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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 relative à l'aide juridique | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 22 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 22 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 relative à l'aide | officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende |
| juridique | de juridische bijstand |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 23 |
| 23 novembre 1998 relative à l'aide juridique, établi par le Service | november 1998 betreffende de juridische bijstand, opgemaakt door de |
| central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 relative | vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische |
| à l'aide juridique. | bijstand. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 22 octobre 1999. | Gegeven te Brussel, 22 oktober 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 23. NOVEMBER 1998 - Gesetz über den rechtlichen Beistand | 23. NOVEMBER 1998 - Gesetz über den rechtlichen Beistand |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446bis mit | Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446bis mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 446bis - Anwälte gewährleisten den ersten rechtlichen Beistand | « Art. 446bis - Anwälte gewährleisten den ersten rechtlichen Beistand |
| im Rahmen der in Artikel 508/5 erwähnten Bereitschaftszeiten. | im Rahmen der in Artikel 508/5 erwähnten Bereitschaftszeiten. |
| Sie gewährleisten auch den in Artikel 508/7 erwähnten weiterführenden | Sie gewährleisten auch den in Artikel 508/7 erwähnten weiterführenden |
| rechtlichen Beistand. | rechtlichen Beistand. |
| Unter den in Artikel 508/19 erwähnten Bedingungen erkennt der Staat | Unter den in Artikel 508/19 erwähnten Bedingungen erkennt der Staat |
| den Anwälten Entschädigungen für die von ihnen im Rahmen des | den Anwälten Entschädigungen für die von ihnen im Rahmen des |
| rechtlichen Beistands erbrachten Leistungen zu. » | rechtlichen Beistands erbrachten Leistungen zu. » |
| Art. 3 - Die Artikel 455 und 455bis desselben Gesetzbuchs werden | Art. 3 - Die Artikel 455 und 455bis desselben Gesetzbuchs werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 4 - Im zweiten Teil desselben Gesetzbuchs werden in einem (neuen) | Art. 4 - Im zweiten Teil desselben Gesetzbuchs werden in einem (neuen) |
| Buch IIIbis mit der Überschrift « Erster und weiterführender | Buch IIIbis mit der Überschrift « Erster und weiterführender |
| rechtlicher Beistand » folgende Bestimmungen eingefügt: | rechtlicher Beistand » folgende Bestimmungen eingefügt: |
| « KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | « KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu | Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu |
| verstehen unter: | verstehen unter: |
| 1. erstem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der in Form | 1. erstem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der in Form |
| von praktischen Auskünften, von rechtlichen Informationen, in Form | von praktischen Auskünften, von rechtlichen Informationen, in Form |
| eines ersten rechtlichen Gutachtens oder einer Verweisung an eine | eines ersten rechtlichen Gutachtens oder einer Verweisung an eine |
| spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird; | spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird; |
| 2. weiterführendem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der | 2. weiterführendem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der |
| einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen rechtlichen | einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen rechtlichen |
| Gutachtens gewährt wird, oder der rechtliche Beistand im Rahmen oder | Gutachtens gewährt wird, oder der rechtliche Beistand im Rahmen oder |
| ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines | ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines |
| Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728; | Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728; |
| 3. Ausschuss für rechtlichen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte | 3. Ausschuss für rechtlichen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte |
| Ausschuss; | Ausschuss; |
| 4. Büro für rechtlichen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro; | 4. Büro für rechtlichen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro; |
| 5. Organisation für rechtlichen Beistand: jede Organisation, die | 5. Organisation für rechtlichen Beistand: jede Organisation, die |
| ersten rechtlichen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet. | ersten rechtlichen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet. |
| KAPITEL II - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand | KAPITEL II - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand |
| Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für | Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für |
| rechtlichen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren | rechtlichen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren |
| zwei: den französischen Ausschuss für rechtlichen Beistand und den | zwei: den französischen Ausschuss für rechtlichen Beistand und den |
| niederländischen Ausschuss für rechtlichen Beistand. | niederländischen Ausschuss für rechtlichen Beistand. |
| Der Ausschuss für rechtlichen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit | Der Ausschuss für rechtlichen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit |
| und legt seine Geschäftsordnung fest. | und legt seine Geschäftsordnung fest. |
| § 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in | § 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in |
| jedem anderen von ihm bestimmten Ort. | jedem anderen von ihm bestimmten Ort. |
| § 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der | § 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der |
| Anwaltschaft einerseits, die von der Anwaltskammer des betreffenden | Anwaltschaft einerseits, die von der Anwaltskammer des betreffenden |
| Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der öffentlichen | Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der öffentlichen |
| Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen für rechtlichen | Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen für rechtlichen |
| Beistand andererseits. | Beistand andererseits. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für rechtlichen | Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für rechtlichen |
| Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und | Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und |
| Arbeitsweise des Ausschusses fest. | Arbeitsweise des Ausschusses fest. |
| Art. 508/3 - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand hat als Aufgabe: | Art. 508/3 - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand hat als Aufgabe: |
| 1. die von Anwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für ersten | 1. die von Anwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für ersten |
| rechtlichen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die | rechtlichen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die |
| Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden; | Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden; |
| 2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für | 2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für |
| rechtlichen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte | rechtlichen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte |
| Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung | Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung |
| der Schliessung von Abkommen; | der Schliessung von Abkommen; |
| 3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des | 3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des |
| rechtlichen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu | rechtlichen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu |
| diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu | diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu |
| sorgen. | sorgen. |
| Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo rechtlicher Beistand | Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo rechtlicher Beistand |
| gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei | gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei |
| der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den | der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den |
| Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des | Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des |
| Gerichtsbezirks; | Gerichtsbezirks; |
| 4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln | 4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln |
| 508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und | 508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und |
| dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu | dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu |
| übermitteln. | übermitteln. |
| Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für rechtlichen | Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für rechtlichen |
| Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen | Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen |
| im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. | im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. |
| KAPITEL III - Erster rechtlicher Beistand | KAPITEL III - Erster rechtlicher Beistand |
| Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für | Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für |
| rechtlichen Beistand gewährleisteten ersten rechtlichen Beistands, | rechtlichen Beistand gewährleisteten ersten rechtlichen Beistands, |
| werden die Bereitschaftszeiten für ersten rechtlichen Beistand von | werden die Bereitschaftszeiten für ersten rechtlichen Beistand von |
| Anwälten gewährleistet. | Anwälten gewährleistet. |
| Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die | Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die |
| Leistungen im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbringen | Leistungen im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbringen |
| möchten. | möchten. |
| Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit | Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit |
| entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für | entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für |
| die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in | die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in |
| Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. | Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. |
| Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss | Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss |
| Artikel 469bis Berufung eingelegt werden. | Artikel 469bis Berufung eingelegt werden. |
| Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die | Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die |
| Liste der Anwälte. | Liste der Anwälte. |
| § 2 - Um die Kosten für den gewährten rechtlichen Beistand zu decken, | § 2 - Um die Kosten für den gewährten rechtlichen Beistand zu decken, |
| wird vom Antragsteller ein Pauschalbeitrag verlangt, den der König | wird vom Antragsteller ein Pauschalbeitrag verlangt, den der König |
| festlegt, nachdem Er die in Artikel 488 erwähnten Behörden konsultiert | festlegt, nachdem Er die in Artikel 488 erwähnten Behörden konsultiert |
| hat. Dieser Beitrag ist nicht zu entrichten von den Personen, deren | hat. Dieser Beitrag ist nicht zu entrichten von den Personen, deren |
| Einkommen ungenügend ist, noch von ihnen gleichgestellten Personen. | Einkommen ungenügend ist, noch von ihnen gleichgestellten Personen. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
| Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und | Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und |
| welche Personen als gleichgestellt zu betrachten sind. | welche Personen als gleichgestellt zu betrachten sind. |
| Der Anwalt überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit des | Der Anwalt überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit des |
| ersten rechtlichen Beistands erfüllt sind. | ersten rechtlichen Beistands erfüllt sind. |
| § 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für rechtlichen | § 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für rechtlichen |
| Beistand oder an den weiterführenden rechtlichen Beistand als | Beistand oder an den weiterführenden rechtlichen Beistand als |
| angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt. | angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt. |
| Die Organisation beziehungsweise das Büro für rechtlichen Beistand | Die Organisation beziehungsweise das Büro für rechtlichen Beistand |
| wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. | wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. |
| § 4 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, die von | § 4 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, die von |
| den Anwälten im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbracht | den Anwälten im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbracht |
| werden. | werden. |
| Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit | Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit |
| Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 | Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 |
| vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen. | vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen. |
| Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in bezug auf das Berufsgeheimnis | Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in bezug auf das Berufsgeheimnis |
| sind die Anwälte, die den ersten rechtlichen Beistand gewährleisten, | sind die Anwälte, die den ersten rechtlichen Beistand gewährleisten, |
| verpflichtet, dem Ausschuss für rechtlichen Beistand einen jährlichen | verpflichtet, dem Ausschuss für rechtlichen Beistand einen jährlichen |
| Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen gemäss den | Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen gemäss den |
| Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in | Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in |
| Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, zuzuschicken. | Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, zuzuschicken. |
| Sie erstatten dem Büro einen kurzgefassten Bericht über die von ihnen | Sie erstatten dem Büro einen kurzgefassten Bericht über die von ihnen |
| abgehaltenen Konsultierungen. | abgehaltenen Konsultierungen. |
| KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher | KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher |
| weiterführender rechtlicher Beistand | weiterführender rechtlicher Beistand |
| Abschnitt I - Organisation | Abschnitt I - Organisation |
| Art. 508/7 - Bei jeder Anwaltschaft errichtet der Rat der | Art. 508/7 - Bei jeder Anwaltschaft errichtet der Rat der |
| Anwaltskammer ein Büro für rechtlichen Beistand gemäss den Modalitäten | Anwaltskammer ein Büro für rechtlichen Beistand gemäss den Modalitäten |
| und Bedingungen, die er festlegt. | und Bedingungen, die er festlegt. |
| Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu | Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu |
| organisieren. | organisieren. |
| Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die im | Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die im |
| Rahmen des vom Büro organisierten weiterführenden rechtlichen | Rahmen des vom Büro organisierten weiterführenden rechtlichen |
| Beistands ein Haupt- oder Nebenamt verrichten möchten. | Beistands ein Haupt- oder Nebenamt verrichten möchten. |
| Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit | Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit |
| entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für | entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für |
| die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in | die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in |
| Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. | Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. |
| Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss | Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss |
| Artikel 469bis Berufung eingelegt werden. | Artikel 469bis Berufung eingelegt werden. |
| Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die Liste | Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die Liste |
| der Anwälte. | der Anwälte. |
| Art. 508/8 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, | Art. 508/8 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, |
| die von den Anwälten im Rahmen des weiterführenden rechtlichen | die von den Anwälten im Rahmen des weiterführenden rechtlichen |
| Beistands erbracht werden. | Beistands erbracht werden. |
| Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit | Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit |
| Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 | Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 |
| vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste | vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste |
| streichen. | streichen. |
| Art. 508/9 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen | Art. 508/9 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen |
| weiterführenden rechtlichen Beistand zu erhalten, wird der | weiterführenden rechtlichen Beistand zu erhalten, wird der |
| Antragsteller von den Personen, die den ersten rechtlichen Beistand | Antragsteller von den Personen, die den ersten rechtlichen Beistand |
| gewähren, an das Büro verwiesen. | gewähren, an das Büro verwiesen. |
| Das Büro bestellt einen Anwalt, den der Antragsteller auf der in | Das Büro bestellt einen Anwalt, den der Antragsteller auf der in |
| Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den | Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den |
| Anwalt von seiner Bestellung in Kenntnis. | Anwalt von seiner Bestellung in Kenntnis. |
| Ein Anwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den eine der | Ein Anwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den eine der |
| Gerichtsbarkeit unterworfene Person sich gerichtet hat, ohne sich | Gerichtsbarkeit unterworfene Person sich gerichtet hat, ohne sich |
| zuerst an das Büro zu wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um | zuerst an das Büro zu wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um |
| seinem Klienten den weiterführenden rechtlichen Beistand zu gewähren, | seinem Klienten den weiterführenden rechtlichen Beistand zu gewähren, |
| wenn er der Meinung ist, dass ihm die vollständige oder teilweise | wenn er der Meinung ist, dass ihm die vollständige oder teilweise |
| Unentgeltlichkeit zuerkannt werden kann. Der Anwalt schickt dem Büro | Unentgeltlichkeit zuerkannt werden kann. Der Anwalt schickt dem Büro |
| die in Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu. | die in Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu. |
| Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Anwalt hat, sich | Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Anwalt hat, sich |
| unmittelbar an den Anwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. Dieser | unmittelbar an den Anwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. Dieser |
| Anwalt gewährleistet ihr den rechtlichen Beistand und beantragt beim | Anwalt gewährleistet ihr den rechtlichen Beistand und beantragt beim |
| Büro die Bestätigung seiner Bestellung. | Büro die Bestätigung seiner Bestellung. |
| § 2 - Ein Anwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels auftritt, | § 2 - Ein Anwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels auftritt, |
| darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten wenden im | darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten wenden im |
| Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser wenn das Büro | Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser wenn das Büro |
| ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse einzunehmen. | ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse einzunehmen. |
| Art. 508/10 - Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen | Art. 508/10 - Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen |
| Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist, | Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist, |
| einen Anwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er | einen Anwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er |
| versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher, | versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher, |
| gemäss den Bestimmungen von Artikel 184bis des | gemäss den Bestimmungen von Artikel 184bis des |
| Strafprozessgesetzbuches vor, und dies ungeachtet der Verfahrensart. | Strafprozessgesetzbuches vor, und dies ungeachtet der Verfahrensart. |
| Art. 508/11 - Die Anwälte sind verpflichtet, dem Büro regelmässig | Art. 508/11 - Die Anwälte sind verpflichtet, dem Büro regelmässig |
| Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom Minister der | Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom Minister der |
| Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden | Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden |
| festgelegt werden. | festgelegt werden. |
| Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand und dem | Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand und dem |
| Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich | Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich |
| einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden rechtlichen | einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden rechtlichen |
| Beistands. | Beistands. |
| Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen | Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen |
| Zustimmung des Büros ist es Anwälten verboten, weiterführenden | Zustimmung des Büros ist es Anwälten verboten, weiterführenden |
| rechtlichen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im Rahmen | rechtlichen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im Rahmen |
| des in Artikel 508/4 erwähnten ersten rechtlichen Beistands | des in Artikel 508/4 erwähnten ersten rechtlichen Beistands |
| aufgetreten sind. | aufgetreten sind. |
| Abschnitt II - Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen | Abschnitt II - Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen |
| Unentgeltlichkeit | Unentgeltlichkeit |
| Art. 508/13 - Der weiterführende rechtliche Beistand kann teilweise | Art. 508/13 - Der weiterführende rechtliche Beistand kann teilweise |
| oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen | oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen |
| ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen. | ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
| Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und | Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und |
| welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen | welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen |
| ungenügend ist. | ungenügend ist. |
| Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit | Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit |
| erfüllt sind. | erfüllt sind. |
| Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf. | Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf. |
| Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der vollständigen oder | Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der vollständigen oder |
| teilweisen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem | teilweisen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem |
| Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, mündlich | Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, mündlich |
| oder schriftlich gestellt. | oder schriftlich gestellt. |
| Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13 | Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13 |
| erwähnten Belege beigefügt. | erwähnten Belege beigefügt. |
| Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der | Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der |
| vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen. | vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen. |
| In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller | In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller |
| die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss. | die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss. |
| Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf vollständige | Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf vollständige |
| oder teilweise Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder | oder teilweise Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder |
| gegebenenfalls sein Anwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das | gegebenenfalls sein Anwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das |
| Büro es für nötig erachtet, angehört. | Büro es für nötig erachtet, angehört. |
| Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgewiesen. | Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgewiesen. |
| Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller | Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller |
| und gegebenenfalls sein Anwalt von der Entscheidung des Büros binnen | und gegebenenfalls sein Anwalt von der Entscheidung des Büros binnen |
| fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt. | fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt. |
| Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen. | Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen. |
| Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen | Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen |
| Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen | Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen |
| Beschwerde enthalten. | Beschwerde enthalten. |
| Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in | Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in |
| Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine | Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine |
| Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen. | Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen. |
| Art. 508/17 - Ist dem Antragsteller vollständige oder teilweise | Art. 508/17 - Ist dem Antragsteller vollständige oder teilweise |
| Unentgeltlichkeit zuerkannt worden und will er einen Antrag auf | Unentgeltlichkeit zuerkannt worden und will er einen Antrag auf |
| gerichtlichen Beistand einreichen, übermittelt sein Anwalt dem | gerichtlichen Beistand einreichen, übermittelt sein Anwalt dem |
| zuständigen Gericht unverzüglich die für die Zuerkennung des | zuständigen Gericht unverzüglich die für die Zuerkennung des |
| rechtlichen Beistands vorgelegten Belege. | rechtlichen Beistands vorgelegten Belege. |
| Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden rechtlichen Beistand | Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden rechtlichen Beistand |
| ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13 | ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13 |
| vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung | vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung |
| seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt. | seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt. |
| Zu diesem Zweck hinterlegt der Anwalt einen mit Gründen versehenen | Zu diesem Zweck hinterlegt der Anwalt einen mit Gründen versehenen |
| Antrag beim Büro. | Antrag beim Büro. |
| Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert | Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert |
| ihn auf, seine Anmerkungen zu machen. | ihn auf, seine Anmerkungen zu machen. |
| Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt | Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt |
| wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die | wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die |
| Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. | Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. |
| Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung. | Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung. |
| KAPITEL V - Entschädigung der Anwälte | KAPITEL V - Entschädigung der Anwälte |
| Art. 508/19 - § 1 - Die mit dem teilweise oder vollständig | Art. 508/19 - § 1 - Die mit dem teilweise oder vollständig |
| unentgeltlichen weiterführenden rechtlichen Beistand beauftragten | unentgeltlichen weiterführenden rechtlichen Beistand beauftragten |
| Anwälte erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in | Anwälte erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in |
| diesem Rahmen eine Leistung erbracht haben. | diesem Rahmen eine Leistung erbracht haben. |
| Das Büro gibt den Anwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet | Das Büro gibt den Anwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet |
| dem Präsidenten der Anwaltskammer darüber Bericht. | dem Präsidenten der Anwaltskammer darüber Bericht. |
| Der Präsident einer Anwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der | Der Präsident einer Anwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der |
| Punkte seiner Anwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten Behörden, die | Punkte seiner Anwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten Behörden, die |
| dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller Anwaltschaften | dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller Anwaltschaften |
| übermitteln. | übermitteln. |
| § 2 - Sobald der Minister der Justiz die in § 1 erwähnte Information | § 2 - Sobald der Minister der Justiz die in § 1 erwähnte Information |
| erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den Modalitäten | erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den Modalitäten |
| durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in Artikel 488 | durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in Artikel 488 |
| erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung der | erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung der |
| Entschädigung an diese Behörden an, die über die Anwaltskammern für | Entschädigung an diese Behörden an, die über die Anwaltskammern für |
| ihre Verteilung sorgen. | ihre Verteilung sorgen. |
| KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des | KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des |
| Anwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare | Anwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare |
| Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die | Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die |
| Staatskasse die für den weiterführenden rechtlichen Beistand gewährte | Staatskasse die für den weiterführenden rechtlichen Beistand gewährte |
| Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern: | Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern: |
| 1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen | 1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen |
| Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande | Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande |
| ist, zu zahlen, | ist, zu zahlen, |
| 2. wenn die der Gerichtsbarkeit unterworfene Person in dem Masse | 2. wenn die der Gerichtsbarkeit unterworfene Person in dem Masse |
| Vorteil aus dem Auftreten des Anwalts gezogen hat, dass, wenn der | Vorteil aus dem Auftreten des Anwalts gezogen hat, dass, wenn der |
| Vorteil am Tag des Antrags bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht | Vorteil am Tag des Antrags bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht |
| zuerkannt worden wäre; | zuerkannt worden wäre; |
| 3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder | 3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder |
| aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist. | aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist. |
| In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und | In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und |
| Honorare an, die der Anwalt noch vom Begünstigten fordern kann. | Honorare an, die der Anwalt noch vom Begünstigten fordern kann. |
| § 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer | § 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer |
| Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Anwalt das Büro davon in | Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Anwalt das Büro davon in |
| Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den sie für | Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den sie für |
| den eingeräumten rechtlichen Beistand übernommen hat, in die Rechte | den eingeräumten rechtlichen Beistand übernommen hat, in die Rechte |
| des Begünstigten ein. | des Begünstigten ein. |
| Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die | Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die |
| Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand von | Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand von |
| ihm zurück. | ihm zurück. |
| Hat der Anwalt des Begünstigten die besagte Beihilfe erhalten, fordert | Hat der Anwalt des Begünstigten die besagte Beihilfe erhalten, fordert |
| die Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand | die Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand |
| von ihm zurück. | von ihm zurück. |
| § 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung | § 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung |
| verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von | verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von |
| teilweise oder vollständig unentgeltlichem rechtlichem Beistand, ohne | teilweise oder vollständig unentgeltlichem rechtlichem Beistand, ohne |
| dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der | dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der |
| Entschädigung durch den Anwalt. | Entschädigung durch den Anwalt. |
| KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Anwälte | KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Anwälte |
| Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Anwalt aufgrund des | Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Anwalt aufgrund des |
| Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom | Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom |
| Präsidenten der Anwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in den | Präsidenten der Anwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in den |
| vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen. | vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen. |
| Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in | Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in |
| Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt | Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt |
| der Präsident der Anwaltskammer den Anwalt, den die Person ausgewählt | der Präsident der Anwaltskammer den Anwalt, den die Person ausgewählt |
| hat. In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer als dringend | hat. In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer als dringend |
| erachtet, bestellt er einen Anwalt, der an dem in Artikel 508/7 | erachtet, bestellt er einen Anwalt, der an dem in Artikel 508/7 |
| erwähnten Bereitschaftsdienst teilnimmt. | erwähnten Bereitschaftsdienst teilnimmt. |
| Artikel 459 findet Anwendung auf die Honorare dieses Anwalts. | Artikel 459 findet Anwendung auf die Honorare dieses Anwalts. |
| Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu | Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu |
| zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen | zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen |
| Anwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte, | Anwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte, |
| aufgrund deren die Zuweisung erfolgt ist. | aufgrund deren die Zuweisung erfolgt ist. |
| Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird | Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird |
| die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert. | die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert. |
| Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI | Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI |
| Anwendung. | Anwendung. |
| Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13 | Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13 |
| erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen | erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen |
| Anwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste. | Anwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste. |
| In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer für dringend | In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer für dringend |
| erachtet, bestellt er einen Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 | erachtet, bestellt er einen Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 |
| erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis. | erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis. |
| Im übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung. » | Im übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung. » |
| Art. 5 - Artikel 580 desselben Gesetzbuchs wird wie folgt ergänzt: | Art. 5 - Artikel 580 desselben Gesetzbuchs wird wie folgt ergänzt: |
| « 18. in Fällen, in denen Beschwerde gegen die Entscheidungen des | « 18. in Fällen, in denen Beschwerde gegen die Entscheidungen des |
| Büros für rechtlichen Beistand eingereicht wird. » | Büros für rechtlichen Beistand eingereicht wird. » |
| Art. 6 - Artikel 676 des Gerichtsgesetzbuchs wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 676 des Gerichtsgesetzbuchs wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 676 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 676 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass, welche Belege für die Anwendung dieses Buchs vorgelegt werden | Erlass, welche Belege für die Anwendung dieses Buchs vorgelegt werden |
| müssen. | müssen. |
| Für die Anwendung dieser Bestimmung können die Bediensteten der | Für die Anwendung dieser Bestimmung können die Bediensteten der |
| Finanzverwaltung vom Berufsgeheimnis, das ihnen durch die | Finanzverwaltung vom Berufsgeheimnis, das ihnen durch die |
| koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer auferlegt ist, | koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer auferlegt ist, |
| entbunden werden. » | entbunden werden. » |
| Art. 7 - In Artikel 704 Absatz 1 desselben Gesetzbuchs wird zwischen | Art. 7 - In Artikel 704 Absatz 1 desselben Gesetzbuchs wird zwischen |
| den Wörtern « in den Artikeln » und der Ziffer « 580 » die Ziffer « | den Wörtern « in den Artikeln » und der Ziffer « 580 » die Ziffer « |
| 508/16 » eingefügt. | 508/16 » eingefügt. |
| Art. 8 - In Artikel 184bis des Strafprozessgesetzbuchs, eingefügt | Art. 8 - In Artikel 184bis des Strafprozessgesetzbuchs, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Januar 1975, werden folgende Abänderungen vorgenommen: | vom 22. Januar 1975, werden folgende Abänderungen vorgenommen: |
| A) Die Wörter « in Teil IV Buch I » werden durch die Wörter « in den | A) Die Wörter « in Teil IV Buch I » werden durch die Wörter « in den |
| Artikeln 508 bis 508/23 » ersetzt. | Artikeln 508 bis 508/23 » ersetzt. |
| B) Die Wörter « Büro für Beratung und Verteidigung » werden durch die | B) Die Wörter « Büro für Beratung und Verteidigung » werden durch die |
| Wörter « Büro für rechtlichen Beistand » ersetzt. | Wörter « Büro für rechtlichen Beistand » ersetzt. |
| Art. 9 - Der König bestimmt die identischen Einkommensbedingungen für | Art. 9 - Der König bestimmt die identischen Einkommensbedingungen für |
| die Zuerkennung des Vorteils des teilweise oder vollständig | die Zuerkennung des Vorteils des teilweise oder vollständig |
| unentgeltlichen rechtlichen Beistands, der in Buch IIIbis des | unentgeltlichen rechtlichen Beistands, der in Buch IIIbis des |
| Gerichtsgesetzbuchs erwähnt ist, und des in den Artikeln 664 bis 699 | Gerichtsgesetzbuchs erwähnt ist, und des in den Artikeln 664 bis 699 |
| desselben Buchs erwähnten gerichtlichen Beistands und legt fest, | desselben Buchs erwähnten gerichtlichen Beistands und legt fest, |
| welche gleichen Belege jeweils vorgelegt werden müssen. | welche gleichen Belege jeweils vorgelegt werden müssen. |
| Art. 10 - Die Sachen, die den Anwälten am Datum des Inkrafttretens des | Art. 10 - Die Sachen, die den Anwälten am Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Gesetzes vom Büro für Beratung und Verteidigung | vorliegenden Gesetzes vom Büro für Beratung und Verteidigung |
| zugewiesen worden sind, werden weiter von ihnen behandelt, bis sie | zugewiesen worden sind, werden weiter von ihnen behandelt, bis sie |
| beendet sind. | beendet sind. |
| Art. 11 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes | Art. 11 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes |
| das Datum des Inkrafttretens fest. | das Datum des Inkrafttretens fest. |
| Das vorliegende Gesetz tritt in seiner Gesamtheit spätestens am 31. | Das vorliegende Gesetz tritt in seiner Gesamtheit spätestens am 31. |
| Dezember 1999 in Kraft. | Dezember 1999 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |