← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du titre IV, chapitre II , de la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du titre IV, chapitre II , de la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van titel IV, hoofdstuk II , van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 23 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande du titre IV, chapitre II (concernant les sanctions | Duitse vertaling van titel IV, hoofdstuk II (betreffende de |
administratives communales), de la loi du 20 juillet 2005 portant des | gemeentelijke administratieve sancties), van de wet van 20 juli 2005 |
dispositions diverses | houdende diverse bepalingen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande du titre IV, | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van titel IV, |
chapitre II, de la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions | hoofdstuk II, van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen, |
diverses, établi par le Service central de traduction allemande auprès | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
|
officielle en langue allemande du titre IV, chapitre II, de la loi du | Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
20 juillet 2005 portant des dispositions diverses. | vertaling van titel IV, hoofdstuk II, van de wet van 20 juli 2005 |
houdende diverse bepalingen. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006. | Gegeven te Brussel, 23 mei 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL IV - Öffentlicher Dienst und Politik der Grossstädte | TITEL IV - Öffentlicher Dienst und Politik der Grossstädte |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Kommunale Verwaltungssanktionen | KAPITEL II - Kommunale Verwaltungssanktionen |
Art. 21 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch | Art. 21 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. | das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. |
Juni 2000, 7. Mai 2004 und 17. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: | Juni 2000, 7. Mai 2004 und 17. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
"In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und | "In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und |
Verfügungen die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Verwaltungssanktion für | Verfügungen die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Verwaltungssanktion für |
einen Verstoss gegen die Artikel von Buch II Titel X des | einen Verstoss gegen die Artikel von Buch II Titel X des |
Strafgesetzbuches und gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, | Strafgesetzbuches und gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, |
463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 oder 563 Nr. 2 und 3 des | 463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 oder 563 Nr. 2 und 3 des |
Strafgesetzbuches vorsehen." | Strafgesetzbuches vorsehen." |
2. In § 2 Absatz 7 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern | 2. In § 2 Absatz 7 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern |
"die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte administrative Geldstrafe" die Wörter | "die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte administrative Geldstrafe" die Wörter |
", auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Urteils über diese Taten | ", auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Urteils über diese Taten |
volljährig geworden sind," eingefügt. | volljährig geworden sind," eingefügt. |
3. Paragraph 6 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 6 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: |
"In Mehrgemeindepolizeizonen können diese Gemeindebediensteten | "In Mehrgemeindepolizeizonen können diese Gemeindebediensteten |
Feststellungen auf dem Gebiet aller zu der jeweiligen Polizeizone | Feststellungen auf dem Gebiet aller zu der jeweiligen Polizeizone |
gehörenden Gemeinden machen, sofern zu diesem Zweck im Voraus eine | gehörenden Gemeinden machen, sofern zu diesem Zweck im Voraus eine |
Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden geschlossen worden | Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden geschlossen worden |
ist,". | ist,". |
4. Paragraph 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Paragraph 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 7 - 1. Begründen die Taten sowohl einen Verstoss gegen die Artikel | "§ 7 - 1. Begründen die Taten sowohl einen Verstoss gegen die Artikel |
327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 | 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 |
oder 563 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches als auch einen | oder 563 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches als auch einen |
verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des | verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des |
Feststellungsprotokolls spätestens binnen einem Monat nach | Feststellungsprotokolls spätestens binnen einem Monat nach |
Feststellung des Verstosses an den Prokurator des Königs geschickt. | Feststellung des Verstosses an den Prokurator des Königs geschickt. |
Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt werden. | Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt werden. |
Der Polizeibeamte oder Hilfsbedienstete hält im Protokoll ausdrücklich | Der Polizeibeamte oder Hilfsbedienstete hält im Protokoll ausdrücklich |
das Datum fest, an dem das Protokoll dem Prokurator des Königs | das Datum fest, an dem das Protokoll dem Prokurator des Königs |
zugeschickt oder übergeben worden ist. Eine Abschrift wird | zugeschickt oder übergeben worden ist. Eine Abschrift wird |
gleichzeitig dem Beamten übermittelt. | gleichzeitig dem Beamten übermittelt. |
2. Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet | 2. Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet |
werden, wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten | werden, wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten |
spätestens binnen einem Monat nach Feststellung des Verstosses | spätestens binnen einem Monat nach Feststellung des Verstosses |
zugeschickt. Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt | zugeschickt. Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt |
werden. | werden. |
3. Von Feststellungen zu Lasten Minderjähriger für Taten, die nur mit | 3. Von Feststellungen zu Lasten Minderjähriger für Taten, die nur mit |
einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, übermitteln die | einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, übermitteln die |
Polizeidienste oder die Gemeindebeamten dem Prokurator des Königs | Polizeidienste oder die Gemeindebeamten dem Prokurator des Königs |
immer eine Abschrift. | immer eine Abschrift. |
4. Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer | 4. Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer |
Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von | Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von |
diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der | diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der |
Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist." | Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist." |
5. Paragraph 8 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: | 5. Paragraph 8 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545 des | 1. Die Wörter "mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545 des |
Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" werden durch die Wörter "mit | Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" werden durch die Wörter "mit |
einer in den Artikeln 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 und 563 Nr. | einer in den Artikeln 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 und 563 Nr. |
2 und 3 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" ersetzt. | 2 und 3 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" ersetzt. |
2. Die Wörter "von einem Monat" werden durch die Wörter "von zwei | 2. Die Wörter "von einem Monat" werden durch die Wörter "von zwei |
Monaten" ersetzt. | Monaten" ersetzt. |
6. Es wird ein Paragraph 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 6. Es wird ein Paragraph 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"§ 8bis - Wenn abgesehen von den in § 7 erwähnten Fällen des | "§ 8bis - Wenn abgesehen von den in § 7 erwähnten Fällen des |
Zusammentreffens von Verstössen eine Tat sowohl einen strafrechtlichen | Zusammentreffens von Verstössen eine Tat sowohl einen strafrechtlichen |
Verstoss als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoss begründet, | Verstoss als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoss begründet, |
kommen die Verfahren zur Anwendung, die vorgesehen sind für die in den | kommen die Verfahren zur Anwendung, die vorgesehen sind für die in den |
Artikeln von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches und in den Artikeln | Artikeln von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches und in den Artikeln |
526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse." | 526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse." |
7. Paragraph 9bis wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 7. Paragraph 9bis wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"In Abweichung von § 9 wird das in § 9 Absatz 1 erwähnte Einschreiben | "In Abweichung von § 9 wird das in § 9 Absatz 1 erwähnte Einschreiben |
an den Minderjährigen und an seine Eltern, seine Vormunde oder die | an den Minderjährigen und an seine Eltern, seine Vormunde oder die |
Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, geschickt. Diese Parteien | Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, geschickt. Diese Parteien |
verfügen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden selbst." | verfügen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden selbst." |
8. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen | 8. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
"Dieser Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden oder - im Falle eines | "Dieser Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden oder - im Falle eines |
minderjährigen Zuwiderhandelnden - dem Minderjährigen und seinen | minderjährigen Zuwiderhandelnden - dem Minderjährigen und seinen |
Eltern, seinen Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn | Eltern, seinen Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn |
haben, per Einschreiben notifiziert. | haben, per Einschreiben notifiziert. |
Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den | Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den |
Minderjährigen haben, sind für die Zahlung der Geldbusse | Minderjährigen haben, sind für die Zahlung der Geldbusse |
zivilrechtlich verantwortlich. | zivilrechtlich verantwortlich. |
Der in Absatz 2 erwähnte Beschluss muss den Betreffenden binnen einer | Der in Absatz 2 erwähnte Beschluss muss den Betreffenden binnen einer |
Frist von sechs Monaten zur Kenntnis gebracht werden. Diese Frist | Frist von sechs Monaten zur Kenntnis gebracht werden. Diese Frist |
beginnt ab dem Tag, an dem die in § 6 Absatz 2 erwähnten Personen die | beginnt ab dem Tag, an dem die in § 6 Absatz 2 erwähnten Personen die |
Abschrift des Protokolls oder das Feststellungsprotokoll erhalten. | Abschrift des Protokolls oder das Feststellungsprotokoll erhalten. |
Nach Ablauf dieser Frist kann der Beamte keine administrative | Nach Ablauf dieser Frist kann der Beamte keine administrative |
Geldbusse mehr auferlegen. Er kann jeder Interesse habenden Partei, | Geldbusse mehr auferlegen. Er kann jeder Interesse habenden Partei, |
die vorher einen mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn | die vorher einen mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn |
gerichtet hat, eine Abschrift des Protokolls oder des von den in § 6 | gerichtet hat, eine Abschrift des Protokolls oder des von den in § 6 |
Absatz 2 erwähnten Personen erstellten Feststellungsprotokolls sowie | Absatz 2 erwähnten Personen erstellten Feststellungsprotokolls sowie |
eine Abschrift seines Beschlusses übermitteln." | eine Abschrift seines Beschlusses übermitteln." |
9. In § 12 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Bestimmungen | 9. In § 12 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die Gemeinde - im Fall eines von einem dazu bestimmten | "Die Gemeinde - im Fall eines von einem dazu bestimmten |
Provinzialbeamten gefassten Beschlusses, keine administrative | Provinzialbeamten gefassten Beschlusses, keine administrative |
Geldbusse aufzuerlegen - oder der Zuwiderhandelnde kann durch einen | Geldbusse aufzuerlegen - oder der Zuwiderhandelnde kann durch einen |
beim Polizeigericht schriftlich eingereichten Antrag gemäss dem | beim Polizeigericht schriftlich eingereichten Antrag gemäss dem |
Zivilverfahren binnen einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses | Zivilverfahren binnen einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses |
Beschwerde einlegen. | Beschwerde einlegen. |
Wenn der Beschluss sich jedoch auf Minderjährige bezieht, die zum | Wenn der Beschluss sich jedoch auf Minderjährige bezieht, die zum |
Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, wird | Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, wird |
die Beschwerde per unentgeltlichen Antrag beim Jugendgericht | die Beschwerde per unentgeltlichen Antrag beim Jugendgericht |
eingereicht. In diesem Fall kann die Beschwerde auch von den Eltern, | eingereicht. In diesem Fall kann die Beschwerde auch von den Eltern, |
den Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für den | den Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für den |
Minderjährigen haben, eingelegt werden. Das Jugendgericht bleibt | Minderjährigen haben, eingelegt werden. Das Jugendgericht bleibt |
zuständig, wenn der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der | zuständig, wenn der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der |
Urteilsverkündung volljährig geworden ist. | Urteilsverkündung volljährig geworden ist. |
Das Polizeigericht oder das Jugendgericht entscheidet im Rahmen einer | Das Polizeigericht oder das Jugendgericht entscheidet im Rahmen einer |
kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in | kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in |
§ 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Verwaltungssanktionen eingelegte | § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Verwaltungssanktionen eingelegte |
Beschwerde. Es entscheidet über die Rechtmässigkeit und die | Beschwerde. Es entscheidet über die Rechtmässigkeit und die |
Verhältnismässigkeit der auferlegten Geldbusse." | Verhältnismässigkeit der auferlegten Geldbusse." |
10. Paragraph 12 Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: | 10. Paragraph 12 Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: |
"In diesem Fall kommt Artikel 60 des Gesetzes vom 8. April 1965 über | "In diesem Fall kommt Artikel 60 des Gesetzes vom 8. April 1965 über |
den Jugendschutz zur Anwendung." | den Jugendschutz zur Anwendung." |
11. Paragraph 12 Absatz 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:" | 11. Paragraph 12 Absatz 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:" |
"Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts oder des Jugendgerichts | "Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts oder des Jugendgerichts |
kann keine Berufung eingelegt werden. | kann keine Berufung eingelegt werden. |
Wenn das Jugendgericht jedoch beschliesst, die Verwaltungssanktion | Wenn das Jugendgericht jedoch beschliesst, die Verwaltungssanktion |
durch eine in Artikel 37 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | durch eine in Artikel 37 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz erwähnte Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmassnahme zu | Jugendschutz erwähnte Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmassnahme zu |
ersetzen, kann gegen seine Entscheidung Berufung eingelegt werden. In | ersetzen, kann gegen seine Entscheidung Berufung eingelegt werden. In |
diesem Fall wird vorgegangen, wie es das Gesetz vom 8. April 1965 über | diesem Fall wird vorgegangen, wie es das Gesetz vom 8. April 1965 über |
den Jugendschutz für Taten vorsieht, die als Straftaten qualifiziert | den Jugendschutz für Taten vorsieht, die als Straftaten qualifiziert |
werden." | werden." |
Art. 22 - Die in Buch II Titel X des Strafgesetzbuches enthaltenen | Art. 22 - Die in Buch II Titel X des Strafgesetzbuches enthaltenen |
Artikel 559 Nr. 1, 561 Nr. 1, 562, 563 Nr. 2 und 3, 564, 565 und 566, | Artikel 559 Nr. 1, 561 Nr. 1, 562, 563 Nr. 2 und 3, 564, 565 und 566, |
aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juni 2004, sowie die Überschrift | aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juni 2004, sowie die Überschrift |
von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches werden in dem Wortlaut, den | von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches werden in dem Wortlaut, den |
sie vor ihrer Aufhebung hatten, wieder aufgenommen. | sie vor ihrer Aufhebung hatten, wieder aufgenommen. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: | Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE DECKER | A. DE DECKER |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und |
der Politik der Grossstädte | der Politik der Grossstädte |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |