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Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID |
22 NOVEMBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de | 22 NOVEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van |
l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des | de bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot |
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé | vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen |
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | |
et indemnités. - Traduction allemande | uitkeringen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 novembre 2013 modifiant l'article 8 de l'annexe | besluit van 22 november 2013 tot wijziging van artikel 8 van de |
de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des | bijlage bij het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot |
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé | vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen |
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | |
et indemnités (Moniteur belge du 6 décembre 2013). | uitkeringen (Belgisch Staatsblad van 6 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 | 22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 |
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur | der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur |
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die | Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß!Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Unser Gruß!Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des |
Artikels 35 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, | Artikels 35 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, |
22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, 10. August 2001, 22. August 2002, | 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, 10. August 2001, 22. August 2002, |
5. August 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. April 2005, 27. | 5. August 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. April 2005, 27. |
Dezember 2005, und § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember | Dezember 2005, und § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember |
1995, durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch | 1995, durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch |
das Gesetz vom 12. Dezember 1997, und durch die Gesetze vom 10. August | das Gesetz vom 12. Dezember 1997, und durch die Gesetze vom 10. August |
2001, 27. Dezember 2012 und 19. März 2013; | 2001, 27. Dezember 2012 und 19. März 2013; |
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur | Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur |
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die | Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für | Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für |
Krankenpflege - Versicherungsträger vom 25. Juni 2013; | Krankenpflege - Versicherungsträger vom 25. Juni 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation | Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation |
und Kontrolle vom 1. Juli 2013; | und Kontrolle vom 1. Juli 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 17. | Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 17. |
Juli 2013; | Juli 2013; |
Aufgrund des Beschlusses des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses | Aufgrund des Beschlusses des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses |
des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22. | des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22. |
Juli 2013; | Juli 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. |
September 2013; | September 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.236/2 des Staatsrates vom 28. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.236/2 des Staatsrates vom 28. Oktober |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. | Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. |
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der | September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und | Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis heute abgeändert | Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis heute abgeändert |
wurde, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April | wurde, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April |
2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In der Überschrift von Abschnitt 4 werden die Wörter | 1. In der Überschrift von Abschnitt 4 werden die Wörter |
"Krankenpflegerinnen, Hebammen, brevetierten Krankenpflegerinnen, | "Krankenpflegerinnen, Hebammen, brevetierten Krankenpflegerinnen, |
Krankenhaushilfspflegerinnen/Krankenpflegeassistentinnen" durch die | Krankenhaushilfspflegerinnen/Krankenpflegeassistentinnen" durch die |
Wörter "Krankenpflegern, Hebammen, brevetierten Krankenpflegern, | Wörter "Krankenpflegern, Hebammen, brevetierten Krankenpflegern, |
Krankenhaushilfspflegern/Krankenpflegeassistenten" ersetzt. | Krankenhaushilfspflegern/Krankenpflegeassistenten" ersetzt. |
2. In § 1 werden die Wörter "einer graduierten oder einer ihr | 2. In § 1 werden die Wörter "einer graduierten oder einer ihr |
gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme, einer brevetierten | gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme, einer brevetierten |
Krankenpflegerin, einer | Krankenpflegerin, einer |
Krankenhaushilfspflegerin/Krankenpflegeassistentin oder einer ihnen | Krankenhaushilfspflegerin/Krankenpflegeassistentin oder einer ihnen |
gleichgestellten Person" durch die Wörter "eines graduierten oder | gleichgestellten Person" durch die Wörter "eines graduierten oder |
eines ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme, eines | eines ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme, eines |
brevetierten Krankenpflegers, eines | brevetierten Krankenpflegers, eines |
Krankenhaushilfspflegers/Krankenpflegeassistenten oder einer ihnen | Krankenhaushilfspflegers/Krankenpflegeassistenten oder einer ihnen |
gleichgestellten Person" ersetzt und die Wörter "einer graduierten | gleichgestellten Person" ersetzt und die Wörter "einer graduierten |
oder ihr gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme oder einer | oder ihr gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme oder einer |
brevetierten Krankenpflegerin" werden durch die Wörter "eines | brevetierten Krankenpflegerin" werden durch die Wörter "eines |
graduierten oder ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme | graduierten oder ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme |
oder eines brevetierten Krankenpflegers" ersetzt. | oder eines brevetierten Krankenpflegers" ersetzt. |
3. In § 1 Nr. 1, 3 und 4 Rubrik I Buchstabe B werden die Wörter "einer | 3. In § 1 Nr. 1, 3 und 4 Rubrik I Buchstabe B werden die Wörter "einer |
Relais Krankenpflegerin" durch die Wörter "eines | Relais Krankenpflegerin" durch die Wörter "eines |
Relais-Krankenpflegers" ersetzt. | Relais-Krankenpflegers" ersetzt. |
4. [Abänderung des niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des niederländischen Textes] |
5. [Abänderung des niederländischen Textes] | 5. [Abänderung des niederländischen Textes] |
6. [Abänderung des niederländischen Textes] | 6. [Abänderung des niederländischen Textes] |
7. In § 5 Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "der Krankenpfleger" | 7. In § 5 Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "der Krankenpfleger" |
durch die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" ersetzt. | durch die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" ersetzt. |
8. [Abänderung des niederländischen Textes] | 8. [Abänderung des niederländischen Textes] |
9. [Abänderung des niederländischen Textes] | 9. [Abänderung des niederländischen Textes] |
10. [Abänderung des niederländischen Textes] | 10. [Abänderung des niederländischen Textes] |
11. In § 8 Nr. 1 letzter Gedankenstrich wird das Wort | 11. In § 8 Nr. 1 letzter Gedankenstrich wird das Wort |
"Relais-Krankenpflegerin" durch das Wort "Relais-Krankenpfleger" | "Relais-Krankenpflegerin" durch das Wort "Relais-Krankenpfleger" |
ersetzt. | ersetzt. |
12. In § 8 Nr. 7 Absatz 1 werden die Wörter "einer | 12. In § 8 Nr. 7 Absatz 1 werden die Wörter "einer |
Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "einem | Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "einem |
Relais-Krankenpfleger" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "einer | Relais-Krankenpfleger" ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter "einer |
Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "eines | Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "eines |
Relais-Krankenpflegers" ersetzt; in Absatz 3 werden die Wörter "die | Relais-Krankenpflegers" ersetzt; in Absatz 3 werden die Wörter "die |
Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "der Relais-Krankenpfleger" | Relais-Krankenpflegerin" durch die Wörter "der Relais-Krankenpfleger" |
ersetzt und die Wörter "der Relais-Krankenpflegerin" werden durch die | ersetzt und die Wörter "der Relais-Krankenpflegerin" werden durch die |
Wörter "des Relais-Krankenpflegers" ersetzt. | Wörter "des Relais-Krankenpflegers" ersetzt. |
13. Paragraph 9 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 13. Paragraph 9 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Leistungen 425375, 425773 und 426171 dürfen nur ein Mal pro | "Die Leistungen 425375, 425773 und 426171 dürfen nur ein Mal pro |
Pflegetag bescheinigt werden; dabei handelt es sich um | Pflegetag bescheinigt werden; dabei handelt es sich um |
Pauschalhonorare, die alle spezifischen fachlichen Leistungen decken, | Pauschalhonorare, die alle spezifischen fachlichen Leistungen decken, |
für die die Qualifikation eines graduierten oder gleichgestellten | für die die Qualifikation eines graduierten oder gleichgestellten |
Krankenpflegers, einer Hebamme oder eines brevetierten Krankenpflegers | Krankenpflegers, einer Hebamme oder eines brevetierten Krankenpflegers |
erforderlich ist." | erforderlich ist." |
14. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" | 14. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" |
durch die Wörter "der graduierte oder gleichgestellte Krankenpfleger, | durch die Wörter "der graduierte oder gleichgestellte Krankenpfleger, |
die Hebamme oder der brevetierte Krankenpfleger" ersetzt und in | die Hebamme oder der brevetierte Krankenpfleger" ersetzt und in |
Buchstabe a) werden die Wörter "der Krankenpflegefachkraft" durch die | Buchstabe a) werden die Wörter "der Krankenpflegefachkraft" durch die |
Wörter "des graduierten oder gleichgestellten Krankenpflegers, der | Wörter "des graduierten oder gleichgestellten Krankenpflegers, der |
Hebamme oder des brevetierten Krankenpflegers" ersetzt. | Hebamme oder des brevetierten Krankenpflegers" ersetzt. |
15. In § 9 Absatz 4 und 13 werden die Wörter "die | 15. In § 9 Absatz 4 und 13 werden die Wörter "die |
Krankenpflegefachkraft" jeweils durch die Wörter "der graduierte oder | Krankenpflegefachkraft" jeweils durch die Wörter "der graduierte oder |
gleichgestellte Krankenpfleger, die Hebamme oder der brevetierte | gleichgestellte Krankenpfleger, die Hebamme oder der brevetierte |
Krankenpfleger" ersetzt. | Krankenpfleger" ersetzt. |
16. In § 9 Absatz 6 werden die Wörter "einer graduierten oder | 16. In § 9 Absatz 6 werden die Wörter "einer graduierten oder |
gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme oder einer | gleichgestellten Krankenpflegerin, einer Hebamme oder einer |
brevetierten Krankenpflegerin" durch die Wörter "einem graduierten | brevetierten Krankenpflegerin" durch die Wörter "einem graduierten |
oder gleichgestellten Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem | oder gleichgestellten Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem |
brevetierten Krankenpfleger" ersetzt. | brevetierten Krankenpfleger" ersetzt. |
17. In § 11 wird zwischen dem heutigen ersten und zweiten Satz ein | 17. In § 11 wird zwischen dem heutigen ersten und zweiten Satz ein |
Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Krankenpfleger darf jedoch eine Pflegebescheinigung erstellen und | "Der Krankenpfleger darf jedoch eine Pflegebescheinigung erstellen und |
unterzeichnen, wenn die Leistungen vollständig oder teilweise von | unterzeichnen, wenn die Leistungen vollständig oder teilweise von |
einem Pflegehelfer gemäß den Bedingungen und Modalitäten von § 12 des | einem Pflegehelfer gemäß den Bedingungen und Modalitäten von § 12 des |
vorliegenden Artikels erbracht werden." | vorliegenden Artikels erbracht werden." |
18. Ein neuer § 12 wird eingefügt: | 18. Ein neuer § 12 wird eingefügt: |
" § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer | " § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer |
krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem | krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem |
Krankenpfleger anvertraut werden: | Krankenpfleger anvertraut werden: |
1. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Paragraphen des | 1. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Paragraphen des |
vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die | vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die |
in diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein | in diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein |
Pflegehelfer unter den in vorliegendem Paragraphen erwähnten | Pflegehelfer unter den in vorliegendem Paragraphen erwähnten |
Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von | Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von |
einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die | einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die |
in Artikel 21sexisdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | in Artikel 21sexisdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 erwähnte Person zu verstehen. Die betreffenden | November 1967 erwähnte Person zu verstehen. Die betreffenden |
"krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen Erlass vom 12. | "krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen Erlass vom 12. |
Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die | Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die |
von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter | von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter |
denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, festgelegt. | denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, festgelegt. |
Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt sind, | Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt sind, |
gibt es keine Beteiligung der Versicherung. | gibt es keine Beteiligung der Versicherung. |
2. Diese Leistungen müssen innerhalb eines strukturierten Teams | 2. Diese Leistungen müssen innerhalb eines strukturierten Teams |
erbracht werden. Dieses Team muss aus mindestens vier Krankenpflegern | erbracht werden. Dieses Team muss aus mindestens vier Krankenpflegern |
bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die | bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die |
Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Dieses Team verwendet dieselbe | Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Dieses Team verwendet dieselbe |
Gruppennummer für die Drittzahlerregelung. | Gruppennummer für die Drittzahlerregelung. |
Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs | Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs |
Monaten vor dem Monat, in dem eine bescheinigte Leistung von einem | Monaten vor dem Monat, in dem eine bescheinigte Leistung von einem |
Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus | Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus |
mindestens vier Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat | mindestens vier Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat |
Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 4 000 W bescheinigen. | Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 4 000 W bescheinigen. |
Es muss sich jeweils um Krankenpfleger handeln, die tatsächlich an | Es muss sich jeweils um Krankenpfleger handeln, die tatsächlich an |
einem Aspekt der zugunsten des Patienten geleisteten Pflege mitgewirkt | einem Aspekt der zugunsten des Patienten geleisteten Pflege mitgewirkt |
haben, mit Ausnahme administrativer oder koordinatorischer Aspekte. | haben, mit Ausnahme administrativer oder koordinatorischer Aspekte. |
Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen | Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen |
Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben, | Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben, |
nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
Das strukturierte Team muss interne Vereinbarungen über die | Das strukturierte Team muss interne Vereinbarungen über die |
praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit | praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit |
krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den | krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den |
Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese internen Vereinbarungen | Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese internen Vereinbarungen |
müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom | müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom |
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die | Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die |
Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die | Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die |
Beteiligung der Versicherung. | Beteiligung der Versicherung. |
Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung | Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung |
gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten | gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten |
Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine | Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine |
Identifizierung des Teams ermöglichen. | Identifizierung des Teams ermöglichen. |
3. Höchstens 25 Prozent der bescheinigten Grundleistungen, sowohl | 3. Höchstens 25 Prozent der bescheinigten Grundleistungen, sowohl |
innerhalb als auch außerhalb der Pauschalhonorare, die im Laufe eines | innerhalb als auch außerhalb der Pauschalhonorare, die im Laufe eines |
Kalendermonats von einem strukturierten Team erbracht werden, können | Kalendermonats von einem strukturierten Team erbracht werden, können |
von Pflegehelfern verrichtet werden. | von Pflegehelfern verrichtet werden. |
4. Pflegehelfer können keine Handlungen im Rahmen der in den Rubriken | 4. Pflegehelfer können keine Handlungen im Rahmen der in den Rubriken |
IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Honorare ausführen. | IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Honorare ausführen. |
5. Im Rahmen der Beauftragung, festgelegt im Königlichen Erlass vom | 5. Im Rahmen der Beauftragung, festgelegt im Königlichen Erlass vom |
12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, | 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, |
die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, | die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, |
unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, | unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, |
verrichten die Krankenpfleger Kontrollbesuche. Bei diesem | verrichten die Krankenpfleger Kontrollbesuche. Bei diesem |
Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt verläuft. | Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt verläuft. |
Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die notwendige Pflege | Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die notwendige Pflege |
während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell in Anwesenheit des | während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell in Anwesenheit des |
Pflegehelfers. Die Pflege des Patienten darf nur aus medizinischen | Pflegehelfers. Die Pflege des Patienten darf nur aus medizinischen |
Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, über mehrere | Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, über mehrere |
Pflegeinsätze verteilt werden. | Pflegeinsätze verteilt werden. |
Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für | Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für |
jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer | jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer |
krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer: | krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer: |
a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss | a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss |
mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch verrichtet werden, | mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch verrichtet werden, |
b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss | b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss |
mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch verrichtet werden, | mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch verrichtet werden, |
c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, muss | c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, muss |
mindestens ein täglicher Kontrollbesuch verrichtet werden. | mindestens ein täglicher Kontrollbesuch verrichtet werden. |
Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich | Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich |
der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und in einer | der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und in einer |
Pflegeakte mit Gründen versehen sein. | Pflegeakte mit Gründen versehen sein. |
6. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des | 6. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des |
Pflegehelfers in seinem eigenen Namen mittels der in § 1 erwähnten | Pflegehelfers in seinem eigenen Namen mittels der in § 1 erwähnten |
Verzeichniskodes bescheinigen, indem er den Pflegehelfer über die | Verzeichniskodes bescheinigen, indem er den Pflegehelfer über die |
LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer | LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer |
erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen | erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen |
Dokument identifiziert. Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle | Dokument identifiziert. Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle |
Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass | Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass |
vom 12. Januar 2006 festgelegt sind." | vom 12. Januar 2006 festgelegt sind." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen | beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |