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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/11/2013
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Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID
22 NOVEMBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de 22 NOVEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van
l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des de bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
et indemnités. - Traduction allemande uitkeringen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 novembre 2013 modifiant l'article 8 de l'annexe besluit van 22 november 2013 tot wijziging van artikel 8 van de
de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
et indemnités (Moniteur belge du 6 décembre 2013). uitkeringen (Belgisch Staatsblad van 6 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Unser Gruß!Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des
Artikels 35 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, Artikels 35 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995,
22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, 10. August 2001, 22. August 2002, 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, 10. August 2001, 22. August 2002,
5. August 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. April 2005, 27. 5. August 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. April 2005, 27.
Dezember 2005, und § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember Dezember 2005, und § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember
1995, durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch 1995, durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch
das Gesetz vom 12. Dezember 1997, und durch die Gesetze vom 10. August das Gesetz vom 12. Dezember 1997, und durch die Gesetze vom 10. August
2001, 27. Dezember 2012 und 19. März 2013; 2001, 27. Dezember 2012 und 19. März 2013;
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für
Krankenpflege - Versicherungsträger vom 25. Juni 2013; Krankenpflege - Versicherungsträger vom 25. Juni 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation
und Kontrolle vom 1. Juli 2013; und Kontrolle vom 1. Juli 2013;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 17. Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 17.
Juli 2013; Juli 2013;
Aufgrund des Beschlusses des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses Aufgrund des Beschlusses des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses
des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22. des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22.
Juli 2013; Juli 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.
September 2013; September 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.236/2 des Staatsrates vom 28. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.236/2 des Staatsrates vom 28. Oktober
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis heute abgeändert Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis heute abgeändert
wurde, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April wurde, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April
2013, wird wie folgt abgeändert: 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In der Überschrift von Abschnitt 4 werden die Wörter 1. In der Überschrift von Abschnitt 4 werden die Wörter
"Krankenpflegerinnen, Hebammen, brevetierten Krankenpflegerinnen, "Krankenpflegerinnen, Hebammen, brevetierten Krankenpflegerinnen,
Krankenhaushilfspflegerinnen/Krankenpflegeassistentinnen" durch die Krankenhaushilfspflegerinnen/Krankenpflegeassistentinnen" durch die
Wörter "Krankenpflegern, Hebammen, brevetierten Krankenpflegern, Wörter "Krankenpflegern, Hebammen, brevetierten Krankenpflegern,
Krankenhaushilfspflegern/Krankenpflegeassistenten" ersetzt. Krankenhaushilfspflegern/Krankenpflegeassistenten" ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter "einer graduierten oder einer ihr 2. In § 1 werden die Wörter "einer graduierten oder einer ihr
gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme, einer brevetierten gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme, einer brevetierten
Krankenpflegerin, einer Krankenpflegerin, einer
Krankenhaushilfspflegerin/Krankenpflegeassistentin oder einer ihnen Krankenhaushilfspflegerin/Krankenpflegeassistentin oder einer ihnen
gleichgestellten Person" durch die Wörter "eines graduierten oder gleichgestellten Person" durch die Wörter "eines graduierten oder
eines ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme, eines eines ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme, eines
brevetierten Krankenpflegers, eines brevetierten Krankenpflegers, eines
Krankenhaushilfspflegers/Krankenpflegeassistenten oder einer ihnen Krankenhaushilfspflegers/Krankenpflegeassistenten oder einer ihnen
gleichgestellten Person" ersetzt und die Wörter "einer graduierten gleichgestellten Person" ersetzt und die Wörter "einer graduierten
oder ihr gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme oder einer oder ihr gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme oder einer
brevetierten Krankenpflegerin" werden durch die Wörter "eines brevetierten Krankenpflegerin" werden durch die Wörter "eines
graduierten oder ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme graduierten oder ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme
oder eines brevetierten Krankenpflegers" ersetzt. oder eines brevetierten Krankenpflegers" ersetzt.
3. In § 1 Nr. 1, 3 und 4 Rubrik I Buchstabe B werden die Wörter "einer 3. In § 1 Nr. 1, 3 und 4 Rubrik I Buchstabe B werden die Wörter "einer
Relais Krankenpflegerin" durch die Wörter "eines Relais Krankenpflegerin" durch die Wörter "eines
Relais-Krankenpflegers" ersetzt. Relais-Krankenpflegers" ersetzt.
4. [Abänderung des niederländischen Textes] 4. [Abänderung des niederländischen Textes]
5. [Abänderung des niederländischen Textes] 5. [Abänderung des niederländischen Textes]
6. [Abänderung des niederländischen Textes] 6. [Abänderung des niederländischen Textes]
7. In § 5 Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "der Krankenpfleger" 7. In § 5 Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "der Krankenpfleger"
durch die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" ersetzt. durch die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" ersetzt.
8. [Abänderung des niederländischen Textes] 8. [Abänderung des niederländischen Textes]
9. [Abänderung des niederländischen Textes] 9. [Abänderung des niederländischen Textes]
10. [Abänderung des niederländischen Textes] 10. [Abänderung des niederländischen Textes]
11. In § 8 Nr. 1 letzter Gedankenstrich wird das Wort 11. In § 8 Nr. 1 letzter Gedankenstrich wird das Wort
"Relais-Krankenpflegerin" durch das Wort "Relais-Krankenpfleger" "Relais-Krankenpflegerin" durch das Wort "Relais-Krankenpfleger"
ersetzt. ersetzt.
12. In § 8 Nr. 7 Absatz 1 werden die Wörter "einer 12. In § 8 Nr. 7 Absatz 1 werden die Wörter "einer
Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "einem Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "einem
Relais-Krankenpfleger" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "einer Relais-Krankenpfleger" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "einer
Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "eines Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "eines
Relais-Krankenpflegers" ersetzt; in Absatz 3 werden die Wörter "die Relais-Krankenpflegers" ersetzt; in Absatz 3 werden die Wörter "die
Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "der Relais-Krankenpfleger" Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "der Relais-Krankenpfleger"
ersetzt und die Wörter "der Relais-Krankenpflegerin" werden durch die ersetzt und die Wörter "der Relais-Krankenpflegerin" werden durch die
Wörter "des Relais-Krankenpflegers" ersetzt. Wörter "des Relais-Krankenpflegers" ersetzt.
13. Paragraph 9 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 13. Paragraph 9 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Leistungen 425375, 425773 und 426171 dürfen nur ein Mal pro "Die Leistungen 425375, 425773 und 426171 dürfen nur ein Mal pro
Pflegetag bescheinigt werden; dabei handelt es sich um Pflegetag bescheinigt werden; dabei handelt es sich um
Pauschalhonorare, die alle spezifischen fachlichen Leistungen decken, Pauschalhonorare, die alle spezifischen fachlichen Leistungen decken,
für die die Qualifikation eines graduierten oder gleichgestellten für die die Qualifikation eines graduierten oder gleichgestellten
Krankenpflegers, einer Hebamme oder eines brevetierten Krankenpflegers Krankenpflegers, einer Hebamme oder eines brevetierten Krankenpflegers
erforderlich ist." erforderlich ist."
14. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" 14. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "die Krankenpflegefachkraft"
durch die Wörter "der graduierte oder gleichgestellte Krankenpfleger, durch die Wörter "der graduierte oder gleichgestellte Krankenpfleger,
die Hebamme oder der brevetierte Krankenpfleger" ersetzt und in die Hebamme oder der brevetierte Krankenpfleger" ersetzt und in
Buchstabe a) werden die Wörter "der Krankenpflegefachkraft" durch die Buchstabe a) werden die Wörter "der Krankenpflegefachkraft" durch die
Wörter "des graduierten oder gleichgestellten Krankenpflegers, der Wörter "des graduierten oder gleichgestellten Krankenpflegers, der
Hebamme oder des brevetierten Krankenpflegers" ersetzt. Hebamme oder des brevetierten Krankenpflegers" ersetzt.
15. In § 9 Absatz 4 und 13 werden die Wörter "die 15. In § 9 Absatz 4 und 13 werden die Wörter "die
Krankenpflegefachkraft" jeweils durch die Wörter "der graduierte oder Krankenpflegefachkraft" jeweils durch die Wörter "der graduierte oder
gleichgestellte Krankenpfleger, die Hebamme oder der brevetierte gleichgestellte Krankenpfleger, die Hebamme oder der brevetierte
Krankenpfleger" ersetzt. Krankenpfleger" ersetzt.
16. In § 9 Absatz 6 werden die Wörter "einer graduierten oder 16. In § 9 Absatz 6 werden die Wörter "einer graduierten oder
gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme oder einer gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme oder einer
brevetierten Krankenpflegerin" durch die Wörter "einem graduierten brevetierten Krankenpflegerin" durch die Wörter "einem graduierten
oder gleichgestellten Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem oder gleichgestellten Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem
brevetierten Krankenpfleger" ersetzt. brevetierten Krankenpfleger" ersetzt.
17. In § 11 wird zwischen dem heutigen ersten und zweiten Satz ein 17. In § 11 wird zwischen dem heutigen ersten und zweiten Satz ein
Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Krankenpfleger darf jedoch eine Pflegebescheinigung erstellen und "Der Krankenpfleger darf jedoch eine Pflegebescheinigung erstellen und
unterzeichnen, wenn die Leistungen vollständig oder teilweise von unterzeichnen, wenn die Leistungen vollständig oder teilweise von
einem Pflegehelfer gemäß den Bedingungen und Modalitäten von § 12 des einem Pflegehelfer gemäß den Bedingungen und Modalitäten von § 12 des
vorliegenden Artikels erbracht werden." vorliegenden Artikels erbracht werden."
18. Ein neuer § 12 wird eingefügt: 18. Ein neuer § 12 wird eingefügt:
" § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer " § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer
krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem
Krankenpfleger anvertraut werden: Krankenpfleger anvertraut werden:
1. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Paragraphen des 1. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Paragraphen des
vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die
in diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein in diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein
Pflegehelfer unter den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Pflegehelfer unter den in vorliegendem Paragraphen erwähnten
Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von
einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die
in Artikel 21sexisdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. in Artikel 21sexisdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 erwähnte Person zu verstehen. Die betreffenden November 1967 erwähnte Person zu verstehen. Die betreffenden
"krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen Erlass vom 12. "krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen Erlass vom 12.
Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die
von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter
denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, festgelegt. denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, festgelegt.
Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt sind, Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt sind,
gibt es keine Beteiligung der Versicherung. gibt es keine Beteiligung der Versicherung.
2. Diese Leistungen müssen innerhalb eines strukturierten Teams 2. Diese Leistungen müssen innerhalb eines strukturierten Teams
erbracht werden. Dieses Team muss aus mindestens vier Krankenpflegern erbracht werden. Dieses Team muss aus mindestens vier Krankenpflegern
bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die
Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Dieses Team verwendet dieselbe Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Dieses Team verwendet dieselbe
Gruppennummer für die Drittzahlerregelung. Gruppennummer für die Drittzahlerregelung.
Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs
Monaten vor dem Monat, in dem eine bescheinigte Leistung von einem Monaten vor dem Monat, in dem eine bescheinigte Leistung von einem
Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus
mindestens vier Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat mindestens vier Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat
Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 4 000 W bescheinigen. Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 4 000 W bescheinigen.
Es muss sich jeweils um Krankenpfleger handeln, die tatsächlich an Es muss sich jeweils um Krankenpfleger handeln, die tatsächlich an
einem Aspekt der zugunsten des Patienten geleisteten Pflege mitgewirkt einem Aspekt der zugunsten des Patienten geleisteten Pflege mitgewirkt
haben, mit Ausnahme administrativer oder koordinatorischer Aspekte. haben, mit Ausnahme administrativer oder koordinatorischer Aspekte.
Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen
Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben, Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben,
nicht berücksichtigt. nicht berücksichtigt.
Das strukturierte Team muss interne Vereinbarungen über die Das strukturierte Team muss interne Vereinbarungen über die
praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit
krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese internen Vereinbarungen Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese internen Vereinbarungen
müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die
Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die
Beteiligung der Versicherung. Beteiligung der Versicherung.
Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung
gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten
Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine
Identifizierung des Teams ermöglichen. Identifizierung des Teams ermöglichen.
3. Höchstens 25 Prozent der bescheinigten Grundleistungen, sowohl 3. Höchstens 25 Prozent der bescheinigten Grundleistungen, sowohl
innerhalb als auch außerhalb der Pauschalhonorare, die im Laufe eines innerhalb als auch außerhalb der Pauschalhonorare, die im Laufe eines
Kalendermonats von einem strukturierten Team erbracht werden, können Kalendermonats von einem strukturierten Team erbracht werden, können
von Pflegehelfern verrichtet werden. von Pflegehelfern verrichtet werden.
4. Pflegehelfer können keine Handlungen im Rahmen der in den Rubriken 4. Pflegehelfer können keine Handlungen im Rahmen der in den Rubriken
IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Honorare ausführen. IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Honorare ausführen.
5. Im Rahmen der Beauftragung, festgelegt im Königlichen Erlass vom 5. Im Rahmen der Beauftragung, festgelegt im Königlichen Erlass vom
12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten,
die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen,
unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen,
verrichten die Krankenpfleger Kontrollbesuche. Bei diesem verrichten die Krankenpfleger Kontrollbesuche. Bei diesem
Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt verläuft. Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt verläuft.
Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die notwendige Pflege Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die notwendige Pflege
während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell in Anwesenheit des während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell in Anwesenheit des
Pflegehelfers. Die Pflege des Patienten darf nur aus medizinischen Pflegehelfers. Die Pflege des Patienten darf nur aus medizinischen
Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, über mehrere Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, über mehrere
Pflegeinsätze verteilt werden. Pflegeinsätze verteilt werden.
Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für
jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer
krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer: krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer:
a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss
mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch verrichtet werden, mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch verrichtet werden,
b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss
mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch verrichtet werden, mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch verrichtet werden,
c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, muss c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, muss
mindestens ein täglicher Kontrollbesuch verrichtet werden. mindestens ein täglicher Kontrollbesuch verrichtet werden.
Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich
der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und in einer der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und in einer
Pflegeakte mit Gründen versehen sein. Pflegeakte mit Gründen versehen sein.
6. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des 6. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des
Pflegehelfers in seinem eigenen Namen mittels der in § 1 erwähnten Pflegehelfers in seinem eigenen Namen mittels der in § 1 erwähnten
Verzeichniskodes bescheinigen, indem er den Pflegehelfer über die Verzeichniskodes bescheinigen, indem er den Pflegehelfer über die
LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer
erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen
Dokument identifiziert. Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle Dokument identifiziert. Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle
Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass
vom 12. Januar 2006 festgelegt sind." vom 12. Januar 2006 festgelegt sind."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen
L. ONKELINX L. ONKELINX
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