Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/05/2006
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 relatif aux titres dématérialisés de sociétés "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 relatif aux titres dématérialisés de sociétés Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 betreffende de gedematerialiseerde vennootschapseffecten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 23 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 relatif aux Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2006
titres dématérialisés de sociétés betreffende de gedematerialiseerde vennootschapseffecten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 12 janvier 2006 relatif aux titres dématérialisés de besluit van 12 januari 2006 betreffende de gedematerialiseerde
sociétés, établi par le Service central de traduction allemande auprès vennootschapseffecten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 betreffende
relatif aux titres dématérialisés de sociétés. de gedematerialiseerde vennootschapseffecten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006. Gegeven te Brussel, 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
FINANZEN FINANZEN
12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass über die entmaterialisierten 12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass über die entmaterialisierten
Wertpapiere von Gesellschaften Wertpapiere von Gesellschaften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 468 Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 468
und 475; und 475;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 3. Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 3.
November 2005; November 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 388.12/2/V des Staatsrates vom 11. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 388.12/2/V des Staatsrates vom 11. August
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der
Finanzen Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Zugelassene Kontenführer KAPITEL I - Zugelassene Kontenführer
Artikel 1 - Für die Führung von Konten für entmaterialisierte Artikel 1 - Für die Führung von Konten für entmaterialisierte
Wertpapiere in Belgien, wie erwähnt in den Artikeln 468 bis 475 des Wertpapiere in Belgien, wie erwähnt in den Artikeln 468 bis 475 des
Gesellschaftsgesetzbuches, sind im Allgemeinen zugelassen: Gesellschaftsgesetzbuches, sind im Allgemeinen zugelassen:
1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, 1. Kreditinstitute nach belgischem Recht,
2. Börsengesellschaften nach belgischem Recht, 2. Börsengesellschaften nach belgischem Recht,
3. in Belgien gelegene Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen, 3. in Belgien gelegene Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen,
erwähnt in den Artikeln 22 und 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über erwähnt in den Artikeln 22 und 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über
die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,
4. in Belgien gelegene Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder 4. in Belgien gelegene Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder
Investmentgesellschaften nach ausländischem Recht, die in ihrem Investmentgesellschaften nach ausländischem Recht, die in ihrem
Herkunftsstaat ermächtigt sind für Rechnung Dritter Wertpapiere zu Herkunftsstaat ermächtigt sind für Rechnung Dritter Wertpapiere zu
halten, halten,
5. die Belgische Nationalbank. 5. die Belgische Nationalbank.
Die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen werden nachstehend « Die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen werden nachstehend «
zugelassene Kontenführer » genannt. zugelassene Kontenführer » genannt.
Die Artikel 2 bis 5 des vorliegenden Erlasses sind auf die Belgische Die Artikel 2 bis 5 des vorliegenden Erlasses sind auf die Belgische
Nationalbank nicht anwendbar. Nationalbank nicht anwendbar.
Art. 2 - Zugelassene Kontenführer informieren vorab die Kommission für Art. 2 - Zugelassene Kontenführer informieren vorab die Kommission für
das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen über Aufnahme oder das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen über Aufnahme oder
Beendigung dieser Tätigkeit. Beendigung dieser Tätigkeit.
Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen führt die Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen führt die
Liste der im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnten zugelassenen Liste der im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnten zugelassenen
Kontenführer für entmaterialisierte Wertpapiere. Die Kommission für Kontenführer für entmaterialisierte Wertpapiere. Die Kommission für
das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen veröffentlicht diese Liste das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen veröffentlicht diese Liste
auf ihrer Website und jährlich im Belgischen Staatsblatt. auf ihrer Website und jährlich im Belgischen Staatsblatt.
Art. 3 - Zugelassene Kontenführer informieren Inhaber eines Kontos für Art. 3 - Zugelassene Kontenführer informieren Inhaber eines Kontos für
entmaterialisierte Wertpapiere auf deren Antrag hin deutlich über die entmaterialisierte Wertpapiere auf deren Antrag hin deutlich über die
Regelung, die auf die Herausgabe von Wertpapieren im Falle von Regelung, die auf die Herausgabe von Wertpapieren im Falle von
Liquidation, Konkurs oder eines ähnlichen auf ihre Güter angestrengten Liquidation, Konkurs oder eines ähnlichen auf ihre Güter angestrengten
Verfahrens anwendbar ist. Verfahrens anwendbar ist.
Art. 4 - § 1 - Zugelassene Kontenführer, die keine in Belgien Art. 4 - § 1 - Zugelassene Kontenführer, die keine in Belgien
gelegenen Zweigniederlassungen von nach dem Recht eines Mitgliedstaats gelegenen Zweigniederlassungen von nach dem Recht eines Mitgliedstaats
des Europäischen Wirtschaftsraums gegründeten Kreditinstituten oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründeten Kreditinstituten oder
Investmentgesellschaften sind, unterliegen den in den Paragraphen 2 Investmentgesellschaften sind, unterliegen den in den Paragraphen 2
bis 4 bestimmten Regeln der Wertpapierbuchführung. bis 4 bestimmten Regeln der Wertpapierbuchführung.
Die durch den vorliegenden Erlass festgelegten Regeln der Die durch den vorliegenden Erlass festgelegten Regeln der
Wertpapierbuchführung beeinträchtigen nicht die Buchführungsregeln, Wertpapierbuchführung beeinträchtigen nicht die Buchführungsregeln,
die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status
und die Kontrolle der Kreditinstitute, durch oder aufgrund des und die Kontrolle der Kreditinstitute, durch oder aufgrund des
Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von
Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die
Anlageberater und durch oder aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 Anlageberater und durch oder aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002
über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
§ 2 - Zugelassene Kontenführer müssen alle ihre Transaktionen, Aktiva § 2 - Zugelassene Kontenführer müssen alle ihre Transaktionen, Aktiva
und Passiva, Rechte und Verpflichtungen in entmaterialisierten und Passiva, Rechte und Verpflichtungen in entmaterialisierten
Wertpapieren in ihrer Buchführung nach den üblichen Regeln der Wertpapieren in ihrer Buchführung nach den üblichen Regeln der
doppelten Buchführung eintragen, nachstehend « Wertpapierbuchführung » doppelten Buchführung eintragen, nachstehend « Wertpapierbuchführung »
genannt. genannt.
§ 3 - Überdies ist jede Transaktion in entmaterialisierten § 3 - Überdies ist jede Transaktion in entmaterialisierten
Wertpapieren, die eine in die allgemeine Buchführung einzutragende Wertpapieren, die eine in die allgemeine Buchführung einzutragende
Bewegung von Geld, Forderungen oder Schulden mit sich bringt, Bewegung von Geld, Forderungen oder Schulden mit sich bringt,
Gegenstand einer gleichzeitigen Eintragung in die Gegenstand einer gleichzeitigen Eintragung in die
Wertpapierbuchführung und in die allgemeine Buchführung. Wertpapierbuchführung und in die allgemeine Buchführung.
§ 4 - Die Wertpapierbuchführung des zugelassenen Kontenführers muss so § 4 - Die Wertpapierbuchführung des zugelassenen Kontenführers muss so
konzipiert und organisiert sein, dass sie fortwährend ein genaues Bild konzipiert und organisiert sein, dass sie fortwährend ein genaues Bild
der Situation des zugelassenen Kontenführers wiedergibt. der Situation des zugelassenen Kontenführers wiedergibt.
Diese Situation wird entsprechend dem Rechtsverhältnis Diese Situation wird entsprechend dem Rechtsverhältnis
aufgeschlüsselt, aufgrund dessen das Wertpapier gehalten wird, zu aufgeschlüsselt, aufgrund dessen das Wertpapier gehalten wird, zu
erhalten oder herauszugeben ist beziehungsweise anvertraut oder erhalten oder herauszugeben ist beziehungsweise anvertraut oder
erhalten wurde, dies mittels eines passenden Kontenplans. erhalten wurde, dies mittels eines passenden Kontenplans.
Art. 5 - Der zugelassene Kontenführer eröffnet auf den Namen anderer Art. 5 - Der zugelassene Kontenführer eröffnet auf den Namen anderer
Kontenführer und von Anlegern, für die er in seinem Namen Kontenführer und von Anlegern, für die er in seinem Namen
entmaterialisierte Wertpapiere hält, ein oder mehrere entmaterialisierte Wertpapiere hält, ein oder mehrere
Wertpapierkonten. Wertpapierkonten.
KAPITEL II - Liquidationseinrichtungen KAPITEL II - Liquidationseinrichtungen
Art. 6 - Als Liquidationseinrichtungen, wie erwähnt in Artikel 468 des Art. 6 - Als Liquidationseinrichtungen, wie erwähnt in Artikel 468 des
Gesellschaftsgesetzbuches, werden bestimmt: Gesellschaftsgesetzbuches, werden bestimmt:
1. für die in Buch III Titel III des Gesellschaftsgesetzbuches 1. für die in Buch III Titel III des Gesellschaftsgesetzbuches
erwähnten Wertpapiere: die Aktiengesellschaft nach belgischem Recht « erwähnten Wertpapiere: die Aktiengesellschaft nach belgischem Recht «
Überberufliche Wertpapierhinterlegungs- und -überweisungskasse », Überberufliche Wertpapierhinterlegungs- und -überweisungskasse »,
abgekürzt: « CIK ». Die CIK kann es jedoch ablehnen in ihrem System abgekürzt: « CIK ». Die CIK kann es jedoch ablehnen in ihrem System
für eine bereits existierende Ausgabe neue entmaterialisierte für eine bereits existierende Ausgabe neue entmaterialisierte
Wertpapiere aufzunehmen, wenn für diese Ausgabe Wertpapiere Wertpapiere aufzunehmen, wenn für diese Ausgabe Wertpapiere
ursprünglich in einer anderen Form und mit demselben ISIN-Code ursprünglich in einer anderen Form und mit demselben ISIN-Code
ausgegeben worden sind, ausgegeben worden sind,
2. für die in Artikel 485 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten 2. für die in Artikel 485 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten
Verpflichtungen: die Belgische Nationalbank. Verpflichtungen: die Belgische Nationalbank.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Art. 8 - Unser für die Justiz zuständiger Minister und Unser für die Art. 8 - Unser für die Justiz zuständiger Minister und Unser für die
Finanzen zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Finanzen zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^