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Arrêté royal relatif à l'uniforme du personnel de l'Administration générale des Douanes et Accises. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 22 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal relatif à l'uniforme du personnel de l'Administration générale des Douanes et Accises. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 22 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 octobre 2017 relatif à l'uniforme du personnel de | besluit van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het personeel |
l'Administration générale des Douanes et Accises (Moniteur belge du 3 novembre 2017). | van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
22. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass über die Uniform des Personals | 22. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass über die Uniform des Personals |
der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1953 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1953 über die |
Organisation des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung; | Organisation des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 über die Uniform | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 über die Uniform |
des Personals der Zollverwaltung; | des Personals der Zollverwaltung; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
Juli 2017; | Juli 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
beauftragten Ministers vom 25. September 2017; | beauftragten Ministers vom 25. September 2017; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/103 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/103 des |
Sektorenausschusses II - Finanzen vom 19. September 2017; | Sektorenausschusses II - Finanzen vom 19. September 2017; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: |
Vorliegender Königlicher Erlass und sein Ministerieller | Vorliegender Königlicher Erlass und sein Ministerieller |
Ausführungserlass müssen angenommen werden, damit im Rahmen des immer | Ausführungserlass müssen angenommen werden, damit im Rahmen des immer |
strikter werdenden Jahreshaushaltsplans die kontinuierliche | strikter werdenden Jahreshaushaltsplans die kontinuierliche |
Bereitstellung von Uniformen für das Personal der Generalverwaltung | Bereitstellung von Uniformen für das Personal der Generalverwaltung |
Zoll und Akzisen ermöglicht wird. | Zoll und Akzisen ermöglicht wird. |
Aufgrund der verschiedenen zollrechtlichen Gesetzesbestimmungen ist | Aufgrund der verschiedenen zollrechtlichen Gesetzesbestimmungen ist |
das Tragen einer korrekten Uniform eine Conditio sine qua non, damit | das Tragen einer korrekten Uniform eine Conditio sine qua non, damit |
Rechtshandlungen vorgenommen und verschiedene Aufgaben ausgeführt | Rechtshandlungen vorgenommen und verschiedene Aufgaben ausgeführt |
werden können. | werden können. |
In Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen wird allen | In Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen wird allen |
Personalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ungeachtet | Personalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ungeachtet |
der Art ihrer Tätigkeiten die Möglichkeit einer Pauschalbestellung | der Art ihrer Tätigkeiten die Möglichkeit einer Pauschalbestellung |
gewährt. | gewährt. |
Die neuen Bestimmungen sehen eine selektive und individuelle Gewährung | Die neuen Bestimmungen sehen eine selektive und individuelle Gewährung |
der Bestellmöglichkeit vor, die je nach operativen Bedürfnissen des | der Bestellmöglichkeit vor, die je nach operativen Bedürfnissen des |
Beamten unterschiedlich ist. | Beamten unterschiedlich ist. |
Daher ist darauf hinzuweisen, dass Bedienstete mit den größten | Daher ist darauf hinzuweisen, dass Bedienstete mit den größten |
Bedürfnissen fortan Anrecht auf eine im Vergleich zum derzeitigen | Bedürfnissen fortan Anrecht auf eine im Vergleich zum derzeitigen |
System der Pauschalbestellung angemessenere Bestellmöglichkeit haben. | System der Pauschalbestellung angemessenere Bestellmöglichkeit haben. |
Zur Umsetzung dieser neuen Politik sind alle Verträge zur Lieferung | Zur Umsetzung dieser neuen Politik sind alle Verträge zur Lieferung |
von Uniformen durch die Veröffentlichung des offenen Angebotsaufrufs | von Uniformen durch die Veröffentlichung des offenen Angebotsaufrufs |
Nr. KF_MDH/2017/Lot 1-22 erneuert worden und ist diese selektive | Nr. KF_MDH/2017/Lot 1-22 erneuert worden und ist diese selektive |
Gewährung schon bei der Erstellung der Schätzung des Auftrags | Gewährung schon bei der Erstellung der Schätzung des Auftrags |
berücksichtigt worden. | berücksichtigt worden. |
Die Finanzinspektion betont in ihrer Stellungnahme über den Vorschlag | Die Finanzinspektion betont in ihrer Stellungnahme über den Vorschlag |
für die Vergabe der neuen Aufträge folgenden Punkt: | für die Vergabe der neuen Aufträge folgenden Punkt: |
"3.5 Schließlich weist die Inspektion darauf hin, dass Verfahren und | "3.5 Schließlich weist die Inspektion darauf hin, dass Verfahren und |
Vorschriften dieses Auftrags, insbesondere wahrscheinliche Mengen und | Vorschriften dieses Auftrags, insbesondere wahrscheinliche Mengen und |
garantierte Mindestbestellungen, auf der Grundlage der in Sachen | garantierte Mindestbestellungen, auf der Grundlage der in Sachen |
Uniformentschädigung geplanten künftigen Vorschriften festgelegt | Uniformentschädigung geplanten künftigen Vorschriften festgelegt |
worden sind. Jedoch sind diese Vorschriften der Inspektion bisher noch | worden sind. Jedoch sind diese Vorschriften der Inspektion bisher noch |
nicht ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt worden und sollten | nicht ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt worden und sollten |
demnach erst in ein paar Monaten in Kraft treten. Daher ist die | demnach erst in ein paar Monaten in Kraft treten. Daher ist die |
Inspektion der Ansicht, dass der Zuschlag für die verschiedenen Lose | Inspektion der Ansicht, dass der Zuschlag für die verschiedenen Lose |
erteilt werden kann (im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Angebote | erteilt werden kann (im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Angebote |
vorzugsweise so spät wie möglich), aber dass vor Inkrafttreten der | vorzugsweise so spät wie möglich), aber dass vor Inkrafttreten der |
neuen Vorschriften keine Bestellung im Rahmen dieser Aufträge getätigt | neuen Vorschriften keine Bestellung im Rahmen dieser Aufträge getätigt |
werden darf." (Übersetzung) | werden darf." (Übersetzung) |
Bestellungen von Bediensteten können nur über ein zu diesem Zweck | Bestellungen von Bediensteten können nur über ein zu diesem Zweck |
entwickeltes Web-Tool erfolgen, das die Identifizierung der | entwickeltes Web-Tool erfolgen, das die Identifizierung der |
individuellen Bedürfnisse und die Gewährung der mit diesen | individuellen Bedürfnisse und die Gewährung der mit diesen |
Bedürfnissen verbundenen Bestellmöglichkeit ermöglicht. | Bedürfnissen verbundenen Bestellmöglichkeit ermöglicht. |
Dieses Tool ersetzt ein schwerfälliges papiergestütztes | Dieses Tool ersetzt ein schwerfälliges papiergestütztes |
Bestellverfahren, das durch eine veraltete Anwendung verwaltet wurde, | Bestellverfahren, das durch eine veraltete Anwendung verwaltet wurde, |
die vor kurzem unbrauchbar geworden ist und nicht mehr | die vor kurzem unbrauchbar geworden ist und nicht mehr |
wiederhergestellt werden kann. | wiederhergestellt werden kann. |
Aufgrund des Vorhergehenden und insbesondere der Ansicht der | Aufgrund des Vorhergehenden und insbesondere der Ansicht der |
Finanzinspektion, dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine | Finanzinspektion, dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine |
Bestellung getätigt werden darf, ist ein Dringlichkeitsgutachten | Bestellung getätigt werden darf, ist ein Dringlichkeitsgutachten |
notwendig, um den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, noch dieses | notwendig, um den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, noch dieses |
Jahr Uniformartikel gemäß dem neuen Verfahren zu bestellen; | Jahr Uniformartikel gemäß dem neuen Verfahren zu bestellen; |
Aufgrund des Gutachtens 62.206/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017, | Aufgrund des Gutachtens 62.206/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Tragen der Uniform | KAPITEL 1 - Tragen der Uniform |
Artikel 1 - Die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | Artikel 1 - Die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
bestimmten Staatsbediensteten und Inhaber einer Managementfunktion der | bestimmten Staatsbediensteten und Inhaber einer Managementfunktion der |
Generalverwaltung Zoll und Akzisen sind verpflichtet, Uniform zu | Generalverwaltung Zoll und Akzisen sind verpflichtet, Uniform zu |
tragen. | tragen. |
Das Tragen einer Uniform kann auch unbefristet beschäftigten | Das Tragen einer Uniform kann auch unbefristet beschäftigten |
Vertragspersonalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Vertragspersonalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
vorgeschrieben werden, sofern sie dieselben Aufgaben wie die in Absatz | vorgeschrieben werden, sofern sie dieselben Aufgaben wie die in Absatz |
1 erwähnten Bediensteten ausführen. | 1 erwähnten Bediensteten ausführen. |
Art. 2 - Bekleidungsstücke und -zubehör, aus denen eine Uniform | Art. 2 - Bekleidungsstücke und -zubehör, aus denen eine Uniform |
besteht, werden den Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt. | besteht, werden den Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt. |
Zusammensetzung, Farbe und Dienstabzeichen der Uniform werden vom | Zusammensetzung, Farbe und Dienstabzeichen der Uniform werden vom |
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt. | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt. |
Art. 3 - Die Personalmitglieder erneuern regelmäßig ihre | Art. 3 - Die Personalmitglieder erneuern regelmäßig ihre |
Bekleidungsstücke und ihr Bekleidungszubehör, um jederzeit über eine | Bekleidungsstücke und ihr Bekleidungszubehör, um jederzeit über eine |
komplette und präsentable Uniform zu verfügen, die die Erfordernisse | komplette und präsentable Uniform zu verfügen, die die Erfordernisse |
des Dienstes erfüllt. | des Dienstes erfüllt. |
Art. 4 - Bekleidungsstücke und -zubehör einer Uniform dürfen nicht an | Art. 4 - Bekleidungsstücke und -zubehör einer Uniform dürfen nicht an |
Dritte außerhalb der Generalverwaltung Zoll und Akzisen abgetreten | Dritte außerhalb der Generalverwaltung Zoll und Akzisen abgetreten |
werden. | werden. |
Art. 5 - Es ist verboten, in einer in Artikel 2 erwähnten Uniform an | Art. 5 - Es ist verboten, in einer in Artikel 2 erwähnten Uniform an |
öffentlichen Versammlungen oder Kundgebungen teilzunehmen, die das | öffentlichen Versammlungen oder Kundgebungen teilzunehmen, die das |
Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre vollständige Neutralität, | Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre vollständige Neutralität, |
Sachkunde oder Würde erschüttern könnten. | Sachkunde oder Würde erschüttern könnten. |
KAPITEL 2 - Uniformbudget | KAPITEL 2 - Uniformbudget |
Art. 6 - In Artikel 1 erwähnten Personalmitgliedern wird ein | Art. 6 - In Artikel 1 erwähnten Personalmitgliedern wird ein |
jährliches Uniformbudget, nachstehend "Budget" genannt, gewährt, | jährliches Uniformbudget, nachstehend "Budget" genannt, gewährt, |
dessen Betrag, je nachdem welchem Dienst sie zugewiesen sind, | dessen Betrag, je nachdem welchem Dienst sie zugewiesen sind, |
unterschiedlich ist. | unterschiedlich ist. |
Es gibt 3 Budgetkategorien: | Es gibt 3 Budgetkategorien: |
- Kategorie 1: 182,86 EUR, | - Kategorie 1: 182,86 EUR, |
- Kategorie 2: 365,72 EUR, | - Kategorie 2: 365,72 EUR, |
- Kategorie 3: 548,58 EUR. | - Kategorie 3: 548,58 EUR. |
Diese Basisbudgets sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. | Diese Basisbudgets sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. |
Das Budget wird am 1. Januar festgelegt und nach Indexierung auf den | Das Budget wird am 1. Januar festgelegt und nach Indexierung auf den |
nächsthöheren Betrag bis zum Eurocent gerundet. | nächsthöheren Betrag bis zum Eurocent gerundet. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt für jeden Dienst | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt für jeden Dienst |
die geltende Budgetkategorie fest. | die geltende Budgetkategorie fest. |
Art. 7 - Das Anrecht auf Budget entsteht zum ersten Mal bei der | Art. 7 - Das Anrecht auf Budget entsteht zum ersten Mal bei der |
Ernennung als Staatsbediensteter, bei der Bestimmung in eine | Ernennung als Staatsbediensteter, bei der Bestimmung in eine |
Managementfunktion oder ein Jahr nach Dienstantritt eines unbefristet | Managementfunktion oder ein Jahr nach Dienstantritt eines unbefristet |
beschäftigten Vertragspersonalmitglieds. In den folgenden Jahren | beschäftigten Vertragspersonalmitglieds. In den folgenden Jahren |
entsteht das Anrecht auf Budget am 1. Januar. | entsteht das Anrecht auf Budget am 1. Januar. |
Das Budget wird im Jahr der Ernennung als Staatsbediensteter oder der | Das Budget wird im Jahr der Ernennung als Staatsbediensteter oder der |
Bestimmung in eine Managementfunktion oder für das Jahr nach | Bestimmung in eine Managementfunktion oder für das Jahr nach |
Dienstantritt eines unbefristet beschäftigten | Dienstantritt eines unbefristet beschäftigten |
Vertragspersonalmitglieds verdoppelt. | Vertragspersonalmitglieds verdoppelt. |
Für das Jahr des definitiven Ausscheidens aus dem Amt wird kein Budget | Für das Jahr des definitiven Ausscheidens aus dem Amt wird kein Budget |
gewährt. | gewährt. |
Art. 8 - Wenn ein Personalmitglied einem Dienst übertragen wird, mit | Art. 8 - Wenn ein Personalmitglied einem Dienst übertragen wird, mit |
dem eine Budgetkategorie verbunden ist, die sich von der | dem eine Budgetkategorie verbunden ist, die sich von der |
Budgetkategorie seines vorhergehenden Dienstes unterscheidet, wird | Budgetkategorie seines vorhergehenden Dienstes unterscheidet, wird |
sein Budget von Amts wegen dieser Budgetkategorie angepasst. | sein Budget von Amts wegen dieser Budgetkategorie angepasst. |
Wenn das Personalmitglied einem Dienst übertragen wird, mit dem eine | Wenn das Personalmitglied einem Dienst übertragen wird, mit dem eine |
höhere Budgetkategorie verbunden ist, bezieht es einmalig ein | höhere Budgetkategorie verbunden ist, bezieht es einmalig ein |
zusätzliches Budget, das dem Doppelten der Differenz zwischen beiden | zusätzliches Budget, das dem Doppelten der Differenz zwischen beiden |
Budgets entspricht. | Budgets entspricht. |
Diese letzte Bestimmung kann nur einmal pro Übergang in eine höhere | Diese letzte Bestimmung kann nur einmal pro Übergang in eine höhere |
Budgetkategorie geltend gemacht werden, also höchstens zweimal. | Budgetkategorie geltend gemacht werden, also höchstens zweimal. |
Art. 9 - Bei dem Budget handelt es sich nicht um einen Betrag, der | Art. 9 - Bei dem Budget handelt es sich nicht um einen Betrag, der |
Personalmitgliedern gezahlt wird, sondern um eine Möglichkeit, | Personalmitgliedern gezahlt wird, sondern um eine Möglichkeit, |
Bekleidungsstücke und -zubehör zu bestellen. | Bekleidungsstücke und -zubehör zu bestellen. |
Unter Vorbehalt außergewöhnlicher Umstände, die dem Personalmitglied | Unter Vorbehalt außergewöhnlicher Umstände, die dem Personalmitglied |
nicht zugerechnet werden können, wie der Konkurs eines Lieferanten, | nicht zugerechnet werden können, wie der Konkurs eines Lieferanten, |
wird das am Ende eines Kalenderjahres nicht verbrauchte Budget nicht | wird das am Ende eines Kalenderjahres nicht verbrauchte Budget nicht |
auf das folgende Kalenderjahr übertragen. | auf das folgende Kalenderjahr übertragen. |
Art. 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die | Art. 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die |
Modalitäten für die Gewährung des Budgets fest. | Modalitäten für die Gewährung des Budgets fest. |
KAPITEL 3 - Uniformrat | KAPITEL 3 - Uniformrat |
Art. 11 - Ein Uniformrat wird eingesetzt. | Art. 11 - Ein Uniformrat wird eingesetzt. |
Art. 12 - Der Rat setzt sich aus einem Präsidenten und Mitgliedern | Art. 12 - Der Rat setzt sich aus einem Präsidenten und Mitgliedern |
zusammen. | zusammen. |
Art. 13 - Mit Ausnahme des Präsidenten ist der Rat paritätisch | Art. 13 - Mit Ausnahme des Präsidenten ist der Rat paritätisch |
zusammengesetzt aus Mitgliedern, die vom Minister der Finanzen oder | zusammengesetzt aus Mitgliedern, die vom Minister der Finanzen oder |
von seinem Beauftragten direkt bestimmt werden, und Mitgliedern, die | von seinem Beauftragten direkt bestimmt werden, und Mitgliedern, die |
vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten auf Vorschlag | vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten auf Vorschlag |
der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss | der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss |
II - Finanzen bestimmt werden. | II - Finanzen bestimmt werden. |
Der Präsident, der mindestens den Titel eines Beraters innehat und den | Der Präsident, der mindestens den Titel eines Beraters innehat und den |
zentralen Dienststellen der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | zentralen Dienststellen der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
zugewiesen ist, wird vom Minister der Finanzen oder von seinem | zugewiesen ist, wird vom Minister der Finanzen oder von seinem |
Beauftragten bestimmt. | Beauftragten bestimmt. |
Art. 14 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt | Art. 14 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt |
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsweise des Uniformrates. | Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsweise des Uniformrates. |
KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Es werden aufgehoben: | Art. 15 - Es werden aufgehoben: |
- der Königliche Erlass vom 7. August 1953 über die Organisation des | - der Königliche Erlass vom 7. August 1953 über die Organisation des |
Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung, | Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung, |
- der Königliche Erlass vom 8. April 1976 über die Uniform des | - der Königliche Erlass vom 8. April 1976 über die Uniform des |
Personals der Zollverwaltung. | Personals der Zollverwaltung. |
Art. 16 - In 2016 getätigte Bestellungen werden nicht auf das in | Art. 16 - In 2016 getätigte Bestellungen werden nicht auf das in |
vorliegendem Erlass bestimmte Budget angerechnet. | vorliegendem Erlass bestimmte Budget angerechnet. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |