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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux différents documents d'identité pour les enfants de moins de douze ans. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de verschillende identiteitsdocumenten voor kinderen onder de twaalf jaar. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux différents documents d'identité pour les enfants de moins de douze ans. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2013 modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux différents documents d'identité pour les | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de verschillende identiteitsdocumenten voor kinderen onder de twaalf jaar. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 oktober 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de verschillende identiteitsdocumenten voor kinderen onder de twaalf jaar (Belgisch |
enfants de moins de douze ans (Moniteur belge du 21 mars 2014). | Staatsblad van 21 maart 2014). |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente | Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente |
für Kinder unter zwölf Jahren | für Kinder unter zwölf Jahren |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, im | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, im |
Interesse der Eltern, der Pflegeeltern und auch des Kindes am | Interesse der Eltern, der Pflegeeltern und auch des Kindes am |
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische | Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische |
Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren | Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren |
("KIDS-ID"), der in den weiter oben erwähnten Königlichen Erlass vom | ("KIDS-ID"), der in den weiter oben erwähnten Königlichen Erlass vom |
10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder | 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder |
unter zwölf Jahren eingegliedert ist, einige Abänderungen anzubringen. | unter zwölf Jahren eingegliedert ist, einige Abänderungen anzubringen. |
Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung der administrativen | Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung der administrativen |
Vereinfachung das Ausweispapier für Kinder abgeschafft und die | Vereinfachung das Ausweispapier für Kinder abgeschafft und die |
Ausstellung eines Identitätsdokuments an Pflegeeltern ermöglicht. | Ausstellung eines Identitätsdokuments an Pflegeeltern ermöglicht. |
Nicht beabsichtigt wird jedoch, für Kinder unter zwölf Jahren | Nicht beabsichtigt wird jedoch, für Kinder unter zwölf Jahren |
irgendein Identitätsdokument aufzuerlegen. | irgendein Identitätsdokument aufzuerlegen. |
Im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die | Im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die |
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und | Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und |
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen ist bestimmt, dass der | Nationalregisters der natürlichen Personen ist bestimmt, dass der |
König das Alter festlegt, ab dem es Pflicht ist, den Personalausweis | König das Alter festlegt, ab dem es Pflicht ist, den Personalausweis |
zu besitzen und mitzuführen (siehe Artikel 6 § 7). Der König hat | zu besitzen und mitzuführen (siehe Artikel 6 § 7). Der König hat |
dieses Alter durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die | dieses Alter durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise festgelegt (siehe Artikel 1 und 2): | Personalausweise festgelegt (siehe Artikel 1 und 2): |
- Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss | - Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss |
Inhaber eines Personalausweises sein, und diesen vorlegen, wenn seine | Inhaber eines Personalausweises sein, und diesen vorlegen, wenn seine |
Identität festzustellen ist. | Identität festzustellen ist. |
- Der Personalausweis wird belgischen Kindern, die das zwölfte | - Der Personalausweis wird belgischen Kindern, die das zwölfte |
Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt sind, | Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt sind, |
von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt. | von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt. |
Der Vorschlag des Staatsrates, die Bestimmungen von Kapitel 3bis nach | Der Vorschlag des Staatsrates, die Bestimmungen von Kapitel 3bis nach |
Kapitel 1 zu verschieben, wurde nicht berücksichtigt. Dies würde | Kapitel 1 zu verschieben, wurde nicht berücksichtigt. Dies würde |
nämlich eine Umnummerierung der Artikel erfordern. Von dieser Technik | nämlich eine Umnummerierung der Artikel erfordern. Von dieser Technik |
rät aber der Staatsrat selbst dringend ab (1). | rät aber der Staatsrat selbst dringend ab (1). |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
- Die Artikel 6 bis 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. | - Die Artikel 6 bis 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. |
Dezember 1996 betreffen den Identitätsnachweis (Muster aus weißem | Dezember 1996 betreffen den Identitätsnachweis (Muster aus weißem |
Karton mit Foto) für Kinder unter zwölf Jahren. | Karton mit Foto) für Kinder unter zwölf Jahren. |
Durch den Ministeriellen Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der | Durch den Ministeriellen Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der |
verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments | verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments |
für belgische Kinder unter zwölf Jahren (2) ist aufgrund von Artikel | für belgische Kinder unter zwölf Jahren (2) ist aufgrund von Artikel |
6bis dieses Erlasses die Verteilung der Identitätsnachweise für | 6bis dieses Erlasses die Verteilung der Identitätsnachweise für |
belgische Kinder endgültig eingestellt worden. In Artikel 6 dieses | belgische Kinder endgültig eingestellt worden. In Artikel 6 dieses |
Erlasses wird der Identitätsnachweis daher von nun an ausdrücklich auf | Erlasses wird der Identitätsnachweis daher von nun an ausdrücklich auf |
nichtbelgische Kinder beschränkt. Die Regelung der Identitätsdokumente | nichtbelgische Kinder beschränkt. Die Regelung der Identitätsdokumente |
für nichtbelgische Kinder fällt in die Zuständigkeit des | für nichtbelgische Kinder fällt in die Zuständigkeit des |
Ausländeramtes. Nur noch nichtbelgische Kinder können ab der Geburt | Ausländeramtes. Nur noch nichtbelgische Kinder können ab der Geburt |
auf Antrag diesen Identitätsnachweis erhalten. Das Ausweispapier | auf Antrag diesen Identitätsnachweis erhalten. Das Ausweispapier |
(Muster aus weißem Karton ohne Foto) wird nicht mehr ausgestellt | (Muster aus weißem Karton ohne Foto) wird nicht mehr ausgestellt |
(siehe Artikel 6 weiter unten). | (siehe Artikel 6 weiter unten). |
- Die Ersetzung von Artikel 6 Absatz 3 folgt aus der Tatsache, dass | - Die Ersetzung von Artikel 6 Absatz 3 folgt aus der Tatsache, dass |
Kapitel 1 über das Ausweispapier aufgehoben wird (siehe ausführlichen | Kapitel 1 über das Ausweispapier aufgehoben wird (siehe ausführlichen |
Kommentar zu Artikel 6). Der neue Absatz 3 ermöglicht außerdem, dass | Kommentar zu Artikel 6). Der neue Absatz 3 ermöglicht außerdem, dass |
der Identitätsnachweis auch den Pflegeeltern oder dem Verantwortlichen | der Identitätsnachweis auch den Pflegeeltern oder dem Verantwortlichen |
der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden kann (siehe auch Artikel 4 | der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden kann (siehe auch Artikel 4 |
weiter unten). | weiter unten). |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Aufgrund des Umstandes, dass Kapitel 1 über das Ausweispapier (Artikel | Aufgrund des Umstandes, dass Kapitel 1 über das Ausweispapier (Artikel |
1 bis 5) des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 aufgehoben | 1 bis 5) des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 aufgehoben |
wird, muss der Bezug darauf in Artikel 11 gestrichen werden. In | wird, muss der Bezug darauf in Artikel 11 gestrichen werden. In |
vorliegendem Erlass ist Artikel 11 inhaltlich durch die Bestimmungen | vorliegendem Erlass ist Artikel 11 inhaltlich durch die Bestimmungen |
des bestehenden Artikels 5, der aufgehoben wird, zu ersetzen. | des bestehenden Artikels 5, der aufgehoben wird, zu ersetzen. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Aufgrund von Artikel 3 wird die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses | Aufgrund von Artikel 3 wird die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses |
vom 10. Dezember 1996 bestimmte Sprachenregelung ebenfalls auf die | vom 10. Dezember 1996 bestimmte Sprachenregelung ebenfalls auf die |
Pflegeeltern oder den Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung | Pflegeeltern oder den Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung |
anwendbar. | anwendbar. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 16bis des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird | Artikel 16bis des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird |
vollständig ersetzt. | vollständig ersetzt. |
In Artikel 16bis dieses Erlasses wird vorgesehen, dass das | In Artikel 16bis dieses Erlasses wird vorgesehen, dass das |
elektronische Identitätsdokument ("KIDS-ID") für belgische Kinder | elektronische Identitätsdokument ("KIDS-ID") für belgische Kinder |
unter zwölf Jahren ab der Geburt auf Antrag ausgestellt wird, so wie | unter zwölf Jahren ab der Geburt auf Antrag ausgestellt wird, so wie |
dies bereits im ursprünglichen Artikel erwähnt war. | dies bereits im ursprünglichen Artikel erwähnt war. |
Die Abänderung des bestehenden Artikels 16bis ermöglicht ferner, dass | Die Abänderung des bestehenden Artikels 16bis ermöglicht ferner, dass |
das elektronische Identitätsdokument auch den Pflegeeltern des Kindes | das elektronische Identitätsdokument auch den Pflegeeltern des Kindes |
oder dem Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung, in der das Kind | oder dem Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung, in der das Kind |
wohnt, ausgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang war seitens des | wohnt, ausgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang war seitens des |
Pflegekinderwesens Handlungsbedarf aufgedeckt worden, denn im Falle | Pflegekinderwesens Handlungsbedarf aufgedeckt worden, denn im Falle |
einer Auslandsreise muss das Kind ja über ein Identitätsdokument | einer Auslandsreise muss das Kind ja über ein Identitätsdokument |
verfügen. | verfügen. |
Diese untergebrachten Kinder konnten aber kein elektronisches | Diese untergebrachten Kinder konnten aber kein elektronisches |
Identitätsdokument erhalten, wenn der Elternteil oder die Eltern nicht | Identitätsdokument erhalten, wenn der Elternteil oder die Eltern nicht |
auffindbar waren oder sich der Ausstellung dieses Dokuments an ihr | auffindbar waren oder sich der Ausstellung dieses Dokuments an ihr |
Kind widersetzten, sodass es bei Auslandsreisen zwangsläufig zu Hause | Kind widersetzten, sodass es bei Auslandsreisen zwangsläufig zu Hause |
bleiben musste. Durch die heutige Bestimmung wird dieses Problem | bleiben musste. Durch die heutige Bestimmung wird dieses Problem |
gelöst und diese Rechtsunsicherheit beendet. | gelöst und diese Rechtsunsicherheit beendet. |
In § 2 dieses neuen Artikels wird bestimmt, dass das elektronische | In § 2 dieses neuen Artikels wird bestimmt, dass das elektronische |
Identitätsdokument immer bis zum Ablaufdatum gültig bleibt, auch wenn | Identitätsdokument immer bis zum Ablaufdatum gültig bleibt, auch wenn |
das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und ab diesem Zeitpunkt | das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und ab diesem Zeitpunkt |
einen normalen elektronischen Personalausweis für Belgier erhalten | einen normalen elektronischen Personalausweis für Belgier erhalten |
könnte. | könnte. |
Mit dieser neuen Bestimmung soll vermieden werden, dass Kinder zu | Mit dieser neuen Bestimmung soll vermieden werden, dass Kinder zu |
einem bestimmten Zeitpunkt über gar kein gültiges Identitätsdokument | einem bestimmten Zeitpunkt über gar kein gültiges Identitätsdokument |
mehr verfügen, was in der Tat zu Problemen führen kann. So kann das | mehr verfügen, was in der Tat zu Problemen führen kann. So kann das |
elektronische Identitätsdokument eines Kindes genau vor seinem | elektronische Identitätsdokument eines Kindes genau vor seinem |
zwölften Geburtstag ablaufen, während es gerade mit seinen Eltern | zwölften Geburtstag ablaufen, während es gerade mit seinen Eltern |
verreist ist. Am Abreisetag ist das Kind noch zu jung, um einen | verreist ist. Am Abreisetag ist das Kind noch zu jung, um einen |
elektronischen Personalausweis für Erwachsene zu erhalten, weil dieser | elektronischen Personalausweis für Erwachsene zu erhalten, weil dieser |
Ausweis erst ab zwölf Jahren ausgestellt werden kann. Zudem verlangen | Ausweis erst ab zwölf Jahren ausgestellt werden kann. Zudem verlangen |
einige Länder bei der Einreise ins Land, dass das Identitätsdokument | einige Länder bei der Einreise ins Land, dass das Identitätsdokument |
noch drei bis sechs Monate gültig ist. | noch drei bis sechs Monate gültig ist. |
Da das elektronische Identitätsdokument ja nur wenig kostet und es nun | Da das elektronische Identitätsdokument ja nur wenig kostet und es nun |
immer drei Jahre gültig bleibt, erlaubt diese Maßnahme schließlich | immer drei Jahre gültig bleibt, erlaubt diese Maßnahme schließlich |
auch eine Einsparung für die Eltern. | auch eine Einsparung für die Eltern. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs, in dem festgelegt | Aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs, in dem festgelegt |
wird, dass das elektronische Identitätsdokument immer drei Jahre | wird, dass das elektronische Identitätsdokument immer drei Jahre |
gültig bleibt, muss im ersten Satz von Artikel 16quater des | gültig bleibt, muss im ersten Satz von Artikel 16quater des |
vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 der zweite Satzteil | vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 der zweite Satzteil |
gestrichen werden. | gestrichen werden. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Durch diesen Artikel wird das Ausweispapier abgeschafft und das | Durch diesen Artikel wird das Ausweispapier abgeschafft und das |
diesbezügliche Kapitel 1 (Artikel 1 bis 5) aufgehoben. Es handelt sich | diesbezügliche Kapitel 1 (Artikel 1 bis 5) aufgehoben. Es handelt sich |
nämlich um ein veraltetes Dokument aus Karton, das weder ein Foto noch | nämlich um ein veraltetes Dokument aus Karton, das weder ein Foto noch |
irgendein Sicherheitsmerkmal zum Nachweis und zur Gewährleistung der | irgendein Sicherheitsmerkmal zum Nachweis und zur Gewährleistung der |
Identität des Kindes enthält und jede praktische Bedeutung verloren | Identität des Kindes enthält und jede praktische Bedeutung verloren |
hat. Aufgrund des fehlenden Fotos kann das Ausweispapier ebenso wenig | hat. Aufgrund des fehlenden Fotos kann das Ausweispapier ebenso wenig |
als Reisedokument genutzt werden. | als Reisedokument genutzt werden. |
Wie schon weiter oben erwähnt, verfügen belgische Kinder über ein | Wie schon weiter oben erwähnt, verfügen belgische Kinder über ein |
elektronisches Identitätsdokument, um innerhalb Europas zu reisen, und | elektronisches Identitätsdokument, um innerhalb Europas zu reisen, und |
nichtbelgische Kinder über einen Identitätsnachweis. | nichtbelgische Kinder über einen Identitätsnachweis. |
Folglich haben die Städte- und Gemeindeverbände wegen des geringen | Folglich haben die Städte- und Gemeindeverbände wegen des geringen |
Nutzens als Identitätsdokument und der unnötigen Arbeitslast und der | Nutzens als Identitätsdokument und der unnötigen Arbeitslast und der |
überflüssigen Kosten, die für die Gemeindeverwaltungen mit der | überflüssigen Kosten, die für die Gemeindeverwaltungen mit der |
Ausstellung dieses Dokuments verbunden sind, die Abschaffung des | Ausstellung dieses Dokuments verbunden sind, die Abschaffung des |
Ausweispapiers beantragt. | Ausweispapiers beantragt. |
So stellt die Abschaffung dieses Dokuments auch eine echte | So stellt die Abschaffung dieses Dokuments auch eine echte |
administrative Vereinfachung dar. | administrative Vereinfachung dar. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Durch Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 | Durch Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 |
wurde dem Minister des Innern die Aufgabe zugewiesen, das Datum | wurde dem Minister des Innern die Aufgabe zugewiesen, das Datum |
festzulegen, ab dem der Identitätsnachweis nur noch ausländischen | festzulegen, ab dem der Identitätsnachweis nur noch ausländischen |
Kindern ausgestellt wird. | Kindern ausgestellt wird. |
Dem hat der Minister durch den Ministeriellen Erlass vom 3. März 2009 | Dem hat der Minister durch den Ministeriellen Erlass vom 3. März 2009 |
zur Festlegung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen | zur Festlegung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen |
Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren Ausführung | Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren Ausführung |
verliehen. Durch diesen Ministeriellen Erlass wurde einerseits das | verliehen. Durch diesen Ministeriellen Erlass wurde einerseits das |
elektronische Identitätsdokument allgemein eingeführt und andererseits | elektronische Identitätsdokument allgemein eingeführt und andererseits |
festgelegt, dass die Verteilung der Identitätsnachweise für belgische | festgelegt, dass die Verteilung der Identitätsnachweise für belgische |
Kinder einzustellen war. | Kinder einzustellen war. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Dieser Artikel enthält eine technische Abänderung von Artikel 10 des | Dieser Artikel enthält eine technische Abänderung von Artikel 10 des |
vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996, wobei die alte belgische | vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996, wobei die alte belgische |
Währung (Franken) durch die derzeitige offizielle Währung (Euro) | Währung (Franken) durch die derzeitige offizielle Währung (Euro) |
ersetzt und der Betrag in Euro auf die nächsthöhere Einheit | ersetzt und der Betrag in Euro auf die nächsthöhere Einheit |
aufgerundet wird. | aufgerundet wird. |
Artikel 9 und 10 | Artikel 9 und 10 |
Durch diese Artikel werden aufgrund der heutigen Aufhebung von Kapitel | Durch diese Artikel werden aufgrund der heutigen Aufhebung von Kapitel |
1 und der Einfügung von Kapitel 3bis durch den vorerwähnten | 1 und der Einfügung von Kapitel 3bis durch den vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 die technischen Verweise in | Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 die technischen Verweise in |
den gemeinsamen Bestimmungen des vorerwähnten Erlasses vom 10. | den gemeinsamen Bestimmungen des vorerwähnten Erlasses vom 10. |
Dezember 1996 angepasst. | Dezember 1996 angepasst. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Durch Artikel 11 wird der Ministerielle Erlass vom 3. März 2009 | Durch Artikel 11 wird der Ministerielle Erlass vom 3. März 2009 |
aufgehoben, so wie vom Staatsrat empfohlen. Siehe dazu den Kommentar | aufgehoben, so wie vom Staatsrat empfohlen. Siehe dazu den Kommentar |
zu Artikel 7. | zu Artikel 7. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Durch diesen Artikel werden die zuständigen Minister mit der | Durch diesen Artikel werden die zuständigen Minister mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Siehe "Grundsätze der Gesetzgebungstechnik" - Handbuch für das | (1) Siehe "Grundsätze der Gesetzgebungstechnik" - Handbuch für das |
Verfassen von Gesetzgebungs- und Verordnungstexten, veröffentlicht vom | Verfassen von Gesetzgebungs- und Verordnungstexten, veröffentlicht vom |
Staatsrat - Nr. 125. | Staatsrat - Nr. 125. |
(2) Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2009, deutsche Übersetzung | (2) Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2009, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 20. Mai 2009. | Belgisches Staatsblatt vom 20. Mai 2009. |
22. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente | Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente |
für Kinder unter zwölf Jahren | für Kinder unter zwölf Jahren |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, |
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente | die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente |
und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des | eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des |
Artikels 6 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März | Artikels 6 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März |
2003; | 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über |
verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren, | verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. März 2009 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. März 2009 zur Festlegung |
der verallgemeinerten Einführung des elektronischen | der verallgemeinerten Einführung des elektronischen |
Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren; | Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Dezember 2012; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Dezember 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 08/2013 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 08/2013 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 13. März 2013; | des Privatlebens vom 13. März 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.122/2 des Staatsrates vom 22. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.122/2 des Staatsrates vom 22. Oktober |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Ministers der |
Finanzen | Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 | Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 |
über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren | über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
- In Absatz 1 werden die Wörter "die elterliche Gewalt über ein Kind | - In Absatz 1 werden die Wörter "die elterliche Gewalt über ein Kind |
unter zwölf Jahren" durch die Wörter "die elterliche Autorität, auch | unter zwölf Jahren" durch die Wörter "die elterliche Autorität, auch |
elterliche Gewalt genannt, über ein nichtbelgisches Kind unter zwölf | elterliche Gewalt genannt, über ein nichtbelgisches Kind unter zwölf |
Jahren" ersetzt. | Jahren" ersetzt. |
- Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | - Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn das nichtbelgische Kind vom Jugendgericht oder von einem | "Wenn das nichtbelgische Kind vom Jugendgericht oder von einem |
Ausschuss für besondere Jugendhilfe in einer Pflegefamilie oder einer | Ausschuss für besondere Jugendhilfe in einer Pflegefamilie oder einer |
Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, kann der Identitätsnachweis | Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, kann der Identitätsnachweis |
einem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder dem | einem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder dem |
Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden, sofern | Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden, sofern |
ein Beweis der gerichtlichen Entscheidung oder des Beschlusses des | ein Beweis der gerichtlichen Entscheidung oder des Beschlusses des |
Ausschusses für besondere Jugendhilfe vorgelegt wird, durch die das | Ausschusses für besondere Jugendhilfe vorgelegt wird, durch die das |
nichtbelgische Kind dem Pflegeelternteil beziehungsweise den | nichtbelgische Kind dem Pflegeelternteil beziehungsweise den |
Pflegeeltern oder der Aufnahmeeinrichtung anvertraut wird. | Pflegeeltern oder der Aufnahmeeinrichtung anvertraut wird. |
Diesen Personen obliegt es gegebenenfalls auch, Verlust, Diebstahl | Diesen Personen obliegt es gegebenenfalls auch, Verlust, Diebstahl |
oder Vernichtung des Dokuments zu melden." | oder Vernichtung des Dokuments zu melden." |
Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 11 - Jeder Identitätsnachweis ist mit einer Nummer versehen, die | "Art. 11 - Jeder Identitätsnachweis ist mit einer Nummer versehen, die |
aus der zweiziffrigen Jahreszahl und einer von der Gemeinde | aus der zweiziffrigen Jahreszahl und einer von der Gemeinde |
zugeteilten höchstens sechsziffrigen Seriennummer besteht." | zugeteilten höchstens sechsziffrigen Seriennummer besteht." |
Art. 3 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 3 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
"Dies gilt ebenfalls, wenn das Identitätsdokument von den in Artikel 6 | "Dies gilt ebenfalls, wenn das Identitätsdokument von den in Artikel 6 |
Absatz 3 und Artikel 16bis § 1 Absatz 2 erwähnten Personen beantragt | Absatz 3 und Artikel 16bis § 1 Absatz 2 erwähnten Personen beantragt |
wird." | wird." |
Art. 4 - Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 16bis - § 1 - Ab der Geburt kann ein elektronisches | "Art. 16bis - § 1 - Ab der Geburt kann ein elektronisches |
Identitätsdokument auf den Namen eines belgischen Kindes unter zwölf | Identitätsdokument auf den Namen eines belgischen Kindes unter zwölf |
Jahren von der Gemeinde, in der das belgische Kind in den | Jahren von der Gemeinde, in der das belgische Kind in den |
Bevölkerungsregistern eingetragen ist, ausgestellt werden. Dieses | Bevölkerungsregistern eingetragen ist, ausgestellt werden. Dieses |
Dokument wird auf Antrag der Person oder der Personen, die die | Dokument wird auf Antrag der Person oder der Personen, die die |
elterliche Autorität über das belgische Kind unter zwölf Jahren | elterliche Autorität über das belgische Kind unter zwölf Jahren |
ausüben, ausgestellt. | ausüben, ausgestellt. |
Wenn das belgische Kind vom Jugendgericht oder von einem Ausschuss für | Wenn das belgische Kind vom Jugendgericht oder von einem Ausschuss für |
besondere Jugendhilfe in einer Pflegefamilie oder einer | besondere Jugendhilfe in einer Pflegefamilie oder einer |
Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, kann dieses Dokument einem | Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, kann dieses Dokument einem |
Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder dem | Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder dem |
Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden, sofern | Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden, sofern |
ein Beweis der gerichtlichen Entscheidung oder des Beschlusses des | ein Beweis der gerichtlichen Entscheidung oder des Beschlusses des |
Ausschusses für besondere Jugendhilfe vorgelegt wird, durch die das | Ausschusses für besondere Jugendhilfe vorgelegt wird, durch die das |
belgische Kind dem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern | belgische Kind dem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern |
oder der Aufnahmeeinrichtung anvertraut wird. | oder der Aufnahmeeinrichtung anvertraut wird. |
Diesen Personen obliegt es gegebenenfalls auch, Verlust, Diebstahl | Diesen Personen obliegt es gegebenenfalls auch, Verlust, Diebstahl |
oder Vernichtung des Dokuments zu melden. | oder Vernichtung des Dokuments zu melden. |
§ 2 - Das auf den Namen eines belgischen Kindes unter zwölf Jahren | § 2 - Das auf den Namen eines belgischen Kindes unter zwölf Jahren |
ausgestellte elektronische Identitätsdokument bleibt bis zum | ausgestellte elektronische Identitätsdokument bleibt bis zum |
Ablaufdatum gültig, auch wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr | Ablaufdatum gültig, auch wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr |
vollendet hat." | vollendet hat." |
Art. 5 - In Artikel 16quater desselben Erlasses wird im ersten Satz | Art. 5 - In Artikel 16quater desselben Erlasses wird im ersten Satz |
der Satzteil ", ist aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das | der Satzteil ", ist aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das |
Alter von zwölf Jahren erreicht, beschränkt" aufgehoben. | Alter von zwölf Jahren erreicht, beschränkt" aufgehoben. |
Art. 6 - Kapitel 1 - Ausweispapier - des Königlichen Erlasses vom 10. | Art. 6 - Kapitel 1 - Ausweispapier - des Königlichen Erlasses vom 10. |
Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter | Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter |
zwölf Jahren wird aufgehoben. | zwölf Jahren wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 | Art. 7 - Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 |
über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren | über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "50 F" | Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "50 F" |
durch die Wörter "2 EUR" ersetzt. | durch die Wörter "2 EUR" ersetzt. |
Art. 9 - In den Artikeln 12 und 16 desselben Erlasses werden die | Art. 9 - In den Artikeln 12 und 16 desselben Erlasses werden die |
Wörter "in Kapitel 1 und 2" durch die Wörter "in Kapitel 2" ersetzt. | Wörter "in Kapitel 1 und 2" durch die Wörter "in Kapitel 2" ersetzt. |
Art. 10 - In den Artikeln 13, 14 und 15 desselben Erlasses werden die | Art. 10 - In den Artikeln 13, 14 und 15 desselben Erlasses werden die |
Wörter "in Kapitel 1 und 2" durch die Wörter "in Kapitel 2 und 3bis" | Wörter "in Kapitel 1 und 2" durch die Wörter "in Kapitel 2 und 3bis" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 11 - Der Ministerielle Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der | Art. 11 - Der Ministerielle Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der |
verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments | verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments |
für belgische Kinder unter zwölf Jahren wird aufgehoben. | für belgische Kinder unter zwölf Jahren wird aufgehoben. |
Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen | Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |