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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/10/2013
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux différents documents d'identité pour les enfants de moins de douze ans. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de verschillende identiteitsdocumenten voor kinderen onder de twaalf jaar. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux différents documents d'identité pour les enfants de moins de douze ans. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2013 modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux différents documents d'identité pour les FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de verschillende identiteitsdocumenten voor kinderen onder de twaalf jaar. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 oktober 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 1996 betreffende de verschillende identiteitsdocumenten voor kinderen onder de twaalf jaar (Belgisch
enfants de moins de douze ans (Moniteur belge du 21 mars 2014). Staatsblad van 21 maart 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente
für Kinder unter zwölf Jahren für Kinder unter zwölf Jahren
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, im vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, im
Interesse der Eltern, der Pflegeeltern und auch des Kindes am Interesse der Eltern, der Pflegeeltern und auch des Kindes am
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische
Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren
("KIDS-ID"), der in den weiter oben erwähnten Königlichen Erlass vom ("KIDS-ID"), der in den weiter oben erwähnten Königlichen Erlass vom
10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder
unter zwölf Jahren eingegliedert ist, einige Abänderungen anzubringen. unter zwölf Jahren eingegliedert ist, einige Abänderungen anzubringen.
Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung der administrativen Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung der administrativen
Vereinfachung das Ausweispapier für Kinder abgeschafft und die Vereinfachung das Ausweispapier für Kinder abgeschafft und die
Ausstellung eines Identitätsdokuments an Pflegeeltern ermöglicht. Ausstellung eines Identitätsdokuments an Pflegeeltern ermöglicht.
Nicht beabsichtigt wird jedoch, für Kinder unter zwölf Jahren Nicht beabsichtigt wird jedoch, für Kinder unter zwölf Jahren
irgendein Identitätsdokument aufzuerlegen. irgendein Identitätsdokument aufzuerlegen.
Im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die
Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen ist bestimmt, dass der Nationalregisters der natürlichen Personen ist bestimmt, dass der
König das Alter festlegt, ab dem es Pflicht ist, den Personalausweis König das Alter festlegt, ab dem es Pflicht ist, den Personalausweis
zu besitzen und mitzuführen (siehe Artikel 6 § 7). Der König hat zu besitzen und mitzuführen (siehe Artikel 6 § 7). Der König hat
dieses Alter durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die dieses Alter durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die
Personalausweise festgelegt (siehe Artikel 1 und 2): Personalausweise festgelegt (siehe Artikel 1 und 2):
- Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss - Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss
Inhaber eines Personalausweises sein, und diesen vorlegen, wenn seine Inhaber eines Personalausweises sein, und diesen vorlegen, wenn seine
Identität festzustellen ist. Identität festzustellen ist.
- Der Personalausweis wird belgischen Kindern, die das zwölfte - Der Personalausweis wird belgischen Kindern, die das zwölfte
Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt sind, Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt sind,
von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt. von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt.
Der Vorschlag des Staatsrates, die Bestimmungen von Kapitel 3bis nach Der Vorschlag des Staatsrates, die Bestimmungen von Kapitel 3bis nach
Kapitel 1 zu verschieben, wurde nicht berücksichtigt. Dies würde Kapitel 1 zu verschieben, wurde nicht berücksichtigt. Dies würde
nämlich eine Umnummerierung der Artikel erfordern. Von dieser Technik nämlich eine Umnummerierung der Artikel erfordern. Von dieser Technik
rät aber der Staatsrat selbst dringend ab (1). rät aber der Staatsrat selbst dringend ab (1).
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
- Die Artikel 6 bis 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. - Die Artikel 6 bis 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10.
Dezember 1996 betreffen den Identitätsnachweis (Muster aus weißem Dezember 1996 betreffen den Identitätsnachweis (Muster aus weißem
Karton mit Foto) für Kinder unter zwölf Jahren. Karton mit Foto) für Kinder unter zwölf Jahren.
Durch den Ministeriellen Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der Durch den Ministeriellen Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der
verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments
für belgische Kinder unter zwölf Jahren (2) ist aufgrund von Artikel für belgische Kinder unter zwölf Jahren (2) ist aufgrund von Artikel
6bis dieses Erlasses die Verteilung der Identitätsnachweise für 6bis dieses Erlasses die Verteilung der Identitätsnachweise für
belgische Kinder endgültig eingestellt worden. In Artikel 6 dieses belgische Kinder endgültig eingestellt worden. In Artikel 6 dieses
Erlasses wird der Identitätsnachweis daher von nun an ausdrücklich auf Erlasses wird der Identitätsnachweis daher von nun an ausdrücklich auf
nichtbelgische Kinder beschränkt. Die Regelung der Identitätsdokumente nichtbelgische Kinder beschränkt. Die Regelung der Identitätsdokumente
für nichtbelgische Kinder fällt in die Zuständigkeit des für nichtbelgische Kinder fällt in die Zuständigkeit des
Ausländeramtes. Nur noch nichtbelgische Kinder können ab der Geburt Ausländeramtes. Nur noch nichtbelgische Kinder können ab der Geburt
auf Antrag diesen Identitätsnachweis erhalten. Das Ausweispapier auf Antrag diesen Identitätsnachweis erhalten. Das Ausweispapier
(Muster aus weißem Karton ohne Foto) wird nicht mehr ausgestellt (Muster aus weißem Karton ohne Foto) wird nicht mehr ausgestellt
(siehe Artikel 6 weiter unten). (siehe Artikel 6 weiter unten).
- Die Ersetzung von Artikel 6 Absatz 3 folgt aus der Tatsache, dass - Die Ersetzung von Artikel 6 Absatz 3 folgt aus der Tatsache, dass
Kapitel 1 über das Ausweispapier aufgehoben wird (siehe ausführlichen Kapitel 1 über das Ausweispapier aufgehoben wird (siehe ausführlichen
Kommentar zu Artikel 6). Der neue Absatz 3 ermöglicht außerdem, dass Kommentar zu Artikel 6). Der neue Absatz 3 ermöglicht außerdem, dass
der Identitätsnachweis auch den Pflegeeltern oder dem Verantwortlichen der Identitätsnachweis auch den Pflegeeltern oder dem Verantwortlichen
der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden kann (siehe auch Artikel 4 der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden kann (siehe auch Artikel 4
weiter unten). weiter unten).
Artikel 2 Artikel 2
Aufgrund des Umstandes, dass Kapitel 1 über das Ausweispapier (Artikel Aufgrund des Umstandes, dass Kapitel 1 über das Ausweispapier (Artikel
1 bis 5) des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 aufgehoben 1 bis 5) des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 aufgehoben
wird, muss der Bezug darauf in Artikel 11 gestrichen werden. In wird, muss der Bezug darauf in Artikel 11 gestrichen werden. In
vorliegendem Erlass ist Artikel 11 inhaltlich durch die Bestimmungen vorliegendem Erlass ist Artikel 11 inhaltlich durch die Bestimmungen
des bestehenden Artikels 5, der aufgehoben wird, zu ersetzen. des bestehenden Artikels 5, der aufgehoben wird, zu ersetzen.
Artikel 3 Artikel 3
Aufgrund von Artikel 3 wird die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses Aufgrund von Artikel 3 wird die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses
vom 10. Dezember 1996 bestimmte Sprachenregelung ebenfalls auf die vom 10. Dezember 1996 bestimmte Sprachenregelung ebenfalls auf die
Pflegeeltern oder den Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung Pflegeeltern oder den Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung
anwendbar. anwendbar.
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 16bis des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird Artikel 16bis des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird
vollständig ersetzt. vollständig ersetzt.
In Artikel 16bis dieses Erlasses wird vorgesehen, dass das In Artikel 16bis dieses Erlasses wird vorgesehen, dass das
elektronische Identitätsdokument ("KIDS-ID") für belgische Kinder elektronische Identitätsdokument ("KIDS-ID") für belgische Kinder
unter zwölf Jahren ab der Geburt auf Antrag ausgestellt wird, so wie unter zwölf Jahren ab der Geburt auf Antrag ausgestellt wird, so wie
dies bereits im ursprünglichen Artikel erwähnt war. dies bereits im ursprünglichen Artikel erwähnt war.
Die Abänderung des bestehenden Artikels 16bis ermöglicht ferner, dass Die Abänderung des bestehenden Artikels 16bis ermöglicht ferner, dass
das elektronische Identitätsdokument auch den Pflegeeltern des Kindes das elektronische Identitätsdokument auch den Pflegeeltern des Kindes
oder dem Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung, in der das Kind oder dem Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung, in der das Kind
wohnt, ausgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang war seitens des wohnt, ausgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang war seitens des
Pflegekinderwesens Handlungsbedarf aufgedeckt worden, denn im Falle Pflegekinderwesens Handlungsbedarf aufgedeckt worden, denn im Falle
einer Auslandsreise muss das Kind ja über ein Identitätsdokument einer Auslandsreise muss das Kind ja über ein Identitätsdokument
verfügen. verfügen.
Diese untergebrachten Kinder konnten aber kein elektronisches Diese untergebrachten Kinder konnten aber kein elektronisches
Identitätsdokument erhalten, wenn der Elternteil oder die Eltern nicht Identitätsdokument erhalten, wenn der Elternteil oder die Eltern nicht
auffindbar waren oder sich der Ausstellung dieses Dokuments an ihr auffindbar waren oder sich der Ausstellung dieses Dokuments an ihr
Kind widersetzten, sodass es bei Auslandsreisen zwangsläufig zu Hause Kind widersetzten, sodass es bei Auslandsreisen zwangsläufig zu Hause
bleiben musste. Durch die heutige Bestimmung wird dieses Problem bleiben musste. Durch die heutige Bestimmung wird dieses Problem
gelöst und diese Rechtsunsicherheit beendet. gelöst und diese Rechtsunsicherheit beendet.
In § 2 dieses neuen Artikels wird bestimmt, dass das elektronische In § 2 dieses neuen Artikels wird bestimmt, dass das elektronische
Identitätsdokument immer bis zum Ablaufdatum gültig bleibt, auch wenn Identitätsdokument immer bis zum Ablaufdatum gültig bleibt, auch wenn
das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und ab diesem Zeitpunkt das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und ab diesem Zeitpunkt
einen normalen elektronischen Personalausweis für Belgier erhalten einen normalen elektronischen Personalausweis für Belgier erhalten
könnte. könnte.
Mit dieser neuen Bestimmung soll vermieden werden, dass Kinder zu Mit dieser neuen Bestimmung soll vermieden werden, dass Kinder zu
einem bestimmten Zeitpunkt über gar kein gültiges Identitätsdokument einem bestimmten Zeitpunkt über gar kein gültiges Identitätsdokument
mehr verfügen, was in der Tat zu Problemen führen kann. So kann das mehr verfügen, was in der Tat zu Problemen führen kann. So kann das
elektronische Identitätsdokument eines Kindes genau vor seinem elektronische Identitätsdokument eines Kindes genau vor seinem
zwölften Geburtstag ablaufen, während es gerade mit seinen Eltern zwölften Geburtstag ablaufen, während es gerade mit seinen Eltern
verreist ist. Am Abreisetag ist das Kind noch zu jung, um einen verreist ist. Am Abreisetag ist das Kind noch zu jung, um einen
elektronischen Personalausweis für Erwachsene zu erhalten, weil dieser elektronischen Personalausweis für Erwachsene zu erhalten, weil dieser
Ausweis erst ab zwölf Jahren ausgestellt werden kann. Zudem verlangen Ausweis erst ab zwölf Jahren ausgestellt werden kann. Zudem verlangen
einige Länder bei der Einreise ins Land, dass das Identitätsdokument einige Länder bei der Einreise ins Land, dass das Identitätsdokument
noch drei bis sechs Monate gültig ist. noch drei bis sechs Monate gültig ist.
Da das elektronische Identitätsdokument ja nur wenig kostet und es nun Da das elektronische Identitätsdokument ja nur wenig kostet und es nun
immer drei Jahre gültig bleibt, erlaubt diese Maßnahme schließlich immer drei Jahre gültig bleibt, erlaubt diese Maßnahme schließlich
auch eine Einsparung für die Eltern. auch eine Einsparung für die Eltern.
Artikel 5 Artikel 5
Aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs, in dem festgelegt Aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs, in dem festgelegt
wird, dass das elektronische Identitätsdokument immer drei Jahre wird, dass das elektronische Identitätsdokument immer drei Jahre
gültig bleibt, muss im ersten Satz von Artikel 16quater des gültig bleibt, muss im ersten Satz von Artikel 16quater des
vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 der zweite Satzteil vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 der zweite Satzteil
gestrichen werden. gestrichen werden.
Artikel 6 Artikel 6
Durch diesen Artikel wird das Ausweispapier abgeschafft und das Durch diesen Artikel wird das Ausweispapier abgeschafft und das
diesbezügliche Kapitel 1 (Artikel 1 bis 5) aufgehoben. Es handelt sich diesbezügliche Kapitel 1 (Artikel 1 bis 5) aufgehoben. Es handelt sich
nämlich um ein veraltetes Dokument aus Karton, das weder ein Foto noch nämlich um ein veraltetes Dokument aus Karton, das weder ein Foto noch
irgendein Sicherheitsmerkmal zum Nachweis und zur Gewährleistung der irgendein Sicherheitsmerkmal zum Nachweis und zur Gewährleistung der
Identität des Kindes enthält und jede praktische Bedeutung verloren Identität des Kindes enthält und jede praktische Bedeutung verloren
hat. Aufgrund des fehlenden Fotos kann das Ausweispapier ebenso wenig hat. Aufgrund des fehlenden Fotos kann das Ausweispapier ebenso wenig
als Reisedokument genutzt werden. als Reisedokument genutzt werden.
Wie schon weiter oben erwähnt, verfügen belgische Kinder über ein Wie schon weiter oben erwähnt, verfügen belgische Kinder über ein
elektronisches Identitätsdokument, um innerhalb Europas zu reisen, und elektronisches Identitätsdokument, um innerhalb Europas zu reisen, und
nichtbelgische Kinder über einen Identitätsnachweis. nichtbelgische Kinder über einen Identitätsnachweis.
Folglich haben die Städte- und Gemeindeverbände wegen des geringen Folglich haben die Städte- und Gemeindeverbände wegen des geringen
Nutzens als Identitätsdokument und der unnötigen Arbeitslast und der Nutzens als Identitätsdokument und der unnötigen Arbeitslast und der
überflüssigen Kosten, die für die Gemeindeverwaltungen mit der überflüssigen Kosten, die für die Gemeindeverwaltungen mit der
Ausstellung dieses Dokuments verbunden sind, die Abschaffung des Ausstellung dieses Dokuments verbunden sind, die Abschaffung des
Ausweispapiers beantragt. Ausweispapiers beantragt.
So stellt die Abschaffung dieses Dokuments auch eine echte So stellt die Abschaffung dieses Dokuments auch eine echte
administrative Vereinfachung dar. administrative Vereinfachung dar.
Artikel 7 Artikel 7
Durch Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 Durch Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996
wurde dem Minister des Innern die Aufgabe zugewiesen, das Datum wurde dem Minister des Innern die Aufgabe zugewiesen, das Datum
festzulegen, ab dem der Identitätsnachweis nur noch ausländischen festzulegen, ab dem der Identitätsnachweis nur noch ausländischen
Kindern ausgestellt wird. Kindern ausgestellt wird.
Dem hat der Minister durch den Ministeriellen Erlass vom 3. März 2009 Dem hat der Minister durch den Ministeriellen Erlass vom 3. März 2009
zur Festlegung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen zur Festlegung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen
Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren Ausführung Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren Ausführung
verliehen. Durch diesen Ministeriellen Erlass wurde einerseits das verliehen. Durch diesen Ministeriellen Erlass wurde einerseits das
elektronische Identitätsdokument allgemein eingeführt und andererseits elektronische Identitätsdokument allgemein eingeführt und andererseits
festgelegt, dass die Verteilung der Identitätsnachweise für belgische festgelegt, dass die Verteilung der Identitätsnachweise für belgische
Kinder einzustellen war. Kinder einzustellen war.
Artikel 8 Artikel 8
Dieser Artikel enthält eine technische Abänderung von Artikel 10 des Dieser Artikel enthält eine technische Abänderung von Artikel 10 des
vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996, wobei die alte belgische vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996, wobei die alte belgische
Währung (Franken) durch die derzeitige offizielle Währung (Euro) Währung (Franken) durch die derzeitige offizielle Währung (Euro)
ersetzt und der Betrag in Euro auf die nächsthöhere Einheit ersetzt und der Betrag in Euro auf die nächsthöhere Einheit
aufgerundet wird. aufgerundet wird.
Artikel 9 und 10 Artikel 9 und 10
Durch diese Artikel werden aufgrund der heutigen Aufhebung von Kapitel Durch diese Artikel werden aufgrund der heutigen Aufhebung von Kapitel
1 und der Einfügung von Kapitel 3bis durch den vorerwähnten 1 und der Einfügung von Kapitel 3bis durch den vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 die technischen Verweise in Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 die technischen Verweise in
den gemeinsamen Bestimmungen des vorerwähnten Erlasses vom 10. den gemeinsamen Bestimmungen des vorerwähnten Erlasses vom 10.
Dezember 1996 angepasst. Dezember 1996 angepasst.
Artikel 11 Artikel 11
Durch Artikel 11 wird der Ministerielle Erlass vom 3. März 2009 Durch Artikel 11 wird der Ministerielle Erlass vom 3. März 2009
aufgehoben, so wie vom Staatsrat empfohlen. Siehe dazu den Kommentar aufgehoben, so wie vom Staatsrat empfohlen. Siehe dazu den Kommentar
zu Artikel 7. zu Artikel 7.
Artikel 12 Artikel 12
Durch diesen Artikel werden die zuständigen Minister mit der Durch diesen Artikel werden die zuständigen Minister mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste Der Staatssekretär für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste
H. BOGAERT H. BOGAERT
_______ _______
Fußnoten Fußnoten
(1) Siehe "Grundsätze der Gesetzgebungstechnik" - Handbuch für das (1) Siehe "Grundsätze der Gesetzgebungstechnik" - Handbuch für das
Verfassen von Gesetzgebungs- und Verordnungstexten, veröffentlicht vom Verfassen von Gesetzgebungs- und Verordnungstexten, veröffentlicht vom
Staatsrat - Nr. 125. Staatsrat - Nr. 125.
(2) Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2009, deutsche Übersetzung (2) Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2009, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 20. Mai 2009. Belgisches Staatsblatt vom 20. Mai 2009.
22. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente
für Kinder unter zwölf Jahren für Kinder unter zwölf Jahren
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister,
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente
und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des
Artikels 6 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März Artikels 6 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März
2003; 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über
verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren, verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. März 2009 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. März 2009 zur Festlegung
der verallgemeinerten Einführung des elektronischen der verallgemeinerten Einführung des elektronischen
Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren; Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Dezember 2012; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Dezember 2012;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 08/2013 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 08/2013 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 13. März 2013; des Privatlebens vom 13. März 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.122/2 des Staatsrates vom 22. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.122/2 des Staatsrates vom 22. Oktober
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Ministers der
Finanzen Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996
über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter "die elterliche Gewalt über ein Kind - In Absatz 1 werden die Wörter "die elterliche Gewalt über ein Kind
unter zwölf Jahren" durch die Wörter "die elterliche Autorität, auch unter zwölf Jahren" durch die Wörter "die elterliche Autorität, auch
elterliche Gewalt genannt, über ein nichtbelgisches Kind unter zwölf elterliche Gewalt genannt, über ein nichtbelgisches Kind unter zwölf
Jahren" ersetzt. Jahren" ersetzt.
- Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: - Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn das nichtbelgische Kind vom Jugendgericht oder von einem "Wenn das nichtbelgische Kind vom Jugendgericht oder von einem
Ausschuss für besondere Jugendhilfe in einer Pflegefamilie oder einer Ausschuss für besondere Jugendhilfe in einer Pflegefamilie oder einer
Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, kann der Identitätsnachweis Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, kann der Identitätsnachweis
einem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder dem einem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder dem
Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden, sofern Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden, sofern
ein Beweis der gerichtlichen Entscheidung oder des Beschlusses des ein Beweis der gerichtlichen Entscheidung oder des Beschlusses des
Ausschusses für besondere Jugendhilfe vorgelegt wird, durch die das Ausschusses für besondere Jugendhilfe vorgelegt wird, durch die das
nichtbelgische Kind dem Pflegeelternteil beziehungsweise den nichtbelgische Kind dem Pflegeelternteil beziehungsweise den
Pflegeeltern oder der Aufnahmeeinrichtung anvertraut wird. Pflegeeltern oder der Aufnahmeeinrichtung anvertraut wird.
Diesen Personen obliegt es gegebenenfalls auch, Verlust, Diebstahl Diesen Personen obliegt es gegebenenfalls auch, Verlust, Diebstahl
oder Vernichtung des Dokuments zu melden." oder Vernichtung des Dokuments zu melden."
Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - Jeder Identitätsnachweis ist mit einer Nummer versehen, die "Art. 11 - Jeder Identitätsnachweis ist mit einer Nummer versehen, die
aus der zweiziffrigen Jahreszahl und einer von der Gemeinde aus der zweiziffrigen Jahreszahl und einer von der Gemeinde
zugeteilten höchstens sechsziffrigen Seriennummer besteht." zugeteilten höchstens sechsziffrigen Seriennummer besteht."
Art. 3 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 3 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
"Dies gilt ebenfalls, wenn das Identitätsdokument von den in Artikel 6 "Dies gilt ebenfalls, wenn das Identitätsdokument von den in Artikel 6
Absatz 3 und Artikel 16bis § 1 Absatz 2 erwähnten Personen beantragt Absatz 3 und Artikel 16bis § 1 Absatz 2 erwähnten Personen beantragt
wird." wird."
Art. 4 - Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16bis - § 1 - Ab der Geburt kann ein elektronisches "Art. 16bis - § 1 - Ab der Geburt kann ein elektronisches
Identitätsdokument auf den Namen eines belgischen Kindes unter zwölf Identitätsdokument auf den Namen eines belgischen Kindes unter zwölf
Jahren von der Gemeinde, in der das belgische Kind in den Jahren von der Gemeinde, in der das belgische Kind in den
Bevölkerungsregistern eingetragen ist, ausgestellt werden. Dieses Bevölkerungsregistern eingetragen ist, ausgestellt werden. Dieses
Dokument wird auf Antrag der Person oder der Personen, die die Dokument wird auf Antrag der Person oder der Personen, die die
elterliche Autorität über das belgische Kind unter zwölf Jahren elterliche Autorität über das belgische Kind unter zwölf Jahren
ausüben, ausgestellt. ausüben, ausgestellt.
Wenn das belgische Kind vom Jugendgericht oder von einem Ausschuss für Wenn das belgische Kind vom Jugendgericht oder von einem Ausschuss für
besondere Jugendhilfe in einer Pflegefamilie oder einer besondere Jugendhilfe in einer Pflegefamilie oder einer
Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, kann dieses Dokument einem Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, kann dieses Dokument einem
Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder dem
Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden, sofern Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden, sofern
ein Beweis der gerichtlichen Entscheidung oder des Beschlusses des ein Beweis der gerichtlichen Entscheidung oder des Beschlusses des
Ausschusses für besondere Jugendhilfe vorgelegt wird, durch die das Ausschusses für besondere Jugendhilfe vorgelegt wird, durch die das
belgische Kind dem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern belgische Kind dem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern
oder der Aufnahmeeinrichtung anvertraut wird. oder der Aufnahmeeinrichtung anvertraut wird.
Diesen Personen obliegt es gegebenenfalls auch, Verlust, Diebstahl Diesen Personen obliegt es gegebenenfalls auch, Verlust, Diebstahl
oder Vernichtung des Dokuments zu melden. oder Vernichtung des Dokuments zu melden.
§ 2 - Das auf den Namen eines belgischen Kindes unter zwölf Jahren § 2 - Das auf den Namen eines belgischen Kindes unter zwölf Jahren
ausgestellte elektronische Identitätsdokument bleibt bis zum ausgestellte elektronische Identitätsdokument bleibt bis zum
Ablaufdatum gültig, auch wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr Ablaufdatum gültig, auch wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr
vollendet hat." vollendet hat."
Art. 5 - In Artikel 16quater desselben Erlasses wird im ersten Satz Art. 5 - In Artikel 16quater desselben Erlasses wird im ersten Satz
der Satzteil ", ist aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das der Satzteil ", ist aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das
Alter von zwölf Jahren erreicht, beschränkt" aufgehoben. Alter von zwölf Jahren erreicht, beschränkt" aufgehoben.
Art. 6 - Kapitel 1 - Ausweispapier - des Königlichen Erlasses vom 10. Art. 6 - Kapitel 1 - Ausweispapier - des Königlichen Erlasses vom 10.
Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter
zwölf Jahren wird aufgehoben. zwölf Jahren wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 Art. 7 - Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996
über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "50 F" Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "50 F"
durch die Wörter "2 EUR" ersetzt. durch die Wörter "2 EUR" ersetzt.
Art. 9 - In den Artikeln 12 und 16 desselben Erlasses werden die Art. 9 - In den Artikeln 12 und 16 desselben Erlasses werden die
Wörter "in Kapitel 1 und 2" durch die Wörter "in Kapitel 2" ersetzt. Wörter "in Kapitel 1 und 2" durch die Wörter "in Kapitel 2" ersetzt.
Art. 10 - In den Artikeln 13, 14 und 15 desselben Erlasses werden die Art. 10 - In den Artikeln 13, 14 und 15 desselben Erlasses werden die
Wörter "in Kapitel 1 und 2" durch die Wörter "in Kapitel 2 und 3bis" Wörter "in Kapitel 1 und 2" durch die Wörter "in Kapitel 2 und 3bis"
ersetzt. ersetzt.
Art. 11 - Der Ministerielle Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der Art. 11 - Der Ministerielle Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der
verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments
für belgische Kinder unter zwölf Jahren wird aufgehoben. für belgische Kinder unter zwölf Jahren wird aufgehoben.
Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2013 Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste Der Staatssekretär für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste
H. BOGAERT H. BOGAERT
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