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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/10/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 concernant la consultation, la copie et les extraits des données dans la Banque-Carrefour des Entreprises, ainsi que l'accès à ces données, autrement que par internet Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2004 betreffende de inzage, het afschrift en de uittreksels van de gegevens in de Kruispuntbank van Ondernemingen, alsmede de toegang tot die gegevens, anders dan via het internet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 22 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 concernant la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2004
consultation, la copie et les extraits des données dans la betreffende de inzage, het afschrift en de uittreksels van de gegevens
Banque-Carrefour des Entreprises, ainsi que l'accès à ces données, in de Kruispuntbank van Ondernemingen, alsmede de toegang tot die
autrement que par internet gegevens, anders dan via het internet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 4 juillet 2004 concernant la consultation, la copie et les besluit van 4 juli 2004 betreffende de inzage, het afschrift en de
extraits des données dans la Banque-Carrefour des Entreprises, ainsi uittreksels van de gegevens in de Kruispuntbank van Ondernemingen,
que l'accès à ces données, autrement que par internet, établi par le alsmede de toegang tot die gegevens, anders dan via het internet,
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2004 betreffende de
concernant la consultation, la copie et les extraits des données dans inzage, het afschrift en de uittreksels van de gegevens in de
la Banque-Carrefour des Entreprises, ainsi que l'accès à ces données, Kruispuntbank van Ondernemingen, alsmede de toegang tot die gegevens,
autrement que par internet. anders dan via het internet.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 22 octobre 2004. Gegeven te Brussel, 22 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. JULI 2004 - Königlicher Erlass über Einsicht, Erhalt von Kopien und 4. JULI 2004 - Königlicher Erlass über Einsicht, Erhalt von Kopien und
Auszügen von Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen und Auszügen von Daten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen und
Zugang zu Daten auf anderem Weg als über Internet Zugang zu Daten auf anderem Weg als über Internet
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der
Artikel 21 § 1, 41, 43 Absatz 1 Nr. 4 und 56; Artikel 21 § 1, 41, 43 Absatz 1 Nr. 4 und 56;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2003 über die
Eintragung und die Änderung und Streichung der Eintragung der Handels- Eintragung und die Änderung und Streichung der Eintragung der Handels-
und Handwerksbetriebe in der Zentralen Datenbank der Unternehmen; und Handwerksbetriebe in der Zentralen Datenbank der Unternehmen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Februar 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Februar 2004;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juni Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juni
2004; 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses In der Erwägung, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
möglichst schnell nach Aufnahme der ZDU-WI-Anwendung im Januar 2004 in möglichst schnell nach Aufnahme der ZDU-WI-Anwendung im Januar 2004 in
Kraft treten müssen. Ab diesem Datum werden Auszüge aus dem Kraft treten müssen. Ab diesem Datum werden Auszüge aus dem
Handelsregister von den zugelassenen Unternehmensschaltern und nicht Handelsregister von den zugelassenen Unternehmensschaltern und nicht
mehr vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand mehr vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand
und Energie ausgehändigt; und Energie ausgehändigt;
In der Erwägung, dass ein verspätetes In-Kraft-Treten des vorliegenden In der Erwägung, dass ein verspätetes In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses die Arbeit der öffentlichen Dienste, die Entwicklung der Erlasses die Arbeit der öffentlichen Dienste, die Entwicklung der
Zentralen Datenbank der Unternehmen, die Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, die Modernisierung des
Handelsregisters und die Arbeit der zugelassenen Unternehmensschalter Handelsregisters und die Arbeit der zugelassenen Unternehmensschalter
beeinträchtigen würde hinsichtlich der Kohärenz des Gesamtvorhabens; beeinträchtigen würde hinsichtlich der Kohärenz des Gesamtvorhabens;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Wirtschaft und Unseres Ministers des Mittelstands Wirtschaft und Unseres Ministers des Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Alle Betriebssitze der Unternehmensschalter werden mit der Artikel 1 - Alle Betriebssitze der Unternehmensschalter werden mit der
Organisation von Einsicht und Aushändigung von beglaubigten Kopien und Organisation von Einsicht und Aushändigung von beglaubigten Kopien und
Auszügen beauftragt, wie in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 16. Januar Auszügen beauftragt, wie in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 16. Januar
2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
nachstehend « Gesetz » genannt, erwähnt. nachstehend « Gesetz » genannt, erwähnt.
Wenn ein Unternehmensschalter keinen Zugriff auf öffentliche Daten Wenn ein Unternehmensschalter keinen Zugriff auf öffentliche Daten
eines in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen eines in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen
Handels- oder Handwerksbetriebs hat, beantragt er unverzüglich beim Handels- oder Handwerksbetriebs hat, beantragt er unverzüglich beim
Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
die Übermittlung der beantragten Daten. die Übermittlung der beantragten Daten.
Art. 2 - Die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Auszüge enthalten alle in Art. 2 - Die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Auszüge enthalten alle in
Artikel 6 des Gesetzes vermerkten Daten, die aufgrund von Artikel 17 Artikel 6 des Gesetzes vermerkten Daten, die aufgrund von Artikel 17
des Gesetzes ohne vorherige Ermächtigung eingesehen werden können, mit des Gesetzes ohne vorherige Ermächtigung eingesehen werden können, mit
Ausnahme der in Artikel 21 § 3 des Gesetzes erwähnten Daten. Ausnahme der in Artikel 21 § 3 des Gesetzes erwähnten Daten.
Art. 3 - Diese Daten können während der normalen Öffnungszeiten des Art. 3 - Diese Daten können während der normalen Öffnungszeiten des
Unternehmensschalters dort eingesehen werden. Unternehmensschalters dort eingesehen werden.
Art. 4 - Die Einsicht wird anhand der Aushändigung einer Kopie oder Art. 4 - Die Einsicht wird anhand der Aushändigung einer Kopie oder
eines Auszugs der Eintragung pro Unternehmen oder pro eines Auszugs der Eintragung pro Unternehmen oder pro
Niederlassungseinheit gewährt, ausser wenn der Betreffende darauf Niederlassungseinheit gewährt, ausser wenn der Betreffende darauf
verzichtet und die Informatikausrüstung, die der Unternehmensschalter verzichtet und die Informatikausrüstung, die der Unternehmensschalter
ihm für diese Einsicht zur Verfügung stellt, benutzt. ihm für diese Einsicht zur Verfügung stellt, benutzt.
Art. 5 - Der Unternehmensschalter erhebt für die Gewährung der Art. 5 - Der Unternehmensschalter erhebt für die Gewährung der
Einsicht und die Aushändigung eines Auszugs eine Gebühr von 5 EUR, Einsicht und die Aushändigung eines Auszugs eine Gebühr von 5 EUR,
Mehrwertsteuer einbegriffen. Mehrwertsteuer einbegriffen.
Der in Artikel 41 des Gesetzes erwähnte erste Auszug wird dem Der in Artikel 41 des Gesetzes erwähnte erste Auszug wird dem
Unternehmen kostenlos bereitgestellt. Unternehmen kostenlos bereitgestellt.
Art. 6 - Der in Artikel 5 erwähnte Betrag kann am 1. Januar der Art. 6 - Der in Artikel 5 erwähnte Betrag kann am 1. Januar der
prozentualen Schwankung des durchschnittlichen Indexes der prozentualen Schwankung des durchschnittlichen Indexes der
Verbraucherpreise auf der Grundlage des Indexes von Dezember 2003 Verbraucherpreise auf der Grundlage des Indexes von Dezember 2003
angepasst werden, insofern der indexierte Betrag den anwendbaren angepasst werden, insofern der indexierte Betrag den anwendbaren
Betrag um mindestens 0,50 EUR übersteigt. Dieser Betrag wird auf ein Betrag um mindestens 0,50 EUR übersteigt. Dieser Betrag wird auf ein
Vielfaches von 0,50 EUR nach unten abgerundet. Vielfaches von 0,50 EUR nach unten abgerundet.
Art. 7 - Zwecks Einsicht der in der Zentralen Datenbank der Art. 7 - Zwecks Einsicht der in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen aufgenommenen Daten beantragen die in Artikel 56 des Unternehmen aufgenommenen Daten beantragen die in Artikel 56 des
Gesetzes erwähnten Instanzen, gemäss den Bestimmungen von Titel II Gesetzes erwähnten Instanzen, gemäss den Bestimmungen von Titel II
Kapitel 4 des Gesetzes auf die Zentrale Datenbank der Unternehmen Kapitel 4 des Gesetzes auf die Zentrale Datenbank der Unternehmen
zuzugreifen. Diese Instanzen können nach Vorlage einer Legitimation zuzugreifen. Diese Instanzen können nach Vorlage einer Legitimation
beim Gesellschaftssitz des Unternehmensschalters die kostenlose beim Gesellschaftssitz des Unternehmensschalters die kostenlose
Aushändigung von materiellen Unterlagen beantragen. Aushändigung von materiellen Unterlagen beantragen.
Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen teilt Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen teilt
diesen Instanzen mit, welcher Unternehmensschalter diese Unterlagen diesen Instanzen mit, welcher Unternehmensschalter diese Unterlagen
besitzt. besitzt.
Art. 8 - Auf Antrag hin händigen die Greffiers des Handelsgerichts Art. 8 - Auf Antrag hin händigen die Greffiers des Handelsgerichts
kostenlos beglaubigte Kopien oder Auszüge von Urkunden und Unterlagen kostenlos beglaubigte Kopien oder Auszüge von Urkunden und Unterlagen
aus den Archiven des Handels- und Handwerksregisters aus, die dort aus den Archiven des Handels- und Handwerksregisters aus, die dort
aufbewahrt werden und über die sie verfügen. Darauf vermerken sie: « aufbewahrt werden und über die sie verfügen. Darauf vermerken sie: «
Stand 30. Juni 2003 ». Stand 30. Juni 2003 ».
Art. 9 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2003 über die Art. 9 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2003 über die
Eintragung und die Änderung und Streichung der Eintragung der Handels- Eintragung und die Änderung und Streichung der Eintragung der Handels-
und Handwerksbetriebe in der Zentralen Datenbank der Unternehmen wird und Handwerksbetriebe in der Zentralen Datenbank der Unternehmen wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Wirtschaft und Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Wirtschaft und
Unser Minister des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit Unser Minister des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL.
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