauftragt ist, sowie die Modalitäten mit Bezug auf die
Finanzierung und die Kontrolle dieser täglichen Geschäftsführung fest. Finanzierung und die Kontrolle dieser täglichen Geschäftsführung fest.
Die tägliche Geschäftsführung umfasst die Verwaltung der individuellen Die tägliche Geschäftsführung umfasst die Verwaltung der individuellen
Kreditvereinbarungen, die Bereitstellung der Mittel, die Rückzahlungen Kreditvereinbarungen, die Bereitstellung der Mittel, die Rückzahlungen
und die allgemeine Kreditüberwachung, auch in Streitsachen. und die allgemeine Kreditüberwachung, auch in Streitsachen.
Auf der vorerwähnten Kreditvereinbarung sind unter anderem der Betrag Auf der vorerwähnten Kreditvereinbarung sind unter anderem der Betrag
des Darlehens, die Verwendung, die Dauer, der Zinssatz, die des Darlehens, die Verwendung, die Dauer, der Zinssatz, die
Kommissionsgebühren und jegliche andere Kosten, das Kommissionsgebühren und jegliche andere Kosten, das
Rückzahlungsprogramm, die Modalitäten für die Bereitstellung der Rückzahlungsprogramm, die Modalitäten für die Bereitstellung der
Mittel und die Bedingungen und Modalitäten für eine Mittel und die Bedingungen und Modalitäten für eine
Vorfälligkeitsentschädigung angegeben. Vorfälligkeitsentschädigung angegeben.
KAPITEL 2 - Beteiligungen bei der Niederlassung von Hausärzten KAPITEL 2 - Beteiligungen bei der Niederlassung von Hausärzten
Art. 3 - § 1 - Die Beteiligung des Impulsfonds, die die Beteiligung Art. 3 - § 1 - Die Beteiligung des Impulsfonds, die die Beteiligung
der aufgrund von Artikel 74 des Gesetzes vom 28. Juni 1992 bewilligten der aufgrund von Artikel 74 des Gesetzes vom 28. Juni 1992 bewilligten
Beteiligung des Beteiligungsfonds ergänzt, bezieht sich auf die erste Beteiligung des Beteiligungsfonds ergänzt, bezieht sich auf die erste
Niederlassung eines Hausarztes in einer Einzel- oder einer Niederlassung eines Hausarztes in einer Einzel- oder einer
Gemeinschaftspraxis. Gemeinschaftspraxis.
Sie besteht aus der Gewährung eines zinslosen Darlehens, das höchstens Sie besteht aus der Gewährung eines zinslosen Darlehens, das höchstens
15.000 EUR betragen darf. 15.000 EUR betragen darf.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann das Darlehen jedoch vorzeitig während § 2 - In Abweichung von § 1 kann das Darlehen jedoch vorzeitig während
des Jahres vor dem Erhalt der Zulassung als Hausarzt gewährt werden, des Jahres vor dem Erhalt der Zulassung als Hausarzt gewährt werden,
wenn dem Antrag der Nachweis für den Kauf einer Immobilie beigefügt wenn dem Antrag der Nachweis für den Kauf einer Immobilie beigefügt
ist. ist.
Art. 4 - § 1 - Die Beteiligung kann ebenfalls oder ausschließlich aus Art. 4 - § 1 - Die Beteiligung kann ebenfalls oder ausschließlich aus
der einmaligen Gewährung eines Betrags von 20.000 EUR bestehen für der einmaligen Gewährung eines Betrags von 20.000 EUR bestehen für
eine neue Niederlassung eines zugelassenen Hausarztes in einer Einzel- eine neue Niederlassung eines zugelassenen Hausarztes in einer Einzel-
oder Gemeinschaftspraxis, die sich in einer Zone befindet, die den oder Gemeinschaftspraxis, die sich in einer Zone befindet, die den
Kriterien entspricht, und gemäß den in nachstehender Bestimmung Kriterien entspricht, und gemäß den in nachstehender Bestimmung
festgelegten Modalitäten. festgelegten Modalitäten.
Die Niederlassung muss in einer Zone erfolgen, die folgenden Kriterien Die Niederlassung muss in einer Zone erfolgen, die folgenden Kriterien
entspricht: entspricht:
1. Es muss sich um eine im Rahmen der Großstädtepolitik abgegrenzte 1. Es muss sich um eine im Rahmen der Großstädtepolitik abgegrenzte
Zone handeln, wie definiert in der Anlage zum Königlichen Erlass vom Zone handeln, wie definiert in der Anlage zum Königlichen Erlass vom
4. Juni 2003 zur Festlegung der großstädtischen Förderzonen in 4. Juni 2003 zur Festlegung der großstädtischen Förderzonen in
Ausführung von Artikel 14525 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches Ausführung von Artikel 14525 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, in seiner Fassung in Kraft am 31. Dezember 2011. 1992, in seiner Fassung in Kraft am 31. Dezember 2011.
2. Es muss sich um eine in Ausführung von Artikel 1 des Königlichen 2. Es muss sich um eine in Ausführung von Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der
Hausärztekreise definierte Hausärztezone handeln mit: Hausärztekreise definierte Hausärztezone handeln mit:
a) entweder weniger als 90 Hausärzten pro 100.000 Einwohner, a) entweder weniger als 90 Hausärzten pro 100.000 Einwohner,
b) oder weniger als 125 Einwohnern pro km2 und weniger als 120 b) oder weniger als 125 Einwohnern pro km2 und weniger als 120
Hausärzten pro 100.000 Einwohner. Hausärzten pro 100.000 Einwohner.
§ 2 - Die Liste der Hausärztezonen, wo für die Niederlassung der in § § 2 - Die Liste der Hausärztezonen, wo für die Niederlassung der in §
1 des vorliegenden Artikels erwähnte Betrag gewährt werden kann, wird 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Betrag gewährt werden kann, wird
auf der Grundlage der vorerwähnten, auf der Website www.inami.fgov.be auf der Grundlage der vorerwähnten, auf der Website www.inami.fgov.be
veröffentlichten Kriterien festgelegt. Der Dienst für veröffentlichten Kriterien festgelegt. Der Dienst für
Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung leitet diese Liste vor dem 15. Februar an den Invalidenversicherung leitet diese Liste vor dem 15. Februar an den
Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt weiter, der den Föderalen Rat der Nahrungsmittelkette und Umwelt weiter, der den Föderalen Rat der
Hausärztekreise, der im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 zur Hausärztekreise, der im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 zur
Einrichtung eines Föderalen Rates für die Hausärztekreise erwähnt ist, Einrichtung eines Föderalen Rates für die Hausärztekreise erwähnt ist,
davon in Kenntnis setzt. davon in Kenntnis setzt.
Dieser setzt die Kreise vom Inhalt der Liste in Kenntnis. Binnen Dieser setzt die Kreise vom Inhalt der Liste in Kenntnis. Binnen
dreißig Tagen nach dieser Notifizierung können die Kreise den dreißig Tagen nach dieser Notifizierung können die Kreise den
Föderalen Rat für die Hausärztekreise über Faktoren mit Bezug auf die Föderalen Rat für die Hausärztekreise über Faktoren mit Bezug auf die
Ärztedichte informieren, denen durch die verwendeten Kriterien nicht Ärztedichte informieren, denen durch die verwendeten Kriterien nicht
Rechnung getragen wurde und die den Status ihrer Hausärztezone, was Rechnung getragen wurde und die den Status ihrer Hausärztezone, was
die Gewährung der Beteiligung betrifft, ändern könnten. die Gewährung der Beteiligung betrifft, ändern könnten.
§ 3 - Der Föderale Rat für die Hausärztekreise prüft die von den § 3 - Der Föderale Rat für die Hausärztekreise prüft die von den
Kreisen übermittelten Daten. Auf dieser Grundlage kann der Föderale Kreisen übermittelten Daten. Auf dieser Grundlage kann der Föderale
Rat für die Hausärztekreise binnen drei Monaten nach der im Rat für die Hausärztekreise binnen drei Monaten nach der im
vorhergehenden Absatz erwähnten Information der Nationalen Kommission vorhergehenden Absatz erwähnten Information der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegen, Ärzte-Krankenkassen eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegen,
in der eine Ausdehnung oder eine Einschränkung der Zonen vorgeschlagen in der eine Ausdehnung oder eine Einschränkung der Zonen vorgeschlagen
wird. Diese Ausdehnung kann darin bestehen, dass eine Zone oder ein wird. Diese Ausdehnung kann darin bestehen, dass eine Zone oder ein
Teil einer Zone, die/der zumindest das Gebiet einer Gemeinde umfassen Teil einer Zone, die/der zumindest das Gebiet einer Gemeinde umfassen
muss, hinzugefügt wird, obwohl die für die Gesamtheit der Zone muss, hinzugefügt wird, obwohl die für die Gesamtheit der Zone
analysierte Ärztedichte als ausreichend angesehen wird. Die analysierte Ärztedichte als ausreichend angesehen wird. Die
Einschränkung kann darin bestehen, dass eine Zone oder ein Teil einer Einschränkung kann darin bestehen, dass eine Zone oder ein Teil einer
Zone, die/der zumindest das Gebiet einer Gemeinde umfassen muss, Zone, die/der zumindest das Gebiet einer Gemeinde umfassen muss,
abgezogen wird, obwohl die für die Gesamtheit der Zone analysierte abgezogen wird, obwohl die für die Gesamtheit der Zone analysierte
Ärztedichte als unzureichend angesehen wird. Ärztedichte als unzureichend angesehen wird.
Unter Faktoren mit Bezug auf die Ärztedichte, denen durch die in § 1 Unter Faktoren mit Bezug auf die Ärztedichte, denen durch die in § 1
Nr. 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien nicht Rechnung Nr. 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien nicht Rechnung
getragen wurde, sind folgende Faktoren zu verstehen: Faktoren, die getragen wurde, sind folgende Faktoren zu verstehen: Faktoren, die
sich unmittelbar oder in absehbarer Zukunft auf die Verfügbarkeit sich unmittelbar oder in absehbarer Zukunft auf die Verfügbarkeit
eines oder mehrerer Hausärzte auswirken können, wie insbesondere die eines oder mehrerer Hausärzte auswirken können, wie insbesondere die
Vorhaben eines Arztes oder mehrerer Ärzte der Hausärztezone, im Laufe Vorhaben eines Arztes oder mehrerer Ärzte der Hausärztezone, im Laufe
des kommenden Jahres ihre Tätigkeit einzuschränken oder ihre Tätigkeit des kommenden Jahres ihre Tätigkeit einzuschränken oder ihre Tätigkeit
binnen einer Frist von fünf Jahren einzustellen. binnen einer Frist von fünf Jahren einzustellen.
§ 4 - Unter Einhaltung des vorerwähnten Verfahrens ist ein Antrag auf § 4 - Unter Einhaltung des vorerwähnten Verfahrens ist ein Antrag auf
Ausdehnung auch möglich für eine Zone, deren geographische Abgrenzung, Ausdehnung auch möglich für eine Zone, deren geographische Abgrenzung,
Anzahl tätiger Hausärzte und Einwohnerzahl von einer für die lokale Anzahl tätiger Hausärzte und Einwohnerzahl von einer für die lokale
Gesundheitspolitik zuständigen Behörde festgelegt werden und für die Gesundheitspolitik zuständigen Behörde festgelegt werden und für die
der Hausärztekreis, der für die Hausärztezone, in der sich diese Zone der Hausärztekreis, der für die Hausärztezone, in der sich diese Zone
befindet, zugelassen ist, auf der Grundlage der lokalen Besonderheiten befindet, zugelassen ist, auf der Grundlage der lokalen Besonderheiten
der Allgemeinmedizin auf objektive und begründete Weise nachweist, der Allgemeinmedizin auf objektive und begründete Weise nachweist,
dass die Niederlassung eines oder mehrerer Hausärzte notwendig ist. dass die Niederlassung eines oder mehrerer Hausärzte notwendig ist.
Art. 5 - Die Aktualisierung der Zonen findet jährlich vor dem 1. Juni Art. 5 - Die Aktualisierung der Zonen findet jährlich vor dem 1. Juni
statt und wird spätestens am 1. Juli veröffentlicht. Die bestimmten statt und wird spätestens am 1. Juli veröffentlicht. Die bestimmten
Zonen gelten bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres. Zonen gelten bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres.
In Abweichung vom vorherigen Absatz gilt die Aktualisierung der In Abweichung vom vorherigen Absatz gilt die Aktualisierung der
Kriterien, die Anlass war für die in Artikel 4 § 4 erwähnte erste Kriterien, die Anlass war für die in Artikel 4 § 4 erwähnte erste
Ausdehnung der Zonen ab dem 1. Januar 2008. Ausdehnung der Zonen ab dem 1. Januar 2008.
Art. 6 - § 1 - Die in Anwendung von Artikel 3 § 1 bewilligte Art. 6 - § 1 - Die in Anwendung von Artikel 3 § 1 bewilligte
Beteiligung ist mit einem Jahr Rückzahlungsbefreiung binnen 5 Jahren Beteiligung ist mit einem Jahr Rückzahlungsbefreiung binnen 5 Jahren
rückzahlbar. rückzahlbar.
§ 2 - Die in Anwendung von Artikel 3 § 2 bewilligte Beteiligung ist § 2 - Die in Anwendung von Artikel 3 § 2 bewilligte Beteiligung ist
nach dem selben Verfahren wie dem in § 1 erwähnten Verfahren nach dem selben Verfahren wie dem in § 1 erwähnten Verfahren
rückzahlbar. Erfolgt die Zulassung als Hausarzt jedoch nicht binnen 2 rückzahlbar. Erfolgt die Zulassung als Hausarzt jedoch nicht binnen 2
Jahren ab dem Datum der Gewährung der Beteiligung, muss diese Jahren ab dem Datum der Gewährung der Beteiligung, muss diese
unverzüglich vollständig zurückgezahlt werden. unverzüglich vollständig zurückgezahlt werden.
§ 3 - Die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 1 bewilligte § 3 - Die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 1 bewilligte
Beteiligung ist nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Datum der Beteiligung ist nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Datum der
Niederlassung endgültig erworben, unter der Bedingung, dass der Niederlassung endgültig erworben, unter der Bedingung, dass der
Hausarzt zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten Hausarzt zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten
Zulassungsbedingungen erfüllt. Bei Einstellung der Tätigkeit als Zulassungsbedingungen erfüllt. Bei Einstellung der Tätigkeit als
Hausarzt binnen dem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Hausarzt binnen dem Zeitraum von fünf Jahren nach dem
Niederlassungsdatum oder bei Übertragung der Tätigkeit in eine Zone, Niederlassungsdatum oder bei Übertragung der Tätigkeit in eine Zone,
die den im vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien im Laufe eines die den im vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien im Laufe eines
selben Zeitraums nicht entspricht, wird die Beteiligung vom Hausarzt selben Zeitraums nicht entspricht, wird die Beteiligung vom Hausarzt
ohne Abrechnung der Zinsen im Verhältnis zu der Anzahl vollständiger ohne Abrechnung der Zinsen im Verhältnis zu der Anzahl vollständiger
Jahre der noch verbleibenden Dauer, die noch nicht begonnen haben und Jahre der noch verbleibenden Dauer, die noch nicht begonnen haben und
während deren die erforderlichen Niederlassungsbedingungen nicht mehr während deren die erforderlichen Niederlassungsbedingungen nicht mehr
erfüllt sind, zurückgefordert. erfüllt sind, zurückgefordert.
Art. 7 - Wie festgelegt in Artikel 3 § 1 Absatz 1, ist die Beteiligung Art. 7 - Wie festgelegt in Artikel 3 § 1 Absatz 1, ist die Beteiligung
des Impulsfonds eine Ergänzung zu den Beteiligungen des des Impulsfonds eine Ergänzung zu den Beteiligungen des
Beteiligungsfonds, die auf der Grundlage von Artikel 74 des Beteiligungsfonds, die auf der Grundlage von Artikel 74 des
vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 1992 gewährt werden. vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 1992 gewährt werden.
Die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 erwähnte Beteiligung wird zusätzlich Die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 erwähnte Beteiligung wird zusätzlich
oder nicht zusätzlich zu derselben Beteiligung gezahlt. oder nicht zusätzlich zu derselben Beteiligung gezahlt.
KAPITEL 3 - Beteiligungen an Lohnkosten KAPITEL 3 - Beteiligungen an Lohnkosten
Art. 8 - Die Lohnkosten, für die die Beteiligung gewährt wird, Art. 8 - Die Lohnkosten, für die die Beteiligung gewährt wird,
beziehen sich auf einen Lohnempfänger, der eingestellt ist im Rahmen beziehen sich auf einen Lohnempfänger, der eingestellt ist im Rahmen
eines Arbeitsvertrags, der einen Lohn garantiert, der mindestens der eines Arbeitsvertrags, der einen Lohn garantiert, der mindestens der
von der zuständigen paritätischen Kommission festgelegten Tabelle von der zuständigen paritätischen Kommission festgelegten Tabelle
entspricht für die Beschäftigung eines Angestellten, der mit dem entspricht für die Beschäftigung eines Angestellten, der mit dem
Empfang und der Verwaltung in der Praxis in einer zugelassenen Empfang und der Verwaltung in der Praxis in einer zugelassenen
allgemeinmedizinischen Praxis beauftragt ist. allgemeinmedizinischen Praxis beauftragt ist.
Art. 9 - § 1 - Ein einzelner zugelassener Hausarzt oder ein Art. 9 - § 1 - Ein einzelner zugelassener Hausarzt oder ein
zugelassener Hausarzt, der einer Zusammenlegung angehört, kann zugelassener Hausarzt, der einer Zusammenlegung angehört, kann
Anspruch erheben auf die in Artikel 8 erwähnte Beteiligung, sofern er Anspruch erheben auf die in Artikel 8 erwähnte Beteiligung, sofern er
oder die Zusammenlegung eine mit Label versehene computergestützte oder die Zusammenlegung eine mit Label versehene computergestützte
medizinische Akte benutzt. medizinische Akte benutzt.
§ 2 - Für die in § 1 erwähnte Zusammenlegung muss das zwischen den § 2 - Für die in § 1 erwähnte Zusammenlegung muss das zwischen den
zugelassenen Hausärzten abgeschlossene schriftliche zugelassenen Hausärzten abgeschlossene schriftliche
Zusammenarbeitsabkommen zumindest folgende Modalitäten regeln: Zusammenarbeitsabkommen zumindest folgende Modalitäten regeln:
1. die Weise, auf die der Betrag der Beteiligung aufgeteilt wird, 1. die Weise, auf die der Betrag der Beteiligung aufgeteilt wird,
2. die Modalitäten für eine interne Konzertierung zwischen allen 2. die Modalitäten für eine interne Konzertierung zwischen allen
teilnehmenden zugelassenen Hausärzten; diese Konzertierung findet auf teilnehmenden zugelassenen Hausärzten; diese Konzertierung findet auf
einer regelmäßigen und strukturierten Grundlage statt, um eine interne einer regelmäßigen und strukturierten Grundlage statt, um eine interne
Evaluation der medizinischen Qualität zu ermöglichen, Evaluation der medizinischen Qualität zu ermöglichen,
3. die Modalitäten für die Einsichtnahme in die medizinischen Akten, 3. die Modalitäten für die Einsichtnahme in die medizinischen Akten,
insbesondere in die globalen medizinischen Akten, in Anbetracht der insbesondere in die globalen medizinischen Akten, in Anbetracht der
Berufspflichten und des Schutzes des Privatlebens, Berufspflichten und des Schutzes des Privatlebens,
4. die Regeln, nach denen die Entscheidungen getroffen werden, 4. die Regeln, nach denen die Entscheidungen getroffen werden,
5. die Regeln, nach denen das Zusammenarbeitsabkommen beendet werden 5. die Regeln, nach denen das Zusammenarbeitsabkommen beendet werden
kann. kann.
Art. 10 - Der Arbeitsvertrag muss die Beschreibung der Aufgaben des Art. 10 - Der Arbeitsvertrag muss die Beschreibung der Aufgaben des
Lohnempfängers mit Bezug auf den Empfang und die Verwaltung in der Lohnempfängers mit Bezug auf den Empfang und die Verwaltung in der
Praxis umfassen. Praxis umfassen.
Art. 11 - § 1 - Der Beteiligungsantrag eines einzelnen zugelassenen Art. 11 - § 1 - Der Beteiligungsantrag eines einzelnen zugelassenen
Hausarztes im Laufe eines bestimmten Jahres muss spätestens am 30. Hausarztes im Laufe eines bestimmten Jahres muss spätestens am 30.
Juni dieses Jahres eingereicht werden und bezieht sich auf die Juni dieses Jahres eingereicht werden und bezieht sich auf die
Lohnkosten, die der Arzt dem Lohnempfänger für seinen Beistand beim Lohnkosten, die der Arzt dem Lohnempfänger für seinen Beistand beim
Empfang und bei der Verwaltung in der Praxis während des Empfang und bei der Verwaltung in der Praxis während des
vorhergehenden Jahres gezahlt hat. vorhergehenden Jahres gezahlt hat.
§ 2 - Der erste Antrag seitens eines einzelnen zugelassenen Hausarztes § 2 - Der erste Antrag seitens eines einzelnen zugelassenen Hausarztes
umfasst: umfasst:
1. eine Kopie des in Artikel 10 erwähnten Arbeitsvertrags, 1. eine Kopie des in Artikel 10 erwähnten Arbeitsvertrags,
2. den Betrag der Gesamtlohnkosten, für die die Beteiligung beantragt 2. den Betrag der Gesamtlohnkosten, für die die Beteiligung beantragt
wird, sowie eine Erklärung auf Ehre des zugelassenen Hausarztes, in wird, sowie eine Erklärung auf Ehre des zugelassenen Hausarztes, in
der er bescheinigt, dass der Betrag, für den die Beteiligung beantragt der er bescheinigt, dass der Betrag, für den die Beteiligung beantragt
wird, den von ihm effektiv getragenen Gesamtlohnkosten entspricht, wird, den von ihm effektiv getragenen Gesamtlohnkosten entspricht,
insbesondere unter Berücksichtigung des Betrags der anderen insbesondere unter Berücksichtigung des Betrags der anderen
Beteiligungen jeglicher Behörde, die eine Verringerung der Beteiligungen jeglicher Behörde, die eine Verringerung der
Gesamtlohnkosten nach sich ziehen. Gesamtlohnkosten nach sich ziehen.
§ 3 - Die Anträge, die dem ersten Antrag folgen, enthalten die § 3 - Die Anträge, die dem ersten Antrag folgen, enthalten die
Änderungen mit Bezug auf die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Daten sowie Änderungen mit Bezug auf die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Daten sowie
den Betrag und die Erklärung auf Ehre, was die in § 2 Nr. 2 erwähnten den Betrag und die Erklärung auf Ehre, was die in § 2 Nr. 2 erwähnten
Lohnkosten betrifft, die der einzelne zugelassene Hausarzt für das Lohnkosten betrifft, die der einzelne zugelassene Hausarzt für das
Jahr, für die die Beteiligung beantragt wird, effektiv getragen hat. Jahr, für die die Beteiligung beantragt wird, effektiv getragen hat.
§ 4 - Der Beteiligungsfonds kann die Anwendungsmodalitäten festlegen, § 4 - Der Beteiligungsfonds kann die Anwendungsmodalitäten festlegen,
nach denen der einzelne zugelassene Hausarzt darum gebeten wird, die nach denen der einzelne zugelassene Hausarzt darum gebeten wird, die
Zahlung der Löhne und der Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. Zahlung der Löhne und der Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen.
Der Beteiligungsfonds kann den Inhalt und die Form des Der Beteiligungsfonds kann den Inhalt und die Form des
Antragsformulars bestimmen, das bei der Einreichung des in den Antragsformulars bestimmen, das bei der Einreichung des in den
Paragraphen 2 und 3 erwähnten Antrags benutzt werden muss. Paragraphen 2 und 3 erwähnten Antrags benutzt werden muss.
Art. 12 - § 1 - Der Beteiligungsantrag für eine Zusammenlegung von Art. 12 - § 1 - Der Beteiligungsantrag für eine Zusammenlegung von
Hausärzten im Laufe eines bestimmten Jahres muss spätestens am 30. Hausärzten im Laufe eines bestimmten Jahres muss spätestens am 30.
Juni dieses Jahres eingereicht werden und bezieht sich auf die Juni dieses Jahres eingereicht werden und bezieht sich auf die
Lohnkosten, die diese Zusammenlegung dem Lohnempfänger für seinen Lohnkosten, die diese Zusammenlegung dem Lohnempfänger für seinen
Beistand beim Empfang und bei der Verwaltung in der Praxis während des Beistand beim Empfang und bei der Verwaltung in der Praxis während des
vorhergehenden Jahres gezahlt hat. vorhergehenden Jahres gezahlt hat.
§ 2 - Der erste Antrag seitens einer Zusammenlegung umfasst: § 2 - Der erste Antrag seitens einer Zusammenlegung umfasst:
1. eine Kopie des in Artikel 9 § 2 erwähnten schriftlichen 1. eine Kopie des in Artikel 9 § 2 erwähnten schriftlichen
Zusammenarbeitsabkommens, Zusammenarbeitsabkommens,
2. eine Kopie des in Artikel 10 erwähnten Arbeitsvertrags, 2. eine Kopie des in Artikel 10 erwähnten Arbeitsvertrags,
3. den Betrag der Gesamtlohnkosten, für die die Beteiligung beantragt 3. den Betrag der Gesamtlohnkosten, für die die Beteiligung beantragt
wird, sowie eine Erklärung auf Ehre der zugelassenen Hausärzte der wird, sowie eine Erklärung auf Ehre der zugelassenen Hausärzte der
Zusammenlegung, in der sie bescheinigen, dass der Betrag, für den die Zusammenlegung, in der sie bescheinigen, dass der Betrag, für den die
Beteiligung beantragt wird, den von der Zusammenlegung effektiv Beteiligung beantragt wird, den von der Zusammenlegung effektiv
getragenen Gesamtlohnkosten entspricht, insbesondere unter getragenen Gesamtlohnkosten entspricht, insbesondere unter
Berücksichtigung des Betrags der anderen Beteiligungen jeglicher Berücksichtigung des Betrags der anderen Beteiligungen jeglicher
Behörde, die eine Verringerung der Gesamtlohnkosten nach sich ziehen. Behörde, die eine Verringerung der Gesamtlohnkosten nach sich ziehen.
§ 3 - Die Anträge, die dem ersten Antrag folgen, enthalten die § 3 - Die Anträge, die dem ersten Antrag folgen, enthalten die
Änderungen mit Bezug auf die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Daten sowie Änderungen mit Bezug auf die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Daten sowie
den Betrag und die Erklärung auf Ehre, was die in § 2 Nr. 3 erwähnten den Betrag und die Erklärung auf Ehre, was die in § 2 Nr. 3 erwähnten
Lohnkosten betrifft, die die Zusammenlegung für das Jahr, für das die Lohnkosten betrifft, die die Zusammenlegung für das Jahr, für das die
Beteiligung beantragt wird, effektiv getragen hat. Beteiligung beantragt wird, effektiv getragen hat.
§ 4 - Der Beteiligungsfonds kann die Anwendungsmodalitäten festlegen, § 4 - Der Beteiligungsfonds kann die Anwendungsmodalitäten festlegen,
nach denen die Zusammenlegung darum gebeten wird: nach denen die Zusammenlegung darum gebeten wird:
1. den Nachweis für die Zahlung der Löhne und der 1. den Nachweis für die Zahlung der Löhne und der
Sozialversicherungsbeiträge zu erbringen, Sozialversicherungsbeiträge zu erbringen,
2. eine Erklärung auf Ehre abzulegen, nach der die zugelassenen 2. eine Erklärung auf Ehre abzulegen, nach der die zugelassenen
Hausärzte der Zusammenlegung eine mit Label versehene Hausärzte der Zusammenlegung eine mit Label versehene
computergestützte medizinische Akte benutzen. computergestützte medizinische Akte benutzen.
Der Beteiligungsfonds kann den Inhalt und die Form des Der Beteiligungsfonds kann den Inhalt und die Form des
Antragsformulars bestimmen, das bei der Einreichung des in den Antragsformulars bestimmen, das bei der Einreichung des in den
Paragraphen 2 und 3 erwähnten Antrags benutzt werden muss. Paragraphen 2 und 3 erwähnten Antrags benutzt werden muss.
Art. 13 - § 1 - Der jährliche Betrag der Beteiligung entspricht der Art. 13 - § 1 - Der jährliche Betrag der Beteiligung entspricht der
Hälfte der tatsächlichen Gesamtlohnkosten mit einem Höchstbetrag von: Hälfte der tatsächlichen Gesamtlohnkosten mit einem Höchstbetrag von:
1. 6.074 EUR für einen einzelnen Arzt, sofern dieser während des 1. 6.074 EUR für einen einzelnen Arzt, sofern dieser während des
Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht
wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet und eine wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet und eine
Beschäftigung von mindestens einem Drittel Vollzeitgleichwert Beschäftigung von mindestens einem Drittel Vollzeitgleichwert
aufweist, aufweist,
2. im Fall eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen mehreren 2. im Fall eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen mehreren
zugelassenen Hausärzten: 6.047 EUR pro zugelassenen Hausarzt, der der zugelassenen Hausärzten: 6.047 EUR pro zugelassenen Hausarzt, der der
Zusammenlegung angehört, sofern jeder Hausarzt während des Zusammenlegung angehört, sofern jeder Hausarzt während des
Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht
wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet und eine wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet und eine
Beschäftigung von mindestens einem Drittel Vollzeitgleichwert Beschäftigung von mindestens einem Drittel Vollzeitgleichwert
aufweist, mal die Anzahl Ärzte, die das Zusammenarbeitsabkommen aufweist, mal die Anzahl Ärzte, die das Zusammenarbeitsabkommen
abgeschlossen haben. abgeschlossen haben.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Mindestanzahl zu führende globale § 2 - Die in § 1 erwähnte Mindestanzahl zu führende globale
medizinische Akten ist nicht anwendbar, wenn die Zusammenlegung medizinische Akten ist nicht anwendbar, wenn die Zusammenlegung
ausschließlich aus Hausärzten besteht, die ihre Zulassung als Hausarzt ausschließlich aus Hausärzten besteht, die ihre Zulassung als Hausarzt
im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 1 im Laufe des Kalenderjahres vor dem im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 1 im Laufe des Kalenderjahres vor dem
Kalenderjahr, für das die Beteiligung beantragt wird, erhalten haben, Kalenderjahr, für das die Beteiligung beantragt wird, erhalten haben,
oder im Laufe des letztgenannten Kalenderjahres, wenn sie für dieses oder im Laufe des letztgenannten Kalenderjahres, wenn sie für dieses
Jahr die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 2003 zur Jahr die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 2003 zur
Festlegungen der Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen die Festlegungen der Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Ärzten eine Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Ärzten eine
finanzielle Beteiligung für den Einsatz von Telematik und finanzielle Beteiligung für den Einsatz von Telematik und
elektronischer Verwaltung medizinischer Akten gewährt, erfüllen. elektronischer Verwaltung medizinischer Akten gewährt, erfüllen.
Diese Regel gilt auch für einzelne zugelassene Hausärzte, die sich in Diese Regel gilt auch für einzelne zugelassene Hausärzte, die sich in
einer ähnlichen Lage befinden. einer ähnlichen Lage befinden.
§ 3 - Wenn die Beschäftigung, die sich aus dem in Artikel 10 erwähnten § 3 - Wenn die Beschäftigung, die sich aus dem in Artikel 10 erwähnten
Arbeitsvertrag ergibt, nicht das ganze Kalenderjahr abdeckt, wird die Arbeitsvertrag ergibt, nicht das ganze Kalenderjahr abdeckt, wird die
Beteiligung im Verhältnis zu der Anzahl kompletter Monate Arbeit Beteiligung im Verhältnis zu der Anzahl kompletter Monate Arbeit
geschuldet. geschuldet.
Entspricht eine Zusammenlegung während eines Teils eines Entspricht eine Zusammenlegung während eines Teils eines
Kalenderjahres den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen, Kalenderjahres den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen,
wird die Beteiligung im Verhältnis zu den Monaten geschuldet, während wird die Beteiligung im Verhältnis zu den Monaten geschuldet, während
deren diese Bedingungen erfüllt waren. deren diese Bedingungen erfüllt waren.
§ 4 - Der in § 1 vermerkte Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres § 4 - Der in § 1 vermerkte Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres
angepasst, und zwar auf der Grundlage der Entwicklung zwischen dem 30. angepasst, und zwar auf der Grundlage der Entwicklung zwischen dem 30.
Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres
des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur
Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der
Leistungen in der Gesundheitspflege-Pflichtversicherungsregelung Leistungen in der Gesundheitspflege-Pflichtversicherungsregelung
erwähnten Gesundheitsindexes. erwähnten Gesundheitsindexes.
KAPITEL 4 - Beteiligungen an Dienstleistungskosten KAPITEL 4 - Beteiligungen an Dienstleistungskosten
Art. 14 - Die Kosten, für die die Beteiligung gewährt wird, beziehen Art. 14 - Die Kosten, für die die Beteiligung gewährt wird, beziehen
sich auf den Abschluss einer vertraglichen Bindung, durch die dem sich auf den Abschluss einer vertraglichen Bindung, durch die dem
einzelnen zugelassenen Hausarzt oder der Zusammenlegung ein einzelnen zugelassenen Hausarzt oder der Zusammenlegung ein
medizinisches Telesekretariat, das der Verwaltung der Praxis medizinisches Telesekretariat, das der Verwaltung der Praxis
behilflich sein soll, zur Verfügung gestellt wird. behilflich sein soll, zur Verfügung gestellt wird.
Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen kann eine Liste der Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen kann eine Liste der
Telesekretariate erstellen, von denen sie festgestellt hat, dass sie Telesekretariate erstellen, von denen sie festgestellt hat, dass sie
den im vorherigen Absatz erwähnten Zweck erfüllen. Gegebenenfalls wird den im vorherigen Absatz erwähnten Zweck erfüllen. Gegebenenfalls wird
diese Liste auf den Websites des LIKIV und des Beteiligungsfonds diese Liste auf den Websites des LIKIV und des Beteiligungsfonds
veröffentlicht. veröffentlicht.
Art. 15 - § 1 - Der Beteiligungsantrag im Laufe eines bestimmten Art. 15 - § 1 - Der Beteiligungsantrag im Laufe eines bestimmten
Jahres muss spätestens am 30. Juni dieses Jahres eingereicht werden Jahres muss spätestens am 30. Juni dieses Jahres eingereicht werden
und bezieht sich auf die Beträge, die für vorgelegte Rechnungen des und bezieht sich auf die Beträge, die für vorgelegte Rechnungen des
vergangenen Jahres für die im vorherigen Artikel erwähnten Kosten vergangenen Jahres für die im vorherigen Artikel erwähnten Kosten
gezahlt wurden. gezahlt wurden.
§ 2 - Der erste Antrag umfasst: § 2 - Der erste Antrag umfasst:
1. eine Kopie des in Artikel 14 erwähnten Vertrags, 1. eine Kopie des in Artikel 14 erwähnten Vertrags,
2. Auskünfte über den Inhalt der Dienstleistungsangebote, 2. Auskünfte über den Inhalt der Dienstleistungsangebote,
3. eine Kopie des in Artikel 9 § 2 erwähnten schriftlichen 3. eine Kopie des in Artikel 9 § 2 erwähnten schriftlichen
Zusammenarbeitsabkommens, wenn der Antrag von einer Zusammenlegung Zusammenarbeitsabkommens, wenn der Antrag von einer Zusammenlegung
kommt. kommt.
§ 3 - Die Anträge, die auf den ersten Antrag folgen, enthalten die § 3 - Die Anträge, die auf den ersten Antrag folgen, enthalten die
Änderungen in Bezug auf die in § 2 erwähnten Daten. Änderungen in Bezug auf die in § 2 erwähnten Daten.
Art. 16 - Der jährliche Betrag der Beteiligung entspricht der Hälfte Art. 16 - Der jährliche Betrag der Beteiligung entspricht der Hälfte
der tatsächlichen Kosten mit einem Höchstbetrag von: der tatsächlichen Kosten mit einem Höchstbetrag von:
1. 3.474 EUR für einen einzelnen Arzt, sofern dieser während des 1. 3.474 EUR für einen einzelnen Arzt, sofern dieser während des
Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht
wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet, wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet,
2. 3.474 EUR pro Arzt, der einer Zusammenlegung angehört, sofern jeder 2. 3.474 EUR pro Arzt, der einer Zusammenlegung angehört, sofern jeder
Arzt während des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Arzt während des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der
Antrag eingereicht wird, mindestens 150 globale medizinische Akten Antrag eingereicht wird, mindestens 150 globale medizinische Akten
verwaltet, mal die Anzahl Ärzte, die das Zusammenarbeitsabkommen verwaltet, mal die Anzahl Ärzte, die das Zusammenarbeitsabkommen
abgeschlossen haben. abgeschlossen haben.
Wenn die in Artikel 14 erwähnte vertragliche Bindung nicht das ganze Wenn die in Artikel 14 erwähnte vertragliche Bindung nicht das ganze
Kalenderjahr abdeckt, wird die Beteiligung im Verhältnis zu der Anzahl Kalenderjahr abdeckt, wird die Beteiligung im Verhältnis zu der Anzahl
kompletter Monate Dienstleistung geschuldet. kompletter Monate Dienstleistung geschuldet.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 17 - Anträge, die Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 Art. 17 - Anträge, die Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008
bis zum 31. Dezember 2010 einschließlich betreffen, können sowohl vom bis zum 31. Dezember 2010 einschließlich betreffen, können sowohl vom
einzelnen Hausarzt als auch von der Zusammenlegung, die für den selben einzelnen Hausarzt als auch von der Zusammenlegung, die für den selben
Zeitraum keinerlei Beteiligung oder eine Beteiligung, die unter dem in Zeitraum keinerlei Beteiligung oder eine Beteiligung, die unter dem in
Kapitel 3 festgelegten Betrag liegt, erhalten haben, bis Ende des Kapitel 3 festgelegten Betrag liegt, erhalten haben, bis Ende des
dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses eingereicht werden. Erlasses eingereicht werden.
Art. 18 - Der in Artikel 13 § 1 erwähnte jährliche Höchstbetrag der Art. 18 - Der in Artikel 13 § 1 erwähnte jährliche Höchstbetrag der
Beteiligung wird festgelegt auf einen Betrag von 5.740 EUR für Beteiligung wird festgelegt auf einen Betrag von 5.740 EUR für
Anträge, die die Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis Anträge, die die Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis
zum 31. Dezember 2008 betreffen, 5.790 EUR für Anträge, die die zum 31. Dezember 2008 betreffen, 5.790 EUR für Anträge, die die
Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
2009 betreffen, und 5.872 EUR für Anträge, die die Lohnkosten für den 2009 betreffen, und 5.872 EUR für Anträge, die die Lohnkosten für den
Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 betreffen. Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 betreffen.
Art. 19 - Für Anträge, die die Lohnkosten für das Jahr 2011 betreffen Art. 19 - Für Anträge, die die Lohnkosten für das Jahr 2011 betreffen
und von einer Zusammenlegung bereits vor Inkrafttreten des und von einer Zusammenlegung bereits vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind, wird die vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind, wird die
vorteilhafteste Regelung angewandt. vorteilhafteste Regelung angewandt.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 20 - Um zulässig zu sein, muss der Antrag auf Beteiligung des Art. 20 - Um zulässig zu sein, muss der Antrag auf Beteiligung des
Impulsfonds von einem Arzt eingereicht werden, der vorher die Impulsfonds von einem Arzt eingereicht werden, der vorher die
Formalitäten des Landesinstituts für Kranken- und Formalitäten des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit Bezug auf seine Identifizierung erfüllt hat. Invalidenversicherung mit Bezug auf seine Identifizierung erfüllt hat.
Art. 21 - Der Antrag auf Beteiligung des Impulsfonds muss Art. 21 - Der Antrag auf Beteiligung des Impulsfonds muss
ausschließlich an den Beteiligungsfonds weitergeleitet werden. ausschließlich an den Beteiligungsfonds weitergeleitet werden.
Art. 22 - Die in Kapitel 3 und in Kapitel 4 erwähnten Beteiligungen Art. 22 - Die in Kapitel 3 und in Kapitel 4 erwähnten Beteiligungen
können für denselben Monat für einen selben einzelnen Hausarzt oder können für denselben Monat für einen selben einzelnen Hausarzt oder
eine selbe Zusammenlegung nicht gleichzeitig bezogen werden. eine selbe Zusammenlegung nicht gleichzeitig bezogen werden.
Art. 23 - Der Königliche Erlass vom 15. September 2006 zur Schaffung Art. 23 - Der Königliche Erlass vom 15. September 2006 zur Schaffung
eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der
Arbeitsweise dieses Fonds, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Arbeitsweise dieses Fonds, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 20. November 2007 und 12. August 2008, wird aufgehoben. vom 20. November 2007 und 12. August 2008, wird aufgehoben.
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 25 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister, Art. 25 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister,
der für die Finanzen zuständige Minister, der für die KMB und die der für die Finanzen zuständige Minister, der für die KMB und die
Selbständigen zuständige Minister und der für die Beschäftigung Selbständigen zuständige Minister und der für die Beschäftigung
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt
mit dem Öffentlichen Dienst mit dem Öffentlichen Dienst
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
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