Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 1998 relatif à la protection des animaux pendant l'abattage ou la mise à mort | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 1998 inzake de bescherming van dieren bij het slachten of doden |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
23 AVRIL 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 23 APRIL 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 1998 relatif à la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 1998 inzake |
protection des animaux pendant l'abattage ou la mise à mort | de bescherming van dieren bij het slachten of doden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 16 janvier 1998 relatif à la protection des animaux pendant | besluit van 16 januari 1998 inzake de bescherming van dieren bij het |
l'abattage ou la mise à mort, établi par le Service central de | slachten of doden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 1998 | vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 1998 inzake de |
relatif à la protection des animaux pendant l'abattage ou la mise à mort. | bescherming van dieren bij het slachten of doden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 23 avril 1998. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 23 april 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
16. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Tieren bei | 16. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Tieren bei |
der Schlachtung oder Tötung | der Schlachtung oder Tötung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1993, | Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1993, |
insbesondere des Kapitels VI; | insbesondere des Kapitels VI; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991 und | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991 und |
6. August 1993; | 6. August 1993; |
Aufgrund der Richtlinie 93/119/EG des Rates der Europäischen Union vom | Aufgrund der Richtlinie 93/119/EG des Rates der Europäischen Union vom |
22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der | 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der |
Schlachtung oder Tötung; | Schlachtung oder Tötung; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in | In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in |
bezug auf den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung zu | bezug auf den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung zu |
ergreifen, aus der Verpflichtung hervorgeht, der Richtlinie 96/119/EG | ergreifen, aus der Verpflichtung hervorgeht, der Richtlinie 96/119/EG |
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen; | innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen; |
Auf Vorschlag Unseres Minsters der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Minsters der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe | Mittleren Betriebe |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1. § 1 - Der vorliegende Erlass gilt für das Verbringen, | Artikel 1.§ 1 - Der vorliegende Erlass gilt für das Verbringen, |
Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren | Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren |
aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen | aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen |
oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der | oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der |
Seuchenbekämpfung. | Seuchenbekämpfung. |
§ 2 - Dieser Erlass gilt nicht: | § 2 - Dieser Erlass gilt nicht: |
1. für die mit der Erlaubnis des Ministers, zu dessen | 1. für die mit der Erlaubnis des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, durchgeführten | Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, durchgeführten |
wissenschaftlich-technischen Versuche in bezug auf die in § 1 | wissenschaftlich-technischen Versuche in bezug auf die in § 1 |
erwähntenVerfahren, | erwähntenVerfahren, |
2. für Wild. | 2. für Wild. |
Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. « Schlachthof »: eine Einrichtung oder Anlage, die zur | 1. « Schlachthof »: eine Einrichtung oder Anlage, die zur |
gewerbsmässigen Schlachtung von in Artikel 5 § 1 erwähnten Tieren | gewerbsmässigen Schlachtung von in Artikel 5 § 1 erwähnten Tieren |
genutzt wird, einschliesslich der Anlagen für das Verbringen und | genutzt wird, einschliesslich der Anlagen für das Verbringen und |
Unterbringen von Tieren, | Unterbringen von Tieren, |
2. « Verbringen » « Verbringung »: das Entladen von Tieren und ihre | 2. « Verbringen » « Verbringung »: das Entladen von Tieren und ihre |
Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der | Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der |
Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen, | Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen, |
3. « Unterbringen » « Unterbringung »: das Halten von Tieren in den | 3. « Unterbringen » « Unterbringung »: das Halten von Tieren in den |
von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen | von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen |
oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die | oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die |
erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen, | erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen, |
4. « Ruhigstellen » « Ruhigstellung »: die Anwendung eines Verfahrens | 4. « Ruhigstellen » « Ruhigstellung »: die Anwendung eines Verfahrens |
zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam | zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam |
betäubt beziehungsweise getötet werden können, | betäubt beziehungsweise getötet werden können, |
5. « Betäuben »« Betäubung »: jedes Verfahren, dessen Anwendung die | 5. « Betäuben »« Betäubung »: jedes Verfahren, dessen Anwendung die |
Tiere schnell in einen Zustand der Empfindungs- und | Tiere schnell in einen Zustand der Empfindungs- und |
Wahrnehmungslosigkeit versetzt, | Wahrnehmungslosigkeit versetzt, |
6. « Töten » « Tötung »: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres | 6. « Töten » « Tötung »: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres |
herbeiführt, | herbeiführt, |
7. « Schlachten » « Schlachtung »: das Herbeiführen des Todes eines | 7. « Schlachten » « Schlachtung »: das Herbeiführen des Todes eines |
Tieres durch Entbluten, | Tieres durch Entbluten, |
8. « Geflügel »: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, | 8. « Geflügel »: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, |
Tauben, Fasane, Rebhühner, Laufvögel (Ratites) und jedes andere | Tauben, Fasane, Rebhühner, Laufvögel (Ratites) und jedes andere |
gezüchtete Federwild, | gezüchtete Federwild, |
9. « Eintagsküken »: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch | 9. « Eintagsküken »: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch |
nicht gefüttert ist; Moschusenten dürfen jedoch gefüttert sein. | nicht gefüttert ist; Moschusenten dürfen jedoch gefüttert sein. |
Art. 3.Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, |
Art. 3.Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, |
Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, | Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, |
Schmerzen und Leiden verschont bleiben. | Schmerzen und Leiden verschont bleiben. |
KAPITEL II - Anforderungen für Schlachthöfe | KAPITEL II - Anforderungen für Schlachthöfe |
Art. 4.Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und |
Art. 4.Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und |
Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere | Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere |
von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben. | von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben. |
Art. 5.§ 1 - Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen, Geflügel und |
Art. 5.§ 1 - Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen, Geflügel und |
Zuchtwild, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind: | Zuchtwild, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind: |
1. gemäss Kapitel I der Anlage zu verbringen und erforderlichenfalls | 1. gemäss Kapitel I der Anlage zu verbringen und erforderlichenfalls |
unterzubringen, | unterzubringen, |
2. gemäss Kapitel II der Anlage ruhigzustellen, | 2. gemäss Kapitel II der Anlage ruhigzustellen, |
3. gemäss Kapitel III der Anlage vor dem Schlachten zu betäuben oder | 3. gemäss Kapitel III der Anlage vor dem Schlachten zu betäuben oder |
unmittelbar zu töten, | unmittelbar zu töten, |
4. gemäss Kapitel IV der Anlage zu entbluten. | 4. gemäss Kapitel IV der Anlage zu entbluten. |
§ 2 - Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten | § 2 - Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten |
besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach | besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach |
§ 1 Nr. 3 nicht. | § 1 Nr. 3 nicht. |
§ 3 - Für Schlachthöfe, die über eine Abweichung aufgrund von Artikel | § 3 - Für Schlachthöfe, die über eine Abweichung aufgrund von Artikel |
5 § 1 Nr. 1 und 1bis des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 | 5 § 1 Nr. 1 und 1bis des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 |
über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von | über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von |
Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch den | Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Februar 1994, verfügen, sind die | Königlichen Erlass vom 25. Februar 1994, verfügen, sind die |
Bestimmungen von § 1 Nr. 1 nicht anwendbar. | Bestimmungen von § 1 Nr. 1 nicht anwendbar. |
Art. 6.§ 1 - Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen |
Art. 6.§ 1 - Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen |
und Anlagen für die Betäubung oder Tötung sind so zu konzipieren, zu | und Anlagen für die Betäubung oder Tötung sind so zu konzipieren, zu |
bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und | bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und |
wirksame Betäubung beziehungsweise Tötung entsprechend den | wirksame Betäubung beziehungsweise Tötung entsprechend den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gewährleistet wird. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gewährleistet wird. |
§ 2 - Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und | § 2 - Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und |
-geräte zu verwahren. Diese müssen vom Betreiber des Schlachthofs | -geräte zu verwahren. Diese müssen vom Betreiber des Schlachthofs |
regelmässig überprüft und sachgerecht gewartet werden. | regelmässig überprüft und sachgerecht gewartet werden. |
Art. 7.Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, |
Art. 7.Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, |
Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, | Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, |
die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die | die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die |
vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen des vorliegenden | vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen des vorliegenden |
Erlasses auf humane und effiziente Weise auszuführen. | Erlasses auf humane und effiziente Weise auszuführen. |
Der Betreiber des Schlachthofs vergewissert sich, dass obenerwähnte | Der Betreiber des Schlachthofs vergewissert sich, dass obenerwähnte |
Personen über die erforderliche Eignung und die erforderlichen | Personen über die erforderliche Eignung und die erforderlichen |
Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügen. | Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügen. |
KAPITEL III - Schlachten und Töten ausserhalb von Schlachthöfen | KAPITEL III - Schlachten und Töten ausserhalb von Schlachthöfen |
Art. 8.§ 1 - Für die Schlachtung von in Artikel 5 § 1 genannten |
Art. 8.§ 1 - Für die Schlachtung von in Artikel 5 § 1 genannten |
Tieren ausserhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von | Tieren ausserhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von |
Artikel 5 § 1 Nr. 2, 3 und 4. | Artikel 5 § 1 Nr. 2, 3 und 4. |
§ 2 - Die Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen kommen nicht zur | § 2 - Die Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen kommen nicht zur |
Anwendung auf die ausserhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum | Anwendung auf die ausserhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum |
Eigenverbrauch vorgenommene Schlachtung oder Tötung von Geflügel, | Eigenverbrauch vorgenommene Schlachtung oder Tötung von Geflügel, |
Zuchtwild, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern die Tiere, | Zuchtwild, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern die Tiere, |
wenn es sich um Schweine, Schafe, Ziegen und um paarhufiges Zuchtwild | wenn es sich um Schweine, Schafe, Ziegen und um paarhufiges Zuchtwild |
handelt, zuvor betäubt wurden. | handelt, zuvor betäubt wurden. |
Art. 9.§ 1 - Die Notschlachtung beziehungsweise Tötung von in Artikel |
Art. 9.§ 1 - Die Notschlachtung beziehungsweise Tötung von in Artikel |
5 § 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach | 5 § 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach |
Kapitel V der Anlage durchzuführen. | Kapitel V der Anlage durchzuführen. |
§ 2 - Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäss | § 2 - Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäss |
Kapitel VI der Anlage zu töten. | Kapitel VI der Anlage zu töten. |
§ 3 - Überzählige Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen sind | § 3 - Überzählige Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen sind |
so schnell wie möglich gemäss Kapitel VII der Anlage zu töten. | so schnell wie möglich gemäss Kapitel VII der Anlage zu töten. |
Art. 10.Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier |
Art. 10.Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier |
in einem Notfall unverzüglich getötet werden muss. | in einem Notfall unverzüglich getötet werden muss. |
Art. 11.Zur Schlachtung bestimmte verletzte oder kranke Tiere müssen |
Art. 11.Zur Schlachtung bestimmte verletzte oder kranke Tiere müssen |
an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden, wenn sie nicht | an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden, wenn sie nicht |
verbracht werden können, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Leiden | verbracht werden können, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Leiden |
zugefügt werden. | zugefügt werden. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 12.Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Art. 12.Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass | Landwirtschaft gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass |
abändern, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an den | abändern, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an den |
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. | technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. |
Art. 13.Der Königliche Erlass vom 28. Juni 1929 über die Bedingungen |
Art. 13.Der Königliche Erlass vom 28. Juni 1929 über die Bedingungen |
des Transports und der Schlachtung von Vieh und von Zug- oder | des Transports und der Schlachtung von Vieh und von Zug- oder |
Reittieren ist aufgehoben. | Reittieren ist aufgehoben. |
Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 15.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Art. 15.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 1998 | Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 1998 |
KAPITEL I - Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der | KAPITEL I - Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der |
Tiere in Schlachthöfen | Tiere in Schlachthöfen |
A. Allgemeine Anforderungen | A. Allgemeine Anforderungen |
1. Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen | 1. Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen |
zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen. Diejenigen, die | zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen. Diejenigen, die |
vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb | vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb |
waren, müssen dieser Anforderung spätestens am 1. Januar 1999 | waren, müssen dieser Anforderung spätestens am 1. Januar 1999 |
nachgekommen sein. | nachgekommen sein. |
2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie | 2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie |
möglich zu entladen. Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor | möglich zu entladen. Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor |
extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu | extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres | 3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres |
Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, dass sie sich | Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, dass sie sich |
gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht | gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht |
werden. | werden. |
4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie hohen | 4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie hohen |
Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre | Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre |
Abkühlung zu sorgen. | Abkühlung zu sorgen. |
5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind | 5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind |
mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. | mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. |
6. Tiere, die während des Transports beziehungsweise nach ihrer | 6. Tiere, die während des Transports beziehungsweise nach ihrer |
Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie | Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie |
noch nicht entwöhnte Tiere sind unverzüglich notzuschlachten. Ist dies | noch nicht entwöhnte Tiere sind unverzüglich notzuschlachten. Ist dies |
nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, | nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, |
und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige | und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige |
Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort | Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort |
zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist | zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist |
und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller | und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller |
zum Notschlachtungsraum zu transportieren. | zum Notschlachtungsraum zu transportieren. |
B. Anforderungen in bezug auf Tiere, die nicht in Containern | B. Anforderungen in bezug auf Tiere, die nicht in Containern |
angeliefert werden | angeliefert werden |
1. Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen | 1. Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen |
diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein | diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein |
Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit | Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit |
Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen | Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen |
sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen | sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen |
den Boden berühren und eine möglichst geringe Neigung haben. Die | den Boden berühren und eine möglichst geringe Neigung haben. Die |
Neigung darf nicht grösser als 20 % sein. | Neigung darf nicht grösser als 20 % sein. |
2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in | 2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in |
Angst oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und dass sie | Angst oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und dass sie |
nicht stürzen. Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch | nicht stürzen. Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch |
die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, | die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, |
Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden. | Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden. |
Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen. | Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen. |
3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Treibgänge müssen so gebaut | 3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Treibgänge müssen so gebaut |
und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden | und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden |
und ihr Herdentrieb ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten | und ihr Herdentrieb ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten |
der Tiere und nur kurz verwendet werden. Elektrische Treibstöcke | der Tiere und nur kurz verwendet werden. Elektrische Treibstöcke |
dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und | dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und |
bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden und nur, sofern die | bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden und nur, sofern die |
Stromstösse nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren | Stromstösse nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren |
Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen können. | Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen können. |
Elektrische Treibstöcke dürfen nur am Hinterviertelmuskel angesetzt | Elektrische Treibstöcke dürfen nur am Hinterviertelmuskel angesetzt |
werden. | werden. |
4. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu | 4. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu |
schlagen oder dagegen zu stossen. Es ist insbesondere untersagt, ihren | schlagen oder dagegen zu stossen. Es ist insbesondere untersagt, ihren |
Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in | Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in |
die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fusstritte | die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fusstritte |
versetzt werden. | versetzt werden. |
5. Vor der Schlachtung müssen die Tiere sich während eines | 5. Vor der Schlachtung müssen die Tiere sich während eines |
ausreichenden Zeitraums ausruhen können. Dieser Zeitraum darf für müde | ausreichenden Zeitraums ausruhen können. Dieser Zeitraum darf für müde |
oder erregte Tiere nicht kürzer als vierundzwanzig Stunden sein. Die | oder erregte Tiere nicht kürzer als vierundzwanzig Stunden sein. Die |
Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz | Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz |
geführt werden. | geführt werden. |
6. Unbeschadet der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 1bis des | 6. Unbeschadet der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 1bis des |
Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die | Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die |
Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen | Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen |
Einrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar | Einrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar |
1994, zugelassenen Abweichungen müssen die Schlachthöfe über genügend | 1994, zugelassenen Abweichungen müssen die Schlachthöfe über genügend |
Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese | Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese |
Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten. | Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten. |
7. Über die Anforderungen in sonstigen Rechtsvorschriften hinaus | 7. Über die Anforderungen in sonstigen Rechtsvorschriften hinaus |
müssen die Stallungen verfügen: | müssen die Stallungen verfügen: |
- über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei | - über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei |
Berührung nicht verletzen können, | Berührung nicht verletzen können, |
- über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- | - über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- |
und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine | und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine |
automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein | automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein |
betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen, | betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen, |
- über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere | - über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere |
jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine angemessene | jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine angemessene |
künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein, | künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein, |
- gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen, | - gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen, |
- falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle | - falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle |
Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben. | Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben. |
8. Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über | 8. Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über |
Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so | Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so |
ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in | ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in |
gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch | gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch |
chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind. | chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind. |
9. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze | 9. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze |
geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit | geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit |
Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach | Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach |
ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in | ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in |
angemessenen Abständen weiter mässig mit Futter zu versorgen. | angemessenen Abständen weiter mässig mit Futter zu versorgen. |
10. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof | 10. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof |
verbleiben, sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, dass | verbleiben, sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, dass |
sie sich leicht niederlegen können. Werden die Tiere nicht angebunden, | sie sich leicht niederlegen können. Werden die Tiere nicht angebunden, |
müssen sie ungestört fressen können. | müssen sie ungestört fressen können. |
C. Anforderungen in bezug auf Tiere, die in Containern angeliefert | C. Anforderungen in bezug auf Tiere, die in Containern angeliefert |
werden | werden |
1. Transportcontainer mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und | 1. Transportcontainer mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und |
dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestossen werden. Sie | dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestossen werden. Sie |
sind, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell zu be- und | sind, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell zu be- und |
entladen. | entladen. |
2. Tiere, die in Containern mit perforierten oder nachgebenden Böden | 2. Tiere, die in Containern mit perforierten oder nachgebenden Böden |
angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit | angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit |
besonderer Vorsicht zu entladen. Gegebenenfalls sind sie einzeln | besonderer Vorsicht zu entladen. Gegebenenfalls sind sie einzeln |
auszuladen. | auszuladen. |
3. Tiere, die in Containern transportiert werden, sind so schnell wie | 3. Tiere, die in Containern transportiert werden, sind so schnell wie |
möglich zu schlachten; anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäss | möglich zu schlachten; anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäss |
Kapitel I Buchstabe B Nr. 9 zu tränken und zu füttern. | Kapitel I Buchstabe B Nr. 9 zu tränken und zu füttern. |
KAPITEL II - Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder | KAPITEL II - Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder |
Töten | Töten |
1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so dass | 1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so dass |
vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung oder Quetschungen vermieden | vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung oder Quetschungen vermieden |
werden. | werden. |
Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten | Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten |
mechanischen Mitteln ruhigzustellen, so dass Schmerzen, Leiden und | mechanischen Mitteln ruhigzustellen, so dass Schmerzen, Leiden und |
Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. | Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. |
2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben beziehungsweise Töten die Beine | 2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben beziehungsweise Töten die Beine |
der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und | der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und |
Kaninchen können dagegen aufgehängt werden, sofern geeignete | Kaninchen können dagegen aufgehängt werden, sofern geeignete |
Massnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden | Massnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden |
Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung | Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung |
wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann. | wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann. |
Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall | Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall |
als Aufhängung. | als Aufhängung. |
3. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am | 3. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am |
Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder | Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder |
Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie | Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie |
nötig angesetzt und bedient werden kann. | nötig angesetzt und bedient werden kann. |
4. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, | 4. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, |
die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu | die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu |
bewegen. | bewegen. |
KAPITEL III - Betäuben und Töten von Tieren mit Ausnahme von | KAPITEL III - Betäuben und Töten von Tieren mit Ausnahme von |
Pelztieren | Pelztieren |
A. Betäuben: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen. | A. Betäuben: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen. |
Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der | Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der |
Tiere nicht unmittelbar danach ermöglicht ist. | Tiere nicht unmittelbar danach ermöglicht ist. |
1. Bolzenschuss | 1. Bolzenschuss |
a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde | a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde |
mit Sicherheit durchschlägt. So ist es insbesondere untersagt, Rinder | mit Sicherheit durchschlägt. So ist es insbesondere untersagt, Rinder |
mit einem Schuss in den Hinterkopf zu betäuben. | mit einem Schuss in den Hinterkopf zu betäuben. |
Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf | Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf |
angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparats am Vorderkopf | angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparats am Vorderkopf |
wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt | wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt |
hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug | hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug |
muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden. | muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden. |
b) Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person | b) Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person |
nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in | nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in |
den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst | den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst |
nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden. | nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden. |
Die Verwendung von spinalbetäubenden Metallstangen ist untersagt. | Die Verwendung von spinalbetäubenden Metallstangen ist untersagt. |
c) Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, | c) Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, |
wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden | wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden |
Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, | Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, |
wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht. | wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht. |
2. Stumpfer Schuss-Schlag | 2. Stumpfer Schuss-Schlag |
Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen | Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen |
Schlag auf das Stirnbein versetzen. Die Verwendung des Hammers ist | Schlag auf das Stirnbein versetzen. Die Verwendung des Hammers ist |
untersagt. Die ausführende Person hat sicherzustellen, dass | untersagt. Die ausführende Person hat sicherzustellen, dass |
Schussposition und Ladungsstärke der Kartusche den | Schussposition und Ladungsstärke der Kartusche den |
Herstellerspezifikationen entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne | Herstellerspezifikationen entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne |
Stirnbeinfraktur herbeiführen. | Stirnbeinfraktur herbeiführen. |
3. Elektronarkose | 3. Elektronarkose |
a) Elektroden | a) Elektroden |
i) Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom | i) Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom |
durch das Gehirn fliessen kann. Ausserdem sind Vorkehrungen zu | durch das Gehirn fliessen kann. Ausserdem sind Vorkehrungen zu |
treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist | treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist |
überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten. | überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten. |
ii) Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss der | ii) Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss der |
Elektroschockapparat: | Elektroschockapparat: |
a) mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der | a) mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der |
Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der | Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der |
erforderliche Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist, | erforderliche Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist, |
b) mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der | b) mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der |
Stromeinwirkung anzeigen, | Stromeinwirkung anzeigen, |
c) an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden | c) an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden |
Person angeschlossen sein. | Person angeschlossen sein. |
b) Wasserbad | b) Wasserbad |
i) Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten | i) Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten |
Betäubungswannen vorgenommen, so muss der Wasserstand regulierbar | Betäubungswannen vorgenommen, so muss der Wasserstand regulierbar |
sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet | sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet |
ist. | ist. |
Die hierfür eingesetzte Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung | Die hierfür eingesetzte Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung |
werden von der zuständigen Behörde so festgelegt, dass gewährleistet | werden von der zuständigen Behörde so festgelegt, dass gewährleistet |
ist, dass das Tier unmittelbar und bis zu seinem Tod in einen Zustand | ist, dass das Tier unmittelbar und bis zu seinem Tod in einen Zustand |
der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. | der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. |
ii) Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine | ii) Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine |
ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke | ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke |
beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tieres gewährleistet ist. | beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tieres gewährleistet ist. |
iii) Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des | iii) Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des |
Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung | Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung |
dieses Kontakts zwischen den Füssen und den Aufhängehaken zu treffen. | dieses Kontakts zwischen den Füssen und den Aufhängehaken zu treffen. |
iv) Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Grösse | iv) Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Grösse |
und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der | und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der |
Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss | Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss |
über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen. | über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen. |
v) Erforderlichenfalls muss manuelles Eingreifen möglich sein. | v) Erforderlichenfalls muss manuelles Eingreifen möglich sein. |
4. Betäubung mit Kohlendioxid | 4. Betäubung mit Kohlendioxid |
a) Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte | a) Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte |
Kohlendioxidkonzentration muss mindestens 70 Volumenprozent betragen. | Kohlendioxidkonzentration muss mindestens 70 Volumenprozent betragen. |
b) Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das | b) Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das |
Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu | Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu |
konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen und | konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen und |
Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen | Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen |
können, bis sie das Bewusstsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und | können, bis sie das Bewusstsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und |
Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre | Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre |
Artgenossen und ihre Umgebung sehen können. | Artgenossen und ihre Umgebung sehen können. |
c) Die Kammer muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am | c) Die Kammer muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am |
Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein | Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein |
deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die | deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die |
Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt. | Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt. |
d) Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass | d) Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass |
sie sich gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem | sie sich gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem |
Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem | Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem |
Gas ausgesetzt werden. Sie sind so rasch wie möglich zum | Gas ausgesetzt werden. Sie sind so rasch wie möglich zum |
Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, | Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, |
dass sie bis zu ihrem Tod empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben. | dass sie bis zu ihrem Tod empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben. |
B. Tötung: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen | B. Tötung: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen |
1. Pistolen- oder Gewehrschuss | 1. Pistolen- oder Gewehrschuss |
Wenn dieses Verfahren für die Tötung der Arten, für die dieses | Wenn dieses Verfahren für die Tötung der Arten, für die dieses |
Verfahren im Sachverständigengutachten zugelassen wird, angewandt | Verfahren im Sachverständigengutachten zugelassen wird, angewandt |
wird, muss der Sachverständige sich insbesondere vergewissern, dass es | wird, muss der Sachverständige sich insbesondere vergewissern, dass es |
von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der Bestimmungen von | von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der Bestimmungen von |
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführt wird. | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführt wird. |
2. Abtrennen des Kopfes | 2. Abtrennen des Kopfes |
Dieses Verfahren darf nur für die Tötung von Geflügel ausserhalb der | Dieses Verfahren darf nur für die Tötung von Geflügel ausserhalb der |
Schlachthöfe und der zugelassenen Einrichtungen unter Einhaltung der | Schlachthöfe und der zugelassenen Einrichtungen unter Einhaltung der |
allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses | allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses |
angewandt werden. | angewandt werden. |
3. Tötung durch elektrischen Strom und Kohlendioxid | 3. Tötung durch elektrischen Strom und Kohlendioxid |
Der Minister der Landwirtschaft kann die Anwendung dieser Verfahren | Der Minister der Landwirtschaft kann die Anwendung dieser Verfahren |
zur Tötung von Tieren bestimmter Arten zulassen, sofern die | zur Tötung von Tieren bestimmter Arten zulassen, sofern die |
allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und die spezifischen | allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und die spezifischen |
Bestimmungen von Buchstabe A Nr. 3 und 4 des vorliegenden Kapitels | Bestimmungen von Buchstabe A Nr. 3 und 4 des vorliegenden Kapitels |
eingehalten werden. Hierfür legt er ausserdem die Stromstärke und die | eingehalten werden. Hierfür legt er ausserdem die Stromstärke und die |
Dauer der Stromeinwirkung sowie die Konzentration von Kohlendioxid und | Dauer der Stromeinwirkung sowie die Konzentration von Kohlendioxid und |
die Dauer der Exposition fest. | die Dauer der Exposition fest. |
4. Vakuumkasten | 4. Vakuumkasten |
Dieses Verfahren, das nur für bestimmte Arten von zum Verzehr | Dieses Verfahren, das nur für bestimmte Arten von zum Verzehr |
bestimmtem Zuchtwild (Wachteln, Rebhühner und Fasane) zur Tötung | bestimmtem Zuchtwild (Wachteln, Rebhühner und Fasane) zur Tötung |
zulässig ist, muss von dem Leiter des Sachverständigenkreises | zulässig ist, muss von dem Leiter des Sachverständigenkreises |
zugelassen werden, der sich vergewissert, dass die Bestimmungen von | zugelassen werden, der sich vergewissert, dass die Bestimmungen von |
Artikel 3 eingehalten werden und | Artikel 3 eingehalten werden und |
- die Tiere in einem luftdichten Kasten getötet werden, in dem mittels | - die Tiere in einem luftdichten Kasten getötet werden, in dem mittels |
einer starken elektrischen Pumpe schnell ein Vakuum erzeugt wird, | einer starken elektrischen Pumpe schnell ein Vakuum erzeugt wird, |
- das Vakuum bis zum Tod der Tiere anhält, | - das Vakuum bis zum Tod der Tiere anhält, |
- die zu tötenden Tiere gruppenweise in Transportcontainern befördert | - die zu tötenden Tiere gruppenweise in Transportcontainern befördert |
werden, die in den entsprechend bemessenen Vakuumkasten eingesetzt | werden, die in den entsprechend bemessenen Vakuumkasten eingesetzt |
werden können. | werden können. |
KAPITEL IV - Entbluten von Tieren | KAPITEL IV - Entbluten von Tieren |
1. Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit | 1. Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit |
dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine | dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine |
starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf | starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf |
jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch | jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch |
empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. | empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. |
2. Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen | 2. Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen |
mindestens einer der beiden Halsschlagadern beziehungsweise der | mindestens einer der beiden Halsschlagadern beziehungsweise der |
entsprechenden Hauptblutgefässe eingeleitet. | entsprechenden Hauptblutgefässe eingeleitet. |
Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere | Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere |
Zurichtung oder Stromstösse erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen | Zurichtung oder Stromstösse erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen |
ist. | ist. |
3. Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von | 3. Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von |
Tieren zuständige Person muss die betreffenden Arbeitsgänge erst an | Tieren zuständige Person muss die betreffenden Arbeitsgänge erst an |
ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen | ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen |
Tier beginnt. | Tier beginnt. |
4. Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell | 4. Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell |
eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik | eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik |
sofort geschlachtet werden können. | sofort geschlachtet werden können. |
KAPITEL V - Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung | KAPITEL V - Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung |
Alle Verfahren, die gemäss Kapitel III dieser Anlage zulässig sind und | Alle Verfahren, die gemäss Kapitel III dieser Anlage zulässig sind und |
mit Sicherheit zum Tod führen. | mit Sicherheit zum Tod führen. |
Der Veterinärinspektionsdienst kann andere Verfahren unter Einhaltung | Der Veterinärinspektionsdienst kann andere Verfahren unter Einhaltung |
der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und folgender Bedingungen | der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und folgender Bedingungen |
zulassen: | zulassen: |
- bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod | - bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod |
führen (zum Beispiel Bolzenschussverfahren), ist dafür Sorge zu | führen (zum Beispiel Bolzenschussverfahren), ist dafür Sorge zu |
tragen, dass die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch | tragen, dass die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch |
bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit getötet werden, | bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit getötet werden, |
- weitere Eingriffe an den Tieren haben erst stattzufinden, wenn deren | - weitere Eingriffe an den Tieren haben erst stattzufinden, wenn deren |
Tod festgestellt worden ist. | Tod festgestellt worden ist. |
KAPITEL VI - Tötung von Pelztieren | KAPITEL VI - Tötung von Pelztieren |
Zulässige Verfahren und besondere Bedingungen: | Zulässige Verfahren und besondere Bedingungen: |
1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen | 1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen |
a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde | a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde |
mit Sicherheit durchschlägt. | mit Sicherheit durchschlägt. |
b) Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn unmittelbar danach mit dem | b) Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn unmittelbar danach mit dem |
Entbluten begonnen wird. | Entbluten begonnen wird. |
2. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungswirkung | 2. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungswirkung |
Es dürfen nur Betäubungsmittel in Dosierungen und Anwendungsformen | Es dürfen nur Betäubungsmittel in Dosierungen und Anwendungsformen |
verwendet werden, die sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit | verwendet werden, die sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit |
auslösen und sodann den Tod herbeiführen. | auslösen und sodann den Tod herbeiführen. |
3. Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand | 3. Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand |
Die Elektroden sind an Kopf und Herz anzusetzen, wobei ein | Die Elektroden sind an Kopf und Herz anzusetzen, wobei ein |
Mindeststrompegel vorzusehen ist, der sofortige Empfindungs- und | Mindeststrompegel vorzusehen ist, der sofortige Empfindungs- und |
Wahrnehmungslosigkeit auslöst und Herzstillstand herbeiführt. Werden | Wahrnehmungslosigkeit auslöst und Herzstillstand herbeiführt. Werden |
jedoch bei Füchsen Elektroden an Schnauze und Rektum angesetzt, so ist | jedoch bei Füchsen Elektroden an Schnauze und Rektum angesetzt, so ist |
eine mittlere Leistung von 0,3 Ampere vorzusehen; dieser Strompegel | eine mittlere Leistung von 0,3 Ampere vorzusehen; dieser Strompegel |
ist mindestens 3 Sekunden lang beizubehalten. | ist mindestens 3 Sekunden lang beizubehalten. |
4. Kohlenmonoxidexposition | 4. Kohlenmonoxidexposition |
a) Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, ist so zu | a) Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, ist so zu |
konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen der | konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen der |
Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist. | Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist. |
b) Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch | b) Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch |
Kohlenmonoxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlenmonoxid eine | Kohlenmonoxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlenmonoxid eine |
Konzentration von mindestens 1 Volumenprozent erreicht ist. | Konzentration von mindestens 1 Volumenprozent erreicht ist. |
c) Für die Tötung von Mardern und Chinchillas kann von einem speziell | c) Für die Tötung von Mardern und Chinchillas kann von einem speziell |
für diesen Zweck angepassten Motor erzeugtes Gas verwendet werden, | für diesen Zweck angepassten Motor erzeugtes Gas verwendet werden, |
sofern bei Versuchen nachgewiesen wurde, dass das verwendete Gas: | sofern bei Versuchen nachgewiesen wurde, dass das verwendete Gas: |
- auf geeignete Weise abgekühlt wurde, | - auf geeignete Weise abgekühlt wurde, |
- ausreichend gefiltert wurde, | - ausreichend gefiltert wurde, |
- keine Reizstoffe oder -gase enthält | - keine Reizstoffe oder -gase enthält |
- und die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn die | - und die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn die |
Kohlenmonoxidkonzentration mindestens 1 Volumenprozent beträgt. | Kohlenmonoxidkonzentration mindestens 1 Volumenprozent beträgt. |
d) Das Inhalieren des Gases muss zunächst tiefe allgemeine Betäubung | d) Das Inhalieren des Gases muss zunächst tiefe allgemeine Betäubung |
und letztendlich den sicheren Tod herbeiführen. | und letztendlich den sicheren Tod herbeiführen. |
e) Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten | e) Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten |
ist. | ist. |
5. Chloroformexposition | 5. Chloroformexposition |
Für die Tötung von Chinchillas kann Chloroform verwendet werden, | Für die Tötung von Chinchillas kann Chloroform verwendet werden, |
sofern: | sofern: |
a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so | a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so |
konzipiert, gebaut und instand gehalten ist, dass Verletzungen der | konzipiert, gebaut und instand gehalten ist, dass Verletzungen der |
Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist, | Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist, |
b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn eine gesättigte | b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn eine gesättigte |
Chloroform-Luft-Verbindung vorherrscht, | Chloroform-Luft-Verbindung vorherrscht, |
c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und | c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und |
letztendlich den sicheren Tod herbeiführt, | letztendlich den sicheren Tod herbeiführt, |
d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist. | d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist. |
6. Kohlendioxidexposition | 6. Kohlendioxidexposition |
Für die Tötung von Chinchillas und Mardern kann Kohlendioxid verwendet | Für die Tötung von Chinchillas und Mardern kann Kohlendioxid verwendet |
werden, sofern: | werden, sofern: |
a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so | a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so |
konzipiert, gebaut und instand gehalten wird, dass Verletzungen der | konzipiert, gebaut und instand gehalten wird, dass Verletzungen der |
Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist, | Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist, |
b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch | b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch |
Kohlendioxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid die | Kohlendioxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid die |
grösstmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist, | grösstmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist, |
c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und | c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und |
letztendlich den sicheren Tod herbeiführt, | letztendlich den sicheren Tod herbeiführt, |
d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist. | d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist. |
Der Minister der Landwirtschaft kann das für bestimmte Pelztierarten | Der Minister der Landwirtschaft kann das für bestimmte Pelztierarten |
anzuwendende Verfahren vorschreiben. | anzuwendende Verfahren vorschreiben. |
KAPITEL VII - Töten von überzähligen Küken und Embryonen in | KAPITEL VII - Töten von überzähligen Küken und Embryonen in |
Brutrückständen | Brutrückständen |
A. Zulässige Verfahren und besondere Methoden für die Tötung von Küken | A. Zulässige Verfahren und besondere Methoden für die Tötung von Küken |
1. Schnell wirksames maschinelles Töten | 1. Schnell wirksames maschinelles Töten |
a) Das Töten erfolgt mittels eines Apparats, der mit schnell | a) Das Töten erfolgt mittels eines Apparats, der mit schnell |
rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen | rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen |
ausgestattet ist. | ausgestattet ist. |
b) Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine grosse Zahl von | b) Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine grosse Zahl von |
Tieren unverzüglich zu töten. | Tieren unverzüglich zu töten. |
2. Kohlendioxidexposition | 2. Kohlendioxidexposition |
a) Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid | a) Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid |
erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration | erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration |
auszusetzen. | auszusetzen. |
b) Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod | b) Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod |
eingetreten ist. | eingetreten ist. |
B. Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen | B. Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen |
Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände | Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände |
in dem in Buchstabe A Nr.1 genannten Apparat zu behandeln. | in dem in Buchstabe A Nr.1 genannten Apparat zu behandeln. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 1998 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 1998 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 avril 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 april 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |