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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/06/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de l'épidémiosurveillance des bovins et de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de l'article 34 de cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de runderen en van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende de uitvoering van artikel 34 van dit besluit
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
23 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 23 JUIN 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997
betreffende de identificatie, de registratie en de
l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de
l'épidémiosurveillance des bovins et de l'arrêté ministériel du 21 runderen en van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende
novembre 1997 portant exécution de l'article 34 de cet arrêté de uitvoering van artikel 34 van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, - van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de
l'enregistrement et aux modalités d'application de identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de
l'épidémiosurveillance des bovins, epidemiologische bewaking van de runderen,
- de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de - van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende de
l'article 34 de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à uitvoering van artikel 34 van het koninklijk besluit van 8 augustus
l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de
l'épidémiosurveillance des bovins, toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat runderen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, - van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de
l'enregistrement et aux modalités d'application de identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de
l'épidémiosurveillance des bovins, epidemiologische bewaking van de runderen,
- de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de - van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende de
l'article 34 de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à uitvoering van artikel 34 van het koninklijk besluit van 8 augustus
l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de
l'épidémiosurveillance des bovins. toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

runderen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 23 juin 1999. Gegeven te Brussel, 23 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
8. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Identifizierung, die 8. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Identifizierung, die
Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der
epidemiologischen Überwachung von Rindern epidemiologischen Überwachung von Rindern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen; Rindfleischerzeugnissen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die
Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993, 14. September 1994 und 6. Februar vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993, 14. September 1994 und 6. Februar
1996; 1996;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass eine zügige und präzise Rückverfolgung des In der Erwägung, dass eine zügige und präzise Rückverfolgung des
Ursprungs von Rindern erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit Ursprungs von Rindern erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier zu verbessern und eine Kontrolle der von Mensch und Tier zu verbessern und eine Kontrolle der
Beihilferegelungen zu ermöglichen, und dass jedes Rind seine Ohrmarken Beihilferegelungen zu ermöglichen, und dass jedes Rind seine Ohrmarken
lebenslang behalten muss und dass somit das Vertrauen der Verbraucher lebenslang behalten muss und dass somit das Vertrauen der Verbraucher
in die Qualität von Rindfleisch und Fleischerzeugnissen gestärkt wird; in die Qualität von Rindfleisch und Fleischerzeugnissen gestärkt wird;
In der Erwägung, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um In der Erwägung, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um
technische Voraussetzungen zu schaffen, durch die eine optimale technische Voraussetzungen zu schaffen, durch die eine optimale
Kommunikation des Erzeugers mit der Datenbank sowie eine ausgedehnte Kommunikation des Erzeugers mit der Datenbank sowie eine ausgedehnte
Nutzung der Datenbanken gewährleistet wird, so dass ein zügiger und Nutzung der Datenbanken gewährleistet wird, so dass ein zügiger und
effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten möglich effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten möglich
wird; wird;
In der Erwägung, dass obenerwähnte Verordnung ab 1. Juli 1997 In der Erwägung, dass obenerwähnte Verordnung ab 1. Juli 1997
anwendbar ist; anwendbar ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe, Mittleren Betriebe,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « zugelassener Tierarzt »: den Tierarzt, der gemäss den 1. « zugelassener Tierarzt »: den Tierarzt, der gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung
einer Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, einer Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist,
2. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums der 2. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums der
Landwirtschaft, abgekürzt SVD, Landwirtschaft, abgekürzt SVD,
3. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 3. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Landwirtschaft gehört, Landwirtschaft gehört,
4. « Rind »: zur Gattung der Rinder gehörende Tiere, einschliesslich 4. « Rind »: zur Gattung der Rinder gehörende Tiere, einschliesslich
der Arten Bubalus bubalis und Bison bison, die als Nutztiere gehalten der Arten Bubalus bubalis und Bison bison, die als Nutztiere gehalten
werden, sofern sie in einem Bestand gezüchtet werden, werden, sofern sie in einem Bestand gezüchtet werden,
5. « Verantwortlicher »: den Halter, der zeitweilig oder ständig, 5. « Verantwortlicher »: den Halter, der zeitweilig oder ständig,
einschliesslich während des Transports oder auf einem Markt, die einschliesslich während des Transports oder auf einem Markt, die
Verwaltung und Aufsicht über die Rinder ausübt, Verwaltung und Aufsicht über die Rinder ausübt,
6. « Vereinigung »: eine Vereinigung oder ein Verband von 6. « Vereinigung »: eine Vereinigung oder ein Verband von
Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, die beziehungsweise Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, die beziehungsweise
der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit erwähnt ist, Tiergesundheit erwähnt ist,
7. « Bestand »: die Gesamtheit der Rinder, die in einer geographischen 7. « Bestand »: die Gesamtheit der Rinder, die in einer geographischen
Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des
Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte
Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus
pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden. Die Lokalisierung pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden. Die Lokalisierung
des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der
geographischen Einheit, geographischen Einheit,
8. « geographische Einheit »: Gebäude oder Gebäudekomplex 8. « geographische Einheit »: Gebäude oder Gebäudekomplex
einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Rinder gehalten werden einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Rinder gehalten werden
oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist,
9. « Sanitel »: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in bezug 9. « Sanitel »: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in bezug
auf die Identifizierung und Registrierung von Rindern, auf die Identifizierung und Registrierung von Rindern,
10. « Ohrmarke »: ein Paar Kunststoffplättchen bestehend aus einem 10. « Ohrmarke »: ein Paar Kunststoffplättchen bestehend aus einem
Plättchen mit einem Dorn- und einem Plättchen mit einem Lochteil, Plättchen mit einem Dorn- und einem Plättchen mit einem Lochteil,
11. « Paar Ohrmarken »: zwei Paar identische Kunststoffplättchen, 11. « Paar Ohrmarken »: zwei Paar identische Kunststoffplättchen,
12. « Bediensteter der Vereinigung »: Person, die von der zugelassenen 12. « Bediensteter der Vereinigung »: Person, die von der zugelassenen
Vereinigung mit der Durchführung und Überwachung der Identifizierung Vereinigung mit der Durchführung und Überwachung der Identifizierung
und Registrierung von Rindern offiziell beauftragt ist. und Registrierung von Rindern offiziell beauftragt ist.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Jedes nach dem 31. Dezember 1997 geborene Rind wird gemäss Art. 2 - Jedes nach dem 31. Dezember 1997 geborene Rind wird gemäss
den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und
registriert. Für die Kennzeichnung der vor diesem Datum geborenen registriert. Für die Kennzeichnung der vor diesem Datum geborenen
Rinder bleibt der Königliche Erlass vom 19. Dezember 1990 bis zu einem Rinder bleibt der Königliche Erlass vom 19. Dezember 1990 bis zu einem
vom Minister festzulegenden Datum anwendbar. vom Minister festzulegenden Datum anwendbar.
Jedes neugeborene Rind muss spätestens 14 Tage nach seiner Geburt und Jedes neugeborene Rind muss spätestens 14 Tage nach seiner Geburt und
auf jeden Fall vor seinem Abgang aus dem Bestand anhand eines Paars auf jeden Fall vor seinem Abgang aus dem Bestand anhand eines Paars
Ohrmarken identifiziert werden. Ohrmarken identifiziert werden.
Art. 3 - Der Minister legt die besonderen Modalitäten für Rinder fest, Art. 3 - Der Minister legt die besonderen Modalitäten für Rinder fest,
die besonderen Betriebsbedingungen unterliegen. die besonderen Betriebsbedingungen unterliegen.
Er kann die Verwendung von zusätzlichen Identifikationsmitteln Er kann die Verwendung von zusätzlichen Identifikationsmitteln
auferlegen und regeln. auferlegen und regeln.
Art. 4 - Der Minister erteilt die Zulassung für Vereinigungen, die mit Art. 4 - Der Minister erteilt die Zulassung für Vereinigungen, die mit
der Durchführung und Überwachung der Identifizierung und Registrierung der Durchführung und Überwachung der Identifizierung und Registrierung
von Rindern beauftragt sind. von Rindern beauftragt sind.
Im Hinblick auf diese Zulassung legt der Minister die Regelung über Im Hinblick auf diese Zulassung legt der Minister die Regelung über
die Organisation, die Durchführung und die Überwachung der die Organisation, die Durchführung und die Überwachung der
Identifizierung fest, die sie sich einzuhalten verpflichten. Identifizierung fest, die sie sich einzuhalten verpflichten.
Die für die Identifizierung und Registrierung zugelassenen Die für die Identifizierung und Registrierung zugelassenen
Vereinigungen bestimmen mit Zustimmung des Dienstes die Bediensteten Vereinigungen bestimmen mit Zustimmung des Dienstes die Bediensteten
der Vereinigung. der Vereinigung.
Der Dienst kann jedoch zusätzlich Bedienstete bestimmen, die mit der Der Dienst kann jedoch zusätzlich Bedienstete bestimmen, die mit der
Überwachung der Identifizierung und der Registrierung von Rindern Überwachung der Identifizierung und der Registrierung von Rindern
beauftragt sind. beauftragt sind.
KAPITEL III - Identifizierung KAPITEL III - Identifizierung
Art. 5 - Die Identifizierung besteht darin, an jedem Ohr des Rindes Art. 5 - Die Identifizierung besteht darin, an jedem Ohr des Rindes
eine Ohrmarke, die die amtliche Nummer trägt, anzubringen. eine Ohrmarke, die die amtliche Nummer trägt, anzubringen.
Art. 6 - Der Verantwortliche kennzeichnet die weniger als 15 Tage Art. 6 - Der Verantwortliche kennzeichnet die weniger als 15 Tage
alten Rinder, die im Bestand, der unter seiner Aufsicht steht, geboren alten Rinder, die im Bestand, der unter seiner Aufsicht steht, geboren
sind und diesem Bestand angehören, unter den vom Minister festgelegten sind und diesem Bestand angehören, unter den vom Minister festgelegten
Bedingungen. Anderenfalls muss er sich binnen der vorgeschriebenen Bedingungen. Anderenfalls muss er sich binnen der vorgeschriebenen
Frist an den Bediensteten der Vereinigung wenden, um die Kennzeichnung Frist an den Bediensteten der Vereinigung wenden, um die Kennzeichnung
der im vorliegenden Artikel erwähnten Rinder vornehmen zu lassen. der im vorliegenden Artikel erwähnten Rinder vornehmen zu lassen.
Art. 7 - § 1 - Wenn ein Rind eine Ohrmarke verloren hat, bestellt der Art. 7 - § 1 - Wenn ein Rind eine Ohrmarke verloren hat, bestellt der
Verantwortliche unverzüglich eine Ohrmarke, die dieselbe amtliche Verantwortliche unverzüglich eine Ohrmarke, die dieselbe amtliche
Nummer und eine neue Kennzeichnungsnummer trägt. Die Vereinigung Nummer und eine neue Kennzeichnungsnummer trägt. Die Vereinigung
bestätigt die Bestellung, nachdem sie im Sanitel die ordnungsgemässe bestätigt die Bestellung, nachdem sie im Sanitel die ordnungsgemässe
Registrierung des Rindes im Bestand überprüft hat. Registrierung des Rindes im Bestand überprüft hat.
Die erneute Kennzeichnung darf nur dann vom Verantwortlichen Die erneute Kennzeichnung darf nur dann vom Verantwortlichen
durchgeführt werden, wenn er ein Identifizierungsdokument für das Rind durchgeführt werden, wenn er ein Identifizierungsdokument für das Rind
besitzt und das Rind noch eine ordnungsgemässe Ohrmarke trägt. besitzt und das Rind noch eine ordnungsgemässe Ohrmarke trägt.
Nach Erhalt der Ohrmarke muss der Verantwortliche die erneute Nach Erhalt der Ohrmarke muss der Verantwortliche die erneute
Kennzeichnung unverzüglich vornehmen oder auf die Dienste des Kennzeichnung unverzüglich vornehmen oder auf die Dienste des
Bediensteten der Vereinigung zurückgreifen, um die erneute Bediensteten der Vereinigung zurückgreifen, um die erneute
Kennzeichnung gemäss § 1 vornehmen zu lassen. Kennzeichnung gemäss § 1 vornehmen zu lassen.
§ 2 - Wenn ein Rind, das zur unmittelbaren Verbringung in einen im § 2 - Wenn ein Rind, das zur unmittelbaren Verbringung in einen im
Inland gelegenen Schlachthof bestimmt ist, eine Ohrmarke verloren hat, Inland gelegenen Schlachthof bestimmt ist, eine Ohrmarke verloren hat,
bringt der Verantwortliche eine Vignette « Schlachthof » auf die bringt der Verantwortliche eine Vignette « Schlachthof » auf die
Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments an, wodurch die Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments an, wodurch die
unmittelbare Verbringung des Rindes spätestens am Tag nach dem Abgang unmittelbare Verbringung des Rindes spätestens am Tag nach dem Abgang
aus dem Bestand ermöglicht wird. Die besondere Bestimmung wird auf dem aus dem Bestand ermöglicht wird. Die besondere Bestimmung wird auf dem
Pass angegeben. Pass angegeben.
§ 3 - Wenn ein Rind seine beiden Ohrmarken verloren hat, § 3 - Wenn ein Rind seine beiden Ohrmarken verloren hat,
benachrichtigt der Verantwortliche unverzüglich den Veterinärinspektor benachrichtigt der Verantwortliche unverzüglich den Veterinärinspektor
und die Vereinigung. und die Vereinigung.
1. Wenn das Rind identifizierbar ist, kann der Veterinärinspektor den 1. Wenn das Rind identifizierbar ist, kann der Veterinärinspektor den
Bediensteten der Vereinigung beauftragen, das Rind binnen 8 Tagen Bediensteten der Vereinigung beauftragen, das Rind binnen 8 Tagen
anhand eines Paars Ohrmarken, die eine mit dem anhand eines Paars Ohrmarken, die eine mit dem
Identifizierungsdokument übereinstimmende amtliche Nummer und eine Identifizierungsdokument übereinstimmende amtliche Nummer und eine
neue Kennzeichnungsnummer tragen, erneut zu kennzeichnen. neue Kennzeichnungsnummer tragen, erneut zu kennzeichnen.
2. Wenn das Rind nicht identifizierbar ist, lässt der 2. Wenn das Rind nicht identifizierbar ist, lässt der
Veterinärinspektor das Rind binnen 48 Stunden vom Bediensteten der Veterinärinspektor das Rind binnen 48 Stunden vom Bediensteten der
Vereinigung erneut kennzeichnen. In diesem Fall bringt dieser ein Paar Vereinigung erneut kennzeichnen. In diesem Fall bringt dieser ein Paar
Ohrmarken an, die eine neue amtliche Nummer und eine neue Ohrmarken an, die eine neue amtliche Nummer und eine neue
Kennzeichnungsnummer tragen. Ein neues Identifizierungsdokument wird Kennzeichnungsnummer tragen. Ein neues Identifizierungsdokument wird
ausgestellt. ausgestellt.
Der Minister legt die besondere Bestimmung des Rindes fest. Der Minister legt die besondere Bestimmung des Rindes fest.
In Erwartung der Ankunft des Bediensteten der Vereinigung müssen die In Erwartung der Ankunft des Bediensteten der Vereinigung müssen die
im vorliegenden Paragraphen erwähnten Rinder im Stall gehalten werden. im vorliegenden Paragraphen erwähnten Rinder im Stall gehalten werden.
§ 4 - Wenn feststeht, dass ein Rind ausgetauschte und/oder gefälschte § 4 - Wenn feststeht, dass ein Rind ausgetauschte und/oder gefälschte
Ohrmarken trägt, ordnet der Veterinärinspektor an, es auf Kosten des Ohrmarken trägt, ordnet der Veterinärinspektor an, es auf Kosten des
Verantwortlichen zwecks Vernichtung zu töten. Verantwortlichen zwecks Vernichtung zu töten.
KAPITEL IV - Identifikationsmittel KAPITEL IV - Identifikationsmittel
Art. 8 - Die amtliche Nummer wird durch die Vereinigung zugeteilt und Art. 8 - Die amtliche Nummer wird durch die Vereinigung zugeteilt und
setzt sich aus einer laufenden Nummer mit 8 Zahlen zusammen, denen die setzt sich aus einer laufenden Nummer mit 8 Zahlen zusammen, denen die
Buchstaben BE voranstehen. Diese Nummer wird während der gesamten Buchstaben BE voranstehen. Diese Nummer wird während der gesamten
Lebensdauer des Rindes beibehalten. Lebensdauer des Rindes beibehalten.
Art. 9 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, Art. 9 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke,
deren Muster in Anlage zu vorliegendem Erlass wiedergegeben ist, deren Muster in Anlage zu vorliegendem Erlass wiedergegeben ist,
folgenden Bedingungen entsprechen: folgenden Bedingungen entsprechen:
1. hergestellt sein aus festem, haltbarem, lachsfarbenem Kunststoff, 1. hergestellt sein aus festem, haltbarem, lachsfarbenem Kunststoff,
der dem Tier keine Beschwerden verursacht, der dem Tier keine Beschwerden verursacht,
2. folgende Masse haben: 2. folgende Masse haben:
- Höhe: höchstens 55 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, - Höhe: höchstens 55 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil,
- Breite: höchstens 65 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, - Breite: höchstens 65 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil,
3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der 3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der
Zulassungsnummer, eingegossen in die Masse der Plättchen mit Dorn- und Zulassungsnummer, eingegossen in die Masse der Plättchen mit Dorn- und
Lochteil, Lochteil,
4. auf den Plättchen mit Dorn- und Lochteil folgende Aufschriften 4. auf den Plättchen mit Dorn- und Lochteil folgende Aufschriften
tragen: tragen:
erste Zeile: die neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode, die erste Zeile: die neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode, die
Prüfziffer der amtlichen Nummer und die vier ersten Zahlen der Prüfziffer der amtlichen Nummer und die vier ersten Zahlen der
amtlichen Nummer, amtlichen Nummer,
zweite Zeile: den Strichkode des alphanumerischen Typs 128, der die zweite Zeile: den Strichkode des alphanumerischen Typs 128, der die
neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode und die amtliche Nummer neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode und die amtliche Nummer
übernimmt, übernimmt,
dritte Zeile: die vier letzten Zahlen der amtlichen Nummer. dritte Zeile: die vier letzten Zahlen der amtlichen Nummer.
Die Höhe der Aufschriften beträgt zwischen 20 und 25 mm und die Die Höhe der Aufschriften beträgt zwischen 20 und 25 mm und die
Strichbreite zwischen 2 und 5 mm, Strichbreite zwischen 2 und 5 mm,
5. die Zahlen müssen leicht lesbar sein, 5. die Zahlen müssen leicht lesbar sein,
6. die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, 6. die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein,
7. so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder Wiederanbringung 7. so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder Wiederanbringung
deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt.
Art. 10 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss das Art. 10 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss das
Anbringungsmaterial folgenden Bedingungen entsprechen: Anbringungsmaterial folgenden Bedingungen entsprechen:
1. aus festem, haltbarem und rostfreiem Material hergestellt sein, 1. aus festem, haltbarem und rostfreiem Material hergestellt sein,
2. leicht zu benutzen sein, 2. leicht zu benutzen sein,
3. so beschaffen sein, dass es das Ohr nicht direkt durchbohrt, dass 3. so beschaffen sein, dass es das Ohr nicht direkt durchbohrt, dass
aber das Plättchen mit Dornteil oder ein Teil dieses Plättchens das aber das Plättchen mit Dornteil oder ein Teil dieses Plättchens das
Ohr durchbohrt, Ohr durchbohrt,
4. es ermöglichen, das Ohr nach Anbringung der Ohrmarke einfach und 4. es ermöglichen, das Ohr nach Anbringung der Ohrmarke einfach und
schnell loszulassen. schnell loszulassen.
Art. 11 - § 1 - Um die Zulassung für die Ohrmarke oder das Art. 11 - § 1 - Um die Zulassung für die Ohrmarke oder das
Anbringungsmaterial vom Minister zu erhalten, muss der Hersteller oder Anbringungsmaterial vom Minister zu erhalten, muss der Hersteller oder
Verkäufer: Verkäufer:
1. einen schriftlichen Antrag einreichen, 1. einen schriftlichen Antrag einreichen,
2. das für die in Artikel 12 erwähnten Versuche benötigte Material 2. das für die in Artikel 12 erwähnten Versuche benötigte Material
kostenlos zur Verfügung stellen. kostenlos zur Verfügung stellen.
§ 2 - Dem Zulassungsantrag wird eine Beschreibung der Ohrmarke oder § 2 - Dem Zulassungsantrag wird eine Beschreibung der Ohrmarke oder
des Anbringungsmaterials, für die die Zulassung beantragt wird, sowie des Anbringungsmaterials, für die die Zulassung beantragt wird, sowie
ein Muster der Ohrmarke beigefügt. ein Muster der Ohrmarke beigefügt.
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller:
1. nur den in Artikel 4 erwähnten zugelassenen Vereinigungen Ohrmarken 1. nur den in Artikel 4 erwähnten zugelassenen Vereinigungen Ohrmarken
zu verkaufen, zu verkaufen,
2. ein Register oder eine Datei der getätigten Lieferungen mit Angabe 2. ein Register oder eine Datei der getätigten Lieferungen mit Angabe
der Anzahl und der Art Ohrmarken sowie der Seriennummern zu führen und der Anzahl und der Art Ohrmarken sowie der Seriennummern zu führen und
auf Verlangen des Dienstes das Duplikat der Rechnungen vorzulegen, auf Verlangen des Dienstes das Duplikat der Rechnungen vorzulegen,
3. dem Dienst spätestens am 31. März jedes Jahres eine für 3. dem Dienst spätestens am 31. März jedes Jahres eine für
gleichlautend erklärte zusammenfassende Aufstellung der im Laufe des gleichlautend erklärte zusammenfassende Aufstellung der im Laufe des
vorangehenden Jahres getätigten Lieferungen vorzulegen. In der vorangehenden Jahres getätigten Lieferungen vorzulegen. In der
Aufstellung müssen die Anzahl und die Art Ohrmarken sowie die Aufstellung müssen die Anzahl und die Art Ohrmarken sowie die
Seriennummer, die sie tragen, angegeben sein, Seriennummer, die sie tragen, angegeben sein,
4. die zugelassenen Vereinigungen rechtzeitig zu beliefern, 4. die zugelassenen Vereinigungen rechtzeitig zu beliefern,
5. die Zulassungsbedingungen und die Bestimmungen des vorliegenden 5. die Zulassungsbedingungen und die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses genauestens zu beachten, Erlasses genauestens zu beachten,
6. ähnliche wie die offiziell zugelassenen Ohrmarken nicht in Belgien 6. ähnliche wie die offiziell zugelassenen Ohrmarken nicht in Belgien
und nicht an Personen zu verkaufen, die sie in Belgien benutzen und nicht an Personen zu verkaufen, die sie in Belgien benutzen
könnten. könnten.
Art. 12 - Der Minister erteilt die Zulassungen auf Vorschlag des Art. 12 - Der Minister erteilt die Zulassungen auf Vorschlag des
Dienstes. Dienstes.
Der Dienst kann Versuche an Rindern vornehmen, bevor er einen Der Dienst kann Versuche an Rindern vornehmen, bevor er einen
Vorschlag macht. Die Modalitäten dieser Versuche werden vom Minister Vorschlag macht. Die Modalitäten dieser Versuche werden vom Minister
festgelegt. festgelegt.
Art. 13 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der Art. 13 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der
Hersteller oder der Verkäufer die Bestimmungen des vorliegenden Hersteller oder der Verkäufer die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses oder die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen Erlasses oder die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen
nicht einhält. nicht einhält.
§ 2 - Jede Unterbrechung von mehr als 2 Jahren im Verkauf eines § 2 - Jede Unterbrechung von mehr als 2 Jahren im Verkauf eines
zugelassenen Musters einer Ohrmarke führt von Rechts wegen zum Verfall zugelassenen Musters einer Ohrmarke führt von Rechts wegen zum Verfall
der Zulassung für dieses Muster. der Zulassung für dieses Muster.
Art. 14 - § 1 - Die zugelassenen Vereinigungen sind mit der Verteilung Art. 14 - § 1 - Die zugelassenen Vereinigungen sind mit der Verteilung
und der Lieferung der Identifikationsmittel beauftragt. und der Lieferung der Identifikationsmittel beauftragt.
§ 2 - Die Verantwortlichen und die in Artikel 4 des vorliegenden § 2 - Die Verantwortlichen und die in Artikel 4 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Personen dürfen die Kennzeichnung nur anhand der Erlasses erwähnten Personen dürfen die Kennzeichnung nur anhand der
Ohrmarken und des Anbringungsmaterials, die aufgrund des vorliegenden Ohrmarken und des Anbringungsmaterials, die aufgrund des vorliegenden
Erlasses zugelassen sind, vornehmen. Sie beschaffen sich Ohrmarken bei Erlasses zugelassen sind, vornehmen. Sie beschaffen sich Ohrmarken bei
den dafür zugelassenen Vereinigungen. den dafür zugelassenen Vereinigungen.
KAPITEL V - Registrierung KAPITEL V - Registrierung
Art. 15 - Die Registrierung erfolgt durch die Aufstellung eines Art. 15 - Die Registrierung erfolgt durch die Aufstellung eines
Identifizierungsdokuments pro Rind und die Führung eines Registers pro Identifizierungsdokuments pro Rind und die Führung eines Registers pro
Bestand. Bestand.
Art. 16 - § 1 - Das Identifizierungsdokument besteht aus 3 Art. 16 - § 1 - Das Identifizierungsdokument besteht aus 3
abtrennbaren Abschnitten, das heisst: abtrennbaren Abschnitten, das heisst:
Abschnitt 1, Kennzeichnungsabschnitt, Abschnitt 1, Kennzeichnungsabschnitt,
Abschnitt 2, Abgangsabschnitt, Abschnitt 2, Abgangsabschnitt,
Abschnitt 3, Pass. Abschnitt 3, Pass.
Folgende Angaben sind auf jedem dieser 3 Abschnitte, die am Stammteil Folgende Angaben sind auf jedem dieser 3 Abschnitte, die am Stammteil
befestigt sind, vorgedruckt: befestigt sind, vorgedruckt:
1. die amtliche Nummer, 1. die amtliche Nummer,
2. die Bestandsnummer. 2. die Bestandsnummer.
Vorgedruckt sind ebenfalls: Vorgedruckt sind ebenfalls:
auf Abschnitt 1: Name und Adresse des Verantwortlichen und Adresse des auf Abschnitt 1: Name und Adresse des Verantwortlichen und Adresse des
Bestands, Bestands,
auf Abschnitt 2: auf Abschnitt 2:
- Name des Verantwortlichen, - Name des Verantwortlichen,
- Adresse des Bestands. - Adresse des Bestands.
Ausserdem kann das Identifizierungsdokument durch jede vom Dienst Ausserdem kann das Identifizierungsdokument durch jede vom Dienst
vorgeschriebene Angabe ergänzt werden. vorgeschriebene Angabe ergänzt werden.
Der Minister legt das Muster des Dokuments und die Modalitäten der Der Minister legt das Muster des Dokuments und die Modalitäten der
Ausstellung fest. Ausstellung fest.
§ 2 - Auf dem Stammteil befindet sich eine Gesundheitsvignette, durch § 2 - Auf dem Stammteil befindet sich eine Gesundheitsvignette, durch
die der Pass validiert wird, wenn sie auf die vorgesehene Stelle die der Pass validiert wird, wenn sie auf die vorgesehene Stelle
geklebt wird. Der Pass hat eine reglementierte, begrenzte geklebt wird. Der Pass hat eine reglementierte, begrenzte
Gültigkeitsdauer ab dem im Pass eingetragenen Abgangsdatum. Gültigkeitsdauer ab dem im Pass eingetragenen Abgangsdatum.
Der Minister legt die Modalitäten der Gültigkeit der Vignette fest. Der Minister legt die Modalitäten der Gültigkeit der Vignette fest.
Diese Vignette ersetzt die in Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom Diese Vignette ersetzt die in Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom
6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose erwähnte 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose erwähnte
Bescheinigung. Bescheinigung.
Art. 17 - § 1 - Bei der Kennzeichnung eines Rindes gemäss den Art. 17 - § 1 - Bei der Kennzeichnung eines Rindes gemäss den
Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses registriert der Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses registriert der
Verantwortliche dieses Rind, indem er das Geburtsdatum, die Fellfarbe, Verantwortliche dieses Rind, indem er das Geburtsdatum, die Fellfarbe,
das Geschlecht, die Rasse und die amtliche Nummer der Mutter auf den das Geschlecht, die Rasse und die amtliche Nummer der Mutter auf den
Abschnitten 1 und 3 des entsprechenden Identifizierungsdokuments Abschnitten 1 und 3 des entsprechenden Identifizierungsdokuments
einträgt. Er setzt die Vereinigung davon in Kenntnis, indem er den einträgt. Er setzt die Vereinigung davon in Kenntnis, indem er den
Kennzeichnungsabschnitt des Identifizierungsdokuments gemäss den Kennzeichnungsabschnitt des Identifizierungsdokuments gemäss den
Anweisungen des Dienstes binnen 15 Tagen nach der Geburt übermittelt. Anweisungen des Dienstes binnen 15 Tagen nach der Geburt übermittelt.
Die Vereinigung gibt diese Daten binnen 8 Tagen nach Empfang ein. Die Vereinigung gibt diese Daten binnen 8 Tagen nach Empfang ein.
§ 2 - Alle Rinder, die älter als 12 Monate sind, müssen ordnungsgemäss § 2 - Alle Rinder, die älter als 12 Monate sind, müssen ordnungsgemäss
ausgefüllte Identifizierungsdokumente erhalten, auf deren Vorderseite, ausgefüllte Identifizierungsdokumente erhalten, auf deren Vorderseite,
vorbehaltlich der zwei in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen vorbehaltlich der zwei in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen
Vermerke, keine handgeschriebenen Vermerke mehr stehen. Die Vermerke, keine handgeschriebenen Vermerke mehr stehen. Die
Modalitäten für die Herausgabe der Dokumente werden vom Dienst Modalitäten für die Herausgabe der Dokumente werden vom Dienst
festgelegt. festgelegt.
§ 3 - Beim Abgang eines Rindes aus seinem Bestand trägt der § 3 - Beim Abgang eines Rindes aus seinem Bestand trägt der
Verantwortliche auf Abschnitt 3 « Pass » das Datum des Abgangs ein und Verantwortliche auf Abschnitt 3 « Pass » das Datum des Abgangs ein und
unterzeichnet ihn. Anschliessend klebt er die Gesundheitsvignette unterzeichnet ihn. Anschliessend klebt er die Gesundheitsvignette
darauf. Auf Abschnitt 2 « Abgangsabschnitt » werden ebenfalls das darauf. Auf Abschnitt 2 « Abgangsabschnitt » werden ebenfalls das
Abgangsdatum, der Name des Übernehmers sowie seine Unterschrift Abgangsdatum, der Name des Übernehmers sowie seine Unterschrift
eingetragen. Der verantwortliche Überlassende übermittelt der eingetragen. Der verantwortliche Überlassende übermittelt der
Vereinigung den Abgangsabschnitt binnen einer Höchstfrist von 15 Tagen Vereinigung den Abgangsabschnitt binnen einer Höchstfrist von 15 Tagen
ab dem obengenannten Abgangsdatum. ab dem obengenannten Abgangsdatum.
Der Minister kann die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen Der Minister kann die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen
herabsetzen. herabsetzen.
Art. 18 - § 1 - Bei der Einführung eines Rindes in den Bestand Art. 18 - § 1 - Bei der Einführung eines Rindes in den Bestand
überprüft der Verantwortliche, ob der Pass gültig ist und mit dem Rind überprüft der Verantwortliche, ob der Pass gültig ist und mit dem Rind
übereinstimmt. übereinstimmt.
Er trägt darin die Nummer seines Bestands ein und übermittelt ihn der Er trägt darin die Nummer seines Bestands ein und übermittelt ihn der
Vereinigung gemäss den Anweisungen des Dienstes binnen einer Frist von Vereinigung gemäss den Anweisungen des Dienstes binnen einer Frist von
7 Tagen ab der Einführung des Rindes in den Bestand. 7 Tagen ab der Einführung des Rindes in den Bestand.
Die Vereinigung stellt dem neuen Verantwortlichen binnen 8 Tagen nach Die Vereinigung stellt dem neuen Verantwortlichen binnen 8 Tagen nach
Empfang des Passes und gegebenenfalls der vorgeschriebenen Proben ein Empfang des Passes und gegebenenfalls der vorgeschriebenen Proben ein
Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands aus, Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands aus,
sofern die vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind. sofern die vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind.
§ 2 - Wer ein Schlachtrind anmeldet, übermittelt dem Betreiber des § 2 - Wer ein Schlachtrind anmeldet, übermittelt dem Betreiber des
Schlachthofs den validierten Pass. Schlachthofs den validierten Pass.
§ 3 - Der Verantwortliche eines toten Rindes sendet der Vereinigung § 3 - Der Verantwortliche eines toten Rindes sendet der Vereinigung
binnen 7 Tagen nach dessen Tod die Abschnitte 2 und 3 des binnen 7 Tagen nach dessen Tod die Abschnitte 2 und 3 des
entsprechenden Identifizierungsdokuments, nachdem er das Abgangsdatum entsprechenden Identifizierungsdokuments, nachdem er das Abgangsdatum
und auf der Rückseite des Passes zwischen zwei Schrägstrichen den und auf der Rückseite des Passes zwischen zwei Schrägstrichen den
Vermerk TOT eingetragen hat. Der Vernichtungsbetrieb ist verpflichtet, Vermerk TOT eingetragen hat. Der Vernichtungsbetrieb ist verpflichtet,
die Ohrmarken der toten Tiere im Hinblick auf eine angemessene die Ohrmarken der toten Tiere im Hinblick auf eine angemessene
Behandlung einzusammeln. Behandlung einzusammeln.
§ 4 - Der Betreiber des Schlachthofs hält dem Dienst die Pässe der § 4 - Der Betreiber des Schlachthofs hält dem Dienst die Pässe der
geschlachteten Rinder zur Verfügung, nachdem er einen Stempel mit geschlachteten Rinder zur Verfügung, nachdem er einen Stempel mit
Angabe des Schlachtdatums, der Bezeichnung des Schlachthofs und Angabe des Schlachtdatums, der Bezeichnung des Schlachthofs und
gegebenenfalls seine Zulassungsnummer auf der Rückseite des Passes gegebenenfalls seine Zulassungsnummer auf der Rückseite des Passes
angebracht hat. Der Betreiber des Schlachthofs ist verpflichtet, die angebracht hat. Der Betreiber des Schlachthofs ist verpflichtet, die
Ohrmarken der geschlachteten Rinder in versiegelten Behältern zu Ohrmarken der geschlachteten Rinder in versiegelten Behältern zu
sammeln und deren Verbringung zu einem von der Region zugelassenem sammeln und deren Verbringung zu einem von der Region zugelassenem
Unternehmen im Hinblick auf eine angemessene Behandlung zu Unternehmen im Hinblick auf eine angemessene Behandlung zu
gewährleisten. gewährleisten.
KAPITEL VI - Datenbank « Sanitel » KAPITEL VI - Datenbank « Sanitel »
Art. 19 - § 1 - Die Datenbank Sanitel umfasst mindestens folgende Art. 19 - § 1 - Die Datenbank Sanitel umfasst mindestens folgende
Angaben: Angaben:
1. für jeden Bestand: 1. für jeden Bestand:
a) Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen, a) Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen,
b) Nummer, Adresse und geographische Angaben des Bestands, b) Nummer, Adresse und geographische Angaben des Bestands,
2. für jedes Rind innerhalb des Bestands: 2. für jedes Rind innerhalb des Bestands:
a) die amtliche Nummer, a) die amtliche Nummer,
b) das Geschlecht, die Fellfarbe, die Rasse und das Geburtsdatum, b) das Geschlecht, die Fellfarbe, die Rasse und das Geburtsdatum,
c) die amtliche Nummer der Mutter oder für ein aus einem Drittland c) die amtliche Nummer der Mutter oder für ein aus einem Drittland
eingeführtes Tier den Bezug zu der ursprünglichen eingeführtes Tier den Bezug zu der ursprünglichen
Identifikationsnummer, Identifikationsnummer,
d) die Nummer des Bestands, in dem es geboren ist, d) die Nummer des Bestands, in dem es geboren ist,
e) die Nummern sämtlicher Bestände, in denen das Rind gehalten worden e) die Nummern sämtlicher Bestände, in denen das Rind gehalten worden
ist, und die Daten sämtlicher Bewegungen, einschliesslich der ist, und die Daten sämtlicher Bewegungen, einschliesslich der
Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein
Drittland, Drittland,
f) das Sterbe- oder Schlachtdatum, f) das Sterbe- oder Schlachtdatum,
g) jede vom Dienst vorgeschriebene Angabe, g) jede vom Dienst vorgeschriebene Angabe,
3. die Datenbank muss jederzeit Zugriff auf folgende Informationen 3. die Datenbank muss jederzeit Zugriff auf folgende Informationen
gewähren: gewähren:
a) die Identifizierungsnummer sämtlicher Rinder, die zum Zeitpunkt der a) die Identifizierungsnummer sämtlicher Rinder, die zum Zeitpunkt der
Anfrage im Bestand vorhanden sind, Anfrage im Bestand vorhanden sind,
b) für die nach dem 1. November 1995 geborenen oder eingeführten b) für die nach dem 1. November 1995 geborenen oder eingeführten
Rinder die Liste sämtlicher Bewegungen von jedem Rind ab dem Bestand, Rinder die Liste sämtlicher Bewegungen von jedem Rind ab dem Bestand,
in dem es geboren wurde, oder für aus Drittländern eingeführte Rinder in dem es geboren wurde, oder für aus Drittländern eingeführte Rinder
ab dem Bestand, in den sie eingeführt wurden. ab dem Bestand, in den sie eingeführt wurden.
Diese Angaben müssen während drei Jahren nach dem Tod des Rindes in Diese Angaben müssen während drei Jahren nach dem Tod des Rindes in
der Datenbank aufbewahrt werden. der Datenbank aufbewahrt werden.
§ 2 - Rinder ein und desselben Bestands stehen unter der Aufsicht § 2 - Rinder ein und desselben Bestands stehen unter der Aufsicht
eines einzigen Verantwortlichen und werden in dasselbe eines einzigen Verantwortlichen und werden in dasselbe
Bestandsregister eingetragen. Wenn die Rinder verschiedenen Bestandsregister eingetragen. Wenn die Rinder verschiedenen
Eigentümern gehören, kann jeder Eigentümer eine Kopie dieses Registers Eigentümern gehören, kann jeder Eigentümer eine Kopie dieses Registers
beantragen. beantragen.
§ 3 - Einmal jährlich gibt die Vereinigung das Bestandsregister heraus § 3 - Einmal jährlich gibt die Vereinigung das Bestandsregister heraus
und übermittelt es dem Verantwortlichen. Dieser bescheinigt binnen 30 und übermittelt es dem Verantwortlichen. Dieser bescheinigt binnen 30
Tagen nach Empfang besagten Registers dessen Richtigkeit durch Tagen nach Empfang besagten Registers dessen Richtigkeit durch
Rücksendung einer schriftlichen Erklärung. Der Minister legt das Rücksendung einer schriftlichen Erklärung. Der Minister legt das
Muster der Erklärung fest. Muster der Erklärung fest.
KAPITEL VII - Register KAPITEL VII - Register
Art. 20 - Der Verantwortliche, ausgenommen der Transportunternehmer, Art. 20 - Der Verantwortliche, ausgenommen der Transportunternehmer,
führt ein Register. führt ein Register.
Art. 21 - Das Register wird manuell oder anhand eines Art. 21 - Das Register wird manuell oder anhand eines
Datenverarbeitungssystems geführt. Die Daten des Registers der letzten Datenverarbeitungssystems geführt. Die Daten des Registers der letzten
drei Jahre müssen jederzeit in der geographischen Einheit verfügbar drei Jahre müssen jederzeit in der geographischen Einheit verfügbar
und den Bediensteten des Ministeriums der Landwirtschaft zugänglich und den Bediensteten des Ministeriums der Landwirtschaft zugänglich
sein. Der Minister bestimmt das Format und legt die Modalitäten der sein. Der Minister bestimmt das Format und legt die Modalitäten der
informatisierten Fortschreibung fest. informatisierten Fortschreibung fest.
Art. 22 - Das Register enthält sämtliche Angaben über die Herkunft, Art. 22 - Das Register enthält sämtliche Angaben über die Herkunft,
die Identifizierung und gegebenenfalls die Bestimmung der Rinder, die die Identifizierung und gegebenenfalls die Bestimmung der Rinder, die
dem Verantwortlichen gehört haben oder die er gehalten, transportiert, dem Verantwortlichen gehört haben oder die er gehalten, transportiert,
vermarktet oder geschlachtet hat. vermarktet oder geschlachtet hat.
KAPITEL VIII - Einfuhr - Ausfuhr - zeitweiliger Aufenthalt KAPITEL VIII - Einfuhr - Ausfuhr - zeitweiliger Aufenthalt
Art. 23 - Bei der Einführung eines aus einem anderen Mitgliedstaat Art. 23 - Bei der Einführung eines aus einem anderen Mitgliedstaat
stammenden Rindes gemäss der Richtlinie 90/425/EWG überprüft der stammenden Rindes gemäss der Richtlinie 90/425/EWG überprüft der
Verantwortliche, ob die Bescheinigung mit dem Pass des Rindes Verantwortliche, ob die Bescheinigung mit dem Pass des Rindes
übereinstimmt. Er bringt auf dem vom Herkunftsmitgliedstaat übereinstimmt. Er bringt auf dem vom Herkunftsmitgliedstaat
ausgestellten Pass ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands ausgestellten Pass ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands
an und sendet ihn der Vereinigung binnen 7 Tagen nach Ankunft des an und sendet ihn der Vereinigung binnen 7 Tagen nach Ankunft des
Rindes zu. Das Rind behält seine Ohrmarken gemäss der EWG-Verordnung Rindes zu. Das Rind behält seine Ohrmarken gemäss der EWG-Verordnung
820/97 und wird gemäss dem vorliegenden Erlass registriert. 820/97 und wird gemäss dem vorliegenden Erlass registriert.
Binnen 8 Tagen nach Empfang des Passes und gegebenenfalls der Binnen 8 Tagen nach Empfang des Passes und gegebenenfalls der
vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die
vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein
Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem
Iso-Kode des Herkunftsmitgliedstaats und dem Einfuhrdatum aus. Die Iso-Kode des Herkunftsmitgliedstaats und dem Einfuhrdatum aus. Die
Vereinigung hält sich an die Anweisungen des Dienstes bezüglich der Vereinigung hält sich an die Anweisungen des Dienstes bezüglich der
Rücksendung der Pässe. Rücksendung der Pässe.
Art. 24 - Bei der Einführung eines aus einem Drittland stammenden Art. 24 - Bei der Einführung eines aus einem Drittland stammenden
Rindes gemäss der Richtlinie EWG 91/426 überprüft der Verantwortliche, Rindes gemäss der Richtlinie EWG 91/426 überprüft der Verantwortliche,
ob die Bescheinigung mit dem Rind übereinstimmt. ob die Bescheinigung mit dem Rind übereinstimmt.
Er bringt darauf ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands an Er bringt darauf ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands an
und sendet sie der Vereinigung binnen 7 Tagen zu. Bevor das Rind die und sendet sie der Vereinigung binnen 7 Tagen zu. Bevor das Rind die
geographische Einheit wieder verlässt, wird es vom Bediensteten der geographische Einheit wieder verlässt, wird es vom Bediensteten der
Vereinigung gekennzeichnet und gemäss vorliegendem Erlass registriert. Vereinigung gekennzeichnet und gemäss vorliegendem Erlass registriert.
Binnen 8 Tagen nach Empfang der Bescheinigung und gegebenenfalls der Binnen 8 Tagen nach Empfang der Bescheinigung und gegebenenfalls der
vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die
vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein
Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem
Herkunftsdrittland und dem Einfuhrdatum aus. Herkunftsdrittland und dem Einfuhrdatum aus.
Art. 25 - Bei einem zeitweiligen Aufenthalt anlässlich einer Messe, Art. 25 - Bei einem zeitweiligen Aufenthalt anlässlich einer Messe,
einer Ausstellung oder einer grenzüberschreitenden Weidehaltung müssen einer Ausstellung oder einer grenzüberschreitenden Weidehaltung müssen
die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Rinder gemäss der die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Rinder gemäss der
Verordnung EWG 820/97 gekennzeichnet werden. Verordnung EWG 820/97 gekennzeichnet werden.
KAPITEL IX - Überwachung KAPITEL IX - Überwachung
Art. 26 - Die Bediensteten des Dienstes und die Gesundheitsteams sowie Art. 26 - Die Bediensteten des Dienstes und die Gesundheitsteams sowie
die für die Kontrolle der Prämien bestimmten Bediensteten sind in die für die Kontrolle der Prämien bestimmten Bediensteten sind in
Ausführung der Verordnung EWG Nr. 3508/92 mit der Kontrolle der Ausführung der Verordnung EWG Nr. 3508/92 mit der Kontrolle der
Identifizierung der Rinder und der Übereinstimmung ihrer Identifizierung der Rinder und der Übereinstimmung ihrer
entsprechenden Dokumente innerhalb der geographischen Einheit entsprechenden Dokumente innerhalb der geographischen Einheit
beauftragt. Sie halten sich an die Anweisungen des Dienstes. beauftragt. Sie halten sich an die Anweisungen des Dienstes.
Art. 27 - Jeder Verantwortliche muss dem Bediensteten der Vereinigung Art. 27 - Jeder Verantwortliche muss dem Bediensteten der Vereinigung
oder den in Artikel 26 des vorliegenden Erlasses erwähnten oder den in Artikel 26 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Bediensteten die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Bediensteten die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche
Hilfestellung leisten. Dazu hält er sich an ihre Anweisungen. Hilfestellung leisten. Dazu hält er sich an ihre Anweisungen.
Art. 28 - Die Vereinigung setzt den Dienst von jedem Ohrmarkenkauf in Art. 28 - Die Vereinigung setzt den Dienst von jedem Ohrmarkenkauf in
Kenntnis und gibt die ihr gelieferten Serien im Sanitel ein. Kenntnis und gibt die ihr gelieferten Serien im Sanitel ein.
KAPITEL X - Verbotsbestimmungen KAPITEL X - Verbotsbestimmungen
Art. 29 - Es ist verboten, Tätowierungen oder andere als die in Art. 29 - Es ist verboten, Tätowierungen oder andere als die in
Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ohrmarken an den Ohren Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ohrmarken an den Ohren
von Rindern anzubringen. von Rindern anzubringen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf: Absatz 1 findet keine Anwendung auf:
1. die besondere Kennzeichnung von Rindern, die im Rahmen einer 1. die besondere Kennzeichnung von Rindern, die im Rahmen einer
seuchenrechtlichen Überwachung oder eines Vorbeugungsprogramms seuchenrechtlichen Überwachung oder eines Vorbeugungsprogramms
geschlachtet werden müssen, geschlachtet werden müssen,
2. die Anbringung von Ohrmarken an Ohren zu Behandlungszwecken. 2. die Anbringung von Ohrmarken an Ohren zu Behandlungszwecken.
Art. 30 - § 1 - Es ist verboten, Ohrmarken zu entfernen, wieder Art. 30 - § 1 - Es ist verboten, Ohrmarken zu entfernen, wieder
anzubringen, zu verändern, auszutauschen oder zu fälschen. Es ist anzubringen, zu verändern, auszutauschen oder zu fälschen. Es ist
verboten, andere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Angaben verboten, andere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Angaben
auf die Ohrmarken anzubringen. auf die Ohrmarken anzubringen.
§ 2 - Es ist verboten, das Identifizierungsdokument und das § 2 - Es ist verboten, das Identifizierungsdokument und das
Bestandsregister ausser in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Bestandsregister ausser in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen
Fällen abzuändern, zu fälschen, zu ergänzen oder zu überschreiben. Fällen abzuändern, zu fälschen, zu ergänzen oder zu überschreiben.
Art. 31 - Rinder, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Art. 31 - Rinder, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses gekennzeichnet sind oder für die je nach Fall kein Erlasses gekennzeichnet sind oder für die je nach Fall kein
Identifizierungsdokument beziehungsweise kein validierter Pass Identifizierungsdokument beziehungsweise kein validierter Pass
mitgeführt wird, dürfen sich nicht auf öffentlicher Strasse befinden mitgeführt wird, dürfen sich nicht auf öffentlicher Strasse befinden
und nicht transportiert werden, keinem Schlachthof angeboten werden, und nicht transportiert werden, keinem Schlachthof angeboten werden,
nicht im Hinblick auf den Verkauf zur Schau gestellt werden, nicht an nicht im Hinblick auf den Verkauf zur Schau gestellt werden, nicht an
Wettbewerben, Begutachtungen, Messen oder Versteigerungen teilnehmen, Wettbewerben, Begutachtungen, Messen oder Versteigerungen teilnehmen,
nicht zu Ansammlungen zugelassen werden, nicht unentgeltlich oder nicht zu Ansammlungen zugelassen werden, nicht unentgeltlich oder
entgeltlich abgetreten oder übernommen werden und nicht in den entgeltlich abgetreten oder übernommen werden und nicht in den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht oder ausgeführt innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht oder ausgeführt
werden. werden.
Wenn Rinder jedoch im Rahmen der normalen Betriebsführung innerhalb Wenn Rinder jedoch im Rahmen der normalen Betriebsführung innerhalb
der Gemeinde, in der der Bestand niedergelassen ist, oder innerhalb der Gemeinde, in der der Bestand niedergelassen ist, oder innerhalb
der angrenzenden Gemeinden an einen anderen Ort gebracht werden, muss der angrenzenden Gemeinden an einen anderen Ort gebracht werden, muss
kein Identifizierungsdokument mitgeführt werden. kein Identifizierungsdokument mitgeführt werden.
Es ist verboten, Rinder in einem Bestand zu halten, wenn in den Es ist verboten, Rinder in einem Bestand zu halten, wenn in den
Identifizierungsdokumenten nicht der Name des betroffenen Identifizierungsdokumenten nicht der Name des betroffenen
Verantwortlichen und die genaue Adresse des Bestands angegeben sind. Verantwortlichen und die genaue Adresse des Bestands angegeben sind.
Art. 32 - Entsprechen mehrere Rinder eines Verantwortlichen nicht den Art. 32 - Entsprechen mehrere Rinder eines Verantwortlichen nicht den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, verliert dieser jegliches Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, verliert dieser jegliches
Recht auf die in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 1987 Recht auf die in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 1987
über die Tiergesundheit erwähnte Entschädigung. über die Tiergesundheit erwähnte Entschädigung.
Art. 33 - Rinder und tierische Erzeugnisse aus einem Bestand oder von Art. 33 - Rinder und tierische Erzeugnisse aus einem Bestand oder von
einem Rind, der beziehungsweise das den Bestimmungen des vorliegenden einem Rind, der beziehungsweise das den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses nicht genügt, dürfen nicht nach Mitgliedstaaten der Erlasses nicht genügt, dürfen nicht nach Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ausgeführt werden. Vorliegende Bestimmung gilt Europäischen Union ausgeführt werden. Vorliegende Bestimmung gilt
nicht für eingeführte Schlachtrinder oder für Erzeugnisse von diesen nicht für eingeführte Schlachtrinder oder für Erzeugnisse von diesen
Rindern, sofern sie die Identifizierungsbedingungen erfüllen, die Rindern, sofern sie die Identifizierungsbedingungen erfüllen, die
durch die Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und die Verordnung (EG) durch die Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und die Verordnung (EG)
Nr. 820/97 vorgeschrieben sind. Nr. 820/97 vorgeschrieben sind.
KAPITEL XI - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL XI - Verschiedene Bestimmungen
Art. 34 - § 1 - Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung von Art. 34 - § 1 - Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern werden vom Verantwortlichen getragen. Rindern werden vom Verantwortlichen getragen.
Die Höhe dieser Kosten wird vom Minister nach Stellungnahme des Rates Die Höhe dieser Kosten wird vom Minister nach Stellungnahme des Rates
des Fonds festgelegt. des Fonds festgelegt.
§ 2 - Die Bestände werden auf aleatorische und nichtdiskriminierende § 2 - Die Bestände werden auf aleatorische und nichtdiskriminierende
Weise kontrolliert. Diese Überwachung wird vom Dienst geplant. Wenn Weise kontrolliert. Diese Überwachung wird vom Dienst geplant. Wenn
beweiskräftige Indizien für Betrug oder Unregelmässigkeiten vorliegen, beweiskräftige Indizien für Betrug oder Unregelmässigkeiten vorliegen,
werden gezielte Untersuchungen vom Veterinärinspektor durchgeführt. werden gezielte Untersuchungen vom Veterinärinspektor durchgeführt.
Der Minister legt die Mindestzahl durchzuführender Kontrollen fest. Der Minister legt die Mindestzahl durchzuführender Kontrollen fest.
Art. 35 - Die Identifizierungsdokumente können von den Bediensteten Art. 35 - Die Identifizierungsdokumente können von den Bediensteten
der Behörde, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die der Behörde, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die
Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler,
betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren
und in Kapitel V des Gesetzes vom 24. März 1987 über die und in Kapitel V des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit erwähnt sind, zwecks Kontrollen zurückbehalten werden. Tiergesundheit erwähnt sind, zwecks Kontrollen zurückbehalten werden.
In Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 dürfen die von der In Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 dürfen die von der
Behörde bestimmten Bediensteten die Identifizierungsdokumente zwecks Behörde bestimmten Bediensteten die Identifizierungsdokumente zwecks
Kontrolle der Prämien zurückbehalten. Kontrolle der Prämien zurückbehalten.
In beiden Fällen ist die Dauer der Aufbewahrung der Dokumente begrenzt In beiden Fällen ist die Dauer der Aufbewahrung der Dokumente begrenzt
auf den auferlegten Zeitraum der Beschlagnahme oder den Zeitraum, in auf den auferlegten Zeitraum der Beschlagnahme oder den Zeitraum, in
dem die betroffenen Rinder zurückbehalten werden müssen. Diese dem die betroffenen Rinder zurückbehalten werden müssen. Diese
Bediensteten stellen eine Empfangsbestätigung für die betreffenden Bediensteten stellen eine Empfangsbestätigung für die betreffenden
Dokumente mit Angabe des äussersten Gültigkeitsdatums aus. Dokumente mit Angabe des äussersten Gültigkeitsdatums aus.
Art. 36 - Wenn der Tierarztinspektor oder sein Beauftragter Art. 36 - Wenn der Tierarztinspektor oder sein Beauftragter
Unregelmässigkeiten oder Missbrauch bei der Benutzung der Ohrmarken Unregelmässigkeiten oder Missbrauch bei der Benutzung der Ohrmarken
oder der Identifizierungsdokumente feststellt, lässt er sich oder der Identifizierungsdokumente feststellt, lässt er sich
unbeschadet strafrechtlicher Verfolgungen die noch nicht benutzten unbeschadet strafrechtlicher Verfolgungen die noch nicht benutzten
Stücke vom Verantwortlichen zurückgeben. Stücke vom Verantwortlichen zurückgeben.
Mit dem Sanitel-System wird jeder Bestand nach einem Mit dem Sanitel-System wird jeder Bestand nach einem
Bonus-Malus-System in eine Qualifikationsstufe von 9 bis 0 eingestuft. Bonus-Malus-System in eine Qualifikationsstufe von 9 bis 0 eingestuft.
Die Modalitäten hierzu werden vom Minister festgelegt. Die Modalitäten hierzu werden vom Minister festgelegt.
Der Verantwortliche für einen Bestand, dessen Qualifikationsstufe Der Verantwortliche für einen Bestand, dessen Qualifikationsstufe
unter der vom Minister vorgeschriebenen Schwelle liegt, muss in unter der vom Minister vorgeschriebenen Schwelle liegt, muss in
Anwendung des vorliegenden Erlasses während eines bestimmten Zeitraums Anwendung des vorliegenden Erlasses während eines bestimmten Zeitraums
die Dienste des Bediensteten der Vereinigung für die Kennzeichnung und die Dienste des Bediensteten der Vereinigung für die Kennzeichnung und
Registrierung seiner Rinder in Anspruch nehmen. Während dieses Registrierung seiner Rinder in Anspruch nehmen. Während dieses
Zeitraums ist er von dem in Artikel 7 § 2 erwähnten System Zeitraums ist er von dem in Artikel 7 § 2 erwähnten System
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
Zusätzlich zu den in Artikel 34 erwähnten Kosten muss er die Kosten Zusätzlich zu den in Artikel 34 erwähnten Kosten muss er die Kosten
für die Dienstleistung des Bediensteten der Vereinigung tragen. für die Dienstleistung des Bediensteten der Vereinigung tragen.
Art. 37 - Die elektronische Kennzeichnung kann vom Minister als Zusatz Art. 37 - Die elektronische Kennzeichnung kann vom Minister als Zusatz
erlaubt werden. erlaubt werden.
Art. 38 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass kann vom Minister Art. 38 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass kann vom Minister
abgeändert und vervollständigt werden. abgeändert und vervollständigt werden.
KAPITEL XII - Schlussbestimmungen KAPITEL XII - Schlussbestimmungen
Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1997 über die Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1997 über die
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern
Muster der Ohrmarke Muster der Ohrmarke
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. August 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. August 1997 beigefügt zu werden
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
21. NOVEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 21. NOVEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel
34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen; Rindfleischerzeugnissen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern; Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern;
Aufgrund der Stellungnahme des Fonds für Tiergesundheit und tierische Aufgrund der Stellungnahme des Fonds für Tiergesundheit und tierische
Erzeugung vom 18. November 1997; Erzeugung vom 18. November 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Höhe der Kosten für die Kennzeichnung und In der Erwägung, dass die Höhe der Kosten für die Kennzeichnung und
die Registrierung von Rindern unverzüglich festgelegt werden muss, die Registrierung von Rindern unverzüglich festgelegt werden muss,
damit deren Verwaltung und Finanzierung nach den neuen Modalitäten, damit deren Verwaltung und Finanzierung nach den neuen Modalitäten,
die zur Rückverfolgung des Ursprungs der Rinder und ihrer Erzeugnisse die zur Rückverfolgung des Ursprungs der Rinder und ihrer Erzeugnisse
eingeführt worden sind, gewährleistet werden können, eingeführt worden sind, gewährleistet werden können,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften in Sachen Artikel 1 - Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften in Sachen
Mehrwertsteuer müssen die zugelassenen Verbände zur Bekämpfung von Mehrwertsteuer müssen die zugelassenen Verbände zur Bekämpfung von
Tierkrankheiten sich an den durch vorliegenden Erlass festgelegten Tierkrankheiten sich an den durch vorliegenden Erlass festgelegten
Höchsttarif für die Fakturierung ihrer Dienstleistungen in bezug auf Höchsttarif für die Fakturierung ihrer Dienstleistungen in bezug auf
die Identifizierung von Rindern halten. die Identifizierung von Rindern halten.
Art. 2 - Die Zahlung der in vorliegendem Erlass erwähnten Kosten gibt Art. 2 - Die Zahlung der in vorliegendem Erlass erwähnten Kosten gibt
Anrecht auf sämtliche verordnungmässig vorgeschriebenen Anrecht auf sämtliche verordnungmässig vorgeschriebenen
Dienstleistungen für die betreffenden Rinder, es sei denn, der Dienstleistungen für die betreffenden Rinder, es sei denn, der
Verantwortliche stellt besondere Anforderungen. Verantwortliche stellt besondere Anforderungen.
Sie umfassen insbesondere: Sie umfassen insbesondere:
- die Ausstellung der Identifizierungsdokumente und die Lieferung der - die Ausstellung der Identifizierungsdokumente und die Lieferung der
zwei übereinstimmenden Kunststoffohrmarken, zwei übereinstimmenden Kunststoffohrmarken,
- die Registrierung der Rinder im Sanitel und ihre gesundheitliche - die Registrierung der Rinder im Sanitel und ihre gesundheitliche
Vorgeschichte, Vorgeschichte,
- die Kosten der postalischen Versendung der Dokumente und Ohrmarken - die Kosten der postalischen Versendung der Dokumente und Ohrmarken
sowie die Rücksendung der Kennzeichnungs- und Abgangsabschnitte, sowie die Rücksendung der Kennzeichnungs- und Abgangsabschnitte,
- die über das Datenübermittlungssystem erfolgten Telefongespräche, - die über das Datenübermittlungssystem erfolgten Telefongespräche,
- die Benutzung von Büro- und Informatikmaterial, - die Benutzung von Büro- und Informatikmaterial,
- die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden - die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden
Personalkosten, Personalkosten,
- die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden - die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden
Unterhaltskosten für Infrastruktur. Unterhaltskosten für Infrastruktur.
Art. 3 - Der Höchsttarif wird wie folgt festgelegt: Art. 3 - Der Höchsttarif wird wie folgt festgelegt:
1. für das gesamte Staatsgebiet des Landes: 1. für das gesamte Staatsgebiet des Landes:
a) erste Identifizierung eines neugeborenen Rindes oder eines a) erste Identifizierung eines neugeborenen Rindes oder eines
eingeführten Rindes, eingeführten Rindes,
- bis zum 1. September 1998 zusätzliche Identifizierung eines aus - bis zum 1. September 1998 zusätzliche Identifizierung eines aus
einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rindes, sofern seine einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rindes, sofern seine
ursprüngliche offizielle Ohrmarke beibehalten wird: 110 BF, ursprüngliche offizielle Ohrmarke beibehalten wird: 110 BF,
b) Ersetzung eines Identifizierungsdokuments nach Einführung in einen b) Ersetzung eines Identifizierungsdokuments nach Einführung in einen
neuen Bestand oder bei Durchfuhr mit einer Dauer von mehr als 14 neuen Bestand oder bei Durchfuhr mit einer Dauer von mehr als 14
Tagen: 100 BF, Tagen: 100 BF,
c) Lieferung einer Kunststoffohrmarke mit derselben amtlichen Nummer c) Lieferung einer Kunststoffohrmarke mit derselben amtlichen Nummer
und einer neuen Kennzeichnungsnummer zwecks erneuter Kennzeichnung und einer neuen Kennzeichnungsnummer zwecks erneuter Kennzeichnung
durch den Verantwortlichen: 70 BF, durch den Verantwortlichen: 70 BF,
d) Lieferung einer Vignette « Schlachthof », die der Verantwortliche d) Lieferung einer Vignette « Schlachthof », die der Verantwortliche
auf die Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments anbringt: 100 auf die Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments anbringt: 100
BF, BF,
e) pro Bestand für die jährliche Registrierung der Verwaltungsakte: e) pro Bestand für die jährliche Registrierung der Verwaltungsakte:
500 BF, 500 BF,
2. für Bestände aus den Provinzen Westflandern, Ostflandern, 2. für Bestände aus den Provinzen Westflandern, Ostflandern,
Antwerpen, Limburg, Flämisch-Brabant und aus der Region Antwerpen, Limburg, Flämisch-Brabant und aus der Region
Brüssel-Hauptstadt: pro Rind, das zum Zeitpunkt der jährlichen Brüssel-Hauptstadt: pro Rind, das zum Zeitpunkt der jährlichen
Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die Registrierung und Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die Registrierung und
Überwachung: 35 BF, Überwachung: 35 BF,
3. für Bestände aus den Provinzen Hennegau, Wallonisch-Brabant, 3. für Bestände aus den Provinzen Hennegau, Wallonisch-Brabant,
Lüttich, Namur und Luxemburg: pro Rind, das zum Zeitpunkt der Lüttich, Namur und Luxemburg: pro Rind, das zum Zeitpunkt der
jährlichen Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die jährlichen Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die
Registrierung und Überwachung: 50 BF. Registrierung und Überwachung: 50 BF.
Art. 4 - Eine Abweichung der in Artikel 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Art. 4 - Eine Abweichung der in Artikel 3 Nr. 2 und 3 erwähnten
Höchsttarife kann jedem zugelassenen Verband zur Bekämpfung von Höchsttarife kann jedem zugelassenen Verband zur Bekämpfung von
Tierkrankheiten gewährt werden, der dies beantragt. Der mit Gründen Tierkrankheiten gewährt werden, der dies beantragt. Der mit Gründen
versehene Antrag umfasst eine vollständige Buchhaltungsakte. versehene Antrag umfasst eine vollständige Buchhaltungsakte.
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1997 zur Ausführung von Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1997 zur Ausführung von
Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die
Identifizierung von Rindern wird aufgehoben. Identifizierung von Rindern wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Brüssel, den 21. November 1997 Brüssel, den 21. November 1997
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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