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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/12/1997
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 14 juillet 1994 portant création du Comité d'attribution du label écologique européen et de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif au Comité d'attribution du label écologique européen Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van een Comité voor het toekennen van de Europese Milieukeur en van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende het Comité voor het toekennen van het Europese milieukeurmerk
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
23 DECEMBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 23 DECEMBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 14 juillet 1994 portant création du Duitse vertaling van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van
Comité d'attribution du label écologique européen et de l'arrêté royal een Comité voor het toekennen van de Europese Milieukeur en van het
du 29 août 1997 relatif au Comité d'attribution du label écologique koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende het Comité voor
européen het toekennen van het Europese milieukeurmerk
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de la loi du 14 juillet 1994 portant création du Comité - van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van een Comité voor
d'attribution du label écologique européen, het toekennen van de Europese Milieukeur,
- de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif au Comité d'attribution du - van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende het
label écologique européen, Comité voor het toekennen van het Europese milieukeurmerk,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 14 juillet 1994 portant création du Comité - van de wet van 14 juli 1994 inzake de oprichting van een Comité voor
d'attribution du label écologique européen, het toekennen van de Europese Milieukeur,
- de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif au Comité d'attribution du - van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende het
label écologique européen. Comité voor het toekennen van het Europese milieukeurmerk.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 23 décembre 1997. Gegeven te Brussel, 23 december 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER
VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
14. JULI 1994. - Gesetz zur Schaffung eines Ausschusses für die 14. JULI 1994. - Gesetz zur Schaffung eines Ausschusses für die
Vergabe des europäischen Umweltzeichens Vergabe des europäischen Umweltzeichens
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1. § 1 - Beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die

Artikel 1.§ 1 - Beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die

Umwelt gehört, wird ein Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umwelt gehört, wird ein Ausschuss für die Vergabe des europäischen
Umweltzeichens geschaffen, nachstehend Ausschuss genannt. Umweltzeichens geschaffen, nachstehend Ausschuss genannt.
§ 2 - Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die § 2 - Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die
Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, legt der König die Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, legt der König die
Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses
fest. fest.

Art. 2.Unbeschadet des Artikels 4 des vorliegenden Gesetzes ist der

Art. 2.Unbeschadet des Artikels 4 des vorliegenden Gesetzes ist der

Ausschuss die « zuständige Stelle », die in Artikel 9 der Verordnung Ausschuss die « zuständige Stelle », die in Artikel 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 880/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. (EWG) Nr. 880/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23.
März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines
Umweltzeichens erwähnt ist. Umweltzeichens erwähnt ist.

Art. 3.§ 1 - Der König kann nach Konsultierung des Ausschusses durch

Art. 3.§ 1 - Der König kann nach Konsultierung des Ausschusses durch

einen im Ministerrat beratenen Erlass ein System zur Vergabe, zur einen im Ministerrat beratenen Erlass ein System zur Vergabe, zur
Kontrolle und zum Entzug eines nationalen Umweltzeichens organisieren Kontrolle und zum Entzug eines nationalen Umweltzeichens organisieren
und einführen. und einführen.
Der in Artikel 1 erwähnte Ausschuss ist beauftragt, das nationale Der in Artikel 1 erwähnte Ausschuss ist beauftragt, das nationale
Umweltzeichen gemäss dem Verfahren und den Modalitäten zu vergeben, Umweltzeichen gemäss dem Verfahren und den Modalitäten zu vergeben,
die aufgrund von Absatz 1 festgelegt worden sind. die aufgrund von Absatz 1 festgelegt worden sind.
§ 2 - Das in § 1 erwähnte Umweltzeichen darf nicht vergeben werden § 2 - Das in § 1 erwähnte Umweltzeichen darf nicht vergeben werden
für: für:
1. Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 25. März 1. Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 25. März
1964 über Arzneimittel, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 1983, 1964 über Arzneimittel, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 1983,
2. Erzeugnisse, bei denen es sich um gefährliche Stoffe oder 2. Erzeugnisse, bei denen es sich um gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen im Sinne der Richtlinien Nr. 67/548/EWG und Nr. Zubereitungen im Sinne der Richtlinien Nr. 67/548/EWG und Nr.
88/379/EWG handelt, 88/379/EWG handelt,
3. gefährliche Stoffe im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über 3. gefährliche Stoffe im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über
den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions-
oder antiseptischen Mitteln, oder antiseptischen Mitteln,
4. Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. 4. Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24.
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich
der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom
22. März 1989, 22. März 1989,
5. Erzeugnisse, die nach einem Verfahren hergestellt werden, das für 5. Erzeugnisse, die nach einem Verfahren hergestellt werden, das für
Mensch oder Umwelt signifikante Schäden verursachen kann. Mensch oder Umwelt signifikante Schäden verursachen kann.
§ 3 - Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten § 3 - Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten
Umweltzeichens werden unter Zugrundelegung des gesamten Lebenszyklus Umweltzeichens werden unter Zugrundelegung des gesamten Lebenszyklus
des Erzeugnisses (von der Wiege bis zur Bahre) aufgrund der Ziele des des Erzeugnisses (von der Wiege bis zur Bahre) aufgrund der Ziele des
Artikels 1 der in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Artikels 1 der in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Verordnung, der allgemeinen Grundsätze des Artikels 4 und der Verordnung, der allgemeinen Grundsätze des Artikels 4 und der
Parameter des als Hinweis dienenden Beurteilungsschemas in Anhang 1 Parameter des als Hinweis dienenden Beurteilungsschemas in Anhang 1
derselben Verordnung festgelegt. derselben Verordnung festgelegt.
Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten Umweltzeichens für Die Kriterien für die Vergabe des in § 1 erwähnten Umweltzeichens für
eine Produktgruppe dürfen nicht weniger streng sein als die Kriterien, eine Produktgruppe dürfen nicht weniger streng sein als die Kriterien,
die für dieselbe Produktgruppe aufgrund der in Artikel 2 erwähnten die für dieselbe Produktgruppe aufgrund der in Artikel 2 erwähnten
Verordnung festgelegt worden sind. Verordnung festgelegt worden sind.

Art. 4.Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die

Art. 4.Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die

Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, und nach Einholung Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, und nach Einholung
der Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König den Betrag und der Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der König den Betrag und
die Modalitäten der Zahlung der Kosten für die Bearbeitung der Akte in die Modalitäten der Zahlung der Kosten für die Bearbeitung der Akte in
bezug auf den Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens sowie der Gebühr, bezug auf den Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens sowie der Gebühr,
die für die Verwendung des Zeichens zu entrichten ist. die für die Verwendung des Zeichens zu entrichten ist.

Art. 5.§ 1 - Artikel 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die

Art. 5.§ 1 - Artikel 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die

Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 14. die Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in « 14. die Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in
Sachen Umweltzeichen. » Sachen Umweltzeichen. »
§ 2 - Artikel 98 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz § 2 - Artikel 98 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Die auf Artikel 97 Nr. 14 beruhende Klage wird auf Veranlassung des « Die auf Artikel 97 Nr. 14 beruhende Klage wird auf Veranlassung des
Ministers der Umwelt eingereicht. Der durch das Gesetz vom 14. Juli Ministers der Umwelt eingereicht. Der durch das Gesetz vom 14. Juli
1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen
Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister vorschlagen, Umweltzeichens geschaffene Ausschuss kann dem Minister vorschlagen,
eine solche Klage einzureichen. » eine solche Klage einzureichen. »

Art. 6.Mit einer Geldstrafe von 500 bis zu 10.000 Franken wird

Art. 6.Mit einer Geldstrafe von 500 bis zu 10.000 Franken wird

bestraft: bestraft:
1. wer das in Artikel 3 § 1 erwähnte Zeichen oder das durch die in 1. wer das in Artikel 3 § 1 erwähnte Zeichen oder das durch die in
Artikel 2 erwähnte Verordnung eingeführte Umweltzeichen ohne Erlaubnis Artikel 2 erwähnte Verordnung eingeführte Umweltzeichen ohne Erlaubnis
des Ausschusses oder für ein anderes Erzeugnis als das, für das das des Ausschusses oder für ein anderes Erzeugnis als das, für das das
Zeichen vergeben worden ist, verwendet, Zeichen vergeben worden ist, verwendet,
2. wer das in Artikel 3 § 1 erwähnte Zeichen oder das durch die in 2. wer das in Artikel 3 § 1 erwähnte Zeichen oder das durch die in
Artikel 2 erwähnte Verordnung eingeführte Umweltzeichen für falsche Artikel 2 erwähnte Verordnung eingeführte Umweltzeichen für falsche
oder irreführende Werbung verwendet, oder irreführende Werbung verwendet,
3. wer ein Zeichen oder Emblem verwendet, das zur Verwechslung mit dem 3. wer ein Zeichen oder Emblem verwendet, das zur Verwechslung mit dem
in Artikel 3 § 1 erwähnten Zeichen oder mit dem durch die in Artikel 2 in Artikel 3 § 1 erwähnten Zeichen oder mit dem durch die in Artikel 2
erwähnte Verordnung eingeführten Umweltzeichen führen kann, erwähnte Verordnung eingeführten Umweltzeichen führen kann,
4. wer einen in den in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen 4. wer einen in den in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Erlassen bestimmten Verstoss begeht. Erlassen bestimmten Verstoss begeht.

Art. 7.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 7.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 1994 Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. SANTKIN J. SANTKIN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 décembre 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 december 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
29. AUGUST 1997. - Königlicher Erlass über den Ausschuss für die 29. AUGUST 1997. - Königlicher Erlass über den Ausschuss für die
Vergabe des europäischen Umweltzeichens Vergabe des europäischen Umweltzeichens
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines
Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens, Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens,
insbesondere der Artikel 1 § 2 und 2; insbesondere der Artikel 1 § 2 und 2;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992
betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines
Umweltzeichens; Umweltzeichens;
Aufgrund der Entscheidung Nr. 93/517/EWG der Kommission der Aufgrund der Entscheidung Nr. 93/517/EWG der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen
Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des
Umweltzeichens der Gemeinschaft; Umweltzeichens der Gemeinschaft;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. September Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. September
1996; 1996;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
Dezember 1996; Dezember 1996;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen im Rahmen der Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen im Rahmen der
interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 19. März 1996; interministeriellen Konferenz « Umwelt » vom 19. März 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der
Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Umwelt Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

unter: unter:
« Ausschuss »: den durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung « Ausschuss »: den durch das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Schaffung
eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens eines Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens
geschaffenen Ausschuss, geschaffenen Ausschuss,
« europäisches Umweltzeichen »: das durch die Verordnung (EWG) Nr. « europäisches Umweltzeichen »: das durch die Verordnung (EWG) Nr.
880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches
System zur Vergabe eines Umweltzeichens eingeführte europäische System zur Vergabe eines Umweltzeichens eingeführte europäische
Umweltzeichen, Umweltzeichen,
« Verordnung »: die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März « Verordnung »: die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März
1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines
Umweltzeichens, Umweltzeichens,
« akkreditierte Stelle »: eine Stelle, die in Anwendung des Gesetzes « akkreditierte Stelle »: eine Stelle, die in Anwendung des Gesetzes
vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und
Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien akkreditiert worden ist. Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien akkreditiert worden ist.
KAPITEL II - Aufgaben KAPITEL II - Aufgaben

Art. 2.§ 1 - Aufgabe des Ausschusses ist die Vergabe, die Kontrolle

Art. 2.§ 1 - Aufgabe des Ausschusses ist die Vergabe, die Kontrolle

der Verwendung und der Entzug des europäischen Umweltzeichens gemäss der Verwendung und der Entzug des europäischen Umweltzeichens gemäss
dem in Artikel 10 der Verordnung vorgesehenen Verfahren. dem in Artikel 10 der Verordnung vorgesehenen Verfahren.
§ 2 - Der Ausschuss kann im Rahmen seiner Aufgabe der Europäischen § 2 - Der Ausschuss kann im Rahmen seiner Aufgabe der Europäischen
Kommission einen Vorschlag zur Definition einer neuen Produktgruppe Kommission einen Vorschlag zur Definition einer neuen Produktgruppe
unterbreiten, für die ein europäisches Umweltzeichen beantragt werden unterbreiten, für die ein europäisches Umweltzeichen beantragt werden
kann. kann.

Art. 3.Der Ausschuss ist beauftragt, die Informationen über das

Art. 3.Der Ausschuss ist beauftragt, die Informationen über das

europäische Umweltzeichen unter die Verbraucher und Unternehmen zu europäische Umweltzeichen unter die Verbraucher und Unternehmen zu
verbreiten. verbreiten.
KAPITEL III - Verfahren KAPITEL III - Verfahren

Art. 4.§ 1 - Der Antrag auf Vergabe des europäischen Umweltzeichens

Art. 4.§ 1 - Der Antrag auf Vergabe des europäischen Umweltzeichens

wird in zwei Exemplaren beim Sekretariat des Ausschusses beim wird in zwei Exemplaren beim Sekretariat des Ausschusses beim
Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der
Umwelt eingereicht. Umwelt eingereicht.
§ 2 - Dem Antrag muss der Beleg für die Zahlung der in Artikel 4 des § 2 - Dem Antrag muss der Beleg für die Zahlung der in Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die
Vergabe des europäischen Umweltzeichens erwähnten Kosten für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens erwähnten Kosten für die
Bearbeitung der Akte in bezug auf den Antrag auf Vergabe des Bearbeitung der Akte in bezug auf den Antrag auf Vergabe des
europäischen Umweltzeichens beiliegen. europäischen Umweltzeichens beiliegen.
§ 3 - Die Akte umfasst alle Informationen und Studien über das § 3 - Die Akte umfasst alle Informationen und Studien über das
Erzeugnis und Analysen des Erzeugnisses, die nötig sind für die Erzeugnis und Analysen des Erzeugnisses, die nötig sind für die
Beurteilung seiner bereinstimmung mit den für die Produktgruppe, der Beurteilung seiner bereinstimmung mit den für die Produktgruppe, der
es angehört, einzuhaltenden Kriterien. es angehört, einzuhaltenden Kriterien.
Ist der Ausschuss der Ansicht, es seien zusätzliche Informationen Ist der Ausschuss der Ansicht, es seien zusätzliche Informationen
nötig, kann er mit dem Einverständnis des Antragstellers und auf nötig, kann er mit dem Einverständnis des Antragstellers und auf
dessen Kosten einer akkreditierten Stelle die Uberprüfung der dessen Kosten einer akkreditierten Stelle die Uberprüfung der
Beurteilung der Umweltfreundlichkeit des Erzeugnisses und die Beurteilung der Umweltfreundlichkeit des Erzeugnisses und die
berprüfung seiner bereinstimmung mit den für die Produktgruppe, der es berprüfung seiner bereinstimmung mit den für die Produktgruppe, der es
angehört, einzuhaltenden Kriterien anvertrauen. angehört, einzuhaltenden Kriterien anvertrauen.

Art. 5.§ 1 - Beschliesst der Ausschuss, das europäische Umweltzeichen

Art. 5.§ 1 - Beschliesst der Ausschuss, das europäische Umweltzeichen

zu vergeben, benachrichtigt er den Antragsteller per Einschreiben zu vergeben, benachrichtigt er den Antragsteller per Einschreiben
darüber und notifiziert der Europäischen Kommission seinen Beschluss darüber und notifiziert der Europäischen Kommission seinen Beschluss
gemäss dem in Artikel 10 § 3 der Verordnung vorgesehenen Verfahren. gemäss dem in Artikel 10 § 3 der Verordnung vorgesehenen Verfahren.
Ausser wenn die Europäische Kommission binnen dreissig Tagen nach dem Ausser wenn die Europäische Kommission binnen dreissig Tagen nach dem
Tag der im vorangehenden Absatz erwähnten Notifizierung Einwände gegen Tag der im vorangehenden Absatz erwähnten Notifizierung Einwände gegen
den Beschluss zur Vergabe des europäischen Umweltzeichens erhebt, den Beschluss zur Vergabe des europäischen Umweltzeichens erhebt,
schliesst der Ausschuss mit dem Benutzer des europäischen schliesst der Ausschuss mit dem Benutzer des europäischen
Umweltzeichens den durch die Entscheidung der Kommission der Umweltzeichens den durch die Entscheidung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen
Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des
Umweltzeichens der Gemeinschaft vorgesehenen Vertrag ab. Umweltzeichens der Gemeinschaft vorgesehenen Vertrag ab.
§ 2 - Wird der Antrag auf Vergabe des europäischen Umweltzeichens § 2 - Wird der Antrag auf Vergabe des europäischen Umweltzeichens
abgelehnt, notifiziert der Ausschuss dem Antragsteller und der abgelehnt, notifiziert der Ausschuss dem Antragsteller und der
Europäischen Kommission seinen endgültigen Beschluss. Der Europäischen Kommission seinen endgültigen Beschluss. Der
Antragsteller wird per Einschreiben benachrichtigt. Antragsteller wird per Einschreiben benachrichtigt.

Art. 6.Ist der Ausschuss der Ansicht, der Inhaber verstosse gegen die

Art. 6.Ist der Ausschuss der Ansicht, der Inhaber verstosse gegen die

Verwendungsbedingungen oder die Bestimmungen des Vertrags, ist er Verwendungsbedingungen oder die Bestimmungen des Vertrags, ist er
berechtigt, die Erlaubnis zur Verwendung des europäischen berechtigt, die Erlaubnis zur Verwendung des europäischen
Umweltzeichens auszusetzen oder zu entziehen und alle notwendigen Umweltzeichens auszusetzen oder zu entziehen und alle notwendigen
Massnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verwendung des Umweltzeichens Massnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verwendung des Umweltzeichens
durch den Inhaber des Umweltzeichens zu verhindern. durch den Inhaber des Umweltzeichens zu verhindern.
KAPITEL IV - Ausschuss KAPITEL IV - Ausschuss

Art. 7.§ 1 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

Art. 7.§ 1 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

a) zwei Mitgliedern, die vom Minister oder Staatssekretär, zu dessen a) zwei Mitgliedern, die vom Minister oder Staatssekretär, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bestimmt werden, Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, bestimmt werden,
b) einem Mitglied, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich b) einem Mitglied, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt wird, die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt wird,
c) drei Mitgliedern, die von ihrer jeweiligen Regionalregierung c) drei Mitgliedern, die von ihrer jeweiligen Regionalregierung
bestimmt werden, bestimmt werden,
d) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von d) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von
den im Nationalen Rat für Nachhaltige Entwicklung sitzenden den im Nationalen Rat für Nachhaltige Entwicklung sitzenden
Umweltschutzorganisationen vorgeschlagen werden, Umweltschutzorganisationen vorgeschlagen werden,
e) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von e) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von
den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen Organisationen für die den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen Organisationen für die
Verteidigung der Verbraucher vorgeschlagen werden, Verteidigung der Verbraucher vorgeschlagen werden,
f) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von f) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von
den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen Produktions-, den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen Produktions-,
Vertriebs-, Landwirtschafts- und Mittelstandsorganisationen Vertriebs-, Landwirtschafts- und Mittelstandsorganisationen
vorgeschlagen werden, vorgeschlagen werden,
g) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von g) zwei Mitgliedern, die unter den Kandidaten gewählt werden, die von
den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen den im Verbraucherrat sitzenden repräsentativen
Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden.
§ 2 - Die Mitglieder werden vom Minister oder Staatssekretär, zu § 2 - Die Mitglieder werden vom Minister oder Staatssekretär, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, für einen Zeitraum von dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, für einen Zeitraum von
5 Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. 5 Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar.
Auf die gleiche Weise werden ebenso viele Ersatzmiglieder ernannt, wie Auf die gleiche Weise werden ebenso viele Ersatzmiglieder ernannt, wie
es ordentliche Mitglieder im Ausschuss gibt. es ordentliche Mitglieder im Ausschuss gibt.
§ 3 - Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden unter den § 3 - Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden unter den
Ausschussmitgliedern jeweils vom Minister oder Staatssekretär, zu Ausschussmitgliedern jeweils vom Minister oder Staatssekretär, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, beziehungsweise vom dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, beziehungsweise vom
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt. Wirtschaftsangelegenheiten gehören, bestimmt.
§ 4 - Der Ausschuss kann Sachverständige einladen, damit sie seinen § 4 - Der Ausschuss kann Sachverständige einladen, damit sie seinen
Versammlungen beiwohnen. Versammlungen beiwohnen.

Art. 8.Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von Beamten

Art. 8.Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von Beamten

des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und
der Umwelt wahrgenommen. der Umwelt wahrgenommen.

Art. 9.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird den

Art. 9.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird den

Ministern oder Staatssekretären, zu deren Zuständigkeitsbereich die Ministern oder Staatssekretären, zu deren Zuständigkeitsbereich die
Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, zur Billigung Umwelt und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, zur Billigung
vorgelegt. vorgelegt.

Art. 10.§ 1 - Die Funktionskosten, die Fahrtkosten und die

Art. 10.§ 1 - Die Funktionskosten, die Fahrtkosten und die

Anwesenheitsgelder gehen zu Lasten des Ministeriums der Sozialen Anwesenheitsgelder gehen zu Lasten des Ministeriums der Sozialen
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt.
§ 2 - Die in Artikel 6 erwähnten Mitglieder haben Anspruch auf die § 2 - Die in Artikel 6 erwähnten Mitglieder haben Anspruch auf die
Rückerstattung ihrer Fahrtkosten und auf Anwesenheitsgelder gemäss den Rückerstattung ihrer Fahrtkosten und auf Anwesenheitsgelder gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten beziehungsweise Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten beziehungsweise
des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Festlegung der des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Festlegung der
Entschädigungen zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Entschädigungen zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt
abhängenden ständigen Ausschüsse. abhängenden ständigen Ausschüsse.
Zur Anwendung dieser Bestimmungen werden sie den Beamten der Ränge 15 Zur Anwendung dieser Bestimmungen werden sie den Beamten der Ränge 15
bis 17 gleichgestellt. bis 17 gleichgestellt.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen

Art. 11.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 11.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von
Kapitel III, die am selben Tag wie der Erlass zur Ausführung von Kapitel III, die am selben Tag wie der Erlass zur Ausführung von
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines
Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens in Kraft Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens in Kraft
treten werden. treten werden.

Art. 12.Unser Minister der Wirtschaft und Unser Staatssekretär für

Art. 12.Unser Minister der Wirtschaft und Unser Staatssekretär für

Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. August 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. August 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 décembre 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 december 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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