Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 14 juillet 1994 portant création du Comité d'attribution du label écologique européen et de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif au Comité d'attribution du label écologique européen | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van een Comité voor het toekennen van de Europese Milieukeur en van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende het Comité voor het toekennen van het Europese milieukeurmerk |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
23 DECEMBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 23 DECEMBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 14 juillet 1994 portant création du | Duitse vertaling van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van |
Comité d'attribution du label écologique européen et de l'arrêté royal | een Comité voor het toekennen van de Europese Milieukeur en van het |
du 29 août 1997 relatif au Comité d'attribution du label écologique | koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende het Comité voor |
européen | het toekennen van het Europese milieukeurmerk |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 14 juillet 1994 portant création du Comité | - van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van een Comité voor |
d'attribution du label écologique européen, | het toekennen van de Europese Milieukeur, |
- de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif au Comité d'attribution du | - van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende het |
label écologique européen, | Comité voor het toekennen van het Europese milieukeurmerk, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 14 juillet 1994 portant création du Comité | - van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van een Comité voor |
d'attribution du label écologique européen, | het toekennen van de Europese Milieukeur, |
- de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif au Comité d'attribution du | - van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende het |
label écologique européen. | Comité voor het toekennen van het Europese milieukeurmerk. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 23 décembre 1997. | Gegeven te Brussel, 23 december 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER |
VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
14. JULI 1994. - Gesetz zur Schaffung eines Ausschusses für die | 14. JULI 1994. - Gesetz zur Schaffung eines Ausschusses für die |
Vergabe des europäischen Umweltzeichens | Vergabe des europäischen Umweltzeichens |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1. § 1 - Beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Artikel 1.§ 1 - Beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Umwelt gehört, wird ein Ausschuss für die Vergabe des europäischen | Umwelt gehört, wird ein Ausschuss für die Vergabe des europäischen |
Umweltzeichens geschaffen, nachstehend Ausschuss genannt. | Umweltzeichens geschaffen, nachstehend Ausschuss genannt. |
§ 2 - Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die | § 2 - Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die |
Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, legt der König die | Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, legt der König die |
Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses | Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses |
fest. | fest. |
Art. 2.Unbeschadet des Artikels 4 des vorliegenden Gesetzes ist der |
Art. 2.Unbeschadet des Artikels 4 des vorliegenden Gesetzes ist der |
Ausschuss die « zuständige Stelle », die in Artikel 9 der Verordnung | Ausschuss die « zuständige Stelle », die in Artikel 9 der Verordnung |
(EWG) Nr. 880/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. | (EWG) Nr. 880/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. |
März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines | März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines |
Umweltzeichens erwähnt ist. | Umweltzeichens erwähnt ist. |
Art. 3.§ 1 - Der König kann nach Konsultierung des Ausschusses durch |
Art. 3.§ 1 - Der König kann nach Konsultierung des Ausschusses durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass ein System zur Vergabe, zur | einen im Ministerrat beratenen Erlass ein System zur Vergabe, zur |
Kontrolle und zum Entzug eines nationalen Umweltzeichens organisieren | Kontrolle und zum Entzug eines nationalen Umweltzeichens organisieren |
und einführen. | und einführen. |
Der in Artikel 1 erwähnte Ausschuss ist beauftragt, das nationale | Der in Artikel 1 erwähnte Ausschuss ist beauftragt, das nationale |
Umweltzeichen gemäss dem Verfahren und den Modalitäten zu vergeben, | Umweltzeichen gemäss dem Verfahren und den Modalitäten zu vergeben, |
die aufgrund von Absatz 1 festgelegt worden sind. | die aufgrund von Absatz 1 festgelegt worden sind. |
§ 2 - Das in § 1 erwähnte Umweltzeichen darf nicht vergeben werden | § 2 - Das in § 1 erwähnte Umweltzeichen darf nicht vergeben werden |
für: | für: |
1. Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 25. März | 1. Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 25. März |
1964 über Arzneimittel, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 1983, | 1964 über Arzneimittel, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 1983, |
2. Erzeugnisse, bei denen es sich um gefährliche Stoffe oder | 2. Erzeugnisse, bei denen es sich um gefährliche Stoffe oder |
Zubereitungen im Sinne der Richtlinien Nr. 67/548/EWG und Nr. | Zubereitungen im Sinne der Richtlinien Nr. 67/548/EWG und Nr. |
88/379/EWG handelt, | 88/379/EWG handelt, |
3. gefährliche Stoffe im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über | 3. gefährliche Stoffe im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über |
den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- | den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- |
oder antiseptischen Mitteln, | oder antiseptischen Mitteln, |
4. Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. | 4. Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. |
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich | Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich |
der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom | der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom |
22. März 1989, | 22. März 1989, |
5. Erzeugnisse, die nach einem Verfahren hergestellt werden, das für | 5. Erzeugnisse, die nach einem Verfahren hergestellt werden, das für |
Mensch oder Umwelt signifikante Schäden verursachen kann. | Mensch oder Umwelt signifikante Schäden verursachen kann. |
§ 3 - Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten | § 3 - Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten |
Umweltzeichens werden unter Zugrundelegung des gesamten Lebenszyklus | Umweltzeichens werden unter Zugrundelegung des gesamten Lebenszyklus |
des Erzeugnisses (von der Wiege bis zur Bahre) aufgrund der Ziele des | des Erzeugnisses (von der Wiege bis zur Bahre) aufgrund der Ziele des |
Artikels 1 der in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | Artikels 1 der in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Verordnung, der allgemeinen Grundsätze des Artikels 4 und der | Verordnung, der allgemeinen Grundsätze des Artikels 4 und der |
Parameter des als Hinweis dienenden Beurteilungsschemas in Anhang 1 | Parameter des als Hinweis dienenden Beurteilungsschemas in Anhang 1 |
derselben Verordnung festgelegt. | derselben Verordnung festgelegt. |
Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten Umweltzeichens für | Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten Umweltzeichens für |
eine Produktgruppe dürfen nicht weniger streng sein als die Kriterien, | eine Produktgruppe dürfen nicht weniger streng sein als die Kriterien, |
die für dieselbe Produktgruppe aufgrund der in Artikel 2 erwähnten | die für dieselbe Produktgruppe aufgrund der in Artikel 2 erwähnten |
Verordnung festgelegt worden sind. | Verordnung festgelegt worden sind. |
Art. 4.Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die |
Art. 4.Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die |
Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, und nach Einholung | Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, und nach Einholung |
der Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König den Betrag und | der Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König den Betrag und |
die Modalitäten der Zahlung der Kosten für die Bearbeitung der Akte in | die Modalitäten der Zahlung der Kosten für die Bearbeitung der Akte in |
bezug auf den Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens sowie der Gebühr, | bezug auf den Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens sowie der Gebühr, |
die für die Verwendung des Zeichens zu entrichten ist. | die für die Verwendung des Zeichens zu entrichten ist. |
Art. 5.§ 1 - Artikel 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Art. 5.§ 1 - Artikel 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 14. die Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in | « 14. die Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in |
Sachen Umweltzeichen. » | Sachen Umweltzeichen. » |
§ 2 - Artikel 98 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | § 2 - Artikel 98 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die auf Artikel 97 Nr. 14 beruhende Klage wird auf Veranlassung des | « Die auf Artikel 97 Nr. 14 beruhende Klage wird auf Veranlassung des |
Ministers der Umwelt eingereicht. Der durch das Gesetz vom 14. Juli | Ministers der Umwelt eingereicht. Der durch das Gesetz vom 14. Juli |
1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen | 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen |
Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister vorschlagen, | Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister vorschlagen, |
eine solche Klage einzureichen. » | eine solche Klage einzureichen. » |
Art. 6.Mit einer Geldstrafe von 500 bis zu 10.000 Franken wird |
Art. 6.Mit einer Geldstrafe von 500 bis zu 10.000 Franken wird |
bestraft: | bestraft: |
1. wer das in Artikel 3 § 1 erwähnte Zeichen oder das durch die in | 1. wer das in Artikel 3 § 1 erwähnte Zeichen oder das durch die in |
Artikel 2 erwähnte Verordnung eingeführte Umweltzeichen ohne Erlaubnis | Artikel 2 erwähnte Verordnung eingeführte Umweltzeichen ohne Erlaubnis |
des Ausschusses oder für ein anderes Erzeugnis als das, für das das | des Ausschusses oder für ein anderes Erzeugnis als das, für das das |
Zeichen vergeben worden ist, verwendet, | Zeichen vergeben worden ist, verwendet, |
2. wer das in Artikel 3 § 1 erwähnte Zeichen oder das durch die in | 2. wer das in Artikel 3 § 1 erwähnte Zeichen oder das durch die in |
Artikel 2 erwähnte Verordnung eingeführte Umweltzeichen für falsche | Artikel 2 erwähnte Verordnung eingeführte Umweltzeichen für falsche |
oder irreführende Werbung verwendet, | oder irreführende Werbung verwendet, |
3. wer ein Zeichen oder Emblem verwendet, das zur Verwechslung mit dem | 3. wer ein Zeichen oder Emblem verwendet, das zur Verwechslung mit dem |
in Artikel 3 § 1 erwähnten Zeichen oder mit dem durch die in Artikel 2 | in Artikel 3 § 1 erwähnten Zeichen oder mit dem durch die in Artikel 2 |
erwähnte Verordnung eingeführten Umweltzeichen führen kann, | erwähnte Verordnung eingeführten Umweltzeichen führen kann, |
4. wer einen in den in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen | 4. wer einen in den in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Erlassen bestimmten Verstoss begeht. | Erlassen bestimmten Verstoss begeht. |
Art. 7.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 7.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der | Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. SANTKIN | J. SANTKIN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 décembre 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 december 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
29. AUGUST 1997. - Königlicher Erlass über den Ausschuss für die | 29. AUGUST 1997. - Königlicher Erlass über den Ausschuss für die |
Vergabe des europäischen Umweltzeichens | Vergabe des europäischen Umweltzeichens |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines |
Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens, | Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens, |
insbesondere der Artikel 1 § 2 und 2; | insbesondere der Artikel 1 § 2 und 2; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 |
betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines | betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines |
Umweltzeichens; | Umweltzeichens; |
Aufgrund der Entscheidung Nr. 93/517/EWG der Kommission der | Aufgrund der Entscheidung Nr. 93/517/EWG der Kommission der |
Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen | Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen |
Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des | Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des |
Umweltzeichens der Gemeinschaft; | Umweltzeichens der Gemeinschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. September | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. September |
1996; | 1996; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. |
Dezember 1996; | Dezember 1996; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen im Rahmen der | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen im Rahmen der |
interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 19. März 1996; | interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 19. März 1996; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der |
Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Umwelt | Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Umwelt |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
« Ausschuss »: den durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung | « Ausschuss »: den durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung |
eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens | eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens |
geschaffenen Ausschuss, | geschaffenen Ausschuss, |
« europäisches Umweltzeichen »: das durch die Verordnung (EWG) Nr. | « europäisches Umweltzeichen »: das durch die Verordnung (EWG) Nr. |
880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches | 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches |
System zur Vergabe eines Umweltzeichens eingeführte europäische | System zur Vergabe eines Umweltzeichens eingeführte europäische |
Umweltzeichen, | Umweltzeichen, |
« Verordnung »: die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März | « Verordnung »: die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März |
1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines | 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines |
Umweltzeichens, | Umweltzeichens, |
« akkreditierte Stelle »: eine Stelle, die in Anwendung des Gesetzes | « akkreditierte Stelle »: eine Stelle, die in Anwendung des Gesetzes |
vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und | vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und |
Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien akkreditiert worden ist. | Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien akkreditiert worden ist. |
KAPITEL II - Aufgaben | KAPITEL II - Aufgaben |
Art. 2.§ 1 - Aufgabe des Ausschusses ist die Vergabe, die Kontrolle |
Art. 2.§ 1 - Aufgabe des Ausschusses ist die Vergabe, die Kontrolle |
der Verwendung und der Entzug des europäischen Umweltzeichens gemäss | der Verwendung und der Entzug des europäischen Umweltzeichens gemäss |
dem in Artikel 10 der Verordnung vorgesehenen Verfahren. | dem in Artikel 10 der Verordnung vorgesehenen Verfahren. |
§ 2 - Der Ausschuss kann im Rahmen seiner Aufgabe der Europäischen | § 2 - Der Ausschuss kann im Rahmen seiner Aufgabe der Europäischen |
Kommission einen Vorschlag zur Definition einer neuen Produktgruppe | Kommission einen Vorschlag zur Definition einer neuen Produktgruppe |
unterbreiten, für die ein europäisches Umweltzeichen beantragt werden | unterbreiten, für die ein europäisches Umweltzeichen beantragt werden |
kann. | kann. |
Art. 3.Der Ausschuss ist beauftragt, die Informationen über das |
Art. 3.Der Ausschuss ist beauftragt, die Informationen über das |
europäische Umweltzeichen unter die Verbraucher und Unternehmen zu | europäische Umweltzeichen unter die Verbraucher und Unternehmen zu |
verbreiten. | verbreiten. |
KAPITEL III - Verfahren | KAPITEL III - Verfahren |
Art. 4.§ 1 - Der Antrag auf Vergabe des europäischen Umweltzeichens |
Art. 4.§ 1 - Der Antrag auf Vergabe des europäischen Umweltzeichens |
wird in zwei Exemplaren beim Sekretariat des Ausschusses beim | wird in zwei Exemplaren beim Sekretariat des Ausschusses beim |
Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der | Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der |
Umwelt eingereicht. | Umwelt eingereicht. |
§ 2 - Dem Antrag muss der Beleg für die Zahlung der in Artikel 4 des | § 2 - Dem Antrag muss der Beleg für die Zahlung der in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die | Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die |
Vergabe des europäischen Umweltzeichens erwähnten Kosten für die | Vergabe des europäischen Umweltzeichens erwähnten Kosten für die |
Bearbeitung der Akte in bezug auf den Antrag auf Vergabe des | Bearbeitung der Akte in bezug auf den Antrag auf Vergabe des |
europäischen Umweltzeichens beiliegen. | europäischen Umweltzeichens beiliegen. |
§ 3 - Die Akte umfasst alle Informationen und Studien über das | § 3 - Die Akte umfasst alle Informationen und Studien über das |
Erzeugnis und Analysen des Erzeugnisses, die nötig sind für die | Erzeugnis und Analysen des Erzeugnisses, die nötig sind für die |
Beurteilung seiner bereinstimmung mit den für die Produktgruppe, der | Beurteilung seiner bereinstimmung mit den für die Produktgruppe, der |
es angehört, einzuhaltenden Kriterien. | es angehört, einzuhaltenden Kriterien. |
Ist der Ausschuss der Ansicht, es seien zusätzliche Informationen | Ist der Ausschuss der Ansicht, es seien zusätzliche Informationen |
nötig, kann er mit dem Einverständnis des Antragstellers und auf | nötig, kann er mit dem Einverständnis des Antragstellers und auf |
dessen Kosten einer akkreditierten Stelle die Uberprüfung der | dessen Kosten einer akkreditierten Stelle die Uberprüfung der |
Beurteilung der Umweltfreundlichkeit des Erzeugnisses und die | Beurteilung der Umweltfreundlichkeit des Erzeugnisses und die |
berprüfung seiner bereinstimmung mit den für die Produktgruppe, der es | berprüfung seiner bereinstimmung mit den für die Produktgruppe, der es |
angehört, einzuhaltenden Kriterien anvertrauen. | angehört, einzuhaltenden Kriterien anvertrauen. |
Art. 5.§ 1 - Beschliesst der Ausschuss, das europäische Umweltzeichen |
Art. 5.§ 1 - Beschliesst der Ausschuss, das europäische Umweltzeichen |
zu vergeben, benachrichtigt er den Antragsteller per Einschreiben | zu vergeben, benachrichtigt er den Antragsteller per Einschreiben |
darüber und notifiziert der Europäischen Kommission seinen Beschluss | darüber und notifiziert der Europäischen Kommission seinen Beschluss |
gemäss dem in Artikel 10 § 3 der Verordnung vorgesehenen Verfahren. | gemäss dem in Artikel 10 § 3 der Verordnung vorgesehenen Verfahren. |
Ausser wenn die Europäische Kommission binnen dreissig Tagen nach dem | Ausser wenn die Europäische Kommission binnen dreissig Tagen nach dem |
Tag der im vorangehenden Absatz erwähnten Notifizierung Einwände gegen | Tag der im vorangehenden Absatz erwähnten Notifizierung Einwände gegen |
den Beschluss zur Vergabe des europäischen Umweltzeichens erhebt, | den Beschluss zur Vergabe des europäischen Umweltzeichens erhebt, |
schliesst der Ausschuss mit dem Benutzer des europäischen | schliesst der Ausschuss mit dem Benutzer des europäischen |
Umweltzeichens den durch die Entscheidung der Kommission der | Umweltzeichens den durch die Entscheidung der Kommission der |
Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen | Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen |
Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des | Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des |
Umweltzeichens der Gemeinschaft vorgesehenen Vertrag ab. | Umweltzeichens der Gemeinschaft vorgesehenen Vertrag ab. |
§ 2 - Wird der Antrag auf Vergabe des europäischen Umweltzeichens | § 2 - Wird der Antrag auf Vergabe des europäischen Umweltzeichens |
abgelehnt, notifiziert der Ausschuss dem Antragsteller und der | abgelehnt, notifiziert der Ausschuss dem Antragsteller und der |
Europäischen Kommission seinen endgültigen Beschluss. Der | Europäischen Kommission seinen endgültigen Beschluss. Der |
Antragsteller wird per Einschreiben benachrichtigt. | Antragsteller wird per Einschreiben benachrichtigt. |
Art. 6.Ist der Ausschuss der Ansicht, der Inhaber verstosse gegen die |
Art. 6.Ist der Ausschuss der Ansicht, der Inhaber verstosse gegen die |
Verwendungsbedingungen oder die Bestimmungen des Vertrags, ist er | Verwendungsbedingungen oder die Bestimmungen des Vertrags, ist er |
berechtigt, die Erlaubnis zur Verwendung des europäischen | berechtigt, die Erlaubnis zur Verwendung des europäischen |
Umweltzeichens auszusetzen oder zu entziehen und alle notwendigen | Umweltzeichens auszusetzen oder zu entziehen und alle notwendigen |
Massnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verwendung des Umweltzeichens | Massnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verwendung des Umweltzeichens |
durch den Inhaber des Umweltzeichens zu verhindern. | durch den Inhaber des Umweltzeichens zu verhindern. |
KAPITEL IV - Ausschuss | KAPITEL IV - Ausschuss |
Art. 7.§ 1 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
Art. 7.§ 1 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
a) zwei Mitgliedern, die vom Minister oder Staatssekretär, zu dessen | a) zwei Mitgliedern, die vom Minister oder Staatssekretär, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bestimmt werden, | Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bestimmt werden, |
b) einem Mitglied, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | b) einem Mitglied, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt wird, | die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt wird, |
c) drei Mitgliedern, die von ihrer jeweiligen Regionalregierung | c) drei Mitgliedern, die von ihrer jeweiligen Regionalregierung |
bestimmt werden, | bestimmt werden, |
d) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von | d) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von |
den im Nationalen Rat für Nachhaltige Entwicklung sitzenden | den im Nationalen Rat für Nachhaltige Entwicklung sitzenden |
Umweltschutzorganisationen vorgeschlagen werden, | Umweltschutzorganisationen vorgeschlagen werden, |
e) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von | e) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von |
den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen Organisationen für die | den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen Organisationen für die |
Verteidigung der Verbraucher vorgeschlagen werden, | Verteidigung der Verbraucher vorgeschlagen werden, |
f) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von | f) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von |
den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen Produktions-, | den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen Produktions-, |
Vertriebs-, Landwirtschafts- und Mittelstandsorganisationen | Vertriebs-, Landwirtschafts- und Mittelstandsorganisationen |
vorgeschlagen werden, | vorgeschlagen werden, |
g) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von | g) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von |
den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen | den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. | Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. |
§ 2 - Die Mitglieder werden vom Minister oder Staatssekretär, zu | § 2 - Die Mitglieder werden vom Minister oder Staatssekretär, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, für einen Zeitraum von | dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, für einen Zeitraum von |
5 Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. | 5 Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. |
Auf die gleiche Weise werden ebenso viele Ersatzmiglieder ernannt, wie | Auf die gleiche Weise werden ebenso viele Ersatzmiglieder ernannt, wie |
es ordentliche Mitglieder im Ausschuss gibt. | es ordentliche Mitglieder im Ausschuss gibt. |
§ 3 - Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden unter den | § 3 - Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden unter den |
Ausschussmitgliedern jeweils vom Minister oder Staatssekretär, zu | Ausschussmitgliedern jeweils vom Minister oder Staatssekretär, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, beziehungsweise vom | dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, beziehungsweise vom |
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt. | Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt. |
§ 4 - Der Ausschuss kann Sachverständige einladen, damit sie seinen | § 4 - Der Ausschuss kann Sachverständige einladen, damit sie seinen |
Versammlungen beiwohnen. | Versammlungen beiwohnen. |
Art. 8.Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von Beamten |
Art. 8.Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von Beamten |
des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und | des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und |
der Umwelt wahrgenommen. | der Umwelt wahrgenommen. |
Art. 9.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird den |
Art. 9.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird den |
Ministern oder Staatssekretären, zu deren Zuständigkeitsbereich die | Ministern oder Staatssekretären, zu deren Zuständigkeitsbereich die |
Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, zur Billigung | Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, zur Billigung |
vorgelegt. | vorgelegt. |
Art. 10.§ 1 - Die Funktionskosten, die Fahrtkosten und die |
Art. 10.§ 1 - Die Funktionskosten, die Fahrtkosten und die |
Anwesenheitsgelder gehen zu Lasten des Ministeriums der Sozialen | Anwesenheitsgelder gehen zu Lasten des Ministeriums der Sozialen |
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. | Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. |
§ 2 - Die in Artikel 6 erwähnten Mitglieder haben Anspruch auf die | § 2 - Die in Artikel 6 erwähnten Mitglieder haben Anspruch auf die |
Rückerstattung ihrer Fahrtkosten und auf Anwesenheitsgelder gemäss den | Rückerstattung ihrer Fahrtkosten und auf Anwesenheitsgelder gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten beziehungsweise | Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten beziehungsweise |
des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Festlegung der | des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Festlegung der |
Entschädigungen zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der | Entschädigungen zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der |
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt | Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt |
abhängenden ständigen Ausschüsse. | abhängenden ständigen Ausschüsse. |
Zur Anwendung dieser Bestimmungen werden sie den Beamten der Ränge 15 | Zur Anwendung dieser Bestimmungen werden sie den Beamten der Ränge 15 |
bis 17 gleichgestellt. | bis 17 gleichgestellt. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 11.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 11.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von |
Kapitel III, die am selben Tag wie der Erlass zur Ausführung von | Kapitel III, die am selben Tag wie der Erlass zur Ausführung von |
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines | Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines |
Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens in Kraft | Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens in Kraft |
treten werden. | treten werden. |
Art. 12.Unser Minister der Wirtschaft und Unser Staatssekretär für |
Art. 12.Unser Minister der Wirtschaft und Unser Staatssekretär für |
Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. August 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. August 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 décembre 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 december 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |