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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/05/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du titre IV, chapitre II , de la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van titel IV, hoofdstuk II , van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 23 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande du titre IV, chapitre II (concernant les sanctions Duitse vertaling van titel IV, hoofdstuk II (betreffende de
administratives communales), de la loi du 20 juillet 2005 portant des gemeentelijke administratieve sancties), van de wet van 20 juli 2005
dispositions diverses houdende diverse bepalingen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande du titre IV, Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van titel IV,
chapitre II, de la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions hoofdstuk II, van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen,
diverses, établi par le Service central de traduction allemande auprès opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

officielle en langue allemande du titre IV, chapitre II, de la loi du

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

20 juillet 2005 portant des dispositions diverses. vertaling van titel IV, hoofdstuk II, van de wet van 20 juli 2005
houdende diverse bepalingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006. Gegeven te Brussel, 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL IV - Öffentlicher Dienst und Politik der Grossstädte TITEL IV - Öffentlicher Dienst und Politik der Grossstädte
(...) (...)
KAPITEL II - Kommunale Verwaltungssanktionen KAPITEL II - Kommunale Verwaltungssanktionen
Art. 21 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch Art. 21 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.
Juni 2000, 7. Mai 2004 und 17. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: Juni 2000, 7. Mai 2004 und 17. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und "In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und
Verfügungen die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Verwaltungssanktion für Verfügungen die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Verwaltungssanktion für
einen Verstoss gegen die Artikel von Buch II Titel X des einen Verstoss gegen die Artikel von Buch II Titel X des
Strafgesetzbuches und gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, Strafgesetzbuches und gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461,
463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 oder 563 Nr. 2 und 3 des 463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 oder 563 Nr. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches vorsehen." Strafgesetzbuches vorsehen."
2. In § 2 Absatz 7 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern 2. In § 2 Absatz 7 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern
"die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte administrative Geldstrafe" die Wörter "die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte administrative Geldstrafe" die Wörter
", auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Urteils über diese Taten ", auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Urteils über diese Taten
volljährig geworden sind," eingefügt. volljährig geworden sind," eingefügt.
3. Paragraph 6 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 6 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:
"In Mehrgemeindepolizeizonen können diese Gemeindebediensteten "In Mehrgemeindepolizeizonen können diese Gemeindebediensteten
Feststellungen auf dem Gebiet aller zu der jeweiligen Polizeizone Feststellungen auf dem Gebiet aller zu der jeweiligen Polizeizone
gehörenden Gemeinden machen, sofern zu diesem Zweck im Voraus eine gehörenden Gemeinden machen, sofern zu diesem Zweck im Voraus eine
Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden geschlossen worden Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden geschlossen worden
ist,". ist,".
4. Paragraph 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Paragraph 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 7 - 1. Begründen die Taten sowohl einen Verstoss gegen die Artikel "§ 7 - 1. Begründen die Taten sowohl einen Verstoss gegen die Artikel
327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1
oder 563 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches als auch einen oder 563 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches als auch einen
verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des
Feststellungsprotokolls spätestens binnen einem Monat nach Feststellungsprotokolls spätestens binnen einem Monat nach
Feststellung des Verstosses an den Prokurator des Königs geschickt. Feststellung des Verstosses an den Prokurator des Königs geschickt.
Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt werden. Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt werden.
Der Polizeibeamte oder Hilfsbedienstete hält im Protokoll ausdrücklich Der Polizeibeamte oder Hilfsbedienstete hält im Protokoll ausdrücklich
das Datum fest, an dem das Protokoll dem Prokurator des Königs das Datum fest, an dem das Protokoll dem Prokurator des Königs
zugeschickt oder übergeben worden ist. Eine Abschrift wird zugeschickt oder übergeben worden ist. Eine Abschrift wird
gleichzeitig dem Beamten übermittelt. gleichzeitig dem Beamten übermittelt.
2. Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet 2. Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet
werden, wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten werden, wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten
spätestens binnen einem Monat nach Feststellung des Verstosses spätestens binnen einem Monat nach Feststellung des Verstosses
zugeschickt. Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt zugeschickt. Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt
werden. werden.
3. Von Feststellungen zu Lasten Minderjähriger für Taten, die nur mit 3. Von Feststellungen zu Lasten Minderjähriger für Taten, die nur mit
einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, übermitteln die einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, übermitteln die
Polizeidienste oder die Gemeindebeamten dem Prokurator des Königs Polizeidienste oder die Gemeindebeamten dem Prokurator des Königs
immer eine Abschrift. immer eine Abschrift.
4. Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer 4. Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer
Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von
diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der
Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist." Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist."
5. Paragraph 8 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: 5. Paragraph 8 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545 des 1. Die Wörter "mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545 des
Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" werden durch die Wörter "mit Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" werden durch die Wörter "mit
einer in den Artikeln 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 und 563 Nr. einer in den Artikeln 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 und 563 Nr.
2 und 3 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" ersetzt. 2 und 3 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" ersetzt.
2. Die Wörter "von einem Monat" werden durch die Wörter "von zwei 2. Die Wörter "von einem Monat" werden durch die Wörter "von zwei
Monaten" ersetzt. Monaten" ersetzt.
6. Es wird ein Paragraph 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 6. Es wird ein Paragraph 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 8bis - Wenn abgesehen von den in § 7 erwähnten Fällen des "§ 8bis - Wenn abgesehen von den in § 7 erwähnten Fällen des
Zusammentreffens von Verstössen eine Tat sowohl einen strafrechtlichen Zusammentreffens von Verstössen eine Tat sowohl einen strafrechtlichen
Verstoss als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoss begründet, Verstoss als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoss begründet,
kommen die Verfahren zur Anwendung, die vorgesehen sind für die in den kommen die Verfahren zur Anwendung, die vorgesehen sind für die in den
Artikeln von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches und in den Artikeln Artikeln von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches und in den Artikeln
526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse." 526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse."
7. Paragraph 9bis wird durch folgenden Absatz ergänzt: 7. Paragraph 9bis wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"In Abweichung von § 9 wird das in § 9 Absatz 1 erwähnte Einschreiben "In Abweichung von § 9 wird das in § 9 Absatz 1 erwähnte Einschreiben
an den Minderjährigen und an seine Eltern, seine Vormunde oder die an den Minderjährigen und an seine Eltern, seine Vormunde oder die
Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, geschickt. Diese Parteien Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, geschickt. Diese Parteien
verfügen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden selbst." verfügen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden selbst."
8. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen 8. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
"Dieser Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden oder - im Falle eines "Dieser Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden oder - im Falle eines
minderjährigen Zuwiderhandelnden - dem Minderjährigen und seinen minderjährigen Zuwiderhandelnden - dem Minderjährigen und seinen
Eltern, seinen Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn Eltern, seinen Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn
haben, per Einschreiben notifiziert. haben, per Einschreiben notifiziert.
Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den
Minderjährigen haben, sind für die Zahlung der Geldbusse Minderjährigen haben, sind für die Zahlung der Geldbusse
zivilrechtlich verantwortlich. zivilrechtlich verantwortlich.
Der in Absatz 2 erwähnte Beschluss muss den Betreffenden binnen einer Der in Absatz 2 erwähnte Beschluss muss den Betreffenden binnen einer
Frist von sechs Monaten zur Kenntnis gebracht werden. Diese Frist Frist von sechs Monaten zur Kenntnis gebracht werden. Diese Frist
beginnt ab dem Tag, an dem die in § 6 Absatz 2 erwähnten Personen die beginnt ab dem Tag, an dem die in § 6 Absatz 2 erwähnten Personen die
Abschrift des Protokolls oder das Feststellungsprotokoll erhalten. Abschrift des Protokolls oder das Feststellungsprotokoll erhalten.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Beamte keine administrative Nach Ablauf dieser Frist kann der Beamte keine administrative
Geldbusse mehr auferlegen. Er kann jeder Interesse habenden Partei, Geldbusse mehr auferlegen. Er kann jeder Interesse habenden Partei,
die vorher einen mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn die vorher einen mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn
gerichtet hat, eine Abschrift des Protokolls oder des von den in § 6 gerichtet hat, eine Abschrift des Protokolls oder des von den in § 6
Absatz 2 erwähnten Personen erstellten Feststellungsprotokolls sowie Absatz 2 erwähnten Personen erstellten Feststellungsprotokolls sowie
eine Abschrift seines Beschlusses übermitteln." eine Abschrift seines Beschlusses übermitteln."
9. In § 12 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Bestimmungen 9. In § 12 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
"Die Gemeinde - im Fall eines von einem dazu bestimmten "Die Gemeinde - im Fall eines von einem dazu bestimmten
Provinzialbeamten gefassten Beschlusses, keine administrative Provinzialbeamten gefassten Beschlusses, keine administrative
Geldbusse aufzuerlegen - oder der Zuwiderhandelnde kann durch einen Geldbusse aufzuerlegen - oder der Zuwiderhandelnde kann durch einen
beim Polizeigericht schriftlich eingereichten Antrag gemäss dem beim Polizeigericht schriftlich eingereichten Antrag gemäss dem
Zivilverfahren binnen einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses Zivilverfahren binnen einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses
Beschwerde einlegen. Beschwerde einlegen.
Wenn der Beschluss sich jedoch auf Minderjährige bezieht, die zum Wenn der Beschluss sich jedoch auf Minderjährige bezieht, die zum
Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, wird Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, wird
die Beschwerde per unentgeltlichen Antrag beim Jugendgericht die Beschwerde per unentgeltlichen Antrag beim Jugendgericht
eingereicht. In diesem Fall kann die Beschwerde auch von den Eltern, eingereicht. In diesem Fall kann die Beschwerde auch von den Eltern,
den Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für den den Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für den
Minderjährigen haben, eingelegt werden. Das Jugendgericht bleibt Minderjährigen haben, eingelegt werden. Das Jugendgericht bleibt
zuständig, wenn der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der zuständig, wenn der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der
Urteilsverkündung volljährig geworden ist. Urteilsverkündung volljährig geworden ist.
Das Polizeigericht oder das Jugendgericht entscheidet im Rahmen einer Das Polizeigericht oder das Jugendgericht entscheidet im Rahmen einer
kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in
§ 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Verwaltungssanktionen eingelegte § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Verwaltungssanktionen eingelegte
Beschwerde. Es entscheidet über die Rechtmässigkeit und die Beschwerde. Es entscheidet über die Rechtmässigkeit und die
Verhältnismässigkeit der auferlegten Geldbusse." Verhältnismässigkeit der auferlegten Geldbusse."
10. Paragraph 12 Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: 10. Paragraph 12 Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:
"In diesem Fall kommt Artikel 60 des Gesetzes vom 8. April 1965 über "In diesem Fall kommt Artikel 60 des Gesetzes vom 8. April 1965 über
den Jugendschutz zur Anwendung." den Jugendschutz zur Anwendung."
11. Paragraph 12 Absatz 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:" 11. Paragraph 12 Absatz 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:"
"Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts oder des Jugendgerichts "Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts oder des Jugendgerichts
kann keine Berufung eingelegt werden. kann keine Berufung eingelegt werden.
Wenn das Jugendgericht jedoch beschliesst, die Verwaltungssanktion Wenn das Jugendgericht jedoch beschliesst, die Verwaltungssanktion
durch eine in Artikel 37 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den durch eine in Artikel 37 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz erwähnte Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmassnahme zu Jugendschutz erwähnte Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmassnahme zu
ersetzen, kann gegen seine Entscheidung Berufung eingelegt werden. In ersetzen, kann gegen seine Entscheidung Berufung eingelegt werden. In
diesem Fall wird vorgegangen, wie es das Gesetz vom 8. April 1965 über diesem Fall wird vorgegangen, wie es das Gesetz vom 8. April 1965 über
den Jugendschutz für Taten vorsieht, die als Straftaten qualifiziert den Jugendschutz für Taten vorsieht, die als Straftaten qualifiziert
werden." werden."
Art. 22 - Die in Buch II Titel X des Strafgesetzbuches enthaltenen Art. 22 - Die in Buch II Titel X des Strafgesetzbuches enthaltenen
Artikel 559 Nr. 1, 561 Nr. 1, 562, 563 Nr. 2 und 3, 564, 565 und 566, Artikel 559 Nr. 1, 561 Nr. 1, 562, 563 Nr. 2 und 3, 564, 565 und 566,
aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juni 2004, sowie die Überschrift aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juni 2004, sowie die Überschrift
von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches werden in dem Wortlaut, den von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches werden in dem Wortlaut, den
sie vor ihrer Aufhebung hatten, wieder aufgenommen. sie vor ihrer Aufhebung hatten, wieder aufgenommen.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Für den Minister der Beschäftigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE DECKER A. DE DECKER
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und
der Politik der Grossstädte der Politik der Grossstädte
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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