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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/11/2006
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Arrêté royal complétant l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot aanvulling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines. - Duitse vertaling
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22 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal complétant l'arrêté royal du 4 mars 22 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot aanvulling van het
2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2006 complétant l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 november 2006 tot aanvulling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines
à moteur et pour les engins mobiles non routiers (Moniteur belge du 7 (Belgisch Staatsblad van 7 december 2006).
décembre 2006).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ergänzung des Königlichen 22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ergänzung des Königlichen
Erlasses vom 4. März 2005 über die Bezeichnungen und die Merkmale von Erlasses vom 4. März 2005 über die Bezeichnungen und die Merkmale von
Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für
Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile
Maschinen Maschinen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 14 § 1 Buchstabe b) ; Artikels 14 § 1 Buchstabe b) ;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1
Absatz 1 Nr. 2 und 3; Absatz 1 Nr. 2 und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über die
Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen
erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die
Strasse bestimmte mobile Maschinen, insbesondere der Artikel 1 und 3; Strasse bestimmte mobile Maschinen, insbesondere der Artikel 1 und 3;
Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen
und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor; und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Juni 2006; Juni 2006;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 9. Juni 2006; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 9. Juni 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 30. Juni 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 30. Juni 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 4. Juli Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 4. Juli
2006; 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige
Entwicklung vom 13. Juli 2006; Entwicklung vom 13. Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 2. August Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 2. August
2006; 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des
vorliegenden Erlasses; vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.943/1/V des Staatsrats vom 24. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.943/1/V des Staatsrats vom 24. Juli
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der
Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unserer Ministerin der Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unserer Ministerin der
Landwirtschaft, Unserer Ministerin des Verbraucherschutzes und Unseres Landwirtschaft, Unserer Ministerin des Verbraucherschutzes und Unseres
Ministers der Umwelt Ministers der Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über
die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen
erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die
Strasse bestimmte mobile Maschinen wird wie folgt abgeändert: Strasse bestimmte mobile Maschinen wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 18 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nr. 18 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« den zuständigen Behörden: « den zuständigen Behörden:
- die Generaldirektion Energie, d.h. die Generaldirektion Energie des - die Generaldirektion Energie, d.h. die Generaldirektion Energie des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie, Energie,
- die Generaldirektion Umwelt, d.h. die Generaldirektion Umwelt des - die Generaldirektion Umwelt, d.h. die Generaldirektion Umwelt des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt; » Nahrungsmittelkette und Umwelt; »
2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« 20. Endnutzer: die natürliche oder juristische Person, die den in « 20. Endnutzer: die natürliche oder juristische Person, die den in
vorliegendem Erlass erwähnten Biokraftstoff verwendet; vorliegendem Erlass erwähnten Biokraftstoff verwendet;
21. betroffener Partei: jede natürliche oder juristische Person, die 21. betroffener Partei: jede natürliche oder juristische Person, die
Produzent oder Endnutzer des in vorliegendem Erlass erwähnten Produzent oder Endnutzer des in vorliegendem Erlass erwähnten
Biokraftstoffs ist. » Biokraftstoffs ist. »
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird mit folgendem Satz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird mit folgendem Satz ergänzt:
« Gibt es keine CEN-Norm für einen Kraftstoff, können die Minister der « Gibt es keine CEN-Norm für einen Kraftstoff, können die Minister der
Energie und der Umwelt beschliessen, eine belgische NBN-Norm zu Energie und der Umwelt beschliessen, eine belgische NBN-Norm zu
entwickeln. Ein Biokraftstoff, für den eine belgische NBN-Norm entwickeln. Ein Biokraftstoff, für den eine belgische NBN-Norm
besteht, muss dieser Norm entsprechen. » besteht, muss dieser Norm entsprechen. »
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« § 2 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- « § 2 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN-
beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN-
beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann auf den Markt gebracht beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann auf den Markt gebracht
werden, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die diesen werden, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die diesen
Kraftstoff auf den Markt bringen möchten, von den zuständigen Behörden Kraftstoff auf den Markt bringen möchten, von den zuständigen Behörden
einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben.
Dieser Abweichungsbeschluss kann gewährt werden: Dieser Abweichungsbeschluss kann gewährt werden:
1. für nicht normierte Biokraftstoffe, insofern sie im Rahmen eines 1. für nicht normierte Biokraftstoffe, insofern sie im Rahmen eines
spezifischen Projekts und unter den in § 3 definierten Bedingungen spezifischen Projekts und unter den in § 3 definierten Bedingungen
unter einer begrenzten Anzahl bestimmter Parteien verkauft werden, unter einer begrenzten Anzahl bestimmter Parteien verkauft werden,
2. für das Auf-den-Markt-bringen von Rapsöl des KN-Codes 1514 mit dem 2. für das Auf-den-Markt-bringen von Rapsöl des KN-Codes 1514 mit dem
Ziel, es dem Endnutzer zu verkaufen, unter den in § 4 definierten Ziel, es dem Endnutzer zu verkaufen, unter den in § 4 definierten
Bedingungen. » Bedingungen. »
3. Es werden ein dritter und ein vierter Paragraph mit folgendem 3. Es werden ein dritter und ein vierter Paragraph mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 3 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- « § 3 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN-
beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN-
beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann unter einer begrenzten beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann unter einer begrenzten
Anzahl bestimmter Parteien im Rahmen eines spezifischen Projekts Anzahl bestimmter Parteien im Rahmen eines spezifischen Projekts
verkauft werden, wenn die betreffenden Parteien von den zuständigen verkauft werden, wenn die betreffenden Parteien von den zuständigen
Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben.
Unter Vorbehalt möglicher anderer von den zuständigen Behörden Unter Vorbehalt möglicher anderer von den zuständigen Behörden
festgelegter Bedingungen beschränkt der von den zuständigen Behörden festgelegter Bedingungen beschränkt der von den zuständigen Behörden
erteilte Abweichungsbeschluss das Auf-den-Markt-bringen auf die erteilte Abweichungsbeschluss das Auf-den-Markt-bringen auf die
betreffenden Parteien. Diese dürfen den Biokraftstoff auf keinen Fall betreffenden Parteien. Diese dürfen den Biokraftstoff auf keinen Fall
an einer Vertriebsstelle anbieten, die anderen Endnutzern als an einer Vertriebsstelle anbieten, die anderen Endnutzern als
denjenigen, die im spezifischen Projekt ausdrücklich einbezogen sind, denjenigen, die im spezifischen Projekt ausdrücklich einbezogen sind,
oder anderen im Antrag nicht vermerkten Endnutzern zugänglich ist. Der oder anderen im Antrag nicht vermerkten Endnutzern zugänglich ist. Der
Vertreiber sorgt für eine Etikettierung an der Vertriebsstelle. Mit Vertreiber sorgt für eine Etikettierung an der Vertriebsstelle. Mit
einem Aufklebezettel warnt er den Endnutzer vor den möglichen Folgen einem Aufklebezettel warnt er den Endnutzer vor den möglichen Folgen
der Verwendung des Biokraftstoffs in nicht geeigneten Fahrzeugen. der Verwendung des Biokraftstoffs in nicht geeigneten Fahrzeugen.
Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen
erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren
verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die der Zulassung zu verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die der Zulassung zu
Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden.
Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf den Verkauf eines Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf den Verkauf eines
Biokraftstoffs zu erhalten, reichen die im Projekt einbezogenen Biokraftstoffs zu erhalten, reichen die im Projekt einbezogenen
Parteien einen Antrag per Einschreiben bei der Generaldirektion Parteien einen Antrag per Einschreiben bei der Generaldirektion
Energie ein. Energie ein.
Der Antrag wird anhand eines Formulars mit folgenden Angaben Der Antrag wird anhand eines Formulars mit folgenden Angaben
eingereicht: eingereicht:
1. einer genauen Beschreibung des Biokraftstoffs sowie mit seinen 1. einer genauen Beschreibung des Biokraftstoffs sowie mit seinen
technischen Spezifikationen, technischen Spezifikationen,
2. einer genauen Beschreibung des spezifischen Projekts, der 2. einer genauen Beschreibung des spezifischen Projekts, der
Aufzählung der einbezogenen Parteien und den Bedingungen für den Aufzählung der einbezogenen Parteien und den Bedingungen für den
Verkauf des Biokraftstoffs unter diesen Parteien, Verkauf des Biokraftstoffs unter diesen Parteien,
3. der Projektdauer. 3. der Projektdauer.
Das Formular für die Zulassung von Projekten oder Fahrzeugparks ist Das Formular für die Zulassung von Projekten oder Fahrzeugparks ist
bei den zuständigen Behörden erhältlich. bei den zuständigen Behörden erhältlich.
Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt
eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen.
Binnen drei Monaten nach dem Antrag stellt die Generaldirektion Binnen drei Monaten nach dem Antrag stellt die Generaldirektion
Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per
Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine
Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen.
Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen
Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die
Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen
Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die
beiden zuständigen Behörden einig sind. beiden zuständigen Behörden einig sind.
Diese in § 3 beschriebenen Modalitäten finden ebenfalls Anwendung auf: Diese in § 3 beschriebenen Modalitäten finden ebenfalls Anwendung auf:
1. Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt wird; 1. Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt wird;
2. Kraftstoffe, deren Anteil an Biokraftstoffen höher liegt als 2. Kraftstoffe, deren Anteil an Biokraftstoffen höher liegt als
derjenige, der für Diesel durch die Europäische Norm EN 590 und für derjenige, der für Diesel durch die Europäische Norm EN 590 und für
Benzin durch die Europäische Norm EN 228 zugelassen ist. Benzin durch die Europäische Norm EN 228 zugelassen ist.
Was die regionalen Gesellschaften für öffentlichen Verkehr betrifft, Was die regionalen Gesellschaften für öffentlichen Verkehr betrifft,
beläuft sich die Frist für die Zustellung des gemeinsamen Beschlusses beläuft sich die Frist für die Zustellung des gemeinsamen Beschlusses
auf sechs Wochen. » auf sechs Wochen. »
« § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 und der Bestimmungen des « § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 und der Bestimmungen des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels
419bis § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 11. Juli 2005, und 419bis § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 11. Juli 2005, und
des Programmgesetzes vom 25. Juli 2005, insbesondere der Artikel 33 des Programmgesetzes vom 25. Juli 2005, insbesondere der Artikel 33
und 34, darf das Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt und 34, darf das Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt
wird, auf den Markt gebracht werden, unter der Bedingung, dass die wird, auf den Markt gebracht werden, unter der Bedingung, dass die
natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Kraftstoff auf den natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Kraftstoff auf den
Markt bringen möchten, Markt bringen möchten,
1. von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen 1. von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen
Abweichungsbeschluss erhalten haben und Abweichungsbeschluss erhalten haben und
2. das Qualitätszeugnis für Rapsölkraftstoff unterzeichnen. 2. das Qualitätszeugnis für Rapsölkraftstoff unterzeichnen.
In dem unter Nr. 1 erwähnten Abweichungsbeschluss werden, wenn keine In dem unter Nr. 1 erwähnten Abweichungsbeschluss werden, wenn keine
belgische Norm für Rapsölkraftstoff besteht, die Qualitätsansprüche, belgische Norm für Rapsölkraftstoff besteht, die Qualitätsansprüche,
denen dieser Biokraftstoff genügen muss, sowie die anderen möglichen denen dieser Biokraftstoff genügen muss, sowie die anderen möglichen
Bedingungen und Beschränkungen für das Auf-den-Markt-bringen bestimmt. Bedingungen und Beschränkungen für das Auf-den-Markt-bringen bestimmt.
Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen
erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren
verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die dem Beschluss zu verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die dem Beschluss zu
Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden.
Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf die Überführung von Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf die Überführung von
Rapsölkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr zu erhalten, Rapsölkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr zu erhalten,
reichen die natürlichen und juristischen Personen, die diesen reichen die natürlichen und juristischen Personen, die diesen
Biokraftstoff auf den Markt bringen möchten, einen Antrag bei der Biokraftstoff auf den Markt bringen möchten, einen Antrag bei der
Generaldirektion Energie ein, und zwar anhand des Formulars für die Generaldirektion Energie ein, und zwar anhand des Formulars für die
Zulassung von Rapsöl für Landwirte, das auf der Webseite der Zulassung von Rapsöl für Landwirte, das auf der Webseite der
zuständigen Dienststellen verfügbar ist. zuständigen Dienststellen verfügbar ist.
Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt
eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen.
Binnen sechs Wochen nach dem Antrag stellt die Generaldirektion Binnen sechs Wochen nach dem Antrag stellt die Generaldirektion
Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per
Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine
Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen.
Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen
Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die
Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen
Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die
beiden zuständigen Behörden einig sind. beiden zuständigen Behörden einig sind.
Das unter Nr. 2 erwähnte Qualitätszeugnis wird von den zuständigen Das unter Nr. 2 erwähnte Qualitätszeugnis wird von den zuständigen
Behörden erstellt. Es enthält die von den antragstellenden Parteien Behörden erstellt. Es enthält die von den antragstellenden Parteien
eingegangenen Verpflichtungen in Sachen eingegangenen Verpflichtungen in Sachen
1. Qualität des angebotenen Rapsöls, 1. Qualität des angebotenen Rapsöls,
2. Kontrolle der Qualität des angebotenen Rapsöls, 2. Kontrolle der Qualität des angebotenen Rapsöls,
3. Weise, auf die dieses Rapsöl angeboten wird, 3. Weise, auf die dieses Rapsöl angeboten wird,
4. Aufklärung des Endnutzers. 4. Aufklärung des Endnutzers.
Das Qualitätszeugnis wird mit einer technischen Anlage ergänzt, in der Das Qualitätszeugnis wird mit einer technischen Anlage ergänzt, in der
die oben erwähnten Verpflichtungen erläutert werden. die oben erwähnten Verpflichtungen erläutert werden.
Die Minister der zuständigen Behörden legen das Qualitätszeugnis fest. Die Minister der zuständigen Behörden legen das Qualitätszeugnis fest.
Das Qualitätszeugnis wird von den antragstellenden Parteien Das Qualitätszeugnis wird von den antragstellenden Parteien
unterschrieben und den zuständigen Behörden in doppelter Ausfertigung unterschrieben und den zuständigen Behörden in doppelter Ausfertigung
übermittelt. übermittelt.
Ein Muster des Qualitätszeugnisses und seiner technischen Anlage sowie Ein Muster des Qualitätszeugnisses und seiner technischen Anlage sowie
die Liste der natürlichen und juristischen Personen, die unter den in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, die unter den in
diesem Paragraphen erwähnten Bedingungen Rapsölkraftstoff auf den diesem Paragraphen erwähnten Bedingungen Rapsölkraftstoff auf den
Markt bringen, sind auf den Webseiten der zuständigen Behörden Markt bringen, sind auf den Webseiten der zuständigen Behörden
verfügbar. » verfügbar. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, Art. 4 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie,
Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft,
Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Art. 5 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, Art. 5 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie,
Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft,
Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2006 Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vize-Premierminister und Minister der Finanzen, Der Vize-Premierminister und Minister der Finanzen,
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des
Verbraucherschutzes, Verbraucherschutzes,
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft, des Aussenhandels, der Der Minister der Wirtschaft, des Aussenhandels, der
Wissenschaftspolitik und der Energie, Wissenschaftspolitik und der Energie,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Umwelt, Der Minister der Umwelt,
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft, Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft,
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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