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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 7 janvier 2001 modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2001 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
23 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 23 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 7 janvier 2001 modifiant la loi du 12 | Duitse vertaling van de wet van 7 januari 2001 tot wijziging van de |
juin 1991 relative au crédit à la consommation | wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 |
7 janvier 2001 modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à | januari 2001 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het |
la consommation, établi par le Service central de traduction allemande | consumentenkrediet, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 7 janvier 2001 modifiant | vertaling van de wet van 7 januari 2001 tot wijziging van de wet van |
la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation. | 12 juni 1991 op het consumentenkrediet. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 23 mars 2001. | Gegeven te Brussel, 23 maart 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
7. JANUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 | 7. JANUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 |
über den Verbraucherkredit | über den Verbraucherkredit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992 und | Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992 und |
11. Dezember 1998, wird wie folgt ergänzt: | 11. Dezember 1998, wird wie folgt ergänzt: |
« 18. Kapital: | « 18. Kapital: |
- für Teilzahlungsgeschäfte und Krediteröffnungen mit gestaffelter | - für Teilzahlungsgeschäfte und Krediteröffnungen mit gestaffelter |
Rückzahlung der Hauptsumme: der geliehene Betrag, der finanzierte | Rückzahlung der Hauptsumme: der geliehene Betrag, der finanzierte |
Betrag oder der vom Verbraucher abgehobene Betrag, | Betrag oder der vom Verbraucher abgehobene Betrag, |
- für mit einem laufenden Konto verbundene Krediteröffnungen ohne | - für mit einem laufenden Konto verbundene Krediteröffnungen ohne |
gestaffelte Rückzahlung der Hauptsumme: der vom Verbraucher abgehobene | gestaffelte Rückzahlung der Hauptsumme: der vom Verbraucher abgehobene |
Betrag zuzüglich der fälligen Vertragszinsen, | Betrag zuzüglich der fälligen Vertragszinsen, |
19. Restschuld: der zwecks Kapitaltilgung oder -rückzahlung als | 19. Restschuld: der zwecks Kapitaltilgung oder -rückzahlung als |
Hauptsumme zu zahlende Betrag, | Hauptsumme zu zahlende Betrag, |
20. Verzugszinssatz: der versicherungsmathematische Zinssatz, der als | 20. Verzugszinssatz: der versicherungsmathematische Zinssatz, der als |
Prozentsatz pro Jahr oder pro Periode ausgedrückt ist. » | Prozentsatz pro Jahr oder pro Periode ausgedrückt ist. » |
Art. 3 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird ein § 4bis mit | Art. 3 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird ein § 4bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 4bis - Das Angebot muss ebenfalls einen Tilgungsplan, in dem die | « § 4bis - Das Angebot muss ebenfalls einen Tilgungsplan, in dem die |
Zusammensetzung jeder periodischen Rückzahlung aus getilgtem Kapital | Zusammensetzung jeder periodischen Rückzahlung aus getilgtem Kapital |
und Gesamtkosten des Kredits vermerkt ist, und die Angabe der nach | und Gesamtkosten des Kredits vermerkt ist, und die Angabe der nach |
jeder Zahlung verbleibenden Restschuld enthalten; dies gilt nicht für | jeder Zahlung verbleibenden Restschuld enthalten; dies gilt nicht für |
Krediteröffnungen. » | Krediteröffnungen. » |
Art. 4 - In Kapitel III Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein | Art. 4 - In Kapitel III Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein |
Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift « Folgen der Nichterfüllung | Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift « Folgen der Nichterfüllung |
des Kreditvertrags seitens des Verbrauchers" eingefügt; er umfasst | des Kreditvertrags seitens des Verbrauchers" eingefügt; er umfasst |
einen Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut: | einen Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut: |
« Art. 27bis - § 1 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit | « Art. 27bis - § 1 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit |
wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers | wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers |
dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen | dürfen vom Verbraucher keine anderen als die nachstehenden Zahlungen |
verlangt werden: | verlangt werden: |
- Restschuld, | - Restschuld, |
- fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits, | - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits, |
- Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf die Restschuld | - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf die Restschuld |
berechnet werden, | berechnet werden, |
- vereinbarte Vertragsstrafen oder Schadensersatzleistungen, sofern | - vereinbarte Vertragsstrafen oder Schadensersatzleistungen, sofern |
sie auf die Restschuld berechnet und auf folgende Höchstbeträge | sie auf die Restschuld berechnet und auf folgende Höchstbeträge |
begrenzt werden: | begrenzt werden: |
- höchstens 10 Prozent des Betrags der Restschuld zwischen 1 und 300 | - höchstens 10 Prozent des Betrags der Restschuld zwischen 1 und 300 |
000 Franken, | 000 Franken, |
- höchstens 5 Prozent des Betrags der Restschuld über 300 000 Franken. | - höchstens 5 Prozent des Betrags der Restschuld über 300 000 Franken. |
§ 2 - Bei einfachem Zahlungsverzug, der weder zur Vertragsauflösung | § 2 - Bei einfachem Zahlungsverzug, der weder zur Vertragsauflösung |
noch zur sofortigen Fälligkeit führt, dürfen vom Verbraucher keine | noch zur sofortigen Fälligkeit führt, dürfen vom Verbraucher keine |
anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: | anderen als die nachstehenden Zahlungen verlangt werden: |
- fälliges, nicht gezahltes Kapital, | - fälliges, nicht gezahltes Kapital, |
- fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits, | - fälliger, nicht gezahlter Betrag der Gesamtkosten des Kredits, |
- Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf das fällige, nicht | - Betrag der vereinbarten Verzugszinsen, die auf das fällige, nicht |
gezahlte Kapital berechnet werden, | gezahlte Kapital berechnet werden, |
- vereinbarte Kosten für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, wobei | - vereinbarte Kosten für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, wobei |
der Verbraucher für höchstens ein Schreiben pro Monat zahlt. Diese | der Verbraucher für höchstens ein Schreiben pro Monat zahlt. Diese |
Kosten bestehen aus einem pauschalen Höchstbetrag von 300 Franken | Kosten bestehen aus einem pauschalen Höchstbetrag von 300 Franken |
zuzüglich der am Tag der Absendung gültigen Portokosten. Der König | zuzüglich der am Tag der Absendung gültigen Portokosten. Der König |
kann diesen Pauschalbetrag dem Verbraucherpreisindex anpassen. | kann diesen Pauschalbetrag dem Verbraucherpreisindex anpassen. |
§ 3 - Der vereinbarte Verzugszinssatz darf für Krediteröffnungen den | § 3 - Der vereinbarte Verzugszinssatz darf für Krediteröffnungen den |
zuletzt angewandten Sollzins und für andere Kreditverträge den zuletzt | zuletzt angewandten Sollzins und für andere Kreditverträge den zuletzt |
vereinbarten effektiven Jahreszins zuzüglich eines Koeffizienten von | vereinbarten effektiven Jahreszins zuzüglich eines Koeffizienten von |
höchstens 10 Prozent nicht übersteigen. | höchstens 10 Prozent nicht übersteigen. |
Wenn der zuletzt angewandte Sollzins oder der vereinbarte effektive | Wenn der zuletzt angewandte Sollzins oder der vereinbarte effektive |
Jahreszins 0 Prozent beträgt, darf der vereinbarte Verzugszinssatz den | Jahreszins 0 Prozent beträgt, darf der vereinbarte Verzugszinssatz den |
gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigen. | gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigen. |
§ 4 - Jede in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 verlangte Zahlung muss | § 4 - Jede in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 verlangte Zahlung muss |
in einer Unterlage, die dem Verbraucher kostenlos ausgehändigt wird, | in einer Unterlage, die dem Verbraucher kostenlos ausgehändigt wird, |
detailliert angegeben und gerechtfertigt werden. | detailliert angegeben und gerechtfertigt werden. |
Der König kann die Vermerke auf dieser Unterlage bestimmen und ein | Der König kann die Vermerke auf dieser Unterlage bestimmen und ein |
Abrechnungsmuster auferlegen. | Abrechnungsmuster auferlegen. |
§ 5 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit dürfen in | § 5 - Bei Vertragsauflösung oder sofortiger Fälligkeit dürfen in |
Abweichung von Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches Zahlungen des | Abweichung von Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches Zahlungen des |
Verbrauchers, des Bürgen oder desjenigen, der eine persönliche | Verbrauchers, des Bürgen oder desjenigen, der eine persönliche |
Sicherheit leistet, erst auf den Betrag der Verzugszinsen oder anderer | Sicherheit leistet, erst auf den Betrag der Verzugszinsen oder anderer |
Vertragsstrafen und Schadensersatzleistungen angerechnet werden, | Vertragsstrafen und Schadensersatzleistungen angerechnet werden, |
nachdem die Restschuld und die Gesamtkosten des Kredits gezahlt worden | nachdem die Restschuld und die Gesamtkosten des Kredits gezahlt worden |
sind. » | sind. » |
Art. 5 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 28 - Jede Klausel, die für den Fall der Nichterfüllung der | « Art. 28 - Jede Klausel, die für den Fall der Nichterfüllung der |
Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers im vorliegenden Gesetz | Verbindlichkeiten seitens des Verbrauchers im vorliegenden Gesetz |
nicht vorgesehene Strafen oder Schadensersatzleistungen auferlegt, ist | nicht vorgesehene Strafen oder Schadensersatzleistungen auferlegt, ist |
verboten und gilt als ungeschrieben. » | verboten und gilt als ungeschrieben. » |
Art. 6 - In Artikel 29 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz | Art. 6 - In Artikel 29 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Jede Klausel, in der die sofortige Fälligkeit oder eine | « Jede Klausel, in der die sofortige Fälligkeit oder eine |
ausdrückliche auflösende Bedingung vorgesehen ist, ist verboten und | ausdrückliche auflösende Bedingung vorgesehen ist, ist verboten und |
gilt als ungeschrieben, vorbehaltlich folgender Fälle: ... » | gilt als ungeschrieben, vorbehaltlich folgender Fälle: ... » |
Art. 7 - Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 7 - Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Wenn im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehene Strafen oder | « Wenn im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehene Strafen oder |
Schadensersatzleistungen vom Verbraucher verlangt werden, ist dieser | Schadensersatzleistungen vom Verbraucher verlangt werden, ist dieser |
von Rechts wegen vollständig davon entbunden. » | von Rechts wegen vollständig davon entbunden. » |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Mit Ausnahme von Artikel 3 ist vorliegendes Gesetz auch anwendbar auf | Mit Ausnahme von Artikel 3 ist vorliegendes Gesetz auch anwendbar auf |
fällige, nicht gezahlte Schuldforderungen aus Verträgen, die vor | fällige, nicht gezahlte Schuldforderungen aus Verträgen, die vor |
seinem In-Kraft-Treten abgeschlossen wurden, wenn nach diesem | seinem In-Kraft-Treten abgeschlossen wurden, wenn nach diesem |
In-Kraft-Treten folgende Umstände eintreten: | In-Kraft-Treten folgende Umstände eintreten: |
- entweder Vertragsauflösung beziehungsweise sofortige Fälligkeit | - entweder Vertragsauflösung beziehungsweise sofortige Fälligkeit |
- oder einfacher Zahlungsverzug. | - oder einfacher Zahlungsverzug. |
In diesen Fällen muss der in Artikel 3 erwähnte Tilgungsplan dem | In diesen Fällen muss der in Artikel 3 erwähnte Tilgungsplan dem |
Verbraucher kostenlos und unverzüglich übermittelt werden. | Verbraucher kostenlos und unverzüglich übermittelt werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mars 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 maart 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |