← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de l'épidémiosurveillance des bovins et de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de l'article 34 de cet arrêté "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de l'épidémiosurveillance des bovins et de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de l'article 34 de cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de runderen en van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende de uitvoering van artikel 34 van dit besluit |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
23 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 23 JUIN 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 |
betreffende de identificatie, de registratie en de | |
l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de | toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de |
l'épidémiosurveillance des bovins et de l'arrêté ministériel du 21 | runderen en van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende |
novembre 1997 portant exécution de l'article 34 de cet arrêté | de uitvoering van artikel 34 van dit besluit |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, | - van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de |
l'enregistrement et aux modalités d'application de | identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de |
l'épidémiosurveillance des bovins, | epidemiologische bewaking van de runderen, |
- de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de | - van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende de |
l'article 34 de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à | uitvoering van artikel 34 van het koninklijk besluit van 8 augustus |
l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de | 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de |
l'épidémiosurveillance des bovins, | toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | runderen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à l'identification, | - van het koninklijk besluit van 8 augustus 1997 betreffende de |
l'enregistrement et aux modalités d'application de | identificatie, de registratie en de toepassingsmodaliteiten voor de |
l'épidémiosurveillance des bovins, | epidemiologische bewaking van de runderen, |
- de l'arrêté ministériel du 21 novembre 1997 portant exécution de | - van het ministerieel besluit van 21 november 1997 houdende de |
l'article 34 de l'arrêté royal du 8 août 1997 relatif à | uitvoering van artikel 34 van het koninklijk besluit van 8 augustus |
l'identification, l'enregistrement et aux modalités d'application de | 1997 betreffende de identificatie, de registratie en de |
l'épidémiosurveillance des bovins. | toepassingsmodaliteiten voor de epidemiologische bewaking van de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
runderen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 23 juin 1999. | Gegeven te Brussel, 23 juni 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
8. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Identifizierung, die | 8. AUGUST 1997 - Königlicher Erlass über die Identifizierung, die |
Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der | Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der |
epidemiologischen Überwachung von Rindern | epidemiologischen Überwachung von Rindern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; | August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 |
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von | zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von |
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und | Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und |
Rindfleischerzeugnissen; | Rindfleischerzeugnissen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die |
Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993, 14. September 1994 und 6. Februar | vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993, 14. September 1994 und 6. Februar |
1996; | 1996; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass eine zügige und präzise Rückverfolgung des | In der Erwägung, dass eine zügige und präzise Rückverfolgung des |
Ursprungs von Rindern erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit | Ursprungs von Rindern erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit |
von Mensch und Tier zu verbessern und eine Kontrolle der | von Mensch und Tier zu verbessern und eine Kontrolle der |
Beihilferegelungen zu ermöglichen, und dass jedes Rind seine Ohrmarken | Beihilferegelungen zu ermöglichen, und dass jedes Rind seine Ohrmarken |
lebenslang behalten muss und dass somit das Vertrauen der Verbraucher | lebenslang behalten muss und dass somit das Vertrauen der Verbraucher |
in die Qualität von Rindfleisch und Fleischerzeugnissen gestärkt wird; | in die Qualität von Rindfleisch und Fleischerzeugnissen gestärkt wird; |
In der Erwägung, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um | In der Erwägung, dass Massnahmen getroffen werden müssen, um |
technische Voraussetzungen zu schaffen, durch die eine optimale | technische Voraussetzungen zu schaffen, durch die eine optimale |
Kommunikation des Erzeugers mit der Datenbank sowie eine ausgedehnte | Kommunikation des Erzeugers mit der Datenbank sowie eine ausgedehnte |
Nutzung der Datenbanken gewährleistet wird, so dass ein zügiger und | Nutzung der Datenbanken gewährleistet wird, so dass ein zügiger und |
effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten möglich | effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten möglich |
wird; | wird; |
In der Erwägung, dass obenerwähnte Verordnung ab 1. Juli 1997 | In der Erwägung, dass obenerwähnte Verordnung ab 1. Juli 1997 |
anwendbar ist; | anwendbar ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe, | Mittleren Betriebe, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « zugelassener Tierarzt »: den Tierarzt, der gemäss den | 1. « zugelassener Tierarzt »: den Tierarzt, der gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung |
einer Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, | einer Grundordnung des Veterinärdienstes zugelassen worden ist, |
2. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums der | 2. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums der |
Landwirtschaft, abgekürzt SVD, | Landwirtschaft, abgekürzt SVD, |
3. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 3. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört, | Landwirtschaft gehört, |
4. « Rind »: zur Gattung der Rinder gehörende Tiere, einschliesslich | 4. « Rind »: zur Gattung der Rinder gehörende Tiere, einschliesslich |
der Arten Bubalus bubalis und Bison bison, die als Nutztiere gehalten | der Arten Bubalus bubalis und Bison bison, die als Nutztiere gehalten |
werden, sofern sie in einem Bestand gezüchtet werden, | werden, sofern sie in einem Bestand gezüchtet werden, |
5. « Verantwortlicher »: den Halter, der zeitweilig oder ständig, | 5. « Verantwortlicher »: den Halter, der zeitweilig oder ständig, |
einschliesslich während des Transports oder auf einem Markt, die | einschliesslich während des Transports oder auf einem Markt, die |
Verwaltung und Aufsicht über die Rinder ausübt, | Verwaltung und Aufsicht über die Rinder ausübt, |
6. « Vereinigung »: eine Vereinigung oder ein Verband von | 6. « Vereinigung »: eine Vereinigung oder ein Verband von |
Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, die beziehungsweise | Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, die beziehungsweise |
der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | der in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit erwähnt ist, | Tiergesundheit erwähnt ist, |
7. « Bestand »: die Gesamtheit der Rinder, die in einer geographischen | 7. « Bestand »: die Gesamtheit der Rinder, die in einer geographischen |
Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des | Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des |
Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte | Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte |
Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus | Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus |
pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden. Die Lokalisierung | pro in Betracht gezogene Krankheit zuerkannt werden. Die Lokalisierung |
des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der | des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der |
geographischen Einheit, | geographischen Einheit, |
8. « geographische Einheit »: Gebäude oder Gebäudekomplex | 8. « geographische Einheit »: Gebäude oder Gebäudekomplex |
einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Rinder gehalten werden | einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Rinder gehalten werden |
oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, | oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, |
9. « Sanitel »: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in bezug | 9. « Sanitel »: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in bezug |
auf die Identifizierung und Registrierung von Rindern, | auf die Identifizierung und Registrierung von Rindern, |
10. « Ohrmarke »: ein Paar Kunststoffplättchen bestehend aus einem | 10. « Ohrmarke »: ein Paar Kunststoffplättchen bestehend aus einem |
Plättchen mit einem Dorn- und einem Plättchen mit einem Lochteil, | Plättchen mit einem Dorn- und einem Plättchen mit einem Lochteil, |
11. « Paar Ohrmarken »: zwei Paar identische Kunststoffplättchen, | 11. « Paar Ohrmarken »: zwei Paar identische Kunststoffplättchen, |
12. « Bediensteter der Vereinigung »: Person, die von der zugelassenen | 12. « Bediensteter der Vereinigung »: Person, die von der zugelassenen |
Vereinigung mit der Durchführung und Überwachung der Identifizierung | Vereinigung mit der Durchführung und Überwachung der Identifizierung |
und Registrierung von Rindern offiziell beauftragt ist. | und Registrierung von Rindern offiziell beauftragt ist. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Jedes nach dem 31. Dezember 1997 geborene Rind wird gemäss | Art. 2 - Jedes nach dem 31. Dezember 1997 geborene Rind wird gemäss |
den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und | den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und |
registriert. Für die Kennzeichnung der vor diesem Datum geborenen | registriert. Für die Kennzeichnung der vor diesem Datum geborenen |
Rinder bleibt der Königliche Erlass vom 19. Dezember 1990 bis zu einem | Rinder bleibt der Königliche Erlass vom 19. Dezember 1990 bis zu einem |
vom Minister festzulegenden Datum anwendbar. | vom Minister festzulegenden Datum anwendbar. |
Jedes neugeborene Rind muss spätestens 14 Tage nach seiner Geburt und | Jedes neugeborene Rind muss spätestens 14 Tage nach seiner Geburt und |
auf jeden Fall vor seinem Abgang aus dem Bestand anhand eines Paars | auf jeden Fall vor seinem Abgang aus dem Bestand anhand eines Paars |
Ohrmarken identifiziert werden. | Ohrmarken identifiziert werden. |
Art. 3 - Der Minister legt die besonderen Modalitäten für Rinder fest, | Art. 3 - Der Minister legt die besonderen Modalitäten für Rinder fest, |
die besonderen Betriebsbedingungen unterliegen. | die besonderen Betriebsbedingungen unterliegen. |
Er kann die Verwendung von zusätzlichen Identifikationsmitteln | Er kann die Verwendung von zusätzlichen Identifikationsmitteln |
auferlegen und regeln. | auferlegen und regeln. |
Art. 4 - Der Minister erteilt die Zulassung für Vereinigungen, die mit | Art. 4 - Der Minister erteilt die Zulassung für Vereinigungen, die mit |
der Durchführung und Überwachung der Identifizierung und Registrierung | der Durchführung und Überwachung der Identifizierung und Registrierung |
von Rindern beauftragt sind. | von Rindern beauftragt sind. |
Im Hinblick auf diese Zulassung legt der Minister die Regelung über | Im Hinblick auf diese Zulassung legt der Minister die Regelung über |
die Organisation, die Durchführung und die Überwachung der | die Organisation, die Durchführung und die Überwachung der |
Identifizierung fest, die sie sich einzuhalten verpflichten. | Identifizierung fest, die sie sich einzuhalten verpflichten. |
Die für die Identifizierung und Registrierung zugelassenen | Die für die Identifizierung und Registrierung zugelassenen |
Vereinigungen bestimmen mit Zustimmung des Dienstes die Bediensteten | Vereinigungen bestimmen mit Zustimmung des Dienstes die Bediensteten |
der Vereinigung. | der Vereinigung. |
Der Dienst kann jedoch zusätzlich Bedienstete bestimmen, die mit der | Der Dienst kann jedoch zusätzlich Bedienstete bestimmen, die mit der |
Überwachung der Identifizierung und der Registrierung von Rindern | Überwachung der Identifizierung und der Registrierung von Rindern |
beauftragt sind. | beauftragt sind. |
KAPITEL III - Identifizierung | KAPITEL III - Identifizierung |
Art. 5 - Die Identifizierung besteht darin, an jedem Ohr des Rindes | Art. 5 - Die Identifizierung besteht darin, an jedem Ohr des Rindes |
eine Ohrmarke, die die amtliche Nummer trägt, anzubringen. | eine Ohrmarke, die die amtliche Nummer trägt, anzubringen. |
Art. 6 - Der Verantwortliche kennzeichnet die weniger als 15 Tage | Art. 6 - Der Verantwortliche kennzeichnet die weniger als 15 Tage |
alten Rinder, die im Bestand, der unter seiner Aufsicht steht, geboren | alten Rinder, die im Bestand, der unter seiner Aufsicht steht, geboren |
sind und diesem Bestand angehören, unter den vom Minister festgelegten | sind und diesem Bestand angehören, unter den vom Minister festgelegten |
Bedingungen. Anderenfalls muss er sich binnen der vorgeschriebenen | Bedingungen. Anderenfalls muss er sich binnen der vorgeschriebenen |
Frist an den Bediensteten der Vereinigung wenden, um die Kennzeichnung | Frist an den Bediensteten der Vereinigung wenden, um die Kennzeichnung |
der im vorliegenden Artikel erwähnten Rinder vornehmen zu lassen. | der im vorliegenden Artikel erwähnten Rinder vornehmen zu lassen. |
Art. 7 - § 1 - Wenn ein Rind eine Ohrmarke verloren hat, bestellt der | Art. 7 - § 1 - Wenn ein Rind eine Ohrmarke verloren hat, bestellt der |
Verantwortliche unverzüglich eine Ohrmarke, die dieselbe amtliche | Verantwortliche unverzüglich eine Ohrmarke, die dieselbe amtliche |
Nummer und eine neue Kennzeichnungsnummer trägt. Die Vereinigung | Nummer und eine neue Kennzeichnungsnummer trägt. Die Vereinigung |
bestätigt die Bestellung, nachdem sie im Sanitel die ordnungsgemässe | bestätigt die Bestellung, nachdem sie im Sanitel die ordnungsgemässe |
Registrierung des Rindes im Bestand überprüft hat. | Registrierung des Rindes im Bestand überprüft hat. |
Die erneute Kennzeichnung darf nur dann vom Verantwortlichen | Die erneute Kennzeichnung darf nur dann vom Verantwortlichen |
durchgeführt werden, wenn er ein Identifizierungsdokument für das Rind | durchgeführt werden, wenn er ein Identifizierungsdokument für das Rind |
besitzt und das Rind noch eine ordnungsgemässe Ohrmarke trägt. | besitzt und das Rind noch eine ordnungsgemässe Ohrmarke trägt. |
Nach Erhalt der Ohrmarke muss der Verantwortliche die erneute | Nach Erhalt der Ohrmarke muss der Verantwortliche die erneute |
Kennzeichnung unverzüglich vornehmen oder auf die Dienste des | Kennzeichnung unverzüglich vornehmen oder auf die Dienste des |
Bediensteten der Vereinigung zurückgreifen, um die erneute | Bediensteten der Vereinigung zurückgreifen, um die erneute |
Kennzeichnung gemäss § 1 vornehmen zu lassen. | Kennzeichnung gemäss § 1 vornehmen zu lassen. |
§ 2 - Wenn ein Rind, das zur unmittelbaren Verbringung in einen im | § 2 - Wenn ein Rind, das zur unmittelbaren Verbringung in einen im |
Inland gelegenen Schlachthof bestimmt ist, eine Ohrmarke verloren hat, | Inland gelegenen Schlachthof bestimmt ist, eine Ohrmarke verloren hat, |
bringt der Verantwortliche eine Vignette « Schlachthof » auf die | bringt der Verantwortliche eine Vignette « Schlachthof » auf die |
Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments an, wodurch die | Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments an, wodurch die |
unmittelbare Verbringung des Rindes spätestens am Tag nach dem Abgang | unmittelbare Verbringung des Rindes spätestens am Tag nach dem Abgang |
aus dem Bestand ermöglicht wird. Die besondere Bestimmung wird auf dem | aus dem Bestand ermöglicht wird. Die besondere Bestimmung wird auf dem |
Pass angegeben. | Pass angegeben. |
§ 3 - Wenn ein Rind seine beiden Ohrmarken verloren hat, | § 3 - Wenn ein Rind seine beiden Ohrmarken verloren hat, |
benachrichtigt der Verantwortliche unverzüglich den Veterinärinspektor | benachrichtigt der Verantwortliche unverzüglich den Veterinärinspektor |
und die Vereinigung. | und die Vereinigung. |
1. Wenn das Rind identifizierbar ist, kann der Veterinärinspektor den | 1. Wenn das Rind identifizierbar ist, kann der Veterinärinspektor den |
Bediensteten der Vereinigung beauftragen, das Rind binnen 8 Tagen | Bediensteten der Vereinigung beauftragen, das Rind binnen 8 Tagen |
anhand eines Paars Ohrmarken, die eine mit dem | anhand eines Paars Ohrmarken, die eine mit dem |
Identifizierungsdokument übereinstimmende amtliche Nummer und eine | Identifizierungsdokument übereinstimmende amtliche Nummer und eine |
neue Kennzeichnungsnummer tragen, erneut zu kennzeichnen. | neue Kennzeichnungsnummer tragen, erneut zu kennzeichnen. |
2. Wenn das Rind nicht identifizierbar ist, lässt der | 2. Wenn das Rind nicht identifizierbar ist, lässt der |
Veterinärinspektor das Rind binnen 48 Stunden vom Bediensteten der | Veterinärinspektor das Rind binnen 48 Stunden vom Bediensteten der |
Vereinigung erneut kennzeichnen. In diesem Fall bringt dieser ein Paar | Vereinigung erneut kennzeichnen. In diesem Fall bringt dieser ein Paar |
Ohrmarken an, die eine neue amtliche Nummer und eine neue | Ohrmarken an, die eine neue amtliche Nummer und eine neue |
Kennzeichnungsnummer tragen. Ein neues Identifizierungsdokument wird | Kennzeichnungsnummer tragen. Ein neues Identifizierungsdokument wird |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Der Minister legt die besondere Bestimmung des Rindes fest. | Der Minister legt die besondere Bestimmung des Rindes fest. |
In Erwartung der Ankunft des Bediensteten der Vereinigung müssen die | In Erwartung der Ankunft des Bediensteten der Vereinigung müssen die |
im vorliegenden Paragraphen erwähnten Rinder im Stall gehalten werden. | im vorliegenden Paragraphen erwähnten Rinder im Stall gehalten werden. |
§ 4 - Wenn feststeht, dass ein Rind ausgetauschte und/oder gefälschte | § 4 - Wenn feststeht, dass ein Rind ausgetauschte und/oder gefälschte |
Ohrmarken trägt, ordnet der Veterinärinspektor an, es auf Kosten des | Ohrmarken trägt, ordnet der Veterinärinspektor an, es auf Kosten des |
Verantwortlichen zwecks Vernichtung zu töten. | Verantwortlichen zwecks Vernichtung zu töten. |
KAPITEL IV - Identifikationsmittel | KAPITEL IV - Identifikationsmittel |
Art. 8 - Die amtliche Nummer wird durch die Vereinigung zugeteilt und | Art. 8 - Die amtliche Nummer wird durch die Vereinigung zugeteilt und |
setzt sich aus einer laufenden Nummer mit 8 Zahlen zusammen, denen die | setzt sich aus einer laufenden Nummer mit 8 Zahlen zusammen, denen die |
Buchstaben BE voranstehen. Diese Nummer wird während der gesamten | Buchstaben BE voranstehen. Diese Nummer wird während der gesamten |
Lebensdauer des Rindes beibehalten. | Lebensdauer des Rindes beibehalten. |
Art. 9 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, | Art. 9 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss die Ohrmarke, |
deren Muster in Anlage zu vorliegendem Erlass wiedergegeben ist, | deren Muster in Anlage zu vorliegendem Erlass wiedergegeben ist, |
folgenden Bedingungen entsprechen: | folgenden Bedingungen entsprechen: |
1. hergestellt sein aus festem, haltbarem, lachsfarbenem Kunststoff, | 1. hergestellt sein aus festem, haltbarem, lachsfarbenem Kunststoff, |
der dem Tier keine Beschwerden verursacht, | der dem Tier keine Beschwerden verursacht, |
2. folgende Masse haben: | 2. folgende Masse haben: |
- Höhe: höchstens 55 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, | - Höhe: höchstens 55 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, |
- Breite: höchstens 65 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, | - Breite: höchstens 65 mm für die Plättchen mit Dorn- und Lochteil, |
3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der | 3. die Kennbuchstaben « SVD » tragen, gefolgt von der |
Zulassungsnummer, eingegossen in die Masse der Plättchen mit Dorn- und | Zulassungsnummer, eingegossen in die Masse der Plättchen mit Dorn- und |
Lochteil, | Lochteil, |
4. auf den Plättchen mit Dorn- und Lochteil folgende Aufschriften | 4. auf den Plättchen mit Dorn- und Lochteil folgende Aufschriften |
tragen: | tragen: |
erste Zeile: die neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode, die | erste Zeile: die neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode, die |
Prüfziffer der amtlichen Nummer und die vier ersten Zahlen der | Prüfziffer der amtlichen Nummer und die vier ersten Zahlen der |
amtlichen Nummer, | amtlichen Nummer, |
zweite Zeile: den Strichkode des alphanumerischen Typs 128, der die | zweite Zeile: den Strichkode des alphanumerischen Typs 128, der die |
neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode und die amtliche Nummer | neue Kennzeichnungsnummer, den Iso-Landeskode und die amtliche Nummer |
übernimmt, | übernimmt, |
dritte Zeile: die vier letzten Zahlen der amtlichen Nummer. | dritte Zeile: die vier letzten Zahlen der amtlichen Nummer. |
Die Höhe der Aufschriften beträgt zwischen 20 und 25 mm und die | Die Höhe der Aufschriften beträgt zwischen 20 und 25 mm und die |
Strichbreite zwischen 2 und 5 mm, | Strichbreite zwischen 2 und 5 mm, |
5. die Zahlen müssen leicht lesbar sein, | 5. die Zahlen müssen leicht lesbar sein, |
6. die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, | 6. die Befestigung der Ohrmarke am Ohr des Tieres muss dauerhaft sein, |
7. so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder Wiederanbringung | 7. so beschaffen sein, dass ihre Entfernung oder Wiederanbringung |
deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. | deutliche Beschädigungsspuren hinterlässt. |
Art. 10 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss das | Art. 10 - Um vom Minister zugelassen zu werden, muss das |
Anbringungsmaterial folgenden Bedingungen entsprechen: | Anbringungsmaterial folgenden Bedingungen entsprechen: |
1. aus festem, haltbarem und rostfreiem Material hergestellt sein, | 1. aus festem, haltbarem und rostfreiem Material hergestellt sein, |
2. leicht zu benutzen sein, | 2. leicht zu benutzen sein, |
3. so beschaffen sein, dass es das Ohr nicht direkt durchbohrt, dass | 3. so beschaffen sein, dass es das Ohr nicht direkt durchbohrt, dass |
aber das Plättchen mit Dornteil oder ein Teil dieses Plättchens das | aber das Plättchen mit Dornteil oder ein Teil dieses Plättchens das |
Ohr durchbohrt, | Ohr durchbohrt, |
4. es ermöglichen, das Ohr nach Anbringung der Ohrmarke einfach und | 4. es ermöglichen, das Ohr nach Anbringung der Ohrmarke einfach und |
schnell loszulassen. | schnell loszulassen. |
Art. 11 - § 1 - Um die Zulassung für die Ohrmarke oder das | Art. 11 - § 1 - Um die Zulassung für die Ohrmarke oder das |
Anbringungsmaterial vom Minister zu erhalten, muss der Hersteller oder | Anbringungsmaterial vom Minister zu erhalten, muss der Hersteller oder |
Verkäufer: | Verkäufer: |
1. einen schriftlichen Antrag einreichen, | 1. einen schriftlichen Antrag einreichen, |
2. das für die in Artikel 12 erwähnten Versuche benötigte Material | 2. das für die in Artikel 12 erwähnten Versuche benötigte Material |
kostenlos zur Verfügung stellen. | kostenlos zur Verfügung stellen. |
§ 2 - Dem Zulassungsantrag wird eine Beschreibung der Ohrmarke oder | § 2 - Dem Zulassungsantrag wird eine Beschreibung der Ohrmarke oder |
des Anbringungsmaterials, für die die Zulassung beantragt wird, sowie | des Anbringungsmaterials, für die die Zulassung beantragt wird, sowie |
ein Muster der Ohrmarke beigefügt. | ein Muster der Ohrmarke beigefügt. |
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: | Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: |
1. nur den in Artikel 4 erwähnten zugelassenen Vereinigungen Ohrmarken | 1. nur den in Artikel 4 erwähnten zugelassenen Vereinigungen Ohrmarken |
zu verkaufen, | zu verkaufen, |
2. ein Register oder eine Datei der getätigten Lieferungen mit Angabe | 2. ein Register oder eine Datei der getätigten Lieferungen mit Angabe |
der Anzahl und der Art Ohrmarken sowie der Seriennummern zu führen und | der Anzahl und der Art Ohrmarken sowie der Seriennummern zu führen und |
auf Verlangen des Dienstes das Duplikat der Rechnungen vorzulegen, | auf Verlangen des Dienstes das Duplikat der Rechnungen vorzulegen, |
3. dem Dienst spätestens am 31. März jedes Jahres eine für | 3. dem Dienst spätestens am 31. März jedes Jahres eine für |
gleichlautend erklärte zusammenfassende Aufstellung der im Laufe des | gleichlautend erklärte zusammenfassende Aufstellung der im Laufe des |
vorangehenden Jahres getätigten Lieferungen vorzulegen. In der | vorangehenden Jahres getätigten Lieferungen vorzulegen. In der |
Aufstellung müssen die Anzahl und die Art Ohrmarken sowie die | Aufstellung müssen die Anzahl und die Art Ohrmarken sowie die |
Seriennummer, die sie tragen, angegeben sein, | Seriennummer, die sie tragen, angegeben sein, |
4. die zugelassenen Vereinigungen rechtzeitig zu beliefern, | 4. die zugelassenen Vereinigungen rechtzeitig zu beliefern, |
5. die Zulassungsbedingungen und die Bestimmungen des vorliegenden | 5. die Zulassungsbedingungen und die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses genauestens zu beachten, | Erlasses genauestens zu beachten, |
6. ähnliche wie die offiziell zugelassenen Ohrmarken nicht in Belgien | 6. ähnliche wie die offiziell zugelassenen Ohrmarken nicht in Belgien |
und nicht an Personen zu verkaufen, die sie in Belgien benutzen | und nicht an Personen zu verkaufen, die sie in Belgien benutzen |
könnten. | könnten. |
Art. 12 - Der Minister erteilt die Zulassungen auf Vorschlag des | Art. 12 - Der Minister erteilt die Zulassungen auf Vorschlag des |
Dienstes. | Dienstes. |
Der Dienst kann Versuche an Rindern vornehmen, bevor er einen | Der Dienst kann Versuche an Rindern vornehmen, bevor er einen |
Vorschlag macht. Die Modalitäten dieser Versuche werden vom Minister | Vorschlag macht. Die Modalitäten dieser Versuche werden vom Minister |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 13 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der | Art. 13 - § 1 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn der |
Hersteller oder der Verkäufer die Bestimmungen des vorliegenden | Hersteller oder der Verkäufer die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses oder die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen | Erlasses oder die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen |
nicht einhält. | nicht einhält. |
§ 2 - Jede Unterbrechung von mehr als 2 Jahren im Verkauf eines | § 2 - Jede Unterbrechung von mehr als 2 Jahren im Verkauf eines |
zugelassenen Musters einer Ohrmarke führt von Rechts wegen zum Verfall | zugelassenen Musters einer Ohrmarke führt von Rechts wegen zum Verfall |
der Zulassung für dieses Muster. | der Zulassung für dieses Muster. |
Art. 14 - § 1 - Die zugelassenen Vereinigungen sind mit der Verteilung | Art. 14 - § 1 - Die zugelassenen Vereinigungen sind mit der Verteilung |
und der Lieferung der Identifikationsmittel beauftragt. | und der Lieferung der Identifikationsmittel beauftragt. |
§ 2 - Die Verantwortlichen und die in Artikel 4 des vorliegenden | § 2 - Die Verantwortlichen und die in Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Personen dürfen die Kennzeichnung nur anhand der | Erlasses erwähnten Personen dürfen die Kennzeichnung nur anhand der |
Ohrmarken und des Anbringungsmaterials, die aufgrund des vorliegenden | Ohrmarken und des Anbringungsmaterials, die aufgrund des vorliegenden |
Erlasses zugelassen sind, vornehmen. Sie beschaffen sich Ohrmarken bei | Erlasses zugelassen sind, vornehmen. Sie beschaffen sich Ohrmarken bei |
den dafür zugelassenen Vereinigungen. | den dafür zugelassenen Vereinigungen. |
KAPITEL V - Registrierung | KAPITEL V - Registrierung |
Art. 15 - Die Registrierung erfolgt durch die Aufstellung eines | Art. 15 - Die Registrierung erfolgt durch die Aufstellung eines |
Identifizierungsdokuments pro Rind und die Führung eines Registers pro | Identifizierungsdokuments pro Rind und die Führung eines Registers pro |
Bestand. | Bestand. |
Art. 16 - § 1 - Das Identifizierungsdokument besteht aus 3 | Art. 16 - § 1 - Das Identifizierungsdokument besteht aus 3 |
abtrennbaren Abschnitten, das heisst: | abtrennbaren Abschnitten, das heisst: |
Abschnitt 1, Kennzeichnungsabschnitt, | Abschnitt 1, Kennzeichnungsabschnitt, |
Abschnitt 2, Abgangsabschnitt, | Abschnitt 2, Abgangsabschnitt, |
Abschnitt 3, Pass. | Abschnitt 3, Pass. |
Folgende Angaben sind auf jedem dieser 3 Abschnitte, die am Stammteil | Folgende Angaben sind auf jedem dieser 3 Abschnitte, die am Stammteil |
befestigt sind, vorgedruckt: | befestigt sind, vorgedruckt: |
1. die amtliche Nummer, | 1. die amtliche Nummer, |
2. die Bestandsnummer. | 2. die Bestandsnummer. |
Vorgedruckt sind ebenfalls: | Vorgedruckt sind ebenfalls: |
auf Abschnitt 1: Name und Adresse des Verantwortlichen und Adresse des | auf Abschnitt 1: Name und Adresse des Verantwortlichen und Adresse des |
Bestands, | Bestands, |
auf Abschnitt 2: | auf Abschnitt 2: |
- Name des Verantwortlichen, | - Name des Verantwortlichen, |
- Adresse des Bestands. | - Adresse des Bestands. |
Ausserdem kann das Identifizierungsdokument durch jede vom Dienst | Ausserdem kann das Identifizierungsdokument durch jede vom Dienst |
vorgeschriebene Angabe ergänzt werden. | vorgeschriebene Angabe ergänzt werden. |
Der Minister legt das Muster des Dokuments und die Modalitäten der | Der Minister legt das Muster des Dokuments und die Modalitäten der |
Ausstellung fest. | Ausstellung fest. |
§ 2 - Auf dem Stammteil befindet sich eine Gesundheitsvignette, durch | § 2 - Auf dem Stammteil befindet sich eine Gesundheitsvignette, durch |
die der Pass validiert wird, wenn sie auf die vorgesehene Stelle | die der Pass validiert wird, wenn sie auf die vorgesehene Stelle |
geklebt wird. Der Pass hat eine reglementierte, begrenzte | geklebt wird. Der Pass hat eine reglementierte, begrenzte |
Gültigkeitsdauer ab dem im Pass eingetragenen Abgangsdatum. | Gültigkeitsdauer ab dem im Pass eingetragenen Abgangsdatum. |
Der Minister legt die Modalitäten der Gültigkeit der Vignette fest. | Der Minister legt die Modalitäten der Gültigkeit der Vignette fest. |
Diese Vignette ersetzt die in Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom | Diese Vignette ersetzt die in Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom |
6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose erwähnte | 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose erwähnte |
Bescheinigung. | Bescheinigung. |
Art. 17 - § 1 - Bei der Kennzeichnung eines Rindes gemäss den | Art. 17 - § 1 - Bei der Kennzeichnung eines Rindes gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses registriert der | Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses registriert der |
Verantwortliche dieses Rind, indem er das Geburtsdatum, die Fellfarbe, | Verantwortliche dieses Rind, indem er das Geburtsdatum, die Fellfarbe, |
das Geschlecht, die Rasse und die amtliche Nummer der Mutter auf den | das Geschlecht, die Rasse und die amtliche Nummer der Mutter auf den |
Abschnitten 1 und 3 des entsprechenden Identifizierungsdokuments | Abschnitten 1 und 3 des entsprechenden Identifizierungsdokuments |
einträgt. Er setzt die Vereinigung davon in Kenntnis, indem er den | einträgt. Er setzt die Vereinigung davon in Kenntnis, indem er den |
Kennzeichnungsabschnitt des Identifizierungsdokuments gemäss den | Kennzeichnungsabschnitt des Identifizierungsdokuments gemäss den |
Anweisungen des Dienstes binnen 15 Tagen nach der Geburt übermittelt. | Anweisungen des Dienstes binnen 15 Tagen nach der Geburt übermittelt. |
Die Vereinigung gibt diese Daten binnen 8 Tagen nach Empfang ein. | Die Vereinigung gibt diese Daten binnen 8 Tagen nach Empfang ein. |
§ 2 - Alle Rinder, die älter als 12 Monate sind, müssen ordnungsgemäss | § 2 - Alle Rinder, die älter als 12 Monate sind, müssen ordnungsgemäss |
ausgefüllte Identifizierungsdokumente erhalten, auf deren Vorderseite, | ausgefüllte Identifizierungsdokumente erhalten, auf deren Vorderseite, |
vorbehaltlich der zwei in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen | vorbehaltlich der zwei in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen |
Vermerke, keine handgeschriebenen Vermerke mehr stehen. Die | Vermerke, keine handgeschriebenen Vermerke mehr stehen. Die |
Modalitäten für die Herausgabe der Dokumente werden vom Dienst | Modalitäten für die Herausgabe der Dokumente werden vom Dienst |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 3 - Beim Abgang eines Rindes aus seinem Bestand trägt der | § 3 - Beim Abgang eines Rindes aus seinem Bestand trägt der |
Verantwortliche auf Abschnitt 3 « Pass » das Datum des Abgangs ein und | Verantwortliche auf Abschnitt 3 « Pass » das Datum des Abgangs ein und |
unterzeichnet ihn. Anschliessend klebt er die Gesundheitsvignette | unterzeichnet ihn. Anschliessend klebt er die Gesundheitsvignette |
darauf. Auf Abschnitt 2 « Abgangsabschnitt » werden ebenfalls das | darauf. Auf Abschnitt 2 « Abgangsabschnitt » werden ebenfalls das |
Abgangsdatum, der Name des Übernehmers sowie seine Unterschrift | Abgangsdatum, der Name des Übernehmers sowie seine Unterschrift |
eingetragen. Der verantwortliche Überlassende übermittelt der | eingetragen. Der verantwortliche Überlassende übermittelt der |
Vereinigung den Abgangsabschnitt binnen einer Höchstfrist von 15 Tagen | Vereinigung den Abgangsabschnitt binnen einer Höchstfrist von 15 Tagen |
ab dem obengenannten Abgangsdatum. | ab dem obengenannten Abgangsdatum. |
Der Minister kann die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen | Der Minister kann die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen |
herabsetzen. | herabsetzen. |
Art. 18 - § 1 - Bei der Einführung eines Rindes in den Bestand | Art. 18 - § 1 - Bei der Einführung eines Rindes in den Bestand |
überprüft der Verantwortliche, ob der Pass gültig ist und mit dem Rind | überprüft der Verantwortliche, ob der Pass gültig ist und mit dem Rind |
übereinstimmt. | übereinstimmt. |
Er trägt darin die Nummer seines Bestands ein und übermittelt ihn der | Er trägt darin die Nummer seines Bestands ein und übermittelt ihn der |
Vereinigung gemäss den Anweisungen des Dienstes binnen einer Frist von | Vereinigung gemäss den Anweisungen des Dienstes binnen einer Frist von |
7 Tagen ab der Einführung des Rindes in den Bestand. | 7 Tagen ab der Einführung des Rindes in den Bestand. |
Die Vereinigung stellt dem neuen Verantwortlichen binnen 8 Tagen nach | Die Vereinigung stellt dem neuen Verantwortlichen binnen 8 Tagen nach |
Empfang des Passes und gegebenenfalls der vorgeschriebenen Proben ein | Empfang des Passes und gegebenenfalls der vorgeschriebenen Proben ein |
Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands aus, | Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands aus, |
sofern die vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind. | sofern die vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind. |
§ 2 - Wer ein Schlachtrind anmeldet, übermittelt dem Betreiber des | § 2 - Wer ein Schlachtrind anmeldet, übermittelt dem Betreiber des |
Schlachthofs den validierten Pass. | Schlachthofs den validierten Pass. |
§ 3 - Der Verantwortliche eines toten Rindes sendet der Vereinigung | § 3 - Der Verantwortliche eines toten Rindes sendet der Vereinigung |
binnen 7 Tagen nach dessen Tod die Abschnitte 2 und 3 des | binnen 7 Tagen nach dessen Tod die Abschnitte 2 und 3 des |
entsprechenden Identifizierungsdokuments, nachdem er das Abgangsdatum | entsprechenden Identifizierungsdokuments, nachdem er das Abgangsdatum |
und auf der Rückseite des Passes zwischen zwei Schrägstrichen den | und auf der Rückseite des Passes zwischen zwei Schrägstrichen den |
Vermerk TOT eingetragen hat. Der Vernichtungsbetrieb ist verpflichtet, | Vermerk TOT eingetragen hat. Der Vernichtungsbetrieb ist verpflichtet, |
die Ohrmarken der toten Tiere im Hinblick auf eine angemessene | die Ohrmarken der toten Tiere im Hinblick auf eine angemessene |
Behandlung einzusammeln. | Behandlung einzusammeln. |
§ 4 - Der Betreiber des Schlachthofs hält dem Dienst die Pässe der | § 4 - Der Betreiber des Schlachthofs hält dem Dienst die Pässe der |
geschlachteten Rinder zur Verfügung, nachdem er einen Stempel mit | geschlachteten Rinder zur Verfügung, nachdem er einen Stempel mit |
Angabe des Schlachtdatums, der Bezeichnung des Schlachthofs und | Angabe des Schlachtdatums, der Bezeichnung des Schlachthofs und |
gegebenenfalls seine Zulassungsnummer auf der Rückseite des Passes | gegebenenfalls seine Zulassungsnummer auf der Rückseite des Passes |
angebracht hat. Der Betreiber des Schlachthofs ist verpflichtet, die | angebracht hat. Der Betreiber des Schlachthofs ist verpflichtet, die |
Ohrmarken der geschlachteten Rinder in versiegelten Behältern zu | Ohrmarken der geschlachteten Rinder in versiegelten Behältern zu |
sammeln und deren Verbringung zu einem von der Region zugelassenem | sammeln und deren Verbringung zu einem von der Region zugelassenem |
Unternehmen im Hinblick auf eine angemessene Behandlung zu | Unternehmen im Hinblick auf eine angemessene Behandlung zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
KAPITEL VI - Datenbank « Sanitel » | KAPITEL VI - Datenbank « Sanitel » |
Art. 19 - § 1 - Die Datenbank Sanitel umfasst mindestens folgende | Art. 19 - § 1 - Die Datenbank Sanitel umfasst mindestens folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. für jeden Bestand: | 1. für jeden Bestand: |
a) Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen, | a) Name, Vorname und Adresse des Verantwortlichen, |
b) Nummer, Adresse und geographische Angaben des Bestands, | b) Nummer, Adresse und geographische Angaben des Bestands, |
2. für jedes Rind innerhalb des Bestands: | 2. für jedes Rind innerhalb des Bestands: |
a) die amtliche Nummer, | a) die amtliche Nummer, |
b) das Geschlecht, die Fellfarbe, die Rasse und das Geburtsdatum, | b) das Geschlecht, die Fellfarbe, die Rasse und das Geburtsdatum, |
c) die amtliche Nummer der Mutter oder für ein aus einem Drittland | c) die amtliche Nummer der Mutter oder für ein aus einem Drittland |
eingeführtes Tier den Bezug zu der ursprünglichen | eingeführtes Tier den Bezug zu der ursprünglichen |
Identifikationsnummer, | Identifikationsnummer, |
d) die Nummer des Bestands, in dem es geboren ist, | d) die Nummer des Bestands, in dem es geboren ist, |
e) die Nummern sämtlicher Bestände, in denen das Rind gehalten worden | e) die Nummern sämtlicher Bestände, in denen das Rind gehalten worden |
ist, und die Daten sämtlicher Bewegungen, einschliesslich der | ist, und die Daten sämtlicher Bewegungen, einschliesslich der |
Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein | Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein |
Drittland, | Drittland, |
f) das Sterbe- oder Schlachtdatum, | f) das Sterbe- oder Schlachtdatum, |
g) jede vom Dienst vorgeschriebene Angabe, | g) jede vom Dienst vorgeschriebene Angabe, |
3. die Datenbank muss jederzeit Zugriff auf folgende Informationen | 3. die Datenbank muss jederzeit Zugriff auf folgende Informationen |
gewähren: | gewähren: |
a) die Identifizierungsnummer sämtlicher Rinder, die zum Zeitpunkt der | a) die Identifizierungsnummer sämtlicher Rinder, die zum Zeitpunkt der |
Anfrage im Bestand vorhanden sind, | Anfrage im Bestand vorhanden sind, |
b) für die nach dem 1. November 1995 geborenen oder eingeführten | b) für die nach dem 1. November 1995 geborenen oder eingeführten |
Rinder die Liste sämtlicher Bewegungen von jedem Rind ab dem Bestand, | Rinder die Liste sämtlicher Bewegungen von jedem Rind ab dem Bestand, |
in dem es geboren wurde, oder für aus Drittländern eingeführte Rinder | in dem es geboren wurde, oder für aus Drittländern eingeführte Rinder |
ab dem Bestand, in den sie eingeführt wurden. | ab dem Bestand, in den sie eingeführt wurden. |
Diese Angaben müssen während drei Jahren nach dem Tod des Rindes in | Diese Angaben müssen während drei Jahren nach dem Tod des Rindes in |
der Datenbank aufbewahrt werden. | der Datenbank aufbewahrt werden. |
§ 2 - Rinder ein und desselben Bestands stehen unter der Aufsicht | § 2 - Rinder ein und desselben Bestands stehen unter der Aufsicht |
eines einzigen Verantwortlichen und werden in dasselbe | eines einzigen Verantwortlichen und werden in dasselbe |
Bestandsregister eingetragen. Wenn die Rinder verschiedenen | Bestandsregister eingetragen. Wenn die Rinder verschiedenen |
Eigentümern gehören, kann jeder Eigentümer eine Kopie dieses Registers | Eigentümern gehören, kann jeder Eigentümer eine Kopie dieses Registers |
beantragen. | beantragen. |
§ 3 - Einmal jährlich gibt die Vereinigung das Bestandsregister heraus | § 3 - Einmal jährlich gibt die Vereinigung das Bestandsregister heraus |
und übermittelt es dem Verantwortlichen. Dieser bescheinigt binnen 30 | und übermittelt es dem Verantwortlichen. Dieser bescheinigt binnen 30 |
Tagen nach Empfang besagten Registers dessen Richtigkeit durch | Tagen nach Empfang besagten Registers dessen Richtigkeit durch |
Rücksendung einer schriftlichen Erklärung. Der Minister legt das | Rücksendung einer schriftlichen Erklärung. Der Minister legt das |
Muster der Erklärung fest. | Muster der Erklärung fest. |
KAPITEL VII - Register | KAPITEL VII - Register |
Art. 20 - Der Verantwortliche, ausgenommen der Transportunternehmer, | Art. 20 - Der Verantwortliche, ausgenommen der Transportunternehmer, |
führt ein Register. | führt ein Register. |
Art. 21 - Das Register wird manuell oder anhand eines | Art. 21 - Das Register wird manuell oder anhand eines |
Datenverarbeitungssystems geführt. Die Daten des Registers der letzten | Datenverarbeitungssystems geführt. Die Daten des Registers der letzten |
drei Jahre müssen jederzeit in der geographischen Einheit verfügbar | drei Jahre müssen jederzeit in der geographischen Einheit verfügbar |
und den Bediensteten des Ministeriums der Landwirtschaft zugänglich | und den Bediensteten des Ministeriums der Landwirtschaft zugänglich |
sein. Der Minister bestimmt das Format und legt die Modalitäten der | sein. Der Minister bestimmt das Format und legt die Modalitäten der |
informatisierten Fortschreibung fest. | informatisierten Fortschreibung fest. |
Art. 22 - Das Register enthält sämtliche Angaben über die Herkunft, | Art. 22 - Das Register enthält sämtliche Angaben über die Herkunft, |
die Identifizierung und gegebenenfalls die Bestimmung der Rinder, die | die Identifizierung und gegebenenfalls die Bestimmung der Rinder, die |
dem Verantwortlichen gehört haben oder die er gehalten, transportiert, | dem Verantwortlichen gehört haben oder die er gehalten, transportiert, |
vermarktet oder geschlachtet hat. | vermarktet oder geschlachtet hat. |
KAPITEL VIII - Einfuhr - Ausfuhr - zeitweiliger Aufenthalt | KAPITEL VIII - Einfuhr - Ausfuhr - zeitweiliger Aufenthalt |
Art. 23 - Bei der Einführung eines aus einem anderen Mitgliedstaat | Art. 23 - Bei der Einführung eines aus einem anderen Mitgliedstaat |
stammenden Rindes gemäss der Richtlinie 90/425/EWG überprüft der | stammenden Rindes gemäss der Richtlinie 90/425/EWG überprüft der |
Verantwortliche, ob die Bescheinigung mit dem Pass des Rindes | Verantwortliche, ob die Bescheinigung mit dem Pass des Rindes |
übereinstimmt. Er bringt auf dem vom Herkunftsmitgliedstaat | übereinstimmt. Er bringt auf dem vom Herkunftsmitgliedstaat |
ausgestellten Pass ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands | ausgestellten Pass ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands |
an und sendet ihn der Vereinigung binnen 7 Tagen nach Ankunft des | an und sendet ihn der Vereinigung binnen 7 Tagen nach Ankunft des |
Rindes zu. Das Rind behält seine Ohrmarken gemäss der EWG-Verordnung | Rindes zu. Das Rind behält seine Ohrmarken gemäss der EWG-Verordnung |
820/97 und wird gemäss dem vorliegenden Erlass registriert. | 820/97 und wird gemäss dem vorliegenden Erlass registriert. |
Binnen 8 Tagen nach Empfang des Passes und gegebenenfalls der | Binnen 8 Tagen nach Empfang des Passes und gegebenenfalls der |
vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die | vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die |
vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein | vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein |
Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem | Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem |
Iso-Kode des Herkunftsmitgliedstaats und dem Einfuhrdatum aus. Die | Iso-Kode des Herkunftsmitgliedstaats und dem Einfuhrdatum aus. Die |
Vereinigung hält sich an die Anweisungen des Dienstes bezüglich der | Vereinigung hält sich an die Anweisungen des Dienstes bezüglich der |
Rücksendung der Pässe. | Rücksendung der Pässe. |
Art. 24 - Bei der Einführung eines aus einem Drittland stammenden | Art. 24 - Bei der Einführung eines aus einem Drittland stammenden |
Rindes gemäss der Richtlinie EWG 91/426 überprüft der Verantwortliche, | Rindes gemäss der Richtlinie EWG 91/426 überprüft der Verantwortliche, |
ob die Bescheinigung mit dem Rind übereinstimmt. | ob die Bescheinigung mit dem Rind übereinstimmt. |
Er bringt darauf ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands an | Er bringt darauf ein Etikett mit Angabe der Nummer seines Bestands an |
und sendet sie der Vereinigung binnen 7 Tagen zu. Bevor das Rind die | und sendet sie der Vereinigung binnen 7 Tagen zu. Bevor das Rind die |
geographische Einheit wieder verlässt, wird es vom Bediensteten der | geographische Einheit wieder verlässt, wird es vom Bediensteten der |
Vereinigung gekennzeichnet und gemäss vorliegendem Erlass registriert. | Vereinigung gekennzeichnet und gemäss vorliegendem Erlass registriert. |
Binnen 8 Tagen nach Empfang der Bescheinigung und gegebenenfalls der | Binnen 8 Tagen nach Empfang der Bescheinigung und gegebenenfalls der |
vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die | vorgeschriebenen Proben stellt die Vereinigung, sofern die |
vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein | vorgeschriebenen Untersuchungen günstig ausgefallen sind, ein |
Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem | Identifizierungsdokument mit den Angaben des neuen Bestands, dem |
Herkunftsdrittland und dem Einfuhrdatum aus. | Herkunftsdrittland und dem Einfuhrdatum aus. |
Art. 25 - Bei einem zeitweiligen Aufenthalt anlässlich einer Messe, | Art. 25 - Bei einem zeitweiligen Aufenthalt anlässlich einer Messe, |
einer Ausstellung oder einer grenzüberschreitenden Weidehaltung müssen | einer Ausstellung oder einer grenzüberschreitenden Weidehaltung müssen |
die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Rinder gemäss der | die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Rinder gemäss der |
Verordnung EWG 820/97 gekennzeichnet werden. | Verordnung EWG 820/97 gekennzeichnet werden. |
KAPITEL IX - Überwachung | KAPITEL IX - Überwachung |
Art. 26 - Die Bediensteten des Dienstes und die Gesundheitsteams sowie | Art. 26 - Die Bediensteten des Dienstes und die Gesundheitsteams sowie |
die für die Kontrolle der Prämien bestimmten Bediensteten sind in | die für die Kontrolle der Prämien bestimmten Bediensteten sind in |
Ausführung der Verordnung EWG Nr. 3508/92 mit der Kontrolle der | Ausführung der Verordnung EWG Nr. 3508/92 mit der Kontrolle der |
Identifizierung der Rinder und der Übereinstimmung ihrer | Identifizierung der Rinder und der Übereinstimmung ihrer |
entsprechenden Dokumente innerhalb der geographischen Einheit | entsprechenden Dokumente innerhalb der geographischen Einheit |
beauftragt. Sie halten sich an die Anweisungen des Dienstes. | beauftragt. Sie halten sich an die Anweisungen des Dienstes. |
Art. 27 - Jeder Verantwortliche muss dem Bediensteten der Vereinigung | Art. 27 - Jeder Verantwortliche muss dem Bediensteten der Vereinigung |
oder den in Artikel 26 des vorliegenden Erlasses erwähnten | oder den in Artikel 26 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Bediensteten die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche | Bediensteten die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche |
Hilfestellung leisten. Dazu hält er sich an ihre Anweisungen. | Hilfestellung leisten. Dazu hält er sich an ihre Anweisungen. |
Art. 28 - Die Vereinigung setzt den Dienst von jedem Ohrmarkenkauf in | Art. 28 - Die Vereinigung setzt den Dienst von jedem Ohrmarkenkauf in |
Kenntnis und gibt die ihr gelieferten Serien im Sanitel ein. | Kenntnis und gibt die ihr gelieferten Serien im Sanitel ein. |
KAPITEL X - Verbotsbestimmungen | KAPITEL X - Verbotsbestimmungen |
Art. 29 - Es ist verboten, Tätowierungen oder andere als die in | Art. 29 - Es ist verboten, Tätowierungen oder andere als die in |
Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ohrmarken an den Ohren | Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ohrmarken an den Ohren |
von Rindern anzubringen. | von Rindern anzubringen. |
Absatz 1 findet keine Anwendung auf: | Absatz 1 findet keine Anwendung auf: |
1. die besondere Kennzeichnung von Rindern, die im Rahmen einer | 1. die besondere Kennzeichnung von Rindern, die im Rahmen einer |
seuchenrechtlichen Überwachung oder eines Vorbeugungsprogramms | seuchenrechtlichen Überwachung oder eines Vorbeugungsprogramms |
geschlachtet werden müssen, | geschlachtet werden müssen, |
2. die Anbringung von Ohrmarken an Ohren zu Behandlungszwecken. | 2. die Anbringung von Ohrmarken an Ohren zu Behandlungszwecken. |
Art. 30 - § 1 - Es ist verboten, Ohrmarken zu entfernen, wieder | Art. 30 - § 1 - Es ist verboten, Ohrmarken zu entfernen, wieder |
anzubringen, zu verändern, auszutauschen oder zu fälschen. Es ist | anzubringen, zu verändern, auszutauschen oder zu fälschen. Es ist |
verboten, andere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Angaben | verboten, andere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Angaben |
auf die Ohrmarken anzubringen. | auf die Ohrmarken anzubringen. |
§ 2 - Es ist verboten, das Identifizierungsdokument und das | § 2 - Es ist verboten, das Identifizierungsdokument und das |
Bestandsregister ausser in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen | Bestandsregister ausser in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen |
Fällen abzuändern, zu fälschen, zu ergänzen oder zu überschreiben. | Fällen abzuändern, zu fälschen, zu ergänzen oder zu überschreiben. |
Art. 31 - Rinder, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Art. 31 - Rinder, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses gekennzeichnet sind oder für die je nach Fall kein | Erlasses gekennzeichnet sind oder für die je nach Fall kein |
Identifizierungsdokument beziehungsweise kein validierter Pass | Identifizierungsdokument beziehungsweise kein validierter Pass |
mitgeführt wird, dürfen sich nicht auf öffentlicher Strasse befinden | mitgeführt wird, dürfen sich nicht auf öffentlicher Strasse befinden |
und nicht transportiert werden, keinem Schlachthof angeboten werden, | und nicht transportiert werden, keinem Schlachthof angeboten werden, |
nicht im Hinblick auf den Verkauf zur Schau gestellt werden, nicht an | nicht im Hinblick auf den Verkauf zur Schau gestellt werden, nicht an |
Wettbewerben, Begutachtungen, Messen oder Versteigerungen teilnehmen, | Wettbewerben, Begutachtungen, Messen oder Versteigerungen teilnehmen, |
nicht zu Ansammlungen zugelassen werden, nicht unentgeltlich oder | nicht zu Ansammlungen zugelassen werden, nicht unentgeltlich oder |
entgeltlich abgetreten oder übernommen werden und nicht in den | entgeltlich abgetreten oder übernommen werden und nicht in den |
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht oder ausgeführt | innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht oder ausgeführt |
werden. | werden. |
Wenn Rinder jedoch im Rahmen der normalen Betriebsführung innerhalb | Wenn Rinder jedoch im Rahmen der normalen Betriebsführung innerhalb |
der Gemeinde, in der der Bestand niedergelassen ist, oder innerhalb | der Gemeinde, in der der Bestand niedergelassen ist, oder innerhalb |
der angrenzenden Gemeinden an einen anderen Ort gebracht werden, muss | der angrenzenden Gemeinden an einen anderen Ort gebracht werden, muss |
kein Identifizierungsdokument mitgeführt werden. | kein Identifizierungsdokument mitgeführt werden. |
Es ist verboten, Rinder in einem Bestand zu halten, wenn in den | Es ist verboten, Rinder in einem Bestand zu halten, wenn in den |
Identifizierungsdokumenten nicht der Name des betroffenen | Identifizierungsdokumenten nicht der Name des betroffenen |
Verantwortlichen und die genaue Adresse des Bestands angegeben sind. | Verantwortlichen und die genaue Adresse des Bestands angegeben sind. |
Art. 32 - Entsprechen mehrere Rinder eines Verantwortlichen nicht den | Art. 32 - Entsprechen mehrere Rinder eines Verantwortlichen nicht den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, verliert dieser jegliches | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, verliert dieser jegliches |
Recht auf die in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 1987 | Recht auf die in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit erwähnte Entschädigung. | über die Tiergesundheit erwähnte Entschädigung. |
Art. 33 - Rinder und tierische Erzeugnisse aus einem Bestand oder von | Art. 33 - Rinder und tierische Erzeugnisse aus einem Bestand oder von |
einem Rind, der beziehungsweise das den Bestimmungen des vorliegenden | einem Rind, der beziehungsweise das den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses nicht genügt, dürfen nicht nach Mitgliedstaaten der | Erlasses nicht genügt, dürfen nicht nach Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union ausgeführt werden. Vorliegende Bestimmung gilt | Europäischen Union ausgeführt werden. Vorliegende Bestimmung gilt |
nicht für eingeführte Schlachtrinder oder für Erzeugnisse von diesen | nicht für eingeführte Schlachtrinder oder für Erzeugnisse von diesen |
Rindern, sofern sie die Identifizierungsbedingungen erfüllen, die | Rindern, sofern sie die Identifizierungsbedingungen erfüllen, die |
durch die Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und die Verordnung (EG) | durch die Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und die Verordnung (EG) |
Nr. 820/97 vorgeschrieben sind. | Nr. 820/97 vorgeschrieben sind. |
KAPITEL XI - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL XI - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 34 - § 1 - Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung von | Art. 34 - § 1 - Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung von |
Rindern werden vom Verantwortlichen getragen. | Rindern werden vom Verantwortlichen getragen. |
Die Höhe dieser Kosten wird vom Minister nach Stellungnahme des Rates | Die Höhe dieser Kosten wird vom Minister nach Stellungnahme des Rates |
des Fonds festgelegt. | des Fonds festgelegt. |
§ 2 - Die Bestände werden auf aleatorische und nichtdiskriminierende | § 2 - Die Bestände werden auf aleatorische und nichtdiskriminierende |
Weise kontrolliert. Diese Überwachung wird vom Dienst geplant. Wenn | Weise kontrolliert. Diese Überwachung wird vom Dienst geplant. Wenn |
beweiskräftige Indizien für Betrug oder Unregelmässigkeiten vorliegen, | beweiskräftige Indizien für Betrug oder Unregelmässigkeiten vorliegen, |
werden gezielte Untersuchungen vom Veterinärinspektor durchgeführt. | werden gezielte Untersuchungen vom Veterinärinspektor durchgeführt. |
Der Minister legt die Mindestzahl durchzuführender Kontrollen fest. | Der Minister legt die Mindestzahl durchzuführender Kontrollen fest. |
Art. 35 - Die Identifizierungsdokumente können von den Bediensteten | Art. 35 - Die Identifizierungsdokumente können von den Bediensteten |
der Behörde, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die | der Behörde, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die |
Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, | Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, |
betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren | betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren |
und in Kapitel V des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | und in Kapitel V des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit erwähnt sind, zwecks Kontrollen zurückbehalten werden. | Tiergesundheit erwähnt sind, zwecks Kontrollen zurückbehalten werden. |
In Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 dürfen die von der | In Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 dürfen die von der |
Behörde bestimmten Bediensteten die Identifizierungsdokumente zwecks | Behörde bestimmten Bediensteten die Identifizierungsdokumente zwecks |
Kontrolle der Prämien zurückbehalten. | Kontrolle der Prämien zurückbehalten. |
In beiden Fällen ist die Dauer der Aufbewahrung der Dokumente begrenzt | In beiden Fällen ist die Dauer der Aufbewahrung der Dokumente begrenzt |
auf den auferlegten Zeitraum der Beschlagnahme oder den Zeitraum, in | auf den auferlegten Zeitraum der Beschlagnahme oder den Zeitraum, in |
dem die betroffenen Rinder zurückbehalten werden müssen. Diese | dem die betroffenen Rinder zurückbehalten werden müssen. Diese |
Bediensteten stellen eine Empfangsbestätigung für die betreffenden | Bediensteten stellen eine Empfangsbestätigung für die betreffenden |
Dokumente mit Angabe des äussersten Gültigkeitsdatums aus. | Dokumente mit Angabe des äussersten Gültigkeitsdatums aus. |
Art. 36 - Wenn der Tierarztinspektor oder sein Beauftragter | Art. 36 - Wenn der Tierarztinspektor oder sein Beauftragter |
Unregelmässigkeiten oder Missbrauch bei der Benutzung der Ohrmarken | Unregelmässigkeiten oder Missbrauch bei der Benutzung der Ohrmarken |
oder der Identifizierungsdokumente feststellt, lässt er sich | oder der Identifizierungsdokumente feststellt, lässt er sich |
unbeschadet strafrechtlicher Verfolgungen die noch nicht benutzten | unbeschadet strafrechtlicher Verfolgungen die noch nicht benutzten |
Stücke vom Verantwortlichen zurückgeben. | Stücke vom Verantwortlichen zurückgeben. |
Mit dem Sanitel-System wird jeder Bestand nach einem | Mit dem Sanitel-System wird jeder Bestand nach einem |
Bonus-Malus-System in eine Qualifikationsstufe von 9 bis 0 eingestuft. | Bonus-Malus-System in eine Qualifikationsstufe von 9 bis 0 eingestuft. |
Die Modalitäten hierzu werden vom Minister festgelegt. | Die Modalitäten hierzu werden vom Minister festgelegt. |
Der Verantwortliche für einen Bestand, dessen Qualifikationsstufe | Der Verantwortliche für einen Bestand, dessen Qualifikationsstufe |
unter der vom Minister vorgeschriebenen Schwelle liegt, muss in | unter der vom Minister vorgeschriebenen Schwelle liegt, muss in |
Anwendung des vorliegenden Erlasses während eines bestimmten Zeitraums | Anwendung des vorliegenden Erlasses während eines bestimmten Zeitraums |
die Dienste des Bediensteten der Vereinigung für die Kennzeichnung und | die Dienste des Bediensteten der Vereinigung für die Kennzeichnung und |
Registrierung seiner Rinder in Anspruch nehmen. Während dieses | Registrierung seiner Rinder in Anspruch nehmen. Während dieses |
Zeitraums ist er von dem in Artikel 7 § 2 erwähnten System | Zeitraums ist er von dem in Artikel 7 § 2 erwähnten System |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
Zusätzlich zu den in Artikel 34 erwähnten Kosten muss er die Kosten | Zusätzlich zu den in Artikel 34 erwähnten Kosten muss er die Kosten |
für die Dienstleistung des Bediensteten der Vereinigung tragen. | für die Dienstleistung des Bediensteten der Vereinigung tragen. |
Art. 37 - Die elektronische Kennzeichnung kann vom Minister als Zusatz | Art. 37 - Die elektronische Kennzeichnung kann vom Minister als Zusatz |
erlaubt werden. | erlaubt werden. |
Art. 38 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass kann vom Minister | Art. 38 - Die Anlage zu vorliegendem Erlass kann vom Minister |
abgeändert und vervollständigt werden. | abgeändert und vervollständigt werden. |
KAPITEL XII - Schlussbestimmungen | KAPITEL XII - Schlussbestimmungen |
Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1997 über die | Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1997 über die |
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die | Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die |
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern | Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern |
Muster der Ohrmarke | Muster der Ohrmarke |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. August 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. August 1997 beigefügt zu werden |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 juni 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
21. NOVEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel | 21. NOVEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel |
34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die | 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die |
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die | Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die |
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern | Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; | August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 |
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von | zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von |
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und | Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und |
Rindfleischerzeugnissen; | Rindfleischerzeugnissen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die |
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die | Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die |
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern; | Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern; |
Aufgrund der Stellungnahme des Fonds für Tiergesundheit und tierische | Aufgrund der Stellungnahme des Fonds für Tiergesundheit und tierische |
Erzeugung vom 18. November 1997; | Erzeugung vom 18. November 1997; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Höhe der Kosten für die Kennzeichnung und | In der Erwägung, dass die Höhe der Kosten für die Kennzeichnung und |
die Registrierung von Rindern unverzüglich festgelegt werden muss, | die Registrierung von Rindern unverzüglich festgelegt werden muss, |
damit deren Verwaltung und Finanzierung nach den neuen Modalitäten, | damit deren Verwaltung und Finanzierung nach den neuen Modalitäten, |
die zur Rückverfolgung des Ursprungs der Rinder und ihrer Erzeugnisse | die zur Rückverfolgung des Ursprungs der Rinder und ihrer Erzeugnisse |
eingeführt worden sind, gewährleistet werden können, | eingeführt worden sind, gewährleistet werden können, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften in Sachen | Artikel 1 - Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften in Sachen |
Mehrwertsteuer müssen die zugelassenen Verbände zur Bekämpfung von | Mehrwertsteuer müssen die zugelassenen Verbände zur Bekämpfung von |
Tierkrankheiten sich an den durch vorliegenden Erlass festgelegten | Tierkrankheiten sich an den durch vorliegenden Erlass festgelegten |
Höchsttarif für die Fakturierung ihrer Dienstleistungen in bezug auf | Höchsttarif für die Fakturierung ihrer Dienstleistungen in bezug auf |
die Identifizierung von Rindern halten. | die Identifizierung von Rindern halten. |
Art. 2 - Die Zahlung der in vorliegendem Erlass erwähnten Kosten gibt | Art. 2 - Die Zahlung der in vorliegendem Erlass erwähnten Kosten gibt |
Anrecht auf sämtliche verordnungmässig vorgeschriebenen | Anrecht auf sämtliche verordnungmässig vorgeschriebenen |
Dienstleistungen für die betreffenden Rinder, es sei denn, der | Dienstleistungen für die betreffenden Rinder, es sei denn, der |
Verantwortliche stellt besondere Anforderungen. | Verantwortliche stellt besondere Anforderungen. |
Sie umfassen insbesondere: | Sie umfassen insbesondere: |
- die Ausstellung der Identifizierungsdokumente und die Lieferung der | - die Ausstellung der Identifizierungsdokumente und die Lieferung der |
zwei übereinstimmenden Kunststoffohrmarken, | zwei übereinstimmenden Kunststoffohrmarken, |
- die Registrierung der Rinder im Sanitel und ihre gesundheitliche | - die Registrierung der Rinder im Sanitel und ihre gesundheitliche |
Vorgeschichte, | Vorgeschichte, |
- die Kosten der postalischen Versendung der Dokumente und Ohrmarken | - die Kosten der postalischen Versendung der Dokumente und Ohrmarken |
sowie die Rücksendung der Kennzeichnungs- und Abgangsabschnitte, | sowie die Rücksendung der Kennzeichnungs- und Abgangsabschnitte, |
- die über das Datenübermittlungssystem erfolgten Telefongespräche, | - die über das Datenübermittlungssystem erfolgten Telefongespräche, |
- die Benutzung von Büro- und Informatikmaterial, | - die Benutzung von Büro- und Informatikmaterial, |
- die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden | - die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden |
Personalkosten, | Personalkosten, |
- die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden | - die mit der Identifizierung von Rindern einhergehenden |
Unterhaltskosten für Infrastruktur. | Unterhaltskosten für Infrastruktur. |
Art. 3 - Der Höchsttarif wird wie folgt festgelegt: | Art. 3 - Der Höchsttarif wird wie folgt festgelegt: |
1. für das gesamte Staatsgebiet des Landes: | 1. für das gesamte Staatsgebiet des Landes: |
a) erste Identifizierung eines neugeborenen Rindes oder eines | a) erste Identifizierung eines neugeborenen Rindes oder eines |
eingeführten Rindes, | eingeführten Rindes, |
- bis zum 1. September 1998 zusätzliche Identifizierung eines aus | - bis zum 1. September 1998 zusätzliche Identifizierung eines aus |
einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rindes, sofern seine | einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rindes, sofern seine |
ursprüngliche offizielle Ohrmarke beibehalten wird: 110 BF, | ursprüngliche offizielle Ohrmarke beibehalten wird: 110 BF, |
b) Ersetzung eines Identifizierungsdokuments nach Einführung in einen | b) Ersetzung eines Identifizierungsdokuments nach Einführung in einen |
neuen Bestand oder bei Durchfuhr mit einer Dauer von mehr als 14 | neuen Bestand oder bei Durchfuhr mit einer Dauer von mehr als 14 |
Tagen: 100 BF, | Tagen: 100 BF, |
c) Lieferung einer Kunststoffohrmarke mit derselben amtlichen Nummer | c) Lieferung einer Kunststoffohrmarke mit derselben amtlichen Nummer |
und einer neuen Kennzeichnungsnummer zwecks erneuter Kennzeichnung | und einer neuen Kennzeichnungsnummer zwecks erneuter Kennzeichnung |
durch den Verantwortlichen: 70 BF, | durch den Verantwortlichen: 70 BF, |
d) Lieferung einer Vignette « Schlachthof », die der Verantwortliche | d) Lieferung einer Vignette « Schlachthof », die der Verantwortliche |
auf die Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments anbringt: 100 | auf die Abschnitte 2 und 3 des Identifizierungsdokuments anbringt: 100 |
BF, | BF, |
e) pro Bestand für die jährliche Registrierung der Verwaltungsakte: | e) pro Bestand für die jährliche Registrierung der Verwaltungsakte: |
500 BF, | 500 BF, |
2. für Bestände aus den Provinzen Westflandern, Ostflandern, | 2. für Bestände aus den Provinzen Westflandern, Ostflandern, |
Antwerpen, Limburg, Flämisch-Brabant und aus der Region | Antwerpen, Limburg, Flämisch-Brabant und aus der Region |
Brüssel-Hauptstadt: pro Rind, das zum Zeitpunkt der jährlichen | Brüssel-Hauptstadt: pro Rind, das zum Zeitpunkt der jährlichen |
Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die Registrierung und | Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die Registrierung und |
Überwachung: 35 BF, | Überwachung: 35 BF, |
3. für Bestände aus den Provinzen Hennegau, Wallonisch-Brabant, | 3. für Bestände aus den Provinzen Hennegau, Wallonisch-Brabant, |
Lüttich, Namur und Luxemburg: pro Rind, das zum Zeitpunkt der | Lüttich, Namur und Luxemburg: pro Rind, das zum Zeitpunkt der |
jährlichen Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die | jährlichen Herausgabe des Inventars vorhanden ist, für die |
Registrierung und Überwachung: 50 BF. | Registrierung und Überwachung: 50 BF. |
Art. 4 - Eine Abweichung der in Artikel 3 Nr. 2 und 3 erwähnten | Art. 4 - Eine Abweichung der in Artikel 3 Nr. 2 und 3 erwähnten |
Höchsttarife kann jedem zugelassenen Verband zur Bekämpfung von | Höchsttarife kann jedem zugelassenen Verband zur Bekämpfung von |
Tierkrankheiten gewährt werden, der dies beantragt. Der mit Gründen | Tierkrankheiten gewährt werden, der dies beantragt. Der mit Gründen |
versehene Antrag umfasst eine vollständige Buchhaltungsakte. | versehene Antrag umfasst eine vollständige Buchhaltungsakte. |
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1997 zur Ausführung von | Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1997 zur Ausführung von |
Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die | Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die |
Identifizierung von Rindern wird aufgehoben. | Identifizierung von Rindern wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. |
Brüssel, den 21. November 1997 | Brüssel, den 21. November 1997 |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 juni 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |