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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/05/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 23 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 31 Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet
décembre 1963 sur la protection civile van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- du titre XII, chapitre IV, section Ire, de la loi-programme du 27 - van titel XII, hoofdstuk IV, afdeling I, van de programmawet van 27
décembre 2004, december 2004,
- du titre III, chapitre III, de la loi du 20 juillet 2005 portant des - van titel III, hoofdstuk III, van de wet van 20 juli 2005 houdende
dispositions diverses, diverse bepalingen,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er et 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- du titre XII, chapitre IV, section Ire, de la loi-programme du 27 - van titel XII, hoofdstuk IV, afdeling I, van de programmawet van 27
décembre 2004; december 2004;
- du titre III, chapitre III, de la loi du 20 juillet 2005 portant des - van titel III, hoofdstuk III, van de wet van 20 juli 2005 houdende
dispositions diverses. diverse bepalingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006. Gegeven te Brussel, 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL XII - Inneres TITEL XII - Inneres
(...) (...)
KAPITEL IV - Zivile Sicherheit KAPITEL IV - Zivile Sicherheit
Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz Zivilschutz
Art. 453 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Art. 453 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 264 vom 31. Dezember 1983 abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 264 vom 31. Dezember 1983
und die Gesetze vom 11. Januar 1984, 16. Juli 1993, 15. Januar 1999, und die Gesetze vom 11. Januar 1984, 16. Juli 1993, 15. Januar 1999,
28. Februar 1999 und 25. und 28. März 2003, wird ein Artikel 2bis /1 28. Februar 1999 und 25. und 28. März 2003, wird ein Artikel 2bis /1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2bis /1 - § 1 - Staat und Gemeinden sind verpflichtet, die "Art. 2bis /1 - § 1 - Staat und Gemeinden sind verpflichtet, die
Kosten, die für die Zivilschutzdienste beziehungsweise die Kosten, die für die Zivilschutzdienste beziehungsweise die
öffentlichen Feuerwehrdienste durch die von ihnen erbrachten öffentlichen Feuerwehrdienste durch die von ihnen erbrachten
Leistungen entstanden sind, die über die in Artikel 2bis § 1 erwähnten Leistungen entstanden sind, die über die in Artikel 2bis § 1 erwähnten
Einsätze hinausgehen, zu Lasten der Leistungsempfänger Einsätze hinausgehen, zu Lasten der Leistungsempfänger
zurückzufordern. zurückzufordern.
Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die
dringende medizinische Hilfe legt der König fest, von welchen der in dringende medizinische Hilfe legt der König fest, von welchen der in
Artikel 2bis § 1 erwähnten Aufträge die Kosten zu Lasten der Artikel 2bis § 1 erwähnten Aufträge die Kosten zu Lasten der
Leistungsempfänger zurückgefordert werden können und welche dieser Leistungsempfänger zurückgefordert werden können und welche dieser
Aufträge gratis ausgeführt werden müssen. Aufträge gratis ausgeführt werden müssen.
In Fällen von Kontamination oder ordnungsgemäss festgestellter In Fällen von Kontamination oder ordnungsgemäss festgestellter
zufälliger Verschmutzung sind Staat und Gemeinden unbeschadet der zufälliger Verschmutzung sind Staat und Gemeinden unbeschadet der
Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle dazu Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle dazu
verpflichtet, die für die Zivilschutzdienste und die öffentlichen verpflichtet, die für die Zivilschutzdienste und die öffentlichen
Feuerwehrdienste daraus entstandenen Kosten anlässlich der Einsätze, Feuerwehrdienste daraus entstandenen Kosten anlässlich der Einsätze,
die sie selbst wahrgenommen haben oder die aufgrund ihrer gesetzlichen die sie selbst wahrgenommen haben oder die aufgrund ihrer gesetzlichen
und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen auf ihren Antrag hin und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen auf ihren Antrag hin
wahrgenommen wurden, zu Lasten der Eigentümer der beanstandeten wahrgenommen wurden, zu Lasten der Eigentümer der beanstandeten
Produkte zurückzufordern. Produkte zurückzufordern.
Wenn die Kontamination oder die zufällige Verschmutzung jedoch auf See Wenn die Kontamination oder die zufällige Verschmutzung jedoch auf See
eintritt oder von einem Seeschiff herrührt, gehen diese Kosten nach eintritt oder von einem Seeschiff herrührt, gehen diese Kosten nach
dem Völkerrecht zu Lasten der Person, die diese Kontamination oder dem Völkerrecht zu Lasten der Person, die diese Kontamination oder
Verschmutzung verursacht hat. In diesem Falle sind die Eigner der Verschmutzung verursacht hat. In diesem Falle sind die Eigner der
eventuell betroffenen Schiffe zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch eventuell betroffenen Schiffe zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch
haftbar. haftbar.
§ 2 - Der König regelt die Modalitäten für die Festlegung und § 2 - Der König regelt die Modalitäten für die Festlegung und
Rückforderung der in § 1 erwähnten Kosten. Rückforderung der in § 1 erwähnten Kosten.
§ 3 - Der Betrag der vom Staat in Anwendung von § 1 zurückgeforderten § 3 - Der Betrag der vom Staat in Anwendung von § 1 zurückgeforderten
Kosten wird auf den im Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Kosten wird auf den im Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen erwähnten Fonds für Brand- und Explosionsschutz angerechnet. Fällen erwähnten Fonds für Brand- und Explosionsschutz angerechnet.
§ 4 - Gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts bleibt für die § 4 - Gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts bleibt für die
Personen, die die in § 1 erwähnten Kosten zu zahlen haben, die Personen, die die in § 1 erwähnten Kosten zu zahlen haben, die
Möglichkeit offen, gegen haftende Dritte Beschwerde einzureichen." Möglichkeit offen, gegen haftende Dritte Beschwerde einzureichen."
Art. 454 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche Art. 454 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - Was die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die "§ 3 - Was die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die
dringende medizinische Hilfe erwähnten Personalausgaben betrifft, dringende medizinische Hilfe erwähnten Personalausgaben betrifft,
zahlt der Staat den Behörden, denen die Zentren des einheitlichen zahlt der Staat den Behörden, denen die Zentren des einheitlichen
Rufsystems unterstehen, das individuelle Gehalt, die gesetzlichen Rufsystems unterstehen, das individuelle Gehalt, die gesetzlichen
Lasten sozialer Art, die Haushalts- oder Ortszulage, das Urlaubsgeld Lasten sozialer Art, die Haushalts- oder Ortszulage, das Urlaubsgeld
und die anderen Zulagen, die dem Personal, dessen Anwerbung vom und die anderen Zulagen, die dem Personal, dessen Anwerbung vom
Minister des Innern in Anwendung desselben Artikels erlaubt worden Minister des Innern in Anwendung desselben Artikels erlaubt worden
ist, gewährt werden, zurück. ist, gewährt werden, zurück.
Die Rückerstattung der in Absatz 1 erwähnten Personalausgaben darf für Die Rückerstattung der in Absatz 1 erwähnten Personalausgaben darf für
jedes einzelne Personalmitglied einen an den Schwellenindex 138,01 jedes einzelne Personalmitglied einen an den Schwellenindex 138,01
gebundenen Betrag von 25.371,53 Euro nicht übersteigen." gebundenen Betrag von 25.371,53 Euro nicht übersteigen."
Art. 455 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis eingefügt, das Art. 455 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis eingefügt, das
die Artikel 15 bis 19 umfasst und wie folgt lautet: die Artikel 15 bis 19 umfasst und wie folgt lautet:
"KAPITEL IIbis - Haftung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und der "KAPITEL IIbis - Haftung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und der
Mitglieder der Zivilschutzdienste Mitglieder der Zivilschutzdienste
Art. 15 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die freiwilligen Art. 15 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die freiwilligen
Personalmitglieder und die Berufsmitglieder der öffentlichen Personalmitglieder und die Berufsmitglieder der öffentlichen
Feuerwehrdienste und der Zivilschutzdienste. Sie werden nachstehend Feuerwehrdienste und der Zivilschutzdienste. Sie werden nachstehend
"Personalmitglieder" genannt. "Personalmitglieder" genannt.
Art. 16 - Wenn ein Personalmitglied Dritten oder Art. 16 - Wenn ein Personalmitglied Dritten oder
öffentlich-rechtlichen Personen, denen es untersteht, bei der Ausübung öffentlich-rechtlichen Personen, denen es untersteht, bei der Ausübung
seines Amtes Schaden zufügt, haftet es: seines Amtes Schaden zufügt, haftet es:
1. für die arglistige Täuschung und den schwerwiegenden Fehler, 1. für die arglistige Täuschung und den schwerwiegenden Fehler,
2. für den leichten Fehler, wenn es sich um einen gewohnheitsmässigen 2. für den leichten Fehler, wenn es sich um einen gewohnheitsmässigen
Fehler handelt. Fehler handelt.
Art. 17 - Öffentlich-rechtliche Personen haften gemäss Artikel 1384 Art. 17 - Öffentlich-rechtliche Personen haften gemäss Artikel 1384
des Zivilgesetzbuches für Schäden, die ihre Personalmitglieder Dritten des Zivilgesetzbuches für Schäden, die ihre Personalmitglieder Dritten
zufügen. zufügen.
Art. 18 - Der Verursacher eines Dritten gegenüber zugefügten Schadens, Art. 18 - Der Verursacher eines Dritten gegenüber zugefügten Schadens,
gegen den eine Schadenersatzklage vor einem Zivil- oder Strafgericht gegen den eine Schadenersatzklage vor einem Zivil- oder Strafgericht
erhoben wird, kann den erzwungenen Beitritt der öffentlich-rechtlichen erhoben wird, kann den erzwungenen Beitritt der öffentlich-rechtlichen
Person, der er untersteht, bewirken. Person, der er untersteht, bewirken.
Art. 19 - Schadenersatz- und Regressklagen, die öffentlich-rechtliche Art. 19 - Schadenersatz- und Regressklagen, die öffentlich-rechtliche
Personen gegen ihre Personalmitglieder erheben, sind nur zulässig, Personen gegen ihre Personalmitglieder erheben, sind nur zulässig,
wenn den betreffenden Beklagten vorher ein Vergleich angeboten worden wenn den betreffenden Beklagten vorher ein Vergleich angeboten worden
ist. ist.
Öffentlich-rechtliche Personen können beschliessen, dass der Schaden Öffentlich-rechtliche Personen können beschliessen, dass der Schaden
nur teilweise zu ersetzen ist." nur teilweise zu ersetzen ist."
Art. 456 - Artikel 454 wird mit 1. September 1999 wirksam, ausser was Art. 456 - Artikel 454 wird mit 1. September 1999 wirksam, ausser was
die Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden die Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden
Gesetzes eingeleitet worden sind. Gesetzes eingeleitet worden sind.
Für Leistungen, die zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. Mai Für Leistungen, die zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. Mai
2002 erbracht wurden, wird der in Artikel 454 erwähnte Betrag auf den 2002 erbracht wurden, wird der in Artikel 454 erwähnte Betrag auf den
an den Schwellenindex 138,01 gebundenen Betrag von 25.120,27 Euro an den Schwellenindex 138,01 gebundenen Betrag von 25.120,27 Euro
festgelegt. festgelegt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
abwesend: abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung,
der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL III - Inneres TITEL III - Inneres
(...) (...)
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz Zivilschutz

Art. 16.Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den

Art. 16.Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den

Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 10 - § 1 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die "Art. 10 - § 1 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die
allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen
eingeteilt. Nach Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte eingeteilt. Nach Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte
legt der Gouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und legt der Gouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und
bestimmt in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet. bestimmt in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet.
Diese Gemeinde ist aufgrund ihrer Bestimmung als Gruppenzentrum Diese Gemeinde ist aufgrund ihrer Bestimmung als Gruppenzentrum
verpflichtet, über einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und verpflichtet, über einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und
Material zu verfügen. Material zu verfügen.
Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen
zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen
Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die
Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt, Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt,
wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister, wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst. zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst.
Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder
einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material
beizubehalten oder einzurichten oder gegen Zahlung eines jährlichen beizubehalten oder einzurichten oder gegen Zahlung eines jährlichen
Pauschalbeitrags auf den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das Pauschalbeitrags auf den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das
Gruppenzentrum bildet, zurückzugreifen. Gruppenzentrum bildet, zurückzugreifen.
Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes
letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister, letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister,
zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen
allgemeinen Regelung festgelegt. Sie dürfen vom Gouverneur allgemeinen Regelung festgelegt. Sie dürfen vom Gouverneur
vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und
die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen. die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen.
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes
geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum
auf, wirksam zu sein. auf, wirksam zu sein.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes wird § 2 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes wird
der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Pauschalbeitrag vom der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Pauschalbeitrag vom
Gouverneur nach Konsultierung der Gemeinderäte gemäss den folgenden Gouverneur nach Konsultierung der Gemeinderäte gemäss den folgenden
Grundsätzen festgelegt: Grundsätzen festgelegt:
1. Die Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die regionale 1. Die Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die regionale
Gruppenzentren sind, werden nach Provinzen und Klassen X, Y und Z Gruppenzentren sind, werden nach Provinzen und Klassen X, Y und Z
unter die Gemeinden aufgeteilt, die Teil einer regionalen Gruppe sind unter die Gemeinden aufgeteilt, die Teil einer regionalen Gruppe sind
und vom Feuerwehrdienst der Gemeinde versorgt werden, die und vom Feuerwehrdienst der Gemeinde versorgt werden, die
Gruppenzentrum ist. Gruppenzentrum ist.
2. Der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Beitrag wird auf 2. Der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Beitrag wird auf
der folgenden Grundlage festgelegt: der folgenden Grundlage festgelegt:
a) dem letzten Katastereinkommen aus bebauten und nicht bebauten a) dem letzten Katastereinkommen aus bebauten und nicht bebauten
Gütern jeder Gemeinde, Gütern jeder Gemeinde,
b) der Bevölkerungszahl jeder Gemeinde, b) der Bevölkerungszahl jeder Gemeinde,
c) den annehmbaren Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die in c) den annehmbaren Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die in
der Provinz regionales Gruppenzentrum sind; diese Kosten werden der Provinz regionales Gruppenzentrum sind; diese Kosten werden
festgestellt auf der Grundlage der reellen Kosten, die diese Dienste festgestellt auf der Grundlage der reellen Kosten, die diese Dienste
während des vergangenen Jahres getragen haben, einschliesslich während des vergangenen Jahres getragen haben, einschliesslich
Zinskosten und Anleihetilgungskosten. Zinskosten und Anleihetilgungskosten.
Der Gouverneur kann das Katastereinkommen und die Bevölkerungszahl der Der Gouverneur kann das Katastereinkommen und die Bevölkerungszahl der
Gemeinden, die Sitz eines vorgeschobenen Postens sind, mit einem Gemeinden, die Sitz eines vorgeschobenen Postens sind, mit einem
Koeffizienten von mehr als 1 versehen. Koeffizienten von mehr als 1 versehen.
Als annehmbare Kosten dürfen nicht berücksichtigt werden: Als annehmbare Kosten dürfen nicht berücksichtigt werden:
a) die vom Staat gewährte Hilfe für den Erwerb von Material und die a) die vom Staat gewährte Hilfe für den Erwerb von Material und die
Ausführung von Arbeiten und gegebenenfalls die vom Staat übernommenen Ausführung von Arbeiten und gegebenenfalls die vom Staat übernommenen
Installations- und Betriebskosten der Zentren des einheitlichen Installations- und Betriebskosten der Zentren des einheitlichen
Rufsystems, Rufsystems,
b) die finanziellen Lasten betreffend die Pensionen des Personals der b) die finanziellen Lasten betreffend die Pensionen des Personals der
Feuerwehrdienste mit Ausnahme des Arbeitgeberanteils am Beitrag für Feuerwehrdienste mit Ausnahme des Arbeitgeberanteils am Beitrag für
das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen
Verwaltungen oder des entsprechenden Prozentsatzes, wenn die Gemeinde, Verwaltungen oder des entsprechenden Prozentsatzes, wenn die Gemeinde,
die regionales Gruppenzentrum ist, ihre Pensionskasse selbst die regionales Gruppenzentrum ist, ihre Pensionskasse selbst
verwaltet, verwaltet,
c) die Ausgaben, die ausschliesslich zu Lasten der alleinigen Gemeinde c) die Ausgaben, die ausschliesslich zu Lasten der alleinigen Gemeinde
gehen, die regionales Gruppenzentrum ist. gehen, die regionales Gruppenzentrum ist.
3. Das Berufspersonal der Feuerwehrdienste der Klassen Y und Z, das 3. Das Berufspersonal der Feuerwehrdienste der Klassen Y und Z, das
zur Feststellung der annehmbaren Kosten der Feuerwehrdienste der zur Feststellung der annehmbaren Kosten der Feuerwehrdienste der
Gemeinden, die regionale Gruppenzentren sind, in Betracht gezogen Gemeinden, die regionale Gruppenzentren sind, in Betracht gezogen
werden kann, darf das vom König bestimmte Mindestberufspersonal nicht werden kann, darf das vom König bestimmte Mindestberufspersonal nicht
um mehr als 10% übersteigen. um mehr als 10% übersteigen.
Wegen regionaler oder lokaler Umstände kann der Gouverneur jedoch Wegen regionaler oder lokaler Umstände kann der Gouverneur jedoch
erlauben, dass eine oder mehrere dieser Gemeinden die Kosten, welche erlauben, dass eine oder mehrere dieser Gemeinden die Kosten, welche
das Berufspersonal jenseits der in Absatz 1 festgelegten Grenze das Berufspersonal jenseits der in Absatz 1 festgelegten Grenze
betreffen, ganz oder teilweise in Rechnung stellen. betreffen, ganz oder teilweise in Rechnung stellen.
Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung
dieser Kosten anwenden muss. dieser Kosten anwenden muss.
4. Die annehmbaren Kosten der Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum 4. Die annehmbaren Kosten der Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum
der Klasse Z ist, wie sie sich aus den Nummern 2 und 3 ergeben, werden der Klasse Z ist, wie sie sich aus den Nummern 2 und 3 ergeben, werden
um einen Pauschalbetrag erhöht, der 25% dieser Kosten nicht um einen Pauschalbetrag erhöht, der 25% dieser Kosten nicht
übersteigen darf und dazu bestimmt ist, die eventuellen übersteigen darf und dazu bestimmt ist, die eventuellen
Verstärkungseinsätze der Zentren der Klassen X und Y zu decken. Verstärkungseinsätze der Zentren der Klassen X und Y zu decken.
Der Gouverneur legt diesen Pauschalbetrag fest. Der Gouverneur legt diesen Pauschalbetrag fest.
Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung
dieses Pauschalbetrags anwenden muss. dieses Pauschalbetrags anwenden muss.
5. Die annehmbaren Kosten der Gemeinden, die regionale Gruppenzentren 5. Die annehmbaren Kosten der Gemeinden, die regionale Gruppenzentren
der Klassen X und Y sind, wie sie sich aus der Anwendung der Nummern 2 der Klassen X und Y sind, wie sie sich aus der Anwendung der Nummern 2
und 3 ergeben, werden um einen Betrag vermindert, der der Summe der in und 3 ergeben, werden um einen Betrag vermindert, der der Summe der in
Anwendung von Nummer 4 festgelegten Pauschalbeträge entspricht. Anwendung von Nummer 4 festgelegten Pauschalbeträge entspricht.
Der Gouverneur verteilt diesen Betrag auf die Gemeinden, die Der Gouverneur verteilt diesen Betrag auf die Gemeinden, die
Gruppenzentren der Klassen X und Y sind. Gruppenzentren der Klassen X und Y sind.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes § 3 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes
beteiligt sich die Gemeinde, die Zentrum einer Regionalgruppe ist, an beteiligt sich die Gemeinde, die Zentrum einer Regionalgruppe ist, an
den Kosten der Feuerwehrdienste, und zwar in Höhe eines Anteils der den Kosten der Feuerwehrdienste, und zwar in Höhe eines Anteils der
annehmbaren Kosten, der vom Gouverneur unter Berücksichtigung annehmbaren Kosten, der vom Gouverneur unter Berücksichtigung
regionaler und lokaler Umstände festgelegt wird. regionaler und lokaler Umstände festgelegt wird.
Der Gouverneur notifiziert jeder Gemeinde den Betrag des von ihr zu Der Gouverneur notifiziert jeder Gemeinde den Betrag des von ihr zu
tragenden Anteils und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre tragenden Anteils und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre
Stellungnahme abzugeben. Eine günstige Stellungnahme oder das Stellungnahme abzugeben. Eine günstige Stellungnahme oder das
Ausbleiben einer Stellungnahme des Gemeinderates gilt als Ausbleiben einer Stellungnahme des Gemeinderates gilt als
Einverständnis für die Abhebung der geschuldeten Summe von einem auf Einverständnis für die Abhebung der geschuldeten Summe von einem auf
den Namen der Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto. Im den Namen der Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto. Im
Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst
der Gouverneur und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss. der Gouverneur und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss.
Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich
weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten,
erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3.
Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung des Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung des
Anteils anwenden muss. Anteils anwenden muss.
§ 4 - 1. Eine Gemeinde, die über keinen Feuerwehrdienst verfügt, zahlt § 4 - 1. Eine Gemeinde, die über keinen Feuerwehrdienst verfügt, zahlt
jährlich einen vom Gouverneur festgelegten Beitrag, der wie folgt jährlich einen vom Gouverneur festgelegten Beitrag, der wie folgt
berechnet wird: berechnet wird:
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In dieser Formel stehen: In dieser Formel stehen:
C: für den jährlichen Beitrag der betreffenden Gemeinde, C: für den jährlichen Beitrag der betreffenden Gemeinde,
F: für die annehmbaren Kosten der Gesamtheit der Gemeinden, die F: für die annehmbaren Kosten der Gesamtheit der Gemeinden, die
regionale Gruppenzentren der Klasse sind, zu der die betreffende regionale Gruppenzentren der Klasse sind, zu der die betreffende
Gemeinde gehört, erhöht oder vermindert gemäss Nummer 4 Gemeinde gehört, erhöht oder vermindert gemäss Nummer 4
beziehungsweise Nummer 5 von § 2 nach Abzug der Anteile, die von den beziehungsweise Nummer 5 von § 2 nach Abzug der Anteile, die von den
Gemeinden getragen werden, die regionale Gruppenzentren der Gemeinden getragen werden, die regionale Gruppenzentren der
betreffenden Klasse sind, betreffenden Klasse sind,
r: für das letzte Katastereinkommen der betreffenden Gemeinde, wie r: für das letzte Katastereinkommen der betreffenden Gemeinde, wie
vorgesehen in § 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a), vorgesehen in § 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a),
R: für die Summe der "r" der Gemeinden, die nicht regionale R: für die Summe der "r" der Gemeinden, die nicht regionale
Gruppenzentren sind und von den Feuerwehrdiensten der betreffenden Gruppenzentren sind und von den Feuerwehrdiensten der betreffenden
Klasse versorgt werden, Klasse versorgt werden,
p: für die Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde nach dem letzten p: für die Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde nach dem letzten
im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten amtlichen Ergebnis der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten amtlichen Ergebnis der
Volkszählung des Königreichs, Volkszählung des Königreichs,
P: für die Summe der "p" der Gemeinden, die nicht regionale P: für die Summe der "p" der Gemeinden, die nicht regionale
Gruppenzentren sind und von den Feuerwehrdiensten der betreffenden Gruppenzentren sind und von den Feuerwehrdiensten der betreffenden
Klasse versorgt werden. Klasse versorgt werden.
2. Der in § 4 erwähnte Beitrag ist in dreimonatlichen Raten zahlbar, 2. Der in § 4 erwähnte Beitrag ist in dreimonatlichen Raten zahlbar,
zu deren Berechnung der für das Vorjahr definitiv gezahlte Beitrag als zu deren Berechnung der für das Vorjahr definitiv gezahlte Beitrag als
Grundlage dient. Grundlage dient.
Am Ende eines jeden Quartals notifiziert der Gouverneur jeder Am Ende eines jeden Quartals notifiziert der Gouverneur jeder
betroffenen Gemeinde den sich auf diesen Zeitraum beziehenden betroffenen Gemeinde den sich auf diesen Zeitraum beziehenden
vorläufigen Beitragsbetrag. Die Gemeinde verfügt über eine vorläufigen Beitragsbetrag. Die Gemeinde verfügt über eine
Zahlungsfrist von einem Monat. Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Zahlungsfrist von einem Monat. Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser
Frist, wird die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3 vorgenommen. Frist, wird die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3 vorgenommen.
3. Im Laufe des folgenden Jahres notifiziert der Gouverneur jeder 3. Im Laufe des folgenden Jahres notifiziert der Gouverneur jeder
Gemeinde den Anteil oder den definitiven Beitragsbetrag, den sie zu Gemeinde den Anteil oder den definitiven Beitragsbetrag, den sie zu
tragen hat, und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme tragen hat, und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme
abzugeben. abzugeben.
Die Differenz zwischen dem in Nr. 2 erwähnten vorläufigen Die Differenz zwischen dem in Nr. 2 erwähnten vorläufigen
Beitragsbetrag und dem definitiven Beitragsbetrag wird, je nach Fall, Beitragsbetrag und dem definitiven Beitragsbetrag wird, je nach Fall,
an die Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum ist, gezahlt oder von an die Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum ist, gezahlt oder von
ihr zurückgezahlt. ihr zurückgezahlt.
Eine günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme Eine günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme
des Gemeinderates in Sachen Beitrag gilt als Einverständnis für die des Gemeinderates in Sachen Beitrag gilt als Einverständnis für die
Abhebung des, je nach Fall, noch zu zahlenden beziehungsweise Abhebung des, je nach Fall, noch zu zahlenden beziehungsweise
zurückzuzahlenden Teils des Beitrags von dem auf den Namen der zurückzuzahlenden Teils des Beitrags von dem auf den Namen der
Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto. Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto.
Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst
der Gouverneur und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss. der Gouverneur und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss.
Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich
weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten,
erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3.
§ 5 - Vor jeglicher Abhebung werden die in Anwendung von § 2 Nr. 3 § 5 - Vor jeglicher Abhebung werden die in Anwendung von § 2 Nr. 3
Absatz 2 und Nr. 4 und die in Anwendung von § 3 vom Gouverneur Absatz 2 und Nr. 4 und die in Anwendung von § 3 vom Gouverneur
gefassten Beschlüsse dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das gefassten Beschlüsse dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Innere gehört, zur Billigung vorgelegt. Wenn die Beschlüsse binnen Innere gehört, zur Billigung vorgelegt. Wenn die Beschlüsse binnen
vierzig Tagen, nachdem sie beim Minister eingegangen sind, nicht vierzig Tagen, nachdem sie beim Minister eingegangen sind, nicht
abgelehnt werden, werden sie von Rechts wegen vollstreckbar. abgelehnt werden, werden sie von Rechts wegen vollstreckbar.
Artikel 1 - Artikel 16 wird mit 1. Januar 1977 wirksam, ausser was die Artikel 1 - Artikel 16 wird mit 1. Januar 1977 wirksam, ausser was die
Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden
Gesetzes eingeleitet worden sind, und mit Ausnahme des Paragraphen 2 Gesetzes eingeleitet worden sind, und mit Ausnahme des Paragraphen 2
Nr. 3 Absatz 3 und Nr. 4 Absatz 3, des Paragraphen 3 Absatz 3 und des Nr. 3 Absatz 3 und Nr. 4 Absatz 3, des Paragraphen 3 Absatz 3 und des
Paragraphen 5, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten. Paragraphen 5, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Für den Minister der Beschäftigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE DECKER A. DE DECKER
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und
der Politik der Grossstädte der Politik der Grossstädte
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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