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Arrêté royal complétant l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot aanvulling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines. - Duitse vertaling |
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22 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal complétant l'arrêté royal du 4 mars | 22 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot aanvulling van het |
2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2006 complétant l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules | koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 november 2006 tot aanvulling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines |
à moteur et pour les engins mobiles non routiers (Moniteur belge du 7 | (Belgisch Staatsblad van 7 december 2006). |
décembre 2006). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ergänzung des Königlichen | 22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ergänzung des Königlichen |
Erlasses vom 4. März 2005 über die Bezeichnungen und die Merkmale von | Erlasses vom 4. März 2005 über die Bezeichnungen und die Merkmale von |
Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für | Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für |
Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile | Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile |
Maschinen | Maschinen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 14 § 1 Buchstabe b) ; | Artikels 14 § 1 Buchstabe b) ; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 | Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 und 3; | Absatz 1 Nr. 2 und 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über die |
Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen | Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen |
erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die | erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die |
Strasse bestimmte mobile Maschinen, insbesondere der Artikel 1 und 3; | Strasse bestimmte mobile Maschinen, insbesondere der Artikel 1 und 3; |
Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen | Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen |
und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor; | und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. |
Juni 2006; | Juni 2006; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 9. Juni 2006; | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 9. Juni 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 30. Juni 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 30. Juni 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 4. Juli | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 4. Juli |
2006; | 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige |
Entwicklung vom 13. Juli 2006; | Entwicklung vom 13. Juli 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 2. August | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 2. August |
2006; | 2006; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des |
vorliegenden Erlasses; | vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.943/1/V des Staatsrats vom 24. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.943/1/V des Staatsrats vom 24. Juli |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der |
Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unserer Ministerin der | Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unserer Ministerin der |
Landwirtschaft, Unserer Ministerin des Verbraucherschutzes und Unseres | Landwirtschaft, Unserer Ministerin des Verbraucherschutzes und Unseres |
Ministers der Umwelt | Ministers der Umwelt |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über |
die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen | die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen |
erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die | erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die |
Strasse bestimmte mobile Maschinen wird wie folgt abgeändert: | Strasse bestimmte mobile Maschinen wird wie folgt abgeändert: |
1. Nr. 18 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nr. 18 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« den zuständigen Behörden: | « den zuständigen Behörden: |
- die Generaldirektion Energie, d.h. die Generaldirektion Energie des | - die Generaldirektion Energie, d.h. die Generaldirektion Energie des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie, | Energie, |
- die Generaldirektion Umwelt, d.h. die Generaldirektion Umwelt des | - die Generaldirektion Umwelt, d.h. die Generaldirektion Umwelt des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt; » | Nahrungsmittelkette und Umwelt; » |
2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« 20. Endnutzer: die natürliche oder juristische Person, die den in | « 20. Endnutzer: die natürliche oder juristische Person, die den in |
vorliegendem Erlass erwähnten Biokraftstoff verwendet; | vorliegendem Erlass erwähnten Biokraftstoff verwendet; |
21. betroffener Partei: jede natürliche oder juristische Person, die | 21. betroffener Partei: jede natürliche oder juristische Person, die |
Produzent oder Endnutzer des in vorliegendem Erlass erwähnten | Produzent oder Endnutzer des in vorliegendem Erlass erwähnten |
Biokraftstoffs ist. » | Biokraftstoffs ist. » |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird mit folgendem Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird mit folgendem Satz ergänzt: |
« Gibt es keine CEN-Norm für einen Kraftstoff, können die Minister der | « Gibt es keine CEN-Norm für einen Kraftstoff, können die Minister der |
Energie und der Umwelt beschliessen, eine belgische NBN-Norm zu | Energie und der Umwelt beschliessen, eine belgische NBN-Norm zu |
entwickeln. Ein Biokraftstoff, für den eine belgische NBN-Norm | entwickeln. Ein Biokraftstoff, für den eine belgische NBN-Norm |
besteht, muss dieser Norm entsprechen. » | besteht, muss dieser Norm entsprechen. » |
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« § 2 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- | « § 2 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- |
beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- | beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- |
beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann auf den Markt gebracht | beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann auf den Markt gebracht |
werden, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die diesen | werden, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die diesen |
Kraftstoff auf den Markt bringen möchten, von den zuständigen Behörden | Kraftstoff auf den Markt bringen möchten, von den zuständigen Behörden |
einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. | einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. |
Dieser Abweichungsbeschluss kann gewährt werden: | Dieser Abweichungsbeschluss kann gewährt werden: |
1. für nicht normierte Biokraftstoffe, insofern sie im Rahmen eines | 1. für nicht normierte Biokraftstoffe, insofern sie im Rahmen eines |
spezifischen Projekts und unter den in § 3 definierten Bedingungen | spezifischen Projekts und unter den in § 3 definierten Bedingungen |
unter einer begrenzten Anzahl bestimmter Parteien verkauft werden, | unter einer begrenzten Anzahl bestimmter Parteien verkauft werden, |
2. für das Auf-den-Markt-bringen von Rapsöl des KN-Codes 1514 mit dem | 2. für das Auf-den-Markt-bringen von Rapsöl des KN-Codes 1514 mit dem |
Ziel, es dem Endnutzer zu verkaufen, unter den in § 4 definierten | Ziel, es dem Endnutzer zu verkaufen, unter den in § 4 definierten |
Bedingungen. » | Bedingungen. » |
3. Es werden ein dritter und ein vierter Paragraph mit folgendem | 3. Es werden ein dritter und ein vierter Paragraph mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 3 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- | « § 3 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- |
beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- | beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- |
beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann unter einer begrenzten | beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann unter einer begrenzten |
Anzahl bestimmter Parteien im Rahmen eines spezifischen Projekts | Anzahl bestimmter Parteien im Rahmen eines spezifischen Projekts |
verkauft werden, wenn die betreffenden Parteien von den zuständigen | verkauft werden, wenn die betreffenden Parteien von den zuständigen |
Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. | Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. |
Unter Vorbehalt möglicher anderer von den zuständigen Behörden | Unter Vorbehalt möglicher anderer von den zuständigen Behörden |
festgelegter Bedingungen beschränkt der von den zuständigen Behörden | festgelegter Bedingungen beschränkt der von den zuständigen Behörden |
erteilte Abweichungsbeschluss das Auf-den-Markt-bringen auf die | erteilte Abweichungsbeschluss das Auf-den-Markt-bringen auf die |
betreffenden Parteien. Diese dürfen den Biokraftstoff auf keinen Fall | betreffenden Parteien. Diese dürfen den Biokraftstoff auf keinen Fall |
an einer Vertriebsstelle anbieten, die anderen Endnutzern als | an einer Vertriebsstelle anbieten, die anderen Endnutzern als |
denjenigen, die im spezifischen Projekt ausdrücklich einbezogen sind, | denjenigen, die im spezifischen Projekt ausdrücklich einbezogen sind, |
oder anderen im Antrag nicht vermerkten Endnutzern zugänglich ist. Der | oder anderen im Antrag nicht vermerkten Endnutzern zugänglich ist. Der |
Vertreiber sorgt für eine Etikettierung an der Vertriebsstelle. Mit | Vertreiber sorgt für eine Etikettierung an der Vertriebsstelle. Mit |
einem Aufklebezettel warnt er den Endnutzer vor den möglichen Folgen | einem Aufklebezettel warnt er den Endnutzer vor den möglichen Folgen |
der Verwendung des Biokraftstoffs in nicht geeigneten Fahrzeugen. | der Verwendung des Biokraftstoffs in nicht geeigneten Fahrzeugen. |
Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen | Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen |
erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren | erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren |
verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die der Zulassung zu | verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die der Zulassung zu |
Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. | Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. |
Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf den Verkauf eines | Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf den Verkauf eines |
Biokraftstoffs zu erhalten, reichen die im Projekt einbezogenen | Biokraftstoffs zu erhalten, reichen die im Projekt einbezogenen |
Parteien einen Antrag per Einschreiben bei der Generaldirektion | Parteien einen Antrag per Einschreiben bei der Generaldirektion |
Energie ein. | Energie ein. |
Der Antrag wird anhand eines Formulars mit folgenden Angaben | Der Antrag wird anhand eines Formulars mit folgenden Angaben |
eingereicht: | eingereicht: |
1. einer genauen Beschreibung des Biokraftstoffs sowie mit seinen | 1. einer genauen Beschreibung des Biokraftstoffs sowie mit seinen |
technischen Spezifikationen, | technischen Spezifikationen, |
2. einer genauen Beschreibung des spezifischen Projekts, der | 2. einer genauen Beschreibung des spezifischen Projekts, der |
Aufzählung der einbezogenen Parteien und den Bedingungen für den | Aufzählung der einbezogenen Parteien und den Bedingungen für den |
Verkauf des Biokraftstoffs unter diesen Parteien, | Verkauf des Biokraftstoffs unter diesen Parteien, |
3. der Projektdauer. | 3. der Projektdauer. |
Das Formular für die Zulassung von Projekten oder Fahrzeugparks ist | Das Formular für die Zulassung von Projekten oder Fahrzeugparks ist |
bei den zuständigen Behörden erhältlich. | bei den zuständigen Behörden erhältlich. |
Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt | Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt |
eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. | eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. |
Binnen drei Monaten nach dem Antrag stellt die Generaldirektion | Binnen drei Monaten nach dem Antrag stellt die Generaldirektion |
Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per | Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per |
Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine | Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine |
Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. | Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. |
Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen | Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen |
Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die | Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die |
Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen | Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen |
Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die | Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die |
beiden zuständigen Behörden einig sind. | beiden zuständigen Behörden einig sind. |
Diese in § 3 beschriebenen Modalitäten finden ebenfalls Anwendung auf: | Diese in § 3 beschriebenen Modalitäten finden ebenfalls Anwendung auf: |
1. Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt wird; | 1. Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt wird; |
2. Kraftstoffe, deren Anteil an Biokraftstoffen höher liegt als | 2. Kraftstoffe, deren Anteil an Biokraftstoffen höher liegt als |
derjenige, der für Diesel durch die Europäische Norm EN 590 und für | derjenige, der für Diesel durch die Europäische Norm EN 590 und für |
Benzin durch die Europäische Norm EN 228 zugelassen ist. | Benzin durch die Europäische Norm EN 228 zugelassen ist. |
Was die regionalen Gesellschaften für öffentlichen Verkehr betrifft, | Was die regionalen Gesellschaften für öffentlichen Verkehr betrifft, |
beläuft sich die Frist für die Zustellung des gemeinsamen Beschlusses | beläuft sich die Frist für die Zustellung des gemeinsamen Beschlusses |
auf sechs Wochen. » | auf sechs Wochen. » |
« § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 und der Bestimmungen des | « § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 und der Bestimmungen des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels |
419bis § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 11. Juli 2005, und | 419bis § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 11. Juli 2005, und |
des Programmgesetzes vom 25. Juli 2005, insbesondere der Artikel 33 | des Programmgesetzes vom 25. Juli 2005, insbesondere der Artikel 33 |
und 34, darf das Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt | und 34, darf das Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt |
wird, auf den Markt gebracht werden, unter der Bedingung, dass die | wird, auf den Markt gebracht werden, unter der Bedingung, dass die |
natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Kraftstoff auf den | natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Kraftstoff auf den |
Markt bringen möchten, | Markt bringen möchten, |
1. von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen | 1. von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen |
Abweichungsbeschluss erhalten haben und | Abweichungsbeschluss erhalten haben und |
2. das Qualitätszeugnis für Rapsölkraftstoff unterzeichnen. | 2. das Qualitätszeugnis für Rapsölkraftstoff unterzeichnen. |
In dem unter Nr. 1 erwähnten Abweichungsbeschluss werden, wenn keine | In dem unter Nr. 1 erwähnten Abweichungsbeschluss werden, wenn keine |
belgische Norm für Rapsölkraftstoff besteht, die Qualitätsansprüche, | belgische Norm für Rapsölkraftstoff besteht, die Qualitätsansprüche, |
denen dieser Biokraftstoff genügen muss, sowie die anderen möglichen | denen dieser Biokraftstoff genügen muss, sowie die anderen möglichen |
Bedingungen und Beschränkungen für das Auf-den-Markt-bringen bestimmt. | Bedingungen und Beschränkungen für das Auf-den-Markt-bringen bestimmt. |
Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen | Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen |
erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren | erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren |
verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die dem Beschluss zu | verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die dem Beschluss zu |
Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. | Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. |
Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf die Überführung von | Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf die Überführung von |
Rapsölkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr zu erhalten, | Rapsölkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr zu erhalten, |
reichen die natürlichen und juristischen Personen, die diesen | reichen die natürlichen und juristischen Personen, die diesen |
Biokraftstoff auf den Markt bringen möchten, einen Antrag bei der | Biokraftstoff auf den Markt bringen möchten, einen Antrag bei der |
Generaldirektion Energie ein, und zwar anhand des Formulars für die | Generaldirektion Energie ein, und zwar anhand des Formulars für die |
Zulassung von Rapsöl für Landwirte, das auf der Webseite der | Zulassung von Rapsöl für Landwirte, das auf der Webseite der |
zuständigen Dienststellen verfügbar ist. | zuständigen Dienststellen verfügbar ist. |
Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt | Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt |
eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. | eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. |
Binnen sechs Wochen nach dem Antrag stellt die Generaldirektion | Binnen sechs Wochen nach dem Antrag stellt die Generaldirektion |
Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per | Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per |
Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine | Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine |
Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. | Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. |
Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen | Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen |
Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die | Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die |
Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen | Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen |
Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die | Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die |
beiden zuständigen Behörden einig sind. | beiden zuständigen Behörden einig sind. |
Das unter Nr. 2 erwähnte Qualitätszeugnis wird von den zuständigen | Das unter Nr. 2 erwähnte Qualitätszeugnis wird von den zuständigen |
Behörden erstellt. Es enthält die von den antragstellenden Parteien | Behörden erstellt. Es enthält die von den antragstellenden Parteien |
eingegangenen Verpflichtungen in Sachen | eingegangenen Verpflichtungen in Sachen |
1. Qualität des angebotenen Rapsöls, | 1. Qualität des angebotenen Rapsöls, |
2. Kontrolle der Qualität des angebotenen Rapsöls, | 2. Kontrolle der Qualität des angebotenen Rapsöls, |
3. Weise, auf die dieses Rapsöl angeboten wird, | 3. Weise, auf die dieses Rapsöl angeboten wird, |
4. Aufklärung des Endnutzers. | 4. Aufklärung des Endnutzers. |
Das Qualitätszeugnis wird mit einer technischen Anlage ergänzt, in der | Das Qualitätszeugnis wird mit einer technischen Anlage ergänzt, in der |
die oben erwähnten Verpflichtungen erläutert werden. | die oben erwähnten Verpflichtungen erläutert werden. |
Die Minister der zuständigen Behörden legen das Qualitätszeugnis fest. | Die Minister der zuständigen Behörden legen das Qualitätszeugnis fest. |
Das Qualitätszeugnis wird von den antragstellenden Parteien | Das Qualitätszeugnis wird von den antragstellenden Parteien |
unterschrieben und den zuständigen Behörden in doppelter Ausfertigung | unterschrieben und den zuständigen Behörden in doppelter Ausfertigung |
übermittelt. | übermittelt. |
Ein Muster des Qualitätszeugnisses und seiner technischen Anlage sowie | Ein Muster des Qualitätszeugnisses und seiner technischen Anlage sowie |
die Liste der natürlichen und juristischen Personen, die unter den in | die Liste der natürlichen und juristischen Personen, die unter den in |
diesem Paragraphen erwähnten Bedingungen Rapsölkraftstoff auf den | diesem Paragraphen erwähnten Bedingungen Rapsölkraftstoff auf den |
Markt bringen, sind auf den Webseiten der zuständigen Behörden | Markt bringen, sind auf den Webseiten der zuständigen Behörden |
verfügbar. » | verfügbar. » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, | Art. 4 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, |
Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, | Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, |
Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt | Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Art. 5 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, | Art. 5 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, |
Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, | Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, |
Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt | Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vize-Premierminister und Minister der Finanzen, | Der Vize-Premierminister und Minister der Finanzen, |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des |
Verbraucherschutzes, | Verbraucherschutzes, |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Wirtschaft, des Aussenhandels, der | Der Minister der Wirtschaft, des Aussenhandels, der |
Wissenschaftspolitik und der Energie, | Wissenschaftspolitik und der Energie, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Umwelt, | Der Minister der Umwelt, |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft, | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft, |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |