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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/04/2017
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Arrêté royal portant approbation du Règlement relatif à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux au personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot goedkeuring van het Reglement betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de nationale orden aan operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT 23 AVRIL 2017. - Arrêté royal portant approbation du Règlement relatif à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux au personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING 23 APRIL 2017. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van het Reglement betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de nationale orden aan operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 23 avril 2017 portant approbation du Règlement besluit van 23 april 2017 tot goedkeuring van het Reglement
relatif à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de
nationaux au personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur nationale orden aan operationeel personeel van de hulpverleningszones
belge du 12 septembre 2017). (Belgisch Staatsblad van 12 september 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Billigung der Regelung in 23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Billigung der Regelung in
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen
Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 3; Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung
der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 2; Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 2;
In Anbetracht des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile In Anbetracht des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit; Sicherheit;
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur
Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel
14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;
Aufgrund des Antrags des Ministers der Sicherheit und des Innern vom Aufgrund des Antrags des Ministers der Sicherheit und des Innern vom
3. Dezember 2015; 3. Dezember 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 10. August 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 10. August 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. September
2016; 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.715/4 des Staatsrates vom 18. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.715/4 des Staatsrates vom 18. Januar
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Regelung in Bezug auf die Verleihung von Artikel 1 - Die Regelung in Bezug auf die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der
Hilfeleistungszonen, die die Anlage zu vorliegendem Erlass bildet, Hilfeleistungszonen, die die Anlage zu vorliegendem Erlass bildet,
wird gebilligt. wird gebilligt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2015. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2015.
Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der
Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den
nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen
Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den
nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen
1. Vorliegende Regelung findet Anwendung auf das Einsatzpersonal der 1. Vorliegende Regelung findet Anwendung auf das Einsatzpersonal der
Hilfeleistungszonen. Hilfeleistungszonen.
2. In vorliegender Regelung wird das Mindestalter für eine 2. In vorliegender Regelung wird das Mindestalter für eine
Auszeichnung in den nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. Auszeichnung in den nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt.
3. Zwischen zwei Ernennungen in den nationalen Orden zugunsten ein und 3. Zwischen zwei Ernennungen in den nationalen Orden zugunsten ein und
derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren
eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen
handelt. handelt.
Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die
vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen
Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen
wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen.
4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig
bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf
unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen
Ausnahme niemand mehr als ein Mal ausgezeichnet werden. Ausnahme niemand mehr als ein Mal ausgezeichnet werden.
5. Für die Dienstgrade eines Obersten, Majors, Kapitäns, Leutnants und 5. Für die Dienstgrade eines Obersten, Majors, Kapitäns, Leutnants und
Adjutanten der Zone sind mindestens zehn Dienstjahre und ein Adjutanten der Zone sind mindestens zehn Dienstjahre und ein
allgemeines Dienstalter von mindestens zwei Jahren in diesem allgemeines Dienstalter von mindestens zwei Jahren in diesem
Dienstgrad erforderlich, damit die Verleihung der vorgesehenen Dienstgrad erforderlich, damit die Verleihung der vorgesehenen
Auszeichnung möglich ist. Auszeichnung möglich ist.
6. Für die Dienstgrade eines Sergeanten, Korporals und Feuerwehrmanns 6. Für die Dienstgrade eines Sergeanten, Korporals und Feuerwehrmanns
der Zone sind mindestens zwanzig Dienstjahre erforderlich, damit eine der Zone sind mindestens zwanzig Dienstjahre erforderlich, damit eine
erste Verleihung möglich ist. erste Verleihung möglich ist.
7. Für die Anwendung vorliegender Regelung wird die zeitweilige 7. Für die Anwendung vorliegender Regelung wird die zeitweilige
Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges
übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. übergeordnet ist, nicht berücksichtigt.
8. Das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen darf nicht in einer 8. Das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen darf nicht in einer
anderen Eigenschaft in den nationalen Orden ausgezeichnet werden. anderen Eigenschaft in den nationalen Orden ausgezeichnet werden.
Ausnahmen gibt es nur für: Ausnahmen gibt es nur für:
1. Kriegsauszeichnungen, 1. Kriegsauszeichnungen,
2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und 2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die
gesamte Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der gesamte Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der
Armee, Armee,
9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende
nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers
verliehen werden. verliehen werden.
Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der
Betreffende in der Armee dient. Betreffende in der Armee dient.
10. Die Zeit, während deren ein Bediensteter während seiner 10. Die Zeit, während deren ein Bediensteter während seiner
administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von
dieser Laufbahn abgezogen. dieser Laufbahn abgezogen.
11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006
über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden
mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation
vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet.
Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um
Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die
Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der drei Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der drei
Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm verliehen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm verliehen
worden ist; in allen anderen Fällen findet Artikel 17 Anwendung. worden ist; in allen anderen Fällen findet Artikel 17 Anwendung.
12. Wer eine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" oder "zu 12. Wer eine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" oder "zu
verbessern" erhalten hat, darf nicht ausgezeichnet werden. In diesem verbessern" erhalten hat, darf nicht ausgezeichnet werden. In diesem
Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach
einer Bewertung mit der Endnote "genügend". einer Bewertung mit der Endnote "genügend".
13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem 13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen
würde, um ausgezeichnet zu werden. würde, um ausgezeichnet zu werden.
14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden 14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden
und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist
einzuhalten. einzuhalten.
15. a) Das allgemeine Dienstalter umfasst alle in ganzen Monaten 15. a) Das allgemeine Dienstalter umfasst alle in ganzen Monaten
berechneten Zeiträume, in denen das Personalmitglied dem berechneten Zeiträume, in denen das Personalmitglied dem
Einsatzpersonal einer Hilfeleistungszone oder eines öffentlichen Einsatzpersonal einer Hilfeleistungszone oder eines öffentlichen
Feuerwehrdienstes angehört hat. Feuerwehrdienstes angehört hat.
b) Abwesenheitszeiträume, die als Zeiträume der Inaktivität gelten, b) Abwesenheitszeiträume, die als Zeiträume der Inaktivität gelten,
werden bei der Berechnung des allgemeinen Dienstalters nicht werden bei der Berechnung des allgemeinen Dienstalters nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
16. Disziplinarstrafen 16. Disziplinarstrafen
Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils
angegebenen Dauer: angegebenen Dauer:
- Tadel: 6 Monate, - Tadel: 6 Monate,
- Verweis: 9 Monate, - Verweis: 9 Monate,
- Gehaltskürzung: 12 Monate, - Gehaltskürzung: 12 Monate,
- einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen: 24 Monate, - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen: 24 Monate,
- Zurückstufung im Dienstgrad: 36 Monate. - Zurückstufung im Dienstgrad: 36 Monate.
Diese Fristen setzen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe ein. In Diese Fristen setzen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe ein. In
diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung
nach der vorerwähnten Frist. nach der vorerwähnten Frist.
17. Für jede Abweichung von vorliegender Regelung muss das in den 17. Für jede Abweichung von vorliegender Regelung muss das in den
Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden vorgesehene Verfahren Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden vorgesehene Verfahren
angewandt werden. angewandt werden.
FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 1 FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 1
Dienstgrade Dienstgrade
40 bis 50 Jahre 40 bis 50 Jahre
50 bis 60 Jahre 50 bis 60 Jahre
60 bis 65 Jahre 60 bis 65 Jahre
Feuerwehrmann Feuerwehrmann
Silbermedaille des Kronenordens Silbermedaille des Kronenordens
Goldmedaille des Leopold-II-Ordens Goldmedaille des Leopold-II-Ordens
Korporal Korporal
Sergeant Sergeant
Goldmedaille des Kronenordens Goldmedaille des Kronenordens
Silberne Palmen des Kronenordens Silberne Palmen des Kronenordens
Adjutant Adjutant
Goldmedaille des Kronenordens Goldmedaille des Kronenordens
Silberne Palmen des Kronenordens Silberne Palmen des Kronenordens
Goldene Palmen des Kronenordens Goldene Palmen des Kronenordens
Leutnant Leutnant
Silberne Palmen des Kronenordens Silberne Palmen des Kronenordens
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
Kapitän Kapitän
Goldene Palmen des Kronenordens Goldene Palmen des Kronenordens
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
Major Major
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
Offizier des Leopold-II-Ordens Offizier des Leopold-II-Ordens
Oberst Oberst
FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 2 FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 2
Dienstgrade Dienstgrade
40 bis 50 Jahre 40 bis 50 Jahre
50 bis 60 Jahre 50 bis 60 Jahre
60 bis 65 Jahre 60 bis 65 Jahre
Feuerwehrmann Feuerwehrmann
Goldmedaille des Leopold-II-Ordens Goldmedaille des Leopold-II-Ordens
Goldmedaille des Kronenordens Goldmedaille des Kronenordens
Korporal Korporal
Sergeant Sergeant
Silberne Palmen des Kronenordens Silberne Palmen des Kronenordens
Goldene Palmen des Kronenordens Goldene Palmen des Kronenordens
Adjutant Adjutant
Silberne Palmen des Kronenordens Silberne Palmen des Kronenordens
Goldene Palmen des Kronenordens Goldene Palmen des Kronenordens
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Leutnant Leutnant
Goldene Palmen des Kronenordens Goldene Palmen des Kronenordens
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
Kapitän Kapitän
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
Offizier des Leopold-II-Ordens Offizier des Leopold-II-Ordens
Major Major
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
Offizier des Leopold-II-Ordens Offizier des Leopold-II-Ordens
Offizier des Kronenordens Offizier des Kronenordens
Oberst Oberst
FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 3, 4 und FEUERWEHRDIENST UND DIENST FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 3, 4 und FEUERWEHRDIENST UND DIENST
FÜR DRINGENDE MEIZINISCHE HILFE FÜR DRINGENDE MEIZINISCHE HILFE
Dienstgrade Dienstgrade
40 bis 50 Jahre 40 bis 50 Jahre
50 bis 60 Jahre 50 bis 60 Jahre
60 bis 65 Jahre 60 bis 65 Jahre
Feuerwehrmann Feuerwehrmann
Goldmedaille des Kronenordens Goldmedaille des Kronenordens
Silberne Palmen des Kronenordens Silberne Palmen des Kronenordens
Korporal Korporal
Sergeant Sergeant
Goldene Palmen des Kronenordens Goldene Palmen des Kronenordens
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Adjutant Adjutant
Goldene Palmen des Kronenordens Goldene Palmen des Kronenordens
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
Leutnant Leutnant
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
Offizier des Leopold-II-Ordens Offizier des Leopold-II-Ordens
Kapitän Kapitän
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
Offizier des Leopold-II-Ordens Offizier des Leopold-II-Ordens
Offizier des Kronenordens Offizier des Kronenordens
Major Major
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
Offizier des Kronenordens Offizier des Kronenordens
Offizier des Leopoldordens Offizier des Leopoldordens
Oberst Oberst
Gesehen, um unserem Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der Gesehen, um unserem Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der
Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den
nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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