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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 23 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 31 | Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet |
décembre 1963 sur la protection civile | van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- du titre XII, chapitre IV, section Ire, de la loi-programme du 27 | - van titel XII, hoofdstuk IV, afdeling I, van de programmawet van 27 |
décembre 2004, | december 2004, |
- du titre III, chapitre III, de la loi du 20 juillet 2005 portant des | - van titel III, hoofdstuk III, van de wet van 20 juli 2005 houdende |
dispositions diverses, | diverse bepalingen, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er et 2 |
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du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- du titre XII, chapitre IV, section Ire, de la loi-programme du 27 | - van titel XII, hoofdstuk IV, afdeling I, van de programmawet van 27 |
décembre 2004; | december 2004; |
- du titre III, chapitre III, de la loi du 20 juillet 2005 portant des | - van titel III, hoofdstuk III, van de wet van 20 juli 2005 houdende |
dispositions diverses. | diverse bepalingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006. | Gegeven te Brussel, 23 mei 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1re | Bijlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL XII - Inneres | TITEL XII - Inneres |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Zivile Sicherheit | KAPITEL IV - Zivile Sicherheit |
Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz | Zivilschutz |
Art. 453 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Art. 453 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 264 vom 31. Dezember 1983 | abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 264 vom 31. Dezember 1983 |
und die Gesetze vom 11. Januar 1984, 16. Juli 1993, 15. Januar 1999, | und die Gesetze vom 11. Januar 1984, 16. Juli 1993, 15. Januar 1999, |
28. Februar 1999 und 25. und 28. März 2003, wird ein Artikel 2bis /1 | 28. Februar 1999 und 25. und 28. März 2003, wird ein Artikel 2bis /1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2bis /1 - § 1 - Staat und Gemeinden sind verpflichtet, die | "Art. 2bis /1 - § 1 - Staat und Gemeinden sind verpflichtet, die |
Kosten, die für die Zivilschutzdienste beziehungsweise die | Kosten, die für die Zivilschutzdienste beziehungsweise die |
öffentlichen Feuerwehrdienste durch die von ihnen erbrachten | öffentlichen Feuerwehrdienste durch die von ihnen erbrachten |
Leistungen entstanden sind, die über die in Artikel 2bis § 1 erwähnten | Leistungen entstanden sind, die über die in Artikel 2bis § 1 erwähnten |
Einsätze hinausgehen, zu Lasten der Leistungsempfänger | Einsätze hinausgehen, zu Lasten der Leistungsempfänger |
zurückzufordern. | zurückzufordern. |
Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
dringende medizinische Hilfe legt der König fest, von welchen der in | dringende medizinische Hilfe legt der König fest, von welchen der in |
Artikel 2bis § 1 erwähnten Aufträge die Kosten zu Lasten der | Artikel 2bis § 1 erwähnten Aufträge die Kosten zu Lasten der |
Leistungsempfänger zurückgefordert werden können und welche dieser | Leistungsempfänger zurückgefordert werden können und welche dieser |
Aufträge gratis ausgeführt werden müssen. | Aufträge gratis ausgeführt werden müssen. |
In Fällen von Kontamination oder ordnungsgemäss festgestellter | In Fällen von Kontamination oder ordnungsgemäss festgestellter |
zufälliger Verschmutzung sind Staat und Gemeinden unbeschadet der | zufälliger Verschmutzung sind Staat und Gemeinden unbeschadet der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle dazu | Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle dazu |
verpflichtet, die für die Zivilschutzdienste und die öffentlichen | verpflichtet, die für die Zivilschutzdienste und die öffentlichen |
Feuerwehrdienste daraus entstandenen Kosten anlässlich der Einsätze, | Feuerwehrdienste daraus entstandenen Kosten anlässlich der Einsätze, |
die sie selbst wahrgenommen haben oder die aufgrund ihrer gesetzlichen | die sie selbst wahrgenommen haben oder die aufgrund ihrer gesetzlichen |
und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen auf ihren Antrag hin | und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen auf ihren Antrag hin |
wahrgenommen wurden, zu Lasten der Eigentümer der beanstandeten | wahrgenommen wurden, zu Lasten der Eigentümer der beanstandeten |
Produkte zurückzufordern. | Produkte zurückzufordern. |
Wenn die Kontamination oder die zufällige Verschmutzung jedoch auf See | Wenn die Kontamination oder die zufällige Verschmutzung jedoch auf See |
