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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/04/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 1998 relatif à la protection des animaux pendant l'abattage ou la mise à mort Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 1998 inzake de bescherming van dieren bij het slachten of doden
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
23 AVRIL 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 23 APRIL 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 1998 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 1998 inzake
protection des animaux pendant l'abattage ou la mise à mort de bescherming van dieren bij het slachten of doden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 16 janvier 1998 relatif à la protection des animaux pendant besluit van 16 januari 1998 inzake de bescherming van dieren bij het
l'abattage ou la mise à mort, établi par le Service central de slachten of doden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 1998 vertaling van het koninklijk besluit van 16 januari 1998 inzake de
relatif à la protection des animaux pendant l'abattage ou la mise à mort. bescherming van dieren bij het slachten of doden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 23 avril 1998. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 23 april 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
16. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Tieren bei 16. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz von Tieren bei
der Schlachtung oder Tötung der Schlachtung oder Tötung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1993, Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1993,
insbesondere des Kapitels VI; insbesondere des Kapitels VI;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991 und
6. August 1993; 6. August 1993;
Aufgrund der Richtlinie 93/119/EG des Rates der Europäischen Union vom Aufgrund der Richtlinie 93/119/EG des Rates der Europäischen Union vom
22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der
Schlachtung oder Tötung; Schlachtung oder Tötung;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen in
bezug auf den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung zu bezug auf den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung zu
ergreifen, aus der Verpflichtung hervorgeht, der Richtlinie 96/119/EG ergreifen, aus der Verpflichtung hervorgeht, der Richtlinie 96/119/EG
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen; innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen;
Auf Vorschlag Unseres Minsters der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Minsters der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe Mittleren Betriebe
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. § 1 - Der vorliegende Erlass gilt für das Verbringen,

Artikel 1.§ 1 - Der vorliegende Erlass gilt für das Verbringen,

Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen
oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der
Seuchenbekämpfung. Seuchenbekämpfung.
§ 2 - Dieser Erlass gilt nicht: § 2 - Dieser Erlass gilt nicht:
1. für die mit der Erlaubnis des Ministers, zu dessen 1. für die mit der Erlaubnis des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, durchgeführten Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, durchgeführten
wissenschaftlich-technischen Versuche in bezug auf die in § 1 wissenschaftlich-technischen Versuche in bezug auf die in § 1
erwähntenVerfahren, erwähntenVerfahren,
2. für Wild. 2. für Wild.

Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

Art. 2.Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. « Schlachthof »: eine Einrichtung oder Anlage, die zur 1. « Schlachthof »: eine Einrichtung oder Anlage, die zur
gewerbsmässigen Schlachtung von in Artikel 5 § 1 erwähnten Tieren gewerbsmässigen Schlachtung von in Artikel 5 § 1 erwähnten Tieren
genutzt wird, einschliesslich der Anlagen für das Verbringen und genutzt wird, einschliesslich der Anlagen für das Verbringen und
Unterbringen von Tieren, Unterbringen von Tieren,
2. « Verbringen » « Verbringung »: das Entladen von Tieren und ihre 2. « Verbringen » « Verbringung »: das Entladen von Tieren und ihre
Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der
Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen, Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen,
3. « Unterbringen » « Unterbringung »: das Halten von Tieren in den 3. « Unterbringen » « Unterbringung »: das Halten von Tieren in den
von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen
oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die
erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen, erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen,
4. « Ruhigstellen » « Ruhigstellung »: die Anwendung eines Verfahrens 4. « Ruhigstellen » « Ruhigstellung »: die Anwendung eines Verfahrens
zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam
betäubt beziehungsweise getötet werden können, betäubt beziehungsweise getötet werden können,
5. « Betäuben »« Betäubung »: jedes Verfahren, dessen Anwendung die 5. « Betäuben »« Betäubung »: jedes Verfahren, dessen Anwendung die
Tiere schnell in einen Zustand der Empfindungs- und Tiere schnell in einen Zustand der Empfindungs- und
Wahrnehmungslosigkeit versetzt, Wahrnehmungslosigkeit versetzt,
6. « Töten » « Tötung »: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres 6. « Töten » « Tötung »: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres
herbeiführt, herbeiführt,
7. « Schlachten » « Schlachtung »: das Herbeiführen des Todes eines 7. « Schlachten » « Schlachtung »: das Herbeiführen des Todes eines
Tieres durch Entbluten, Tieres durch Entbluten,
8. « Geflügel »: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, 8. « Geflügel »: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln,
Tauben, Fasane, Rebhühner, Laufvögel (Ratites) und jedes andere Tauben, Fasane, Rebhühner, Laufvögel (Ratites) und jedes andere
gezüchtete Federwild, gezüchtete Federwild,
9. « Eintagsküken »: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch 9. « Eintagsküken »: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch
nicht gefüttert ist; Moschusenten dürfen jedoch gefüttert sein. nicht gefüttert ist; Moschusenten dürfen jedoch gefüttert sein.

Art. 3.Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben,

Art. 3.Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben,

Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen,
Schmerzen und Leiden verschont bleiben. Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
KAPITEL II - Anforderungen für Schlachthöfe KAPITEL II - Anforderungen für Schlachthöfe

Art. 4.Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und

Art. 4.Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und

Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere
von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben. von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.

Art. 5.§ 1 - Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen, Geflügel und

Art. 5.§ 1 - Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen, Geflügel und

Zuchtwild, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind: Zuchtwild, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind:
1. gemäss Kapitel I der Anlage zu verbringen und erforderlichenfalls 1. gemäss Kapitel I der Anlage zu verbringen und erforderlichenfalls
unterzubringen, unterzubringen,
2. gemäss Kapitel II der Anlage ruhigzustellen, 2. gemäss Kapitel II der Anlage ruhigzustellen,
3. gemäss Kapitel III der Anlage vor dem Schlachten zu betäuben oder 3. gemäss Kapitel III der Anlage vor dem Schlachten zu betäuben oder
unmittelbar zu töten, unmittelbar zu töten,
4. gemäss Kapitel IV der Anlage zu entbluten. 4. gemäss Kapitel IV der Anlage zu entbluten.
§ 2 - Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten § 2 - Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser Riten
besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach
§ 1 Nr. 3 nicht. § 1 Nr. 3 nicht.
§ 3 - Für Schlachthöfe, die über eine Abweichung aufgrund von Artikel § 3 - Für Schlachthöfe, die über eine Abweichung aufgrund von Artikel
5 § 1 Nr. 1 und 1bis des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 5 § 1 Nr. 1 und 1bis des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992
über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von über die Zulassung und die Bedingungen für die Einrichtung von
Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch den Schlachthöfen und anderen Einrichtungen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. Februar 1994, verfügen, sind die Königlichen Erlass vom 25. Februar 1994, verfügen, sind die
Bestimmungen von § 1 Nr. 1 nicht anwendbar. Bestimmungen von § 1 Nr. 1 nicht anwendbar.

Art. 6.§ 1 - Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen

Art. 6.§ 1 - Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen

und Anlagen für die Betäubung oder Tötung sind so zu konzipieren, zu und Anlagen für die Betäubung oder Tötung sind so zu konzipieren, zu
bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und
wirksame Betäubung beziehungsweise Tötung entsprechend den wirksame Betäubung beziehungsweise Tötung entsprechend den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gewährleistet wird. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gewährleistet wird.
§ 2 - Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und § 2 - Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und
-geräte zu verwahren. Diese müssen vom Betreiber des Schlachthofs -geräte zu verwahren. Diese müssen vom Betreiber des Schlachthofs
regelmässig überprüft und sachgerecht gewartet werden. regelmässig überprüft und sachgerecht gewartet werden.

Art. 7.Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben,

Art. 7.Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben,

Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden,
die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die
vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen des vorliegenden vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen des vorliegenden
Erlasses auf humane und effiziente Weise auszuführen. Erlasses auf humane und effiziente Weise auszuführen.
Der Betreiber des Schlachthofs vergewissert sich, dass obenerwähnte Der Betreiber des Schlachthofs vergewissert sich, dass obenerwähnte
Personen über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Personen über die erforderliche Eignung und die erforderlichen
Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügen. Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügen.
KAPITEL III - Schlachten und Töten ausserhalb von Schlachthöfen KAPITEL III - Schlachten und Töten ausserhalb von Schlachthöfen

Art. 8.§ 1 - Für die Schlachtung von in Artikel 5 § 1 genannten

Art. 8.§ 1 - Für die Schlachtung von in Artikel 5 § 1 genannten

Tieren ausserhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von Tieren ausserhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von
Artikel 5 § 1 Nr. 2, 3 und 4. Artikel 5 § 1 Nr. 2, 3 und 4.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen kommen nicht zur § 2 - Die Bestimmungen des vorangehenden Paragraphen kommen nicht zur
Anwendung auf die ausserhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum Anwendung auf die ausserhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum
Eigenverbrauch vorgenommene Schlachtung oder Tötung von Geflügel, Eigenverbrauch vorgenommene Schlachtung oder Tötung von Geflügel,
Zuchtwild, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern die Tiere, Zuchtwild, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern die Tiere,
wenn es sich um Schweine, Schafe, Ziegen und um paarhufiges Zuchtwild wenn es sich um Schweine, Schafe, Ziegen und um paarhufiges Zuchtwild
handelt, zuvor betäubt wurden. handelt, zuvor betäubt wurden.

Art. 9.§ 1 - Die Notschlachtung beziehungsweise Tötung von in Artikel

Art. 9.§ 1 - Die Notschlachtung beziehungsweise Tötung von in Artikel

5 § 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach 5 § 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach
Kapitel V der Anlage durchzuführen. Kapitel V der Anlage durchzuführen.
§ 2 - Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäss § 2 - Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäss
Kapitel VI der Anlage zu töten. Kapitel VI der Anlage zu töten.
§ 3 - Überzählige Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen sind § 3 - Überzählige Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen sind
so schnell wie möglich gemäss Kapitel VII der Anlage zu töten. so schnell wie möglich gemäss Kapitel VII der Anlage zu töten.

Art. 10.Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier

Art. 10.Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier

in einem Notfall unverzüglich getötet werden muss. in einem Notfall unverzüglich getötet werden muss.

Art. 11.Zur Schlachtung bestimmte verletzte oder kranke Tiere müssen

Art. 11.Zur Schlachtung bestimmte verletzte oder kranke Tiere müssen

an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden, wenn sie nicht an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden, wenn sie nicht
verbracht werden können, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Leiden verbracht werden können, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Leiden
zugefügt werden. zugefügt werden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen

Art. 12.Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die

Art. 12.Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die

Landwirtschaft gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass Landwirtschaft gehört, kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass
abändern, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an den abändern, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.

Art. 13.Der Königliche Erlass vom 28. Juni 1929 über die Bedingungen

Art. 13.Der Königliche Erlass vom 28. Juni 1929 über die Bedingungen

des Transports und der Schlachtung von Vieh und von Zug- oder des Transports und der Schlachtung von Vieh und von Zug- oder
Reittieren ist aufgehoben. Reittieren ist aufgehoben.

Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 15.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und

Art. 15.Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und

Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 1998 Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 1998 Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 1998
KAPITEL I - Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der KAPITEL I - Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der
Tiere in Schlachthöfen Tiere in Schlachthöfen
A. Allgemeine Anforderungen A. Allgemeine Anforderungen
1. Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen 1. Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen
zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen. Diejenigen, die zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen. Diejenigen, die
vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb
waren, müssen dieser Anforderung spätestens am 1. Januar 1999 waren, müssen dieser Anforderung spätestens am 1. Januar 1999
nachgekommen sein. nachgekommen sein.
2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie 2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie
möglich zu entladen. Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor möglich zu entladen. Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor
extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu
gewährleisten. gewährleisten.
3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres 3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres
Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, dass sie sich Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, dass sie sich
gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht
werden. werden.
4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie hohen 4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie hohen
Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre
Abkühlung zu sorgen. Abkühlung zu sorgen.
5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind 5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind
mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
6. Tiere, die während des Transports beziehungsweise nach ihrer 6. Tiere, die während des Transports beziehungsweise nach ihrer
Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie
noch nicht entwöhnte Tiere sind unverzüglich notzuschlachten. Ist dies noch nicht entwöhnte Tiere sind unverzüglich notzuschlachten. Ist dies
nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit,
und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige
Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort
zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist
und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller
zum Notschlachtungsraum zu transportieren. zum Notschlachtungsraum zu transportieren.
B. Anforderungen in bezug auf Tiere, die nicht in Containern B. Anforderungen in bezug auf Tiere, die nicht in Containern
angeliefert werden angeliefert werden
1. Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen 1. Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen
diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein
Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit
Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen
sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen
den Boden berühren und eine möglichst geringe Neigung haben. Die den Boden berühren und eine möglichst geringe Neigung haben. Die
Neigung darf nicht grösser als 20 % sein. Neigung darf nicht grösser als 20 % sein.
2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in 2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in
Angst oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und dass sie Angst oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und dass sie
nicht stürzen. Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch nicht stürzen. Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch
die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf,
Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden. Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden.
Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Treibgänge müssen so gebaut 3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Treibgänge müssen so gebaut
und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden
und ihr Herdentrieb ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten und ihr Herdentrieb ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten
der Tiere und nur kurz verwendet werden. Elektrische Treibstöcke der Tiere und nur kurz verwendet werden. Elektrische Treibstöcke
dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und
bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden und nur, sofern die bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden und nur, sofern die
Stromstösse nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren Stromstösse nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren
Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen können. Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen können.
Elektrische Treibstöcke dürfen nur am Hinterviertelmuskel angesetzt Elektrische Treibstöcke dürfen nur am Hinterviertelmuskel angesetzt
werden. werden.
4. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu 4. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu
schlagen oder dagegen zu stossen. Es ist insbesondere untersagt, ihren schlagen oder dagegen zu stossen. Es ist insbesondere untersagt, ihren
Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in
die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fusstritte die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fusstritte
versetzt werden. versetzt werden.
5. Vor der Schlachtung müssen die Tiere sich während eines 5. Vor der Schlachtung müssen die Tiere sich während eines
ausreichenden Zeitraums ausruhen können. Dieser Zeitraum darf für müde ausreichenden Zeitraums ausruhen können. Dieser Zeitraum darf für müde
oder erregte Tiere nicht kürzer als vierundzwanzig Stunden sein. Die oder erregte Tiere nicht kürzer als vierundzwanzig Stunden sein. Die
Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz
geführt werden. geführt werden.
6. Unbeschadet der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 1bis des 6. Unbeschadet der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 1bis des
Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1992 über die Zulassung und die
Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen Bedingungen für die Einrichtung von Schlachthöfen und anderen
Einrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar Einrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar
1994, zugelassenen Abweichungen müssen die Schlachthöfe über genügend 1994, zugelassenen Abweichungen müssen die Schlachthöfe über genügend
Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese
Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten. Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten.
7. Über die Anforderungen in sonstigen Rechtsvorschriften hinaus 7. Über die Anforderungen in sonstigen Rechtsvorschriften hinaus
müssen die Stallungen verfügen: müssen die Stallungen verfügen:
- über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei - über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei
Berührung nicht verletzen können, Berührung nicht verletzen können,
- über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- - über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur-
und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine
automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein
betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen, betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen,
- über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere - über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere
jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine angemessene jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine angemessene
künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein, künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein,
- gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen, - gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen,
- falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle - falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle
Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben. Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben.
8. Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über 8. Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über
Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so
ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in
gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch
chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind. chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.
9. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze 9. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze
geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit
Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach
ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in
angemessenen Abständen weiter mässig mit Futter zu versorgen. angemessenen Abständen weiter mässig mit Futter zu versorgen.
10. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof 10. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof
verbleiben, sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, dass verbleiben, sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, dass
sie sich leicht niederlegen können. Werden die Tiere nicht angebunden, sie sich leicht niederlegen können. Werden die Tiere nicht angebunden,
müssen sie ungestört fressen können. müssen sie ungestört fressen können.
C. Anforderungen in bezug auf Tiere, die in Containern angeliefert C. Anforderungen in bezug auf Tiere, die in Containern angeliefert
werden werden
1. Transportcontainer mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und 1. Transportcontainer mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und
dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestossen werden. Sie dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestossen werden. Sie
sind, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell zu be- und sind, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell zu be- und
entladen. entladen.
2. Tiere, die in Containern mit perforierten oder nachgebenden Böden 2. Tiere, die in Containern mit perforierten oder nachgebenden Böden
angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit
besonderer Vorsicht zu entladen. Gegebenenfalls sind sie einzeln besonderer Vorsicht zu entladen. Gegebenenfalls sind sie einzeln
auszuladen. auszuladen.
3. Tiere, die in Containern transportiert werden, sind so schnell wie 3. Tiere, die in Containern transportiert werden, sind so schnell wie
möglich zu schlachten; anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäss möglich zu schlachten; anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäss
Kapitel I Buchstabe B Nr. 9 zu tränken und zu füttern. Kapitel I Buchstabe B Nr. 9 zu tränken und zu füttern.
KAPITEL II - Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder KAPITEL II - Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder
Töten Töten
1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so dass 1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so dass
vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung oder Quetschungen vermieden vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung oder Quetschungen vermieden
werden. werden.
Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten
mechanischen Mitteln ruhigzustellen, so dass Schmerzen, Leiden und mechanischen Mitteln ruhigzustellen, so dass Schmerzen, Leiden und
Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden.
2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben beziehungsweise Töten die Beine 2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben beziehungsweise Töten die Beine
der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und
Kaninchen können dagegen aufgehängt werden, sofern geeignete Kaninchen können dagegen aufgehängt werden, sofern geeignete
Massnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Massnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden
Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung
wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann. wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann.
Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall
als Aufhängung. als Aufhängung.
3. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am 3. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am
Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder
Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie
nötig angesetzt und bedient werden kann. nötig angesetzt und bedient werden kann.
4. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, 4. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden,
die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu
bewegen. bewegen.
KAPITEL III - Betäuben und Töten von Tieren mit Ausnahme von KAPITEL III - Betäuben und Töten von Tieren mit Ausnahme von
Pelztieren Pelztieren
A. Betäuben: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen. A. Betäuben: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen.
Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der
Tiere nicht unmittelbar danach ermöglicht ist. Tiere nicht unmittelbar danach ermöglicht ist.
1. Bolzenschuss 1. Bolzenschuss
a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde
mit Sicherheit durchschlägt. So ist es insbesondere untersagt, Rinder mit Sicherheit durchschlägt. So ist es insbesondere untersagt, Rinder
mit einem Schuss in den Hinterkopf zu betäuben. mit einem Schuss in den Hinterkopf zu betäuben.
Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf
angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparats am Vorderkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparats am Vorderkopf
wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt
hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug
muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden. muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden.
b) Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person b) Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person
nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in
den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst
nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden. nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden.
Die Verwendung von spinalbetäubenden Metallstangen ist untersagt. Die Verwendung von spinalbetäubenden Metallstangen ist untersagt.
c) Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, c) Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden,
wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden
Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen,
wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht. wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht.
2. Stumpfer Schuss-Schlag 2. Stumpfer Schuss-Schlag
Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen
Schlag auf das Stirnbein versetzen. Die Verwendung des Hammers ist Schlag auf das Stirnbein versetzen. Die Verwendung des Hammers ist
untersagt. Die ausführende Person hat sicherzustellen, dass untersagt. Die ausführende Person hat sicherzustellen, dass
Schussposition und Ladungsstärke der Kartusche den Schussposition und Ladungsstärke der Kartusche den
Herstellerspezifikationen entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne Herstellerspezifikationen entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne
Stirnbeinfraktur herbeiführen. Stirnbeinfraktur herbeiführen.
3. Elektronarkose 3. Elektronarkose
a) Elektroden a) Elektroden
i) Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom i) Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom
durch das Gehirn fliessen kann. Ausserdem sind Vorkehrungen zu durch das Gehirn fliessen kann. Ausserdem sind Vorkehrungen zu
treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist
überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten. überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten.
ii) Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss der ii) Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss der
Elektroschockapparat: Elektroschockapparat:
a) mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der a) mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der
Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der
erforderliche Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist, erforderliche Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist,
b) mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der b) mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der
Stromeinwirkung anzeigen, Stromeinwirkung anzeigen,
c) an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden c) an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden
Person angeschlossen sein. Person angeschlossen sein.
b) Wasserbad b) Wasserbad
i) Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten i) Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten
Betäubungswannen vorgenommen, so muss der Wasserstand regulierbar Betäubungswannen vorgenommen, so muss der Wasserstand regulierbar
sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet
ist. ist.
Die hierfür eingesetzte Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung Die hierfür eingesetzte Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung
werden von der zuständigen Behörde so festgelegt, dass gewährleistet werden von der zuständigen Behörde so festgelegt, dass gewährleistet
ist, dass das Tier unmittelbar und bis zu seinem Tod in einen Zustand ist, dass das Tier unmittelbar und bis zu seinem Tod in einen Zustand
der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
ii) Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine ii) Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine
ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke
beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tieres gewährleistet ist. beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tieres gewährleistet ist.
iii) Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des iii) Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des
Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung
dieses Kontakts zwischen den Füssen und den Aufhängehaken zu treffen. dieses Kontakts zwischen den Füssen und den Aufhängehaken zu treffen.
iv) Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Grösse iv) Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Grösse
und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der
Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss
über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen. über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen.
v) Erforderlichenfalls muss manuelles Eingreifen möglich sein. v) Erforderlichenfalls muss manuelles Eingreifen möglich sein.
4. Betäubung mit Kohlendioxid 4. Betäubung mit Kohlendioxid
a) Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte a) Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte
Kohlendioxidkonzentration muss mindestens 70 Volumenprozent betragen. Kohlendioxidkonzentration muss mindestens 70 Volumenprozent betragen.
b) Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das b) Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das
Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu
konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen und konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen und
Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen
können, bis sie das Bewusstsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und können, bis sie das Bewusstsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und
Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre
Artgenossen und ihre Umgebung sehen können. Artgenossen und ihre Umgebung sehen können.
c) Die Kammer muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am c) Die Kammer muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am
Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein
deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die
Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt. Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.
d) Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass d) Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass
sie sich gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem sie sich gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem
Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem
Gas ausgesetzt werden. Sie sind so rasch wie möglich zum Gas ausgesetzt werden. Sie sind so rasch wie möglich zum
Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen,
dass sie bis zu ihrem Tod empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben. dass sie bis zu ihrem Tod empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben.
B. Tötung: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen B. Tötung: zulässige Verfahren und zusätzliche Bedingungen
1. Pistolen- oder Gewehrschuss 1. Pistolen- oder Gewehrschuss
Wenn dieses Verfahren für die Tötung der Arten, für die dieses Wenn dieses Verfahren für die Tötung der Arten, für die dieses
Verfahren im Sachverständigengutachten zugelassen wird, angewandt Verfahren im Sachverständigengutachten zugelassen wird, angewandt
wird, muss der Sachverständige sich insbesondere vergewissern, dass es wird, muss der Sachverständige sich insbesondere vergewissern, dass es
von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der Bestimmungen von von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der Bestimmungen von
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführt wird. Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführt wird.
2. Abtrennen des Kopfes 2. Abtrennen des Kopfes
Dieses Verfahren darf nur für die Tötung von Geflügel ausserhalb der Dieses Verfahren darf nur für die Tötung von Geflügel ausserhalb der
Schlachthöfe und der zugelassenen Einrichtungen unter Einhaltung der Schlachthöfe und der zugelassenen Einrichtungen unter Einhaltung der
allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses
angewandt werden. angewandt werden.
3. Tötung durch elektrischen Strom und Kohlendioxid 3. Tötung durch elektrischen Strom und Kohlendioxid
Der Minister der Landwirtschaft kann die Anwendung dieser Verfahren Der Minister der Landwirtschaft kann die Anwendung dieser Verfahren
zur Tötung von Tieren bestimmter Arten zulassen, sofern die zur Tötung von Tieren bestimmter Arten zulassen, sofern die
allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und die spezifischen allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und die spezifischen
Bestimmungen von Buchstabe A Nr. 3 und 4 des vorliegenden Kapitels Bestimmungen von Buchstabe A Nr. 3 und 4 des vorliegenden Kapitels
eingehalten werden. Hierfür legt er ausserdem die Stromstärke und die eingehalten werden. Hierfür legt er ausserdem die Stromstärke und die
Dauer der Stromeinwirkung sowie die Konzentration von Kohlendioxid und Dauer der Stromeinwirkung sowie die Konzentration von Kohlendioxid und
die Dauer der Exposition fest. die Dauer der Exposition fest.
4. Vakuumkasten 4. Vakuumkasten
Dieses Verfahren, das nur für bestimmte Arten von zum Verzehr Dieses Verfahren, das nur für bestimmte Arten von zum Verzehr
bestimmtem Zuchtwild (Wachteln, Rebhühner und Fasane) zur Tötung bestimmtem Zuchtwild (Wachteln, Rebhühner und Fasane) zur Tötung
zulässig ist, muss von dem Leiter des Sachverständigenkreises zulässig ist, muss von dem Leiter des Sachverständigenkreises
zugelassen werden, der sich vergewissert, dass die Bestimmungen von zugelassen werden, der sich vergewissert, dass die Bestimmungen von
Artikel 3 eingehalten werden und Artikel 3 eingehalten werden und
- die Tiere in einem luftdichten Kasten getötet werden, in dem mittels - die Tiere in einem luftdichten Kasten getötet werden, in dem mittels
einer starken elektrischen Pumpe schnell ein Vakuum erzeugt wird, einer starken elektrischen Pumpe schnell ein Vakuum erzeugt wird,
- das Vakuum bis zum Tod der Tiere anhält, - das Vakuum bis zum Tod der Tiere anhält,
- die zu tötenden Tiere gruppenweise in Transportcontainern befördert - die zu tötenden Tiere gruppenweise in Transportcontainern befördert
werden, die in den entsprechend bemessenen Vakuumkasten eingesetzt werden, die in den entsprechend bemessenen Vakuumkasten eingesetzt
werden können. werden können.
KAPITEL IV - Entbluten von Tieren KAPITEL IV - Entbluten von Tieren
1. Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit 1. Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit
dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine
starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf
jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch
empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
2. Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen 2. Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen
mindestens einer der beiden Halsschlagadern beziehungsweise der mindestens einer der beiden Halsschlagadern beziehungsweise der
entsprechenden Hauptblutgefässe eingeleitet. entsprechenden Hauptblutgefässe eingeleitet.
Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere
Zurichtung oder Stromstösse erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen Zurichtung oder Stromstösse erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen
ist. ist.
3. Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von 3. Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von
Tieren zuständige Person muss die betreffenden Arbeitsgänge erst an Tieren zuständige Person muss die betreffenden Arbeitsgänge erst an
ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen
Tier beginnt. Tier beginnt.
4. Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell 4. Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell
eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik
sofort geschlachtet werden können. sofort geschlachtet werden können.
KAPITEL V - Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung KAPITEL V - Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung
Alle Verfahren, die gemäss Kapitel III dieser Anlage zulässig sind und Alle Verfahren, die gemäss Kapitel III dieser Anlage zulässig sind und
mit Sicherheit zum Tod führen. mit Sicherheit zum Tod führen.
Der Veterinärinspektionsdienst kann andere Verfahren unter Einhaltung Der Veterinärinspektionsdienst kann andere Verfahren unter Einhaltung
der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und folgender Bedingungen der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und folgender Bedingungen
zulassen: zulassen:
- bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod - bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod
führen (zum Beispiel Bolzenschussverfahren), ist dafür Sorge zu führen (zum Beispiel Bolzenschussverfahren), ist dafür Sorge zu
tragen, dass die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch tragen, dass die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch
bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit getötet werden, bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit getötet werden,
- weitere Eingriffe an den Tieren haben erst stattzufinden, wenn deren - weitere Eingriffe an den Tieren haben erst stattzufinden, wenn deren
Tod festgestellt worden ist. Tod festgestellt worden ist.
KAPITEL VI - Tötung von Pelztieren KAPITEL VI - Tötung von Pelztieren
Zulässige Verfahren und besondere Bedingungen: Zulässige Verfahren und besondere Bedingungen:
1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen 1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen
a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde
mit Sicherheit durchschlägt. mit Sicherheit durchschlägt.
b) Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn unmittelbar danach mit dem b) Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn unmittelbar danach mit dem
Entbluten begonnen wird. Entbluten begonnen wird.
2. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungswirkung 2. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungswirkung
Es dürfen nur Betäubungsmittel in Dosierungen und Anwendungsformen Es dürfen nur Betäubungsmittel in Dosierungen und Anwendungsformen
verwendet werden, die sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit verwendet werden, die sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit
auslösen und sodann den Tod herbeiführen. auslösen und sodann den Tod herbeiführen.
3. Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand 3. Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand
Die Elektroden sind an Kopf und Herz anzusetzen, wobei ein Die Elektroden sind an Kopf und Herz anzusetzen, wobei ein
Mindeststrompegel vorzusehen ist, der sofortige Empfindungs- und Mindeststrompegel vorzusehen ist, der sofortige Empfindungs- und
Wahrnehmungslosigkeit auslöst und Herzstillstand herbeiführt. Werden Wahrnehmungslosigkeit auslöst und Herzstillstand herbeiführt. Werden
jedoch bei Füchsen Elektroden an Schnauze und Rektum angesetzt, so ist jedoch bei Füchsen Elektroden an Schnauze und Rektum angesetzt, so ist
eine mittlere Leistung von 0,3 Ampere vorzusehen; dieser Strompegel eine mittlere Leistung von 0,3 Ampere vorzusehen; dieser Strompegel
ist mindestens 3 Sekunden lang beizubehalten. ist mindestens 3 Sekunden lang beizubehalten.
4. Kohlenmonoxidexposition 4. Kohlenmonoxidexposition
a) Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, ist so zu a) Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, ist so zu
konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen der konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verletzungen der
Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist. Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist.
b) Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch b) Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch
Kohlenmonoxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlenmonoxid eine Kohlenmonoxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlenmonoxid eine
Konzentration von mindestens 1 Volumenprozent erreicht ist. Konzentration von mindestens 1 Volumenprozent erreicht ist.
c) Für die Tötung von Mardern und Chinchillas kann von einem speziell c) Für die Tötung von Mardern und Chinchillas kann von einem speziell
für diesen Zweck angepassten Motor erzeugtes Gas verwendet werden, für diesen Zweck angepassten Motor erzeugtes Gas verwendet werden,
sofern bei Versuchen nachgewiesen wurde, dass das verwendete Gas: sofern bei Versuchen nachgewiesen wurde, dass das verwendete Gas:
- auf geeignete Weise abgekühlt wurde, - auf geeignete Weise abgekühlt wurde,
- ausreichend gefiltert wurde, - ausreichend gefiltert wurde,
- keine Reizstoffe oder -gase enthält - keine Reizstoffe oder -gase enthält
- und die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn die - und die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn die
Kohlenmonoxidkonzentration mindestens 1 Volumenprozent beträgt. Kohlenmonoxidkonzentration mindestens 1 Volumenprozent beträgt.
d) Das Inhalieren des Gases muss zunächst tiefe allgemeine Betäubung d) Das Inhalieren des Gases muss zunächst tiefe allgemeine Betäubung
und letztendlich den sicheren Tod herbeiführen. und letztendlich den sicheren Tod herbeiführen.
e) Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten e) Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten
ist. ist.
5. Chloroformexposition 5. Chloroformexposition
Für die Tötung von Chinchillas kann Chloroform verwendet werden, Für die Tötung von Chinchillas kann Chloroform verwendet werden,
sofern: sofern:
a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so
konzipiert, gebaut und instand gehalten ist, dass Verletzungen der konzipiert, gebaut und instand gehalten ist, dass Verletzungen der
Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist, Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist,
b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn eine gesättigte b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn eine gesättigte
Chloroform-Luft-Verbindung vorherrscht, Chloroform-Luft-Verbindung vorherrscht,
c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und
letztendlich den sicheren Tod herbeiführt, letztendlich den sicheren Tod herbeiführt,
d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist. d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
6. Kohlendioxidexposition 6. Kohlendioxidexposition
Für die Tötung von Chinchillas und Mardern kann Kohlendioxid verwendet Für die Tötung von Chinchillas und Mardern kann Kohlendioxid verwendet
werden, sofern: werden, sofern:
a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so a) die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so
konzipiert, gebaut und instand gehalten wird, dass Verletzungen der konzipiert, gebaut und instand gehalten wird, dass Verletzungen der
Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist, Tiere vermieden werden und ihre berwachung möglich ist,
b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch b) die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch
Kohlendioxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid die Kohlendioxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid die
grösstmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist, grösstmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist,
c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und c) das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und
letztendlich den sicheren Tod herbeiführt, letztendlich den sicheren Tod herbeiführt,
d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist. d) die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
Der Minister der Landwirtschaft kann das für bestimmte Pelztierarten Der Minister der Landwirtschaft kann das für bestimmte Pelztierarten
anzuwendende Verfahren vorschreiben. anzuwendende Verfahren vorschreiben.
KAPITEL VII - Töten von überzähligen Küken und Embryonen in KAPITEL VII - Töten von überzähligen Küken und Embryonen in
Brutrückständen Brutrückständen
A. Zulässige Verfahren und besondere Methoden für die Tötung von Küken A. Zulässige Verfahren und besondere Methoden für die Tötung von Küken
1. Schnell wirksames maschinelles Töten 1. Schnell wirksames maschinelles Töten
a) Das Töten erfolgt mittels eines Apparats, der mit schnell a) Das Töten erfolgt mittels eines Apparats, der mit schnell
rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen
ausgestattet ist. ausgestattet ist.
b) Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine grosse Zahl von b) Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine grosse Zahl von
Tieren unverzüglich zu töten. Tieren unverzüglich zu töten.
2. Kohlendioxidexposition 2. Kohlendioxidexposition
a) Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid a) Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid
erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration
auszusetzen. auszusetzen.
b) Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod b) Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod
eingetreten ist. eingetreten ist.
B. Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen B. Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen
Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände
in dem in Buchstabe A Nr.1 genannten Apparat zu behandeln. in dem in Buchstabe A Nr.1 genannten Apparat zu behandeln.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 1998 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 1998 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 avril 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 april 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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