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Arrêté royal portant création d'un Fonds d'impulsion pour la médecine générale et fixant ses modalités de fonctionnement. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot oprichting van een Impulsfonds voor de huisartsengeneeskunde en tot vaststelling van de werkingsregels ervan. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MARS 2012. - Arrêté royal portant création d'un Fonds d'impulsion pour la médecine générale et fixant ses modalités de fonctionnement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MAART 2012. - Koninklijk besluit tot oprichting van een Impulsfonds voor de huisartsengeneeskunde en tot vaststelling van de werkingsregels ervan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 23 mars 2012 portant création d'un Fonds d'impulsion | besluit van 23 maart 2012 tot oprichting van een Impulsfonds voor de |
pour la médecine générale et fixant ses modalités de fonctionnement | huisartsengeneeskunde en tot vaststelling van de werkingsregels ervan |
(Moniteur belge du 30 mars 2012). | (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
23. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines Impulsfonds für | 23. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines Impulsfonds für |
die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds | die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds |
- Deutsche Übersetzung | - Deutsche Übersetzung |
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen | Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 2012 zur Schaffung eines Impulsfonds für die | Erlasses vom 23. März 2012 zur Schaffung eines Impulsfonds für die |
Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds. | Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds. |
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche | Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche |
Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. | Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
23. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines Impulsfonds für | 23. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines Impulsfonds für |
die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds | die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 36duodecies, eingefügt durch das Programmgesetz vom 24. | des Artikels 36duodecies, eingefügt durch das Programmgesetz vom 24. |
Juli 2008; | Juli 2008; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, des Artikels 74 § 1 | steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, des Artikels 74 § 1 |
Nr. 8, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003 und 27. Dezember | Nr. 8, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003 und 27. Dezember |
2005; | 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 2006 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 2006 zur Schaffung |
eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der | eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der |
Arbeitsweise dieses Fonds; | Arbeitsweise dieses Fonds; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Nationalen Kommission | Aufgrund der Stellungnahmen der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen vom 6. Juli 2009 und 29. März 2010; | Ärzte-Krankenkassen vom 6. Juli 2009 und 29. März 2010; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Haushaltskontrollkommission vom 9. | Aufgrund der Stellungnahmen der Haushaltskontrollkommission vom 9. |
Dezember 2009 und 24. November 2010; | Dezember 2009 und 24. November 2010; |
Aufgrund der Stellungnahmen des | Aufgrund der Stellungnahmen des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 14. Dezember 2009 und | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 14. Dezember 2009 und |
29. November 2010; | 29. November 2010; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors, Föderaler | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors, Föderaler |
Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, vom 10. Februar 2011 und 23. | Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, vom 10. Februar 2011 und 23. |
Mai 2011; | Mai 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler |
Öffentlicher Dienst Finanzen, vom 28. März 2011; | Öffentlicher Dienst Finanzen, vom 28. März 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler |
Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, | Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, |
vom 26. Januar 2011; | vom 26. Januar 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors, Föderaler |
Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, vom 25. | Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, vom 25. |
Februar 2011; | Februar 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
Januar 2012; | Januar 2012; |
Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine | Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine |
Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine | Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine |
solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; | solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.879/2 des Staatsrates vom 15. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.879/2 des Staatsrates vom 15. Februar |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, des | Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, des |
Ministers der Finanzen, der Ministerin der KMB und der Selbständigen | Ministers der Finanzen, der Ministerin der KMB und der Selbständigen |
und der Ministerin der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme | und der Ministerin der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Es wird ein Impulsfonds für die Allgemeinmedizin | Artikel 1 - § 1 - Es wird ein Impulsfonds für die Allgemeinmedizin |
geschaffen, der zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der | geschaffen, der zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der |
Allgemeinmedizin bestimmt ist; durch diese Maßnahmen sollen | Allgemeinmedizin bestimmt ist; durch diese Maßnahmen sollen |
Allgemeinmediziner angespornt werden, eine allgemeinmedizinische | Allgemeinmediziner angespornt werden, eine allgemeinmedizinische |
Tätigkeit auszuüben oder weiterhin auszuüben. | Tätigkeit auszuüben oder weiterhin auszuüben. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. "zugelassener Hausarzt": einen Arzt, der die Bedingungen des | 1. "zugelassener Hausarzt": einen Arzt, der die Bedingungen des |
Ministeriellen Erlasses vom 1. März 2010 zur Festlegung der Kriterien | Ministeriellen Erlasses vom 1. März 2010 zur Festlegung der Kriterien |
für die Zulassung von Hausärzten erfüllt, | für die Zulassung von Hausärzten erfüllt, |
2. "Niederlassungsort": den Ort, an dem die Allgemeinmedizin ausgeübt | 2. "Niederlassungsort": den Ort, an dem die Allgemeinmedizin ausgeübt |
wird; dieser Ort muss mit dem Sitz des Ortes der Haupttätigkeit des | wird; dieser Ort muss mit dem Sitz des Ortes der Haupttätigkeit des |
zugelassenen Arztes übereinstimmen, | zugelassenen Arztes übereinstimmen, |
3. "Niederlassungsdatum": das Datum, an dem der Hausarzt sich | 3. "Niederlassungsdatum": das Datum, an dem der Hausarzt sich |
einträgt, um am Hausärztebereitschaftsdienst, wie definiert in Artikel | einträgt, um am Hausärztebereitschaftsdienst, wie definiert in Artikel |
10 Nr. 4 des Ministeriellen Erlasses vom 1. März 2010 zur Festlegung | 10 Nr. 4 des Ministeriellen Erlasses vom 1. März 2010 zur Festlegung |
der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten, teilzunehmen, oder, | der Kriterien für die Zulassung von Hausärzten, teilzunehmen, oder, |
wenn diese Eintragung bereits stattgefunden hat, das Datum, das bei | wenn diese Eintragung bereits stattgefunden hat, das Datum, das bei |
der Erfüllung der in Artikel 19 [sic, zu lesen ist: Artikel 20] | der Erfüllung der in Artikel 19 [sic, zu lesen ist: Artikel 20] |
erwähnten Formalitäten, die mit der Identifizierung zusammenhängen, | erwähnten Formalitäten, die mit der Identifizierung zusammenhängen, |
mitgeteilt wurde, | mitgeteilt wurde, |
4. "Zusammenlegung": die Zusammenlegung von Hausärzten, die mindestens | 4. "Zusammenlegung": die Zusammenlegung von Hausärzten, die mindestens |
zwei zugelassene Hausärzte umfasst, die in einem schriftlichen | zwei zugelassene Hausärzte umfasst, die in einem schriftlichen |
Zusammenarbeitsabkommen bestätigen, dass sie am selben | Zusammenarbeitsabkommen bestätigen, dass sie am selben |
Niederlassungsort oder an mehreren sich in derselben Hausärztezone | Niederlassungsort oder an mehreren sich in derselben Hausärztezone |
oder in zwei benachbarten Hausärztezonen befindenden | oder in zwei benachbarten Hausärztezonen befindenden |
Niederlassungsorten zusammenarbeiten, wie festgelegt in Ausführung von | Niederlassungsorten zusammenarbeiten, wie festgelegt in Ausführung von |
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der | Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der |
Aufgaben der Hausärztekreise, | Aufgaben der Hausärztekreise, |
5. "erste Niederlassung": eine Niederlassung, die binnen vier Jahren | 5. "erste Niederlassung": eine Niederlassung, die binnen vier Jahren |
nach Erhalt der Zulassung als Hausarzt oder nach der Rückkehr aus | nach Erhalt der Zulassung als Hausarzt oder nach der Rückkehr aus |
einem Entwicklungsland erfolgt. Unter "Entwicklungsländer" sind die | einem Entwicklungsland erfolgt. Unter "Entwicklungsländer" sind die |
Länder und Gebiete zu verstehen, die auf der Liste des Ausschusses für | Länder und Gebiete zu verstehen, die auf der Liste des Ausschusses für |
Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit | Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit |
und Entwicklung stehen, | und Entwicklung stehen, |
6. "neue Niederlassung": entweder die erste Niederlassung oder der | 6. "neue Niederlassung": entweder die erste Niederlassung oder der |
Umzug einer Praxis, die sich in einer Zone befindet, die einem der | Umzug einer Praxis, die sich in einer Zone befindet, die einem der |
erforderlichen Kriterien nicht genügt, in eine Zone, die einem der | erforderlichen Kriterien nicht genügt, in eine Zone, die einem der |
erforderlichen Kriterien genügt, oder der Umzug einer Praxis, die sich | erforderlichen Kriterien genügt, oder der Umzug einer Praxis, die sich |
in einer Zone befindet, die einem der erforderlichen Kriterien genügt, | in einer Zone befindet, die einem der erforderlichen Kriterien genügt, |
in eine identische Zone, vollzogen durch einen zugelassenen Hausarzt, | in eine identische Zone, vollzogen durch einen zugelassenen Hausarzt, |
der noch nie in den Genuss der im vorliegenden Artikel erwähnten | der noch nie in den Genuss der im vorliegenden Artikel erwähnten |
Beteiligung gekommen ist. | Beteiligung gekommen ist. |
Art. 2 - Die Beteiligungen des Impulsfonds werden geregelt nach den | Art. 2 - Die Beteiligungen des Impulsfonds werden geregelt nach den |
Modalitäten, die im Rahmen eines zwischen dem Landesinstitut für | Modalitäten, die im Rahmen eines zwischen dem Landesinstitut für |
Kranken- und Invalidenversicherung und dem gemäß Artikel 73 des | Kranken- und Invalidenversicherung und dem gemäß Artikel 73 des |
Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und | Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und |
finanzieller Bestimmungen eingerichteten Beteiligungsfonds | finanzieller Bestimmungen eingerichteten Beteiligungsfonds |
abgeschlossenen Abkommens vorgesehen sind. | abgeschlossenen Abkommens vorgesehen sind. |
Dieses Abkommen legt die Modalitäten, nach denen der Beteiligungsfonds | Dieses Abkommen legt die Modalitäten, nach denen der Beteiligungsfonds |
für Rechnung des Landesinstituts für Kranken- und | für Rechnung des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung mit der täglichen Geschäftsführung der | Invalidenversicherung mit der täglichen Geschäftsführung der |
Beteiligungen des Impulsfonds, darin einbegriffen der Vorfinanzierung | Beteiligungen des Impulsfonds, darin einbegriffen der Vorfinanzierung |
der Darlehen, beauftragt ist, sowie die Modalitäten mit Bezug auf die | der Darlehen, beauftragt ist, sowie die Modalitäten mit Bezug auf die |
Finanzierung und die Kontrolle dieser täglichen Geschäftsführung fest. | Finanzierung und die Kontrolle dieser täglichen Geschäftsführung fest. |
Die tägliche Geschäftsführung umfasst die Verwaltung der individuellen | Die tägliche Geschäftsführung umfasst die Verwaltung der individuellen |
Kreditvereinbarungen, die Bereitstellung der Mittel, die Rückzahlungen | Kreditvereinbarungen, die Bereitstellung der Mittel, die Rückzahlungen |
und die allgemeine Kreditüberwachung, auch in Streitsachen. | und die allgemeine Kreditüberwachung, auch in Streitsachen. |
Auf der vorerwähnten Kreditvereinbarung sind unter anderem der Betrag | Auf der vorerwähnten Kreditvereinbarung sind unter anderem der Betrag |
des Darlehens, die Verwendung, die Dauer, der Zinssatz, die | des Darlehens, die Verwendung, die Dauer, der Zinssatz, die |
Kommissionsgebühren und jegliche andere Kosten, das | Kommissionsgebühren und jegliche andere Kosten, das |
Rückzahlungsprogramm, die Modalitäten für die Bereitstellung der | Rückzahlungsprogramm, die Modalitäten für die Bereitstellung der |
Mittel und die Bedingungen und Modalitäten für eine | Mittel und die Bedingungen und Modalitäten für eine |
Vorfälligkeitsentschädigung angegeben. | Vorfälligkeitsentschädigung angegeben. |
KAPITEL 2 - Beteiligungen bei der Niederlassung von Hausärzten | KAPITEL 2 - Beteiligungen bei der Niederlassung von Hausärzten |
Art. 3 - § 1 - Die Beteiligung des Impulsfonds, die die Beteiligung | Art. 3 - § 1 - Die Beteiligung des Impulsfonds, die die Beteiligung |
der aufgrund von Artikel 74 des Gesetzes vom 28. Juni 1992 bewilligten | der aufgrund von Artikel 74 des Gesetzes vom 28. Juni 1992 bewilligten |
Beteiligung des Beteiligungsfonds ergänzt, bezieht sich auf die erste | Beteiligung des Beteiligungsfonds ergänzt, bezieht sich auf die erste |
Niederlassung eines Hausarztes in einer Einzel- oder einer | Niederlassung eines Hausarztes in einer Einzel- oder einer |
Gemeinschaftspraxis. | Gemeinschaftspraxis. |
Sie besteht aus der Gewährung eines zinslosen Darlehens, das höchstens | Sie besteht aus der Gewährung eines zinslosen Darlehens, das höchstens |
15.000 EUR betragen darf. | 15.000 EUR betragen darf. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann das Darlehen jedoch vorzeitig während | § 2 - In Abweichung von § 1 kann das Darlehen jedoch vorzeitig während |
des Jahres vor dem Erhalt der Zulassung als Hausarzt gewährt werden, | des Jahres vor dem Erhalt der Zulassung als Hausarzt gewährt werden, |
wenn dem Antrag der Nachweis für den Kauf einer Immobilie beigefügt | wenn dem Antrag der Nachweis für den Kauf einer Immobilie beigefügt |
ist. | ist. |
Art. 4 - § 1 - Die Beteiligung kann ebenfalls oder ausschließlich aus | Art. 4 - § 1 - Die Beteiligung kann ebenfalls oder ausschließlich aus |
der einmaligen Gewährung eines Betrags von 20.000 EUR bestehen für | der einmaligen Gewährung eines Betrags von 20.000 EUR bestehen für |
eine neue Niederlassung eines zugelassenen Hausarztes in einer Einzel- | eine neue Niederlassung eines zugelassenen Hausarztes in einer Einzel- |
oder Gemeinschaftspraxis, die sich in einer Zone befindet, die den | oder Gemeinschaftspraxis, die sich in einer Zone befindet, die den |
Kriterien entspricht, und gemäß den in nachstehender Bestimmung | Kriterien entspricht, und gemäß den in nachstehender Bestimmung |
festgelegten Modalitäten. | festgelegten Modalitäten. |
Die Niederlassung muss in einer Zone erfolgen, die folgenden Kriterien | Die Niederlassung muss in einer Zone erfolgen, die folgenden Kriterien |
entspricht: | entspricht: |
1. Es muss sich um eine im Rahmen der Großstädtepolitik abgegrenzte | 1. Es muss sich um eine im Rahmen der Großstädtepolitik abgegrenzte |
Zone handeln, wie definiert in der Anlage zum Königlichen Erlass vom | Zone handeln, wie definiert in der Anlage zum Königlichen Erlass vom |
4. Juni 2003 zur Festlegung der großstädtischen Förderzonen in | 4. Juni 2003 zur Festlegung der großstädtischen Förderzonen in |
Ausführung von Artikel 14525 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches | Ausführung von Artikel 14525 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, in seiner Fassung in Kraft am 31. Dezember 2011. | 1992, in seiner Fassung in Kraft am 31. Dezember 2011. |
2. Es muss sich um eine in Ausführung von Artikel 1 des Königlichen | 2. Es muss sich um eine in Ausführung von Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der | Erlasses vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgaben der |
Hausärztekreise definierte Hausärztezone handeln mit: | Hausärztekreise definierte Hausärztezone handeln mit: |
a) entweder weniger als 90 Hausärzten pro 100.000 Einwohner, | a) entweder weniger als 90 Hausärzten pro 100.000 Einwohner, |
b) oder weniger als 125 Einwohnern pro km2 und weniger als 120 | b) oder weniger als 125 Einwohnern pro km2 und weniger als 120 |
Hausärzten pro 100.000 Einwohner. | Hausärzten pro 100.000 Einwohner. |
§ 2 - Die Liste der Hausärztezonen, wo für die Niederlassung der in § | § 2 - Die Liste der Hausärztezonen, wo für die Niederlassung der in § |
1 des vorliegenden Artikels erwähnte Betrag gewährt werden kann, wird | 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Betrag gewährt werden kann, wird |
auf der Grundlage der vorerwähnten, auf der Website www.inami.fgov.be | auf der Grundlage der vorerwähnten, auf der Website www.inami.fgov.be |
veröffentlichten Kriterien festgelegt. Der Dienst für | veröffentlichten Kriterien festgelegt. Der Dienst für |
Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und | Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung leitet diese Liste vor dem 15. Februar an den | Invalidenversicherung leitet diese Liste vor dem 15. Februar an den |
Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt weiter, der den Föderalen Rat der | Nahrungsmittelkette und Umwelt weiter, der den Föderalen Rat der |
Hausärztekreise, der im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 zur | Hausärztekreise, der im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 zur |
Einrichtung eines Föderalen Rates für die Hausärztekreise erwähnt ist, | Einrichtung eines Föderalen Rates für die Hausärztekreise erwähnt ist, |
davon in Kenntnis setzt. | davon in Kenntnis setzt. |
Dieser setzt die Kreise vom Inhalt der Liste in Kenntnis. Binnen | Dieser setzt die Kreise vom Inhalt der Liste in Kenntnis. Binnen |
dreißig Tagen nach dieser Notifizierung können die Kreise den | dreißig Tagen nach dieser Notifizierung können die Kreise den |
Föderalen Rat für die Hausärztekreise über Faktoren mit Bezug auf die | Föderalen Rat für die Hausärztekreise über Faktoren mit Bezug auf die |
Ärztedichte informieren, denen durch die verwendeten Kriterien nicht | Ärztedichte informieren, denen durch die verwendeten Kriterien nicht |
Rechnung getragen wurde und die den Status ihrer Hausärztezone, was | Rechnung getragen wurde und die den Status ihrer Hausärztezone, was |
die Gewährung der Beteiligung betrifft, ändern könnten. | die Gewährung der Beteiligung betrifft, ändern könnten. |
§ 3 - Der Föderale Rat für die Hausärztekreise prüft die von den | § 3 - Der Föderale Rat für die Hausärztekreise prüft die von den |
Kreisen übermittelten Daten. Auf dieser Grundlage kann der Föderale | Kreisen übermittelten Daten. Auf dieser Grundlage kann der Föderale |
Rat für die Hausärztekreise binnen drei Monaten nach der im | Rat für die Hausärztekreise binnen drei Monaten nach der im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Information der Nationalen Kommission | vorhergehenden Absatz erwähnten Information der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegen, | Ärzte-Krankenkassen eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegen, |
in der eine Ausdehnung oder eine Einschränkung der Zonen vorgeschlagen | in der eine Ausdehnung oder eine Einschränkung der Zonen vorgeschlagen |
wird. Diese Ausdehnung kann darin bestehen, dass eine Zone oder ein | wird. Diese Ausdehnung kann darin bestehen, dass eine Zone oder ein |
Teil einer Zone, die/der zumindest das Gebiet einer Gemeinde umfassen | Teil einer Zone, die/der zumindest das Gebiet einer Gemeinde umfassen |
muss, hinzugefügt wird, obwohl die für die Gesamtheit der Zone | muss, hinzugefügt wird, obwohl die für die Gesamtheit der Zone |
analysierte Ärztedichte als ausreichend angesehen wird. Die | analysierte Ärztedichte als ausreichend angesehen wird. Die |
Einschränkung kann darin bestehen, dass eine Zone oder ein Teil einer | Einschränkung kann darin bestehen, dass eine Zone oder ein Teil einer |
Zone, die/der zumindest das Gebiet einer Gemeinde umfassen muss, | Zone, die/der zumindest das Gebiet einer Gemeinde umfassen muss, |
abgezogen wird, obwohl die für die Gesamtheit der Zone analysierte | abgezogen wird, obwohl die für die Gesamtheit der Zone analysierte |
Ärztedichte als unzureichend angesehen wird. | Ärztedichte als unzureichend angesehen wird. |
Unter Faktoren mit Bezug auf die Ärztedichte, denen durch die in § 1 | Unter Faktoren mit Bezug auf die Ärztedichte, denen durch die in § 1 |
Nr. 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien nicht Rechnung | Nr. 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien nicht Rechnung |
getragen wurde, sind folgende Faktoren zu verstehen: Faktoren, die | getragen wurde, sind folgende Faktoren zu verstehen: Faktoren, die |
sich unmittelbar oder in absehbarer Zukunft auf die Verfügbarkeit | sich unmittelbar oder in absehbarer Zukunft auf die Verfügbarkeit |
eines oder mehrerer Hausärzte auswirken können, wie insbesondere die | eines oder mehrerer Hausärzte auswirken können, wie insbesondere die |
Vorhaben eines Arztes oder mehrerer Ärzte der Hausärztezone, im Laufe | Vorhaben eines Arztes oder mehrerer Ärzte der Hausärztezone, im Laufe |
des kommenden Jahres ihre Tätigkeit einzuschränken oder ihre Tätigkeit | des kommenden Jahres ihre Tätigkeit einzuschränken oder ihre Tätigkeit |
binnen einer Frist von fünf Jahren einzustellen. | binnen einer Frist von fünf Jahren einzustellen. |
§ 4 - Unter Einhaltung des vorerwähnten Verfahrens ist ein Antrag auf | § 4 - Unter Einhaltung des vorerwähnten Verfahrens ist ein Antrag auf |
Ausdehnung auch möglich für eine Zone, deren geographische Abgrenzung, | Ausdehnung auch möglich für eine Zone, deren geographische Abgrenzung, |
Anzahl tätiger Hausärzte und Einwohnerzahl von einer für die lokale | Anzahl tätiger Hausärzte und Einwohnerzahl von einer für die lokale |
Gesundheitspolitik zuständigen Behörde festgelegt werden und für die | Gesundheitspolitik zuständigen Behörde festgelegt werden und für die |
der Hausärztekreis, der für die Hausärztezone, in der sich diese Zone | der Hausärztekreis, der für die Hausärztezone, in der sich diese Zone |
befindet, zugelassen ist, auf der Grundlage der lokalen Besonderheiten | befindet, zugelassen ist, auf der Grundlage der lokalen Besonderheiten |
der Allgemeinmedizin auf objektive und begründete Weise nachweist, | der Allgemeinmedizin auf objektive und begründete Weise nachweist, |
dass die Niederlassung eines oder mehrerer Hausärzte notwendig ist. | dass die Niederlassung eines oder mehrerer Hausärzte notwendig ist. |
Art. 5 - Die Aktualisierung der Zonen findet jährlich vor dem 1. Juni | Art. 5 - Die Aktualisierung der Zonen findet jährlich vor dem 1. Juni |
statt und wird spätestens am 1. Juli veröffentlicht. Die bestimmten | statt und wird spätestens am 1. Juli veröffentlicht. Die bestimmten |
Zonen gelten bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres. | Zonen gelten bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres. |
In Abweichung vom vorherigen Absatz gilt die Aktualisierung der | In Abweichung vom vorherigen Absatz gilt die Aktualisierung der |
Kriterien, die Anlass war für die in Artikel 4 § 4 erwähnte erste | Kriterien, die Anlass war für die in Artikel 4 § 4 erwähnte erste |
Ausdehnung der Zonen ab dem 1. Januar 2008. | Ausdehnung der Zonen ab dem 1. Januar 2008. |
Art. 6 - § 1 - Die in Anwendung von Artikel 3 § 1 bewilligte | Art. 6 - § 1 - Die in Anwendung von Artikel 3 § 1 bewilligte |
Beteiligung ist mit einem Jahr Rückzahlungsbefreiung binnen 5 Jahren | Beteiligung ist mit einem Jahr Rückzahlungsbefreiung binnen 5 Jahren |
rückzahlbar. | rückzahlbar. |
§ 2 - Die in Anwendung von Artikel 3 § 2 bewilligte Beteiligung ist | § 2 - Die in Anwendung von Artikel 3 § 2 bewilligte Beteiligung ist |
nach dem selben Verfahren wie dem in § 1 erwähnten Verfahren | nach dem selben Verfahren wie dem in § 1 erwähnten Verfahren |
rückzahlbar. Erfolgt die Zulassung als Hausarzt jedoch nicht binnen 2 | rückzahlbar. Erfolgt die Zulassung als Hausarzt jedoch nicht binnen 2 |
Jahren ab dem Datum der Gewährung der Beteiligung, muss diese | Jahren ab dem Datum der Gewährung der Beteiligung, muss diese |
unverzüglich vollständig zurückgezahlt werden. | unverzüglich vollständig zurückgezahlt werden. |
§ 3 - Die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 1 bewilligte | § 3 - Die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 1 bewilligte |
Beteiligung ist nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Datum der | Beteiligung ist nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Datum der |
Niederlassung endgültig erworben, unter der Bedingung, dass der | Niederlassung endgültig erworben, unter der Bedingung, dass der |
Hausarzt zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten | Hausarzt zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnten |
Zulassungsbedingungen erfüllt. Bei Einstellung der Tätigkeit als | Zulassungsbedingungen erfüllt. Bei Einstellung der Tätigkeit als |
Hausarzt binnen dem Zeitraum von fünf Jahren nach dem | Hausarzt binnen dem Zeitraum von fünf Jahren nach dem |
Niederlassungsdatum oder bei Übertragung der Tätigkeit in eine Zone, | Niederlassungsdatum oder bei Übertragung der Tätigkeit in eine Zone, |
die den im vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien im Laufe eines | die den im vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien im Laufe eines |
selben Zeitraums nicht entspricht, wird die Beteiligung vom Hausarzt | selben Zeitraums nicht entspricht, wird die Beteiligung vom Hausarzt |
ohne Abrechnung der Zinsen im Verhältnis zu der Anzahl vollständiger | ohne Abrechnung der Zinsen im Verhältnis zu der Anzahl vollständiger |
Jahre der noch verbleibenden Dauer, die noch nicht begonnen haben und | Jahre der noch verbleibenden Dauer, die noch nicht begonnen haben und |
während deren die erforderlichen Niederlassungsbedingungen nicht mehr | während deren die erforderlichen Niederlassungsbedingungen nicht mehr |
erfüllt sind, zurückgefordert. | erfüllt sind, zurückgefordert. |
Art. 7 - Wie festgelegt in Artikel 3 § 1 Absatz 1, ist die Beteiligung | Art. 7 - Wie festgelegt in Artikel 3 § 1 Absatz 1, ist die Beteiligung |
des Impulsfonds eine Ergänzung zu den Beteiligungen des | des Impulsfonds eine Ergänzung zu den Beteiligungen des |
Beteiligungsfonds, die auf der Grundlage von Artikel 74 des | Beteiligungsfonds, die auf der Grundlage von Artikel 74 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 1992 gewährt werden. | vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 1992 gewährt werden. |
Die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 erwähnte Beteiligung wird zusätzlich | Die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 erwähnte Beteiligung wird zusätzlich |
oder nicht zusätzlich zu derselben Beteiligung gezahlt. | oder nicht zusätzlich zu derselben Beteiligung gezahlt. |
KAPITEL 3 - Beteiligungen an Lohnkosten | KAPITEL 3 - Beteiligungen an Lohnkosten |
Art. 8 - Die Lohnkosten, für die die Beteiligung gewährt wird, | Art. 8 - Die Lohnkosten, für die die Beteiligung gewährt wird, |
beziehen sich auf einen Lohnempfänger, der eingestellt ist im Rahmen | beziehen sich auf einen Lohnempfänger, der eingestellt ist im Rahmen |
eines Arbeitsvertrags, der einen Lohn garantiert, der mindestens der | eines Arbeitsvertrags, der einen Lohn garantiert, der mindestens der |
von der zuständigen paritätischen Kommission festgelegten Tabelle | von der zuständigen paritätischen Kommission festgelegten Tabelle |
entspricht für die Beschäftigung eines Angestellten, der mit dem | entspricht für die Beschäftigung eines Angestellten, der mit dem |
Empfang und der Verwaltung in der Praxis in einer zugelassenen | Empfang und der Verwaltung in der Praxis in einer zugelassenen |
allgemeinmedizinischen Praxis beauftragt ist. | allgemeinmedizinischen Praxis beauftragt ist. |
Art. 9 - § 1 - Ein einzelner zugelassener Hausarzt oder ein | Art. 9 - § 1 - Ein einzelner zugelassener Hausarzt oder ein |
zugelassener Hausarzt, der einer Zusammenlegung angehört, kann | zugelassener Hausarzt, der einer Zusammenlegung angehört, kann |
Anspruch erheben auf die in Artikel 8 erwähnte Beteiligung, sofern er | Anspruch erheben auf die in Artikel 8 erwähnte Beteiligung, sofern er |
oder die Zusammenlegung eine mit Label versehene computergestützte | oder die Zusammenlegung eine mit Label versehene computergestützte |
medizinische Akte benutzt. | medizinische Akte benutzt. |
§ 2 - Für die in § 1 erwähnte Zusammenlegung muss das zwischen den | § 2 - Für die in § 1 erwähnte Zusammenlegung muss das zwischen den |
zugelassenen Hausärzten abgeschlossene schriftliche | zugelassenen Hausärzten abgeschlossene schriftliche |
Zusammenarbeitsabkommen zumindest folgende Modalitäten regeln: | Zusammenarbeitsabkommen zumindest folgende Modalitäten regeln: |
1. die Weise, auf die der Betrag der Beteiligung aufgeteilt wird, | 1. die Weise, auf die der Betrag der Beteiligung aufgeteilt wird, |
2. die Modalitäten für eine interne Konzertierung zwischen allen | 2. die Modalitäten für eine interne Konzertierung zwischen allen |
teilnehmenden zugelassenen Hausärzten; diese Konzertierung findet auf | teilnehmenden zugelassenen Hausärzten; diese Konzertierung findet auf |
einer regelmäßigen und strukturierten Grundlage statt, um eine interne | einer regelmäßigen und strukturierten Grundlage statt, um eine interne |
Evaluation der medizinischen Qualität zu ermöglichen, | Evaluation der medizinischen Qualität zu ermöglichen, |
3. die Modalitäten für die Einsichtnahme in die medizinischen Akten, | 3. die Modalitäten für die Einsichtnahme in die medizinischen Akten, |
insbesondere in die globalen medizinischen Akten, in Anbetracht der | insbesondere in die globalen medizinischen Akten, in Anbetracht der |
Berufspflichten und des Schutzes des Privatlebens, | Berufspflichten und des Schutzes des Privatlebens, |
4. die Regeln, nach denen die Entscheidungen getroffen werden, | 4. die Regeln, nach denen die Entscheidungen getroffen werden, |
5. die Regeln, nach denen das Zusammenarbeitsabkommen beendet werden | 5. die Regeln, nach denen das Zusammenarbeitsabkommen beendet werden |
kann. | kann. |
Art. 10 - Der Arbeitsvertrag muss die Beschreibung der Aufgaben des | Art. 10 - Der Arbeitsvertrag muss die Beschreibung der Aufgaben des |
Lohnempfängers mit Bezug auf den Empfang und die Verwaltung in der | Lohnempfängers mit Bezug auf den Empfang und die Verwaltung in der |
Praxis umfassen. | Praxis umfassen. |
Art. 11 - § 1 - Der Beteiligungsantrag eines einzelnen zugelassenen | Art. 11 - § 1 - Der Beteiligungsantrag eines einzelnen zugelassenen |
Hausarztes im Laufe eines bestimmten Jahres muss spätestens am 30. | Hausarztes im Laufe eines bestimmten Jahres muss spätestens am 30. |
Juni dieses Jahres eingereicht werden und bezieht sich auf die | Juni dieses Jahres eingereicht werden und bezieht sich auf die |
Lohnkosten, die der Arzt dem Lohnempfänger für seinen Beistand beim | Lohnkosten, die der Arzt dem Lohnempfänger für seinen Beistand beim |
Empfang und bei der Verwaltung in der Praxis während des | Empfang und bei der Verwaltung in der Praxis während des |
vorhergehenden Jahres gezahlt hat. | vorhergehenden Jahres gezahlt hat. |
§ 2 - Der erste Antrag seitens eines einzelnen zugelassenen Hausarztes | § 2 - Der erste Antrag seitens eines einzelnen zugelassenen Hausarztes |
umfasst: | umfasst: |
1. eine Kopie des in Artikel 10 erwähnten Arbeitsvertrags, | 1. eine Kopie des in Artikel 10 erwähnten Arbeitsvertrags, |
2. den Betrag der Gesamtlohnkosten, für die die Beteiligung beantragt | 2. den Betrag der Gesamtlohnkosten, für die die Beteiligung beantragt |
wird, sowie eine Erklärung auf Ehre des zugelassenen Hausarztes, in | wird, sowie eine Erklärung auf Ehre des zugelassenen Hausarztes, in |
der er bescheinigt, dass der Betrag, für den die Beteiligung beantragt | der er bescheinigt, dass der Betrag, für den die Beteiligung beantragt |
wird, den von ihm effektiv getragenen Gesamtlohnkosten entspricht, | wird, den von ihm effektiv getragenen Gesamtlohnkosten entspricht, |
insbesondere unter Berücksichtigung des Betrags der anderen | insbesondere unter Berücksichtigung des Betrags der anderen |
Beteiligungen jeglicher Behörde, die eine Verringerung der | Beteiligungen jeglicher Behörde, die eine Verringerung der |
Gesamtlohnkosten nach sich ziehen. | Gesamtlohnkosten nach sich ziehen. |
§ 3 - Die Anträge, die dem ersten Antrag folgen, enthalten die | § 3 - Die Anträge, die dem ersten Antrag folgen, enthalten die |
Änderungen mit Bezug auf die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Daten sowie | Änderungen mit Bezug auf die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Daten sowie |
den Betrag und die Erklärung auf Ehre, was die in § 2 Nr. 2 erwähnten | den Betrag und die Erklärung auf Ehre, was die in § 2 Nr. 2 erwähnten |
Lohnkosten betrifft, die der einzelne zugelassene Hausarzt für das | Lohnkosten betrifft, die der einzelne zugelassene Hausarzt für das |
Jahr, für die die Beteiligung beantragt wird, effektiv getragen hat. | Jahr, für die die Beteiligung beantragt wird, effektiv getragen hat. |
§ 4 - Der Beteiligungsfonds kann die Anwendungsmodalitäten festlegen, | § 4 - Der Beteiligungsfonds kann die Anwendungsmodalitäten festlegen, |
nach denen der einzelne zugelassene Hausarzt darum gebeten wird, die | nach denen der einzelne zugelassene Hausarzt darum gebeten wird, die |
Zahlung der Löhne und der Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. | Zahlung der Löhne und der Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. |
Der Beteiligungsfonds kann den Inhalt und die Form des | Der Beteiligungsfonds kann den Inhalt und die Form des |
Antragsformulars bestimmen, das bei der Einreichung des in den | Antragsformulars bestimmen, das bei der Einreichung des in den |
Paragraphen 2 und 3 erwähnten Antrags benutzt werden muss. | Paragraphen 2 und 3 erwähnten Antrags benutzt werden muss. |
Art. 12 - § 1 - Der Beteiligungsantrag für eine Zusammenlegung von | Art. 12 - § 1 - Der Beteiligungsantrag für eine Zusammenlegung von |
Hausärzten im Laufe eines bestimmten Jahres muss spätestens am 30. | Hausärzten im Laufe eines bestimmten Jahres muss spätestens am 30. |
Juni dieses Jahres eingereicht werden und bezieht sich auf die | Juni dieses Jahres eingereicht werden und bezieht sich auf die |
Lohnkosten, die diese Zusammenlegung dem Lohnempfänger für seinen | Lohnkosten, die diese Zusammenlegung dem Lohnempfänger für seinen |
Beistand beim Empfang und bei der Verwaltung in der Praxis während des | Beistand beim Empfang und bei der Verwaltung in der Praxis während des |
vorhergehenden Jahres gezahlt hat. | vorhergehenden Jahres gezahlt hat. |
§ 2 - Der erste Antrag seitens einer Zusammenlegung umfasst: | § 2 - Der erste Antrag seitens einer Zusammenlegung umfasst: |
1. eine Kopie des in Artikel 9 § 2 erwähnten schriftlichen | 1. eine Kopie des in Artikel 9 § 2 erwähnten schriftlichen |
Zusammenarbeitsabkommens, | Zusammenarbeitsabkommens, |
2. eine Kopie des in Artikel 10 erwähnten Arbeitsvertrags, | 2. eine Kopie des in Artikel 10 erwähnten Arbeitsvertrags, |
3. den Betrag der Gesamtlohnkosten, für die die Beteiligung beantragt | 3. den Betrag der Gesamtlohnkosten, für die die Beteiligung beantragt |
wird, sowie eine Erklärung auf Ehre der zugelassenen Hausärzte der | wird, sowie eine Erklärung auf Ehre der zugelassenen Hausärzte der |
Zusammenlegung, in der sie bescheinigen, dass der Betrag, für den die | Zusammenlegung, in der sie bescheinigen, dass der Betrag, für den die |
Beteiligung beantragt wird, den von der Zusammenlegung effektiv | Beteiligung beantragt wird, den von der Zusammenlegung effektiv |
getragenen Gesamtlohnkosten entspricht, insbesondere unter | getragenen Gesamtlohnkosten entspricht, insbesondere unter |
Berücksichtigung des Betrags der anderen Beteiligungen jeglicher | Berücksichtigung des Betrags der anderen Beteiligungen jeglicher |
Behörde, die eine Verringerung der Gesamtlohnkosten nach sich ziehen. | Behörde, die eine Verringerung der Gesamtlohnkosten nach sich ziehen. |
§ 3 - Die Anträge, die dem ersten Antrag folgen, enthalten die | § 3 - Die Anträge, die dem ersten Antrag folgen, enthalten die |
Änderungen mit Bezug auf die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Daten sowie | Änderungen mit Bezug auf die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Daten sowie |
den Betrag und die Erklärung auf Ehre, was die in § 2 Nr. 3 erwähnten | den Betrag und die Erklärung auf Ehre, was die in § 2 Nr. 3 erwähnten |
Lohnkosten betrifft, die die Zusammenlegung für das Jahr, für das die | Lohnkosten betrifft, die die Zusammenlegung für das Jahr, für das die |
Beteiligung beantragt wird, effektiv getragen hat. | Beteiligung beantragt wird, effektiv getragen hat. |
§ 4 - Der Beteiligungsfonds kann die Anwendungsmodalitäten festlegen, | § 4 - Der Beteiligungsfonds kann die Anwendungsmodalitäten festlegen, |
nach denen die Zusammenlegung darum gebeten wird: | nach denen die Zusammenlegung darum gebeten wird: |
1. den Nachweis für die Zahlung der Löhne und der | 1. den Nachweis für die Zahlung der Löhne und der |
Sozialversicherungsbeiträge zu erbringen, | Sozialversicherungsbeiträge zu erbringen, |
2. eine Erklärung auf Ehre abzulegen, nach der die zugelassenen | 2. eine Erklärung auf Ehre abzulegen, nach der die zugelassenen |
Hausärzte der Zusammenlegung eine mit Label versehene | Hausärzte der Zusammenlegung eine mit Label versehene |
computergestützte medizinische Akte benutzen. | computergestützte medizinische Akte benutzen. |
Der Beteiligungsfonds kann den Inhalt und die Form des | Der Beteiligungsfonds kann den Inhalt und die Form des |
Antragsformulars bestimmen, das bei der Einreichung des in den | Antragsformulars bestimmen, das bei der Einreichung des in den |
Paragraphen 2 und 3 erwähnten Antrags benutzt werden muss. | Paragraphen 2 und 3 erwähnten Antrags benutzt werden muss. |
Art. 13 - § 1 - Der jährliche Betrag der Beteiligung entspricht der | Art. 13 - § 1 - Der jährliche Betrag der Beteiligung entspricht der |
Hälfte der tatsächlichen Gesamtlohnkosten mit einem Höchstbetrag von: | Hälfte der tatsächlichen Gesamtlohnkosten mit einem Höchstbetrag von: |
1. 6.074 EUR für einen einzelnen Arzt, sofern dieser während des | 1. 6.074 EUR für einen einzelnen Arzt, sofern dieser während des |
Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht | Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht |
wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet und eine | wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet und eine |
Beschäftigung von mindestens einem Drittel Vollzeitgleichwert | Beschäftigung von mindestens einem Drittel Vollzeitgleichwert |
aufweist, | aufweist, |
2. im Fall eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen mehreren | 2. im Fall eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen mehreren |
zugelassenen Hausärzten: 6.047 EUR pro zugelassenen Hausarzt, der der | zugelassenen Hausärzten: 6.047 EUR pro zugelassenen Hausarzt, der der |
Zusammenlegung angehört, sofern jeder Hausarzt während des | Zusammenlegung angehört, sofern jeder Hausarzt während des |
Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht | Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht |
wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet und eine | wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet und eine |
Beschäftigung von mindestens einem Drittel Vollzeitgleichwert | Beschäftigung von mindestens einem Drittel Vollzeitgleichwert |
aufweist, mal die Anzahl Ärzte, die das Zusammenarbeitsabkommen | aufweist, mal die Anzahl Ärzte, die das Zusammenarbeitsabkommen |
abgeschlossen haben. | abgeschlossen haben. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Mindestanzahl zu führende globale | § 2 - Die in § 1 erwähnte Mindestanzahl zu führende globale |
medizinische Akten ist nicht anwendbar, wenn die Zusammenlegung | medizinische Akten ist nicht anwendbar, wenn die Zusammenlegung |
ausschließlich aus Hausärzten besteht, die ihre Zulassung als Hausarzt | ausschließlich aus Hausärzten besteht, die ihre Zulassung als Hausarzt |
im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 1 im Laufe des Kalenderjahres vor dem | im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 1 im Laufe des Kalenderjahres vor dem |
Kalenderjahr, für das die Beteiligung beantragt wird, erhalten haben, | Kalenderjahr, für das die Beteiligung beantragt wird, erhalten haben, |
oder im Laufe des letztgenannten Kalenderjahres, wenn sie für dieses | oder im Laufe des letztgenannten Kalenderjahres, wenn sie für dieses |
Jahr die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 2003 zur | Jahr die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 2003 zur |
Festlegungen der Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen die | Festlegungen der Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Ärzten eine | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Ärzten eine |
finanzielle Beteiligung für den Einsatz von Telematik und | finanzielle Beteiligung für den Einsatz von Telematik und |
elektronischer Verwaltung medizinischer Akten gewährt, erfüllen. | elektronischer Verwaltung medizinischer Akten gewährt, erfüllen. |
Diese Regel gilt auch für einzelne zugelassene Hausärzte, die sich in | Diese Regel gilt auch für einzelne zugelassene Hausärzte, die sich in |
einer ähnlichen Lage befinden. | einer ähnlichen Lage befinden. |
§ 3 - Wenn die Beschäftigung, die sich aus dem in Artikel 10 erwähnten | § 3 - Wenn die Beschäftigung, die sich aus dem in Artikel 10 erwähnten |
Arbeitsvertrag ergibt, nicht das ganze Kalenderjahr abdeckt, wird die | Arbeitsvertrag ergibt, nicht das ganze Kalenderjahr abdeckt, wird die |
Beteiligung im Verhältnis zu der Anzahl kompletter Monate Arbeit | Beteiligung im Verhältnis zu der Anzahl kompletter Monate Arbeit |
geschuldet. | geschuldet. |
Entspricht eine Zusammenlegung während eines Teils eines | Entspricht eine Zusammenlegung während eines Teils eines |
Kalenderjahres den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen, | Kalenderjahres den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen, |
wird die Beteiligung im Verhältnis zu den Monaten geschuldet, während | wird die Beteiligung im Verhältnis zu den Monaten geschuldet, während |
deren diese Bedingungen erfüllt waren. | deren diese Bedingungen erfüllt waren. |
§ 4 - Der in § 1 vermerkte Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres | § 4 - Der in § 1 vermerkte Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres |
angepasst, und zwar auf der Grundlage der Entwicklung zwischen dem 30. | angepasst, und zwar auf der Grundlage der Entwicklung zwischen dem 30. |
Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres | Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres |
des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur | des in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur |
Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der | Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der |
Leistungen in der Gesundheitspflege-Pflichtversicherungsregelung | Leistungen in der Gesundheitspflege-Pflichtversicherungsregelung |
erwähnten Gesundheitsindexes. | erwähnten Gesundheitsindexes. |
KAPITEL 4 - Beteiligungen an Dienstleistungskosten | KAPITEL 4 - Beteiligungen an Dienstleistungskosten |
Art. 14 - Die Kosten, für die die Beteiligung gewährt wird, beziehen | Art. 14 - Die Kosten, für die die Beteiligung gewährt wird, beziehen |
sich auf den Abschluss einer vertraglichen Bindung, durch die dem | sich auf den Abschluss einer vertraglichen Bindung, durch die dem |
einzelnen zugelassenen Hausarzt oder der Zusammenlegung ein | einzelnen zugelassenen Hausarzt oder der Zusammenlegung ein |
medizinisches Telesekretariat, das der Verwaltung der Praxis | medizinisches Telesekretariat, das der Verwaltung der Praxis |
behilflich sein soll, zur Verfügung gestellt wird. | behilflich sein soll, zur Verfügung gestellt wird. |
Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen kann eine Liste der | Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen kann eine Liste der |
Telesekretariate erstellen, von denen sie festgestellt hat, dass sie | Telesekretariate erstellen, von denen sie festgestellt hat, dass sie |
den im vorherigen Absatz erwähnten Zweck erfüllen. Gegebenenfalls wird | den im vorherigen Absatz erwähnten Zweck erfüllen. Gegebenenfalls wird |
diese Liste auf den Websites des LIKIV und des Beteiligungsfonds | diese Liste auf den Websites des LIKIV und des Beteiligungsfonds |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Art. 15 - § 1 - Der Beteiligungsantrag im Laufe eines bestimmten | Art. 15 - § 1 - Der Beteiligungsantrag im Laufe eines bestimmten |
Jahres muss spätestens am 30. Juni dieses Jahres eingereicht werden | Jahres muss spätestens am 30. Juni dieses Jahres eingereicht werden |
und bezieht sich auf die Beträge, die für vorgelegte Rechnungen des | und bezieht sich auf die Beträge, die für vorgelegte Rechnungen des |
vergangenen Jahres für die im vorherigen Artikel erwähnten Kosten | vergangenen Jahres für die im vorherigen Artikel erwähnten Kosten |
gezahlt wurden. | gezahlt wurden. |
§ 2 - Der erste Antrag umfasst: | § 2 - Der erste Antrag umfasst: |
1. eine Kopie des in Artikel 14 erwähnten Vertrags, | 1. eine Kopie des in Artikel 14 erwähnten Vertrags, |
2. Auskünfte über den Inhalt der Dienstleistungsangebote, | 2. Auskünfte über den Inhalt der Dienstleistungsangebote, |
3. eine Kopie des in Artikel 9 § 2 erwähnten schriftlichen | 3. eine Kopie des in Artikel 9 § 2 erwähnten schriftlichen |
Zusammenarbeitsabkommens, wenn der Antrag von einer Zusammenlegung | Zusammenarbeitsabkommens, wenn der Antrag von einer Zusammenlegung |
kommt. | kommt. |
§ 3 - Die Anträge, die auf den ersten Antrag folgen, enthalten die | § 3 - Die Anträge, die auf den ersten Antrag folgen, enthalten die |
Änderungen in Bezug auf die in § 2 erwähnten Daten. | Änderungen in Bezug auf die in § 2 erwähnten Daten. |
Art. 16 - Der jährliche Betrag der Beteiligung entspricht der Hälfte | Art. 16 - Der jährliche Betrag der Beteiligung entspricht der Hälfte |
der tatsächlichen Kosten mit einem Höchstbetrag von: | der tatsächlichen Kosten mit einem Höchstbetrag von: |
1. 3.474 EUR für einen einzelnen Arzt, sofern dieser während des | 1. 3.474 EUR für einen einzelnen Arzt, sofern dieser während des |
Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht | Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag eingereicht |
wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet, | wird, mindestens 150 globale medizinische Akten verwaltet, |
2. 3.474 EUR pro Arzt, der einer Zusammenlegung angehört, sofern jeder | 2. 3.474 EUR pro Arzt, der einer Zusammenlegung angehört, sofern jeder |
Arzt während des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der | Arzt während des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, für das der |
Antrag eingereicht wird, mindestens 150 globale medizinische Akten | Antrag eingereicht wird, mindestens 150 globale medizinische Akten |
verwaltet, mal die Anzahl Ärzte, die das Zusammenarbeitsabkommen | verwaltet, mal die Anzahl Ärzte, die das Zusammenarbeitsabkommen |
abgeschlossen haben. | abgeschlossen haben. |
Wenn die in Artikel 14 erwähnte vertragliche Bindung nicht das ganze | Wenn die in Artikel 14 erwähnte vertragliche Bindung nicht das ganze |
Kalenderjahr abdeckt, wird die Beteiligung im Verhältnis zu der Anzahl | Kalenderjahr abdeckt, wird die Beteiligung im Verhältnis zu der Anzahl |
kompletter Monate Dienstleistung geschuldet. | kompletter Monate Dienstleistung geschuldet. |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
Art. 17 - Anträge, die Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 | Art. 17 - Anträge, die Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 |
bis zum 31. Dezember 2010 einschließlich betreffen, können sowohl vom | bis zum 31. Dezember 2010 einschließlich betreffen, können sowohl vom |
einzelnen Hausarzt als auch von der Zusammenlegung, die für den selben | einzelnen Hausarzt als auch von der Zusammenlegung, die für den selben |
Zeitraum keinerlei Beteiligung oder eine Beteiligung, die unter dem in | Zeitraum keinerlei Beteiligung oder eine Beteiligung, die unter dem in |
Kapitel 3 festgelegten Betrag liegt, erhalten haben, bis Ende des | Kapitel 3 festgelegten Betrag liegt, erhalten haben, bis Ende des |
dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden | dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses eingereicht werden. | Erlasses eingereicht werden. |
Art. 18 - Der in Artikel 13 § 1 erwähnte jährliche Höchstbetrag der | Art. 18 - Der in Artikel 13 § 1 erwähnte jährliche Höchstbetrag der |
Beteiligung wird festgelegt auf einen Betrag von 5.740 EUR für | Beteiligung wird festgelegt auf einen Betrag von 5.740 EUR für |
Anträge, die die Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis | Anträge, die die Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis |
zum 31. Dezember 2008 betreffen, 5.790 EUR für Anträge, die die | zum 31. Dezember 2008 betreffen, 5.790 EUR für Anträge, die die |
Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember | Lohnkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember |
2009 betreffen, und 5.872 EUR für Anträge, die die Lohnkosten für den | 2009 betreffen, und 5.872 EUR für Anträge, die die Lohnkosten für den |
Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 betreffen. | Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 betreffen. |
Art. 19 - Für Anträge, die die Lohnkosten für das Jahr 2011 betreffen | Art. 19 - Für Anträge, die die Lohnkosten für das Jahr 2011 betreffen |
und von einer Zusammenlegung bereits vor Inkrafttreten des | und von einer Zusammenlegung bereits vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind, wird die | vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind, wird die |
vorteilhafteste Regelung angewandt. | vorteilhafteste Regelung angewandt. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - Um zulässig zu sein, muss der Antrag auf Beteiligung des | Art. 20 - Um zulässig zu sein, muss der Antrag auf Beteiligung des |
Impulsfonds von einem Arzt eingereicht werden, der vorher die | Impulsfonds von einem Arzt eingereicht werden, der vorher die |
Formalitäten des Landesinstituts für Kranken- und | Formalitäten des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung mit Bezug auf seine Identifizierung erfüllt hat. | Invalidenversicherung mit Bezug auf seine Identifizierung erfüllt hat. |
Art. 21 - Der Antrag auf Beteiligung des Impulsfonds muss | Art. 21 - Der Antrag auf Beteiligung des Impulsfonds muss |
ausschließlich an den Beteiligungsfonds weitergeleitet werden. | ausschließlich an den Beteiligungsfonds weitergeleitet werden. |
Art. 22 - Die in Kapitel 3 und in Kapitel 4 erwähnten Beteiligungen | Art. 22 - Die in Kapitel 3 und in Kapitel 4 erwähnten Beteiligungen |
können für denselben Monat für einen selben einzelnen Hausarzt oder | können für denselben Monat für einen selben einzelnen Hausarzt oder |
eine selbe Zusammenlegung nicht gleichzeitig bezogen werden. | eine selbe Zusammenlegung nicht gleichzeitig bezogen werden. |
Art. 23 - Der Königliche Erlass vom 15. September 2006 zur Schaffung | Art. 23 - Der Königliche Erlass vom 15. September 2006 zur Schaffung |
eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der | eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der |
Arbeitsweise dieses Fonds, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Arbeitsweise dieses Fonds, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 20. November 2007 und 12. August 2008, wird aufgehoben. | vom 20. November 2007 und 12. August 2008, wird aufgehoben. |
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 25 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister, | Art. 25 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister, |
der für die Finanzen zuständige Minister, der für die KMB und die | der für die Finanzen zuständige Minister, der für die KMB und die |
Selbständigen zuständige Minister und der für die Beschäftigung | Selbständigen zuständige Minister und der für die Beschäftigung |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen | beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt | Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt |
mit dem Öffentlichen Dienst | mit dem Öffentlichen Dienst |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |