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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/06/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 1998 modifiant l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres provinciaux de formation pour les services d'incendie Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 oktober 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de provinciale opleidingscentra voor de brandweer
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
23 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 23 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 1998 modifiant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 oktober 1998 tot
l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres provinciaux de wijziging van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de
formation pour les services d'incendie provinciale opleidingscentra voor de brandweer
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 26 octobre 1998 modifiant l'arrêté royal du 4 octobre 1985 besluit van 26 oktober 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit
relatif aux centres provinciaux de formation pour les services van 4 oktober 1985 betreffende de provinciale opleidingscentra voor de
d'incendie, établi par le Service central de traduction allemande du brandweer, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 1998 vertaling van het koninklijk besluit van 26 oktober 1998 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres van het koninklijk besluit van 4 oktober 1985 betreffende de
provinciaux de formation pour les services d'incendie. provinciale opleidingscentra voor de brandweer.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 23 juin 1999. Gegeven te Brussel, 23 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
26. OKTOBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. OKTOBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren
für die Feuerwehrdienste für die Feuerwehrdienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch das insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993; Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die
provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, insbesondere provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, insbesondere
der Artikel 10 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. der Artikel 10 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.
März 1995; März 1995;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. September 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. September 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
Oktober 1998; Oktober 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 9. August 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Gesetz vom 9. August 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.
Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996; Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch den Umstand,
dass für die Erlangung der Brevets, so wie sie im Königlichen Erlass dass für die Erlangung der Brevets, so wie sie im Königlichen Erlass
vom 19. März 1997 über die Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn vom 19. März 1997 über die Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn
der Mitglieder der Feuerwehrdienste vorgesehen sind, zur Zeit kein der Mitglieder der Feuerwehrdienste vorgesehen sind, zur Zeit kein
Lehrbuch in deutscher Sprache vorliegt, und zwar weil es keine Lehrbuch in deutscher Sprache vorliegt, und zwar weil es keine
finanzielle Regelung hierfür gibt; dass die Ausbildung für die finanzielle Regelung hierfür gibt; dass die Ausbildung für die
deutschsprachigen Mitglieder der Feuerwehrdienste an einem toten Punkt deutschsprachigen Mitglieder der Feuerwehrdienste an einem toten Punkt
angelangt ist, was zur Folge hat, dass die Sicherheit der Bevölkerung angelangt ist, was zur Folge hat, dass die Sicherheit der Bevölkerung
des deutschen Sprachgebiets gefährdet ist; des deutschen Sprachgebiets gefährdet ist;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern
und des dem Minister des Innern beigeordneten Staatssekretärs für und des dem Minister des Innern beigeordneten Staatssekretärs für
Sicherheit, Sicherheit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985
über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1995, wird durch abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1995, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 10 - § 1 - Für Ausbildungskurse, nach deren Abschluss ein « Art. 10 - § 1 - Für Ausbildungskurse, nach deren Abschluss ein
Brevet ausgestellt wird, wird pro eingetragenen Auszubildenden, der Brevet ausgestellt wird, wird pro eingetragenen Auszubildenden, der
drei Viertel der Kurse besucht und mindestens bei einer der drei Viertel der Kurse besucht und mindestens bei einer der
Prüfungsperioden, die diese Kurse abschliessen, an allen Prüfungen Prüfungsperioden, die diese Kurse abschliessen, an allen Prüfungen
teilgenommen hat, ein wie folgt bestimmter Zuschuss gewährt: teilgenommen hat, ein wie folgt bestimmter Zuschuss gewährt:
1. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 1. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns:
10.000 Franken, 10.000 Franken,
2. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 15.000 2. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 15.000
Franken, Franken,
3. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 15.000 3. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 15.000
Franken, Franken,
4. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 20.000 4. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 20.000
Franken, Franken,
5. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants: 5. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants:
30.000 Franken, 30.000 Franken,
6. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines 6. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines
Brandschutztechnikers: 30.000 Franken, Brandschutztechnikers: 30.000 Franken,
7. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters: 7. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters:
30.000 Franken. 30.000 Franken.
In Abweichung von Absatz 1 wird pro Auszubildenden ein Zuschuss für In Abweichung von Absatz 1 wird pro Auszubildenden ein Zuschuss für
jeden Kursus, bei dem er an mindestens drei Vierteln des Programms jeden Kursus, bei dem er an mindestens drei Vierteln des Programms
teilgenommen hat, gewährt. In diesem Fall wird der Zuschuss gemäss den teilgenommen hat, gewährt. In diesem Fall wird der Zuschuss gemäss den
in § 2 erwähnten Beträgen berechnet. in § 2 erwähnten Beträgen berechnet.
§ 2 - Für Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungskurse und für die § 2 - Für Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungskurse und für die
Sonderausbildungen oder speziellen Anpassungsfortbildungen, die auf Sonderausbildungen oder speziellen Anpassungsfortbildungen, die auf
Verlangen des Ministers des Innern veranstaltet werden, wird pro Verlangen des Ministers des Innern veranstaltet werden, wird pro
eingetragenen Auszubildenden, der drei Viertel der Kurse besucht und eingetragenen Auszubildenden, der drei Viertel der Kurse besucht und
bei mindestens einer der Prüfungsperioden, die diese Kurse eventuell bei mindestens einer der Prüfungsperioden, die diese Kurse eventuell
abschliessen, an allen Prüfungen teilgenommen hat, ein wie folgt abschliessen, an allen Prüfungen teilgenommen hat, ein wie folgt
festgelegter Zuschuss gewährt: festgelegter Zuschuss gewährt:
1. für Kurse von 6 bis 20 Stunden: 2.500 Franken, 1. für Kurse von 6 bis 20 Stunden: 2.500 Franken,
2. für Kurse von 21 bis 40 Stunden: 3.500 Franken, 2. für Kurse von 21 bis 40 Stunden: 3.500 Franken,
3. für Kurse von 41 bis 60 Stunden: 7.000 Franken, 3. für Kurse von 41 bis 60 Stunden: 7.000 Franken,
4. für Kurse von 61 bis 80 Stunden: 10.500 Franken, 4. für Kurse von 61 bis 80 Stunden: 10.500 Franken,
5. für Kurse von 81 bis 100 Stunden: 14.000 Franken. 5. für Kurse von 81 bis 100 Stunden: 14.000 Franken.
Die Kurse für Krankenwagenfahrer, die unter Kontrolle des Ministers Die Kurse für Krankenwagenfahrer, die unter Kontrolle des Ministers
der Volksgesundheit veranstaltet werden, fallen nicht unter die in der Volksgesundheit veranstaltet werden, fallen nicht unter die in
Absatz 1 erwähnten Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungskurse. Absatz 1 erwähnten Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungskurse.
§ 3 - Die Teilnahme des Personals des Ministeriums des Innern an den § 3 - Die Teilnahme des Personals des Ministeriums des Innern an den
in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kursen wird gemäss § 2 in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kursen wird gemäss § 2
bezuschusst. bezuschusst.
§ 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den
Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100,
gekoppelt. gekoppelt.
Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten
abgerundet. » abgerundet. »
Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 und Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 und
3 jeweils durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3 jeweils durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« § 2 - Die Lehrbücher werden den Auszubildenden nach Billigung durch « § 2 - Die Lehrbücher werden den Auszubildenden nach Billigung durch
den Minister des Innern von den anerkannten Ausbildungszentren für die den Minister des Innern von den anerkannten Ausbildungszentren für die
Feuerwehrdienste zur Verfügung gestellt. Feuerwehrdienste zur Verfügung gestellt.
Die den Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste für die Abfassung Die den Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste für die Abfassung
der in Absatz 1 erwähnten Lehrbücher entstandenen Kosten werden auf der in Absatz 1 erwähnten Lehrbücher entstandenen Kosten werden auf
der Grundlage eines Pauschalbetrags zurückerstattet, der der der Grundlage eines Pauschalbetrags zurückerstattet, der der
Multiplikation der Gesamtanzahl Stunden des Programms der Kurse, für Multiplikation der Gesamtanzahl Stunden des Programms der Kurse, für
das ein Lehrbuch abgefasst wird, mit 8000 Franken entspricht. das ein Lehrbuch abgefasst wird, mit 8000 Franken entspricht.
Die Neubearbeitungen werden zu 2000 F pro Seite bezuschusst, sofern es Die Neubearbeitungen werden zu 2000 F pro Seite bezuschusst, sofern es
sich um bedeutende Neubearbeitungen handelt. Dieser Zuschuss wird alle sich um bedeutende Neubearbeitungen handelt. Dieser Zuschuss wird alle
drei Jahre ab dem Datum der Billigung des Lehrbuchs durch den Minister drei Jahre ab dem Datum der Billigung des Lehrbuchs durch den Minister
des Innern gezahlt. des Innern gezahlt.
Für die deutsche Übersetzung der Lehrbücher und der obenerwähnten Für die deutsche Übersetzung der Lehrbücher und der obenerwähnten
Neubearbeitungen wird das provinziale Ausbildungszentrum für die Neubearbeitungen wird das provinziale Ausbildungszentrum für die
Feuerwehrdienste der Provinz Lüttich einen zusätzlichen Zuschuss in Feuerwehrdienste der Provinz Lüttich einen zusätzlichen Zuschuss in
Höhe von 32 F pro Zeile erhalten. » Höhe von 32 F pro Zeile erhalten. »
« § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die « § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den
Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100,
gekoppelt. gekoppelt.
Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten
abgerundet. » abgerundet. »
Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und der dem Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und der dem
Minister des Innern beigeordnete Staatssekretär für Sicherheit sind, Minister des Innern beigeordnete Staatssekretär für Sicherheit sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 1998 Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Staatssekretär für Sicherheit Der Staatssekretär für Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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