← Retour vers "Arrêté royal portant exécution des articles XX.135, § 6, et XX.172, alinéa 4, du code de droit économique. - Traduction allemande"
Arrêté royal portant exécution des articles XX.135, § 6, et XX.172, alinéa 4, du code de droit économique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikelen XX.135, § 6, en XX.172, vierde lid, van het wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
---|---|
23 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant exécution des articles XX.135, § | 23 APRIL 2024. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikelen |
6, et XX.172, alinéa 4, du code de droit économique. - Traduction | XX.135, § 6, en XX.172, vierde lid, van het wetboek van economisch |
allemande | recht. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 23 avril 2024 portant exécution des articles XX.135, | besluit van 23 april 2024 houdende uitvoering van artikelen XX.135, § |
§ 6, et XX.172, alinéa 4, du code de droit économique (Moniteur belge | 6, en XX.172, vierde lid, van het wetboek van economisch recht |
du 6 mai 2024). | (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel XX.135 | 23. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel XX.135 |
§ 6 und XX.172 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches | § 6 und XX.172 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XX.135 § 6 und | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XX.135 § 6 und |
XX.172 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017; | XX.172 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Ausführung der |
Artikel 73 und 83 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997; | Artikel 73 und 83 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung am 9. Juni 2023 durchgeführt worden ist; | Vereinfachung am 9. Juni 2023 durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. Juli 2023 und | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. Juli 2023 und |
6. November 2023; | 6. November 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
24. November 2023; | 24. November 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 9. Februar 2024, | Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 9. Februar 2024, |
in der auf die Standardstellungnahme Nr. 65/2023 verwiesen wird; | in der auf die Standardstellungnahme Nr. 65/2023 verwiesen wird; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.005/2 des Staatsrates vom 27. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.005/2 des Staatsrates vom 27. Dezember |
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Aktiva, die aus Geldsummen bestehen und nach dem Urteil | Artikel 1 - Aktiva, die aus Geldsummen bestehen und nach dem Urteil |
zum Vorschein kommen, durch das gemäß Artikel XX.135 § 1 der Abschluss | zum Vorschein kommen, durch das gemäß Artikel XX.135 § 1 der Abschluss |
des Konkursverfahrens wegen unzureichender Aktiva angeordnet wird oder | des Konkursverfahrens wegen unzureichender Aktiva angeordnet wird oder |
gemäß Artikel XX.171 der Abschluss des Konkursverfahrens angeordnet | gemäß Artikel XX.171 der Abschluss des Konkursverfahrens angeordnet |
wird in Bezug auf einen Konkursschuldner, der eine natürliche Person | wird in Bezug auf einen Konkursschuldner, der eine natürliche Person |
ist, der gegenüber der Erlass vollständig oder teilweise abgelehnt | ist, der gegenüber der Erlass vollständig oder teilweise abgelehnt |
worden ist, oder in Bezug auf eine in Konkurs geratene juristische | worden ist, oder in Bezug auf eine in Konkurs geratene juristische |
Person, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Person, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
hinterlegt. Aktiva, die aus Fremdwährungsbeträgen bestehen, werden vom | hinterlegt. Aktiva, die aus Fremdwährungsbeträgen bestehen, werden vom |
Hinterleger vor ihrer Hinterlegung in Euro umgerechnet. | Hinterleger vor ihrer Hinterlegung in Euro umgerechnet. |
Alle anderen als die in Absatz 1 erwähnten Aktiva müssen auf Antrag | Alle anderen als die in Absatz 1 erwähnten Aktiva müssen auf Antrag |
einer Interesse habenden Person von einem Ad-hoc-Konkursverwalter, der | einer Interesse habenden Person von einem Ad-hoc-Konkursverwalter, der |
vom Unternehmensgericht bestellt wird, verwertet werden. Die | vom Unternehmensgericht bestellt wird, verwertet werden. Die |
Verwertungskosten und das Honorar des Ad-hoc-Konkursverwalters, die | Verwertungskosten und das Honorar des Ad-hoc-Konkursverwalters, die |
vom Unternehmensgericht geschätzt werden, werden aus dem Ertrag aus | vom Unternehmensgericht geschätzt werden, werden aus dem Ertrag aus |
der Verwertung entnommen. Der Restbetrag wird bei der Hinterlegungs- | der Verwertung entnommen. Der Restbetrag wird bei der Hinterlegungs- |
und Konsignationskasse hinterlegt. | und Konsignationskasse hinterlegt. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Hinterlegung erfolgt gemäß dem | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Hinterlegung erfolgt gemäß dem |
Gesetz vom 11. Juli 2018 über die Hinterlegungs- und | Gesetz vom 11. Juli 2018 über die Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse und seinen Ausführungserlassen. | Konsignationskasse und seinen Ausführungserlassen. |
Art. 2 - Wenn Aktiva im Sinne von Artikel 1 vorhanden sind, kann jede | Art. 2 - Wenn Aktiva im Sinne von Artikel 1 vorhanden sind, kann jede |
Person, die eine Forderung gegenüber der natürlichen oder juristischen | Person, die eine Forderung gegenüber der natürlichen oder juristischen |
Person hat, über die der Konkurs eröffnet worden ist, beim | Person hat, über die der Konkurs eröffnet worden ist, beim |
Unternehmensgericht eine Einbehaltung dieser Beträge in Höhe ihrer | Unternehmensgericht eine Einbehaltung dieser Beträge in Höhe ihrer |
Forderung am Tag des Abschlusses des Konkursverfahrens beantragen. | Forderung am Tag des Abschlusses des Konkursverfahrens beantragen. |
Einbehaltungen werden von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse je | Einbehaltungen werden von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse je |
nach dem Datum des bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | nach dem Datum des bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
eingereichten Antrags bearbeitet. | eingereichten Antrags bearbeitet. |
Dem in Absatz 2 erwähnten Antrag wird die vom Unternehmensgericht | Dem in Absatz 2 erwähnten Antrag wird die vom Unternehmensgericht |
erteilte Ermächtigung zur Einbehaltung beigefügt. | erteilte Ermächtigung zur Einbehaltung beigefügt. |
Bei unzureichenden Aktiva und wenn mehrere Gläubiger am selben Datum | Bei unzureichenden Aktiva und wenn mehrere Gläubiger am selben Datum |
ihre Ansprüche auf die hinterlegten Gelder geltend gemacht haben, | ihre Ansprüche auf die hinterlegten Gelder geltend gemacht haben, |
erfolgt eine proportionale Verteilung. | erfolgt eine proportionale Verteilung. |
Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse verfügt über eine Frist von | Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse verfügt über eine Frist von |
sechzig Tagen, um die Anträge auf Einbehaltung zu bearbeiten. | sechzig Tagen, um die Anträge auf Einbehaltung zu bearbeiten. |
Art. 3 - Jedes Jahr veröffentlicht die Hinterlegungs- und | Art. 3 - Jedes Jahr veröffentlicht die Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse im Belgischen Staatsblatt eine Liste der gemäß | Konsignationskasse im Belgischen Staatsblatt eine Liste der gemäß |
Artikel 1 hinterlegten Beträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum | Artikel 1 hinterlegten Beträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum |
31. Dezember des Jahres vor der Veröffentlichung. Die Liste enthält | 31. Dezember des Jahres vor der Veröffentlichung. Die Liste enthält |
den Namen oder die Bezeichnung, die Unternehmensnummer, das | den Namen oder die Bezeichnung, die Unternehmensnummer, das |
Aktenzeichen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, das Datum der | Aktenzeichen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, das Datum der |
Hinterlegung und den am 31. Dezember verfügbaren Betrag. | Hinterlegung und den am 31. Dezember verfügbaren Betrag. |
Interesse habende Personen können die Liste kostenlos bei der Kanzlei | Interesse habende Personen können die Liste kostenlos bei der Kanzlei |
des Unternehmensgerichts einsehen und sich auf einfachen Antrag vom | des Unternehmensgerichts einsehen und sich auf einfachen Antrag vom |
Greffier auf eigene Kosten vollständige Abschriften oder | Greffier auf eigene Kosten vollständige Abschriften oder |
Teilabschriften ausstellen lassen. | Teilabschriften ausstellen lassen. |
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 25. Mai 1999 zur Ausführung der | Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 25. Mai 1999 zur Ausführung der |
Artikel 73 und 83 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird | Artikel 73 und 83 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 5 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Justiz | Art. 5 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Justiz |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |