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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/03/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 7 janvier 2001 modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2001 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
23 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 23 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 7 janvier 2001 modifiant la loi du 12 Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2001 tot wijziging van de
juin 1991 relative au crédit à la consommation wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7
7 janvier 2001 modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à januari 2001 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het
la consommation, établi par le Service central de traduction allemande consumentenkrediet, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 7 janvier 2001 modifiant vertaling van de wet van 7 januari 2001 tot wijziging van de wet van
la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation. 12 juni 1991 op het consumentenkrediet.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 23 mars 2001. Gegeven te Brussel, 23 maart 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
7. JANUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 7. JANUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991
über den Verbraucherkredit über den Verbraucherkredit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992 und Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992 und
11. Dezember 1998, wird wie folgt ergänzt: 11. Dezember 1998, wird wie folgt ergänzt:
« 18. Kapital: « 18. Kapital:
- für Teilzahlungsgeschäfte und Krediteröffnungen mit gestaffelter - für Teilzahlungsgeschäfte und Krediteröffnungen mit gestaffelter
Rückzahlung der Hauptsumme: der geliehene Betrag, der finanzierte Rückzahlung der Hauptsumme: der geliehene Betrag, der finanzierte
Betrag oder der vom Verbraucher abgehobene Betrag, Betrag oder der vom Verbraucher abgehobene Betrag,
- für mit einem laufenden Konto verbundene Krediteröffnungen ohne - für mit einem laufenden Konto verbundene Krediteröffnungen ohne
gestaffelte Rückzahlung der Hauptsumme: der vom Verbraucher abgehobene gestaffelte Rückzahlung der Hauptsumme: der vom Verbraucher abgehobene
Betrag zuzüglich der fälligen Vertragszinsen, Betrag zuzüglich der fälligen Vertragszinsen,
19. Restschuld: der zwecks Kapitaltilgung oder -rückzahlung als 19. Restschuld: der zwecks Kapitaltilgung oder -rückzahlung als
Hauptsumme zu zahlende Betrag, Hauptsumme zu zahlende Betrag,
20. Verzugszinssatz: der versicherungsmathematische Zinssatz, der als 20. Verzugszinssatz: der versicherungsmathematische Zinssatz, der als
Prozentsatz pro Jahr oder pro Periode ausgedrückt ist. » Prozentsatz pro Jahr oder pro Periode ausgedrückt ist. »
Art. 3 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird ein § 4bis mit Art. 3 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird ein § 4bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 4bis - Das Angebot muss ebenfalls einen Tilgungsplan, in dem die « § 4bis - Das Angebot muss ebenfalls einen Tilgungsplan, in dem die
Zusammensetzung jeder periodischen Rückzahlung aus getilgtem Kapital Zusammensetzung jeder periodischen Rückzahlung aus getilgtem Kapital
und Gesamtkosten des Kredits vermerkt ist, und die Angabe der nach und Gesamtkosten des Kredits vermerkt ist, und die Angabe der nach
jeder Zahlung verbleibenden Restschuld enthalten; dies gilt nicht für jeder Zahlung verbleibenden Restschuld enthalten; dies gilt nicht für
Krediteröffnungen. » Krediteröffnungen. »
Art. 4 - In Kapitel III Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Art. 4 - In Kapitel III Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein
Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift « Folgen der Nichterfüllung Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift « Folgen der Nichterfüllung
des Kreditvertrags seitens des Verbrauchers" eingefügt; er umfasst des Kreditvertrags seitens des Verbrauchers" eingefügt; er umfasst
einen Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut: einen Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut:
« Art. 27bis - § 1 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit « Art. 27bis - § 1 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit
wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers
dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen
verlangt werden: verlangt werden:
- Restschuld, - Restschuld,
- fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits,
- Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf die Restschuld - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf die Restschuld
berechnet werden, berechnet werden,
- vereinbarte Vertragsstrafen oder Schadensersatzleistungen, sofern - vereinbarte Vertragsstrafen oder Schadensersatzleistungen, sofern
sie auf die Restschuld berechnet und auf folgende Höchstbeträge sie auf die Restschuld berechnet und auf folgende Höchstbeträge
begrenzt werden: begrenzt werden:
- höchstens 10 Prozent des Betrags der Restschuld zwischen 1 und 300 - höchstens 10 Prozent des Betrags der Restschuld zwischen 1 und 300
000 Franken, 000 Franken,
- höchstens 5 Prozent des Betrags der Restschuld über 300 000 Franken. - höchstens 5 Prozent des Betrags der Restschuld über 300 000 Franken.
§ 2 - Bei einfachem Zahlungsverzug, der weder zur Vertragsauflösung § 2 - Bei einfachem Zahlungsverzug, der weder zur Vertragsauflösung
noch zur sofortigen Fälligkeit führt, dürfen vom Verbraucher keine noch zur sofortigen Fälligkeit führt, dürfen vom Verbraucher keine
anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden:
- fälliges, nicht gezahltes Kapital, - fälliges, nicht gezahltes Kapital,
- fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits, - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits,
- Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf das fällige, nicht - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf das fällige, nicht
gezahlte Kapital berechnet werden, gezahlte Kapital berechnet werden,
- vereinbarte Kosten für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, wobei - vereinbarte Kosten für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, wobei
der Verbraucher für höchstens ein Schreiben pro Monat zahlt. Diese der Verbraucher für höchstens ein Schreiben pro Monat zahlt. Diese
Kosten bestehen aus einem pauschalen Höchstbetrag von 300 Franken Kosten bestehen aus einem pauschalen Höchstbetrag von 300 Franken
zuzüglich der am Tag der Absendung gültigen Portokosten. Der König zuzüglich der am Tag der Absendung gültigen Portokosten. Der König
kann diesen Pauschalbetrag dem Verbraucherpreisindex anpassen. kann diesen Pauschalbetrag dem Verbraucherpreisindex anpassen.
§ 3 - Der vereinbarte Verzugszinssatz darf für Krediteröffnungen den § 3 - Der vereinbarte Verzugszinssatz darf für Krediteröffnungen den
zuletzt angewandten Sollzins und für andere Kreditverträge den zuletzt zuletzt angewandten Sollzins und für andere Kreditverträge den zuletzt
vereinbarten effektiven Jahreszins zuzüglich eines Koeffizienten von vereinbarten effektiven Jahreszins zuzüglich eines Koeffizienten von
höchstens 10 Prozent nicht übersteigen. höchstens 10 Prozent nicht übersteigen.
Wenn der zuletzt angewandte Sollzins oder der vereinbarte effektive Wenn der zuletzt angewandte Sollzins oder der vereinbarte effektive
Jahreszins 0 Prozent beträgt, darf der vereinbarte Verzugszinssatz den Jahreszins 0 Prozent beträgt, darf der vereinbarte Verzugszinssatz den
gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigen. gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigen.
§ 4 - Jede in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 verlangte Zahlung muss § 4 - Jede in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 verlangte Zahlung muss
in einer Unterlage, die dem Verbraucher kostenlos ausgehändigt wird, in einer Unterlage, die dem Verbraucher kostenlos ausgehändigt wird,
detailliert angegeben und gerechtfertigt werden. detailliert angegeben und gerechtfertigt werden.
Der König kann die Vermerke auf dieser Unterlage bestimmen und ein Der König kann die Vermerke auf dieser Unterlage bestimmen und ein
Abrechnungsmuster auferlegen. Abrechnungsmuster auferlegen.
§ 5 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit dürfen in § 5 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit dürfen in
Abweichung von Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches Zahlungen des Abweichung von Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches Zahlungen des
Verbrauchers, des Bürgen oder desjenigen, der eine persönliche Verbrauchers, des Bürgen oder desjenigen, der eine persönliche
Sicherheit leistet, erst auf den Betrag der Verzugszinsen oder anderer Sicherheit leistet, erst auf den Betrag der Verzugszinsen oder anderer
Vertragsstrafen und Schadensersatzleistungen angerechnet werden, Vertragsstrafen und Schadensersatzleistungen angerechnet werden,
nachdem die Restschuld und die Gesamtkosten des Kredits gezahlt worden nachdem die Restschuld und die Gesamtkosten des Kredits gezahlt worden
sind. » sind. »
Art. 5 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 28 - Jede Klausel, die für den Fall der Nichterfüllung der « Art. 28 - Jede Klausel, die für den Fall der Nichterfüllung der
Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers im vorliegenden Gesetz Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers im vorliegenden Gesetz
nicht vorgesehene Strafen oder Schadensersatzleistungen auferlegt, ist nicht vorgesehene Strafen oder Schadensersatzleistungen auferlegt, ist
verboten und gilt als ungeschrieben. » verboten und gilt als ungeschrieben. »
Art. 6 - In Artikel 29 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz Art. 6 - In Artikel 29 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Jede Klausel, in der die sofortige Fälligkeit oder eine « Jede Klausel, in der die sofortige Fälligkeit oder eine
ausdrückliche auflösende Bedingung vorgesehen ist, ist verboten und ausdrückliche auflösende Bedingung vorgesehen ist, ist verboten und
gilt als ungeschrieben, vorbehaltlich folgender Fälle: ... » gilt als ungeschrieben, vorbehaltlich folgender Fälle: ... »
Art. 7 - Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 7 - Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Wenn im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehene Strafen oder « Wenn im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehene Strafen oder
Schadensersatzleistungen vom Verbraucher verlangt werden, ist dieser Schadensersatzleistungen vom Verbraucher verlangt werden, ist dieser
von Rechts wegen vollständig davon entbunden. » von Rechts wegen vollständig davon entbunden. »
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Mit Ausnahme von Artikel 3 ist vorliegendes Gesetz auch anwendbar auf Mit Ausnahme von Artikel 3 ist vorliegendes Gesetz auch anwendbar auf
fällige, nicht gezahlte Schuldforderungen aus Verträgen, die vor fällige, nicht gezahlte Schuldforderungen aus Verträgen, die vor
seinem In-Kraft-Treten abgeschlossen wurden, wenn nach diesem seinem In-Kraft-Treten abgeschlossen wurden, wenn nach diesem
In-Kraft-Treten folgende Umstände eintreten: In-Kraft-Treten folgende Umstände eintreten:
- entweder Vertragsauflösung beziehungsweise sofortige Fälligkeit - entweder Vertragsauflösung beziehungsweise sofortige Fälligkeit
- oder einfacher Zahlungsverzug. - oder einfacher Zahlungsverzug.
In diesen Fällen muss der in Artikel 3 erwähnte Tilgungsplan dem In diesen Fällen muss der in Artikel 3 erwähnte Tilgungsplan dem
Verbraucher kostenlos und unverzüglich übermittelt werden. Verbraucher kostenlos und unverzüglich übermittelt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2001 Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mars 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 maart 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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