eintritt oder von einem Seeschiff herrührt, gehen diese Kosten nach | eintritt oder von einem Seeschiff herrührt, gehen diese Kosten nach |
dem Völkerrecht zu Lasten der Person, die diese Kontamination oder | dem Völkerrecht zu Lasten der Person, die diese Kontamination oder |
Verschmutzung verursacht hat. In diesem Falle sind die Eigner der | Verschmutzung verursacht hat. In diesem Falle sind die Eigner der |
eventuell betroffenen Schiffe zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch | eventuell betroffenen Schiffe zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch |
haftbar. | haftbar. |
§ 2 - Der König regelt die Modalitäten für die Festlegung und | § 2 - Der König regelt die Modalitäten für die Festlegung und |
Rückforderung der in § 1 erwähnten Kosten. | Rückforderung der in § 1 erwähnten Kosten. |
§ 3 - Der Betrag der vom Staat in Anwendung von § 1 zurückgeforderten | § 3 - Der Betrag der vom Staat in Anwendung von § 1 zurückgeforderten |
Kosten wird auf den im Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Kosten wird auf den im Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen erwähnten Fonds für Brand- und Explosionsschutz angerechnet. | Fällen erwähnten Fonds für Brand- und Explosionsschutz angerechnet. |
§ 4 - Gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts bleibt für die | § 4 - Gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts bleibt für die |
Personen, die die in § 1 erwähnten Kosten zu zahlen haben, die | Personen, die die in § 1 erwähnten Kosten zu zahlen haben, die |
Möglichkeit offen, gegen haftende Dritte Beschwerde einzureichen." | Möglichkeit offen, gegen haftende Dritte Beschwerde einzureichen." |
Art. 454 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche | Art. 454 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche |
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"§ 3 - Was die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | "§ 3 - Was die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
dringende medizinische Hilfe erwähnten Personalausgaben betrifft, | dringende medizinische Hilfe erwähnten Personalausgaben betrifft, |
zahlt der Staat den Behörden, denen die Zentren des einheitlichen | zahlt der Staat den Behörden, denen die Zentren des einheitlichen |
Rufsystems unterstehen, das individuelle Gehalt, die gesetzlichen | Rufsystems unterstehen, das individuelle Gehalt, die gesetzlichen |
Lasten sozialer Art, die Haushalts- oder Ortszulage, das Urlaubsgeld | Lasten sozialer Art, die Haushalts- oder Ortszulage, das Urlaubsgeld |
und die anderen Zulagen, die dem Personal, dessen Anwerbung vom | und die anderen Zulagen, die dem Personal, dessen Anwerbung vom |
Minister des Innern in Anwendung desselben Artikels erlaubt worden | Minister des Innern in Anwendung desselben Artikels erlaubt worden |
ist, gewährt werden, zurück. | ist, gewährt werden, zurück. |
Die Rückerstattung der in Absatz 1 erwähnten Personalausgaben darf für | Die Rückerstattung der in Absatz 1 erwähnten Personalausgaben darf für |
jedes einzelne Personalmitglied einen an den Schwellenindex 138,01 | jedes einzelne Personalmitglied einen an den Schwellenindex 138,01 |
gebundenen Betrag von 25.371,53 Euro nicht übersteigen." | gebundenen Betrag von 25.371,53 Euro nicht übersteigen." |
Art. 455 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis eingefügt, das | Art. 455 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis eingefügt, das |
die Artikel 15 bis 19 umfasst und wie folgt lautet: | die Artikel 15 bis 19 umfasst und wie folgt lautet: |
"KAPITEL IIbis - Haftung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und der | "KAPITEL IIbis - Haftung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und der |
Mitglieder der Zivilschutzdienste | Mitglieder der Zivilschutzdienste |
Art. 15 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die freiwilligen | Art. 15 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die freiwilligen |
Personalmitglieder und die Berufsmitglieder der öffentlichen | Personalmitglieder und die Berufsmitglieder der öffentlichen |
Feuerwehrdienste und der Zivilschutzdienste. Sie werden nachstehend | Feuerwehrdienste und der Zivilschutzdienste. Sie werden nachstehend |
"Personalmitglieder" genannt. | "Personalmitglieder" genannt. |
Art. 16 - Wenn ein Personalmitglied Dritten oder | Art. 16 - Wenn ein Personalmitglied Dritten oder |
öffentlich-rechtlichen Personen, denen es untersteht, bei der Ausübung | öffentlich-rechtlichen Personen, denen es untersteht, bei der Ausübung |
seines Amtes Schaden zufügt, haftet es: | seines Amtes Schaden zufügt, haftet es: |
1. für die arglistige Täuschung und den schwerwiegenden Fehler, | 1. für die arglistige Täuschung und den schwerwiegenden Fehler, |
2. für den leichten Fehler, wenn es sich um einen gewohnheitsmässigen | 2. für den leichten Fehler, wenn es sich um einen gewohnheitsmässigen |
Fehler handelt. | Fehler handelt. |
Art. 17 - Öffentlich-rechtliche Personen haften gemäss Artikel 1384 | Art. 17 - Öffentlich-rechtliche Personen haften gemäss Artikel 1384 |
des Zivilgesetzbuches für Schäden, die ihre Personalmitglieder Dritten | des Zivilgesetzbuches für Schäden, die ihre Personalmitglieder Dritten |
zufügen. | zufügen. |
Art. 18 - Der Verursacher eines Dritten gegenüber zugefügten Schadens, | Art. 18 - Der Verursacher eines Dritten gegenüber zugefügten Schadens, |
gegen den eine Schadenersatzklage vor einem Zivil- oder Strafgericht | gegen den eine Schadenersatzklage vor einem Zivil- oder Strafgericht |
erhoben wird, kann den erzwungenen Beitritt der öffentlich-rechtlichen | erhoben wird, kann den erzwungenen Beitritt der öffentlich-rechtlichen |
Person, der er untersteht, bewirken. | Person, der er untersteht, bewirken. |
Art. 19 - Schadenersatz- und Regressklagen, die öffentlich-rechtliche | Art. 19 - Schadenersatz- und Regressklagen, die öffentlich-rechtliche |
Personen gegen ihre Personalmitglieder erheben, sind nur zulässig, | Personen gegen ihre Personalmitglieder erheben, sind nur zulässig, |
wenn den betreffenden Beklagten vorher ein Vergleich angeboten worden | wenn den betreffenden Beklagten vorher ein Vergleich angeboten worden |
ist. | ist. |
Öffentlich-rechtliche Personen können beschliessen, dass der Schaden | Öffentlich-rechtliche Personen können beschliessen, dass der Schaden |
nur teilweise zu ersetzen ist." | nur teilweise zu ersetzen ist." |
Art. 456 - Artikel 454 wird mit 1. September 1999 wirksam, ausser was | Art. 456 - Artikel 454 wird mit 1. September 1999 wirksam, ausser was |
die Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden | die Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Gesetzes eingeleitet worden sind. | Gesetzes eingeleitet worden sind. |
Für Leistungen, die zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. Mai | Für Leistungen, die zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. Mai |
2002 erbracht wurden, wird der in Artikel 454 erwähnte Betrag auf den | 2002 erbracht wurden, wird der in Artikel 454 erwähnte Betrag auf den |
an den Schwellenindex 138,01 gebundenen Betrag von 25.120,27 Euro | an den Schwellenindex 138,01 gebundenen Betrag von 25.120,27 Euro |
festgelegt. | festgelegt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: | Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
abwesend: | abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: | Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, |
der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit | der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen | Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates | Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL III - Inneres | TITEL III - Inneres |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz | Zivilschutz |
Art. 16.Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Art. 16.Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird | Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 10 - § 1 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die | "Art. 10 - § 1 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die |
allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen | allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen |
eingeteilt. Nach Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte | eingeteilt. Nach Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte |
legt der Gouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und | legt der Gouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und |
bestimmt in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet. | bestimmt in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet. |
Diese Gemeinde ist aufgrund ihrer Bestimmung als Gruppenzentrum | Diese Gemeinde ist aufgrund ihrer Bestimmung als Gruppenzentrum |
verpflichtet, über einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und | verpflichtet, über einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und |
Material zu verfügen. | Material zu verfügen. |
Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen | Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen |
zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen | zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen |
Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die | Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die |
Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt, | Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt, |
wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister, | wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst. | zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst. |
Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder | Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder |
einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material | einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material |
beizubehalten oder einzurichten oder gegen Zahlung eines jährlichen | beizubehalten oder einzurichten oder gegen Zahlung eines jährlichen |
Pauschalbeitrags auf den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das | Pauschalbeitrags auf den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das |
Gruppenzentrum bildet, zurückzugreifen. | Gruppenzentrum bildet, zurückzugreifen. |
Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes | Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes |
letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister, | letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen | zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen |
allgemeinen Regelung festgelegt. Sie dürfen vom Gouverneur | allgemeinen Regelung festgelegt. Sie dürfen vom Gouverneur |
vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und | vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und |
die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen. | die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen. |
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes | Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes |
geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum | geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum |
auf, wirksam zu sein. | auf, wirksam zu sein. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes wird | § 2 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes wird |
der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Pauschalbeitrag vom | der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Pauschalbeitrag vom |
Gouverneur nach Konsultierung der Gemeinderäte gemäss den folgenden | Gouverneur nach Konsultierung der Gemeinderäte gemäss den folgenden |
Grundsätzen festgelegt: | Grundsätzen festgelegt: |
1. Die Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die regionale | 1. Die Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die regionale |
Gruppenzentren sind, werden nach Provinzen und Klassen X, Y und Z | Gruppenzentren sind, werden nach Provinzen und Klassen X, Y und Z |
unter die Gemeinden aufgeteilt, die Teil einer regionalen Gruppe sind | unter die Gemeinden aufgeteilt, die Teil einer regionalen Gruppe sind |
und vom Feuerwehrdienst der Gemeinde versorgt werden, die | und vom Feuerwehrdienst der Gemeinde versorgt werden, die |
Gruppenzentrum ist. | Gruppenzentrum ist. |
2. Der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Beitrag wird auf | 2. Der von den Gemeinden zu entrichtende jährliche Beitrag wird auf |
der folgenden Grundlage festgelegt: | der folgenden Grundlage festgelegt: |
a) dem letzten Katastereinkommen aus bebauten und nicht bebauten | a) dem letzten Katastereinkommen aus bebauten und nicht bebauten |
Gütern jeder Gemeinde, | Gütern jeder Gemeinde, |
b) der Bevölkerungszahl jeder Gemeinde, | b) der Bevölkerungszahl jeder Gemeinde, |
c) den annehmbaren Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die in | c) den annehmbaren Kosten der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die in |
der Provinz regionales Gruppenzentrum sind; diese Kosten werden | der Provinz regionales Gruppenzentrum sind; diese Kosten werden |
festgestellt auf der Grundlage der reellen Kosten, die diese Dienste | festgestellt auf der Grundlage der reellen Kosten, die diese Dienste |
während des vergangenen Jahres getragen haben, einschliesslich | während des vergangenen Jahres getragen haben, einschliesslich |
Zinskosten und Anleihetilgungskosten. | Zinskosten und Anleihetilgungskosten. |
Der Gouverneur kann das Katastereinkommen und die Bevölkerungszahl der | Der Gouverneur kann das Katastereinkommen und die Bevölkerungszahl der |
Gemeinden, die Sitz eines vorgeschobenen Postens sind, mit einem | Gemeinden, die Sitz eines vorgeschobenen Postens sind, mit einem |
Koeffizienten von mehr als 1 versehen. | Koeffizienten von mehr als 1 versehen. |
Als annehmbare Kosten dürfen nicht berücksichtigt werden: | Als annehmbare Kosten dürfen nicht berücksichtigt werden: |
a) die vom Staat gewährte Hilfe für den Erwerb von Material und die | a) die vom Staat gewährte Hilfe für den Erwerb von Material und die |
Ausführung von Arbeiten und gegebenenfalls die vom Staat übernommenen | Ausführung von Arbeiten und gegebenenfalls die vom Staat übernommenen |
Installations- und Betriebskosten der Zentren des einheitlichen | Installations- und Betriebskosten der Zentren des einheitlichen |
Rufsystems, | Rufsystems, |
b) die finanziellen Lasten betreffend die Pensionen des Personals der | b) die finanziellen Lasten betreffend die Pensionen des Personals der |
Feuerwehrdienste mit Ausnahme des Arbeitgeberanteils am Beitrag für | Feuerwehrdienste mit Ausnahme des Arbeitgeberanteils am Beitrag für |
das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen oder des entsprechenden Prozentsatzes, wenn die Gemeinde, | Verwaltungen oder des entsprechenden Prozentsatzes, wenn die Gemeinde, |
die regionales Gruppenzentrum ist, ihre Pensionskasse selbst | die regionales Gruppenzentrum ist, ihre Pensionskasse selbst |
verwaltet, | verwaltet, |
c) die Ausgaben, die ausschliesslich zu Lasten der alleinigen Gemeinde | c) die Ausgaben, die ausschliesslich zu Lasten der alleinigen Gemeinde |
gehen, die regionales Gruppenzentrum ist. | gehen, die regionales Gruppenzentrum ist. |
3. Das Berufspersonal der Feuerwehrdienste der Klassen Y und Z, das | 3. Das Berufspersonal der Feuerwehrdienste der Klassen Y und Z, das |
zur Feststellung der annehmbaren Kosten der Feuerwehrdienste der | zur Feststellung der annehmbaren Kosten der Feuerwehrdienste der |
Gemeinden, die regionale Gruppenzentren sind, in Betracht gezogen | Gemeinden, die regionale Gruppenzentren sind, in Betracht gezogen |
werden kann, darf das vom König bestimmte Mindestberufspersonal nicht | werden kann, darf das vom König bestimmte Mindestberufspersonal nicht |
um mehr als 10% übersteigen. | um mehr als 10% übersteigen. |
Wegen regionaler oder lokaler Umstände kann der Gouverneur jedoch | Wegen regionaler oder lokaler Umstände kann der Gouverneur jedoch |
erlauben, dass eine oder mehrere dieser Gemeinden die Kosten, welche | erlauben, dass eine oder mehrere dieser Gemeinden die Kosten, welche |
das Berufspersonal jenseits der in Absatz 1 festgelegten Grenze | das Berufspersonal jenseits der in Absatz 1 festgelegten Grenze |
betreffen, ganz oder teilweise in Rechnung stellen. | betreffen, ganz oder teilweise in Rechnung stellen. |
Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung | Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung |
dieser Kosten anwenden muss. | dieser Kosten anwenden muss. |
4. Die annehmbaren Kosten der Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum | 4. Die annehmbaren Kosten der Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum |
der Klasse Z ist, wie sie sich aus den Nummern 2 und 3 ergeben, werden | der Klasse Z ist, wie sie sich aus den Nummern 2 und 3 ergeben, werden |
um einen Pauschalbetrag erhöht, der 25% dieser Kosten nicht | um einen Pauschalbetrag erhöht, der 25% dieser Kosten nicht |
übersteigen darf und dazu bestimmt ist, die eventuellen | übersteigen darf und dazu bestimmt ist, die eventuellen |
Verstärkungseinsätze der Zentren der Klassen X und Y zu decken. | Verstärkungseinsätze der Zentren der Klassen X und Y zu decken. |
Der Gouverneur legt diesen Pauschalbetrag fest. | Der Gouverneur legt diesen Pauschalbetrag fest. |
Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung | Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung |
dieses Pauschalbetrags anwenden muss. | dieses Pauschalbetrags anwenden muss. |
5. Die annehmbaren Kosten der Gemeinden, die regionale Gruppenzentren | 5. Die annehmbaren Kosten der Gemeinden, die regionale Gruppenzentren |
der Klassen X und Y sind, wie sie sich aus der Anwendung der Nummern 2 | der Klassen X und Y sind, wie sie sich aus der Anwendung der Nummern 2 |
und 3 ergeben, werden um einen Betrag vermindert, der der Summe der in | und 3 ergeben, werden um einen Betrag vermindert, der der Summe der in |
Anwendung von Nummer 4 festgelegten Pauschalbeträge entspricht. | Anwendung von Nummer 4 festgelegten Pauschalbeträge entspricht. |
Der Gouverneur verteilt diesen Betrag auf die Gemeinden, die | Der Gouverneur verteilt diesen Betrag auf die Gemeinden, die |
Gruppenzentren der Klassen X und Y sind. | Gruppenzentren der Klassen X und Y sind. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes | § 3 - In Abweichung von Artikel 256 des neuen Gemeindegesetzes |
beteiligt sich die Gemeinde, die Zentrum einer Regionalgruppe ist, an | beteiligt sich die Gemeinde, die Zentrum einer Regionalgruppe ist, an |
den Kosten der Feuerwehrdienste, und zwar in Höhe eines Anteils der | den Kosten der Feuerwehrdienste, und zwar in Höhe eines Anteils der |
annehmbaren Kosten, der vom Gouverneur unter Berücksichtigung | annehmbaren Kosten, der vom Gouverneur unter Berücksichtigung |
regionaler und lokaler Umstände festgelegt wird. | regionaler und lokaler Umstände festgelegt wird. |
Der Gouverneur notifiziert jeder Gemeinde den Betrag des von ihr zu | Der Gouverneur notifiziert jeder Gemeinde den Betrag des von ihr zu |
tragenden Anteils und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre | tragenden Anteils und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre |
Stellungnahme abzugeben. Eine günstige Stellungnahme oder das | Stellungnahme abzugeben. Eine günstige Stellungnahme oder das |
Ausbleiben einer Stellungnahme des Gemeinderates gilt als | Ausbleiben einer Stellungnahme des Gemeinderates gilt als |
Einverständnis für die Abhebung der geschuldeten Summe von einem auf | Einverständnis für die Abhebung der geschuldeten Summe von einem auf |
den Namen der Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto. Im | den Namen der Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto. Im |
Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst | Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst |
der Gouverneur und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss. | der Gouverneur und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss. |
Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich | Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich |
weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, | weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, |
erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. | erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. |
Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung des | Der König bestimmt die Normen, die der Gouverneur zur Festlegung des |
Anteils anwenden muss. | Anteils anwenden muss. |
§ 4 - 1. Eine Gemeinde, die über keinen Feuerwehrdienst verfügt, zahlt | § 4 - 1. Eine Gemeinde, die über keinen Feuerwehrdienst verfügt, zahlt |
jährlich einen vom Gouverneur festgelegten Beitrag, der wie folgt | jährlich einen vom Gouverneur festgelegten Beitrag, der wie folgt |
berechnet wird: | berechnet wird: |
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In dieser Formel stehen: | In dieser Formel stehen: |
C: für den jährlichen Beitrag der betreffenden Gemeinde, | C: für den jährlichen Beitrag der betreffenden Gemeinde, |
F: für die annehmbaren Kosten der Gesamtheit der Gemeinden, die | F: für die annehmbaren Kosten der Gesamtheit der Gemeinden, die |
regionale Gruppenzentren der Klasse sind, zu der die betreffende | regionale Gruppenzentren der Klasse sind, zu der die betreffende |
Gemeinde gehört, erhöht oder vermindert gemäss Nummer 4 | Gemeinde gehört, erhöht oder vermindert gemäss Nummer 4 |
beziehungsweise Nummer 5 von § 2 nach Abzug der Anteile, die von den | beziehungsweise Nummer 5 von § 2 nach Abzug der Anteile, die von den |
Gemeinden getragen werden, die regionale Gruppenzentren der | Gemeinden getragen werden, die regionale Gruppenzentren der |
betreffenden Klasse sind, | betreffenden Klasse sind, |
r: für das letzte Katastereinkommen der betreffenden Gemeinde, wie | r: für das letzte Katastereinkommen der betreffenden Gemeinde, wie |
vorgesehen in § 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a), | vorgesehen in § 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a), |
R: für die Summe der "r" der Gemeinden, die nicht regionale | R: für die Summe der "r" der Gemeinden, die nicht regionale |
Gruppenzentren sind und von den Feuerwehrdiensten der betreffenden | Gruppenzentren sind und von den Feuerwehrdiensten der betreffenden |
Klasse versorgt werden, | Klasse versorgt werden, |
p: für die Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde nach dem letzten | p: für die Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde nach dem letzten |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten amtlichen Ergebnis der | im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten amtlichen Ergebnis der |
Volkszählung des Königreichs, | Volkszählung des Königreichs, |
P: für die Summe der "p" der Gemeinden, die nicht regionale | P: für die Summe der "p" der Gemeinden, die nicht regionale |
Gruppenzentren sind und von den Feuerwehrdiensten der betreffenden | Gruppenzentren sind und von den Feuerwehrdiensten der betreffenden |
Klasse versorgt werden. | Klasse versorgt werden. |
2. Der in § 4 erwähnte Beitrag ist in dreimonatlichen Raten zahlbar, | 2. Der in § 4 erwähnte Beitrag ist in dreimonatlichen Raten zahlbar, |
zu deren Berechnung der für das Vorjahr definitiv gezahlte Beitrag als | zu deren Berechnung der für das Vorjahr definitiv gezahlte Beitrag als |
Grundlage dient. | Grundlage dient. |
Am Ende eines jeden Quartals notifiziert der Gouverneur jeder | Am Ende eines jeden Quartals notifiziert der Gouverneur jeder |
betroffenen Gemeinde den sich auf diesen Zeitraum beziehenden | betroffenen Gemeinde den sich auf diesen Zeitraum beziehenden |
vorläufigen Beitragsbetrag. Die Gemeinde verfügt über eine | vorläufigen Beitragsbetrag. Die Gemeinde verfügt über eine |
Zahlungsfrist von einem Monat. Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser | Zahlungsfrist von einem Monat. Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser |
Frist, wird die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3 vorgenommen. | Frist, wird die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3 vorgenommen. |
3. Im Laufe des folgenden Jahres notifiziert der Gouverneur jeder | 3. Im Laufe des folgenden Jahres notifiziert der Gouverneur jeder |
Gemeinde den Anteil oder den definitiven Beitragsbetrag, den sie zu | Gemeinde den Anteil oder den definitiven Beitragsbetrag, den sie zu |
tragen hat, und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme | tragen hat, und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme |
abzugeben. | abzugeben. |
Die Differenz zwischen dem in Nr. 2 erwähnten vorläufigen | Die Differenz zwischen dem in Nr. 2 erwähnten vorläufigen |
Beitragsbetrag und dem definitiven Beitragsbetrag wird, je nach Fall, | Beitragsbetrag und dem definitiven Beitragsbetrag wird, je nach Fall, |
an die Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum ist, gezahlt oder von | an die Gemeinde, die regionales Gruppenzentrum ist, gezahlt oder von |
ihr zurückgezahlt. | ihr zurückgezahlt. |
Eine günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme | Eine günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme |
des Gemeinderates in Sachen Beitrag gilt als Einverständnis für die | des Gemeinderates in Sachen Beitrag gilt als Einverständnis für die |
Abhebung des, je nach Fall, noch zu zahlenden beziehungsweise | Abhebung des, je nach Fall, noch zu zahlenden beziehungsweise |
zurückzuzahlenden Teils des Beitrags von dem auf den Namen der | zurückzuzahlenden Teils des Beitrags von dem auf den Namen der |
Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto. | Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto. |
Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst | Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst |
der Gouverneur und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss. | der Gouverneur und notifiziert er dem Gemeinderat seinen Beschluss. |
Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich | Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich |
weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, | weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, |
erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. | erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. |
§ 5 - Vor jeglicher Abhebung werden die in Anwendung von § 2 Nr. 3 | § 5 - Vor jeglicher Abhebung werden die in Anwendung von § 2 Nr. 3 |
Absatz 2 und Nr. 4 und die in Anwendung von § 3 vom Gouverneur | Absatz 2 und Nr. 4 und die in Anwendung von § 3 vom Gouverneur |
gefassten Beschlüsse dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | gefassten Beschlüsse dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Innere gehört, zur Billigung vorgelegt. Wenn die Beschlüsse binnen | Innere gehört, zur Billigung vorgelegt. Wenn die Beschlüsse binnen |
vierzig Tagen, nachdem sie beim Minister eingegangen sind, nicht | vierzig Tagen, nachdem sie beim Minister eingegangen sind, nicht |
abgelehnt werden, werden sie von Rechts wegen vollstreckbar. | abgelehnt werden, werden sie von Rechts wegen vollstreckbar. |
Artikel 1 - Artikel 16 wird mit 1. Januar 1977 wirksam, ausser was die | Artikel 1 - Artikel 16 wird mit 1. Januar 1977 wirksam, ausser was die |
Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden | Streitverfahren betrifft, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Gesetzes eingeleitet worden sind, und mit Ausnahme des Paragraphen 2 | Gesetzes eingeleitet worden sind, und mit Ausnahme des Paragraphen 2 |
Nr. 3 Absatz 3 und Nr. 4 Absatz 3, des Paragraphen 3 Absatz 3 und des | Nr. 3 Absatz 3 und Nr. 4 Absatz 3, des Paragraphen 3 Absatz 3 und des |
Paragraphen 5, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten. | Paragraphen 5, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: | Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE DECKER | A. DE DECKER |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und |
der Politik der Grossstädte | der Politik der Grossstädte |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |