← Retour vers "Arrêté royal relatif au beurre et aux mélanges de beurre et instituant un contrôle officiel du beurre. - Coordination officieuse en langue allemande "
| Arrêté royal relatif au beurre et aux mélanges de beurre et instituant un contrôle officiel du beurre. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende boter en botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van de boter. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
| 22 OCTOBRE 1976. - Arrêté royal relatif au beurre et aux mélanges de | 22 OKTOBER 1976. - Koninklijk besluit betreffende boter en |
| beurre et instituant un contrôle officiel du beurre. - Coordination | botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van |
| officieuse en langue allemande | de boter. - Officieuze coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 1976 relatif au beurre et | het koninklijk besluit van 22 oktober 1976 betreffende boter en |
| aux mélanges de beurre et instituant un contrôle officiel du beurre | botermengsels en houdende de oprichting van een officiële kontrole van |
| (Moniteur belge du 11 décembre 1976), tel qu'il a été modifié | de boter (Belgisch Staatsblad van 11 december 1976), zoals het |
| successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - l'arrêté royal du 6 mai 1988 relatif au beurre, au beurre concentré, | - het koninklijk besluit van 6 mei 1988 betreffende boter, |
| au ghee, à la matière grasse laitière anhydre et au beurre demi-écrémé | boterconcentraat, ghee, watervrij melkvet en halfvolle boter (Belgisch |
| (Moniteur belge du 3 juin 1988, err. du 21 juillet 1988); | Staatsblad van 3 juni 1988, err. van 21 juli 1988); |
| - l'arrêté royal du 26 avril 1990 modifiant l'arrêté royal du 22 | - het koninklijk besluit van 26 april 1990 tot wijziging van het |
| koninklijk besluit van 22 oktober 1976 betreffende boter en | |
| octobre 1976 relatif au beurre et aux mélanges de beurre et instituant | botermengsels en houdende oprichting van een officiële controle van de |
| un contrôle officiel du beurre (Moniteur belge du 18 mai 1990); | boter (Belgisch Staatsblad van 18 mei 1990); |
| - l'arrêté royal du 17 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 7 | - het koninklijk besluit van 17 september 2000 tot wijziging van het |
| mars 1994 relatif à l'agrément des établissements laitiers et des | koninklijk besluit van 7 maart 1994 betreffende de erkenning van |
| acheteurs (Moniteur belge du 4 octobre 2000). | melkinrichtingen en kopers (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2000). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
| 22. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass über Butter und Mischungen von | 22. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass über Butter und Mischungen von |
| Butter und zur Einführung einer amtlichen Butterkontrolle | Butter und zur Einführung einer amtlichen Butterkontrolle |
| Art. 1 - 11 - [...] | Art. 1 - 11 - [...] |
| [Art. 1 bis 11 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. | [Art. 1 bis 11 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. |
| vom 3. Juni 1988)] | vom 3. Juni 1988)] |
| Art. 12 - Es wird eine amtliche Butterkontrolle eingeführt, um dem | Art. 12 - Es wird eine amtliche Butterkontrolle eingeführt, um dem |
| Verbraucher die nötigen Garantien in Bezug auf Herkunft und Qualität | Verbraucher die nötigen Garantien in Bezug auf Herkunft und Qualität |
| dieses Erzeugnisses zu bieten. | dieses Erzeugnisses zu bieten. |
| Art. 13 - 15 - [...] | Art. 13 - 15 - [...] |
| [Art. 13 bis 15 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 17. | [Art. 13 bis 15 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 17. |
| September 2000 (B.S vom 4. Oktober 2000)] | September 2000 (B.S vom 4. Oktober 2000)] |
| Art. 16 - Butter, die von Unternehmen erzeugt wird, die | Art. 16 - Butter, die von Unternehmen erzeugt wird, die |
| Milcherzeugnisse zubereiten und verarbeiten und gemäß dem Königlichen | Milcherzeugnisse zubereiten und verarbeiten und gemäß dem Königlichen |
| Erlass vom 21. Oktober 1968 über die vorherige Zulassung der | Erlass vom 21. Oktober 1968 über die vorherige Zulassung der |
| Unternehmen für Transport, Zubereitung, Verarbeitung oder Verpackung | Unternehmen für Transport, Zubereitung, Verarbeitung oder Verpackung |
| von Milcherzeugnissen zugelassen sind, wird im Anschluss an eine | von Milcherzeugnissen zugelassen sind, wird im Anschluss an eine |
| amtliche Begutachtung in eine der drei folgenden Kategorien | amtliche Begutachtung in eine der drei folgenden Kategorien |
| eingestuft: | eingestuft: |
| 1. Kategorie: Molkereibutter der Extraqualität, | 1. Kategorie: Molkereibutter der Extraqualität, |
| 2. Kategorie: Molkereibutter, | 2. Kategorie: Molkereibutter, |
| 3. Kategorie: Butter. | 3. Kategorie: Butter. |
| Butter, die aus einer Mischung von Molkereibutter der Extraqualität | Butter, die aus einer Mischung von Molkereibutter der Extraqualität |
| besteht, wird im Anschluss an diese Begutachtung in eine der drei oben | besteht, wird im Anschluss an diese Begutachtung in eine der drei oben |
| erwähnten Kategorien eingestuft. | erwähnten Kategorien eingestuft. |
| Diese Begutachtung erfolgt gemäß einer Regelung, die vom Minister der | Diese Begutachtung erfolgt gemäß einer Regelung, die vom Minister der |
| Landwirtschaft nach Stellungnahme des Landesamtes für Milch und | Landwirtschaft nach Stellungnahme des Landesamtes für Milch und |
| Milcherzeugnisse festgelegt wird. | Milcherzeugnisse festgelegt wird. |
| Art. 17 - Die Begutachtungsregelung wird jedem der in Artikel 16 | Art. 17 - Die Begutachtungsregelung wird jedem der in Artikel 16 |
| erwähnten Unternehmen mitgeteilt. | erwähnten Unternehmen mitgeteilt. |
| Sie sieht insbesondere eine Laboranalyse der Butter und eine | Sie sieht insbesondere eine Laboranalyse der Butter und eine |
| Untersuchung in Bezug auf ihre organoleptischen Eigenschaften vor. Die | Untersuchung in Bezug auf ihre organoleptischen Eigenschaften vor. Die |
| Einstufung der Butter nach den in Artikel 16 vorgesehenen Kategorien | Einstufung der Butter nach den in Artikel 16 vorgesehenen Kategorien |
| erfolgt auf der Grundlage eines in der Regelung festgelegten | erfolgt auf der Grundlage eines in der Regelung festgelegten |
| Punktesystems. | Punktesystems. |
| Die Beurteilung der organoleptischen Eigenschaften wird von einer | Die Beurteilung der organoleptischen Eigenschaften wird von einer |
| Prüfergruppe vorgenommen, deren Mitglieder vom Minister der | Prüfergruppe vorgenommen, deren Mitglieder vom Minister der |
| Landwirtschaft bestimmt werden. | Landwirtschaft bestimmt werden. |
| Art. 18 - Die von den in Artikel 16 erwähnten Unternehmen erzeugte | Art. 18 - Die von den in Artikel 16 erwähnten Unternehmen erzeugte |
| Butter darf nur in Verpackungen oder Behältern zum Verkauf ausgelegt, | Butter darf nur in Verpackungen oder Behältern zum Verkauf ausgelegt, |
| zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf oder die | zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf oder die |
| Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden, die entsprechend | Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden, die entsprechend |
| der Kategorie, in der sie eingestuft ist, mit der Aufschrift | der Kategorie, in der sie eingestuft ist, mit der Aufschrift |
| "Molkereibutter der Extraqualität" oder "Molkereibutter" oder "Butter" | "Molkereibutter der Extraqualität" oder "Molkereibutter" oder "Butter" |
| versehen sind. | versehen sind. |
| Der Vermerk "pasteurisierte" darf einem der vorerwähnten Vermerke | Der Vermerk "pasteurisierte" darf einem der vorerwähnten Vermerke |
| hinzugefügt werden, um das Erzeugnis zu bezeichnen, auf das der | hinzugefügt werden, um das Erzeugnis zu bezeichnen, auf das der |
| entsprechende Vorgang wirksam angewandt worden ist. | entsprechende Vorgang wirksam angewandt worden ist. |
| [Der Vermerk "Süßrahm-" darf nur benutzt werden, um Butter zu | [Der Vermerk "Süßrahm-" darf nur benutzt werden, um Butter zu |
| bezeichnen, die aus Rahm mit einem pH-Wert über 5,5 hergestellt worden | bezeichnen, die aus Rahm mit einem pH-Wert über 5,5 hergestellt worden |
| ist.] | ist.] |
| [Art. 18 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. | [Art. 18 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Mai 1988 (B.S. |
| vom 3. Juni 1988)] | vom 3. Juni 1988)] |
| Art. 19 - Jedes in Artikel 16 erwähnte Unternehmen ist verpflichtet, | Art. 19 - Jedes in Artikel 16 erwähnte Unternehmen ist verpflichtet, |
| in jeder Einrichtung, wo es Butter lagert oder wo Butter für ihre | in jeder Einrichtung, wo es Butter lagert oder wo Butter für ihre |
| Rechnung gelagert wird, jederzeit über ein mit Seitenzahlen versehenes | Rechnung gelagert wird, jederzeit über ein mit Seitenzahlen versehenes |
| und paraphiertes Register zu verfügen, in das nach und nach, so wie | und paraphiertes Register zu verfügen, in das nach und nach, so wie |
| Butter hergestellt wird, eingeht oder ausgeht, Datum der Verrichtung, | Butter hergestellt wird, eingeht oder ausgeht, Datum der Verrichtung, |
| Menge erhaltener, eingegangener oder ausgegangener Butter, | Menge erhaltener, eingegangener oder ausgegangener Butter, |
| gegebenenfalls mit Name und Adresse des Lieferanten oder Abnehmers | gegebenenfalls mit Name und Adresse des Lieferanten oder Abnehmers |
| dieser Butter deutlich lesbar, ohne Leerstellen und Streichungen | dieser Butter deutlich lesbar, ohne Leerstellen und Streichungen |
| eingetragen werden. Darin wird zudem am Ende jeden Tages der in der | eingetragen werden. Darin wird zudem am Ende jeden Tages der in der |
| Einrichtung vorhandene Butterbestand eingetragen. | Einrichtung vorhandene Butterbestand eingetragen. |
| Wenn Butter von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung befördert | Wenn Butter von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung befördert |
| wird, muss das Transportmittel von einem mit Seitenzahlen versehenen | wird, muss das Transportmittel von einem mit Seitenzahlen versehenen |
| und paraphierten Heft begleitet sein. In dieses Heft müssen nach und | und paraphierten Heft begleitet sein. In dieses Heft müssen nach und |
| nach, so wie die Verrichtungen stattfinden, ohne Leerstellen oder | nach, so wie die Verrichtungen stattfinden, ohne Leerstellen oder |
| Streichungen Datum des Beladens oder Abladens, Name und Adresse des | Streichungen Datum des Beladens oder Abladens, Name und Adresse des |
| Lieferanten oder Abnehmers sowie Menge und Art der Butter eingetragen | Lieferanten oder Abnehmers sowie Menge und Art der Butter eingetragen |
| werden. Die Buttermengen, die sich im Fahrzeug befinden, dürfen jedoch | werden. Die Buttermengen, die sich im Fahrzeug befinden, dürfen jedoch |
| auch jederzeit durch die bei der Abfahrt im Heft vorhandenen | auch jederzeit durch die bei der Abfahrt im Heft vorhandenen |
| Eintragungen der geladenen Mengen und die Duplikate der Rechnungen | Eintragungen der geladenen Mengen und die Duplikate der Rechnungen |
| oder Lieferscheine gerechtfertigt werden. Die Duplikate der | oder Lieferscheine gerechtfertigt werden. Die Duplikate der |
| Eintragungen im Beförderungsheft müssen dem am Ort, wo Butter abgeholt | Eintragungen im Beförderungsheft müssen dem am Ort, wo Butter abgeholt |
| wird, vorhandenen Register beigefügt werden, damit der Butterbestand | wird, vorhandenen Register beigefügt werden, damit der Butterbestand |
| gerechtfertigt werden kann. | gerechtfertigt werden kann. |
| Das Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse bestimmt die Form der | Das Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse bestimmt die Form der |
| weiter oben vorgesehenen Register und Hefte sowie die Regeln, die für | weiter oben vorgesehenen Register und Hefte sowie die Regeln, die für |
| die Eintragung der darin aufzunehmenden Daten zu beachten sind. Diese | die Eintragung der darin aufzunehmenden Daten zu beachten sind. Diese |
| Unterlagen müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden und zur Verfügung | Unterlagen müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden und zur Verfügung |
| der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten gehalten werden. | der mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten gehalten werden. |
| Art. 20 - Molkereibutter, die in der 1. Kategorie eingestuft ist, muss | Art. 20 - Molkereibutter, die in der 1. Kategorie eingestuft ist, muss |
| außerdem auf der Verpackung oder dem Behälter, der sie enthält, mit | außerdem auf der Verpackung oder dem Behälter, der sie enthält, mit |
| einer Kennzeichnung versehen sein, die dem vom Minister der | einer Kennzeichnung versehen sein, die dem vom Minister der |
| Landwirtschaft bestimmten Muster entspricht. | Landwirtschaft bestimmten Muster entspricht. |
| Anweisungen und Vorschriften für das Anbringen der | Anweisungen und Vorschriften für das Anbringen der |
| Kontrollkennzeichnung auf Verpackungen oder Behältern werden vom | Kontrollkennzeichnung auf Verpackungen oder Behältern werden vom |
| Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt; dieses teilt sie | Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt; dieses teilt sie |
| den betreffenden Unternehmen unmittelbar mit. | den betreffenden Unternehmen unmittelbar mit. |
| Das Landesamt kann ferner verlangen, dass zusammen mit der Wiedergabe | Das Landesamt kann ferner verlangen, dass zusammen mit der Wiedergabe |
| der Kontrollkennzeichnung das Herstellungsdatum oder eine laufende | der Kontrollkennzeichnung das Herstellungsdatum oder eine laufende |
| Nummer, mit der dieses Datum bestimmt werden kann, angegeben wird. | Nummer, mit der dieses Datum bestimmt werden kann, angegeben wird. |
| Art. 21 - Mischungen einheimischer Butter jeglicher Herkunft sowie | Art. 21 - Mischungen einheimischer Butter jeglicher Herkunft sowie |
| Butter, die in anderen Einrichtungen als denjenigen, wo die Butter | Butter, die in anderen Einrichtungen als denjenigen, wo die Butter |
| erzeugt worden ist, bearbeitet oder verarbeitet wird, dürfen nur in | erzeugt worden ist, bearbeitet oder verarbeitet wird, dürfen nur in |
| Verpackungen oder Behältern mit dem Vermerk "Butter" zum Verkauf | Verpackungen oder Behältern mit dem Vermerk "Butter" zum Verkauf |
| ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf | ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im Hinblick auf den Verkauf |
| oder die Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden. | oder die Lieferung befördert oder in Besitz gehalten werden. |
| Be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter, die nur | Be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter, die nur |
| Molkereibutter der Extraqualität enthält, kann jedoch nach amtlicher | Molkereibutter der Extraqualität enthält, kann jedoch nach amtlicher |
| Begutachtung in eine der drei in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses | Begutachtung in eine der drei in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses |
| vorgesehenen Kategorien eingestuft werden. | vorgesehenen Kategorien eingestuft werden. |
| Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Bedingungen, denen | Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Bedingungen, denen |
| Molkereien und Großhändler, die Butter erneut bearbeiten, genügen | Molkereien und Großhändler, die Butter erneut bearbeiten, genügen |
| müssen, um be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter | müssen, um be- oder verarbeitete Butter oder eine Mischung von Butter |
| zur amtlichen Begutachtung zu präsentieren. | zur amtlichen Begutachtung zu präsentieren. |
| Art. 22 - [...] | Art. 22 - [...] |
| [Art. 22 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. April 1990 (B.S. vom | [Art. 22 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. April 1990 (B.S. vom |
| 18. Mai 1990)] | 18. Mai 1990)] |
| Art. 23 - Die in den Artikeln 15, 16, 18, 20 und 21 des vorliegenden | Art. 23 - Die in den Artikeln 15, 16, 18, 20 und 21 des vorliegenden |
| Erlasses vorgesehenen Pflichtangaben müssen in unauswischbaren, | Erlasses vorgesehenen Pflichtangaben müssen in unauswischbaren, |
| fetten, einheitlichen und gut lesbaren Zeichen angebracht werden, | fetten, einheitlichen und gut lesbaren Zeichen angebracht werden, |
| deren Maße alle anderen vorhandenen Zeichen überschreiten und die | deren Maße alle anderen vorhandenen Zeichen überschreiten und die |
| mindestens 3 mm hoch sind. | mindestens 3 mm hoch sind. |
| Art. 24 - Es ist verboten, auf Verpackungen oder Behältern, die Butter | Art. 24 - Es ist verboten, auf Verpackungen oder Behältern, die Butter |
| enthalten, die zum Verkauf ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im | enthalten, die zum Verkauf ausgelegt, zum Kauf angeboten, verkauft, im |
| Hinblick auf den Verkauf oder die Lieferung befördert oder in Besitz | Hinblick auf den Verkauf oder die Lieferung befördert oder in Besitz |
| gehalten wird, andere Vermerke anzubringen oder stehen zu lassen, als | gehalten wird, andere Vermerke anzubringen oder stehen zu lassen, als |
| diejenigen, die durch vorliegenden Erlass oder andere diesbezügliche | diejenigen, die durch vorliegenden Erlass oder andere diesbezügliche |
| Gesetzes- oder Verordungsbestimmungen vorgeschrieben oder zugelassen | Gesetzes- oder Verordungsbestimmungen vorgeschrieben oder zugelassen |
| sind. | sind. |
| Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Butter, die aus den | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Butter, die aus den |
| Mitgliedstaaten der EWG kommt. | Mitgliedstaaten der EWG kommt. |
| Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 25 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| werden mit den Strafen geahndet, die durch das Gesetz vom 28. März | werden mit den Strafen geahndet, die durch das Gesetz vom 28. März |
| 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des | 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des |
| Gartenbaus und der Seefischerei vorgesehen sind. | Gartenbaus und der Seefischerei vorgesehen sind. |
| Art. 26 - Es werden aufgehoben: | Art. 26 - Es werden aufgehoben: |
| - der Ministerielle Erlass vom 1. September 1949 zur Einführung einer | - der Ministerielle Erlass vom 1. September 1949 zur Einführung einer |
| amtlichen Kontrolle der Butterqualität, abgeändert durch die | amtlichen Kontrolle der Butterqualität, abgeändert durch die |
| Ministeriellen Erlasse vom 5. April 1950, 14. November 1951, 7. | Ministeriellen Erlasse vom 5. April 1950, 14. November 1951, 7. |
| Oktober 1960 und die Königlichen Erlasse vom 5. März 1965 und 4. | Oktober 1960 und die Königlichen Erlasse vom 5. März 1965 und 4. |
| August 1967, | August 1967, |
| - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1936 über Butter, | - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1936 über Butter, |
| Margarine, verarbeitete Fette und andere genießbare Fette. | Margarine, verarbeitete Fette und andere genießbare Fette. |
| Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach seiner | Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
| Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses, die an einem von Uns | Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses, die an einem von Uns |
| festzulegenden Datum in Kraft treten. | festzulegenden Datum in Kraft treten. |
| Vorrätige oder bestellte Verpackungen, die die alte | Vorrätige oder bestellte Verpackungen, die die alte |
| Kontrollkennzeichnung oder durch die vorigen Rechtsvorschriften | Kontrollkennzeichnung oder durch die vorigen Rechtsvorschriften |
| auferlegte Bezeichnungen tragen, dürfen noch ein Jahr lang ab dem | auferlegte Bezeichnungen tragen, dürfen noch ein Jahr lang ab dem |
| Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses benutzt werden. | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses benutzt werden. |
| Art. 28 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 28 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |