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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/04/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux concernant l'exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten betreffende de uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
23 AVRIL 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 23 APRIL 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de deux arrêtés royaux concernant l'exécution de la Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten betreffende de
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de
marchés de travaux, de fournitures et de services overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken,
leveringen en diensten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 29 janvier 1997 fixant la date de l'entrée en - van het koninklijk besluit van 29 januari 1997 tot bepaling van de
vigueur de certaines dispositions de la loi du 24 décembre 1993 datum van inwerkingtreding van sommige bepalingen van de wet van 24
relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten
fournitures et de services et de leurs mesures d'exécution (Moniteur voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van hun
belge du 13 février 1997, erratum : Moniteur belge du 25 février uitvoeringsmaatregelen (Belgisch Staatsblad van 13 februari 1997,
1997), erratum : Belgisch Staatsblad van 25 februari 1997),
- de l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de - van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende de
overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten waarop
fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3 de la artikel 3, § 3 van de wet van 24 december 1993 betreffende de
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken,
marchés de travaux, de fournitures et de services, leveringen en diensten van toepassing is,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 29 janvier 1997 fixant la date de l'entrée en - van het koninklijk besluit van 29 januari 1997 tot bepaling van de
vigueur de certaines dispositions de la loi du 24 décembre 1993 datum van inwerkingtreding van sommige bepalingen van de wet van 24
relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten
fournitures et de services et de leurs mesures d'exécution, voor aanneming van werken, leveringen en diensten en van hun
uitvoeringsmaatregelen,
- de l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de - van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende de
overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten waarop
fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3 de la artikel 3 § 3 van de wet van 24 december 1993 betreffende de
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken,
marchés de travaux, de fournitures et de services. leveringen en diensten van toepassing is.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 23 avril 1998. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 23 april 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Von Königs wegen:
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 1 Bijlage 1
DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS
29. JANUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des 29. JANUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des
Inkrafttretens bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember Inkrafttretens bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember
1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und ihrer Ausführungsmassnahmen Dienstleistungsaufträge und ihrer Ausführungsmassnahmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
des Artikels 69; des Artikels 69;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche
Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 140; Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 140;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,
insbesondere des Artikels 124; insbesondere des Artikels 124;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere des Artikels
41; 41;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die
vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher
Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere des Artikels 13; Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere des Artikels 13;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge; Aufträge;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Folgende Bestimmungen treten am 1. Mai 1997 in Kraft für

Artikel 1.Folgende Bestimmungen treten am 1. Mai 1997 in Kraft für

öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die ab diesem öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die ab diesem
Datum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger Datum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger
der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und für diejenigen, für die der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und für diejenigen, für die
in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine
Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer
Bewerbung erfolgt: Bewerbung erfolgt:
1. Buch I und die Artikel 66 und 67 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 1. Buch I und die Artikel 66 und 67 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993
über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungsaufträge,
2. der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, 2. der Königliche Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen,
3. der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, 3. der Königliche Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,
4. der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der 4. der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und
öffentlicher Baukonzessionen, öffentlicher Baukonzessionen,
5. der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige 5. der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige
Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und
Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler
Ebene. Ebene.
Öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die vor dem 1. Öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die vor dem 1.
Mai 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger Mai 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger
der Ausschreibungen veröffentlicht worden sind oder für die in der Ausschreibungen veröffentlicht worden sind oder für die in
Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine
Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer
Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung geltenden Gesetzes- Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung geltenden Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen. und Verordnungsbestimmungen.

Art. 2.Folgende Erlasse werden am 1. Mai 1997 aufgehoben:

Art. 2.Folgende Erlasse werden am 1. Mai 1997 aufgehoben:

1. der Königliche Erlass vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, 1. der Königliche Erlass vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
2. der Königliche Erlass vom 14. November 1979 über die allgemeinen 2. der Königliche Erlass vom 14. November 1979 über die allgemeinen
Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von
Baukonzessionen, Baukonzessionen,
3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen 3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen
Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von
Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, Bau- und Lieferbetreuungsverträgen,
4. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des 4. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des
allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge. Dienstleistungsaufträge.

Art. 3.Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden

Art. 3.Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden

Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1997 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 avril 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 april 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 2 Bijlage 2
DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS DIENSTELLEN DES PREMIER MINISTERS
Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab,
Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
auszuführen. Durch diesen Artikel wird der König in der Tat auszuführen. Durch diesen Artikel wird der König in der Tat
ermächtigt, öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die ermächtigt, öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, abgeänderten Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, abgeänderten
Vergabeverfahren und allgemeinen Ausführungsregeln zu unterwerfen. Vergabeverfahren und allgemeinen Ausführungsregeln zu unterwerfen.
Gemäss Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags stehen die Gemäss Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags stehen die
Vorschriften des Vertrags folgender Bestimmung nicht entgegen: « jeder Vorschriften des Vertrags folgender Bestimmung nicht entgegen: « jeder
Mitgliedstaat kann die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens für Mitgliedstaat kann die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens für
die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich
sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial
oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen dürfen auf dem oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen dürfen auf dem
Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht
eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen
». ».
Infolgedessen unterliegen Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Infolgedessen unterliegen Aufträge, die in den Anwendungsbereich von
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht der Anwendung Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht der Anwendung
der Regeln des Vertrags und der europäischen Richtlinien in Sachen der Regeln des Vertrags und der europäischen Richtlinien in Sachen
öffentliche Aufträge. öffentliche Aufträge.
Der Staatsrat bemerkt in seiner Stellungnahme in bezug auf den Der Staatsrat bemerkt in seiner Stellungnahme in bezug auf den
Anwendungsbereich des Entwurfs, dass Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Anwendungsbereich des Entwurfs, dass Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des
Vertrags sehr allgemein ist und dass die auf europäischer Ebene vom Vertrags sehr allgemein ist und dass die auf europäischer Ebene vom
Rat am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die dieser Rat am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die dieser
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) Anwendung findet, dem Fortschritt nicht Artikel 223 § 1 Buchstabe b) Anwendung findet, dem Fortschritt nicht
angepasst worden ist. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Erlasses angepasst worden ist. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Erlasses
wurde in Erwägung gezogen, den Anwendungsbereich von Artikel 1 durch wurde in Erwägung gezogen, den Anwendungsbereich von Artikel 1 durch
Angabe der neuesten einschlägigen Verordnungsbestimmung zu Angabe der neuesten einschlägigen Verordnungsbestimmung zu
verdeutlichen, das heisst für Waren diejenigen anzugeben, die in der verdeutlichen, das heisst für Waren diejenigen anzugeben, die in der
zweiten Kategorie der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 1993 zweiten Kategorie der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 1993
zur Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und zur Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und
eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von
diesbezüglicher Technologie aufgeführt sind. Diese Lösung ist diesbezüglicher Technologie aufgeführt sind. Diese Lösung ist
schliesslich nicht gewählt worden, da der Königliche Erlass vom 8. schliesslich nicht gewählt worden, da der Königliche Erlass vom 8.
März 1993 auf die Kontrolle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr abzielt, März 1993 auf die Kontrolle bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr abzielt,
was nicht notwendigerweise ganz mit dem hier gemeinten was nicht notwendigerweise ganz mit dem hier gemeinten
Anwendungsbereich übereinstimmt. Anwendungsbereich übereinstimmt.
Die Grundprinzipien des Gesetzes gelten, selbst wenn in dem durch Die Grundprinzipien des Gesetzes gelten, selbst wenn in dem durch
vorliegenden Erlass gedeckten Bereich für bestimmte Aufträge vorliegenden Erlass gedeckten Bereich für bestimmte Aufträge
ausschliesslich nationale Unternehmen angesprochen werden dürfen, ausschliesslich nationale Unternehmen angesprochen werden dürfen,
sofern sie in der Lage sind, die Güter und Dienstleistungen, die sofern sie in der Lage sind, die Güter und Dienstleistungen, die
Gegenstand des Auftrags sind, unter wettbewerbsfähigen Bedingungen Gegenstand des Auftrags sind, unter wettbewerbsfähigen Bedingungen
herzustellen beziehungsweise zu erbringen, oder wenn in dieser herzustellen beziehungsweise zu erbringen, oder wenn in dieser
Hinsicht ein interessantes industrielles und technologisches Potential Hinsicht ein interessantes industrielles und technologisches Potential
vorliegt. vorliegt.
Artikel 1. Dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses liegt

Artikel 1.Dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses liegt

der Gedanke zugrunde, für spezifisch militärische Lieferungen und der Gedanke zugrunde, für spezifisch militärische Lieferungen und
Dienstleistungen nur so begrenzt wie möglich von den allgemeinen Dienstleistungen nur so begrenzt wie möglich von den allgemeinen
Regeln, die sich aus Buch I Titel II des Gesetzes vom 24. Dezember Regeln, die sich aus Buch I Titel II des Gesetzes vom 24. Dezember
1993 und seinem Ausführungserlass vom 8. Januar 1996 ergeben, 1993 und seinem Ausführungserlass vom 8. Januar 1996 ergeben,
abzuweichen. Somit gilt diese Regelung vorbehaltlich anderslautender abzuweichen. Somit gilt diese Regelung vorbehaltlich anderslautender
Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses. Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.
So unterliegen die hier erwähnten öffentlichen Liefer- und So unterliegen die hier erwähnten öffentlichen Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 223 Dienstleistungsaufträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 223
§ 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht: § 1 Buchstabe b) des Vertrags fallen, nicht:
- den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung (Artikel 27 bis - den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung (Artikel 27 bis
36, 53 bis 61 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996), den Regeln 36, 53 bis 61 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996), den Regeln
für den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen des Abkommens über den für den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, des Übereinkommens über öffentliches Europäischen Wirtschaftsraum, des Übereinkommens über öffentliches
Beschaffungswesen oder jedes anderen internationalen Abkommens, das Beschaffungswesen oder jedes anderen internationalen Abkommens, das
den Bereich von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags nicht den Bereich von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags nicht
betrifft (Artikel 50 und 79 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar betrifft (Artikel 50 und 79 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar
1996), 1996),
- den Regeln, in denen der Vorrang der europäischen Normierung - den Regeln, in denen der Vorrang der europäischen Normierung
vorgesehen ist (Artikel 82, 83 § 1 Absatz 2, §§ 2 und 3 und 84 des vorgesehen ist (Artikel 82, 83 § 1 Absatz 2, §§ 2 und 3 und 84 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses), vorerwähnten Königlichen Erlasses),
- den Regeln über die Möglichkeit, eine jährliche Liste der - den Regeln über die Möglichkeit, eine jährliche Liste der
Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zu erstellen, die für Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zu erstellen, die für
Aufträge ausgewählt sind, die unter dem für die europäische Aufträge ausgewählt sind, die unter dem für die europäische
Bekanntmachung festgelegten Schwellenwert liegen (Artikel 39 Absatz 2, Bekanntmachung festgelegten Schwellenwert liegen (Artikel 39 Absatz 2,
40 § 2, 65 Absatz 2 und 66 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses). 40 § 2, 65 Absatz 2 und 66 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses).

Art. 2.In Artikel 2 wird das Verfahren für die Anwendung der

Art. 2.In Artikel 2 wird das Verfahren für die Anwendung der

sogenannten industriellen Gegenleistungen im Rahmen von spezifisch sogenannten industriellen Gegenleistungen im Rahmen von spezifisch
militärischen Aufträgen im Sinne von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des militärischen Aufträgen im Sinne von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des
Vertrags geregelt. Solche Erwägungen können bei der Vergabe dieser Vertrags geregelt. Solche Erwägungen können bei der Vergabe dieser
Aufträge berücksichtigt werden, aber die Regierung möchte bei ihrer Aufträge berücksichtigt werden, aber die Regierung möchte bei ihrer
Anwendung bei künftigen Aufträgen eine grössere Transparenz Anwendung bei künftigen Aufträgen eine grössere Transparenz
gewährleisten, was dem Wunsch der parlamentarischen gewährleisten, was dem Wunsch der parlamentarischen
Untersuchungskommission für militärische Aufträge entspricht. Deshalb Untersuchungskommission für militärische Aufträge entspricht. Deshalb
werden im Text die einzuhaltenden Verfahren und die objektiven werden im Text die einzuhaltenden Verfahren und die objektiven
Bedingungen vorgesehen, unter denen solche Erwägungen bei den auf dem Bedingungen vorgesehen, unter denen solche Erwägungen bei den auf dem
Wege des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren vergebenen Wege des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren vergebenen
Aufträgen berücksichtigt werden können. Aufträgen berücksichtigt werden können.
Deshalb zielt Artikel 2 darauf ab, das Verfahren, das für die Vergabe Deshalb zielt Artikel 2 darauf ab, das Verfahren, das für die Vergabe
und Erteilung von Aufträgen mit Angeboten für industrielle und Erteilung von Aufträgen mit Angeboten für industrielle
Gegenleistungen zu befolgen ist, auf Ebene der ausführenden Gewalt Gegenleistungen zu befolgen ist, auf Ebene der ausführenden Gewalt
unter Berücksichtigung der ministeriellen Befugnis festzulegen, die unter Berücksichtigung der ministeriellen Befugnis festzulegen, die
sich auf Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 stützt. Im Text sich auf Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 stützt. Im Text
wird präzisiert, dass diese Gegenleistungen sich vorrangig immer auf wird präzisiert, dass diese Gegenleistungen sich vorrangig immer auf
hochtechnologische Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen müssen. hochtechnologische Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen müssen.
Im Sinne von Artikel 2 § 1 müssen Gegenleistungen, mit denen die Im Sinne von Artikel 2 § 1 müssen Gegenleistungen, mit denen die
Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des
Landes bezweckt wird, mit dem Vertrag vereinbar sind. Sie können die Landes bezweckt wird, mit dem Vertrag vereinbar sind. Sie können die
direkte Ausführung des betreffenden Auftrags betreffen oder sich auf direkte Ausführung des betreffenden Auftrags betreffen oder sich auf
Lieferungen oder Dienstleistungen, die nicht an die Ausführung des Lieferungen oder Dienstleistungen, die nicht an die Ausführung des
Auftrags gebunden sind, beziehen. So wird der öffentliche Auftraggeber Auftrags gebunden sind, beziehen. So wird der öffentliche Auftraggeber
zum Beispiel die technologischen Errungenschaften berücksichtigen zum Beispiel die technologischen Errungenschaften berücksichtigen
können, die für ein belgisches Unternehmen aus seiner Beteiligung - können, die für ein belgisches Unternehmen aus seiner Beteiligung -
als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft oder als Subunternehmer oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft oder als Subunternehmer oder
Lieferant - an der Ausführung des Auftrags hervorgehen, und dies in Lieferant - an der Ausführung des Auftrags hervorgehen, und dies in
jeder Phase der Ausführung. Neben diesen direkten Gegenleistungen jeder Phase der Ausführung. Neben diesen direkten Gegenleistungen
könnten ebenfalls indirekte Gegenleistungen berücksichtigt werden, wie könnten ebenfalls indirekte Gegenleistungen berücksichtigt werden, wie
zum Beispiel Entwicklungs- oder Kaufvorschläge, die zwar nicht direkt zum Beispiel Entwicklungs- oder Kaufvorschläge, die zwar nicht direkt
mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, aber es der belgischen mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, aber es der belgischen
Industrie ermöglichen, ihre technologische Leistungsfähigkeit Industrie ermöglichen, ihre technologische Leistungsfähigkeit
aufrechtzuerhalten, zu verbessern oder zu entwickeln. aufrechtzuerhalten, zu verbessern oder zu entwickeln.
Dies bedeutet insbesondere, dass der Einbeziehung der belgischen Dies bedeutet insbesondere, dass der Einbeziehung der belgischen
Industrie in einem möglichst frühen Stadium des Entwicklungs- und Industrie in einem möglichst frühen Stadium des Entwicklungs- und
Herstellungsprozesses Vorrang gegeben werden muss, denn dies bildet Herstellungsprozesses Vorrang gegeben werden muss, denn dies bildet
die beste Garantie für den Technologietransfer und die Einbringung die beste Garantie für den Technologietransfer und die Einbringung
innovativer Techniken. Was die Beteiligung der Industrie angeht, innovativer Techniken. Was die Beteiligung der Industrie angeht,
müssen also nationale Entwicklung, Koproduktion und Zusammenarbeit in müssen also nationale Entwicklung, Koproduktion und Zusammenarbeit in
der Industrie bevorzugt werden. Bei den im Ausland aufgegebenen der Industrie bevorzugt werden. Bei den im Ausland aufgegebenen
Bestellungen ist demnach die bestmögliche Kombination der Bestellungen ist demnach die bestmögliche Kombination der
verschiedenen Formen von industriellen Gegenleistungen anzustreben. verschiedenen Formen von industriellen Gegenleistungen anzustreben.
Im Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige Im Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996 über die vorherige
Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und
Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler
Ebene werden insbesondere Schwellenwerte festgelegt, ab denen unter Ebene werden insbesondere Schwellenwerte festgelegt, ab denen unter
Berücksichtigung der Art des Auftrags und des geplanten Verfahrens das Berücksichtigung der Art des Auftrags und des geplanten Verfahrens das
vorherige Einverständnis des Ministerrats erforderlich ist. Das vorherige Einverständnis des Ministerrats erforderlich ist. Das
Einverständnis des Rats ist ebenfalls ab denselben Werten für die im Einverständnis des Rats ist ebenfalls ab denselben Werten für die im
vorliegenden Artikel erwähnten Aufträge erforderlich. vorliegenden Artikel erwähnten Aufträge erforderlich.
Überdies wird in Abweichung von Artikel 17 des Gesetzes präzisiert, Überdies wird in Abweichung von Artikel 17 des Gesetzes präzisiert,
dass die im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge, die im dass die im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge, die im
Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes
vergeben werden, Gegenstand einer Bekanntmachung bei der Einleitung vergeben werden, Gegenstand einer Bekanntmachung bei der Einleitung
des Verfahrens sein müssen, wenn industrielle Gegenleistungen des Verfahrens sein müssen, wenn industrielle Gegenleistungen
gefordert werden. gefordert werden.
In § 2 werden die Modalitäten für die Errechnung des geschätzten Werts In § 2 werden die Modalitäten für die Errechnung des geschätzten Werts
der hier erwähnten Aufträge bestimmt; es handelt sich dabei um die in der hier erwähnten Aufträge bestimmt; es handelt sich dabei um die in
den Artikeln 28 und 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 den Artikeln 28 und 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996
festgelegten Modalitäten. festgelegten Modalitäten.
Gemäss § 3 muss der Ministerrat auf jeden Fall sein Einverständnis zu Gemäss § 3 muss der Ministerrat auf jeden Fall sein Einverständnis zu
dem vorgeschlagenen Verfahren geben. Er muss zudem das Kriterium in dem vorgeschlagenen Verfahren geben. Er muss zudem das Kriterium in
bezug auf die an den Auftrag gebundenen Gegenleistungen und seinen bezug auf die an den Auftrag gebundenen Gegenleistungen und seinen
gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen gewählten gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen gewählten
Zuschlagskriterien genehmigen. Diese Gewichtung wird nach Absprache Zuschlagskriterien genehmigen. Diese Gewichtung wird nach Absprache
zwischen dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und dem zwischen dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und dem
für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt. Jede im Anzeiger für die Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt. Jede im Anzeiger
der Ausschreibungen veröffentlichte Auftragsbekanntmachung muss der Ausschreibungen veröffentlichte Auftragsbekanntmachung muss
angeben, ob der Auftrag Gegenstand von industriellen Gegenleistungen angeben, ob der Auftrag Gegenstand von industriellen Gegenleistungen
ist. ist.
In § 4 und in den folgenden Paragraphen werden Modalitäten eingeführt, In § 4 und in den folgenden Paragraphen werden Modalitäten eingeführt,
damit die Beurteilung der Angebote für Lieferungen oder damit die Beurteilung der Angebote für Lieferungen oder
Dienstleistungen und die Beurteilung des Teils in bezug auf Dienstleistungen und die Beurteilung des Teils in bezug auf
industrielle Gegenleistungen klar getrennt werden. Zuerst muss jeder industrielle Gegenleistungen klar getrennt werden. Zuerst muss jeder
Submittent sein Angebot für die zu erwerbenden Lieferungen oder Submittent sein Angebot für die zu erwerbenden Lieferungen oder
Dienstleistungen einerseits und das für industrielle Gegenleistungen Dienstleistungen einerseits und das für industrielle Gegenleistungen
anderseits in getrennten Briefumschlägen einreichen, die gleichzeitig anderseits in getrennten Briefumschlägen einreichen, die gleichzeitig
an den öffentlichen Auftraggeber gesandt beziehungsweise bei ihm an den öffentlichen Auftraggeber gesandt beziehungsweise bei ihm
abgegeben werden. Die Umschläge mit den Angeboten für industrielle abgegeben werden. Die Umschläge mit den Angeboten für industrielle
Gegenleistungen werden ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen Gegenleistungen werden ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen
Minister übermittelt. Minister übermittelt.
Der für die Vergabe des Auftrags zuständige Minister beurteilt danach Der für die Vergabe des Auftrags zuständige Minister beurteilt danach
die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und anschliessend die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und anschliessend
im Hinblick auf die Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit im Hinblick auf die Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit
Ausnahme der industriellen Gegenleistungen. Er informiert den für die Ausnahme der industriellen Gegenleistungen. Er informiert den für die
Wirtschaft zuständigen Minister über die Submittenten, deren Angebot Wirtschaft zuständigen Minister über die Submittenten, deren Angebot
als ordnungsmässig betrachtet wird, denn nur bei diesen Angeboten als ordnungsmässig betrachtet wird, denn nur bei diesen Angeboten
können die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen in können die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen in
qualitativer und quantitativer Hinsicht geprüft werden. qualitativer und quantitativer Hinsicht geprüft werden.
Bei Angebotsaufrufen können die Submittenten um Erläuterungen gebeten Bei Angebotsaufrufen können die Submittenten um Erläuterungen gebeten
werden; diese dürfen jedoch weder zu einer Änderung des Angebots noch werden; diese dürfen jedoch weder zu einer Änderung des Angebots noch
zu Verhandlungen mit dem Submittenten führen, was bei zu Verhandlungen mit dem Submittenten führen, was bei
Verhandlungsverfahren dagegen zugelassen ist. Im Text von § 5 wird Verhandlungsverfahren dagegen zugelassen ist. Im Text von § 5 wird
vorgesehen, dass die betreffenden Minister das Datum festlegen, bis zu vorgesehen, dass die betreffenden Minister das Datum festlegen, bis zu
dem bei Angebotsaufrufen Erläuterungen zum Angebot erteilt werden dem bei Angebotsaufrufen Erläuterungen zum Angebot erteilt werden
können und bei Verhandlungsverfahren Angebote geändert werden können. können und bei Verhandlungsverfahren Angebote geändert werden können.
Mit dieser Bestimmung soll das Ende der von den betreffenden Ministern Mit dieser Bestimmung soll das Ende der von den betreffenden Ministern
getrennt vorgenommenen Verrichtungen genau festgelegt werden. getrennt vorgenommenen Verrichtungen genau festgelegt werden.
Die Prüfung der Angebote für industrielle Gegenleistungen muss zu Die Prüfung der Angebote für industrielle Gegenleistungen muss zu
einer mit Gründen versehenen Klassifizierung dieser verschiedenen einer mit Gründen versehenen Klassifizierung dieser verschiedenen
Angebote führen, die dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Angebote führen, die dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen
Minister übermittelt wird. Obwohl die Prüfungsverfahren von beiden Minister übermittelt wird. Obwohl die Prüfungsverfahren von beiden
Ministern völlig getrennt geführt worden sind, muss der zuständige Ministern völlig getrennt geführt worden sind, muss der zuständige
Minister einen mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Minister einen mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des
Auftrags fassen. In diesem Beschluss muss dem Ergebnis der Auftrags fassen. In diesem Beschluss muss dem Ergebnis der
Beurteilungen beider Ministerien Rechnung getragen werden. Beurteilungen beider Ministerien Rechnung getragen werden.
Dieser Beschluss zur Auftragsvergabe wird dem Ministerrat zur Dieser Beschluss zur Auftragsvergabe wird dem Ministerrat zur
Billigung vorgelegt. Billigung vorgelegt.

Art. 3.Artikel 3 umfasst eine Bestimmung, nach der der öffentliche

Art. 3.Artikel 3 umfasst eine Bestimmung, nach der der öffentliche

Auftraggeber im allgemeinen verpflichtet ist, bei Auftraggeber im allgemeinen verpflichtet ist, bei
Verhandlungsverfahren die ausgewählten Bewerber gleichzeitig Verhandlungsverfahren die ausgewählten Bewerber gleichzeitig
schriftlich aufzufordern, ein Angebot abzugeben. Diese schriftliche schriftlich aufzufordern, ein Angebot abzugeben. Diese schriftliche
Aufforderung umfasst die in diesem Artikel erwähnten Angaben und Aufforderung umfasst die in diesem Artikel erwähnten Angaben und
Auskünfte. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen Auskünfte. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen
Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu
verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz
gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft
abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den ausgewählten Bewerbern abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den ausgewählten Bewerbern
ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben. ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben.
Die Einführung transparenterer Regeln im Stadium der Die Einführung transparenterer Regeln im Stadium der
Angebotseinreichung für die hier erwähnten Aufträge lässt andere Angebotseinreichung für die hier erwähnten Aufträge lässt andere
Bestimmungen und insbesondere Artikel 17 des Gesetzes unberührt. Bestimmungen und insbesondere Artikel 17 des Gesetzes unberührt.

Art. 4.Gemäss Artikel 4 kann die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer

Art. 4.Gemäss Artikel 4 kann die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer

eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der in den Verordnungs- eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der in den Verordnungs-
und Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen führen. und Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen führen.

Art. 5.In diesem Artikel wird vorgesehen, dass der für die Wirtschaft

Art. 5.In diesem Artikel wird vorgesehen, dass der für die Wirtschaft

zuständige Minister sich von einem Rat für industrielle zuständige Minister sich von einem Rat für industrielle
Gegenleistungen beistehen lassen kann. Gemäss den Empfehlungen des Gegenleistungen beistehen lassen kann. Gemäss den Empfehlungen des
Zentralen Wirtschaftsrats und unter Berücksichtigung der Zentralen Wirtschaftsrats und unter Berücksichtigung der
Unvereinbarkeitsprobleme, die sich für bestimmte Mitglieder eines Unvereinbarkeitsprobleme, die sich für bestimmte Mitglieder eines
solchen Rats stellen können, kann dieser nicht punktuell über solchen Rats stellen können, kann dieser nicht punktuell über
individuelle Akten in bezug auf konkrete Aufträge konsultiert werden. individuelle Akten in bezug auf konkrete Aufträge konsultiert werden.
Jedoch wird der Rat dafür zuständig sein können, Stellungnahmen über Jedoch wird der Rat dafür zuständig sein können, Stellungnahmen über
die allgemeinen Linien im Rahmen der Politik der Gegenleistungen die allgemeinen Linien im Rahmen der Politik der Gegenleistungen
abzugeben. abzugeben.

Art. 6.Gemäss diesem Artikel finden die allgemeinen Regeln für die

Art. 6.Gemäss diesem Artikel finden die allgemeinen Regeln für die

Ausführung öffentlicher Aufträge Anwendung auf die im vorliegenden Ausführung öffentlicher Aufträge Anwendung auf die im vorliegenden
Erlass erwähnten Aufträge; das bedeutet, dass jede Abweichung von Erlass erwähnten Aufträge; das bedeutet, dass jede Abweichung von
diesen Bestimmungen durch den spezifischen Charakter des betreffenden diesen Bestimmungen durch den spezifischen Charakter des betreffenden
Auftrags gerechtfertigt sein muss. Auftrags gerechtfertigt sein muss.
Diese Bestimmung gilt unbeschadet anderer Regeln, die eventuell im Diese Bestimmung gilt unbeschadet anderer Regeln, die eventuell im
Rahmen eines internationalen Abkommens, das sich auf Artikel 3 § 1 des Rahmen eines internationalen Abkommens, das sich auf Artikel 3 § 1 des
Gesetzes stützt, vorgesehen sind. Gesetzes stützt, vorgesehen sind.
Der Vertrag in bezug auf die Ausführung industrieller Gegenleistungen Der Vertrag in bezug auf die Ausführung industrieller Gegenleistungen
kann spezifische Ausführungsregeln umfassen, die entweder im kann spezifische Ausführungsregeln umfassen, die entweder im
Sonderlastenheft oder im Vertrag, sowie er abgeschlossen wird, genauer Sonderlastenheft oder im Vertrag, sowie er abgeschlossen wird, genauer
beschrieben werden. Dies kann sich besonders als erforderlich beschrieben werden. Dies kann sich besonders als erforderlich
erweisen, wenn die Gegenleistungen nicht direkt, sondern nur indirekt erweisen, wenn die Gegenleistungen nicht direkt, sondern nur indirekt
mit der Ausführung des Liefer- oder Dienstleistungsauftrags mit der Ausführung des Liefer- oder Dienstleistungsauftrags
zusammenhängen. zusammenhängen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Vizepremierminister und Der Vizepremierminister und
Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
J.-P. PONCELET J.-P. PONCELET
6. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und 6. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über öffentliche Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere des Artikels 223 § 1 Buchstabe b); insbesondere des Artikels 223 § 1 Buchstabe b);
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
des Artikels 3 § 3; des Artikels 3 § 3;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 7. Februar 1996; Aufträge vom 7. Februar 1996;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Dezember 1996; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Dezember 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die zwingende Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die zwingende
Notwendigkeit, einerseits die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember Notwendigkeit, einerseits die Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember
1993 durch den vorliegenden Entwurf zum Abschluss zu bringen und 1993 durch den vorliegenden Entwurf zum Abschluss zu bringen und
andererseits ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der andererseits ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtumsetzung der Richtlinien Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtumsetzung der Richtlinien
92/50/EWG und 93/36/EWG zu vermeiden; 92/50/EWG und 93/36/EWG zu vermeiden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Januar 1997 in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Januar 1997 in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Vizepremierministers Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Vizepremierministers
und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unseres und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unseres
Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung

Artikel 1.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung

auf die öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die auf die öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die
Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
Vorbehaltlich dessen, was im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, Vorbehaltlich dessen, was im vorliegenden Erlass vorgesehen ist,
unterliegen diese öffentlichen Aufträge Buch I Titel II des Gesetzes unterliegen diese öffentlichen Aufträge Buch I Titel II des Gesetzes
vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und dem Königlichen Erlass vom 8. Liefer- und Dienstleistungsaufträge und dem Königlichen Erlass vom 8.
Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
und öffentliche Baukonzessionen, mit Ausnahme der Artikel 27 bis 36, und öffentliche Baukonzessionen, mit Ausnahme der Artikel 27 bis 36,
37 Absatz 1, 39 Absatz 2, 40 § 2, 50, 53 bis 62, 65 Absatz 2, 66 § 2, 37 Absatz 1, 39 Absatz 2, 40 § 2, 50, 53 bis 62, 65 Absatz 2, 66 § 2,
79, 82, 83, § 1 Absatz 2 und §§ 2 und 3, 84 und 121 dieses Erlasses. 79, 82, 83, § 1 Absatz 2 und §§ 2 und 3, 84 und 121 dieses Erlasses.

Art. 2.§ 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in

Art. 2.§ 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in

Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder
Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im
Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet, Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet,
beschliesst der Ministerrat, ob für die Vergabe des Auftrags durch beschliesst der Ministerrat, ob für die Vergabe des Auftrags durch
industrielle Gegenleistungen konkretisierte Erwägungen, die mit der industrielle Gegenleistungen konkretisierte Erwägungen, die mit der
Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des
Landes zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der Landes zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind, zu berücksichtigen sind. Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind, zu berücksichtigen sind.
Diese industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf die Diese industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf die
Untersuchung, Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion Untersuchung, Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion
von Lieferungen oder Dienstleistungen, die vorrangig von Lieferungen oder Dienstleistungen, die vorrangig
hochtechnologischer Art sein müssen. hochtechnologischer Art sein müssen.
Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in bezug auf Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in bezug auf
industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem
Vergabeverfahren mindestens einen der Beträge erreichen, die in Vergabeverfahren mindestens einen der Beträge erreichen, die in
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die
vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher
Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind. Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind.
Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem
eine Klausel in bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat eine Klausel in bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat
zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu
veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Für Aufträge, die im veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Für Aufträge, die im
Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu
vergeben sind, gelten die in Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 vergeben sind, gelten die in Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66
§§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten
Bekanntmachungsvorschriften. Bekanntmachungsvorschriften.
§ 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54 § 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54
des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln
geschätzt. geschätzt.
§ 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen vorgesehen sind, muss das § 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen vorgesehen sind, muss das
Zuschlagskriterium in bezug auf die an den Auftrag gebundenen Zuschlagskriterium in bezug auf die an den Auftrag gebundenen
Gegenleistungen im Sonderlastenheft angegeben werden. Das Gegenleistungen im Sonderlastenheft angegeben werden. Das
Einverständnis des Ministerrats aufgrund von § 1 bezieht sich Einverständnis des Ministerrats aufgrund von § 1 bezieht sich
ebenfalls auf dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im ebenfalls auf dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im
Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien für den betreffenden Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien für den betreffenden
Auftrag. Auftrag.
Überdies muss jede im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Überdies muss jede im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte
Bekanntmachung über einen Auftrag, der Gegenstand von industriellen Bekanntmachung über einen Auftrag, der Gegenstand von industriellen
Gegenleistungen ist, dies angeben. Gegenleistungen ist, dies angeben.
§ 4 - Der Submittent reicht sein Angebot für Lieferungen und § 4 - Der Submittent reicht sein Angebot für Lieferungen und
Dienstleistungen einerseits und sein Angebot für industrielle Dienstleistungen einerseits und sein Angebot für industrielle
Gegenleistungen andererseits in getrennten definitiv versiegelten Gegenleistungen andererseits in getrennten definitiv versiegelten
Briefumschlägen ein, die gleichzeitig auf- oder abgegeben werden. Briefumschlägen ein, die gleichzeitig auf- oder abgegeben werden.
Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen bei Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen bei
Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren
werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle
Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft
zuständigen Minister übermittelt. zuständigen Minister übermittelt.
§ 5 - Der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständige § 5 - Der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständige
Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre
Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des
Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums in bezug auf Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums in bezug auf
industrielle Gegenleistungen. industrielle Gegenleistungen.
Er informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die Er informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die
nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die Submittenten, nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die Submittenten,
deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. Letzterer deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. Letzterer
Minister prüft die Angebote für industrielle Gegenleistungen der auf Minister prüft die Angebote für industrielle Gegenleistungen der auf
diese Weise ausgewählten Submittenten und beurteilt sie in diese Weise ausgewählten Submittenten und beurteilt sie in
qualitativer und quantitativer Hinsicht. Zu diesem Zweck kann er je qualitativer und quantitativer Hinsicht. Zu diesem Zweck kann er je
nach Vergabeverfahren die Submittenten auffordern, ihre Angebote zu nach Vergabeverfahren die Submittenten auffordern, ihre Angebote zu
erläutern oder darüber zu verhandeln. Der im Sinne von Artikel 6 erläutern oder darüber zu verhandeln. Der im Sinne von Artikel 6
Absatz 1 des Gesetzes zuständige Minister und der für die Wirtschaft Absatz 1 des Gesetzes zuständige Minister und der für die Wirtschaft
zuständige Minister legen im gemeinsamen Einvernehmen das Datum fest, zuständige Minister legen im gemeinsamen Einvernehmen das Datum fest,
bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen Erläuterungen erteilt und bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen Erläuterungen erteilt und
bei Verhandlungsverfahren Änderungen vorgenommen werden können. bei Verhandlungsverfahren Änderungen vorgenommen werden können.
Binnen einer Höchstfrist von dreissig Tagen ab diesem Datum Binnen einer Höchstfrist von dreissig Tagen ab diesem Datum
übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem im Sinne übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem im Sinne
von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister die Angebote von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister die Angebote
für industrielle Gegenleistungen, für die er eine mit Gründen für industrielle Gegenleistungen, für die er eine mit Gründen
versehene gewichtete Klassifizierung festlegt. versehene gewichtete Klassifizierung festlegt.
§ 6 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem im § 6 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem im
Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Minister
vergeben. vergeben.

Art. 3.Wenn bei einem Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17

Art. 3.Wenn bei einem Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17

§§ 2 und 3 des Gesetzes der geschätzte Wert des öffentlichen Liefer- §§ 2 und 3 des Gesetzes der geschätzte Wert des öffentlichen Liefer-
oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer mindestens die in oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer mindestens die in
Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen Artikel 120 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgesehenen
Beträge erreicht und mehrere Bewerber ausgewählt werden, werden die Beträge erreicht und mehrere Bewerber ausgewählt werden, werden die
ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre
Angebote abzugeben. Die Aufforderung umfasst mindestens: Angebote abzugeben. Die Aufforderung umfasst mindestens:
1. das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die zusätzlichen Anlagen, 1. das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die zusätzlichen Anlagen,
2. gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen 2. gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen
Unterlagen angefordert werden können, und die Angabe der Frist, bis zu Unterlagen angefordert werden können, und die Angabe der Frist, bis zu
der sie angefordert werden können sowie die Höhe des für diese der sie angefordert werden können sowie die Höhe des für diese
Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung
dieses Betrags, dieses Betrags,
3. die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie 3. die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie
zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein
müssen, müssen,
4. einen Hinweis auf die eventuell beizufügenden Unterlagen, 4. einen Hinweis auf die eventuell beizufügenden Unterlagen,
5. gegebenenfalls die Zuschlagskriterien, unbeschadet der Gesetzes-, 5. gegebenenfalls die Zuschlagskriterien, unbeschadet der Gesetzes-,
Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung
bestimmter Dienstleistungen. bestimmter Dienstleistungen.

Art. 4.Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf

Art. 4.Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf

industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur
Anwendung der zu diesem Zweck in den Verordnungs- und/oder Anwendung der zu diesem Zweck in den Verordnungs- und/oder
Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen. Vertragsbestimmungen vorgesehenen Strafmassnahmen.

Art. 5.Der für die Wirtschaft zuständige Minister kann sich von einem

Art. 5.Der für die Wirtschaft zuständige Minister kann sich von einem

Rat für industrielle Gegenleistungen beistehen lassen, der mit der Rat für industrielle Gegenleistungen beistehen lassen, der mit der
Abgabe von Stellungnahmen über die allgemeinen Linien im Rahmen der Abgabe von Stellungnahmen über die allgemeinen Linien im Rahmen der
Politik der Gegenleistungen beauftragt ist. Er legt die Politik der Gegenleistungen beauftragt ist. Er legt die
Zusammensetzung dieses Rates fest. Zusammensetzung dieses Rates fest.

Art. 6.Der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung

Art. 6.Der Königliche Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung

der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und
öffentlicher Baukonzessionen findet Anwendung auf die im vorliegenden öffentlicher Baukonzessionen findet Anwendung auf die im vorliegenden
Erlass erwähnten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Erlass erwähnten öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 des Gesetzes. unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 des Gesetzes.
Der Vertrag über die Ausführung industrieller Gegenleistungen kann Der Vertrag über die Ausführung industrieller Gegenleistungen kann
jedoch Gegenstand von spezifischen Ausführungsregeln sein, die im jedoch Gegenstand von spezifischen Ausführungsregeln sein, die im
Vertrag oder im Sonderlastenheft genau beschrieben werden. Vertrag oder im Sonderlastenheft genau beschrieben werden.

Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1997 in Kraft für

Art. 7.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1997 in Kraft für

öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden, und öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden, und
für diejenigen, für die in Ermangelung einer für diejenigen, für die in Ermangelung einer
Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur
Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung
erfolgt. erfolgt.
Öffentliche Aufträge, die vor dem 1. Mai 1997 veröffentlicht worden Öffentliche Aufträge, die vor dem 1. Mai 1997 veröffentlicht worden
sind oder für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung sind oder für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung
vor diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise vor diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise
zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung
geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Art. 8.Unser Premierminister, Unser Vizepremierminister und Minister

Art. 8.Unser Premierminister, Unser Vizepremierminister und Minister

der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unser Minister der der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und Unser Minister der
Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1997 Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Vizepremierminister und Der Vizepremierminister und
Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
J.-P. PONCELET J.-P. PONCELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 avril 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 april 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
^
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