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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/05/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités dans le coût des spécialités pharmaceutiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in de kosten van farmaceutische specialiteiten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités dans le coût des spécialités pharmaceutiques FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in de kosten van farmaceutische specialiteiten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 10 août 2005 (I) modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 (I) tot wijziging
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière van het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités de procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van
de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen
dans le coût des spécialités pharmaceutiques, in de kosten van farmaceutische specialiteiten,
- de l'arrêté royal du 10 août 2005 (II) modifiant l'arrêté royal du - van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 (II) tot wijziging
21 décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en van het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van
matière d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et de procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van
de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen
indemnités dans le coût des spécialités pharmaceutiques, in de kosten van farmaceutische specialiteiten,
- de l'arrêté royal du 22 décembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 22 december 2005 tot wijziging van
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques, de kosten van farmaceutische specialiteiten,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 10 août 2005 (I) modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 (I) tot wijziging
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière van het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités de procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van
de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen
dans le coût des spécialités pharmaceutiques; in de kosten van farmaceutische specialiteiten;
- de l'arrêté royal du 10 août 2005 (II) modifiant l'arrêté royal du - van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 (II) tot wijziging
21 décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en van het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van
matière d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et de procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van
de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen
indemnités dans le coût des spécialités pharmaceutiques; in de kosten van farmaceutische specialiteiten;
- de l'arrêté royal du 22 décembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 22 december 2005 tot wijziging van
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques. de kosten van farmaceutische specialiteiten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006. Gegeven te Brussel, 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen
und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln Fertigarzneimitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 35bis § 5 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. des Artikels 35bis § 5 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10.
August 2001; August 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung
der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den
Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere der Artikel 55 und 95, Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere der Artikel 55 und 95,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Mai 2005; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Mai 2005;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 24. Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 24.
November 2004; November 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 29. November 2004; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 29. November 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Dezember 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Dezember 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Juni 2005; Juni 2005;
Aufgrund des Gutachtens 38.468/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2005, Aufgrund des Gutachtens 38.468/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember Artikel 1 - In Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember
2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug
auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln, dessen heutiger Text Paragraph 1 bilden wird, Fertigarzneimitteln, dessen heutiger Text Paragraph 1 bilden wird,
wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2 - Ist eine von den Behörden als allgemeine Massnahme bewilligte « § 2 - Ist eine von den Behörden als allgemeine Massnahme bewilligte
Erhöhung betroffen, passt der Dienst die Erstattungsgrundlage ohne Erhöhung betroffen, passt der Dienst die Erstattungsgrundlage ohne
Beteiligung der Kommission von Rechts wegen an. Die Kommission wird Beteiligung der Kommission von Rechts wegen an. Die Kommission wird
von dieser Anpassung in Kenntnis gesetzt. » von dieser Anpassung in Kenntnis gesetzt. »
Art. 2 - Artikel 95 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 2 - Artikel 95 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 23. Mai 2005, wird wie folgt ersetzt: den Königlichen Erlass vom 23. Mai 2005, wird wie folgt ersetzt:
« Für Arzneimittel, die in der Spalte « Bemerkungen » der Liste mit « Für Arzneimittel, die in der Spalte « Bemerkungen » der Liste mit
dem Buchstaben « G » gekennzeichnet sind, wird der Betrag aufgrund dem Buchstaben « G » gekennzeichnet sind, wird der Betrag aufgrund
folgender Formeln berechnet: endgültiger Verkaufspreis einschliesslich folgender Formeln berechnet: endgültiger Verkaufspreis einschliesslich
Mehrwertsteuer, multipliziert mit 0,4038, wenn der endgültige Mehrwertsteuer, multipliziert mit 0,4038, wenn der endgültige
Verkaufspreis höchstens 17,81 EUR entspricht; endgültiger Verkaufspreis höchstens 17,81 EUR entspricht; endgültiger
Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer, verringert um 9,62 EUR, wenn der Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer, verringert um 9,62 EUR, wenn der
endgültige Verkaufspreis 17,81 EUR übersteigt, aber höchstens 29,24 endgültige Verkaufspreis 17,81 EUR übersteigt, aber höchstens 29,24
EUR entspricht; endgültiger Verkaufspreis einschliesslich EUR entspricht; endgültiger Verkaufspreis einschliesslich
Mehrwertsteuer, geteilt durch 1,1060 und verringert um 8,9210 EUR, Mehrwertsteuer, geteilt durch 1,1060 und verringert um 8,9210 EUR,
wenn der endgültige Verkaufspreis 29,24 EUR übersteigt, jedoch wenn der endgültige Verkaufspreis 29,24 EUR übersteigt, jedoch
höchstens 47,71 EUR entspricht; endgültiger Verkaufspreis höchstens 47,71 EUR entspricht; endgültiger Verkaufspreis
einschliesslich Mehrwertsteuer, geteilt durch 1,1119 und verringert um einschliesslich Mehrwertsteuer, geteilt durch 1,1119 und verringert um
8,8354 EUR, wenn der endgültige Verkaufspreis 47,71 EUR 8,8354 EUR, wenn der endgültige Verkaufspreis 47,71 EUR
einschliesslich Mehrwertsteuer übersteigt. Das Ergebnis dieser Formeln einschliesslich Mehrwertsteuer übersteigt. Das Ergebnis dieser Formeln
wird um die Mehrwertsteuer erhöht und durch die Zahl der in dieser wird um die Mehrwertsteuer erhöht und durch die Zahl der in dieser
Packung enthaltenen pharmazeutischen Einheiten geteilt. » Packung enthaltenen pharmazeutischen Einheiten geteilt. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen
und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln Fertigarzneimitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 35bis § 12, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember des Artikels 35bis § 12, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003; 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung
der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den
Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere der Artikel 2, 93, Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere der Artikel 2, 93,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2004, und 94, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2004, und 94,
aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004; aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 18. April 2005; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 18. April 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Juni 2005; Juni 2005;
Aufgrund des Gutachtens 38.674/1 des Staatsrates vom 12. Juli 2005, Aufgrund des Gutachtens 38.674/1 des Staatsrates vom 12. Juli 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001
zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die
Beteiligung der Gesundheitspflege- und Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln wird wie folgt abgeändert: Fertigarzneimitteln wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "so wie sie insbesondere in den 1. In Absatz 2 werden die Wörter "so wie sie insbesondere in den
Artikeln 80, 81 bis 85, 91, 92 und 93 bestimmt sind" durch die Wörter Artikeln 80, 81 bis 85, 91, 92 und 93 bestimmt sind" durch die Wörter
"die in vorliegendem Erlass bestimmt sind" ersetzt. "die in vorliegendem Erlass bestimmt sind" ersetzt.
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt: 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:
« Für die in den Kapiteln I und III der Liste aufgenommenen « Für die in den Kapiteln I und III der Liste aufgenommenen
Arzneimittel werden nur die registrierten Indikationen für die Arzneimittel werden nur die registrierten Indikationen für die
Erstattung berücksichtigt. Für die in den anderen Kapiteln der Liste Erstattung berücksichtigt. Für die in den anderen Kapiteln der Liste
aufgenommenen Arzneimittel kann die Erstattung nur unter den dort aufgenommenen Arzneimittel kann die Erstattung nur unter den dort
festgelegten Bedingungen bewilligt werden. festgelegten Bedingungen bewilligt werden.
Eine Verschreibung mit gebräuchlicher Bezeichnung gemäss den Eine Verschreibung mit gebräuchlicher Bezeichnung gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe ist nur möglich, wenn über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe ist nur möglich, wenn
alle abzugebenden Arzneimittel denselben Erstattungsbedingungen alle abzugebenden Arzneimittel denselben Erstattungsbedingungen
unterliegen oder wenn Artikel 80 des vorliegenden Erlasses auf diese unterliegen oder wenn Artikel 80 des vorliegenden Erlasses auf diese
Arzneimittel anwendbar ist. Arzneimittel anwendbar ist.
In den anderen Fällen wird der Fantasiename des Arzneimittels In den anderen Fällen wird der Fantasiename des Arzneimittels
vermerkt. » vermerkt. »
Art. 2 - Artikel 93 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 93 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. April 2004, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 27. April 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 aufgehoben. 1. In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 aufgehoben.
2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3 - Verschreibt der Arzt ein erstattungsfähiges Arzneimittel in « § 3 - Verschreibt der Arzt ein erstattungsfähiges Arzneimittel in
einer bestehenden Packung, die grösser als diejenige ist, die für die einer bestehenden Packung, die grösser als diejenige ist, die für die
Erstattung zugelassen ist, gilt die Beteiligung der Versicherung für Erstattung zugelassen ist, gilt die Beteiligung der Versicherung für
die grösste erstattungsfähige Packung, deren Anzahl Einheiten die grösste erstattungsfähige Packung, deren Anzahl Einheiten
unmittelbar unter der Anzahl der verschriebenen Einheiten liegt. unmittelbar unter der Anzahl der verschriebenen Einheiten liegt.
Ist eine Verschreibung gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. Ist eine Verschreibung gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10.
November 1967 im Prinzip nicht ausführbar, weil es keine Packung gibt, November 1967 im Prinzip nicht ausführbar, weil es keine Packung gibt,
die die verschriebene Anzahl Einheiten umfasst, kann der Apotheker die die verschriebene Anzahl Einheiten umfasst, kann der Apotheker
trotzdem ein der Verschreibung entsprechendes Fertigarzneimittel trotzdem ein der Verschreibung entsprechendes Fertigarzneimittel
abgeben, insofern er die grösste erstattungsfähige Packung abgibt, abgeben, insofern er die grösste erstattungsfähige Packung abgibt,
deren Anzahl Einheiten unmittelbar unter der Anzahl der verschriebenen deren Anzahl Einheiten unmittelbar unter der Anzahl der verschriebenen
Einheiten liegt. Einheiten liegt.
Ist es aufgrund der Verschreibung unmöglich die Anzahl der Ist es aufgrund der Verschreibung unmöglich die Anzahl der
verschriebenen Einheiten zu bestimmen, gilt die Beteiligung der verschriebenen Einheiten zu bestimmen, gilt die Beteiligung der
Versicherung, die für das kleinste erstattungsfähige Muster der Versicherung, die für das kleinste erstattungsfähige Muster der
verschriebenen Dosierung vorgesehen ist. » verschriebenen Dosierung vorgesehen ist. »
Art. 3 - Artikel 94 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 3 - Artikel 94 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
« Art. 94 - § 1 - Wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen « Art. 94 - § 1 - Wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 ein Arzneimittel mit Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 ein Arzneimittel mit
gebräuchlicher Bezeichnung verschrieben, gilt die Beteiligung der gebräuchlicher Bezeichnung verschrieben, gilt die Beteiligung der
Versicherung nur, wenn der Apotheker ein Arzneimittel abgibt, das in Versicherung nur, wenn der Apotheker ein Arzneimittel abgibt, das in
der Liste aufgenommen ist und mit der Verschreibung und insbesondere der Liste aufgenommen ist und mit der Verschreibung und insbesondere
mit der verschriebenen gebräuchlichen Bezeichnung übereinstimmt. mit der verschriebenen gebräuchlichen Bezeichnung übereinstimmt.
§ 2 - Gehören mehrere Arzneimittel, die aufgrund ihrer Übereinstimmung § 2 - Gehören mehrere Arzneimittel, die aufgrund ihrer Übereinstimmung
mit den Bedingungen von § 1 abgegeben werden können, zu einer Gruppe mit den Bedingungen von § 1 abgegeben werden können, zu einer Gruppe
von Arzneimitteln, auf die Artikel 35ter des Gesetzes anwendbar ist, von Arzneimitteln, auf die Artikel 35ter des Gesetzes anwendbar ist,
gilt die Beteiligung der Versicherung nur, wenn der Apotheker ein gilt die Beteiligung der Versicherung nur, wenn der Apotheker ein
Arzneimittel abgibt, das: Arzneimittel abgibt, das:
a) gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 3 des vorliegenden a) gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 3 des vorliegenden
Erlasses in der Spalte « Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « Erlasses in der Spalte « Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben «
G » gekennzeichnet ist, G » gekennzeichnet ist,
b) gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 3 des vorliegenden b) gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 3 des vorliegenden
Erlasses in der Spalte « Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « Erlasses in der Spalte « Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben «
C » gekennzeichnet ist, C » gekennzeichnet ist,
c) gemäss den Bestimmungen von Artikel 88 § 2 des vorliegenden c) gemäss den Bestimmungen von Artikel 88 § 2 des vorliegenden
Erlasses in der Spalte « Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « Erlasses in der Spalte « Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben «
R » gekennzeichnet ist und dessen Preis der neuen R » gekennzeichnet ist und dessen Preis der neuen
Erstattungsgrundlage, die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 35ter Erstattungsgrundlage, die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 35ter
des Gesetzes festgelegt ist, entspricht. des Gesetzes festgelegt ist, entspricht.
Insofern die Buchstaben a), b) oder c) nicht auf die betreffenden Insofern die Buchstaben a), b) oder c) nicht auf die betreffenden
Arzneimittel anwendbar sind, gilt die Beteiligung der Versicherung Arzneimittel anwendbar sind, gilt die Beteiligung der Versicherung
nur, wenn der Apotheker ein Arzneimittel abgibt, das gemäss den nur, wenn der Apotheker ein Arzneimittel abgibt, das gemäss den
Bestimmungen von Artikel 88 § 2 des vorliegenden Erlasses in der Bestimmungen von Artikel 88 § 2 des vorliegenden Erlasses in der
Spalte « Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « R » Spalte « Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « R »
gekennzeichnet ist und dessen Preis der neuen Erstattungsgrundlage, gekennzeichnet ist und dessen Preis der neuen Erstattungsgrundlage,
die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 35ter des Gesetzes die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 35ter des Gesetzes
festgelegt ist, nicht entspricht. festgelegt ist, nicht entspricht.
§ 3 - Ist das betreffende Arzneimittel sowohl in Kapitel I als auch in § 3 - Ist das betreffende Arzneimittel sowohl in Kapitel I als auch in
Kapitel II der Liste aufgenommen, gilt die Beteiligung der Kapitel II der Liste aufgenommen, gilt die Beteiligung der
Versicherung darüber hinaus nur, wenn der Apotheker ein Arzneimittel Versicherung darüber hinaus nur, wenn der Apotheker ein Arzneimittel
abgibt, das in Kapitel I der Liste aufgenommen ist. abgibt, das in Kapitel I der Liste aufgenommen ist.
§ 4 - Entsprechen mehrere Arzneimittel den kumulativen Bedingungen, § 4 - Entsprechen mehrere Arzneimittel den kumulativen Bedingungen,
die in den Paragraphen 1, 2 und/oder 3 aufgeführt sind, wählt der die in den Paragraphen 1, 2 und/oder 3 aufgeführt sind, wählt der
Apotheker bei der effektiven Abgabe das für den Patienten geeignetste Apotheker bei der effektiven Abgabe das für den Patienten geeignetste
Arzneimittel. Dies bedeutet, dass sowohl finanzielle Parameter als Arzneimittel. Dies bedeutet, dass sowohl finanzielle Parameter als
auch das therapeutische Interesse für den Patienten berücksichtigt auch das therapeutische Interesse für den Patienten berücksichtigt
werden. » werden. »
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 Bijlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen
und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln Fertigarzneimitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 35quater, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005; des Artikels 35quater, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung
der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den
Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Kapitels II Abschnitt Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Kapitels II Abschnitt
3 Unterabschnitt 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. 3 Unterabschnitt 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.
August 2002, 18. Dezember 2002, 23. Mai 2005, 16. Juni 2005 und 10. August 2002, 18. Dezember 2002, 23. Mai 2005, 16. Juni 2005 und 10.
August 2005; August 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 25. Juli 2005; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 25. Juli 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. September 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. September 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14.
Oktober 2005; Oktober 2005;
Aufgrund des Gutachtens 39.273/1 des Staatsrates vom 10. November Aufgrund des Gutachtens 39.273/1 des Staatsrates vom 10. November
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur
Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die
Beteiligung der Gesundheitspflege- und Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln, so wie bis auf den heutigen Tag abgeändert, wird Fertigarzneimitteln, so wie bis auf den heutigen Tag abgeändert, wird
ein Artikel 55ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 55ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 55ter - Beantragt der Minister gemäss Artikel 35quater des « Art. 55ter - Beantragt der Minister gemäss Artikel 35quater des
Gesetzes die Schaffung einer Gruppe von Arzneimitteln mit identischer Gesetzes die Schaffung einer Gruppe von Arzneimitteln mit identischer
oder ähnlicher Indikation und identischem oder ähnlichem oder ähnlicher Indikation und identischem oder ähnlichem
Wirkungsmechanismus, übermittelt er dem Sekretariat zur Information Wirkungsmechanismus, übermittelt er dem Sekretariat zur Information
eine Übersicht der Indikation(en), die die Kommission berücksichtigen eine Übersicht der Indikation(en), die die Kommission berücksichtigen
muss. Der Minister bestimmt die Frist, innerhalb deren die Kommission muss. Der Minister bestimmt die Frist, innerhalb deren die Kommission
eine vorläufige Liste der Arzneimittel erstellen muss, die in der eine vorläufige Liste der Arzneimittel erstellen muss, die in der
Liste aufgenommen sind und deren Indikationen und Wirkungsmechanismen Liste aufgenommen sind und deren Indikationen und Wirkungsmechanismen
identisch oder ähnlich sind. identisch oder ähnlich sind.
Handelt die Kommission auf eigene Initiative, erstellt sie selber Handelt die Kommission auf eigene Initiative, erstellt sie selber
diese Übersicht. diese Übersicht.
Um zu bestimmen, was unter ähnlichen Indikationen und Um zu bestimmen, was unter ähnlichen Indikationen und
Wirkungsmechanismen wie die Indikationen, die in der in Absatz 1 oder Wirkungsmechanismen wie die Indikationen, die in der in Absatz 1 oder
Absatz 2 erwähnten Übersicht aufgenommen sind, zu verstehen ist, zieht Absatz 2 erwähnten Übersicht aufgenommen sind, zu verstehen ist, zieht
die Kommission die in Artikel 122quaterdecies des Königlichen Erlasses die Kommission die in Artikel 122quaterdecies des Königlichen Erlasses
vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Sachverständigen hinzu. Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Sachverständigen hinzu.
Aufgrund der somit erhaltenen Schlussfolgerungen fasst die Kommission Aufgrund der somit erhaltenen Schlussfolgerungen fasst die Kommission
einen Beschluss zur Festlegung einer vorläufigen Liste von einen Beschluss zur Festlegung einer vorläufigen Liste von
Arzneimitteln, die in der Liste aufgenommen sind und deren Arzneimitteln, die in der Liste aufgenommen sind und deren
Indikationen und Wirkungsmechanismen identisch oder ähnlich sind. Von Indikationen und Wirkungsmechanismen identisch oder ähnlich sind. Von
dieser Liste ausgeschlossen sind jedoch die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. dieser Liste ausgeschlossen sind jedoch die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.
5 Buchstabe c) Ziffer 1 erwähnten Arzneimittel, auf die Artikel 35ter 5 Buchstabe c) Ziffer 1 erwähnten Arzneimittel, auf die Artikel 35ter
des Gesetzes angewandt worden ist, und die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. des Gesetzes angewandt worden ist, und die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.
5 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Arzneimittel, deren wichtigster 5 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Arzneimittel, deren wichtigster
wirksamer Bestandteil beziehungsweise wichtigste wirksame Bestandteile wirksamer Bestandteil beziehungsweise wichtigste wirksame Bestandteile
keine Salze, Ester, Äther, Isomere, Isomerengemische, Komplexmittel keine Salze, Ester, Äther, Isomere, Isomerengemische, Komplexmittel
oder Derivate des wichtigsten wirksamen Bestandteils beziehungsweise oder Derivate des wichtigsten wirksamen Bestandteils beziehungsweise
der wichtigsten wirksamen Bestandteile eines in Artikel 34 Absatz 1 der wichtigsten wirksamen Bestandteile eines in Artikel 34 Absatz 1
Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) oder 2) des Gesetzes erwähnten Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) oder 2) des Gesetzes erwähnten
Arzneimittels sind. Sie bestimmt gemäss den in Artikel 35ter des Arzneimittels sind. Sie bestimmt gemäss den in Artikel 35ter des
Gesetzes vorgesehenen Regeln ebenfalls die neue Erstattungsgrundlage Gesetzes vorgesehenen Regeln ebenfalls die neue Erstattungsgrundlage
für jedes Arzneimittel, das in der Liste aufgenommen ist. für jedes Arzneimittel, das in der Liste aufgenommen ist.
Konnte binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist keine Einigung innerhalb Konnte binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist keine Einigung innerhalb
der Kommission erzielt werden, was unter identischen oder ähnlichen der Kommission erzielt werden, was unter identischen oder ähnlichen
Indikationen und Wirkungsmechanismen zu verstehen ist oder was die Indikationen und Wirkungsmechanismen zu verstehen ist oder was die
Zusammenstellung der vorläufigen Liste betrifft, wird das in Zusammenstellung der vorläufigen Liste betrifft, wird das in
vorliegendem Artikel vorgesehene Verfahren abgeschlossen. vorliegendem Artikel vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Andernfalls übermittelt das Sekretariat dem Antragsteller den Andernfalls übermittelt das Sekretariat dem Antragsteller den
Beschluss zur Festlegung der vorläufigen Liste spätestens sechs Monate Beschluss zur Festlegung der vorläufigen Liste spätestens sechs Monate
vor Anwendung der in Artikel 35ter Absatz 4 des Gesetzes erwähnten vor Anwendung der in Artikel 35ter Absatz 4 des Gesetzes erwähnten
neuen Erstattungsgrundlagen; der Antragsteller verfügt über eine Frist neuen Erstattungsgrundlagen; der Antragsteller verfügt über eine Frist
von dreissig Tagen, um darauf zu reagieren. Bemerkungen oder Einwände, von dreissig Tagen, um darauf zu reagieren. Bemerkungen oder Einwände,
die dem Sekretariat nach Verstreichen der Frist von dreissig Tagen die dem Sekretariat nach Verstreichen der Frist von dreissig Tagen
übermittelt werden, werden nicht berücksichtigt. übermittelt werden, werden nicht berücksichtigt.
Selbst wenn ein Arzneimittel in der vorläufigen Liste der Selbst wenn ein Arzneimittel in der vorläufigen Liste der
Arzneimittel, deren Indikationen und Wirkungsmechanismen identisch Arzneimittel, deren Indikationen und Wirkungsmechanismen identisch
oder ähnlich sind, eingetragen ist, ist es möglich, dass für dieses oder ähnlich sind, eingetragen ist, ist es möglich, dass für dieses
Arzneimittel eine Ausnahme bewilligt wird aufgrund seines bedeutenden Arzneimittel eine Ausnahme bewilligt wird aufgrund seines bedeutenden
Mehrwertes in Bezug auf die Sicherheit (was Benutzerfreundlichkeit und Mehrwertes in Bezug auf die Sicherheit (was Benutzerfreundlichkeit und
Nebenwirkungen betrifft) und/oder die Nützlichkeit. Es obliegt dem Nebenwirkungen betrifft) und/oder die Nützlichkeit. Es obliegt dem
Antragsteller, innerhalb der in Absatz 6 erwähnten Frist die Antragsteller, innerhalb der in Absatz 6 erwähnten Frist die
dementsprechenden Nachweise zu erbringen. dementsprechenden Nachweise zu erbringen.
In diesem Fall müssen folgende Daten übermittelt werden: In diesem Fall müssen folgende Daten übermittelt werden:
1. Identifizierung des Arzneimittels, 1. Identifizierung des Arzneimittels,
2. neueste vom Minister der Volksgesundheit ausgestellte 2. neueste vom Minister der Volksgesundheit ausgestellte
Registrierungsbescheinigung und neuesten gedruckten zweisprachigen Registrierungsbescheinigung und neuesten gedruckten zweisprachigen
Text der wissenschaftlichen Packungsbeilage, Text der wissenschaftlichen Packungsbeilage,
3. Rechtfertigung der beantragten Ausnahme, zusammen mit 3. Rechtfertigung der beantragten Ausnahme, zusammen mit
veröffentlichten und nicht veröffentlichten klinischen oder veröffentlichten und nicht veröffentlichten klinischen oder
epidemiologischen Studien und wissenschaftlichen Begründungen, die epidemiologischen Studien und wissenschaftlichen Begründungen, die
ermöglichen, den bedeutenden Mehrwert im Hinblick auf die Sicherheit ermöglichen, den bedeutenden Mehrwert im Hinblick auf die Sicherheit
(was Benutzerfreundlichkeit und Nebenwirkungen betrifft) und/oder die (was Benutzerfreundlichkeit und Nebenwirkungen betrifft) und/oder die
Nützlichkeit zu überprüfen. Nützlichkeit zu überprüfen.
Nach Prüfung der Ausnahmeanträge und der gegebenenfalls eingereichten Nach Prüfung der Ausnahmeanträge und der gegebenenfalls eingereichten
Einwände oder Bemerkungen fasst die Kommission einen Beschluss zur Einwände oder Bemerkungen fasst die Kommission einen Beschluss zur
Festlegung der definitiven Liste, die das Sekretariat dem Minister Festlegung der definitiven Liste, die das Sekretariat dem Minister
binnen einer Frist von sechzig Tagen nach Ablauf der in Absatz 6 binnen einer Frist von sechzig Tagen nach Ablauf der in Absatz 6
erwähnten Reaktionsfrist übermittelt. erwähnten Reaktionsfrist übermittelt.
Der Minister fasst nach Kenntnisnahme des Beschlusses zur Festlegung Der Minister fasst nach Kenntnisnahme des Beschlusses zur Festlegung
der definitiven Liste binnen einer Frist von neunzig Tagen nach Ablauf der definitiven Liste binnen einer Frist von neunzig Tagen nach Ablauf
der in Absatz 6 erwähnten Reaktionsfrist einen Beschluss zur Änderung der in Absatz 6 erwähnten Reaktionsfrist einen Beschluss zur Änderung
der Liste. Dieser Beschluss wird den betreffenden Antragstellern vom der Liste. Dieser Beschluss wird den betreffenden Antragstellern vom
Minister oder von dem von ihm beauftragten Beamten per Einschreiben Minister oder von dem von ihm beauftragten Beamten per Einschreiben
mit Rückschein notifiziert. Erfolgt die Notifizierung auf Betreiben mit Rückschein notifiziert. Erfolgt die Notifizierung auf Betreiben
des Ministers, wird dem Sekretariat der Kommission eine Abschrift des Ministers, wird dem Sekretariat der Kommission eine Abschrift
übermittelt. übermittelt.
Die neuen Erstattungsgrundlagen werden angewandt und die abgeänderten Die neuen Erstattungsgrundlagen werden angewandt und die abgeänderten
Listen werden veröffentlicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter Listen werden veröffentlicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter
Absatz 4 des Gesetzes. Absatz 4 des Gesetzes.
In Ermangelung eines Beschlusses der Kommission zur Festlegung der In Ermangelung eines Beschlusses der Kommission zur Festlegung der
definitiven Liste innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Ablauf definitiven Liste innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Ablauf
der in Absatz 6 erwähnten Reaktionsfrist setzt der beauftragte Beamte der in Absatz 6 erwähnten Reaktionsfrist setzt der beauftragte Beamte
sofort den Minister hiervon in Kenntnis. Der Minister fasst einen sofort den Minister hiervon in Kenntnis. Der Minister fasst einen
Beschluss über die Bewilligung einer Ausnahme und notifiziert den Beschluss über die Bewilligung einer Ausnahme und notifiziert den
Beschluss innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach Ablauf der in Beschluss innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach Ablauf der in
Absatz 6 erwähnten Reaktionsfrist. Der Minister setzt die Kommission Absatz 6 erwähnten Reaktionsfrist. Der Minister setzt die Kommission
von seinem Beschluss in Kenntnis. » von seinem Beschluss in Kenntnis. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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