Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 23 JUIN 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum Au Moniteur belge du 1er juillet 2010, édition 2, p. 43842, il faut ajouter le texte suivant : | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 23 JUNI 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum In het Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010, editie 2, blz. 43842, moet volgende tekst worden bijgevoegd : |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über | Aufgrund der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über |
den Führerschein abgeändert durch die Richtlinien 96/47/EG vom 23. | den Führerschein abgeändert durch die Richtlinien 96/47/EG vom 23. |
Juli 1996 und 97/26/EG vom 2. Juni 1997 und durch die Richtlinien | Juli 1996 und 97/26/EG vom 2. Juni 1997 und durch die Richtlinien |
2000/56/EG vom 14. September 2000 und 2008/65/EG vom 27. Juni 2008 und | 2000/56/EG vom 14. September 2000 und 2008/65/EG vom 27. Juni 2008 und |
2009/112/EG vom 25. August 2009 der Kommission; | 2009/112/EG vom 25. August 2009 der Kommission; |
Aufgrund des koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei | Aufgrund des koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei |
vom 16. März 1968, Artikel 1, Absatz 1, Artikel 21, ersetzt durch das | vom 16. März 1968, Artikel 1, Absatz 1, Artikel 21, ersetzt durch das |
Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli | Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli |
1990, Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und | 1990, Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und |
Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des am 5. Mai 2010 abgegebenen Gutachtens des | Aufgrund des am 5. Mai 2010 abgegebenen Gutachtens des |
Finanzinspektors; | Finanzinspektors; |
Aufgrund des am 9. Juni 2010 gegebenen Einverständnisses des | Aufgrund des am 9. Juni 2010 gegebenen Einverständnisses des |
Staatssekretärs für Haushalt; | Staatssekretärs für Haushalt; |
Aufgrund des am 24. März 2010 abgegebenen Gutachtens Nr. 47.927/4 des | Aufgrund des am 24. März 2010 abgegebenen Gutachtens Nr. 47.927/4 des |
Staatsrates, in Anwendung von Artikel 84, §°1, erster Absatz, 1°, der | Staatsrates, in Anwendung von Artikel 84, §°1, erster Absatz, 1°, der |
koordinierten Gesetze des Staatsrates vom 12. Januar 1973; | koordinierten Gesetze des Staatsrates vom 12. Januar 1973; |
Aufgrund des Vorschlages des Premierministers und des Staatssekretärs | Aufgrund des Vorschlages des Premierministers und des Staatssekretärs |
für Mobilität, | für Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Titel III des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Artikel 1 - In Titel III des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein wird ein Kapitel X, das die Artikel 64°bis bis | über den Führerschein wird ein Kapitel X, das die Artikel 64°bis bis |
64°septies beinhaltet, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 64°septies beinhaltet, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Kapitel X. Der Kartenführerschein | « Kapitel X. Der Kartenführerschein |
Art. 64bis.In Abweichung von Artikel 17, §°1, erster Absatz, stimmt |
Art. 64bis.In Abweichung von Artikel 17, §°1, erster Absatz, stimmt |
der durch die vom Minister oder seinem Vertreter bestimmten Gemeinden | der durch die vom Minister oder seinem Vertreter bestimmten Gemeinden |
ausgestellte Führerschein mit dem Modell des Anhangs 1/1 überein. | ausgestellte Führerschein mit dem Modell des Anhangs 1/1 überein. |
Art. 64ter.§ 1. Der Führerschein im Sinne des Artikels 64bis hat eine |
Art. 64ter.§ 1. Der Führerschein im Sinne des Artikels 64bis hat eine |
Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. | Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. |
§ 2. Die Verlängerung des Führerscheins im Sinne des Artikels 64bis, | § 2. Die Verlängerung des Führerscheins im Sinne des Artikels 64bis, |
dessen Gültigkeit abläuft, ist geknüpft an die Bedingung, dass er | dessen Gültigkeit abläuft, ist geknüpft an die Bedingung, dass er |
immer noch den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügt. | immer noch den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügt. |
Art. 64quater.Das Duplikat des Führerscheins im Sinne des Artikels |
Art. 64quater.Das Duplikat des Führerscheins im Sinne des Artikels |
64bis verfügt über eine neue Gültigkeitsdauer gemäss Artikel 64ter, § | 64bis verfügt über eine neue Gültigkeitsdauer gemäss Artikel 64ter, § |
1. | 1. |
In den im Artikel 50, § 1, vorgesehenen Fällen kann der Inhaber des | In den im Artikel 50, § 1, vorgesehenen Fällen kann der Inhaber des |
Führerscheins im Sinne des Artikels 64bis eine Fahrberechtigung, | Führerscheins im Sinne des Artikels 64bis eine Fahrberechtigung, |
gemäss des Anhangs 1/2, ausgestellt von der in Artikel 7 erwähnten | gemäss des Anhangs 1/2, ausgestellt von der in Artikel 7 erwähnten |
Behörde, erhalten. | Behörde, erhalten. |
Die in Absatz 2 festgelegte Berechtigung ist beschränkt auf die | Die in Absatz 2 festgelegte Berechtigung ist beschränkt auf die |
Führerscheinklassen, für die das Duplikat beantragt wurde. | Führerscheinklassen, für die das Duplikat beantragt wurde. |
Die in Absatz 2 erwähnte Berechtigung ist gültig bis zu dem Tag, an | Die in Absatz 2 erwähnte Berechtigung ist gültig bis zu dem Tag, an |
dem das Duplikat ausgestellt wird und nicht länger als vierzehn Tage | dem das Duplikat ausgestellt wird und nicht länger als vierzehn Tage |
nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung. | nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung. |
Art. 64quinquies.Die Artikel 57 bis 60 sind nicht anwendbar auf den |
Art. 64quinquies.Die Artikel 57 bis 60 sind nicht anwendbar auf den |
Führerschein im Sinne des Artikels 64bis. | Führerschein im Sinne des Artikels 64bis. |
Art. 64sexies.In Abweichung von Artikel 61, Absatz 1, müssen für die |
Art. 64sexies.In Abweichung von Artikel 61, Absatz 1, müssen für die |
hiernach beschriebenen Leistungen die vorgesehenen Gebühren bezahlt | hiernach beschriebenen Leistungen die vorgesehenen Gebühren bezahlt |
werden: | werden: |
Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels 64 bis ... | Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels 64 bis ... |
[20,00 Euro] | [20,00 Euro] |
Ausstellung eines neuen Führerscheins (Artikel 49) im Sinne des | Ausstellung eines neuen Führerscheins (Artikel 49) im Sinne des |
Artikels 64 bis ... [20,00 Euro] | Artikels 64 bis ... [20,00 Euro] |
Ausstellung eines Duplikats eines Führerscheins im Sinne des Artikels | Ausstellung eines Duplikats eines Führerscheins im Sinne des Artikels |
64 bis ... [20,00 Euro] | 64 bis ... [20,00 Euro] |
Umtausch eines Führerscheins gegen einen Führerschein im Sinne des | Umtausch eines Führerscheins gegen einen Führerschein im Sinne des |
Artikels 64 bis ... [20,00 Euro] | Artikels 64 bis ... [20,00 Euro] |
Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels 64 bis über ein | Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels 64 bis über ein |
beschleunigtes Verwaltungsverfahren am ersten Werktag nach dem Tag, an | beschleunigtes Verwaltungsverfahren am ersten Werktag nach dem Tag, an |
dem ein vollständig ausgefüllter Führerscheinantrag eingereicht | dem ein vollständig ausgefüllter Führerscheinantrag eingereicht |
wurde... [100,00 Euro] | wurde... [100,00 Euro] |
Die Gebühren sind bei der Ausstellung zu bezahlen. | Die Gebühren sind bei der Ausstellung zu bezahlen. |
Art. 64septies.Artikel 62 findet keine Anwendung auf den Führerschein |
Art. 64septies.Artikel 62 findet keine Anwendung auf den Führerschein |
im Sinne des Artikels 64bis. » | im Sinne des Artikels 64bis. » |
Art. 2 - Im selben Erlass ist ein Anhang 1/1 eingefügt, der im | Art. 2 - Im selben Erlass ist ein Anhang 1/1 eingefügt, der im |
vorliegenden Erlass als Anhang 1 beigefügt ist. | vorliegenden Erlass als Anhang 1 beigefügt ist. |
Art. 3 - Im selben Erlass ist ein Anhang 1/2 eingefügt, der im | Art. 3 - Im selben Erlass ist ein Anhang 1/2 eingefügt, der im |
vorliegenden Erlass als Anhang 2 beigefügt ist. | vorliegenden Erlass als Anhang 2 beigefügt ist. |
Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. | Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. |
Art. 5 - Der für den Strassenverkehr zuständige Minister ist zuständig | Art. 5 - Der für den Strassenverkehr zuständige Minister ist zuständig |
für die Ausführung des vorliegenden Erlasses. | für die Ausführung des vorliegenden Erlasses. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2010. | Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2010. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anhang 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2010 zur Abänderung des | Anhang 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2010 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein. | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein. |
Anhang 1/1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Anhang 1/1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein | Führerschein |
BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES FÜHRERSCHEINS | BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES FÜHRERSCHEINS |
1. Die äusseren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster | 1. Die äusseren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster |
entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1. | entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1. |
Die Karte besteht aus Polycarbonat. | Die Karte besteht aus Polycarbonat. |
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf | Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf |
Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, | Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, |
entsprechen der ISO-Norm 10373. | entsprechen der ISO-Norm 10373. |
2. Physische Sicherheit von Führerscheinen | 2. Physische Sicherheit von Führerscheinen |
Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken | Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken |
fälschungssicher zu gestalten: | fälschungssicher zu gestalten: |
-Kartenträger ohne optische Aufheller; | -Kartenträger ohne optische Aufheller; |
- Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck | - Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck |
mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und | mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und |
Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder | Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder |
Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben | Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben |
(CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in | (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in |
mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; | mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; |
- optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen | - optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen |
Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; | Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; |
- Lasergravur; | - Lasergravur; |
- im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und | - im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und |
das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes | das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes |
Muster); | Muster); |
- vom Blickwinkel abhängige Farben; | - vom Blickwinkel abhängige Farben; |
- spezielle Hologramme; | - spezielle Hologramme; |
- variable Laserbilder; | - variable Laserbilder; |
- sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; | - sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; |
- irisierender Druck; | - irisierender Druck; |
- digitales Wasserzeichen im Untergrund; | - digitales Wasserzeichen im Untergrund; |
- IR-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente; | - IR-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente; |
- fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. | - fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. |
3. Der Führerschein hat zwei Seiten. | 3. Der Führerschein hat zwei Seiten. |
Seite 1 enthält: | Seite 1 enthält: |
a) in Grossbuchstaben die Aufschrift « Führerschein" in den drei | a) in Grossbuchstaben die Aufschrift « Führerschein" in den drei |
Landessprachen; | Landessprachen; |
b) "Belgien" in den drei Landessprachen; | b) "Belgien" in den drei Landessprachen; |
c) das Unterscheidungszeichen "B", im Negativdruck in einem blauen | c) das Unterscheidungszeichen "B", im Negativdruck in einem blauen |
Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; | Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; |
d) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung | d) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung |
folgender Nummerierung einzutragen sind: | folgender Nummerierung einzutragen sind: |
1.Name des Inhabers; | 1.Name des Inhabers; |
2.Vorname(n) des Inhabers; | 2.Vorname(n) des Inhabers; |
3.Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; | 3.Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; |
4.a.Ausstellungsdatum des Führerscheins; | 4.a.Ausstellungsdatum des Führerscheins; |
b.Datum, an dem der Führerschein ungültig wird; | b.Datum, an dem der Führerschein ungültig wird; |
c.Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt; | c.Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt; |
5.Nummer des Führerscheins; | 5.Nummer des Führerscheins; |
6.Lichtbild des Inhabers; | 6.Lichtbild des Inhabers; |
7.Unterschrift des Inhabers; | 7.Unterschrift des Inhabers; |
9.Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die | 9.Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die |
nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die | nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die |
harmonisierten Klassen); | harmonisierten Klassen); |
e) die Aufschrift « Modell der Europäischen Gemeinschaften » und die | e) die Aufschrift « Modell der Europäischen Gemeinschaften » und die |
Aufschrift « Führerschein » in den anderen Sprachen der Gemeinschaft | Aufschrift « Führerschein » in den anderen Sprachen der Gemeinschaft |
in rosafarbenem Druck als Untergrund des Führerscheins : | in rosafarbenem Druck als Untergrund des Führerscheins : |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
f) Referenzfarben: | f) Referenzfarben: |
- blau : Pantone Reflex Blue; | - blau : Pantone Reflex Blue; |
- gelb : Pantone Yellow. | - gelb : Pantone Yellow. |
Seite 2 enthält | Seite 2 enthält |
a) 9. die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt | a) 9. die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt |
ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken | ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken |
als die harmonisierten Klassen); | als die harmonisierten Klassen); |
10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse | 10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse |
(dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren | (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren |
Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); | Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); |
11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse | 11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse |
ungültig wird; | ungültig wird; |
12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter | 12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter |
Form, gemäss Anhang 7, neben der betroffenen Klasse. | Form, gemäss Anhang 7, neben der betroffenen Klasse. |
Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt | Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt |
ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden; | ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden; |
b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins | b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins |
erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, | erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, |
4b, 4c, 5, 10, 11 und 12); | 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12); |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Um dem Erlass vom 23. Juni 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasse | Um dem Erlass vom 23. Juni 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasse |
vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden. | vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anhang 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2010 zur Abänderung des | Anhang 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2010 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
Anhang 1/2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Anhang 1/2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein | Führerschein |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Um dem Erlass vom 23. Juni 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasse | Um dem Erlass vom 23. Juni 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasse |
vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden. | vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |