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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/04/2024
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Arrêté royal portant exécution des articles XX.135, § 6, et XX.172, alinéa 4, du code de droit économique. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikelen XX.135, § 6, en XX.172, vierde lid, van het wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
23 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant exécution des articles XX.135, § 23 APRIL 2024. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikelen
6, et XX.172, alinéa 4, du code de droit économique. - Traduction XX.135, § 6, en XX.172, vierde lid, van het wetboek van economisch
allemande recht. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 23 avril 2024 portant exécution des articles XX.135, besluit van 23 april 2024 houdende uitvoering van artikelen XX.135, §
§ 6, et XX.172, alinéa 4, du code de droit économique (Moniteur belge 6, en XX.172, vierde lid, van het wetboek van economisch recht
du 6 mai 2024). (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel XX.135 23. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel XX.135
§ 6 und XX.172 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches § 6 und XX.172 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XX.135 § 6 und Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XX.135 § 6 und
XX.172 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017; XX.172 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Ausführung der
Artikel 73 und 83 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997; Artikel 73 und 83 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung am 9. Juni 2023 durchgeführt worden ist; Vereinfachung am 9. Juni 2023 durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. Juli 2023 und Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. Juli 2023 und
6. November 2023; 6. November 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
24. November 2023; 24. November 2023;
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 9. Februar 2024, Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 9. Februar 2024,
in der auf die Standardstellungnahme Nr. 65/2023 verwiesen wird; in der auf die Standardstellungnahme Nr. 65/2023 verwiesen wird;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.005/2 des Staatsrates vom 27. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 75.005/2 des Staatsrates vom 27. Dezember
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Aktiva, die aus Geldsummen bestehen und nach dem Urteil Artikel 1 - Aktiva, die aus Geldsummen bestehen und nach dem Urteil
zum Vorschein kommen, durch das gemäß Artikel XX.135 § 1 der Abschluss zum Vorschein kommen, durch das gemäß Artikel XX.135 § 1 der Abschluss
des Konkursverfahrens wegen unzureichender Aktiva angeordnet wird oder des Konkursverfahrens wegen unzureichender Aktiva angeordnet wird oder
gemäß Artikel XX.171 der Abschluss des Konkursverfahrens angeordnet gemäß Artikel XX.171 der Abschluss des Konkursverfahrens angeordnet
wird in Bezug auf einen Konkursschuldner, der eine natürliche Person wird in Bezug auf einen Konkursschuldner, der eine natürliche Person
ist, der gegenüber der Erlass vollständig oder teilweise abgelehnt ist, der gegenüber der Erlass vollständig oder teilweise abgelehnt
worden ist, oder in Bezug auf eine in Konkurs geratene juristische worden ist, oder in Bezug auf eine in Konkurs geratene juristische
Person, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse Person, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
hinterlegt. Aktiva, die aus Fremdwährungsbeträgen bestehen, werden vom hinterlegt. Aktiva, die aus Fremdwährungsbeträgen bestehen, werden vom
Hinterleger vor ihrer Hinterlegung in Euro umgerechnet. Hinterleger vor ihrer Hinterlegung in Euro umgerechnet.
Alle anderen als die in Absatz 1 erwähnten Aktiva müssen auf Antrag Alle anderen als die in Absatz 1 erwähnten Aktiva müssen auf Antrag
einer Interesse habenden Person von einem Ad-hoc-Konkursverwalter, der einer Interesse habenden Person von einem Ad-hoc-Konkursverwalter, der
vom Unternehmensgericht bestellt wird, verwertet werden. Die vom Unternehmensgericht bestellt wird, verwertet werden. Die
Verwertungskosten und das Honorar des Ad-hoc-Konkursverwalters, die Verwertungskosten und das Honorar des Ad-hoc-Konkursverwalters, die
vom Unternehmensgericht geschätzt werden, werden aus dem Ertrag aus vom Unternehmensgericht geschätzt werden, werden aus dem Ertrag aus
der Verwertung entnommen. Der Restbetrag wird bei der Hinterlegungs- der Verwertung entnommen. Der Restbetrag wird bei der Hinterlegungs-
und Konsignationskasse hinterlegt. und Konsignationskasse hinterlegt.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Hinterlegung erfolgt gemäß dem Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Hinterlegung erfolgt gemäß dem
Gesetz vom 11. Juli 2018 über die Hinterlegungs- und Gesetz vom 11. Juli 2018 über die Hinterlegungs- und
Konsignationskasse und seinen Ausführungserlassen. Konsignationskasse und seinen Ausführungserlassen.
Art. 2 - Wenn Aktiva im Sinne von Artikel 1 vorhanden sind, kann jede Art. 2 - Wenn Aktiva im Sinne von Artikel 1 vorhanden sind, kann jede
Person, die eine Forderung gegenüber der natürlichen oder juristischen Person, die eine Forderung gegenüber der natürlichen oder juristischen
Person hat, über die der Konkurs eröffnet worden ist, beim Person hat, über die der Konkurs eröffnet worden ist, beim
Unternehmensgericht eine Einbehaltung dieser Beträge in Höhe ihrer Unternehmensgericht eine Einbehaltung dieser Beträge in Höhe ihrer
Forderung am Tag des Abschlusses des Konkursverfahrens beantragen. Forderung am Tag des Abschlusses des Konkursverfahrens beantragen.
Einbehaltungen werden von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse je Einbehaltungen werden von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse je
nach dem Datum des bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse nach dem Datum des bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
eingereichten Antrags bearbeitet. eingereichten Antrags bearbeitet.
Dem in Absatz 2 erwähnten Antrag wird die vom Unternehmensgericht Dem in Absatz 2 erwähnten Antrag wird die vom Unternehmensgericht
erteilte Ermächtigung zur Einbehaltung beigefügt. erteilte Ermächtigung zur Einbehaltung beigefügt.
Bei unzureichenden Aktiva und wenn mehrere Gläubiger am selben Datum Bei unzureichenden Aktiva und wenn mehrere Gläubiger am selben Datum
ihre Ansprüche auf die hinterlegten Gelder geltend gemacht haben, ihre Ansprüche auf die hinterlegten Gelder geltend gemacht haben,
erfolgt eine proportionale Verteilung. erfolgt eine proportionale Verteilung.
Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse verfügt über eine Frist von Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse verfügt über eine Frist von
sechzig Tagen, um die Anträge auf Einbehaltung zu bearbeiten. sechzig Tagen, um die Anträge auf Einbehaltung zu bearbeiten.
Art. 3 - Jedes Jahr veröffentlicht die Hinterlegungs- und Art. 3 - Jedes Jahr veröffentlicht die Hinterlegungs- und
Konsignationskasse im Belgischen Staatsblatt eine Liste der gemäß Konsignationskasse im Belgischen Staatsblatt eine Liste der gemäß
Artikel 1 hinterlegten Beträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Artikel 1 hinterlegten Beträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum
31. Dezember des Jahres vor der Veröffentlichung. Die Liste enthält 31. Dezember des Jahres vor der Veröffentlichung. Die Liste enthält
den Namen oder die Bezeichnung, die Unternehmensnummer, das den Namen oder die Bezeichnung, die Unternehmensnummer, das
Aktenzeichen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, das Datum der Aktenzeichen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, das Datum der
Hinterlegung und den am 31. Dezember verfügbaren Betrag. Hinterlegung und den am 31. Dezember verfügbaren Betrag.
Interesse habende Personen können die Liste kostenlos bei der Kanzlei Interesse habende Personen können die Liste kostenlos bei der Kanzlei
des Unternehmensgerichts einsehen und sich auf einfachen Antrag vom des Unternehmensgerichts einsehen und sich auf einfachen Antrag vom
Greffier auf eigene Kosten vollständige Abschriften oder Greffier auf eigene Kosten vollständige Abschriften oder
Teilabschriften ausstellen lassen. Teilabschriften ausstellen lassen.
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 25. Mai 1999 zur Ausführung der Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 25. Mai 1999 zur Ausführung der
Artikel 73 und 83 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird Artikel 73 und 83 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Justiz Art. 5 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2024 Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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