Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux concernant l'exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten betreffende de uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
23 AVRIL 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 23 APRIL 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de deux arrêtés royaux concernant l'exécution de la | Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten betreffende de |
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains | uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de |
marchés de travaux, de fournitures et de services | overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, |
leveringen en diensten | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 29 janvier 1997 fixant la date de l'entrée en | - van het koninklijk besluit van 29 januari 1997 tot bepaling van de |
vigueur de certaines dispositions de la loi du 24 décembre 1993 | datum van inwerkingtreding van sommige bepalingen van de wet van 24 |
relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de | december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten |
fournitures et de services et de leurs mesures d'exécution (Moniteur | voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van hun |
belge du 13 février 1997, erratum : Moniteur belge du 25 février | uitvoeringsmaatregelen (Belgisch Staatsblad van 13 februari 1997, |
1997), | erratum : Belgisch Staatsblad van 25 februari 1997), |
- de l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de | - van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende de |
overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten waarop | |
fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3 de la | artikel 3, § 3 van de wet van 24 december 1993 betreffende de |
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains | overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, |
marchés de travaux, de fournitures et de services, | leveringen en diensten van toepassing is, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 29 janvier 1997 fixant la date de l'entrée en | - van het koninklijk besluit van 29 januari 1997 tot bepaling van de |
vigueur de certaines dispositions de la loi du 24 décembre 1993 | datum van inwerkingtreding van sommige bepalingen van de wet van 24 |
relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de | december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten |
fournitures et de services et de leurs mesures d'exécution, | voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van hun |
uitvoeringsmaatregelen, | |
- de l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de | - van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende de |
overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten waarop | |
fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3 de la | artikel 3 § 3 van de wet van 24 december 1993 betreffende de |
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains | overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, |
marchés de travaux, de fournitures et de services. | leveringen en diensten van toepassing is. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 23 avril 1998. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 23 april 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Von Königs wegen: |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS | DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS |
29. JANUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des | 29. JANUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des |
Inkrafttretens bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember | Inkrafttretens bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember |
1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und ihrer Ausführungsmassnahmen | Dienstleistungsaufträge und ihrer Ausführungsmassnahmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
des Artikels 69; | des Artikels 69; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche |
Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 140; | Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 140; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, |
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, | Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, |
insbesondere des Artikels 124; | insbesondere des Artikels 124; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur |
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels |
41; | 41; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die |
vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der | vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der |
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und | Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher | Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher |
Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere des Artikels 13; | Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere des Artikels 13; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge; | Aufträge; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Folgende Bestimmungen treten am 1. Mai 1997 in Kraft für | Artikel 1.Folgende Bestimmungen treten am 1. Mai 1997 in Kraft für |
öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die ab diesem | öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die ab diesem |
Datum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger | Datum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger |
der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und für diejenigen, für die | der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und für diejenigen, für die |
in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine | in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine |
Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer | Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer |
Bewerbung erfolgt: | Bewerbung erfolgt: |
1. Buch I und die Artikel 66 und 67 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 | 1. Buch I und die Artikel 66 und 67 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 |
über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, | Dienstleistungsaufträge, |
2. der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, | 2. der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, | Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, |
3. der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, | 3. der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- | Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- |
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, | und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, |
4. der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der | 4. der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der |
allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und | allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und |
öffentlicher Baukonzessionen, | öffentlicher Baukonzessionen, |
5. der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige | 5. der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige |
Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und | Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und |
Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler | hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler |
Ebene. | Ebene. |
Öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die vor dem 1. | Öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die vor dem 1. |
Mai 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger | Mai 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger |
der Ausschreibungen veröffentlicht worden sind oder für die in | der Ausschreibungen veröffentlicht worden sind oder für die in |
Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine | Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine |
Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer | Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer |
Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der | Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der |
Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung geltenden Gesetzes- | Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung geltenden Gesetzes- |
und Verordnungsbestimmungen. | und Verordnungsbestimmungen. |
Art. 2.Folgende Erlasse werden am 1. Mai 1997 aufgehoben: |
Art. 2.Folgende Erlasse werden am 1. Mai 1997 aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, | 1. der Königliche Erlass vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, | Liefer- und Dienstleistungsaufträge, |
2. der Königliche Erlass vom 14. November 1979 über die allgemeinen | 2. der Königliche Erlass vom 14. November 1979 über die allgemeinen |
Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von | Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von |
Baukonzessionen, | Baukonzessionen, |
3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen | 3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen |
Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von | Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von |
Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, | Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, |
4. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des | 4. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des |
allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und | allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge. | Dienstleistungsaufträge. |
Art. 3.Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Art. 3.Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 avril 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 april 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS | DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS |
Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und | Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. | Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- | Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet | und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, |
Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche | Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche |
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
auszuführen. Durch diesen Artikel wird der König in der Tat | auszuführen. Durch diesen Artikel wird der König in der Tat |
ermächtigt, öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die | ermächtigt, öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die |
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der | Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, abgeänderten | Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, abgeänderten |
Vergabeverfahren und allgemeinen Ausführungsregeln zu unterwerfen. | Vergabeverfahren und allgemeinen Ausführungsregeln zu unterwerfen. |
Gemäss Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags stehen die | Gemäss Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags stehen die |
Vorschriften des Vertrags folgender Bestimmung nicht entgegen: « jeder | Vorschriften des Vertrags folgender Bestimmung nicht entgegen: « jeder |
Mitgliedstaat kann die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens für | Mitgliedstaat kann die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens für |
die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich | die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich |
sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial | sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial |
oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen dürfen auf dem | oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen dürfen auf dem |
Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht | Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht |
eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen | eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen |
». | ». |
Infolgedessen unterliegen Aufträge, die in den Anwendungsbereich von | Infolgedessen unterliegen Aufträge, die in den Anwendungsbereich von |
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht der Anwendung | Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht der Anwendung |
der Regeln des Vertrags und der europäischen Richtlinien in Sachen | der Regeln des Vertrags und der europäischen Richtlinien in Sachen |
öffentliche Aufträge. | öffentliche Aufträge. |
Der Staatsrat bemerkt in seiner Stellungnahme in bezug auf den | Der Staatsrat bemerkt in seiner Stellungnahme in bezug auf den |
Anwendungsbereich des Entwurfs, dass Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des | Anwendungsbereich des Entwurfs, dass Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des |
Vertrags sehr allgemein ist und dass die auf europäischer Ebene vom | Vertrags sehr allgemein ist und dass die auf europäischer Ebene vom |
Rat am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die dieser | Rat am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die dieser |
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) Anwendung findet, dem Fortschritt nicht | Artikel 223 § 1 Buchstabe b) Anwendung findet, dem Fortschritt nicht |
angepasst worden ist. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Erlasses | angepasst worden ist. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Erlasses |
wurde in Erwägung gezogen, den Anwendungsbereich von Artikel 1 durch | wurde in Erwägung gezogen, den Anwendungsbereich von Artikel 1 durch |
Angabe der neuesten einschlägigen Verordnungsbestimmung zu | Angabe der neuesten einschlägigen Verordnungsbestimmung zu |
verdeutlichen, das heisst für Waren diejenigen anzugeben, die in der | verdeutlichen, das heisst für Waren diejenigen anzugeben, die in der |
zweiten Kategorie der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 1993 | zweiten Kategorie der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 1993 |
zur Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und | zur Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und |
eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von | eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von |
diesbezüglicher Technologie aufgeführt sind. Diese Lösung ist | diesbezüglicher Technologie aufgeführt sind. Diese Lösung ist |
schliesslich nicht gewählt worden, da der Königliche Erlass vom 8. | schliesslich nicht gewählt worden, da der Königliche Erlass vom 8. |
März 1993 auf die Kontrolle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr abzielt, | März 1993 auf die Kontrolle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr abzielt, |
was nicht notwendigerweise ganz mit dem hier gemeinten | was nicht notwendigerweise ganz mit dem hier gemeinten |
Anwendungsbereich übereinstimmt. | Anwendungsbereich übereinstimmt. |
Die Grundprinzipien des Gesetzes gelten, selbst wenn in dem durch | Die Grundprinzipien des Gesetzes gelten, selbst wenn in dem durch |
vorliegenden Erlass gedeckten Bereich für bestimmte Aufträge | vorliegenden Erlass gedeckten Bereich für bestimmte Aufträge |
ausschliesslich nationale Unternehmen angesprochen werden dürfen, | ausschliesslich nationale Unternehmen angesprochen werden dürfen, |
sofern sie in der Lage sind, die Güter und Dienstleistungen, die | sofern sie in der Lage sind, die Güter und Dienstleistungen, die |
Gegenstand des Auftrags sind, unter wettbewerbsfähigen Bedingungen | Gegenstand des Auftrags sind, unter wettbewerbsfähigen Bedingungen |
herzustellen beziehungsweise zu erbringen, oder wenn in dieser | herzustellen beziehungsweise zu erbringen, oder wenn in dieser |
Hinsicht ein interessantes industrielles und technologisches Potential | Hinsicht ein interessantes industrielles und technologisches Potential |
vorliegt. | vorliegt. |
Artikel 1. Dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses liegt | Artikel 1.Dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses liegt |
der Gedanke zugrunde, für spezifisch militärische Lieferungen und | der Gedanke zugrunde, für spezifisch militärische Lieferungen und |
Dienstleistungen nur so begrenzt wie möglich von den allgemeinen | Dienstleistungen nur so begrenzt wie möglich von den allgemeinen |
Regeln, die sich aus Buch I Titel II des Gesetzes vom 24. Dezember | Regeln, die sich aus Buch I Titel II des Gesetzes vom 24. Dezember |
1993 und seinem Ausführungserlass vom 8. Januar 1996 ergeben, | 1993 und seinem Ausführungserlass vom 8. Januar 1996 ergeben, |
abzuweichen. Somit gilt diese Regelung vorbehaltlich anderslautender | abzuweichen. Somit gilt diese Regelung vorbehaltlich anderslautender |
Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses. | Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses. |
So unterliegen die hier erwähnten öffentlichen Liefer- und | So unterliegen die hier erwähnten öffentlichen Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 223 | Dienstleistungsaufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 223 |
§ 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht: | § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht: |
- den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung (Artikel 27 bis | - den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung (Artikel 27 bis |
36, 53 bis 61 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996), den Regeln | 36, 53 bis 61 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996), den Regeln |
für den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen des Abkommens über den | für den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen des Abkommens über den |
Europäischen Wirtschaftsraum, des Übereinkommens über öffentliches | Europäischen Wirtschaftsraum, des Übereinkommens über öffentliches |
Beschaffungswesen oder jedes anderen internationalen Abkommens, das | Beschaffungswesen oder jedes anderen internationalen Abkommens, das |
den Bereich von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags nicht | den Bereich von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags nicht |
betrifft (Artikel 50 und 79 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar | betrifft (Artikel 50 und 79 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar |
1996), | 1996), |
- den Regeln, in denen der Vorrang der europäischen Normierung | - den Regeln, in denen der Vorrang der europäischen Normierung |
vorgesehen ist (Artikel 82, 83 § 1 Absatz 2, §§ 2 und 3 und 84 des | vorgesehen ist (Artikel 82, 83 § 1 Absatz 2, §§ 2 und 3 und 84 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses), | vorerwähnten Königlichen Erlasses), |
- den Regeln über die Möglichkeit, eine jährliche Liste der | - den Regeln über die Möglichkeit, eine jährliche Liste der |
Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zu erstellen, die für | Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zu erstellen, die für |
Aufträge ausgewählt sind, die unter dem für die europäische | Aufträge ausgewählt sind, die unter dem für die europäische |
Bekanntmachung festgelegten Schwellenwert liegen (Artikel 39 Absatz 2, | Bekanntmachung festgelegten Schwellenwert liegen (Artikel 39 Absatz 2, |
40 § 2, 65 Absatz 2 und 66 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses). | 40 § 2, 65 Absatz 2 und 66 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses). |
Art. 2.In Artikel 2 wird das Verfahren für die Anwendung der |
Art. 2.In Artikel 2 wird das Verfahren für die Anwendung der |
sogenannten industriellen Gegenleistungen im Rahmen von spezifisch | sogenannten industriellen Gegenleistungen im Rahmen von spezifisch |
militärischen Aufträgen im Sinne von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des | militärischen Aufträgen im Sinne von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des |
Vertrags geregelt. Solche Erwägungen können bei der Vergabe dieser | Vertrags geregelt. Solche Erwägungen können bei der Vergabe dieser |
Aufträge berücksichtigt werden, aber die Regierung möchte bei ihrer | Aufträge berücksichtigt werden, aber die Regierung möchte bei ihrer |
Anwendung bei künftigen Aufträgen eine grössere Transparenz | Anwendung bei künftigen Aufträgen eine grössere Transparenz |
gewährleisten, was dem Wunsch der parlamentarischen | gewährleisten, was dem Wunsch der parlamentarischen |
Untersuchungskommission für militärische Aufträge entspricht. Deshalb | Untersuchungskommission für militärische Aufträge entspricht. Deshalb |
werden im Text die einzuhaltenden Verfahren und die objektiven | werden im Text die einzuhaltenden Verfahren und die objektiven |
Bedingungen vorgesehen, unter denen solche Erwägungen bei den auf dem | Bedingungen vorgesehen, unter denen solche Erwägungen bei den auf dem |
Wege des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren vergebenen | Wege des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren vergebenen |
Aufträgen berücksichtigt werden können. | Aufträgen berücksichtigt werden können. |
Deshalb zielt Artikel 2 darauf ab, das Verfahren, das für die Vergabe | Deshalb zielt Artikel 2 darauf ab, das Verfahren, das für die Vergabe |
und Erteilung von Aufträgen mit Angeboten für industrielle | und Erteilung von Aufträgen mit Angeboten für industrielle |
Gegenleistungen zu befolgen ist, auf Ebene der ausführenden Gewalt | Gegenleistungen zu befolgen ist, auf Ebene der ausführenden Gewalt |
unter Berücksichtigung der ministeriellen Befugnis festzulegen, die | unter Berücksichtigung der ministeriellen Befugnis festzulegen, die |
sich auf Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 stützt. Im Text | sich auf Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 stützt. Im Text |
wird präzisiert, dass diese Gegenleistungen sich vorrangig immer auf | wird präzisiert, dass diese Gegenleistungen sich vorrangig immer auf |
hochtechnologische Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen müssen. | hochtechnologische Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen müssen. |
Im Sinne von Artikel 2 § 1 müssen Gegenleistungen, mit denen die | Im Sinne von Artikel 2 § 1 müssen Gegenleistungen, mit denen die |
Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des | Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des |
Landes bezweckt wird, mit dem Vertrag vereinbar sind. Sie können die | Landes bezweckt wird, mit dem Vertrag vereinbar sind. Sie können die |
direkte Ausführung des betreffenden Auftrags betreffen oder sich auf | direkte Ausführung des betreffenden Auftrags betreffen oder sich auf |
Lieferungen oder Dienstleistungen, die nicht an die Ausführung des | Lieferungen oder Dienstleistungen, die nicht an die Ausführung des |
Auftrags gebunden sind, beziehen. So wird der öffentliche Auftraggeber | Auftrags gebunden sind, beziehen. So wird der öffentliche Auftraggeber |
zum Beispiel die technologischen Errungenschaften berücksichtigen | zum Beispiel die technologischen Errungenschaften berücksichtigen |
können, die für ein belgisches Unternehmen aus seiner Beteiligung - | können, die für ein belgisches Unternehmen aus seiner Beteiligung - |
als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft oder als Subunternehmer oder | als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft oder als Subunternehmer oder |
Lieferant - an der Ausführung des Auftrags hervorgehen, und dies in | Lieferant - an der Ausführung des Auftrags hervorgehen, und dies in |
jeder Phase der Ausführung. Neben diesen direkten Gegenleistungen | jeder Phase der Ausführung. Neben diesen direkten Gegenleistungen |
könnten ebenfalls indirekte Gegenleistungen berücksichtigt werden, wie | könnten ebenfalls indirekte Gegenleistungen berücksichtigt werden, wie |
zum Beispiel Entwicklungs- oder Kaufvorschläge, die zwar nicht direkt | zum Beispiel Entwicklungs- oder Kaufvorschläge, die zwar nicht direkt |
mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, aber es der belgischen | mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, aber es der belgischen |
Industrie ermöglichen, ihre technologische Leistungsfähigkeit | Industrie ermöglichen, ihre technologische Leistungsfähigkeit |
aufrechtzuerhalten, zu verbessern oder zu entwickeln. | aufrechtzuerhalten, zu verbessern oder zu entwickeln. |
Dies bedeutet insbesondere, dass der Einbeziehung der belgischen | Dies bedeutet insbesondere, dass der Einbeziehung der belgischen |
Industrie in einem möglichst frühen Stadium des Entwicklungs- und | Industrie in einem möglichst frühen Stadium des Entwicklungs- und |
Herstellungsprozesses Vorrang gegeben werden muss, denn dies bildet | Herstellungsprozesses Vorrang gegeben werden muss, denn dies bildet |
die beste Garantie für den Technologietransfer und die Einbringung | die beste Garantie für den Technologietransfer und die Einbringung |
innovativer Techniken. Was die Beteiligung der Industrie angeht, | innovativer Techniken. Was die Beteiligung der Industrie angeht, |
müssen also nationale Entwicklung, Koproduktion und Zusammenarbeit in | müssen also nationale Entwicklung, Koproduktion und Zusammenarbeit in |
der Industrie bevorzugt werden. Bei den im Ausland aufgegebenen | der Industrie bevorzugt werden. Bei den im Ausland aufgegebenen |
Bestellungen ist demnach die bestmögliche Kombination der | Bestellungen ist demnach die bestmögliche Kombination der |
verschiedenen Formen von industriellen Gegenleistungen anzustreben. | verschiedenen Formen von industriellen Gegenleistungen anzustreben. |
Im Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige | Im Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige |
Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und | Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und |
Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler | hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler |
Ebene werden insbesondere Schwellenwerte festgelegt, ab denen unter | Ebene werden insbesondere Schwellenwerte festgelegt, ab denen unter |
Berücksichtigung der Art des Auftrags und des geplanten Verfahrens das | Berücksichtigung der Art des Auftrags und des geplanten Verfahrens das |
vorherige Einverständnis des Ministerrats erforderlich ist. Das | vorherige Einverständnis des Ministerrats erforderlich ist. Das |
Einverständnis des Rats ist ebenfalls ab denselben Werten für die im | Einverständnis des Rats ist ebenfalls ab denselben Werten für die im |
vorliegenden Artikel erwähnten Aufträge erforderlich. | vorliegenden Artikel erwähnten Aufträge erforderlich. |
Überdies wird in Abweichung von Artikel 17 des Gesetzes präzisiert, | Überdies wird in Abweichung von Artikel 17 des Gesetzes präzisiert, |
dass die im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge, die im | dass die im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge, die im |
Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes | Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes |
vergeben werden, Gegenstand einer Bekanntmachung bei der Einleitung | vergeben werden, Gegenstand einer Bekanntmachung bei der Einleitung |
des Verfahrens sein müssen, wenn industrielle Gegenleistungen | des Verfahrens sein müssen, wenn industrielle Gegenleistungen |
gefordert werden. | gefordert werden. |
In § 2 werden die Modalitäten für die Errechnung des geschätzten Werts | In § 2 werden die Modalitäten für die Errechnung des geschätzten Werts |
der hier erwähnten Aufträge bestimmt; es handelt sich dabei um die in | der hier erwähnten Aufträge bestimmt; es handelt sich dabei um die in |
den Artikeln 28 und 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 | den Artikeln 28 und 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 |
festgelegten Modalitäten. | festgelegten Modalitäten. |
Gemäss § 3 muss der Ministerrat auf jeden Fall sein Einverständnis zu | Gemäss § 3 muss der Ministerrat auf jeden Fall sein Einverständnis zu |
dem vorgeschlagenen Verfahren geben. Er muss zudem das Kriterium in | dem vorgeschlagenen Verfahren geben. Er muss zudem das Kriterium in |
bezug auf die an den Auftrag gebundenen Gegenleistungen und seinen | bezug auf die an den Auftrag gebundenen Gegenleistungen und seinen |
gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen gewählten | gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen gewählten |
Zuschlagskriterien genehmigen. Diese Gewichtung wird nach Absprache | Zuschlagskriterien genehmigen. Diese Gewichtung wird nach Absprache |
zwischen dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und dem | zwischen dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und dem |
für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt. Jede im Anzeiger | für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt. Jede im Anzeiger |
der Ausschreibungen veröffentlichte Auftragsbekanntmachung muss | der Ausschreibungen veröffentlichte Auftragsbekanntmachung muss |
angeben, ob der Auftrag Gegenstand von industriellen Gegenleistungen | angeben, ob der Auftrag Gegenstand von industriellen Gegenleistungen |
ist. | ist. |
In § 4 und in den folgenden Paragraphen werden Modalitäten eingeführt, | In § 4 und in den folgenden Paragraphen werden Modalitäten eingeführt, |
damit die Beurteilung der Angebote für Lieferungen oder | damit die Beurteilung der Angebote für Lieferungen oder |
Dienstleistungen und die Beurteilung des Teils in bezug auf | Dienstleistungen und die Beurteilung des Teils in bezug auf |
industrielle Gegenleistungen klar getrennt werden. Zuerst muss jeder | industrielle Gegenleistungen klar getrennt werden. Zuerst muss jeder |
Submittent sein Angebot für die zu erwerbenden Lieferungen oder | Submittent sein Angebot für die zu erwerbenden Lieferungen oder |
Dienstleistungen einerseits und das für industrielle Gegenleistungen | Dienstleistungen einerseits und das für industrielle Gegenleistungen |
anderseits in getrennten Briefumschlägen einreichen, die gleichzeitig | anderseits in getrennten Briefumschlägen einreichen, die gleichzeitig |
an den öffentlichen Auftraggeber gesandt beziehungsweise bei ihm | an den öffentlichen Auftraggeber gesandt beziehungsweise bei ihm |
abgegeben werden. Die Umschläge mit den Angeboten für industrielle | abgegeben werden. Die Umschläge mit den Angeboten für industrielle |
Gegenleistungen werden ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen | Gegenleistungen werden ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen |
Minister übermittelt. | Minister übermittelt. |
Der für die Vergabe des Auftrags zuständige Minister beurteilt danach | Der für die Vergabe des Auftrags zuständige Minister beurteilt danach |
die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und anschliessend | die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und anschliessend |
im Hinblick auf die Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit | im Hinblick auf die Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit |
Ausnahme der industriellen Gegenleistungen. Er informiert den für die | Ausnahme der industriellen Gegenleistungen. Er informiert den für die |
Wirtschaft zuständigen Minister über die Submittenten, deren Angebot | Wirtschaft zuständigen Minister über die Submittenten, deren Angebot |
als ordnungsmässig betrachtet wird, denn nur bei diesen Angeboten | als ordnungsmässig betrachtet wird, denn nur bei diesen Angeboten |
können die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen in | können die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen in |
qualitativer und quantitativer Hinsicht geprüft werden. | qualitativer und quantitativer Hinsicht geprüft werden. |
Bei Angebotsaufrufen können die Submittenten um Erläuterungen gebeten | Bei Angebotsaufrufen können die Submittenten um Erläuterungen gebeten |
werden; diese dürfen jedoch weder zu einer Änderung des Angebots noch | werden; diese dürfen jedoch weder zu einer Änderung des Angebots noch |
zu Verhandlungen mit dem Submittenten führen, was bei | zu Verhandlungen mit dem Submittenten führen, was bei |
Verhandlungsverfahren dagegen zugelassen ist. Im Text von § 5 wird | Verhandlungsverfahren dagegen zugelassen ist. Im Text von § 5 wird |
vorgesehen, dass die betreffenden Minister das Datum festlegen, bis zu | vorgesehen, dass die betreffenden Minister das Datum festlegen, bis zu |
dem bei Angebotsaufrufen Erläuterungen zum Angebot erteilt werden | dem bei Angebotsaufrufen Erläuterungen zum Angebot erteilt werden |
können und bei Verhandlungsverfahren Angebote geändert werden können. | können und bei Verhandlungsverfahren Angebote geändert werden können. |
Mit dieser Bestimmung soll das Ende der von den betreffenden Ministern | Mit dieser Bestimmung soll das Ende der von den betreffenden Ministern |
getrennt vorgenommenen Verrichtungen genau festgelegt werden. | getrennt vorgenommenen Verrichtungen genau festgelegt werden. |
Die Prüfung der Angebote für industrielle Gegenleistungen muss zu | Die Prüfung der Angebote für industrielle Gegenleistungen muss zu |
einer mit Gründen versehenen Klassifizierung dieser verschiedenen | einer mit Gründen versehenen Klassifizierung dieser verschiedenen |
Angebote führen, die dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen | Angebote führen, die dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen |
Minister übermittelt wird. Obwohl die Prüfungsverfahren von beiden | Minister übermittelt wird. Obwohl die Prüfungsverfahren von beiden |
Ministern völlig getrennt geführt worden sind, muss der zuständige | Ministern völlig getrennt geführt worden sind, muss der zuständige |
Minister einen mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des | Minister einen mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des |
Auftrags fassen. In diesem Beschluss muss dem Ergebnis der | Auftrags fassen. In diesem Beschluss muss dem Ergebnis der |
Beurteilungen beider Ministerien Rechnung getragen werden. | Beurteilungen beider Ministerien Rechnung getragen werden. |
Dieser Beschluss zur Auftragsvergabe wird dem Ministerrat zur | Dieser Beschluss zur Auftragsvergabe wird dem Ministerrat zur |
Billigung vorgelegt. | Billigung vorgelegt. |
Art. 3.Artikel 3 umfasst eine Bestimmung, nach der der öffentliche |
Art. 3.Artikel 3 umfasst eine Bestimmung, nach der der öffentliche |
Auftraggeber im allgemeinen verpflichtet ist, bei | Auftraggeber im allgemeinen verpflichtet ist, bei |
Verhandlungsverfahren die ausgewählten Bewerber gleichzeitig | Verhandlungsverfahren die ausgewählten Bewerber gleichzeitig |
schriftlich aufzufordern, ein Angebot abzugeben. Diese schriftliche | schriftlich aufzufordern, ein Angebot abzugeben. Diese schriftliche |
Aufforderung umfasst die in diesem Artikel erwähnten Angaben und | Aufforderung umfasst die in diesem Artikel erwähnten Angaben und |
Auskünfte. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen | Auskünfte. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen |
Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu | Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu |
verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz | verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz |
gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft | gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft |
abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den ausgewählten Bewerbern | abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den ausgewählten Bewerbern |
ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben. | ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben. |
Die Einführung transparenterer Regeln im Stadium der | Die Einführung transparenterer Regeln im Stadium der |
Angebotseinreichung für die hier erwähnten Aufträge lässt andere | Angebotseinreichung für die hier erwähnten Aufträge lässt andere |
Bestimmungen und insbesondere Artikel 17 des Gesetzes unberührt. | Bestimmungen und insbesondere Artikel 17 des Gesetzes unberührt. |
Art. 4.Gemäss Artikel 4 kann die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer |
Art. 4.Gemäss Artikel 4 kann die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer |
eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der in den Verordnungs- | eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der in den Verordnungs- |
und Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen führen. | und Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen führen. |
Art. 5.In diesem Artikel wird vorgesehen, dass der für die Wirtschaft |
Art. 5.In diesem Artikel wird vorgesehen, dass der für die Wirtschaft |
zuständige Minister sich von einem Rat für industrielle | zuständige Minister sich von einem Rat für industrielle |
Gegenleistungen beistehen lassen kann. Gemäss den Empfehlungen des | Gegenleistungen beistehen lassen kann. Gemäss den Empfehlungen des |
Zentralen Wirtschaftsrats und unter Berücksichtigung der | Zentralen Wirtschaftsrats und unter Berücksichtigung der |
Unvereinbarkeitsprobleme, die sich für bestimmte Mitglieder eines | Unvereinbarkeitsprobleme, die sich für bestimmte Mitglieder eines |
solchen Rats stellen können, kann dieser nicht punktuell über | solchen Rats stellen können, kann dieser nicht punktuell über |
individuelle Akten in bezug auf konkrete Aufträge konsultiert werden. | individuelle Akten in bezug auf konkrete Aufträge konsultiert werden. |
Jedoch wird der Rat dafür zuständig sein können, Stellungnahmen über | Jedoch wird der Rat dafür zuständig sein können, Stellungnahmen über |
die allgemeinen Linien im Rahmen der Politik der Gegenleistungen | die allgemeinen Linien im Rahmen der Politik der Gegenleistungen |
abzugeben. | abzugeben. |
Art. 6.Gemäss diesem Artikel finden die allgemeinen Regeln für die |
Art. 6.Gemäss diesem Artikel finden die allgemeinen Regeln für die |
Ausführung öffentlicher Aufträge Anwendung auf die im vorliegenden | Ausführung öffentlicher Aufträge Anwendung auf die im vorliegenden |
Erlass erwähnten Aufträge; das bedeutet, dass jede Abweichung von | Erlass erwähnten Aufträge; das bedeutet, dass jede Abweichung von |
diesen Bestimmungen durch den spezifischen Charakter des betreffenden | diesen Bestimmungen durch den spezifischen Charakter des betreffenden |
Auftrags gerechtfertigt sein muss. | Auftrags gerechtfertigt sein muss. |
Diese Bestimmung gilt unbeschadet anderer Regeln, die eventuell im | Diese Bestimmung gilt unbeschadet anderer Regeln, die eventuell im |
Rahmen eines internationalen Abkommens, das sich auf Artikel 3 § 1 des | Rahmen eines internationalen Abkommens, das sich auf Artikel 3 § 1 des |
Gesetzes stützt, vorgesehen sind. | Gesetzes stützt, vorgesehen sind. |
Der Vertrag in bezug auf die Ausführung industrieller Gegenleistungen | Der Vertrag in bezug auf die Ausführung industrieller Gegenleistungen |
kann spezifische Ausführungsregeln umfassen, die entweder im | kann spezifische Ausführungsregeln umfassen, die entweder im |
Sonderlastenheft oder im Vertrag, sowie er abgeschlossen wird, genauer | Sonderlastenheft oder im Vertrag, sowie er abgeschlossen wird, genauer |
beschrieben werden. Dies kann sich besonders als erforderlich | beschrieben werden. Dies kann sich besonders als erforderlich |
erweisen, wenn die Gegenleistungen nicht direkt, sondern nur indirekt | erweisen, wenn die Gegenleistungen nicht direkt, sondern nur indirekt |
mit der Ausführung des Liefer- oder Dienstleistungsauftrags | mit der Ausführung des Liefer- oder Dienstleistungsauftrags |
zusammenhängen. | zusammenhängen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Vizepremierminister und | Der Vizepremierminister und |
Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens | Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
J.-P. PONCELET | J.-P. PONCELET |
6. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und | 6. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. | Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- | Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet | und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, | Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, |
insbesondere des Artikels 223 § 1 Buchstabe b); | insbesondere des Artikels 223 § 1 Buchstabe b); |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
des Artikels 3 § 3; | des Artikels 3 § 3; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 7. Februar 1996; | Aufträge vom 7. Februar 1996; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Dezember 1996; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Dezember 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die zwingende | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die zwingende |
Notwendigkeit, einerseits die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember | Notwendigkeit, einerseits die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember |
1993 durch den vorliegenden Entwurf zum Abschluss zu bringen und | 1993 durch den vorliegenden Entwurf zum Abschluss zu bringen und |
andererseits ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der | andererseits ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der |
Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtumsetzung der Richtlinien | Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtumsetzung der Richtlinien |
92/50/EWG und 93/36/EWG zu vermeiden; | 92/50/EWG und 93/36/EWG zu vermeiden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Januar 1997 in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Januar 1997 in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Vizepremierministers | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Vizepremierministers |
und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unseres | und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unseres |
Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung | Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
auf die öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die | auf die öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die |
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der | Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. | Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. |
Vorbehaltlich dessen, was im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, | Vorbehaltlich dessen, was im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, |
unterliegen diese öffentlichen Aufträge Buch I Titel II des Gesetzes | unterliegen diese öffentlichen Aufträge Buch I Titel II des Gesetzes |
vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, | vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und dem Königlichen Erlass vom 8. | Liefer- und Dienstleistungsaufträge und dem Königlichen Erlass vom 8. |
Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
und öffentliche Baukonzessionen, mit Ausnahme der Artikel 27 bis 36, | und öffentliche Baukonzessionen, mit Ausnahme der Artikel 27 bis 36, |
37 Absatz 1, 39 Absatz 2, 40 § 2, 50, 53 bis 62, 65 Absatz 2, 66 § 2, | 37 Absatz 1, 39 Absatz 2, 40 § 2, 50, 53 bis 62, 65 Absatz 2, 66 § 2, |
79, 82, 83, § 1 Absatz 2 und §§ 2 und 3, 84 und 121 dieses Erlasses. | 79, 82, 83, § 1 Absatz 2 und §§ 2 und 3, 84 und 121 dieses Erlasses. |
Art. 2.§ 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in |
Art. 2.§ 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in |
Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder | Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder |
Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im | Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im |
Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet, | Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet, |
beschliesst der Ministerrat, ob für die Vergabe des Auftrags durch | beschliesst der Ministerrat, ob für die Vergabe des Auftrags durch |
industrielle Gegenleistungen konkretisierte Erwägungen, die mit der | industrielle Gegenleistungen konkretisierte Erwägungen, die mit der |
Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des | Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des |
Landes zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der | Landes zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind, zu berücksichtigen sind. | Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind, zu berücksichtigen sind. |
Diese industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf die | Diese industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf die |
Untersuchung, Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion | Untersuchung, Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion |
von Lieferungen oder Dienstleistungen, die vorrangig | von Lieferungen oder Dienstleistungen, die vorrangig |
hochtechnologischer Art sein müssen. | hochtechnologischer Art sein müssen. |
Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in bezug auf | Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in bezug auf |
industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem | industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem |
Vergabeverfahren mindestens einen der Beträge erreichen, die in | Vergabeverfahren mindestens einen der Beträge erreichen, die in |
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die | Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die |
vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der | vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der |
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und | Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher | Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher |
Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind. | Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind. |
Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem | Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem |
eine Klausel in bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat | eine Klausel in bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat |
zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu | zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu |
veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Für Aufträge, die im | veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Für Aufträge, die im |
Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu | Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu |
vergeben sind, gelten die in Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 | vergeben sind, gelten die in Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 |
§§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten | §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten |
Bekanntmachungsvorschriften. | Bekanntmachungsvorschriften. |
§ 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54 | § 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54 |
des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln | des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln |
geschätzt. | geschätzt. |
§ 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen vorgesehen sind, muss das | § 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen vorgesehen sind, muss das |
Zuschlagskriterium in bezug auf die an den Auftrag gebundenen | Zuschlagskriterium in bezug auf die an den Auftrag gebundenen |
Gegenleistungen im Sonderlastenheft angegeben werden. Das | Gegenleistungen im Sonderlastenheft angegeben werden. Das |
Einverständnis des Ministerrats aufgrund von § 1 bezieht sich | Einverständnis des Ministerrats aufgrund von § 1 bezieht sich |
ebenfalls auf dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im | ebenfalls auf dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im |
Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien für den betreffenden | Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien für den betreffenden |
Auftrag. | Auftrag. |
Überdies muss jede im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte | Überdies muss jede im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte |
Bekanntmachung über einen Auftrag, der Gegenstand von industriellen | Bekanntmachung über einen Auftrag, der Gegenstand von industriellen |
Gegenleistungen ist, dies angeben. | Gegenleistungen ist, dies angeben. |
§ 4 - Der Submittent reicht sein Angebot für Lieferungen und | § 4 - Der Submittent reicht sein Angebot für Lieferungen und |
Dienstleistungen einerseits und sein Angebot für industrielle | Dienstleistungen einerseits und sein Angebot für industrielle |
Gegenleistungen andererseits in getrennten definitiv versiegelten | Gegenleistungen andererseits in getrennten definitiv versiegelten |
Briefumschlägen ein, die gleichzeitig auf- oder abgegeben werden. | Briefumschlägen ein, die gleichzeitig auf- oder abgegeben werden. |
Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen bei | Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen bei |
Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren | Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren |
werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle | werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle |
Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft | Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft |
zuständigen Minister übermittelt. | zuständigen Minister übermittelt. |
§ 5 - Der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständige | § 5 - Der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständige |
Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre | Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre |
Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des | Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des |
Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums in bezug auf | Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums in bezug auf |
industrielle Gegenleistungen. | industrielle Gegenleistungen. |
Er informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die | Er informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die |
nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die Submittenten, | nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die Submittenten, |
deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. Letzterer | deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. Letzterer |
Minister prüft die Angebote für industrielle Gegenleistungen der auf | Minister prüft die Angebote für industrielle Gegenleistungen der auf |
diese Weise ausgewählten Submittenten und beurteilt sie in | diese Weise ausgewählten Submittenten und beurteilt sie in |
qualitativer und quantitativer Hinsicht. Zu diesem Zweck kann er je | qualitativer und quantitativer Hinsicht. Zu diesem Zweck kann er je |
nach Vergabeverfahren die Submittenten auffordern, ihre Angebote zu | nach Vergabeverfahren die Submittenten auffordern, ihre Angebote zu |
erläutern oder darüber zu verhandeln. Der im Sinne von Artikel 6 | erläutern oder darüber zu verhandeln. Der im Sinne von Artikel 6 |
Absatz 1 des Gesetzes zuständige Minister und der für die Wirtschaft | Absatz 1 des Gesetzes zuständige Minister und der für die Wirtschaft |
zuständige Minister legen im gemeinsamen Einvernehmen das Datum fest, | zuständige Minister legen im gemeinsamen Einvernehmen das Datum fest, |
bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen Erläuterungen erteilt und | bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen Erläuterungen erteilt und |
bei Verhandlungsverfahren Änderungen vorgenommen werden können. | bei Verhandlungsverfahren Änderungen vorgenommen werden können. |
Binnen einer Höchstfrist von dreissig Tagen ab diesem Datum | Binnen einer Höchstfrist von dreissig Tagen ab diesem Datum |
übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem im Sinne | übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem im Sinne |
von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister die Angebote | von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister die Angebote |
für industrielle Gegenleistungen, für die er eine mit Gründen | für industrielle Gegenleistungen, für die er eine mit Gründen |
versehene gewichtete Klassifizierung festlegt. | versehene gewichtete Klassifizierung festlegt. |
§ 6 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem im | § 6 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem im |
Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister | Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister |
vergeben. | vergeben. |
Art. 3.Wenn bei einem Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 |
Art. 3.Wenn bei einem Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 |
§§ 2 und 3 des Gesetzes der geschätzte Wert des öffentlichen Liefer- | §§ 2 und 3 des Gesetzes der geschätzte Wert des öffentlichen Liefer- |
oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer mindestens die in | oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer mindestens die in |
Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen | Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen |
Beträge erreicht und mehrere Bewerber ausgewählt werden, werden die | Beträge erreicht und mehrere Bewerber ausgewählt werden, werden die |
ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre | ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre |
Angebote abzugeben. Die Aufforderung umfasst mindestens: | Angebote abzugeben. Die Aufforderung umfasst mindestens: |
1. das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die zusätzlichen Anlagen, | 1. das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die zusätzlichen Anlagen, |
2. gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen | 2. gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen |
Unterlagen angefordert werden können, und die Angabe der Frist, bis zu | Unterlagen angefordert werden können, und die Angabe der Frist, bis zu |
der sie angefordert werden können sowie die Höhe des für diese | der sie angefordert werden können sowie die Höhe des für diese |
Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung | Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung |
dieses Betrags, | dieses Betrags, |
3. die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie | 3. die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie |
zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein | zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein |
müssen, | müssen, |
4. einen Hinweis auf die eventuell beizufügenden Unterlagen, | 4. einen Hinweis auf die eventuell beizufügenden Unterlagen, |
5. gegebenenfalls die Zuschlagskriterien, unbeschadet der Gesetzes-, | 5. gegebenenfalls die Zuschlagskriterien, unbeschadet der Gesetzes-, |
Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung | Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung |
bestimmter Dienstleistungen. | bestimmter Dienstleistungen. |
Art. 4.Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf |
Art. 4.Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf |
industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur | industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur |
Anwendung der zu diesem Zweck in den Verordnungs- und/oder | Anwendung der zu diesem Zweck in den Verordnungs- und/oder |
Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen. | Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen. |
Art. 5.Der für die Wirtschaft zuständige Minister kann sich von einem |
Art. 5.Der für die Wirtschaft zuständige Minister kann sich von einem |
Rat für industrielle Gegenleistungen beistehen lassen, der mit der | Rat für industrielle Gegenleistungen beistehen lassen, der mit der |
Abgabe von Stellungnahmen über die allgemeinen Linien im Rahmen der | Abgabe von Stellungnahmen über die allgemeinen Linien im Rahmen der |
Politik der Gegenleistungen beauftragt ist. Er legt die | Politik der Gegenleistungen beauftragt ist. Er legt die |
Zusammensetzung dieses Rates fest. | Zusammensetzung dieses Rates fest. |
Art. 6.Der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung |
Art. 6.Der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung |
der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und | der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und |
öffentlicher Baukonzessionen findet Anwendung auf die im vorliegenden | öffentlicher Baukonzessionen findet Anwendung auf die im vorliegenden |
Erlass erwähnten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, | Erlass erwähnten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, |
unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 des Gesetzes. | unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 des Gesetzes. |
Der Vertrag über die Ausführung industrieller Gegenleistungen kann | Der Vertrag über die Ausführung industrieller Gegenleistungen kann |
jedoch Gegenstand von spezifischen Ausführungsregeln sein, die im | jedoch Gegenstand von spezifischen Ausführungsregeln sein, die im |
Vertrag oder im Sonderlastenheft genau beschrieben werden. | Vertrag oder im Sonderlastenheft genau beschrieben werden. |
Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1997 in Kraft für |
Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1997 in Kraft für |
öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden, und | öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden, und |
für diejenigen, für die in Ermangelung einer | für diejenigen, für die in Ermangelung einer |
Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur | Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur |
Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung | Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung |
erfolgt. | erfolgt. |
Öffentliche Aufträge, die vor dem 1. Mai 1997 veröffentlicht worden | Öffentliche Aufträge, die vor dem 1. Mai 1997 veröffentlicht worden |
sind oder für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung | sind oder für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung |
vor diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise | vor diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise |
zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den | zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den |
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung | zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung |
geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. | geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. |
Art. 8.Unser Premierminister, Unser Vizepremierminister und Minister |
Art. 8.Unser Premierminister, Unser Vizepremierminister und Minister |
der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unser Minister der | der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unser Minister der |
Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Vizepremierminister und | Der Vizepremierminister und |
Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens | Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
J.-P. PONCELET | J.-P. PONCELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 avril 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 april 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |