← Retour vers "Arrêté royal portant approbation du Règlement relatif à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux au personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande "
Arrêté royal portant approbation du Règlement relatif à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux au personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot goedkeuring van het Reglement betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de nationale orden aan operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT 23 AVRIL 2017. - Arrêté royal portant approbation du Règlement relatif à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux au personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING 23 APRIL 2017. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van het Reglement betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de nationale orden aan operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 23 avril 2017 portant approbation du Règlement | besluit van 23 april 2017 tot goedkeuring van het Reglement |
relatif à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres | betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de |
nationaux au personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur | nationale orden aan operationeel personeel van de hulpverleningszones |
belge du 12 septembre 2017). | (Belgisch Staatsblad van 12 september 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Billigung der Regelung in | 23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Billigung der Regelung in |
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen | Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen |
Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen | Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 3; | Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung |
der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von | der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 2; | Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 2; |
In Anbetracht des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | In Anbetracht des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit; | Sicherheit; |
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur |
Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel | Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel |
14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; | 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; |
Aufgrund des Antrags des Ministers der Sicherheit und des Innern vom | Aufgrund des Antrags des Ministers der Sicherheit und des Innern vom |
3. Dezember 2015; | 3. Dezember 2015; |
Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 10. August 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 10. August 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. September |
2016; | 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.715/4 des Staatsrates vom 18. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.715/4 des Staatsrates vom 18. Januar |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Regelung in Bezug auf die Verleihung von | Artikel 1 - Die Regelung in Bezug auf die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der | Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der |
Hilfeleistungszonen, die die Anlage zu vorliegendem Erlass bildet, | Hilfeleistungszonen, die die Anlage zu vorliegendem Erlass bildet, |
wird gebilligt. | wird gebilligt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2015. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2015. |
Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der | Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der |
Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den | Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den |
nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen | nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen |
Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den | Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den |
nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen | nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen |
1. Vorliegende Regelung findet Anwendung auf das Einsatzpersonal der | 1. Vorliegende Regelung findet Anwendung auf das Einsatzpersonal der |
Hilfeleistungszonen. | Hilfeleistungszonen. |
2. In vorliegender Regelung wird das Mindestalter für eine | 2. In vorliegender Regelung wird das Mindestalter für eine |
Auszeichnung in den nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. | Auszeichnung in den nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. |
3. Zwischen zwei Ernennungen in den nationalen Orden zugunsten ein und | 3. Zwischen zwei Ernennungen in den nationalen Orden zugunsten ein und |
derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren | derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren |
eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen | eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen |
handelt. | handelt. |
Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die | Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die |
vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen | vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen |
Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen | Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen |
wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. | wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. |
4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig | 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig |
bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf | bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf |
unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen | unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen |
Ausnahme niemand mehr als ein Mal ausgezeichnet werden. | Ausnahme niemand mehr als ein Mal ausgezeichnet werden. |
5. Für die Dienstgrade eines Obersten, Majors, Kapitäns, Leutnants und | 5. Für die Dienstgrade eines Obersten, Majors, Kapitäns, Leutnants und |
Adjutanten der Zone sind mindestens zehn Dienstjahre und ein | Adjutanten der Zone sind mindestens zehn Dienstjahre und ein |
allgemeines Dienstalter von mindestens zwei Jahren in diesem | allgemeines Dienstalter von mindestens zwei Jahren in diesem |
Dienstgrad erforderlich, damit die Verleihung der vorgesehenen | Dienstgrad erforderlich, damit die Verleihung der vorgesehenen |
Auszeichnung möglich ist. | Auszeichnung möglich ist. |
6. Für die Dienstgrade eines Sergeanten, Korporals und Feuerwehrmanns | 6. Für die Dienstgrade eines Sergeanten, Korporals und Feuerwehrmanns |
der Zone sind mindestens zwanzig Dienstjahre erforderlich, damit eine | der Zone sind mindestens zwanzig Dienstjahre erforderlich, damit eine |
erste Verleihung möglich ist. | erste Verleihung möglich ist. |
7. Für die Anwendung vorliegender Regelung wird die zeitweilige | 7. Für die Anwendung vorliegender Regelung wird die zeitweilige |
Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges | Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges |
übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. | übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. |
8. Das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen darf nicht in einer | 8. Das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen darf nicht in einer |
anderen Eigenschaft in den nationalen Orden ausgezeichnet werden. | anderen Eigenschaft in den nationalen Orden ausgezeichnet werden. |
Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
1. Kriegsauszeichnungen, | 1. Kriegsauszeichnungen, |
2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
gesamte Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der | gesamte Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der |
Armee, | Armee, |
9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende | 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende |
nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers | nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers |
verliehen werden. | verliehen werden. |
Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der | Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der |
Betreffende in der Armee dient. | Betreffende in der Armee dient. |
10. Die Zeit, während deren ein Bediensteter während seiner | 10. Die Zeit, während deren ein Bediensteter während seiner |
administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von | administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von |
dieser Laufbahn abgezogen. | dieser Laufbahn abgezogen. |
11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 | 11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 |
über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden | über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden |
mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation | mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation |
vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. | vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. |
Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um | Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um |
Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die | Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die |
Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der drei | Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der drei |
Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm verliehen | Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm verliehen |
worden ist; in allen anderen Fällen findet Artikel 17 Anwendung. | worden ist; in allen anderen Fällen findet Artikel 17 Anwendung. |
12. Wer eine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" oder "zu | 12. Wer eine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" oder "zu |
verbessern" erhalten hat, darf nicht ausgezeichnet werden. In diesem | verbessern" erhalten hat, darf nicht ausgezeichnet werden. In diesem |
Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach | Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach |
einer Bewertung mit der Endnote "genügend". | einer Bewertung mit der Endnote "genügend". |
13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden | 14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden |
und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist | und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist |
einzuhalten. | einzuhalten. |
15. a) Das allgemeine Dienstalter umfasst alle in ganzen Monaten | 15. a) Das allgemeine Dienstalter umfasst alle in ganzen Monaten |
berechneten Zeiträume, in denen das Personalmitglied dem | berechneten Zeiträume, in denen das Personalmitglied dem |
Einsatzpersonal einer Hilfeleistungszone oder eines öffentlichen | Einsatzpersonal einer Hilfeleistungszone oder eines öffentlichen |
Feuerwehrdienstes angehört hat. | Feuerwehrdienstes angehört hat. |
b) Abwesenheitszeiträume, die als Zeiträume der Inaktivität gelten, | b) Abwesenheitszeiträume, die als Zeiträume der Inaktivität gelten, |
werden bei der Berechnung des allgemeinen Dienstalters nicht | werden bei der Berechnung des allgemeinen Dienstalters nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
16. Disziplinarstrafen | 16. Disziplinarstrafen |
Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils | Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils |
angegebenen Dauer: | angegebenen Dauer: |
- Tadel: 6 Monate, | - Tadel: 6 Monate, |
- Verweis: 9 Monate, | - Verweis: 9 Monate, |
- Gehaltskürzung: 12 Monate, | - Gehaltskürzung: 12 Monate, |
- einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen: 24 Monate, | - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen: 24 Monate, |
- Zurückstufung im Dienstgrad: 36 Monate. | - Zurückstufung im Dienstgrad: 36 Monate. |
Diese Fristen setzen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe ein. In | Diese Fristen setzen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe ein. In |
diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung | diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung |
nach der vorerwähnten Frist. | nach der vorerwähnten Frist. |
17. Für jede Abweichung von vorliegender Regelung muss das in den | 17. Für jede Abweichung von vorliegender Regelung muss das in den |
Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden vorgesehene Verfahren | Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden vorgesehene Verfahren |
angewandt werden. | angewandt werden. |
FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 1 | FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 1 |
Dienstgrade | Dienstgrade |
40 bis 50 Jahre | 40 bis 50 Jahre |
50 bis 60 Jahre | 50 bis 60 Jahre |
60 bis 65 Jahre | 60 bis 65 Jahre |
Feuerwehrmann | Feuerwehrmann |
Silbermedaille des Kronenordens | Silbermedaille des Kronenordens |
Goldmedaille des Leopold-II-Ordens | Goldmedaille des Leopold-II-Ordens |
Korporal | Korporal |
Sergeant | Sergeant |
Goldmedaille des Kronenordens | Goldmedaille des Kronenordens |
Silberne Palmen des Kronenordens | Silberne Palmen des Kronenordens |
Adjutant | Adjutant |
Goldmedaille des Kronenordens | Goldmedaille des Kronenordens |
Silberne Palmen des Kronenordens | Silberne Palmen des Kronenordens |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Leutnant | Leutnant |
Silberne Palmen des Kronenordens | Silberne Palmen des Kronenordens |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Kapitän | Kapitän |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Major | Major |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Offizier des Leopold-II-Ordens | Offizier des Leopold-II-Ordens |
Oberst | Oberst |
FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 2 | FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 2 |
Dienstgrade | Dienstgrade |
40 bis 50 Jahre | 40 bis 50 Jahre |
50 bis 60 Jahre | 50 bis 60 Jahre |
60 bis 65 Jahre | 60 bis 65 Jahre |
Feuerwehrmann | Feuerwehrmann |
Goldmedaille des Leopold-II-Ordens | Goldmedaille des Leopold-II-Ordens |
Goldmedaille des Kronenordens | Goldmedaille des Kronenordens |
Korporal | Korporal |
Sergeant | Sergeant |
Silberne Palmen des Kronenordens | Silberne Palmen des Kronenordens |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Adjutant | Adjutant |
Silberne Palmen des Kronenordens | Silberne Palmen des Kronenordens |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Leutnant | Leutnant |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Kapitän | Kapitän |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Offizier des Leopold-II-Ordens | Offizier des Leopold-II-Ordens |
Major | Major |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Offizier des Leopold-II-Ordens | Offizier des Leopold-II-Ordens |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Oberst | Oberst |
FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 3, 4 und FEUERWEHRDIENST UND DIENST | FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 3, 4 und FEUERWEHRDIENST UND DIENST |
FÜR DRINGENDE MEIZINISCHE HILFE | FÜR DRINGENDE MEIZINISCHE HILFE |
Dienstgrade | Dienstgrade |
40 bis 50 Jahre | 40 bis 50 Jahre |
50 bis 60 Jahre | 50 bis 60 Jahre |
60 bis 65 Jahre | 60 bis 65 Jahre |
Feuerwehrmann | Feuerwehrmann |
Goldmedaille des Kronenordens | Goldmedaille des Kronenordens |
Silberne Palmen des Kronenordens | Silberne Palmen des Kronenordens |
Korporal | Korporal |
Sergeant | Sergeant |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Adjutant | Adjutant |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Leutnant | Leutnant |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Offizier des Leopold-II-Ordens | Offizier des Leopold-II-Ordens |
Kapitän | Kapitän |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Offizier des Leopold-II-Ordens | Offizier des Leopold-II-Ordens |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Major | Major |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
Oberst | Oberst |
Gesehen, um unserem Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der | Gesehen, um unserem Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der |
Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den | Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den |
nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen | nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen |
beigefügt zu werden | beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |